{"id":"bgbl1-1998-78-1","kind":"bgbl1","year":1998,"number":78,"date":"1998-12-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/78#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-78-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_78.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Prüfung von Gefahrgutbeauftragten (Gefahrgutbeauftragtenprüfungsverordnung - PO Gb)","law_date":"1998-12-01T00:00:00Z","page":3514,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["3514           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu B onn am 10. Dezember 1998\nVerordnung\nüber die Prüfung von Gefahrgutbeauftragten\n(Gefahrgutbeauftragtenprüfungsverordnung – PO Gb)\nVom 1. Dezember 1998\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 S atz 1 Nr. 9, 13 und 14 sowie         (2) Die P rüfungsaufgaben bestehen aus der B eantwor-\nAbsatz 2 des Gesetzes über die B eförderung gefährlicher        tung von mindestens 20 offenen Fragen und mindestens\nGüter vom 6. August 1975 (B GB l. I S . 2121), Nummer 14        fünf miteinander verknüpften Fragen nach einer Aufga-\neingefügt durch Artikel 36 B uchstabe a des Gesetzes vom        benbeschreibung (Fallstudie). Abweichend von S atz 1\n28. J uni 1990 (B GB l. I S . 1221), Nummer 9, 13 und 14        dürfen bis zu höchstens 25 P rozent der offenen Fragen im\nsowie Absatz 2 zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 4 des       Verhältnis 1 zu 2 durch multiple-choice-Fragen ersetzt\nGesetzes vom 6. August 1998 (B GB l. I S . 2037), in Ver-       werden. Diese Fragen müssen vier Antwortvorschläge,\nbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-            wovon einer richtig sein muß, enthalten.\nGesetzes vom 18. M ärz 1975 (B GB l. I S . 705) und dem\n(3) B eim Erstellen der Fragen sind die Anlage 5 zu § 3\nOrganisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (B GB l. I\nAbs. 3 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung sowie für\nS . 3288) verordnet das B undesministerium für Verkehr,\nden S traßen-, Eisenbahn-, B innenschiffs-, S eeschiffs-\nB au- und Wohnungswesen:\nund Luftverkehr geltenden Vorschriften zu berücksich-\ntigen. Zusätzlich sind Fragen insbesondere zum Gefahr-\n§1                                gutbeförderungsgesetz, zu der Gefahrgutbeauftragten-\nGeltungsbereich                           verordnung sowie zu anderen Rechtsvorschriften, die\nDiese Gefahrgutbeauftragtenprüfungsverordnung gilt           einen unmittelbaren Zusammenhang zum Gefahrgutrecht\nfür die Durchführung von P rüfungen zur Erlangung eines         aufweisen, zu stellen. Werden in die gleiche P rüfung meh-\nS chulungsnachweises nach § 2 in Verbindung mit § 5 der         rere Verkehrsträger einbezogen, müssen für die jeweiligen\nGefahrgutbeauftragtenverordnung in der Fassung der              Verkehrsträger die Fragen nach S atz 1 zu mindestens\nB ekanntmachung vom 26. M ärz 1998 (B GB l. I S . 648).         50 P rozent verkehrsträgerübergreifend gestellt werden.\n(4) Den Fragen sind je nach S chwierigkeitsgrad eine\n§2                                P unktzahl von 1, 2, 3 oder 4 zuzuweisen. M ultiple-choice-\nPrüfungsarten                            Fragen sind mit einem P unkt zu bewerten.\nP rüfungen nach § 1 sind solche, die nach Teilnahme             (5) Die Fragen sind aus einer S ammlung auszuwählen,\ndie vom B undesministerium für Verkehr öffentlich be-\n1. an einem Grundlehrgang nach § 5 Abs. 1 der Gefahr-           kanntgegeben wird. S ie sind für jeden P rüfungsteilnehmer\ngutbeauftragtenverordnung (Grundprüfung) oder               in einem P rüfungsbogen zusammenzufassen. Auf dem\n2. an einem Fortbildungslehrgang nach § 5 Abs. 6 der            P rüfungsbogen ist die erreichbare höchste P unktzahl und\nGefahrgutbeauftragtenverordnung oder ohne vorher-           die M indestpunktzahl für das B estehen der P rüfung anzu-\ngehendem Fortbildungslehrgang nach § 5 Abs. 7 der           geben.\nGefahrgutbeauftragtenverordnung (Fortbildungsprü-\n(6) Die P rüfungen nach Absatz 1 sind inhaltlich zu\nfung)\nbeschränkten, wenn die Grund- oder Fortbildungslehr-\ndurchgeführt werden.                                            gänge nach § 3 Abs. 5 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 der\nGefahrgutbeauftragtenverordnung im besonderen Teil\n§3                                beschränkt wurden.\nGrundsätze für alle Prüfungen                        (7) Die P rüfungen sind nicht öffentlich. Die P rüfungsteil-\n(1) Eine P rüfung kann für einen oder gleichzeitig für       nehmer sind vor B eginn über den Ablauf der P rüfung zu\nhöchstens drei Verkehrsträger abgenommen werden. Die            informieren. Die aufsichtsführende P erson stellt zu B eginn\nP rüfungen sind schriftlich in deutscher S prache durch-        der P rüfungen die Identität der Teilnehmer durch Einsicht\nzuführen. Die B enutzung der einschlägigen Vorschriften-        in den P ersonalausweis oder Reisepaß fest. Fehlt es nach\ntexte für die B eförderung gefährlicher Güter als Hilfsmittel   ihrer Überzeugung an der Identität, darf der P rüfungsteil-\nist zulässig.                                                   nehmer nicht zur P rüfung zugelassen werden.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu B onn am 10. Dezember 1998                3515\n(8) Die Industrie- und Handelskammer muß auf der              jeden weiteren Verkehrsträger, der in die gleiche P rüfung\nLehrgangsbestätigung die Teilnahme an der P rüfung ver-          einbezogen wird.\nmerken.                                                             (3) Die Fortbildungsprüfung darf einmal ohne noch-\n§4                                 malige S chulung wiederholt werden. Erst- und Wieder-\nholungsprüfung müssen vor Ablauf der Geltungsdauer\nZulassung zur Prüfung                        des S chulungsnachweises nach § 2 Abs. 4 der Gefahrgut-\n(1) Zur Grundprüfung ist von der Industrie- und Han-          beauftragtenverordnung abgelegt werden.\ndelskammer zuzulassen, wer eine Lehrgangsbestätigung\nüber die Teilnahme an einem Grundlehrgang nach § 3                                             §7\nAbs. 2 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung vorlegt.\nZuständigkeiten\n(2) Zur Fortbildungsprüfung ist von der Industrie- und\nDie Industrie- und Handelskammer ist zuständig für die\nHandelskammer zuzulassen, wer einen S chulungsnach-\nDurchführung der P rüfungen in ihrem B ezirk. S ie setzt Ort\nweis nach Anlage 3 oder 4 der Gefahrgutbeauftragtenver-\nund Zeitpunkt der P rüfung fest. Die nach S atz 1 zustän-\nordnung für die gleichen Verkehrsträger vorlegt, für die der\ndige Industrie- und Handelskammer kann mit anderen\nS chulungsnachweis verlängert werden soll. Die Geltungs-\nIndustrie- und Handelskammern Vereinbarungen zur Erle-\ndauer des S chulungsnachweises darf um nicht mehr als\ndigung ihrer Aufgaben bei der Durchführung der P rüfun-\nsechs M onate überschritten sein.\ngen nach den § § 5 oder 6 schließen.\n(3) Wer nachweist, daß er für den Verkehrsträger Luft-\nverkehr an einer S chulung für die P ersonalkategorie 3                                        §8\ngemäß Teil 6 K apitel 1 Abschnitt 1.2.4 der Technical\nInstructions for the S afe Transport of Dangerous Goods                   Rücktritt und Ausschluß von der Prüfung\nby Air (IC AO-TI, Doc 9284-AN/905) der International C ivil         (1) Ein Rücktritt von der P rüfung ist nur bis zum B eginn\nAviation Organization, M ontreal, teilgenommen hat, kann         der P rüfung zulässig. Er ist der Industrie- und Handels-\nabweichend von den Absätzen 1 und 2 zu den P rüfungen            kammer unverzüglich zu erklären. Genehmigt die Indu-\nzugelassen werden.                                               strie- und Handelskammer den Rücktritt, so gilt die P rü-\nfung als nicht abgelegt.\n§5\n(2) Wer Täuschungshandlungen unternimmt sowie den\nGrundprüfung                             P rüfungsablauf erheblich stört, kann von der weiteren\n(1) Die Höchstpunktzahl für die Grundprüfung, die sich        Teilnahme an der P rüfung ausgeschlossen werden. B ei\nnur auf einen Verkehrsträger erstreckt, beträgt 60. Davon        Ausschluß gilt die P rüfung als nicht bestanden.\nentfallen 50 P unkte auf offene und multiple-choice-Fragen\nund zehn P unkte auf die miteinander verknüpften Fragen                                        §9\nnach einer Aufgabenbeschreibung. Die Höchstpunktzahl\nNiederschrift\nerhöht sich um jeweils 16 P unkte für jeden weiteren Ver-\nkehrsträger, der in die gleiche P rüfung einbezogen wird,           Über die P rüfung fertigt die Industrie- und Handelskam-\ndiese verteilen sich auf zehn P unkte für die Fragen und         mer eine Niederschrift insbesondere mit folgenden Anga-\nsechs P unkte für die Aufgabenbeschreibung.                      ben an:\n(2) Die P rüfungsdauer beträgt 90 M inuten für einen Ver-     1. Name, Vorname, gegebenenfalls Geburtsname sowie\nkehrsträger. S ie erhöht sich um jeweils 45 M inuten für             Anschrift des P rüfungsteilnehmers,\njeden weiteren Verkehrsträger.                                   2. Datum, Uhrzeit und Ort der P rüfung,\n(3) Die Grundprüfung darf einmal ohne nochmalige              3. Name der aufsichtsführenden P erson,\nS chulung wiederholt werden.\n4. einbezogene B ereiche,\n(4) Wer eine Grundprüfung bestanden hat, darf innerhalb\nvon sechs M onaten nach dem Bestehen der P rüfung für            5. Ermittlung der P unktzahl in den einzelnen P rüfungs-\nweitere Verkehrsträger an der Grundprüfung teilnehmen,               leistungen,\nwenn er eine Lehrgangsbestätigung über die Teilnahme an          6. Erklärung über das B estehen oder Nichtbestehen der\neinem Grundlehrgang für diese Verkehrsträger vorlegt.                P rüfung,\nDiese P rüfung ist für einen Verkehrsträger auf offene und       7. Name und Unterschrift des P rüfers.\nmultiple-choice-Fragen mit einer Höchstpunktzahl von 40\nzu beschränken. Absatz 1 S atz 3 gilt entsprechend.                                           § 10\nSchulungsnachweis\n§6\n(1) Die Industrie- und Handelskammer stellt den S chu-\nFortbildungsprüfung                         lungsnachweis gemäß Anlage 3 oder 4 der Gefahrgutbe-\n(1) Die Höchstpunktzahl für die Fortbildungsprüfung, die      auftragtenverordnung aus, wenn die Grundprüfung be-\nsich auf nur einen Verkehrsträger erstreckt, beträgt 30.         standen ist oder, wenn die Voraussetzungen des § 7b\nDavon entfallen 25 P unkte auf offene und multiple-choice-       Abs. 2 oder 4 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung vor-\nFragen und fünf P unkte auf die miteinander verknüpften          liegen.\nFragen nach der Aufgabenbeschreibung. Die Höchstpunkt-              (2) Die Industrie- und Handelskammer verlängert den\nzahl erhöht sich um jeweils acht P unkte für jeden weiteren      S chulungsnachweis nach Absatz 1 um fünf J ahre, wenn\nVerkehrsträger, der in die gleiche P rüfung einbezogen wird.     die Fortbildungsprüfung nach § 6 bestanden wurde.\n(2) Die P rüfungsdauer beträgt 45 M inuten für einen Ver-     S ind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 S atz 3 der\nkehrsträger. S ie erhöht sich um jeweils 20 M inuten für         Gefahrgutbeauftragtenverordnung erfüllt, wird die Gel-","3516           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu B onn am 10. Dezember 1998\ntungsdauer des vorgelegten S chulungsnachweises durch                                        § 12\ndie Industrie- und Handelskammer um drei J ahre ver-\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nlängert.\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. J anuar 1999 in K raft.\n§ 11\n(2) Diese Verordnung tritt außer K raft, sobald das B un-\nNichtbestehen der Prüfung\ndesministerium für Verkehr auf Grund besonderer gesetz-\nIst eine P rüfung gemäß § 5 der Gefahrgutbeauftragten-        licher Ermächtigung eine Verordnung erlassen hat, in der\nverordnung nicht bestanden oder gilt eine P rüfung nach         die Industrie- und Handelskammern für zuständig erklärt\n§ 8 Abs. 2 als nicht bestanden, erhält der Teilnehmer           werden, die P rüfungen durchzuführen, B escheinigungen\nhierüber einen schriftlichen B escheid. Dieser ist mit einer    zu erteilen und die Ausgestaltung der P rüfungen im einzel-\nRechtsbehelfsbelehrung zu versehen.                             nen durch S atzungen zu regeln.\nDer B undesrat hat zugestimmt.\nB onn, den 1. Dezember 1998\nD er B und es minis ter\nfür V erkehr, B au- und W o hnung s w es en\nF ranz M üntefering"]}