{"id":"bgbl1-1998-81-7","kind":"bgbl1","year":1998,"number":81,"date":"1998-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/81#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-81-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_81.pdf#page=14","order":7,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute","law_date":"1998-12-11T00:00:00Z","page":3654,"pdf_page":14,"num_pages":4,"content":["3654             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu B onn am 18. Dezember 1998\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Rechnungslegung der Kreditinstitute\nVom 11. Dezember 1998\nAuf Grund des zuletzt durch Artikel 14 Nr. 3 des Ge-               haben bei Zentralnotenbanken und P ostgiroämtern\nsetzes vom 24. M ärz 1998 (B GB l. I S . 529) geänderten              der Niederlassungsländer des Instituts ausgewiesen\n§ 330 Abs. 2 in Verbindung mit dem durch Artikel 1 Nr. 8              werden. Andere Guthaben wie Übernachtgutha-\ndes B ilanzrichtlinien-Gesetzes vom 19. Dezember 1985                 ben im Rahmen der Einlagefazilität der Deutschen\n(B GB l. I S . 2355) eingefügten und zuletzt durch Artikel 2          B undesbank sowie Forderungen an die Deutsche\nNr. 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (B GB l. I                    B undesbank aus Devisenswapgeschäften, Wertpa-\nS . 2567) geänderten § 330 Abs. 1 des Handelsgesetz-                  pierpensionsgeschäften und Termineinlagen sind im\nbuchs in der im B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-             P osten „Forderungen an K reditinstitute“ (Aktivposten\nnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung                   Nr. 3) auszuweisen. B ei Zentralnotenbanken in An-\nverordnet das B undesministerium der J ustiz im Einver-               spruch genommene K redite wie Übernachtkredite\nnehmen mit dem B undesministerium der Finanzen und im                 im Rahmen der S pitzenrefinanzierungsfazilität der\nB enehmen mit der Deutschen B undesbank:                              Deutschen B undesbank oder andere täglich fällige\nDarlehen sind nicht von den Guthaben abzusetzen,\nsondern im P osten „Verbindlichkeiten gegenüber\nArtikel 1                              K reditinstituten“ (P assivposten Nr. 1) als täglich fällige\nDie Verordnung über die Rechnungslegung der K redit-               Verbindlichkeiten auszuweisen.“\ninstitute vom 10. Februar 1992 (B GB l. I S . 203), zuletzt\ngeändert durch Artikel 4 § 3 Abs. 1 des Gesetzes vom               9. § 13 wird wie folgt geändert:\n9. J uni 1998 (B GB l. I S . 1242), wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 S atz 2 werden vor dem Wort „auszu-\n1. Die B ezeichnung der Verordnung wird wie folgt ge-                   weisen“ die folgenden Wörter eingefügt:\nfaßt:                                                               „, gegebenenfalls im Unterposten „Anleihen und\n„Verordnung                                S chuldverschreibungen von öffentlichen Emitten-\nüber die Rechnungslegung der K redit-                     ten“ (Aktivposten Nr. 5 Buchstabe b Doppelbuch-\ninstitute und Finanzdienstleistungsinstitute                 stabe ba),“.\n(K reditinstituts-Rechnungs-\nb) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:\nlegungsverordnung – RechKredV)“.\n„(2) Im Vermerk zum Unterposten B uchstabe a\n2. § 1 S atz 1 wird wie folgt gefaßt:                                   „bei der Deutschen B undesbank refinanzierbar“\nsind alle im B estand befindlichen S chatzwechsel\n„Diese Verordnung ist auf Institute (K reditinstitute und\nund unverzinslichen S chatzanweisungen und ähn-\nFinanzdienstleistungsinstitute) sowie Zweigstellen\nliche S chuldtitel öffentlicher S tellen auszuweisen,\nanzuwenden, für die nach § 340 Abs. 1 S atz 1 und\ndie bei der Deutschen B undesbank refinanzie-\nAbs. 4 S atz 1 des Handelsgesetzbuchs der Vierte\nrungsfähig sind.\nAbschnitt des Dritten B uchs des Handelsgesetz-\nbuchs anzuwenden ist.“                                                 (3) Im Vermerk zum Unterposten B uchstabe b\n„bei der Deutschen B undesbank refinanzierbar“\n3. In § 2 Abs. 1 S atz 1 werden das Wort „K reditinsti-                 sind alle im B estand befindlichen Wechsel aus-\ntute“ durch das Wort „Institute“ und das Wort „K redit-             zuweisen, die bei der Deutschen B undesbank\ninstituten“ durch das Wort „Instituten“ ersetzt.                    refinanzierungsfähig sind, sofern die B eleihung\nnicht durch bekannt gegebene Regelungen der\n4. In § 4 Abs. 1 S atz 1 werden die Wörter „des K onkur-                Deutschen B undesbank ausgeschlossen ist. Zum\nses“ durch die Wörter „der Insolvenz“ ersetzt.                      B estand gehören auch die zur B esicherung von\nOffenmarkt- und Übernachtkrediten an die Deut-\n5. In § 6 Abs. 1 S atz 1 und in Absatz 3 wird jeweils das               sche B undesbank verpfändeten Wechsel.“\nWort „K reditinstitut“ durch das Wort „Institut“ ersetzt.\n10. In § 14 S atz 1 werden nach dem Wort „B ankgeschäf-\n6. In § 7 Abs. 1 S atz 1 und in § 17 S atz 1 wird das Wort          ten“ folgende Wörter eingefügt:\n„K uxe,“ jeweils gestrichen.\n„sowie alle Forderungen von Finanzdienstleistungs-\ninstituten“.\n7. In § 11 S atz 1 werden die Wörter „den C harakter von\nbankgeschäftlichen“ durch die Wörter „bei K reditin-\nstituten den C harakter von bankgeschäftlichen und          11. § 16 wird wie folgt geändert:\nbei Finanzdienstleistungsinstituten den C harakter von\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Geldmarkt-\nfür diese Institute typischen“ ersetzt.\npapiere (commercial papers, euro-notes, certifi-\ncates of deposit, bons de caisse und ähnliche ver-\n8. § 12 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                                   briefte Rechte)“ durch die Wörter „verbriefte Rechte\n„(2) Als Guthaben dürfen nur täglich fällige Guthaben             (wie zum Beispiel commercial papers, euro-notes,\neinschließlich der täglich fälligen Fremdwährungsgut-               certificates of deposit, bons de caisse)“ ersetzt.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu B onn am 18. Dezember 1998                3655\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:        20. In § 29 S atz 1 werden nach dem Wort „Factoring-\nGeschäfts“ folgende Wörter eingefügt:\n„(2a) Als Geldmarktpapiere gelten alle S chuldver-\nschreibungen und anderen festverzinslichen Wert-            „sowie alle Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwen-\npapiere unabhängig von ihrer B ezeichnung, sofern           dungen der Finanzdienstleistungsinstitute“.\nihre ursprüngliche Laufzeit ein J ahr nicht über-\nschreitet.“                                             21. In § 30 Abs. 1 S atz 1 werden nach den Wörtern „P rovi-\nc) In Absatz 3 S atz 1 werden die Wörter „nach dem              sionen im Zusammenhang mit“ die Wörter „Finanz-\nVerzeichnis der bei der Deutschen B undesbank               dienstleistungen und“ eingefügt.\nbeleihbaren Wertpapiere (Lombardverzeichnis)\nzum Lombardverkehr zugelassen sind“ durch die           22. In § 31 Abs. 1 S atz 1 wird das Wort „K reditinstitut“\nWörter „bei der Deutschen B undesbank refinan-              durch das Wort „Institut“ ersetzt.\nzierungsfähig sind“ ersetzt.\n23. § 34 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nd) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\na) In Nummer 1 S atz 1 wird das Wort „K reditinstituts“\n„(5) B ezüglich der Absätze 1 bis 2a und 4 bleibt             durch das Wort „Instituts“ ersetzt.\n§ 7 unberührt.“\nb) In Nummer 1 S atz 2 wird das Wort „K reditinstitut“\njeweils durch das Wort „Institut“ ersetzt.\n12. In § 18 S atz 1 wird das Wort „K reditgenossenschaf-\nten“ durch die folgenden Wörter ersetzt:                        c) In Nummer 3 wird das Wort „K reditinstitute“ durch\ndas Wort „Institute“ ersetzt.\n„Institute in der Rechtsform der eingetragenen Ge-\nnossenschaft“.\n24. § 35 wird wie folgt geändert:\n13. In § 19 wird das Wort „berichtende“ durch das Wort              a) In Absatz 1 Nr. 5 wird das Wort „K reditinstituts“\n„bilanzierende“ ersetzt.                                            durch das Wort „Instituts“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort „K reditinstitut“\n14. In § 20 wird nach S atz 4 folgender S atz angefügt:                 durch das Wort „Institut“ ersetzt.\n„Zur Verhütung von Verlusten im K reditgeschäft                 c) In den Absätzen 4 und 6 wird das Wort „K redit-\nerworbene Grundstücke und Gebäude dürfen, soweit                    instituts“ jeweils durch das Wort „Instituts“ ersetzt.\nsie nicht im P osten Nr. 12 „S achanlagen“ ausgewie-\nsen sind, im P osten Nr. 15 „S onstige Vermögens-           25. In § 38 Abs. 1 S atz 1 wird das Wort „K reditinstituts“\ngegenstände“ nur ausgewiesen werden, wenn sie                   durch das Wort „Instituts“ ersetzt.\nsich nicht länger als fünf J ahre im B estand des bilan-\nzierenden Instituts befinden.“                              26. § 39 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 3 wird gestrichen.\n15. § 21 wird wie folgt geändert:                                   b) Nach Absatz 8 werden folgende Absätze 9 und 10\na) In Absatz 1 S atz 1 werden nach dem Wort „B ank-                 angefügt:\ngeschäften“ folgende Wörter eingefügt:                            „(9) Die Vorschriften dieser Verordnung in der\n„sowie alle Verbindlichkeiten von Finanzdienst-                 Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung\nleistungsinstituten“.                                           der Verordnung über die Rechnungslegung der\nK reditinstitute sind erstmals auf den J ahresab-\nb) In Absatz 3 S atz 1 werden das Wort „K reditinstitut“            schluß und den Lagebericht sowie den K onzern-\njeweils durch das Wort „Institut“ und in S atz 2 die            abschluß und den K onzernlagebericht für das\nWörter „empfangende K reditinstitut“ durch die                  nach dem 31. Dezember 1997 beginnende\nWörter „empfangende Institut“ ersetzt.                          Geschäftsjahr anzuwenden. § 4 Abs. 1 S atz 1, § 12\nAbs. 2, § 13 Abs. 2 und 3, § 16 Abs. 1 S atz 1, Abs. 3\n16. In § 22 Abs. 4 S atz 1 wird das Wort „K reditinstitut“              S atz 1 und § 26 Abs. 1 S atz 2 in der Fassung der\ndurch das Wort „Institut“ ersetzt.                                  Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung\nüber die Rechnungslegung der K reditinstitute sind\n17. In § 25 Abs. 1 S atz 1 wird das Wort „K reditinstituts“             erstmals auf den J ahresabschluß und den Lage-\ndurch das Wort „Instituts“ ersetzt.                                 bericht sowie den K onzernabschluß und den K on-\nzernlagebericht für das nach dem 31. Dezember\n1998 endende Geschäftsjahr anzuwenden.\n18. In § 26 Abs. 1 S atz 2 werden die Wörter „und aus lom-\nbardierten, in P ension gegebenen oder im Offen-                        (10) Institute, die S kontroführer im S inne des\nmarktgeschäft mit Rücknahmeverpflichtung an die                     § 8b Abs. 1 S atz 1 des B örsengesetzes und nicht\nDeutsche B undesbank verkauften“ durch die Wörter                   Einlagenkreditinstitute im S inne des § 1 Abs. 3d\n„oder an die Deutsche B undesbank verpfändeten“                     S atz 1 des Gesetzes über das K reditwesen sind,\nersetzt.                                                            brauchen die jeweils in Fußnote 7 S atz 2 des\nFormblatts 2 oder 3 für die Gewinn- und Verlust-\nrechnung vorgeschriebenen Darunterposten der\n19. In § 28 S atz 1 werden nach dem Wort „Factoring-\nB uchstaben a bis d beim Aufwand und Ertrag\nGeschäfts“ folgende Wörter eingefügt:\naus Finanzgeschäften erstmals in einem J ahres-\n„sowie alle Zinserträge und ähnliche Erträge der                    abschluß für das nach dem 31. Dezember 1998\nFinanzdienstleistungsinstitute“.                                    beginnende Geschäftsjahr aufzuführen.“","3656           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu B onn am 18. Dezember 1998\n27. Formblatt 1 wird wie folgt geändert:                                  f) Dem Text der Fußnote 7 wird folgender S atz ange-\na) Im Aktivposten Nr. 5 (S chuldverschreibungen und                      fügt:\nandere festverzinsliche Wertpapiere) wird jeweils                     „Finanzdienstleistungsinstitute sowie K reditinstitute, so-\nnach den Unterposten des B uchstabens a Dop-                          fern letztere S kontroführer im S inne des § 8b Abs. 1 S atz 1\npelbuchstabe aa und ab und des B uchstabens b                         des Börsengesetzes und nicht Einlagenkreditinstitute im\nDoppelbuchstabe ba folgender Darunterposten                           S inne des § 1 Abs. 3d S atz 1 des Gesetzes über das\neingefügt:                                                            K reditwesen sind, haben den P osten 2 Verbindlichkeiten\ngegenüber K unden in der B ilanz wie folgt zu unterglie-\n„darunter:                                                            dern:\nbeleihbar bei\n„darunter:\nder Deutschen\nB undesbank             … … Euro“.                                    gegenüber Finanz-\ndienstleistungs-\nb) Der Aktivposten Nr. 7 (B eteiligungen) wird wie folgt\ninstituten              … … Euro““.\ngefaßt:\n„B eteiligungen 4)                   ……                        28. Formblatt 2 (K ontoform) wird wie folgt geändert:\ndarunter:                                                          a) In der Fußnote 3 wird das Wort „K reditgenossen-\nan                                                                    schaften“ durch folgende Wörter ersetzt:\nK reditinstituten       … … Euro\n„Institute in genossenschaftlicher Rechtsform“.\nan Finanzdienst-\nleistungsinstituten     … … Euro“.                                 b) Dem Text der Fußnote 4 (P rovisionsaufwendun-\ngen) wird folgender S atz angefügt:\nc) Der Aktivposten Nr. 8 (Anteile an verbundenen\nUnternehmen) wird wie folgt gefaßt:                                   „Institute, die S kontroführer im S inne des § 8b Abs. 1\nS atz 1 des B örsengesetzes und nicht Einlagenkredit-\n„Anteile an verbun-\ninstitute im S inne des § 1 Abs. 3d S atz 1 des Gesetzes\ndenen Unternehmen                    ……\nüber das K reditwesen sind, haben den Aufwandposten 2\ndarunter:                                                             P rovisionsaufwendungen wie folgt zu untergliedern:\nan\n„davon:\nK reditinstituten       … … Euro\nan Finanzdienst-                                                      a) C ourtage-\nleistungsinstituten     … … Euro“.                                        aufwendungen        … … Euro\nd) Dem Text der Fußnote 2 wird folgender S atz ange-                     b) C ourtage für\nP oolausgleich      … … Euro““.\nfügt:\n„Finanzdienstleistungsinstitute sowie K reditinstitute, so-        c) Dem Text der Fußnote 5 (P rovisionserträge) wird\nfern letztere S kontroführer im S inne des § 8b Abs. 1 S atz 1        folgender S atz angefügt:\ndes Börsengesetzes und nicht Einlagenkreditinstitute im\n„Institute, die S kontroführer im S inne des § 8b Abs. 1\nS inne des § 1 Abs. 3d S atz 1 des Gesetzes über das\nS atz 1 des B örsengesetzes und nicht Einlagenkredit-\nK reditwesen sind, haben den P osten 4 Forderungen an\ninstitute im S inne des § 1 Abs. 3d S atz 1 des Gesetzes\nK unden in der B ilanz wie folgt zu untergliedern:\nüber das K reditwesen sind, haben den Ertragsposten 4\n„darunter:                                                            P rovisionserträge wie folgt zu untergliedern:\nan Finanzdienst-\n„davon:\nleistungsinstitute      … … Euro““.\na) C ourtageerträge … … Euro\ne) Der Text der Fußnote 4 (K reditgenossenschaften\nund genossenschaftliche Zentralbanken) wird wie                       b) C ourtage aus\nfolgt gefaßt:                                                             P oolausgleich      … … Euro““.\n„Institute in genossenschaftlicher Rechtsform und ge-              d) aa) In der S palte Aufwendungen des Formblatts 2\nnossenschaftliche Zentralbanken haben den P osten 7                         wird dem P osten 3 Nettoaufwand aus Finanz-\nB eteiligungen in der B ilanz wie folgt zu untergliedern:                   geschäften und in der S palte Erträge wird dem\n„a) B eteiligungen                   … … Euro.                              P osten 5 Nettoertrag aus Finanzgeschäften\ndarunter:                                                             jeweils die weitere Fußnote „7)“ angefügt.\nan K redit-                                                     bb) Nach dem Text der Fußnote 6 wird folgende\ninstituten        … … Euro                                             neue Fußnote 7 (Nettoaufwand oder Netto-\nan Finanz-                                                             ertrag aus Finanzgeschäften) angefügt:\ndienst-\nleistungs-                                                            „7) Finanzdienstleistungsinstitute, sofern sie nicht\ninstituten        … … Euro.                                                S kontroführer im S inne des § 8b Abs. 1 S atz 1\ndes B örsengesetzes sind, haben anstatt des\nb) Geschäfts-                                                                   Aufwandpostens 3 Nettoaufwand aus Finanz-\nguthaben bei                                                               geschäften in der Gewinn- und Verlustrechnung\nGenossen-                                                                  folgenden P osten aufzuführen:\nschaften                       … … Euro … … Euro\ndarunter:                                                                  „3. Aufwand aus\nFinanzgeschäften      … … . Euro“\nbei K redit-\ngenossen-                                                                  und anstatt des Ertragspostens 5 Nettoertrag\nschaften          … … Euro                                                 aus Finanzgeschäften folgenden P osten aufzu-\nführen:\nbei Finanz-\ndienstleistungs-                                                           „5. Ertrag aus\ninstituten        … … Euro““.                                                  Finanzgeschäften      … … Euro“.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu B onn am 18. Dezember 1998                          3657\nInstitute, die S kontroführer im S inne des § 8b       d) aa) Im Formblatt 3 wird dem P osten 7 Nettoertrag\nAbs. 1 S atz 1 des Börsengesetzes und nicht Ein-                oder Nettoaufwand aus Finanzgeschäften die\nlagenkreditinstitute im S inne des § 1 Abs. 3d                  weitere Fußnote „7)“ angefügt.\nS atz 1 des Gesetzes über das K reditwesen sind,\nhaben anstatt des Aufwandpostens 3 Nettoauf-               bb) Nach dem Text der Fußnote 6 wird folgende\nwand aus Finanzgeschäften in der Gewinn- und                    neue Fußnote 7 (Nettoaufwand oder Netto-\nVerlustrechnung folgende P osten aufzuführen:                   ertrag aus Finanzgeschäften) angefügt:\n„3. Aufwand aus                                                 „7) Finanzdienstleistungsinstitute, sofern sie nicht\nFinanzgeschäften                … … Euro                       S kontroführer im S inne des § 8b Abs. 1 S atz 1\ndavon:                                                              des B örsengesetzes sind, haben anstatt des\nAufwand- oder Ertragspostens 7 Nettoertrag\na) Wertpapiere            … … Euro\noder Nettoaufwand aus Finanzgeschäften in\nb) Futures                … … Euro                                  der Gewinn- und Verlustrechnung folgende\nc) Optionen               … … Euro                                  P osten aufzuführen:\nd) K ursdifferenzen                                                 „7a. Ertrag aus\naus Aufgabe-                                                          Finanzgeschäften … … Euro\ngeschäften            … … Euro“                                  7b. Aufwand aus\nund anstatt des Ertragspostens 5 Nettoertrag                              Finanzgeschäften … … Euro“.\naus Finanzgeschäften folgende P osten aufzu-                        Institute, die S kontroführer im S inne des § 8b\nführen:                                                             Abs. 1 S atz 1 des Börsengesetzes und nicht\n„5. Ertrag aus                                                      Einlagenkreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 3d\nFinanzgeschäften                … … Euro                       S atz 1 des Gesetzes über das K reditwesen sind,\nhaben anstatt des Aufwand- oder Ertrags-\ndavon:\npostens 7 Nettoertrag oder Nettoaufwand aus\na) Wertpapiere            … … Euro                                  Finanzgeschäften in der Gewinn- und Verlust-\nb) Futures                … … Euro                                  rechnung folgende P osten aufzuführen:\nc) Optionen               … … Euro                                  „7a. Ertrag aus\nd) K ursdifferenzen                                                       Finanzgeschäften               … … Euro\naus Aufgabe-                                                    davon:\ngeschäften            … … Euro““.                               aa) Wertpapiere           … … Euro\nab) Futures               … … Euro\n29. Formblatt 3 (S taffelform) wird wie folgt geändert:                               ac) Optionen              … … Euro\na) In der Fußnote 3 wird das Wort „K reditgenossen-                               ad) K ursdifferenzen\nschaften“ durch folgende Wörter ersetzt:                                            aus Aufgabe-\n„Institute in genossenschaftlicher Rechtsform“.                                     geschäften           … … Euro\n7b. Aufwand aus\nb) Dem Text der Fußnote 4 (P rovisionserträge) wird                                    Finanzgeschäften                … … Euro\nfolgender S atz angefügt:\ndavon:\n„Institute, die S kontroführer im S inne des § 8b Abs. 1\nba) Wertpapiere           … … Euro\nS atz 1 des B örsengesetzes und nicht Einlagenkredit-\ninstitute im S inne des § 1 Abs. 3d S atz 1 des Gesetzes                       bb) Futures               … … Euro\nüber das K reditwesen sind, haben den Ertragsposten 5                          bc) Optionen              … … Euro\nP rovisionserträge wie folgt zu untergliedern:                                 bd) K ursdifferenzen\n„davon:                                                                             aus Aufgabe-\na) C ourtageerträge … … Euro                                                        geschäften           … … Euro““.\nb) C ourtage aus\nP oolausgleich       … … Euro““.\nArtikel 2\nc) Dem Text der Fußnote 5 (P rovisionsaufwendun-\ngen) wird folgender S atz angefügt:                             Das B undesministerium der J ustiz kann den Wortlaut\nder Verordnung über die Rechnungslegung der K redit-\n„Institute, die S kontroführer im S inne des § 8b Abs. 1\ninstitute und Finanzdienstleistungsinstitute in der vom\nS atz 1 des B örsengesetzes und nicht Einlagenkreditinsti-\ntute im S inne des § 1 Abs. 3d S atz 1 des Gesetzes über     1. J anuar 1999 an geltenden Fassung im B undesgesetz-\ndas K reditwesen sind, haben den Aufwandposten 6 P ro-       blatt bekanntmachen.\nvisionsaufwendungen wie folgt zu untergliedern:\n„davon:\na) C ourtage-\nArtikel 3\naufwendungen         … … Euro                               Artikel 1 Nr. 4, 8, 9 B uchstabe b, Nr. 11 B uchstabe c,\nb) C ourtage für                                             Nr. 18 tritt am 1. J anuar 1999 in K raft. Im übrigen tritt diese\nP oolausgleich       … … Euro““.                         Verordnung am Tage nach der Verkündung in K raft.\nB onn, den 11. Dezember 1998\nD ie B und es minis terin d er J us tiz\nD äub ler- G melin"]}