{"id":"bgbl1-1998-8-3","kind":"bgbl1","year":1998,"number":8,"date":"1998-02-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/8#page=89","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-8-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_8.pdf#page=89","order":3,"title":"Verordnung über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen im Weinwirtschaftsjahr 1997/98","law_date":"1998-01-30T00:00:00Z","page":317,"pdf_page":89,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 1998                 317\nVerordnung\nüber die Gewährung von Prämien zur endgültigen\nAufgabe von Rebflächen im Weinwirtschaftsjahr 1997/98\nVom 30. Januar 1998\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 18 und 19 in Verbindung      gültigen Aufgabe von Rebflächen in den Weinwirtschafts-\nmit Abs. 4 und 5 des Gesetzes zur Durchführung der          jahren 1988/89 bis 1997/98 (ABl. EG Nr. L 132 S. 3) in der\nGemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der          jeweils geltenden Fassung bezeichnen und dabei Bedin-\nBekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I              gungen im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 Unterabs. 3 der Ver-\nS. 1146) verordnet das Bundesministerium für Ernährung,     ordnung (EWG) Nr. 1442/88 festlegen, die insbesondere\nLandwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den          das Produktionsgleichgewicht und das ökologische\nBundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft:          Gleichgewicht in den bezeichneten Gebieten sicherstellen\nsollen.\n§1                                 (2) Soweit die Landesregierungen von der Ermächti-\ngung des Absatzes 1 Gebrauch machen, haben sie in den\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-\nRechtsverordnungen die näheren Voraussetzungen und\nführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft\ndas Verfahren zu regeln, um zu gewährleisten, daß die im\nüber die Gewährung von Prämien zur endgültigen Auf-\nWeinwirtschaftsjahr 1997/98 gerodete Fläche in Baden-\ngabe von Rebflächen im Weinwirtschaftsjahr 1997/98.\nWürttemberg 250 ha, in Hessen 10 ha und in Rheinland-\nPfalz 500 ha jeweils nicht übersteigt.\n§2\n(1) Die Regierungen der Länder Baden-Württemberg,                                      §3\nHessen und Rheinland-Pfalz können durch Rechtsverord-          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nnung Gebiete im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 Unterabs. 2     Kraft. Sie tritt am 5. August 1998 außer Kraft, sofern nicht\nSatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 des Rates vom       mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes ver-\n24. Mai 1988 über die Gewährung von Prämien zur end-        ordnet wird.\nBonn, den 30. Januar 1998\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}