{"id":"bgbl1-1998-84-12","kind":"bgbl1","year":1998,"number":84,"date":"1998-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/84#page=55","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-84-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_84.pdf#page=55","order":12,"title":"Verordnung über die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer eines auf Grund gesetzlicher Pflicht zu leistenden Wehr- und Zivildienstes (RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung)","law_date":"1998-12-21T00:00:00Z","page":3831,"pdf_page":55,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1998                3831\nVerordnung\nüber die pauschale Berechnung und die Zahlung der\nBeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer\neines auf Grund gesetzlicher Pflicht zu leistenden Wehr- und Zivildienstes\n(RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung)\nVom 21. Dezember 1998\nAuf Grund des § 178 Abs. 1 des Sechsten Buches             Sozialgesetzbuch. Solange unterschiedliche Bezugs-\nSozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung –           größen bestimmt sind, ist jeweils die Bezugsgröße des\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I        Gebietes anzuwenden, in dem die in § 1 genannten Perso-\nS. 2261, 1990 I S. 1337), der zuletzt durch Artikel 40 der    nen ihren Dienst regelmäßig ableisten.\nVerordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390)              (3) Beitragssatz (§ 2 Abs. 2) ist der für die Rentenversi-\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium          cherung der Arbeiter und Angestellten sowie der für die\nfür Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem          knappschaftliche Rentenversicherung für den Zeitraum\nBundesministerium der Verteidigung, dem Bundesmini-           der Dienstleistung maßgebende Vomhundertsatz.\nsterium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und\ndem Bundesministerium der Finanzen:                              (4) Diensttage (§ 2 Abs. 2 Nr. 2) sind die Tage des Wehr-\noder Zivildienstes, für die Beiträge zu zahlen sind.\n§1\n§4\nGeltungsbereich\nZuständigkeit\nDiese Verordnung findet Anwendung auf Personen, die\nauf Grund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst       Die Berechnung und die Zahlung der Beiträge wird für\nleisten (Dienstleistende) und nach § 3 Satz 1 Nr. 2 des       1. Wehrdienstleistende vom Bundesamt für Wehrverwal-\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflich-             tung,\ntig in der Rentenversicherung sind.\n2. Zivildienstleistende vom Bundesamt für den Zivildienst\n§2                               vorgenommen.\nBeitragsberechnung\n§5\n(1) Die Beiträge für Dienstleistende werden kalender-\nBerechnungsverfahren\njährlich berechnet. Die Berechnungen werden getrennt für\ndie Träger der Rentenversicherung der Arbeiter, der Ange-        (1) Die Beitragsberechnung wird mit den geleisteten\nstellten und der knappschaftlichen Rentenversicherung         Diensttagen eines Kalenderjahres durchgeführt. Die Auf-\nvorgenommen.                                                  teilung der Diensttage auf die Träger der Rentenversiche-\nrung erfolgt nach der Bereichsnummer in der Versiche-\n(2) Die Beiträge werden wie folgt berechnet:\nrungsnummer.\n1. für Dienstleistende, die eine Verdienstausfallentschä-\n(2) Solange nach den §§ 228a, 228b des Sechsten\ndigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz erhal-\nBuches Sozialgesetzbuch unterschiedliche Bezugsgrö-\nten:\nßen gelten, sind die Beiträge getrennt nach dem Geltungs-\nSumme der Arbeitsentgelte � Beitragssatz,                 bereich der jeweiligen Bezugsgröße zu berechnen. Maß-\n2. für Dienstleistende, die eine Verdienstausfallentschä-     gebend sind die im Geltungsbereich der jeweiligen Be-\ndigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz nicht          zugsgröße geleisteten Diensttage. Die Aufteilung der Bei-\nerhalten:                                                 träge auf die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter\nerfolgt nach dem Anteil der auf die jeweilige Bereichsnum-\nBeitrags-                                                mer entfallenden Diensttage. Ist der für die Berechnung\nZahl der\nbemessungs-      �    Beitragssatz   �                   und Zahlung der Beiträge zuständigen Stelle eine Auf-\nDiensttage\ngrundlage                                                teilung der Beiträge nach der jeweiligen Bezugsgröße für\n365 (in Schaltjahren: 366).                einzelne Träger der Rentenversicherung möglich, findet\nSatz 3 keine Anwendung.\n§3\n§6\nBerechnungsgrundlagen\nBeitragszahlung\n(1) Summe der Arbeitsentgelte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) sind die\nder Verdienstausfallentschädigung gemäß § 13 Abs. 2 des          (1) Die Beiträge sind vom Bundesamt für Wehrverwal-\nUnterhaltssicherungsgesetzes vor Abzug von Steuern und        tung und vom Bundesamt für den Zivildienst für das ver-\nBeitragsanteilen zugrunde liegenden Arbeitsentgelte bis       gangene Kalenderjahr an die\nzur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze.                      1. Träger der Rentenversicherung der Arbeiter,\n(2) Beitragsbemessungsgrundlage (§ 2 Abs. 2 Nr. 2)         2. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,\nsind die aus der für das Kalenderjahr der Dienstleistung\ngeltenden Bezugsgröße abgeleiteten beitragspflichtigen        3. Bundesknappschaft\nEinnahmen nach § 166 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches         zu zahlen.","3832                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1998\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 13,20 DM (11,20 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei              Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 14,30 DM.\nPostvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1095\n(2) Auf die Beiträge sind bis zum 15. des zweiten Monats                          Summe der Arbeitsentgelte werden mit den Berech-\neines jeden Kalendervierteljahres Vorschüsse zu zahlen.                               nungsgrößen des dazugehörigen Abrechnungsjahres bei\nFür die Berechnung der Vorschüsse sind die Diensttage                                 der nächsten Abrechnung berücksichtigt.\nim vergangenen Kalendervierteljahr zugrunde zu legen.\nDie Vorschüsse für die Träger der Rentenversicherung der\n§7\nArbeiter werden nach dem Verhältnis der auf sie im ver-\ngangenen Kalendervierteljahr entfallenden Diensttage                                                       Übergangsvorschrift\nverteilt.                                                                               Für die Abrechnung des Jahres 1998 ist die RV-Pau-\n(3) Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres werden die                             schalbeitragsverordnung in der am 31. Dezember 1998\nBeiträge für die Diensttage des vorangegangenen Kalen-                                geltenden Fassung anzuwenden.\nderjahres errechnet und den gezahlten Vorschüssen\ngegenübergestellt. Unterschiedsbeträge sind bis zum                                                                     §8\n31. März eines jeden Jahres für das vergangene Kalen-\nInkrafttreten\nderjahr zu zahlen oder zu erstatten. Nachträglich festge-\nstellte Änderungen in der Anzahl der Diensttage oder der                                Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 21. Dezember 1998\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Riester"]}