{"id":"bgbl1-1998-8-5","kind":"bgbl1","year":1998,"number":8,"date":"1998-02-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/8#page=91","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-8-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_8.pdf#page=91","order":5,"title":"Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Lebensmitteltransportbehälter-Verordnung","law_date":"1998-01-31T00:00:00Z","page":319,"pdf_page":91,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 1998                          319\nVerordnung\nzur Änderung der Weinverordnung und der Lebensmitteltransportbehälter-Verordnung*)\nVom 31. Januar 1998\nEs verordnen                                                               2. nicht abgefüllten weinhaltigen Getränken, aro-\n– auf Grund des § 14 Nr. 1 Buchstabe a und c, Nr. 2 und 3                         matisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen\nund des § 16 Abs. 3 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und b des                          Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cock-\nWeingesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467), von                           tails\ndenen § 16 Abs. 3 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und b durch                      als Massengut dürfen nur Tanks, Aufsetztanks,\ndas Gesetz vom 9. Juni 1997 (BGBl. I S. 1346) eingefügt                    tankähnliche Transporteinrichtungen oder andere\nund § 16 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und b durch Artikel 2                    Transportgefäße oder Behälter (Transportbehälter)\ndes Gesetzes vom 25. Juli 1997 (BGBl. I S. 1925)                           einschließlich dazugehöriger Be- und Entladevor-\ngeändert worden sind, das Bundesministerium für                            richtungen verwendet werden, die den Anforderungen\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten im Einver-                           des § 2 Abs. 1 der Lebensmitteltransportbehälter-\nnehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit                            Verordnung entsprechen.“\nsowie\n– auf Grund des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und                   2. § 52 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nBedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Be-                          a) Die Nummern 7 und 8 werden gestrichen.\nkanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296)                       b) Die bisherigen Nummern 9 bis 15 werden die neuen\ndas Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen                           Nummern 7 bis 13.\nmit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten und für Wirtschaft:\n3. § 53 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 1                                       „1. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 ein Erzeugnis ge-\nÄnderung der Weinverordnung                                           werbsmäßig verarbeitet, befördert, lagert, ver-\nwertet oder in den Verkehr bringt,“.\nDie Weinverordnung vom 9. Mai 1995 (BGBl. I S. 630),\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. Januar                          b) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1a\n1998 (BGBl. I S. 318), wird wie folgt geändert:                                   eingefügt:\n„1a. entgegen § 14 Abs. 2 einen Transportbehälter\n1. § 14 wird wie folgt gefaßt:                                                           verwendet,“.\n„§ 14                                    c) Nach Nummer 2 werden folgende neue Nummern 3\nHygienische Anforderungen                                 und 4 eingefügt:\n(zu § 14 Nr. 2 und § 16                               „3. entgegen § 18 Abs. 10 Satz 1 ein Erzeugnis\nAbs. 3 Nr. 1 des Weingesetzes)                                     abgibt,\n(1) Erzeugnisse dürfen nur unter Beachtung der                            „4. entgegen § 18 Abs. 14 ein Erzeugnis in den\nAnforderungen des                                                                   Verkehr bringt,“.\n1. § 3 Satz 1 und                                                         d) Die bisherigen Nummern 3 bis 24 werden die neuen\n2. § 3 Satz 2                                                                 Nummern 5 bis 26.\nder Lebensmittelhygiene-Verordnung gewerbsmäßig\nverarbeitet, befördert, gelagert, verwertet oder in den                                           Artikel 2\nVerkehr gebracht werden.                                                      Weitere Änderungen der Weinverordnung\n(2) Für die gewerbsmäßige Beförderung von                            Die Weinverordnung vom 9. Mai 1995 (BGBl. I S. 630),\n1. nicht abgefülltem Schaumwein, Schaumwein mit                        zuletzt geändert durch Artikel 1 dieser Verordnung, wird\nzugesetzter Kohlensäure, Perlwein, Perlwein mit                   wie folgt geändert:\nzugesetzter Kohlensäure und Likörwein sowie\n1. § 14 wird wie folgt gefaßt:\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien für Erzeug-                                 „§ 14\nnisse des Weinsektors:\nHygienische Anforderungen;\n1. Richtlinie 93/43/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Lebens-\nmittelhygiene (ABl. EG Nr. L 175 S. 1),                                        betriebseigene Maßnahmen und Kontrollen\n2. Richtlinie 96/3/EG der Kommission vom 26. Januar 1996 über eine Aus-                         (zu § 14 Nr. 2 und\nnahmeregelung von einigen Bestimmungen der Richtlinie 93/43/EWG                           § 16 Abs. 3 Nr. 1 und 2\ndes Rates über Lebensmittelhygiene für die Beförderung von Ölen                    Buchstabe a und b des Weingesetzes)\nund Fetten als Massengut auf dem Seeweg (ABl. EG Nr. L 21 S. 42).\nDie Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom               (1) Erzeugnisse dürfen nur unter Beachtung der\n28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der            Anforderungen des\nNormen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt\ngeändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments         1. § 3 Satz 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 sowie\nund des Rates vom 23. März 1994 (ABl. EG Nr. L 100 S. 30), und aus\nArtikel 7 der Richtlinie 93/43/EWG sind beachtet worden.                   2. § 3 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 2","320              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 1998\nder Lebensmittelhygiene-Verordnung gewerbsmäßig               c) Die bisherigen Nummern 2 bis 26 werden die neuen\nverarbeitet, befördert, gelagert, verwertet oder in den          Nummern 4 bis 28.\nVerkehr gebracht werden.\n(2) Wer Erzeugnisse gewerbsmäßig verarbeitet,\nbefördert, lagert, verwertet oder in den Verkehr bringt,                            Artikel 3\nhat, soweit dies erforderlich ist, im Rahmen betriebs-                           Änderung der\neigener Maßnahmen zu gewährleisten, daß Personen,               Lebensmitteltransportbehälter-Verordnung\ndie mit Erzeugnissen umgehen, entsprechend ihrer\nTätigkeit und unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung        Die Lebensmitteltransportbehälter-Verordnung vom\nund Kenntnisse in Fragen der Erzeugnishygiene unter-      13. April 1987 (BGBl. I S. 1212), zuletzt geändert durch\nrichtet oder geschult werden.                             Artikel 2 der Verordnung vom 5. August 1997 (BGBl. I\nS. 2008), wird wie folgt geändert:\n(3) Für die gewerbsmäßige Beförderung von\n1. nicht abgefülltem Schaumwein, Schaumwein mit           1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nzugesetzter Kohlensäure, Perlwein, Perlwein mit\na) Nummer 2 wird aufgehoben.\nzugesetzter Kohlensäure und Likörwein sowie\nb) In Nummer 3 werden die Worte „Milcherzeugnissen\n2. nicht abgefüllten weinhaltigen Getränken, aro-\nim Sinne des Milchgesetzes und der hierzu erlasse-\nmatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen\nnen Rechtsverordnungen“ durch die Worte „Er-\nGetränken und aromatisierten weinhaltigen Cock-\nzeugnissen auf Milchbasis im Sinne des § 2, auch in\ntails\nVerbindung mit § 1 Abs. 2, der Milchverordnung“\nals Massengut dürfen nur Tanks, Aufsetztanks,                    ersetzt.\ntankähnliche Transporteinrichtungen oder andere\nTransportgefäße oder Behälter (Transportbehälter)         2. In § 2 Abs. 2 werden nach dem Wort „Lebensmittel“ die\neinschließlich dazugehöriger Be- und Entladevor-              Worte „, Erzeugnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 des Wein-\nrichtungen verwendet werden, die den Anforderungen            gesetzes“ eingefügt.\ndes § 2 Abs. 1 der Lebensmitteltransportbehälter-\nVerordnung entsprechen. Für die Beförderung von\nflüssigen Ölen und Fetten, die nicht weiter verarbeitet\nwerden und für den menschlichen Verzehr bestimmt                                    Artikel 4\nsind oder in Frage kommen, auf dem Seeweg in Be-                 Neubekanntmachung der Weinverordnung\nhältern, die nicht ausschließlich für die Beförderung\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nder in Satz 1 genannten Erzeugnisse bestimmt sind,\nund Forsten kann den Wortlaut der Weinverordnung in\ngilt § 2a der Lebensmitteltransportbehälter-Verord-\nder vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden\nnung entsprechend.“\nFassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\n2. § 53 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1a wird gestrichen.                                                       Artikel 5\nb) Nach Nummer 1 werden folgende neue Nummern 2                                  Inkrafttreten\nund 3 eingefügt:\nDiese Verordnung tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3\n„2. entgegen § 14 Abs. 2 nicht gewährleistet, daß     am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 1, 2\nPersonen unterrichtet oder geschult werden,     und 3 Buchstabe a und b tritt am 1. August 1998 in Kraft.\n„3. entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1 einen Transport-      Die Artikel 2 und 3 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 treten am\nbehälter verwendet,“.                           1. Februar 1999 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 31. Januar 1998\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer"]}