{"id":"bgbl1-1998-81-5","kind":"bgbl1","year":1998,"number":81,"date":"1998-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/81#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-81-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_81.pdf#page=11","order":5,"title":"Vierundfünfzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (54. Ausnahmeverordnung zur StVZO)","law_date":"1998-12-10T00:00:00Z","page":3651,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu B onn am 18. Dezember 1998              3651\nVierundfünfzigste Verordnung\nüber Ausnahmen von den Vorschriften\nder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n(54. Ausnahmeverordnung zur StVZO)\nVom 10. Dezember 1998\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 B uchstabe a, in Verbin-        1. Identrad ein Rad, das unter Verwendung derselben\ndung mit Absatz 3 des S traßenverkehrsgesetzes in der im              Fertigungseinrichtungen produziert wurde, wie das\nB undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1,                vom Fahrzeughersteller serienmäßig angebaute Rad;\nveröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte               das Identrad unterscheidet sich vom serienmäßig\nin Absatz 1 Nr. 3, zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des             angebauten Rad nur durch das fehlende Warenzeichen\nGesetzes vom 24. August 1965 (B GB l. I S . 927) sowie                und/oder die fehlende Teilenummer des Fahrzeugher-\nAbsatz 3, eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes              stellers und der zusätzlichen Genehmigungsnummer\nvom 15. M ärz 1974 (B GB l. I S . 721) und geändert gemäß             des K raftfahrbundesamtes,\nArtikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986\n(B GB l. I S . 2089), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des    2. Nachbaurad ein S tahlscheibenrad, das dem serien-\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. M ärz 1975                  mäßig angebauten und mit der B etriebserlaubnis der\n(B GB l. I S . 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Ok-            Fahrzeuges genehmigten Rad nachgebaut ist; es ent-\ntober 1998 (B GB l. I S . 3288), verordnet das B undes-               spricht in allen M aßen, Werkstoff und S tandfestigkeit\nministerium für Verkehr, B au- und Wohnungswesen nach                 dem vom Fahrzeughersteller in S erie angebauten Rad.\nAnhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:                    (2) Abweichend von § 19 Abs. 4 der S traßenverkehrs-\nZulassungs-Ordnung braucht der Führer eines Fahrzeugs,\n§1                                an dem ein Ident- oder Nachbaurad oder mehrere ange-\n(1) Abweichend von § 22 Abs. 2 der S traßenverkehrs-           baut wurde(n), nicht den Abdruck oder die Ablichtung der\nZulassungs-Ordnung braucht der Inhaber einer Allge-               betreffenden B etriebserlaubnis oder eines Nachtrags\nmeinen B etriebserlaubnis bei einem Ident- oder Nach-             dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis mit den wesent-\nbaurad nicht den Abdruck oder die Ablichtung der                  lichen Angaben für die Verwendung dieses Teils mitzu-\nB etriebserlaubnis oder den Auszug davon beizufügen.              führen. Dies gilt nur, wenn für diese Räder eine Allgemeine\nDies gilt nur, wenn im „Verkaufskatalog“, der in den Ver-         B etriebserlaubnis nach § 22 der S traßenverkehrs-Zu-\ntriebs-/Verkaufsstellen dieser Räder verwendet wird, für          lassungs-Ordnung erteilt worden ist.\ndie Zuordnung der Räder (Typ und Ausführung) zu den\nentsprechenden Fahrzeugen (Typ und Ausführung) ein                                             §2\nidentischer Abdruck des in der Allgemeinen B etriebser-\nlaubnis dieser Räder enthaltenen Verwendungsbereichs                 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nenthalten ist. Im S inne dieser Verordnung ist das                in K raft.\nB onn, den 10. Dezember 1998\nD er B und es minis ter\nfür V erkehr, B au- und W o hnung s w es en\nF ranz M üntefering"]}