{"id":"bgbl1-1998-80-2","kind":"bgbl1","year":1998,"number":80,"date":"1998-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/80#page=55","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-80-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_80.pdf#page=55","order":2,"title":"Zweite Verordnung über das Angebot des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für eine Entschädigung an bestimmte Erzeuger wegen ihrer Teilnahme am Nichtvermarktungs- oder Umstellungsprogramm (Zweite Nichtvermarkter-Entschädigungs-Verordnung - 2. NEV)","law_date":"1998-12-10T00:00:00Z","page":3639,"pdf_page":55,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1998                3639\nZweite Verordnung\nüber das Angebot des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften\nfür eine Entschädigung an bestimmte Erzeuger\nwegen ihrer Teilnahme am Nichtvermarktungs- oder Umstellungsprogramm\n(Zweite Nichtvermarkter-Entschädigungs-Verordnung – 2. NEV)\nVom 10. Dezember 1998\nAuf Grund des § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4         (2) Antragsberechtigt sind nur der in Artikel 3 der Ver-\nSatz 2 sowie des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes         ordnung (EG) Nr. 2330/98 genannte Erzeuger oder dessen\nzur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen           Erben. Im übrigen können die Rechte aus der Verordnung\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August               (EG) Nr. 2330/98, insbesondere das Antragsrecht nach\n1986 (BGBl. I S. 1397) in Verbindung mit Artikel 56 des        Artikel 3, weder abgetreten noch einem Dritten zur Aus-\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975            übung überlassen werden.\n(BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Ok-\n(3) Dem Antrag nach Absatz 1 sind beizufügen:\ntober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesmini-\nsterium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Ein-      1. eine Bestätigung der nach der Verordnung über die\nvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und               Gewährung einer Prämie für die Nichtvermarktung\nfür Wirtschaft und Technologie:                                    von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung\nvon Milchkuhbeständen zur Fleischerzeugung vom\n§1                                   22. Juni 1977 (BGBl. I S. 1006) zuständigen Landes-\nstelle mit folgenden Angaben:\nAnwendungsbereich\na) Datum der Übernahme des den Verpflichtungen der\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-           Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates vom\nführung der Verordnung (EG) Nr. 2330/98 des Rates vom                 17. Mai 1977 zur Einführung einer Prämienregelung\n22. Oktober 1998 über das Angebot einer Entschädigung                 für die Nichtvermarktung von Milch und Milch-\nan bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeug-                     erzeugnissen und die Umstellung der Milchkuh-\nnissen, die vorübergehend in der Ausübung ihrer Tätigkeit             bestände (ABl. EG Nr. L 131 S. 1) unterliegenden\nbeschränkt waren (ABl. EG Nr. L 291 S. 4) und der Verord-             Betriebes oder Betriebsteils unter Übernahme der\nnung (EG) Nr. 2647/98 der Kommission vom 9. Dezember                  Verpflichtungen sowie Name des Abgebers des\n1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung                     Betriebes oder Betriebsteils,\n(EG) Nr. 2330/98 des Rates über das Angebot einer Ent-\nschädigung an bestimmte Erzeuger von Milch und Milch-              b) im Falle der Übernahme eines Betriebes, die Prä-\nerzeugnissen, die vorübergehend in der Ausübung ihrer                 mienmilchmenge, die der Prämiengewährung nach\nTätigkeit beschränkt waren, und zur Festlegung des For-               der genannten Verordnung (EWG) Nr. 1078/77\nmulars für die Entschädigungsanträge (ABl. EG Nr. L 335               zugrunde gelegt worden ist, wobei die zeitweise\nS. 33).                                                               geltende 120 000 kg-Grenze unberücksichtigt zu\nbleiben hat,\n§2                                   c) im Falle der Übernahme eines Betriebsteils, welcher\nAnteil der Prämienmilchmenge der abgetretenen\nZuständigkeit                                  Futteranbaufläche entsprochen hat,\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung und            d) wenn vor Ablauf der Verpflichtung aus der genann-\nder in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für             ten Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 ein Teil des\nLandwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt). Die Zu-                 übernommenen Betriebes oder übernommenen\nständigkeit der nach Landesrecht zuständigen Stellen                  Betriebsteils, der einer Verpflichtung nach der ge-\n(Landesstellen) nach § 3 Abs. 1 und für die Ausstellung der           nannten Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 unterlag,\nBestätigung nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 bleibt unberührt.                   abgetreten worden ist, welcher Anteil der Prämien-\nmilchmenge der abgetretenen Futteranbaufläche\n§3                                      entsprochen hat,\nAntragsverfahren                              e) der Zeitpunkt, an dem die Verpflichtung aus der ge-\nnannten Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 endete und\n(1) Der Antrag auf Gewährung einer Entschädigung\nnach den in § 1 genannten Rechtsakten ist bei der Bun-             f) wenn nach Ablauf der Verpflichtung aus der ge-\ndesanstalt zu stellen. Er soll über die Landesstelle geleitet         nannten Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 und vor\nwerden. Der Antrag ist gestellt, wenn er unmittelbar bei              Berechnung der spezifischen Referenzmenge ein\nder Bundesanstalt oder bei der Landesstelle eingegangen               Teil des übernommenen Betriebes oder übernom-\nist. Für den Antrag ist, sofern nicht in den in § 1 genannten         menen Betriebsteils, der einer Verpflichtung aus der\nRechtsakten etwas anderes bestimmt oder zugelassen                    genannten Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 unterlag,\nist, ein vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-               abgetreten worden ist, welcher Anteil der Prämien-\nschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekanntgemach-                   milchmenge der abgetretenen Futteranbaufläche\ntes Muster zu verwenden.                                              entsprochen hat;","3640                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1998\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 13,20 DM (11,20 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei                  Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 14,30 DM.\nPostvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1095\nsoweit sich die obigen Angaben aus dem Bescheid                                         den übernommenen Betrieb oder übernommenen\nüber die Festsetzung der Prämie nach der vorstehend                                     Betriebsteil, der den Verpflichtungen aus der ge-\ngenannten Verordnung ergeben, ist dieser beizu-                                         nannten Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 unterlag,\nfügen;                                                                                  zugeteilt worden sind,\n2. die Mitteilung des Käufers nach § 6a der Milch-Garan-                                     c) ob und gegebenenfalls in welcher Höhe auf Grund\ntiemengen-Verordnung über die Berechnung der spe-                                         von Übertragungen des gesamten Betriebes oder\nzifischen Anlieferungs-Referenzmenge oder eine ent-                                       von Betriebsteilen oder auf sonstige Weise spezifi-\nsprechende Bestätigung des Käufers sowie                                                  sche Anlieferungs-Referenzmengen zugunsten der\nnationalen Reserve freigesetzt worden sind.\n3. eine Bestätigung des Käufers mit folgenden Angaben:\na) wann und in welcher Höhe vor Berechnung der                                                                        §4\nspezifischen Referenzmenge Milch oder Milcher-\nEntschädigungsangebot\nzeugnisse angeliefert worden sind, wobei die Milch-\nanlieferungen nach Monaten getrennt aufzuführen                                 Der in Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2330/98\nsind,                                                                        genannte repräsentative Kürzungssatz beträgt 7,5 vom\nHundert. Für die Übersendung des nach Maßgabe der in\nb) die vor Berechnung einer spezifischen Referenz-\n§ 1 genannten Rechtsakte im Namen und für Rechnung\nmenge vorhandene Referenzmenge, wobei Refe-\ndes Rates und der Kommission der Europäischen\nrenzmengen, die nach § 6 Abs. 2 bis 7 der Milch-\nGemeinschaften abzugebenden Angebotes sind die Vor-\nGarantiemengen-Verordnung in der bis zum\nschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes entspre-\n31. März 1993 geltenden Fassung, nach § 6 Abs. 8\nchend anzuwenden.\nin der bis zum 31. März 1993 geltenden Fassung\noder nach § 6 in der ab dem 1. April 1993 geltenden                                                             §5\nFassung und solche, die auf Grund einer Hochrech-\nnung gemäß § 8 Milch-Garantiemengen-Verord-                                                               Inkrafttreten\nnung in der bis zum 31. März 1993 geltenden Fas-                                Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nsung zugeteilt worden sind, getrennt aufzuführen                             Kraft. Sie tritt am 17. Juni 1999 außer Kraft, sofern nicht\nsind; die genannten Referenzmengen sind aller-                               mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes ver-\ndings nur insoweit getrennt aufzuführen, als sie auf                         ordnet wird.\nBonn, den 10. Dezember 1998\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nFunke"]}