{"id":"bgbl1-1998-77-3","kind":"bgbl1","year":1998,"number":77,"date":"1998-12-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/77#page=62","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-77-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_77.pdf#page=62","order":3,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte","law_date":"1998-12-03T00:00:00Z","page":3494,"pdf_page":62,"num_pages":3,"content":["3494 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nüber die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte\nVom 3. Dezember 1998\nAuf Grund des Artikels 6 der B esoldungsänderungsverordnung 1998 vom\n17. J uni 1998 (B GB l. I S . 1378) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung\nüber die Gewährung von M ehrarbeitsvergütung für B eamte in der ab 1. J anuar\n1999 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der B ekanntmachung vom 13. M ärz 1992 (B GB l. I S . 528),\n2. den am 1. J uni 1992 in K raft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 23. M ärz\n1993 (B GB l. I S . 342),\n3. den am 1. M ai 1993 in K raft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom\n20. Dezember 1993 (B GB l. I S . 2139),\n4. den am 1. J anuar 1994 in K raft getretenen Artikel 6 Abs. 16 des Gesetzes\nvom 27. Dezember 1993 (B GB l. I S . 2378),\n5. den teils am 1. Oktober 1994, teils am 1. J anuar 1995 in K raft getretenen Arti-\nkel 6 des Gesetzes vom 24. August 1994 (B GB l. I S . 2229, 2440),\n6. den am 29. J uli 1995 in K raft getretenen Artikel 9 des Gesetzes vom 24. J uli\n1995 (B GB l. I S . 962),\n7. den am 18. Dezember 1995 in K raft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom\n18. Dezember 1995 (B GB l. I S . 1942),\n8. den am 24. Dezember 1997 in K raft getretenen Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes\nvom 17. Dezember 1997 (B GB l. I S . 3108),\n9. den teils am 1. J uli 1997 in K raft getretenen, teils mit Wirkung vom 1. J anuar\n1999 in K raft tretenden Artikel 3 der Verordnung vom 17. J uni 1998 (B GB l. I\nS . 1378),\n10. den am 1. J anuar 1998 in K raft getretenen Artikel 2 Abs. 1 Nr. 3 und den am\n14. August 1998 in K raft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom 6. August\n1998 (B GB l. I S . 2026).\nDie Rechtsvorschriften zu 9. wurden erlassen auf Grund des § 48 Abs. 1 des\nB undesbesoldungsgesetzes in der Fassung der B ekanntmachung vom 16. M ai\n1997 (B GB l. I S . 1065).\nB onn, den 3. Dezember 1998\nD er B und es minis ter d es Innern\nO. S c h i l y","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998               3495\nVerordnung\nüber die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte\n(MVergV)\n§1                                 4a. einer Zulage nach Nummer 8b der Vorbemerkungen\nVergütungen für M ehrarbeit dürfen nur nach M aßgabe               zu den B undesbesoldungsordnungen A und B des\ndieser Verordnung gezahlt werden.                                     B undesbesoldungsgesetzes,\n5.    Zulagen nach Vorschriften, die gemäß Artikel IX § 22\n§2                                       des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neu-\nregelung des B esoldungsrechts in B und und Ländern\n(1) B eamten mit Dienstbezügen in B esoldungsgruppen\nin K raft geblieben sind,\nmit aufsteigenden Gehältern kann in folgenden B ereichen\nfür M ehrarbeit eine Vergütung gewährt werden                   6.    einer bei der Deutschen B undesbank gezahlten B ank-\nzulage.\n1. im Arzt- und P flegedienst der K rankenhäuser, K liniken\nund S anatorien,                                            B eamte des Observations- und Ermittlungsdienstes, die\n2. im B etriebsdienst des B undeseisenbahnvermögens,            überwiegend im Außendienst eingesetzt sind, erhalten\nsoweit dieser bei der Deutsche B ahn Aktiengesell-          eine M ehrarbeitsvergütung neben der in Nummer 3 oder 4\nschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des      genannten Zulage. Im übrigen erhalten B eamte der B e-\nDeutsche B ahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezem-             soldungsgruppen A 1 bis A 8 neben den in Nummer 3, 4\nber 1993 (B GB l. I S . 2378, 2386) ausgegliederten         oder 4a genannten Zulagen eine M ehrarbeitsvergütung in\nGesellschaft geleistet wird, und der Nachfolgeunter-        Höhe des die Zulage übersteigenden B etrages.\nnehmen der Deutschen B undespost,                              (4) Ist die Gewährung einer M ehrarbeitsvergütung\n3. im Abfertigungsdienst der Zollverwaltung,                    neben einer Zulage ganz oder teilweise ausgeschlossen,\ngilt dies auch für eine nach Wegfall der Zulage gewährte\n4. im polizeilichen Vollzugsdienst,                             Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte\n5. im Einsatzdienst der B erufsfeuerwehr,                       aufgezehrt ist.\n6. im S chuldienst als Lehrer.\n§3\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend auch in anderen B erei-\nchen, soweit M ehrarbeit geleistet wird im Rahmen eines            (1) Die Vergütung wird nur gewährt, wenn die M ehrar-\nbeit von einem B eamten geleistet wurde, der der Arbeits-\n1. Dienstes in B ereitschaft,                                   zeitregelung für B eamte unterliegt, und sie\n2. S chichtdienstes,                                            1. schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde,\n3. allgemein geltenden besonderen Dienstplanes, wenn            2. die sich aus der regelmäßigen Arbeitszeit ergebende\nihn die Eigenart des Dienstes erfordert,                        jeweilige monatliche Arbeitszeit oder, soweit der\n4. Dienstes, der ausschließlich aus gleichartigen, im               B eamte nur während eines Teils eines K alendermonats\nwesentlichen die gleiche Arbeitszeit erfordernden               Dienst leistet, die anteilige monatliche Arbeitszeit um\nArbeitsvorgängen besteht, für die der Dienstherr Richt-         mehr als fünf S tunden im K alendermonat übersteigt\nwerte eingeführt hat,                                           und\n5. Dienstes zur Herbeiführung eines im öffentlichen Inter-      3. aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch\nesse liegenden unaufschiebbaren und termingebunde-              Dienstbefreiung innerhalb von drei M onaten ausge-\nnen Ergebnisses.                                                glichen werden kann.\n(3) Eine M ehrarbeitsvergütung wird nicht gewährt neben         (2) Die Vergütung wird höchstens bis zu 480 M ehrar-\n1.   (weggefallen)                                              beitsstunden im K alenderjahr gewährt, es sei denn, daß\nauf Grund des § 72 Abs. 2 S atz 3 des B undesbeamtenge-\n2.   Auslandsdienstbezügen (§ 55 oder § 58a des B un-           setzes oder entsprechender landesrechtlicher Vorschrif-\ndesbesoldungsgesetzes),                                    ten eine Ausnahme zugelassen wird.\n3.   einer Zulage nach Nummer 7 der Vorbemerkungen zu              (3) B esteht keine feste tägliche Arbeitszeit, so daß eine\nden Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bun-             M ehrarbeit nicht für den einzelnen Arbeitstag, sondern nur\ndesbesoldungsgesetzes oder nach entsprechendem             auf Grund der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für\nLandesrecht,                                               eine volle Woche ermittelt werden kann, so ist M ehrarbeit\n4.   einer Zulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu           innerhalb einer K alenderwoche, wenn diese zum Teil auf\nden Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bun-             den laufenden, zum Teil auf den folgenden K alendermonat\ndesbesoldungsgesetzes,                                     fällt, diesem zuzurechnen.","3496            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998\n§4                                  (4) Die in den Absätzen 1 und 3 enthaltenen Vergütungs-\n(1) Die Vergütung beträgt je S tunde bei B eamten in den     sätze gelten nur für M ehrarbeit, die nach dem Inkrafttreten\nB esoldungsgruppen                                              dieser S ätze geleistet wird.\nA 1 bis A 4                          17,43 Deutsche M ark,\n§5\nA 5 bis A 8                          20,59 Deutsche M ark,\n(1) Als M ehrarbeitsstunde im S inne der § § 3, 4 Abs. 1\nA 9 bis A 12                         28,27 Deutsche M ark,   und 2 gilt die volle Zeitstunde. Hiervon abweichend wird\nA 13 bis A 16                        38,96 Deutsche M ark.   eine S tunde Dienst in B ereitschaft nur entsprechend dem\nUmfang der erfahrungsgemäß bei der betreffenden Tätig-\n(2) Diese B eträge gelten auch für B eamte vergleichbarer\nkeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme be-\nB esoldungsgruppen, die einer B esoldungsordnung H, AH,\nrücksichtigt; dabei ist schon die Ableistung eines Dienstes\nHS oder der B undesbesoldungsordnung C angehören.\nin B ereitschaft als solche in jeweils angemessenem Um-\n(3) B ei M ehrarbeit im S chuldienst beträgt die Vergütung   fang anzurechnen.\nabweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Inhaber\n(2) B ei M ehrarbeit im S chuldienst gelten bei Anwendung\nvon Lehrämtern\n1. des gehobenen Dienstes, soweit sie nicht unter die           1. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 drei Unterrichtsstunden als fünf\nNummern 2 und 3 fallen              26,31 Deutsche M ark,       S tunden,\n2. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsämter min-             2. des § 3 Abs. 2 24 Unterrichtsstunden als 40 M ehrar-\ndestens der B esoldungsgruppe A 12 zugeordnet sind,             beitsstunden.\nund des höheren Dienstes an Grund- und Hauptschu-              (3) Ergibt sich bei der monatlichen M ehrarbeitsstunden-\nlen                                 32,59 Deutsche M ark,   berechnung ein B ruchteil einer S tunde, so werden\n3. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsämter der              30 M inuten und mehr auf eine volle S tunde aufgerundet,\nB esoldungsgruppe A 13 zugeordnet sind, und des             weniger als 30 M inuten bleiben unberücksichtigt.\nhöheren Dienstes an S onderschulen und Realschulen\n38,70 Deutsche M ark,                                   §6\n4. des höheren Dienstes an Gymnasien und an berufsbil-                                    (weggefallen)\ndenden S chulen                     45,20 Deutsche M ark,\n5. des höheren Dienstes an Fachhochschulen                                                      §7\n45,20 Deutsche M ark.\n(weggefallen)\nDas gleiche gilt für Lehrer an Fachschulen des B undes mit\nder M aßgabe, daß an S telle des jeweiligen Lehramtes die\nentsprechende für den staatlichen S chuldienst erworbene                                        §8\nLehrbefähigung tritt.                                                                     (Inkrafttreten)"]}