{"id":"bgbl1-1998-8-2","kind":"bgbl1","year":1998,"number":8,"date":"1998-02-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/8#page=82","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-8-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_8.pdf#page=82","order":2,"title":"Verordnung über Spirituosen","law_date":"1998-01-29T00:00:00Z","page":310,"pdf_page":82,"num_pages":7,"content":["310                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 1998\nVerordnung\nüber Spirituosen*)\nVom 29. Januar 1998\nDas Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf                    2. die nach Maßgabe der Zusatzstoff-Zulassungsverord-\nGrund                                                                       nung zugelassenen Zusatzstoffe.\n– des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 Buchstabe a, b und c                    Die in Artikel 1 Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung\nsowie des § 19a Nr. 5 des Lebensmittel- und Bedarfs-                  (EWG) Nr. 1576/89 aufgeführten Erzeugnisse können\ngegenständegesetzes in der Fassung der Bekannt-                       auch karamelisiert sein.\nmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296)\n(2) Die Auszüge nach Absatz 1 Nr. 1 müssen auf kaltem\nim Einvernehmen mit den Bundesministerien für Er-\nWege hergestellt werden; dabei dürfen die aus ihren\nnährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft,\nRückständen gewonnenen Destillate verwendet werden.\n– des § 12 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 des\n(3) Weinbrand oder Brandy, bei dem andere als nach\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Ein-\nAbsatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 2 zulässige Stoffe\nvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung,\nverwendet worden sind, darf gewerbsmäßig nicht in den\nLandwirtschaft und Forsten, für Umwelt, Naturschutz\nVerkehr gebracht werden.\nund Reaktorsicherheit und für Wirtschaft,\n– des § 60 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-\n§2\ngesetzes:\nDeutscher Weinbrand\n§1\nEine Spirituose im Sinne des Artikels 1 Abs. 4 Buch-\nWeinbrand oder Brandy                                stabe e der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 darf unter der\n(1) Bei der gewerbsmäßigen Herstellung von Weinbrand                  Verkehrsbezeichnung „Deutscher Weinbrand“ gewerbs-\noder Brandy im Sinne des Artikels 1 Abs. 4 Buchstabe e der               mäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn\nVerordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989                  1. die Herstellung, ausgenommen die des Destillates, im\nzur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffs-                     Inland erfolgt ist,\nbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituo-\n2. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben aus-\nsen (ABl. EG Nr. L 160 S. 1), zuletzt geändert durch Anhang I,\nschließlich von empfohlenen oder zugelassenen Reb-\nV., B., VII., Nr. 4b bis d des Beschlusses des Rates der\nsorten im Sinne des Artikels 13 Abs. 1, 2 und 5 der\nEuropäischen Union Nr. 95/1/EG, Euratom, EGKS vom\nVerordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März\n1. Januar 1995 (ABl. EG Nr. L 1 S. 1), dürfen über die nach\n1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein\nder Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 zulässigen Stoffe hinaus\n(ABl. EG Nr. L 84 S. 1), zuletzt geändert durch Ver-\nnur folgende Stoffe verwendet werden:\nordnung (EG) Nr. 1592/96 vom 30. Juli 1996 (ABl. EG\n1. zur Abrundung der Geschmacks- und Geruchsmerk-                           Nr. L 206 S. 31), stammen,\nmale Auszüge, die\n3. das Erzeugnis ausschließlich durch Destillieren zu\na) durch Lagerung von Weindestillat auf Eichenholz                      weniger als 86 Volumenprozent von Wein oder Brenn-\noder Eichenholzspänen oder                                          wein oder durch erneutes Destillieren zu weniger als\nb) durch Lagerung von Weindestillat auf getrockneten                    86 Volumenprozent eines Weindestillats gewonnen\nPflaumen, grünen (unreifen) Walnüssen, auch ge-                     worden ist und eine Gesamtmenge an den höheren\ntrocknet, oder getrockneten Mandelschalen, auch                     Alkoholen Isobutanol, 1-Propanol und Isoamylalkohole\ngeröstet,                                                           von mehr als 150 Gramm je Hektoliter reinen Alkohols\nenthält,\nhergestellt wurden, wobei das zur Herstellung verwen-\ndete Weindestillat zu weniger als 94,8 Volumenprozent                4. das gesamte verwendete Weindestillat mindestens\ndestilliert worden sein muß,                                            zwölf Monate in Eichenholzfässern mit einem Füllungs-\nvermögen von höchstens 1000 Litern gereift ist,\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom       5. an Zuckerarten nur die in Anlage 1 Nr. 1 bis 6\n28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der          der Zuckerartenverordnung aufgeführten Zuckerarten,\nNormen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt    auch karamelisiert, und nur in einer Menge verwendet\ngeändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 23. März 1994 (ABl. EG Nr. L 100 S. 30), sind          worden sind, daß der Gesamtgehalt an Zucker, als\nbeachtet worden.                                                         Invertzucker berechnet, in einem Liter des gebrauchs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 1998                311\nfertigen Erzeugnisses nicht mehr als 20 Gramm be-        steller innerhalb von drei Monaten über die von der\nträgt,                                                   zuständigen Stelle aufbewahrte Probe verfügen, soweit\n6. zur Abrundung der Geruchs- und Geschmacksmerk-            sie nicht für Zwecke der Prüfung oder Überwachung\nmale nur nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Nr. 1 hergestell-   verwendet wurde.\nte Auszüge aus den dort in Buchstabe b genannten            (4) Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt,\nStoffen verwendet worden sind,                           oder wird der Prüfungsbescheid aufgehoben, so ist dem\n7. der Weinbrand eine goldgelbe bis goldbraune Farbe         Antragsteller die Probe unverzüglich zur Verfügung zu\nhat, die typischen Merkmale der verwendeten Aus-         stellen, soweit der von der zuständigen Stelle erlassene\ngangserzeugnisse aufweist und in Aussehen, Geruch        Verwaltungsakt nicht angefochten wird. Absatz 3 Satz 3\nund Geschmack frei von Fehlern ist,                      gilt entsprechend.\n8. der Alkoholgehalt der fertigen Spirituose mindestens         (5) Die Prüfungsnummer gilt für ein Jahr. Erfährt der\n38 Volumenprozent beträgt und                            Deutsche Weinbrand vor Ablauf dieser Frist eine wesent-\n9. das Behältnis mit einer nach dem Verfahren der §§ 4       liche Änderung seiner Qualität oder Geschmacksprägung,\nund 5 erteilten Prüfungsnummer versehen ist, die von     so bedarf es erneut der Zuteilung einer Prüfungsnummer.\nder jeweils nach Landesrecht zuständigen Stelle\n(zuständige Stelle) vergeben wird.\n§5\n§3                                                  Prüfungsverfahren\nHinweise auf das Alter                       (1) Mit dem Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer\nist unbeschadet des § 4 Abs. 2 von dem abgefüllten\nEs ist verboten, Weinbrand oder Brandy mit Hinweisen      Erzeugnis ein Untersuchungsbefund einer von der zu-\nauf das Alter in den Verkehr zu bringen oder bei diesem      ständigen Stelle zugelassenen Untersuchungseinrichtung\nErzeugnis mit solchen Hinweisen zu werben, wenn das          vorzulegen, sofern die zuständige Stelle nicht selbst den\nErzeugnis oder das zu seiner Herstellung verwendete          Untersuchungsbefund erstellt. Der Untersuchungsbefund\nDestillat weniger als zwölf Monate in Eichenholzfässern      muß folgende Angaben enthalten:\ngereift ist. Satz 1 gilt entsprechend für Deutschen Wein-\nbrand.                                                       1. Aussteller des Untersuchungsbefundes,\n2. Name (Firma) des Antragstellers,\n§4\n3. vorgesehene Bezeichnung,\nAntrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer\n4. sensorischer Befund über Farbe, Klarheit, Geruch und\n(1) Eine Prüfungsnummer (§ 5 Abs. 3 Satz 2) kann              Geschmack,\nbeantragen, wer Deutschen Weinbrand gemäß § 2 her-\nstellt oder abfüllt oder in wessen Auftrag er hergestellt    5. die festgestellten analytischen Werte für\noder abgefüllt wird. Der Antrag ist der zuständigen Stelle       a) vorhandenen Alkoholgehalt, Gramm im Liter und\nauf einem Formblatt einzureichen, das die in Anlage 1                Volumenprozent,\naufgeführten Angaben enthält. Dem Antrag ist unentgelt-\nb) Gesamtextrakt (indirekt), Gramm im Liter,\nlich eine Probe von drei Flaschen beizufügen. Die zustän-\ndige Stelle kann, soweit die Probe von drei Flaschen zur         c) Gesamtzucker nach Inversion, berechnet als Invert-\nBeurteilung des Deutschen Weinbrands nicht ausreicht,                zucker, Gramm im Liter.\nweitere unentgeltliche Proben anfordern oder entnehmen\nlassen. Der Antrag ist mit einer fortlaufenden Nummer zu        (2) Die zuständige Stelle hat eine Sinnenprüfung vorzu-\nversehen (Antragsnummer). Die fortlaufende Zählung der       nehmen oder zu veranlassen. Sie trifft ihre Entscheidung\nAntragsnummern endet mit dem Kalenderjahr. Auf Antrag        nach Überprüfung der eingereichten Unterlagen und dem\nkann die zuständige Behörde von der fortlaufenden            Ergebnis der Sinnenprüfung. Sie kann eine nochmalige\nZählung der Antragsnummern absehen, wenn hierfür ein         oder eine weitergehende Untersuchung veranlassen\ndringendes Bedürfnis nachgewiesen wird und eine ein-         sowie die Vorlage weiterer sachdienlicher Unterlagen ver-\nwandfreie Kontrolle gewährleistet ist.                       langen. Sie kann insbesondere den durch eine inländische\namtliche Untersuchung zu erbringenden Nachweis ver-\n(2) Sofern ein Antrag gestellt wird, bevor der Deutsche   langen, daß der Alkohol der zur Herstellung verwendeten\nWeinbrand auf Flaschen abgefüllt ist, ist auch diesem        Erzeugnisse ausschließlich aus Wein stammt und daß bei\nAntrag unentgeltlich eine Probe von drei Flaschen beizu-     der fraktionierten Destillation eine ausgeprägte Weinigkeit\nfügen. Zur Feststellung der Identität ist nach der Abfüllung und in der Verdünnung ein deutliches Weinaroma fest-\nauf Flaschen eine weitere unentgeltliche Probe von drei      gestellt worden ist. Für die Sinnenprüfung und ihre Bewer-\nFlaschen und ein Untersuchungsbefund nach § 5 Abs. 1         tung gilt das in Anlage 2 angegebene Schema.\nnachzureichen. Die zuständige Stelle kann zulassen, daß\nabweichend von Satz 2 die Abfüllung lediglich angezeigt         (3) Die zuständige Stelle erteilt dem Antragsteller über\nwird. In diesem Fall kann die zuständige Stelle eine         das Ergebnis der Prüfung einen Prüfungsbescheid mit\nunentgeltliche Probe von drei Flaschen anfordern oder        einer Prüfungsnummer. Die Prüfungsnummer setzt sich\nentnehmen lassen.                                            zusammen aus\n(3) Von jeder Probe ist mindestens eine Flasche bis       1. einer Nummer für den Betrieb des Antragstellers\nzum Ablauf von zwei Jahren nach Erteilung des Prüfungs-          (Betriebsnummer), die von der zuständigen Stelle\nbescheides aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann nach             zugeteilt wird; der Betriebsnummer ist der gemäß\nVersiegelung auch dem Antragsteller aufgegeben werden.           Anlage 3 abgekürzte Name des Landes voranzustellen,\nNach Ablauf der Aufbewahrungsfrist kann der Antrag-              in dem die zuständige Stelle ihren Sitz hat,","312              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 1998\n2. der Antragsnummer des Antragstellers (§ 4 Abs. 1 Satz 5)      c) entgegen § 7 Satz 1 eine Spirituose\nund                                                          gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder\n3. den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl der Antrag-      2. wer entgegen § 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 3\nstellung.                                                    Satz 2, Weinbrand, Brandy oder Deutschen Weinbrand\nAuf Antrag können einem Betrieb mehrere Betriebs-                mit Hinweisen auf das Alter gewerbsmäßig in den Ver-\nnummern zugeteilt werden. Der Prüfungsbescheid und die           kehr bringt oder gewerbsmäßig mit solchen Hinweisen\nPrüfungsnummer sind dem Antragsteller innerhalb von              wirbt.\nzehn Tagen nach der Prüfung schriftlich bekanntzugeben.\nDie Bekanntgabe soll innerhalb von drei Wochen nach             (2) Nach § 57 Nr. 1 Buchstabe b des Lebensmittel-\ndem Eingang des Antrags bei der zuständigen Stelle            und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer\nerfolgen.                                                     gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 verstößt, in-\ndem er\n(4) Die Zulassung der in Absatz 1 Satz 1 genannten\n1. entgegen Artikel 5 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung mit\nUntersuchungseinrichtung setzt eine fachliche Aus-\nArtikel 1, 2, 5, 6 Abs. 1 und Artikel 7 der Verordnung\nbildung der die Untersuchung ausführenden Personen\n(EWG) Nr. 1014/90 der Kommission vom 24. April 1990\nund eine ausreichende Laboreinrichtung voraus. Eine all-\nmit Durchführungsbestimmungen für die Begriffs-\ngemeine Zulassung kann für Untersuchungseinrichtungen\nbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von\nerfolgen, die gewerblich wein- oder branntweinchemische\nSpirituosen (ABl. EG Nr. L 105 S. 9), zuletzt geändert\nUntersuchungen ausführen.\ndurch Verordnung (EG) Nr. 2626/95 der Kommission\n(5) Ein Doppel des Untersuchungsbefundes nach Ab-             vom 10. November 1995 (ABl. EG Nr. L 269 S. 5),\nsatz 1 ist von der Einrichtung, die die Untersuchung             Spirituosen, die den Anforderungen des Artikels 1\ndurchgeführt hat, fünf Jahre nach seiner Erstellung auf-         Abs. 4 entsprechen, unter einer anderen als der\nzubewahren.                                                      vorgeschriebenen Verkehrsbezeichnung,\n2. entgegen Artikel 5 Abs. 1 Unterabs. 2 in Verbindung\n§6                                   mit Artikel 2 Spirituosen, die den Anforderungen\nAngabe der Prüfungsnummer                          des Artikels 1 Abs. 4 nicht entsprechen, unter einer\nanderen als der vorgesehenen Verkehrsbezeichnung\n(1) Der Prüfungsnummer ist die Angabe „Amtliche               oder\nPrüfungsnummer“ voranzustellen. Anstelle dieser Angabe\n3. entgegen Artikel 8 Spirituosen, deren Verkehrsbe-\nkann die Kurzform „A.P.Nr.“ gebraucht werden.\nzeichnung eine dort genannte Angabe beigegeben\n(2) Die Prüfungsnummer und die Angabe nach Ab-                wird,\nsatz 1 sind auf den zur Abgabe an den Verbraucher             gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.\n(§ 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes)\nbestimmten Behältnissen oder auf einem mit ihnen ver-\nbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle, deutlich lesbar\n§9\nund unverwischbar anzubringen.\nOrdnungswidrigkeiten\n§7                                  (1) Ordnungswidrig nach § 53 Abs. 1 des Lebens-\nmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer\nMindestalkoholgehalte\neine in § 8 Abs. 1 bezeichnete Handlung fahrlässig\nSpirituosen im Sinne der Spalte 2 des Verzeichnisses       begeht.\nder in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des\nRates genannten Spirituosen mit einem durch einzel-             (2) Ordnungswidrig nach § 58 Abs. 1 Satz 1 des\nstaatliche Bestimmungen vorgeschriebenen Mindest-             Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt,\nalkoholgehalt, der höher ist als der mit Artikel 3 Abs. 2 der wer eine in § 8 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahrlässig\nVerordnung (EWG) Nr. 1576/89 für die jeweilige Kategorie      begeht.\nfestgelegte Alkoholgehalt (90/C 1/07, ABl. EG Nr. C 1\nS. 14; geändert durch 90/C 61/28, ABl. EG Nr. C 61 S. 11),                                § 10\ndürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie die\nÄnderung von Vorschriften\nin Spalte 3 dieses Verzeichnisses jeweils aufgeführten\nMindestalkoholgehalte aufweisen. Für Deutschen Wein-            (1) § 1 Abs. 3 der Verordnung über den Verkehr mit\nbrand gilt § 2 Nr. 8.                                         Essig und Essigessenz vom 25. April 1972 (BGBl. I S. 732),\nzuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom\n§8                                13. Juni 1990 (BGBl. I S. 1053), wird wie folgt gefaßt:\nStraftaten                             „(3) Für Weinessig gilt die in Anhang I Nr. 19 der Ver-\nordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987\n(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und\nüber die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG\nBedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,\nNr. L 84 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG)\n1. wer                                                        Nr. 1592/96 vom 30. Juli 1996 (ABl. EG Nr. L 206 S. 31),\na) entgegen § 1 Abs. 3 Weinbrand oder Brandy,             festgelegte Begriffsbestimmung. Im übrigen gelten die\nVorschriften dieser Verordnung.“\nb) entgegen § 2 Nr. 1 bis 6 oder 8 eine Spirituose unter\nder Verkehrsbezeichnung „Deutscher Weinbrand“            (2) In § 1 Abs. 3 Nr. 6 der Lebensmittel-Kennzeich-\noder                                                   nungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 1998                  313\nvom 6. September 1984 (BGBl. I S. 1221), zuletzt ge-                                     § 12\nändert durch Artikel 22 der Verordnung vom 29. Januar                    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n1998 (BGBl. I S. 230), werden die Worte „Branntwein aus\nWein, Weinessig,“ gestrichen.                                 (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nkündung in Kraft.\n(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten\n§ 11                             außer Kraft:\nÜbergangsregelung                        1. das Gesetz zur vorläufigen Aufrechterhaltung wein-\nrechtlicher Vorschriften betreffend Branntwein aus\nBis zum 5. Februar 1999 dürfen Weinbrand, Brandy             Wein in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli\noder Deutscher Weinbrand noch nach den bisher gel-             1994 (BGBl. I S. 1581),\ntenden Vorschriften hergestellt und so hergestellte Er-\nzeugnisse über diesen Zeitpunkt hinaus in den Ver-         2. die Erste Verordnung zur vorläufigen Aufrechterhaltung\nkehr gebracht werden. Wird für Deutschen Weinbrand             branntweinrechtlicher Vorschriften vom 15. Juli 1971\ninnerhalb der in Satz 2 genannten Frist eine Amtliche          (BGBl. I S. 939), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 4\nPrüfungsnummer erteilt, so gilt Satz 2 für Herstellung         der Verordnung vom 9. Mai 1995 (BGBl. I S. 630),\nund Inverkehrbringen des Erzeugnisses entsprechend.        3. die Zweite Verordnung zur vorläufigen Aufrecht-\nBis zum 5. Februar 1999 darf Weinessig noch nach               erhaltung branntweinrechtlicher Vorschriften vom\nden bisher geltenden Vorschriften gekennzeichnet und           14. Januar 1991 (BGBl. I S. 78), zuletzt geändert durch\nso gekennzeichnete Erzeugnisse über diesen Zeitpunkt           Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung vom 9. Mai 1995\nhinaus in den Verkehr gebracht werden.                         (BGBl. I S. 630).\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 29. Januar 1998\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","314                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 1998\nAnlage 1\n(zu § 4 Abs. 1)\nAntrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer für Deutschen Weinbrand\nZuständige Stelle: .............................................\nAmtliche Prüfungsnummer:\nBetriebs-Nr. ......................................................\nAntrags-Nr. .......................................................\nJahresziffer .......................................................\n1. Antragsteller:\nName (Firma): ................................................................................................................................................................\nOrt: ................................................................................................................................................................................\nStraße: ...........................................................................................................................................................................\nTelefon: .........................................................................................................................................................................\n2. Hersteller:\nName (Firma): ................................................................................................................................................................\nOrt: ................................................................................................................................................................................\nStraße: ...........................................................................................................................................................................\nTelefon: .........................................................................................................................................................................\n3. Bezeichnung des Deutschen Weinbrands:\nVorgesehene Bezeichnung incl. Zusatzangaben .......................................\nDas vorgestellte Erzeugnis ist abgefüllt ........................................\nz.T. abgefüllt .......................................\nTankprobe ..................................\nGesamtmenge, für die die Prüfung beantragt wird ........................................\ndavon abgefüllt ........................................\n4. Art und Herkunft der zur Herstellung verwendeten Erzeugnisse:\nWein ..............................................................................................................................................................................\nBrennwein .....................................................................................................................................................................\nWeindestillat ..................................................................................................................................................................\n5. Wurde eine Prüfung schon einmal beantragt? (Ja/Nein)\nWenn ja, unter welcher Nr.? .........................................\n6. Ich (Wir) versichere (versichern), daß das vorbezeichnete Erzeugnis nach dem geltenden Recht hergestellt\nund bezeichnet ist. Das vorliegende Muster entspricht der durchschnittlichen Zusammensetzung und Be-\nschaffenheit der Herstellung.\nDie zwölfmonatige Reifezeit für jeden einzelnen verwendeten Destillatanteil ist erfüllt am ............................................\nDie vorstehenden Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen.\nIch (Wir) erkläre(n) mich (uns) bereit, der zuständigen Behörde zur Überprüfung der Angaben Einblick in sachdienliche\nUnterlagen zu gewähren.\n(Ort, Datum)                                                                            (Unterschrift des Antragstellers)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 1998           315\nAnlage 2\n(zu § 5 Abs. 2)\nBewertungsschema für Deutschen Weinbrand\n1. Sensorische Vorbedingungen\nDie nachfolgenden Vorbedingungen werden auf JA/NEIN-Entscheidung geprüft; dabei bedeutet NEIN den\nAusschluß von der weiteren Prüfung.\na) Farbe: typisch – goldgelb bis goldbraun\nb) Klarheit: typisch – blank, glanzhell\n2. Sensorische Prüfmerkmale und Qualitätszahl\na) Punkteskala\nPunkte            Intervalle           Qualitätsbeschreibung\n5                 4,50 – 5,00          hervorragend\n4                 3,50 – 4,49          sehr gut\n3                 2,50 – 3,49          gut\n2                 1,50 – 2,49          zufriedenstellend\n1                 0,50 – 1,49          nicht zufriedenstellend\n0                                      keine Bewertung, d.h. Ausschluß des Erzeugnisses\nb) Sensorische Prüfmerkmale und Möglichkeiten der Punktvergabe\nPrüfmerkmal: Möglichkeit der Punktvergabe\nGeruch              5,0      4,5   4,0   3,5     3,0    2,5    2,0  1,5    1,0   0,5    0\nGeschmack           5,0      4,5   4,0   3,5     3,0    2,5    2,0  1,5    1,0   0,5    0\nHarmonie            5,0      4,5   4,0   3,5     3,0    2,5    2,0  1,5    1,0   0,5    0\nHarmonie ist das Zusammenwirken von Geruch, Geschmack und den anderen in § 2 Nr. 6 genannten\nsensorischen Vorbedingungen. Ihre Bewertung darf gegenüber Geruch und Geschmack um höchstens 1,0 Punkt\nnach oben abweichen. Sind Geruch und Geschmack unterschiedlich bewertet, so gilt jeweils die höhere\nPunktzahl.\nJedes Prüfmerkmal ist einzeln zu bewerten und seine Punktzahl niederzuschreiben. Nach Bewertung aller\nPrüfmerkmale dürfen die niedergeschriebenen Punktzahlen noch korrigiert werden. Alle Prüfmerkmale sind\ngleich wichtig (jeweils Gewichtungsfaktor 1).\nc) Mindestpunktzahl und Qualitätszahl\nDie Mindestpunktzahl für jedes einzelne Prüfmerkmal ist 1,50. Die durch drei geteilte Summe der für Geruch,\nGeschmack und Harmonie erteilten Punkte ergibt die Qualitätszahl. Die Qualitätszahl muß für Deutschen\nWeinbrand mindestens 1,50 betragen.","316             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 1998\nAnlage 3\n(zu § 5 Abs. 3 Nr. 1)\nAbkürzungen der Bundesländer\nBaden-Württemberg:          BW-,      Niedersachsen:                   NI-,\nBayern:                      BY-,     Nordrhein-Westfalen:           NW-,\nBerlin:                      BE-,     Rheinland-Pfalz:                RP-,\nBrandenburg:                BB-,      Saarland:                       SL-,\nBremen:                     HB-,      Sachsen:                       SN-,\nHamburg:                    HH-,      Sachsen-Anhalt:                 ST-,\nHessen:                      HE-,     Schleswig-Holstein:            SH-,\nMecklenburg-Vorpommern:     MV-,      Thüringen:                      TH-."]}