{"id":"bgbl1-1998-81-1","kind":"bgbl1","year":1998,"number":81,"date":"1998-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/81#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-81-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_81.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung","law_date":"1998-12-15T00:00:00Z","page":3642,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["3642 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu B onn am 18. Dezember 1998\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes über\ndie Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung\nVom 15. Dezember 1998\nAuf Grund des Artikels 21 Abs. 1 des Versorgungsreformgesetzes vom 29. J uni\n1998 (B GB l. I S . 1666) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über die\nGewährung einer jährlichen S onderzuwendung in der ab 1. J anuar 1999 gelten-\nden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der B ekanntmachung des Gesetzes vom 23. M ai 1975 (B GB l. I\nS . 1173, 1238),\n2. den teils mit Wirkung vom 1. J uli 1975, teils am 1. J anuar 1976 in K raft getre-\ntenen Artikel 14 des Gesetzes vom 18. Dezember 1975 (B GB l. I S . 3091),\n3. den am 1. J anuar 1986 in K raft getretenen Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom\n27. J uni 1985 (B GB l. I S . 1251),\n4. den am 1. J anuar 1986 in K raft getretenen § 33 des Gesetzes vom 6. Dezem-\nber 1985 (B GB l. I S . 2154),\n5. den mit Wirkung vom 1. J uli 1989 in K raft getretenen Artikel 4 Nr. 2 des\nGesetzes vom 30. J uni 1989 (B GB l. I S . 1297),\n6. den am 1. J anuar 1992 in K raft getretenen Artikel 15 des Gesetzes vom\n18. Dezember 1989 (B GB l. I S . 2218),\n7. den mit Wirkung vom 1. J anuar 1992 in K raft getretenen Artikel 3 des Geset-\nzes vom 21. Februar 1992 (B GB l. I S . 266),\n8. den teils mit Wirkung vom 1. J anuar 1995, teils am 1. J anuar 1996 in K raft\ngetretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (B GB l. I S . 1942),\n9. den mit Wirkung vom 1. M ai 1996 in K raft getretenen Artikel 4 des Gesetzes\nvom 24. M ärz 1997 (B GB l. I S . 590),\n10. den am 1. J anuar 1999 in K raft tretenden Artikel 11 des eingangs genannten\nGesetzes.\nB onn, den 15. Dezember 1998\nD er B und es minis ter d es Innern\nS c hily","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu B onn am 18. Dezember 1998                3643\nGesetz\nüber die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung\n§1                                    (2) Als Dienstverhältnis nach Absatz 1 Nr. 2 gilt auch das\nDienstverhältnis eines teilzeitbeschäftigten B eamten oder\nGeltungsbereich\nRichters (§ 6 des B undesbesoldungsgesetzes).\n(1) Eine jährliche S onderzuwendung erhalten nach die-          (3) Fällt der erste nicht allgemein freie Tag des M onats\nsem Gesetz                                                      Oktober in die S chulferien, so gilt die Voraussetzung des\n1. B undesbeamte, B eamte der Länder, der Gemeinden,            Absatzes 1 Nr. 2 bei Lehrkräften als erfüllt, wenn sie\nder Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Auf-           am ersten S chultag nach den Ferien eingestellt worden\nsicht eines Landes unterstehenden K örperschaften,          sind.\nAnstalten und S tiftungen des öffentlichen Rechts; aus-        (4) Auf die nach Absatz 1 Nr. 2 im M onat Oktober begin-\ngenommen sind die Ehrenbeamten,                             nende Wartezeit werden angerechnet:\n2. Richter des B undes und der Länder; ausgenommen              1. die Zeit, für die dem B erechtigten Versorgungsbezüge\nsind die ehrenamtlichen Richter,                                im S inne des § 4 Abs. 2 zugestanden haben,\n3. B erufssoldaten und S oldaten auf Zeit mit Anspruch auf      2. die Zeit, während der der B erechtigte den Wehrdienst\nB esoldung oder Ausbildungsgeld (§ 30 Abs. 2 S olda-            oder Zivildienst abgeleistet hat.\ntengesetz),\n(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 gelten\n4. Versorgungsempfänger, denen laufende Versorgungs-            auch als erfüllt, wenn\nbezüge zustehen, die der B und, ein Land, eine Ge-\n1. ein B erechtigter vor dem 31. M ärz des folgenden\nmeinde, ein Gemeindeverband oder eine der sonstigen\nJ ahres in den Dienst eines anderen öffentlich-recht-\nder Aufsicht des B undes oder eines Landes unterste-\nlichen Dienstherrn übertritt,\nhenden K örperschaften, Anstalten oder S tiftungen des\nöffentlichen Rechts oder eine Einrichtung nach § 61         2. eine B erechtigte vor dem 31. M ärz des folgenden\ndes Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der            J ahres wegen S chwangerschaft oder Niederkunft aus-\nunter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden P erso-           scheidet,\nnen zu tragen hat.                                          3. ein B erechtigter vor dem 31. M ärz des folgenden\n(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen      J ahres mit Versorgungsbezügen ausscheidet.\nReligionsgesellschaften und ihre Verbände.                         (6) Ist die Zuwendung gezahlt worden, obwohl sie nach\nAbsatz 1 Nr. 3 nicht zustand, so ist sie in voller Höhe\n§2                                 zurückzuzahlen.\nZusammensetzung der Zuwendung                                                      §4\n(1) Die Zuwendung besteht aus einem Grundbetrag für                          Anspruchsvoraussetzungen\njeden B erechtigten und einem S onderbetrag für K inder.                         für Versorgungsempfänger\n(2) Gehört der dienstliche Wohnsitz eines B erechtigten         (1) Voraussetzung für den Anspruch auf die Zuwendung\nzu einem anderen Währungsgebiet als dem der Deut-               der in § 1 Nr. 4 genannten B erechtigten ist, daß\nschen M ark, so finden die § § 7 und 54 des B undesbesol-\ndungsgesetzes entsprechende Anwendung.                          1. ihnen für den ganzen M onat Dezember laufende Ver-\nsorgungsbezüge zustehen oder nur deshalb nicht\nzustehen, weil sie zur Ableistung des Wehrdienstes\n§3                                     oder des Zivildienstes einberufen sind,\nAnspruchsvoraussetzungen                        2. die Ansprüche auf Versorgungsbezüge mindestens bis\nfür Beamte, Richter und Soldaten                       31. M ärz des folgenden J ahres bestehen bleiben, es\nsei denn, daß die B erechtigten diese Ansprüche nicht\n(1) Voraussetzung für den Anspruch ist, daß die B erech-         aus eigenem Verschulden verlieren.\ntigten\nDie Voraussetzungen des S atzes 1 Nr. 1 gelten auch dann\n1. am 1. Dezember in einem der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3        als erfüllt, wenn der Anspruch eines B erechtigten auf\nbezeichneten Rechtsverhältnisse stehen,                     Übergangsgebührnisse wegen Ablaufs des B ezugszeit-\n2. seit dem ersten nicht allgemein freien Tag des M onats       raumes im M onat Dezember erlischt.\nOktober ununterbrochen oder im laufenden K alender-            (2) Versorgungsbezüge im S inne des Absatzes 1 sind\njahr insgesamt sechs M onate bei einem öffentlich-\nrechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1 des B undesbesol-      1. Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld,\ndungsgesetzes) in einem hauptberuflichen Dienst-                Unterhaltsbeitrag,\noder Arbeitsverhältnis oder einem Ausbildungsverhält-       2. Übergangsgebührnisse nach § 17 des B undespolizei-\nnis stehen oder gestanden haben und                             beamtengesetzes und § 11 des S oldatenversorgungs-\ngesetzes sowie Ausgleichsbezüge nach § 11a des S ol-\n3. mindestens bis einschließlich 31. M ärz des folgenden\ndatenversorgungsgesetzes,\nJ ahres im Dienst dieses Dienstherrn verbleiben, es sei\ndenn, daß sie ein früheres Ausscheiden nicht selbst zu      3. Ruhevergütung und Ruhelohn nach dem Gesetz zu\nvertreten haben.                                                Artikel 131 des Grundgesetzes,","3644            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu B onn am 18. Dezember 1998\n4. Übergangsgehalt und Übergangsbezüge (Übergangs-                   B undesbesoldungsgesetzes, Amts-, S tellen-, Aus-\nvergütung, Übergangslohn) nach Artikel II § 11 Abs. 2            gleichs- und Überleitungszulagen, Zuschüsse zum\ndes Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zu                Grundgehalt für P rofessoren an Hochschulen,\nArtikel 131 des Grundgesetzes und Übergangsbe-\nzüge (Übergangsvergütung, Übergangslohn) nach                2. bei Empfängern von Anwärterbezügen der Anwärter-\n§ § 52a, 52b des Gesetzes zu Artikel 131 des Grund-              grundbetrag, der Familienzuschlag, der Anwärterson-\ngesetzes,                                                        derzuschlag, S tellenzulagen und Ausgleichszulagen,\n5. B ezüge nach den § § 37b, 37c, 37d und 51 Abs. 1 des          3. bei Empfängern von Ausbildungsgeld für S anitätsoffi-\nGesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes sowie                  zier-Anwärter der Grundbetrag und der Familienzu-\nB ezüge, die nach dem in § 64 Abs. 3 S atz 1 des Geset-          schlag,\nzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes bezeichneten\n4. Zulagen für P rofessoren an wissenschaftlichen Hoch-\nGesetz bemessen werden,\nschulen als Richter gemäß Vorbemerkung Nr. 5 zur\n6. B ezüge nach den § § 11a, 21a und 31d des Gesetzes                B undesbesoldungsordnung C , Zulagen für die Wahr-\nzur Regelung der Wiedergutmachung nationalsoziali-               nehmung eines höherwertigen Amtes nach § 46 des\nstischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen                B undesbesoldungsgesetzes, Zulagen für Richter als\nDienstes,                                                        M itglieder der Verfassungsgerichtshöfe, sowie der\n7. Unterhaltsgeld nach den § § 71h und 71k des Gesetzes              ruhegehaltfähige Teil der Vergütung für B eamte im\nzu Artikel 131 des Grundgesetzes.                                Vollstreckungsdienst.\n(3) Ist die Zuwendung gezahlt worden, obwohl sie nach         In den Fällen einer B eurlaubung ohne B ezüge ist der\nAbsatz 1 Nr. 2 nicht zustand, so ist sie in voller Höhe          Grundbetrag nach dem B eschäftigungsumfang am Tag\nzurückzuzahlen.                                                  vor B eginn des Urlaubs zu bemessen; das gilt auch, wenn\n§5                                  während eines Erziehungsurlaubs eine Teilzeitbeschäfti-\ngung ausgeübt wird und das K ind den zwölften Lebens-\nAusschlußtatbestände                         monat noch nicht vollendet hat.\n(1) Die Zuwendung erhalten nicht\n(2) Hat der B erechtigte nicht während des gesamten\n1. Versorgungsempfänger, deren B ezüge für den M onat            K alenderjahres auf Grund einer Tätigkeit im Dienst eines\nDezember nach § 159 des B undesbeamtengesetzes               öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1 des B un-\noder entsprechenden Vorschriften ruhen,                      desbesoldungsgesetzes) B ezüge oder aus einem öffent-\n2. Versorgungsempfänger, die für den M onat Dezember             lich-rechtlichen Dienstverhältnis Versorgungsbezüge (§ 4\neinen Unterhaltsbeitrag durch Gnadenerweis oder Dis-         Abs. 2) erhalten, so vermindert sich der Grundbetrag für\nziplinarentscheidung erhalten,                               die Zeiten, für die ihm keine B ezüge zugestanden haben.\nDie M inderung beträgt für jeden vollen M onat ein Zwölftel.\n3. im Land Nordrhein-Westfalen P ersonen, die im M onat\nDabei werden mehrere Zeiträume zusammengezählt und\nDezember Ruhegehalt auf Grund einer Entscheidung\nin diesem Falle der M onat zu dreißig Tagen gerechnet. Die\nim Dienstordnungsverfahren (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 in Verbin-\nVerminderung unterbleibt für die M onate des Entlas-\ndung mit § 8 des Dienstordnungsgesetzes [DOG] vom\nsungsjahres, in denen Grundwehrdienst oder Zivildienst\n20. M ärz 1950 – GV.NW S . 52 –) erhalten.\ngeleistet wird, wenn der B erechtigte vor dem 1. Dezember\n(2) P ersonen, deren B ezüge für den M onat Dezember          entlassen worden ist und unverzüglich in den öffentlichen\nauf Grund einer Disziplinarmaßnahme teilweise einbehal-          Dienst zurückkehrt. Der Zahlung von Dienstbezügen steht\nten werden oder kraft Gesetzes in voller Höhe als ein-           die Zahlung von M utterschaftsgeld nach dem M utter-\nbehalten gelten, erhalten die Zuwendung nur, wenn die            schutzgesetz während eines Arbeitsverhältnisses zu\neinbehaltenen B ezüge nachzuzahlen sind.                         einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gleich. Für die\n(3) P ersonen, bei denen die Zahlung der B ezüge auf          Zeit eines Erziehungsurlaubs unterbleibt die Verminde-\nGrund eines Verwaltungsaktes eingestellt worden ist,             rung des Grundbetrages bis zur Vollendung des zwölften\nerhalten die Zuwendung nicht, solange ihnen B ezüge für          Lebensmonats des K indes, wenn am Tag vor Antritt des\nden M onat Dezember nur infolge der Aussetzung einer             Erziehungsurlaubs Anspruch auf B ezüge aus einem\nsofortigen Vollziehung oder der völligen oder teilweisen         Rechtsverhältnis nach S atz 1 bestanden hat.\nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines\n(3) Erhält der B erechtigte eine der Zuwendung nach die-\nRechtsbehelfes auszuzahlen sind.\nsem Gesetz vergleichbare Leistung, vermindert sich die\nZuwendung entsprechend.\n§6\nGrundbetrag für\n§7\nBeamte, Richter und Soldaten\n(1) Der Grundbetrag wird in Höhe der nach dem B esol-                                Grundbetrag für\ndungsrecht für den M onat Dezember maßgebenden                                      Versorgungsempfänger\nB ezüge gewährt, und zwar auch dann, wenn dem B erech-              Der Grundbetrag wird in Höhe der dem B erechtigten für\ntigten die B ezüge für diesen M onat nur teilweise zustehen      den M onat Dezember vor Anwendung von Ruhens- und\noder in den Fällen einer B eurlaubung ohne Dienstbezüge          Anrechnungsvorschriften zustehenden laufenden Ver-\nnicht zustehen. B ezüge im S inne des S atzes 1 sind unter       sorgungsbezüge (§ 4 Abs. 2 zuzüglich des Unterschieds-\nB erücksichtigung des § 6 des B undesbesoldungsgeset-            betrages nach § 156 Abs. 1 des B undesbeamtengeset-\nzes                                                              zes oder entsprechender Vorschriften) gewährt. Der\n1. bei Empfängern von Dienstbezügen das Grundgehalt,             K indererziehungszuschlag nach dem K indererziehungs-\nder Familienzuschlag, der Zuschlag nach § 72a des            zuschlagsgesetz bleibt unberücksichtigt.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu B onn am 18. Dezember 1998             3645\n§8                                 1. Dezember des jeweiligen K alenderjahres maßgebend,\nSonderbetrag für Kinder                       soweit in diesem Gesetz keine anderen Regelungen ge-\ntroffen sind.\n(1) Neben dem Grundbetrag wird dem B erechtigten für\njedes K ind, für das ihm im M onat Dezember K indergeld                                       § 11\nzusteht oder ohne B erücksichtigung des § 64 oder § 65\ndes Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des                                   Zahlungsweise\nB undeskindergeldgesetzes zustehen würde, ein S onder-\nDie Zuwendung ist mit den laufenden B ezügen für den\nbetrag von 50 Deutsche M ark gewährt. § 40 Abs. 5 des\nM onat Dezember zu zahlen.\nB undesbesoldungsgesetzes findet entsprechende An-\nwendung. S atz 1 gilt entsprechend, wenn ein Ausgleichs-\nbetrag nach § 50 Abs. 3 des B eamtenversorgungsgeset-                                         § 12\nzes oder entsprechenden Vorschriften gewährt wird oder\ndeshalb nicht gewährt wird, weil in der P erson der Waise                             Zuwendungen an\noder einer anderen P erson Ausschlußgründe nach § 65                            Empfänger von Amtsbezügen\ndes Einkommensteuergesetzes vorliegen, eine P erson                  Dieses G esetz gilt auch für die Empfänger von Amts-\nvorhanden ist, die nach § 62 Abs. 1 des Einkommensteu-            bezügen des B undes und für die Empfänger laufender\nergesetzes anspruchsberechtigt ist oder die Waise                 Versorgungsbezüge aus diesem P ersonenkreis. B ei den\nAnspruch auf K indergeld nach § 1 Abs. 2 des B undes-             Empfängern von Amtsbezügen des B undes richtet sich\nkindergeldgesetzes hat; dies gilt nicht, wenn die Waise           der G rundbetrag nach dem Amtsgehalt. Für die Empfän-\nbereits bei einer anderen P erson nach S atz 1 zu berück-         ger laufender Versorgungsbezüge aus diesem P erso-\nsichtigen ist.                                                    nenkreis ist Versorgungsbezug auch das Ü bergangs-\n(2) Ist ein S onderbetrag für ein K ind im laufenden K alen-   geld.\nderjahr bereits auf Grund eines Tarifvertrages oder ent-\nsprechender Vorschriften gezahlt worden, entfällt der                                         § 13\nS onderbetrag für dasselbe K ind nach diesem Gesetz.\nÜbergangsregelung\n§9                                    B ei Anwendung der § § 6, 7, 9 und 12 gilt ein B emes-\nAnwendung von                              sungsfaktor. Er wird vom B undesministerium des Innern\nRuhens- und Anrechnungsvorschriften                    festgesetzt und errechnet sich nach dem Verhältnis, das\nzwischen den B ezügen, die regelmäßig angepaßt werden,\nDie Zuwendungen nach diesem Gesetz und entspre-                im Dezember 1993 und jeweils im Dezember des laufen-\nchende Zuwendungen aus einer Verwendung im öffent-                den J ahres besteht. Der B emessungsfaktor ist auch maß-\nlichen Dienst sind bei der Anwendung von Ruhens- und              gebend für B ezüge, die nicht regelmäßig angepaßt wer-\nAnrechnungsvorschriften im M onat Dezember zu berück-             den. Die bei der Anwendung von Ruhensvorschriften\nsichtigen. Die bei der Anwendung von Ruhensvorschriften           maßgebenden Höchstgrenzen werden im M onat Dezem-\nmaßgebenden Höchstgrenzen sind für die Gewährung der              ber bei der Gewährung der Zuwendung nicht verdoppelt,\nZuwendung für den M onat Dezember zu verdoppeln und               sondern dem für diesen M onat zustehenden Höchstgren-\num den S onderbetrag nach § 8 zu erhöhen. Der S onder-            zenbetrag wird ein unter Anwendung des B emessungs-\nbetrag oder ein entsprechender B etrag wird für jeden             faktors berechneter Höchstgrenzenbetrag hinzuaddiert.\nB erechtigten nur einmal gewährt.                                 Die im M onat Dezember des jeweiligen K alenderjahres\nmaßgebenden persönlichen Verhältnisse sind zu berück-\n§ 10                                sichtigen.\nStichtag\n§ 14\nFür die Gewährung und B emessung der Zuwendung\nsind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am                                   (weggefallen)"]}