{"id":"bgbl1-1998-81-2","kind":"bgbl1","year":1998,"number":81,"date":"1998-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/81#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-81-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_81.pdf#page=6","order":2,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit","law_date":"1998-12-15T00:00:00Z","page":3646,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["3646 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu B onn am 18. Dezember 1998\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes über\nvermögenswirksame Leistungen für Beamte,\nRichter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit\nVom 15. Dezember 1998\nAuf Grund des Artikels 21 Abs. 1 des Versorgungsreformgesetzes vom 29. J uni\n1998 (B GB l. I S . 1666) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über ver-\nmögenswirksame Leistungen für B eamte, Richter, B erufssoldaten und S oldaten\nauf Zeit in der ab 1. J anuar 1999 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neu-\nfassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der B ekanntmachung des Gesetzes vom 23. M ai 1975 (B GB l. I\nS . 1173, 1237),\n2. den am 1. J anuar 1976 in K raft getretenen Artikel 15 des Gesetzes vom\n18. Dezember 1975 (B GB l. I S . 3091),\n3. den mit Wirkung vom 1. M ärz 1980 in K raft getretenen § 9 des Gesetzes vom\n16. August 1980 (B GB l. I S . 1439),\n4. den am 1. J anuar 1986 in K raft getretenen § 34 des Gesetzes vom 6. Dezem-\nber 1985 (B GB l. I S . 2154),\n5. den am 31. Dezember 1986 in K raft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom\n19. Dezember 1986 (B GB l. I S . 2595),\n6. den am 1. J anuar 1990 in K raft getretenen Artikel 20 des Gesetzes vom\n25. J uli 1988 (B GB l. I S . 1093),\n7. den am 1. J anuar 1999 in K raft tretenden Artikel 12 des eingangs genannten\nGesetzes.\nB onn, den 15. Dezember 1998\nD er B und es minis ter d es Innern\nS c hily","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu B onn am 18. Dezember 1998                  3647\nGesetz\nüber vermögenswirksame Leistungen\nfür Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit\n§1                                    (2) B ei mehreren Dienstverhältnissen ist das Dienst-\n(1) Vermögenswirksame Leistungen nach dem Fünften            verhältnis maßgebend, aus dem der B erechtigte einen\nVermögensbildungsgesetz erhalten                                Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen hat. S ind\nsolche Leistungen für beide Dienstverhältnisse vorge-\n1. B undesbeamte, B eamte der Länder, der Gemeinden,            sehen, sind sie aus dem zuerst begründeten Verhältnis\nder Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Auf-           zu zahlen.\nsicht eines Landes unterstehenden K örperschaften,\nAnstalten und S tiftungen des öffentlichen Rechts; aus-        (3) Erreicht die vermögenswirksame Leistung nach Ab-\ngenommen sind die Ehrenbeamten,                             satz 2 nicht den B etrag nach § 2 dieses Gesetzes, ist der\nUnterschiedsbetrag aus dem anderen Dienstverhältnis zu\n2. Richter des B undes und der Länder; ausgenommen              zahlen.\nsind die ehrenamtlichen Richter,\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für vermö-\n3. B erufssoldaten und S oldaten auf Zeit mit Anspruch auf      genswirksame Leistungen aus einem anderen Rechtsver-\nB esoldung oder Ausbildungsgeld (§ 30 Abs. 2 S olda-        hältnis, auch wenn die Regelungen im einzelnen nicht\ntengesetz).                                                 übereinstimmen.\n(2) Vermögenswirksame Leistungen werden für die\nK alendermonate gewährt, in denen dem B erechtigten                                             §4\nDienstbezüge, Anwärterbezüge oder Ausbildungsgeld\nnach § 30 Abs. 2 des S oldatengesetzes zustehen und er             (1) Der B erechtigte teilt seiner Dienststelle oder der nach\ndiese B ezüge erhält.                                           Landesrecht bestimmten S telle schriftlich die Art der\ngewählten Anlage mit und gibt hierbei, soweit dies nach\n(3) Der Anspruch auf die vermögenswirksamen Leistun-         der Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder\ngen entsteht frühestens für den K alendermonat, in dem          Institut mit der Nummer des K ontos an, auf das die Lei-\nder B erechtigte die nach § 4 Abs. 1 erforderlichen Anga-       stung eingezahlt werden soll.\nben mitteilt, und für die beiden vorangegangenen M onate\ndesselben K alenderjahres.                                         (2) Für die vermögenswirksamen Leistungen nach die-\nsem Gesetz und die vermögenswirksame Anlage von Tei-\nlen der B ezüge nach dem Fünften Vermögensbildungs-\n§2\ngesetz soll der B erechtigte möglichst dieselbe Anlageart\n(1) Die vermögenswirksame Leistung beträgt 13 Deut-          und dasselbe Unternehmen oder Institut wählen.\nsche M ark, für teilzeitbeschäftigte B eamte 6,50 Deutsche\n(3) Der Wechsel der Anlage bedarf im Falle des § 11\nM ark.\nAbs. 3 S atz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes\n(2) B eamte und S oldaten, deren Grundgehalt nebst           nicht der Zustimmung der zuständigen S telle, wenn der\nAmtszulagen und Familienzuschlag der S tufe 1 oder de-          B erechtigte diesen Wechsel aus Anlaß der erstmaligen\nren Anwärterbezüge nebst Familienzuschlag der S tufe 1          Gewährung der vermögenswirksamen Leistung verlangt.\n1 900 Deutsche M ark monatlich nicht erreichen, erhalten\n26 Deutsche M ark, teilzeitbeschäftigte B eamte 13 Deut-\n§5\nsche M ark. B ei teilzeitbeschäftigten B eamten tritt an die\nS telle des B etrages von 1 900 Deutsche M ark der B etrag,        (1) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem\nder dem Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur regel-        Gesetz erläßt das B undesministerium des Innern im Ein-\nmäßigen Arbeitszeit entspricht.                                 vernehmen mit dem B undesministerium für Arbeit und\nS ozialordnung mit Zustimmung des B undesrates.\n(3) Für die Höhe der vermögenswirksamen Leistung\nsind die Verhältnisse am Ersten des K alendermonats                (2) Allgemeine Verwaltungsvorschriften, die sich nur auf\nmaßgebend. Wird das Dienstverhältnis nach dem Ersten            den B ereich des B undes erstrecken, erläßt das B undes-\ndes K alendermonats begründet, ist für diesen M onat der        ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem B un-\nTag des B eginns des Dienstverhältnisses maßgebend.             desministerium für Arbeit und S ozialordnung.\n(4) Die vermögenswirksame Leistung ist bis zum Ablauf\nder auf den M onat der M itteilung nach § 4 Abs. 1 folgen-                                      §6\nden drei K alendermonate, danach monatlich im voraus zu            Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen\nzahlen.                                                         Religionsgesellschaften und ihre Verbände.\n§3\n§7\n(1) Die vermögenswirksame Leistung wird dem B erech-\ntigten im K alendermonat nur einmal gewährt.                                             (weggefallen)"]}