{"id":"bgbl1-1998-83-3","kind":"bgbl1","year":1998,"number":83,"date":"1998-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/83#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-83-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_83.pdf#page=17","order":3,"title":"Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-APrV)","law_date":"1998-12-18T00:00:00Z","page":3761,"pdf_page":17,"num_pages":12,"content":["B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu B onn am 22. Dezember 1998               3761\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung\nfür Kinder- und J ugendlichenpsychotherapeuten\n(KJ PsychTh-APrV)\nVom 18. Dezember 1998\nAuf Grund des § 8 des P sychotherapeutengesetzes             von S törungen mit K rankheitswert im S inne des § 1 Abs. 3\nvom 16. J uni 1998 (B GB I. I S . 1311) verordnet das B un-     S atz 1 des P sychotherapeutengesetzes sowie von K ennt-\ndesministerium für Gesundheit:                                  nissen anderer S törungen, bei denen P sychotherapie\nnicht indiziert ist. S ie steht unter fachkundiger Anleitung\nund Aufsicht.\nErster Abschnitt\n(2) Die praktische Tätigkeit umfaßt mindestens 1 800\nAusbildung                            S tunden und ist in Abschnitten von jeweils mindestens\ndrei M onaten abzuleisten. Hiervon sind\n§1                               1. mindestens 1 200 Stunden an einer kinder- und jugend-\nZiel und Gliederung                            psychiatrischen klinischen Einrichtung, die im S inne\ndes ärztlichen Weiterbildungsrechts zur Weiterbildung\n(1) Die Ausbildung der K inder- und J ugendlichen-               für K inder- und J ugendpsychiatrie und -psychothera-\npsychotherapeuten erfolgt auf der Grundlage von Ausbil-             pie zugelassen ist oder die von der nach § 10 Abs. 4\ndungsplänen und erstreckt sich auf die Vermittlung von              P sychotherapeutengesetz zuständigen B ehörde als\neingehenden Grundkenntnissen in wissenschaftlich aner-              gleichwertige Einrichtung zugelassen wird, und\nkannten psychotherapeutischen Verfahren sowie auf eine\nvertiefte Ausbildung in einem dieser Verfahren. S ie ist auf    2. mindestens 600 S tunden an einer von einem S ozialver-\nder Grundlage des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes              sicherungsträger anerkannten Einrichtung, die der\npraxisnah und patientenbezogen durchzuführen.                       psychotherapeutischen oder psychosomatischen Ver-\nsorgung von K indern und J ugendlichen dient, in der\n(2) Die Ausbildung hat den Ausbildungsteilnehmern ins-           P raxis eines Arztes mit einer ärztlichen Weiterbildung\nbesondere die K enntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten             in der K inder- und J ugendpsychotherapie oder eines\nzu vermitteln, die erforderlich sind, um                            K inder- und J ugendlichenpsychotherapeuten\n1. in Diagnostik, Therapie und Rehabilitation von S törun-      zu erbringen. S oweit die praktische Tätigkeit an einer klini-\ngen mit K rankheitswert, bei denen P sychotherapie im       schen Einrichtung nach Nummer 1 nicht sichergestellt ist,\nK indes- und J ugendalter indiziert ist, und                kann sie für die Dauer von höchstens 600 S tunden an\n2. bei der Therapie psychischer Ursachen, B egleiter-           einer kinder- und jugendpsychiatrischen ambulanten Ein-\nscheinungen und Folgen von körperlichen Erkrankun-          richtung mit entsprechender Zulassung abgeleistet wer-\ngen unter B erücksichtigung der ärztlich erhobenen          den. Die praktische Tätigkeit nach Nummer 2 kann auch in\nB efunde zum körperlichen S tatus und der sozialen          der P raxis eines P sychologischen P sychotherapeuten\nLage des K indes oder J ugendlichen                         abgeleistet werden, wenn dieser überwiegend K inder und\nJ ugendliche behandelt.\nauf den wissenschaftlichen, geistigen und ethischen\nGrundlagen der P sychotherapie eigenverantwortlich und             (3) Während der praktischen Tätigkeit in der kinder- und\nselbständig handeln zu können (Ausbildungsziel).                jugendpsychiatrischen klinischen oder ambulanten Ein-\nrichtung ist der Ausbildungsteilnehmer jeweils über einen\n(3) Die Ausbildung umfaßt mindestens 4 200 S tunden\nlängeren Zeitraum an der Diagnostik und der Behandlung\nund besteht aus einer praktischen Tätigkeit (§ 2), einer\nvon mindestens 30 K indern und J ugendlichen unter\ntheoretischen Ausbildung (§ 3), einer praktischen Ausbil-\nEinbeziehung der bedeutsamen B eziehungspersonen\ndung mit K rankenbehandlungen unter S upervision (§ 4)\n(P atienten) zu beteiligen. Der Ausbildungsteilnehmer hat\nsowie einer S elbsterfahrung, die die Ausbildungsteilneh-\ndabei K enntnisse und Erfahrungen über die akute, ab-\nmer zur Reflexion eigenen therapeutischen Handelns be-\nklingende und chronifizierte S ymptomatik unterschied-\nfähigt (§ 5). S ie schließt mit B estehen der staatlichen P rü-\nlicher psychiatrischer Erkrankungen zu erwerben sowie\nfung ab.\ndie P atientenbehandlungen fallbezogen und unter Angabe\n(4) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den        von Umfang und Dauer zu dokumentieren.\nAusbildungsveranstaltungen nach Absatz 3 ist durch eine\nB escheinigung nach dem M uster der Anlage 2 nachzu-                                           §3\nweisen.\nTheoretische Ausbildung\n§2                                  (1) Die theoretische Ausbildung nach § 1 Abs. 3 S atz 1\numfaßt mindestens 600 S tunden. S ie erstreckt sich auf die\nPraktische Tätigkeit                       zu vermittelnden Grundkenntnisse für die psychothera-\n(1) Die praktische Tätigkeit nach § 1 Abs. 3 S atz 1 dient   peutische Tätigkeit und im Rahmen der vertieften Ausbil-\ndem Erwerb praktischer Erfahrungen in der B ehandlung           dung auf S pezialkenntnisse in einem wissenschaftlich","3762            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu B onn am 22. Dezember 1998\nanerkannten psychotherapeutischen Verfahren (Anlage 1).          als S upervisor ist von der Ausbildungsstätte regelmäßig\nS ie findet in Form von Vorlesungen, S eminaren und prakti-      zu überprüfen.\nschen Übungen statt. Die Vorlesungen dürfen ein Drittel\n(4) Während eines Übergangszeitraums von sechs J ah-\nder S tundenzahl der theoretischen Ausbildung nicht über-\nren nach Inkrafttreten der Verordnung können P ersonen\nschreiten.\nmit einer Approbation als K inder- und J ugendlichen-\n(2) In den S eminaren nach Absatz 1 S atz 2 sind die in       psychotherapeut oder einer Approbation als P sychologi-\nden Vorlesungen und praktischen Übungen vermittelten             scher P sychotherapeut, die vor Inkrafttreten des P sycho-\nAusbildungsinhalte der Anlage 1 mit den Ausbildungsteil-         therapeutengesetzes mindestens fünf J ahre psychothera-\nnehmern vertiefend und anwendungsbezogen zu erörtern.            peutisch im S inne des Absatzes 3 S atz 1 Nr. 1 oder S atz 2\nDabei sind insbesondere psychologische, psychopatho-             tätig waren, bei Nachweis dieser Tätigkeit als S uperviso-\nlogische und medizinische Zusammenhänge herauszuar-              ren nach Absatz 3 anerkannt werden, wenn sie zugleich\nbeiten. Während der S eminare hat ferner die Vorstellung         die Voraussetzungen des Absatzes 3 S atz 1 Nr. 2 und 3\nder praktischen psychotherapeutischen Arbeit mit P atien-        erfüllen. Absatz 3 S atz 4 gilt entsprechend.\nten zu erfolgen. Die Zahl der Ausbildungsteilnehmer an\n(5) Die Zuweisung von B ehandlungsfällen hat zu ge-\neinem S eminar soll 15 nicht überschreiten.\nwährleisten, daß die Ausbildungsteilnehmer über das\n(3) Die praktischen Übungen nach Absatz 1 S atz 2             S pektrum von S törungen mit K rankheitswert, bei denen\numfassen Falldarstellungen und B ehandlungstechniken             K inder- und J ugendlichenpsychotherapie indiziert ist, ein-\nder praktischen psychotherapeutischen Arbeit mit P atien-        gehende K enntnisse und Erfahrungen erwerben. Dabei\nten. Dabei sind die rechtlich geschützten B elange des           sind die verschiedenen S tufen des K indes- und J ugend-\nP atienten zu berücksichtigen. P raktische Übungen sind,         alters zu berücksichtigen.\nsoweit der Lehrstoff dies erfordert, in kleinen Gruppen\n(6) Während der praktischen Ausbildung hat der Ausbil-\ndurchzuführen.\ndungsteilnehmer mindestens sechs anonymisierte schrift-\nliche Falldarstellungen über eigene P atientenbehandlun-\n§4                                 gen, die unter S upervision stattgefunden haben, zu erstel-\nPraktische Ausbildung                        len. Die Falldarstellungen haben die wissenschaftlichen\nErkenntnisse zu berücksichtigen, die Diagnostik, Indikati-\n(1) Die praktische Ausbildung nach § 1 Abs. 3 S atz 1 ist     onsstellung und eine Evaluation der Therapieergebnisse\nTeil der vertieften Ausbildung in einem wissenschaftlich         mit einzuschließen, ein ätiologisch orientiertes K rankheits-\nanerkannten psychotherapeutischen Verfahren und dient            verständnis nachzuweisen sowie den B ehandlungsverlauf\ndem Erwerb sowie der Vertiefung von K enntnissen und             und die B ehandlungstechnik in Verbindung mit der Theo-\npraktischen K ompetenzen bei der B ehandlung von P ati-          rie darzustellen. S ie sind von der Ausbildungsstätte zu\nenten mit S törungen mit K rankheitswert nach § 1 Abs. 3         beurteilen.\nS atz 1 des P sychotherapeutengesetzes. S ie umfaßt min-\ndestens 600 B ehandlungsstunden unter S upervision mit\nmindestens sechs P atientenbehandlungen sowie minde-                                            §5\nstens 150 S upervisionsstunden, von denen mindestens                                    Selbsterfahrung\n50 S tunden als Einzelsupervision durchzuführen sind.\n(1) Die S elbsterfahrung nach § 1 Abs. 3 S atz 1 richtet\n(2) Die in Absatz 1 S atz 2 genannten S upervisionsstun-      sich nach dem wissenschaftlich anerkannten psychothe-\nden sind bei mindestens drei S upervisoren abzuleisten           rapeutischen Verfahren, das Gegenstand der vertieften\nund auf die B ehandlungsstunden regelmäßig zu verteilen.         Ausbildung ist, und umfaßt mindestens 120 S tunden.\nDie S upervision erfolgt durch S upervisoren, die von der        Gegenstand der S elbsterfahrung sind die Reflexion oder\nHochschule oder anderen Einrichtung nach § 6 Abs. 1 des          M odifikation persönlicher Voraussetzungen für das thera-\nP sychotherapeutengesetzes (Ausbildungsstätte) aner-             peutische Erleben und Handeln unter Einbeziehung bio-\nkannt sind. B ei Gruppensupervision soll die Gruppe aus          graphischer Aspekte sowie bedeutsame Aspekte des\nvier Teilnehmern bestehen.                                       Erlebens und Handelns im Zusammenhang mit einer the-\n(3) Voraussetzungen für die Anerkennung als S upervisor       rapeutischen B eziehung und mit der persönlichen Ent-\nnach Absatz 2 S atz 2 sind:                                      wicklung im Ausbildungsverlauf.\n1. eine mindestens fünfjährige psychotherapeutische                 (2) Die S elbsterfahrung findet bei von der Ausbildungs-\nTätigkeit in der K rankenbehandlung nach der Appro-          stätte anerkannten S elbsterfahrungsleitern, die als S uper-\nbation zum K inder- und J ugendlichenpsychotherapeu-         visoren nach § 4 Abs. 3 oder 4 dieser Verordnung oder\nten oder nach Abschluß einer ärztlichen Weiterbildung        nach § 4 Abs. 3 oder 4 der Ausbildungs- und P rüfungsver-\nin der K inder- und J ugendpsychotherapie, schwer-           ordnung für P sychologische P sychotherapeuten aner-\npunktmäßig auf dem Gebiet des wissenschaftlich               kannt sind, statt, zu denen der Ausbildungsteilnehmer\nanerkannten Verfahrens, das Gegenstand der prakti-           keine verwandtschaftlichen B eziehungen hat und nicht in\nschen Ausbildung ist,                                        wirtschaftlichen oder dienstlichen Abhängigkeiten steht.\n§ 4 Abs. 3 S atz 4 gilt entsprechend.\n2. eine mindestens dreijährige Lehrtätigkeit an einer Aus-\nbildungsstätte und\n§6\n3. die persönliche Eignung.\nUnterbrechung der Ausbildung,\nEin P sychologischer P sychotherapeut kann als S uper-                       Anrechnung anderer Ausbildungen\nvisor anerkannt werden, wenn er die Voraussetzung der\n(1) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet\nNummer 1 durch eine überwiegende Tätigkeit in der K ran-\nkenbehandlung mit K indern und J ugendlichen erfüllt. Die        1. eine ausbildungsfreie Zeit von bis zu sechs Wochen\nNummern 2 und 3 gelten entsprechend. Die Anerkennung                 jährlich und","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu B onn am 22. Dezember 1998               3763\n2. Unterbrechungen durch K rankheit oder aus anderen,           3. die B escheinigung nach § 1 Abs. 4 über die Teilnahme\nvom Ausbildungsteilnehmer nicht zu vertretenden                 an den Ausbildungsveranstaltungen und\nGründen, bei Ausbildungsteilnehmerinnen auch Unter-\n4. mindestens zwei Falldarstellungen nach § 4 Abs. 6, die\nbrechungen durch S chwangerschaft, bis zu höchstens\nvon der Ausbildungsstätte als P rüfungsfall angenom-\nvier Wochen je Ausbildungsjahr.\nmen wurden.\nDie zuständige B ehörde kann auf Antrag auch darüber               (3) Die Zulassung zur P rüfung und die Ladungen zu den\nhinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, soweit eine           P rüfungsterminen sollen dem P rüfling spätestens zwei\nbesondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbil-          Wochen vor P rüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.\ndungszieles durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.\n(2) Wird die Ausbildung zum K inder- und J ugendlichen-                                     §8\npsychotherapeuten gemäß § 5 Abs. 3 des P sychothera-\npeutengesetzes verkürzt, hat der Antragsteller sich einer                             Staatliche Prüfung\nweiteren Ausbildung zu unterziehen, die sich auf die Defi-         (1) Die staatliche P rüfung nach § 5 Abs. 1 S atz 2 des\nzite seiner Ausbildung im Vergleich zu der in den § § 2 bis 5   P sychotherapeutengesetzes umfaßt einen schriftlichen\ngeregelten Ausbildung erstreckt, ihm Grundkenntnisse in         und einen mündlichen Teil.\nwissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen\n(2) Der P rüfling legt die P rüfung bei der zuständigen\nVerfahren sowie eine vertiefte Ausbildung in einem dieser\nB ehörde ab. Zuständig ist die B ehörde des Landes, in\nVerfahren vermittelt und sicherstellt, daß er das Ausbil-\ndem der P rüfling im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 7\ndungsziel nach § 1 Abs. 2 erreicht. Die Dauer und Inhalte\nAbs. 1 an der Ausbildung teilnimmt.\nder weiteren Ausbildung werden von der zuständigen\nB ehörde festgelegt; sie legt ferner die G esamtstunden-\nzahl                                                                                           §9\n1. der praktischen Tätigkeit nach § 2,                                              Prüfungskommission\n2. der theoretischen Ausbildung nach § 3,                          (1) Die P rüfung nach § 8 wird vor einer staatlichen P rü-\nfungskommission abgelegt. Die P rüfungskommission\n3. der praktischen Ausbildung nach § 4, ihre Aufteilung in      besteht aus folgenden M itgliedern, von denen zwei keine\nB ehandlungs- und S upervisionsstunden und die An-          Lehrkräfte der Ausbildungsstätte sein dürfen, an der die\nzahl der P atientenbehandlungen sowie                       Ausbildung durchgeführt wurde:\n4. der S elbsterfahrung nach § 5                                1. einem K inder- und J ugendlichenpsychotherapeuten,\nfest. Die weitere Ausbildung schließt mit der staatlichen           der für das psychotherapeutische Verfahren qualifiziert\nP rüfung nach § 8 ab.                                               ist, das Gegenstand der vertieften Ausbildung war, und\nder nach § 4 Abs. 3 S atz 1 oder Abs. 4 als S upervisor\nanerkannt ist, als Vorsitzendem,\nZweiter Abschnitt                          2. mindestens zwei weiteren K inder- und J ugendlichen-\npsychotherapeuten mit der in Nummer 1 genannten\nAllgemeine P rüfungsbestimmungen                         Qualifikation, von denen mindestens einer zusätzlich\nüber die S upervisorenanerkennung nach § 4 Abs. 3\n§7                                     S atz 1 oder Abs. 4 verfügen muß, und\nZulassung zur Prüfung                        3. einem Arzt mit einer ärztlichen Weiterbildung in der\nP sychiatrie und P sychotherapie, in der K inder- und\n(1) Die zuständige B ehörde nach § 8 Abs. 2 entscheidet\nJ ugendpsychiatrie und -psychotherapie oder in der\nauf Antrag des P rüflings über die Zulassung zur staat-\nP sychotherapeutischen M edizin, der an einer Ausbil-\nlichen P rüfung und im B enehmen mit der Leitung der Aus-\ndungsstätte lehrt.\nbildungsstätte über die Ladungen zu den P rüfungstermi-\nnen. Die P rüfungstermine sollen nicht früher als zwei          S oweit K inder- und J ugendlichenpsychotherapeuten\nM onate vor dem Ende der Ausbildung liegen.                     nicht zur Verfügung stehen, kann ein P sychologischer\nP sychotherapeut als M itglied der P rüfungskommission\n(2) Die Zulassung zur P rüfung wird erteilt, wenn folgen-    nach Nummer 1 oder 2 benannt werden, wenn er die\nde Nachweise vorliegen:                                         dort genannten Voraussetzungen erfüllt. Der S elbsterfah-\n1. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Famili-           rungsleiter des P rüflings darf der P rüfungskommission\nenbuch der Eltern, bei Verheirateten die Heiratsurkun-      nicht angehören.\nde, ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familien-         (2) J edes M itglied der P rüfungskommission hat einen\nbuch oder jede sonstige Urkunde, die eine Namensän-         oder mehrere S tellvertreter. Die M itglieder der P rüfungs-\nderung zur Folge hat,                                       kommission und ihre S tellvertreter werden von der zustän-\n2. der Nachweis über die bestandene Abschlußprüfung             digen B ehörde bestellt.\nim S tudiengang P sychologie, die das Fach K linische\nP sychologie einschließt, eine B escheinigung über eine                                   § 10\ngleichwertige Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 B uch-\nNiederschrift\nstabe b oder c des P sychotherapeutengesetzes, der\nNachweis über die bestandene Abschlußprüfung im                Über die P rüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus\nS tudiengang P ädagogik oder S ozialpädagogik oder          der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der P rüfung\neine B escheinigung über eine gleichwertige Ausbil-         sowie etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervor-\ndung nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 B uchstabe c oder d des          gehen. S ie ist von allen M itgliedern der P rüfungskommis-\nP sychotherapeutengesetzes,                                 sion zu unterzeichnen. Lautet die Note „mangelhaft\"","3764            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu B onn am 22. Dezember 1998\noder „ungenügend“, so sind die Gründe anzugeben und                 (2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt\nin die Niederschrift aufzunehmen.                                oder unterläßt es der P rüfling, die Gründe für seinen Rück-\ntritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die P rüfung oder der\n§ 11                              betreffende Teil der P rüfung als nicht bestanden. § 12\nAbs. 3 gilt entsprechend.\nBenotung\nDie schriftliche Aufsichtsarbeit und die Leistungen der                                      § 14\nmündlichen P rüfung werden wie folgt benotet:\nVersäumnisfolgen\n„sehr gut“ (1), wenn die Leistung hervorragend ist,                 (1) Versäumt ein P rüfling einen P rüfungstermin, gibt er\n„gut“ (2), wenn die Leistung erheblich über den durch-           die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder\nschnittlichen Anforderungen liegt,                               unterbricht er die P rüfung, so gilt der betreffende Teil der\nP rüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger\n„befriedigend“ (3), wenn die Leistung in jeder Hinsicht\nGrund vorliegt; § 12 Abs. 3 gilt entsprechend. Liegt ein\ndurchschnittlichen Anforderungen gerecht wird,\nwichtiger Grund vor, so gilt der betreffende Teil der P rü-\n„ausreichend“ (4), wenn die Leistung trotz M ängeln noch         fung als nicht unternommen.\nden Anforderungen genügt,\n(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund\n„mangelhaft“ (5), wenn die Leistung wegen erheblicher            vorliegt, trifft die zuständige B ehörde. § 13 Abs. 1 S atz 1\nM ängel den Anforderungen nicht mehr genügt,                     und 4 gilt entsprechend.\n„ungenügend“ (6), wenn die Leistung unbrauchbar ist.\n§ 15\n§ 12                                                    Ordnungsverstöße\nund Täuschungsversuche\nBestehen und\nWiederholung der Prüfung                         Die zuständige B ehörde kann bei P rüflingen, die die\nordnungsgemäße Durchführung der P rüfung in erhebli-\n(1) Die P rüfung ist bestanden, wenn jeder der in § 8         chem M aße gestört oder sich eines Täuschungsversuchs\nAbs. 1 vorgeschriebenen P rüfungsteile bestanden ist.            schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der P rü-\n(2) Über die bestandene staatliche P rüfung wird ein          fung für nicht bestanden erklären; § 12 Abs. 3 gilt entspre-\nZeugnis nach dem M uster der Anlage 3 erteilt. Über das          chend. Eine solche Entscheidung ist nur bis zum Abschluß\nNichtbestehen erhält der P rüfling von der zuständigen           der gesamten P rüfung zulässig.\nB ehörde eine schriftliche M itteilung, in der die P rüfungs-\nnoten anzugeben sind.\n(3) Der P rüfling kann den schriftlichen und den mündli-                             Dritter Abschnitt\nchen Teil der P rüfung jeweils zweimal wiederholen, wenn                    B esondere P rüfungsbestimmungen\ner die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten hat.\nEine weitere Wiederholung ist auch nach einer erneuten                                          § 16\nAusbildung zum K inder- und J ugendlichenpsychothera-\npeuten nicht zulässig.                                                            Schriftlicher Teil der Prüfung\n(4) Hat der P rüfling den mündlichen Teil der P rüfung           (1) Der schriftliche Teil der P rüfung erstreckt sich auf die\noder die gesamte P rüfung zu wiederholen, so wird er zu          in Anlage 1 Teil A aufgeführten Grundkenntnisse in den\nden Wiederholungsprüfungen nur geladen, wenn er an               wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen\neiner weiteren praktischen Ausbildung teilgenommen hat,          Verfahren. Der P rüfling hat in einer Aufsichtsarbeit schrift-\nderen Dauer und Inhalt von der zuständigen B ehörde              lich gestellte Fragen zu beantworten. Die Aufsichtsarbeit\nbestimmt werden. Dem Antrag des P rüflings auf Zulas-            dauert 120 M inuten. Die Aufsichtsführenden werden von\nsung zu den Wiederholungsprüfungen ist jeweils ein               der zuständigen B ehörde bestimmt.\nNachweis über die weitere Ausbildung sowie mindestens               (2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeit werden von der\neine Falldarstellung nach § 4 Abs. 6, die von der Ausbil-        zuständigen B ehörde auf Vorschlag des Vorsitzenden der\ndungsstätte als P rüfungsfall angenommen wurde, beizu-           P rüfungskommission ausgewählt. Die zuständige B ehör-\nfügen. Die Wiederholungsprüfung soll jeweils spätestens          de soll sich im B enehmen mit dem Vorsitzenden der P rü-\nsechs M onate nach der letzten P rüfung abgeschlossen            fungskommission einer zentralen Einrichtung bedienen,\nsein.                                                            die die Aufgaben für die Aufsichtsarbeit erstellt. Die Auf-\nsichtsarbeit ist von mindestens zwei M itgliedern der P rü-\n§ 13                              fungskommission zu benoten. Aus den Noten der P rüfer\nbildet der Vorsitzende der P rüfungskommission im\nRücktritt von der Prüfung                    B enehmen mit den P rüfern die P rüfungsnote für die Auf-\n(1) Tritt ein P rüfling nach seiner Zulassung von der P rü-   sichtsarbeit. Der schriftliche Teil der P rüfung ist bestan-\nfung oder einem P rüfungsteil zurück, so hat er die Gründe       den, wenn die Aufsichtsarbeit mindestens mit „ausrei-\nfür seinen Rücktritt unverzüglich der zuständigen B ehörde       chend“ benotet wird.\nschriftlich mitzuteilen. Genehmigt die zuständige B ehörde\nden Rücktritt, so gilt die P rüfung oder der betreffende Teil                                   § 17\nder P rüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist\nnur zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Im Falle                         Mündlicher Teil der Prüfung\neiner K rankheit kann die Vorlage einer ärztlichen B eschei-        (1) Der mündliche Teil der P rüfung erstreckt sich unter\nnigung verlangt werden.                                          besonderer B erücksichtigung des wissenschaftlich aner-","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu B onn am 22. Dezember 1998               3765\nkannten psychotherapeutischen Verfahrens, das Gegen-            erörtern ist. Der zweite Abschnitt wird als Gruppenprüfung\nstand der vertieften Ausbildung war, auf folgende Inhalte:      in Gruppen bis zu vier P rüflingen durchgeführt und soll\n1. Ätiologie, P athogenese und Aufrechterhaltung von            120 M inuten dauern. Die Dauer der P rüfung reduziert sich\nS törungen mit K rankheitswert nach § 1 Abs. 3 S atz 1      entsprechend der Anzahl der P rüflinge. Die mündliche\ndes P sychotherapeutengesetzes,                             P rüfung wird vom Vorsitzenden der P rüfungskommission\ngeleitet. Die P rüfungskommission ist während der gesam-\n2. theoretische Grundlagen und klinisch-empirische              ten Dauer der mündlichen P rüfung zur Anwesenheit ver-\nB efunde zu wissenschaftlich anerkannten psychothe-         pflichtet. J edes M itglied der P rüfungskommission ist\nrapeutischen Verfahren bei K indern und J ugendlichen,      berechtigt, Fragen an den P rüfling zu stellen.\n3. K riterien der generellen und differentiellen Indikation in     (4) J eder Abschnitt des mündlichen Teils der P rüfung ist\nden wissenschaftlich anerkannten psychotherapeu-            von jedem M itglied der P rüfungskommission zu benoten.\ntischen Verfahren und M ethoden bei K indern und            Aus den Noten der P rüfer bildet der Vorsitzende der P rü-\nJ ugendlichen einschließlich der Evaluation von B e-        fungskommission im B enehmen mit den P rüfern die Note\nhandlungsverläufen sowie                                    für den jeweiligen Abschnitt der mündlichen P rüfung\n4. Theorie und P raxis der Therapeuten-P atienten-B ezie-       sowie aus den Noten der beiden Abschnitte die P rüfungs-\nhung.                                                       note für den mündlichen Teil der P rüfung. Der mündliche\nTeil der P rüfung ist bestanden, wenn jeder Abschnitt min-\n(2) In der mündlichen P rüfung hat der P rüfling anhand\ndestens mit „ausreichend“ bewertet wird und die P rü-\nmindestens eines Falles nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 nachzuwei-\nfungsnote mindestens „ausreichend“ ist.\nsen, daß er über das für die Tätigkeit der K inder- und\nJ ugendlichenpsychotherapeuten erforderliche eingehen-             (5) Die zuständige B ehörde kann zum mündlichen Teil\nde Wissen und K önnen verfügt, in der Lage ist, die             der P rüfung B eobachter entsenden. Der Vorsitzende der\nwährend der Ausbildung erworbenen K enntnisse, Fähig-           P rüfungskommission kann auf begründeten Antrag die\nkeiten und Fertigkeiten in der beruflichen P raxis anzuwen-     Anwesenheit von Zuhörern beim mündlichen Teil der P rü-\nden und zu eigenständiger wissenschaftlich begründeter          fung gestatten. Er hat zu B eginn der P rüfung alle Anwe-\nDiagnostik und psychotherapeutischer K rankenbehand-            senden auf die S chweigepflicht hinzuweisen. B ei B e-\nlung befähigt ist. Der P rüfling soll insbesondere zeigen,      kanntgabe des P rüfungsergebnisses ist die Anwesenheit\ndaß er                                                          von Zuhörern nicht gestattet.\n1. die Technik der Anamneseerhebung und der psycho-\ndiagnostischen Untersuchungsmethoden bei K indern                                        § 18\nund J ugendlichen beherrscht und ihre Resultate zu                            Gesamtnote der Prüfung\nbeurteilen vermag,\nFür die staatliche P rüfung nach § 8 Abs. 1 wird vom Vor-\n2. in der Lage ist, die Informationen, die zur S tellung der    sitzenden der P rüfungskommission eine Gesamtnote wie\nDiagnose erforderlich sind, zu gewinnen, ihre unter-        folgt gebildet: Die Note für den schriftlichen Teil der P rü-\nschiedliche B edeutung und Gewichtung für die Dia-          fung wird mit 1, die Note für den mündlichen Teil der P rü-\ngnosestellung zu erkennen und im Rahmen differen-           fung mit 2 vervielfacht; die S umme der auf diese Weise\ntialdiagnostischer Überlegungen unter B erücksich-          gewonnenen Zahl wird durch 3 geteilt. Die Gesamtnote\ntigung des körperlichen S tatus und der sozialen            wird bis auf die zweite S telle hinter dem K omma errech-\nLebensbedingungen des P atienten kritisch zu verwer-        net. S ie lautet:\nten,\n„sehr gut“ bei einem Zahlenwert bis 1,5,\n3. in der Lage ist, ätiologische Zusammenhänge vor dem\nHintergrund seiner K enntnisse der P sychopathologie        „gut“ bei einem Zahlenwert über 1,5 bis 2,5,\nund seines S törungswissens zu erkennen,                    „befriedigend“ bei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5,\n4. in der Lage ist, die generelle und differentielle Indika-\n„ausreichend“ bei einem Zahlenwert über 3,5 bis 4.\ntion zur K inder- und J ugendlichenpsychotherapie zu\nstellen und dabei die Grundkenntnisse in denjenigen\nVerfahren, die nicht Gegenstand der vertieften Ausbil-\ndung waren, zu berücksichtigen,                                                   Vierter Abschnitt\n5. über vertiefte K enntnisse und eingehende Fertigkeiten                          Approbationserteilung\nin dem psychotherapeutischen Verfahren verfügt, das\nGegenstand der vertieften Ausbildung war,                                                § 19\n6. in der Lage ist, die Therapeuten-P atienten-B eziehung                          Antrag auf Approbation\nin ihren zentralen Aspekten zu handhaben,\n(1) Die Approbation wird von der zuständigen B ehörde\n7. in der Lage ist, die erworbenen Grundkenntnisse in           auf Antrag erteilt. Dem Antrag sind beizufügen:\nP rävention und Rehabilitation fallbezogen anzuwen-\nden sowie                                                   1. ein tabellarischer Lebenslauf,\n8. die allgemeinen, berufsrechtlichen und ethischen             2. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Fami-\nRegeln psychotherapeutischen Verhaltens kennt und               lienbuch der Eltern, bei Verheirateten die Heiratsur-\nanzuwenden weiß.                                                kunde, ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Fa-\nmilienbuch oder jede sonstige Urkunde, die eine\n(3) Der mündliche Teil der P rüfung besteht aus zwei\nNamensänderung zur Folge hat,\nAbschnitten. Der erste Abschnitt wird als Einzelprüfung\ndurchgeführt und soll 30 M inuten dauern, in denen der          3. ein Nachweis über die S taatsangehörigkeit des An-\nP rüfungsfall nach Absatz 2 S atz 1 mit dem P rüfling zu            tragstellers,","3766            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu B onn am 22. Dezember 1998\n4. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als           des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\neinen M onat vor der Vorlage ausgestellt sein darf,          können anstelle der in Absatz 1 Nr. 6 genannten ärztlichen\n5. eine Erklärung darüber, ob gegen den Antragsteller ein        B escheinigung eine entsprechende B escheinigung der\ngerichtliches S trafverfahren oder ein staatsanwalt-         zuständigen B ehörde ihres Heimat- oder Herkunftstaates\nliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,                    vorlegen. Absatz 3 S atz 4 und 5 gilt entsprechend.\n6. eine ärztliche B escheinigung, die nicht früher als einen        (5) Antragsteller, die eine Approbation nach § 2 Abs. 2\nM onat vor der Vorlage ausgestellt sein darf, wonach         S atz 2 oder Abs. 3 S atz 2 des P sychotherapeutengeset-\nkeine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Antrag-         zes beantragen, können ihre im Heimat- oder Herkunft-\nsteller wegen eines körperlichen Gebrechens oder             staat bestehende rechtmäßge Ausbildungsbezeichnung\nwegen S chwäche seiner geistigen oder körperlichen           und, soweit dies nach dem Recht des Heimat- oder Her-\nK räfte oder wegen einer S ucht zur Ausübung des             kunftstaates zulässig ist, die Abkürzung in der S prache\nB erufs des K inder- und J ugendlichenpsychotherapeu-        dieses S taates führen. Daneben sind Name und Ort der\nten unfähig oder ungeeignet ist und                          Lehranstalt, die die Ausbildungsbezeichnung verliehen\nhat, aufzuführen.\n7. das Zeugnis über die staatliche P rüfung für K inder- und\nJ ugendlichenpsychotherapeuten nach § 12 Abs. 2                 (6) Über den Antrag eines anderen S taatsangehörigen\nS atz 1.                                                     eines M itgliedstaates der Europäischen Union oder eines\nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den\n(2) S oll eine Approbation nach § 2 Abs. 2 oder 3 des\nEuropäischen Wirtschaftsraum ist kurzfristig, spätestens\nP sychotherapeutengesetzes erteilt werden, sind, sofern\ndie Ausbildung nicht nach den Vorschriften dieser Verord-        vier M onate nach Vorlage der nach Absatz 1 bis 4 vom\nnung erfolgt ist, an S telle des Nachweises nach Absatz 1        Antragsteller vorzulegenden Unterlagen zu entscheiden.\nNr. 7 Unterlagen über die abgeschlossene Ausbildung des          Werden Auskünfte nach Absatz 3 S atz 2 oder 3 von der\nAntragstellers in Urschrift, in amtlich beglaubigter Ab-         zuständigen S telle des Heimat- oder Herkunftstaates ein-\nschrift oder amtlich beglaubigter Ablichtung vorzulegen.         geholt, so wird der Ablauf der in S atz 1 genannten Frist bis\nS oweit diese Nachweise nicht in deutscher S prache aus-         zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Auskünfte einge-\ngestellt sind, sind sie zusätzlich in amtlich beglaubigter       hen oder, wenn eine Antwort des Heimat- oder Herkunft-\nÜbersetzung vorzulegen. Die zuständige B ehörde kann             staates innerhalb von vier M onaten nicht eingeht, bis zum\ndie Vorlage weiterer Nachweise, insbesondere über eine           Ablauf dieser vier M onate. Werden von der zuständigen\nbisherige Tätigkeit, verlangen.                                  S telle des Heimat- oder Herkunftstaates die in Absatz 3\nS atz 1 genannten B escheinigungen nicht ausgestellt oder\n(3) S taatsangehörige eines anderen M itgliedstaates der      die nach Absatz 3 S atz 2 oder 3 nachgefragten M itteilun-\nEuropäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates            gen innerhalb von vier M onaten nicht gemacht, kann der\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nAntragsteller sie durch die Vorlage einer B escheinigung\nkönnen anstelle des in Absatz 1 Nr. 4 genannten Zeugnis-\nüber die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegen-\nses eine von der zuständigen B ehörde des Heimat- oder\nüber der zuständigen B ehörde ersetzen.\nHerkunftstaates ausgestellte entsprechende B escheini-\ngung oder einen von einer solchen B ehörde ausgestellten\nS trafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beige-                                      § 20\nbracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vor-\nWeitere Sonderregelungen\nlegen. Hat der Antragsteller einen dem B eruf des K inder-\nfür Inhaber von Diplomen aus\nund J ugendlichenpsychotherapeuten entsprechenden\nanderen Mitgliedstaaten der Europäischen\nB eruf im Heimat- oder Herkunftstaat bereits ausgeübt, so\nUnion oder einem anderen Vertragsstaat des Ab-\nkann die für die Erteilung der Approbation als K inder- und\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nJ ugendlichenpsychotherapeut zuständige B ehörde bei\nder zuständigen B ehörde des Heimat- oder Herkunftstaa-             (1) Antragsteller nach § 2 Abs. 2 S atz 3 des P sychothe-\ntes Auskünfte über etwa gegen den Antragsteller verhäng-         rapeutengesetzes, die zwischen einem Anpassungslehr-\nte S trafen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche M aß-     gang und einer Eignungsprüfung wählen können, haben\nnahmen wegen schwerwiegenden standeswidrigen Ver-                der zuständigen B ehörde die von ihnen getroffene Wahl\nhaltens oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung des         schriftlich mitzuteilen.\nB erufs im Heimat- oder Herkunftstaat betreffen, einholen.\nHat die für die Erteilung der Approbation zuständige                (2) Die zuständige B ehörde legt bei der M eldung zur Eig-\nB ehörde in den Fällen des S atzes 1 oder 2 von Tatbestän-       nungsprüfung die Termine für die Eignungsprüfung fest\nden K enntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des            und gibt sie den Antragstellern drei M onate im voraus\nP sychotherapeutengesetzes eingetreten sind und im Hin-          schriftlich bekannt. S ie kann bei der M eldung zur Eig-\nblick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des           nungsprüfung die Vorlage von erbrachten Ausbildungs-\nP sychotherapeutengesetzes von B edeutung sein können,           und P rüfungsnachweisen verlangen. Diese sind ihr späte-\nhat sie die zuständige S telle des Heimat- oder Herkunft-        stens zwei M onate vor der Eignungsprüfung vorzulegen.\nstaates zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestän-      Die Eignungsprüfung kann nur einmal wiederholt werden.\nde zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerun-          Die § § 9 bis 15 gelten entsprechend.\ngen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten B eschei-       (3) Die zuständige B ehörde legt bei der M eldung zum\nnigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die in         Anpassungslehrgang den Termin für den B eginn des\nS atz 1 bis 3 genannten B escheinigungen und M itteilungen       Lehrgangs fest und gibt ihn den Antragstellern schriftlich\nsind vertraulich zu behandeln. S ie dürfen der B eurteilung      bekannt. Der Anpassungslehrgang erstreckt sich auf die\nnur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die             Defizite der Ausbildung des Lehrgangsteilnehmers im Ver-\nAusstellung nicht mehr als drei M onate zurückliegt.             gleich zu der in den § § 2 bis 5 geregelten Ausbildung. Er\n(4) S taatsangehörige eines anderen M itgliedstaates der      muß gewährleisten, daß die Teilnehmer nach seinem\nEuropäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates            Abschluß das Ausbildungsziel nach § 1 Abs. 2 erreicht","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu B onn am 22. Dezember 1998               3767\nhaben und über Grundkenntnisse in wissenschaftlich                                        § 21\nanerkannten psychotherapeutischen Verfahren sowie ver-                          Approbationsurkunde\ntiefte K enntnisse in einem dieser Verfahren verfügen. Die\nzuständige B ehörde legt die Ausbildungsstätten fest, an          Die Approbationsurkunde wird nach dem M uster der\ndenen der Anpassungslehrgang abgeleistet werden kann,           Anlage 4 ausgestellt. S ie ist dem Antragsteller gegen\nseine Dauer und die Inhalte, die während des Lehrgangs          Empfangsbekenntnis auszuhändigen oder mit Zustel-\nzu vermitteln sind. S ie legt ferner die Gesamtstunden          lungsurkunde zuzustellen.\n1. der praktischen Tätigkeit nach § 2,\n2. der theoretischen Ausbildung nach § 3,                                         Fünfter Abschnitt\n3. der praktischen Ausbildung nach § 4, ihre Aufteilung in                       S chlußvorschriften\nB ehandlungs- und S upervisionsstunden und die An-\nzahl der P atientenbehandlungen sowie                                                 § 22\n4. der S elbsterfahrung nach § 5                                                     Inkrafttreten\nfest.                                                             Diese Verordnung tritt am 1. J anuar 1999 in K raft.\nDer B undesrat hat zugestimmt.\nB onn, den 18. Dezember 1998\nD ie B und es minis terin für G es und heit\nA nd rea F is c her","3768            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu B onn am 22. Dezember 1998\nAnlage 1\n(zu § 3 Abs. 1)\nT h e o re tis c h e A u s b ild u n g\nA. Grundkenntnisse                                                                                           200 S tunden\n1. Entwicklungs-, sozial-, persönlichkeits- und neuropsychologische Grundlagen normalen und abweichenden Ver-\nhaltens im K indes- und J ugendlichenalter\n2. K onzepte über die Entstehung, Aufrechterhaltung und den Verlauf psychischer und psychisch mitbedingter Erkran-\nkungen im K indes- und J ugendlichenalter\n2.1 Allgemeine und spezielle K rankheitslehren von S törungen mit K rankheitswert, bei denen P sychotherapie indi-\nziert ist, unter B erücksichtigung der wissenschaftlich anerkannten Verfahren\n2.2 P sychosomatische K rankheitslehre\n2.3 K inder- und jugendpsychiatrische K rankheitslehre,\nP sychiatrische K rankheitslehre verschiedener Altersgruppen\n3. M ethoden und Erkenntnisse der P sychotherapieforschung unter B erücksichtigung der Erkenntnisse der S äuglings-\nund K leinkindforschung\n4. Diagnostik und Differentialdiagnostik einschließlich Testverfahren zur Abgrenzung verschiedener S törungen mit\nK rankheitswert, bei denen P sychotherapie indiziert ist, psychosozial- und entwicklungsbedingter K risen sowie kör-\nperlich begründbarer S törungen bei K indern und J ugendlichen\n5. B esondere entwicklungs- und geschlechtsspezifische Aspekte der P ersönlichkeit, der P sychopathologie und der\nM ethodik der P sychotherapie verschiedener Altersgruppen\n6. Intra- und interpersonelle Aspekte psychischer und psychisch mitbedingter S törungen in P aarbeziehungen,\nFamilien und Gruppen\n7. P rävention und Rehabilitation\n8. M edizinische und pharmakologische Grundkenntnisse für K inder- und J ugendlichenpsychotherapeuten\n9. M ethoden und differentielle Indikationsstellung wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren\n10. Dokumentation und Evaluation von psychotherapeutischen B ehandlungsverläufen\n11. B erufsethik und B erufsrecht,\nmedizinische und psychosoziale Versorgungssysteme,\nOrganisationsstrukturen des Arbeitsfeldes,\nK ooperation mit Ärzten und anderen B erufsgruppen\n12. Geschichte der P sychotherapie\nB . Vertiefte Ausbildung                                                                                     400 S tunden\n1. Theorie und P raxis der Diagnostik, insbesondere Anamnese,\nIndikationsstellung und P rognose,\nFallkonzeptualisierung und B ehandlungsplanung bei K indern und J ugendlichen unter Einbeziehung der bedeut-\nsamen B eziehungspersonen\n2. Rahmenbedingungen der P sychotherapie, B ehandlungssetting,\nEinleitung und B eendigung der B ehandlung insbesondere im Hinblick auf bestehende Abhängigkeit von B ezie-\nhungspersonen\n3. Therapiemotivation und Widerstand des K indes oder J ugendlichen und seiner bedeutsamen B eziehungspersonen,\nEntscheidungsprozesse des Therapeuten, Dynamik der B eziehungen zwischen dem Therapeuten und dem K ind\noder J ugendlichen sowie seinen Eltern oder anderen bedeutsamen B eziehungspersonen im psychotherapeutischen\nB ehandlungsprozeß\n4. B ehandlungskonzepte und -techniken sowie deren Anwendung in der K inder- und J ugendlichenpsychotherapie\n5. B ehandlungstechniken bei K urz- und Langzeittherapie von K indern und J ugendlichen und den bedeutsamen B ezie-\nhungspersonen\n6. K risenintervention bei K indern und J ugendlichen und den bedeutsamen B eziehungspersonen\n7. Gesprächsführung mit den B eziehungspersonen des K indes oder J ugendlichen im Hinblick auf deren psychische\nB eteiligung an der Erkrankung und im Hinblick auf deren B edeutung für die Herstellung und Wiederherstellung des\nRahmens der P sychotherapie des P atienten\n8. Einführung in die S äuglingsbeobachtung und in den Umgang mit S törungen der frühen Vater-M utter-K ind-B ezie-\nhung","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu B onn am 22. Dezember 1998                                                                                          3769\nAnlage 2\n(zu § 1 Abs. 4)\n…………………………………………\n(B ezeichnung der Ausbildungsstätte)\nB es c heinig ung\nüb er d ie T eilnahme an A us b ild ung s verans taltung en\n....................................................................................................................................................................................................................\n(Name, Vorname)\n……………………………………                                  …………………………………………………………………………………………………………………………………………\n(Geburtsdatum)                                  (Geburtsort)\nhat regelmäßig und mit Erfolg\n1. an der praktischen Tätigkeit nach § 2 der Ausbildungs- und P rüfungsverordnung für K inder- und J ugendlichen-\npsychotherapeuten\nin der klinischen Einrichtung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … …\nin der Zeit\nvom … … … … … … … …                                 bis … … … … … … … … …                              , vom … … … … … … … … …                                     bis … … … … … … … … … ,\nvom … … … … … … … …                                 bis … … … … … … … … …                              , vom … … … … … … … … …                                     bis … … … … … … … … … ,\nvom … … … … … … … …                                 bis … … … … … … … … …                              , vom … … … … … … … … …                                     bis … … … … … … … … … ,\nvom … … … … … … … …                                 bis … … … … … … … … …                              , vom … … … … … … … … …                                     bis … … … … … … … … … ,\nteilgenommen und dabei … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … S tunden abgeleistet,\nin der ambulanten Einrichtung nach § 2 Abs. 2 S atz 3 … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … …\nin der Zeit\nvom … … … … … … … …                                 bis … … … … … … … … …                              , vom … … … … … … … … …                                     bis … … … … … … … … … ,\nvom … … … … … … … …                                 bis … … … … … … … … …                              , vom … … … … … … … … …                                     bis … … … … … … … … … ,\nteilgenommen und dabei … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … S tunden abgeleistet\nsowie\nin der Einrichtung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … …\nin der Zeit\nvom … … … … … … … …                                 bis … … … … … … … … …                              , vom … … … … … … … … …                                     bis … … … … … … … … … ,\nvom … … … … … … … …                                 bis … … … … … … … … …                              , vom … … … … … … … … …                                     bis … … … … … … … … … ,\nteilgenommen und dabei … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … S tunden abgeleistet.\nEr/S ie*) erfüllt die Anforderungen des § 2 Abs. 3;\n2. an der theoretischen Ausbildung nach § 3 der Ausbildungs- und P rüfungsverordnung für K inder- und J ugend-\nlichenpsychotherapeuten\nmit den dazu vorgeschriebenen Veranstaltungen\nim Umfang von … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … S tunden teilgenommen;","3770               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu B onn am 22. Dezember 1998\n3. an der praktischen Ausbildung nach § 4 der Ausbildungs- und P rüfungsverordnung für K inder- und J ugend-\nlichenpsychotherapeuten\nmit\n… … … … … … … … … … … B ehandlungsstunden und\n… … … … … … … … … … … S upervisionsstunden, davon … … … … … S tunden Einzelsupervision,\nbei den S upervisoren\n………………………………………………………………\n(Name)\n………………………………………………………………\n(Name)\n………………………………………………………………\n(Name)\nteilgenommen und\n… … … … … … … … … … … … … … … schriftliche Falldarstellungen über eigene P atientenbehandlungen vorgelegt;\n4. an der S elbsterfahrung nach § 5 der Ausbildungs- und P rüfungsverordnung für K inder- und J ugendlichenpsycho-\ntherapeuten\nmit\n… … … … … … … … … … … S tunden\nbei dem S elbsterfahrungsleiter/der S elbsterfahrungsleiterin*)\n………………………………………………………………\n(Name)\nteilgenommen.\nEr/S ie*) hat die vorgeschriebene M indeststundenzahl von 4 200 S tunden erreicht.\nDie Ausbildung ist – nicht – über die nach § 6 Abs. 1 der Ausbildungs- und P rüfungsverordnung für K inder- und\nJ ugendlichenpsychotherapeuten zulässigen Fehlzeiten hinaus –\num … … … … … … … … … Tage*) – unterbrochen worden.\nS iegel oder S tempel\n… … … … … … … … , den … … … … … … … …\n(Ort)                            (Datum)\n…………………………………………………\nUnterschrift(en) der Leitung der Ausbildungsstätte\n–––––––––––––––\n*) Nichtzutreffendes streichen.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu B onn am 22. Dezember 1998                                                                                          3771\nAnlage 3\n(zu § 12 Abs. 2)\n…………………………………………\n(Zuständige B ehörde)\nZeug nis\nüb er d ie s taatlic he P rüfung für K ind er- und J ug end lic henp s yc ho therap euten\n....................................................................................................................................................................................................................\n(Name, Vorname – gegebenenfalls abweichender Geburtsname)\n……………………………………                                 …………………………………………………………………………………………………………………………………………\n(Geburtsdatum)                                 (Geburtsort)\n…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………\n(vertiefte Ausbildung in)\nhat den schriftlichen Teil der staatlichen P rüfung\nam … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … in … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … …\nmit der Note … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … …\nund den mündlichen Teil der staatlichen P rüfung\nam … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … in … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … …\nmit der Note … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … abgelegt.\nEr/S ie hat die staatliche P rüfung für K inder- und J ugendlichenpsychotherapeuten\nmit der Gesamtnote „ … … … … … … … … … … … … … “ ( … … … … … … … … Zahlenwert) bestanden.\nS iegel\n… … … … … … … … , den … … … … … … … …\n(Ort)                                        (Datum)\n…………………………………………………\n(Unterschrift)","3772            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu B onn am 22. Dezember 1998\nAnlage 4\n(zu § 21)\nA p p ro b atio ns urk und e\nHerr/Frau      ……………………………………………………………………………………………………………………………\n(Vorname, Name – gegebenenfalls abweichender Geburtsname)\ngeboren am … … … … … … … … in … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … …\nerfüllt die Voraussetzungen des P sychotherapeutengesetzes.\nM it Wirkung vom heutigen Tage wird ihm/ihr die\nApprobation als\nK inder- und J ugendlichenpsychotherapeut/K inder- und J ugendlichenpsychotherapeutin\nerteilt.\nDie Approbation berechtigt den K inder- und J ugendlichenpsychotherapeuten/die K inder- und J ugendlichenpsycho-\ntherapeutin zur Ausübung der heilkundlichen P sychotherapie im S inne des § 1 Abs. 3 S atz 1 in Verbindung mit Abs. 2\ndes P sychotherapeutengesetzes.\nS iegel\n… … … … … … … … , den … … … … … … … …\n(Ort)                 (Datum)\n…………………………………………………\n(Unterschrift)"]}