{"id":"bgbl1-1998-79-1","kind":"bgbl1","year":1998,"number":79,"date":"1998-12-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/79#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-79-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_79.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch","law_date":"1998-12-08T00:00:00Z","page":3546,"pdf_page":2,"num_pages":34,"content":["3546 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu B onn am 15. Dezember 1998\nBekanntmachung\nder Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch\nVom 8. Dezember 1998\nAuf Grund des Artikels 16 des Gesetzes zur Reform des K indschaftsrechts\n(K indschaftsrechtsreformgesetz – K indRG) vom 16. Dezember 1997 (B GB l. I\nS . 2942) wird nachstehend der Wortlaut des Achten B uches S ozialgesetzbuch in\nder seit dem 1. J uli 1998 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. das Achte B uch S ozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. J uni 1990,\nB GB l. I S . 1163) in der Fassung der B ekanntmachung vom 15. M ärz 1996\n(B GB l. I S . 477),\n2. den am 1. August 1996 in K raft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 23. J uli\n1996 (B GB l. I S . 1088),\n3. den am 1. J uli 1998 in K raft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Dezem-\nber 1997 (B GB l. I S . 2846),\n4. den am 1. J uli 1998 in K raft getretenen Artikel 13 des Gesetzes vom\n16. Dezember 1997 (B GB l. I S . 2942),\n5. den am 1. J uli 1998 in K raft getetenen Artikel 4 Abs. 11 des Gesetzes vom\n6. April 1998 (B GB l. I S . 666),\n6. den am 1. J uli 1998 in K raft getretenen Artikel 16 des Gesetzes vom 4. M ai\n1998 (B GB l. I S . 833),\n7. Artikel 2 des Gesetzes vom 29. M ai 1998 (B GB l. I S . 1188), der nach Artikel 4\nAbs. 3 dieses Gesetzes teils am 1. J uli 1998 in K raft getreten ist, teils am\n1. J anuar 1999 in K raft treten wird.\nB onn, den 8. Dezember 1998\nD ie B und es minis terin\nfür F amilie, S enio ren, F rauen und J ug end\nDr. C h r i s t i n e B e r g m a n n","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu B onn am 15. Dezember 1998                          3547\nSozialgesetzbuch\n(SGB)\nAchtes B uch (VIII)\nK inder- und J ugendhilfe\nI n h a lts ü b e rs ic h t\nErstes Kapitel                               § 21 Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfül-\nlung der S chulpflicht\nAllgemeine Vorschriften\n§  1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, J ugendhilfe\nDritter Abschnitt\n§  2 Aufgaben der J ugendhilfe\nFörderung von K indern\n§  3 Freie und öffentliche J ugendhilfe                                           in Tageseinrichtungen und in Tagespflege\n§  4 Zusammenarbeit der öffentlichen J ugendhilfe mit der            § 22 Grundsätze der Förderung von K indern in Tageseinrich-\nfreien J ugendhilfe                                                     tungen\n§  5 Wunsch- und Wahlrecht                                           § 23 Tagespflege\n§  6 Geltungsbereich                                                 § 24 Ausgestaltung des Förderungsangebots in Tageseinrich-\n§  7 B egriffsbestimmungen                                                   tungen\n§  8 B eteiligung von K indern und J ugendlichen                     § 24a Übergangsregelung zum Anspruch auf den B esuch eines\nK indergartens\n§  9 Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von\nM ädchen und J ungen                                            § 25 Unterstützung selbstorganisierter Förderung von K indern\n§ 10 Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen            § 26 Landesrechtsvorbehalt\nVierter Abschnitt\nZweites Kapitel                                              Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe\nLeistungen der J ugendhilfe                                   für seelisch behinderte K inder und J ugendliche,\nHilfe für junge Volljährige\nErster Abschnitt\nErster Unterabschnitt\nJ ugendarbeit, J ugendsozialarbeit,\nerzieherischer K inder- und J ugendschutz                                             Hilfe zur Erziehung\n§ 11 J ugendarbeit                                                   § 27 Hilfe zur Erziehung\n§ 12 Förderung der J ugendverbände                                   § 28 Erziehungsberatung\n§ 13 J ugendsozialarbeit                                             § 29 S oziale Gruppenarbeit\n§ 14 Erzieherischer K inder- und J ugendschutz                       § 30 Erziehungsbeistand, B etreuungshelfer\n§ 15 Landesrechtsvorbehalt                                           § 31 S ozialpädagogische Familienhilfe\n§ 32 Erziehung in einer Tagesgruppe\nZweiter Abschnitt\n§ 33 Vollzeitpflege\nFörderung der Erziehung in der Familie\n§ 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform\n§ 16 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie\n§ 35 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung\n§ 17 B eratung in Fragen der P artnerschaft, Trennung und\nS cheidung\nZweiter Unterabschnitt\n§ 18 B eratung und Unterstützung bei der Ausübung der P erso-\nEingliederungshilfe für\nnensorge\nseelisch behinderte K inder und J ugendliche\n§ 19 Gemeinsame Wohnformen für M ütter/Väter und K inder\n§ 35a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte K inder und\n§ 20 B etreuung und Versorgung des K indes in Notsituationen                 J ugendliche","3548           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu B onn am 15. Dezember 1998\nDritter Unterabschnitt                                               Fünfter Abschnitt\nGemeinsame Vorschriften für die Hilfe                                  B eurkundung und B eglaubigung,\nzur Erziehung und die Eingliederungshilfe                                    vollstreckbare Urkunden\nfür seelisch behinderte K inder und J ugendliche\n§ 59 B eurkundung und B eglaubigung\n§ 36 M itwirkung, Hilfeplan\n§ 60 Vollstreckbare Urkunden\n§ 37 Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie\n§ 38 Vermittlung bei der Ausübung der P ersonensorge\n§ 39 Leistungen zum Unterhalt des K indes oder des J ugend-                                   Viertes Kapitel\nlichen                                                                            Schutz von Sozialdaten\n§ 40 K rankenhilfe                                              § 61 Anwendungsbereich\n§ 62     Datenerhebung\nVierter Unterabschnitt\nHilfe für junge Volljährige                § 63 Datenspeicherung\n§ 41 Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung                 § 64 Datenübermittlung und -nutzung\n§ 65 B esonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und\nerzieherischen Hilfe\nDrittes Kapitel\n§ 66 (weggefallen)\nAndere Aufgaben der J ugendhilfe\n§ 67 Auskunft an den B etroffenen\nErster Abschnitt                      § 68 S ozialdaten im B ereich der B eistandschaft, der Amts-\npflegschaft und der Amtsvormundschaft\nVorläufige M aßnahmen zum\nS chutz von K indern und J ugendlichen\n§ 42 Inobhutnahme von K indern und J ugendlichen                                             Fünftes Kapitel\n§ 43 Herausnahme des K indes oder des J ugendlichen ohne\nTräger der J ugendhilfe,\nZustimmung des P ersonensorgeberechtigten\nZusammenarbeit, Gesamtverantwortung\nZweiter Abschnitt\nErster Abschnitt\nS chutz von K indern und J ugendlichen\nin Familienpflege und in Einrichtungen                                Träger der öffentlichen J ugendhilfe\n§ 44 P flegeerlaubnis                                           § 69 Träger der öffentlichen J ugendhilfe, J ugendämter, Lan-\ndesjugendämter\n§ 45 Erlaubnis für den B etrieb einer Einrichtung\n§ 70 Organisation des J ugendamts und des Landesjugend-\n§ 46 Örtliche P rüfung\namts\n§ 47 M eldepflichten\n§ 71 J ugendhilfeausschuß, Landesjugendhilfeausschuß\n§ 48 Tätigkeitsuntersagung\n§ 72 M itarbeiter, Fortbildung\n§ 48a S onstige betreute Wohnform\n§ 49 Landesrechtsvorbehalt                                                                  Zweiter Abschnitt\nZusammenarbeit mit der\nDritter Abschnitt\nfreien J ugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit\nM itwirkung in gerichtlichen Verfahren\n§ 73 Ehrenamtliche Tätigkeit\n§ 50 M itwirkung in Verfahren vor den Vormundschafts- und\nden Familiengerichten                                     § 74 Förderung der freien J ugendhilfe\n§ 51 B eratung und B elehrung in Verfahren zur Annahme als      § 75 Anerkennung als Träger der freien J ugendhilfe\nK ind                                                     § 76 B eteiligung anerkannter Träger der freien J ugendhilfe an\n§ 52 M itwirkung in Verfahren nach dem J ugendgerichtsgesetz             der Wahrnehmung anderer Aufgaben\n§ 77 Vereinbarungen über die Höhe der K osten\nVierter Abschnitt\n§ 78 Arbeitsgemeinschaften*)\nB eistandschaft, P flegschaft und\nVormundschaft für K inder und J ugendliche,\nAuskunft über Nichtabgabe von S orgeerklärungen           *) Gemäß Artikel 2 Nr. 4 in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 3 des Zweiten\n§ 52a B eratung und Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellung     Gesetzes zur Änderung des Elften B uches S ozialgesetzbuch (S GB XI)\nund anderer Gesetze vom 29. M ai 1998 (B GB l. I S . 1188) gilt ab 1. J anu-\nund Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen\nar 1999 folgender nach § 78 eingefügter Dritter Abschnitt mit den § § 78a\n§ 53 B eratung und Unterstützung von P flegern und Vormün-         bis 78g:\ndern                                                                                    Dritter Abschnitt\n§ 54 Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften                            Vereinbarung über Leistungsangebote,\nEntgelte und Qualitätsentwicklung\n§ 55 B eistandschaft, Amtspflegschaft und Amtsvormund-\n§ 78a Anwendungsbereich\nschaft\n§ 78b Voraussetzungen für die Übernahme des Leistungsentgelts\n§ 56 Führung der B eistandschaft, der Amtspflegschaft und der\n§ 78c Inhalt der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen\nAmtsvormundschaft\n§ 78d Vereinbarungszeitraum\n§ 57 M itteilungspflicht des J ugendamts\n§ 78e Örtliche Zuständigkeit für den Abschluß von Vereinbarungen\n§ 58 Gegenvormundschaft des J ugendamts                            § 78f Rahmenverträge\n§ 58a Auskunft über Nichtabgabe von S orgeerklärungen              § 78g S chiedsstelle","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu B onn am 15. Dezember 1998                            3549\nDritter Abschnitt*)                                                      Dritter Abschnitt\nGesamtverantwortung,                                                         K ostenerstattung\nJ ugendhilfeplanung\n§ 89 K ostenerstattung bei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt\n§ 79 Gesamtverantwortung, Grundausstattung\n§ 89a K ostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege\n§ 80 J ugendhilfeplanung\n§ 89b K ostenerstattung bei vorläufigen M aßnahmen        zum\n§ 81 Zusammenarbeit mit anderen S tellen und öffentlichen                           S chutz von K indern und J ugendlichen\nEinrichtungen\n§ 89c K ostenerstattung bei fortdauernder oder vorläufiger Lei-\nstungsverpflichtung\nSechstes Kapitel                                § 89d K ostenerstattung bei Gewährung von J ugendhilfe nach\nZentrale Aufgaben                                       der Einreise\n§ 82 Aufgaben der Länder                                                      § 89e S chutz der Einrichtungsorte\n§ 83 Aufgaben des B undes, B undesjugendkuratorium                            § 89f Umfang der K ostenerstattung\n§ 84 J ugendbericht                                                           § 89g Landesrechtsvorbehalt\n§ 89h Übergangsvorschrift\nSiebtes Kapitel\nZuständigkeit, Kostenerstattung                                                     Achtes Kapitel\nTeilnahmebeiträge,\nErster Abschnitt                                                Heranziehung zu den Kosten,\nÜberleitung von Ansprüchen\nS achliche Zuständigkeit\n§ 85 S achliche Zuständigkeit\nErster Abschnitt\nErhebung von Teilnahmebeiträgen\nZweiter Abschnitt\n§ 90 Erhebung von Teilnahmebeiträgen\nÖrtliche Zuständigkeit\nZweiter Abschnitt\nErster Unterabschnitt\nHeranziehung zu den K osten\nÖrtliche Zuständigkeit für Leistungen\n§ 91 Grundsätze der Heranziehung zu den K osten\n§ 86 Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an K inder, J ugend-\nliche und ihre Eltern                                               § 92 Formen der K ostentragung durch die öffentliche J ugend-\nhilfe\n§ 86a Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige\n§ 93 Umfang der Heranziehung\n§ 86b Örtliche Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen\nWohnformen für M ütter/Väter und K inder                            § 94 S onderregelungen für die Heranziehung der Eltern\n§ 86c Fortdauernde Leistungsverpflichtung beim Zuständig-\nkeitswechsel                                                                                 Dritter Abschnitt\n§ 86d Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden                                                  Überleitung von Ansprüchen\n§ 95 Überleitung von Ansprüchen\nZweiter Unterabschnitt                               § 96 Überleitung von Ansprüchen gegen einen nach bürger-\nÖrtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben                            lichem Recht Unterhaltspflichtigen\n§ 87 Örtliche Zuständigkeit für vorläufige M aßnahmen zum\nS chutz von K indern und J ugendlichen                                                       Vierter Abschnitt\n§ 87a Örtliche Zuständigkeit für Erlaubnis, M eldepflichten und                                    Ergänzende Vorschriften\nUntersagung\n§ 97 Feststellung der S ozialleistungen\n§ 87b Örtliche Zuständigkeit für die M itwirkung in gerichtlichen\n§ 97a P flicht zur Auskunft\nVerfahren\n§ 87c Örtliche Zuständigkeit für die B eistandschaft, die Amts-\npflegschaft, die Amtsvormundschaft und die Auskunft                                         Neuntes Kapitel\nnach § 58a\nKinder- und J ugendhilfestatistik\n§ 87d Örtliche Zuständigkeit für weitere Aufgaben im Vormund-\nschaftswesen                                                        § 98 Zweck und Umfang der Erhebung\n§ 87e Örtliche Zuständigkeit für B eurkundung und B eglaubi-                  § 99 Erhebungsmerkmale\ngung                                                                § 100 Hilfsmerkmale\nDritter Unterabschnitt                              § 101 P eriodizität und B erichtszeitraum\nÖrtliche Zuständigkeit                              § 102 Auskunftspflicht\nbei Aufenthalt im Ausland                             § 103 Übermittlung\n§ 88 Örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im Ausland\nZehntes Kapitel\n*) Gemäß Artikel 2 Nr. 5 in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 3 des Zweiten\nGesetzes zur Änderung des Elften B uches S ozialgesetzbuch (S GB XI)                       Straf- und Bußgeldvorschriften\nund anderer Gesetze vom 29. M ai 1998 (B GB l. I S . 1188) werden am       § 104 B ußgeldvorschriften\n1. J anuar 1999 in der Überschrift vor § 79 die Wörter „Dritter Abschnitt“\ndurch die Wörter „Vierter Abschnitt“ ersetzt.                              § 105 S trafvorschriften","3550             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu B onn am 15. Dezember 1998\nErstes Kapitel                                 Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit ver-\nbundenen Aufgaben (§ § 45 bis 47, 48a),\nAllgemeine Vorschriften\n5. die Tätigkeitsuntersagung (§ § 48, 48a),\n§1                                  6. die M itwirkung in Verfahren vor den Vormundschafts-\nRecht auf Erziehung,                             und den Familiengerichten (§ 50),\nElternverantwortung, J ugendhilfe                    7. die B eratung und B elehrung in Verfahren zur Annah-\n(1) J eder junge M ensch hat ein Recht auf Förderung sei-           me als K ind (§ 51),\nner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverant-             8. die M itwirkung in Verfahren nach dem J ugend-\nwortlichen und gemeinschaftsfähigen P ersönlichkeit.                   gerichtsgesetz (§ 52),\n(2) P flege und Erziehung der K inder sind das natürliche\n9. die B eratung und Unterstützung von M üttern bei\nRecht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende\nVaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von\nP flicht. Über ihre B etätigung wacht die staatliche Gemein-\nUnterhaltsansprüchen sowie von P flegern und Vor-\nschaft.\nmündern (§ § 52a,53),\n(3) J ugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach\n10. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der\nAbsatz 1 insbesondere\nErlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaf-\n1. junge M enschen in ihrer individuellen und sozialen Ent-            ten (§ 54),\nwicklung fördern und dazu beitragen, B enachteiligun-\ngen zu vermeiden oder abzubauen,                             11. B eistandschaft, Amtspflegschaft, Amtsvormund-\nschaft und Gegenvormundschaft des J ugendamts\n2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erzie-              (§ § 55 bis 58),\nhung beraten und unterstützen,\n12. B eurkundung und B eglaubigung (§ 59),\n3. K inder und J ugendliche vor Gefahren für ihr Wohl\nschützen,                                                    13. die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).\n4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge\nM enschen und ihre Familien sowie eine kinder- und                                         §3\nfamilienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaf-\nfen.                                                                       Freie und öffentliche J ugendhilfe\n(1) Die J ugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt\n§2                                von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die\nVielfalt von Inhalten, M ethoden und Arbeitsformen.\nAufgaben der J ugendhilfe\n(2) Leistungen der J ugendhilfe werden von Trägern der\n(1) Die J ugendhilfe umfaßt Leistungen und andere Auf-\nfreien J ugendhilfe und von Trägern der öffentlichen\ngaben zugunsten junger M enschen und Familien.\nJ ugendhilfe erbracht. Leistungsverpflichtungen, die durch\n(2) Leistungen der J ugendhilfe sind:                          dieses B uch begründet werden, richten sich an die Träger\nder öffentlichen J ugendhilfe.\n1. Angebote der J ugendarbeit, der J ugendsozialarbeit\nund des erzieherischen K inder- und J ugendschutzes             (3) Andere Aufgaben der J ugendhilfe werden von Trä-\n(§ § 11 bis 14),                                             gern der öffentlichen J ugendhilfe wahrgenommen. S oweit\ndies ausdrücklich bestimmt ist, können Träger der freien\n2. Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie\nJ ugendhilfe diese Aufgaben wahrnehmen oder mit ihrer\n(§ § 16 bis 21),\nAusführung betraut werden.\n3. Angebote zur Förderung von K indern in Tageseinrich-\ntungen und in Tagespflege (§ § 22 bis 25),\n§4\n4. Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§ § 27\nbis 35, 36, 37, 39, 40),                                                   Zusammenarbeit der öffentlichen\nJ ugendhilfe mit der freien J ugendhilfe\n5. Hilfe für seelisch behinderte K inder und J ugendliche\nund ergänzende Leistungen (§ § 35a bis 37, 39, 40),             (1) Die öffentliche J ugendhilfe soll mit der freien J ugend-\nhilfe zum Wohl junger M enschen und ihrer Familien part-\n6. Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (§ 41).          nerschaftlich zusammenarbeiten. S ie hat dabei die S elb-\n(3) Andere Aufgaben der J ugendhilfe sind                      ständigkeit der freien J ugendhilfe in Zielsetzung und\nDurchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer\n1. die Inobhutnahme von K indern und J ugendlichen               Organisationsstruktur zu achten.\n(§ 42),\n(2) S oweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veran-\n2. die Herausnahme des K indes oder des J ugendlichen            staltungen von anerkannten Trägern der freien J ugend-\nohne Zustimmung des P ersonensorgeberechtigten             hilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden\n(§ 43),                                                    können, soll die öffentliche J ugendhilfe von eigenen M aß-\n3. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der           nahmen absehen.\nP flegeerlaubnis (§ 44),\n(3) Die öffentliche J ugendhilfe soll die freie J ugendhilfe\n4. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der           nach M aßgabe dieses B uches fördern und dabei die ver-\nErlaubnis für den B etrieb einer Einrichtung sowie die     schiedenen Formen der S elbsthilfe stärken.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu B onn am 15. Dezember 1998                        3551\n§ 5*)                                      sorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht\nWunsch- und Wahlrecht                                     nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der P ersonen-\nsorge wahrnimmt.\nDie Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen\nEinrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu                             (2) K ind im S inne des § 1 Abs. 2 ist, wer noch nicht 18\nwählen und Wünsche hinsichtlich Gestaltung der Hilfe zu                     J ahre alt ist.\näußern. Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen                             (3) (weggefallen)\nwerden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen M ehr-\n(4) Die B estimmungen dieses B uches, die sich auf die\nkosten verbunden ist. Die Leistungsberechtigten sind auf\nAnnahme als K ind beziehen, gelten nur für P ersonen, die\ndieses Recht hinzuweisen.\ndas 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.\n§6\n§8\nGeltungsbereich\nBeteiligung von Kindern und J ugendlichen\n(1) Leistungen nach diesem B uch werden jungen M en-\n(1) K inder und J ugendliche sind entsprechend ihrem\nschen, M üttern, Vätern und P ersonensorgeberechtigten\nEntwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidun-\nvon K indern und J ugendlichen gewährt, die ihren tatsäch-\ngen der öffentlichen J ugendhilfe zu beteiligen. S ie sind in\nlichen Aufenthalt im Inland haben. Für die Erfüllung ande-\ngeeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfah-\nrer Aufgaben gilt S atz 1 entsprechend.\nren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht, dem Vor-\n(2) Ausländer können Leistungen nach diesem B uch nur                    mundschaftsgericht und dem Verwaltungsgericht hinzu-\nbeanspruchen, wenn sie rechtmäßig oder aufgrund einer                       weisen.\nausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufent-\nhalt im Inland haben.                                                          (2) K inder und J ugendliche haben das Recht, sich in\nallen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an\n(3) Deutschen können Leistungen nach diesem B uch                        das J ugendamt zu wenden.\nauch gewährt werden, wenn sie ihren Aufenthalt im Aus-\nland haben und soweit sie nicht Hilfe vom Aufenthaltsland                      (3) K inder und J ugendliche können ohne K enntnis des\nerhalten.                                                                   P ersonensorgeberechtigten beraten werden, wenn die\nB eratung aufgrund einer Not- und K onfliktlage erforderlich\n(4) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen                         ist und solange durch die M itteilung an den P ersonensor-\nRechts bleiben unberührt.                                                   geberechtigten der B eratungszweck vereitelt würde.\n§7                                                                  §9\nBegriffsbestimmungen                                                 Grundrichtung der Erziehung,\n(1) Im S inne dieses B uches ist                                               Gleichberechtigung von Mädchen und J ungen\n1. K ind, wer noch nicht 14 J ahre alt ist, soweit nicht die                   B ei der Ausgestaltung der Leistungen und der Erfüllung\nAbsätze 2 bis 4 etwas anderes bestimmen,                               der Aufgaben sind\n2. J ugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 J ahre alt                     1. die von den P ersonensorgeberechtigten bestimmte\nist,                                                                       Grundrichtung der Erziehung sowie die Rechte der\n3. junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 J ahre alt                   P ersonensorgeberechtigten und des K indes oder des\nist,                                                                       J ugendlichen bei der B estimmung der religiösen Erzie-\nhung zu beachten,\n4. junger M ensch, wer noch nicht 27 J ahre alt ist,\n2. die wachsende Fähigkeit und das wachsende B edürf-\n5. P ersonensorgeberechtigter, wem allein oder gemein-                          nis des K indes oder des J ugendlichen zu selbstän-\nsam mit einer anderen P erson nach den Vorschriften                        digem, verantwortungsbewußtem Handeln sowie die\ndes B ürgerlichen Gesetzbuchs die P ersonensorge                           jeweiligen besonderen sozialen und kulturellen B edürf-\nzusteht,                                                                   nisse und Eigenarten junger M enschen und ihrer Fami-\n6. Erziehungsberechtigter, der P ersonensorgeberech-                            lien zu berücksichtigen,\ntigte und jede sonstige P erson über 18 J ahre, soweit                 3. die unterschiedlichen Lebenslagen von M ädchen und\nsie aufgrund einer Vereinbarung mit dem P ersonen-                         J ungen zu berücksichtigen, B enachteiligungen abzu-\nbauen und die Gleichberechtigung von M ädchen und\n*) Gemäß Artikel 2 Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 3 des Zweiten         J ungen zu fördern.\nGesetzes zur Änderung des Elften B uches S ozialgesetzbuch (S GB XI)\nund anderer Gesetze vom 29. M ai 1998 (B GB l. I S . 1188) wird ab\n1. J anuar 1999 § 5 wie folgt gefaßt:                                                                 § 10\n„§ 5                                                    Verhältnis zu anderen\nWunsch- und Wahlrecht                                         Leistungen und Verpflichtungen\n(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrich-         (1) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhalts-\ntungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hin-\nsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. S ie sind auf dieses Recht pflichtiger oder der Träger anderer S ozialleistungen, wer-\nhinzuweisen.                                                             den durch dieses B uch nicht berührt. Leistungen anderer\n(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern         dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem\ndies nicht mit unverhältnismäßigen M ehrkosten verbunden ist. Wünscht    B uch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.\nder Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Lei-\nstung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach      (2) Die Leistungen nach diesem B uch gehen Leistungen\n§ 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die\nErbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach    nach dem B undessozialhilfegesetz vor. M aßnahmen der\nM aßgabe des Hilfeplanes (§ 36) geboten ist.“                            Eingliederungshilfe nach dem B undessozialhilfegesetz für","3552           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu B onn am 15. Dezember 1998\njunge M enschen, die körperlich oder geistig behindert                                      § 13\noder von einer solchen B ehinderung bedroht sind, gehen                              J ugendsozialarbeit\nLeistungen nach diesem B uch vor. Landesrecht kann\nregeln, daß M aßnahmen der Frühförderung für K inder               (1) J ungen M enschen, die zum Ausgleich sozialer\nunabhängig von der Art der B ehinderung vorrangig von           B enachteiligungen oder zur Überwindung individueller\nanderen Leistungsträgern gewährt werden.                        B eeinträchtigungen in erhöhtem M aße auf Unterstützung\nangewiesen sind, sollen im Rahmen der J ugendhilfe sozi-\nalpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schu-\nZweites Kapitel                            lische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die\nArbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.\nLeistungen der J ugendhilfe\n(2) S oweit die Ausbildung dieser jungen M enschen nicht\ndurch M aßnahmen und P rogramme anderer Träger und\nErster Abschnitt\nOrganisationen sichergestellt wird, können geeignete\nJ ugendarbeit, J ugendsozialarbeit,                 sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und B eschäf-\nerzieherischer K inder- und J ugendschutz               tigungsmaßnahmen angeboten werden, die den Fähigkei-\nten und dem Entwicklungsstand dieser jungen M enschen\n§ 11                              Rechnung tragen.\nJ ugendarbeit                              (3) J ungen M enschen kann während der Teilnahme an\nschulischen oder beruflichen B ildungsmaßnahmen oder\n(1) J ungen M enschen sind die zur Förderung ihrer Ent-      bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozial-\nwicklung erforderlichen Angebote der J ugendarbeit zur          pädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten wer-\nVerfügung zu stellen. S ie sollen an den Interessen junger      den. In diesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt\nM enschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und               des jungen M enschen sichergestellt und K rankenhilfe\nmitgestaltet werden, sie zur S elbstbestimmung befähigen        nach M aßgabe des § 40 geleistet werden.\nund zu gesellschaftlicher M itverantwortung und zu sozia-\nlem Engagement anregen und hinführen.                              (4) Die Angebote sollen mit den M aßnahmen der S chul-\nverwaltung, der B undesanstalt für Arbeit, der Träger\n(2) J ugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Grup-        betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie der\npen und Initiativen der J ugend, von anderen Trägern der        Träger von B eschäftigungsangeboten abgestimmt wer-\nJ ugendarbeit und den Trägern der öffentlichen J ugend-         den.\nhilfe. S ie umfaßt für M itglieder bestimmte Angebote, die\noffene J ugendarbeit und gemeinwesenorientierte Ange-                                       § 14\nbote.\nErzieherischer Kinder- und J ugendschutz\n(3) Zu den S chwerpunkten der J ugendarbeit gehören:\n(1) J ungen M enschen und Erziehungsberechtigten sol-\n1. außerschulische J ugendbildung mit allgemeiner, politi-      len Angebote des erzieherischen K inder- und J ugend-\nscher, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, natur-      schutzes gemacht werden.\nkundlicher und technischer B ildung,\n(2) Die M aßnahmen sollen\n2. J ugendarbeit in S port, S piel und Geselligkeit,\n1. junge M enschen befähigen, sich vor gefährdenden\n3. arbeitswelt-, schul- und familienbezogene J ugendar-             Einflüssen zu schützen und sie zu K ritikfähigkeit, Ent-\nbeit,                                                           scheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit so-\n4. internationale J ugendarbeit,                                    wie zur Verantwortung gegenüber ihren M itmenschen\nführen,\n5. K inder- und J ugenderholung,\n2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser\n6. J ugendberatung.\nbefähigen, K inder und J ugendliche vor gefährdenden\n(4) Angebote der J ugendarbeit können auch P ersonen,            Einflüssen zu schützen.\ndie das 27. Lebensjahr vollendet haben, in angemesse-\nnem Umfang einbeziehen.                                                                     § 15\nLandesrechtsvorbehalt\n§ 12\nDas Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem\nFörderung der J ugendverbände\nAbschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das\n(1) Die eigenverantwortliche Tätigkeit der J ugendver-       Landesrecht.\nbände und J ugendgruppen ist unter Wahrung ihres sat-\nzungsgemäßen Eigenlebens nach M aßgabe des § 74 zu\nfördern.                                                                              Zweiter Abschnitt\n(2) In J ugendverbänden und J ugendgruppen wird                        Förderung der Erziehung in der Familie\nJ ugendarbeit von jungen M enschen selbst organisiert,\ngemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet. Ihre                                        § 16\nArbeit ist auf Dauer angelegt und in der Regel auf die eige-\nnen M itglieder ausgerichtet, sie kann sich aber auch an                            Allgemeine Förderung\njunge M enschen wenden, die nicht M itglieder sind. Durch                       der Erziehung in der Familie\nJ ugendverbände und ihre Zusammenschlüsse werden                   (1) M üttern, Vätern, anderen Erziehungsberechtigten\nAnliegen und Interessen junger M enschen zum Ausdruck           und jungen M enschen sollen Leistungen der allgemeinen\ngebracht und vertreten.                                         Förderung der Erziehung in der Familie angeboten wer-","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu B onn am 15. Dezember 1998                  3553\nden. S ie sollen dazu beitragen, daß M ütter, Väter und             (2) Die M utter, der die elterliche S orge nach § 1626a\nandere Erziehungsberechtigte ihre Erziehungsverantwor-           Abs. 2 des B ürgerlichen Gesetzbuchs zusteht, hat\ntung besser wahrnehmen können.                                   Anspruch auf B eratung und Unterstützung bei der Gel-\ntendmachung ihrer Unterhaltsansprüche nach § 1615l des\n(2) Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Fami-\nB ürgerlichen Gesetzbuchs.\nlie sind insbesondere\n1. Angebote der Familienbildung, die auf B edürfnisse und           (3) K inder und J ugendliche haben Anspruch auf B era-\nInteressen sowie auf Erfahrungen von Familien in             tung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangs-\nunterschiedlichen Lebenslagen und Erziehungssitua-           rechts nach § 1684 Abs. 1 des B ürgerlichen Gesetzbuchs.\ntionen eingehen, die Familie zur M itarbeit in Erzie-        S ie sollen darin unterstützt werden, daß die P ersonen, die\nhungseinrichtungen und in Formen der S elbst- und            nach M aßgabe der § § 1684 und 1685 des B ürgerlichen\nNachbarschaftshilfe besser befähigen sowie junge             Gesetzbuchs zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, von\nM enschen auf Ehe, P artnerschaft und das Zusammen-          diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen. Eltern,\nleben mit K indern vorbereiten,                              andere Umgangsberechtigte sowie P ersonen, in deren\nObhut sich das K ind befindet, haben Anspruch auf B era-\n2. Angebote der B eratung in allgemeinen Fragen der              tung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangs-\nErziehung und Entwicklung junger M enschen,                  rechts. B ei der B efugnis, Auskunft über die persönlichen\n3. Angebote der Familienfreizeit und der Familiener-             Verhältnisse des K indes zu verlangen, bei der Herstellung\nholung, insbesondere in belasten den Familiensituatio-       von Umgangskontakten und bei der Ausführung gericht-\nnen, die bei B edarf die erzieherische B etreuung der        licher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll vermittelt\nK inder einschließen.                                        und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden.\n(3) Das Nähere über Inhalt und Umfang der Aufgaben               (4) Ein junger Volljähriger hat bis zur Vollendung des\nregelt das Landesrecht.                                          21. Lebensjahres Anspruch auf B eratung und Unterstüt-\nzung bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder\nUnterhaltsersatzansprüchen.\n§ 17\nBeratung in Fragen                                                         § 19\nder Partnerschaft, Trennung und Scheidung\nGemeinsame Wohnformen\n(1) M ütter und Väter haben im Rahmen der J ugendhilfe                         für Mütter/Väter und Kinder\nAnspruch auf B eratung in Fragen der P artnerschaft, wenn\nsie für ein K ind oder einen J ugendlichen zu sorgen haben          (1) M ütter oder Väter, die allein für ein K ind unter sechs\noder tatsächlich sorgen. Die B eratung soll helfen,              J ahren zu sorgen haben, sollen gemeinsam mit dem K ind\nin einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und\n1. ein partnerschaftliches Zusammenleben in der Familie          solange sie aufgrund ihrer P ersönlichkeitsentwicklung\naufzubauen,                                                  dieser Form der Unterstützung bei der P flege und Erzie-\n2. K onflikte und K risen in der Familie zu bewältigen,          hung des K indes bedürfen. Die B etreuung schließt auch\nältere Geschwister ein, sofern die M utter oder der Vater für\n3. im Falle der Trennung oder S cheidung die B edingun-\nsie allein zu sorgen hat. Eine schwangere Frau kann auch\ngen für eine dem Wohl des K indes oder des J ugend-\nvor der Geburt des K indes in der Wohnform betreut wer-\nlichen förderliche Wahrnehmung der Elternverantwor-\nden.\ntung zu schaffen.\n(2) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden,\n(2) Im Falle der Trennung oder S cheidung sind Eltern\ndaß die M utter oder der Vater eine schulische oder beruf-\nunter angemessener B eteiligung des betroffenen K indes\nliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine B erufs-\noder J ugendlichen bei der Entwicklung eines einvernehm-\ntätigkeit aufnimmt.\nlichen K onzepts für die Wahrnehmung der elterlichen\nS orge zu unterstützen; dieses K onzept kann auch als               (3) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt\nGrundlage für die richterliche Entscheidung über die elter-      der betreuten P ersonen sowie die K rankenhilfe nach M aß-\nliche S orge nach der Trennung oder S cheidung dienen.           gabe des § 40 umfassen.\n(3) Die Gerichte teilen die Rechtshängigkeit von S chei-\ndungssachen, wenn gemeinschaftliche minderjährige K in-                                         § 20\nder vorhanden sind (§ 622 Abs. 2 S atz 1 der Zivilprozeß-                         Betreuung und Versorgung\nordnung), sowie Namen und Anschriften der P arteien                              des Kindes in Notsituationen\ndem J ugendamt mit, damit dieses die Eltern über das\nLeistungsangebot der J ugendhilfe nach Absatz 2 unter-              (1) Fällt der Elternteil, der die überwiegende B etreuung\nrichtet.                                                         des K indes übernommen hat, für die Wahrnehmung dieser\nAufgabe aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden\nGründen aus, so soll der andere Elternteil bei der B etreu-\n§ 18\nung und Versorgung des im Haushalt lebenden K indes\nBeratung und Unterstützung                       unterstützt werden, wenn\nbei der Ausübung der Personensorge\n1. er wegen berufsbedingter Abwesenheit nicht in der\n(1) M ütter und Väter, die allein für ein K ind oder einen        Lage ist, die Aufgabe wahrzunehmen,\nJ ugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen,\n2. die Hilfe erforderlich ist, um das Wohl des K indes zu\nhaben Anspruch auf B eratung und Unterstützung bei der\ngewährleisten,\nAusübung der P ersonensorge einschließlich der Geltend-\nmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzan-                 3. Angebote der Förderung des K indes in Tageseinrich-\nsprüchen des K indes oder J ugendlichen.                             tungen oder in Tagespflege nicht ausreichen.","3554            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu B onn am 15. Dezember 1998\n(2) Fällt ein alleinerziehender Elternteil oder fallen beide  S ie haben Anspruch auf B eratung in allen Fragen der\nElternteile aus gesundheitlichen oder anderen zwingen-           Tagespflege.\nden Gründen aus, so soll unter der Voraussetzung des                (3) Wird eine geeignete Tagespflegeperson vermittelt\nAbsatzes 1 Nr. 3 das K ind im elterlichen Haushalt versorgt      und ist die Förderung des K indes in Tagespflege für sein\nund betreut werden, wenn und solange es für sein Wohl            Wohl geeignet und erforderlich, so sollen dieser P erson\nerforderlich ist.                                                die entstehenden Aufwendungen einschließlich der\nK osten der Erziehung ersetzt werden. Die entstehenden\n§ 21                              Aufwendungen einschließlich der K osten der Erziehung\nUnterstützung bei notwendiger                     sollen auch ersetzt werden, wenn das J ugendamt die\nUnterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht              Geeignetheit und Erforderlichkeit der Tagespflege für das\nWohl des K indes und die Eignung einer von den P erso-\nK önnen P ersonensorgeberechtigte wegen des mit ihrer\nnensorgeberechtigten nachgewiesenen P flegeperson\nberuflichen Tätigkeit verbundenen ständigen Ortswech-\nfeststellt.\nsels die Erfüllung der S chulpflicht ihres K indes oder\nJ ugendlichen nicht sicherstellen und ist deshalb eine              (4) Zusammenschlüsse von Tagespflegepersonen sol-\nanderweitige Unterbringung des K indes oder des J ugend-         len beraten und unterstützt werden.\nlichen notwendig, so haben sie Anspruch auf B eratung\nund Unterstützung. In geeigneten Fällen können die                                            § 24\nK osten der Unterbringung in einer für das K ind oder den\nAusgestaltung des\nJ ugendlichen geeigneten Wohnform einschließlich des\nFörderungsangebots in Tageseinrichtungen\nnotwendigen Unterhalts sowie die K rankenhilfe übernom-\nmen werden, wenn und soweit dies dem K ind oder dem                 Ein K ind hat vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum\nJ ugendlichen und seinen Eltern aus ihren Einkommen und          S chuleintritt Anspruch auf den B esuch eines K indergar-\nVermögen nach M aßgabe der § § 91 bis 93 nicht zuzumu-           tens. Für K inder im Alter unter drei J ahren und für K inder\nten ist. Die K osten können über das schulpflichtige Alter       im schulpflichtigen Alter sind nach B edarf P lätze in\nhinaus übernommen werden, sofern eine begonnene                  Tageseinrichtungen vorzuhalten. Die Träger der öffent-\nS chulausbildung noch nicht abgeschlossen ist, längstens         lichen J ugendhilfe haben darauf hinzuwirken, daß ein\naber bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.                    bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Ver-\nfügung steht.\nDritter Abschnitt                                                    § 24a\nFörderung von K indern                                   Übergangsregelung zum Anspruch\nin Tageseinrichtungen und in Tagespflege                             auf den Besuch eines Kindergartens\n(1) K ann zum 1. J anuar 1996 in einem Land das zur\n§ 22                              Erfüllung des Rechtsanspruchs nach § 24 S atz 1 erforder-\nGrundsätze der Förderung                       liche Angebot nicht gewährleistet werden, so gelten die\nvon Kindern in Tageseinrichtungen                   nachfolgenden Regelungen.\n(1) In K indergärten, Horten und anderen Einrichtungen,          (2) Landesrecht kann einen allgemeinen Zeitpunkt, spä-\nin denen sich K inder für einen Teil des Tages oder ganz-        testens den 1. August 1996, festlegen und bestimmen,\ntags aufhalten (Tageseinrichtungen), soll die Entwicklung        daß erst ab diesem festgelegten Zeitpunkt der Anspruch\ndes K indes zu einer eigenverantwortlichen und gemein-           eines K indes, das bis zu diesem Tag das dritte Lebensjahr\nschaftsfähigen P ersönlichkeit gefördert werden.                 vollendet hat, besteht.\n(2) Die Aufgabe umfaßt die B etreuung, B ildung und              (3) Landesrecht kann für die Zeit ab dem 1. August 1996\nErziehung des K indes. Das Leistungsangebot soll sich            bis zum 31. Dezember 1998 eine Regelung treffen, die die\npädagogisch und organisatorisch an den B edürfnissen             örtlichen Träger, die den Rechtsanspruch nach § 24 S atz 1\nder K inder und ihrer Familien orientieren.                      noch nicht erfüllen können, auf Antrag befugt, für ihren\nB ereich allgemeine Zeitpunkte festzulegen, ab denen der\n(3) B ei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sollen die in\nRechtsanspruch auf den B esuch des K indergartens\nden Einrichtungen tätigen Fachkräfte und anderen M itar-\nbesteht. Diese Zeitpunkte dürfen höchstens sechs M ona-\nbeiter mit den Erziehungsberechtigten zum Wohl der K in-\nte und für das J ahr 1998 höchstens vier M onate auseinan-\nder zusammenarbeiten. Die Erziehungsberechtigten sind\nderliegen. Voraussetzung für die B efugnis ist, daß der ört-\nan den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten\nliche Träger vorab im Rahmen der J ugendhilfeplanung das\nder Tageseinrichtung zu beteiligen.\nnoch bestehende Versorgungsdefizit festgestellt und ver-\nbindliche Ausbaustufen zur Verwirklichung des Angebots,\n§ 23                              das eine Erfüllung des Rechtsanspruchs nach § 24 S atz 1\nTagespflege                            zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens zum 31. De-\nzember 1998, gewährleistet, beschlossen hat.\n(1) Zur Förderung der Entwicklung des K indes, insbe-\nsondere in den ersten Lebensjahren, kann auch eine P er-            (4) Landesrecht kann auch regeln, daß der Anspruch im\nson vermittelt werden, die das K ind für einen Teil des          Rahmen der Absätze 2 und 3 bis zum 31. Dezember 1998\nTages oder ganztags entweder im eigenen oder im Haus-            auch durch ein anderes geeignetes Förderungsangebot\nhalt des P ersonensorgeberechtigten betreut (Tagespfle-          erfüllt werden kann.\ngeperson).                                                          (5) B esteht eine landesrechtliche Regelung nach den\n(2) Die Tagespflegeperson und der P ersonensorgebe-           Absätzen 2 bis 4, so hat der örtliche Träger der J ugend-\nrechtigte sollen zum Wohl des K indes zusammenarbeiten.          hilfe im Rahmen seiner Gewährleistungspflicht nach § 79","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu B onn am 15. Dezember 1998              3555\nsicherzustellen, daß ein K ind vom vollendeten dritten                                         § 29\nLebensjahr an auch vor den jeweiligen allgemeinen Zeit-                             Soziale Gruppenarbeit\npunkten einen K indergartenplatz oder ein anderes geeig-\nnetes Förderungsangebot erhält, wenn die Ablehnung für              Die Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit soll älteren\ndas K ind oder seine Eltern eine besondere Härte bedeuten        K indern und J ugendlichen bei der Überwindung von Ent-\nwürde.                                                           wicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen hel-\nfen. S oziale Gruppenarbeit soll auf der Grundlage eines\n§ 25                              gruppenpädagogischen K onzepts die Entwicklung älterer\nK inder und J ugendlicher durch soziales Lernen in der\nUnterstützung                           Gruppe fördern.\nselbstorganisierter Förderung von Kindern\nM ütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte, die die                                    § 30\nFörderung von K indern selbst organisieren wollen, sollen                  Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer\nberaten und unterstützt werden.\nDer Erziehungsbeistand und der B etreuungshelfer sol-\n§ 26                              len das K ind oder den J ugendlichen bei der B ewältigung\nvon Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbezie-\nLandesrechtsvorbehalt                        hung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhal-\nDas Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem               tung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbstän-\nAbschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das          digung fördern.\nLandesrecht. Am 31. Dezember 1990 geltende landes-\nrechtliche Regelungen, die das K indergartenwesen dem                                          § 31\nB ildungsbereich zuweisen, bleiben unberührt.\nSozialpädagogische Familienhilfe\nS ozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive\nVierter Abschnitt                         B etreuung und B egleitung Familien in ihren Erziehungs-\naufgaben, bei der B ewältigung von Alltagsproblemen, der\nHilfe zur Erziehung,\nLösung von K onflikten und K risen sowie im K ontakt mit\nEingliederungshilfe für seelisch behinderte               Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur\nK inder und J ugendliche, Hilfe für junge Volljährige          S elbsthilfe geben. S ie ist in der Regel auf längere Dauer\nangelegt und erfordert die M itarbeit der Familie.\nE rs te r U n te ra b s c h n itt\nH ilfe z ur E rz iehung                                                     § 32\nErziehung in einer Tagesgruppe\n§ 27\nHilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Ent-\nHilfe zur Erziehung                       wicklung des K indes oder des J ugendlichen durch sozia-\n(1) Ein P ersonensorgeberechtigter hat bei der Erziehung      les Lernen in der Gruppe, B egleitung der schulischen För-\neines K indes oder eines J ugendlichen Anspruch auf Hilfe        derung und Elternarbeit unterstützen und dadurch den\n(Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des K indes            Verbleib des K indes oder des J ugendlichen in seiner\noder des J ugendlichen entsprechende Erziehung nicht             Familie sichern. Die Hilfe kann auch in geeigneten Formen\ngewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeig-     der Familienpflege geleistet werden.\nnet und notwendig ist.\n§ 33\n(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach M aß-\ngabe der § § 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe                                Vollzeitpflege\nrichten sich nach dem erzieherischen B edarf im Einzelfall;         Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend\ndabei soll das engere soziale Umfeld des K indes oder des        dem Alter und Entwicklungsstand des K indes oder des\nJ ugendlichen einbezogen werden.                                 J ugendlichen und seinen persönlichen B indungen sowie\n(3) Hilfe zur Erziehung umfaßt insbesondere die               den M öglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbe-\nGewährung pädagogischer und damit verbundener thera-             dingungen in der Herkunftsfamilie K indern und J ugend-\npeutischer Leistungen. S ie soll bei B edarf Ausbildungs-        lichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete\nund B eschäftigungsmaßnahmen im S inne des § 13 Abs. 2           Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebens-\neinschließen.                                                    form bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte\nK inder und J ugendliche sind geeignete Formen der Fami-\n§ 28                              lienpflege zu schaffen und auszubauen.\nErziehungsberatung\n§ 34\nErziehungsberatungsstellen und andere B eratungs-\ndienste und -einrichtungen sollen K inder, J ugendliche,                               Heimerziehung,\nEltern und andere Erziehungsberechtigte bei der K lärung                        sonstige betreute Wohnform\nund B ewältigung individueller und familienbezogener P ro-          Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und\nbleme und der zugrundeliegenden Faktoren, bei der                Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten\nLösung von Erziehungsfragen sowie bei Trennung und               Wohnform soll K inder und J ugendliche durch eine Verbin-\nS cheidung unterstützen. Dabei sollen Fachkräfte ver-            dung von Alltagserleben mit pädagogischen und thera-\nschiedener Fachrichtungen zusammenwirken, die mit                peutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. S ie\nunterschiedlichen methodischen Ansätzen vertraut sind.           soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des","3556            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu B onn am 15. Dezember 1998\nK indes oder des J ugendlichen sowie den M öglichkeiten          sind, in Tageseinrichtungen für K inder zu gewähren und\nder Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Her-           läßt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in\nkunftsfamilie                                                    Anspruch genommen werden, in denen behinderte und\n1. eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen           nichtbehinderte K inder gemeinsam betreut werden.\noder\nD ritte r U n te ra b s c h n itt\n2. die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder\nG e m e in s a m e Vo rs c h rifte n\n3. eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und                        für die H ilfe z ur E rz iehung\nauf ein selbständiges Leben vorbereiten.                                  und d ie E ing lied erung s hilfe\nJ ugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und B eschäf-                        fü r s e e lis c h b e h in d e rte\ntigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und                            K inder und J ugendlic he\nunterstützt werden.\n§ 36*)\n§ 35\nMitwirkung, Hilfeplan\nIntensive\n(1) Der P ersonensorgeberechtigte und das K ind oder\nsozialpädagogische Einzelbetreuung\nder J ugendliche sind vor der Entscheidung über die Inan-\nIntensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll             spruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Ände-\nJ ugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unter-        rung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die\nstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverant-      möglichen Folgen für die Entwicklung des K indes oder\nwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der          des J ugendlichen hinzuweisen. Vor und während einer\nRegel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen       langfristig zu leistenden Hilfe außerhalb der eigenen Fami-\nB edürfnissen des J ugendlichen Rechnung tragen.                 lie ist zu prüfen, ob die Annahme als K ind in B etracht\nkommt. Ist Hilfe außerhalb der eigenen Familie erforder-\nZ w e ite r U n te ra b s c h n itt               lich, so sind die in S atz 1 genannten P ersonen bei der Aus-\nwahl der Einrichtung oder der P flegestelle zu beteiligen.\nE ingliederungs hilfe                          Der Wahl und den Wünschen ist zu entsprechen, sofern\nfü r s e e lis c h b e h in d e rte               sie nicht mit unverhältnismäßigen M ehrkosten verbunden\nK inder und J ugendlic he                         sind.\n(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte\n§ 35a\nHilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu\nEingliederungshilfe für                      leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte\nseelisch behinderte Kinder und J ugendliche               getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der\n(1) K inder und J ugendliche, die seelisch behindert oder     Hilfe sollen sie zusammen mit dem P ersonensorgebe-\nvon einer solchen B ehinderung bedroht sind, haben               rechtigten und dem K ind oder dem J ugendlichen einen\nAnspruch auf Eingliederungshilfe. Die Hilfe wird nach dem        Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den B edarf,\nB edarf im Einzelfall                                            die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen\nLeistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die\n1. in ambulanter Form,                                           gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist.\n2. in Tageseinrichtungen für K inder oder in anderen teil-       Werden bei der Durchführung der Hilfe andere P ersonen,\nstationären Einrichtungen,                                   Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren\nM itarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner\n3. durch geeignete P flegepersonen und\nÜberprüfung zu beteiligen.\n4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen\n(3) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei\nWohnformen geleistet.\nder Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der\n(2) Aufgabe und Ziel der Hilfe, die B estimmung des P er-     Durchführung der Hilfe ein Arzt, der über besondere Erfah-\nsonenkreises sowie die Art der M aßnahmen richten sich           rungen in der Hilfe für B ehinderte verfügt, beteiligt werden.\nnach folgenden B estimmungen des B undessozialhilfege-           Erscheinen M aßnahmen der beruflichen Eingliederung\nsetzes, soweit diese auf seelisch behinderte oder von            erforderlich, so sollen auch die S tellen der B undesanstalt\neiner solchen B ehinderung bedrohte P ersonen Anwen-             für Arbeit beteiligt werden.\ndung finden:\n1. § 39 Abs. 3 und § 40,                                                                              § 37\n2. § 41 Abs. 1 bis 3 S atz 2 und Abs. 4 mit der M aßgabe,                            Zusammenarbeit bei Hilfen\ndaß an die S telle der Vereinbarungen nach § 93 des                           außerhalb der eigenen Familie\nB undessozialhilfegesetzes Vereinbarungen nach § 77             (1) B ei Hilfen nach § § 32 bis 34 und § 35a Abs. 1 S atz 2\ndieses B uches treten,                                       Nr. 3 und 4 soll darauf hingewirkt werden, daß die P flege-\n3. die Verordnung nach § 47 des B undessozialhilfegeset-\nzes.                                                         *) Gemäß Artikel 2 Nr. 2 in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 3 des Zweiten\nGesetzes zur Änderung des Elften B uches S ozialgesetzbuch (S GB XI)\n(3) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sol-     und anderer Gesetze vom 29. M ai 1998 (B GB l. I S . 1188) wird am\nlen Einrichtungen, Dienste und P ersonen in Anspruch                1. J anuar 1999 in § 36 Abs. 1 folgender S atz 5 angefügt:\ngenommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufga-               „Wünschen die in S atz 1 genannten P ersonen die Erbringung einer in\nben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzie-         § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine\nVereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen\nherischen B edarf zu decken. S ind heilpädagogische M aß-           werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung nach\nnahmen für K inder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter        M aßgabe des Hilfeplanes nach Absatz 2 geboten ist.“","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu B onn am 15. Dezember 1998                 3557\nperson oder die in der Einrichtung für die Erziehung ver-           (3) Einmalige B eihilfen oder Zuschüsse können insbe-\nantwortlichen P ersonen und die Eltern zum Wohl des K in-        sondere zur Erstausstattung einer P flegestelle, bei wichti-\ndes oder des J ugendlichen zusammenarbeiten. Durch               gen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferien-\nB eratung und Unterstützung sollen die Erziehungsbedin-          reisen des K indes oder des J ugendlichen gewährt wer-\ngungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick       den.\nauf die Entwicklung des K indes oder J ugendlichen vertret-         (4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage\nbaren Zeitraums so weit verbessert werden, daß sie das           der tatsächlichen K osten gewährt werden, sofern sie\nK ind oder den J ugendlichen wieder selbst erziehen kann.        einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. S ie sol-\nWährend dieser Zeit soll durch begleitende B eratung und         len in einem monatlichen P auschalbetrag gewährt wer-\nUnterstützung der Familien darauf hingewirkt werden, daß         den, soweit nicht nach der B esonderheit des Einzelfalls\ndie B eziehung des K indes oder J ugendlichen zur Her-           abweichende Leistungen geboten sind. Wird ein K ind\nkunftsfamilie gefördert wird. Ist eine nachhaltige Verbes-       oder ein J ugendlicher im B ereich eines anderen J ugend-\nserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfami-           amts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu ge-\nlie innerhalb dieses Zeitraums nicht erreichbar, so soll mit     währenden P auschalbetrages nach den Verhältnissen\nden beteiligten P ersonen eine andere, dem Wohl des K in-        richten, die am Ort der P flegestelle gelten.\ndes oder des J ugendlichen förderliche und auf Dauer\nangelegte Lebensperspektive erarbeitet werden.                      (5) Die P auschalbeträge für laufende Leistungen zum\nUnterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen\n(2) Die P flegeperson hat vor der Aufnahme des K indes        B ehörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt\noder des J ugendlichen und während der Dauer der P flege         unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von K indern und\nAnspruch auf B eratung und Unterstützung; dies gilt auch         J ugendlichen durch eine S taffelung der B eträge nach\nin den Fällen, in denen dem K ind oder dem J ugendlichen         Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt\nweder Hilfe zur Erziehung noch Eingliederungshilfe               Landesrecht.\ngewährt wird oder die P flegeperson der Erlaubnis nach\n§ 44 nicht bedarf. § 23 Abs. 4 gilt entsprechend.                   (6) Wird das K ind oder der J ugendliche im Rahmen des\nFamilienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommen-\n(3) Das J ugendamt soll den Erfordernissen des Einzel-        steuergesetzes bei der P flegeperson berücksichtigt, so ist\nfalls entsprechend an Ort und S telle überprüfen, ob die         ein B etrag in Höhe der Hälfte des B etrages, der nach § 66\nP flegeperson eine dem Wohl des K indes oder des                 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes K ind zu zah-\nJ ugendlichen förderliche Erziehung gewährleistet. Die           len ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das\nP flegeperson hat das J ugendamt über wichtige Ereignisse        K ind oder der J ugendliche nicht das älteste K ind in der\nzu unterrichten, die das Wohl des K indes oder des               P flegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für\nJ ugendlichen betreffen.                                         dieses K ind oder diesen J ugendlichen auf ein Viertel des\nB etrages, der für ein erstes K ind zu zahlen ist.\n§ 38\nVermittlung bei der                                                       § 40\nAusübung der Personensorge                                                Krankenhilfe\nS ofern der Inhaber der P ersonensorge durch eine                Wird Hilfe nach den § § 33 bis 35 oder nach § 35a Abs. 1\nErklärung nach § 1688 Abs. 3 S atz 1 des B ürgerlichen           S atz 2 Nr. 3 oder 4 gewährt, so ist auch K rankenhilfe zu lei-\nGesetzbuchs die Vertretungsmacht der P flegeperson               sten; für den Umfang der Hilfe gelten die § § 36 und 37\nsoweit einschränkt, daß dies eine dem Wohl des K indes           Abs. 2 bis 4 sowie die § § 37a, 37b und 38 des B undes-\noder des J ugendlichen förderliche Erziehung nicht mehr          sozialhilfegesetzes entsprechend. Das J ugendamt kann in\nermöglicht, sowie bei sonstigen M einungsverschieden-            geeigneten Fällen die B eiträge für eine freiwillige K ranken-\nheiten sollen die B eteiligten das J ugendamt einschalten.       versicherung übernehmen, soweit sie angemessen sind.\n§ 39\nVie rte r U n te ra b s c h n itt\nLeistungen zum Unterhalt                                   H ilfe für junge Vo lljährige\ndes Kindes oder des J ugendlichen\n(1) Wird Hilfe nach den § § 32 bis 35 oder nach § 35a                                       § 41\nAbs. 1 S atz 2 Nr. 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwen-\ndige Unterhalt des K indes oder J ugendlichen außerhalb                                      Hilfe für\ndes Elternhauses sicherzustellen. Er umfaßt auch die                          junge Volljährige, Nachbetreuung\nK osten der Erziehung.                                              (1) Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die P ersön-\nlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen\n(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende B edarf soll\nLebensführung gewährt werden, wenn und solange die\ndurch laufende Leistungen gedeckt werden. S ie umfassen\nHilfe aufgrund der individuellen S ituation des jungen M en-\naußer im Fall des § 32 und des § 35a Abs. 1 S atz 2 Nr. 2\nschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur\nauch einen angemessenen B arbetrag zur persönlichen\nVollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten\nVerfügung des K indes oder des J ugendlichen. Die Höhe\nEinzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber\ndes B etrages wird in den Fällen der § § 34, 35, 35a Abs. 1\nhinaus fortgesetzt werden.\nS atz 2 Nr. 4 von der nach Landesrecht zuständigen B ehör-\nde festgesetzt; die B eträge sollen nach Altersgruppen              (2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Abs. 3\ngestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der          sowie die § § 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend\nHilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten P fle-  mit der M aßgabe, daß an die S telle des P ersonensorgebe-\ngeperson (§ 35a Abs. 2 S atz 2 Nr. 3) sind nach den Absät-       rechtigten oder des K indes oder des J ugendlichen der\nzen 4 bis 6 zu bemessen.                                         junge Volljährige tritt.","3558           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu B onn am 15. Dezember 1998\n(3) Der junge Volljährige soll auch nach B eendigung der                                    § 43\nHilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang               Herausnahme des Kindes oder des J ugendlichen\nberaten und unterstützt werden.                                   ohne Zustimmung des Personensorgeberechtigten\n(1) Hält sich ein K ind oder ein J ugendlicher mit Zustim-\nDrittes Kapitel                          mung des P ersonensorgeberechtigten bei einer anderen\nP erson oder in einer Einrichtung auf und werden Tat-\nAndere Aufgaben der J ugendhilfe                     sachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, daß die\nVoraussetzungen des § 1666 des B ürgerlichen Gesetz-\nErster Abschnitt                         buchs vorliegen, so ist das J ugendamt bei Gefahr im Ver-\nzug befugt, das K ind oder den J ugendlichen von dort zu\nVorläufige M aßnahmen                         entfernen und bei einer geeigneten P erson, in einer Ein-\nzum S chutz von K indern und J ugendlichen               richtung oder in einer sonstigen betreuten Wohnform vor-\nläufig unterzubringen. Das J ugendamt hat den P ersonen-\n§ 42                              sorgeberechtigten unverzüglich von den getroffenen M aß-\nnahmen zu unterrichten. S timmt der P ersonensorgebe-\nInobhutnahme                            rechtigte nicht zu, so hat das J ugendamt unverzüglich\nvon Kindern und J ugendlichen                    eine Entscheidung des Familiengerichts herbeizuführen.\n(1) Inobhutnahme eines K indes oder eines J ugendlichen         (2) § 42 Abs. 1 S atz 2 bis 5 gilt entsprechend.\nist die vorläufige Unterbringung des K indes oder des\nJ ugendlichen bei\nZweiter Abschnitt\n1. einer geeigneten P erson oder\n2. in einer Einrichtung oder\nS chutz von K indern und J ugendlichen\nin Familienpflege und in Einrichtungen\n3. in einer sonstigen betreuten Wohnform.\nWährend der Inobhutnahme sind der notwendige Unter-                                            § 44\nhalt des K indes oder des J ugendlichen und die K ranken-                               Pflegeerlaubnis\nhilfe sicherzustellen. M it der Inobhutnahme ist dem K ind\noder dem J ugendlichen unverzüglich Gelegenheit zu                 (1) Wer ein K ind oder einen J ugendlichen außerhalb des\ngeben, eine P erson seines Vertrauens zu benachrichtigen.       Elternhauses in seiner Familie regelmäßig betreuen oder\nWährend der Inobhutnahme übt das J ugendamt das                 ihm Unterkunft gewähren will (P flegeperson), bedarf der\nRecht der B eaufsichtigung, Erziehung und Aufenthalts-          Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein K ind oder\nbestimmung aus; der mutmaßliche Wille des P ersonen-            einen J ugendlichen\nsorgeberechtigten oder des Erziehungsberechtigten ist           1. im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliede-\ndabei angemessen zu berücksichtigen. Es hat für das                 rungshilfe für seelisch behinderte K inder und J ugend-\nWohl des K indes oder des J ugendlichen zu sorgen, das              liche aufgrund einer Vermittlung durch das J ugendamt,\nK ind oder den J ugendlichen in seiner gegenwärtigen Lage       2. als Vormund oder P fleger im Rahmen seines Wir-\nzu beraten und M öglichkeiten der Hilfe und Unterstützung           kungskreises,\naufzuzeigen.\n3. als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten\n(2) Das J ugendamt ist verpflichtet, ein K ind oder einen        Grad,\nJ ugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn das K ind\n4. bis zur Dauer von acht Wochen,\noder der J ugendliche um Obhut bittet. Das J ugendamt hat\nden P ersonensorge- oder Erziehungsberechtigten unver-          5. im Rahmen eines S chüler- oder J ugendaustausches\nzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten. Wider-            betreut oder ihm Unterkunft gewährt. Einer Erlaubnis\nspricht der P ersonensorge- oder Erziehungsberechtigte          bedarf ferner nicht, wer\nder Inobhutnahme, so hat das J ugendamt unverzüglich\n1. ein K ind oder einen J ugendlichen in Adoptionspflege\n1. das K ind oder den J ugendlichen dem P ersonensorge-             (§ 1744 des B ürgerlichen Gesetzbuchs) aufnimmt oder\noder Erziehungsberechtigten zu übergeben oder\n2. ein K ind während des Tages betreut, sofern im selben\n2. eine Entscheidung des Familiengerichts über die erfor-           Haushalt nicht mehr als zwei weitere K inder in\nderlichen M aßnahmen zum Wohl des K indes oder des              Tagespflege oder über Tag und Nacht betreut werden.\nJ ugendlichen herbeizuführen.                                  (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des\nIst der P ersonensorge- oder Erziehungsberechtigte nicht        K indes oder des J ugendlichen in der P flegestelle nicht\nerreichbar, so gilt S atz 3 Nr. 2 entsprechend.                 gewährleistet ist.\n(3) Das J ugendamt ist verpflichtet, ein K ind oder einen       (3) Das J ugendamt soll den Erfordernissen des Einzel-\nJ ugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn eine drin-         falls entsprechend an Ort und S telle überprüfen, ob die\ngende Gefahr für das Wohl des K indes oder des J ugend-         Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiterbe-\nlichen die Inobhutnahme erfordert. Freiheitsentziehende         stehen. Ist das Wohl des K indes oder des J ugendlichen in\nM aßnahmen sind dabei nur zulässig, wenn und soweit sie         der P flegestelle gefährdet und ist die P flegeperson nicht\nerforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des       bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so\nK indes oder des J ugendlichen oder eine Gefahr für Leib        ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.\noder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung             (4) Wer ein K ind oder einen J ugendlichen in erlaubnis-\nist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf        pflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das\ndes Tages nach ihrem B eginn zu beenden. Absatz 2 S atz 2       J ugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die\nbis 4 gilt entsprechend.                                        das Wohl des K indes oder des J ugendlichen betreffen.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu B onn am 15. Dezember 1998               3559\n§ 45                                                           § 46\nErlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung                                    Örtliche Prüfung\n(1) Der Träger einer Einrichtung, in der K inder oder            (1) Die zuständige B ehörde soll nach den Erfordernissen\nJ ugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages             des Einzelfalls an Ort und S telle überprüfen, ob die Vor-\nbetreut werden oder Unterkunft erhalten, bedarf für den          aussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiterbeste-\nB etrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis          hen. S ie soll das J ugendamt und einen zentralen Träger\nbedarf nicht, wer                                                der freien J ugendhilfe, wenn diesem der Träger der Ein-\nrichtung angehört, an der Überprüfung beteiligen.\n1. eine J ugendfreizeiteinrichtung, eine J ugendbildungs-\neinrichtung, eine J ugendherberge oder ein S chulland-          (2) Die von der zuständigen B ehörde mit der Überprü-\nheim betreibt,                                               fung der Einrichtung beauftragten P ersonen sind berech-\ntigt, die für die Einrichtung benutzten Grundstücke und\n2. ein S chülerheim betreibt, das landesgesetzlich der           Räume, soweit diese nicht einem Hausrecht der B ewoh-\nS chulaufsicht untersteht,                                   ner unterliegen, während der Tageszeit zu betreten, dort\n3. eine Einrichtung betreibt, die                                P rüfungen und B esichtigungen vorzunehmen, sich mit\nden K indern und J ugendlichen in Verbindung zu setzen\na) außerhalb der J ugendhilfe liegende Aufgaben für          und die B eschäftigten zu befragen. Zur Abwehr von\nK inder oder J ugendliche wahrnimmt, wenn für sie        Gefahren für das Wohl der K inder und der J ugendlichen\neine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht          können die Grundstücke und Räume auch außerhalb der\noder                                                     in S atz 1 genannten Zeit und auch, wenn sie zugleich\nb) im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes              einem Hausrecht der B ewohner unterliegen, betreten wer-\nnicht überwiegend der Aufnahme von K indern oder         den. Der Träger der Einrichtung hat die M aßnahmen nach\nJ ugendlichen dient.                                     den S ätzen 1 und 2 zu dulden.\n(2) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen verse-\nhen werden. S ie ist zu versagen, wenn die B etreuung der                                     § 47\nK inder oder der J ugendlichen durch geeignete K räfte                                  Meldepflichten\nnicht gesichert oder in sonstiger Weise das Wohl der K in-          (1) Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat\nder oder der J ugendlichen in der Einrichtung nicht              der zuständigen B ehörde\ngewährleistet ist. Über die Voraussetzungen der Eignung\nsind Vereinbarungen mit den Trägern der Einrichtungen            1. die B etriebsaufnahme unter Angabe von Name und\nanzustreben. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen oder zu                Anschrift des Trägers, Art und S tandort der Einrich-\nwiderrufen, wenn das Wohl der K inder oder der J ugendli-            tung, der Zahl der verfügbaren P lätze sowie der Namen\nchen in der Einrichtung gefährdet und der Träger der Ein-            und der beruflichen Ausbildung des Leiters und der\nrichtung nicht bereit oder in der Lage ist, die Gefährdung           B etreuungskräfte sowie\nabzuwenden. Zur S icherung des Wohles der K inder und            2. die bevorstehende S chließung der Einrichtung\nder J ugendlichen können auch nachträgliche Auflagen\nunverzüglich anzuzeigen. Änderungen der in Nummer 1\nerteilt werden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen\nbezeichneten Angaben sind der zuständigen B ehörde\ndie Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben\nunverzüglich, die Zahl der belegten P lätze ist jährlich ein-\nkeine aufschiebende Wirkung.\nmal zu melden.\n(3) S ind in einer Einrichtung M ängel festgestellt worden,\n(2) Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung, in\nso soll die zuständige B ehörde zunächst den Träger der\nder K inder dauernd ganztägig betreut werden, hat der\nEinrichtung über die M öglichkeiten zur Abstellung der\nzuständigen B ehörde jeweils bei der Aufnahme eines K in-\nM ängel beraten. Wenn die Abstellung der M ängel Auswir-\ndes in die Einrichtung\nkungen auf Entgelte oder Vergütungen nach § 93 des B un-\ndessozialhilfegesetzes haben kann, so ist der Träger der         1. Angaben zur P erson,\nS ozialhilfe an der B eratung zu beteiligen, mit dem Verein-     2. Angaben über den bisherigen Aufenthalt,\nbarungen nach dieser Vorschrift bestehen. Werden fest-\ngestellte M ängel nicht abgestellt, so können den Trägern        3. die B ezeichnung der einweisenden S telle oder P erson\nder Einrichtung Auflagen erteilt werden, die zur B eseiti-           sowie\ngung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohen-            4. eine Äußerung, ob für das K ind die Annahme als K ind in\nden B eeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der                  B etracht kommt und ob Vermittlungsbemühungen\nK inder oder J ugendlichen erforderlich sind. Wenn sich die          bereits unternommen werden,\nAuflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 93 des              zu übermitteln. Die Angaben nach Nummer 4 sind jährlich\nB undessozialhilfegesetzes auswirkt, so entscheidet über         einmal für alle K inder zu wiederholen.\ndie Erteilung die zuständige B ehörde nach Anhörung des\nTrägers der S ozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach die-          (3) Die zuständige B ehörde kann Einrichtungen oder\nser Vorschrift bestehen. Die Auflage ist nach M öglichkeit       Gruppen von Einrichtungen von der M eldepflicht nach\nin Übereinstimmung mit Vereinbarungen nach den § § 93            Absatz 2 ausnehmen. S ie kann ferner bestimmen, daß von\nbis 94 des B undessozialhilfegesetzes auszugestalten.            der wiederholten M eldung desselben K indes abgesehen\nwerden kann.\n(4) B esteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine\nAufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die                                          § 48\nzuständige B ehörde ihr Tätigwerden zuvor mit der ande-\nren B ehörde abzustimmen. S ie hat den Träger der Einrich-                          Tätigkeitsuntersagung\ntung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach               Die zuständige B ehörde kann dem Träger einer erlaub-\nanderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.                          nispflichtigen Einrichtung die weitere B eschäftigung des","3560            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu B onn am 15. Dezember 1998\nLeiters, eines B eschäftigten oder sonstigen M itarbeiters          (2) Das J ugendamt soll den Elternteil mit der B elehrung\nganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten              nach Absatz 1 über Hilfen beraten, die die Erziehung des\nuntersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,            K indes in der eigenen Familie ermöglichen könnten. Einer\ndaß er die für seine Tätigkeit erforderliche Eignung nicht       B eratung bedarf es insbesondere nicht, wenn das K ind\nbesitzt.                                                         seit längerer Zeit bei den Annehmenden in Familienpflege\nlebt und bei seiner Herausgabe an den Elternteil eine\n§ 48a                               schwere und nachhaltige S chädigung des körperlichen\nSonstige betreute Wohnform                       und seelischen Wohlbefindens des K indes zu erwarten ist.\nDas J ugendamt hat dem Vormundschaftsgericht im Ver-\n(1) Für den B etrieb einer sonstigen Wohnform, in der\nfahren mitzuteilen, welche Leistungen erbracht oder ange-\nK inder oder J ugendliche betreut werden oder Unterkunft\nboten worden sind oder aus welchem Grund davon abge-\nerhalten, gelten die § § 45 bis 48 entsprechend.\nsehen wurde.\n(2) Ist die sonstige Wohnform organisatorisch mit einer\n(3) S ind die Eltern nicht miteinander verheiratet und\nEinrichtung verbunden, so gilt sie als Teil der Einrichtung.\nhaben sie keine S orgeerklärungen abgegeben, so hat das\nJ ugendamt den Vater bei der Wahrnehmung seiner Rech-\n§ 49                               te nach § 1747 Abs. 1 und 3 des B ürgerlichen Gesetz-\nLandesrechtsvorbehalt                         buchs zu beraten.\nDas Nähere über die in diesem Abschnitt geregelten\nAufgaben regelt das Landesrecht.                                                                § 52\nMitwirkung in Verfahren\nnach dem J ugendgerichtsgesetz\nDritter Abschnitt\n(1) Das J ugendamt hat nach M aßgabe der § § 38 und 50\nM itwirkung in gerichtlichen Verfahren                Abs. 3 S atz 2 des J ugendgerichtsgesetzes im Verfahren\nnach dem J ugendgerichtsgesetz mitzuwirken.\n§ 50\n(2) Das J ugendamt hat frühzeitig zu prüfen, ob für den\nMitwirkung in Verfahren vor                     J ugendlichen oder den jungen Volljährigen Leistungen der\nden Vormundschafts- und den Familiengerichten                J ugendhilfe in B etracht kommen. Ist dies der Fall oder ist\n(1) Das J ugendamt unterstützt das Vormundschaftsge-          eine geeignete Leistung bereits eingeleitet oder gewährt\nricht und das Familiengericht bei allen M aßnahmen, die          worden, so hat das J ugendamt den S taatsanwalt oder\ndie S orge für die P erson von K indern und J ugendlichen        den Richter umgehend davon zu unterrichten, damit\nbetreffen. Es hat in Verfahren vor dem Vormundschafts-           geprüft werden kann, ob diese Leistung ein Absehen von\nund dem Familiengericht mitzuwirken, die in den § § 49           der Verfolgung (§ 45 J GG) oder eine Einstellung des Ver-\nund 49a des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-          fahrens (§ 47 J GG) ermöglicht.\nwilligen Gerichtsbarkeit genannt sind.                              (3) Der M itarbeiter des J ugendamts oder des anerkann-\n(2) Das J ugendamt unterrichtet insbesondere über             ten Trägers der freien J ugendhilfe, der nach § 38 Abs. 2\nangebotene und erbrachte Leistungen, bringt erziehe-             S atz 2 des J ugendgerichtsgesetzes tätig wird, soll den\nrische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des            J ugendlichen oder den jungen Volljährigen während des\nK indes oder des J ugendlichen ein und weist auf weitere         gesamten Verfahrens betreuen.\nM öglichkeiten der Hilfe hin.\n(3) Hält das J ugendamt zur Abwendung einer Gefähr-                                 Vierter Abschnitt\ndung des Wohls des K indes oder des J ugendlichen das\nTätigwerden des Gerichts für erforderlich, so hat es das                                B eistandschaft,\nGericht anzurufen. Absatz 2 gilt entsprechend.                                P flegschaft und Vormundschaft\nfür K inder und J ugendliche, Auskunft\n§ 51                                       über Nichtabgabe von S orgeerklärungen\nBeratung und Belehrung\n§ 52a\nin Verfahren zur Annahme als Kind\nBeratung und Unterstützung\n(1) Das J ugendamt hat im Verfahren zur Ersetzung der\nbei Vaterschaftsfeststellung und\nEinwilligung eines Elternteils in die Annahme nach § 1748\nGeltendmachung von Unterhaltsansprüchen\nAbs. 2 S atz 1 des B ürgerlichen Gesetzbuchs den Elternteil\nüber die M öglichkeit der Ersetzung der Einwilligung zu             (1) Das J ugendamt hat unverzüglich nach der Geburt\nbelehren. Es hat ihn darauf hinzuweisen, daß das Vor-            eines K indes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet\nmundschaftsgericht die Einwilligung erst nach Ablauf von         sind, der M utter B eratung und Unterstützung insbeson-\ndrei M onaten nach der B elehrung ersetzen darf. Der             dere bei der Vaterschaftsfeststellung und der Geltend-\nB elehrung bedarf es nicht, wenn der Elternteil seinen Auf-      machung von Unterhaltsansprüchen des K indes anzubie-\nenthaltsort ohne Hinterlassung seiner neuen Anschrift            ten. Hierbei hat es hinzuweisen auf\ngewechselt hat und der Aufenthaltsort vom J ugendamt             1. die B edeutung der Vaterschaftsfeststellung,\nwährend eines Zeitraums von drei M onaten trotz ange-\nmessener Nachforschungen nicht ermittelt werden konn-            2. die M öglichkeiten, wie die Vaterschaft festgestellt wer-\nte; in diesem Fall beginnt die Frist mit der ersten auf die          den kann, insbesondere bei welchen S tellen die Vater-\nB elehrung oder auf die Ermittlung des Aufenthaltsorts               schaft anerkannt werden kann,\ngerichteten Handlung des J ugendamts. Die Fristen laufen         3. die M öglichkeit, die Verpflichtung zur Erfüllung von\nfrühestens fünf M onate nach der Geburt des K indes ab.              Unterhaltsansprüchen oder zur Leistung einer an S telle","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu B onn am 15. Dezember 1998              3561\ndes Unterhalts zu gewährenden Abfindung nach § 59           3. einen Erfahrungsaustausch zwischen den M itarbeitern\nAbs. 1 S atz 1 Nr. 3 beurkunden zu lassen,                      ermöglicht.\n4. die M öglichkeit, eine B eistandschaft zu beantragen,            (3) Die Erlaubnis gilt für das jeweilige B undesland, in\nsowie auf die Rechtsfolgen einer solchen B eistand-         dem der Verein seinen S itz hat. S ie kann auf den B ereich\nschaft,                                                     eines Landesjugendamts beschränkt werden.\n5. die M öglichkeit der gemeinsamen elterlichen S orge.             (4) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann auch\nDas J ugendamt hat der M utter ein persönliches Gespräch         weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis\nanzubieten. Das Gespräch soll in der Regel in der persön-        vorsehen.\nlichen Umgebung der M utter stattfinden, wenn diese es\nwünscht.                                                                                      § 55\n(2) Das Angebot nach Absatz 1 kann vor der Geburt des                               Beistandschaft,\nK indes erfolgen, wenn anzunehmen ist, daß seine Eltern                  Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft\nbei der Geburt nicht miteinander verheiratet sein werden.           (1) Das J ugendamt wird B eistand, P fleger oder Vor-\n(3) Wurde eine nach § 1592 Nr. 1 oder 2 des B ürger-          mund in den durch das Bürgerliche Gesetzbuch vorgese-\nlichen Gesetzbuchs bestehende Vaterschaft zu einem               henen Fällen (B eistandschaft, Amtspflegschaft, Amtsvor-\nK ind oder J ugendlichen durch eine gerichtliche Entschei-       mundschaft).\ndung beseitigt, so hat das Gericht dem J ugendamt M ittei-          (2) Das J ugendamt überträgt die Ausübung der Aufga-\nlung zu machen. Absatz 1 gilt entsprechend.                      ben des B eistands, des Amtspflegers oder des Amtsvor-\nmunds einzelnen seiner B eamten oder Angestellten. Die\n§ 53                              Übertragung gehört zu den Angelegenheiten der laufen-\nBeratung und Unterstützung                       den Verwaltung. In dem durch die Übertragung umschrie-\nvon Pflegern und Vormündern                      benen Rahmen ist der B eamte oder Angestellte gesetz-\n(1) Das J ugendamt hat dem Vormundschaftsgericht              licher Vertreter des K indes oder des J ugendlichen.\nP ersonen und Vereine vorzuschlagen, die sich im Einzel-\nfall zum P fleger oder Vormund eignen.                                                        § 56\n(2) P fleger und Vormünder haben Anspruch auf regel-                         Führung der Beistandschaft,\nmäßige und dem jeweiligen erzieherischen B edarf des                der Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft\nM ündels entsprechende B eratung und Unterstützung.                 (1) Auf die Führung der B eistandschaft, der Amtspfleg-\n(3) Das J ugendamt hat darauf zu achten, daß die Vor-         schaft und der Amtsvormundschaft sind die B estimmun-\nmünder und P fleger für die P erson der M ündel, insbeson-       gen des B ürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden, soweit\ndere ihre Erziehung und P flege, S orge tragen. Es hat bera-     dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.\ntend darauf hinzuwirken, daß festgestellte M ängel im Ein-          (2) Gegenüber dem J ugendamt als Amtsvormund und\nvernehmen mit dem Vormund oder dem P fleger behoben              Amtspfleger werden die Vorschriften des § 1802 Abs. 3\nwerden. S oweit eine B ehebung der M ängel nicht erfolgt,        und des § 1818 des B ürgerlichen Gesetzbuchs nicht\nhat es dies dem Vormundschaftsgericht mitzuteilen. Es\nangewandt. In den Fällen des § 1803 Abs. 2, des § 1811\nhat dem Vormundschaftsgericht über das persönliche\nund des § 1822 Nr. 6 und 7 des B ürgerlichen Gesetzbuchs\nErgehen und die Entwicklung eines M ündels Auskunft zu\nist eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nicht\nerteilen. Erlangt das J ugendamt K enntnis von der Gefähr-\nerforderlich. Landesrecht kann für das J ugendamt als\ndung des Vermögens eines M ündels, so hat es dies dem\nAmtspfleger oder als Amtsvormund weitergehende Aus-\nVormundschaftsgericht anzuzeigen.\nnahmen von der Anwendung der B estimmungen des B ür-\n(4) Für die Gegenvormundschaft gelten die Absätze 1           gerlichen Gesetzbuchs über die Vormundschaft über M in-\nund 2 entsprechend. Ist ein Verein Vormund, so findet            derjährige (§ § 1773 bis 1895) vorsehen, die die Aufsicht\nAbsatz 3 keine Anwendung.                                        des Vormundschaftsgerichts in vermögensrechtlicher\nHinsicht sowie beim Abschluß von Lehr- und Arbeitsver-\n§ 54                              trägen betreffen.\nErlaubnis zur Übernahme                          (3) M ündelgeld kann mit Genehmigung des Vormund-\nvon Vereinsvormundschaften                       schaftsgerichts auf S ammelkonten des J ugendamts\n(1) Ein rechtsfähiger Verein kann P flegschaften oder         bereitgehalten und angelegt werden, wenn es den Interes-\nVormundschaften übernehmen, wenn ihm das Landes-                 sen des M ündels dient und sofern die sichere Verwaltung,\njugendamt dazu eine Erlaubnis erteilt hat. Er kann eine          Trennbarkeit und Rechnungslegung des Geldes ein-\nB eistandschaft übernehmen, soweit Landesrecht dies              schließlich der Zinsen jederzeit gewährleistet ist; Landes-\nvorsieht.                                                        recht kann bestimmen, daß eine Genehmigung des Vor-\nmundschaftsgerichts nicht erforderlich ist. Die Anlegung\n(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn der Verein gewähr-    von M ündelgeld gemäß § 1807 des B ürgerlichen Gesetz-\nleistet, daß er                                                  buchs ist auch bei der K örperschaft zulässig, die das\n1. eine ausreichende Zahl geeigneter M itarbeiter hat und        J ugendamt errichtet hat.\ndiese beaufsichtigen, weiterbilden und gegen S chä-            (4) Das J ugendamt hat in der Regel jährlich zu prüfen,\nden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zu-        ob im Interesse des K indes oder des J ugendlichen seine\nfügen können, angemessen versichern wird,                   Entlassung als Amtspfleger oder Amtsvormund und die\n2. sich planmäßig um die Gewinnung von Einzelvormün-             B estellung einer Einzelperson oder eines Vereins ange-\ndern und Einzelpflegern bemüht und sie in ihre Auf-         zeigt ist, und dies dem Vormundschaftsgericht mitzu-\ngaben einführt, fortbildet und berät,                       teilen.","3562            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu B onn am 15. Dezember 1998\n§ 57                                    aufzunehmen; § 129a der Zivilprozeßordnung gilt ent-\nMitteilungspflicht des J ugendamts                      sprechend.\nDas J ugendamt hat dem Vormundschaftsgericht unver-           Die Zuständigkeit der Notare, anderer Urkundspersonen\nzüglich den Eintritt einer Vormundschaft mitzuteilen.            oder sonstiger S tellen für öffentliche B eurkundungen und\nB eglaubigungen bleibt unberührt.\n§ 58                                   (2) Die Urkundsperson soll eine B eurkundung nicht vor-\nGegenvormundschaft des J ugendamts                     nehmen, wenn ihr in der betreffenden Angelegenheit die\nVertretung eines B eteiligten obliegt.\nFür die Tätigkeit des J ugendamts als Gegenvormund\ngelten die § § 55 und 56 entsprechend.                              (3) Das J ugendamt hat geeignete B eamte und Ange-\nstellte zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 zu\n§ 58a                                ermächtigen. Die Länder können Näheres hinsichtlich der\nfachlichen Anforderungen an diese P ersonen regeln.\nAuskunft über\nNichtabgabe von Sorgeerklärungen\n§ 60\nS ind keine S orgeerklärungen nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1\ndes B ürgerlichen Gesetzbuchs abgegeben worden, so                                Vollstreckbare Urkunden\nkann die M utter vom J ugendamt unter Angabe des                    Aus Urkunden, die eine Verpflichtung nach § 59 Abs. 1\nGeburtsorts des K indes oder des J ugendlichen sowie des         S atz 1 Nr. 3 oder 4 zum Gegenstand haben und die von\nNamens, den das K ind oder der J ugendliche zur Zeit der         einem B eamten oder Angestellten des J ugendamts inner-\nB eurkundung seiner Geburt geführt hat, darüber eine             halb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorge-\nschriftliche Auskunft verlangen.                                 schriebenen Form aufgenommen worden sind, findet die\nZwangsvollstreckung statt, wenn die Erklärung die Zah-\nlung einer bestimmten Geldsumme betrifft und der\nFünfter Abschnitt                          S chuldner sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvoll-\nB eurkundung und B eglaubigung,                     streckung unterworfen hat. Die Zustellung kann auch\nvollstreckbare Urkunden                        dadurch vollzogen werden, daß der B eamte oder Ange-\nstellte dem S chuldner eine beglaubigte Abschrift der\n§ 59                                Urkunde aushändigt; § 212b S atz 2 der Zivilprozeßord-\nnung gilt entsprechend. Auf die Zwangsvollstreckung sind\nBeurkundung und Beglaubigung                       die Vorschriften, die für die Zwangsvollstreckung aus\n(1) Die Urkundsperson beim J ugendamt ist befugt,             gerichtlichen Urkunden nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 der Zivil-\n1. die Erklärung, durch die die Vaterschaft anerkannt            prozeßordnung gelten, mit folgenden M aßgaben entspre-\nwird, die Zustimmungserklärung der M utter sowie die         chend anzuwenden:\netwa erforderliche Zustimmung des M annes, der im            1. Die vollstreckbare Ausfertigung wird von den B eamten\nZeitpunkt der Geburt mit der M utter verheiratet ist, des        oder Angestellten des J ugendamts erteilt, denen die\nK indes, des J ugendlichen oder eines gesetzlichen Ver-          B eurkundung der Verpflichtungserklärung übertragen\ntreters zu einer solchen Erklärung (Erklärungen über             ist.\ndie Anerkennung der Vaterschaft) zu beurkunden,\n2. Über Einwendungen, die die Zulässigkeit der Voll-\n2. die Erklärung, durch die die M utterschaft anerkannt              streckungsklausel betreffen, und über die Erteilung\nwird, sowie die etwa erforderliche Zustimmung des                einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung entschei-\ngesetzlichen Vertreters der M utter zu beurkunden                det das für das J ugendamt zuständige Amtsgericht.\n(§ 29b des P ersonenstandsgesetzes),\n3. die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsan-\nsprüchen eines Abkömmlings oder zur Leistung einer                                  Viertes K apitel\nan S telle des Unterhalts zu gewährenden Abfindung zu\nS chutz von S ozialdaten\nbeurkunden, sofern die unterhaltsberechtigte P erson\nzum Zeitpunkt der B eurkundung das 21. Lebensjahr\nnoch nicht vollendet hat,                                                                 § 61\n4. die Verpflichtung zur Erfüllung von Ansprüchen auf                               Anwendungsbereich\nUnterhalt (§ 1615 l des B ürgerlichen Gesetzbuchs) zu           (1) Für den S chutz von S ozialdaten bei ihrer Erhebung,\nbeurkunden,                                                  Verarbeitung und Nutzung in der J ugendhilfe gelten § 35\n5. (weggefallen)                                                 des Ersten B uches, § § 67 bis 85a des Zehnten B uches\n6. den Widerruf der Einwilligung des K indes in die Annah-       sowie die nachfolgenden Vorschriften. S ie gelten für alle\nme als K ind (§ 1746 Abs. 2 des B ürgerlichen Gesetz-        S tellen des Trägers der öffentlichen J ugendhilfe, soweit\nbuchs) zu beurkunden,                                        sie Aufgaben nach diesem B uch wahrnehmen. Für die\nWahrnehmung von Aufgaben nach diesem B uch durch\n7. die Erklärung, durch die der Vater auf die Übertragung        kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die\nder S orge verzichtet (§ 1747 Abs. 3 Nr. 3 des B ürger-      nicht örtliche Träger sind, gelten die S ätze 1 und 2 ent-\nlichen Gesetzbuchs), zu beurkunden,                          sprechend.\n8. die S orgeerklärungen (§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 des B ür-            (2) Für den S chutz von S ozialdaten bei ihrer Erhebung,\ngerlichen Gesetzbuchs) zu beurkunden,                        Verarbeitung und Nutzung im Rahmen der Tätigkeit des\n9. eine Erklärung des auf Unterhalt in Anspruch genom-           J ugendamts als Amtspfleger, Amtsvormund, B eistand\nmenen Elternteils nach § 648 der Zivilprozeßordnung          und Gegenvormund gilt nur § 68.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu B onn am 15. Dezember 1998              3563\n(3) Für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von             Daten, die zu Leistungszwecken im S inne des § 2 Abs. 2\nS ozialdaten durch das J ugendamt bei der M itwirkung im          und Daten, die für andere Aufgaben im S inne des § 2\nJ ugendstrafverfahren gelten die Vorschriften des J ugend-        Abs. 3 erhoben worden sind, dürfen nur zusammengeführt\ngerichtsgesetzes.                                                 werden, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe\n(4) Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der            erforderlich ist.\nfreien J ugendhilfe in Anspruch genommen, so ist sicher-\nzustellen, daß der S chutz von S ozialdaten bei ihrer Erhe-                                   § 64\nbung, Verarbeitung und Nutzung in entsprechender Weise                          Datenübermittlung und -nutzung\ngewährleistet ist.\n(1) S ozialdaten dürfen zu dem Zweck übermittelt oder\ngenutzt werden, zu dem sie erhoben worden sind.\n§ 62\n(2) Eine Übermittlung für die Erfüllung von Aufgaben\nDatenerhebung                            nach § 69 des Zehnten B uches ist abweichend von Ab-\n(1) S ozialdaten dürfen nur erhoben werden, soweit ihre        satz 1 nur zulässig, soweit dadurch der Erfolg einer zu\nK enntnis zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich       gewährenden Leistung nicht in Frage gestellt wird.\nist.                                                                 (3) S ozialdaten dürfen beim Träger der öffentlichen\n(2) S ozialdaten sind beim B etroffenen zu erheben. Er ist     J ugendhilfe zum Zwecke der P lanung im S inne des § 80\nüber die Rechtsgrundlage der Erhebung, den Erhebungs-             gespeichert oder genutzt werden; sie sind unverzüglich zu\nzweck und Zweck der Verarbeitung oder Nutzung aufzu-              anonymisieren.\nklären, soweit diese nicht offenkundig sind.\n(3) Ohne M itwirkung des B etroffenen dürfen S ozialda-                                    § 65\nten nur erhoben werden, wenn                                                     Besonderer Vertrauensschutz\n1. eine gesetzliche B estimmung dies vorschreibt oder                    in der persönlichen und erzieherischen Hilfe\nerlaubt oder                                                    (1) S ozialdaten, die dem M itarbeiter eines Trägers der\n2. ihre Erhebung beim B etroffenen nicht möglich ist oder         öffentlichen J ugendhilfe zum Zweck persönlicher und\ndie jeweilige Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei       erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen von\nanderen erfordert, die K enntnis der Daten aber erfor-       diesem nur weitergegeben werden\nderlich ist für                                              1. mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut\na) die Feststellung der Voraussetzungen oder für die             hat, oder\nErfüllung einer Leistung nach diesem B uch oder          2. dem Vormundschafts- oder dem Familiengericht zur\nb) die Feststellung der Voraussetzungen für die Erstat-          Erfüllung der Aufgaben nach § 50 Abs. 3, wenn ange-\ntung einer Leistung nach § 50 des Zehnten Buches             sichts einer Gefährdung des Wohls eines K indes oder\noder                                                         eines J ugendlichen ohne diese M itteilung eine für die\nGewährung von Leistungen notwendige gerichtliche\nc) die Wahrnehmung einer Aufgabe nach den § § 42                 Entscheidung nicht ermöglicht werden könnte, oder\nbis 48a oder\n3. unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in\nd) eine gerichtliche Entscheidung, die Voraussetzung             § 203 Abs. 1 oder 3 des S trafgesetzbuches genannten\nfür die Gewährung einer Leistung nach diesem                 P ersonen dazu befugt wäre.\nB uch ist, oder\nGibt der M itarbeiter anvertraute S ozialdaten weiter, so\n3. die Erhebung beim B etroffenen einen unverhältnis-             dürfen sie vom Empfänger nur zu dem Zweck weitergege-\nmäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhalts-           ben werden, zu dem er diese befugt erhalten hat.\npunkte dafür bestehen, daß schutzwürdige Interessen\ndes B etroffenen beeinträchtigt werden.                         (2) § 35 Abs. 3 des Ersten B uches gilt auch, soweit ein\nbehördeninternes Weitergabeverbot nach Absatz 1 be-\n(4) Ist der B etroffene nicht zugleich Leistungsberechtig-     steht.\nter oder sonst an der Leistung beteiligt, so dürfen die\nDaten auch beim Leistungsberechtigten oder einer ande-                                        § 66\nren P erson, die sonst an der Leistung beteiligt ist, erhoben                             (weggefallen)\nwerden, wenn die K enntnis der Daten für die Gewährung\neiner Leistung nach diesem B uch notwendig ist. S atz 1 gilt\nbei der Erfüllung anderer Aufgaben im S inne des § 2 Abs. 3                                   § 67\nentsprechend.                                                                     Auskunft an den Betroffenen\nDem B etroffenen ist auf Antrag Auskunft über die zu sei-\n§ 63                               ner P erson in Akten oder auf sonstigen Datenträgern\nDatenspeicherung                           gespeicherten Daten nach M aßgabe des § 83 des Zehn-\nten B uches zu erteilen.\n(1) S ozialdaten dürfen in Akten und auf sonstigen\nDatenträgern gespeichert werden, soweit dies für die\nErfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist.                                            § 68\n(2) Daten, die zur Erfüllung unterschiedlicher Aufgaben                Sozialdaten im Bereich der Beistandschaft,\nder öffentlichen J ugendhilfe erhoben worden sind, dürfen               Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft\nin Akten oder auf sonstigen Datenträgern nur zusammen-               (1) Der B eamte oder Angestellte, dem die Ausübung der\ngeführt werden, wenn und solange dies wegen eines                 B eistandschaft, Amtspflegschaft oder Amtsvormund-\nunmittelbaren S achzusammenhangs erforderlich ist.                schaft übertragen ist, darf S ozialdaten nur erheben, verar-","3564            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu B onn am 15. Dezember 1998\nbeiten oder nutzen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufga-      men; dessen Gesamtverantwortung bleibt unberührt. Für\nben erforderlich ist. Die Nutzung dieser S ozialdaten zum        die Zusammenarbeit mit den Trägern der freien J ugendhil-\nZweck der Aufsicht, K ontrolle oder Rechnungsprüfung             fe gelten die § § 4, 74, 76 und 77 entsprechend. Landes-\ndurch die dafür zuständigen S tellen sowie die Übermitt-         recht kann Näheres regeln.\nlung an diese ist im Hinblick auf den Einzelfall zulässig.\n(2) Für die Löschung und S perrung der Daten gilt § 84                                     § 70\nAbs. 2 und 3 des Zehnten B uches entsprechend.                                         Organisation des\n(3) Wer unter B eistandschaft, Amtspflegschaft oder                    J ugendamts und des Landesjugendamts\nAmtsvormundschaft gestanden hat, hat nach Vollendung                (1) Die Aufgaben des J ugendamts werden durch den\ndes 18. Lebensjahres ein Recht auf K enntnis der zu seiner       J ugendhilfeausschuß und durch die Verwaltung des\nP erson in Akten oder auf sonstigen Datenträgern gespei-         J ugendamts wahrgenommen.\ncherten Informationen, soweit nicht berechtigte Interes-\nsen Dritter entgegenstehen. Vor Vollendung des 18. Le-              (2) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im B ereich\nbensjahres können ihm die gespeicherten Informationen            der öffentlichen J ugendhilfe werden vom Leiter der Ver-\nbekanntgegeben werden, soweit er die erforderliche Ein-          waltung der Gebietskörperschaft oder in seinem Auftrag\nsichts- und Urteilsfähigkeit besitzt und keine berechtigten      vom Leiter der Verwaltung des J ugendamts im Rahmen\nInteressen Dritter entgegenstehen.                               der S atzung und der B eschlüsse der Vertretungskörper-\nschaft und des J ugendhilfeausschusses geführt.\n(4) P ersonen oder S tellen, an die S ozialdaten übermittelt\nworden sind, dürfen diese nur zu dem Zweck verarbeiten              (3) Die Aufgaben des Landesjugendamts werden durch\noder nutzen, zu dem sie ihnen nach Absatz 1 befugt wei-          den Landesjugendhilfeausschuß und durch die Verwal-\ntergegeben worden sind.                                          tung des Landesjugendamts im Rahmen der S atzung und\nder dem Landesjugendamt zur Verfügung gestellten M ittel\n(5) Für die Tätigkeit des J ugendamts als Gegenvormund        wahrgenommen. Die Geschäfte der laufenden Verwaltung\ngelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.                         werden von dem Leiter der Verwaltung des Landes-\njugendamts im Rahmen der S atzung und der B eschlüsse\ndes Landesjugendhilfeausschusses geführt.\nFünftes Kapitel\nTräger der J ugendhilfe,                                                    § 71\nZusammenarbeit, Gesamtverantwortung                                           J ugendhilfeausschuß,\nLandesjugendhilfeausschuß\nErster Abschnitt                             (1) Dem J ugendhilfeausschuß gehören als stimmbe-\nTräger der öffentlichen J ugendhilfe                 rechtigte M itglieder an\n1. mit drei Fünfteln des Anteils der S timmen M itglieder\n§ 69                                  der Vertretungskörperschaft des Trägers der öffent-\nTräger der öffentlichen J ugendhilfe,                    lichen J ugendhilfe oder von ihr gewählte Frauen und\nJ ugendämter, Landesjugendämter                         M änner, die in der J ugendhilfe erfahren sind,\n(1) Träger der öffentlichen J ugendhilfe sind die örtlichen   2. mit zwei Fünfteln des Anteils der S timmen Frauen und\nund überörtlichen Träger. Örtliche Träger sind die K reise           M änner, die auf Vorschlag der im B ereich des öffent-\nund die kreisfreien S tädte. Landesrecht regelt, wer                 lichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der\nüberörtlicher Träger ist.                                            freien J ugendhilfe von der Vertretungskörperschaft\ngewählt werden; Vorschläge der J ugendverbände und\n(2) Landesrecht kann regeln, daß auch kreisangehörige             der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berück-\nGemeinden auf Antrag zu örtlichen Trägern bestimmt wer-              sichtigen.\nden, wenn ihre Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Aufga-\nben nach diesem B uch gewährleistet ist. Landesrecht                (2) Der J ugendhilfeausschuß befaßt sich mit allen Ange-\nbestimmt, in welcher Weise die Erfüllung der Aufgaben            legenheiten der J ugendhilfe, insbesondere mit\nnach diesem B uch in den anderen Gemeinden des K reises          1. der Erörterung aktueller P roblemlagen junger M en-\nsichergestellt wird, falls der K reis dazu nicht in der Lage         schen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und\nist; wird durch kreisangehörige Gemeinden als örtliche               Vorschlägen für die Weiterentwicklung der J ugend-\nTräger das gesamte Gebiet eines K reises abgedeckt, so               hilfe,\nist dieser K reis nicht örtlicher Träger.                        2. der J ugendhilfeplanung und\n(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem              3. der Förderung der freien J ugendhilfe.\nB uch errichtet jeder örtliche Träger ein J ugendamt, jeder\nüberörtliche Träger ein Landesjugendamt.                            (3) Er hat B eschlußrecht in Angelegenheiten der\nJ ugendhilfe im Rahmen der von der Vertretungskörper-\n(4) M ehrere örtliche Träger und mehrere überörtliche         schaft bereitgestellten M ittel, der von ihr erlassenen S at-\nTräger können, auch wenn sie verschiedenen Ländern               zung und der von ihr gefaßten B eschlüsse. Er soll vor jeder\nangehören, zur Durchführung einzelner Aufgaben gemein-           B eschlußfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen\nsame Einrichtungen und Dienste errichten.                        der J ugendhilfe und vor der B erufung eines Leiters des\n(5) K reisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbän-            J ugendamts gehört werden und hat das Recht, an die Ver-\nde, die nicht örtliche Träger sind, können für den örtlichen     tretungskörperschaft Anträge zu stellen. Er tritt nach\nB ereich Aufgaben der J ugendhilfe wahrnehmen. Die P la-         B edarf zusammen und ist auf Antrag von mindestens\nnung und Durchführung dieser Aufgaben ist in den                 einem Fünftel der S timmberechtigten einzuberufen. S eine\nwesentlichen P unkten mit dem örtlichen Träger abzustim-         S itzungen sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allge-","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu B onn am 15. Dezember 1998               3565\nmeinheit, berechtigte Interessen einzelner P ersonen oder        Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die\nschutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen.                        Anerkennung als Träger der freien J ugendhilfe nach § 75\n(4) Dem Landesjugendhilfeausschuß gehören mit zwei            voraus.\nFünfteln des Anteils der S timmen Frauen und M änner an,            (2) S oweit von der freien J ugendhilfe Einrichtungen,\ndie auf Vorschlag der im B ereich des Landesjugendamts           Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die\nwirkenden und anerkannten Träger der freien J ugendhilfe         Gewährung von Leistungen nach diesem B uch zu ermög-\nvon der obersten Landesjugendbehörde zu berufen sind.            lichen, kann die Förderung von der B ereitschaft abhängig\nDie übrigen M itglieder werden durch Landesrecht be-             gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veran-\nstimmt. Absatz 2 gilt entsprechend.                              staltungen nach M aßgabe der J ugendhilfeplanung und\n(5) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es regelt die          unter B eachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzu-\nZugehörigkeit beratender M itglieder zum J ugendhilfeaus-        bieten. § 4 Abs. 1 bleibt unberührt.\nschuß. Es kann bestimmen, daß der Leiter der Verwaltung             (3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der\nder Gebietskörperschaft oder der Leiter der Verwaltung           Träger der öffentlichen J ugendhilfe im Rahmen der ver-\ndes J ugendamts nach Absatz 1 Nr. 1 stimmberechtigt ist.         fügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermes-\nsen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die\n§ 72                               Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen\nvorgesehenen M aßnahmen gleich geeignet sind, zur\nMitarbeiter, Fortbildung                      B efriedigung des B edarfs jedoch nur eine M aßnahme not-\n(1) Die Träger der öffentlichen J ugendhilfe sollen bei den   wendig ist. B ei der B emessung der Eigenleistung sind die\nJ ugendämtern und Landesjugendämtern hauptberuflich              unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnis-\nnur P ersonen beschäftigen, die sich für die jeweilige Auf-      se zu berücksichtigen.\ngabe nach ihrer P ersönlichkeit eignen und eine dieser Auf-         (4) B ei sonst gleich geeigneten M aßnahmen soll solchen\ngabe entsprechende Ausbildung erhalten haben (Fach-              der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen\nkräfte) oder aufgrund besonderer Erfahrungen in der              der B etroffenen orientiert sind und ihre Einflußnahme auf\nsozialen Arbeit in der Lage sind, die Aufgabe zu erfüllen.       die Ausgestaltung der M aßnahme gewährleisten.\nS oweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert, sind mit ihrer\nWahrnehmung nur Fachkräfte oder Fachkräfte mit ent-                 (5) B ei der Förderung gleichartiger M aßnahmen mehre-\nsprechender Zusatzausbildung zu betrauen. Fachkräfte             rer Träger sind unter B erücksichtigung ihrer Eigenleistun-\nverschiedener Fachrichtungen sollen zusammenwirken,              gen gleiche Grundsätze und M aßstäbe anzulegen. Wer-\nsoweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert.                     den gleichartige M aßnahmen von der freien und der\nöffentlichen J ugendhilfe durchgeführt, so sind bei der För-\n(2) Leitende Funktionen des J ugendamts oder des Lan-         derung die Grundsätze und M aßstäbe anzuwenden, die\ndesjugendamts sollen in der Regel nur Fachkräften über-          für die Finanzierung der M aßnahmen der öffentlichen\ntragen werden.                                                   J ugendhilfe gelten.\n(3) Die Träger der öffentlichen J ugendhilfe haben Fort-         (6) Die Förderung von anerkannten Trägern der J ugend-\nbildung und P raxisberatung der M itarbeiter des J ugend-        hilfe soll auch M ittel für die Fortbildung der haupt-,\namts und des Landesjugendamts sicherzustellen.                   neben- und ehrenamtlichen M itarbeiter sowie im B ereich\nder J ugendarbeit M ittel für die Errichtung und Unterhal-\ntung von J ugendfreizeit- und J ugendbildungsstätten ein-\nZweiter Abschnitt\nschließen.\nZusammenarbeit mit der\nfreien J ugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit                                            § 75\nAnerkennung als Träger der freien J ugendhilfe\n§ 73                                  (1) Als Träger der freien J ugendhilfe können juristische\nEhrenamtliche Tätigkeit                       P ersonen und P ersonenvereinigungen anerkannt werden,\nwenn sie\nIn der J ugendhilfe ehrenamtlich tätige P ersonen sollen\nbei ihrer Tätigkeit angeleitet, beraten und unterstützt          1. auf dem Gebiet der J ugendhilfe im S inne des § 1 tätig\nwerden.                                                              sind,\n2. gemeinnützige Ziele verfolgen,\n§ 74\n3. aufgrund der fachlichen und personellen Vorausset-\nFörderung der freien J ugendhilfe                       zungen erwarten lassen, daß sie einen nicht unwesent-\n(1) Die Träger der öffentlichen J ugendhilfe sollen die           lichen B eitrag zur Erfüllung der Aufgaben der J ugend-\nfreiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der J ugendhilfe anre-          hilfe zu leisten imstande sind, und\ngen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger           4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes för-\n1. die fachlichen Voraussetzungen für die geplante M aß-             derliche Arbeit bieten.\nnahme erfüllt,                                                  (2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der\n2. die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirt-              freien J ugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Ab-\nschaftliche Verwendung der M ittel bietet,                   satzes 1, wer auf dem Gebiet der J ugendhilfe mindestens\ndrei J ahre tätig gewesen ist.\n3. gemeinnützige Ziele verfolgt,\n(3) Die K irchen und Religionsgemeinschaften des\n4. eine angemessene Eigenleistung erbringt und\nöffentlichen Rechts sowie die auf B undesebene zusam-\n5. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes              mengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege\nförderliche Arbeit bietet.                                   sind anerkannte Träger der freien J ugendhilfe.","3566               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu B onn am 15. Dezember 1998\n§ 76                               neben ihnen die anerkannten Träger der freien J ugendhilfe\nBeteiligung                            sowie die Träger geförderter M aßnahmen vertreten sind.\nanerkannter Träger der freien J ugendhilfe                    In den Arbeitsgemeinschaften soll darauf hingewirkt wer-\nan der Wahrnehmung anderer Aufgaben                          den, daß die geplanten M aßnahmen aufeinander abge-\nstimmt werden und sich gegenseitig ergänzen.\n(1) Die Träger der öffentlichen J ugendhilfe können aner-\nkannte Träger der freien J ugendhilfe an der Durchführung                                                        *)\nihrer Aufgaben nach den § § 42, 43, 50 bis 52a und 53                   *) Gemäß Artikel 2 Nr. 4 in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 3 des Zweiten\nGesetzes zur Änderung des Elften B uches S ozialgesetzbuch (S GB XI)\nAbs. 2 bis 4 beteiligen oder ihnen diese Aufgaben zur                      und anderer Gesetze vom 29. M ai 1998 (B GB l. I S . 1188) wird am\nAusführung übertragen.                                                     1. J anuar 1999 nach § 78 folgender Dritter Abschnitt mit den § § 78a\nbis 78g eingefügt:\n(2) Die Träger der öffentlichen J ugendhilfe bleiben für\ndie Erfüllung der Aufgaben verantwortlich.                                                                „Dritter Abschnitt\nVereinbarungen über Leistungsangebote,\nEntgelte und Qualitätsentwicklung\n§ 77*)\nVereinbarungen über die Höhe der Kosten                                                                 § 78a\nAnwendungsbereich\n(1) Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der                        (1) Die Regelungen der § § 78b bis 78g gelten für die Erbringung von\nfreien J ugendhilfe in Anspruch genommen, so sind Verein-                  1. Leistungen für B etreuung und Unterkunft in einer sozialpädagogisch\nbarungen über die Höhe der K osten der Inanspruchnahme                         begleiteten Wohnform (§ 13 Abs. 3),\nzwischen der öffentlichen und der freien J ugendhilfe anzu-                2. Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für M ütter/Väter und K in-\nstreben. Das Nähere regelt das Landesrecht.                                    der (§ 19),\n3. Leistungen zur Unterstützung bei notwendiger Unterbringung des\n(2) S ofern bis zum 23. M ai 1996 für Einrichtungen, die                    K indes oder J ugendlichen zur Erfüllung der S chulpflicht (§ 21 S atz 2),\nLeistungen nach den § § 32, 34 oder nach § 41 in Verbin-                   4. Hilfe zur Erziehung\ndung mit § 34 erbringen, noch keine neuen P flegesätze für                      a) in einer Tagesgruppe (§ 32),\ndas J ahr 1996 oder die Folgejahre vereinbart worden sind,                      b) in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34)\ndürfen die am 1. J anuar 1996 geltenden P flegesätze bezo-                         sowie\ngen auf das J ahr 1996 beginnend mit dem 1. J uli 1996 in                      c) in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern\nsie außerhalb der eigenen Familie erfolgt,\nden J ahren 1996, 1997 und 1998 jährlich nicht höher stei-                 5. Eingliederungshilfe für seelisch behinderte K inder und J ugendliche in\ngen als 2 vom Hundert im B eitrittsgebiet und 1 vom Hun-                        a) anderen teilstationären Einrichtungen (§ 35a Abs. 1 S atz 2 Nr. 2\ndert im übrigen B undesgebiet. In begründeten Einzelfäl-                           Alternative 2),\nlen, insbesondere um den Nachholbedarf bei der Anpas-                           b) Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen\nsung der P ersonalstruktur zu berücksichtigen, kann im                             (§ 35a Abs. 1 S atz 2 Nr. 4),\nB eitrittsgebiet der jährliche S teigerungssatz um bis zu 0,5              6. Hilfe für junge Volljährige (§ 41), sofern diese den in den Nummern 4\nund 5 genannten Leistungen entspricht, sowie\nvom Hundert erhöht werden. S ind bis zum 23. M ai 1996\n7. Leistungen zum Unterhalt (§ 39), sofern diese im Zusammenhang mit\nbereits neue P flegesätze für 1996 oder die Folgejahre ver-                    Leistungen nach den Nummern 4 bis 6 gewährt werden; § 39 Abs. 2\neinbart worden, so gelten die S ätze 1 und 2 im Hinblick auf                   S atz 3 bleibt unberührt.\ndie J ahre 1997 und 1998 entsprechend.                                        (2) Landesrecht kann bestimmen, daß die § § 78b bis 78g auch für\nandere Leistungen nach diesem B uch sowie für vorläufige M aßnahmen\n(3) Werden nach dem 30. J uni 1996 für Einrichtungen                    zum S chutz von K indern und J ugendlichen (§ § 42, 43) gelten.\nnach Absatz 2 oder Teile davon erstmals Vereinbarungen\n§ 78b\nabgeschlossen, so sind als B asis die Vereinbarungen zu\nVoraussetzungen für die\nGrunde zu legen, die von vergleichbaren Einrichtungen bis                                            Übernahme des Leistungsentgelts\nzum 23. M ai 1996 geschlossen worden sind. Wird im Ein-                       (1) Wird die Leistung ganz oder teilweise in einer Einrichtung erbracht,\nvernehmen mit dem Träger der öffentlichen J ugendhilfe,                    so ist der Träger der öffentlichen J ugendhilfe zur Übernahme des Ent-\nmit dem eine Vereinbarung besteht, der Zweck der Ein-                      gelts gegenüber dem Leistungsberechtigten verpflichtet, wenn mit dem\nTräger der Einrichtung oder seinem Verband Vereinbarungen über\nrichtung wesentlich geändert oder werden erhebliche\n1. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote (Leistungsver-\nbauliche Investitionen vorgenommen, so gilt S atz 1 ent-                       einbarung),\nsprechend. Werden nach dem 30. J uni 1996 erstmals                         2. differenzierte Entgelte für die Leistungsangebote und die betriebs-\nunterschiedliche P flegesätze für einzelne Leistungsberei-                     notwendigen Investitionen (Entgeltvereinbarung) und\nche oder Leistungsangebote mit einer Einrichtung verein-                   3. Grundsätze und M aßstäbe für die B ewertung der Qualität der Lei-\nbart, so dürfen die sich hieraus ergebenden Veränderun-                        stungsangebote sowie über geeignete M aßnahmen zu ihrer Gewähr-\nleistung (Qualitätsentwicklungsvereinbarung)\ngen den Rahmen nicht übersteigen, der sich aus einer ein-                  abgeschlossen worden sind.\nheitlichen Veranlagung der Gesamtleistungsangebote                            (2) Die Vereinbarungen sind mit den Trägern abzuschließen, die unter\nnach Absatz 2 S atz 1 ergeben würde.                                       B erücksichtigung der Grundsätze der Leistungsfähigkeit, Wirtschaft-\nlichkeit und S parsamkeit zur Erbringung der Leistung geeignet sind.\n§ 78                                     (3) Ist eine der Vereinbarungen nach Absatz 1 nicht abgeschlossen,\nso ist der Träger der öffentlichen J ugendhilfe zur Übernahme des Lei-\nArbeitsgemeinschaften                              stungsentgelts nur verpflichtet, wenn dies insbesondere nach M aßgabe\nder Hilfeplanung (§ 36) im Einzelfall geboten ist.\nDie Träger der öffentlichen J ugendhilfe sollen die B il-\ndung von Arbeitsgemeinschaften anstreben, in denen                                                                § 78c\nInhalt der\nLeistungs- und Entgeltvereinbarungen\n*) Gemäß Artikel 2 Nr. 3 in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 3 des Zweiten\n(1) Die Leistungsvereinbarung muß die wesentlichen Leistungsmerk-\nGesetzes zur Änderung des Elften B uches S ozialgesetzbuch (S GB XI)\nmale, insbesondere\nund anderer Gesetze vom 29. M ai 1998 (B GB l. I S . 1188) wird am\n1. J anuar 1999 § 77 wie folgt geändert:                                1. Art, Ziel und Qualität des Leistungsangebots,\na) Dem Absatz 1 wird folgender S atz 3 angefügt:                        2. den in der Einrichtung zu betreuenden P ersonenkreis,\n„Die § § 78a bis 78g bleiben unberührt.“                           3. die erforderliche sächliche und personelle Ausstattung,\nb) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.                               4. die Qualifikation des P ersonals sowie\nc) Die Absatzbezeichnung (1) wird gestrichen.                           5. die betriebsnotwendigen Anlagen der Einrichtung","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu B onn am 15. Dezember 1998                                             3567\nfestlegen. In die Vereinbarung ist aufzunehmen, unter welchen Voraus-              nicht zulässig. Im übrigen gilt § 78d Abs. 2 S atz 4 und Abs. 3 entspre-\nsetzungen der Träger der Einrichtung sich zur Erbringung von Leistun-              chend.\ngen verpflichtet. Der Träger muß gewährleisten, daß die Leistungsange-                (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverord-\nbote zur Erbringung von Leistungen nach § 78a Abs. 1 geeignet sowie                nung das Nähere zu bestimmen über\nausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind.\n1. die Errichtung der S chiedsstellen,\n(2) Die Entgelte müssen leistungsgerecht sein. Grundlage der Entgelt-\n2. die Zahl, die B estellung, die Amtsdauer und die Amtsführung ihrer\nvereinbarung sind die in der Leistungs- und der Qualitätsentwicklungs-\nM itglieder,\nvereinbarung festgelegten Leistungs- und Qualitätsmerkmale. Eine\nErhöhung der Vergütung für Investitionen kann nur dann verlangt wer-               3. die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für ihren\nden, wenn der zuständige Träger der öffentlichen J ugendhilfe der Inve-                Zeitaufwand,\nstitionsmaßnahme vorher zugestimmt hat. Förderungen aus öffentli-                  4. die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der\nchen M itteln sind anzurechnen.                                                        Gebühren sowie die Verteilung der K osten und\n5. die Rechtsaufsicht.“\n§ 78d\nVereinbarungszeitraum\n(1) Die Vereinbarungen nach § 78b Abs. 1 sind für einen zukünftigen                                    Dritter Abschnitt*)\nZeitraum (Vereinbarungszeitraum) abzuschließen. Nachträgliche Aus-\ngleiche sind nicht zulässig.                                                            Gesamtverantwortung, J ugendhilfeplanung\n(2) Die Vereinbarungen treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in\nK raft. Wird ein Zeitpunkt nicht bestimmt, so werden die Vereinbarungen\nmit dem Tage ihres Abschlusses wirksam. Eine Vereinbarung, die vor                                                  § 79\ndiesen Zeitpunkt zurückwirkt, ist nicht zulässig; dies gilt nicht für Verein-\nbarungen vor der S chiedsstelle für die Zeit ab Eingang des Antrages bei                  Gesamtverantwortung, Grundausstattung\nder S chiedsstelle. Nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums gelten die\nvereinbarten Vergütungen bis zum Inkrafttreten neuer Vereinbarungen                (1) Die Träger der öffentlichen J ugendhilfe haben für die\nweiter.                                                                         Erfüllung der Aufgaben nach diesem B uch die Gesamtver-\n(3) B ei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen der Annah-              antwortung einschließlich der P lanungsverantwortung.\nmen, die der Entgeltvereinbarung zugrunde lagen, sind die Entgelte auf\nVerlangen einer Vertragspartei für den laufenden Vereinbarungszeit-                (2) Die Träger der öffentlichen J ugendhilfe sollen\nraum neu zu verhandeln. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.                gewährleisten, daß die zur Erfüllung der Aufgaben nach\n(4) Vereinbarungen über die Erbringung von Leistungen nach § 78a             diesem B uch erforderlichen und geeigneten Einrichtun-\nAbs. 1, die vor dem 1. J anuar 1999 abgeschlossen worden sind, gelten\nbis zum Inkrafttreten neuer Vereinbarungen weiter.                              gen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen\nGrundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig\n§ 78e\nund ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen ins-\nÖrtliche Zuständigkeit\nfür den Abschluß von Vereinbarungen\nbesondere auch P fleger, Vormünder und P flegepersonen.\n(1) S oweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt, ist für den            Von den für die J ugendhilfe bereitgestellten M itteln haben\nAbschluß von Vereinbarungen nach § 78b Abs. 1 der örtliche Träger der           sie einen angemessenen Anteil für die J ugendarbeit zu\nJ ugendhilfe zuständig, in dessen B ereich die Einrichtung gelegen ist.         verwenden.\nDie von diesem Träger abgeschlossenen Vereinbarungen sind für alle\nörtlichen Träger bindend.                                                          (3) Die Träger der öffentlichen J ugendhilfe haben für\n(2) Werden in der Einrichtung Leistungen erbracht, für deren                 eine ausreichende Ausstattung der J ugendämter und der\nGewährung überwiegend ein anderer örtlicher Träger zuständig ist, so\nhat der nach Absatz 1 zuständige Träger diesen Träger zu hören.\nLandesjugendämter zu sorgen; hierzu gehört auch eine\n(3) Die kommunalen S pitzenverbände auf Landesebene und die Ver-             dem B edarf entsprechende Zahl von Fachkräften.\nbände der Träger der freien J ugendhilfe sowie die Vereinigungen sonsti-\nger Leistungserbringer im jeweiligen Land können regionale oder lan-\ndesweite K ommissionen bilden. Die K ommissionen können im Auftrag\n§ 80\nder M itglieder der in S atz 1 genannten Verbände und Vereinigungen                                     J ugendhilfeplanung\nVereinbarungen nach § 78b Abs. 1 schließen. Landesrecht kann die\nB eteiligung der für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 85 Abs. 2                 (1) Die Träger der öffentlichen J ugendhilfe haben im\nNr. 5 und 6 zuständigen B ehörde vorsehen.\nRahmen ihrer P lanungsverantwortung\n§ 78f                                      1. den B estand an Einrichtungen und Diensten festzustel-\nRahmenverträge\nlen,\nDie kommunalen S pitzenverbände auf Landesebene schließen mit\nden Verbänden der Träger der freien J ugendhilfe und den Vereinigungen          2. den B edarf unter B erücksichtigung der Wünsche,\nsonstiger Leistungserbringer auf Landesebene Rahmenverträge über                    B edürfnisse und Interessen der jungen M enschen und\nden Inhalt der Vereinbarungen nach § 78b Abs. 1. Die für die Wahrneh-\nmung der Aufgaben nach § 85 Abs. 2 Nr. 5 und 6 zuständigen B ehörden                der P ersonensorgeberechtigten für einen mittelfristi-\nsind zu beteiligen.                                                                 gen Zeitraum zu ermitteln und\n§ 78g                                       3. die zur B efriedigung des B edarfs notwendigen Vorha-\nS chiedsstelle                                      ben rechtzeitig und ausreichend zu planen; dabei ist\n(1) In den Ländern sind S chiedsstellen für S treit- und K onfliktfälle ein-     Vorsorge zu treffen, daß auch ein unvorhergesehener\nzurichten. S ie sind mit einem unparteiischen Vorsitzenden und mit einer\ngleichen Zahl von Vertretern der Träger der öffentlichen J ugendhilfe               B edarf befriedigt werden kann.\nsowie von Vertretern der Träger der Einrichtungen zu besetzen. Der Zeit-\naufwand der M itglieder ist zu entschädigen, bare Auslagen sind zu                 (2) Einrichtungen und Dienste sollen so geplant werden,\nerstatten. Für die Inanspruchnahme der S chiedsstellen können                   daß insbesondere\nGebühren erhoben werden.\n(2) K ommt eine Vereinbarung nach § 78b Abs. 1 innerhalb von sechs\n1. K ontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhal-\nWochen nicht zustande, nachdem eine P artei schriftlich zu Verhandlun-              ten und gepflegt werden können,\ngen aufgefordert hat, so entscheidet die S chiedsstelle auf Antrag einer\nP artei unverzüglich über die Gegenstände, über die keine Einigung              2. ein möglichst wirksames, vielfältiges und aufeinander\nerreicht werden konnte. Gegen die Entscheidung ist der Rechtsweg zu                 abgestimmtes Angebot von J ugendhilfeleistungen ge-\nden Verwaltungsgerichten gegeben. Die K lage richtet sich gegen eine                währleistet ist,\nder beiden Vertragsparteien, nicht gegen die S chiedsstelle. Einer Nach-\nprüfung der Entscheidung in einem Vorverfahren bedarf es nicht.\n(3) Entscheidungen der S chiedsstelle treten zu dem darin bestimmten         *) Gemäß Artikel 2 Nr. 5 in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 3 des Zweiten\nZeitpunkt in K raft. Wird ein Zeitpunkt für das Inkrafttreten nicht                Gesetzes zur Änderung des Elften B uches S ozialgesetzbuch (S GB XI)\nbestimmt, so werden die Festsetzungen der S chiedsstelle mit dem Tag               und anderer Gesetze vom 29. M ai 1998 (B GB l. I S . 1188) werden am\nwirksam, an dem der Antrag bei der S chiedsstelle eingegangen ist. Die             1. J anuar 1999 in der Überschrift vor § 79 die Wörter „Dritter Abschnitt“\nFestsetzung einer Vergütung, die vor diesen Zeitpunkt zurückwirkt, ist             durch die Wörter „Vierter Abschnitt“ ersetzt.","3568           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu B onn am 15. Dezember 1998\n3. junge M enschen und Familien in gefährdeten Lebens-                                        § 83\nund Wohnbereichen besonders gefördert werden,\nAufgaben des Bundes,\n4. M ütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbs-                         Bundesjugendkuratorium\ntätigkeit besser miteinander vereinbaren können.               (1) Die fachlich zuständige oberste B undesbehörde soll\n(3) Die Träger der öffentlichen J ugendhilfe haben die       die Tätigkeit der J ugendhilfe anregen und fördern, soweit\nanerkannten Träger der freien J ugendhilfe in allen P hasen     sie von überregionaler B edeutung ist und ihrer Art nach\nihrer P lanung frühzeitig zu beteiligen. Zu diesem Zweck        nicht durch ein Land allein wirksam gefördert werden\nsind sie vom J ugendhilfeausschuß, soweit sie überörtlich       kann.\ntätig sind, im Rahmen der J ugendhilfeplanung des                  (2) Die B undesregierung wird in grundsätzlichen Fragen\nüberörtlichen Trägers vom Landesjugendhilfeausschuß zu          der J ugendhilfe von einem S achverständigengremium\nhören. Das Nähere regelt das Landesrecht.                       (B undesjugendkuratorium) beraten. Das Nähere regelt die\n(4) Die Träger der öffentlichen J ugendhilfe sollen darauf   B undesregierung durch Verwaltungsvorschriften.\nhinwirken, daß die J ugendhilfeplanung und andere örtli-\nche und überörtliche P lanungen aufeinander abgestimmt                                        § 84\nwerden und die P lanungen insgesamt den B edürfnissen\nJ ugendbericht\nund Interessen der jungen M enschen und ihrer Familien\nRechnung tragen.                                                   (1) Die B undesregierung legt dem Deutschen B undes-\ntag und dem B undesrat in jeder Legislaturperiode einen\nB ericht über die Lage junger M enschen und die B estre-\n§ 81\nbungen und Leistungen der J ugendhilfe vor. Neben der\nZusammenarbeit mit anderen                       B estandsaufnahme und Analyse sollen die B erichte Vor-\nStellen und öffentlichen Einrichtungen                schläge zur Weiterentwicklung der J ugendhilfe enthalten;\njeder dritte B ericht soll einen Überblick über die Gesamt-\nDie Träger der öffentlichen J ugendhilfe haben mit ande-     situation der J ugendhilfe vermitteln.\nren S tellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit\nsich auf die Lebenssituation junger M enschen und ihrer            (2) Die B undesregierung beauftragt mit der Ausarbei-\nFamilien auswirkt, insbesondere mit                             tung der B erichte jeweils eine K ommission, der bis zu sie-\nben S achverständige (J ugendberichtskommission) an-\n1. S chulen und S tellen der S chulverwaltung,                  gehören. Die B undesregierung fügt eine S tellungnahme\n2. Einrichtungen und S tellen der beruflichen Aus- und          mit den von ihr für notwendig gehaltenen Folgerungen bei.\nWeiterbildung,\n3. Einrichtungen und S tellen des öffentlichen Gesund-                                Siebtes Kapitel\nheitsdienstes und sonstigen Einrichtungen des Ge-\nsundheitsdienstes,                                                      Zuständigkeit, Kostenerstattung\n4. den S tellen der B undesanstalt für Arbeit,\nErster Abschnitt\n5. den Trägern anderer S ozialleistungen,\nS achliche Zuständigkeit\n6. der Gewerbeaufsicht,\n7. den P olizei- und Ordnungsbehörden,                                                        § 85\n8. den J ustizvollzugsbehörden und                                                 Sachliche Zuständigkeit\n9. Einrichtungen der Ausbildung für Fachkräfte, der Wei-           (1) Für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung\nterbildung und der Forschung                                anderer Aufgaben nach diesem B uch ist der örtliche Trä-\nger sachlich zuständig, soweit nicht der überörtliche Trä-\nim Rahmen ihrer Aufgaben und B efugnisse zusammenzu-            ger sachlich zuständig ist.\narbeiten.\n(2) Der überörtliche Träger ist sachlich zuständig für\n1. die B eratung der örtlichen Träger und die Entwicklung\nSechstes Kapitel                                von Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben nach\ndiesem B uch,\nZentrale Aufgaben\n2. die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den ört-\nlichen Trägern und den anerkannten Trägern der frei-\n§ 82                                    en J ugendhilfe, insbesondere bei der P lanung und\nAufgaben der Länder                               S icherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an\nHilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfen für seelisch\n(1) Die oberste Landesjugendbehörde hat die Tätigkeit             behinderte K inder und J ugendliche und Hilfen für\nder Träger der öffentlichen und der freien J ugendhilfe und          junge Volljährige,\ndie Weiterentwicklung der J ugendhilfe anzuregen und zu\n3. die Anregung und Förderung von Einrichtungen,\nfördern.\nDiensten und Veranstaltungen sowie deren S chaffung\n(2) Die Länder haben auf einen gleichmäßigen Ausbau               und B etrieb, soweit sie den örtlichen B edarf überstei-\nder Einrichtungen und Angebote hinzuwirken und die                   gen; dazu gehören insbesondere Einrichtungen, die\nJ ugendämter und Landesjugendämter bei der Wahrneh-                  eine S chul- oder B erufsausbildung anbieten, sowie\nmung ihrer Aufgaben zu unterstützen.                                 J ugendbildungsstätten,","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu B onn am 15. Dezember 1998                3569\n4. die P lanung, Anregung, Förderung und Durchführung           den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit\nvon M odellvorhaben zur Weiterentwicklung der               nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei\nJ ugendhilfe,                                               dem das K ind oder der J ugendliche vor B eginn der Lei-\n5. die B eratung der örtlichen Träger bei der Gewährung         stung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte\nvon Hilfe nach den § § 32 bis 35a, insbesondere bei         das K ind oder der J ugendliche im Fall des S atzes 2 zuletzt\nbei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so\nder Auswahl einer Einrichtung oder der Vermittlung\nrichtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen\neiner P flegeperson in schwierigen Einzelfällen,\nAufenthalt des Elternteils, bei dem das K ind oder der\n6. die Wahrnehmung der Aufgaben zum S chutz von K in-           J ugendliche vor B eginn der Leistung zuletzt seinen\ndern und J ugendlichen in Einrichtungen (§ § 45 bis         tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das K ind oder der\n48a),                                                       J ugendliche im Fall des S atzes 2 während der letzten\n7. die B eratung der Träger von Einrichtungen während           sechs M onate vor B eginn der Leistung bei keinem Eltern-\nder P lanung und B etriebsführung,                          teil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Trä-\nger zuständig, in dessen B ereich das K ind oder der\n8. die Fortbildung von M itarbeitern in der J ugendhilfe,       J ugendliche vor B eginn der Leistung zuletzt seinen\n9. die Gewährung von Leistungen an Deutsche im Aus-             gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das K ind oder der\nland (§ 6 Abs. 3), soweit es sich nicht um die Fortset-     J ugendliche während der letzten sechs M onate keinen\nzung einer bereits im Inland gewährten Leistung han-        gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit\ndelt,                                                       nach dem tatsächlichen Aufenthalt des K indes oder des\nJ ugendlichen vor B eginn der Leistung.\n10. die Erteilung der Erlaubnis zur Übernahme von P fleg-\nschaften oder Vormundschaften durch einen rechts-              (3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Auf-\nfähigen Verein (§ 54).                                      enthalte und steht die P ersonensorge keinem Elternteil zu,\nso gilt Absatz 2 S atz 2 und 4 entsprechend.\n(3) Für den örtlichen B ereich können die Aufgaben nach\nAbsatz 2 Nr. 3, 4, 7 und 8 auch vom örtlichen Träger wahr-           (4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3\ngenommen werden.                                                  maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen\nAufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht fest-\n(4) Unberührt bleiben die am Tage des Inkrafttretens\nstellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die\ndieses Gesetzes geltenden landesrechtlichen Regelun-\nZuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des\ngen, die die in den § § 45 bis 48a bestimmten Aufgaben\nK indes oder des J ugendlichen vor B eginn der Leistung.\neinschließlich der damit verbundenen Aufgaben nach\nHatte das K ind oder der J ugendliche während der letzten\nAbsatz 2 Nr. 2 bis 5 und 7 mittleren Landesbehörden oder,\nsechs M onate vor B eginn der Leistung keinen gewöhnli-\nsoweit sie sich auf K indergärten und andere Tageseinrich-\nchen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in\ntungen für K inder beziehen, unteren Landesbehörden\ndessen B ereich sich das K ind oder der J ugendliche vor\nzuweisen.\nB eginn der Leistung tatsächlich aufhält.\n(5) Ist das Land überörtlicher Träger, so können durch\n(5) B egründen die Elternteile nach B eginn der Leistung\nLandesrecht bis zum 30. J uni 1993 einzelne seiner Aufga-\nverschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtli-\nben auf andere K örperschaften des öffentlichen Rechts,\nche Träger zuständig, in dessen B ereich der personensor-\ndie nicht Träger der öffentlichen J ugendhilfe sind, übertra-\ngeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt\ngen werden.\nhat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenhei-\nten der P ersonensorge entzogen sind. S olange die P erso-\nZweiter Abschnitt                          nensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem\nElternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit beste-\nÖrtliche Zuständigkeit                       hen. Absatz 4 gilt entsprechend.\n(6) Lebt ein K ind oder ein J ugendlicher zwei J ahre bei\nE rs te r U n te ra b s c h n itt                einer P flegeperson und ist sein Verbleib bei dieser P flege-\nÖ rtlic h e Z u s tä n d ig k e it               person auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abwei-\nfü r L e is tu n g e n                      chend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger\nzuständig, in dessen B ereich die P flegeperson ihren\n§ 86                               gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls\nden Eltern die P ersonensorge nicht oder nur teilweise\nÖrtliche Zuständigkeit für Leistungen                 zusteht, den P ersonensorgeberechtigten über den Wech-\nan Kinder, J ugendliche und ihre Eltern                sel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt\n(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem               bei der P flegeperson, so endet die Zuständigkeit nach\nB uch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen B ereich       S atz 1.\ndie Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die               (7) Für Leistungen an K inder oder J ugendliche, die um\nS telle der Eltern tritt die M utter, wenn und solange die        Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist\nVaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt         der örtliche Träger zuständig, in dessen B ereich sich die\nist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Auf-     P erson vor B eginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht\nenthalt maßgebend.                                                der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so\n(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Auf-        bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen.\nenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen         Unterliegt die P erson einem Verteilungsverfahren, so rich-\nB ereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen           tet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungs-\ngewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn            entscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur\nihm einzelne Angelegenheiten der P ersonensorge entzo-            Zuweisungsentscheidung gilt S atz 1 entsprechend. Die\ngen sind. S teht die P ersonensorge im Fall des S atzes 1         nach S atz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit","3570           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu B onn am 15. Dezember 1998\nbleibt auch nach Abschluß des Asylverfahrens so lange           Träger die Leistung fortsetzt. Der örtliche Träger, der von\nbestehen, bis die für die B estimmung der örtlichen             den Umständen K enntnis erhält, die den Wechsel der\nZuständigkeit maßgebliche P erson einen gewöhnlichen            Zuständigkeit begründen, hat den anderen davon unver-\nAufenthalt im B ereich eines anderen Trägers der öffentli-      züglich zu unterrichten.\nchen J ugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Lei-\nstung von bis zu drei M onaten bleibt außer B etracht.                                       § 86d\nVerpflichtung\n§ 86a\nzum vorläufigen Tätigwerden\nÖrtliche Zuständigkeit\nS teht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der\nfür Leistungen an junge Volljährige\nzuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche\n(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche     Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen\nTräger zuständig, in dessen B ereich der junge Volljährige      B ereich sich das K ind oder der J ugendliche, der junge\nvor B eginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt         Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der Leistungs-\nhat.                                                            berechtigte vor B eginn der Leistung tatsächlich aufhält.\n(2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung\noder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, P flege,                       Z w e ite r U n te ra b s c h n itt\nB etreuung, B ehandlung oder dem S trafvollzug dient, so                       Ö rtlic h e Z u s tä n d ig k e it\nrichtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnli-                       für andere A ufgaben\nchen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder\nsonstige Wohnform.\n§ 87\n(3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Auf-\nenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem                              Örtliche Zuständigkeit\ntatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten                            für vorläufige Maßnahmen\nZeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.                                   zum Schutz von Kindern und J ugendlichen\n(4) Wird eine Leistung nach § 13 Abs. 3 oder nach § 21          Für die Inobhutnahme eines K indes oder eines J ugend-\nüber die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weiter-         lichen (§ 42) und die Herausnahme eines K indes oder\ngeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige nach § 41     eines J ugendlichen ohne Zustimmung des P ersonensor-\neine dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 oder eine       geberechtigten (§ 43) ist der örtliche Träger zuständig, in\nHilfe nach den § § 27 bis 35a voraus, so bleibt der örtliche    dessen B ereich sich das K ind oder der J ugendliche vor\nTräger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig         B eginn der M aßnahme tatsächlich aufhält.\nwar. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei\nM onaten bleibt dabei außer B etracht. Die S ätze 1 und 2                                    § 87a\ngelten entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige                          Örtliche Zuständigkeit\nnach § 41 beendet war und innerhalb von drei M onaten                für Erlaubnis, Meldepflichten und Untersagung\nerneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 erforderlich\nwird.                                                              (1) Für die Erteilung der P flegeerlaubnis sowie deren\nRücknahme oder Widerruf (§ 44) ist der örtliche Träger\n§ 86b                               zuständig, in dessen B ereich die P flegeperson ihren\ngewöhnlichen Aufenthalt hat.\nÖrtliche Zuständigkeit\nfür Leistungen in gemeinsamen                        (2) Für die Erteilung der Erlaubnis zum B etrieb einer Ein-\nWohnformen für Mütter/Väter und Kinder                 richtung oder einer selbständigen sonstigen Wohnform\nsowie für die Rücknahme oder den Widerruf dieser Erlaub-\n(1) Für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für             nis (§ 45 Abs. 1 und 2, § 48a), die örtliche P rüfung (§ § 46,\nM ütter oder Väter und K inder ist der örtliche Träger          48a), die Entgegennahme von M eldungen (§ 47 Abs. 1\nzuständig, in dessen B ereich der nach § 19 Leistungsbe-        und 2, § 48a) und die Ausnahme von der M eldepflicht (§ 47\nrechtigte vor B eginn der Leistung seinen gewöhnlichen          Abs. 3, § 48a) sowie die Untersagung der weiteren\nAufenthalt hat. § 86a Abs. 2 gilt entsprechend.                 B eschäftigung des Leiters oder eines M itarbeiters (§ § 48,\n(2) Hat der Leistungsberechtigte keinen gewöhnlichen         48a) ist der überörtliche Träger oder die nach Landesrecht\nAufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem       bestimmte B ehörde zuständig, in dessen oder deren\ntatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten           B ereich die Einrichtung oder die sonstige Wohnform gele-\nZeitpunkt.                                                      gen ist.\n(3) Geht der Leistung Hilfe nach den § § 27 bis 35a oder        (3) Für die M itwirkung an der örtlichen P rüfung (§ § 46,\neine Leistung nach § 13 Abs. 3, § 21 oder § 41 voraus, so       48a) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen B ereich\nbleibt der örtliche Träger zuständig, der bisher zuständig      die Einrichtung oder die selbständige sonstige Wohnform\nwar. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei       gelegen ist.\nM onaten bleibt dabei außer B etracht.\n§ 87b\n§ 86c                                                   Örtliche Zuständigkeit\nFortdauernde Leistungs-                              für die Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren\nverpflichtung beim Zuständigkeitswechsel                   (1) Für die Zuständigkeit des J ugendamts zur M itwir-\nWechselt die örtliche Zuständigkeit, so bleibt der bisher    kung in gerichtlichen Verfahren (§ § 50 bis 52) gilt § 86\nzuständige örtliche Träger so lange zur Gewährung der           Abs. 1 bis 4 entsprechend. Für die M itwirkung im Verfah-\nLeistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche      ren nach dem J ugendgerichtsgesetz gegen einen jungen","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu B onn am 15. Dezember 1998                3571\nM enschen, der zu B eginn des Verfahrens das 18. Lebens-            (5) Für die B eratung und Unterstützung nach § 52a\njahr vollendet hat, gilt § 86a Abs. 1 und 3 entsprechend.        sowie für die B eistandschaft gilt Absatz 1 S atz 1 und 3 ent-\nsprechend. S obald der allein sorgeberechtigte Elternteil\n(2) Die nach Absatz 1 begründete Zuständigkeit bleibt\nseinen gewöhnlichen Aufenthalt im B ereich eines anderen\nbis zum Abschluß des Verfahrens bestehen. Hat ein\nJ ugendamts nimmt, hat das die B eistandschaft führende\nJ ugendlicher oder ein junger Volljähriger in einem Verfah-\nJ ugendamt bei dem J ugendamt des anderen B ereichs\nren nach dem J ugendgerichtsgesetz die letzten sechs\ndie Weiterführung der B eistandschaft zu beantragen; Ab-\nM onate vor Abschluß des Verfahrens in einer J ustizvoll-\nsatz 2 S atz 2 und § 86c gelten entsprechend.\nzugsanstalt verbracht, so dauert die Zuständigkeit auch\nnach der Entlassung aus der Anstalt so lange fort, bis der          (6) Für die Erteilung der schriftlichen Auskunft nach\nJ ugendliche oder junge Volljährige einen neuen gewöhn-          § 58a gilt Absatz 1 entsprechend. Die M itteilung nach\nlichen Aufenthalt begründet hat, längstens aber bis zum          § 1626d Abs. 2 des B ürgerlichen Gesetzbuchs ist an das\nAblauf von sechs M onaten nach dem Entlassungszeit-              für den Geburtsort des K indes zuständige J ugendamt zu\npunkt.                                                           richten; § 88 Abs. 1 S atz 2 gilt entsprechend. Auf Verlan-\ngen des nach S atz 1 zuständigen J ugendamts teilt das\n(3) S teht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird    nach S atz 2 zuständige J ugendamt mit, ob eine M itteilung\nder zuständige örtliche Träger nicht tätig, so gilt § 86d ent-   nach § 1626d Abs. 2 des B ürgerlichen Gesetzbuchs vor-\nsprechend.                                                       liegt.\n§ 87c                                                             § 87d\nÖrtliche Zuständigkeit                                           Örtliche Zuständigkeit\nfür die Beistandschaft, die                         für weitere Aufgaben im Vormundschaftswesen\nAmtspflegschaft, die Amtsvormundschaft\n(1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 53 ist der\nund die Auskunft nach § 58a\nörtliche Träger zuständig, in dessen B ereich der P fleger\n(1) Für die Vormundschaft nach § 1791c des B ürger-           oder Vormund seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.\nlichen Gesetzbuchs ist das J ugendamt zuständig, in des-\n(2) Für die Erteilung der Erlaubnis zur Übernahme von\nsen B ereich die M utter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.\nP flegschaften oder Vormundschaften durch einen rechts-\nWurde die Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 oder 2 des B ür-\nfähigen Verein (§ 54) ist der überörtliche Träger zuständig,\ngerlichen Gesetzbuchs durch Anfechtung beseitigt, so ist\nin dessen B ereich der Verein seinen S itz hat.\nder gewöhnliche Aufenthalt der M utter zu dem Zeitpunkt\nmaßgeblich, zu dem die Entscheidung rechtskräftig wird.\n§ 87e\nIst ein gewöhnlicher Aufenthalt der M utter nicht festzustel-\nlen, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach ihrem                           Örtliche Zuständigkeit\ntatsächlichen Aufenthalt.                                                    für Beurkundung und Beglaubigung\n(2) S obald die M utter ihren gewöhnlichen Aufenthalt im         Für B eurkundungen und B eglaubigungen nach § 59 ist\nB ereich eines anderen J ugendamts nimmt, hat das die            die Urkundsperson bei jedem J ugendamt zuständig.\nAmtsvormundschaft führende J ugendamt bei dem J u-\ngendamt des anderen B ereichs die Weiterführung der                              D ritte r U n te ra b s c h n itt\nAmtsvormundschaft zu beantragen; der Antrag kann auch\nvon dem anderen J ugendamt, von jedem Elternteil und                            Ö rtlic h e Z u s tä n d ig k e it\nvon jedem, der ein berechtigtes Interesse des K indes oder                    b e i A u fe n th a lt im A u s la n d\ndes J ugendlichen geltend macht, bei dem die Amtsvor-\nmundschaft führenden J ugendamt gestellt werden. Die                                            § 88\nVormundschaft geht mit der Erklärung des anderen                                     Örtliche Zuständigkeit\nJ ugendamts auf dieses über. Das abgebende J ugendamt                              bei Aufenthalt im Ausland\nhat den Übergang dem Vormundschaftsgericht und jedem                (1) Für die Gewährung von Leistungen der J ugendhilfe\nElternteil unverzüglich mitzuteilen. Gegen die Ablehnung         im Ausland ist der überörtliche Träger zuständig, in des-\ndes Antrags kann das Vormundschaftsgericht angerufen             sen B ereich der junge M ensch geboren ist. Liegt der\nwerden.                                                          Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, so ist\n(3) Für die P flegschaft oder Vormundschaft, die durch        das Land B erlin zuständig.\nB estellung des Vormundschaftsgerichts eintritt, ist das            (2) Wurden bereits vor der Ausreise Leistungen der\nJ ugendamt zuständig, in dessen B ereich das K ind oder          J ugendhilfe gewährt, so bleibt der örtliche Träger zustän-\nder J ugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat         dig, der bisher tätig geworden ist; eine Unterbrechung der\ndas K ind oder der J ugendliche keinen gewöhnlichen Auf-         Hilfeleistung von bis zu drei M onaten bleibt dabei außer\nenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem           B etracht.\ntatsächlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der B estellung.\nS obald das K ind oder der J ugendliche seinen gewöhnli-\nchen Aufenthalt wechselt oder im Fall des S atzes 2 das                                 Dritter Abschnitt\nWohl des K indes oder J ugendlichen es erfordert, hat das\nK ostenerstattung\nJ ugendamt beim Vormundschaftsgericht einen Antrag auf\nEntlassung zu stellen. Die S ätze 1 bis 3 gelten für die\nGegenvormundschaft des J ugendamts entsprechend.                                                § 89\n(4) Für die Vormundschaft, die im Rahmen des Verfah-                                Kostenerstattung\nrens zur Annahme als K ind eintritt, ist das J ugendamt                   bei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt\nzuständig, in dessen B ereich die annehmende P erson                Ist für die örtliche Zuständigkeit nach den § § 86, 86a\nihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.                               oder 86b der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich, so sind","3572           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu B onn am 15. Dezember 1998\ndie K osten, die ein örtlicher Träger aufgewendet hat, von         (2) Hat der örtliche Träger die K osten deshalb auf-\ndem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen B ereich       gewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflicht-\nder örtliche Träger gehört.                                     widrig gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen B etrag\nin Höhe eines Drittels der K osten, mindestens jedoch\n§ 89a                             100 Deutsche M ark, zu erstatten.\nKostenerstattung                             (3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger\nbei fortdauernder Vollzeitpflege                  nicht vorhanden, so sind die K osten vom überörtlichen\nTräger zu erstatten, zu dessen B ereich der örtliche Träger\n(1) K osten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer         gehört, der nach Absatz 1 tätig geworden ist.\nZuständigkeit nach § 86 Abs. 6 aufgewendet hat, sind von\ndem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war\n§ 89d\noder gewesen wäre. Die K ostenerstattungspflicht bleibt\nbestehen, wenn die P flegeperson ihren gewöhnlichen                                 Kostenerstattung bei\nAufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Voll-               Gewährung von J ugendhilfe nach der Einreise\njährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird.                      (1) K osten, die ein örtlicher Träger aufwendet, sind vom\n(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungs-      Land zu erstatten, wenn\npflichtig werdende örtliche Träger während der                  1. innerhalb eines M onats nach der Einreise eines jungen\nGewährung einer Leistung selbst einen K ostenerstat-                M enschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19\ntungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den                J ugendhilfe gewährt wird und\nüberörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von\nAbsatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Abs. 6             2. sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen\nzuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstat-                 Aufenthalt dieser P erson oder nach der Zuweisungs-\ntungspflichtig.                                                     entscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet.\nAls Tag der Einreise gilt der Tag des Grenzübertritts,\n(3) Ändert sich während der Gewährung der Leistung\nsofern dieser amtlich festgestellt wurde, oder der Tag, an\nnach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86\ndem der Aufenthalt im Inland erstmals festgestellt wurde,\nAbs. 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird\nandernfalls der Tag der ersten Vorsprache bei einem\nder örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne\nJ ugendamt. Die Erstattungspflicht nach S atz 1 bleibt un-\nAnwendung des § 86 Abs. 6 örtlich zuständig geworden\nberührt, wenn die P erson um Asyl nachsucht oder einen\nwäre.\nAsylantrag stellt.\n§ 89b                                (2) Ist die P erson im Inland geboren, so ist das Land\nKostenerstattung                          erstattungspflichtig, in dessen B ereich die P erson gebo-\nbei vorläufigen Maßnahmen                       ren ist.\nzum Schutz von Kindern und J ugendlichen                   (3) Ist die P erson im Ausland geboren, so wird das\n(1) K osten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inob-    erstattungspflichtige Land auf der Grundlage eines B ela-\nhutnahme von K indern und J ugendlichen (§ 42) oder der         stungsvergleichs vom B undesverwaltungsamt bestimmt.\nHerausnahme des K indes oder des J ugendlichen ohne             M aßgeblich ist die B elastung, die sich pro Einwohner im\nZustimmung des P ersonensorgeberechtigten (§ 43) auf-           vergangenen Haushaltsjahr\ngewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten,       1. durch die Erstattung von K osten nach dieser Vorschrift\ndessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt              und\nnach § 86 begründet wird.                                       2. die Gewährung von Leistungen für Deutsche im Aus-\n(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger        land durch die überörtlichen Träger im B ereich des\nnicht vorhanden, so sind die K osten von dem überört-               jeweiligen Landes nach M aßgabe von § 6 Abs. 3, § 85\nlichen Träger zu erstatten, zu dessen B ereich der örtliche         Abs. 2 Nr. 9 ergeben hat.\nTräger gehört.                                                     (4) Die Verpflichtung zur Erstattung der aufgewendeten\n(3) Eine nach Absatz 1 oder 2 begründete P flicht zur        K osten entfällt, wenn inzwischen für einen zusammenhän-\nK ostenerstattung bleibt bestehen, wenn und solange             genden Zeitraum von drei M onaten J ugendhilfe nicht zu\nnach der Inobhutnahme Leistungen aufgrund einer                 gewähren war.\nZuständigkeit nach § 86 Abs. 7 S atz 1 Halbsatz 2 gewährt          (5) K ostenerstattungsansprüche nach den Absätzen 1\nwerden.                                                         bis 3 gehen Ansprüchen nach den § § 89 bis 89c und § 89e\nvor.\n§ 89c\nKostenerstattung                                                        § 89e\nbei fortdauernder oder                                       Schutz der Einrichtungsorte\nvorläufiger Leistungsverpflichtung\n(1) Richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhn-\n(1) K osten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner       lichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des K indes\nVerpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem          oder des J ugendlichen und ist dieser in einer Einrichtung,\nörtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der         einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begrün-\nörtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. K osten,        det worden, die der Erziehung, P flege, B etreuung,\ndie ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung         B ehandlung oder dem S trafvollzug dient, so ist der ört-\nnach § 86d aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Trä-         liche Träger zur Erstattung der K osten verpflichtet, in des-\nger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den ge-            sen B ereich die P erson vor der Aufnahme in eine Einrich-\nwöhnlichen Aufenthalt nach den § § 86, 86a und 86b              tung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den\nbegründet wird.                                                 gewöhnlichen Aufenthalt hatte.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu B onn am 15. Dezember 1998                  3573\n(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger     beiträge und Gebühren, die für die Inanspruchnahme der\nnicht vorhanden, so sind die K osten von dem überörtli-          Tageseinrichtungen für K inder zu entrichten sind, nach\nchen Träger zu erstatten, zu dessen B ereich der erstat-         Einkommensgruppen und K inderzahl oder der Zahl der\ntungsberechtigte örtliche Träger gehört.                         Familienangehörigen vorschreiben oder selbst entspre-\nchend gestaffelte B eträge festsetzen.\n§ 89f                                   (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 kann der\nUmfang der Kostenerstattung                      Teilnahmebeitrag oder die Gebühr auf Antrag ganz oder\nteilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen\n(1) Die aufgewendeten K osten sind zu erstatten, soweit       J ugendhilfe übernommen werden, wenn\ndie Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses\nB uches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im          1. die B elastung\nB ereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit              a) dem K ind oder dem J ugendlichen und seinen Eltern\ndes Tätigwerdens angewandt werden.                                        oder\n(2) K osten unter 2 000 Deutsche M ark werden nur bei              b) dem jungen Volljährigen\nvorläufigen M aßnahmen zum S chutz von K indern und\nnicht zuzumuten ist und\nJ ugendlichen (§ 89b), bei fortdauernder oder vorläufiger\nLeistungsverpflichtung (§ 89c) und bei Gewährung von             2. die Förderung für die Entwicklung des jungen M en-\nJ ugendhilfe nach der Einreise (§ 89d) erstattet. Verzugs-            schen erforderlich ist.\nzinsen können nicht verlangt werden.                             Lebt das K ind oder der J ugendliche nur mit einem Eltern-\nteil zusammen, so tritt dieser an die S telle der Eltern.\n§ 89g\n(3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 soll der Teilnahmebei-\nLandesrechtsvorbehalt                         trag oder die Gebühr auf Antrag ganz oder teilweise erlas-\nDurch Landesrecht können die Aufgaben des Landes              sen oder vom Träger der öffentlichen J ugendhilfe über-\nund des überörtlichen Trägers nach diesem Abschnitt auf          nommen werden, wenn die B elastung den Eltern und dem\nandere K örperschaften des öffentlichen Rechts übertra-          K ind nicht zuzumuten ist. Absatz 2 S atz 2 gilt entspre-\ngen werden.                                                      chend.\n(4) Für die Feststellung der zumutbaren B elastung gel-\n§ 89h                                ten die § § 76 bis 79, 84 und 85 des B undessozialhilfege-\nsetzes entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine\nÜbergangsvorschrift\nandere Regelung trifft.\n(1) Für die Erstattung von K osten für M aßnahmen der\nJ ugendhilfe nach der Einreise gemäß § 89d, die vor dem\n1. J uli 1998 begonnen haben, gilt die nachfolgende Über-                              Zweiter Abschnitt\ngangsvorschrift.\nHeranziehung zu den K osten\n(2) K osten, für deren Erstattung das B undesverwal-\ntungsamt vor dem 1. J uli 1998 einen erstattungspflichti-                                       § 91\ngen überörtlichen Träger bestimmt hat, sind nach den bis\nzu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zu erstatten.                                   Grundsätze\nErfolgt die B estimmung nach dem 30. J uni 1998, so sind                        der Heranziehung zu den Kosten\n§ 86 Abs. 7, § 89b Abs. 3, die § § 89d und 89g in der ab            (1) Das K ind oder der J ugendliche und dessen Eltern\ndem 1. J uli 1998 geltenden Fassung anzuwenden.                  werden zu den K osten\n1. der Unterkunft eines K indes oder J ugendlichen in einer\nsozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13\nAchtes Kapitel\nAbs. 3),\nTeilnahmebeiträge,                           2. der B etreuung und Versorgung des K indes in Notsitua-\nHeranziehung zu den Kosten,                             tionen (§ 20),\nÜberleitung von Ansprüchen\n3. der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung des\nK indes oder des J ugendlichen zur Erfüllung der S chul-\nErster Abschnitt                                pflicht (§ 21),\nErhebung von Teilnahmebeiträgen                      4. der Hilfe zur Erziehung in\na) einer Tagesgruppe (§ 32),\n§ 90\nb) Vollzeitpflege (§ 33),\nErhebung von Teilnahmebeiträgen\nc) einem Heim oder in einer sonstigen betreuten\n(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten\nWohnform (§ 34),\n1. der J ugendarbeit nach § 11,\nd) intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung\n2. der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Fami-                   (§ 35), sofern sie außerhalb der eigenen Familie\nlie nach § 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 3 und                          erfolgt,\n3. der Förderung von K indern in Tageseinrichtungen nach         5. der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte K inder\nden § § 22, 24                                                    und J ugendliche in\nkönnen Teilnahmebeiträge oder Gebühren festgesetzt                    a) Tageseinrichtungen und anderen teilstationären\nwerden. Landesrecht kann eine S taffelung der Teilnahme-                  Einrichtungen (§ 35a Abs. 1 S atz 2 Nr. 2),","3574           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu B onn am 15. Dezember 1998\nb) Einrichtungen über Tag und Nacht, sonstigen                 (3) Die K osten der in § 91 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5, 6, 7, Abs. 3\nWohnformen und durch geeignete P flegepersonen          Nr. 3 und Abs. 4 genannten Leistungen und anderen Auf-\n(§ 35a Abs. 1 S atz 2 Nr. 3 und 4),                     gaben tragen die Träger der öffentlichen J ugendhilfe auch\n6. der Inobhutnahme des K indes oder des J ugendlichen          insoweit, als den dort genannten P ersonen die Aufbrin-\n(§ 42),                                                     gung der M ittel aus ihren Einkommen und Vermögen nach\nM aßgabe der § § 93, 94 zuzumuten ist oder ein Unterhalts-\n7. der vorläufigen Unterbringung des K indes oder des           anspruch besteht, der nach § 94 Abs. 3 übergeht; in die-\nJ ugendlichen (§ 43)                                        sem Umfang werden diese P ersonen zu den K osten her-\nherangezogen.                                                   angezogen oder wird der Unterhaltsanspruch geltend\ngemacht.\n(2) Die Eltern und das K ind werden zu den K osten der\nLeistungen zur Förderung von K indern in Tagespflege                                          § 93\n(§ 23) herangezogen. Lebt das K ind nur mit einem Eltern-\nteil zusammen, so werden dieser und das K ind zu den                               Umfang der Heranziehung\nK osten herangezogen. Landesrecht kann die B eteiligung            (1) Die Heranziehung zu den K osten der in § 91 genann-\nan den K osten auch entsprechend den B estimmungen für          ten Aufgaben erfolgt durch Erhebung eines K ostenbei-\ndie Förderung von K indern in Tageseinrichtungen nach           trags, soweit nicht nach § 94 Abs. 3 der Unterhaltsan-\n§ 90 Abs. 1, 3 und 4 regeln.                                    spruch des K indes oder des J ugendlichen übergeht. Der\n(3) Der junge Volljährige wird zu den K osten                K ostenbeitrag wird nach M aßgabe der Absätze 2 bis 4\nsowie des § 94 ermittelt und durch Leistungsbescheid\n1. der Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleiteten\nfestgesetzt. Zusammenlebende Eltern haften als Gesamt-\nWohnform (§ 13 Abs. 3),\nschuldner.\n2. der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zum\n(2) Die Eltern, von denen nach Absatz 1 ein K osten-\nAbschluß der S chulausbildung (§ 21 S atz 3) und\nbeitrag erhoben wird, sowie der junge Volljährige und der\n3. der Hilfe für junge Volljährige (§ 41), soweit diese den in  Leistungsberechtigte nach § 19 werden aus ihren Einkom-\nAbsatz 1 Nr. 4 und 5 genannten Leistungen entspricht,       men nach den § § 79, 84, 85 und ihren Vermögen nach den\nherangezogen.                                                   § § 88 und 89 des B undessozialhilfegesetzes zu den K o-\nsten herangezogen; lebten die Eltern oder ein Elternteil vor\n(4) B ei der Gewährung von Leistungen nach § 19 wer-         B eginn der Leistung nicht mit dem K ind oder dem J ugend-\nden herangezogen                                                lichen zusammen, so ist zur Ermittlung der für sie maßgeb-\n1. zu den K osten der B etreuung und Unterkunft der K in-       lichen Einkommensgrenze § 79 Abs. 1 des B undessozial-\nder diese selbst und ihre Eltern,                           hilfegesetzes anzuwenden.\n2. zu den K osten der B etreuung und Unterkunft des                (3) Das K ind oder der J ugendliche soll nur aus seinem\nElternteils dieser selbst und sein Ehegatte,                Einkommen nach M aßgabe der § § 79, 84 und 85 des B un-\n3. zu den K osten der B etreuung und Unterkunft der             dessozialhilfegesetzes zu den K osten herangezogen wer-\nschwangeren Frau diese selbst und ihr Ehegatte.             den.\nDer Ehegatte wird nicht zu den K osten herangezogen,               (4) Für die Ermittlung des Einkommens gelten die § § 76\nwenn der leistungsberechtigte Elternteil oder die schwan-       bis 78 des B undessozialhilfegesetzes entsprechend. Als\ngere Frau volljährig ist; in diesem Fall kann der Träger der    gleichartige Einrichtung im S inne des § 85 des B undesso-\nöffentlichen J ugendhilfe den Unterhaltsanspruch des            zialhilfegesetzes gilt auch eine selbständige sonstige\nElternteils oder der schwangeren Frau nach M aßgabe der         Wohnform nach § 13 Abs. 3, § § 19, 21, 34, die Tagespfle-\n§ § 95, 96 auf sich überleiten.                                 ge nach § 23, die Vollzeitpflege nach § 33, die intensive\nsozialpädagogische Einzelbetreuung nach § 35 sowie die\n(5) Die Eltern des K indes oder J ugendlichen werden nur     Eingliederungshilfe bei einer geeigneten P flegeperson\ndann zu den K osten herangezogen, wenn das K ind oder           nach § 35a Abs. 1 S atz 2 Nr. 3.\nder J ugendliche die K osten nicht selbst tragen kann.\n(5) M ittel in Höhe der Geldleistungen, die dem gleichen\n(6) Die K osten umfassen auch die Aufwendungen für           Zweck wie die jeweilige Leistung der J ugendhilfe dienen,\nden notwendigen Unterhalt und die K rankenhilfe.                sind neben dem K ostenbeitrag einzusetzen.\n(7) Verwaltungskosten bleiben außer B etracht.                  (6) Von der Heranziehung der Eltern zu den K osten ist\nabzusehen, wenn das K ind oder die J ugendliche schwan-\n§ 92                              ger ist oder ein leibliches K ind bis zur Vollendung seines\nFormen der Kostentragung                       sechsten Lebensjahres betreut. Von der Heranziehung\ndurch die öffentliche J ugendhilfe                soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden,\nwenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet wür-\n(1) Die Träger der öffentlichen J ugendhilfe tragen die      den, sich aus der Heranziehung eine besondere Härte\nK osten der in § 91 genannten Leistungen und anderen            ergäbe oder wenn anzunehmen ist, daß der damit verbun-\nAufgaben, soweit den dort genannten P ersonen die Auf-          dene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Ver-\nbringung der M ittel aus ihren Einkommen und Vermögen           hältnis zu dem K ostenbeitrag stehen wird.\nnach M aßgabe der § § 93, 94 nicht zuzumuten ist.\n(2) In begründeten Fällen können die Träger der öffent-                                    § 94\nlichen J ugendhilfe die K osten auch insoweit tragen, als\nden P ersonen die Aufbringung der M ittel aus ihren Ein-                               Sonderregelungen\nkommen und Vermögen nach M aßgabe der § § 93, 94                                für die Heranziehung der Eltern\nzuzumuten ist; in diesem Umfang werden diese P ersonen             (1) Wird Hilfe zur Erziehung (§ 91 Abs. 1 Nr. 4) oder Ein-\nzu den K osten herangezogen.                                    gliederungshilfe für seelisch behinderte K inder und","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu B onn am 15. Dezember 1998                3575\nJ ugendliche (§ 91 Abs. 1 Nr. 5) gewährt, so gelten abwei-         (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Ver-\nchend von § 93 Abs. 2 bis 4 für die Heranziehung der            waltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt,\nEltern oder Elternteile die nachfolgenden besonderen Vor-       haben keine aufschiebende Wirkung.\nschriften.\n(2) Lebten die Eltern oder Elternteile vor B eginn der Hilfe                              § 96\nmit dem K ind oder dem J ugendlichen zusammen, so sind                                   Überleitung\nsie in der Regel in Höhe der durch die auswärtige Unter-                        von Ansprüchen gegen einen\nbringung ersparten Aufwendungen zu den K osten heran-                nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen\nzuziehen. Für diese ersparten Aufwendungen sollen nach\nEinkommensgruppen gestaffelte P auschalbeträge festge-             (1) Der Träger der öffentlichen J ugendhilfe darf den\nlegt werden.                                                    Übergang eines Anspruchs nach § 95 gegen einen nach\nbürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen nur bewirken,\n(3) Lebten die Eltern oder Elternteile zu dem in Absatz 2\ngenannten Zeitpunkt nicht mit dem K ind oder dem                1. wenn einem Volljährigen\nJ ugendlichen zusammen, so wird von ihnen kein K osten-             a) eine Leistung nach § 13 Abs. 3, § 19 oder § 21\nbeitrag erhoben. Wird Hilfe zur Erziehung oder Eingliede-               S atz 3 gewährt wird oder\nrungshilfe gewährt, zu deren K osten die Eltern nach § 91\nAbs. 1 Nr. 4 B uchstabe b bis d oder Nr. 5 B uchstabe b bei-        b) eine Leistung nach § 41 gewährt wird, zu deren\nzutragen haben, so geht der Unterhaltsanspruch des K in-                K osten dieser nach § 91 Abs. 3 Nr. 3 beizutragen\ndes oder des J ugendlichen in Höhe des B etrages, der zu                hat, und\nzahlen wäre, wenn die Leistung der J ugendhilfe und der         2. sofern der Unterhaltspflichtige mit dem Volljährigen im\nsie veranlassende besondere B edarf außer B etracht                 ersten Grad verwandt oder dessen Ehegatte ist.\nbleibt, zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Aus-\nkunftsanspruch auf den Träger der öffentlichen J ugendhil-      Ist die Leistungsberechtigte schwanger oder betreut ihr\nfe über, höchstens jedoch in Höhe der geleisteten Auf-          leibliches K ind bis zur Vollendung seines sechsten\nwendungen. Für die Vergangenheit können die Eltern oder         Lebensjahres, so darf der Unterhaltsanspruch gegen Ver-\nElternteile außer unter den Voraussetzungen des bürger-         wandte ersten Grades nicht übergeleitet werden.\nlichen Rechts nur in Anspruch genommen werden, wenn\n(2) Der Träger der öffentlichen J ugendhilfe darf den\nihnen die Gewährung von J ugendhilfe unverzüglich\nÜbergang des Unterhaltsanspruchs nur in Höhe des\nschriftlich mitgeteilt worden ist. Über die Ansprüche nach\nB etrages bewirken, der zu zahlen wäre, wenn die Leistung\nden S ätzen 2 und 3 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.\nder J ugendhilfe und der sie veranlassende besondere\n(4) Der Träger der öffentlichen J ugendhilfe kann den auf    B edarf außer B etracht bleiben, höchstens jedoch in Höhe\nihn nach Absatz 3 übergegangenen Unterhaltsanspruch             der geleisteten Aufwendungen. Wurde der Unterhalts-\nim Einvernehmen mit der P erson, die zur gerichtlichen          pflichtige vor dem Eintritt der Volljährigkeit des Unterhalts-\nGeltendmachung des Unterhaltsanspruchs berechtigt               berechtigten nach § 94 Abs. 2 zu den K osten herangezo-\nwäre, zu diesem Zweck auf das K ind oder den J ugendli-         gen, so darf der örtliche Träger den Übergang nur in Höhe\nchen zurückübertragen und sich den geltend gemachten            des B etrages bewirken, der auf Grund der durch die aus-\nAnspruch abtreten lassen. K osten, mit denen diese P er-        wärtige Unterbringung ersparten Aufwendungen verlangt\nson dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen.           werden könnte.\n(3) Für die Vergangenheit kann ein Unterhaltspflichtiger\naußer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen\nDritter Abschnitt                         Rechts nur in Anspruch genommen werden, wenn ihm die\nÜberleitung von Ansprüchen                       Gewährung der Leistung unverzüglich schriftlich mitgeteilt\nworden ist.\n§ 95                                  (4) Der öffentliche Träger soll von der Überleitung abse-\nhen, soweit dies eine Härte bedeuten oder der mit der\nÜberleitung von Ansprüchen                       Inanspruchnahme verbundene Verwaltungsaufwand in\n(1) Hat eine der in § 91 genannten P ersonen für die Zeit,   keinem angemessenen Verhältnis zu der Unterhaltslei-\nfür die J ugendhilfe gewährt wird, einen Anspruch gegen         stung stehen würde.\neinen anderen, der kein Leistungsträger im S inne des § 12\ndes Ersten B uches ist, so kann der Träger der öffentlichen\nJ ugendhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen                                Vierter Abschnitt\nbewirken, daß dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Auf-\nwendungen auf ihn übergeht.\nErgänzende Vorschriften\n(2) Der Übergang darf nur insoweit bewirkt werden, als\n§ 97\nbei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder J ugend-\nhilfe nicht gewährt worden oder ein K ostenbeitrag zu lei-                    Feststellung der Sozialleistungen\nsten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlos-\nDer erstattungsberechtigte Träger der öffentlichen\nsen, daß der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder\nJ ugendhilfe kann die Feststellung einer S ozialleistung\ngepfändet werden kann.\nbetreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fri-\n(3) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des        sten, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt\nAnspruchs für die Zeit, für die die Hilfe ohne Unterbre-        nicht gegen ihn. Dies gilt nicht für die Verfahrensfristen,\nchung gewährt wird; als Unterbrechung gilt ein Zeitraum         soweit der Träger der öffentlichen J ugendhilfe das Verfah-\nvon mehr als zwei M onaten.                                     ren selbst betreibt.","3576             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu B onn am 15. Dezember 1998\n§ 97a                               1. die Empfänger\nPflicht zur Auskunft                             a) der Hilfe zur Erziehung,\n(1) S oweit dies für die B erechnung, die Übernahme oder            b) der Hilfe für junge Volljährige und\nden Erlaß eines Teilnahmebeitrags nach § 90 oder die\nErmittlung eines K ostenbeitrags nach den § § 93, 94 Abs. 1            c) der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte\nund 2 erforderlich ist, sind Eltern oder Elternteile sowie                  K inder und J ugendliche,\njunge Volljährige verpflichtet, dem örtlichen Träger über          2. K inder und J ugendliche, zu deren S chutz vorläufige\nihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft                    M aßnahmen getroffen worden sind,\nzu geben. Eltern oder Elternteile, denen die S orge für das\nVermögen des K indes oder des J ugendlichen zusteht,               3. K inder und J ugendliche, die als K ind angenommen\nsind auch zur Auskunft über dessen Einkommen verpflich-                worden sind,\ntet. Ist die S orge über das Vermögen des K indes oder des         4. K inder und J ugendliche, die unter Amtspflegschaft,\nJ ugendlichen anderen P ersonen übertragen, so treten                  Amtsvormundschaft oder B eistandschaft des J u-\ndiese an die S telle der Eltern.                                       gendamts stehen,\n(2) S oweit dies für die Geltendmachung eines nach § 94         5. K inder und J ugendliche, für die eine P flegeerlaubnis\nAbs. 3 übergegangenen Unterhaltsanspruchs oder die                     erteilt worden ist,\nÜberleitung eines Unterhaltsanspruchs nach § 96 erfor-\nderlich ist, sind die Eltern oder Elternteile eines K indes,       6. sorgerechtliche M aßnahmen,\nJ ugendlichen oder jungen Volljährigen sowie der Ehegatte          7. Vaterschaftsfeststellungen,\ndes jungen Volljährigen verpflichtet, dem örtlichen Träger\nüber ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aus-               8. mit öffentlichen M itteln geförderte Angebote der\nkunft zu geben.                                                        J ugendarbeit,\n(3) Die P flicht zur Auskunft nach den Absätzen 1 und 2         9. die Einrichtungen, B ehörden und Geschäftsstellen in\numfaßt auch die Verpflichtung, Name und Anschrift des                  der J ugendhilfe und die dort tätigen P ersonen sowie\nArbeitgebers zu nennen, über die Art des B eschäftigungs-         10. die Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen\nverhältnisses Auskunft zu geben sowie auf Verlangen                    J ugendhilfe\nB eweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustim-\nmen. S ofern landesrechtliche Regelungen nach § 90                als B undesstatistik durchzuführen.\nAbs. 1 S atz 2 bestehen, in denen nach Einkommensgrup-\npen gestaffelte P auschalbeträge vorgeschrieben oder                                            § 99\nfestgesetzt sind, ist hinsichtlich der Höhe des Einkom-\nErhebungsmerkmale\nmens die Auskunftspflicht und die P flicht zur Vorlage von\nB eweisurkunden für die B erechnung des Teilnahmebei-                (1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Hilfe\ntrags nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 auf die Angabe der Zugehörig-        zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte\nkeit zu einer bestimmten Einkommensgruppe beschränkt.             K inder und J ugendliche und Hilfe für junge Volljährige sind\n(4) K ommt eine der nach den Absätzen 1 und 2 zur Aus-         1. K inder, J ugendliche und Familien als Empfänger von\nkunft verpflichteten P ersonen ihrer P flicht nicht nach oder         Hilfe zur Erziehung nach den § § 29 bis 31 sowie junge\nbestehen tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit             Volljährige nach § 41, gegliedert\nihrer Auskunft, so ist der Arbeitgeber dieser P erson ver-\npflichtet, dem örtlichen Träger über die Art des B eschäfti-          a) nach Art des Trägers und der Hilfe, Institution oder\ngungsverhältnisses und den Arbeitsverdienst dieser P er-                  P ersonenkreis, die oder der die Hilfe angeregt hat,\nson Auskunft zu geben; Absatz 3 S atz 2 gilt entsprechend.                M onat und J ahr des B eginns und Endes sowie Fort-\nDer zur Auskunft verpflichteten P erson ist vor einer Nach-               dauer der Hilfe und Art des Hilfeanlasses,\nfrage beim Arbeitgeber eine angemessene Frist zur Ertei-              b) bei K indern, J ugendlichen und jungen Volljährigen\nlung der Auskunft zu setzen. S ie ist darauf hinzuweisen,                 zusätzlich zu den unter B uchstabe a genannten\ndaß nach Fristablauf die erforderlichen Auskünfte beim                    M erkmalen nach Geschlecht, Geburtsjahr, S taats-\nArbeitgeber eingeholt werden.                                             angehörigkeit, K indschaftsverhältnis und Art des\n(5) Die nach den Absätzen 1 und 2 zur Erteilung einer                  Aufenthaltes während der Hilfe,\nAuskunft Verpflichteten können die Auskunft verweigern,               c) bei Familien zusätzlich zu den unter B uchstabe a\nsoweit sie sich selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1               genannten M erkmalen nach Zusammensetzung der\nbis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen                     Familie, S taatsangehörigkeit der Eltern oder des\nder Gefahr aussetzen würden, wegen einer S traftat oder                   sorgeberechtigten Elternteils, Zahl der in und\neiner Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Die Aus-                     außerhalb der Familie lebenden K inder und\nkunftspflichtigen sind auf ihr Auskunftsverweigerungs-                    J ugendlichen, Geburtsjahr des jüngsten und älte-\nrecht hinzuweisen.                                                        sten in der Familie lebenden K indes oder J ugend-\nlichen,\nNeuntes Kapitel\n2. K inder, J ugendliche und junge Volljährige, für die nach\nKinder- und J ugendhilfestatistik                         § 28, § 35a oder § 41 eine B eratung durch B eratungs-\ndienste oder -einrichtungen erfolgt, gegliedert\n§ 98\na) nach Art des Trägers und der K ontaktaufnahme zur\nZweck und Umfang der Erhebung                                B eratungsstelle, Form und S chwerpunkt der B era-\nZur B eurteilung der Auswirkungen der B estimmungen                    tung und der Therapie, M onat und J ahr des B era-\ndieses B uches und zu seiner Fortentwicklung sind laufen-                 tungsbeginns und -endes, B eendigungsgrund so-\nde Erhebungen über                                                        wie Art des B eratungsanlasses,","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu B onn am 15. Dezember 1998             3577\nb) bei K indern, J ugendlichen und jungen Volljährigen,           c) nach S taatsangehörigkeit der oder des Annehmen-\nderentwegen die B eratung erfolgt, zusätzlich nach                den und Verwandtschaftsverhältnis zu dem K ind,\nGeschlecht, Altersgruppe, S taatsangehörigkeit,\n2. die Zahl der\nZahl der Geschwister und Art des Aufenthalts zu\nB eginn der B eratung,                                        a) ausgesprochenen und aufgehobenen Annahmen\nsowie der abgebrochenen Adoptionspflegen, ge-\n3. Empfänger von Hilfe zur Erziehung nach den § § 32\ngliedert nach Art des Trägers des Adoptionsvermitt-\nbis 35, von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte\nlungsdienstes,\nK inder und J ugendliche nach § 35a sowie junge Voll-\njährige nach § 41, gegliedert                                     b) vorgemerkten Adoptionsbewerber, die zur Annah-\nme als K ind vorgemerkten und in Adoptionspflege\na) nach Geschlecht, Geburtsjahr, S taatsangehörigkeit\nuntergebrachten K inder und J ugendlichen zusätz-\nund K indschaftsverhältnis,\nlich nach ihrem Geschlecht, gegliedert nach Art des\nb) nach Familienstand der Eltern oder des sorgebe-                    Trägers des Adoptionsvermittlungsdienstes.\nrechtigten Elternteils, S orgerechtsentzug oder Tod\n(4) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über die\nder Eltern, Art des Aufenthalts sowie S chul- und\nAmtspflegschaft und die Amtsvormundschaft sowie die\nAusbildungsverhältnis vor der Hilfegewährung,\nB eistandschaft ist die Zahl der K inder und J ugendlichen\nc) nach Art der gegenwärtigen und vorangegangenen             unter\nHilfe, M onat und J ahr des Hilfebeginns,                 1. gesetzlicher Amtsvormundschaft,\nd) nach Form der Unterbringung während der Hilfe              2. bestellter Amtsvormundschaft,\nund vormundschaftsrichterlicher Entscheidung zur\nUnterbringung,                                            3. bestellter Amtspflegschaft sowie\ne) bei Unterbringungswechseln während der Hilfege-            4. B eistandschaft,\nwährung zusätzlich zu den unter B uchstabe a ge-          gegliedert nach Geschlecht, Art des Tätigwerdens des\nnannten M erkmalen nach Datum des Unterbrin-              J ugendamts sowie nach deutscher und ausländischer\ngungswechsels, bisheriger und gegenwärtiger               S taatsangehörigkeit (Deutsche/Ausländer).\nForm der Unterbringung sowie Art der Hilfe,\n(5) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über K inder\nf) bei Ende einer Hilfeart zusätzlich zu den unter den        und J ugendliche, für die eine P flegeerlaubnis nach § 44\nB uchstaben a bis d genannten M erkmalen nach             erteilt worden ist, ist die Zahl der K inder und J ugend-\nletztem S tand des S chul- und Ausbildungsverhält-        lichen, gegliedert nach Geschlecht und Art der P flege.\nnisses sowie Änderung der Form der Unterbrin-\ngung, M onat, J ahr und Ursache des Hilfeendes, Art          (6) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über sorge-\ndes anschließenden Aufenthalts; bei Unterbringung         rechtliche M aßnahmen ist die Zahl der K inder und\nin einer Einrichtung oder in Vollzeitpflege ferner die    J ugendlichen, bei denen\nZahl und Dauer der Unterbringungen.                       1. zum vollständigen oder teilweisen Entzug des elter-\n(2) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über vor-                 lichen S orgerechts\nläufige M aßnahmen zum S chutz von K indern und J ugend-              a) nach § 50 Abs. 3 Anzeigen erstattet,\nlichen sind K inder und J ugendliche, zu deren S chutz M aß-\nnahmen nach den § § 42 und 43 getroffen worden sind,                  b) gerichtliche M aßnahmen erfolgt sind,\ngegliedert nach                                                   2. das P ersonensorgerecht ganz oder teilweise auf das\n1. Art des Trägers der M aßnahme, Art der M aßnahme,                  J ugendamt übertragen worden ist,\nForm der Unterbringung während der M aßnahme,                 gegliedert nach Geschlecht und Umfang der übertra-\nInstitution oder P ersonenkreis, die oder der die M aß-       genen Angelegenheit.\nnahme angeregt hat, Zeitpunkt des B eginns und Dauer\nder M aßnahme, M aßnahmeanlaß, Art der anschließen-              (7) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über\nden Hilfe,                                                    Vaterschaftsfeststellungen sind die Zahl der Vaterschafts-\nfeststellungen nach ihrer Art sowie die Zahl der nicht fest-\n2. bei K indern und J ugendlichen zusätzlich zu den unter         gestellten Vaterschaften.\nNummer 1 genannten M erkmalen nach Geschlecht,\nAltersgruppe, S taatsangehörigkeit, Art des Aufenthalts          (8) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die\nvor B eginn der M aßnahme.                                    Angebote der J ugendarbeit nach § 11 sind die mit öffent-\nlichen M itteln geförderten M aßnahmen im B ereich\n(3) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die\n1. der außerschulischen J ugendbildung (§ 11 Abs. 3\nAnnahme als K ind sind\nNr. 1),\n1. angenommene K inder und J ugendliche, gegliedert\n2. der K inder- und J ugenderholung (§ 11 Abs. 3 Nr. 5),\na) nach Geschlecht, Geburtsjahr, S taatsangehörig-\n3. der internationalen J ugendarbeit (§ 11 Abs. 3 Nr. 4)\nkeit, K indschaftsverhältnis und Art des Trägers des\nsowie\nAdoptionsvermittlungsdienstes,\n4. der Fortbildungsmaßnahmen für M itarbeiter (§ 74\nb) nach Herkunft des angenommenen K indes, Art der\nAbs. 6),\nUnterbringung vor der Adoptionspflege, Familien-\nstand der Eltern oder des sorgeberechtigten Eltern-       gegliedert nach Art des Trägers, Dauer der M aßnahme\nteils oder Tod der Eltern zu B eginn der Adoptions-       sowie Zahl und Geschlecht der Teilnehmer, zusätzlich bei\npflege sowie Ersetzung der Einwilligung zur Annah-        der internationalen J ugendarbeit nach P artnerländern und\nme als K ind,                                             M aßnahmen im In- und Ausland.","3578           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu B onn am 15. Dezember 1998\n(9) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die            4. § 99 Abs. 1 Nr. 3 B uchstabe e sind zum Zeitpunkt\nEinrichtungen, B ehörden und Geschäftsstellen in der                des Unterbringungswechsels während der Hilfege-\nJ ugendhilfe und die dort tätigen P ersonen sind                    währung,\n1. die Einrichtungen, gegliedert nach der Art der Einrich-      5. § 99 Abs. 1 Nr. 3 B uchstabe f sind zum Zeitpunkt des\ntung, der Art des Trägers sowie der Art und Zahl der            Endes einer Hilfeart,\nverfügbaren P lätze,                                        6. § 99 Abs. 2 sind zum Zeitpunkt des Endes einer vorläu-\n2. die B ehörden der öffentlichen J ugendhilfe und die              figen M aßnahme,\nGeschäftsstellen der Träger der freien J ugendhilfe,        7. § 99 Abs. 3 Nr. 1 sind zum Zeitpunkt der rechtskräfti-\ngegliedert nach der Art des Trägers,                            gen gerichtlichen Entscheidung über die Annahme als\n3. für jede haupt- und nebenberuflich tätige P erson                K ind,\na) die Art der Einrichtung, B ehörde, Geschäftsstelle,      8. § 99 Abs. 3 Nr. 2 B uchstabe a und Abs. 6 bis 8 und 10\nsind für das abgelaufene K alenderjahr,\nb) die Art des Trägers der Einrichtung und die dort ver-\nfügbaren P lätze,                                       9. § 99 Abs. 3 Nr. 2 B uchstabe b und Abs. 4, 5 und 9 sind\nzum 31. Dezember\nc) Geschlecht und Geburtsjahr,\nzu erteilen.\nd) die Art des B erufsausbildungsabschlusses, S tel-\n(3) Für eine B estandserhebung werden die Erhebungs-\nlung im B eruf, Art der B eschäftigung und des\nmerkmale nach § 99 Abs. 1 Nr. 3 B uchstabe a bis d fünf-\nArbeitsbereiches.\njährlich, beginnend 1991, erfaßt. Die B estandserhebung\n(10) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung der Ausga-           wird erstmalig zum 1. J anuar 1991 und ab 1995 jeweils\nben und Einnahmen der öffentlichen J ugendhilfe sind            zum 31. Dezember durchgeführt. In den Zwischenjahren\n1. die Art des Trägers,                                         erfolgt eine Fortschreibung mit den Erhebungsmerkmalen\nnach § 99 Abs. 1 Nr. 3 B uchstabe a bis f.\n2. die Ausgaben für Einzel- und Gruppenhilfen, gegliedert\nnach Ausgabe- und Hilfeart sowie die Einnahmen nach                                      § 102\nEinnahmeart,\nAuskunftspflicht\n3. die Ausgaben und Einnahmen für Einrichtungen nach\nArten gegliedert nach der Einrichtungsart,                     (1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die\nAngaben zu § 100 Nr. 3 sind freiwillig.\n4. die Ausgaben für das P ersonal, das bei den örtlichen\n(2) Auskunftspflichtig sind\nund den überörtlichen Trägern sowie den kreisan-\ngehörigen Gemeinden und Gemeindeverbänden, die              1. die örtlichen Träger der J ugendhilfe für die Erhebungen\nnicht örtliche Träger sind, Aufgaben der J ugendhilfe           nach § 99 Abs. 1 bis 10, nach Absatz 8 nur, soweit\nwahrnimmt.                                                      eigene M aßnahmen durchgeführt werden,\n2. die überörtlichen Träger der J ugendhilfe für die Erhe-\n§ 100                                  bungen nach § 99 Abs. 3 und 8 bis 10, nach Absatz 8\nnur, soweit eigene M aßnahmen durchgeführt werden,\nHilfsmerkmale\n3. die obersten Landesjugendbehörden für die Erhebun-\nHilfsmerkmale sind\ngen nach § 99 Abs. 8 bis 10,\n1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,\n4. die fachlich zuständige oberste B undesbehörde für die\n2. für die Erhebungen nach § 99 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 1 die           Erhebung nach § 99 Abs. 10,\nK enn-Nummer der hilfeleistenden S telle,                   5. die kreisangehörigen Gemeinden und die Gemeinde-\n3. Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfra-               verbände, soweit sie Aufgaben der J ugendhilfe im\ngen zur Verfügung stehenden P erson.                            S inne des § 69 Abs. 5 wahrnehmen, für die Erhebun-\ngen nach § 99 Abs. 8 bis 10,\n§ 101                              6. die Träger der freien J ugendhilfe für die Erhebungen\nnach § 99 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2, 3, 8 und 9,\nPeriodizität und Berichtszeitraum\n7. die Leiter der Einrichtungen, B ehörden und Geschäfts-\n(1) Die Erhebungen nach § 99 Abs. 1 bis 7 und 10 sind\nstellen in der J ugendhilfe für die Erhebungen nach § 99\njährlich durchzuführen, die Erhebungen nach Absatz 1,\nAbs. 9.\nsoweit sie die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte\nK inder und J ugendliche betreffen, beginnend 2000, die            (3) Zur Durchführung der Erhebungen nach § 99 Abs. 1,\nErhebungen nach Absatz 2 beginnend 1995. Die übrigen            2, 3, 8 und 9 übermitteln die Träger der öffentlichen\nErhebungen nach § 99 sind alle vier J ahre, die Erhebungen      J ugendhilfe den statistischen Ämtern der Länder auf\nnach Absatz 8 beginnend 1992, die Erhebungen nach               Anforderung die erforderlichen Anschriften der übrigen\nAbsatz 9 beginnend 1994 durchzuführen.                          Auskunftspflichtigen.\n(2) Die Angaben für die Erhebung nach\n§ 103\n1. § 99 Abs. 1 Nr. 1 sind zu dem Zeitpunkt, zu dem die\nÜbermittlung\nHilfe endet, bei fortdauernder Hilfe zum 31. Dezember,\n(1) An die fachlich zuständigen obersten B undes- oder\n2. § 99 Abs. 1 Nr. 2 sind zum B eratungsende,\nLandesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber\n3. § 99 Abs. 1 Nr. 3 B uchstabe a bis d sind zum Zeitpunkt      den gesetzgebenden K örperschaften und für Zwecke der\ndes B eginns einer Hilfeart,                                P lanung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen,","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu B onn am 15. Dezember 1998               3579\nvom S tatistischen B undesamt und den statistischen            2. entgegen § 45 Abs. 1 S atz 1, auch in Verbindung mit\nÄmtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen          § 48a Abs. 1, ohne Erlaubnis eine Einrichtung oder eine\nübermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen          sonstige Wohnform betreibt oder\neinzigen Fall ausweisen. Tabellen, deren Tabellenfelder\n3. entgegen § 47 Abs. 1 oder 2 eine M eldung nicht, nicht\nnur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann über-\nrichtig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder\nmittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regie-\nrungsbezirksebene, im Fall der S tadtstaaten auf B ezirks-     4. entgegen § 97a Abs. 4 vorsätzlich oder fahrlässig als\nebene, aufbereitet sind.                                          Arbeitgeber eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht\n(2) Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen den          vollständig erteilt.\nzur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen              (2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1, 3\nS tellen der Gemeinden und Gemeindeverbände für ihren          und 4 können mit einer Geldbuße bis zu 1 000 Deutsche\nZuständigkeitsbereich Einzelangaben aus der Erhebung           M ark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 kann\nnach § 99 mit Ausnahme der Hilfsmerkmale übermittelt           mit einer Geldbuße bis zu 30 000 Deutsche M ark geahndet\nwerden, soweit die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 5 des        werden.\nB undesstatistikgesetzes gegeben sind.\n§ 105\nZehntes Kapitel                                                 Strafvorschriften\nStraf- und Bußgeldvorschriften                      M it Freiheitsstrafe bis zu einem J ahr oder mit Geldstrafe\nwird bestraft, wer\n§ 104\n1. eine in § 104 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnete Handlung\nBußgeldvorschriften                            begeht und dadurch leichtfertig ein K ind oder einen\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer                                J ugendlichen in seiner körperlichen, geistigen oder\nsittlichen Entwicklung schwer gefährdet oder\n1. ohne Erlaubnis nach § 44 Abs. 1 S atz 1 ein K ind oder\neinen J ugendlichen betreut oder ihm Unterkunft            2. eine in § 104 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnete vorsätz-\ngewährt,                                                      liche Handlung beharrlich wiederholt."]}