{"id":"bgbl1-1998-83-2","kind":"bgbl1","year":1998,"number":83,"date":"1998-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/83#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-83-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_83.pdf#page=5","order":2,"title":"Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV)","law_date":"1998-12-18T00:00:00Z","page":3749,"pdf_page":5,"num_pages":12,"content":["B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu B onn am 22. Dezember 1998                3749\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung\nfür Psychologische Psychotherapeuten\n(PsychTh-APrV)\nVom 18. Dezember 1998\nAuf Grund des § 8 des P sychotherapeutengesetzes                 (3) Die Ausbildung umfaßt mindestens 4 200 S tunden\nvom 16. J uni 1998 (B GB l. I S . 1311) verordnet das B un-     und besteht aus einer praktischen Tätigkeit (§ 2), einer\ndesministerium für Gesundheit:                                  theoretischen Ausbildung (§ 3), einer praktischen Ausbil-\ndung mit K rankenbehandlungen unter S upervision (§ 4)\nsowie einer S elbsterfahrung, die die Ausbildungsteilneh-\nErster Abschnitt                          mer zur Reflexion eigenen therapeutischen Handelns\nAusbildung                             befähigt (§ 5). S ie schließt mit B estehen der staatlichen\nP rüfung ab.\n§1                                   (4) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den\nZiel und Gliederung                        Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 3 ist durch eine\nB escheinigung nach dem M uster der Anlage 2 nachzuwei-\n(1) Die Ausbildung der P sychologischen P sychothera-         sen.\npeuten erfolgt auf der Grundlage von Ausbildungsplänen\nund erstreckt sich auf die Vermittlung von eingehenden                                         §2\nGrundkenntnissen in wissenschaftlich anerkannten psy-\nchotherapeutischen Verfahren sowie auf eine vertiefte                                Praktische Tätigkeit\nAusbildung in einem dieser Verfahren. S ie ist auf der\n(1) Die praktische Tätigkeit nach § 1 Abs. 3 S atz 1 dient\nGrundlage des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes\ndem Erwerb praktischer Erfahrungen in der B ehandlung\npraxisnah und patientenbezogen durchzuführen.\nvon S törungen mit K rankheitswert im S inne des § 1 Abs. 3\n(2) Die Ausbildung hat den Ausbildungsteilnehmern ins-        S atz 1 des P sychotherapeutengesetzes sowie von K ennt-\nbesondere die K enntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten         nissen anderer S törungen, bei denen P sychotherapie\nzu vermitteln, die erforderlich sind, um                        nicht indiziert ist. S ie steht unter fachkundiger Anleitung\n1. in Diagnostik, Therapie und Rehabilitation von S törun-      und Aufsicht.\ngen mit K rankheitswert, bei denen P sychotherapie              (2) Die praktische Tätigkeit umfaßt mindestens 1 800\nindiziert ist, und                                           S tunden und ist in Abschnitten von jeweils mindestens\n2. bei der Therapie psychischer Ursachen, B egleiter-           drei M onaten abzuleisten. Hiervon sind\nscheinungen und Folgen von körperlichen Erkrankun-           1. mindestens 1 200 S tunden an einer psychiatrischen\ngen unter B erücksichtigung der ärztlich erhobenen               klinischen Einrichtung, die im S inne des ärztlichen Wei-\nB efunde zum körperlichen S tatus und der sozialen               terbildungsrechts zur Weiterbildung für P sychiatrie\nLage des P atienten                                              und P sychotherapie zugelassen ist oder die von der\nauf den wissenschaftlichen, geistigen und ethischen                 nach § 10 Abs. 4 P sychotherapeutengesetz zuständi-\nGrundlagen der P sychotherapie eigenverantwortlich und              gen B ehörde als gleichwertige Einrichtung zugelassen\nselbständig handeln zu können (Ausbildungsziel).                    wird, und","3750            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu B onn am 22. Dezember 1998\n2. mindestens 600 S tunden an einer von einem S ozialver-           (2) Die in Absatz 1 S atz 2 genannten S upervisionsstun-\nsicherungsträger anerkannten Einrichtung der psycho-         den sind bei mindestens drei S upervisoren abzuleisten\ntherapeutischen oder psychosomatischen Versor-               und auf die B ehandlungsstunden regelmäßig zu verteilen.\ngung, in der P raxis eines Arztes mit einer ärztlichen       Die S upervision erfolgt durch S upervisoren, die von der\nWeiterbildung in der P sychotherapie oder eines P sy-        Hochschule oder anderen Einrichtung nach § 6 Abs. 1\nchologischen P sychotherapeuten                              des P sychotherapeutengesetzes (Ausbildungsstätte) an-\nzu erbringen.                                                    erkannt sind. B ei Gruppensupervision soll die Gruppe aus\nvier Teilnehmern bestehen.\n(3) Während der praktischen Tätigkeit in der psychiatri-\nschen klinischen Einrichtung ist der Ausbildungsteilneh-            (3) Voraussetzungen für die Anerkennung als S upervisor\nmer jeweils über einen längeren Zeitraum an der Diagnostik       nach Absatz 2 S atz 2 sind:\nund der B ehandlung von mindestens 30 P atienten zu              1. eine mindestens fünfjährige psychotherapeutische\nbeteiligen. B ei mindestens vier dieser P atienten müssen            Tätigkeit in der K rankenbehandlung nach der Appro-\ndie Familie oder andere S ozialpartner des P atienten in das         bation zum P sychologischen P sychotherapeuten oder\nB ehandlungskonzept einbezogen sein. Der Ausbildungs-                nach Abschluß einer ärztlichen Weiterbildung in der\nteilnehmer hat dabei K enntnisse und Erfahrungen über die            P sychotherapie, schwerpunktmäßig auf dem Gebiet\nakute, abklingende und chronifizierte S ymptomatik unter-            des wissenschaftlich anerkannten Verfahrens, das\nschiedlicher psychiatrischer Erkrankungen zu erwerben                Gegenstand der praktischen Ausbildung ist,\nsowie die P atientenbehandlungen fallbezogen und unter\nAngabe von Umfang und Dauer zu dokumentieren.                    2. eine mindestens dreijährige Lehrtätigkeit an einer Aus-\nbildungsstätte und\n§3                                  3. die persönliche Eignung.\nTheoretische Ausbildung                       Die Anerkennung als S upervisor ist von der Ausbildungs-\n(1) Die theoretische Ausbildung nach § 1 Abs. 3 S atz 1       stätte regelmäßig zu überprüfen.\numfaßt mindestens 600 S tunden. S ie erstreckt sich auf die         (4) Während eines Übergangszeitraums von sechs J ah-\nzu vermittelnden Grundkenntnisse für die psychothera-            ren nach Inkrafttreten dieser Verordnung können P erso-\npeutische Tätigkeit und im Rahmen der vertieften Ausbil-         nen mit einer Approbation als P sychologischer P sycho-\ndung auf S pezialkenntnisse in einem wissenschaftlich            therapeut, die vor Inkrafttreten des P sychotherapeutenge-\nanerkannten psychotherapeutischen Verfahren (Anlage 1).          setzes mindestens fünf J ahre psychotherapeutisch im\nS ie findet in Form von Vorlesungen, S eminaren und prak-        S inne des Absatzes 3 S atz 1 Nr. 1 tätig waren, bei Nach-\ntischen Übungen statt. Die Vorlesungen dürfen ein Drittel        weis dieser Tätigkeit als S upervisoren nach Absatz 3 aner-\nder S tundenzahl der theoretischen Ausbildung nicht über-        kannt werden, wenn sie zugleich die Voraussetzungen des\nschreiten.                                                       Absatzes 3 S atz 1 Nr. 2 und 3 erfüllen. Absatz 3 S atz 2 gilt\n(2) In den S eminaren nach Absatz 1 S atz 2 sind die in       entsprechend.\nden Vorlesungen und praktischen Übungen vermittelten                (5) Die Zuweisung von B ehandlungsfällen hat zu\nAusbildungsinhalte der Anlage 1 mit den Ausbildungsteil-         gewährleisten, daß die Ausbildungsteilnehmer über das\nnehmern vertiefend und anwendungsbezogen zu erörtern.            S pektrum von S törungen mit K rankheitswert, bei denen\nDabei sind insbesondere psychologische, psychopatho-             P sychotherapie indiziert ist, eingehende K enntnisse und\nlogische und medizinische Zusammenhänge herauszuar-              Erfahrungen erwerben.\nbeiten. Während der S eminare hat ferner die Vorstellung\nder praktischen psychotherapeutischen Arbeit mit P atien-           (6) Während der praktischen Ausbildung hat der Ausbil-\nten zu erfolgen. Die Zahl der Ausbildungsteilnehmer an           dungsteilnehmer mindestens sechs anonymisierte schrift-\neinem S eminar soll 15 nicht überschreiten.                      liche Falldarstellungen über eigene P atientenbehandlun-\ngen, die unter S upervision stattgefunden haben, zu erstel-\n(3) Die praktischen Übungen nach Absatz 1 S atz 2\nlen. Die Falldarstellungen haben die wissenschaftlichen\numfassen Falldarstellungen und B ehandlungstechniken\nErkenntnisse zu berücksichtigen, die Diagnostik, Indika-\nder praktischen psychotherapeutischen Arbeit mit P atien-\ntionsstellung und eine Evaluation der Therapieergebnisse\nten. Dabei sind die rechtlich geschützten B elange des\nmit einzuschließen, ein ätiologisch orientiertes K rankheits-\nP atienten zu berücksichtigen. P raktische Übungen sind,\nverständnis nachzuweisen sowie den B ehandlungsverlauf\nsoweit der Lehrstoff dies erfordert, in kleinen Gruppen\ndurchzuführen.                                                   und die B ehandlungstechnik in Verbindung mit der Theo-\nrie darzustellen. S ie sind von der Ausbildungsstätte zu\n§4                                  beurteilen.\nPraktische Ausbildung                                                      §5\n(1) Die praktische Ausbildung nach § 1 Abs. 3 S atz 1 ist                           Selbsterfahrung\nTeil der vertieften Ausbildung in einem wissenschaftlich\nanerkannten psychotherapeutischen Verfahren und dient               (1) Die S elbsterfahrung nach § 1 Abs. 3 S atz 1 richtet\ndem Erwerb sowie der Vertiefung von K enntnissen und             sich nach dem wissenschaftlich anerkannten psycho-\npraktischen K ompetenzen bei der B ehandlung von P ati-          therapeutischen Verfahren, das Gegenstand der vertieften\nenten mit S törungen mit K rankheitswert nach § 1 Abs. 3         Ausbildung ist, und umfaßt mindestens 120 S tunden.\nS atz 1 des P sychotherapeutengesetzes. S ie umfaßt min-         Gegenstand der S elbsterfahrung sind die Reflexion oder\ndestens 600 B ehandlungsstunden unter S upervision mit           M odifikation persönlicher Voraussetzungen für das thera-\nmindestens sechs P atientenbehandlungen sowie minde-             peutische Erleben und Handeln unter Einbeziehung bio-\nstens 150 S upervisionsstunden, von denen mindestens             graphischer Aspekte sowie bedeutsame Aspekte des\n50 S tunden als Einzelsupervision durchzuführen sind.            Erlebens und Handelns im Zusammenhang mit einer the-","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu B onn am 22. Dezember 1998               3751\nrapeutischen B eziehung und mit der persönlichen Ent-           1. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Fami-\nwicklung im Ausbildungsverlauf.                                     lienbuch der Eltern, bei Verheirateten die Heirats-\nurkunde, ein Auszug aus dem für die Ehe geführten\n(2) Die S elbsterfahrung findet bei von der Ausbildungs-\nFamilienbuch oder jede sonstige Urkunde, die eine\nstätte anerkannten S elbsterfahrungsleitern, die als S uper-\nNamensänderung zur Folge hat,\nvisoren nach § 4 Abs. 3 S atz 1 oder Abs. 4 anerkannt sind,\nstatt, zu denen der Ausbildungsteilnehmer keine ver-            2. der Nachweis über die bestandene Abschlußprüfung\nwandtschaftlichen B eziehungen hat und nicht in wirt-               im S tudiengang P sychologie, die das Fach K linische\nschaftlichen oder dienstlichen Abhängigkeiten steht. § 4            P sychologie einschließt, oder eine B escheinigung\nAbs. 3 S atz 2 gilt entsprechend.                                   über eine gleichwertige Ausbildung nach § 5 Abs. 2\nNr. 1 B uchstabe b oder c des P sychotherapeuten-\n§6                                    gesetzes,\nUnterbrechung der Ausbildung,                     3. die B escheinigung nach § 1 Abs. 4 über die Teilnahme\nAnrechnung anderer Ausbildungen                         an den Ausbildungsveranstaltungen und\n(1) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet          4. mindestens zwei Falldarstellungen nach § 4 Abs. 6, die\n1. eine ausbildungsfreie Zeit von bis zu sechs Wochen               von der Ausbildungsstätte als P rüfungsfall angenom-\njährlich und                                                    men wurden.\n2. Unterbrechungen durch K rankheit oder aus anderen,              (3) Die Zulassung zur P rüfung und die Ladungen zu\nvom Ausbildungsteilnehmer nicht zu vertretenden             den P rüfungsterminen sollen dem P rüfling spätestens\nGründen, bei Ausbildungsteilnehmerinnen auch Unter-         zwei Wochen vor P rüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt\nbrechungen durch S chwangerschaft, bis zu höchstens         werden.\nvier Wochen je Ausbildungsjahr.\n§8\nDie zuständige B ehörde kann auf Antrag auch darüber\nhinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, soweit eine                                 Staatliche Prüfung\nbesondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbil-             (1) Die staatliche P rüfung nach § 5 Abs. 1 S atz 2 des\ndungszieles durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.          P sychotherapeutengesetzes umfaßt einen schriftlichen\n(2) Wird die Ausbildung zum P sychologischen P sycho-        und einen mündlichen Teil.\ntherapeuten gemäß § 5 Abs. 3 des P sychotherapeutenge-\n(2) Der P rüfling legt die P rüfung bei der zuständigen\nsetzes verkürzt, hat der Antragsteller sich einer weiteren\nB ehörde ab. Zuständig ist die B ehörde des Landes, in\nAusbildung zu unterziehen, die sich auf die Defizite seiner\ndem der P rüfling im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 7\nAusbildung im Vergleich zu der in den § § 2 bis 5 geregel-\nAbs. 1 an der Ausbildung teilnimmt.\nten Ausbildung erstreckt, ihm Grundkenntnisse in wissen-\nschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren\nsowie eine vertiefte Ausbildung in einem dieser Verfahren                                     §9\nvermittelt und sicherstellt, daß er das Ausbildungsziel\nnach § 1 Abs. 2 erreicht. Die Dauer und Inhalte der weite-                          Prüfungskommission\nren Ausbildung werden von der zuständigen B ehörde fest-           (1) Die P rüfung nach § 8 wird vor einer staatlichen P rü-\ngelegt; sie legt ferner die Gesamtstundenzahl                   fungskommission abgelegt. Die P rüfungskommission\n1. der praktischen Tätigkeit nach § 2,                          besteht aus folgenden M itgliedern, von denen zwei keine\nLehrkräfte der Ausbildungsstätte sein dürfen, an der die\n2. der theoretischen Ausbildung nach § 3,                       Ausbildung durchgeführt wurde:\n3. der praktischen Ausbildung nach § 4, ihre Aufteilung in      1. einem P sychologischen P sychotherapeuten, der für\nB ehandlungs- und S upervisionsstunden und die                  das psychotherapeutische Verfahren qualifiziert ist,\nAnzahl der P atientenbehandlungen sowie\ndas Gegenstand der vertieften Ausbildung war, und\n4. der S elbsterfahrung nach § 5                                    der nach § 4 Abs. 3 S atz 1 oder Abs. 4 als S upervisor\nfest. Die weitere Ausbildung schließt mit der staatlichen           anerkannt ist, als Vorsitzendem,\nP rüfung nach § 8 ab.                                           2. mindestens zwei weiteren P sychologischen P sycho-\ntherapeuten mit der in Nummer 1 genannten Qualifika-\ntion, von denen mindestens einer zusätzlich über die\nZweiter Abschnitt                             S upervisorenanerkennung nach § 4 Abs. 3 S atz 1 oder\nAllgemeine P rüfungsbestimmungen                         Abs. 4 verfügen muß, und\n3. einem Arzt mit einer ärztlichen Weiterbildung in der\n§7                                    P sychiatrie und P sychotherapie, in der K inder- und\nZulassung zur Prüfung                            J ugendpsychiatrie und -psychotherapie oder in der\nP sychotherapeutischen M edizin, der an einer Ausbil-\n(1) Die zuständige B ehörde nach § 8 Abs. 2 entscheidet          dungsstätte lehrt.\nauf Antrag des P rüflings über die Zulassung zur staatli-\nchen P rüfung und im B enehmen mit der Leitung der Aus-         Der S elbsterfahrungsleiter des P rüflings darf der P rü-\nbildungsstätte über die Ladungen zu den P rüfungstermi-         fungskommission nicht angehören.\nnen. Die P rüfungstermine sollen nicht früher als zwei             (2) J edes M itglied der P rüfungskommission hat einen\nM onate vor dem Ende der Ausbildung liegen.                     oder mehrere S tellvertreter. Die M itglieder der P rüfungs-\n(2) Die Zulassung zur P rüfung wird erteilt, wenn fol-       kommission und ihre S tellvertreter werden von der zustän-\ngende Nachweise vorliegen:                                      digen B ehörde bestellt.","3752            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu B onn am 22. Dezember 1998\n§ 10                              schriftlich mitzuteilen. Genehmigt die zuständige B ehörde\nNiederschrift                         den Rücktritt, so gilt die P rüfung oder der betreffende Teil\nder P rüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist\nÜber die P rüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus     nur zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Im Falle\nder Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der P rüfung               einer K rankheit kann die Vorlage einer ärztlichen B eschei-\nsowie etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorge-              nigung verlangt werden.\nhen. S ie ist von allen M itgliedern der P rüfungskommission\nzu unterzeichnen. Lautet die Note „mangelhaft“ oder                 (2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt\n„ungenügend“, so sind die Gründe anzugeben und in die            oder unterläßt es der P rüfling, die Gründe für seinen Rück-\nNiederschrift aufzunehmen.                                       tritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die P rüfung oder der\nbetreffende Teil der P rüfung als nicht bestanden. § 12\nAbs. 3 gilt entsprechend.\n§ 11\nBenotung                                                            § 14\nDie schriftliche Aufsichtsarbeit und die Leistungen im                               Versäumnisfolgen\nmündlichen Teil der P rüfung werden wie folgt benotet:\n(1) Versäumt ein P rüfling einen P rüfungstermin, gibt er\n„sehr gut“ (1), wenn die Leistung hervorragend ist,              die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder\n„gut“ (2), wenn die Leistung erheblich über den durch-           unterbricht er die P rüfung, so gilt der betreffende Teil der\nschnittlichen Anforderungen liegt,                               P rüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger\nGrund vorliegt; § 12 Abs. 3 gilt entsprechend. Liegt ein\n„befriedigend“ (3), wenn die Leistung in jeder Hinsicht\nwichtiger Grund vor, so gilt der betreffende Teil der P rü-\ndurchschnittlichen Anforderungen gerecht wird,\nfung als nicht unternommen.\n„ausreichend“ (4), wenn die Leistung trotz M ängeln noch\n(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund\nden Anforderungen genügt,\nvorliegt, trifft die zuständige B ehörde. § 13 Abs. 1 S atz 1\n„mangelhaft“ (5), wenn die Leistung wegen erheblicher            und 4 gilt entsprechend.\nM ängel den Anforderungen nicht mehr genügt,\n„ungenügend“ (6), wenn die Leistung unbrauchbar ist.                                            § 15\nOrdnungsverstöße\n§ 12                                                 und Täuschungsversuche\nBestehen und                             Die zuständige B ehörde kann bei P rüflingen, die die\nWiederholung der Prüfung                      ordnungsgemäße Durchführung der P rüfung in erheb-\n(1) Die P rüfung ist bestanden, wenn jeder der in § 8         lichem M aße gestört oder sich eines Täuschungsversuchs\nAbs. 1 vorgeschriebenen P rüfungsteile bestanden ist.            schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der P rü-\nfung für nicht bestanden erklären; § 12 Abs. 3 gilt entspre-\n(2) Über die bestandene staatliche P rüfung wird ein          chend. Eine solche Entscheidung ist nur bis zum Abschluß\nZeugnis nach dem M uster der Anlage 3 erteilt. Über das          der gesamten P rüfung zulässig.\nNichtbestehen erhält der P rüfling von der zuständigen\nB ehörde eine schriftliche M itteilung, in der die P rüfungs-\nnoten anzugeben sind.                                                                   Dritter Abschnitt\n(3) Der P rüfling kann den schriftlichen und den mündli-                 B esondere P rüfungsbestimmungen\nchen Teil der P rüfung jeweils zweimal wiederholen, wenn\ner die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten hat.\n§ 16\nEine weitere Wiederholung ist auch nach einer erneuten\nAusbildung zum P sychologischen P sychotherapeuten                                Schriftlicher Teil der Prüfung\nnicht zulässig.                                                     (1) Der schriftliche Teil der P rüfung erstreckt sich auf die\n(4) Hat der P rüfling den mündlichen Teil der P rüfung        in Anlage 1 Teil A aufgeführten Grundkenntnisse in den\noder die gesamte P rüfung zu wiederholen, so wird er zu          wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Ver-\nden Wiederholungsprüfungen nur geladen, wenn er an               fahren. Der P rüfling hat in einer Aufsichtsarbeit schrift-\neiner weiteren praktischen Ausbildung teilgenommen hat,          lich gestellte Fragen zu beantworten. Die Aufsichtsarbeit\nderen Dauer und Inhalt von der zuständigen B ehörde              dauert 120 M inuten. Die Aufsichtführenden werden von\nbestimmt werden. Dem Antrag des P rüflings auf Zulas-            der zuständigen B ehörde bestimmt.\nsung zu den Wiederholungsprüfungen ist jeweils ein                  (2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeit werden von der\nNachweis über die weitere Ausbildung sowie mindestens            zuständigen B ehörde auf Vorschlag des Vorsitzenden der\neine Falldarstellung nach § 4 Abs. 6, die von der Ausbil-        P rüfungskommission ausgewählt. Die zuständige B ehör-\ndungsstätte als P rüfungsfall angenommen wurde, beizu-           de soll sich im B enehmen mit dem Vorsitzenden der P rü-\nfügen. Die Wiederholungsprüfung soll jeweils spätestens          fungskommission einer zentralen Einrichtung bedienen,\nsechs M onate nach der letzten P rüfung abgeschlossen            die die Aufgaben für die Aufsichtsarbeit erstellt. Die Auf-\nsein.                                                            sichtsarbeit ist von mindestens zwei M itgliedern der P rü-\n§ 13                              fungskommission zu benoten. Aus den Noten der P rüfer\nbildet der Vorsitzende der P rüfungskommission im B e-\nRücktritt von der Prüfung                    nehmen mit den P rüfern die P rüfungsnote für die Auf-\n(1) Tritt ein P rüfling nach seiner Zulassung von der P rü-   sichtsarbeit. Der schriftliche Teil der P rüfung ist bestan-\nfung oder einem P rüfungsteil zurück, so hat er die Gründe       den, wenn die Aufsichtsarbeit mindestens mit „ausrei-\nfür seinen Rücktritt unverzüglich der zuständigen B ehörde       chend“ benotet wird.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu B onn am 22. Dezember 1998               3753\n§ 17                               durchgeführt und soll 30 M inuten dauern, in denen der\nMündlicher Teil der Prüfung                     P rüfungsfall nach Absatz 2 S atz 1 mit dem P rüfling zu\nerörtern ist. Der zweite Abschnitt wird als Gruppenprüfung\n(1) Der mündliche Teil der P rüfung erstreckt sich unter     in Gruppen bis zu vier P rüflingen durchgeführt und soll\nbesonderer B erücksichtigung des wissenschaftlich aner-         120 M inuten dauern. Die Dauer der P rüfung reduziert sich\nkannten psychotherapeutischen Verfahrens, das Gegen-            entsprechend der Anzahl der P rüflinge. Die mündliche\nstand der vertieften Ausbildung war, auf folgende Inhalte:      P rüfung wird vom Vorsitzenden der P rüfungskommission\n1. Ätiologie, P athogenese und Aufrechterhaltung von            geleitet. Die P rüfungskommission ist während der gesam-\nS törungen mit K rankheitswert nach § 1 Abs. 3 S atz 1      ten Dauer der mündlichen P rüfung zur Anwesenheit ver-\ndes P sychotherapeutengesetzes,                             pflichtet. J edes M itglied der P rüfungskommission ist be-\nrechtigt, Fragen an den P rüfling zu stellen.\n2. theoretische Grundlagen und klinisch-empirische B e-\nfunde zu wissenschaftlich anerkannten psychothera-             (4) J eder Abschnitt des mündlichen Teils der P rüfung ist\npeutischen Verfahren,                                       von jedem M itglied der P rüfungskommission zu benoten.\nAus den Noten der P rüfer bildet der Vorsitzende der P rü-\n3. K riterien der generellen und differentiellen Indikation in  fungskommission im B enehmen mit den P rüfern die Note\nden wissenschaftlich anerkannten psychotherapeu-            für den jeweiligen Abschnitt der mündlichen P rüfung\ntischen Verfahren und M ethoden einschließlich der          sowie aus den Noten der beiden Abschnitte die P rüfungs-\nEvaluation von B ehandlungsverläufen sowie                  note für den mündlichen Teil der P rüfung. Der mündliche\n4. Theorie und P raxis der Therapeuten-P atienten-B ezie-       Teil der P rüfung ist bestanden, wenn jeder Abschnitt min-\nhung.                                                       destens mit „ausreichend“ bewertet wird und die P rü-\nfungsnote mindestens „ausreichend“ ist.\n(2) In der mündlichen P rüfung hat der P rüfling anhand\nmindestens eines Falles nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 nachzuwei-           (5) Die zuständige B ehörde kann zum mündlichen Teil\nsen, daß er über das für die Tätigkeit der P sychologischen     der P rüfung B eobachter entsenden. Der Vorsitzende der\nP sychotherapeuten erforderliche eingehende Wissen und          P rüfungskommission kann auf begründeten Antrag die\nK önnen verfügt, in der Lage ist, die während der Ausbil-       Anwesenheit von Zuhörern beim mündlichen Teil der P rü-\ndung erworbenen K enntnisse, Fähigkeiten und Fertigkei-         fung gestatten. Er hat zu B eginn der P rüfung alle Anwe-\nten in der beruflichen P raxis anzuwenden und zu eigen-         senden auf die S chweigepflicht hinzuweisen. B ei B e-\nständiger wissenschaftlich begründeter Diagnostik und           kanntgabe des P rüfungsergebnisses ist die Anwesenheit\npsychotherapeutischer K rankenbehandlung befähigt ist.          von Zuhörern nicht gestattet.\nDer P rüfling soll insbesondere zeigen, daß er\n1. die Technik der Anamneseerhebung und der psycho-                                          § 18\ndiagnostischen Untersuchungsmethoden beherrscht                               Gesamtnote der Prüfung\nund ihre Resultate zu beurteilen vermag,                       Für die staatliche P rüfung nach § 8 Abs. 1 wird vom Vor-\n2. in der Lage ist, die Informationen, die zur S tellung der    sitzenden der P rüfungskommission eine Gesamtnote wie\nDiagnose erforderlich sind, zu gewinnen, ihre unter-        folgt gebildet: Die Note für den schriftlichen Teil der P rü-\nschiedliche B edeutung und Gewichtung für die Dia-          fung wird mit 1, die Note für den mündlichen Teil der P rü-\ngnosestellung zu erkennen und im Rahmen differen-           fung mit 2 vervielfacht; die S umme der auf diese Weise\ntialdiagnostischer Überlegungen unter B erücksich-          gewonnenen Zahl wird durch 3 geteilt. Die Gesamtnote\ntigung des körperlichen S tatus und der sozialen            wird bis auf die zweite S telle hinter dem K omma errech-\nLebensbedingungen des P atienten kritisch zu verwer-        net. S ie lautet:\nten,                                                        „sehr gut“ bei einem Zahlenwert bis 1,5,\n3. in der Lage ist, ätiologische Zusammenhänge vor dem          „gut“ bei einem Zahlenwert über 1,5 bis 2,5,\nHintergrund seiner K enntnisse der P sychopathologie\nund seines S törungswissens zu erkennen,                    „befriedigend“ bei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5,\n4. in der Lage ist, die generelle und differentielle Indika-    „ausreichend“ bei einem Zahlenwert über 3,5 bis 4.\ntion zur P sychotherapie zu stellen und dabei die\nGrundkenntnisse in denjenigen Verfahren, die nicht\nVierter Abschnitt\nGegenstand der vertieften Ausbildung waren, zu be-\nrücksichtigen,                                                                 Approbationserteilung\n5. über vertiefte K enntnisse und eingehende Fertigkeiten\nin dem psychotherapeutischen Verfahren verfügt, das                                      § 19\nGegenstand der vertieften Ausbildung war,                                      Antrag auf Approbation\n6. in der Lage ist, die Therapeuten-P atienten-B eziehung          (1) Die Approbation wird von der zuständigen B ehörde\nin ihren zentralen Aspekten zu handhaben,                   auf Antrag erteilt. Dem Antrag sind beizufügen:\n7. in der Lage ist, die erworbenen Grundkenntnisse in           1. ein tabellarischer Lebenslauf,\nP rävention und Rehabilitation fallbezogen anzuwen-\n2. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Fami-\nden sowie\nlienbuch der Eltern, bei Verheirateten die Heiratsur-\n8. die allgemeinen, berufsrechtlichen und ethischen                 kunde, ein Auszug aus dem für die Ehe geführten\nRegeln psychotherapeutischen Verhaltens kennt und               Familienbuch oder jede sonstige Urkunde, die eine\nanzuwenden weiß.                                                Namensänderung zur Folge hat,\n(3) Der mündliche Teil der P rüfung besteht aus zwei         3. ein Nachweis über die S taatsangehörigkeit des An-\nAbschnitten. Der erste Abschnitt wird als Einzelprüfung             tragstellers,","3754            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu B onn am 22. Dezember 1998\n4. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als           des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\neinen M onat vor der Vorlage ausgestellt sein darf,          können anstelle der in Absatz 1 Nr. 6 genannten ärztlichen\nB escheinigung eine entsprechende B escheinigung der\n5. eine Erklärung darüber, ob gegen den Antragsteller ein\nzuständigen B ehörde ihres Heimat- oder Herkunftstaates\ngerichtliches S trafverfahren oder ein staatsanwalt-\nvorlegen. Absatz 3 S atz 4 und 5 gilt entsprechend.\nliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,\n(5) Antragsteller, die eine Approbation nach § 2 Abs. 2\n6. eine ärztliche B escheinigung, die nicht früher als einen\nS atz 2 oder Abs. 3 S atz 2 des P sychotherapeutengeset-\nM onat vor der Vorlage ausgestellt sein darf, wonach\nzes beantragen, können ihre im Heimat- oder Herkunft-\nkeine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Antrag-\nstaat bestehende rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung\nsteller wegen eines körperlichen Gebrechens oder\nund, soweit dies nach dem Recht des Heimat- oder Her-\nwegen S chwäche seiner geistigen oder körperlichen\nkunftstaates zulässig ist, die Abkürzung in der S prache\nK räfte oder wegen einer S ucht zur Ausübung des\ndieses S taates führen. Daneben sind Name und Ort der\nB erufs des P sychologischen P sychotherapeuten un-\nLehranstalt, die die Ausbildungsbezeichnung verliehen\nfähig oder ungeeignet ist und\nhat, aufzuführen.\n7. das Zeugnis über die staatliche P rüfung für P sycho-\n(6) Über den Antrag eines anderen S taatsangehörigen\nlogische P sychotherapeuten nach § 12 Abs. 2 S atz 1.\neines M itgliedstaates der Europäischen Union oder eines\n(2) S oll eine Approbation nach § 2 Abs. 2 oder 3 des         anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-\nP sychotherapeutengesetzes erteilt werden, sind, sofern          päischen Wirtschaftsraum ist kurzfristig, spätestens vier\ndie Ausbildung nicht nach den Vorschriften dieser Verord-        M onate nach Vorlage der nach Absatz 1 bis 4 vom Antrag-\nnung erfolgt ist, an S telle des Nachweises nach Absatz 1        steller vorzulegenden Unterlagen zu entscheiden. Werden\nNr. 7 Unterlagen über die abgeschlossene Ausbildung des          Auskünfte nach Absatz 3 S atz 2 oder 3 von der zuständi-\nAntragstellers in Urschrift, in amtlich beglaubigter Ab-         gen S telle des Heimat- oder Herkunftstaates eingeholt, so\nschrift oder amtlich beglaubigter Ablichtung vorzulegen.         wird der Ablauf der in S atz 1 genannten Frist bis zu dem\nS oweit diese Nachweise nicht in deutscher S prache aus-         Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Auskünfte eingehen oder,\ngestellt sind, sind sie zusätzlich in amtlich beglaubigter       wenn eine Antwort des Heimat- oder Herkunftstaates\nÜbersetzung vorzulegen. Die zuständige B ehörde kann             innerhalb von vier M onaten nicht eingeht, bis zum Ablauf\ndie Vorlage weiterer Nachweise, insbesondere über eine           dieser vier M onate. Werden von der zuständigen S telle\nbisherige Tätigkeit, verlangen.                                  des Heimat- oder Herkunftstaates die in Absatz 3 S atz 1\n(3) S taatsangehörige eines anderen M itgliedstaates der      genannten B escheinigungen nicht ausgestellt oder die\nEuropäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates            nach Absatz 3 S atz 2 oder 3 nachgefragten M itteilungen\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum              innerhalb von vier M onaten nicht gemacht, kann der\nkönnen anstelle des in Absatz 1 Nr. 4 genannten Zeugnis-         Antragsteller sie durch die Vorlage einer B escheinigung\nses eine von der zuständigen B ehörde des Heimat- oder           über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegen-\nHerkunftstaates ausgestellte entsprechende B escheini-           über der zuständigen B ehörde ersetzen.\ngung oder einen von einer solchen B ehörde ausgestellten\nS trafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beige-\nbracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vor-                                        § 20\nlegen. Hat der Antragsteller einen dem B eruf des P sycho-                      Weitere Sonderregelungen für\nlogischen P sychotherapeuten entsprechenden B eruf im                        Inhaber von Diplomen aus anderen\nHeimat- oder Herkunftstaat bereits ausgeübt, so kann die                  Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nfür die Erteilung der Approbation als P sychologischer P sy-             oder einem anderen Vertragsstaat des Ab-\nchotherapeut zuständige B ehörde bei der zuständigen               kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nB ehörde des Heimat- oder Herkunftstaates Auskünfte\nüber etwa gegen den Antragsteller verhängte S trafen oder           (1) Antragsteller nach § 2 Abs. 2 S atz 3 des P sycho-\nsonstige berufs- oder strafrechtliche M aßnahmen wegen           therapeutengesetzes, die zwischen einem Anpassungs-\nschwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder straf-           lehrgang und einer Eignungsprüfung wählen können,\nbarer Handlungen, die die Ausübung des B erufs im Hei-           haben der zuständigen B ehörde die von ihnen getroffene\nmat- oder Herkunftstaat betreffen, einholen. Hat die für die     Wahl schriftlich mitzuteilen.\nErteilung der Approbation zuständige B ehörde in den Fäl-           (2) Die zuständige B ehörde legt bei der M eldung zur Eig-\nlen des S atzes 1 oder 2 von Tatbeständen K enntnis, die         nungsprüfung die Termine für die Eignungsprüfung fest\naußerhalb des Geltungsbereichs des P sychotherapeuten-           und gibt sie den Antragstellern drei M onate im voraus\ngesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraus-        schriftlich bekannt. S ie kann bei der M eldung zur Eig-\nsetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des P sychotherapeutenge-         nungsprüfung die Vorlage von erbrachten Ausbildungs-\nsetzes von B edeutung sein können, hat sie die zuständige        und P rüfungsnachweisen verlangen. Diese sind ihr späte-\nS telle des Heimat- oder Herkunftstaates zu unterrichten         stens zwei M onate vor der Eignungsprüfung vorzulegen.\nund sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr       Die Eignungsprüfung kann nur einmal wiederholt werden.\ndas Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der       Die § § 9 bis 15 gelten entsprechend.\nvon ihr ausgestellten B escheinigungen und Nachweise\n(3) Die zuständige B ehörde legt bei der M eldung zum\ndaraus zieht, mitzuteilen. Die in S atz 1 bis 3 genannten\nAnpassungslehrgang den Termin für den B eginn des\nB escheinigungen und M itteilungen sind vertraulich zu\nLehrgangs fest und gibt ihn den Antragstellern schriftlich\nbehandeln. S ie dürfen der B eurteilung nur zugrunde\nbekannt. Der Anpassungslehrgang erstreckt sich auf die\ngelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht\nDefizite der Ausbildung des Lehrgangsteilnehmers im Ver-\nmehr als drei M onate zurückliegt.\ngleich zu der in den § § 2 bis 5 geregelten Ausbildung. Er\n(4) S taatsangehörige eines anderen M itgliedstaates der      muß gewährleisten, daß die Teilnehmer nach seinem Ab-\nEuropäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates            schluß das Ausbildungsziel nach § 1 Abs. 2 erreicht haben","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu B onn am 22. Dezember 1998               3755\nund über Grundkenntnisse in wissenschaftlich anerkann-                                    § 21\nten Verfahren sowie vertiefte K enntnisse in einem dieser\nApprobationsurkunde\nVerfahren verfügen. Die zuständige B ehörde legt die Aus-\nbildungsstätten fest, an denen der Anpassungslehrgang             Die Approbationsurkunde wird nach dem M uster der\nabgeleistet werden kann, seine Dauer und die Inhalte, die       Anlage 4 ausgestellt. S ie ist dem Antragsteller gegen\nwährend des Lehrgangs zu vermitteln sind. S ie legt ferner      Empfangsbekenntnis auszuhändigen oder mit Zustel-\ndie Gesamtstundenzahl                                           lungsurkunde zuzustellen.\n1. der praktischen Tätigkeit nach § 2,\n2. der theoretischen Ausbildung nach § 3,                                         Fünfter Abschnitt\n3. der praktischen Ausbildung nach § 4, ihre Aufteilung in                       S chlußvorschriften\nB ehandlungs- und S upervisionsstunden und die An-\nzahl der P atientenbehandlungen sowie                                                 § 22\n4. der S elbsterfahrung nach § 5                                                     Inkrafttreten\nfest.                                                             Diese Verordnung tritt am 1. J anuar 1999 in K raft.\nDer B undesrat hat zugestimmt.\nB onn, den 18. Dezember 1998\nD ie B und es minis terin für G es und heit\nA nd rea F is c her","3756           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu B onn am 22. Dezember 1998\nAnlage 1\n(zu § 3 Abs. 1)\nT heo retis c he A us b ild ung\nA. Grundkenntnisse                                                                                        200 S tunden\n1. Entwicklungs-, sozial-, persönlichkeits- und neuropsychologische Grundlagen der P sychotherapie\n2. K onzepte über die Entstehung, Aufrechterhaltung und den Verlauf psychischer und psychisch mitbedingter Erkran-\nkungen verschiedener Altersgruppen\n2.1 Allgemeine und spezielle K rankheitslehren der S törungen mit K rankheitswert, bei denen P sychotherapie indi-\nziert ist, unter B erücksichtigung der wissenschaftlich anerkannten Verfahren\n2.2 P sychosomatische K rankheitslehre\n2.3 P sychiatrische K rankheitslehre\n3. M ethoden und Erkenntnisse der P sychotherapieforschung\n4. Diagnostik und Differentialdiagnostik einschließlich Testverfahren zur Abgrenzung verschiedener S törungen mit\nK rankheitswert, bei denen P sychotherapie indiziert ist, psychosozial- und entwicklungsbedingter K risen sowie\nkörperlich begründbarer S törungen\n5. B esondere entwicklungs- und geschlechtsspezifische Aspekte der P ersönlichkeit, der P sychopathologie und der\nM ethodik der P sychotherapie verschiedener Altersgruppen\n6. Intra- und interpersonelle Aspekte psychischer und psychisch mitbedingter S törungen in P aarbeziehungen, Fami-\nlien und Gruppen\n7. P rävention und Rehabilitation\n8. M edizinische und pharmakologische Grundkenntnisse für P sychotherapeuten\n9. M ethoden und differentielle Indikationsstellung wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren\n10. Dokumentation und Evaluation von psychotherapeutischen B ehandlungsverläufen\n11. B erufsethik und B erufsrecht,\nmedizinische und psychosoziale Versorgungssysteme,\nOrganisationsstrukturen des Arbeitsfeldes,\nK ooperation mit Ärzten und anderen B erufsgruppen\n12. Geschichte der P sychotherapie\nB . Vertiefte Ausbildung                                                                                  400 S tunden\n1. Theorie und P raxis der Diagnostik, insbesondere Anamnese,\nIndikationsstellung und P rognose,\nFallkonzeptualisierung und B ehandlungsplanung\n2. Rahmenbedingungen der P sychotherapie, B ehandlungssetting,\nEinleitung und B eendigung der B ehandlung\n3. B ehandlungskonzepte und -techniken sowie deren Anwendung\n4. K risenintervention\n5. B ehandlungstechniken bei K urz- und Langzeittherapie\n6. Therapiemotivation des P atienten,\nEntscheidungsprozesse des Therapeuten,\nTherapeuten-P atienten-B eziehung im P sychotherapieprozeß\n7. Einführung in B ehandlungsverfahren bei K indern und J ugendlichen\n8. B ehandlungsverfahren bei P aaren, Familien und Gruppen","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu B onn am 22. Dezember 1998                                                                                          3757\nAnlage 2\n(zu § 1 Abs. 4)\n…………………………………………\n(B ezeichnung der Ausbildungsstätte)\nB es c heinig ung\nüb er d ie T eilnahme an A us b ild ung s verans taltung en\n....................................................................................................................................................................................................................\n(Name, Vorname)\n……………………………………                                  …………………………………………………………………………………………………………………………………………\n(Geburtsdatum)                                  (Geburtsort)\nhat regelmäßig und mit Erfolg\n1. an der praktischen Tätigkeit nach § 2 der Ausbildungs- und P rüfungsverordnung für P sychologische P sycho-\ntherapeuten\nin der Einrichtung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … …\nin der Zeit\nvom … … … … … … … …                                 bis … … … … … … … … …                              , vom … … … … … … … … …                                     bis … … … … … … … … … ,\nvom … … … … … … … …                                 bis … … … … … … … … …                              , vom … … … … … … … … …                                     bis … … … … … … … … … ,\nvom … … … … … … … …                                 bis … … … … … … … … …                              , vom … … … … … … … … …                                     bis … … … … … … … … … ,\nvom … … … … … … … …                                 bis … … … … … … … … …                              , vom … … … … … … … … …                                     bis … … … … … … … … … ,\nteilgenommen und dabei … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … S tunden abgeleistet\nsowie\nin der Einrichtung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … …\nin der Zeit\nvom … … … … … … … …                                 bis … … … … … … … … …                              , vom … … … … … … … … …                                     bis … … … … … … … … … ,\nvom … … … … … … … …                                 bis … … … … … … … … …                              , vom … … … … … … … … …                                     bis … … … … … … … … … ,\nteilgenommen und dabei … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … S tunden abgeleistet.\nEr/S ie*) erfüllt die Anforderungen des § 2 Abs. 3;\n2. an der theoretischen Ausbildung nach § 3 der Ausbildungs- und P rüfungsverordnung für P sychologische P sycho-\ntherapeuten\nmit den dazu vorgeschriebenen Veranstaltungen\nim Umfang von … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … S tunden teilgenommen;","3758               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu B onn am 22. Dezember 1998\n3. an der praktischen Ausbildung nach § 4 der Ausbildungs- und P rüfungsverordnung für P sychologische P sycho-\ntherapeuten\nmit\n… … … … … … … … … … … B ehandlungsstunden und\n… … … … … … … … … … … S upervisionsstunden, davon … … … … … S tunden Einzelsupervision,\nbei den S upervisoren\n………………………………………………………………\n(Name)\n………………………………………………………………\n(Name)\n………………………………………………………………\n(Name)\nteilgenommen und\n… … … … … … … … … … … … … … … schriftliche Falldarstellungen über eigene P atientenbehandlungen vorgelegt;\n4. an der S elbsterfahrung nach § 5 der Ausbildungs- und P rüfungsverordnung für P sychologische P sychotherapeuten\nmit\n… … … … … … … … … … … S tunden\nbei dem S elbsterfahrungsleiter/der S elbsterfahrungsleiterin*)\n………………………………………………………………\n(Name)\nteilgenommen.\nEr/S ie*) hat die vorgeschriebene M indeststundenzahl von 4 200 S tunden erreicht.\nDie Ausbildung ist – nicht – über die nach § 6 Abs. 1 der Ausbildungs- und P rüfungsverordnung für P sychologische\nP sychotherapeuten zulässigen Fehlzeiten hinaus –\num … … … … … … … … … Tage*) – unterbrochen worden.\nS iegel oder S tempel\n… … … … … … … … , den … … … … … … … …\n(Ort)                            (Datum)\n…………………………………………………\nUnterschrift(en) der Leitung der Ausbildungsstätte\n–––––––––––––––\n*) Nichtzutreffendes streichen.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu B onn am 22. Dezember 1998                                                                                          3759\nAnlage 3\n(zu § 12 Abs. 2)\n…………………………………………\n(Zuständige B ehörde)\nZeug nis\nüb er d ie s taatlic he P rüfung für P s yc ho lo g is c he P s yc ho therap euten\n....................................................................................................................................................................................................................\n(Name, Vorname – gegebenenfalls abweichender Geburtsname)\n……………………………………                                 …………………………………………………………………………………………………………………………………………\n(Geburtsdatum)                                 (Geburtsort)\n…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………\n(vertiefte Ausbildung in)\nhat den schriftlichen Teil der staatlichen P rüfung\nam … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … in … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … …\nmit der Note … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … …\nund den mündlichen Teil der staatlichen P rüfung\nam … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … in … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … …\nmit der Note … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … abgelegt.\nEr/S ie hat die staatliche P rüfung für P sychologische P sychotherapeuten\nmit der Gesamtnote „ … … … … … … … … … … … … … “ ( … … … … … … … … Zahlenwert) bestanden.\nS iegel\n… … … … … … … … , den … … … … … … … …\n(Ort)                                        (Datum)\n…………………………………………………\n(Unterschrift)","3760           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu B onn am 22. Dezember 1998\nAnlage 4\n(zu § 21)\nA p p ro b atio ns urk und e\nHerr/Frau     ……………………………………………………………………………………………………………………………\n(Vorname, Name – gegebenenfalls abweichender Geburtsname)\ngeboren am … … … … … … … … in … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … …\nerfüllt die Voraussetzungen des P sychotherapeutengesetzes.\nM it Wirkung vom heutigen Tage wird ihm/ihr die\nApprobation als\nP sychologischer P sychotherapeut/P sychologische P sychotherapeutin\nerteilt.\nDie Approbation berechtigt den P sychologischen P sychotherapeuten/die P sychologische P sychotherapeutin zur Aus-\nübung der heilkundlichen P sychotherapie im S inne des § 1 Abs. 3 S atz 1 des P sychotherapeutengesetzes.\nS iegel\n… … … … … … … … , den … … … … … … … …\n(Ort)                 (Datum)\n…………………………………………………\n(Unterschrift)"]}