{"id":"bgbl1-1998-77-4","kind":"bgbl1","year":1998,"number":77,"date":"1998-12-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/77#page=65","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-77-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_77.pdf#page=65","order":4,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Erschwerniszulagenverordnung","law_date":"1998-12-03T00:00:00Z","page":3497,"pdf_page":65,"num_pages":11,"content":["B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998     3497\nBekanntmachung\nder Neufassung der Erschwerniszulagenverordnung\nVom 3. Dezember 1998\nAuf Grund des Artikels 6 der B esoldungsänderungsverordnung 1998 vom\n17. J uni 1998 (B GB l. I S . 1378) wird nachstehend der Wortlaut der Erschwernis-\nzulagenverordnung in der ab 1. J anuar 1999 geltenden Fassung bekannt-\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der B ekanntmachung der Verordnung vom 13. M ärz 1992\n(B GB l. I S . 519),\n2. den teils mit Wirkung vom 1. M ai 1992, teils mit Wirkung vom 1. J uni 1992 in\nK raft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 23. M ärz 1993 (B GB l. I S . 342),\n3. den mit Wirkung vom 1. M ai 1993 in K raft getretenen Artikel 4 des Gesetzes\nvom 20. Dezember 1993 (B GB l. I S . 2139),\n4. den am 1. J anuar 1994 in K raft getretenen Artikel 6 Abs. 17 des Gesetzes\nvom 27. Dezember 1993 (B GB l. I S . 2378, 2408),\n5. den teils am 1. Oktober 1994, teils am 1. J anuar 1995 in K raft getretenen\nArtikel 5 des Gesetzes vom 24. August 1994 (B GB l. I S . 2229, 2440),\n6. die am 1. J anuar 1995 in K raft getretene Verordnung vom 28. Oktober 1994\n(B GB l. I S . 3358),\n7. den am 29. J uli 1995 in K raft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 24. J uli\n1995 (B GB l. I S . 962),\n8. den mit Wirkung vom 1. M ai 1995 in K raft getretenen Artikel 3 des Gesetzes\nvom 18. Dezember 1995 (B GB l. I S . 1942, 1944),\n9. den mit Wirkung vom 1. M ärz 1997 in K raft getretenen Artikel 1 Abs. 1 Nr. 5\ndes Gesetzes vom 24. M ärz 1997 (B GB l. I S . 590),\n10. den am 24. Dezember 1997 in K raft getretenen Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes\nvom 17. Dezember 1997 (B GB l. I S . 3108),\n11. den mit Wirkung vom 1. J anuar 1998 in K raft getretenen Artikel 2 Abs. 1 Nr. 2\ndes Gesetzes vom 6. August 1998 (B GB l. I S . 2026),\n12. den teils am 1. J uli 1998 in K raft getretenen, teils am 1. J anuar 1999 in K raft\ntretenden Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 6.    des § 47 des B undesbesoldungsgesetzes in der Fassung der B ekannt-\nmachung vom 21. S eptember 1994 (B GB l. I S . 2646),\nzu 12. des § 47 des B undesbesoldungsgesetzes in der Fassung der B ekannt-\nmachung vom 16. M ai 1997 (B GB l. I S . 1065) in Verbindung mit Artikel 10\n§ 4 des Gesetzes vom 24. M ärz 1997 (B GB l. I S . 590) und Artikel 4 des\nGesetzes vom 17. Dezember 1997 (B GB l. I S . 3108).\nB onn, den 3. Dezember 1998\nD er B und es minis ter d es Innern\nO. S c h i l y","3498           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998\nVerordnung\nüber die Gewährung von Erschwerniszulagen\n(Erschwerniszulagenverordnung – EZulV)\n1. Abschnitt                          Wahl (Wahlrufbereitschaft), um bei B edarf zu Dienst-\nleistungen sofort abgerufen werden zu können. B eim\nAllgemeine Vorschriften                      Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft gilt als Häus-\nlichkeit die Gemeinschaftsunterkunft.\n§1\nAnwendungsbereich                                                        §4\nDiese Verordnung regelt die Gewährung von Zulagen                        Höhe und Berechnung der Zulage\nzur Abgeltung besonderer, bei der B ewertung des Amtes            (1) Die Zulage beträgt für Dienst\noder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berück-\nsichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) für Emp-         1. an S onntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen,\nan den S amstagen vor Ostern und P fingsten nach\nfänger von Dienstbezügen und Anwärterbezügen. Durch\n12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden J ah-\neine Erschwerniszulage wird ein mit der Erschwernis ver-\nres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen\nbundener Aufwand mit abgegolten.\nS onntag fallen, 4,77 Deutsche M ark je S tunde,\n§2                               2. a) an den übrigen S amstagen in der Zeit zwischen\n13.00 Uhr und 20.00 Uhr 1,25 Deutsche M ark je\n(weggefallen)                                 S tunde sowie\nb) im übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und\n6.00 Uhr 2,50 Deutsche M ark je S tunde.\n2. Abschnitt\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 B uchstabe a\nEinzeln abzugeltende Erschwernisse                   beträgt die Zulage\n1. für B eamte und S oldaten nach den Nummern 9 und 10\n1. T i t e l                            der Vorbemerkungen zu den B undesbesoldungsord-\nZ ulage                                 nungen A und B des B undesbesoldungsgesetzes\nfü r D ie n s t z u u n g ü n s tig e n Z e ite n           sowie\n2. für Beamte in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung A\n§3\na) bei J ustizvollzugsanstalten,\nAllgemeine Voraussetzungen\nb) beim B undeseisenbahnvermögen, wenn sie im\n(1) Empfänger von Dienstbezügen in B esoldungsgrup-                 Wege der Zuweisung im B etriebs- und Verkehrs-\npen mit aufsteigenden Gehältern und Empfänger von                      dienst der Deutsche B ahn Aktiengesellschaft oder\nAnwärterbezügen erhalten eine Zulage für Dienst zu                     einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche\nungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als fünf S tunden im             B ahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993\nK alendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten heran-                 (B GB l. I S . 2378, 2386) ausgegliederten Gesell-\ngezogen werden.                                                        schaft eingesetzt sind, und\n(2) Dienst zu ungünstigen Zeiten ist der Dienst                 c) im B etriebsdienst der Nachfolgeunternehmen der\n1. an S onntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen,                    Deutschen B undespost\n2. an S amstagen nach 13.00 Uhr,                                   1,50 Deutsche M ark je S tunde; dies gilt auch für ent-\nsprechende B eamte auf Widerruf im Vorbereitungs-\n3. an den S amstagen vor Ostern und P fingsten nach                dienst.\n12.00 Uhr; dies gilt auch für den 24. und 31. Dezember\njeden J ahres, wenn diese Tage nicht auf einen S onntag       (3) Für Dienst über volle S tunden hinaus wird die Zulage\nfallen,                                                    anteilig gewährt.\n4. an den übrigen Tagen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr                                       §5\nund 6.00 Uhr.                                                     Ausschluß der Zulage durch andere Zulagen\n(3) Zulagefähig sind nur Zeiten einer tatsächlichen            (1) Die Zulage wird nicht gewährt neben\nDienstausübung; B ereitschaftsdienst, der zu ungünstigen\nZeiten geleistet wird, ist voll zu berücksichtigen. Wach-      1.   (weggefallen)\ndienst ist nur zulagefähig, wenn er mit mehr als 24 S tun-     2.   einer Vergütung für B eamte im Vollstreckungsdienst\nden im K alendermonat zu ungünstigen Zeiten geleistet               (§ 49 des B undesbesoldungsgesetzes),\nwird.\n3.   Auslandsdienstbezügen (§ 55 oder § 58a des B un-\n(4) Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten gehören nicht der           desbesoldungsgesetzes),\nDienst während Übungen, der Dienst auf Feuerschiffen,          4.   einer Zulage nach Nummer 7 der Vorbemerkungen zu\nReisezeiten bei Dienstreisen und die Rufbereitschaft.               den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bun-\n(5) Rufbereitschaft im S inne von Absatz 4 ist das B ereit-      desbesoldungsgesetzes oder nach entsprechendem\nhalten des hierzu Verpflichteten in seiner Häuslichkeit             Landesrecht; ausgenommen sind die B eamten und\n(Hausrufbereitschaft) oder das B ereithalten an einem von           S oldaten der B esoldungsgruppen A 1 bis A 9, in den\nihm anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort seiner             Lagezentren oder Leitstellen oberster B undes- oder","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998                3499\nLandesbehörden sowie beim Deutschen B undestag             2. in S trömung ohne S tromschutz um 30 vom Hundert,\noder bei den Landtagen auch P olizeivollzugsbeamte\n3. in S eewasserstraßen oder auf offener S ee um 25 vom\nder B esoldungsgruppen A 10 bis A 13,\nHundert,\n5.   einer Zulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu\n4. in B innenwasserstraßen bei Lufttemperaturen von\nden Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bun-\nweniger als 3 °C Wärme um 25 vom Hundert.\ndesbesoldungsgesetzes,\n5a. einer Zulage nach Nummer 8b der Vorbemerkungen                 (4) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 3\nzu den B undesbesoldungsordnungen A und B des              beträgt je S tunde ein Drittel der S ätze nach Absatz 2.\nB undesbesoldungsgesetzes,\n§9\n6.   einer bei der Deutschen B undesbank gezahlten B ank-\nzulage,                                                                      Berechnung der Zulage\n7.   Zulagen nach Vorschriften, die gemäß Artikel IX § § 21        (1) Die Zulage wird nach S tunden berechnet. Die Zeiten\nund 22 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung          sind für jeden K alendertag zu ermitteln, und das Ergebnis\nund Neuregelung des B esoldungsrechts in B und und         ist zu runden. Dabei bleiben Zeiten von weniger als zehn\nLändern in K raft geblieben sind oder neu erlassen         M inuten unberücksichtigt; Zeiten von zehn bis dreißig\nwerden können.                                             M inuten werden auf eine halbe S tunde, von mehr als\n(2) Für Zeiträume, für die eine B ordzulage nach § 23b       dreißig M inuten auf eine volle S tunde aufgerundet.\nzusteht, wird die Zulage um die Hälfte gekürzt.                    (2) Als Tauchzeit gilt\n1. für Helmtaucher die Zeit unter dem geschlossenen\n§6\nTaucherhelm,\nSonstiger Ausschluß der Zulage\n2. für S chwimmtaucher die Zeit unter der Atemmaske,\nDie Zulage entfällt oder sie verringert sich, soweit der\nDienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als mit           3. bei Arbeiten in Druckkammern die Zeit von B eginn des\nabgegolten oder ausgeglichen gilt.                                  Einschleusens bis zum Ende des Ausschleusens.\n2. T i t e l                                                    3. T i t e l\nZ u la g e fü r T a u c h e rtä tig k e it                         Z ulag en für den U m gang\nm it M u n itio n u n d E x p lo s ivs to ffe n\n§7\nAllgemeine Voraussetzungen                                                    § 10\n(1) B eamte und S oldaten erhalten eine Zulage für Tau-                        Zulage für das Räumen\nchertätigkeit, wenn sie auf Grund dienstlicher Anordnung                    und Vernichten von Munition und für\nTaucherübungen oder Taucherarbeiten durchführen.                     besonders gefährliche Munitionserprobungen\n(2) Tauchertätigkeiten sind Übungen oder Arbeiten im            (1) S oldaten mit B erechtigungsschein zum Vernichten\nWasser                                                          von M unition oder mit abgeschlossener Ausbildung als\nFeuerwerker und B eamte mit B efähigungsschein F erhal-\n1. im Taucheranzug ohne Helm oder ohne Tauchgerät,\nten, wenn sie auf Truppenübungs- oder S chießplätzen,\n2. mit Helm oder Tauchgerät,                                    auf S ee, bei Erprobungsstellen der B undeswehr oder\n3. in P reßluft (Druckkammern).                                 gemäß dienstlicher Weisung an sonstigen P lätzen B lind-\ngänger (M unition) räumen oder vernichten, eine Zulage.\n(3) Die Zulage wird nicht gewährt neben der K ampf-\nDie Tätigkeit muß zum ständigen Aufgabenbereich des\nschwimmer- oder M inentaucherzulage nach § 23e.\nS oldaten oder B eamten gehören und von ihm selbst aus-\ngeübt werden. Die Zulage beträgt täglich 7,50 Deutsche\n§8\nM ark. B ei einem Einsatz von mehr als sechs S tunden täg-\nHöhe der Zulage                           lich erhöht sich die Zulage für jede weitere volle S tunde\n(1) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 1    um 1,50 Deutsche M ark, höchstens jedoch bis zu 15 Deut-\nbeträgt je S tunde 4,82 Deutsche M ark.                         sche M ark.\n(2) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 2       (2) B eamte und S oldaten erhalten für das Laborieren,\nbeträgt je S tunde Tauchzeit bei einer Tauchtiefe               Delaborieren, Untersuchen von M unition und M unitions-\nkomponenten mit besonders hohem Gefährlichkeitsgrad,\nbis zu 5 M etern                20,00 Deutsche M ark,\ninsbesondere von unbekannter, beanstandeter oder be-\nvon mehr als 5 M etern                  24,25 Deutsche M ark,   lasteter M unition, eine Zulage nach M aßgabe des Absat-\nvon mehr als 10 M etern                 30,13 Deutsche M ark,   zes 1.\nvon mehr als 15 M etern                 38,81 Deutsche M ark.\nB ei Tauchtiefen von mehr als zwanzig M etern erhöht                                         § 11\nsich die Zulage für je fünf M eter weiterer Tauchtiefe um                 Zulage für Tätigkeiten der Sprengstoff-\n8,68 Deutsche M ark je S tunde.                                            entschärfer und Sprengstoffermittler\n(3) Die Zulage nach Absatz 2 erhöht sich für Taucher-           (1) B eamte und S oldaten mit gültigem Nachweis über\ntätigkeit                                                       eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum S preng-\n1. in S trömung mit S tromschutz gleich welcher Art um          stoffentschärfer, deren ständige Aufgabe das P rüfen, Ent-\n15 vom Hundert,                                             schärfen und B eseitigen unkonventioneller S preng- und","3500            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998\nB randvorrichtungen ist, erhalten eine Zulage. Die Zulage                                    § 13\nbeträgt 50 Deutsche M ark für jeden Einsatz im unmittelba-                            Höhe der Zulage\nren Gefahrenbereich, der erforderlich wird, um verdäch-\ntige Gegenstände einer näheren B ehandlung zu unter-               (1) Die Zulage für eine Tätigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 1\nziehen. Unmittelbarer Gefahrenbereich ist der Wirkungs-         beträgt für jeden Tag bei Überwindung eines Höhenunter-\nbereich einer möglichen Explosion oder eines B randes.          schiedes\nDie B ehandlung umfaßt insbesondere                             von mehr als 20 M etern                    3 Deutsche M ark,\n1. optische, akustische, elektronische und mechanische          von mehr als 50 M etern                    5 Deutsche M ark,\nP rüfung auf S preng-, Zünd- und B randvorrichtungen,       von mehr als 100 M etern                   8 Deutsche M ark,\n2. Überwinden von S prengfallen, Öffnen von unkonven-           von mehr als 200 M etern                  13 Deutsche M ark,\ntionellen S preng- und B randvorrichtungen, Trennen         von mehr als 300 M etern                  18 Deutsche M ark.\nder Zündkette, Unterbrechen der Zündauslösevorrich-         Diese S ätze erhöhen sich, wenn vom Erdboden bis zum\ntung, Neutralisieren, P hlegmatisieren,                     Fußpunkt der Leitern oder S prossen ein Höhenunter-\n3. Vernichten, Transportvorbehandlung, Verladen, Trans-         schied besteht\nportieren der unkonventionellen S preng- und B rand-        von mehr als 50 M etern                 um 1 Deutsche M ark,\nvorrichtungen oder ihrer Teile.\nvon mehr als 100 M etern                um 2 Deutsche M ark,\nDie Zulage darf den B etrag von 750 Deutschen M ark im          von mehr als 200 M etern                um 3 Deutsche M ark,\nM onat nicht übersteigen.\nvon mehr als 300 M etern                um 4 Deutsche M ark.\n(2) B esondere S chwierigkeiten bei dem Unschädlich-\nS ie erhöhen sich ferner, wenn die Tätigkeit in den M onaten\nmachen oder Delaborieren von S preng- und B randvor-\nNovember bis M ärz durchgeführt wird, um jeweils 25 vom\nrichtungen oder ähnlichen Gegenständen, die explosions-\nHundert.\ngefährliche S toffe enthalten, können mit einer Erhöhung\nder Zulage auf bis zu 500 Deutsche M ark für jeden Einsatz         (2) Die Zulage für Tätigkeiten nach § 12 Abs. 2 Nr. 2\nabgegolten werden.                                              beträgt für jeden Tag bei\n(3) B eamte und S oldaten mit gültigem Nachweis über         1. Inaugenscheinnahme aus besonderem Anlaß, P rüf-\neine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum S preng-             gängen, Erkundigungen, Einweisungen oder B eauf-\nstoffermittler, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als S preng-          sichtigungen                           2 Deutsche M ark,\nstoffermittler mit explosionsgefährlichen S toffen umge-        2. Instandhalten, Instandsetzen oder Abnehmen\nhen, erhalten eine Zulage von 30 Deutschen M ark je Ein-                                                   3 Deutsche M ark,\nsatz. Der Umgang umfaßt insbesondere S icherstellung,\n3. Errichten oder Abbrechen                4 Deutsche M ark.\nAsservierung und Transport. Die Zulage darf den B etrag\nvon 450 Deutschen M ark im M onat nicht übersteigen.            Die S ätze erhöhen sich, wenn die Tätigkeiten in den\nM onaten November bis M ärz durchgeführt werden, um\n(4) Die Zulagen nach Absatz 1 und Absatz 2 dürfen den\njeweils 25 vom Hundert.\nGesamtbetrag von 1 600 Deutschen M ark im M onat nicht\nübersteigen.\n§ 14\nBerechnung der Zulage\n4. T i t e l                           Die Zulagen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden neben-\nZ u la g e fü r T ä tig k e ite n               einander gewährt; jede Zulage wird für jeden Tag nur ein-\na n A n te n n e n u n d A n te n n e n trä g e rn ,      mal, und zwar nach dem höchsten zustehenden S atz\na n G e rä te n u n d G e rä te trä g e rn            gewährt.\nd e s W e tte rd ie n s te s ,\nd e s Ve rm e s s u n g s d ie n s te s                                         § 15\ns o w ie a n W in d m a s te n d e s                                  Zulage für Tätigkeiten\nlu fth yg ie n is c h e n Ü b e rw a c h u n g s d ie n s te s     an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes,\ndes Vermessungsdienstes sowie an Windmasten\n§ 12                                    des lufthygienischen Überwachungsdienstes\nAllgemeine Voraussetzungen                         Die § § 12 bis 14 gelten entsprechend für Tätigkeiten an\nGeräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und an\n(1) B eamte und S oldaten erhalten eine Zulage für Tätig-    trigonometrischen B eobachtungseinrichtungen des Ver-\nkeiten an Antennen oder Antennenträgern, wenn diese             messungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygieni-\nTätigkeiten zu ihren regelmäßigen Aufgaben gehören.             schen Überwachungsdienstes.\n(2) Tätigkeiten an Antennen oder Antennenträgern sind\n1. das B esteigen von Antennenträgern über Leitern oder                                    5. T i t e l\nS prossen,\nZ ulag en für K lim aerp ro b ung\n2. die Arbeiten in einer Höhe von mindestens zwanzig                      u n d U n te rd ru c k k a m m e rd ie n s t\nM etern über dem Erdboden an und auf über Leitern\noder S prossen zu besteigenden Antennenträgern oder                                      § 16\nan Antennen, die sich auf Dächern und P lattformen\nohne Randsicherung (oder ohne seitliche Abdeckung)                          Zulage für Klimaerprobung\noder an wegen ihrer schweren Zugänglichkeit ähnlich            B eamte und S oldaten, die an einer K limaerprobung\ngefährlichen S tellen befinden.                             im Freien bei extremen K älte- oder Hitzeeinwirkungen","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998               3501\nteilnehmen, erhalten eine Zulage. Die Zulage beträgt            1. eines Erholungsurlaubs,\nbei einem Wind-C hill-Faktor von mindestens 1 400 oder          2. eines S onderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbe-\nbei einem Wet-B ulb-Globe-Temperature-Index von min-                züge,\ndestens 20 °C 4 Deutsche M ark täglich. Die Zulage er -\nhöht sich bei einem Wind-C hill-Faktor von mehr als 1 600       3. einer Erkrankung einschließlich Heilkur,\noder bei einem Wet-B ulb-Globe-Temperature-Index von            4. einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom\nmehr als 30 °C um 1 Deutsche M ark täglich.                         Dienst für besondere zeitliche B elastungen (§ 50a des\nB undesbesoldungsgesetzes),\n§ 16a                             5. einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,\nZulage für                            6. einer Dienstreise,\nSoldaten im Unterdruckkammerdienst                   soweit in den § § 20 bis 26 oder nach einer Verordnung\n(1) S oldaten im Unterdruckkammerdienst beim Flugme-         über den M utterschutz für B eamtinnen nichts anderes\ndizinischen Institut der Luftwaffe, die in einer simulierten    bestimmt ist. In den Fällen der Nummern 2 bis 6 wird die\nHöhe von mindestens 5 000 m verwendet werden, erhal-            Zulage nur weitergewährt bis zum Ende des M onats, der\nten eine Zulage.                                                auf den Eintritt der Unterbrechung folgt.\n(2) Die Zulage beträgt 15 Deutsche M ark für jeden Ein-\nsatz nach Absatz 1, höchstens jedoch 150 Deutsche M ark                                     § 20\nmonatlich. Der Einsatz beginnt mit dem Einschleusen und                                  Zulagen für\nendet mit dem Ausschleusen.                                            Wechselschichtdienst und für Schichtdienst\n(3) Die Zulage wird nicht gewährt neben der Fliegerzu-          (1) B eamte und S oldaten erhalten eine Wechselschicht-\nlage nach § 23f.                                                zulage von 200 Deutschen M ark monatlich, wenn sie\nständig nach einem S chichtplan (Dienstplan) eingesetzt\nsind, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen\n6. T i t e l                        Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeits-\nZ ulag e für die                           schichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht,\nP fle g e S c h w e rb ra n d ve rle tz te r          werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vor-\nsieht, und sie dabei in je fünf Wochen durchschnittlich\nmindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen\n§ 17\noder betriebsüblichen Nachtschicht leisten. Zeiten eines\nAllgemeine Voraussetzungen                       B ereitschaftsdienstes gelten nicht als Arbeitszeit im S inne\nund Höhe der Zulage                         dieser Vorschrift.\nB eamte des mittleren Dienstes im K rankenpflegedienst          (2) B eamte und S oldaten erhalten, wenn sie ständig\nund entsprechende S oldaten, die die Grund- und B ehand-        S chichtdienst zu leisten haben (Dienst nach einem\nlungspflege bei schwerbrandverletzten P atienten in Ein-        S chichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täg-\nheiten für S chwerbrandverletzte, denen S chwerbrandver-        lichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem\nletzte durch die Zentralstelle für die Vermittlung S chwer-     M onat vorsieht),\nbrandverletzter in der B undesrepublik Deutschland bei          a) eine S chichtzulage von 120 Deutschen M ark monat-\nder B ehörde für Arbeit, Gesundheit und S oziales der Frei-         lich, wenn sie die Voraussetzungen für eine Wechsel-\nen und Hansestadt Hamburg vermittelt werden, ausüben,               schichtzulage nach Absatz 1 nur deshalb nicht erfüllen,\nerhalten für jede volle P flegestunde 2,26 Deutsche M ark.          weil nach dem S chichtplan eine zeitlich zusammen-\nhängende Unterbrechung des Dienstes von höchstens\n48 S tunden vorgesehen ist oder sie durchschnittlich\n3. Abschnitt                               mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßi-\ngen oder betriebsüblichen Nachtschicht nur in je sie-\nZulagen in festen M onatsbeträgen                       ben Wochen leisten,\nb) eine S chichtzulage von 90 Deutschen M ark monatlich,\n§ 18                                 wenn der S chichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von\nEntstehung des Anspruchs                           mindestens 18 S tunden,\n(1) Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit der             c) eine S chichtzulage von 70 Deutschen M ark monatlich,\ntatsächlichen Aufnahme der zulageberechtigenden Tätig-              wenn der S chichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von\nkeit und erlischt mit deren B eendigung, soweit in den              mindestens 13 S tunden geleistet wird.\n§ § 19 bis 26 nichts anderes bestimmt ist.                      Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem B eginn der frühesten\n(2) B esteht der Anspruch auf die Zulage nicht für einen     und dem Ende der spätesten S chicht innerhalb von\nvollen K alendermonat und sieht die Zulageregelung eine         24 S tunden. Die geforderte S tundenzahl muß im Durch-\ntageweise Abgeltung nicht vor, wird nur der Teil der Zu-        schnitt an den im S chichtplan vorgesehenen Arbeitstagen\nlage gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.           erreicht werden. S ieht der S chichtplan mehr als fünf\nArbeitstage wöchentlich vor, können, falls dies günstiger\nist, der B erechnung des Durchschnitts fünf Arbeitstage\n§ 19\nwöchentlich zugrunde gelegt werden. Absatz 1 S atz 2 gilt\nUnterbrechung                            entsprechend.\nder zulageberechtigenden Tätigkeit\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der S chicht-\nB ei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden            plan (Dienstplan) eine Unterscheidung zwischen Voll-\nTätigkeit wird die Zulage nur weitergewährt im Falle            dienst und B ereitschaftsdienst nicht vorsieht. S ie finden","3502            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998\nkeine Anwendung auf B eamte auf Widerruf im Vorberei-              (6) § 19 S atz 2 gilt nicht, soweit die Erkrankung auf einen\ntungsdienst; abweichend hiervon erhalten B eamte im Vor-        Dienstunfall zurückzuführen ist.\nbereitungsdienst für den K rankenpflegedienst 75 vom\nHundert der entsprechenden B eträge. S ie finden ferner                                          § 21\nkeine Anwendung auf B eamte und S oldaten, die als P fört-                                   Zulagen\nner oder Wächter tätig sind oder Auslandsdienstbezüge                           für den Krankenpflegedienst\n(§ 55 oder § 58a des B undesbesoldungsgesetzes) erhal-\nten oder die auf S chiffen und schwimmenden Geräten                (1) B eamte des mittleren Dienstes und entsprechende\ntätig sind, wenn die dadurch bedingte besondere Dienst-         S oldaten im K rankenpflegedienst, die\nplangestaltung bereits anderweitig berücksichtigt ist.          1. in psychiatrischen K rankenhäusern, K liniken, Abteilun-\nS atz 1 ist anzuwenden auch für den Haussicherungs-                 gen oder S tationen P atienten pflegen,\ndienst beim B undeskriminalamt.\n2. in neurologischen K liniken, Abteilungen oder S tationen\n(4) Die Erschwerniszulagen nach den Absätzen 1 und 2             ständig geisteskranke P atienten pflegen,\nwerden nur zur Hälfte gewährt, wenn für denselben Zeit-\n3. in psychiatrischen oder neurologischen K rankenhäu-\nraum Anspruch besteht auf eine S tellenzulage nach § 1\nsern, K liniken oder Abteilungen im Elektroencephalo-\nAbs. 2 des Gesetzes zur Übernahme der B eamten und\ngramm-Dienst (EEG-Dienst) oder in der Röntgen-\nArbeitnehmer der B undesanstalt für Flugsicherung vom\ndiagnostik tätig sind und ständig mit geisteskranken\n23. J uli 1992 (B GB l. I S . 1370, 1376), den Nummern 5a, 8,\nP atienten umgehen,\n8a, 9, 10 und 12 der Vorbemerkungen zu den B undes-\nbesoldungsordnungen A und B des B undesbesoldungs-              4. zu arbeitstherapeutischen Zwecken ständig mit gei-\ngesetzes oder auf die bei der Deutschen B undesbank                 steskranken P atienten zusammenarbeiten oder sie bei\ngewährte B ankzulage. Abweichend von S atz 1 erhalten               der Arbeitstherapie beaufsichtigen,\nB eamte im K rankenpflegedienst, die für den gleichen Zeit-     erhalten eine Zulage von monatlich 30 Deutschen M ark.\nraum Anspruch auf eine Zulage nach Nummer 12 der Vor-\n(2) B eamte des mittleren Dienstes und entsprechende\nbemerkungen zu den B undesbesoldungsordnungen A\nS oldaten im K rankenpflegedienst, die die Grund- und\nund B haben, die Erschwerniszulage nach Absatz 1 in\nB ehandlungspflege zeitlich überwiegend bei\nHöhe von 150 Deutschen M ark monatlich und nach\nAbsatz 2 in voller Höhe.                                        1. an schweren Infektionskrankheiten erkrankten P atien-\nten (z.B . Tuberkulose-P atienten), die wegen der An-\n(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 erhalten die\nsteckungsgefahr in besonderen Infektionsabteilungen\nder Deutsche B ahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß\noder Infektionsstationen untergebracht sind,\n§ 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche B ahn Gründungs-\ngesetzes vom 27. Dezember 1993 (B GB l. I S . 2378, 2386)       2. K ranken in geriatrischen Abteilungen oder S tationen,\nausgegliederten Gesellschaft zugewiesenen B eamten des          3. gelähmten oder an multipler S klerose erkrankten P ati-\nB undeseisenbahnvermögens und B eamte der Nachfolge-                enten,\nunternehmen der Deutschen B undespost bei ständigem\n4. P atienten nach Transplantationen innerer Organe oder\nS chichtdienst eine S chichtzulage in folgenden S tufen:\nvon K nochenmark,\nfür zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistete S tunden\n5. an AIDS (Vollbild) erkrankten P atienten,\nim M onat\n6. P atienten, bei denen C hemotherapien durchgeführt\nvon                  bis                    Deutsche M ark          oder die mit S trahlen oder mit inkorporierten radioak-\n25              34                        100,                 tiven S toffen behandelt werden,\n35              44                        110,             7. P atienten in Einheiten für Intensivmedizin,\n45              54                        125,             ausüben, erhalten eine Zulage von monatlich 90 Deut-\n55              64                        140,             schen M ark. Die Zulage erhalten auch B eamte und S ol-\n65              74                        155,             daten, die unmittelbare Aufsichtsfunktionen im K ranken-\n75              84                        170,             pflegedienst über die vorstehend genannten ihnen ständig\n85              94                        185,             unterstellten B eamten und S oldaten wahrnehmen; das gilt\n95             104                        200,             auch für deren ständige Vertreter. Auf die Zulage wird eine\n105             114                        215,             für denselben K alendermonat zustehende Zulage nach\n115             124                        230,             § 17 angerechnet.\nab 125                                         240.\n(3) B eamte des mittleren Dienstes im K rankenpflege-\nDie vorstehenden S ätze erhöhen sich für jede S chicht,         dienst, die\ndie nach 0.00 Uhr und vor 4.00 Uhr beendet wird,                1. zeitlich überwiegend K ranke in geschlossenen oder\num 5 Deutsche M ark,        halbgeschlossenen (Opendoor-system) psychiatri-\ndie nach 24.00 Uhr und vor 4.00 Uhr begonnen wird,                  schen Abteilungen oder S tationen oder als B eamte des\num 10 Deutsche M ark.       J ustizvollzugsdienstes ständig K ranke in psychiatri-\nschen Abteilungen oder S tationen pflegen,\nWenn keine S chichtzulage nach S atz 1 zusteht, erhalten\nsie                                                             2. ständig in Abteilungen für zwangsasylierte asoziale\nTuberkulosekranke tätig sind,\na) eine S chichtzulage von 60 Deutschen M ark monatlich,\nwenn der S chichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von      3. als B eamte des J ustizvollzugsdienstes die Vorausset-\nmindestens 18 S tunden,                                         zungen einer Zulage nach Absatz 2 erfüllen,\nb) eine S chichtzulage von 40 Deutschen M ark monatlich,        erhalten eine Zulage von monatlich 120 Deutschen M ark.\nwenn der S chichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von         (4) Eine Zulage wird jeweils nur einmal gewährt. S ind die\nmindestens 13 S tunden geleistet wird.                      Voraussetzungen für eine Zulage nach Absatz 1 und","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998                 3503\nAbsatz 2 erfüllt, so werden beide Zulagen nebeneinander              Werden im laufenden K alendermonat weniger als\ngewährt. Eine S tellenzulage nach Nummer 12 der Vorbe-               zehn, jedoch mindestens fünf Flüge nachgewiesen,\nmerkungen zu den B undesbesoldungsordnungen A und B                  vermindert sich die Zulage für jeden fehlenden Flug um\ndes B undesbesoldungsgesetzes ist mit dem B etrag von                9 Deutsche M ark. § 19 findet keine Anwendung.\n90 Deutschen M ark anzurechnen.\nZusatzqualifikation im S inne der Nummer 1 sind insbeson-\ndere Instrumentenflugberechtigung sowie die erworbene\n§ 22                            Ausbildung im Umgang mit B ildverstärkerbrille oder Wär-\nZulage für Polizeivollzugsbeamte                   mebildkamera.\nfür besondere polizeiliche Einsätze\nund für Beamte als Verdeckte Ermittler                                               § 23\n(1) P olizeivollzugsbeamte, die in einem Verband des                           Zulage für die Beseitigung\nB undesgrenzschutzes, in einem M obilen Einsatzkomman-                 von Kampfstoffmunition aus den Weltkriegen\ndo des B undeskriminalamtes, in einem M obilen Einsatz-\nkommando oder in einem S pezialeinsatzkommando eines                B eamte und S oldaten erhalten, wenn sie als Räum-\nLandes für besondere polizeiliche Einsätze, und B eamte,         gruppenleiter bei besonderen Entgiftungsarbeiten ein-\ndie unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angeleg-            gesetzt werden, eine Zulage. Die Zulage beträgt monatlich\nten veränderten Identität (Legende) als Verdeckte Ermittler      1 024,13 Deutsche M ark, wenn die B eamten oder S olda-\nverwendet werden, erhalten eine Zulage in Höhe von               ten 120 oder mehr S tunden im K alendermonat im unmit-\n300 Deutschen M ark monatlich.                                   telbaren Gefahrenbereich tätig sind. Die Zulage verringert\nsich für jede S tunde, die an 120 S tunden fehlt, um 1⁄120.\n(2) Die Zulage wird nicht neben einer S tellenzulage nach\nden Vorbemerkungen Nummer 6 und 8 zu den B undes-\nbesoldungsordnungen A und B des B undesbesoldungs-                                            § 23a\ngesetzes gewährt. Neben einer S tellenzulage nach der                             Zulage im Seuchenbetrieb\nVorbemerkung Nummer 7 zu den B undesbesoldungsord-                              der Bundesforschungsanstalt\nnungen A und B des B undesbesoldungsgesetzes wird die                           für Viruskrankheiten der Tiere\nZulage nur gewährt, soweit sie unter Hinzurechnung der\nS tellenzulage nach der Vorbemerkung Nummer 9 den                   B eamte der B undesforschungsanstalt für Viruskrank-\nB etrag der S tellenzulage nach der Vorbemerkung Num-            heiten der Tiere, die ständig im S euchenbetrieb tätig sind,\nmer 7 zu den B undesbesoldungsordnungen A und B des              erhalten eine Zulage von monatlich 100 Deutschen M ark.\nB undesbesoldungsgesetzes übersteigt.\n(3) § 19 S atz 2 gilt nicht, soweit die Erkrankung auf einen                               § 23b\nDienstunfall zurückzuführen ist.                                                Zulage für Tätigkeiten an Bord\nin Dienst gestellter seegehender Schiffe\n§ 22a\n(1) B eamte und S oldaten, die als B esatzungsange-\nZulage für Polizeivollzugsbeamte                   hörige an B ord eines in Dienst gestellten seegehenden\nals fliegendes Personal                      S chiffes verwendet werden, erhalten eine Zulage (B ordzu-\n(1) P olizeivollzugsbeamte, die als Luftfahrzeugführer        lage). B ei einer Werftliegezeit des S chiffes wird die B ord-\noder B ordwart in fliegenden Verbänden, fliegerischen            zulage gewährt, wenn der B eamte oder S oldat an B ord\nAusbildungseinrichtungen oder den fliegenden Verbän-             Dienst leistet und dort untergebracht ist. Leistet der\nden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienst-        B eamte oder S oldat an B ord Dienst, ohne dort unter-\nstellen verwendet werden, erhalten eine Zulage.                  gebracht zu sein, wird die B ordzulage für die Dauer von\n(2) Die Zulage erhalten auch P olizeivollzugsbeamte, die      höchstens vier M onaten gewährt.\n1. auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienstanwei-               (2) Die B ordzulage wird auch B eamten und S oldaten\nsungen als nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsan-           gewährt, die\ngehörige zum M itfliegen in Luftfahrzeugen dienstlich        1. an B ord eines in Dienst gestellten seegehenden S chif-\nverpflichtet sind und mindestens zehn Flüge im laufen-           fes an mehr als einem K alendertag verwendet werden,\nden K alendermonat nachweisen,                                   ohne zu dessen B esatzung zu gehören,\n2. in Erfüllung ihrer Aufgaben als P rüfer von Luftfahrtgerät    2. auf einem B innenfahrzeug der B undeswehr verwendet\nzum M itfliegen verpflichtet sind                                werden, das an mehr als einem K alendertag seewärts\n(S ondergruppe). Eine Anrechnung von Flügen aus ande-                der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung vom 4. J uli\nren K alendermonaten und von Reiseflügen ist nicht zu-               1990 (B GB l. I S . 1389) festgelegten Grenzen der S ee-\nlässig.                                                              fahrt eingesetzt ist. Eingeschlossen ist die Dauer des\nAufenthaltes in S eehäfen. Die B ordzulage steht nicht\n(3) Die Zulage beträgt monatlich für P olizeivollzugsbe-          zu für die Dauer der An- und Abfahrt auf B innenge-\namte in der Verwendung als                                           wässern.\n1. Luftfahrzeugführer oder B ordwart jeweils mit Zusatz-\n(3) Die B ordzulage beträgt für\nqualifikation                           345 Deutsche M ark,\n1. B eamte und S oldaten als B esatzungsangehörige auf\n2. Luftfahrzeugführer oder B ordwart jeweils ohne Zusatz-\nS chiffen\nqualifikation                           260 Deutsche M ark,\na) der S eestreitkräfte oder im Dienst von S eestreit-\n3. Angehörige der S ondergruppe (Absatz 2) bei zehn oder\nkräften            157,50 Deutsche M ark monatlich,\nmehr Flügen im laufenden K alendermonat\n90 Deutsche M ark.      b) sonstiger Eigner 105        Deutsche M ark monatlich,","3504            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998\n2. B eamte und S oldaten, die nicht der B esatzung an-          oder S oldat an B ord Dienst leistet und dort untergebracht\ngehören, 5,25 Deutsche M ark täglich; sie darf den          ist. Leistet der B eamte oder S oldat an B ord Dienst, ohne\nM onatsbetrag nach Nummer 1 nicht übersteigen.              dort untergebracht zu sein, wird die M aschinenzulage für\n(4) Die B ordzulage erhöht sich um 50 vom Hundert bei        die Dauer von höchstens vier M onaten gewährt.\neinem ununterbrochenen Aufenthalt von mehr als zehn                (2) Die M aschinenzulage wird auch B eamten und S ol-\nTagen außerhalb eines Hafens seewärts der in Absatz 2           daten gewährt, die im M aschinenraum eines\nbezeichneten Grenzen der S eefahrt und bei mindestens           1. in Dienst gestellten seegehenden S chiffes an mehr als\nvierundzwanzigstündigem Aufenthalt außerhalb des S ee-              einem K alendertag verwendet werden, ohne zu dessen\ngebietes, das begrenzt wird                                         B esatzung zu gehören,\n1. südlich durch die Linie Dover-C alais,                       2. B innenfahrzeuges der B undeswehr verwendet wer-\n2. westlich durch den 5. Grad westlicher Länge,                     den, das an mehr als einem K alendertag seewärts\n3. nördlich durch den 60. Grad nördlicher B reite;                  der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung vom 4. J uli\n1990 (B GB l. I S . 1389) festgelegten Grenzen der S ee-\nausgenommen sind die Häfen des Vereinigten K önig-\nfahrt eingesetzt ist. Eingeschlossen ist die Dauer des\nreichs Großbritannien und Nordirland sowie der Norman-\nAufenthaltes in S eehäfen. Die M aschinenzulage steht\ndie und der nördlichen B retagne bis einschließlich des\nnicht zu für die Dauer der An- und Abfahrt auf B innen-\nHafens B rest. Die erhöhte B ordzulage wird nur für volle\ngewässern.\nK alendertage gewährt.\n(3) Die M aschinenzulage beträgt für\n(5) Ein Zeitraum von mehr als 12 S tunden gilt als voller\nK alendertag.                                                   1. B eamte und S oldaten als B esatzungsangehörige auf\nS chiffen\n(6) Die B ordzulage wird neben\na) der S eestreitkräfte oder im Dienst von S eestreit-\n1. der S tellenzulage nach Nummer 6 der Vorbemerkun-\nkräften              45     Deutsche M ark monatlich,\ngen zu den B undesbesoldungsordnungen A und B des\nB undesbesoldungsgesetzes in Höhe von 105 Deut-                 b) sonstiger Eigner      30     Deutsche M ark monatlich,\nschen M ark monatlich gewährt,                              2. B eamte und S oldaten, die nicht der B esatzung an-\n2. der U-B oot-Zulage nach § 23c nicht gewährt.                     gehören,                  1,50 Deutsche M ark täglich; sie\ndarf den M onatsbetrag nach Nummer 1 nicht über-\n§ 23c                                   steigen.\nZulage für Tätigkeiten                       Die M aschinenzulage erhöht sich um 50 vom Hundert,\nan Bord in Dienst gestellter U-Boote                 wenn die Voraussetzungen des § 23b Abs. 4 erfüllt sind.\n(1) B eamte und S oldaten, die als B esatzungsange-             (4) Ein Zeitraum von mehr als 12 S tunden gilt als voller\nhörige an B ord eines in Dienst gestellten U-B ootes der        K alendertag.\nS eestreitkräfte verwendet werden, erhalten eine Zulage            (5) Die M aschinenzulage wird nicht gewährt neben der\n(U-B oot-Zulage). B ei einer Werftliegezeit des U-B ootes       U-B oot-Zulage nach § 23c.\nwird die U-B oot-Zulage bis zur Dauer von vier M onaten\ngewährt, wenn der B eamte oder S oldat an B ord verwen-                                       § 23e\ndet wird.\nZulage für\n(2) Die U-B oot-Zulage erhalten auch B eamte und S ol-                  Kampfschwimmer und Minentaucher\ndaten, die nicht zur B esatzung eines U-B ootes gehören,\nfür die Dauer der dienstlich angeordneten tatsächlichen            (1) S oldaten, die in K ampfschwimmer- oder M inentau-\nB ordanwesenheit, wenn diese mit Tauchfahrten oder              chereinheiten als K ampfschwimmer oder M inentaucher\nTauchübungen verbunden ist und mindestens drei aufein-          verwendet werden oder sich in der Ausbildung zum\nander folgende K alendertage oder fünf K alendertage im         K ampfschwimmer oder M inentaucher befinden, erhalten\nM onat beträgt. Ein Zeitraum von mehr als 12 S tunden gilt      eine Zulage (K ampfschwimmer- oder M inentaucherzu-\nals voller K alendertag.                                        lage) in Höhe von 360 Deutschen M ark monatlich.\n(3) Die U-B oot-Zulage beträgt für                              (2) S oldaten, die nicht in einer K ampfschwimmer- oder\nM inentauchereinheit als K ampfschwimmer oder M inen-\n1. a) B eamte und S oldaten als B esatzungsangehörige           taucher verwendet werden, jedoch\n450     Deutsche M ark monatlich,\n1. im B esitz des gültigen K ampfschwimmer- oder M inen-\nb) bei einer Werftliegezeit vom B eginn des zweiten             taucherscheines sind und\nM onats an        202,50 Deutsche M ark monatlich,\n2. zur Erhaltung des K ampfschwimmer- oder M inentau-\n2. B eamte und S oldaten, die nicht der B esatzung an-              cherscheines verpflichtet sind, erhalten eine Zulage in\ngehören,               15     Deutsche M ark täglich; sie       Höhe von 90 Deutschen M ark monatlich.\ndarf den M onatsbetrag nach Nummer 1 nicht über-\nsteigen.                                                       (3) Die K ampfschwimmer- oder M inentaucherzulage\nwird nicht gewährt neben der U-B oot-Zulage nach § 23c\n§ 23d                               und der Fliegerzulage nach § 23f.\nZulage für Tätigkeiten\nim Maschinenraum seegehender Schiffe                                                 § 23f\n(1) B eamte und S oldaten, die als B esatzungsangehö-                       Zulage für fliegendes Personal\nrige im M aschinenraum eines in Dienst gestellten seege-                                der Bundeswehr\nhenden S chiffes verwendet werden, erhalten eine Zulage                   und anderer Einrichtungen des Bundes\n(M aschinenzulage). B ei einer Werftliegezeit des S chiffes        (1) B eamte und S oldaten, die als Luftfahrzeugführer,\nwird die M aschinenzulage gewährt, wenn der B eamte             K ampfbeobachter (Waffensystemoffiziere), Luftfahrzeug-","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998               3505\noperationsoffiziere oder als ständige Luftfahrzeugbesat-            beobachter (Waffensystemoffiziere) mit der Erlaubnis\nzungsangehörige in fliegenden Verbänden, fliegerischen              zum Einsatz auf zweisitzigen S trahlflugzeugen\nAusbildungseinrichtungen, den fliegenden Verbänden                                            420 Deutsche M ark monatlich,\ngleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststel-\n2. Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder B erechti-\nlen oder im Erprobungs- oder Güteprüfdienst verwendet\ngung zum Führen von sonstigen Luftfahrzeugen und\nwerden, erhalten eine Zulage (Fliegerzulage). B ei einer\nLuftfahrzeugoperationsoffiziere mit der Erlaubnis zum\nVerwendung außerhalb der in S atz 1 genannten S tellen\nEinsatz auf sonstigen Luftfahrzeugen\nwird die Fliegerzulage nur für die Dauer der Verpflichtung\n300 Deutsche M ark monatlich.\nzur Erhaltung der vorgeschriebenen Erlaubnis und der\nB erechtigungen gewährt.                                           (6) § 22a bleibt unberührt.\n(2) Die Fliegerzulage erhalten auch B eamte und S olda-\nten,                                                                                         § 23g\n1. während der fliegerischen Ausbildung zum Luftfahr-                          Zulage für technische Luftfahr-\nzeugführer oder Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen                zeugführer im Erprobungs- und Güteprüfdienst\nsowie für die Dauer der Nachschulung zum Zwecke der            (1) B eamte und S oldaten als Luftfahrzeugführer im\nErneuerung einer Erlaubnis oder einer B erechtigung         Erprobungs- oder Güteprüfdienst, die im B esitz der erfor-\nzum Führen von Luftfahrzeugen oder zum Einsatz auf          derlichen Flugerlaubnis und B erechtigung sind, erhalten\nLuftfahrzeugen (Fliegerausbildungsgruppe),                  eine Zulage, wenn sie überwiegend\n2. wenn sie auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienst-       1. als Erprobungsflieger mit abgeschlossener Ausbildung\nanweisungen als nichtständige Luftfahrzeugbesat-                als Testpilot, die\nzungsangehörige zum M itfliegen in Luftfahrzeugen\ndienstlich verpflichtet sind und mindestens fünf Flüge          a) Erprobungsflüge mit noch nicht mustergeprüf-\nim laufenden K alendermonat nachweisen (S onder-                    ten Flugzeug-Neuentwicklungen zum Zwecke der\ngruppe). Eine Anrechnung von Flügen aus anderen                     M usterprüfung oder vorläufigen Zulassung durch-\nK alendermonaten und von Reiseflügen ist nicht zuläs-               führen, oder\nsig.                                                            b) Flugerprobungsgruppen verantwortlich leiten und\n(3) Die Fliegerzulage beträgt für B eamte und S oldaten in           dabei entsprechende Erprobungsflüge durchzu-\nder Verwendung als                                                      führen haben, oder\n1. Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder B erechti-         2. als Luftfahrzeugführer im Erprobungs- oder Güteprüf-\ngung zum Führen von S trahlflugzeugen und K ampf-               flugdienst mit abgeschlossener Ausbildung als Test-\nbeobachter (Waffensystemoffiziere) mit der Erlaubnis            pilot und nach langjähriger Tätigkeit als Luftfahrzeug-\nzum Einsatz auf zweisitzigen S trahlflugzeugen                  führer im Erprobungs- oder Güteprüfdienst auf mehre-\n600 Deutsche M ark monatlich,         ren Luftfahrzeugmustern\n2. Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder B erechti-         verwendet werden. Die abgeschlossene Ausbildung als\ngung zum Führen von sonstigen Luftfahrzeugen und            Testpilot erfordert die erfolgreiche Teilnahme an einem\nLuftfahrzeugoperationsoffiziere mit der Erlaubnis zum       Lehrgang einer anerkannten Testpilotenschule.\nEinsatz auf sonstigen Luftfahrzeugen                           (2) Die Zulage beträgt in den Fällen\n480 Deutsche M ark monatlich,\na) des Absatzes 1 Nr. 1       300 Deutsche M ark monatlich,\n3. ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige mit der\nb) des Absatzes 1 Nr. 2       200 Deutsche M ark monatlich.\nErlaubnis zum Einsatz auf strahlgetriebenen oder son-\nstigen Luftfahrzeugen                                       Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2\n380 Deutsche M ark monatlich,     vor, so ist nur die höhere Zulage zu gewähren.\n4. Lufttransportbegleiter 200 Deutsche M ark monatlich,\n§ 23h\n5. Angehörige der Fliegerausbildungsgruppe\n240 Deutsche M ark monatlich,                     Zulage für Fallschirmspringer\n6. Angehörige der S ondergruppe bei 15 oder mehr                   (1) B eamte und S oldaten, die nach erfolgreich abge-\nFlügen im laufenden K alendermonat                          schlossener Fallschirmsprungausbildung mit der Erlaub-\n180 Deutsche M ark monatlich.     nis zum Fallschirmspringen in einem Verband, einer Ein-\nheit oder Dienststelle, deren Ausbildungs- oder Einsatz-\nWerden im laufenden K alendermonat weniger als 15,          auftrag das Fallschirmspringen einschließt, als Fallschirm-\njedoch mindestens fünf Flüge nachgewiesen, so ver-          springer oder Ausbilder für den Fallschirmsprungdienst\nmindert sich die Fliegerzulage für jeden fehlenden Flug     verwendet werden, erhalten eine Zulage (Fallschirmsprin-\num 12 Deutsche M ark. § 19 findet keine Anwendung.          gerzulage). Die Fallschirmspringerzulage erhalten auch\n(4) Die Fliegerzulage erhöht sich für Luftfahrzeugführer,    B eamte und S oldaten während der Ausbildung oder der\ndie als Fluglehrer verwendet werden und im B esitz der          Nachschulung zum Fallschirmsprungdienst.\nmaßgebenden Erlaubnis und B erechtigung sind, um                   (2) S oldaten, die die Voraussetzungen nach Absatz 1\n25 vom Hundert der ihnen nach Absatz 3 S atz 1 Nr. 1            S atz 1 erfüllen, jedoch in keiner der dort genannten S tellen\noder 2 zustehenden B eträge.                                    verwendet werden, erhalten die Fallschirmspringerzulage\n(5) Abweichend von Absatz 3 beträgt die Fliegerzulage        nur, wenn sie zum Üben im Fallschirmspringen verpflichtet\nin den Fällen des Absatzes 1 S atz 2 für                        sind.\n1. Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder B erechti-            (3) Die Erlaubnis zum Fallschirmspringen setzt den\ngung zum Führen von S trahlflugzeugen und K ampf-           B esitz des Fallschirmspringerscheines mit B eiblatt oder","3506              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998\nder Ersatzerlaubnis voraus. Zusätzlich kann eine B erechti-                   Be-      Flugsicherungs-       Aufsichts-     Flugabfertigungs-\ngung erteilt werden.                                                      lastungs-   kontrollpersonal,       personal          personal,\nwert     B etriebspersonal    (Einsatzstabs-   übriges B etriebs-\n(4) Die Höhe der Zulage beträgt 225 Deutsche M ark                                    des Radar-          offiziere,       personal des\nGruppe\nmonatlich, für S oldaten im S inne des Absatzes 2 beträgt                             führungsdienstes    Radarleit-S tabs-  Radarführungs-\nsie 67,50 Deutsche M ark monatlich.                                                     mit Radarleit-         offiziere         dienstes\nJ agdlizenz        mit Radar-\n(5) Die Fallschirmspringerzulage wird neben                                            und/oder        führungslizenz\nLuftlagelizenz\n1. der Zulage für P olizeivollzugsbeamte für besondere                                 Höhe der Zulage    Höhe der Zulage   Höhe der Zulage\npolizeiliche Einsätze und für B eamte als Verdeckte\nErmittler nach § 22 sowie der K ampfschwimmer- und                      2001             200                150                80\nM inentaucherzulage nach § 23e in Höhe von 75 Deut-                        –     Deutsche M ark      Deutsche M ark    Deutsche M ark\nschen M ark monatlich,                                                  4500\n2. der B ergführerzulage nach § 23l Abs. 1 in Höhe von                          II\n187,50 Deutschen M ark monatlich\n4501             240                150               100\ngewährt.                                                                        –     Deutsche M ark      Deutsche M ark    Deutsche M ark\n7000\n§ 23i                                         III\nZulage im militärischen Flugsicherungs-\nbetriebsdienst und im Radarführungsdienst                          mehr              280                150               120\nals     Deutsche M ark      Deutsche M ark    Deutsche M ark\n(1) B eamte und S oldaten im militärischen Flugsiche-                    7000\nrungsbetriebsdienst und S oldaten im Radarführungs-                           IV\ndienst, die in Dienststellen der B undeswehr verwendet\nwerden, in denen die nach Absatz 2 zu ermittelnden Ver-\nkehrsbelastungen einen B elastungswert von 1 000 über-                     (4) Das B undesministerium der Verteidigung legt die\nsteigen, und die nicht nur gelegentlich verantwortlich als              nach Absatz 2 ermittelte Zuordnung der betroffenen\nDienststellen der militärischen Flugsicherung und des\n1. Flugsicherungskontrollpersonal,                                      Radarführungsdienstes – einschließlich ihrer disloziert\n2. Flugabfertigungspersonal in Flugsicherungssektoren                   eingesetzten Truppenteile – zu den einzelnen Gruppen\noder                                                               verbindlich fest und gibt dies allgemein bekannt. Die\nZuordnung ist jeweils nach Ablauf eines J ahres zu über-\n3. B etriebspersonal des Radarführungsdienstes sowohl\nprüfen.\nbei der Erarbeitung der Luftlage als auch der Leitung\nvon Luftfahrzeugen                                                    (5) Die Zulage wird neben der Fliegerzulage nach § 23f\nund der Fallschirmspringerzulage nach § 23h nur gewährt,\nverwendet werden, erhalten eine Zulage. Eine verantwort-\nsoweit sie diese übersteigt.\nliche M itarbeit des lizenzierten B etriebspersonals im\nRadarführungsdienst setzt den B esitz der örtlichen Zulas-\nsung voraus.                                                                                            § 23j\n(2) B ewertungsmaßstab für die Höhe der Zulage ist ein                                   Zulage für Führer oder\nB elastungswert, der sich errechnet aus den im Durch-                              Ausbilder im Außen- und Geländedienst\nschnitt der letzten drei K alenderjahre abgewickelten kon-\n(1) S oldaten, die überwiegend als Führer oder Ausbilder\ntrollierten Flugbewegungen der Flugsicherungs- oder\nim Außen- und Geländedienst verwendet werden, erhalten\nRadarführungsdienststelle im Verhältnis zum eingesetzten\neine Zulage. Außen- und Geländedienst ist jeder mili-\nP ersonal und auf vier Gruppen zu verteilen ist. B ei P latz-\ntärische Dienst außerhalb der ortsfesten Unterkünfte im\nschließungen von mehr als drei M onaten sind der B erech-\nFreien, einschließlich des Dienstes in S tellungen der Flug-\nnung die im davorliegenden J ahr kontrollierten Flugbewe-\nabwehrraketen- und Flugkörperverbände.\ngungen zugrunde zu legen.\n(2) Die Zulage beträgt 50 Deutsche M ark monatlich. Der\n(3) Nach der von der Verkehrsbelastung der jeweiligen\nAnspruch auf die Zulage entsteht mit dem Tag, an dem die\nDienststelle abhängigen B ewertung und der Zugehörig-\nanspruchsberechtigende Tätigkeit tatsächlich aufgenom-\nkeit des B eamten oder S oldaten zu einer bestimmten P er-\nmen wird, frühestens jedoch nach Ablauf von 15 M onaten\nsonengruppe steht die Zulage monatlich wie folgt zu:\nseit der Einstellung als S oldat.\nBe-      Flugsicherungs-       Aufsichts-     Flugabfertigungs-     (3) Die Zulage wird nicht gewährt neben einer S tellen-\nlastungs-   kontrollpersonal,       personal          personal,\nwert     B etriebspersonal    (Einsatzstabs-   übriges B etriebs- zulage nach Nummer 9 der Vorbemerkungen zu den B un-\nGruppe\ndes Radar-          offiziere,       personal des    desbesoldungsordnungen A und B des B undesbesol-\nführungsdienstes    Radarleit-S tabs-  Radarführungs-    dungsgesetzes und den Zulagen nach den § § 23b bis 23g\nmit Radarleit-         offiziere         dienstes\nJ agdlizenz        mit Radar-                        und § 23i.\nund/oder        führungslizenz\nLuftlagelizenz\nHöhe der Zulage   Höhe der Zulage\n§ 23k\nHöhe der Zulage\nZulage für Ausbilder\n1001             160                150                60                         bei Einzelkämpferlehrgängen\n–      Deutsche M ark     Deutsche M ark     Deutsche M ark\n2000                                                                 (1) S oldaten, die überwiegend als Ausbilder bei Einzel-\nkämpferlehrgängen verwendet werden, erhalten eine Zu-\nI\nlage in Höhe von 120 Deutschen M ark monatlich.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998                 3507\n(2) Die Zulage wird neben einer S tellenzulage nach                                       § 25\nNummer 4 der Vorbemerkungen zu den B undesbesol-                                    Wegfall von Zulagen\ndungsordnungen A und B des B undesbesoldungsgeset-\nzes, einer Zulage nach § 23j oder einer Fallschirmspringer-        (1) B eamte der B esoldungsgruppen A 1 bis A 12, die am\nzulage nach § 23h Abs. 4 in Höhe von 67,50 Deutschen            30. J uni 1998 in der unterirdischen Anlage in M arienthal\nM ark nur in Höhe von 100 Deutschen M ark monatlich ge-         ständig tätig waren, erhalten die Zulage beim Vorliegen\nwährt; sie entfällt neben einer Fallschirmspringerzulage in     der Voraussetzungen des § 23e in der bis zu diesem Zeit-\nHöhe von 225 Deutschen M ark.                                   punkt geltenden Fassung weiter. Die Zulage vermindert\nsich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um ein Drittel\ndes Erhöhungsbetrages.\n(2) Für B eamte und S oldaten, die bis zum 30. J uni 1998\n§ 23l                               die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage\nnach § 24 erfüllt haben, gilt § 24 in der bis dahin geltenden\nZulage für Bergführer\nFassung bis zum 31. Dezember 1999 weiter.\n(1) B eamte und S oldaten mit gültigem Nachweis über\neine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum B erg-                                        § 26\nführer erhalten bei Verwendung als\nZulage für Beamte der Gruppe\n1. B ergführer in der B ergausbildung von P olizeivollzugs-                   Wehrwirtschaftliche Aufklärung\nbeamten oder                                                          des Bundesamtes für Wehrverwaltung\n2. Heeresbergführer der Gebirgstruppe, an S chulen und             (1) B eamte, die am 30. J uni 1998 in der Gruppe Wehr-\nim K ommando S pezialkräfte                                 wirtschaftliche Aufklärung des B undesamtes für Wehr-\neine Zulage (B ergführerzulage) in Höhe von 112,50 Deut-        verwaltung verwendet worden sind, erhalten für die\nschen M ark monatlich.                                          weitere Dauer dieser Verwendung, längstens jedoch bis\nzum 31. Dezember 2001, folgende Zulage:\n(2) Die B ergführerzulage erhalten auch B eamte und S ol-\ndaten für die Dauer ihrer in geschlossenen Lehrgängen           B esoldungsgruppen:             1998 1999 2000 2001\nstattfindenden Ausbildung zum B ergführer.\nDeutsche M ark monatlich:\n(3) B eamte und S oldaten, die nach erfolgreich abge-\nschlossener Ausbildung nicht nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2         A 1 bis A 5                      170     150    100      50\nverwendet werden, jedoch zur Erhaltung ihres bergsteige-        A 6 bis A 9                      220     200    130      60\nrischen K önnens verpflichtet sind, erhalten die B ergfüh-\nrerzulage in Höhe von 45 Deutschen M ark monatlich.             A 10 bis A 13                    270     250    160      70\n(4) Neben der S tellenzulage nach Nummer 9 der Vorbe-        A 14 und höher                   320     300    190      80\nmerkungen zu den B undesbesoldungsordnungen A und B                (2) Die Zulage wird nicht gewährt neben einer Aus-\nwird die B ergführerzulage nach Absatz 1 nur in Höhe von        gleichszulage für eine weggefallene S tellenzulage nach\n75 Deutschen M ark monatlich, die B ergführerzulage nach        Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den B undesbesol-\nAbsatz 3 nur in Höhe von 30 Deutschen M ark monatlich           dungsordnungen A und B des B undesbesoldungsgeset-\ngewährt.                                                        zes in der bis zum 30. J uni 1997 geltenden Fassung.\n§ 27\nAusschluß einer Erschwernis-\n4. Abschnitt                                       zulage neben einer Ausgleichszulage\nÜbergangs- und S chlußvorschriften                      Ist die Gewährung einer Erschwerniszulage neben einer\nanderen Zulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt\ndies auch für eine nach Wegfall der anderen Zulage\n§ 24                               gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis\n(weggefallen)                           zur Hälfte aufgezehrt ist."]}