{"id":"bgbl1-1998-82-1","kind":"bgbl1","year":1998,"number":82,"date":"1998-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/82#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-82-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_82.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse und Zwischenabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute und über die Prüfung nach § 12 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften sowie die darüber zu erstellenden Berichte (Prüfungsberichtsverordnung - PrüfbV)","law_date":"1998-12-17T00:00:00Z","page":3690,"pdf_page":2,"num_pages":54,"content":["3690          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998\nVerordnung\nüber die Prüfung\nder Jahresabschlüsse und Zwischenabschlüsse\nder Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute\nund über die Prüfung nach § 12 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über\nKapitalanlagegesellschaften sowie die darüber zu erstellenden Berichte\n(Prüfungsberichtsverordnung – PrüfbV)\nVom 17. Dezember 1998\nAuf Grund des § 29 Abs. 4 des Gesetzes über das Kre-                               Unterabschnitt 2\nditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom                                  Ergänzende Vorschriften\n9. September 1998 (BGBl. I S. 2776) und des § 12 Abs. 1b                  für Kreditinstitute und bestimmte\ndes Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften in der                         Finanzdienstleistungsinstitute\nFassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998\n(BGBl. I S. 2726) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur                                  Erster Titel\nÜbertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverord-                                Handels- und Anlagebuch,\nnungen auf das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen                               Nichthandelsbuchinstitute,\nvom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3156) sowie § 1 der                    Vorschriften zur Vermögens- und Liquiditätslage\nVerordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von           § 19 Anwendungsbereich\nRechtsverordnungen nach dem Gesetz über Kapitalanla-\n§ 20 Zuordnung von Geschäften zum Handels- oder Anlagebuch\ngegesellschaften auf das Bundesaufsichtsamt für das\nKreditwesen vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1653) verord-         § 21 Nichthandelsbuchinstitute\nnet das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen im Ein-          § 22 Eigenmittel\nvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und\n§ 23 Konsolidierte Eigenmittel\nnach Anhörung der Deutschen Bundesbank:\n§ 24 Eigenmittelgrundsatz\n§ 25 Risikovorsorge\nInhaltsübersicht\n§ 26 Darstellung der Liquiditätslage\nAbschnitt 1\nAllgemeine Vorschriften                                                 Zweiter Titel\n§ 1 Geltungsbereich                                                                       Kreditgeschäft\n§ 2 Art und Umfang der Berichterstattung                        § 27 Anwendungsbereich\n§ 3 Berichtszeitraum                                            § 28 Allgemeine Darstellung der Struktur des Adressenausfall-\nrisikos\n§ 4 Anlagen, Verweisungen und Vergleiche\n§ 29 Allgemeine Darstellung des Kreditgeschäftes\nAbschnitt 2                           § 30 Zins- und Tilgungsrückstände\nAllgemeiner Teil des Prüfungsberichtes               § 31 Länderrisiko\nUnterabschnitt 1                           § 32 Angaben zum Kreditgeschäft von Instituten, die das Facto-\nring-Geschäft betreiben\nVorschriften für alle Institute\n§ 33 Angaben zum Kreditgeschäft von Instituten, die das Lea-\n§ 5 Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisa-      sing-Geschäft betreiben\ntorischen Grundlagen\n§ 34 Angaben zum Kreditgeschäft von Hypothekenbanken und\n§ 6 Bericht über bedeutende Beteiligungen\nSchiffspfandbriefbanken\n§ 7 Bericht über Kapital- und Gesellschafterverhältnisse\n§ 35 Angaben zum Kreditgeschäft von Kreditinstituten, die Ver-\n§ 8 Bericht über Auflagen                                            braucherkredite gewähren\n§ 9 Bericht über Beziehungen zu verbundenen und anderen         § 36 Angaben zum Kreditgeschäft von Bausparkassen\nUnternehmen\n§ 10 Bericht über die Organisation des Rechnungswesens                                      Dritter Titel\n§ 11 Bericht über Handelsgeschäfte                                                      Zusatzvorschriften\n§ 12 Bericht über Zweigstellen und Zweigniederlassungen                              für Hypothekenbanken,\nSchiffspfandbriefbanken und Bausparkassen\n§ 13 Darstellung der geschäftlichen Entwicklung im Berichtsjahr\n§ 37 Angaben zur Liquiditätslage von Hypothekenbanken und\n§ 14 Darstellung der Vermögenslage                                   Schiffspfandbriefbanken\n§ 15 Darstellung der Ertragslage                                § 38 Angaben zur Ertragslage von Hypothekenbanken und\n§ 16 Darstellung des Anzeigewesens                                   Schiffspfandbriefbanken\n§ 17 Bericht über die Beachtung der Pflichten nach dem Geld-    § 39 Angaben zur geschäftlichen Entwicklung von Bauspar-\nwäschegesetz                                                    kassen\n§ 18 Zusammenfassende Schlußbemerkung                           § 40 Angaben zur Liquiditätslage von Bausparkassen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998                       3691\n§ 41 Angaben zur Ertragslage von Bausparkassen                                                Abschnitt 4\n§ 42 Angaben zum Anzeigewesen für Bausparkassen                                       Anlagen zum Prüfungsbericht\n§ 43 Darstellung des Kollektivgeschäftes sowie der Vor- und         § 67 Jahresabschluß und Vollständigkeitserklärung\nZwischenfinanzierung von Bausparkassen\n§ 68 Datenübersicht\nVierter Titel\nAbschnitt 5\nZusatzvorschriften\nfür bestimmte Finanzdienstleistungsinstitute                                   Konzernprüfungsbericht\n§ 44 Vorschriften für Finanzdienstleistungsinstitute ohne Befug-    § 69 Konzernprüfungsbericht\nnis, sich Eigentum oder Besitz an Kundengeldern oder\n-wertpapieren zu verschaffen\nAbschnitt 6\n§ 45 Vorschriften für Finanzdienstleistungsinstitute mit Befugnis,\nsich Eigentum oder Besitz an Kundengeldern oder -wert-                      Depotprüfung und Depotbankprüfung\npapieren zu verschaffen                                        § 70 Prüfungsgegenstand\n§ 46 Vorschriften für Finanzdienstleistungsinstitute, die nicht mit § 71 Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum\nFinanzinstrumenten auf eigene Rechnung handeln\n§ 72 Umfang der Prüfung\n§ 47 Vorschriften für Finanzdienstleistungsinstitute, die mit Fi-\nnanzinstrumenten auf eigene Rechnung handeln                   § 73 Allgemeine Anforderungen an den Prüfungsbericht\n§ 74 Besondere Anforderungen an den Prüfungsbericht\nAbschnitt 3\n§ 75 Befreiung von der jährlichen Depotprüfung\nBesonderer Teil des Prüfungsberichtes\nUnterabschnitt 1                                                        Abschnitt 7\nErläuterungen zu den einzelnen Bilanzposten,                                             Schlußvorschriften\nAngaben unter dem Bilanzstrich und                          § 76 Erstmalige Anwendung\nPosten der Gewinn- und Verlustrechnung\n§ 77 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 48 Allgemeine Erläuterungen\n§ 49 Erläuterungen zu einzelnen Aktivposten der Jahresbilanz                                Anlage 1 (zu § 68)\n§ 50 Erläuterungen zu einzelnen Passivposten der Jahresbilanz\nDatenübersicht zu § 68 PrüfbV\n§ 51 Erläuterungen zu Angaben unter dem Bilanzstrich\nAnlage 2 (zu § 68)\nUnterabschnitt 2\nDatenübersicht zu § 68 PrüfbV\nBesondere Angaben zum Kreditgeschäft\n(Bausparkassen)\nErster Titel\nEinhaltung der §§ 12 bis 18 KWG                                             Anlage 3 (zu § 68)\n§ 52 Einhaltung des § 12 KWG                                        Datenübersicht zu § 68 PrüfbV\n§ 53 Einhaltung der Großkreditbestimmungen durch Nichthan-          (Realkreditinstitute)\ndelsbuchinstitute (§ 13 KWG)\n§ 54 Einhaltung der Großkreditbestimmungen durch Handels-                                   Anlage 4 (zu § 68)\nbuchinstitute (§ 13a KWG)\nDatenübersicht zu § 68 PrüfbV\n§ 55 Einhaltung des § 13b KWG\n(Ergänzungen zur Datenübersicht von Kreditinstituten, die ein-\n§ 56 Einhaltung des § 14 KWG                                        getragene Genossenschaften oder Sparkassen sind und deren\n§ 57 Einhaltung der Organkreditvorschriften (§ 15 KWG)              Prüfungsbericht zum Zeitpunkt seiner Fertigstellung nicht vom\nBundesaufsichtsamt angefordert ist)\n§ 58 Einhaltung der Offenlegungsvorschriften des § 18 KWG\nZweiter Titel\nAbschnitt 1\nBesprechung von bemerkenswerten Krediten\nund bemerkenswerten Kreditrahmenkontingenten                                   Allgemeine Vorschriften\n§ 59 Bemerkenswerte Kredite\n§ 60 Allgemeine Angaben bei der Kreditbesprechung                                                   §1\n§ 61 Zusatzangaben bei Krediten im Sinne des § 10 Abs. 2a                                  Geltungsbereich\nSatz 2 Nr. 4 und 5 KWG\n(1) Diese Verordnung regelt Gegenstand und Zeitpunkt\n1\n§ 62 Zusatzangaben für Großkredite                                  der Prüfung der Institute nach § 29 Abs. 1 und 2 des\n§ 63 Bilanzstrukturmaßnahmen von Kreditinstituten                   Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) auch in Verbin-\ndung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Kapitalan-\n§ 64 Zusatzangaben bei Hypothekenbanken und Schiffspfand-\nbriefbanken\nlagegesellschaften (KAGG), Art, Umfang und Zeitpunkt\nder Prüfung von Zweigniederlassungen nach § 12 Abs. 1\n§ 65 Beurteilung der Werthaltigkeit von Krediten                    Satz 3 in Verbindung mit Absatz 1a und 1b KAGG sowie\n§ 66 Bemerkenswerte Kreditrahmenkontingente                         den Inhalt der Prüfungsberichte.","3692           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für den Bericht über die      (3) 1Die Jahresabschlußzahlen sind mit denen des Vor-\nPrüfung der Kapitalanlagegesellschaften, soweit sich die      jahres zu vergleichen. Bei Kreditinstituten, die einem ge-\n2\nPrüfung nach § 24a Abs. 4 KAGG auf die Sondervermögen         nossenschaftlichen oder einem wohnungswirtschaftlichen\nund deren Verwaltung sowie auf die Rechenschaftsbe-           Prüfungsverband angeschlossen sind oder von der Prü-\nrichte erstreckt.                                             fungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft\n(3) Die über diese Verordnung hinausgehenden berufs-       werden, sind bei der Darstellung und Beurteilung der Ver-\nüblichen Berichtspflichten des Prüfers bleiben unberührt.     mögens-, Liquiditäts- und Ertragslage zum Vergleich auch\nKennziffern für die Gesamtheit der Kreditinstitute oder von\nGruppen vergleichbarer Kreditinstitute des betreffenden\n§2                              Prüfungsverbandes oder des Bereiches der betreffenden\nArt und Umfang der Berichterstattung                Prüfungsstelle (Durchschnittskennziffern) heranzuziehen.\n(1) Der Prüfungsbericht muß so übersichtlich und voll-\nständig sein, daß aus ihm die wirtschaftliche Lage des\nInstituts mit der gebotenen Klarheit ersichtlich ist.                                Abschnitt 2\n(2) Der Umfang der Berichterstattung unterliegt, vorbe-           Allgemeiner Teil des Prüfungsberichtes\nhaltlich der nachfolgenden Bestimmungen, dem pflicht-\ngemäßen Ermessen des Prüfers und hat der Bedeutung\nder dargestellten Vorgänge zu entsprechen.\nUnterabschnitt 1\nVorschriften für alle Institute\n§3\nBerichtszeitraum                                                    §5\n(1) 1Der Zeitraum, auf den sich die Prüfung erstreckt                     Darstellung der rechtlichen,\n(Berichtszeitraum), ist vorbehaltlich des § 71 in der Regel     wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen\ndas am Stichtag des Jahresabschlusses (Bilanzstichtag)           (1) Die rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatori-\nendende Geschäftsjahr (Berichtsjahr). 2Bei vom Ge-            schen Grundlagen des Instituts sind darzustellen, wobei\nschäftsjahr abweichenden Berichtszeiträumen muß der Prü-      insbesondere zu berichten ist über\nfungsbericht mindestens das Geschäftsjahr umfassen, das\nam Bilanzstichtag endet. Wurde die Prüfung unterbrochen,\n3                                    1. die Rechtsform und die Satzung oder den Gesell-\nist in dem Bericht darauf hinzuweisen und die Dauer der            schaftsvertrag sowie ihre Änderungen,\nUnterbrechung unter Darlegung der Gründe anzugeben.             2. die Kapitalverhältnisse und Gesellschafterverhält-\n(2) 1Bei der jährlichen Prüfung der Einhaltung der Pflich-      nisse sowie ihre Änderungen,\nten aus dem Geldwäschegesetz nach § 17 kann von Ab-             3. die Geschäftsleitung sowie Änderungen ihrer perso-\nsatz 1 abgewichen werden, sofern der Berichtszeitraum              nellen Zusammensetzung mit Angabe der jeweiligen\nan das Ende der letzten Prüfung nach § 17 anknüpft und             Zuständigkeit der einzelnen Geschäftsleiter,\nregelmäßig zwölf Monate umfaßt. § 26 Abs. 1 Satz 4 KWG\n2\ngilt entsprechend.                                              4. die anderen gesetzlichen und satzungsmäßigen Or-\ngane sowie Änderungen ihrer personellen Zusam-\n(3) Bestandsbezogene Angaben im Prüfungsbericht                 mensetzung,\nhaben sich, soweit sich aus dieser Verordnung nichts\nanderes ergibt, auf den Bilanzstichtag zu beziehen.             5. die Besetzung der Positionen der leitenden Person im\nSinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 des Geldwäschegesetzes\n(4) Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage beson-        und ihres Stellvertreters, ihre Stellung in der Aufbau-\nders bedeutsame Vorgänge, die nach dem Bilanzstichtag              organisation des Instituts sowie über Änderungen bei\neingetreten und dem Prüfer bekannt geworden sind, sind             diesen Personen,\nim Prüfungsbericht darzulegen.\n6. die Struktur der Bankgeschäfte, der erbrachten\nFinanzdienstleistungen und der anderen Geschäfte,\n§4\ndie im weiteren Sinne dem Finanzsektor zuzurechnen\nAnlagen, Verweisungen und Vergleiche                     sind, sowie ihre Änderungen während des Berichts-\n(1) 1Außer für die Bereiche, für die diese Verordnung eine      zeitraums, außergewöhnliche Geschäfte sowie die\nBerichterstattung in Anlagen ausdrücklich zuläßt, können           bevorstehende Aufnahme neuer Geschäftszweige,\ndie in dieser Verordnung geforderten Angaben zum                7. die Einhaltung der Erlaubnis zum Betreiben von Bank-\nZwecke der Verbesserung der Lesbarkeit in Form von                 geschäften oder der Erbringung von Finanzdienst-\nAnlagen zum Prüfungsbericht vorgelegt werden, wenn die             leistungen sowie die Erfüllung damit verbundener\nAngaben im Prüfungsbericht selbst hinreichend dar-                 Auflagen,\ngestellt sind und die Berichterstattung in Anlagen den\n8. die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu\nPrüfungsbericht nicht unübersichtlich macht. 2Inhalt von\nverbundenen Unternehmen sowie die bemerkens-\nAnlagen können technische Einzelheiten der Angaben-\nwerten Beziehungen zu anderen Unternehmen,\nermittlung, Übersichten zur Angabendetaillierung sowie\nergänzende Hinweise zur Angabenerläuterung sein.                9. den organisatorischen Aufbau des Instituts und seine\nÄnderungen,\n(2) 1Verweisungen auf den Inhalt vorausgegangener\nPrüfungsberichte sind grundsätzlich zu vermeiden. 2Ver-       10. die Entwicklung des Zweigstellen- und Zweignieder-\nweisungen auf entsprechende Darstellungen in anderen               lassungsnetzes im In- und Ausland und des grenz-\nTeilen des Prüfungsberichtes dürfen in Ausnahmefällen              überschreitenden Dienstleistungsverkehrs nach § 24a\nerfolgen.                                                          KWG,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998                 3693\n11. die Angemessenheit der Dokumentation von Ge-             und satzungsmäßigen Beschränkungen eingehalten\nschäftsvorgängen und die Organisation des Rech-         worden sind und inwieweit vorgeschriebene Kontingente\nnungswesens,                                            im Berichtszeitraum und am Bilanzstichtag ausgenutzt\nwaren.\n12. die Ausgestaltung und Angemessenheit des internen\nÜberwachungssystems,                                                                   §9\n13. die Ausgestaltung der Innenrevision und deren Ein-                       Bericht über Beziehungen zu\nbindung in das interne Überwachungssystem; die                    verbundenen und anderen Unternehmen\nBerichterstattung muß die Beurteilung enthalten, ob\ndie quantitative und qualitative Ausgestaltung der         (1) 1Im Rahmen der Berichterstattung nach § 5 Abs. 1\nInnenrevision den besonderen Anforderungen des          Nr. 8 ist bei den bemerkenswerten Beziehungen zu ande-\ngeprüften Geschäftsbetriebs entspricht.                 ren Unternehmen über wirtschaftlich bedeutsame Ver-\nträge geschäftspolitischer Natur zu berichten, die die\n(2) 1Über die aufsichtsrelevanten Unternehmensberei-      zwischenbetriebliche Zusammenarbeit regeln. 2Dabei sind\nche, die auf externe Dienstleister ausgelagert sind, ist     insbesondere Angaben über Art und Umfang der verein-\nnach Absatz 1 unter Berücksichtigung der in § 25a Abs. 2     barten Leistungen zu machen. 3Die Berichterstattung über\nKWG genannten Anforderungen gesondert zu berichten.          die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu ver-\n2\nDiese Regelung gilt entsprechend für Auslagerungen auf      bundenen Unternehmen kann insoweit entfallen, als diese\neigene Betriebsteile in Drittstaaten.                        Berichterstattung in einem für den Berichtszeitraum er-\nstellten Abhängigkeitsbericht nach § 312 des Aktien-\n§6                              gesetzes enthalten ist, der dem Bundesaufsichtsamt und\nder Deutschen Bundesbank eingereicht worden ist.\nBericht über bedeutende Beteiligungen\n(2) 1Bei Bausparkassen, die als rechtlich unselbständige\n1\nDie Inhaber bedeutender Beteiligungen im Sinne des       Einrichtung nach § 18 Abs. 3 BauSparkG geführt werden,\n§ 1 Abs. 9 KWG sind unter Nennung der der Gesellschaft       ist im Rahmen der Berichterstattung nach § 5 Abs. 1 Nr. 8\nbekannten Anteile nach dem Stand am Bilanzstichtag           über die Beziehungen zu dem Unternehmen zu berichten,\nanzugeben; Änderungen während des Berichtszeitraums          dessen unselbständige Einrichtung sie sind, sowie dar-\nsind gesondert darzulegen. 2Über die Einhaltung der An-      über, ob die Leistungen und Gegenleistungen zwischen\nzeigepflichten nach § 2b Abs. 1 und 4 KWG ist in den         der Bausparkasse und diesem Unternehmen angemessen\nbekannt gewordenen Fällen zu berichten.                      sind. 2Satz 1 gilt entsprechend für privatrechtliche Bauspar-\nkassen, die von anderen Unternehmen abhängig sind.\n3\nIm Falle der Übertragung besonderer Aufgaben für den\n§7\nWohnungsbau oder sonstiger öffentlicher Aufgaben auf\nBericht über                          eine öffentlich-rechtliche Bausparkasse nach § 1 Abs. 4\nKapital- und Gesellschafterverhältnisse             BauSparkG ist unter Darstellung dieser Aufgaben darüber\nzu berichten, welche wirtschaftlichen Auswirkungen die\n(1) 1Bei Kommanditgesellschaften auf Aktien sind die\nErfüllung dieser Aufgaben auf die Bausparkasse hat.\nKomplementäre, bei Gesellschaften mit beschränkter\nHaftung und Personenhandelsgesellschaften die Gesell-\nschafter und die Höhe ihrer Anteile gesondert anzugeben,                                   § 10\nsoweit sich diese Angaben nicht aus einer Anlage zum                                 Bericht über die\nPrüfungsbericht ergeben. 2Bei Kredit- und Wohnungs-                      Organisation des Rechnungswesens\ngenossenschaften ist die Mitgliederbewegung anzuge-\nben.                                                            (1) Im Rahmen der Berichterstattung nach § 5 Abs. 1\nNr. 11\n(2) Hat das Institut in dem Geschäftsjahr wesentliche\n1\nVermögenseinlagen stiller Gesellschafter dem Kernkapital     1. ist auf wesentliche Mängel im Rechnungswesen hinzu-\nneu oder weiterhin zugerechnet, so sind im Rahmen der             weisen,\nDarstellung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 die einzelnen Tranchen     2. sind die betrieblichen und technischen Maßnahmen\nunter Angabe des stillen Gesellschafters und des Datums           sowie die organisatorischen, personellen und bau-\ndes effektiven Mittelzuflusses aufzuführen. 2Es ist anzu-         lichen Vorkehrungen zur Sicherung der Integrität und\ngeben, ob der Emissionsvertrag mit dem Bundesauf-                 Verfügbarkeit der bankaufsichtlich relevanten Daten\nsichtsamt abgestimmt worden ist, oder ob er auf einem             sowie die Angemessenheit der technischen und be-\nMuster beruht, das mit dem Bundesaufsichtsamt ab-                 trieblichen Verfahren bei einem Ausfall zu beurteilen,\ngestimmt worden ist; letztenfalls ist auf wesentliche\nAbweichungen hinzuweisen.                                    3. ist zum Vorhandensein und zur Ausgestaltung inner-\nbetrieblicher Steuerungsinstrumente wie Kostenrech-\nnungs-, Kalkulations-, Prognose- und Planungssyste-\n§8                                   men Stellung zu nehmen und\nBericht über Auflagen                      4. ist die Einhaltung der Pflichten des § 25a Abs. 1 Nr. 3\nKWG darzustellen und auf wesentliche Mängel hinzu-\n1\nIm Rahmen der Berichterstattung nach § 5 Abs. 1 Nr. 7\nweisen.\nist bei Bausparkassen festzustellen, ob nur die nach den\n§§ 1 und 4 Abs. 1 des Gesetzes über Bausparkassen               (2) 1Setzt das Institut Datenverarbeitungsanlagen ein, so\n(BauSparkG) zulässigen Geschäfte betrieben und ob die        ist im Rahmen der Berichterstattung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11\nBestimmungen der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze             festzustellen, ob die Grundsätze ordnungsmäßiger Buch-\neingehalten wurden. 2Bei Hypothekenbanken und Schiffs-       führung bei computergestützten Verfahren beachtet wor-\npfandbriefbanken ist darzustellen, ob die gesetzlichen       den sind. 2Zur Zuverlässigkeit der eingesetzten Daten-","3694           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998\nverarbeitungsanlagen und -programme ist Stellung zu                                       § 12\nnehmen. Bei Einsatz externer Datenverarbeitungsanla-\n3\ngen ist über deren Einbindung in das interne Überwa-                                 Bericht über\nchungssystem des Instituts, insbesondere die Innenrevi-                Zweigstellen und Zweigniederlassungen\nsion, zu berichten. Falls für inländische Geschäfts-\n4\n(1) Im Rahmen der Berichterstattung über das Zweig-\nvorfälle Datenverarbeitungsanlagen im Ausland einge-          stellennetz des Instituts nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 sind die\nsetzt werden, sind die Verfahren zur Einhaltung der           zum Bilanzstichtag bestehenden Zweigstellen mit Ein-\nbesonderen Vorgaben des Bundesaufsichtsamtes für              oder Auszahlungsverkehr, die das Institut im Inland in\nsolche Fälle darzustellen und hinsichtlich ihrer Wirksam-     räumlicher Trennung von der Hauptniederlassung errich-\nkeit zu beurteilen; insbesondere ist dazu Stellung zu         tet hat, und die Entwicklung der Zahl der Zweigstellen im\nnehmen, ob die dazugehörigen Belege, Handelsbücher            Berichtszeitraum anzugeben.\nund sonstigen Buchführungsunterlagen und die zu\nihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen im           (2) 1Über Zweigniederlassungen, die das Institut nach\nInland vorgehalten werden. 5Setzt das Institut Daten-         § 24a Abs. 1 KWG in anderen Staaten des Europäischen\nverarbeitungsanlagen im Ausland ein, ist festzustellen,       Wirtschaftsraums unterhält, ist in einem besonderen\nob von buchungsrelevanten Geschäftsvorfällen betroffe-        Abschnitt nach Staaten geordnet zu berichten; auf Errich-\nne Dateien dem Institut im Inland binnen 24 Stunden           tungen und Schließungen von Zweigniederlassungen im\nab Übermittlung des der Buchung zugrundeliegenden             Berichtszeitraum ist hinzuweisen. 2Insbesondere sind\nGeschäftsvorfalls in aktualisierter Form vorgelegen und       Angaben zu machen über\nso eine vollständige, richtige, zeitgerechte, geordnete\nsowie für einen sachverständigen Dritten innerhalb            1. die Leitung der Zweigniederlassung sowie Änderungen\nangemessener Zeit nachvollziehbare, den gesetzlichen              ihrer personellen Zusammensetzung mit Angabe der\nBestimmungen und den Grundsätzen ordnungsmäßiger                  Handelskompetenzen und bei Kreditinstituten der\nBuchführung entsprechende Buchführung gewährleistet               Kreditkompetenzen,\nhaben.\n2. die Struktur der Bankgeschäfte, der erbrachten\n(3) Arbeitet das Institut im Rahmen der Buchführung mit        Finanzdienstleistungen und der anderen Geschäfte,\nanderen Unternehmen technisch zusammen, ist über die              die im weiteren Sinne dem Finanzsektor zuzurechnen\nGestaltung der Zusammenarbeit zu berichten.                       sind, Strukturveränderungen, außergewöhnliche Ge-\nschäfte sowie die bevorstehende Aufnahme neuer\nGeschäftszweige,\n§ 11\n3. den organisatorischen Aufbau der Zweigniederlassung\nBericht über Handelsgeschäfte\nund seine Änderungen sowie die Einbindung der\n(1) In einem besonderen Abschnitt sind die Organisation        Zweigniederlassung in das interne Überwachungs-\nund das Kontrollsystem der Handelsgeschäfte in Geld-              system des Gesamtinstituts,\nmarktgeschäften, Wertpapieren, Devisen, Schuldschei-\nnen, Namensschuldverschreibungen, Edelmetallen und            4. Bilanzsumme, Geschäftsvolumen oder vergleichbare\nDerivaten darzustellen und deren Ordnungsmäßigkeit                Angaben und Ergebnisbeitrag der Zweigniederlas-\nzu beurteilen; insbesondere ist über die Einhaltung der           sung, soweit verfügbar, sowie Anzahl der Mitarbeiter\nMindestanforderungen an das Betreiben von Handels-                und die Zahl der Betriebsstellen,\ngeschäften sowie der Anforderungen an Mitarbeiter-            5. die Organisation des Rechnungswesens,\ngeschäfte in Wertpapieren, Devisen, Edelmetallen oder\nDerivaten zu berichten, soweit die Anforderungen an           6. die Ausgestaltung der Innenrevision und ihre Einbin-\nMitarbeitergeschäfte nicht einer Prüfung nach § 36 des            dung in die Innenrevision des Gesamtinstituts,\nWertpapierhandelsgesetzes unterliegen.\n7. die Steuerung der Zweigniederlassung durch das\n(2) 1Bei Devisengeschäften ist außerdem über bereits           Gesamtinstitut, insbesondere bezogen auf die vor Ort\nabgewickelte Geschäfte zu berichten, soweit sich Auffäl-          vorhandene Liquidität und\nligkeiten ergeben haben. Die Methode zur Bewertung der\n2\nWährungspositionen ist darzulegen und die Ordnungs-           8. Weisungen und Maßnahmen durch die Aufnahmeland-\nmäßigkeit der Bewertung ist zu bestätigen. Es ist dar-\n3\nbehörde, insbesondere im Rahmen der Liquiditätskon-\nzulegen, ob die notwendigen Rückstellungen gebildet               trolle.\nworden sind.\n(3) 1Über andere als die in Absatz 2 geregelten Zweig-\n(3) Über Derivate oder vergleichbare bilanzunwirksame\n1\nniederlassungen, die das Institut im Ausland unterhält, ist\nGeschäfte ist entsprechend der Risikolage zu berichten,       in einem besonderen Abschnitt nach Staaten geordnet zu\nund zwar auch insoweit, als die Geschäfte am Bilanz-          berichten; auf Errichtungen und Schließungen von Zweig-\nstichtag bereits abgewickelt waren. Die jeweilige Be-\n2\nniederlassungen im Berichtszeitraum ist hinzuweisen.\nwertungsmethode ist darzulegen und die Ordnungs-              2\nÜber die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 bis 5 geregelten Tatbe-\nmäßigkeit der Bewertung ist zu bestätigen. 3Es ist dar-       stände hinaus sind insbesondere Angaben zu machen\nzulegen, ob die notwendigen Rückstellungen gebildet           über\nworden sind.\n1. die Erlaubnis durch die Aufnahmelandbehörde zum\n(4) Bei nicht depotprüfungspflichtigen Instituten, die das     Betreiben von Geschäften,\nFinanzkommissionsgeschäft oder den Eigenhandel be-\ntreiben, ist über die Ordnungsmäßigkeit der Erfüllung von     2. die Einhaltung der aufsichtsspezifischen Vorschriften\nLieferverpflichtungen aus Verkaufsgeschäften zu be-               im Aufnahmeland und bemerkenswerte Maßnahmen\nrichten.                                                          der Aufnahmelandbehörde.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998                3695\n§ 13                             Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von § 14 Abs. 1\nSatz 2 sind anzugeben und zu erläutern.\nDarstellung der\ngeschäftlichen Entwicklung im Berichtsjahr               (3) Bei Instituten mit getrennt bilanzierenden Bereichen\nist die Ertragslage dieser Bereiche und des übrigen\n(1) Die geschäftliche Entwicklung ist unter Gegenüber-\nGeschäftes jeweils gesondert darzustellen.\nstellung der für sie kennzeichnenden Zahlen des Berichts-\njahres und des Vorjahres zu erläutern.                           (4) Bei Kreditinstituten sind die Auswirkungen von\n1\n(2) Bei Instituten mit Geschäftsbereichen, für die nach    Zinsänderungen auf die Entwicklung der Ertragslage dar-\ndeutschem Recht ein gesonderter Jahresabschluß erstellt       zustellen und die Komponenten des Zinsüberschusses zu\nwird (getrennt bilanzierende Bereiche), ist die geschäft-     erläutern. Das Verfahren, mit dem das Kreditinstitut seine\n2\nliche Entwicklung der getrennt bilanzierenden Bereiche        Zins- und Zinsänderungsrisiken erfaßt, ist darzustellen\nund des übrigen Geschäftes jeweils gesondert darzu-           und unter Berücksichtigung der allgemeinen Vorgaben\nstellen.                                                      und der Anordnungen des Bundesaufsichtsamtes zu\nwürdigen. 3Bei der Beurteilung der Zinsänderungsrisiken\n§ 14                            sollen auch Risiken berücksichtigt werden, die auf Grund\nvon Kreditzusagen, Kündigungsmöglichkeiten und, soweit\nDarstellung der Vermögenslage                   in der Darstellung der Aktiv- und Passivgeschäfte nicht\n(1) 1Die Vermögenslage ist unter Angabe der angewand-      bereits erfaßt, zinssatzbezogenen bilanzunwirksamen\nten Bewertungsgrundsätze darzustellen und zu be-              Geschäften bestehen.\nurteilen. 2Besonderheiten, die für die Beurteilung der Ver-\nmögenslage von Bedeutung sind, insbesondere Art und                                        § 16\nUmfang von Ansprüchen und Verpflichtungen, die nicht in\nDarstellung des Anzeigewesens\nder Bilanz erscheinen (bilanzunwirksame Ansprüche und\nVerpflichtungen), sind hervorzuheben.                            1\nDas Anzeigewesen ist in organisatorischer Hinsicht zu\nbeurteilen. 2Auf die Vollständigkeit, Richtigkeit und Recht-\n(2) Die Berichterstattung hat sich zu erstrecken auf\nzeitigkeit der Anzeigen ist einzugehen, festgestellte Ver-\n1. Art und Umfang stiller Reserven einschließlich Kurs-       stöße sind im einzelnen aufzuführen.\nreserven und gegebenenfalls das Fehlen von stillen\nReserven im Sinne von § 340f des Handelsgesetz-\nbuchs, Art und Umfang der Verfügungsbeschränkun-                                       § 17\ngen an Wertpapieren oder deren Bewertung wie Anla-                          Bericht über die Beachtung\ngevermögen und die Höhe der dadurch vermiedenen                    der Pflichten nach dem Geldwäschegesetz\nAbschreibungen,\n(1) Es ist darzulegen, ob das Institut die Identifizie-\n1\n2. bedeutende Verträge einschließlich von Verträgen,          rungspflichten nach § 2 Abs. 1 und 2 und § 6 des Geld-\nwelche die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit            wäschegesetzes und § 154 Abs. 2 der Abgabenordnung,\nregeln, und schwebende Rechtsstreitigkeiten, soweit       die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten, die Auf-\nsich nachteilige Auswirkungen auf die Vermögenslage       zeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, die Pflicht zur\nergeben könnten, und die Bildung der notwendigen          Anzeige von Verdachtsfällen im Sinne des § 11 Abs. 1 des\nRückstellungen,                                           Geldwäschegesetzes und die Schaffung eines instituts-\n3. alle abgegebenen Patronatserklärungen unter Darstel-       internen Verdachtsmeldeverfahrens erfüllt worden sind.\nlung des Inhalts und Beurteilung ihrer Rechtsverbind-\n2\nDie im Berichtszeitraum erfolgten institutsinternen Ver-\nlichkeit.                                                 dachtsmeldungen, die Anzeigen nach § 11 Abs. 1 des\nGeldwäschegesetzes und die wegen Geldwäschever-\n§ 15                            dachts gekündigten Konten- und Kundenbeziehungen\nsind nach Anzahl und Fallgruppen darzustellen.\nDarstellung der Ertragslage\n(2) Die internen Sicherungsmaßnahmen sind darzustel-\n(1) 1Die Entwicklung der Ertragslage ist darzustellen.     len und zu beurteilen, insbesondere:\n2\nDie ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen\nund Erträge sind vor ihrer etwaigen Kompensation auf-         1. die Tätigkeit des Geldwäschebeauftragten im Sinne\nzugliedern und die einzelnen Posten mit denjenigen des             des § 14 Abs. 2 Nr. 1 des Geldwäschegesetzes im\nVorjahres zu vergleichen. Besonderheiten bei den einzel-\n3                                      Berichtszeitraum,\nnen Aufwands- und Ertragsposten sind zu erläutern. Zu   4\n2. die Grundsätze, Verfahren und Sicherungssysteme zur\nberichten ist auf der Basis der Unterlagen des Instituts\nVerhinderung der Geldwäsche nach § 14 Abs. 2 Nr. 2\nauch über die Ertragslage der wesentlichen Geschäfts-\ndes Geldwäschegesetzes, die das Institut für Trans-\nsparten unter Berücksichtigung der besonderen Ge-\naktionen und die unter Geldwäschegesichtspunkten\nschäftsstruktur des Instituts; dabei sind jeweils die wich-\nrisikobehafteten Geschäftsarten geschaffen hat, und\ntigsten Erfolgsquellen gesondert darzustellen. 5Betreibt\nwelche Änderungen hieran im Berichtszeitraum vor-\ndas Institut Handel mit Finanzinstrumenten auf eigene\ngenommen wurden,\nRechnung als besondere Geschäftssparte, ist deren\nErgebniszusammensetzung ebenfalls gesondert darzu-            3. die Art und Häufigkeit der Unterrichtung der Mitarbeiter\nstellen. 6Über steuerbegünstigte und steuerfreie Vermö-            des Instituts über bekannt gewordene Methoden der\ngensanlagen, die wesentliche erfolgswirksame Auswir-               Geldwäsche,\nkungen haben, ist zu berichten.\n4. die Vorkehrungen, welche die im Institut zuständige\n(2) 1Aufgelöste und gebildete Reserven nach § 340f des          Stelle getroffen hat, um die Pflicht nach § 14 Abs. 2\nHandelsgesetzbuchs sind anzugeben. 2Bilanzunwirksame               Nr. 3 des Geldwäschegesetzes zu erfüllen,","3696            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998\n5. die von der Innenrevision durchgeführten Prüfungs-          deln, sind die Vorschriften dieses Titels mit Ausnahme des\nhandlungen und deren Ergebnisse (Anzahl und Art der       § 24 anzuwenden. Für Finanzdienstleistungsinstitute, auf\n4\nFeststellungen); dabei ist zu beurteilen, ob die auf die  die § 2 Abs. 8 KWG Anwendung findet und die nach\nEinhaltung der Pflichten im Sinne von Absatz 1 und 2      § 10a KWG konsolidierungspflichtig sind, gelten die §§ 23\nNr. 1 bis 4 gerichteten Prüfungshandlungen der Innen-     und 24.\nrevision in ausreichendem Maße vorgenommen, hier-\nüber schriftliche Berichte erstellt und diese dem Vor-                                 § 20\nstand vorgelegt wurden.\nZuordnung von\nGeschäften zum Handels- oder Anlagebuch\n§ 18\nZusammenfassende Schlußbemerkung\n1\nDie institutsinternen Kriterien für die Zuordnung von\nGeschäften zum Handelsbuch oder Anlagebuch nach § 1\n(1) 1In einer zusammenfassenden Schlußbemerkung ist,        Abs. 12 KWG sind darzustellen und hinsichtlich ihrer Ver-\nsoweit dies nicht bereits im Rahmen der dem Bericht vor-       tretbarkeit zu beurteilen. Es ist festzustellen, ob die\n2\nangestellten Ausführungen nach § 321 Abs. 1 des Han-           Zuordnung der Positionen zum Anlagebuch oder Han-\ndelsgesetzbuchs erfolgt ist, zu allen wichtigen Fragen so      delsbuch während des Berichtszeitraums nachvollziehbar\nStellung zu nehmen, daß aus ihr selbst ein Überblick über      dokumentiert ist, ob eventuelle Umwidmungen darüber\ndie Lage des Instituts und, soweit für die Prüfung gesetz-     hinaus nachvollziehbar begründet und dokumentiert wor-\nlich vorgeschrieben, über die Ordnungsmäßigkeit der            den sind und ob die Zuordnung oder Umwidmung jeweils\nGeschäftsführung gewonnen werden kann. 2Hinsichtlich           den gesetzlichen Vorgaben nach § 1 Abs. 12 KWG und\nder Lage des Instituts ist insbesondere auf die geschäft-      den institutsintern festgelegten Kriterien entsprach.\nliche Entwicklung, die Vermögens-, Liquiditäts- und\nErtragslage sowie den Umfang der nicht bilanzwirksamen\n§ 21\nGeschäfte einzugehen. 3Der Schlußbemerkung muß auch\nzu entnehmen sein, ob die Bilanzposten ordnungsgemäß                            Nichthandelsbuchinstitute\nbewertet, insbesondere ob die gebildeten Wertberich-              1\nSofern sich das Institut im Berichtszeitraum als Nicht-\ntigungen, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungs-             handelsbuchinstitut eingeordnet hat, ist darzustellen und\nposten angemessen sind und ob die Vorschriften des             zu beurteilen, ob die interne Organisation des Instituts die\nGeldwäschegesetzes sowie die Anzeigevorschriften be-           Feststellung eventueller Überschreitungen der Grenzen\nachtet wurden. Ist das geprüfte Institut ein Kreditinstitut,\n4\nnach § 2 Abs. 11 Satz 1 KWG gewährleistet; Mängel sind\nist auch darüber zu berichten, ob das Kreditinstitut der       aufzuzeigen. 2Auf die Einhaltung der Grenzen nach § 2\nVorschrift des § 18 KWG sowie den Mitteilungspflichten         Abs. 11 Satz 1 KWG ist einzugehen. 3Überschreitungen\nüber die Aufnahme depotprüfungspflichtiger Geschäfte           der Grenzen nach § 2 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 oder 2 KWG\nnachgekommen ist.                                              sind in dem Bericht nach Höhe des Betrags und Vomhun-\n(2) Zusammenfassend ist darzulegen, welche erwäh-\n1\ndertsatzes sowie der Dauer der Überschreitung festzu-\nnenswerten Beanstandungen sich auf Grund der Prüfung           halten.\nergeben haben. Der Schlußbemerkung ist die Wieder-\n2\ngabe des zu unterzeichnenden Bestätigungsvermerkes                                          § 22\nmit Siegel anzufügen.\nEigenmittel\n(1) 1Darzustellen sind nach Maßgabe des jeweils gelten-\nUnterabschnitt 2                        den Meldebogens zum Grundsatz I – Eigenmittel nach den\nErgänzende Vorschriften für                    §§ 10 oder 53 KWG – die Eigenmittel des Instituts nach\nKreditinstitute und bestimmte                   § 10 KWG nach dem Stand bei Geschäftsschluß am\nFinanzdienstleistungsinstitute                  Bilanzstichtag, bei Zweigstellen im Sinne des § 53 Abs. 1\nKWG unter Berücksichtigung der Besonderheiten des\n§ 53 Abs. 2 Nr. 4 KWG. Drittrangmittel, ergänzende\n2\nErster Titel\nEigenkapitalbestandteile sowie Vermögenseinlagen stiller\nHandels- und Anlagebuch,                          Gesellschafter sind dabei nur in dem Umfang zu berück-\nNichthandelsbuchinstitute,                         sichtigen, in dem sie das Institut zu den Eigenmitteln rech-\nVorschriften zur Vermögens-                         net. 3Die bei anderen Instituten und Finanzunternehmen\nund Liquiditätslage                          aufgenommenen sowie die anderen Instituten und Fi-\nnanzunternehmen gewährten Eigenkapitalbestandteile\n§ 19                             sind unter namentlicher Nennung dieser Institute und Fin-\nanzunternehmen besonders zu kennzeichnen. 4Es ist zu\nAnwendungsbereich                        beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen\n1\nDie Vorschriften dieses Titels sind auf Kreditinsti-       zur ordnungsgemäßen Ermittlung des haftenden Eigen-\ntute anzuwenden. Sie sind außerdem anzuwenden auf\n2\nkapitals und der Drittrangmittel im Rahmen der bank-\nFinanzdienstleistungsinstitute, die als Anlagevermittler,      aufsichtlichen Meldungen angemessen sind; wesentliche\nAbschlußvermittler oder Finanzportfolioverwalter befugt        Änderungen während des Berichtszeitraums sind darzu-\nsind, sich Eigentum oder Besitz an Kundengeldern oder          stellen. Entnahmen des Inhabers oder der persönlich haf-\n5\n-wertpapieren zu verschaffen, und auf Finanzdienst-            tenden Gesellschafter während des Berichtszeitraums\nleistungsinstitute, die mit Finanzinstrumenten auf eigene      sind darzustellen. 6Sofern Kredite und Entnahmen des\nRechnung handeln. 3Auf Finanzportfolioverwalter, welche        Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter\ndie in Satz 2 bezeichnete Befugnis nicht haben und auch        zusammengenommen während des Berichtszeitraums\nnicht mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung han-          wesentlich über dem Stand am Bilanzstichtag lagen, ist","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998                 3697\ndies unter Angabe von Gesamtbetrag und Dauer der               zeitraums ist hinzuweisen. 5Die von dem Institut in\nBeanspruchung anzugeben.                                       Anspruch genommenen Wahlrechte, die für die Berech-\nnung der Kennziffern des Grundsatzes I wesentlich sind,\n(2) Befristete oder von seiten des Kapitalgebers künd-\nsind darzustellen. Die gewählte Form der Darstellung soll\n6\nbare Eigenkapitalbestandteile sind nach Fälligkeit jahr-\nin Folgeberichten beibehalten werden. Insbesondere ist\n7\nweise darzustellen.\nStellung zu nehmen zur\n(3) 1Der Ansatz nicht realisierter Reserven im Sinne von\n1. Berücksichtigung der in zweiseitige Aufrechnungsver-\n§ 10 Abs. 4a KWG ist auf seine Richtigkeit zu prüfen,\neinbarungen einbezogenen derivativen Geschäfte, bei\nzu erläutern und zu beurteilen. 2Werden dem haftenden\ndenen der Eindeckungsaufwand ausschließlich oder\nEigenkapital nicht realisierte Reserven in Immobilien zuge-\nteilweise auf der Änderung von Wechselkursen beruht\nrechnet, so ist zu prüfen, ob bei der Ermittlung dieser\nund die Ursprungslaufzeiten der Geschäfte weniger als\nReserven § 10 Abs. 4b KWG beachtet worden ist.\n15 Kalendertage betragen,\n(4) Freies Vermögen des Inhabers oder der persönlich\n2. Anwendung institutseigener Kriterien zur Einstufung\nhaftenden Gesellschafter des Kreditinstituts, das nach\nvon Wertpapieren als Wertpapiere mit hoher Anlage-\n§ 64e Abs. 5 KWG als haftendes Eigenkapital berücksich-\nqualität,\ntigt wird oder dessen Berücksichtigung beantragt wird, ist\nim einzelnen zu prüfen, zu bewerten und zu erläutern; über     3. Einhaltung der das Institut betreffenden Dokumenta-\ndie in der Bilanz nicht erfaßten Verbindlichkeiten und              tionsanforderungen hinsichtlich\nfreien Vermögenswerte eines Inhabers oder persönlich                a) des Vorliegens der Voraussetzungen für die er-\nhaftenden Gesellschafters ist zu berichten.                             mäßigte Anrechnung von Realkrediten und grund-\n(5) Bei Wertpapierhandelsunternehmen ist die Einhal-                 pfandrechtlich gesicherten Wertpapieren,\ntung des § 10 Abs. 9 und des § 64e Abs. 3 Satz 2 und 3              b) der Kassakurse für die Umrechnung von Roh-\nKWG darzustellen.                                                       warenpositionen auf in Deutsche Mark lautende\nPositionen,\n§ 23\nc) der von dem Institut herangezogenen institutseige-\nKonsolidierte Eigenmittel                             nen Kriterien zur Einstufung von Wertpapieren als\n1\nBei übergeordneten Instituten sind nach Maßgabe des                 Wertpapiere mit hoher Anlagequalität,\njeweils geltenden Meldebogens zum zusammengefaßten                  d) der angewandten Optionspreismodelle und der\nGrundsatz I – Eigenmittel nach § 10 Abs. 1 in Verbindung                Verfahren zur Bestimmung der bei der Ermittlung\nmit § 10a Abs. 6 oder 7 KWG – die Eigenmittel der Gruppe                der Anrechnungs- und Unterlegungsbeträge für\nnach § 10a KWG nach dem Stand bei Geschäftsschluß                       Optionspreisrisiken zu berücksichtigenden Sensi-\nam Bilanzstichtag des übergeordneten Instituts darzu-                   tivitätsfaktoren und Volatilitäten.\nstellen. 2Die Bestandteile der Eigenmittel der einzelnen\nnachgeordneten Unternehmen sind in der Höhe darzustel-            (2) 1Bei Instituten, die nach Grundsatz I über die Eigen-\nlen, in der sie in die Zusammenfassung eingehen; dabei ist     mittel der Institute eigene Risikomodelle für die Ermittlung\nbei den Kapitalverhältnissen ausländischer Tochterunter-       der Anrechnungsbeträge oder Teilanrechnungsbeträge\nnehmen auf wesentliche Besonderheiten einzugehen, ins-         für die Marktrisikopositionen verwenden, ist die Einhal-\nbesondere auf Bestandteile, bei denen Zweifel darüber          tung der Unterrichtungspflichten im Zusammenhang mit\nbestehen, ob sie den nach § 10 KWG anerkannten Be-             Überschreitungen der Absolutbeträge von negativen Dif-\nstandteilen entsprechen. 3§ 22 Abs. 1 Satz 5 gilt ent-         ferenzen zwischen den aktuellen Marktwerten der im\nsprechend.                                                     Bestand des Instituts befindlichen Finanzinstrumente\noder Finanzinstrumentsgruppen und den entsprechenden\n§ 24                             Werten am vorherigen Geschäftstag über den modell-\nmäßig ermittelten potentiellen Risikobetrag (Backtesting)\nEigenmittelgrundsatz                      zu bestätigen. 2Bei Beschränkung der Verwendung von\n(1) Bei Instituten, auf die der Grundsatz I über die Eigen-\n1                                                       Risikomodellen auf die Ermittlung einzelner oder mehrerer\nmittel der Institute anwendbar ist, ist die Zuverlässigkeit    Anrechnungsbeträge oder Teilanrechnungsbeträge ist\nder Berechnung der Grundsatzkennziffern zu bestätigen.         auch über die Einhaltung der vom Bundesaufsichtsamt\n2\nDie Entwicklung der Eigenkapitalquote nach § 2 Abs. 1         aufgestellten Kriterien für die Zulassung der teilweisen\ndes Grundsatzes I und die Gesamtkennziffer nach § 2            Modellnutzung zu berichten.\nAbs. 3 des Grundsatzes I für das Institut und bei überge-         (3) Falls das Institut zu den Pflichtteilnehmern an der\nordneten Instituten auch die Entwicklung der Kennziffern       Baseler Eigenkapitalübereinkunft gehört, ist die Zuverläs-\nfür die Gruppe sind für den Berichtszeitraum auf der Basis     sigkeit der Ermittlung der Kennziffer gemäß den in der\nder vom Institut gemeldeten Daten darzustellen und mit         Übereinkunft genannten Bedingungen und den dazu\nden Kennziffern des Vorjahres zu vergleichen. 3Sofern ein      ergangenen Ausführungsbestimmungen darzustellen und\nInstitut, das keine eigenen Risikomodelle verwendet,           zu würdigen.\nkeine tägliche Ermittlung der Anrechnungsbeträge für die\nRisikoaktiva und die Marktrisikopositionen vornimmt, ist                                      § 25\ndarzustellen, wie oft eine Berechnung erfolgt, und dazu\nRisikovorsorge\nStellung zu nehmen, ob durch interne Maßnahmen des\nInstituts und ausreichenden Spielraum bei der Auslastung          1\nDie Entwicklung der Einzelwertberichtigungen, der die-\nder Kennziffern eine ständige Einhaltung der Eigenmittel-      sen entsprechenden Rückstellungen sowie der unversteu-\nanforderungen gewährleistet ist. 4Auf Verstöße gegen die       erten und der versteuerten Pauschalwertberichtigungen\nAnforderungen der §§ 2 und 3 des Grundsatzes I zur             ist jeweils unter Angabe von Anfangsbestand, Verbrauch,\nAngemessenheit der Eigenmittel während des Berichts-           Auflösung, Zuführung und Endbestand zu erläutern.","3698           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998\n2\nDabei ist auch auf Umsetzungen von einer Risikovor-          nach den abgegebenen Meldungen zur monatlichen\nsorgeart in eine andere einzugehen. Die Grundsätze für\n3\nBilanzstatistik hinzuweisen.\ndie Ermittlung der Pauschalwertberichtigungen sind dar-          (7) 1Bei Interbankkonten sind die Kontrollmaßnahmen\nzustellen. Die Angemessenheit der Risikovorsorge ist zu\n4\nbei der Disposition zur Reduzierung der Risiken aus For-\nbeurteilen.                                                   derungssalden darzustellen. 2Ergeben sich Anhaltspunkte\ndafür, daß über Interbank-Verrechnungskonten Finanzie-\n§ 26                             rungen vorgenommen worden sind, so ist darüber zu\nDarstellung der Liquiditätslage                 berichten.\n(1) 1Die Liquiditätslage ist darzustellen und zu beurtei-\nlen. 2Zur künftigen Liquiditätsentwicklung und der getrof-                           Zweiter Titel\nfenen Liquiditätsvorsorge ist Stellung zu nehmen. 3Erge-\nKreditgeschäft\nben sich während der Prüfung Anhaltspunkte dafür, daß\nsich die Liquiditätslage des Instituts nach dem Bilanz-\nstichtag wesentlich verändert hat oder verändern wird, so                                  § 27\nist hierauf einzugehen.                                                            Anwendungsbereich\n(2) Bei Instituten, auf die ein Liquiditätsgrundsatz an-\n1                                                         1\nDie Vorschriften dieses Titels sind auf Kreditinstitute\nwendbar ist, ist die Zuverlässigkeit der Berechnung der       anzuwenden. 2Die Vorschriften der §§ 28 bis 33 sind auch\nKennziffern des Liquiditätsgrundsatzes zu bestätigen. Die\n2      anzuwenden auf Finanzdienstleistungsinstitute, die als\njeweiligen Kennziffern sind für den Berichtszeitraum dar-     Anlagevermittler oder Abschlußvermittler befugt sind, sich\nzustellen. Bei Instituten, auf die ein Liquiditätsgrundsatz\n3                                                 Eigentum oder Besitz an Kundengeldern oder -wertpapie-\nnicht anwendbar ist, die einen solchen Grundsatz zum          ren zu verschaffen, auf Finanzdienstleistungsinstitute, die\nBilanzstichtag nicht eingehalten haben oder deren Liqui-      mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung handeln\nditätslage nach Meinung des Prüfers Besonderheiten auf-       sowie auf Finanzportfolioverwalter.\nweist, ist anhand einer nach Liquiditätsgesichtspunkten\ngegliederten Gegenüberstellung der Verbindlichkeiten                                       § 28\nund Vermögenswerte zur Liquiditätslage Stellung zu neh-\nAllgemeine Darstellung\nmen.\nder Struktur des Adressenausfallrisikos\n(3) 1Wenn Vermögenswerte verpfändet sind oder ande-           (1) 1Die wesentlichen strukturellen Merkmale des Kredit-\nren Verfügungsbeschränkungen unterliegen oder Rück-           geschäftes sind darzustellen; das Kreditgeschäft im Sinne\nübertragungsverpflichtungen bestehen, so ist hierüber         dieser Bestimmung umfaßt die in § 19 Abs. 1 KWG ge-\nzu berichten. 2Die Begebung und Wiederbegebung von            nannten Kredite. Es ist insbesondere anzugeben, wie sich\n2\neigenen Schuldverschreibungen auf abgekürzte Zeit             das Kreditgeschäft nach Kreditarten, nach Branchen der\nsowie ihre Auswirkungen auf die Liquiditätslage sind zu       Kreditnehmer und nach der geographischen Streuung\nbeurteilen.                                                   zusammensetzt; auf Auffälligkeiten ist hinzuweisen. 3Fer-\n(4) Über die dem Institut bei der Deutschen Bundesbank     ner ist eine aussagefähige Größenklassengliederung unter\nund anderen bedeutenden Refinanzierungspartnern zuge-         Hervorhebung der Großkreditgrenze vorzunehmen.\nsagten Refinanzierungsmöglichkeiten sowie ihre Ausnut-           (2) Das Kreditgeschäft ist allgemein in wirtschaftlicher\n1\nzung während des Berichtsjahres ist zu berichten.             Hinsicht unter Berücksichtigung der Bonität der Kredit-\n(5) Im Prüfungsbericht sind der Anteilsbesitz an ande-\n1                                                      nehmer, der Sicherheiten, der Rückstände sowie beson-\nren Instituten, ausgenommen Kapitalanlagegesellschaf-         derer Risiken zu beurteilen; dem Schwerpunkt des Kredit-\nten, sowie der 10 vom Hundert übersteigende Anteils-          geschäftes ist Rechnung zu tragen. Es ist darzulegen,\n2\nbesitz an sonstigen Unternehmen unter Angabe des              welche Risiken erkennbar waren, ob und inwieweit Wert-\nBuch- und Nennwertes sowie des prozentualen Anteils           berichtigungen oder Rückstellungen zu ihrer Deckung\nam Kapital (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile) und        gebildet worden sind und ob diese ausreichend sind. 3Die\nunter Kennzeichnung des als Beteiligungen oder Anteile        Entwicklung der Wertberichtigungen und Rückstellungen\nan verbundenen Unternehmen ausgewiesenen Anteilsbe-           insgesamt ist darzustellen; wesentliche Änderungen sind\nsitzes zusammenzustellen, wenn sich dies nicht aus einer      zu erläutern. 4Über die Vorsorge für Länderrisiken ist\nAnlage zum Prüfungsbericht ergibt. 2Satz 1 gilt entspre-      gesondert zu berichten. 5Ist für den Zeitraum nach dem\nchend für Forderungen aus Vermögenseinlagen stiller           Bilanzstichtag neuer Wertberichtigungsbedarf bekannt\nGesellschafter im Sinne des § 10 Abs. 4 KWG, aus Genuß-       geworden, so ist hierüber zu berichten. 6Bilanzunwirk-\nrechtsverbindlichkeiten im Sinne des § 10 Abs. 5 KWG          same Ansprüche im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 gegen-\nsowie aus längerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten      über Gesellschaftern oder Dritten sind darzulegen. Ferner\n7\nim Sinne des § 10 Abs. 5a KWG gegenüber Instituten            ist anzugeben, nach welchen Grundsätzen das Institut\nsowie sonstigen Unternehmen, an denen das Institut            Zinsen auf abgeschriebene und wertberichtigte Kredite\nAnteile in Höhe von mehr als 10 vom Hundert des Kapitals      vereinnahmt und in welcher Höhe Zinsen erfolgswirksam\ndieser Unternehmen hält. 3Für die Berechnung der Be-          vereinnahmt und in voller Höhe wieder wertberichtigt wor-\nteiligungsquote gilt § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Aktien-     den sind; diese Angaben sind für Länderkredite gesondert\ngesetzes entsprechend. 4Ausnahmen, die das Bundesauf-         zu machen.\nsichtsamt nach § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 KWG           (3) Es ist darzulegen, nach welchem System die zu prü-\nzugelassen hat, sind zu nennen.                               fenden Kredite bestimmt worden sind.\n(6) Bei Kreditinstituten, die einer Mindestreservepflicht     (4) 1Die geprüften Kredite sind den Risikogruppen „Kre-\nunterliegen, ist auf erhebliche oder wiederholte Unter-       dite ohne erkennbares Risiko“, „Kredite mit erhöhten\nschreitungen des Mindestreservesolls im Berichtsjahr          latenten Risiken“ und „wertberichtigte Kredite“ zuzuord-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998                3699\nnen. 2Dabei ist jeweils vom Gesamtbetrag nach § 19              4\nWesentliche Abweichungen von den Angaben des Vor-\nAbs. 2 KWG (Zusage oder höhere Inanspruchnahme) aus-            jahres sowie Zins- und Tilgungsrückstände sind zu erläu-\nzugehen; die Inanspruchnahme (vor Abzug von Wert-               tern.\nberichtigungen) ist gesondert anzugeben. Für die „wert-\n3\nberichtigten Kredite“ ist die Summe der Blankoanteile                                        § 32\nanzugeben.                                                                    Angaben zum Kreditgeschäft von\n(5) Bei Hypothekenbanken und bei Schiffspfandbrief-               Instituten, die das Factoring-Geschäft betreiben\nbanken ist anzugeben, welcher Anteil der geprüften Hypo-           Bei Instituten, die das Factoring-Geschäft betreiben, ist\nthekarkredite Beleihungsausläufe von 80 vom Hundert             über die Konzentration auf eine oder wenige Anschluß-\ndes Beleihungswertes und mehr aufweist.                         firmen oder Branchen zu berichten.\n§ 29\n§ 33\nAllgemeine Darstellung des Kreditgeschäftes\nAngaben zum Kreditgeschäft von\n1\nDie Organisation des Kreditgeschäftes im Sinne des\nInstituten, die das Leasing-Geschäft betreiben\n§ 21 Abs. 1 KWG, insbesondere die Kreditbearbeitung, die\nKreditunterlagen, die Kreditüberwachung, die Beachtung             Bei Instituten, die das Leasing-Geschäft betreiben, sind\ngesetzlicher und satzungsmäßiger Begrenzungen, die              Zusammensetzung der Leasinggüter, Vertragstypen,\nBefolgung von Arbeitsanweisungen durch Kreditsachbe-            Abschreibungsmethoden, Abgrenzung von Mietsonder-\narbeiter sowie das Mahnwesen sind darzustellen und zu           zahlungen, Veräußerungsverluste und Vorsorgen anzu-\nbeurteilen. Die Handhabung bei der Verwaltung und\n2                                                geben.\nÜberwachung der Kreditsicherheiten ist zusammenfas-\nsend darzustellen und zu beurteilen.                                                         § 34\nAngaben zum Kreditgeschäft von\n§ 30                                 Hypothekenbanken und Schiffspfandbriefbanken\nZins- und Tilgungsrückstände                      1\nBei Hypothekenbanken und bei Schiffspfandbriefban-\n1\nBei Instituten, die in nicht unerheblichem Umfang lang-     ken sind anzugeben der Gesamtbetrag der zugrundelie-\nfristige Darlehen mit festen Tilgungsvereinbarungen ge-         genden Darlehen bei anhängigen Zwangsversteigerungs-\nwähren, ist insoweit unter Angabe der Darlehensbeträge          und Zwangsverwaltungsverfahren und bei im Berichtsjahr\nauch über die Zins- und Tilgungsrückstände zu berichten.        zur Verhütung von Verlusten an Grundpfandrechten in den\n2\nDabei sind, ausgehend vom jeweiligen Zins- und Til-            eigenen Bestand übernommenen oder auf Tochtergesell-\ngungssoll, die rückständigen Zins- und Tilgungsbeträge          schaften übertragenen Sicherungsobjekten sowie die An-\ninsgesamt und, soweit sie mehr als drei Monate rückstän-        zahl der auf Tochtergesellschaften übertragenen Siche-\ndig sind, einschließlich gestundeter und rekapitalisierter      rungsobjekte. 2Zu berichten ist auch über Gewinne und\nZinsen anzugeben. Rückständige Zinsen aus Vorjahren\n3                                       Verluste, die sich beim Wiederverkauf von im Berichtsjahr\nsind, soweit sie nicht früher voll abgeschrieben oder voll      und in früheren Jahren übernommenen Sicherungsobjek-\nwertberichtigt worden sind, gesondert anzugeben. Satz 3\n4           ten ergeben haben.\ngilt nicht für Bausparkassen.\n§ 35\n§ 31                                           Angaben zum Kreditgeschäft von\nKreditinstituten, die Verbraucherkredite gewähren\nLänderrisiko\n(1) Bei Kreditinstituten, die in nicht unerheblichem Um-\n1\n1\nDer Umfang der von dem Institut eingegangenen Län-\nfang Verbraucherkredite gewähren, sind die Verbraucher-\nderrisiken insgesamt und nach den Meldungen gemäß der\nkredite, wenn sie nicht sämtlich individuell bewertet wer-\nLänderrisikoverordnung sowie die Art ihrer Überwachung\nden, zu gliedern nach\nsind darzustellen und zu würdigen. 2Darstellung und Wür-\ndigung haben sich bei übergeordneten Instituten im Sinne        1. Gesamtbestand,\ndes § 13b Abs. 2 KWG auch auf die Gruppe zu erstrecken.         2. laufendem Bestand (Gesamtbestand abzüglich Mahn-\n3\nEs ist dabei mindestens darzulegen,                                 abteilungs- und Rechtsabteilungsbestand),\n1. wie sich die Kredite im Auslandskreditgeschäft auf die       3. Mahnabteilungsbestand, aufgeteilt nach Mahnstufen\neinzelnen Länder verteilen,                                     und\n2. ob und in welcher Höhe (Betrag und Vomhundertsatz),\n4. Rechtsabteilungsbestand, aufgeteilt nach\nbei Fremdwährungskrediten in welcher Währung, Ein-\nzelwertberichtigungen oder Rückstellungen für einzel-           a) Gesamtbestand,\nne Länderrisiken gebildet worden sind, wobei die                b) Bestand vor Einleitung von Zwangsmaßnahmen,\nVorgehensweise bei der Ermittlung der einzelnen\nBemessungsgrundlagen tabellarisch zu erläutern ist,             c) Bestand, bei dem Zwangsmaßnahmen eingeleitet\nsind, und\n3. auf Grund welcher Informationen und nach welchen\nMaßstäben, insbesondere nach welchen Klassifikatio-             d) Bestand, bei dem Zwangsmaßnahmen ausge-\nnen und Bewertungsziffern, das Länderrisiko von dem                 schöpft sind,\nKreditinstitut beurteilt wird und                               wobei jeweils die Anzahl der Kredite, der Gesamtbe-\n4. ob und von wem intern Kredithöchstgrenzen bezogen                 trag, die Einzelwertberichtigungen, zu Nummer 1 bis 3\nauf die einzelnen Länder festgelegt werden, wie sie             die Rechnungsabgrenzung und die Ratenrückstände\nlauten und inwieweit sie ausgenutzt sind.                       und zu Nummer 3 die Mahnintervalle anzugeben sind.","3700           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998\n2\nDer Rechtsabteilungsbestand ist auch nach Heraus-       dessen prozentualer Anteil am Gesamtbestand der Bau-\nlagejahren unter Angabe der Anzahl der Kredite und        darlehen anzugeben. Hierbei ist nach Bauspardarlehen,\n3\ndes Gesamtbetrages zu gliedern.                           Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten sowie nach son-\n(2) 1Für das Verbraucherkreditgeschäft sind darzu-         stigen Baudarlehen zu gliedern.\nstellen:                                                         (4) Bei Bausparkassen, die in Euro rechnen, sind die\n1\n1. die jeweils angewandten Methoden der Einzelwertbe-         Baudarlehen nach ihrer Inanspruchnahme am Ende des\nrichtigung unter Angabe der Kriterien für die Zuord-      Berichtsjahres in folgende Größenklassen zu gliedern:\nnung zu bestimmten Wertberichtigungssätzen,                                        bis 10 000 Euro\n2. die Kriterien, nach denen uneinbringlich erscheinende      über 10 000 Euro         bis 50 000 Euro\nKredite ausgebucht wurden,\nüber 50 000 Euro         bis 250 000 Euro\n3. die Handhabung der Einbuchung von Verzugszinsen,\nüber 250 000 Euro.\n4. der Betrag der Debitoren, die im Berichtsjahr aus dem\nMahn- und aus dem Rechtsabteilungsbestand durch\n2\nIm übrigen gilt Absatz 3.\nProlongation oder Abschluß neuer vertraglicher Ver-          (5) Über die gewährten Tilgungsstreckungsdarlehen ist\neinbarungen, insbesondere Vereinbarungen über die         zu berichten, insbesondere über ihre Konditionen, ihren\nErmäßigung von Raten, in den laufenden Bestand            Umfang insgesamt, den Umfang der im Geschäftsjahr neu\nzurückgeführt wurden.                                     gewährten Tilgungsstreckungsdarlehen und ihren jeweili-\n2\nDie Rückstellungen für nicht gedeckte Kosten bei Ver-        gen Anteil am Gesamtbetrag der Bauspardarlehen.\nbraucherkreditgeschäften sind anzugeben.                         (6) Für die Kontingente nach § 4 Abs. 2 BauSparkG\n(3) Bei der Beurteilung der Struktur des Verbraucher-      (ohne Beteiligungen) sowie nach den §§ 3, 4 Abs. 1, §§ 5\nkreditgeschäftes ist auch über die Größenstreuung der         und 6 Abs. 2 der Bausparkassen-Verordnung (BausparkV)\nKreditrahmenkontingente unter Angabe des Umfangs der          sind der Ausnutzungsgrad und die betragsmäßige Inan-\nHändlerhaftung zu berichten.                                  spruchnahme anzugeben.\n(7) Es ist festzustellen, ob\n§ 36\n1. die in § 5 Abs. 3 Nr. 5 BauSparkG bezeichneten\nAngaben zum                                 Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für\nKreditgeschäft von Bausparkassen                       Bausparkassen über die Sicherung der Forderungen\n(1) Bei Bausparkassen sind die Baudarlehen zu gliedern          aus Bauspardarlehen und\nnach                                                          2. die Regelungen in § 7 BauSparkG sowie § 4 Abs. 2 und\n1. Gesamtbestand,                                                  § 6 Abs. 1 BausparkV\n2. laufendem Bestand (Gesamtbestand abzüglich Mahn-           eingehalten wurden.\nabteilungs- und Rechtsabteilungsbestand) und                 (8) Jeweils unter Angabe des Gesamtbetrags der\n3. Mahnabteilungs- und Rechtsabteilungsbestand,               zugrundeliegenden Bauspardarlehen, Vor- und Zwi-\nschenfinanzierungskredite sowie sonstiger Baudarlehen\nwobei jeweils die Anzahl der Darlehen, der Gesamtbetrag,\nist zu berichten über\ndie Einzelwertberichtigungen und die Einzelwertberichti-\ngungen in vom Hundert des Gesamtbetrags anzugeben             1. die Anzahl der anhängigen Zwangsversteigerungs-\nsind.                                                              und Zwangsverwaltungsverfahren und\n(2) In die Darstellung und Beurteilung der Organisation\n1\n2. die im Berichtsjahr abgeschlossenen, aufgehobenen\ndes Kreditgeschäftes nach § 29 sind die Regeln für die             oder eingestellten Zwangsversteigerungsverfahren.\nBeleihungswertermittlung einzubeziehen. 2Hierbei ist ins-\nbesondere auf die pauschalierten Quadratmeterpreise,\nKubikmeterkosten, Nebenkostenzuschläge, Betriebsko-                                   Dritter Titel\nstenabschläge, Nutzungszeiten, Kapitalisierungszinsfüße\nund Sicherungsabschläge einzugehen und festzustellen,                         Zusatzvorschriften für\nob die einschlägigen Bestimmungen der Allgemeinen                    Hypothekenbanken, Schiffspfand-\nGeschäftsgrundsätze eingehalten wurden.                                 briefbanken und Bausparkassen\n(3) 1Im Rahmen der Berichterstattung nach § 28 Abs. 1\nund 4 sind bei Bausparkassen, die in Deutsche Mark rech-                                    § 37\nnen, die Baudarlehen nach ihrer Inanspruchnahme am                           Angaben zur Liquiditätslage von\nEnde des Berichtsjahres in folgende Größenklassen zu              Hypothekenbanken und Schiffspfandbriefbanken\ngliedern:\n1\nBei Hypothekenbanken ist auch darüber zu berichten,\nbis 20 000 DM                          ob die Bestimmung des § 5 Abs. 3 des Hypothekenbank-\nüber 20 000 DM         bis 100 000 DM                         gesetzes beachtet worden ist; bei Schiffspfandbriefban-\nüber 100 000 DM        bis 500 000 DM                         ken ist auch darüber zu berichten, ob § 5 Abs. 3 des\nSchiffsbankgesetzes beachtet worden ist. 2Bei Hypo-\nüber 500 000 DM,\nthekenbanken und Schiffspfandbriefbanken ist anzuge-\nwobei mehrere Baudarlehen an einen Kreditnehmer               ben, in welchem Umfang im Berichtsjahr Wertpapiere und\nzusammenzufassen sind. 2Für jede Größenklasse sind die        Schuldscheindarlehen jeweils erworben oder veräußert\nAnzahl der Darlehen, der Gesamtbetrag der Darlehen und        wurden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998                 3701\n§ 38                                 der Abschlußgebühr aufgelöst wurden, zum im Durch-\nAngaben zur                               schnitt des Berichtsjahres gehaltenen Bausparsum-\nErtragslage von Hypothekenbanken und                      menbestand (Stornoquote),\nSchiffspfandbriefbanken                      5. der nicht zugeteilte Bausparsummenbestand insge-\n(1) 1Bei Hypothekenbanken sind die Zinserträge unter-           samt und aufgeschlüsselt nach Tarifen in der Gruppen-\ngliedert nach Hypothekendarlehen, Kommunalkrediten,                einteilung nach Nummer 1,\nanderen Kredit- und Geldmarktgeschäften sowie festver-        6. die Anzahl und die Bausparsummen des Vertrags-\nzinslichen Wertpapieren und Schuldbuchforderungen                  bestandes der Bausparvorratsverträge sowie der Neu-\nanzugeben. 2Die Zinsaufwendungen sind untergliedert                abschlüsse von Bausparvorratsverträgen,\nnach Hypothekenpfandbriefen, öffentlichen Pfandbriefen,\nSchuldverschreibungen ohne die für Hypothekenpfand-           7. für Neuabschlüsse von Bausparvorratsverträgen die\nbriefe oder öffentliche Pfandbriefe vorgeschriebene                Vertragspartner getrennt nach den Gruppen Kredit-\nDeckung sowie anderen Bankgeschäften anzugeben.                    institute, Versicherungsunternehmen, Kommunen, Bau-\nträger und Sonstige unter Angabe, ob eine Aufteilung\n(2) 1Bei Schiffspfandbriefbanken sind die Zinserträge           und Übertragung an Dritte zwingend vorgesehen ist,\nuntergliedert nach Schiffshypothekendarlehen, Schiffs-\nkommunaldarlehen, anderen Kredit- und Geldmarkt-              8. das jeweilige Verhältnis von Bauspardarlehen sowie\ngeschäften sowie festverzinslichen Wertpapieren und                von Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten zum Be-\nSchuldbuchforderungen anzugeben. 2Die Zinsaufwen-                  stand an Bauspareinlagen.\ndungen sind untergliedert nach Schiffspfandbriefen,              (2) Über die Organisation und Kontrolle des Außen-\nSchiffskommunalschuldverschreibungen, Schuldverschrei-        dienstes ist zu berichten.\nbungen ohne die für Schiffspfandbriefe vorgeschriebene\nDeckung sowie anderen Bankgeschäften anzugeben.                                            § 40\n(3) Die Untergliederung ist entbehrlich, soweit sich diese\nAngaben zur\nAngaben aus dem Anhang oder einer Anlage zum Prü-\nLiquiditätslage von Bausparkassen\nfungsbericht ergeben.\n1\nBei Bausparkassen ist auch darüber zu berichten, ob\n§ 39                            die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 BauSparkG eingehalten\nworden sind; die Geldanlagen sind gegliedert nach den\nAngaben zur                          dort genannten Anlagearten betragsmäßig unter Angabe\ngeschäftlichen Entwicklung von Bausparkassen              der Schuldner und der Restlaufzeiten aufzulisten. Geld-\n2\n(1) Bei Bausparkassen sind auch darzustellen:              anlagen, die 10 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals\n1. bei Bausparkassen, die in Deutsche Mark rechnen, das       der Bausparkasse nicht übersteigen, können ohne An-\neingelöste Neugeschäft einschließlich Erhöhungen der      gabe der Schuldner nach Restlaufzeiten bis zu 3, über 3\nBausparsummen, ohne Berücksichtigung von Ver-             bis 12, über 12 bis 60 und über 60 Monaten dargestellt\ntragszusammenlegungen, insgesamt und aufgeschlüs-         werden. 3Bei Geldanlagen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 Bau-\nselt nach Tarifen in folgender Gruppeneinteilung:         SparkG gelten für die Bemessung des Anlagebetrags die\nnach § 19 Abs. 2 KWG zusammenzufassenden Kreditneh-\nbis    20 000 DM Bausparsumme      mer als ein Schuldner. 4Bei Geldanlagen nach § 4 Abs. 3\nüber     20 000 DM bis        50 000 DM Bausparsumme      Nr. 7 BauSparkG sind anstelle der Schuldner und der\nüber     50 000 DM bis 300 000 DM Bausparsumme            Restlaufzeiten die Investmentfonds und die Kapitalanla-\ngegesellschaften oder die ausländischen Investmentge-\nüber    300 000 DM bis 1 000 000 DM Bausparsumme\nsellschaften anzugeben. 5Die Ausnutzung des Kontin-\nüber 1 000 000 DM                        Bausparsumme     gents nach § 4 Abs. 3 Nr. 6 BauSparkG ist darzustellen.\nunter Angabe der jeweiligen Stückzahlen und des\n6\nDie Vor- und Zwischenfinanzierungskredite sind nach\njeweiligen Gesamtbetrags der Bausparsummen,               kollektiv und außerkollektiv finanzierten und jeweils nach\nvoraussichtlichen Restlaufzeiten bis zu 12, über 12 bis 24,\n2. bei Bausparkassen, die in Euro rechnen, das einge-         über 24 bis 36, über 36 bis 48 und über 48 Monaten auf-\nlöste Neugeschäft einschließlich Erhöhungen der Bau-      zugliedern, den ihnen zuzurechnenden Finanzierungs-\nsparsummen, ohne Berücksichtigung von Vertrags-           mitteln gegenüberzustellen und nach liquiditätsmäßigen\nzusammenlegungen, insgesamt und aufgeschlüsselt           Gesichtspunkten zu beurteilen.\nnach Tarifen in folgender Gruppeneinteilung:\nbis 10 000 Euro Bausparsumme                                   § 41\nüber 10 000 Euro        bis 25 000 Euro Bausparsumme\nAngaben zur\nüber 25 000 Euro        bis 150 000 Euro Bausparsumme                    Ertragslage von Bausparkassen\nüber 150 000 Euro       bis 500 000 Euro Bausparsumme        1\nBei Bausparkassen sind insbesondere die Zinsaufwen-\nüber 500 000 Euro                        Bausparsumme     dungen für Bauspareinlagen den Zinserträgen aus Bau-\nunter Angabe der jeweiligen Stückzahlen und des           spardarlehen insgesamt und aufgeschlüsselt nach Tarifen\njeweiligen Gesamtbetrags der Bausparsummen,               gegenüberzustellen. Dabei ist der Zinsaufwand bei einem\n2\nmittleren Anlagegrad unter 100 vom Hundert auf diesen\n3. der Anteil des Neugeschäftes am nicht zugeteilten          mittleren Anlagegrad zu beziehen; bei einem mittleren\nBausparsummenbestand insgesamt und gegliedert             Anlagegrad über 100 vom Hundert ist ein abweichender\nnach Tarifen,                                             Zinssatz der zusätzlichen Finanzierungsmittel zu berück-\n4. das Verhältnis der Bausparsummen der Bauspar-              sichtigen. 3Die Zinserträge aus Vor- und Zwischenfinan-\nverträge, die im Berichtsjahr vor der vollen Bezahlung    zierungskrediten sind den Aufwendungen für die ihnen","3702           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998\nkollektiv und außerkollektiv zuzurechnenden Finanzie-           8. die Bausparsummen der gekündigten Verträge, deren\nrungsmittel gegenüberzustellen und unter ertragsmäßigen            Bauspareinlagen im Geschäftsjahr zurückgezahlt\nGesichtspunkten zu beurteilen. Über das Vorhandensein\n4\nworden sind, und der durchschnittliche Anspargrad\nund die Handhabung von Zinsanpassungsklauseln bei                  dieser Verträge,\nden Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten ist zu be-\n9. das Verhältnis der Bausparsummen der gekündigten\nrichten.\nVerträge, deren Bauspareinlagen im Geschäftsjahr\n§ 42                                   zurückgezahlt worden sind, zum mittleren Bestand\nder Bausparsummen der nicht zugeteilten Verträge\nAngaben zum                                 (Kündigungsquote),\nAnzeigewesen für Bausparkassen\n10. das Verhältnis der geleisteten Rückzahlungen von\nBei Bausparkassen ist im Rahmen der Beurteilung des             Bauspareinlagen aus gekündigten Verträgen zu den\nAnzeigewesens auch zu berichten über die Vollständig-              Gesamtentnahmen aus der Zuteilungsmasse (Rück-\nkeit, Richtigkeit und Rechtzeitigkeit der Anzeigen                 zahlungsquote),\n1. zum Kreditkontingent aus Zuteilungsmitteln nach § 1        11. das Verhältnis der Bausparsummen aus zugeteilten\nBausparkV,                                                     Verträgen, bei denen auf das gesamte Bauspardarle-\n2. zu den Sonderangaben für Bausparkassen sowie                    hen verzichtet wurde, zum mittleren Bestand der Bau-\nsparsummen der nicht zugeteilten Verträge laut den\n3. zu den Meldungen über die Berechnung der für die\nAngaben zur Bestandsbewegung im Geschäftsbe-\nZuteilung verfügbaren Mittel.\nricht oder Lagebericht (Darlehensverzichtsquote) und\n§ 43                              12. das Verhältnis der bereitgestellten, noch nicht ausge-\nzahlten Bauspardarlehen zum Gesamtbestand der\nDarstellung des Kollektivgeschäftes sowie der                 Bauspardarlehen am Bilanzstichtag (Darlehensträg-\nVor- und Zwischenfinanzierung von Bausparkassen                  heit).\n(1) Über die Zuteilungssituation ist unter Berücksichti-      (2) 1Das Zuteilungsverfahren ist zu erläutern; dabei sind\ngung der letzten fünf Geschäftsjahre zu berichten; hierbei    auch der Umfang der Zuteilungsangebote und der Zutei-\nsind insbesondere für die einzelnen Geschäftsjahre unter      lungsannahmen sowie die Entwicklung der Zielbewer-\nAngabe der absoluten Beträge der zugrundeliegenden            tungszahl und die jeweiligen Wartezeiten der Sofortein-\nBezugsgrößen in Tausend Deutsche Mark oder in Tau-            leger des Mindestansparguthabens und der Regelsparer\nsend Euro die folgenden Faktoren insgesamt sowie              für die letzten fünf Geschäftsjahre darzulegen. 2Es ist über\ngetrennt nach Tarifen und nach Zuteilungsmassen darzu-        den Umfang und den Grund der Einschleusung außerkol-\nstellen:                                                      lektiver Mittel in die Zuteilungsmasse zu berichten. 3Wenn\n1. die gegenüber dem Vorjahr eingetretenen prozentua-       Tilgungsstreckungsdarlehen gewährt wurden, so sind\nlen Veränderungen des eingelösten Neugeschäftes          insoweit gesonderte Angaben zur Einschleusung außer-\neinschließlich Erhöhungen nach Anzahl und Bauspar-       kollektiver Mittel zu machen. Die Bewegungen der Zutei-\n4\nsummen der Bausparverträge,                              lungsmassen sind auch nach verschiedenen Tarifen ge-\ntrennt darzustellen; für jeden Tarif sind Angaben über die\n2. das Verhältnis der geleisteten Bausparbeträge ein-\nSparer-/Kassen-Leistungsverhältnisse nach § 8 Abs. 1\nschließlich verrechneter Wohnungsbauprämien zum\nNr. 1 BauSparkG zu machen.\narithmetischen Mittel aus Jahresanfangs- und Jahres-\nendbestand der Bausparsummen der nicht zugeteil-            (3) Es ist festzustellen,\nten Verträge (Sparintensität I),                         1. ob die Bausparsummen entsprechend den Allgemei-\n3. das Verhältnis der geleisteten Bausparbeträge ein-           nen Bedingungen für Bausparverträge zugeteilt und ob\nschließlich verrechneter Wohnungsbauprämien zu               die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 2a BauSparkG bezeichneten\nden tariflich vorgesehenen Bausparbeträgen (Spar-            Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze\nintensität II),                                              eingehalten wurden,\n4. das Verhältnis der Tilgungsrückflüsse einschließlich     2. ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben haben, daß die\nverrechneter Wohnungsbauprämien zum mittleren                Bausparkasse ihrer Verpflichtung nach § 4 Abs. 5\nBestand der Bauspardarlehen (Tilgungsintensität I),          BauSparkG nicht nachgekommen ist,\n5. das Verhältnis der geleisteten Tilgungsbeiträge zu       3. welche Vorkehrungen gegen Verletzungen des § 4\nden tariflich vorgesehenen Tilgungsbeiträgen (Til-           Abs. 5 BauSparkG getroffen worden sind,\ngungsintensität II),\n4. ob die tatsächliche Dauer der Kreditinanspruchnahme\n6. das Verhältnis sowohl der geleisteten Bausparbeträ-          bei Darlehen nach § 1 Abs. 1 und 2 BausparkV, bei\nge einschließlich verrechneter Wohnungsbauprämien            abgelösten sowie bei laufenden Darlehen die als vor-\nsowie Zinsen auf Bauspareinlagen als auch der                aussichtlich angenommenen Laufzeiten wesentlich\nZuführungen an Tilgungsleistungen einschließlich             überschritten hat (§ 1 Abs. 3 BausparkV),\nverrechneter Wohnungsbauprämien zur Zuteilungs-\n5. ob die Zweckbindungsvorschriften in § 6 Abs. 1 und 2\nmasse jeweils zu den Gesamtzuführungen zur Zutei-\nBauSparkG eingehalten wurden,\nlungsmasse,\n6. ob die erforderlichen Maßnahmen nach § 6a Bau-\n7. die Anzahl, die Bausparsummen, die Bauspareinla-\nSparkG zur Vermeidung von Währungsrisiken getrof-\ngen und der durchschnittliche Anspargrad der fort-\nfen worden sind und\ngesetzten Verträge und das Verhältnis der Bauspar-\nsummen der fortgesetzten Verträge zu den Bauspar-        7. ob die Zuteilungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 2 bis 4\nsummen der nicht zugeteilten Verträge,                       BausparkV erfüllt sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998               3703\n(4) Folgende Sachverhalte sind darzustellen:               nicht verbunden ist, und ob eine ausreichende Über-\n1. die betragsmäßige Inanspruchnahme der Vor- und             wachung durch das interne Kontrollsystem sichergestellt\nZwischenfinanzierungskredite nach § 1 BausparkV (in      ist.\nTausend Deutsche Mark oder in Tausend Euro) und die\nAusnutzung der Kontingente nach § 1 Abs. 1 und 3                                       § 46\nSatz 2 BausparkV unter Einbeziehung, jedoch jeweils                      Vorschriften für Finanzdienst-\ngesonderter Angabe des anrechenbaren Teils der                      leistungsinstitute, die nicht mit Finanz-\nrechtsverbindlich zugesagten Darlehen dieser Art nach            instrumenten auf eigene Rechnung handeln\n§ 1 Abs. 2 BausparkV,\n2. der Umfang von Vor- und Zwischenfinanzierungen\n1\nEs ist darüber zu berichten, ob das Finanzdienstlei-\ndurch Dritte, für die unbedingte Ablösezusagen gege-     stungsinstitut im Berichtsjahr Finanzinstrumente im\nben wurden,                                              Eigenbestand gehalten hat. 2Gegebenenfalls ist darzule-\ngen, daß diese zulässigerweise dem Anlagevermögen\n3. der Gesamtbetrag der Bausparsummen (in Tausend             oder der Liquiditätsreserve zugerechnet wurden.\nDeutsche Mark oder in Tausend Euro) der Großbau-\nsparverträge nach § 2 Abs. 1 BausparkV und der inner-\nhalb eines Kalenderjahres abgeschlossenen Groß-                                        § 47\nbausparverträge nach § 2 Abs. 3 BausparkV sowie die                      Vorschriften für Finanzdienst-\nAusnutzung der Kontingente nach § 2 Abs. 2 und 3                       leistungsinstitute, die mit Finanz-\nBausparkV unter Einbeziehung, jedoch jeweils geson-              instrumenten auf eigene Rechnung handeln\nderten Angabe der Bausparverträge, auf welche die für\ndie Zuteilung erforderliche Mindestansparsumme              1\nÜber die Struktur der im Eigenbestand gehaltenen\ninnerhalb des ersten Jahres eingezahlt wurde (Schnell-   Finanzinstrumente ist zu berichten. 2Dabei sind Umsatz-\nsparverträge),                                           volumina und Anzahl der Geschäfte im Berichtszeitraum\nanzugeben.\n4. die Berechnung des Zuführungsbetrags zum Fonds\nzur bauspartechnischen Absicherung nach § 8 Abs. 1\nBausparkV und der Zinssätze nach § 8 Abs. 2\nBausparkV sowie der Einsatz des Fonds zur bauspar-                               Abschnitt 3\ntechnischen Absicherung nach § 9 BausparkV,\nBesonderer Teil des Prüfungsberichtes\n5. die Berechnung der kollektiven Sparer-Kassen-Lei-\nstungsverhältnisse und die Werte der letzten fünf\nJahre.                                                                         Unterabschnitt 1\nErläuterungen zu den einzelnen Bilanzposten,\nVierter Titel                                      Angaben unter dem Bilanzstrich und\nZusatzvorschriften für bestimmte                                Posten der Gewinn- und Verlustrechnung\nFinanzdienstleistungsinstitute\n§ 48\n§ 44\nAllgemeine Erläuterungen\nVorschriften für Finanzdienstleistungsinstitute\nohne Befugnis, sich Eigentum oder Besitz an               (1) 1Die einzelnen Bilanzposten, Angaben unter dem\nKundengeldern oder -wertpapieren zu verschaffen             Bilanzstrich und Posten der Gewinn- und Verlustrechnung\nsind im Vergleich mit den Vorjahreszahlen zu erläutern.\n1\nDer Prüfer hat zu beurteilen, ob nach den mit den Kun-    2\nInwieweit zu erläutern ist, wie sich die einzelnen\nden bestehenden vertraglichen Vereinbarungen sowie\nPosten zusammensetzen, unterliegt, vorbehaltlich der\nden von den Kunden erteilten Vollmachten dem Finanz-\n§§ 49 bis 51, dem pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers\ndienstleistungsinstitut nicht das Recht zusteht, sich\nunter Berücksichtigung der relativen Bedeutung des\nEigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von\njeweiligen Postens.\nKunden zu verschaffen. 2Er hat zu beurteilen, ob eine aus-\nreichende Überwachung durch das interne Kontrollsy-              (2) Auf wesentliche stille Reserven ist hinzuweisen.\nstem sicherstellt, daß das Institut seinen Kunden zuzuord-\nnende Gelder oder Wertpapiere tatsächlich nicht in Eigen-\ntum oder Besitz nimmt.                                                                      § 49\nErläuterungen zu\n§ 45                                       einzelnen Aktivposten der Jahresbilanz\nVorschriften für Finanzdienstleistungsinstitute            In die Erläuterungen zu den nachstehend genannten\nmit Befugnis, sich Eigentum oder Besitz an            Aktivposten der Jahresbilanz sind die jeweils angegebe-\nKundengeldern oder -wertpapieren zu verschaffen             nen Punkte einzubeziehen:\n1\nDie bestehenden Befugnisse des Finanzdienstlei-           1. Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur\nstungsinstituts, sich Eigentum oder Besitz an Geldern              Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen\noder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, sind zu               sind:\nkategorisieren und die einzelnen Kategorien nach ihrem\nInhalt darzustellen. 2Ferner ist darauf einzugehen, daß das        Zu den unter Diskontabzug hereingenommenen Wech-\nBetreiben des Einlagen- oder Depotgeschäftes damit                 seln Angaben über die Abgrenzung des Diskonts;","3704          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998\n2. Forderungen an Kreditinstitute:                              und des prozentualen Anteils am Kapital (Nennkapital,\nSumme der Kapitalanteile) sowie der Veränderungen\na) Angaben über den Kreis der Schuldner,\ngegenüber dem Vorjahr (Zu- und Abgänge, Zu- und\nb) Angaben über den Anteil der ungesicherten Forde-          Abschreibungen), soweit diese Angaben nicht in der\nrungen an andere Institute aus bei diesen unterhal-       Zusammenstellung nach § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 ent-\ntenen, nur der Geldanlage dienenden Guthaben, die         halten sind, sowie der aus der einzelnen Beteiligung im\nspätestens in drei Monaten fällig sind (Geldhandels-      Berichtsjahr vereinnahmten Erträge, wenn sich dies\nkredite),                                                 nicht aus einer Anlage zum Prüfungsbericht ergibt; bei\nc) Angaben über Einzelwertberichtigungen, abgesetz-          Bausparkassen außerdem Angabe des prozentualen\nte unversteuerte und versteuerte Pauschalwert-            Anteils am haftenden Eigenkapital der Bausparkasse\nberichtigungen und Vorsorgereserven nach § 340f           und Feststellung, ob die Erfordernisse des § 4 Abs. 1\ndes Handelsgesetzbuchs,                                   Nr. 6 BauSparkG erfüllt sind; bei Hypothekenbanken\naußerdem Feststellung, ob die Voraussetzungen des\nd) Angabe der Höhe der Forderungen an Bausparkas-            § 5 Abs. 1 Nr. 7 des Hypothekenbankgesetzes für den\nsen aus Bausparverträgen;                                 Erwerb vorlagen einschließlich der Angabe der für den\n3. Forderungen an Kunden:                                       Gesamtbetrag aller Beteiligungen vorgeschriebenen\nHöchstgrenze; bei Schiffspfandbriefbanken außerdem\na) Angaben über Einzelwertberichtigungen, abgesetz-\nFeststellung, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1\nte unversteuerte und versteuerte Pauschalwertbe-\nNr. 9 des Schiffsbankgesetzes für den Erwerb vorlagen\nrichtigungen und Vorsorgereserven nach § 340f des\neinschließlich der für den Gesamtbetrag aller Beteili-\nHandelsgesetzbuchs,\ngungen sowie solcher an ausländischen Schiffsfinan-\nb) Angabe der Forderungen, die nicht aus einer Dar-          zierungsinstituten vorgeschriebenen Höchstgrenzen;\nlehensgewährung herrühren, insbesondere von\n7. Anteile an verbundenen Unternehmen:\nWarenforderungen und angekauften Forderungen,\nAngabe der einzelnen Anteile unter Nennung des\nc) bei Inanspruchnahme der Ausnahmevorschrift des\njeweiligen Buch- und gegebenenfalls Nennwertes und\n§ 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 und 5 KWG oder des § 21\ndes prozentualen Anteils am Kapital (Nennkapital,\nAbs. 3 Nr. 1 und 2 KWG Darlegung, ob die betref-\nSumme der Kapitalanteile) sowie der Veränderungen\nfenden Kredite den Erfordernissen des § 12 Abs. 1\ngegenüber dem Vorjahr (Zu- und Abgänge, Zu- und\nund 2 des Hypothekenbankgesetzes oder des § 10\nAbschreibungen), soweit diese Angaben nicht in der\nAbs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, § 11 Abs. 1 und 4\nZusammenstellung nach § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 ent-\nund § 12 Abs. 1 und 2 des Schiffsbankgesetzes ent-\nhalten sind, sowie der aus der einzelnen Beteiligung im\nsprechen, insbesondere, ob der Wertermittlung die-\nBerichtsjahr vereinnahmten Erträge, wenn sich dies\nsen Vorschriften entsprechende Beleihungsricht-\nnicht aus einer Anlage zum Prüfungsbericht ergibt;\nlinien zugrunde liegen,\nd) bei Bausparkassen Angabe der Forderungen an            8. Sachanlagen:\nBausparer aus Abschlußgebühren;                           a) Darstellung der Entwicklung des Bestandes an\n4. Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche                Grundstücken und Gebäuden unter Angabe von\nWertpapiere:                                                     Anfangsbestand, Zugang, Abgang, Zuschreibung,\nAbschreibung und Endbestand,\na) Angaben über ihre Bewertung, über abgesetzte\nunversteuerte und versteuerte Pauschalwertberich-         b) bei Bausparkassen Angabe des Bestandes der im\ntigungen und über Vorsorgereserven nach § 340f                Kreditgeschäft übernommenen Grundstücke und\ndes Handelsgesetzbuchs,                                       Gebäude sowie Feststellung, ob die Voraussetzun-\ngen des § 4 Abs. 4 BauSparkG für den Erwerb vor-\nb) bei Zuordnung von Wertpapieren zum Anlagever-                 lagen,\nmögen Errechnung des Abschreibungsbedarfes,\nder bei Erfassung der Wertpapiere im Umlaufver-           c) bei Hypothekenbanken Feststellung, ob die Vor-\nmögen entstanden wäre;                                        aussetzungen des § 5 Abs. 4 des Hypothekenbank-\ngesetzes für den Erwerb vorlagen,\n5. Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere:\nd) bei Schiffspfandbriefbanken Feststellung, ob die\na) die Angaben nach Nummer 4,                                    Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 und 5 des Schiffs-\nb) Angabe der einzelnen Anteile an Kapitalgesell-                bankgesetzes für den Erwerb vorlagen,\nschaften, die mindestens den zehnten Teil des             e) Angabe der dem bankfremden Geschäft zuzurech-\nKapitals (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile)              nenden Beträge;\noder der Stimmrechte dieser Gesellschaften aus-\nmachen sowie Angabe des Buchwertes dieser An-          9. Sonstige Vermögensgegenstände:\nteile insgesamt,                                          a) Darstellung der Entwicklung der zur Rettung von\nc) Angabe einer Begründung, falls Anteilsbesitz unter            Forderungen erworbenen und dem Umlaufvermö-\ndiesem Posten und entgegen der Vermutung des                  gen zugerechneten Grundstücke und Gebäude\n§ 271 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs nicht              unter Angabe von Anfangsbestand, Zugang, Ab-\nunter dem Posten „Beteiligungen“ ausgewiesen ist;             gang, Zuschreibung, Abschreibung, Endbestand,\nGewinnen und Verlusten, die sich beim Wieder-\n6. Beteiligungen:\nverkauf von im Berichtsjahr und in früheren Jah-\nAngabe der gehaltenen Beteiligungen unter Nennung                ren übernommenen Sicherungsobjekten ergeben\ndes jeweiligen Buch- und gegebenenfalls Nennwertes               haben,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998               3705\nb) bei Bausparkassen Feststellung, ob die Vorausset-            erteilt worden ist, Feststellung, ob die Verbindlich-\nzungen des § 4 Abs. 4 BauSparkG für den Erwerb               keiten besichert sind, Angabe von Art und Umfang\nvorlagen,                                                    etwaiger über den Umfang der Erlaubnis hinausge-\nhender Verbindlichkeiten aus dem Einlagenge-\nc) bei Hypothekenbanken Feststellung, ob die Vor-\nschäft sowie Erläuterung der übrigen Verbindlich-\naussetzungen des § 5 Abs. 4 des Hypothekenbank-\nkeiten;\ngesetzes für den Erwerb vorlagen,\nd) bei Schiffspfandbriefbanken Feststellung, ob die      3. Verbriefte Verbindlichkeiten:\nVoraussetzungen des § 5 Abs. 4 und 5 des Schiffs-        Erläuterung der Entwicklung der verbrieften Verbind-\nbankgesetzes für den Erwerb vorlagen.                    lichkeiten (Vorjahresumlauf, Verkäufe, Tilgungen,\nRücknahmen, Umlauf, Rücknahmeverpflichtungen,\n§ 50                               Lieferverpflichtungen); die im Ausland plazierten Emis-\nsionen sind darzustellen;\nErläuterungen zu\neinzelnen Passivposten der Jahresbilanz              4. Rechnungsabgrenzungsposten:\nIn die Erläuterungen zu den nachstehend genannten            Darstellung und Beurteilung des für die Rechnungsab-\nPassivposten der Jahresbilanz sind die jeweils angegebe-       grenzung von Kreditgebühren, Bearbeitungsgebühren,\nnen Punkte einzubeziehen:                                      Abschlußgebühren, Disagien, Agien und des Packings\nangewandten Verfahrens;\n1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten:\na) Angaben über die Struktur, insbesondere über den      5. Rückstellungen:\nKreis der Gläubiger sowie über bedeutende Absatz-        a) Erläuterung der Entwicklung unter Angabe von\npartner, unter Hinweis auf auffällige Fluktuationen          Anfangsbestand, Verbrauch, Auflösung, Zuführung\nwährend des Berichtsjahres, auf ausgegebene auf              und Endbestand,\nden Namen lautende Einlagenzertifikate und andere\nb) Beurteilung der Angemessenheit,\nNamensschuldverschreibungen sowie auf beson-\ndere Abrufrisiken. Hält ein Kreditinstitut insgesamt     c) Angabe, inwieweit von der Bildung von Pensions-\nmehr als 10 vom Hundert der Verbindlichkeiten                rückstellungen abgesehen wurde;\ngegenüber Kreditinstituten, so ist hierauf gesondert  6. Eigenkapital:\nhinzuweisen,\na) Erläuterung der Entwicklung der Kapital- und Rück-\nb) Angabe der Verbindlichkeiten aus zweckgebunde-\nlagenposten jeweils unter Angabe von Anfangsbe-\nnen Mitteln, insbesondere derjenigen Verbindlich-\nstand, Entnahmen, Zuführungen, Verteilung des\nkeiten, bei denen der Kreditgeber die Ausleihung an\nJahresergebnisses, Endbestand,\nim einzelnen bezeichnete Kreditnehmer oder an\neinen bezeichneten Kreis von Kreditnehmern für           b) bei Kreditinstituten im Sinne des § 53 Abs. 1 KWG\neinen bestimmten Zweck vorgeschrieben hat, so-               Angabe, wie oft und in welcher Höhe während des\nwie Mittel, die dem Kreditinstitut nach bereits              Berichtszeitraums aktive Verrechnungssalden im\ndurchgeführter Kreditgewährung zur Refinanzie-               Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 4 KWG entstanden sind,\nrung zur Verfügung gestellt wurden,                      c) Angabe der vorgesehenen Verwendung eines\nc) Angabe der Verbindlichkeiten, die durch eigene               Bilanzgewinns,\nVermögenswerte oder hereingenommene Sicher-\nd) Angabe der vorgesehenen            Abdeckung    eines\nheiten besichert sind;\nBilanzverlustes.\n2. Verbindlichkeiten gegenüber Kunden:\na) Angaben nach Nummer 1 Buchstabe b und c.                                           § 51\nAngaben über die Struktur, insbesondere über den                           Erläuterungen zu\nKreis der Gläubiger sowie über bedeutende Absatz-                   Angaben unter dem Bilanzstrich\npartner unter Hinweis auf auffällige Fluktuationen\nwährend des Berichtsjahres, auf ausgegebene auf         In die Erläuterungen zu den nachstehend genannten\nden Namen lautende Einlagenzertifikate und andere     Angaben unter dem Bilanzstrich sind die jeweils angege-\nNamensschuldverschreibungen sowie auf beson-          benen Punkte einzubeziehen:\ndere Abrufrisiken. Eine Größenklassengliederung       1. Eventualverbindlichkeiten:\nist zu erstellen. Entfallen auf einen Kunden insge-\nsamt mehr als 10 vom Hundert der Verbindlichkei-         Zu den Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und\nten gegenüber Kunden oder übersteigen bei den            Gewährleistungsverträgen Angabe von Arten und\ndem Einlagensicherungsfonds des Bundesverban-            Beträgen sowie Aufgliederung nach Kreditnehmern\ndes deutscher Banken e.V. angeschlossenen Insti-         (Kreditinstitute und Nichtkreditinstitute), bei Kreditga-\ntuten die Einlagen eines Kunden die Sicherungs-          rantiegemeinschaften auch Angabe der noch nicht\ngrenze der freiwilligen Sicherungseinrichtung, so ist    valutierenden Beträge sowie der Nebenkosten, wobei\nhierauf gesondert hinzuweisen,                           die Beträge zu schätzen sind, falls genaue Zahlen nicht\nvorliegen; es ist darzulegen, ob notwendige Rückstel-\nb) Feststellung, ob die als Spareinlagen ausgewiese-\nlungen gebildet sind.\nnen Beträge die Voraussetzungen des § 21 Abs. 4\nund des § 39 Abs. 6 der Kreditinstituts-Rechnungs-    2. Andere Verpflichtungen:\nlegungsverordnung erfüllen,                              Zu den Rücknahmeverpflichtungen aus unechten Pen-\nc) bei Kreditinstituten, denen eine inhaltlich begrenzte    sionsgeschäften Gliederung nach Art der in Pension\nErlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäftes           gegebenen Gegenstände und nach Fristen.","3706             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998\nUnterabschnitt 2                         (3) Bei Überschreitungen ist unter Bezugnahme auf den\nErlaubnisbescheid des Bundesaufsichtsamtes gegebe-\nBesondere Angaben zum Kreditgeschäft                    nenfalls zu bestätigen, daß sich die Überschreitung im\nRahmen der Erlaubnis des Bundesaufsichtsamtes gehal-\nErster Titel                         ten hat.\nE i n h a l t u n g d e r § § 12 b i s 18 K W G           (4) Unerlaubte Überschreitungen sind nach Adresse,\n1\nEntwicklung und Zeitrahmen darzulegen; insbesondere\nsind die Spitzen anzugeben; die fristgerechte Anzeige der\n§ 52                           Überschreitung, auch etwaiger weiterer Erhöhungen des\nEinhaltung des § 12 KWG                    Kreditbetrags, ist zu bestätigen. 2Es ist anzugeben, mit\nwelcher zeitlichen Verzögerung das Institut die Über-\n(1) Es ist festzustellen, ob das Einlagenkreditinstitut      schreitung erkannt hat. Die organisatorischen Mängel in\n3\ndie Grenzen des § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG während            dem Institut und sonstigen Gründe, die zu der unerlaubten\ndes Berichtszeitraums beachtet, ob sich eine Überschrei-        Überschreitung geführt haben, sind festzustellen. 4Es ist\ntung gegebenenfalls im Rahmen der Zustimmung des                unter Berücksichtigung der Einzelfallvorgaben des Bun-\nBundesaufsichtsamtes gehalten und ob das Ein-                   desaufsichtsamtes zu berichten über die Abhilfemaß-\nlagenkreditinstitut die nach § 12 Abs. 1 Satz 5 KWG vor-        nahmen, die das Institut ergriffen hat, um die unerlaubte\ngeschriebene Unterlegung bei seinen bankaufsichtlichen          Überschreitung zurückzuführen, sowie über die organisa-\nMeldungen während des Berichtszeitraums durchgängig             torischen Regelungen, die das Institut getroffen hat, um\nberücksichtigt hat.                                             für die Zukunft Sorge zu tragen, daß es nicht wieder zu\n(2) 1Es sind die Unternehmen außerhalb des Finanzsek-        unerlaubten Überschreitungen kommt. 5Die Eignung und\ntors nach Firma und Sitz aufzulisten, bei denen der             Angemessenheit dieser Regelungen ist zu beurteilen.\nAnteilsbesitz des Einlagenkreditinstituts während des              (5) Wenn im Berichtsjahr kein Kredit die Großkredit-\nBerichtszeitraums die Schwelle des § 12 Abs. 1 Satz 1           definitionsgrenze des § 13 Abs. 1 KWG überschritten hat,\nKWG überstiegen hat; der Stand der Beteiligung (Nennka-         es zu keinen Verstößen gegen § 13 Abs. 2 Satz 1 KWG\npital, Summe der Kapitalanteile, Stimmrechte) am Bilanz-        gekommen ist oder kein Großkredit die Großkrediteinzel-\nstichtag ist jeweils anzugeben. Die Anteile, die nicht dazu\n2\nobergrenze des § 13 Abs. 3 KWG überstiegen hat, so ist\nbestimmt waren, durch Herstellung einer dauernden Ver-          dies anzugeben.\nbindung dem eigenen Geschäftsbetrieb zu dienen, sowie\ndie Anteile, die unter die Regelung des § 64a KWG fallen,                                   § 54\nsind in je einer Darunter-Position abzugrenzen; die Ein-\nschätzung durch das Institut ist auf ihre Stichhaltigkeit zu             Einhaltung der Großkreditbestimmungen\nbeurteilen.                                                              durch Handelsbuchinstitute (§ 13a KWG)\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind in bezug auf die Gruppe            Für die Prüfung der Einhaltung der Großkreditbestim-\n(§ 12 Abs. 2 KWG) entsprechend anzuwenden.                      mungen durch Handelsbuchinstitute (§ 13a KWG) gilt § 53\nsinngemäß.\n§ 53\n§ 55\nEinhaltung der Großkreditbestimmungen\ndurch Nichthandelsbuchinstitute (§ 13 KWG)                               Einhaltung des § 13b KWG\n(1) 1Es ist darzulegen, inwieweit die Organisation und\n1\nEs ist darzulegen, inwieweit die Organisation und das\ndas interne Überwachungssystem eine ordnungsgemäße              interne Überwachungssystem der Gruppe eine ordnungs-\nErfassung und Bemessung der Großkredite sicherstellen.          gemäße Erfassung und Bemessung der Großkredite auf\n2\nDas Verfahren, durch welches die Beachtung der einzel-         Gruppenebene sicherstellen. 2Das Verfahren, durch wel-\nnen Großkreditgrenzen sichergestellt werden soll, ist dar-      ches die Beachtung der einzelnen Großkreditgrenzen\nzustellen und auf seine grundsätzliche Eignung hin zu           gewährleistet werden soll, ist darzustellen und auf seine\nbeurteilen. Überschreitungen der Großkreditobergrenzen\n3                                                grundsätzliche Eignung zu überprüfen. 3Überschreitungen\nsind aufzuführen.                                               der Großkreditobergrenzen sind aufzuführen. Für die Prü-\n4\nfung der Einhaltung der Großkreditbestimmungen auf\n(2) 1Hat das Institut bei der Bemessung der Kreditbeträ-     Gruppenebene (§ 13b KWG) ist eine zentrale Steuerung\nge von Swapgeschäften und anderen als Festgeschäfte             der Großrisiken durch das übergeordnete Unternehmen\noder Rechte ausgestalteten Termingeschäften oder von            darzustellen und auf Defizite zu untersuchen.\nWertpapierdarlehens- oder Wertpapierpensionsgeschäf-\nten von dem Anrechnungsverfahren nach den §§ 7, 9\n§ 56\nAbs. 1 oder § 10 Abs. 1 der Großkredit- und Millionen-\nkreditverordnung (GroMiKV) Gebrauch gemacht, so ist                              Einhaltung des § 14 KWG\nüber die Einhaltung der Anforderungen der §§ 5, 9 Abs. 2\n(1) Es ist darüber zu berichten, ob das Institut seinen\noder § 10 Abs. 2 GroMiKV in einem gesonderten Abschnitt\nMeldepflichten nach § 14 Abs. 1 KWG nachgekommen\nzu berichten. 2Hat das Institut bei der Bemessung der\nist und dabei insbesondere § 19 Abs. 2 KWG beachtet\nKreditäquivalenzbeträge (§ 4 GroMiKV) die Marktbewer-\nhat.\ntungsmethode angewandt, sind die Angemessenheit der\nMarktbewertungen der Termingeschäfte und die vorge-                (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Meldungen, die\nschriebene tägliche Ermittlung der Marktpreise und ihre         übergeordnete Unternehmen nach § 14 Abs. 1 Satz 2\nBerücksichtigung bei der Bemessung der Kreditäquiva-            KWG für die gruppenangehörigen Unternehmen abzu-\nlenzbeträge zu beurteilen.                                      geben haben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998                  3707\n§ 57                             1. Kredite an Anteilseigner, denen jeweils mehr als\n25 vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte\nEinhaltung der\ndes Instituts gehören (§ 10 Abs. 2a Satz 2 Nr. 4 KWG),\nOrgankreditvorschriften (§ 15 KWG)\nund, sofern das Kernkapital des Instituts zum Prü-\nEs ist darüber zu berichten, ob das Institut die Anforde-       fungsstichtag zu mehr als 20 vom Hundert durch die\nrungen des § 15 KWG während des Berichtszeitraums                  Vermögenseinlage eines stillen Gesellschafters darge-\neingehalten hat.                                                   stellt worden ist, auch die Kredite an den stillen Gesell-\nschafter sowie Kredite an Adressen, die mit jenen\n§ 58                                 Anteilseignern oder stillen Gesellschaftern zu einer\nKreditnehmereinheit nach § 19 Abs. 2 KWG zusam-\nEinhaltung der\nmenzufassen sind,\nOffenlegungsvorschriften des § 18 KWG\n2. anzeigepflichtige Großkredite,\n(1) Bei Kreditinstituten ist zu prüfen, ob im Berichtszeit-\n1\nraum § 18 KWG beachtet wurde. 2Das Verfahren zur               3. Kredite, die im Rahmen des gesamten Kreditgeschäf-\nSicherstellung der laufenden Offenlegung der wirtschaft-           tes nach Auffassung des Prüfers von relativ großer\nlichen Verhältnisse der Kreditnehmer ist darzustellen und          Bedeutung sind, ohne die Großkreditdefinitionsgrenze\nzu beurteilen. 3Festgestellte Verstöße gegen § 18 KWG              zu erreichen,\nsind aufzuführen. 4Die Fälle, in denen das Kreditinstitut      4. Organkredite (§§ 15, 21 Abs. 1 bis 3 KWG), die hin-\nvom Verlangen nach Offenlegung der wirtschaftlichen                sichtlich ihrer Höhe oder ihrer Ausgestaltung von rela-\nVerhältnisse abgesehen hat, sind darzulegen und auf ihre           tiv großer Bedeutung sind,\nÜbereinstimmung mit § 18 Satz 2 bis 4 KWG zu überprü-\nfen; Defizite, auch Zweifelsfälle, sind aufzuzeigen. 5Soweit   5. Kredite, für die in erheblichem Umfang Risikovorsorge\nKredite nicht einzeln besprochen werden, sind die durch            erforderlich war,\nStichproben ermittelten Zahlen über die Beachtung des          6. Kredite, bei denen die begründete Gefahr besteht, daß\n§ 18 KWG anzugeben.                                                sie mit größeren, im Rahmen des gesamten Kreditge-\n(2) Bei Krediten an verbundene Unternehmen, für die ein         schäftes bedeutenden Teilen notleidend werden,\nKonzernabschluß aufgestellt werden muß, sind die Fälle         7. Kredite, bei denen von der Art der Sicherstellung oder\naufzuführen, bei denen nicht die Einzelabschlüsse der kre-         der Kreditbearbeitung her gesehen besondere Um-\nditnehmenden Unternehmen und der Konzernabschluß                   stände vorliegen.\nvorgelegen haben.\n(3) 1Bei Nichthandelsbuchinstituten sind die Großkredite\n(3) Die Verfahren, nach denen sich das Kreditinstitut bei   aufzulisten unter Angabe:\nKrediten von insgesamt höchstens 500 000 Deutsche\nMark die wirtschaftlichen Verhältnisse des jeweiligen Kre-     1. der Großkreditnehmer oder der Großkreditnehmerein-\nditnehmers offenlegen läßt, sind darzustellen und zu be-           heit, der Fundstelle bei der Besprechung,\nurteilen.                                                      2. der Risikoklasse,\n3. der Summe der Einzelrisikovorsorge.\nZweiter Titel                            2\nDas jeweilige Kreditverhältnis ist aufzuschlüsseln nach:\nBesprechung von                             1. dem Kreditbetrag,\nbemerkenswerten Krediten\nund bemerkenswerten                             2. dem nach § 13 Abs. 1 KWG anzuzeigenden Betrag\nKreditrahmenkontingenten                               nach Kürzung nach § 20 Abs. 2 KWG,\n3. dem auf die Großkrediteinzelobergrenze (§ 13 Abs. 3\n§ 59                                 Satz 1 oder 3 KWG) anzurechnenden Betrag,\nBemerkenswerte Kredite                        4. dem auf die Großkreditgesamtobergrenze (§ 13 Abs. 3\n(1) 1Alle bemerkenswerten Kredite sind nach Risiko-             Satz 5 KWG) anzurechnenden Betrag,\ngruppen gegliedert nach Maßgabe der §§ 60 bis 66 ein-          5. dem die Großkrediteinzelobergrenze nach § 13 Abs. 3\nzeln zu besprechen und alphabetisch in einem Gesamt-               Satz 1 oder 3 KWG überschreitenden Betrag.\nverzeichnis unter Angabe der Fundstelle aufzuführen. 2Die\nWerthaltigkeit dieser Kredite ist nach Maßgabe des § 65\n3\nBeträge sind in Tausend Deutsche Mark oder in Tausend\nzu beurteilen. 3Wenn Kreditnehmer nach § 19 Abs. 2 KWG         Euro, je Großkredit nur zusammengefaßte Zahlen, anzu-\nzusammenzufassen sind, so ist das Gesamtengagement             geben; außerdem ist hier das am Prüfungsstichtag gelten-\nzugrunde zu legen. Bei Instituten mit getrennt bilanzieren-\n4                                         de haftende Eigenkapital nach § 10 Abs. 2 Satz 2 KWG\nden Bereichen ist auch über die zusammengefaßten Kre-          anzugeben. 4Bei übergeordneten Instituten sind die\ndite an einen Kreditnehmer zu berichten. Weiterleitungs-\n5                zusammengefaßten Großkredite gleichermaßen geson-\nkredite sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie mit      dert aufzulisten; zudem ist das am Prüfungsstichtag gel-\neigenem Risiko gewährt werden. 6Zu den Krediten ge-            tende haftende Eigenkapital nach § 10a KWG anzugeben.\nhören auch die in Pension gegebenen Forderungen. 7Bei            (4) Bei Handelsbuchinstituten sind die Großkredite auf-\n1\nder Besprechung der bemerkenswerten Kredite ist auch           zulisten unter Angabe:\nauf das Risiko einzugehen, das für das Institut aus der\n1. der Großkreditnehmer oder der Großkreditnehmerein-\nGeschäftsbeziehung zu einem Kunden insgesamt be-\nheit, der Fundstelle bei der Besprechung,\nsteht.\n2. der Risikoklasse,\n(2) Als bemerkenswert im Sinne des Absatzes 1 sind\ninsbesondere die folgenden Kredite anzusehen:                  3. der Summe der Einzelrisikovorsorge.","3708           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998\n2\nDas jeweilige Kreditverhältnis ist aufzuschlüsseln nach:                                   § 62\n1. dem Kreditbetrag, unterteilt nach dem auf das Anlage-                    Zusatzangaben für Großkredite\nbuch entfallenden Betrag und dem auf das Handels-\nIm Rahmen der Besprechung nach § 59 ist für Groß-\nbuch entfallenden Betrag,\nkredite (§§ 13 bis 13b KWG) die Auslastung der Groß-\n2. dem nach § 13a Abs. 1 KWG anzuzeigenden Betrag             kreditgrenzen darzulegen.\n(nach Kürzung nach § 20 Abs. 2 KWG), unterteilt nach\ndem auf das Anlagebuch entfallenden Betrag und dem                                      § 63\nauf das Handelsbuch entfallenden Betrag,\nBilanzstrukturmaßnahmen von Kreditinstituten\n3. dem auf die Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze\n(1) Bei Kreditinstituten sind die Übertragung von Forde-\n(§ 13a Abs. 4 Satz 1 oder 3 KWG) anzurechnenden\nrungsbeständen auf Zweckgesellschaften, die durch die\nBetrag, unterteilt nach dem auf das Anlagebuch entfal-\nAusgabe von Schuldtiteln, die ihrerseits aus den Zahlun-\nlenden Betrag und dem auf das Handelsbuch entfal-\ngen auf die übertragenen Forderungsbestände bedient\nlenden Betrag,\nwerden, refinanziert werden (Asset-Backed Securities –\n4. dem auf die Gesamtbuch-Großkreditgesamtober-               Transaktionen) sowie vergleichbare Transaktionen wäh-\ngrenze (§ 13a Abs. 4 Satz 5 KWG) anzurechnenden           rend des Berichtszeitraums darzustellen und ihre Aus-\nBetrag,                                                   wirkungen auf die Aktivseite der Bilanz zu beurteilen; die\n5. dem die Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze              Einhaltung der bereichsspezifischen Vorgaben des Bun-\nnach § 13a Abs. 4 Satz 1 oder 3 KWG überschreiten-        desaufsichtsamtes ist zu beurteilen.\nden Betrag.                                                  (2) 1Bei Asset-Backed Securities-Transaktionen ist ins-\nbesondere darzustellen, ob bei der Forderungsauswahl\n2\nBeträge sind in Tausend Deutsche Mark oder in Tausend\ndas Zufallsprinzip angewendet wurde. 2Wurden die For-\nEuro, je Großkredit nur zusammengefaßte Zahlen, anzu-\nderungen nicht zufallsabhängig ausgewählt, ist darzu-\ngeben; außerdem sind hier das am Prüfungsstichtag gel-\nstellen, ob die Auswahl lediglich nach technischen Krite-\ntende haftende Eigenkapital nach § 10 Abs. 2 Satz 2 KWG\nrien (insbesondere Restlaufzeit, Tilgungsverlauf, Zins-\nsowie die am Prüfungsstichtag geltenden Eigenmittel\nsätze, Zinsanpassungstermine, Prolongationstermine, Fi-\nnach § 10 Abs. 2 Satz 1 KWG anzugeben. 3Bei übergeord-\nnanzierungszweck, Beleihungsauslauf) oder auch nach\nneten Instituten sind die zusammengefaßten Großkredite\nBonitätskriterien (insbesondere Mahnbestände, aktuelles\ngleichermaßen gesondert aufzulisten; zudem sind das am\nund bisheriges Zahlungsverhalten) vorgenommen wurde.\nPrüfungsstichtag geltende haftende Eigenkapital sowie\ndie Eigenmittel nach § 10a KWG anzugeben.\n§ 64\n§ 60                                      Zusatzangaben bei Hypothekenbanken\nund Schiffspfandbriefbanken\nAllgemeine Angaben bei der Kreditbesprechung\n1\nBei Hypothekenbanken und bei Schiffspfandbriefban-\nBei der Besprechung der bemerkenswerten Kredite            ken sind auch der von dem jeweiligen Kreditinstitut ermit-\nsind anzugeben:                                               telte Beleihungswert unter Angabe von Sachwert (Bau-\n1. Kreditnehmer, bei Kreditnehmereinheiten die Einzel-        wert, bei Hypothekenbanken auch der Bodenwert) und\nkreditnehmer, Geschäftszweige und Sitz,                   Ertragswert (einschließlich der Bruttoerträge je Berech-\nnungseinheit, der Bewirtschaftungskosten in vom Hundert\n2. Kreditbetrag, aufgegliedert nach den einzelnen Posi-\nder Bruttoerträge sowie des angewandten Kapitalisie-\ntionen des § 19 Abs. 1 KWG,\nrungssatzes) anzugeben. 2Es ist anzugeben, ob es sich bei\n3. Höhe der Inanspruchnahme, gegliedert nach Kredit-          dem besprochenen Kredit um einen Deckungskredit han-\narten, diese ihrerseits gegliedert nach Restlaufzeiten,   delt. 3Das Verhältnis der Kreditzusage oder der höheren\nwobei im Rahmen der Gliederung für das Engagement         Kreditinanspruchnahme zum Beleihungswert in vom Hun-\nunwesentliche Beträge jeweils zusammengefaßt wer-         dert ist zu berechnen; übersteigt dieses Verhältnis 100\nden können,                                               vom Hundert, ist auch das Verhältnis der Kreditzusage\n4. Sicherheiten,                                              oder der höheren Kreditinanspruchnahme zum Verkehrs-\nwert in vom Hundert zu berechnen. 4Bei Hypothekenban-\n5. Einzelwertberichtigungen und Rückstellungen,               ken ist bei Beleihungen gewerblich oder industriell genutz-\n6. ungedeckter sowie nach dem Bilanzstichtag eingetre-        ter Grundstücke im Berichtsjahr, soweit sie im Einzelfall\ntener weiterer Wertberichtigungs- und Rückstellungs-      den Betrag von 3 vom Hundert des haftenden Eigenkapi-\nbedarf,                                                   tals übersteigen, auch über die Höhe und den Zeitpunkt\nder Kreditauszahlungen zu berichten. 5Die Beurteilung ein-\n7. Beachtung des § 18 KWG,                                    zelner Deckungskredite und ihre Darstellung kann sich auf\n8. andere Aspekte, die nach Auffassung des Prüfers            die Ergebnisse der Deckungsprüfung durch das Bundes-\nrisikorelevant sind.                                      aufsichtsamt stützen. 6Satz 5 gilt nicht für\n1. Darlehensaufstockungen (Nachbeleihungen),\n§ 61\n2. leistungsgestörte Kredite,\nZusatzangaben bei Krediten im\nSinne des § 10 Abs. 2a Satz 2 Nr. 4 und 5 KWG           3. Kredite nach § 59 Abs. 2,\nKredite im Sinne des § 10 Abs. 2a Satz 2 Nr. 4 und 5       4. Kredite, die durch Beleihungen von im Ausland gelege-\nKWG sind auch danach zu beurteilen, ob sie zu markt-               nen Grundstücken besichert sind,\nmäßigen Bedingungen gewährt und, soweit banküblich,           5. Beleihungen gewerblich oder industriell genutzter\ngesichert sind.                                                    Grundstücke, sofern sie im Einzelfall den Betrag von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998              3709\n4 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals über-              (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Handelsbuchinstitute\nsteigen,                                                  und Nichthandelsbuchinstitute.\n6. Kredite an Bauunternehmen, Bauträgergesellschaften\noder Wohnungsunternehmen zur Finanzierung von\nAbschnitt 4\nWohnungsbauten, sofern sie insgesamt den Betrag\nvon 6 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals über-                    Anlagen zum Prüfungsbericht\nsteigen.\n§ 67\n§ 65\nJahresabschluß und Vollständigkeitserklärung\nBeurteilung der Werthaltigkeit von Krediten\nDem Prüfungsbericht sind beizufügen:\n(1) Die Werthaltigkeit der besprochenen Kredite ist auf\nGrund der gesamten Unterlagen des Instituts eingehend         1. der Jahresabschluß sowie der Lagebericht in der vom\nzu beurteilen.                                                     Abschlußprüfer bestätigten Fassung,\n(2) Wenn zur Bewertung eines Kredits von den Sicher-       2. eine Ausfertigung oder Ablichtung der von den Vor-\nheiten ausgegangen werden muß, so ist ein Urteil zu ihrer          standsmitgliedern, den Mitgliedern der Geschäftslei-\nVerwertbarkeit und nach Möglichkeit auch zum voraus-               tung oder dem Inhaber unterschriebenen Vollständig-\nsichtlichen Realisationswert abzugeben.                            keitserklärung und eine Ausfertigung oder Ablichtung\nder Ergänzung zur Vollständigkeitserklärung, soweit\n(3) 1Es ist darzulegen, ob die gebildeten Wertberichti-         diese Erklärung erforderlich ist.\ngungen ausreichend sind. 2Falls bei Krediten mit erhöhten\nRisiken ein Forderungsausfall wahrscheinlich ist, das\nInstitut jedoch keine oder nur unzureichende Einzelwert-                                    § 68\nberichtigungen gebildet hat, ist dies, unbeschadet mög-                              Datenübersicht\nlicher Konsequenzen für den Bestätigungsvermerk, im              1\nDie auf der Grundlage der Daten des Prüfungsberichtes\nabschließenden Krediturteil und in der „Zusammenfas-\nund unter Angabe der entsprechenden Vorjahresdaten\nsenden Schlußbemerkung“ nach § 18 zu vermerken.\nausgefüllten Formblätter in den Anlagen 1, 2, 3 und 4 sind\n(4) Bei bemerkenswerten Krediten an ausländische           dem Prüfungsbericht beizufügen. 2Bei Kreditinstituten,\nSchuldner ist auch das damit verbundene Länderrisiko zu       deren Prüfungsbericht nur auf Anforderung dem Bundes-\nbeurteilen.                                                   aufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank einzurei-\n(5) Liegen dem Urteil des Prüfers nach seiner Auffas-\n1                                                      chen ist und deren Prüfungsbericht zum Zeitpunkt seiner\nsung unvollständige Kreditunterlagen zugrunde, so ist         Fertigstellung nicht vom Bundesaufsichtsamt angefordert\nanzugeben, zu welchen Sachverhalten Unterlagen fehlen.        ist, sind diese Formblätter jeweils mit dem festgestellten\n2\nIst dies bei einem nicht unerheblichen Teil der Kredite der  Jahresabschluß nach § 26 Abs. 1 KWG einzureichen.\nFall, so ist in der „Zusammenfassenden Schlußbemer-\nkung“ nach § 18 darauf hinzuweisen.\nAbschnitt 5\n§ 66                                               Konzernprüfungsbericht\nBemerkenswerte Kreditrahmenkontingente\n§ 69\n(1) 1Bemerkenswerte Kreditrahmenkontingente sind\nnach Risikogruppen gegliedert nach Maßgabe des Absat-                           Konzernprüfungsbericht\nzes 2 zu besprechen und alphabetisch in einem Gesamt-            1\nPrüfungsberichte, die von Konzernabschlußprüfern\nverzeichnis unter Angabe der Fundstelle aufzuführen.          nach § 26 Abs. 3 Satz 2 KWG erstellt werden, müssen\n2\nBemerkenswerte Kreditrahmenkontingente sind Kredit-          Ausführungen enthalten, die einen Überblick über die\nrahmenkontingente (§ 13 Abs. 4 KWG), welche die Groß-         Lage des Konzerns vermitteln und aus denen sich die\nkreditdefinitionsgrenze (§ 13 Abs. 1 KWG) erreichen oder      wesentlichen Elemente der Steuerung des Konzerns und\nüberschreiten.                                                dessen Risikostruktur ergeben. Die Vorschriften der Ab-\n2\n(2) Bei der Besprechung von Kreditrahmenkontingenten       schnitte 1 und 2, des Unterabschnitts 2 des Abschnitts 3\nsind anzugeben:                                               und des Abschnitts 7 gelten entsprechend. Auf die Aus-\n3\nführungen im Prüfungsbericht eines einzelnen konzern-\n1. Anschlußfirma, Geschäftszweig und Ort,                     angehörigen Kreditinstituts kann verwiesen werden, wenn\n2. Kreditlimit und Inanspruchnahme, gegliedert nach Kre-      die Lage des Konzerns durch dieses ganz überwiegend\nditarten,                                                 bestimmt wird und der Gegenstand des Verweises im\n3. zusätzlich gewährte Kredite aus Hilfsgeschäften, ins-      Konzernprüfungsbericht selbst hinreichend dargestellt ist.\nbesondere Einkaufskredite,\n4. Stückzahl und Größenordnung der finanzierten Ver-                                   Abschnitt 6\nträge,\nDepotprüfung und Depotbankprüfung\n5. Höhe des Firmensperrguthabens,\n6. Sicherheiten, auch Art und Umfang der Händlerhaf-                                        § 70\ntung,                                                                         Prüfungsgegenstand\n7. Höhe der Rückbelastungen,                                     (1) 1Bei Kreditinstituten, die das Depotgeschäft betrei-\n8. andere Aspekte, die dem Prüfer wesentlich erschei-         ben, ist eine besondere Prüfung (Depotprüfung) vorzuneh-\nnen.                                                      men. 2Die Depotprüfung umfaßt das Depotgeschäft und","3710          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998\ndie Verbuchung von Lieferansprüchen aus wertpapier-          Systemprüfungen mit Funktionstests sowie auf stichpro-\nbezogenen Derivaten sowie die depotrechtlichen Anfor-        benweise Einzelfallprüfungen beschränken, sofern nicht in\nderungen an die Eigentumsübertragung bei Wertpapier-         Einzelfällen eine lückenlose Prüfung erforderlich ist. Die\n3\ngeschäften; daneben sind die unregelmäßige Verwahrung        Prüfungen sollen möglichst bei allen Zweigen der zu prü-\nund Wertpapierdarlehen (§ 15 des Depotgesetzes) und die      fenden Geschäfte und Depotbankaufgaben verschieden-\nEinhaltung der Bestimmungen der §§ 128 und 135 des           artig vorgenommen werden. Sie müssen den gesamten\n4\nAktiengesetzes zu prüfen. 3Bei Depotbanken nach § 12         Prüfungszeitraum erfassen und in einem angemessenen\nAbs. 1 Satz 1 KAGG und Zweigniederlassungen nach             Verhältnis zum Umfang der jeweiligen Geschäfte und\n§ 12 Abs. 1 Satz 3 und 4 KAGG oder nach § 2 Abs. 1           Aufgaben stehen.\nNr. 2 des Auslandinvestment-Gesetzes ist die ordnungs-\ngemäße Wahrnehmung der Depotbankaufgaben zu prü-                (2) Ergeben sich bei einer Prüfung Anhaltspunkte für\n1\nfen (Depotbankprüfung). 4Bei der Prüfung von Zweig-          Mängel oder sonstige Zweifel hinsichtlich der ordnungs-\nniederlassungen im Ausland nach § 72 Abs. 3 Satz 5 ist       gemäßen Handhabung der Geschäfte oder der ordnungs-\nunter sinngemäßer Anwendung der depotrechtlichen             gemäßen Erfüllung der Depotbankaufgaben, so ist die\nBestimmungen und Anforderungen, soweit diese nicht           Prüfung auszudehnen, bis der Prüfer die Überzeugung\nden am jeweiligen Ort der Niederlassung geltenden            gewonnen hat, daß es sich nur um vereinzelte und unwe-\nRegeln widersprechen, zu untersuchen, ob das zu prüfen-      sentliche Mängel handelt. 2Andernfalls hat er nach Abstim-\nde Geschäft ordnungsgemäß betrieben worden ist.              mung mit dem Bundesaufsichtsamt eine Gesamtprüfung\nvorzunehmen. 3Ergeben sich Zweifel darüber, ob es sich\n(2) 1Wertpapiere im Sinne dieses Abschnitts sind Wert-     um vereinzelte oder unwesentliche Mängel handelt, so\npapiere nach § 1 des Depotgesetzes, Anteile an sammel-       sind das Bundesaufsichtsamt und die Hauptverwaltung\nverwahrten Schuldbuchforderungen an den Bund, die            der zuständigen Landeszentralbank unverzüglich zu\nBundesländer oder ein Sondervermögen des Bundes              unterrichten.\nsowie Rechte aus schwebenden Anmeldungen und die in\nWertpapierrechnung verbuchten Rechte einschließlich             (3) 1Die Prüfung erstreckt sich auch auf die das Depot-\nder Forderungen. 2Der Begriff „wertpapierbezogene Deri-      geschäft betreibenden Zweigstellen der Kreditinstitute.\nvate“ umfaßt börsliche und außerbörsliche Options-\n2\nDer Prüfer entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen,\ngeschäfte, Pensionsgeschäfte, sonstige Termingeschäfte       ob und inwieweit eine Prüfung der Zweigstellen vor Ort\nund ähnliche Geschäfte, die direkt oder indirekt auf Wert-   erforderlich ist. Der Prüfer kann von der Prüfung einzelner\n3\npapiere bezogen sind.                                        Zweigstellen absehen, wenn das zu prüfende Geschäft\ndieser Zweigstellen unbedeutend ist und ihm nachgewie-\n(3) Das Depotgeschäft wird nicht mehr betrieben, wenn\nsen wird, daß bei sämtlichen Zweigstellen des betreffen-\nsämtliche Depotverhältnisse beendet sind. Depotverhält-\nden Kreditinstituts regelmäßig interne Revisionen stattfin-\nnisse sind insbesondere beendet, wenn die Wertpapiere\nden und sich hierbei wesentliche Beanstandungen nicht\nan die Kunden zurückgegeben, in deren Auftrag an Dritte\nergeben haben. 4Auch diese Zweigstellen sind jedoch in\nausgeliefert oder die Depotverhältnisse mit Zustimmung\nangemessenen Zeitabständen in die Prüfung einzubezie-\nder Kunden auf ein anderes Kreditinstitut übertragen wor-\nhen. 5In die Prüfung sind auch Zweigstellen in einem ande-\nden sind.\nren Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, diesen\n§ 71                            insoweit gleichgestellte Zweigstellen und solche in Staa-\nten einzubeziehen, mit denen eine Gegenseitigkeitsver-\nZeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum             einbarung besteht. Soweit es der Prüfungszweck erfor-\n6\n(1) 1Die Prüfung findet einmal im Geschäftsjahr statt. 2Im dert, sind auch bei Unternehmen, auf welche der Prüfung\nersten Geschäftsjahr ist eine Prüfung vorzunehmen, wenn      unterliegende Tätigkeitsbereiche des zu prüfenden Unter-\ndas zu prüfende Geschäft länger als ein halbes Jahr          nehmens ausgelagert sind, Prüfungen vorzunehmen.\nbetrieben worden ist. 3Der Zeitpunkt der Prüfung ist vom\nPrüfer unregelmäßig zu bestimmen.\n§ 73\n(2) 1Der Prüfer soll die Prüfung, insbesondere die Be-\nstandsprüfung, nach pflichtgemäßem Ermessen unange-            Allgemeine Anforderungen an den Prüfungsbericht\nmeldet durchführen. Verlangt das zu prüfende Unterneh-\n2\n(1) 1Der Bericht über die Prüfung ist gesondert vom\nmen wiederholt eine Verlegung der Prüfung, so ist dies       Bericht über die Jahresabschlußprüfung und unverzüglich\ndem Bundesaufsichtsamt und der Hauptverwaltung der           nach Abschluß der Prüfung zu erstatten und in je einer\nzuständigen Landeszentralbank unverzüglich mitzuteilen.      Ausfertigung dem Bundesaufsichtsamt für das Kredit-\n(3) 1Berichtszeitraum der ersten Prüfung ist der Zeitraum  wesen, dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhan-\nzwischen der Aufnahme des Depotgeschäftes oder der           del sowie der Hauptverwaltung der zuständigen Landes-\nÜbernahme der Depotbankaufgaben und dem Zeitpunkt            zentralbank zuzuleiten, sofern nicht auf seine Einreichung\nder ersten Prüfung (Beginn oder Stichtag). 2Berichtszeit-    verzichtet wird. Bei den in § 26 Abs. 1 Satz 4 KWG\n2\nraum der folgenden Prüfungen ist jeweils der Zeitraum        genannten Kreditinstituten ist der Bericht nur auf Anforde-\nzwischen der letzten und der folgenden Prüfung (Beginn       rung dem Bundesaufsichtsamt einzureichen; enthält der\noder Stichtag).                                              Bericht jedoch nicht unerhebliche Beanstandungen, ist\ndies vom Prüfer unverzüglich dem Bundesaufsichtsamt\n§ 72                            mitzuteilen.\nUmfang der Prüfung                          (2) 1Der Prüfer hat über den Umfang der von ihm durch-\n(1) 1Die Prüfung hat sich auf alle Teilgebiete der nach    geführten Prüfungshandlungen zu berichten. 2Er kann in\n§ 70 Abs. 1 zu prüfenden Geschäfte und Aufgaben zu           seinem Bericht auf frühere Berichte über Prüfungen, die\nerstrecken. 2Der Prüfer kann nach pflichtgemäßem Ermes-      nicht länger als drei Jahre zurückliegen, verweisen, wenn\nsen bei der Prüfung Schwerpunkte bilden und sich auf         sich keine Veränderungen ergeben haben. 3Der Bericht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998            3711\nmuß jedoch darüber Aufschluß geben, ob das geprüfte             6. Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für\nGeschäft ordnungsgemäß betrieben und die Depotbank-                 andere;\naufgaben ordnungsgemäß erfüllt worden sind.\n7. Verfügungen über Kundenwertpapiere und Ermächti-\n(3) 1Im Bericht ist darzulegen, ob Mängel vorlagen, wie sie      gungen im Sinne der §§ 10 bis 13 und 15 des Depot-\nbeseitigt oder welche Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ein-           gesetzes;\ngeleitet worden sind. 2Bei organisatorisch bedingten Män-\ngeln ist darzulegen, welche organisatorischen Maßnahmen         8. Übertragung des Eigentums nach den §§ 18, 24\nvon dem geprüften Unternehmen getroffen worden sind,                und 26 des Depotgesetzes unter Berücksichtigung\num derartige Mängel in der Zukunft zu vermeiden.                    der fristgemäßen Erfüllung der Deckungsgeschäfte,\ninsbesondere im Hinblick auf die usancegemäße Auf-\n(4) 1Im Bericht sind nähere Angaben zur Prüfung der              lösung der Aufgabe- oder Folgescheine von Maklern,\nZweigstellen nach § 72 Abs. 3 zu machen. Über die Prü-\n2\nund unter besonderer Darstellung und Beurteilung,\nfung der ausländischen Zweigstellen ist jeweils in einem            soweit von der Ausnahmeregelung des § 24 Abs. 3\nbesonderen Abschnitt des Berichtes zu berichten. Über   3\ndes Depotgesetzes Gebrauch gemacht wird;\ndie erheblichen Prüfungsfeststellungen hinsichtlich der\nausländischen Zweigstellen ist dem Bundesaufsichtsamt           9. Aussetzung der Übersendung des Stückeverzeich-\neine zusammenfassende Darstellung in doppelter Ausfer-              nisses nach den §§ 19 bis 21 des Depotgesetzes;\ntigung – bei Berichten über Zweigstellen in Staaten, mit\n10. Depotbuchführung: die Buchungsverfahren sind\ndenen eine Gegenseitigkeitsvereinbarung besteht, in ein-\nbesonders darzustellen und zu beurteilen, wenn sie\nfacher Ausfertigung – und der Hauptverwaltung der\nvon den Anforderungen des Bundesaufsichtsamtes\nzuständigen Landeszentralbank in einfacher Ausfertigung\nan die Ordnungsmäßigkeit des Depotgeschäftes ab-\neinzureichen.\nweichen;\n(5) Bei einer Auslagerung von Tätigkeitsbereichen, die\nder Prüfung nach § 70 Abs. 1 unterliegen, ist im Prüfungs-     11. Verbuchung von Wertpapier-Tafelgeschäften;\nbericht darzulegen, ob und wie das geprüfte Unternehmen        12. Verbuchung von Lieferansprüchen aus wertpapier-\nden besonderen organisatorischen Pflichten nach § 25a               bezogenen Derivaten;\nAbs. 2 Satz 1 und 2 KWG nachgekommen ist.\n13. Abstimmung von Depots und von Derivatekonten mit\n(6) In einer Schlußbemerkung ist zusammenfassend zu\n1\nLieferansprüchen.\nden geprüften Geschäften und Depotbankaufgaben sowie\nzur Einhaltung der aktienrechtlichen Vorschriften über die       (2) 1Der Bericht muß Angaben darüber enthalten, ob und\nMitteilungen nach § 128 des Aktiengesetzes und die Aus-        wie das Kreditinstitut seine Verpflichtungen nach den\nübung des Stimmrechtes nach § 135 des Aktiengesetzes           §§ 128 und 135 des Aktiengesetzes erfüllt hat. 2Dabei ist\nStellung zu nehmen und zu beurteilen, ob das geprüfte          auch auf folgende Punkte einzugehen:\nGeschäft ordnungsgemäß betrieben und die geprüften\nAufgaben ordnungsgemäß erfüllt wurden. Die festgestell-\n2                 1. Unverzügliche und vollständige Weiterleitung der Mit-\nten Mängel sind zusammen mit den entsprechenden                   teilungen nach § 125 Abs. 1 und § 128 Abs. 1 des Akti-\nFundstellen im Bericht aufzuführen. Aus dem Prüfungs-\n3                         engesetzes;\nbericht muß ersichtlich sein, wer die Prüfung an Ort und       2. Führung der Kontrollnachweise zu § 128 Abs. 1 und 2\nStelle geleitet hat. 4Der Prüfer hat den Prüfungsbericht mit      des Aktiengesetzes mit Angabe der Zeiträume, die zwi-\nAngabe von Ort und Tag zu unterzeichnen.                          schen der Hauptversammlung und den Zeitpunkten\nliegen, von denen ab die Nachweise nicht mehr ergänzt\n§ 74                               werden; sind Mitteilungen ausnahmsweise nicht wei-\ntergeleitet worden, ist anzugeben, welche Gründe hier-\nBesondere Anforderungen an den Prüfungsbericht                 für maßgebend waren;\n(1) 1Der Bericht muß Angaben zu den folgenden Teil-\n3. schriftliche Unterlagen des Kreditinstituts über die\ngebieten des geprüften Geschäftes und zu den insoweit\nGründe, die zu seinen Stimmrechtsausübungsvor-\nvorgenommenen Prüfungshandlungen sowie zu der inner-\nschlägen nach § 128 Abs. 2 des Aktiengesetzes ge-\nbetrieblichen Organisation des geprüften Unternehmens\nführt haben;\nenthalten:\n4. organisatorische Vorkehrungen zur Vermeidung von\n1. Umfang des geprüften Geschäftes im Berichtszeit-\nInteressenkonflikten bei der Stimmrechtsausübung im\nraum: Anzahl der Kundendepots, Nennbetrag oder\nHinblick auf Eigeninteressen aus anderen Geschäfts-\nStückzahl der Kundenwertpapiere (§ 75 Abs. 2),\nbereichen;\nUmfang des Wertpapierhandelsgeschäftes sowie der\nGeschäfte in wertpapierbezogenen Derivaten mit            5. Überwachung durch ein Mitglied der Geschäftsleitung,\nLieferansprüchen;                                            ob die Stimmrechtsausübung und deren Dokumenta-\n2. Organisation des Depotgeschäftes;                            tion ordnungsgemäß sind;\n3. Allgemeine Geschäftsbedingungen und Formular-             6. Ausübung des Stimmrechtes unter Beachtung des\nwesen;                                                       Verbots nach § 135 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes.\n4. Behandlung von Beschwerden, die das geprüfte Ge-            (3) Der Bericht über die Prüfung von Zweigstellen nach\nschäft betreffen, und personelle und organisatorische     § 72 Abs. 3 Satz 5 muß Angaben zu folgenden Punkten\nKonsequenzen;                                             enthalten:\n5. Prüfungen der Innenrevision;                              1. Art und Umfang der geprüften Geschäfte;","3712           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998\n2. Organisation (Zuständigkeitsregelung, Arbeitsanwei-          7. Feststellungen zur Ordnungsmäßigkeit der\nsungen, organisatorische Trennungen, internes Kon-\ntrollsystem);                                                   a) Anteilspreisberechnung (§ 12b Nr. 1 KAGG in Ver-\nbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 3 KAGG),\n3. Ordnungsmäßigkeit der Buchführung;\nb) Ausgabe und Rücknahme von Anteilscheinen\n4. Allgemeine Geschäftsbedingungen und Formular-                       nach § 12b Nr. 1 KAGG,\nwesen;\n5. Kontoeröffnungsmodalitäten;                                     c) Gegenleistung nach § 12b Nr. 2 KAGG,\n6. Wahrung des Wertpapiereigentums oder eigentums-                 d) Ertragsverwendung nach § 12b Nr. 3 KAGG;\nähnlicher Rechtspositionen der Kunden unter Abgren-\nzung von Rechten der Zweigstelle, insbesondere für           8. Feststellungen zur Entnahme der Verwaltungsver-\nden Fall der Insolvenz des Instituts; Verfügungen für           gütung und des Aufwendungsersatzes für die Kapital-\neigene Rechnung über Kundenrechte nur mit aus-                  anlagegesellschaft sowie der Vergütung für die Ver-\ndrücklicher Zustimmung des Rechtsinhabers;                      wahrung der Sondervermögen und einer etwaigen\nVergütung für die Depotbanktätigkeit (§ 12c Abs. 1\n7. bei Drittverwahrung im Ausland Sicherstellung, daß              KAGG);\na) nur Pfand-, Zurückbehaltungs- oder ähnliche Rech-         9. Feststellungen zur Geltendmachung von Ansprüchen\nte durch den Dritten geltend gemacht werden dür-            der Anteilsinhaber durch die\nfen, die sich aus der Anschaffung, Verwaltung und\nVerwahrung der jeweiligen Wertpapiere ergeben,              a) Depotbank (gegen die Kapitalanlagegesellschaft)\nnach § 12c Abs. 2 KAGG,\nb) eine Verbuchung nur auf Fremddepot erfolgt,\nc) die Wertpapiere nur mit Zustimmung des hinter-               b) Kapitalanlagegesellschaft (gegen die Depotbank)\nlegenden Instituts einem Dritten anvertraut oder in             nach § 12c Abs. 3 KAGG;\nein anderes Lagerland verbracht werden dürfen;         10. Feststellungen zur Bestätigung der letzten angefor-\n8. Prüfung der Geschäfte durch die Innenrevision.                  derten Vermögensaufstellungen nach § 24a Abs. 3\nSatz 4 KAGG, soweit sie das Wertpapiervermögen\n(4) 1Ist ein Unternehmen als Depotbank im Sinne von              und Geschäfte in wertpapierbezogenen Derivaten be-\n§ 12 Abs. 1 Satz 1, 3 oder 4 KAGG oder von § 2 Abs. 1              treffen;\nNr. 2 des Auslandinvestment-Gesetzes tätig, so ist im\nBericht über diese Tätigkeit in einem besonderen Ab-          11. Darstellung und Beurteilung der organisatorischen\nschnitt zu berichten. Er muß Angaben darüber enthalten,\n2                                            Voraussetzungen\nob und wie die Depotbankaufgaben erfüllt wurden. Im    3\na) zur Kontrolle des Beteiligungsvertrags (§ 25c\nBericht über die Prüfung einer Depotbank im Sinne von                  Abs. 1 Satz 2 KAGG),\n§ 12 Abs. 1 Satz 1 KAGG ist auf die folgenden Punkte ein-\nzugehen:                                                           b) zur laufenden Überwachung des Bestandes an\n1. Feststellungen zur Einhaltung des § 12a Abs. 1 KAGG                stillen Beteiligungen (§ 25g Abs. 1 KAGG),\nüber die Verwahrung von Wertpapieren und Einlagen-             c) hinsichtlich der Zustimmungspflichten nach § 25g\nzertifikaten bei der Verwaltung von anderen Vermö-                 Abs. 2 KAGG,\ngensgegenständen eines Sondervermögens, über die\nBezeichnung des Sperrdepots im Verwahrungsbuch                 d) hinsichtlich der sonstigen Verpflichtungen nach\nsowie auf den die Wertpapiere und Einlagenzertifikate              § 25g Abs. 3 KAGG;\numschließenden Hüllen;\n12. Darstellung und Beurteilung der organisatorischen\n2. Darstellung und Beurteilung der organisatorischen              Voraussetzungen\nVoraussetzungen zur Ausübung der Kontrolltätigkeit\nim Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen und            a) zur Ausübung der Kontrolltätigkeit beim Erwerb\nvertraglichen Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen;                  von Grundstücken,\n3. Feststellungen zur Einhaltung des § 12a Abs. 3 und 3a          b) hinsichtlich der laufenden Überwachung des\nKAGG über das Halten von Einlagen ausschließlich                   Bestandes der Grundstücke und der Beteiligun-\nunter dem Schutz einer Einlagensicherungseinrich-                  gen an Grundstücks-Gesellschaften (§§ 31, 31a\ntung;                                                              KAGG);\n4. Darstellung und Beurteilung der organisatorischen\nVoraussetzungen zur Ausübung der Kontrolltätigkeit        13. Feststellungen zur Belastung von Grundstücken (§ 37\nim Hinblick auf die Einhaltung des § 9 Abs. 3 bis 5            Abs. 3, § 37f Abs. 2 KAGG);\nKAGG;                                                     14. Feststellungen zur Kreditaufnahme von Investment-\n5. Darstellung und Beurteilung der organisatorischen              aktiengesellschaften (§ 57 Abs. 3 KAGG).\nVoraussetzungen zur Ausübung der Kontrolltätigkeit\nim Hinblick auf die Einhaltung des § 12a Abs. 5 KAGG\n4\nIst ein Kreditinstitut als Depotbank im Sinne von § 2\n(Geschäftsabschlüsse zum Tageskurs);                      Abs. 1 Nr. 2 des Auslandinvestment-Gesetzes tätig, so ist\nentsprechend zu prüfen, ob es die Anteilinhaber in einer\n6. Feststellungen zur Gewährung von Wertpapier-Dar-          den Vorschriften der §§ 12 bis 12c und 31 KAGG ver-\nlehen nach § 9b Abs. 1 Satz 6 KAGG;                       gleichbaren Weise sichert.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998             3713\n§ 75                                                     Abschnitt 7\nBefreiung von der jährlichen Depotprüfung                                Schlußvorschriften\n(1) Kreditinstitute, die der Depotprüfung unterliegen,\n1\nkönnen wegen des geringen Umfanges der von ihnen                                          § 76\nbetriebenen Depotgeschäfte auf schriftlichen Antrag\ndurch das Bundesaufsichtsamt nach § 31 Abs. 2 Satz 1                           Erstmalige Anwendung\nKWG von der jährlichen gesonderten Depotprüfung                  1\nDie Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 5 sind erstmals\nwiderruflich freigestellt werden. 2Anträge von Sparkassen     auf die Prüfung anzuwenden, die das nach dem 31. De-\nund eingetragenen Genossenschaften sind dem Bundes-           zember 1997 beginnende Geschäftsjahr betrifft. 2Die Be-\naufsichtsamt über ihren Verband einzureichen. 3Der            stimmungen des Abschnitts 6 sind erstmals auf eine\nAntrag ist mit einer Stellungnahme des Verbandes zu           Prüfung anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieser\nversehen, die insbesondere erkennen läßt, ob das Kredit-      Verordnung beginnt.\ninstitut das zu prüfende Geschäft nach dem Ergebnis der\nletzten Prüfung ordnungsgemäß betrieben hat oder wel-\n§ 77\nche Beanstandungen zu verzeichnen waren. 4Eine Durch-\nschrift des Antrags auf Freistellung ist der Hauptverwal-                  Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ntung der zuständigen Landeszentralbank zu übersenden.\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n(2) Der Freistellungsantrag muß Angaben enthalten über     Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über den Inhalt\ndie Anzahl der Depots sowie den Nennbetrag oder, soweit       der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen und Zwi-\nWertpapiere keinen Nennwert haben oder usancegemäß            schenabschlüssen der Kreditinstitute vom 21. Juli 1994\nnach der Stückzahl gehandelt werden, die Stückzahl der        (BGBl. I S. 1803) und die Richtlinien für die Depotprü-\nfür fremde Rechnung verwahrten oder verwalteten Wert-         fung (Bekanntmachung vom 16. Dezember 1970, BAnz.\npapiere.                                                      Nr. 239 vom 23. Dezember 1970) außer Kraft.\nBerlin, den 17. Dezember 1998\nDer Präsident\ndes Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen\nArtopoeus","3714           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998\nAnlage 1\n(zu § 68)\nDatenübersicht zu § 68 PrüfbV                                                                                 SON01\nDie angegebenen Beträge (kaufmännische Rundung) lauten auf Tsd. D-Mark (DEM) oder Tsd. Euro (EUR);\nISO-Währungscode angeben: _ _ _\nProzentangaben sind mit einer Nachkommastelle anzugeben\nPosition                                                                         Berichtsjahr (1)   Vorjahr (2)\n(1) Daten zu den organisatorischen Grundlagen\n1. Anwendung der Vorschriften des KWG über das\nHandelsbuch: ja (= 0) / nein (= 1)                               300\n2. Personalbestand1)                                                001\n(2) Daten zur Vermögenslage\n1. Nicht als haftendes Eigenkapital berücksichtigte stille Reserven\nnach § 340f HGB2)                                                002\n2. Kursreserven bei Schuldverschreibungen und anderen\nfestverzinslichen Wertpapieren\na) Bruttobetrag der Kursreserven                                 301\nb) Nettobetrag der Kursreserven (unter Berücksichtigung\nvon Sicherungsgeschäften)3)                                  302\n3. Kursreserven bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen\nWertpapieren sowie Beteiligungen und Anteilen\nan verbundenen Unternehmen\na) Bruttobetrag der Kursreserven                                 303\nb) Nettobetrag der Kursreserven (unter Berücksichtigung\nvon Sicherungsgeschäften)3)                                  304\n4. Vermiedene Abschreibungen auf Schuldverschreibungen\nund andere festverzinsliche Wertpapiere durch Übernahme\nin das Anlagevermögen                                            305\n5. Vermiedene Abschreibungen auf Aktien\nund andere nicht festverzinsliche Wertpapiere\ndurch Übernahme in das Anlagevermögen                            306\n6. Nicht realisierte Reserven in Grundstücken, grundstücks-\ngleichen Rechten und Gebäuden (soweit sie als haftendes Eigen-\nkapital nach § 10 Abs. 2b Nr. 6 KWG berücksichtigt werden)       005\n7. Eigenmittel nach § 10 oder § 53 KWG nach dem Stand\nbei Geschäftsschluß am Bilanzstichtag\na) haftendes Eigenkapital\naa) Kernkapital                                              006\nbb) Ergänzungskapital                                        007\nb) Drittrangmittel                                               307\n8. Grundsatz (GS) I-Kennziffern\na) Kennziffern des Einzelinstituts\naa) Verhältnis nach § 2 Abs. 1 GS I                          010                       %             %\nbb) Gesamtkennziffer nach § 2 Abs. 3 Satz 1 GS I             308                       %             %\ncc) nachrichtliche Kennziffer nach § 2 Abs. 3 Satz 3 GS I    309                       %             %\nb) Kennziffern der Institutsgruppe4)\naa) Verhältnis nach § 2 Abs. 1 GS I                          011                       %             %\nbb) Gesamtkennziffer nach § 2 Abs. 3 Satz 1 GS I             310                       %             %\ncc) nachrichtliche Kennziffer nach § 2 Abs. 3 Satz 3 GS I    311                       %             %\nKontrollsumme für dv-technische Zwecke\n(002 + 005 bis 007 + 010 + 011 + 301 bis 311)                       550","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998          3715\nPosition                                                                      Berichtsjahr (1)     Vorjahr (2)\n(3) Daten zur Liquidität und zur Refinanzierung\n1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten,\ndie zehn vom Hundert der „Verbindlichkeiten gegenüber Kredit-\ninstituten“ überschreiten                                       022\n250                 Stk.               Stk.\n2. Verbindlichkeiten gegenüber Kunden,\ndie zehn vom Hundert der „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“\nüberschreiten                                                   023\n251                 Stk.               Stk.\n3. Dem Kreditinstitut zugesagte Refinanzierungsmöglichkeiten\nohne diejenigen bei der Deutschen Bundesbank\na) Zusagen                                                      024\nb) Inanspruchnahme                                              025\n4. Liquiditätsgrundsatzkennziffern\nGrundsatz (GS) II – Kennziffer                                  312                    %                 %\nalternativ bis 30. Juni 2000 (bei Wahrnehmung der Übergangs-\nregelung):\na) GS II – Kennziffer                                           027                    %                 %\nb) GS III – Kennziffer                                          028                    %                 %\nKontrollsumme für dv-technische Zwecke\n(Addition der Positionen 022 bis 025 + 027 + 028 + 250 + 251 + 312) 501\n(4) Daten zur Ertragslage\n1. Zinsergebnis\na) Zinserträge5)                                              029\nb) Zinsaufwendungen                                           030\nc) darunter: für stille Einlagen, für Genußrechte\nund für nachrangige Verbindlichkeiten                     031\nd) Zinsergebnis (a ./. b)                                     032\n2. Provisionsergebnis6)\na) Provisionserträge                                          313\nb) Provisionsaufwendungen                                     314\nc) Provisionsergebnis                                         033\nnur von Kreditinstituten anzugeben, soweit sie keine Wertpapier-\nhandelsbanken sind:\n3. Nettoergebnis aus Finanzgeschäften nach § 340c Abs. 1 HGB\na) aus Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbestandes       034\nb) aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen7)              035\nc) aus Geschäften mit Derivaten                               036\nnur von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken\nanzugeben:\n3. Aufwendungen und Erträge aus Finanzgeschäften\na) Aufwendungen aus Geschäften mit Wertpapieren des Handels-\nbestandes                                                 315\nb) Erträge aus Geschäften mit Wertpapieren des Handels-\nbestandes                                                 316\nc) Aufwendungen aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen7) 317\nd) Erträge aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen7)      318\ne) Aufwendungen aus Geschäften mit Derivaten                  319\nf)  Erträge aus Geschäften mit Derivaten                      320\nKontrollsumme (Eigenhandelsergebnis insgesamt)\n(034 bis 036 bzw. – 315 + 316 – 317 + 318 – 319 + 320)              502\n4. Ergebnis aus dem sonstigen nichtzinsabhängigen Geschäft8)      037\n5. allgemeiner Verwaltungsaufwand\na) Personalaufwand9)                                          038\nb) andere Verwaltungsaufwendungen10)                          039\nKontrollsumme (allg. Verwaltungsaufwand insges.)\n(Addition der Positionen 038 und 039)                               503","3716           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998\nPosition                                                                     Berichtsjahr (1)     Vorjahr (2)\n6. Sonstige und außerordentliche Erträge und Aufwendungen\na) Erträge aus früheren Abschreibungen, Wertberichtigungen und\nRückstellungen im Kreditgeschäft                            040\nb) Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen\nsowie Zuführungen zu Rückstellungen im Kreditgeschäft       041\nc) Erträge aus Zuschreibungen bei Wertpapieren der Liquiditäts-\nreserve und aus Geschäften mit diesen Wertpapieren          042\nd) Abschreibungen auf Wertpapiere der Liquiditätsreserve und\nAufwendungen aus Geschäften mit diesen Wertpapieren         043\ne) Erträge aus Zuschreibungen bei Finanzanlagen, Sachanlagen\nund immateriellen Anlagewerten sowie aus Geschäften\nmit diesen Gegenständen                                     044\nf)  Andere sonstige und außerordentliche Erträge11)             045\ng) Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Finanzanlagen,\nSachanlagen und immaterielle Anlagewerte sowie\nAufwendungen aus Geschäften mit diesen Gegenständen         046\nh) Andere sonstige und außerordentliche Aufwendungen12)         047\nKontrollsumme (sonstiges / außerordentliches Ergebnis)\n(040 – 041 + 042 – 043 + 044 + 045 – 046 – 047)                      504\n7. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag                            048\n8. Erträge aus Verlustübernahmen und\nbaren bilanzunwirksamen Ansprüchen                              049\n9. Aufwendungen aus der Bildung von Vorsorgereserven\nnach § 340 f und § 340 g HGB                                    050\n10. Erträge aus der Auflösung von Vorsorgereserven\nnach § 340 f und § 340 g HGB2)                                  051\n11. Aufgrund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs-\noder eines Teilgewinnabführungsvertrages abgeführte Gewinne     052\nKontrollsumme (Jahresüberschuß/-fehlbetrag)\n(032 + 033 + 502 + 037 – 503 + 504 – 048 + 049 – 050 + 051 – 052)    505\n12. Gewinnvortrag aus dem Vorjahr                                    053\n13. Verlustvortrag aus dem Vorjahr                                   054\n14. Entnahmen aus Kapital- und Gewinnrücklagen                       055\n15. Einstellungen in Kapital- und Gewinnrücklagen                    056\n16. Entnahmen aus Genußrechtskapital                                 057\n17. Wiederauffüllung des Genußrechtskapitals                         058\nKontrollsumme (Bilanzgewinn/-verlust)\n(505 + 053 – 054 + 055 – 056 + 057 – 058)                            506\n(5) Angaben zum Zinsänderungsrisiko13)\n1. Festzinsaktiva zum Bilanzstichtag14)                              059\n2. Durchschnittszinssatz der Festzinsaktiva                          065                  %               %\n3. Festzinspassiva zum Bilanzstichtag14)                             066\n4. Durchschnittszinssatz der Festzinspassiva                         072                  %               %\nKontrollsumme für dv-technische Zwecke\n(059 + 065 + 066 + 072)                                              507\n(6) Daten zum Kreditgeschäft\n1. Höhe des Kreditvolumens15)                                      073\n2. darunter: Kredite an Nichtbanken                                074\n3. Geprüftes Kreditvolumen15)                                      075\n4. darunter: Kredite an Nichtbanken                                321","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998          3717\nPosition                                                                     Berichtsjahr (1)     Vorjahr (2)\n5. Risikogruppierung des geprüften Interbankenkreditvolumens15)\na) Kredite ohne erkennbares Risiko                            322\nb) Kredite mit erhöhten latenten Risiken                      323\nc) Wertberichtigte Kredite vor Absetzung von Einzelwert-\nberichtigungen                                            324\nd) darunter: Summe der in den wertberichtigten Krediten (c)\nenthaltenen Blankoanteile (vor Absetzung der Einzelwert-\nberichtigungen)                                           325\ne) für die wertberichtigten Kredite (c) gebildete Einzelwert-\nberichtigungen                                            326\n6. Risikogruppierung des geprüften Nichtbankenkreditvolumens15)\na) Kredite ohne erkennbares Risiko                            327\nb) Kredite mit erhöhten latenten Risiken                      328\nc) Wertberichtigte Kredite vor Absetzung von Einzelwert-\nberichtigungen                                            329\nd) darunter: Summe der in den wertberichtigten Krediten (c)\nenthaltenen Blankoanteile (vor Absetzung der Einzelwert-\nberichtigungen)                                           330\ne) für die wertberichtigten Kredite (c) gebildete Einzelwert-\nberichtigungen                                            331\n7. Unversteuerte Pauschalwertberichtigungen16)\na) Bestand in der Vorjahresbilanz                             079\nb) Neuer Bestand                                              080\n8. Einzelwertberichtigungen\na) Bestand in der Vorjahresbilanz                             332\nb) Verbrauch                                                  333\nc) Auflösung                                                  334\nd) Bildung                                                    335\ne) Neuer Stand                                                336\n9. Rückstellungen im Kreditgeschäft17)\na) Bestand in der Vorjahresbilanz                             337\nb) Verbrauch                                                  338\nc) Auflösung                                                  339\nd) Bildung                                                    340\ne) Neuer Stand                                                341\n10. Abschreibungen auf Forderungen zu Lasten der Gewinn- und\nVerlustrechnung                                               086\n11. Zur Rettung von Forderungen erworbene Grundstücke und\nGebäude                                                       087\n12. Anmerkungsbedürftige Großkredite                                088\n13. bei Nichtanwendung der Vorschriften des KWG\nüber das Handelsbuch:\nZahl der Überschreitungen der Großkrediteinzelobergrenze\nnach § 13 Abs. 3 Satz 1 KWG\na) des geprüften Einzelinstituts                              342                 Stk.               Stk.\nb) der Institutsgruppe4)                                      343                 Stk.               Stk.\nbei Anwendung der Vorschriften des KWG über das Handelsbuch:\na) Zahl der Überschreitungen der Anlagebuch-Großkredit-\neinzelobergrenze nach § 13a Abs. 3 Satz 1 KWG\naa) des geprüften Einzelinstituts                         344                 Stk.               Stk.\nbb) der Institutsgruppe4)                                 345                 Stk.               Stk.","3718            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998\nPosition                                                                      Berichtsjahr (1)     Vorjahr (2)\nb) Zahl der Überschreitungen der Gesamtbuch-Großkredit-\neinzelobergrenze nach § 13a Abs. 4 Satz 1 oder 3 KWG\naa) des geprüften Einzelinstituts                          346                Stk.               Stk.\nbb) der Institutsgruppe4)                                  347                Stk.               Stk.\n14. Bedeutende Beteiligungen an Unternehmen außerhalb des Finanz-\nsektors, deren Nennbetrag 15 vom Hundert des haftenden Eigen-\nkapitals des Einlagenkreditinstituts übersteigt18)\na) des geprüften Einzelinstituts                              348\n349                Stk.               Stk.\nb) der Institutsgruppe19)                                     350\n351                Stk.               Stk.\n15. darunter: Anteile nach § 12 Abs. 1 Satz 3 KWG                    352\n16. darunter: unter § 64a KWG fallende Anteile                       353\nKontrollsumme für dv-technische Zwecke\n(073 bis 075 + 079 + 080 + 086 bis 088 + 321 bis 353)                551\n(7) Bilanzunwirksame Ansprüche\n1. Bare bilanzunwirksame Ansprüche\na) im Berichtsjahr20)                                            091\nb) Bestand am Jahresende                                         092\n2. Unbare bilanzunwirksame Ansprüche\na) im Berichtsjahr20)                                            093\nb) Bestand am Jahresende                                         094\n(8) Ergänzende Angaben\n1. Abweichungen im Sinne von § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB\na) von Bilanzierungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1)               095\nb) von Bewertungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1)                  096\n2. Gesamtvolumen der Termingeschäfte im Sinne\ndes § 36 RechKredV21)\na) Termingeschäfte in fremden Währungen                          097\nb) darunter: zur Deckung von Wechselkursschwankungen             098\nc) darunter: Handelsgeschäfte                                    099\nd) zinsbezogene Termingeschäfte                                  100\ne) darunter: zur Deckung von Zins- oder Marktpreisschwankungen   101\nf)   darunter: Handelsgeschäfte                                  102\ng) Termingeschäfte mit sonstigen Preisrisiken                    103\nh) darunter: zur Deckung von Zins- oder Marktpreisschwankungen   104\ni)   darunter: Handelsgeschäfte                                  105\n3. Buchwert der in Pension gegebenen Vermögensgegenstände\nbei echten Pensionsgeschäften (§ 340b Abs. 4 Satz 4 HGB)         106\n4. Betrag der nicht mit dem Niederstwert bewerteten börsenfähigen\nWertpapiere bei den folgenden Posten\n(§ 35 Abs. 1 Nr. 2 RechKredV)\na) Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wert-\npapiere (Aktivposten Nr. 5)                                 107\nb) Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere\n(Aktivposten Nr. 6)                                         108\n5. Leasinggeschäft\na) Gesamtbestand der aktivierten Leasinggegenstände              109\nb) Im Aufwandsposten Nr. 5 (Kontoform) oder 11 (Staffelform)\nenthaltene Abschreibungen und Wertberichtigungen auf\nLeasinggegenstände                                          110\nc) Im Ertragsposten Nr. 8 enthaltene Erträge aus Leasing-\ngeschäften                                                  111","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998          3719\nPosition                                                                    Berichtsjahr (1)     Vorjahr (2)\n6. Nachrangige Vermögensgegenstände\na) Nachrangige Forderungen an Kreditinstitute                   112\nb) Nachrangige Forderungen an Kunden                            113\nc) Sonstige nachrangige Vermögensgegenstände                    114\n7. Aufgliederung der börsenfähigen Wertpapiere nach börsen-\nnotierten und nicht börsennotierten Wertpapieren\n(§ 35 Abs. 1 Nr. 1 RechKredV)22)\na) Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche\nWertpapiere (Aktivposten Nr. 5)\naa) börsennotiert                                           115\nbb) nicht börsennotiert                                     116\nb) Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere\n(Aktivposten Nr. 6)\naa) börsennotiert                                           117\nbb) nicht börsennotiert                                     118\nc) Beteiligungen (Aktivposten Nr. 7)\naa) börsennotiert                                           119\nbb) nicht börsennotiert                                     120\nd) Anteile an verbundenen Unternehmen (Aktivposten Nr. 8)\naa) börsennotiert                                           121\nbb) nicht börsennotiert                                     122\nKontrollsumme für dv-technische Zwecke\n(Addition der Positionen 095 bis 122)                               509\n8. Fristengliederung der Forderungen und Verbindlichkeiten\nnach § 340d HGB in Verbindung mit § 9 RechKredV\na) Andere Forderungen an Kreditinstitute mit Ausnahme der darin\nenthaltenen Bausparguthaben aus abgeschlossenen Bau-\nsparverträgen (Aktivposten Nr. 3b) mit einer Restlaufzeit\naa) bis drei Monate                                         354\nbb) mehr als drei Monate bis ein Jahr                       355\ncc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre                        356\ndd) mehr als fünf Jahre                                     357\nb) Forderungen an Kunden (Aktivposten Nr. 4)\nmit einer Restlaufzeit\naa) bis drei Monate                                         358\nbb) mehr als drei Monate bis ein Jahr                       359\ncc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre                        360\ndd) mehr als fünf Jahre                                     361\nc) Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten\nmit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist\n(Passivposten Nr. 1b) mit einer Restlaufzeit\naa) bis drei Monate                                         362\nbb) mehr als drei Monate bis ein Jahr                       363\ncc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre                        364\ndd) mehr als fünf Jahre                                     365\nd) Spareinlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist\n(Passivposten Nr. 2a ab) mit einer Restlaufzeit\naa) bis drei Monate                                         366\nbb) mehr als drei Monate bis ein Jahr                       367\ncc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre                        368\ndd) mehr als fünf Jahre                                     369","3720           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998\nPosition                                                                     Berichtsjahr (1)     Vorjahr (2)\ne) Andere Verbindlichkeiten gegenüber Kunden mit\nvereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist\n(Passivposten Nr. 2b bb) mit einer Restlaufzeit\naa) bis drei Monate                                        370\nbb) mehr als drei Monate bis ein Jahr                      371\ncc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre                       372\ndd) mehr als fünf Jahre                                    373\nf)  Andere verbriefte Verbindlichkeiten (Passivposten Nr. 3b)\nmit einer Restlaufzeit\naa) bis drei Monate                                        374\nbb) mehr als drei Monate bis ein Jahr                      375\ncc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre                       376\ndd) mehr als fünf Jahre                                    377\ng) Im Posten „Forderungen an Kunden“ (Aktivposten Nr. 4)\nenthaltene Forderungen mit unbestimmter Laufzeit           378\nh) Im Posten „Schuldverschreibungen und andere fest-\nverzinsliche Wertpapiere“ (Aktivposten Nr. 5)\nenthaltene Beträge, die in dem Jahr, das auf den Bilanz-\nstichtag folgt, fällig werden                              379\ni)  Im Unterposten „begebene Schuldverschreibungen“\n(Passivposten Nr. 3a) enthaltene Beträge, die in dem Jahr,\ndas auf den Bilanzstichtag folgt, fällig werden            380\nKontrollsumme für dv-technische Zwecke\n(Addition der Positionen 354 bis 380)                              552\nzu (5) Angaben zum Zinsänderungsrisiko\nhier: Gliederung der Festzinsaktiva und Festzinspassiva\nnach Restlaufzeiten in Jahren\n1. Festzinsaktiva am Bilanzstichtag14)\nentweder\na) Restlaufzeit mehr als ein Jahr                              060\nb) Restlaufzeit mehr als zwei Jahre                            061\nc) Restlaufzeit mehr als drei Jahre                            062\nd) Restlaufzeit mehr als vier Jahre                            063\ne) Restlaufzeit mehr als fünf Jahre                            064\noder\nf)  Restlaufzeit bis zu einem Jahr                             252\ng) Restlaufzeit von einem bis zu zwei Jahren                   253\nh) Restlaufzeit von zwei bis zu drei Jahren                    254\ni)  Restlaufzeit von drei bis zu vier Jahren                   255\nj)  Restlaufzeit von vier bis zu fünf Jahren                   256\n2. Festzinspassiva am Bilanzstichtag14)\nentweder\na) Restlaufzeit mehr als ein Jahr                              067\nb) Restlaufzeit mehr als zwei Jahre                            068\nc) Restlaufzeit mehr als drei Jahre                            069\nd) Restlaufzeit mehr als vier Jahre                            070\ne) Restlaufzeit mehr als fünf Jahre                            071\noder\nf)  Restlaufzeit bis zu einem Jahr                             257\ng) Restlaufzeit von einem bis zu zwei Jahren                   258\nh) Restlaufzeit von zwei bis zu drei Jahren                    259\ni)  Restlaufzeit von drei bis zu vier Jahren                   260\nj)  Restlaufzeit von vier bis zu fünf Jahren                   261","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998                                        3721\nFußnoten:\n1\n) Die durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres beschäftigten Arbeitnehmer zuzüglich der Mitglieder der Geschäftsleitung; Teilzeit-\nbeschäftigte sind anteilig einzubeziehen. Die Errechnung hat nach § 267 Abs. 5 HGB zu erfolgen.\n2\n) Einschließlich der nach Art. 31 EGHGB fortgeführten nach § 26a Abs. 1 KWG oder nach § 253 Abs. 4 HGB gebildeten Vorsorgen.\n3\n) Hier sind negative Ergebnisbeiträge aus den Sicherungsgeschäften mit den Kursreserven der gesicherten Aktiva zu verrechnen.\n4\n) Sofern das geprüfte Institut übergeordnetes Kreditinstitut ist.\n5\n) Einschließlich laufender Erträge aus Beteiligungen, Erträgen aus Ergebnisabführungsverträgen und Leasinggebühren.\n6\n) Hier sind auch die Erträge und Aufwendungen für durchlaufende Kredite zu erfassen.\n7\n) Einschließlich der Gewinne und Verluste aus Devisentermingeschäften unabhängig davon, ob es sich um zins- oder kursbedingte Aufwendungen oder\nErträge handelt.\n8\n) Hier sind die Ergebnisse aus Warenverkehr und Nebenbetrieben sowie alle anderen ordentlichen Ergebnisse aus dem nichtzinsabhängigen Geschäft\neinzuordnen, die nicht unter Nummer (4) 2 oder 3 fallen.\n9\n) Einschließlich Aufwendungen für vertraglich vereinbarte feste Tätigkeitsvergütungen an die persönlich haftenden Gesellschafter von Privatbankiers.\nAufwendungen für von fremden Arbeitgebern angemietete Arbeitskräfte sind dem anderen Verwaltungsaufwand zuzurechnen.\n10\n) Hierunter fallen unter anderem Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte, ausgenommen außer-\nordentliche Abschreibungen. Zu erfassen sind hier alle Steuern außer Steuern vom Einkommen und vom Ertrag.\n11\n) Hier sind alle Erträge anzugeben, die nicht dem ordentlichen Geschäft zuzuordnen sind und daher nicht in das Betriebsergebnis eingehen, nicht\njedoch Erträge aus Verlustübernahmen und aus baren bilanzunwirksamen Ansprüchen.\n12\n) Hier sind alle Aufwendungen anzugeben, die nicht dem ordentlichen Geschäft zuzuordnen sind und daher nicht in das Betriebsergebnis eingehen,\nnicht jedoch Aufwendungen aus Gewinnabführungen.\n13\n) Sofern die Steuerung der Zinsänderungsrisiken nach der Zinsbindungsbilanz erfolgt.\n14\n) Die Höhe der Festzinsaktiva oder -passiva ist insgesamt sowie (am Vordruckende) aufgegliedert nach Restlaufzeiten in Jahren – analog zur Zins-\nbindungsbilanz – anzugeben.\n15\n) Ungekürzte Inanspruchnahme unter Zugrundelegung von § 19 Abs. 1 KWG und vor Abzug von Wertberichtigungen.\n16\n) Einschließlich der unter den Rückstellungen ausgewiesenen Beträge.\n17\n) Soweit Pauschalwertberichtigungen als Rückstellungen ausgewiesen werden, sind sie unter Nummer (6) 7 anzugeben.\n18\n) Bedeutende Beteiligungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KWG einschließlich der Anteile, die unter die Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 3 KWG oder § 64a\nKWG fallen.\n19\n) Soweit die Relation auch auf konsolidierter Basis nach § 12 Abs. 2 KWG eingehalten werden muß, ist diese Angabe hier zusätzlich aufzunehmen.\n20\n) Nettoposition (erhaltene ./. zurückgezahlte).\n21\n) Kapitalbeträge, Liefer- oder Abnahmeverpflichtungen, bei Usance-Geschäften nur die Zahlungsseite. Es ist jeweils auf die Hauptrisikokomponenten\nabzustellen.\n22\n) Investmentanteile im Sinne des KAGG sind nicht einzubeziehen.","3722           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998\nAnlage 2\n(zu § 68)\nDatenübersicht zu § 68 PrüfbV (Bausparkassen)                                                                 SON02\nDie angegebenen Beträge (kaufmännische Rundung) lauten auf Tsd. D-Mark (DEM) oder Tsd. Euro (EUR);\nISO-Währungscode angeben: _ _ _\nProzentangaben sind mit einer Nachkommastelle anzugeben\nPosition                                                                         Berichtsjahr (1)   Vorjahr (2)\n(1) Daten zu den organisatorischen Grundlagen\n1. Anwendung der Vorschriften des KWG über das\nHandelsbuch: ja (= 0) / nein (= 1)                               300\n2. Personalbestand1)                                                001\n(2) Daten zur Vermögenslage\n1. Nicht als haftendes Eigenkapital berücksichtigte stille Reserven\nnach § 340f HGB2)                                                002\n2. Kursreserven bei Schuldverschreibungen und anderen\nfestverzinslichen Wertpapieren\na) Bruttobetrag der Kursreserven                                 301\nb) Nettobetrag der Kursreserven (unter Berücksichtigung\nvon Sicherungsgeschäften)3)                                  302\n3. Kursreserven bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen\nWertpapieren sowie Beteiligungen und Anteilen\nan verbundenen Unternehmen\na) Bruttobetrag der Kursreserven                                 303\nb) Nettobetrag der Kursreserven (unter Berücksichtigung\nvon Sicherungsgeschäften)3)                                  304\n4. Vermiedene Abschreibungen auf Schuldverschreibungen\nund andere festverzinsliche Wertpapiere durch Übernahme\nin das Anlagevermögen                                            305\n5. Vermiedene Abschreibungen auf Aktien\nund andere nicht festverzinsliche Wertpapiere\ndurch Übernahme in das Anlagevermögen                            306\n6. Nicht realisierte Reserven in Grundstücken, grundstücks-\ngleichen Rechten und Gebäuden (soweit sie als haftendes Eigen-\nkapital nach § 10 Abs. 2b Nr. 6 KWG berücksichtigt werden)       005\n7. Eigenmittel nach § 10 oder § 53 KWG nach dem Stand\nbei Geschäftsschluß am Bilanzstichtag\na) haftendes Eigenkapital\naa) Kernkapital                                              006\nbb) Ergänzungskapital                                        007\nb) Drittrangmittel                                               307\n8. Grundsatz (GS) I-Kennziffern\na) Kennziffern des Einzelinstituts\naa) Verhältnis nach § 2 Abs. 1 GS I                          010                       %             %\nbb) Gesamtkennziffer nach § 2 Abs. 3 Satz 1 GS I             308                       %             %\ncc) nachrichtliche Kennziffer nach § 2 Abs. 3 Satz 3 GS I    309                       %             %\nb) Kennziffern der Institutsgruppe4)\naa) Verhältnis nach § 2 Abs. 1 GS I                          011                       %             %\nbb) Gesamtkennziffer nach § 2 Abs. 3 Satz 1 GS I             310                       %             %\ncc) nachrichtliche Kennziffer nach § 2 Abs. 3 Satz 3 GS I    311                       %             %\nKontrollsumme für dv-technische Zwecke\n(002 + 005 bis 007 + 010 + 011 + 301 bis 311)                       550","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998          3723\nPosition                                                                      Berichtsjahr (1)     Vorjahr (2)\n(3) Daten zur Liquidität und zur Refinanzierung\n1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten,\ndie zehn vom Hundert der „Verbindlichkeiten gegenüber Kredit-\ninstituten“ überschreiten                                       022\n250                 Stk.               Stk.\n2. Verbindlichkeiten gegenüber Kunden,\ndie zehn vom Hundert der „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“\nüberschreiten                                                   023\n251                 Stk.               Stk.\n3. Dem Kreditinstitut zugesagte Refinanzierungsmöglichkeiten\nohne diejenigen bei der Deutschen Bundesbank\na) Zusagen                                                      024\nb) Inanspruchnahme                                              025\n4. Liquiditätsgrundsatzkennziffern\nGrundsatz (GS) II – Kennziffer                                  312                    %                 %\nalternativ bis 30. Juni 2000 (bei Wahrnehmung der Übergangs-\nregelung):\na) GS II – Kennziffer                                           027                    %                 %\nb) GS III – Kennziffer                                          028                    %                 %\nKontrollsumme für dv-technische Zwecke\n(Addition der Positionen 022 bis 025 + 027 + 028 + 250 + 251 + 312) 501\n(4) Daten zur Ertragslage\n1. Zinsergebnis\na) Zinserträge5)                                              029\nb) Zinsaufwendungen                                           030\nc) darunter: für stille Einlagen, für Genußrechte\nund für nachrangige Verbindlichkeiten                     031\nd) Zinsergebnis (a ./. b)                                     032\n2. Provisionsergebnis6)\na) Provisionserträge                                          313\nb) Provisionsaufwendungen                                     314\nc) Provisionsergebnis                                         033\nnur von Kreditinstituten anzugeben, soweit sie keine Wertpapier-\nhandelsbanken sind:\n3. Nettoergebnis aus Finanzgeschäften nach § 340c Abs. 1 HGB\na) aus Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbestandes       034\nb) aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen7)              035\nc) aus Geschäften mit Derivaten                               036\nnur von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken\nanzugeben:\n3. Aufwendungen und Erträge aus Finanzgeschäften\na) Aufwendungen aus Geschäften mit Wertpapieren des Handels-\nbestandes                                                 315\nb) Erträge aus Geschäften mit Wertpapieren des Handels-\nbestandes                                                 316\nc) Aufwendungen aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen7) 317\nd) Erträge aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen7)      318\ne) Aufwendungen aus Geschäften mit Derivaten                  319\nf)  Erträge aus Geschäften mit Derivaten                      320\nKontrollsumme (Eigenhandelsergebnis insgesamt)\n(034 bis 036 bzw. – 315 + 316 – 317 + 318 – 319 + 320)              502\n4. Ergebnis aus dem sonstigen nichtzinsabhängigen Geschäft8)      037\n5. allgemeiner Verwaltungsaufwand\na) Personalaufwand9)                                          038\nb) andere Verwaltungsaufwendungen10)                          039\nKontrollsumme (allg. Verwaltungsaufwand insges.)\n(Addition der Positionen 038 und 039)                               503","3724           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998\nPosition                                                                     Berichtsjahr (1)     Vorjahr (2)\n6. Sonstige und außerordentliche Erträge und Aufwendungen\na) Erträge aus früheren Abschreibungen, Wertberichtigungen und\nRückstellungen im Kreditgeschäft                            040\nb) Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen\nsowie Zuführungen zu Rückstellungen im Kreditgeschäft       041\nc) Erträge aus Zuschreibungen bei Wertpapieren der Liquiditäts-\nreserve und aus Geschäften mit diesen Wertpapieren          042\nd) Abschreibungen auf Wertpapiere der Liquiditätsreserve und\nAufwendungen aus Geschäften mit diesen Wertpapieren         043\ne) Erträge aus Zuschreibungen bei Finanzanlagen, Sachanlagen\nund immateriellen Anlagewerten sowie aus Geschäften\nmit diesen Gegenständen                                     044\nf)  Andere sonstige und außerordentliche Erträge11)             045\ng) Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Finanzanlagen,\nSachanlagen und immaterielle Anlagewerte sowie\nAufwendungen aus Geschäften mit diesen Gegenständen         046\nh) Andere sonstige und außerordentliche Aufwendungen12)         047\nKontrollsumme (sonstiges / außerordentliches Ergebnis)\n(040 – 041 + 042 – 043 + 044 + 045 – 046 – 047)                      504\n7. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag                            048\n8. Erträge aus Verlustübernahmen und\nbaren bilanzunwirksamen Ansprüchen                              049\n9. Aufwendungen aus der Bildung von Vorsorgereserven\nnach § 340f und § 340g HGB                                      050\n10. Erträge aus der Auflösung von Vorsorgereserven\nnach § 340f und § 340g HGB2)                                    051\n11. Aufgrund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs-\noder eines Teilgewinnabführungsvertrages abgeführte Gewinne     052\nKontrollsumme (Jahresüberschuß/-fehlbetrag)\n(032 + 033 + 502 + 037 – 503 + 504 – 048 + 049 – 050 + 051 – 052)    505\n12. Gewinnvortrag aus dem Vorjahr                                    053\n13. Verlustvortrag aus dem Vorjahr                                   054\n14. Entnahmen aus Kapital- und Gewinnrücklagen                       055\n15. Einstellungen in Kapital- und Gewinnrücklagen                    056\n16. Entnahmen aus Genußrechtskapital                                 057\n17. Wiederauffüllung des Genußrechtskapitals                         058\nKontrollsumme (Bilanzgewinn/-verlust)\n(505 + 053 – 054 + 055 – 056 + 057 – 058)                            506\n(5) Angaben zum Zinsänderungsrisiko13)\n1. Festzinsaktiva zum Bilanzstichtag14)                              059\n2. Durchschnittszinssatz der Festzinsaktiva                          065                  %               %\n3. Festzinspassiva zum Bilanzstichtag14)                             066\n4. Durchschnittszinssatz der Festzinspassiva                         072                  %               %\nKontrollsumme für dv-technische Zwecke\n(059 + 065 + 066 + 072)                                              507\n(6) Daten zum Kreditgeschäft\n1. Höhe des Kreditvolumens15)                                      073\n2. darunter: Kredite an Nichtbanken                                074\n3. Geprüftes Kreditvolumen15)                                      075\n4. darunter: Kredite an Nichtbanken                                321","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998          3725\nPosition                                                                     Berichtsjahr (1)     Vorjahr (2)\n5. Risikogruppierung des geprüften Interbankenkreditvolumens15)\na) Kredite ohne erkennbares Risiko                            322\nb) Kredite mit erhöhten latenten Risiken                      323\nc) Wertberichtigte Kredite vor Absetzung von Einzelwert-\nberichtigungen                                            324\nd) darunter: Summe der in den wertberichtigten Krediten (c)\nenthaltenen Blankoanteile (vor Absetzung der Einzelwert-\nberichtigungen)                                           325\ne) für die wertberichtigten Kredite (c) gebildete Einzelwert-\nberichtigungen                                            326\n6. Risikogruppierung des geprüften Nichtbankenkreditvolumens15)\na) Kredite ohne erkennbares Risiko                            327\nb) Kredite mit erhöhten latenten Risiken                      328\nc) Wertberichtigte Kredite vor Absetzung von Einzelwert-\nberichtigungen                                            329\nd) darunter: Summe der in den wertberichtigten Krediten (c)\nenthaltenen Blankoanteile (vor Absetzung der Einzelwert-\nberichtigungen)                                           330\ne) für die wertberichtigten Kredite (c) gebildete Einzelwert-\nberichtigungen                                            331\n7. Unversteuerte Pauschalwertberichtigungen16)\na) Bestand in der Vorjahresbilanz                             079\nb) Neuer Bestand                                              080\n8. Einzelwertberichtigungen\na) Bestand in der Vorjahresbilanz                             332\nb) Verbrauch                                                  333\nc) Auflösung                                                  334\nd) Bildung                                                    335\ne) Neuer Stand                                                336\n9. Rückstellungen im Kreditgeschäft17)\na) Bestand in der Vorjahresbilanz                             337\nb) Verbrauch                                                  338\nc) Auflösung                                                  339\nd) Bildung                                                    340\ne) Neuer Stand                                                341\n10. Abschreibungen auf Forderungen zu Lasten der Gewinn- und\nVerlustrechnung                                               086\n11. Zur Rettung von Forderungen erworbene Grundstücke und\nGebäude                                                       087\n12. Anmerkungsbedürftige Großkredite                                088\n13. bei Nichtanwendung der Vorschriften des KWG\nüber das Handelsbuch:\nZahl der Überschreitungen der Großkrediteinzelobergrenze\nnach § 13 Abs. 3 Satz 1 KWG\na) des geprüften Einzelinstituts                              342                 Stk.               Stk.\nb) der Institutsgruppe4)                                      343                 Stk.               Stk.\nbei Anwendung der Vorschriften des KWG über das Handelsbuch:\na) Zahl der Überschreitungen der Anlagebuch-Großkredit-\neinzelobergrenze nach § 13a Abs. 3 Satz 1 KWG\naa) des geprüften Einzelinstituts                         344                 Stk.               Stk.\nbb) der Institutsgruppe4)                                 345                 Stk.               Stk.","3726            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998\nPosition                                                                      Berichtsjahr (1)     Vorjahr (2)\nb) Zahl der Überschreitungen der Gesamtbuch-Großkredit-\neinzelobergrenze nach § 13a Abs. 4 Satz 1 oder 3 KWG\naa) des geprüften Einzelinstituts                          346                Stk.               Stk.\nbb) der Institutsgruppe4)                                  347                Stk.               Stk.\n14. Bedeutende Beteiligungen an Unternehmen außerhalb des Finanz-\nsektors, deren Nennbetrag 15 vom Hundert des haftenden Eigen-\nkapitals des Einlagenkreditinstituts übersteigt18)\na) des geprüften Einzelinstituts                              348\n349                Stk.               Stk.\nb) der Institutsgruppe19)                                     350\n351                Stk.               Stk.\n15. darunter: Anteile nach § 12 Abs. 1 Satz 3 KWG                    352\n16. darunter: unter § 64a KWG fallende Anteile                       353\nKontrollsumme für dv-technische Zwecke\n(073 bis 075 + 079 + 080 + 086 bis 088 + 321 bis 353)                551\n(7) Bilanzunwirksame Ansprüche\n1. Bare bilanzunwirksame Ansprüche\na) im Berichtsjahr20)                                            091\nb) Bestand am Jahresende                                         092\n2. Unbare bilanzunwirksame Ansprüche\na) im Berichtsjahr20)                                            093\nb) Bestand am Jahresende                                         094\n(8) Ergänzende Angaben\n1. Abweichungen im Sinne von § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB\na) von Bilanzierungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1)               095\nb) von Bewertungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1)                  096\n2. Gesamtvolumen der Termingeschäfte im Sinne\ndes § 36 RechKredV21)\na) Termingeschäfte in fremden Währungen                          097\nb) darunter: zur Deckung von Wechselkursschwankungen             098\nc) darunter: Handelsgeschäfte                                    099\nd) zinsbezogene Termingeschäfte                                  100\ne) darunter: zur Deckung von Zins- oder Marktpreisschwankungen   101\nf)   darunter: Handelsgeschäfte                                  102\ng) Termingeschäfte mit sonstigen Preisrisiken                    103\nh) darunter: zur Deckung von Zins- oder Marktpreisschwankungen   104\ni)   darunter: Handelsgeschäfte                                  105\n3. Buchwert der in Pension gegebenen Vermögensgegenstände\nbei echten Pensionsgeschäften (§ 340b Abs. 4 Satz 4 HGB)         106\n4. Betrag der nicht mit dem Niederstwert bewerteten börsenfähigen\nWertpapiere bei den folgenden Posten\n(§ 35 Abs. 1 Nr. 2 RechKredV)\na) Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wert-\npapiere (Aktivposten Nr. 5)                                 107\nb) Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere\n(Aktivposten Nr. 6)                                         108\n5. Leasinggeschäft\na) Gesamtbestand der aktivierten Leasinggegenstände              109\nb) Im Aufwandsposten Nr. 5 (Kontoform) oder 11 (Staffelform)\nenthaltene Abschreibungen und Wertberichtigungen auf\nLeasinggegenstände                                          110\nc) Im Ertragsposten Nr. 8 enthaltene Erträge aus Leasing-\ngeschäften                                                  111","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998          3727\nPosition                                                                    Berichtsjahr (1)     Vorjahr (2)\n6. Nachrangige Vermögensgegenstände\na) Nachrangige Forderungen an Kreditinstitute                112\nb) Nachrangige Forderungen an Kunden                         113\nc) Sonstige nachrangige Vermögensgegenstände                 114\n7. Aufgliederung der börsenfähigen Wertpapiere nach börsen-\nnotierten und nicht börsennotierten Wertpapieren\n(§ 35 Abs. 1 Nr. 1 RechKredV)22)\na) Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche\nWertpapiere (Aktivposten Nr. 5)\naa) börsennotiert                                        115\nbb) nicht börsennotiert                                  116\nb) Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere\n(Aktivposten Nr. 6)\naa) börsennotiert                                        117\nbb) nicht börsennotiert                                  118\nc) Beteiligungen (Aktivposten Nr. 7)\naa) börsennotiert                                        119\nbb) nicht börsennotiert                                  120\nd) Anteile an verbundenen Unternehmen (Aktivposten Nr. 8)\naa) börsennotiert                                        121\nbb) nicht börsennotiert                                  122\nKontrollsumme für dv-technische Zwecke\n(Addition der Positionen 095 bis 122)                            509\n8. Fristengliederung der Forderungen und Verbindlichkeiten\nnach § 340d HGB in Verbindung mit § 9 RechKredV\na) Andere Forderungen an Kreditinstitute mit Ausnahme\nder darin enthaltenenen Bausparguthaben\naus abgeschlossenen Bausparverträgen\n(Aktivposten Nr. 3b) mit einer Restlaufzeit\naa) bis drei Monate                                      354\nbb) mehr als drei Monate bis ein Jahr                    355\ncc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre                     356\ndd) mehr als fünf Jahre                                  357\nb) Forderungen an Kunden (Aktivposten Nr. 4)\nmit einer Restlaufzeit\naa) bis drei Monate                                      358\nbb) mehr als drei Monate bis ein Jahr                    359\ncc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre                     360\ndd) mehr als fünf Jahre                                  361\nc) Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten\nmit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist\n(Passivposten Nr. 1b) mit einer Restlaufzeit\naa) bis drei Monate                                      362\nbb) mehr als drei Monate bis ein Jahr                    363\ncc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre                     364\ndd) mehr als fünf Jahre                                  365\nd) Spareinlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist\n(Passivposten Nr. 2a ab) mit einer Restlaufzeit\naa) bis drei Monate                                      366\nbb) mehr als drei Monate bis ein Jahr                    367\ncc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre                     368\ndd) mehr als fünf Jahre                                  369","3728           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998\nPosition                                                                     Berichtsjahr (1)     Vorjahr (2)\ne) Andere Verbindlichkeiten gegenüber Kunden mit\nvereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist\n(Passivposten Nr. 2b bb) mit einer Restlaufzeit\naa) bis drei Monate                                        370\nbb) mehr als drei Monate bis ein Jahr                      371\ncc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre                       372\ndd) mehr als fünf Jahre                                    373\nf)  Andere verbriefte Verbindlichkeiten (Passivposten Nr. 3b)\nmit einer Restlaufzeit\naa) bis drei Monate                                        374\nbb) mehr als drei Monate bis ein Jahr                      375\ncc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre                       376\ndd) mehr als fünf Jahre                                    377\ng) Im Posten „Forderungen an Kunden“ (Aktivposten Nr. 4)\nenthaltene Forderungen mit unbestimmter Laufzeit           378\nh) Im Posten „Schuldverschreibungen und andere fest-\nverzinsliche Wertpapiere“ (Aktivposten Nr. 5)\nenthaltene Beträge, die in dem Jahr, das auf den Bilanz-\nstichtag folgt, fällig werden                              379\ni)  Im Unterposten „begebene Schuldverschreibungen“\n(Passivposten Nr. 3a) enthaltene Beträge, die in dem Jahr,\ndas auf den Bilanzstichtag folgt, fällig werden            380\nKontrollsumme für dv-technische Zwecke\n(Addition der Positionen 354 bis 380)                              552\nzu (5) Angaben zum Zinsänderungsrisiko\nhier: Gliederung der Festzinsaktiva und Festzinspassiva\nnach Restlaufzeiten in Jahren\n1. Festzinsaktiva am Bilanzstichtag14)\nentweder\na) Restlaufzeit mehr als ein Jahr                              060\nb) Restlaufzeit mehr als zwei Jahre                            061\nc) Restlaufzeit mehr als drei Jahre                            062\nd) Restlaufzeit mehr als vier Jahre                            063\ne) Restlaufzeit mehr als fünf Jahre                            064\noder\nf)  Restlaufzeit bis zu einem Jahr                             252\ng) Restlaufzeit von einem bis zu zwei Jahren                   253\nh) Restlaufzeit von zwei bis zu drei Jahren                    254\ni)  Restlaufzeit von drei bis zu vier Jahren                   255\nj)  Restlaufzeit von vier bis zu fünf Jahren                   256\n2. Festzinspassiva am Bilanzstichtag14)\nentweder\na) Restlaufzeit mehr als ein Jahr                              067\nb) Restlaufzeit mehr als zwei Jahre                            068\nc) Restlaufzeit mehr als drei Jahre                            069\nd) Restlaufzeit mehr als vier Jahre                            070\ne) Restlaufzeit mehr als fünf Jahre                            071\noder\nf)  Restlaufzeit bis zu einem Jahr                             257\ng) Restlaufzeit von einem bis zu zwei Jahren                   258\nh) Restlaufzeit von zwei bis zu drei Jahren                    259\ni)  Restlaufzeit von drei bis zu vier Jahren                   260\nj)  Restlaufzeit von vier bis zu fünf Jahren                   261","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998          3729\nPosition                                                                     Berichtsjahr (1)     Vorjahr (2)\nE rgänzungen zur Datenübersicht von Bausparkassen:\n(1) Zusätzliche Daten zum K reditgeschäft\n1. Zins- und Tilgungsrückstände                                     150\n2. Tilgungsstreckungsdarlehen\na) Anzahl                                                       151                Stk.               Stk.\nb) Gesamtbetrag                                                 152\n3. Vor- und Zwischenfinanzierungen durch Dritte, für die unbedingte\nAblösungszusagen gegeben wurden                                 153\n4. Anhängige Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungs-\nverfahren\na) Anzahl                                                       154                Stk.               Stk.\nb) Gesamtbetrag der zugrundeliegenden Darlehen                  155\n5. Im Berichtsjahr abgeschlossene, aufgehobene und\neingestellte Zwangsversteigerungsverfahren\na) Anzahl                                                       156                Stk.               Stk.\nb) Gesamtbetrag der zugrundeliegenden Darlehen                  157\n6. Zur Verhütung von Verlusten an Grundpfandrechten\nübernommene Grundstücke\na) Anzahl                                                       158                Stk.               Stk.\nb) Bilanzwert                                                   159\nc) Gewinne, die sich beim Wiederverkauf von übernommenen\nGrundstücken ergeben haben                                  160\nd) Verluste, die sich beim Wiederverkauf von übernommenen\nG rundstücken ergeben haben                                 161\n7. G rößenklassengliederung\na) Bauspardarlehen bis 50 000 E uro in vom Hundert\nam G esamtbestand der Bauspardarlehen                       162                   %                  %\nb) Bauspardarlehen über 250 000 E uro in vom Hundert\nam G esamtbestand der Bauspardarlehen                       163                   %                  %\nc) Vor- und Zwischenfinanzierungskredite bis 50 000 E uro\nin vom Hundert am G esamtbestand der Vor- und\nZwischenfinanzierungskredite                                164                   %                  %\nd) Vor- und Zwischenfinanzierungskredite über 250 000 E uro\nin vom Hundert am G esamtbestand der Vor- und\nZwischenfinanzierungskredite                                165                   %                  %\ne) S onstige Baudarlehen bis 50 000 E uro\nin vom Hundert am G esamtbestand der sonstigen Baudarlehen  166                   %                  %\nf) S onstige Baudarlehen über 250 000 E uro in vom Hundert\nam G esamtbestand der sonstigen Baudarlehen                 167                   %                  %\nK ontrollsumme für dv-technische Zwecke\n(Addition der P ositionen 150 bis 167)                              511\n(2) Bauspartechnische Daten\n1. Vertragsbestand der Bausparvorratsverträge\na) Anzahl                                                     168                S tk.              S tk.\nb) Bausparsumme                                               169\n2. Neuabschlüsse von Bausparvorratsverträgen\na) Anzahl                                                     170                S tk.              S tk.\nb) Bausparsumme                                               171\n3. F inanzierung der Vor- und Zwischenfinanzierungskredite\na) kollektiv                                                  172\nb) außerkollektiv                                             173\n4. Aufwendungen für die den Vor- und Zwischenfinanzierungs-\nkrediten zuzurechnenden Finanzierungskredite\na) kollektiv                                                  174\nb) außerkollektiv                                             175","3730          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998\nPosition                                                                    Berichtsjahr (1)     Vorjahr (2)\n5. Wartezeitverändernde Faktoren\na) Sparintensität I                                        176                      %                %\nb) Sparintensität II                                       177                      %                %\nc) Tilgungsintensität I                                    178                      %                %\nd) Tilgungsintensität II                                   179                      %                %\n6. Fortgesetzte Bausparverträge\na) Anzahl                                                  180                   Stk.               Stk.\nb) Bausparsumme                                            181\nc) Bauspareinlage                                          182\n7. Umfang der Zuteilungsangebote                               183\n8. Umfang der Zuteilungsannahmen                               184\n9. Wartezeiten der Soforteinleger in Monaten\na) Tarif 1                                                 185                 Mon.                Mon.\nb) Tarif 2                                                 186                 Mon.                Mon.\nc) Tarif 3                                                 187                 Mon.                Mon.\nd) Tarif 4                                                 188                 Mon.                Mon.\ne) Tarif 5                                                 189                 Mon.                Mon.\nf) Tarif 6                                                 190                 Mon.                Mon.\ng) Tarif 7                                                 191                 Mon.                Mon.\nh) Tarif 8                                                 192                 Mon.                Mon.\ni) Tarif 9                                                 193                 Mon.                Mon.\nj) Tarif 10                                                194                 Mon.                Mon.\nk) Tarif 11                                                195                 Mon.                Mon.\nl) Tarif 12                                                196                 Mon.                Mon.\nm) Tarif 13                                                197                 Mon.                Mon.\nn) Tarif 14                                                198                 Mon.                Mon.\no) Tarif 15                                                199                 Mon.                Mon.\n10. Wartezeiten der Regelsparer in Monaten\na) Tarif 1                                                 200                 Mon.                Mon.\nb) Tarif 2                                                 201                 Mon.                Mon.\nc) Tarif 3                                                 202                 Mon.                Mon.\nd) Tarif 4                                                 203                 Mon.                Mon.\ne) Tarif 5                                                 204                 Mon.                Mon.\nf) Tarif 6                                                 205                 Mon.                Mon.\ng) Tarif 7                                                 206                 Mon.                Mon.\nh) Tarif 8                                                 207                 Mon.                Mon.\ni) Tarif 9                                                 208                 Mon.                Mon.\nj) Tarif 10                                                209                 Mon.                Mon.\nk) Tarif 11                                                210                 Mon.                Mon.\nl) Tarif 12                                                211                 Mon.                Mon.\nm) Tarif 13                                                212                 Mon.                Mon.\nn) Tarif 14                                                213                 Mon.                Mon.\no) Tarif 15                                                214                 Mon.                Mon.\n11. Zielbewertungszahl\na) Tarif 1                                                 215\nb) Tarif 2                                                 216\nc) Tarif 3                                                 217\nd) Tarif 4                                                 218\ne) Tarif 5                                                 219","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998             3731\nPosition                                                                           Berichtsjahr (1) Vorjahr (2)\nf) Tarif 6                                                            220\ng) Tarif 7                                                            221\nh) Tarif 8                                                            222\ni) Tarif 9                                                            223\nj) Tarif 10                                                           224\nk) Tarif 11                                                           225\nl) Tarif 12                                                           226\nm) Tarif 13                                                           227\nn) Tarif 14                                                           228\no) Tarif 15                                                           229\n12. Betragsmäßige Inanspruchnahme für das Kontingent\nnach § 4 Abs. 2 BauSparkG                                             381\n13. Großbausparverträge nach § 2 Bausparkassen-\nverordnung (BausparkV)\na) Gesamtbetrag der Großbausparverträge                               232\nb) Gesamtbetrag der innerhalb des Kalenderjahres\nabgeschlossenen Großbausparverträge                                234\nc) Gesamtbetrag der Schnellsparverträge, die nach Absatz 2\nin Verbindung mit Absatz 4 anzurechnen sind                        235\nd) Gesamtbetrag der Schnellsparverträge, die nach Absatz 3\nin Verbindung mit Absatz 4 anzurechnen sind                        243\n14. Betragsmäßige Inanspruchnahme für Kontingente\nnach der Bausparkassenverordnung\na) für das Kontingent für gewerblliche Beleihungen\nnach § 3                                                           236\nb) für das Kontingent für Darlehen an Beteiligungsunternehmen\nnach § 4 Abs. 1                                                    237\nc) für das Kontingent für Darlehen gegen Ersatzsicherheiten\nnach § 5                                                           238\n15. Vor- und Zwischenfinanzierungskredite nach § 1 BausparkV                239\na) Vor- und Zwischenfinanzierungskredite nach Absatz 1 Satz 1         240\nb) Gesamtbetrag der Darlehen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BSpKG\nmit einer voraussichtlichen Laufzeit bis zu der in § 1 Abs. 3\nSatz 1 BausparkV abgegebenen Anzahl von Monaten                    241\nc) Gesamtbetrag der Darlehen zur Vorfinanzierung\nnach Absatz 1 Satz 2                                               242\nd) Gesamtbetrag der Darlehen nach den Absätzen 1 und 2\nmit einer voraussichtlichen Laufzeit bis zu der in Absatz 3 Satz 1\nangegebenen Anzahl von Monaten und mehr\nals in der in Absatz 3 Satz 2 angegebenen Anzahl von Monaten\nKontrollsumme für dv-technische Zwecke\n(Addition der Positionen 168 bis 243 + 379)                                 553","3732              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998\nFußnoten:\n1\n) Die durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres beschäftigten Arbeitnehmer zuzüglich der Mitglieder der Geschäftsleitung; Teilzeit-\nbeschäftigte sind anteilig einzubeziehen. Die Errechnung hat nach § 267 Abs. 5 HGB zu erfolgen.\n2\n) Einschließlich der nach Art. 31 EGHGB fortgeführten nach § 26a Abs. 1 KWG oder nach § 253 Abs. 4 HGB gebildeten Vorsorgen.\n3\n) Hier sind negative Ergebnisbeiträge aus den Sicherungsgeschäften mit den Kursreserven der gesicherten Aktiva zu verrechnen.\n4\n) Sofern das geprüfte Institut übergeordnetes Kreditinstitut ist.\n5\n) Einschließlich laufender Erträge aus Beteiligungen, Erträgen aus Ergebnisabführungsverträgen und Leasinggebühren.\n6\n) Hier sind auch die Erträge und Aufwendungen für durchlaufende Kredite zu erfassen.\n7\n) Einschließlich der Gewinne und Verluste aus Devisentermingeschäften unabhängig davon, ob es sich um zins- oder kursbedingte Aufwendungen oder\nErträge handelt.\n8\n) Hier sind die Ergebnisse aus Warenverkehr und Nebenbetrieben sowie alle anderen ordentlichen Ergebnisse aus dem nichtzinsabhängigen Geschäft\neinzuordnen, die nicht unter Nummer (4) 2 oder 3 fallen.\n9\n) Einschließlich Aufwendungen für vertraglich vereinbarte feste Tätigkeitsvergütungen an die persönlich haftenden Gesellschafter von Privatbankiers.\nAufwendungen für von fremden Arbeitgebern angemietete Arbeitskräfte sind dem anderen Verwaltungsaufwand zuzurechnen.\n10\n) Hierunter fallen unter anderem Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte, ausgenommen außer-\nordentliche Abschreibungen. Zu erfassen sind hier alle Steuern außer Steuern vom Einkommen und vom Ertrag.\n11\n) Hier sind alle Erträge anzugeben, die nicht dem ordentlichen Geschäft zuzuordnen sind und daher nicht in das Betriebsergebnis eingehen, nicht\njedoch Erträge aus Verlustübernahmen und aus baren bilanzunwirksamen Ansprüchen.\n12\n) Hier sind alle Aufwendungen anzugeben, die nicht dem ordentlichen Geschäft zuzuordnen sind und daher nicht in das Betriebsergebnis eingehen,\nnicht jedoch Aufwendungen aus Gewinnabführungen.\n13\n) Sofern die Steuerung der Zinsänderungsrisiken nach der Zinsbindungsbilanz erfolgt.\n14\n) Die Höhe der Festzinsaktiva oder -passiva ist insgesamt sowie (am Vordruckende) aufgegliedert nach Restlaufzeiten in Jahren – analog zur Zins-\nbindungsbilanz – anzugeben.\n15\n) Ungekürzte Inanspruchnahme unter Zugrundelegung von § 19 Abs. 1 KWG und vor Abzug von Wertberichtigungen.\n16\n) Einschließlich der unter den Rückstellungen ausgewiesenen Beträge.\n17\n) Soweit Pauschalwertberichtigungen als Rückstellungen ausgewiesen werden, sind sie unter Nummer (6) 7 anzugeben.\n18\n) Bedeutende Beteiligungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KWG einschließlich der Anteile, die unter die Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 3 KWG oder § 64a\nKWG fallen.\n19\n) Soweit die Relation auch auf konsolidierter Basis nach § 12 Abs. 2 KWG eingehalten werden muß, ist diese Angabe hier zusätzlich aufzunehmen.\n20\n) Nettoposition (erhaltene ./. zurückgezahlte).\n21\n) Kapitalbeträge, Liefer- oder Abnahmeverpflichtungen, bei Usance-Geschäften nur die Zahlungsseite. Es ist jeweils auf die Hauptrisikokomponenten\nabzustellen.\n22\n) Investmentanteile im Sinne des KAGG sind nicht einzubeziehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998             3733\nAnlage 3\n(zu § 68)\nDatenübersicht zu § 68 PrüfbV (Realkreditinstitute)                                                           SON03\nDie angegebenen Beträge (kaufmännische Rundung) lauten auf Tsd. D-Mark (DEM) oder Tsd. Euro (EUR);\nISO-Währungscode angeben: _ _ _\nProzentangaben sind mit einer Nachkommastelle anzugeben\nPosition                                                                         Berichtsjahr (1)   Vorjahr (2)\n(1) Daten zu den organisatorischen Grundlagen\n1. Anwendung der Vorschriften des KWG über das\nHandelsbuch: ja (= 0) / nein (= 1)                               300\n2. Personalbestand1)                                                001\n(2) Daten zur Vermögenslage\n1. Nicht als haftendes Eigenkapital berücksichtigte stille Reserven\nnach § 340f HGB2)                                                002\n2. Kursreserven bei Schuldverschreibungen und anderen\nfestverzinslichen Wertpapieren\na) Bruttobetrag der Kursreserven                                 301\nb) Nettobetrag der Kursreserven (unter Berücksichtigung\nvon Sicherungsgeschäften)3)                                  302\n3. Kursreserven bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen\nWertpapieren sowie Beteiligungen und Anteilen\nan verbundenen Unternehmen\na) Bruttobetrag der Kursreserven                                 303\nb) Nettobetrag der Kursreserven (unter Berücksichtigung\nvon Sicherungsgeschäften)3)                                  304\n4. Vermiedene Abschreibungen auf Schuldverschreibungen\nund andere festverzinsliche Wertpapiere durch Übernahme\nin das Anlagevermögen                                            305\n5. Vermiedene Abschreibungen auf Aktien\nund andere nicht festverzinsliche Wertpapiere\ndurch Übernahme in das Anlagevermögen                            306\n6. Nicht realisierte Reserven in Grundstücken, grundstücks-\ngleichen Rechten und Gebäuden (soweit sie als haftendes Eigen-\nkapital nach § 10 Abs. 2b Nr. 6 KWG berücksichtigt werden)       005\n7. Eigenmittel nach § 10 oder § 53 KWG nach dem Stand\nbei Geschäftsschluß am Bilanzstichtag\na) haftendes Eigenkapital\naa) Kernkapital                                              006\nbb) Ergänzungskapital                                        007\nb) Drittrangmittel                                               307\n8. Grundsatz (GS) I-Kennziffern\na) Kennziffern des Einzelinstituts\naa) Verhältnis nach § 2 Abs. 1 GS I                          010                       %               %\nbb) Gesamtkennziffer nach § 2 Abs. 3 Satz 1 GS I             308                       %               %\ncc) nachrichtliche Kennziffer nach § 2 Abs. 3 Satz 3 GS I    309                       %               %\nb) Kennziffern der Institutsgruppe4)\naa) Verhältnis nach § 2 Abs. 1 GS I                          011                       %               %\nbb) Gesamtkennziffer nach § 2 Abs. 3 Satz 1 GS I             310                       %               %\ncc) nachrichtliche Kennziffer nach § 2 Abs. 3 Satz 3 GS I    311                       %               %\nKontrollsumme für dv-technische Zwecke\n(002 + 005 bis 007 + 010 + 011 + 301 bis 311)                       550","3734            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998\nPosition                                                                      Berichtsjahr (1)     Vorjahr (2)\n(3) Daten zur Liquidität und zur Refinanzierung\n1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten,\ndie zehn vom Hundert der „Verbindlichkeiten gegenüber Kredit-\ninstituten“ überschreiten                                       022\n250                 Stk.               Stk.\n2. Verbindlichkeiten gegenüber Kunden,\ndie zehn vom Hundert der „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“\nüberschreiten                                                   023\n251                 Stk.               Stk.\n3. Dem Kreditinstitut zugesagte Refinanzierungsmöglichkeiten\nohne diejenigen bei der Deutschen Bundesbank\na) Zusagen                                                      024\nb) Inanspruchnahme                                              025\n4. Liquiditätsgrundsatzkennziffern\nGrundsatz (GS) II – Kennziffer                                  312                    %                %\nalternativ bis 30. Juni 2000 (bei Wahrnehmung der Übergangs-\nregelung):\na) GS II – Kennziffer                                           027                    %                %\nb) GS III – Kennziffer                                          028                    %                %\nKontrollsumme für dv-technische Zwecke\n(Addition der Positionen 022 bis 025 + 027 + 028 + 250 + 251 + 312) 501\n(4) Daten zur Ertragslage\n1. Zinsergebnis\na) Zinserträge5)                                              029\nb) Zinsaufwendungen                                           030\nc) darunter: für stille Einlagen, für Genußrechte\nund für nachrangige Verbindlichkeiten                     031\nd) Zinsergebnis (a ./. b)                                     032\n2. Provisionsergebnis6)\na) Provisionserträge                                          313\nb) Provisionsaufwendungen                                     314\nc) Provisionsergebnis                                         033\nnur von Kreditinstituten anzugeben, soweit sie keine Wertpapier-\nhandelsbanken sind:\n3. Nettoergebnis aus Finanzgeschäften nach § 340c Abs. 1 HGB\na) aus Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbestandes       034\nb) aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen7)              035\nc) aus Geschäften mit Derivaten                               036\nnur von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken\nanzugeben:\n3. Aufwendungen und Erträge aus Finanzgeschäften\na) Aufwendungen aus Geschäften mit Wertpapieren des Handels-\nbestandes                                                 315\nb) Erträge aus Geschäften mit Wertpapieren des Handels-\nbestandes                                                 316\nc) Aufwendungen aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen7) 317\nd) Erträge aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen7)      318\ne) Aufwendungen aus Geschäften mit Derivaten                  319\nf)  Erträge aus Geschäften mit Derivaten                      320\nKontrollsumme (Eigenhandelsergebnis insgesamt)\n(034 bis 036 bzw. – 315 + 316 – 317 + 318 – 319 + 320)              502\n4. Ergebnis aus dem sonstigen nichtzinsabhängigen Geschäft8)      037\n5. allgemeiner Verwaltungsaufwand\na) Personalaufwand9)                                          038\nb) andere Verwaltungsaufwendungen10)                          039\nKontrollsumme (allg. Verwaltungsaufwand insges.)\n(Addition der Positionen 038 und 039)                               503","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998          3735\nPosition                                                                     Berichtsjahr (1)     Vorjahr (2)\n6. Sonstige und außerordentliche Erträge und Aufwendungen\na) Erträge aus früheren Abschreibungen, Wertberichtigungen und\nRückstellungen im Kreditgeschäft                            040\nb) Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen\nsowie Zuführungen zu Rückstellungen im Kreditgeschäft       041\nc) Erträge aus Zuschreibungen bei Wertpapieren der Liquiditäts-\nreserve und aus Geschäften mit diesen Wertpapieren          042\nd) Abschreibungen auf Wertpapiere der Liquiditätsreserve und\nAufwendungen aus Geschäften mit diesen Wertpapieren         043\ne) Erträge aus Zuschreibungen bei Finanzanlagen, Sachanlagen\nund immateriellen Anlagewerten sowie aus Geschäften\nmit diesen Gegenständen                                     044\nf)  Andere sonstige und außerordentliche Erträge11)             045\ng) Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Finanzanlagen,\nSachanlagen und immaterielle Anlagewerte sowie\nAufwendungen aus Geschäften mit diesen Gegenständen         046\nh) Andere sonstige und außerordentliche Aufwendungen12)         047\nKontrollsumme (sonstiges / außerordentliches Ergebnis)\n(040 – 041 + 042 – 043 + 044 + 045 – 046 – 047)                      504\n7. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag                            048\n8. Erträge aus Verlustübernahmen und\nbaren bilanzunwirksamen Ansprüchen                              049\n9. Aufwendungen aus der Bildung von Vorsorgereserven\nnach § 340f und § 340g HGB                                      050\n10. Erträge aus der Auflösung von Vorsorgereserven\nnach § 340f und § 340g HGB2)                                    051\n11. Aufgrund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs-\noder eines Teilgewinnabführungsvertrages abgeführte Gewinne     052\nKontrollsumme (Jahresüberschuß/-fehlbetrag)\n(032 + 033 + 502 + 037 – 503 + 504 – 048 + 049 – 050 + 051 – 052)    505\n12. Gewinnvortrag aus dem Vorjahr                                    053\n13. Verlustvortrag aus dem Vorjahr                                   054\n14. Entnahmen aus Kapital- und Gewinnrücklagen                       055\n15. Einstellungen in Kapital- und Gewinnrücklagen                    056\n16. Entnahmen aus Genußrechtskapital                                 057\n17. Wiederauffüllung des Genußrechtskapitals                         058\nKontrollsumme (Bilanzgewinn/-verlust)\n(505 + 053 – 054 + 055 – 056 + 057 – 058)                            506\n(5) Angaben zum Zinsänderungsrisiko13)\n1. Festzinsaktiva zum Bilanzstichtag14)                              059\n2. Durchschnittszinssatz der Festzinsaktiva                          065                  %                 %\n3. Festzinspassiva zum Bilanzstichtag14)                             066\n4. Durchschnittszinssatz der Festzinspassiva                         072                  %                 %\nKontrollsumme für dv-technische Zwecke\n(059 + 065 + 066 + 072)                                              507\n(6) Daten zum Kreditgeschäft\n1. Höhe des Kreditvolumens15)                                      073\n2. darunter: Kredite an Nichtbanken                                074\n3. Geprüftes Kreditvolumen15)                                      075\n4. darunter: Kredite an Nichtbanken                                321","3736           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998\nPosition                                                                     Berichtsjahr (1)     Vorjahr (2)\n5. Risikogruppierung des geprüften Interbankenkreditvolumens15)\na) Kredite ohne erkennbares Risiko                            322\nb) Kredite mit erhöhten latenten Risiken                      323\nc) Wertberichtigte Kredite vor Absetzung von Einzelwert-\nberichtigungen                                            324\nd) darunter: Summe der in den wertberichtigten Krediten (c)\nenthaltenen Blankoanteile (vor Absetzung der Einzelwert-\nberichtigungen)                                           325\ne) für die wertberichtigten Kredite (c) gebildete Einzelwert-\nberichtigungen                                            326\n6. Risikogruppierung des geprüften Nichtbankenkreditvolumens15)\na) Kredite ohne erkennbares Risiko                            327\nb) Kredite mit erhöhten latenten Risiken                      328\nc) Wertberichtigte Kredite vor Absetzung von Einzelwert-\nberichtigungen                                            329\nd) darunter: Summe der in den wertberichtigten Krediten (c)\nenthaltenen Blankoanteile (vor Absetzung der Einzelwert-\nberichtigungen)                                           330\ne) für die wertberichtigten Kredite (c) gebildete Einzelwert-\nberichtigungen                                            331\n7. Unversteuerte Pauschalwertberichtigungen16)\na) Bestand in der Vorjahresbilanz                             079\nb) Neuer Bestand                                              080\n8. Einzelwertberichtigungen\na) Bestand in der Vorjahresbilanz                             332\nb) Verbrauch                                                  333\nc) Auflösung                                                  334\nd) Bildung                                                    335\ne) Neuer Stand                                                336\n9. Rückstellungen im Kreditgeschäft17)\na) Bestand in der Vorjahresbilanz                             337\nb) Verbrauch                                                  338\nc) Auflösung                                                  339\nd) Bildung                                                    340\ne) Neuer Stand                                                341\n10. Abschreibungen auf Forderungen zu Lasten der Gewinn- und\nVerlustrechnung                                               086\n11. Zur Rettung von Forderungen erworbene Grundstücke und\nGebäude                                                       087\n12. Anmerkungsbedürftige Großkredite                                088\n13. bei Nichtanwendung der Vorschriften des KWG\nüber das Handelsbuch:\nZahl der Überschreitungen der Großkrediteinzelobergrenze\nnach § 13 Abs. 3 Satz 1 KWG\na) des geprüften Einzelinstituts                              342                 Stk.               Stk.\nb) der Institutsgruppe4)                                      343                 Stk.               Stk.\nbei Anwendung der Vorschriften des KWG über das Handelsbuch:\na) Zahl der Überschreitungen der Anlagebuch-Großkredit-\neinzelobergrenze nach § 13a Abs. 3 Satz 1 KWG\naa) des geprüften Einzelinstituts                         344                 Stk.               Stk.\nbb) der Institutsgruppe4)                                 345                 Stk.               Stk.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998          3737\nPosition                                                                      Berichtsjahr (1)     Vorjahr (2)\nb) Zahl der Überschreitungen der Gesamtbuch-Großkredit-\neinzelobergrenze nach § 13a Abs. 4 Satz 1 oder 3 KWG\naa) des geprüften Einzelinstituts                          346                Stk.               Stk.\nbb) der Institutsgruppe4)                                  347                Stk.               Stk.\n14. Bedeutende Beteiligungen an Unternehmen außerhalb des Finanz-\nsektors, deren Nennbetrag 15 vom Hundert des haftenden Eigen-\nkapitals des Einlagenkreditinstituts übersteigt18)\na) des geprüften Einzelinstituts                              348\n349                Stk.               Stk.\nb) der Institutsgruppe19)                                     350\n351                Stk.               Stk.\n15. darunter: Anteile nach § 12 Abs. 1 Satz 3 KWG                    352\n16. darunter: unter § 64a KWG fallende Anteile                       353\nKontrollsumme für dv-technische Zwecke\n(073 bis 075 + 079 + 080 + 086 bis 088 + 321 bis 353)                551\n(7) Bilanzunwirksame Ansprüche\n1. Bare bilanzunwirksame Ansprüche\na) im Berichtsjahr20)                                            091\nb) Bestand am Jahresende                                         092\n2. Unbare bilanzunwirksame Ansprüche\na) im Berichtsjahr20)                                            093\nb) Bestand am Jahresende                                         094\n(8) Ergänzende Angaben\n1. Abweichungen im Sinne von § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB\na) von Bilanzierungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1)               095\nb) von Bewertungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1)                  096\n2. Gesamtvolumen der Termingeschäfte im Sinne\ndes § 36 RechKredV21)\na) Termingeschäfte in fremden Währungen                          097\nb) darunter: zur Deckung von Wechselkursschwankungen             098\nc) darunter: Handelsgeschäfte                                    099\nd) zinsbezogene Termingeschäfte                                  100\ne) darunter: zur Deckung von Zins- oder Marktpreisschwankungen   101\nf)   darunter: Handelsgeschäfte                                  102\ng) Termingeschäfte mit sonstigen Preisrisiken                    103\nh) darunter: zur Deckung von Zins- oder Marktpreisschwankungen   104\ni)   darunter: Handelsgeschäfte                                  105\n3. Buchwert der in Pension gegebenen Vermögensgegenstände\nbei echten Pensionsgeschäften (§ 340b Abs. 4 Satz 4 HGB)         106\n4. Betrag der nicht mit dem Niederstwert bewerteten börsenfähigen\nWertpapiere bei den folgenden Posten\n(§ 35 Abs. 1 Nr. 2 RechKredV)\na) Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wert-\npapiere (Aktivposten Nr. 5)                                 107\nb) Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere\n(Aktivposten Nr. 6)                                         108\n5. Leasinggeschäft\na) Gesamtbestand der aktivierten Leasinggegenstände              109\nb) Im Aufwandsposten Nr. 5 (Kontoform) oder 11 (Staffelform)\nenthaltene Abschreibungen und Wertberichtigungen auf\nLeasinggegenstände                                          110\nc) Im Ertragsposten Nr. 8 enthaltene Erträge aus Leasing-\ngeschäften                                                  111","3738          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998\nPosition                                                                    Berichtsjahr (1)     Vorjahr (2)\n6. Nachrangige Vermögensgegenstände\na) Nachrangige Forderungen an Kreditinstitute                112\nb) Nachrangige Forderungen an Kunden                         113\nc) Sonstige nachrangige Vermögensgegenstände                 114\n7. Aufgliederung der börsenfähigen Wertpapiere nach börsen-\nnotierten und nicht börsennotierten Wertpapieren\n(§ 35 Abs. 1 Nr. 1 RechKredV)22)\na) Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche\nWertpapiere (Aktivposten Nr. 5)\naa) börsennotiert                                        115\nbb) nicht börsennotiert                                  116\nb) Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere\n(Aktivposten Nr. 6)\naa) börsennotiert                                        117\nbb) nicht börsennotiert                                  118\nc) Beteiligungen (Aktivposten Nr. 7)\naa) börsennotiert                                        119\nbb) nicht börsennotiert                                  120\nd) Anteile an verbundenen Unternehmen (Aktivposten Nr. 8)\naa) börsennotiert                                        121\nbb) nicht börsennotiert                                  122\nKontrollsumme für dv-technische Zwecke\n(Addition der Positionen 095 bis 122)                            509\n8. Fristengliederung der Forderungen und Verbindlichkeiten\nnach § 340d HGB in Verbindung mit § 9 RechKredV\na) Andere Forderungen an Kreditinstitute mit Ausnahme\nder darin enthaltenenen Bausparguthaben\naus abgeschlossenen Bausparverträgen\n(Aktivposten Nr. 3b) mit einer Restlaufzeit\naa) bis drei Monate                                      354\nbb) mehr als drei Monate bis ein Jahr                    355\ncc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre                     356\ndd) mehr als fünf Jahre                                  357\nb) Forderungen an Kunden (Aktivposten Nr. 4)\nmit einer Restlaufzeit\naa) bis drei Monate                                      358\nbb) mehr als drei Monate bis ein Jahr                    359\ncc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre                     360\ndd) mehr als fünf Jahre                                  361\nc) Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten\nmit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist\n(Passivposten Nr. 1b) mit einer Restlaufzeit\naa) bis drei Monate                                      362\nbb) mehr als drei Monate bis ein Jahr                    363\ncc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre                     364\ndd) mehr als fünf Jahre                                  365\nd) Spareinlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist\n(Passivposten Nr. 2a ab) mit einer Restlaufzeit\naa) bis drei Monate                                      366\nbb) mehr als drei Monate bis ein Jahr                    367\ncc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre                     368\ndd) mehr als fünf Jahre                                  369","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998          3739\nPosition                                                                     Berichtsjahr (1)     Vorjahr (2)\ne) Andere Verbindlichkeiten gegenüber Kunden mit\nvereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist\n(Passivposten Nr. 2b bb) mit einer Restlaufzeit\naa) bis drei Monate                                        370\nbb) mehr als drei Monate bis ein Jahr                      371\ncc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre                       372\ndd) mehr als fünf Jahre                                    373\nf)  Andere verbriefte Verbindlichkeiten (Passivposten Nr. 3b)\nmit einer Restlaufzeit\naa) bis drei Monate                                        374\nbb) mehr als drei Monate bis ein Jahr                      375\ncc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre                       376\ndd) mehr als fünf Jahre                                    377\ng) Im Posten „Forderungen an Kunden“ (Aktivposten Nr. 4)\nenthaltene Forderungen mit unbestimmter Laufzeit           378\nh) Im Posten „Schuldverschreibungen und andere fest-\nverzinsliche Wertpapiere“ (Aktivposten Nr. 5)\nenthaltene Beträge, die in dem Jahr, das auf den Bilanz-\nstichtag folgt, fällig werden                              379\ni)  Im Unterposten „begebene Schuldverschreibungen“\n(Passivposten Nr. 3a) enthaltene Beträge, die in dem Jahr,\ndas auf den Bilanzstichtag folgt, fällig werden            380\nKontrollsumme für dv-technische Zwecke\n(Addition der Positionen 354 bis 380)                              552\nzu (5) Angaben zum Zinsänderungsrisiko\nhier: Gliederung der Festzinsaktiva und Festzinspassiva\nnach Restlaufzeiten in Jahren\n1. Festzinsaktiva am Bilanzstichtag14)\nentweder\na) Restlaufzeit mehr als ein Jahr                              060\nb) Restlaufzeit mehr als zwei Jahre                            061\nc) Restlaufzeit mehr als drei Jahre                            062\nd) Restlaufzeit mehr als vier Jahre                            063\ne) Restlaufzeit mehr als fünf Jahre                            064\noder\nf)  Restlaufzeit bis zu einem Jahr                             252\ng) Restlaufzeit von einem bis zu zwei Jahren                   253\nh) Restlaufzeit von zwei bis zu drei Jahren                    254\ni)  Restlaufzeit von drei bis zu vier Jahren                   255\nj)  Restlaufzeit von vier bis zu fünf Jahren                   256\n2. Festzinspassiva am Bilanzstichtag14)\nentweder\na) Restlaufzeit mehr als ein Jahr                              067\nb) Restlaufzeit mehr als zwei Jahre                            068\nc) Restlaufzeit mehr als drei Jahre                            069\nd) Restlaufzeit mehr als vier Jahre                            070\ne) Restlaufzeit mehr als fünf Jahre                            071\noder\nf)  Restlaufzeit bis zu einem Jahr                             257\ng) Restlaufzeit von einem bis zu zwei Jahren                   258\nh) Restlaufzeit von zwei bis zu drei Jahren                    259\ni)  Restlaufzeit von drei bis zu vier Jahren                   260\nj)  Restlaufzeit von vier bis zu fünf Jahren                   261","3740            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998\nPosition                                                                      Berichtsjahr (1)     Vorjahr (2)\nErgänzungen zur Datenübersicht von Realkreditinstituten:\n(1) Zusätzliche Daten zum Kreditgeschäft von Hypothekenbanken\n1. Hypothekendarlehen\na) Hypothekendarlehen innerhalb der Beleihungsgrenze\n(§ 11 HypBkG)                                             150\nb) Hypothekendarlehen außerhalb der Beleihungsgrenze\n(freie Spitze)                                            151\nc) Höchstgrenze nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 HypBkG                   152\nd) Deckungshypotheken insgesamt                                153\ne) Deckungshypotheken an Bauplätzen und\nnoch nicht ertragsfähigen Neubauten                       154\nf)   Höchstgrenze nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 HypBkG    155\nh) Höchstgrenze nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 HypBkG      157\ng) Deckungshypotheken an Bauplätzen                            156\n2. Kommunalkredite\na) Kommunalkreditbestand insgesamt                             158\nb) Kommunalverbürgte Darlehen                                  159\nc) Kommunalkredite an andere Mitgliedstaaten der\nEuropäischen Union und unterstaatliche Stellen\nim Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 HypBkG insgesamt            160\nd) Höchstgrenze nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 HypBkG                   161\n3. Beteiligungen\na) Beteiligungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 HypBkG                  162\nb) Höchstgrenze des Gesamtbetrages solcher Beteiligungen\nnach § 5 Abs. 1 Nr. 7 HypBkG                              163\n(2) Zusätzliche Daten zum Kreditgeschäft von Schiffspfandbriefbanken\n1. Schiffshypothekendarlehen\na) Schiffshypothekendarlehen innerhalb der Beleihungsgrenze\n(§ 10 Abs. 2 SchBG)                                       164\nb) Schiffshypothekendarlehen außerhalb der Beleihungsgrenze\n(freie Spitze)                                            165\n2. Schiffskommunalkredite                                         166\n3. Gewährleistungen für Darlehen Dritter                          167\nKontrollsumme für dv-technische Zwecke\n(Addition der Positionen 150 bis 167)                             511\n(3) Ergänzende Angaben für Hypothekenbanken\n1. Bestand der eigenen Schuldverschreibungen                      168\n2. Umsatz bei Wertpapieren23)\na) Ankäufe                                                     169\nb) Verkäufe                                                    170\n3. Umsatz bei Schuldscheindarlehen23)\na) Ankäufe                                                     171\nb) Verkäufe                                                    172\n(4) Ergänzende Angaben für Schiffspfandbriefbanken\n1. Bestand der eigenen Schuldverschreibungen                      173\n2. Umsatz bei Wertpapieren24)\na) Ankäufe                                                     174\nb) Verkäufe                                                    175\n3. Umsatz bei Schuldscheindarlehen24)\na) Ankäufe                                                     176\nb) Verkäufe                                                    177\nKontrollsumme für dv-technische Zwecke\n(Addition der Positionen 168 bis 177)                             512","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998                                           3741\nFußnoten:\n1\n) Die durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres beschäftigten Arbeitnehmer zuzüglich der Mitglieder der Geschäftsleitung; Teilzeit-\nbeschäftigte sind anteilig einzubeziehen. Die Errechnung hat nach § 267 Abs. 5 HGB zu erfolgen.\n2\n) Einschließlich der nach Art. 31 EGHGB fortgeführten nach § 26a Abs. 1 KWG oder nach § 253 Abs. 4 HGB gebildeten Vorsorgen.\n3\n) Hier sind negative Ergebnisbeiträge aus den Sicherungsgeschäften mit den Kursreserven der gesicherten Aktiva zu verrechnen.\n4\n) Sofern das geprüfte Institut übergeordnetes Kreditinstitut ist.\n5\n) Einschließlich laufender Erträge aus Beteiligungen, Erträgen aus Ergebnisabführungsverträgen und Leasinggebühren.\n6\n) Hier sind auch die Erträge und Aufwendungen für durchlaufende Kredite zu erfassen.\n7\n) Einschließlich der Gewinne und Verluste aus Devisentermingeschäften unabhängig davon, ob es sich um zins- oder kursbedingte Aufwendungen oder\nErträge handelt.\n8\n) Hier sind die Ergebnisse aus Warenverkehr und Nebenbetrieben sowie alle anderen ordentlichen Ergebnisse aus dem nichtzinsabhängigen Geschäft\neinzuordnen, die nicht unter Nummer (4) 2 oder 3 fallen.\n9\n) Einschließlich Aufwendungen für vertraglich vereinbarte feste Tätigkeitsvergütungen an die persönlich haftenden Gesellschafter von Privatbankiers.\nAufwendungen für von fremden Arbeitgebern angemietete Arbeitskräfte sind dem anderen Verwaltungsaufwand zuzurechnen.\n10\n) Hierunter fallen unter anderem Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte, ausgenommen außer-\nordentliche Abschreibungen. Zu erfassen sind hier alle Steuern außer Steuern vom Einkommen und vom Ertrag.\n11\n) Hier sind alle Erträge anzugeben, die nicht dem ordentlichen Geschäft zuzuordnen sind und daher nicht in das Betriebsergebnis eingehen, nicht jedoch\nErträge aus Verlustübernahmen und aus baren bilanzunwirksamen Ansprüchen.\n12\n) Hier sind alle Aufwendungen anzugeben, die nicht dem ordentlichen Geschäft zuzuordnen sind und daher nicht in das Betriebsergebnis eingehen, nicht\njedoch Aufwendungen aus Gewinnabführungen.\n13\n) Sofern die Steuerung der Zinsänderungsrisiken nach der Zinsbindungsbilanz erfolgt.\n14\n) Die Höhe der Festzinsaktiva oder -passiva ist insgesamt sowie (am Vordruckende) aufgegliedert nach Restlaufzeiten in Jahren – analog zur Zins-\nbindungsbilanz – anzugeben.\n15\n) Ungekürzte Inanspruchnahme unter Zugrundelegung von § 19 Abs. 1 KWG und vor Abzug von Wertberichtigungen.\n16\n) Einschließlich der unter den Rückstellungen ausgewiesenen Beträge.\n17\n) Soweit Pauschalwertberichtigungen als Rückstellungen ausgewiesen werden, sind sie unter Nummer (6) 7 anzugeben.\n18\n) Bedeutende Beteiligungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KWG einschließlich der Anteile, die unter die Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 3 KWG oder § 64a KWG\nfallen.\n19\n) Soweit die Relation auch auf konsolidierter Basis nach § 12 Abs. 2 KWG eingehalten werden muß, ist diese Angabe hier zusätzlich aufzunehmen.\n20\n) Nettoposition (erhaltene ./. zurückgezahlte).\n21\n) Kapitalbeträge, Liefer- oder Abnahmeverpflichtungen, bei Usance-Geschäften nur die Zahlungsseite. Es ist jeweils auf die Hauptrisikokomponenten\nabzustellen.\n22\n) Investmentanteile im Sinne des KAGG sind nicht einzubeziehen.\n23\n) Hypothekenbanken ist im Hinblick auf das Spezialitätsprinzip der reine Handel mit Wertpapieren und Kommunalkrediten, insbesondere Schuldschein-\ndarlehen, nicht gestattet. Hiervon betroffen ist die Anschaffung dieser Werte, sofern sie mit der bloßen Absicht der baldigen Realisierung von Gewinnen\ndurch Weiterveräußerung vorgenommen worden ist.\n24\n) Schiffspfandbriefbanken ist im Hinblick auf das Spezialitätsprinzip der reine Handel mit Wertpapieren und Kommunalkrediten, insbesondere\nSchuldscheindarlehen, nicht gestattet. Hiervon betroffen ist die Anschaffung dieser Werte, sofern sie mit der bloßen Absicht der baldigen Realisierung\nvon Gewinnen durch Weiterveräußerung vorgenommen worden ist.","3742            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998\nAnlage 4\n(zu § 68)\nDatenübersicht zu § 68 PrüfbV\nErgänzungen zur Datenübersicht von Kreditinstituten, die eingetragene Genossenschaften oder Sparkassen sind und\nderen Prüfungsbericht zum Zeitpunkt seiner Fertigstellung nicht vom Bundesaufsichtsamt angefordert ist\nDie angegebenen Beträge (kaufmännische Rundung) lauten auf Tsd. D-Mark (DEM) oder Tsd. Euro (EUR);\nISO-Währungscode angeben: _ _ _\nProzentangaben sind mit einer Nachkommastelle anzugeben\nPosition                                                                         Berichtsjahr (1) Vorjahr (2)\n(1) Zusätzliche Erläuterungen zu den einzelnen Passivposten\nder Jahresbilanz\nZu Passivposten 12 d – Bilanzgewinn/Bilanzverlust\nbei Sparkassen:\n1. Bilanzgewinn\nvorgesehene Gewinnverwendung\na) Einstellung in die Gewinnrücklagen\nb) sparkassenrechtliche Ausschüttung\nc) sonstige sparkassenrechtliche Verwendung\nd) Wiederauffüllung des Genußrechtskapitals\ne) Wiederauffüllung der Einlagen stiller Gesellschafter\n2. Bilanzverlust\nVerlust gedeckt\na) aus Gewinnrücklagen\nb) aus stillen Einlagen u.a. Fremdverbindlichkeiten,\ndie am Bilanzverlust teilnehmen\nc) vom Gewährträger (ggf. in welcher Weise)\nbei Genossenschaften:\n1. Bilanzgewinn\nvorgesehene Gewinnverwendung\na) Zuführung zu den Ergebnisrücklagen\nb) Ausschüttung von % Dividende\ndavon:\naa) Gutschrift auf Geschäftsguthaben\nbb) Wiederauffüllung des Genußrechtskapitals\ncc) Wiederauffüllung der Einlagen stiller Gesellschafter\n2. Bilanzverlust\nVerlust gedeckt\na) aus Kapital- und Ergebnisrücklagen\nb) aus stillen Einlagen u.a. Fremdverbindlichkeiten,\ndie am Bilanzverlust teilnehmen\n(2) Zusätzliche Daten zur Vermögenslage\nEinreichung der Darstellung der Eigenmittel nach § 22\n(3) Zusätzliche Daten zum Kreditgeschäft\n1. Kreditgrenzen\na) Großkreditdefinitionsgrenze\naa) bei Nichthandelsbuchinstituten\nnach § 13 Abs. 1 Satz 1 KWG\nbb) bei Handelsbuchinstituten\naaa) Anlagebuch-Großkreditdefinitionsgrenze\nnach § 13a Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 KWG\nbbb) Gesamtbuch-Großkreditdefinitionsgrenze\nnach § 13a Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 KWG\nb) Sparkassenrechtliche Personalkredithöchstgrenze1)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1998                                          3743\nPosition                                                                                              Berichtsjahr (1)             Vorjahr (2)\nc) Die Kreditgrenzen nach § 49 GenG betragen2)\naa) für den Vorstand allein bis zu\nbb) für den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zu\ncc)\ndd) Sonderkreditgrenzen waren festgesetzt\nfür     Kredite bis zu\nfür     Kredite bis zu\nfür     Kredite bis zu\nfür     Kredite bis zu\n2. Großkreditgesamtobergrenzen\na) bei Nichthandelsbuchinstituten Großkreditgesamtobergrenze\nnach § 13 Abs. 3 Satz 5 KWG\nb) bei Handelsbuchinstituten\naa) Anlagebuch-Großkreditgesamtobergrenze\nnach § 13a Abs. 3 Satz 5 KWG\nbb) Gesamtbuch-Großkreditgesamtobergrenze\nnach § 13a Abs. 4 Satz 5 KWG\n3. Großkrediteinzelobergrenzen\na) bei Nichthandelsbuchinstituten: Großkrediteinzelobergrenzen\nnach\naa) § 13 Abs. 3 Satz 1 KWG\nbb) § 13 Abs. 3 Satz 3 KWG\nb) bei Handelsbuchinstituten:\naa) Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenzen nach\naaa) § 13a Abs. 4 Satz 1 KWG\nbbb) § 13a Abs. 4 Satz 3 KWG\nbb) Handelsbuch-Gesamtpositionsobergrenze\nnach § 13a Abs. 5 Satz 1 KWG\ncc) Gesamt-Überschreitungspositionsobergrenze\nnach § 13a Abs. 5 Satz 3 KWG\n4. Überschreitungen der Großkreditobergrenzen\na) bei Nichthandelsbuchinstituten:\naa) Gesamt-Überschreitungsbetrag\nGroßkrediteinzelobergrenzen\nbb) Gesamt-Überschreitungsbetrag\nGroßkreditgesamtobergrenze\ncc) Unterlegungsbetrag nach § 13 Abs. 3 Satz 2,\n6 und 7 KWG3)\nb) bei Handelsbuchinstituten:\naa) Gesamt-Überschreitungsbetrag\nGroßkrediteinzelobergrenzen\nbb) Gesamt-Überschreitungsbetrag\nGroßkreditgesamtobergrenzen\ncc) Unterlegungsbetrag nach § 13a Abs. 3 Satz 2,\n6 und 7 KWG, letzterer i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 7 KWG4)\n5. Risikolage\nBlankoanteile der geprüften Kredite mit erhöhten latenten Risiken5)\n1\n) Wird die sparkassenrechtliche Personalkredithöchstgrenze in Abhängigkeit von variablen Größen (z.B. Einlagen) festgestellt, so ist von den Werten der\nJahresbilanz auszugehen. In Klammern ist der am Bilanzstichtag geltende Betrag anzugeben.\n2\n) Werden die Kreditgrenzen in Abhängigkeit von variablen Größen festgelegt, so ist von den Werten der Jahresbilanz auszugehen. Handelt es sich bei der\nBezugsgröße um das haftende Eigenkapital/Eigenmittel, so ist der aufgrund der nach dem jeweils geltenden Meldebogen zum GS I ermittelte Betrag\nzugrunde zu legen (vgl. § 22). In Klammern ist jeweils die am Bilanzstichtag geltende Kreditgrenze anzugeben.\n3\n) Unterlegungsfreie Beträge können sich aufgrund der Bildung GuV-wirksamer Risikovorsorge oder durch Verwaltungsanweisung nach § 13 Abs. 3\nSatz 9 KWG ergeben.\n4\n) Unterlegungsfreie Beträge können sich aufgrund der Bildung GuV-wirksamer Risikovorsorge ergeben.\n5\n) Angaben, soweit Daten vorhanden."]}