{"id":"bgbl1-1998-81-3","kind":"bgbl1","year":1998,"number":81,"date":"1998-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/81#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-81-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_81.pdf#page=8","order":3,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes","law_date":"1998-12-15T00:00:00Z","page":3648,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["3648 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu B onn am 18. Dezember 1998\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes über\ndie Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes\nVom 15. Dezember 1998\nAuf Grund des Artikels 21 Abs. 1 des Versorgungsreformgesetzes vom 29. J uni\n1998 (B GB l. I S . 1666) wird nachstehend der Wortlaut des Urlaubsgeldgesetzes\nin der ab 1. J anuar 1999 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. das mit Wirkung vom 1. Februar 1977 in K raft getretene Gesetz vom\n15. November 1977 (B GB l. I S . 2117, 2120),\n2. den am 1. J uli 1978 in K raft getretenen Artikel IV des Gesetzes vom 26. J uni\n1978 (B GB l. I S . 869),\n3. den mit Wirkung vom 1. M ärz 1979 in K raft getretenen Artikel II des Gesetzes\nvom 30. J uli 1979 (B GB l. I S . 1285),\n4. den mit Wirkung vom 1. J uli 1980 in K raft getretenen Artikel 4 des Gesetzes\nvom 20. August 1980 (B GB l. I S . 1509),\n5. den am 1. J anuar 1986 in K raft getretenen § 35 des Gesetzes vom 6. Dezem-\nber 1985 (B GB l. I S . 2154),\n6. den mit Wirkung vom 1. J anuar 1986 in K raft getretenen § 3 des Gesetzes\nvom 21. J uli 1986 (B GB l. I S . 1072),\n7. den mit Wirkung vom 1. M ai 1992 in K raft getretenen Artikel 5 des Gesetzes\nvom 23. M ärz 1993 (B GB l. I S . 342),\n8. den am 1. J anuar 1999 in K raft tretenden Artikel 13 des eingangs genannten\nGesetzes.\nB onn, den 15. Dezember 1998\nD er B und es minis ter d es Innern\nS c hily","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu B onn am 18. Dezember 1998              3649\nGesetz\nüber die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes\n(Urlaubsgeldgesetz – UrlGG)\n§1                                                             §3\nBerechtigter Personenkreis                                         Ausschlußtatbestände\n(1) Ein jährliches Urlaubsgeld erhalten nach diesem             (1) P ersonen, deren B ezüge für den M onat J uli auf\nGesetz                                                          Grund einer Disziplinarmaßnahme teilweise einbehalten\n1. B undesbeamte, B eamte der Länder, der Gemeinden,            werden, erhalten das Urlaubsgeld nur, wenn die einbehal-\nder Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Auf-           tenen B ezüge nachgezahlt werden.\nsicht eines Landes unterstehenden K örperschaften,             (2) P ersonen, bei denen die Zahlung der B ezüge auf\nAnstalten und S tiftungen des öffentlichen Rechts; aus-     Grund eines Verwaltungsaktes eingestellt worden ist,\ngenommen sind die Ehrenbeamten und die B eamten             erhalten das Urlaubsgeld nicht, solange ihnen B ezüge für\nauf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, sowie          den M onat J uli nur infolge der Aussetzung einer sofortigen\nentpflichtete Hochschullehrer,                              Vollziehung oder der völligen oder teilweisen Wiederher-\n2. Richter des B undes und der Länder; ausgenommen              stellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehel-\nsind die ehrenamtlichen Richter,                            fes auszuzahlen sind.\n3. B erufssoldaten und S oldaten auf Zeit mit Anspruch auf\nB esoldung oder Ausbildungsgeld (§ 30 Abs. 2 S olda-                                      §4\ntengesetz).                                                                   Höhe des Urlaubsgeldes\n(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen     (1) Das Urlaubsgeld beträgt 500 Deutsche M ark, für\nReligionsgesellschaften und ihre Verbände.                      B eamte und S oldaten mit Grundgehalt aus den B esol-\ndungsgruppen A 1 bis A 8 650 Deutsche M ark.\n§2\n(2) Ein B erechtigter, dessen regelmäßige Arbeitszeit\nAnspruchsvoraussetzungen                        oder dessen Dienst und dessen B ezüge ermäßigt wor-\n(1) Voraussetzung für den Anspruch ist, daß der B erech-     den sind, erhält ein im gleichen Verhältnis verringertes\ntigte                                                           Urlaubsgeld.\n1. am ersten allgemeinen Arbeitstag des M onats J uli in\neinem der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Rechtsverhält-                                       §5\nnisse steht und nicht für den gesamten M onat J uli ohne                               Stichtag\nB ezüge beurlaubt ist und\nFür die B emessung des Urlaubsgeldes sind die recht-\n2. seit dem ersten allgemeinen Arbeitstag des laufenden         lichen und tatsächlichen Verhältnisse am ersten allgemei-\nJ ahres ununterbrochen bei einem öffentlich-recht-          nen Arbeitstag des M onats J uli des jeweiligen K alender-\nlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1 des Bundesbesoldungs-       jahres maßgebend.\ngesetzes) in einem Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungs-\nverhältnis steht oder gestanden hat.\n§6\nS ind die Anspruchsvoraussetzungen nach Nummer 1 nur\ndeshalb nicht erfüllt, weil wegen eines Erziehungsurlaubs                              Zahlungsweise\nkein Anspruch auf B ezüge besteht, so ist dies in dem              Das Urlaubsgeld ist mit den laufenden B ezügen für den\nK alenderjahr unschädlich, in dem Dienst- oder Anwärter-        M onat J uli zu zahlen.\nbezüge für mindestens drei volle K alendermonate des\nersten K alenderhalbjahres zugestanden haben oder\n§7\nDienst- oder Anwärterbezüge unmittelbar nach B eendi-\ngung des Erziehungsurlaubs wieder zustehen. Auf die                                  Kaufkraftausgleich\nWartezeit nach Nummer 2 wird der während dieser Zeit\nGehört der dienstliche Wohnsitz eines B erechtigten zu\ngeleistete Wehr- oder Zivildienst angerechnet.\neinem anderen Währungsgebiet als dem der Deutschen\n(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 gelten          M ark, so finden die § § 7 und 54 des B undesbesoldungs-\nauch als erfüllt für die Zeit zwischen der B eendigung eines    gesetzes entsprechende Anwendung.\nB eamtenverhältnisses oder eines öffentlich-rechtlichen\nAusbildungsverhältnisses kraft Rechtsvorschrift oder all-\n§8\ngemeiner Verwaltungsanordnung infolge B estehens einer\nLaufbahnprüfung (Abschlußprüfung) und der B egründung                                    (weggefallen)\neines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses bei einem öffent-\nlich-rechtlichen Dienstherrn, längstens bis zum ersten all-\n§9\ngemeinen Arbeitstag des auf die Laufbahnprüfung folgen-\nden M onats.                                                                             (weggefallen)"]}