{"id":"bgbl1-1998-77-1","kind":"bgbl1","year":1998,"number":77,"date":"1998-12-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/77#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-77-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_77.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes","law_date":"1998-12-03T00:00:00Z","page":3434,"pdf_page":2,"num_pages":58,"content":["3434 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes\nVom 3. Dezember 1998\nAuf Grund des Artikels 21 Abs. 1 des Versorgungsreformgesetzes 1998 vom\n29. J uni 1998 (B GB l. I S . 1666) wird nachstehend der Wortlaut des B undes-\nbesoldungsgesetzes in der ab 1. J anuar 1999 geltenden Fassung bekanntge-\nmacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der B ekanntmachung vom 16. M ai 1997 (B GB l. I S . 1065,\n2032),\n2. den am 1. August 1997 in K raft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom\n7. J uli 1997 (B GB l. I S . 1650),\n3. den am 14. Oktober 1997 in K raft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom\n21. S eptember 1997 (B GB l. I S . 2390),\n4. den am 1. J anuar 1998 in K raft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom\n15. Dezember 1997 (B GB l. I S . 2902),\n5. den am 24. Dezember 1997 in K raft getretenen Artikel 1 § 9 Abs. 1 des\nGesetzes vom 17. Dezember 1997 (B GB l. I S . 3108),\n6. den am 1. J anuar 1998 in K raft getretenen Artikel 4 Abs. 7 des Gesetzes\nvom 22. Dezember 1997 (B GB l. I S . 3251),\n7. den am 1. J anuar 1999 in K raft tretenden Artikel 5 des eingangs genannten\nGesetzes,\n8. den am 1. November 1998 in K raft getretenen Artikel 15 des Gesetzes vom\n16. J uli 1998 (B GB l. I S . 1827),\n9. die mit Wirkung vom 1. J anuar 1998 in K raft getretenen Artikel 1, Artikel 2\nAbs. 1 Nr. 4 und Artikel 2 Abs. 2 in Verbindung mit der B ekanntmachung\nnach Artikel 4 Abs. 2 vom 18. August 1998 (B GB l. I S . 2399) sowie den am\n14. August 1998 in K raft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 6. August\n1998 (B GB l. I S . 2026).\nB onn, den 3. Dezember 1998\nD er B und es minis ter d es Innern\nO. S c h i l y","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998                      3435\nBundesbesoldungsgesetz\nInhalts verz eic hnis\n§§\n1. Abschnitt:      Allgemeine Vorschriften                                       1 bis 17a\n2. Abschnitt:      Grundgehalt, Zuschüsse zum Grundgehalt für P rofessoren\nan Hochschulen                                              18 bis 38\n1. Unterabschnitt: Allgemeine Grundsätze                                       18 bis 19a\n2. Unterabschnitt: Vorschriften für B eamte und S oldaten                      20 bis 31\n3. Unterabschnitt: Vorschriften für P rofessoren, Hochschuldozenten,\nOberassistenten, Oberingenieure, K ünstlerische\nAssistenten und Wissenschaftliche Assistenten               32 bis 36\n4. Unterabschnitt: Vorschriften für Richter und S taatsanwälte                 37 und 38\n3. Abschnitt:      Familienzuschlag                                            39 bis 41\n4. Abschnitt:      Zulagen, Vergütungen                                        42 bis 51\n5. Abschnitt:      Auslandsdienstbezüge                                        52 bis 58a\n6. Abschnitt:      Anwärterbezüge                                              59 bis 66\n7. Abschnitt:      J ährliche S onderzuwendungen, vermögenswirksame\nLeistungen und jährliches Urlaubsgeld                       67 bis 68a\n8. Abschnitt:      Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für S oldaten\nund P olizeivollzugsbeamte im B undesgrenzschutz            69 und 70\n9. Abschnitt:      Übergangs- und S chlußvorschriften                          71 bis 82\n1. Abschnitt                                    (3) Zur B esoldung gehören ferner folgende sonstige\nB ezüge:\nAllgemeine Vorschriften\n1. Anwärterbezüge,\n§1                                     2. jährliche S onderzuwendungen,\n3. vermögenswirksame Leistungen,\nGeltungsbereich\n4. jährliches Urlaubsgeld.\n(1) Dieses Gesetz regelt die B esoldung der\n(4) Die Länder können besoldungsrechtliche Vorschrif-\n1. B undesbeamten, der B eamten der Länder, der Ge-                 ten im S inne der Absätze 1 bis 3 nur erlassen, soweit dies\nmeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen                bundesgesetzlich ausdrücklich geregelt ist.\nder Aufsicht eines Landes unterstehenden K örper-\nschaften, Anstalten und S tiftungen des öffentlichen                (5) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen\nRechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten und                    Religionsgesellschaften und ihre Verbände.\ndie B eamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet\nwerden,                                                                                       §2\n2. Richter des B undes und der Länder; ausgenommen                                   Regelung durch Gesetz\nsind die ehrenamtlichen Richter,\n(1) Die B esoldung der B eamten, Richter und S oldaten\n3. B erufssoldaten und S oldaten auf Zeit.                          wird durch Gesetz geregelt.\n(2) Zur B esoldung gehören folgende Dienstbezüge:                    (2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche,\ndie dem B eamten, Richter oder S oldaten eine höhere\n1. Grundgehalt,\nals die ihm gesetzlich zustehende B esoldung verschaf-\n2. Zuschüsse zum Grundgehalt für P rofessoren an Hoch-              fen sollen, sind unwirksam. Das gleiche gilt für Ver-\nschulen,                                                         sicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen\n3. Familienzuschlag,                                                werden.\n4. Zulagen,                                                            (3) Der B eamte, Richter oder S oldat kann auf die ihm\ngesetzlich zustehende B esoldung weder ganz noch\n5. Vergütungen,                                                     teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögens-\n6. Auslandsdienstbezüge.                                            wirksamen Leistungen.","3436            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998\n§3                                                              §4\nAnspruch auf Besoldung                                   Weitergewährung der Besoldung bei\nVersetzung in den einstweiligen Ruhestand\n(1) Die B eamten, Richter und S oldaten haben Anspruch\noder bei Abwahl von Wahlbeamten auf Zeit\nauf B esoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an\ndem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr                 (1) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte B e-\nÜbertritt in den Dienst eines der in § 1 Abs. 1 genannten       amte, Richter oder S oldat erhält für den M onat, in dem ihm\nDienstherren wirksam wird. B edarf es zur Verleihung eines      die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt\nAmtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner           worden ist, und für die folgenden drei M onate noch die\nErnennung oder wird der B eamte, Richter oder S oldat           B ezüge nach dem ihm verliehenen Amt. Aufwandsent-\nrückwirkend in eine P lanstelle eingewiesen, so entsteht        schädigungen werden nur bis zum B eginn des einstweili-\nder Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungs-               gen Ruhestandes gezahlt.\nverfügung bestimmt ist. Wird ein Amt auf Grund einer\nRegelung nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 zweiter Halbsatz, § 22             (2) B ezieht der in den einstweiligen Ruhestand ver-\nAbs. 1 eingestuft, so entsteht der Anspruch mit der             setzte B eamte, Richter oder S oldat Einkünfte aus einer\nM aßnahme, die der Einweisungsverfügung entspricht.             Verwendung im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienst-\n(2) B ei S oldaten auf Zeit, die sich nicht für eine Dienst- herrn (§ 29 Abs. 1) oder eines Verbandes, dessen M it-\nzeit von mindestens zwei J ahren verpflichtet haben, ent-       glieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, so werden\nsteht der Anspruch auf B esoldung frühestens mit dem Tag        die B ezüge um den B etrag dieser Einkünfte verringert.\nnach Ableistung des Grundwehrdienstes. Abweichend               Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn\nvon S atz 1 entsteht der Anspruch auf B esoldung bei            steht gleich die Tätigkeit im Dienst einer zwischen-\nS oldaten auf Zeit, die sich mindestens für eine Dienstzeit     staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der ein\nvon 15 M onaten verpflichtet haben, frühestens mit B eginn      öffentlich-rechtlicher Dienstherr oder ein Verband,\ndes zehnten Dienstmonats, bei S oldaten auf Zeit, die           dessen M itglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind,\nsich mindestens für eine Dienstzeit von 18 M onaten ver-        durch Zahlung von B eiträgen oder Zuschüssen oder in\npflichtet haben, frühestens mit B eginn des siebten Dienst-     anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die\nmonats.                                                         Voraussetzungen erfüllt sind, trifft der für das B esoldungs-\nrecht zuständige M inister oder die von ihm bestimmte\n(3) Der Anspruch auf B esoldung endet mit Ablauf des         S telle.\nTages, an dem der B eamte, Richter oder S oldat aus dem\nDienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts             (3) Wird ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, so gelten\nanderes bestimmt ist.                                           die Absätze 1 und 2 entsprechend; an die S telle der M ittei-\nlung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand\n(4) B esteht der Anspruch auf B esoldung nicht für einen\ntritt die M itteilung über die Abwahl oder der sonst\nvollen K alendermonat, so wird nur der Teil der B ezüge\nbestimmte B eendigungszeitpunkt für das B eamtenver-\ngezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit\nhältnis auf Zeit. S atz 1 gilt entsprechend für die Fälle des\ngesetzlich nichts anderes bestimmt ist.\nEintritts in den einstweiligen Ruhestand kraft Gesetzes.\n(5) Die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 N r. 1 bis 3\nund 6 werden monatlich im voraus gezahlt. Die anderen\nB ezüge werden monatlich im voraus gezahlt, soweit                                             §5\nnichts anderes bestimmt ist.\nBesoldung bei mehreren Hauptämtern\n(6) Werden B ezüge nach dem Tag der Fälligkeit ge-\nzahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.                 Hat der B eamte, Richter oder S oldat mit Genehmigung\nder obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besol-\n(7) B ei der B erechnung von B ezügen nach § 1 sind die      dete Hauptämter inne, so wird die B esoldung aus dem\nsich ergebenden B ruchteile eines P fennigs unter 0,5 abzu-     Amt mit den höheren Dienstbezügen gewährt, soweit\nrunden und B ruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.            gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. S ind für die Ämter\nZwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimal-             Dienstbezüge in gleicher Höhe vorgesehen, so werden die\nstellen durchgeführt. J eder B ezügebestandteil ist einzeln     Dienstbezüge aus dem ihm zuerst übertragenen Amt\nzu runden.                                                      gezahlt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.\n§ 3a\n§6\nBesoldungskürzung\nBesoldung bei Teilzeitbeschäftigung\n(1) Der Anspruch auf monatliche Dienst- und Anwärter-\nbezüge wird um 0,5 vom Hundert eines vollen M onats-               (1) B ei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge\nbezuges abgesenkt. Satz 1 gilt nicht für Beamte, Richter        im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.\nund Soldaten in Dienststellen in den Ländern, in denen\ndie am 31. Dezember 1993 bestehende Anzahl der                     (2) Die B undesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\ngesetzlichen landesweiten Feiertage um einen Feiertag,          verordnung mit Zustimmung des B undesrates bei Alters-\nder stets auf einen Werktag fiel, vermindert worden ist.        teilzeit nach § 72b des B undesbeamtengesetzes oder ent-\nsprechendem Landesrecht sowie nach entsprechenden\n(2) Die Aufhebung eines Feiertages wirkt für das             B estimmungen für Richter die Gewährung eines nicht-\ngesamte K alenderjahr. Handelt es sich um einen Feiertag,       ruhegehaltfähigen Zuschlags zu den Dienstbezügen zu\nder im laufenden K alenderjahr vor dem Zeitpunkt des            regeln. Zuschlag und Dienstbezüge dürfen zusammen\nInkrafttretens der Regelung über die S treichung liegt, wirkt   83 vom Hundert der bei Vollzeitbeschäftigung zustehen-\ndie Aufhebung erst im folgenden K alenderjahr.                  den Nettodienstbezüge nicht überschreiten.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998              3437\n§7                                 In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung auf Grund\nKaufkraftausgleich                         eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vor-\nschriften des Disziplinarrechts.\nHat der B eamte, Richter oder S oldat seinen dienstlichen\n(2) Erhält ein B eamter oder Richter aus einer Verwen-\nWohnsitz in einem fremden Währungsgebiet und muß er\ndung nach § 123a des B eamtenrechtsrahmengesetzes\nüber die B ezüge in der Währung dieses Gebietes ver-\noder ein S oldat aus einer K ommandierung anderweitig\nfügen, so ist ein Unterschied zwischen der K aufkraft der\nB ezüge, werden diese auf die B esoldung angerechnet. In\nfremden Währung und der K aufkraft der Deutschen M ark\nbesonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde im\ndurch Zu- oder Abschläge auszugleichen (K aufkraftaus-\nEinvernehmen mit dem für das B esoldungsrecht zustän-\ngleich). Der K aufkraftausgleich wird vom B undesminister\ndigen M inister von der Anrechnung ganz oder teilweise\ndes Innern im B enehmen mit dem B undesminister der\nabsehen.\nFinanzen geregelt; der K aufkraftausgleich für B eamte,\nRichter und S oldaten im Ausland wird vom Auswärtigen                                         § 10\nAmt nach M aßgabe des § 54 geregelt.                                 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung\n§8                                    Erhält ein B eamter, Richter oder S oldat S achbezüge, so\nwerden diese unter B erücksichtigung ihres wirtschaftli-\nKürzung der Besoldung bei Gewährung                    chen Wertes mit einem angemessenen B etrag auf die\neiner Versorgung durch eine zwischen-                  B esoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt\nstaatliche oder überstaatliche Einrichtung               ist.\n(1) Erhält ein B eamter, Richter oder S oldat aus der Ver-                                 § 11\nwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen\nAbtretung von Bezügen, Verpfändung,\noder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, werden\nAufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht\nseine Dienstbezüge gekürzt. Die K ürzung beträgt 1,875\nvom Hundert für jedes im zwischenstaatlichen oder über-             (1) Der B eamte, Richter oder S oldat kann, wenn bun-\nstaatlichen Dienst vollendete J ahr; ihm verbleiben jedoch       desgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ansprüche auf\nmindestens 40 vom Hundert seiner Dienstbezüge. Erhält er         B ezüge nur abtreten oder verpfänden, soweit sie der P fän-\nals Invaliditätspension die Höchstversorgung aus seinem          dung unterliegen.\nAmt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein-\n(2) Gegenüber Ansprüchen auf B ezüge kann der\nrichtung, werden die Dienstbezüge um 60 vom Hundert\nDienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungs-\ngekürzt. Der K ürzungsbetrag darf die von der zwischen-\nrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der B ezüge gel-\nstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte\ntend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen den B eamten,\nVersorgung nicht übersteigen.\nRichter oder S oldaten ein Anspruch auf S chadenersatz\n(2) Als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen      wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.\nDienst wird auch die Zeit gerechnet, in welcher der B eam-\nte, Richter oder S oldat ohne Ausübung eines Amtes bei                                        § 12\neiner zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-                           Rückforderung von Bezügen\ntung einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Ent-\nschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt. Ent-               (1) Wird ein B eamter, Richter oder S oldat durch eine\nsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus             gesetzliche Änderung seiner B ezüge einschließlich der\ndem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaat-             Einreihung seines Amtes in die B esoldungsgruppen der\nlichen Einrichtung, die dort bei der B erechnung des Ruhe-       B esoldungsordnungen mit rückwirkender K raft schlechter\ngehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.                  gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu er-\nstatten.\n(3) Dienstbezüge im S inne des Absatzes 1 sind Grund-\ngehalt, Familienzuschlag, Amtszulagen, ruhegehaltfähige             (2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel\nS tellenzulagen und ruhegehaltfähige Zuschüsse zum               gezahlter B ezüge nach den Vorschriften des B ürgerlichen\nGrundgehalt für P rofessoren an Hochschulen.                     Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertig-\nten B ereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes\n§9                                 bestimmt ist. Der K enntnis des M angels des rechtlichen\nGrundes der Zahlung steht es gleich, wenn der M angel so\nVerlust der Besoldung bei\noffensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte erkennen\nschuldhaftem Fernbleiben vom Dienst\nmüssen. Von der Rückforderung kann aus B illigkeitsgrün-\nB leibt der B eamte, Richter oder S oldat ohne Genehmi-       den mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der\ngung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit     von ihr bestimmten S telle ganz oder teilweise abgesehen\ndes Fernbleibens seine B ezüge. Dies gilt auch bei einem         werden.\nFernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust                                     § 13\nder B ezüge ist festzustellen.\nAusgleichszulagen\n§ 9a                                   (1) Verringern sich die Dienstbezüge eines B eamten,\nAnrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung               weil\n(1) Haben Beamte, Richter oder S oldaten Anspruch auf         1. er nach § 26 Abs. 2 des B undesbeamtengesetzes oder\nB esoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung         einer entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift ver-\nverpflichtet waren, kann ein infolge der unterbliebenen               setzt ist oder\nDienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Ein-        2. er zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand\nkommen auf die B esoldung angerechnet werden. Der                     wegen Dienstunfähigkeit anderweitig verwendet wird\nB eamte, Richter oder S oldat ist zur Auskunft verpflichtet.          oder","3438           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998\n3. er die durch R echts- oder Verwaltungsvorschrift                                           § 14a\nfestgesetzten besonderen gesundheitlichen Anfor-                                Versorgungsrücklage\nderungen, ohne daß er dies zu vertreten hat, nicht\nmehr erfüllt und deshalb anderweitig verwendet wird            (1) Um die Versorgungsleistungen angesichts der de-\noder                                                        mographischen Veränderungen und des Anstiegs der Zahl\nder Versorgungsempfänger sicherzustellen, werden beim\n4. sich die Zuordnung zu seiner B esoldungsgruppe nach\nB und und bei den Ländern Versorgungsrücklagen als\nder S chülerzahl einer S chule richtet und diese Voraus-\nS ondervermögen aus der Verminderung der Besoldungs-\nsetzung wegen zurückgehender S chülerzahlen nicht\nund Versorgungsanpassungen nach Absatz 2 gebildet.\nmehr erfüllt ist oder\nDamit soll zugleich das B esoldungs- und Versorgungs-\n5. er in die nächsthöhere Laufbahn aufgestiegen ist,            niveau in gleichmäßigen S chritten von durchschnittlich\nerhält er eine Ausgleichszulage. S ie wird in Höhe des          0,2 vom Hundert um drei vom Hundert abgesenkt werden.\nUnterschiedsbetrages zwischen seinen jeweiligen Dienst-            (2) In der Zeit vom 1. J anuar 1999 bis zum 31. Dezember\nbezügen und den Dienstbezügen gewährt, die ihm in               2013 werden die Anpassungen der B esoldung nach § 14\nseiner bisherigen Verwendung zugestanden hätten; Ver-           gemäß Absatz 1 S atz 2 vermindert. Der Unterschieds-\nänderungen in der besoldungsrechtlichen B ewertung blei-        betrag gegenüber der nicht nach S atz 1 verminderten\nben unberücksichtigt. Die Ausgleichszulage ist ruhe-            Anpassung wird den S ondervermögen zugeführt. Die\ngehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge           M ittel der S ondervermögen dürfen nur zur Finanzierung\nausgleicht. Die Ausgleichszulage wird B eamten auf Zeit         künftiger Versorgungsausgaben verwendet werden.\nnur für die restliche Amtszeit gewährt. B ei jeder Erhöhung        (3) Das Nähere regeln der B und und die Länder jeweils\nder Dienstbezüge vermindert sich die Ausgleichszulage           für ihren B ereich durch Gesetz. Dabei können insbeson-\num ein Drittel des Erhöhungsbetrages, soweit sie für            dere B estimmungen über Verwaltung und Anlage der\nS tellenzulagen und für Zuschüsse zum Grundgehalt für           S ondervermögen getroffen werden. S oweit in einem Land\nP rofessoren an Hochschulen gezahlt wird.                       eine Versorgungsrücklage, ein Versorgungsfonds oder\n(2) Verringern sich die Dienstbezüge eines B eamten aus      eine ähnliche Einrichtung besteht, können die B estim-\nanderen dienstlichen Gründen, erhält er eine Ausgleichs-        mungen den für diese Einrichtungen geltenden angepaßt\nzulage. S ie wird in Höhe des Unterschiedsbetrages              werden.\nzwischen seinen neuen Dienstbezügen und den Dienst-\n§ 15\nbezügen gewährt, die ihm in seiner bisherigen Verwen-\ndung zuletzt zugestanden haben. Absatz 1 S atz 3 und 4                              Dienstlicher Wohnsitz\ngilt entsprechend. Die Ausgleichszulage vermindert sich\n(1) Dienstlicher Wohnsitz des B eamten oder Richters ist\nbei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um die Hälfte des\nder Ort, an dem die B ehörde oder ständige Dienststelle\nErhöhungsbetrages. S ie wird nicht gewährt, wenn die\nihren S itz hat. Dienstlicher Wohnsitz des S oldaten ist sein\nVerringerung der Dienstbezüge auf einer Disziplinarmaß-\nS tandort.\nnahme in einem disziplinargerichtlichen Verfahren beruht\noder wenn eine leitende Funktion im B eamtenverhältnis             (2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen\nauf P robe nicht auf Dauer übertragen wird. Der Wegfall         Wohnsitz anweisen:\neiner S tellenzulage wird nicht ausgeglichen, wenn der          1. den Ort, der M ittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit des\nB eamte weniger als fünf J ahre zulageberechtigend ver-             B eamten, Richters oder S oldaten ist,\nwendet worden ist.                                              2. den Ort, in dem der B eamte, Richter oder S oldat mit\n(3) Absatz 1 S atz 1 Nr. 5 gilt auch für S oldaten. Absatz 2     Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt,\ngilt entsprechend für Richter und S oldaten und wenn ein        3. einen Ort im Inland, wenn der B eamte oder S oldat im\nRuhegehaltempfänger erneut in ein B eamten-, Richter-               Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt ist.\noder S oldatenverhältnis berufen wird und seine neuen           S ie kann diese B efugnis auf nachgeordnete S tellen über-\nDienstbezüge geringer sind als die Dienstbezüge, die er         tragen.\nbis zu seiner Zurruhesetzung bezogen hat. Die Absätze 1\nund 2 gelten nicht, wenn in der neuen Verwendung Aus-                                          § 16\nlandsdienstbezüge gezahlt werden.\nAmt, Dienstgrad\n(4) Dienstbezüge im S inne dieser Vorschrift sind Grund-        S oweit in Vorschriften dieses Gesetzes auf das Amt ver-\ngehalt, Amts- und S tellenzulagen sowie Zuschüsse zum           wiesen wird, steht dem Amt der Dienstgrad des S oldaten\nGrundgehalt für P rofessoren an Hochschulen. Zu den             gleich.\nDienstbezügen rechnen auch Überleitungszulagen und\nAusgleichszulagen, soweit sie wegen des Wegfalls oder                                          § 17\nder Verminderung von Dienstbezügen nach S atz 1 ge-\nAufwandsentschädigungen\nwährt werden.\nAufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden,\n§ 14                              wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle\nAnpassung der Besoldung                        Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem B eam-\nten, Richter oder S oldaten nicht zugemutet werden kann,\nDie B esoldung wird entsprechend der Entwicklung der         und der Haushaltsplan M ittel zur Verfügung stellt. Auf-\nallgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse      wandsentschädigungen in festen B eträgen sind nur zuläs-\nund unter B erücksichtigung der mit den Dienstaufgaben          sig, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte oder\nverbundenen Verantwortung durch B undesgesetz regel-            tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, daß und in\nmäßig angepaßt.                                                 welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998              3439\ntypischerweise entstehen; sie werden im B undesbereich            (2) Ist einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet\nim Einvernehmen mit dem für das B esoldungsrecht               oder richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu einer\nzuständigen M inisterium festgesetzt. Durch Landesrecht        B esoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von\nkann bestimmt werden, daß die Festsetzung von Auf-             Amtszulagen nach einem gesetzlich festgelegten B ewer-\nwandsentschädigungen in festen B eträgen des Einver-           tungsmaßstab, insbesondere nach der Zahl der P lanstel-\nnehmens mit einer zu bestimmenden B ehörde bedarf.             len, nach der Einwohnerzahl einer Gemeinde oder eines\nGemeindeverbandes oder nach der S chülerzahl einer\n§ 17a                               S chule, so gibt die Erfüllung dieser Voraussetzungen allein\nkeinen Anspruch auf die B esoldung aus diesem Amt.\nZahlungsweise\nFür die Zahlung der B esoldung nach § 1 Abs. 2 und 3                                     § 19a\nund von Aufwandsentschädigungen nach § 17 hat der\n(weggefallen)\nEmpfänger auf Verlangen der zuständigen B ehörde ein\nK onto im Inland anzugeben oder einzurichten, auf das die\nÜberweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit\nAusnahme der K osten für die Gutschrift auf dem K onto                              2. Unterabschnitt\ndes Empfängers trägt der Dienstherr, die K ontoeinrich-                  Vorschriften für B eamte und S oldaten\ntungs-, K ontoführungs- oder B uchungsgebühren trägt der\nEmpfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur\n§ 20\nzugestanden werden, wenn dem Empfänger die Einrich-\ntung oder B enutzung eines K ontos aus wichtigem Grund                       Besoldungsordnungen A und B\nnicht zugemutet werden kann.\n(1) Die Ämter der B eamten und S oldaten und ihre B esol-\ndungsgruppen werden in B undesbesoldungsordnungen\noder in Landesbesoldungsordnungen geregelt. Die § § 21\n2. Abschnitt                            und 22 bleiben unberührt.\nGrundgehalt,                                (2) Die B undesbesoldungsordnung A – aufsteigende\nGehälter – und die B undesbesoldungsordnung B – feste\nZuschüsse zum Grundgehalt\nGehälter – sind Anlage I. Die Grundgehaltssätze der\nfür Professoren an Hochschulen                      B esoldungsgruppen sind in der Anlage lV ausgewiesen.\nDie B undesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-\n1. Unterabschnitt                          ordnung mit Zustimmung des B undesrates Funktionen\nAllgemeine Grundsätze                         den Ämtern in den B undesbesoIdungsordnungen zuzu-\nordnen.\n§ 18                                  (3) In Landesbesoldungsordnungen dürfen Ämter nur\nGrundsatz der funktionsgerechten Besoldung               aufgenommen werden, soweit dies in diesem Gesetz aus-\ndrücklich vorgesehen ist oder wenn sie sich von den\nDie Funktionen der B eamten, Richter und S oldaten sind     Ämtern in den B undesbesoldungsordnungen nach dem\nnach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachge-           Inhalt der zugeordneten Funktionen wesentlich unter-\nrecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Die Ämter sind        scheiden. Die Landesbesoldungsordnungen müssen im\nnach ihrer Wertigkeit unter B erücksichtigung der gemein-      Aufbau der B esoldungsgruppen den B undesbesoldungs-\nsamen B elange aller Dienstherren den B esoldungsgrup-         ordnungen entsprechen. Die Grundgehaltssätze der An-\npen zuzuordnen.                                                lage lV gelten unmittelbar auch für die Landesbesoldungs-\n§ 19                               ordnungen.\nBestimmung des Grundgehaltes nach dem Amt                                               § 21\n(1) Das GrundgehaIt des B eamten, Richters oder S olda-                            Hauptamtliche\nten bestimmt sich nach der B esoldungsgruppe des ihm                               Wahlbeamte auf Zeit\nverliehenen Amtes. Ist ein Amt noch nicht in einer B esol-                  der Gemeinden, Samtgemeinden,\ndungsordnung enthalten oder ist es mehreren B esol-                      Verbandsgemeinden, Ämter und Kreise\ndungsgruppen zugeordnet, bestimmt sich das Grundge-               (1) Die B undesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nhalt nach der B esoldungsgruppe, die in der Einweisungs-       verordnung mit Zustimmung des B undesrates für die\nverfügung bestimmt ist; die Einweisung bedarf bei K örper-     Zuordnung der Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamten\nschaften, Anstalten und S tiftungen des öffentlichen           auf Zeit der Gemeinden, S amtgemeinden, Verbandsge-\nRechts in den Fällen, in denen das Amt in einer B esoI-        meinden, Ämter und K reise zu den B esoIdungsgruppen\ndungsordnung noch nicht enthalten ist, der Zustimmung          der B esoldungsordnungen A und B der Länder Höchst-\nder obersten Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen            grenzen festzulegen. Die Höchstgrenzen sind insbeson-\nmit dem für das B esoldungsrecht zuständigen M inister. Ist    dere unter B erücksichtigung der Zahl der Einwohner zu\ndem B eamten oder Richter noch kein Amt verliehen wor-         bestimmen.\nden, so bestimmt sich das Grundgehalt des B eamten\nnach der B esoldungsgruppe seines Eingangsamtes, das              (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nGrundgehalt des Richters und des S taatsanwalts nach der       Rechtsverordnung\nB esoldungsgruppe R 1; soweit die Einstellung in einem         1. die Ämter der in Absatz 1 aufgeführten B eamten den\nanderen als dem Eingangsamt erfolgt ist, bestimmt sich             B esoldungsgruppen der B esoldungsordnungen A\ndas Grundgehalt nach der entsprechenden B esoldungs-               und B der Länder nach M aßgabe der Rechtsverord-\ngruppe.                                                            nung der B undesregierung nach Absatz 1 zuzuordnen;","3440               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998\ndabei können bei den in Absatz 1 genannten K örper-                      gestalteten P rüfung abgeschlossen wird oder die Ab-\nschaften einer Größenklasse höchstens zwei B esol-                       legung einer zusätzlichen P rüfung vorgeschrieben ist\ndungsgruppen für ein Amt vorgesehen werden,                              und\n2. für die in Absatz 1 aufgeführten B eamten das Auf-                     2. im Eingangsamt Anforderungen gestellt werden, die\nsteigen in den S tufen und die Festsetzung des B esol-                   bei sachgerechter B ewertung zwingend die Zuweisung\ndungsdienstalters abweichend von den § § 27 und 28                       des Eingangsamtes zu einer anderen B esoldungsgrup-\nAbs. 2 zu regeln.                                                        pe als nach § 23 erfordern,\nDie Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverordnung kann                      kann der höheren B esoldungsgruppe zugewiesen wer-\nauf den zuständigen M inister übertragen werden.                          den, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind. Die Festle-\ngung als Eingangsamt ist in den B esoldungsordnungen zu\n(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nkennzeichnen.\nRechtsverordnung die Ämter der hauptamtlichen Wahl-\nbeamten auf Zeit der regionalen K ommunalverbände und                        (2) Das Eingangsamt in Laufbahnen des einfachen Dien-\nanderer überörtlicher kommunaler Einrichtungen unter                      stes kann, wenn die Voraussetzung des Absatzes 1 S atz 1\nB erücksichtigung des begrenzten Aufgabeninhalts im                       Nr. 2 erfüllt ist, der höheren B esoldungsgruppe zugewie-\nVergleich zur Einstufung der entsprechenden Ämter der                     sen werden, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind.\nbeteiligten K örperschaften im S inne des Absatzes 1 den\nB esoldungsordnungen A und B der Länder zuzuordnen.                                                     § 25\nDie Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverordnung kann\nBeförderungsämter\nauf den zuständigen M inister übertragen werden.\nB eförderungsämter dürfen, soweit bundesgesetzlich\n§ 22                                   nichts anderes bestimmt ist, nur eingerichtet werden,\nwenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren B esol-\nVorstandsmitglieder\ndungsgruppe nach der W ertigkeit der zugeordneten\nöffentlich-rechtlicher Sparkassen und Leiter\nF unktionen wesentlich abheben.\nkommunaler Versorgungs- und Verkehrsbetriebe\nDie Landesregierungen werden ermächtigt, die Ämter                                                   § 26\nder hauptamtlichen Vorstandsmitglieder öffentlich-recht-                             Obergrenzen für Beförderungsämter\nlicher S parkassen und der Leiter der kommunalen Versor-\ngungs- und Verkehrsbetriebe (Werkleiter) landesrechtlich                     (1) Die Anteile der B eförderungsämter dürfen nach M aß-\neinzustufen.                                                              gabe sachgerechter B ewertung folgende Obergrenzen\nnicht überschreiten:\n§ 23\nim mittleren Dienst\nEingangsämter für Beamte\n– in der B esoldungsgruppe A 7                      40 v.H.,\n(1) Die Eingangsämter für B eamte sind folgenden B esol-               – in der B esoldungsgruppe A 8                      30 v.H.,\ndungsgruppen zuzuweisen:                                                  – in der B esoldungsgruppe A 9                       8 v.H.,\n1. in Laufbahnen des einfachen Dienstes der B esol-                       im gehobenen Dienst\ndungsgruppe A 2, A 3 oder A 4,                                        – in der B esoldungsgruppe A 11                     30 v.H.,\n2. in Laufbahnen des mittleren nichttechnischen Dienstes                  – in der B esoldungsgruppe A 12                     16 v.H.,\nder B esoldungsgruppe A 6,                                            – in der B esoIdungsgruppe A 13                      6 v.H.,\nin Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes der                  im höheren Dienst\nB esoldungsgruppe A 6 oder A 7,                                       – in den B esoldungsgruppen A 15,\n3. in Laufbahnen des gehobenen Dienstes der B esol-                          A 16 und B 2 nach Einzelbewertung\ndungsgruppe A 9,                                                         zusammen                                         40 v.H.,\n– in den B esoldungsgruppen A 16\n4. in Laufbahnen des höheren Dienstes der B esoldungs-                       und B 2 zusammen                                 10 v.H.,\ngruppe A 13.\nDie Vomhundertsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl\n(2) In Laufbahnen des gehobenen Dienstes, in denen für\naller P lanstellen bei einem Dienstherrn in der jeweiligen\ndie B efähigung der Abschluß einer Fachhochschule gefor-\nLaufbahngruppe, im höheren Dienst auf die Gesamtzahl\ndert wird, ist das Eingangsamt für B eamte, die für die\nder P lanstellen in den B esoldungsgruppen A 13 bis A 16\nB efähigung den Fachhochschulabschluß nachweisen, der\nund B 2. Die für dauernd beschäftigte Angestellte eines\nB esoldungsgruppe A 10 zuzuweisen.*)\nDienstherrn ausgebrachten gleichwertigen S tellen können\nmit der M aßgabe in die B erechnungsgrundlage einbezo-\n§ 24                                   gen werden, daß eine entsprechende Anrechnung auf die\nEingangsamt für                                 jeweiligen S tellen für B eförderungsämter erfolgt.\nBeamte in besonderen Laufbahnen\n(2) Absatz 1 gilt nicht\n(1) Das Eingangsamt in S onderlaufbahnen, bei denen                    1. für die obersten B undes- und Landesbehörden, die\n1. die Ausbildung mit einer gegenüber dem nichttechni-                        Hauptverwaltung des B undeseisenbahnvermögens,\nschen oder technischen Verwaltungsdienst besonders                        das Direktorium und die Hauptverwaltungen der Deut-\nschen B undesbank,\n*) § 23 Abs. 2 ist nach Artikel 2 Nr. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 2. für Lehrer und pädagogisches Hilfspersonal an öffent-\n18. Dezember 1975 (B GB l. I S . 3091) nur auf B eamte des gehobenen       lichen S chulen und Hochschulen,\ntechnischen Dienstes anzuwenden; im übrigen ist die G eltung aus-\ngesetzt.                                                               3. für Lehrkräfte an verwaltungsinternen Fachhochschulen,","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998              3441\n4. für Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24 Abs. 1              (6) Werden in Verwaltungsbereichen bei einer Vermin-\ndas Eingangsamt einer höheren B esoldungsgruppe             derung oder Verlagerung von P lanstellen infolge von\nzugewiesen worden ist,                                      Rationalisierungsmaßnahmen nach sachgerechter B e-\n5. für B ereiche eines Dienstherrn, in denen durch Haus-        wertung der B eförderungsämter die Obergrenzen gemäß\nhaltsbestimmung die Besoldungsaufwendungen höch-            den vorstehenden Absätzen und den dazu erlassenen\nstens auf den B etrag festgelegt sind, der sich bei         Rechtsverordnungen überschritten, kann aus personal-\nAnwendung des Absatzes 1 und der Rechtsverordnun-           wirtschaftlichen Gründen die Umwandlung der die Ober-\ngen zu Absatz 4 oder 5 ergeben würde.                       grenzen überschreitenden P lanstellen für einen Zeitraum\nvon längstens fünf J ahren ausgesetzt und danach auf jede\n(3) B ei Oberbehörden, wissenschaftlichen Anstalten          dritte freiwerdende P lanstelle beschränkt werden. Dies gilt\nund entsprechenden Einrichtungen des B undes und der            entsprechend für die Umwandlung von P lanstellen, wenn\nLänder sowie bei den Hauptstellen der Deutschen B un-           die Obergrenzen nach einer Fußnote zur B undesbesol-\ndesbank können die Obergrenzen des Absatzes 1 über-             dungsordnung A oder zu einer Landesbesoldungsord-\nschritten werden, soweit dies wegen der mit den Funktio-        nung A aus gleichen Gründen überschritten werden.\nnen verbundenen Anforderungen erforderlich ist. Dies gilt\nauch bei einem Rechnungshof unmittelbar nachgeordeten\nRechnungsprüfungsämtern.                                                                      § 27\nBemessung des Grundgehaltes\n(4) Die B undesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nverordnung mit Zustimmung des B undesrates zur sach-               (1) Das Grundgehalt wird, soweit die B esoldungsord-\ngerechten B ewertung der Funktionen                             nungen nicht feste Gehälter vorsehen, nach S tufen be-\n1. für Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24 Abs. 1           messen. Das Aufsteigen in den S tufen bestimmt sich nach\ndas Eingangsamt einer höheren B esoldungsgruppe             dem B esoldungsdienstalter und der Leistung. Es wird\nzugewiesen worden ist, Obergrenzen festzusetzen so-         mindestens das Anfangsgrundgehalt der jeweiligen B e-\nwie in Laufbahnen, in denen in B eförderungsämtern          soldungsgruppe gezahlt.\nhöhere Anforderungen als in vergleichbaren Laufbah-\nnen gestellt werden, höhere Obergrenzen als nach               (2) Das Grundgehalt steigt bis zur fünften S tufe im Ab-\nAbsatz 1 festzulegen,                                       stand von zwei J ahren, bis zur neunten S tufe im Abstand\nvon drei J ahren und darüber hinaus im Abstand von vier\n2. für bestimmte Funktionsgruppen höhere Obergrenzen            J ahren.\nals nach Absatz 1 oder nach Nummer 1 zuzulassen,\n(3) B ei dauerhaft herausragenden Leistungen kann die\n3. zu bestimmen, daß bei der Anwendung der Obergren-\nnächsthöhere S tufe frühestens nach Ablauf der Hälfte des\nzen nach Absatz 1 oder nach Nummer 1 Funktionen in\nZeitraumes bis zu ihrem Erreichen als Grundgehalt vorweg\nfolgenden Fällen unberücksichtigt bleiben:\nfestgesetzt werden (Leistungsstufe). Leistungsstufen dür-\na) Funktionen, für die nach Nummer 2 höhere Ober-           fen in einem K alenderjahr an bis zu zehn vom Hundert der\ngrenzen zugelassen sind,                                B eamten und S oldaten eines Dienstherrn in den B esol-\nb) Funktionen, die nach § 20 Abs. 2 S atz 3 Ämtern          dungsgruppen der B esoldungsordnung A, die das End-\nzugeordnet sind.                                        grundgehalt noch nicht erreicht haben, gewährt werden.\nWird festgestellt, daß die Leistung des B eamten oder S ol-\n(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nRechtsverordnung zur sachgerechten B ewertung der               daten nicht den mit dem Amt verbundenen durchschnitt-\nFunktionen in Gemeinden, Gemeindeverbänden und son-             lichen Anforderungen entspricht, verbleibt er in seiner bis-\nstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden K örper-          herigen S tufe, bis seine Leistung ein Aufsteigen in die\nschaften, Anstalten und S tiftungen des öffentlichen            nächsthöhere S tufe rechtfertigt. Eine darüber liegende\nRechts sowie in den S tadtstaaten                               S tufe, in der er sich ohne die Hemmung des Aufstiegs\ninzwischen befinden würde, darf frühestens nach Ablauf\n1. abweichend von Absatz 1 und Absatz 4 Nr. 1 und 2\neines J ahres als Grundgehalt festgesetzt werden, wenn\nandere Obergrenzen festzusetzen; für Gemeinden,\nin diesem Zeitraum anforderungsgerechte Leistungen er-\nS amtgemeinden, Verbandsgemeinden und Ämter dür-\nbracht worden sind. Die B undesregierung und die Lan-\nfen höhere Obergrenzen nur festgesetzt werden, wenn\ndesregierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren\nsie weniger als 150 000 Einwohner haben,\nB ereich zur Gewährung von Leistungsstufen und zur\n2. innerhalb der nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4       Hemmung des Aufstiegs in den S tufen nähere Regelun-\nNr. 1 und 2 oder der nach Nummer 1 dieses Absatzes          gen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsver-\nfestgesetzten Obergrenzen Vorschriften über die             ordnung kann zugelassen werden, daß bei Dienstherren\nhöchstzulässigen Ämter sowie über die Zahl und das          mit weniger als zehn B eamten im S inne des S atzes 2 in\nVerhältnis der B eförderungsämter zueinander zu er-\njedem K alenderjahr einem B eamten die Leistungsstufe\nlassen,\ngewährt wird. Die Rechtsverordnung der B undesregie-\n3. besondere Funktionen zu bestimmen, die bei der An-           rung bedarf nicht der Zustimmung des B undesrates.\nwendung der Obergrenzen nach Absatz 1 oder nach\nAbsatz 4 Nr. 1 unberücksichtigt bleiben können,                (4) Absatz 3 gilt nicht für B eamte im B eamtenverhältnis\nauf P robe nach § 12a des B eamtenrechtsrahmenge-\n4. abweichend von den Obergrenzen für Amtszulagen in\nsetzes. Die Entscheidung über die Gewährung einer Lei-\nden Fußnotenregelungen zu den B esoldungsordnun-\nstungsstufe oder über die Hemmung des Aufstiegs trifft\ngen zu bestimmen, daß eine P lanstelle mit der Amtszu-\ndie zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr\nlage ausgestattet werden kann.\nbestimmte S telle. Die Entscheidung ist dem B eamten oder\nDie Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverordnung kann            S oldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch und Anfech-\nauf den zuständigen M inister übertragen werden.                tungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.","3442            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998\n(5) Der B eamte oder S oldat verbleibt in seiner bisheri-    1. für P ersonen deutscher S taatsangehörigkeit oder\ngen S tufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist.         Volkszugehörigkeit die bis zum 8. M ai 1945 ausgeübte\nFührt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus             gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-recht-\ndem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch              lichen Dienstherrn in den Gebieten, die nach dem\nEntlassung auf Antrag des B eamten oder S oldaten oder              31. Dezember 1937 dem Reich angegliedert waren,\ninfolge strafgerichtlicher Verurteilung, so regelt sich         2. für volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler die\ndas Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienst-               gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-recht-\nenthebung nach Absatz 2.                                            lichen Dienstherrn im Herkunftsland.\n§ 28                                                            § 30\nBesoldungsdienstalter                                 Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten\n(1) Das B esoldungsdienstalter beginnt am Ersten des            (1) Für die Gleichstellung von B ezügen nach § 28 Abs. 2\nM onats, in dem der B eamte oder S oldat das einundzwan-        S atz 4 sind Zeiten einer Tätigkeit für das M inisterium für\nzigste Lebensjahr vollendet hat.                                S taatssicherheit oder das Amt für Nationale S icherheit\n(2) Der B eginn des B esoldungsdienstalters nach Ab-         nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Zeiten, die vor\nsatz 1 wird um Zeiten nach Vollendung des einunddreißig-        einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. S atz 1\nsten Lebensjahres, in denen kein Anspruch auf B esoldung        gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der\nbestand, hinausgeschoben, und zwar um ein Viertel der           Grenztruppen der ehemaligen Deutschen Demokratischen\nZeit bis zum vollendeten fünfunddreißigsten Lebensjahr          Republik.\nund um die Hälfte der weiteren Zeit. B ei B eamten und S ol-       (2) Absatz 1 S atz 1 und 2 gilt auch für Zeiten einer Tätig-\ndaten in Laufbahnen mit einem Eingangsamt der B esol-           keit, die auf Grund einer besonderen persönlichen Nähe\ndungsgruppe A 13 oder A 14 tritt an die S telle des einund-     zum S ystem der ehemaligen Deutschen Demokratischen\ndreißigsten das fünfunddreißigste Lebensjahr. Die Zeiten        Republik übertragen war. Das Vorliegen dieser Vorausset-\nwerden auf volle M onate abgerundet. Der B esoIdung im          zung wird insbesondere widerlegbar vermutet, wenn der\nS inne des S atzes 1 stehen B ezüge aus einer hauptberuf-       B eamte oder S oldat\nlichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtIichen\nDienstherrn (§ 29), im Dienst von öffentlich-rechtlichen        1. vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamt-\nReligionsgesellschaften und ihren Verbänden sowie im                liche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in\nDienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die im öffent-             der S ozialistischen Einheitspartei Deutschlands, dem\nlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge            Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Freien\nwesentlich gleichen Inhalts anwendet und an dem die                 Deutschen J ugend oder einer vergleichbaren system-\nöffentliche Hand durch Zahlung von B eiträgen oder Zu-              unterstützenden P artei oder Organisation innehatte\nschüssen oder in anderer Weise wesentlich beteiligt ist,            oder\ngleich.                                                         2. als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen\n(3) Absatz 2 gilt nicht für Zeiten einer K inderbetreuung        S taatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat eines\nbis zu drei J ahren für jedes K ind und für Zeiten einer B e-       B ezirkes, als Vorsitzender des Rates eines K reises\nurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienst-               oder einer kreisfreien S tadt oder in einer vergleich-\nbehörde oder die von ihr bestimmte S telle schriftlich aner-        baren Funktion tätig war oder\nkannt hat, daß der Urlaub dienstlichen Interessen oder          3. hauptamtlich Lehrender an den B ildungseinrichtungen\nöffentlichen B elangen dient. Zur Feststellung der K inder-         der staatstragenden P arteien oder einer M assen- oder\nbetreuungszeit nach S atz 1 für ein K ind bei mehreren              gesellschaftlichen Organisation war oder\nB esoldungsempfängern dürfen die B ezügestellen die             4. Absolvent der Akademie für S taat und Recht oder einer\nerforderlichen personenbezogenen Daten erheben und                  vergleichbaren B ildungseinrichtung war.\nuntereinander austauschen. Absatz 2 gilt auch nicht für\nVerfolgungszeiten nach dem B eruflichen Rehabilitie-\nrungsgesetz vom 23. J uni 1994 (B GB l. I S . 1311, 1314),                                   § 31\nsoweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem                                 (weggefallen)\nöffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht\nausgeübt werden konnte.\n3. Unterabschnitt\n(4) Die B erechnung und die Festsetzung des B esol-\ndungsdienstalters sind dem B eamten oder S oldaten                             Vorschriften für P rofessoren,\nschriftlich mitzuteilen.                                                 Hochschuldozenten, Oberassistenten,\nOberingenieure, K ünstlerische Assistenten\n§ 29                                          und Wissenschaftliche Assistenten\nÖffentlich-rechtliche Dienstherren\n§ 32\n(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im S inne dieses                               (weggefallen)\nGesetzes sind das Reich, der B und, die Länder, die Ge-\nmeinden (Gemeindeverbände) und andere K örperschaf-\n§ 33\nten, Anstalten und S tiftungen des öffentlichen Rechts\nmit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesell-                       Bundesbesoldungsordnung C\nschaften und ihrer Verbände.                                       Die Ämter der P rofessoren an Hochschulen, Hoch-\n(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen     schuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, K ünst-\nDienstherrn steht gleich                                        lerischen Assistenten und Wissenschaftlichen Assistenten","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998               3443\nund ihre B esoldungsgruppen sind in der B undesbesol-                                4. Unterabschnitt\ndungsordnung C (Anlage ll) geregelt. Die Grundgehalts-\nVorschriften für Richter und S taatsanwälte\nsätze der B esoldungsgruppen sind in der Anlage lV aus-\ngewiesen.\n§ 37\n§ 34\nBesoldungsordnungen R\nZuschüsse zum Grundgehalt\n(1) Die Ämter der Richter und S taatsanwälte, mit Aus-\nP rofessoren an Hochschulen können nach M aßgabe             nahme der Ämter der Vertreter des öffentlichen Interesses\nder Vorbemerkungen Nummern 1, 2 und 2a zur B undes-             bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, und\nbesoldungsordnung C Zuschüsse zum Grundgehalt er-               ihre B esoldungsgruppen sind in der B undesbesoldungs-\nhalten.                                                         ordnung R (Anlage III) geregelt. Die Grundgehaltssätze der\nB esoldungsgruppen sind in der Anlage lV ausgewiesen.\n§ 35\n(2) In Landesbesoldungsordnungen R können geregelt\nObergrenzen\nwerden:\n(1) Die P lanstellen der P rofessoren an wissenschaft-       1. die Ämter der Richter und S taatsanwälte am B ayeri-\nlichen Hochschulen sind, unbeschadet der Regelungen in              schen Obersten Landesgericht einschließlich des P rä-\nAbsatz 3, nach M aßgabe sachgerechter B ewertung in den             sidenten und seines ständigen Vertreters,\nB esoldungsgruppen C 3 und C 4, an den künstlerisch-\nwissenschaftlichen Hochschulen und den P ädagogischen           2. die Ämter der badischen Amtsnotare.\nHochschulen auch in der B esoldungsgruppe C 2, auszu-           Der Aufbau der B esoldungsgruppen in den Landesbesol-\nbringen. In einem Land und beim B und darf die Zahl der         dungsordnungen R muß dem der B undesbesoldungsord-\nP lanstellen für P rofessoren in der B esoldungsgruppe C 4      nung R entsprechen. Die Grundgehaltssätze der Anlage lV\n56,25 vom Hundert der Gesamtzahl der P lanstellen für           gelten auch für diese Landesbesoldungsordnungen.\nP rofessoren an wissenschaftlichen Hochschulen in den\nB esoldungsgruppen C 3 und C 4 nicht überschreiten. B ei                                     § 38\nden künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschulen und\nden P ädagogischen Hochschulen darf die Zahl der P lan-                       Bemessung des Grundgehaltes\nstellen in den B esoldungsgruppen C 3 und C 4 80 vom               (1) Das Grundgehalt wird, soweit die B esoldungsord-\nHundert der Gesamtzahl der P lanstellen für P rofessoren        nung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Lebensaltersstu-\nnicht überschreiten. B ei der Anwendung der Obergrenzen         fen bemessen. Der in der Lebensaltersstufe ausgewiese-\nbleiben die P lanstellen für P rofessoren an der Hochschule     ne Grundgehaltssatz steht vom Ersten des M onats an zu,\nfür Verwaltungswissenschaften S peyer außer B etracht.          in dem das maßgebende Lebensjahr vollendet wird.\n(2) Die P lanstellen der P rofessoren an Fachhochschulen        (2) Wird der Richter oder S taatsanwalt nach Vollendung\nsind nach M aßgabe sachgerechter B ewertung in den              des fünfunddreißigsten Lebensjahres eingestellt, wird für\nB esoldungsgruppen C 2 und C 3 auszubringen. In einem           die B erechnung des Grundgehaltes ein Lebensalter zu-\nLand und beim B und darf die Zahl der P lanstellen für          grunde gelegt, das um die Hälfte der vollen Lebensjahre\nP rofessoren an Fachhochschulen in der B esoldungs-             vermindert ist, die der Richter oder S taatsanwalt seit Voll-\ngruppe C 3 60 vom Hundert der Gesamtzahl der P lan-             endung des fünfunddreißigsten Lebensjahres bis zu dem\nstellen für P rofessoren an Fachhochschulen nicht über-         bei der Einstellung vollendeten Lebensjahr zurückgelegt\nschreiten.                                                      hat. B ei einer Einstellung, die sich ohne erhebliche Unter-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für wissenschaftliche         brechung an eine Tätigkeit im S inne des § 10 Abs. 2 S atz 1\nHochschulen mit Fachhochschulstudiengängen entspre-             Nr. 1 bis 5 des Deutschen Richtergesetzes oder an eine\nchend.                                                          Tätigkeit als Richter oder S taatsanwalt nach dem Recht\nder ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik\n§ 36                             oder nach dem Einigungsvertrag Anlage I K apitel III S ach-\nBemessung des                           gebiet A Abschnitt III Nr. 8 B uchstabe o und z anschließt,\nGrundgehaltes, Besoldungsdienstalter                  gilt als Tag der Einstellung der Tag, von dem an der Rich-\nter oder S taatsanwalt Tätigkeiten der genannten Art un-\n(1) Das Grundgehalt wird nach S tufen bemessen. Es           unterbrochen ausgeübt hat. B ei der Wiedereinstellung\nsteigt von zwei zu zwei J ahren bis zum Endgrundgehalt.         eines Versorgungsempfängers wird der für das frühere\nDer Tag, von dem für das Aufsteigen in den S tufen auszu-       Dienstverhältnis maßgebende Tag der Einstellung um die\ngehen ist, bestimmt sich nach dem B esoldungsdienst-            Zeit des Ruhestandes hinausgeschoben.\nalter.\n(3) Richter und S taatsanwälte, die das siebenundzwan-\n(2) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den S tufen ruht      zigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten\nfür die Dauer einer vorläufigen Dienstenthebung. Führt ein      das Anfangsgrundgehalt ihrer B esoldungsgruppe so\nDisziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder         lange, bis sie das für das Aufsteigen in den Lebensalters-\nendet das Dienstverhältnis durch Entlassung auf Antrag          stufen vorgesehene Lebensalter vollendet haben.\ndes B eamten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung,         (4) Das Lebensalter wird, vorbehaltlich des Absatzes 2\nso erlischt der Anspruch auch für die Zeit des Ruhens.          S atz 2 und 3, um die Hälfte der Zeit nach Vollendung des\n(3) Für die Festsetzung des B esoldungsdienstalters gel-     fünfunddreißigsten Lebensjahres, in der kein Anspruch auf\nten die § § 28 und 30 mit der M aßgabe, daß in § 28 Abs. 2      B esoldung bestand, hinausgeschoben. § 28 Abs. 3 und\nan die S telle des einunddreißigsten Lebensjahres das           § 30 gelten entsprechend. Der Anspruch auf das Aufstei-\nfünfunddreißigste Lebensjahr und für P rofessoren das           gen in den Lebensaltersstufen ruht für die Dauer einer vor-\nvierzigste Lebensjahr tritt.                                    läufigen Dienstenthebung. Führt ein Disziplinarverfahren","3444            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998\nzur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstver-             P erson oder mehrerer anderer P ersonen in die gemein-\nhältnis durch Entlassung auf Antrag des Richters oder               sam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der\nS taatsanwaltes oder infolge strafgerichtlicher Verurtei-           S tufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der\nlung, so erlischt der Anspruch auch für die Zeit des                B etrag der S tufe 1 des für den B eamten, Richter oder\nRuhens.                                                             S oldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der\nZahl der B erechtigten anteilig gewährt.\n3. Abschnitt                               (2) Zur S tufe 2 und den folgenden S tufen gehören die\nB eamten, Richter und S oldaten der S tufe 1, denen K inder-\nFamilienzuschlag                           geld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem\nB undeskindergeldgesetz zusteht oder ohne B erücksich-\n§ 39                               tigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes\nGrundlage des Familienzuschlages                   oder des § 3 oder § 4 des B undeskindergeldgesetzes\nzustehen würde. Die S tufe richtet sich nach der Anzahl der\n(1) Der Familienzuschlag wird nach der Anlage V              berücksichtigungsfähigen K inder.\ngewährt. S eine Höhe richtet sich nach der B esoldungs-\ngruppe und der S tufe, die den Familienverhältnissen des           (3) Ledige und geschiedene B eamte, Richter und S olda-\nB eamten, Richters oder S oldaten entspricht. Für B eamte       ten sowie B eamte, Richter und S oldaten, deren Ehe auf-\nauf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) ist die          gehoben oder für nichtig erklärt ist, denen K indergeld\nB esoldungsgruppe des Eingangsamtes maßgebend, in               nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem B un-\ndas der Anwärter nach Abschluß des Vorbereitungsdien-           deskindergeldgesetz zusteht oder ohne B erücksichtigung\nstes unmittelbar eintritt.                                      des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder\ndes § 3 oder § 4 des B undeskindergeldgesetzes zustehen\n(2) B ei ledigen B eamten oder S oldaten, die auf Grund      würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unter-\ndienstlicher Verpflichtungen in einer Gemeinschaftsunter-       schiedsbetrag zwischen der S tufe 1 und der S tufe des Fa-\nkunft wohnen, wird der in Anlage V ausgebrachte B etrag         milienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungs-\nauf das Grundgehalt angerechnet. S teht ihnen K indergeld       fähigen K inder entspricht. Absatz 5 gilt entsprechend.\nnach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem B un-\ndeskindergeldgesetz zu oder würde es ihnen ohne                    (4) S teht der Ehegatte eines B eamten, Richters oder\nB erücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommen-             S oldaten als B eamter, Richter, S oldat oder Angestellter im\nsteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des B undeskinder-         öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im\ngeldgesetzes zustehen, so erhalten sie zusätzlich den           öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsät-\nUnterschiedsbetrag zwischen der S tufe 1 und der S tufe         zen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der\ndes Familienzuschlages, der der Anzahl der K inder              Familienzuschlag der S tufe 1 oder einer der folgenden\nentspricht. § 40 Abs. 5 gilt entsprechend.                      S tufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von\nmindestens der Hälfte des Höchstbetrages der S tufe 1\n§ 40                               des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter\noder S oldat den B etrag der S tufe 1 des für ihn maßgeben-\nStufen des Familienzuschlages                    den Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die\n(1) Zur S tufe 1 gehören                                     Zeit, für die der Ehegatte M utterschaftsgeld bezieht. § 6\nfindet auf den B etrag keine Anwendung, wenn einer der\n1. verheiratete B eamte, Richter und S oldaten,                 Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen\n2. verwitwete B eamte, Richter und S oldaten,                   Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehe-\ngatten mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen\n3. geschiedene B eamte, Richter und S oldaten sowie\nArbeitszeit beschäftigt sind.\nB eamte, Richter und S oldaten, deren Ehe aufgehoben\noder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe zum         (5) S tünde neben dem B eamten, Richter oder S oldaten\nUnterhalt verpflichtet sind,                                einer anderen P erson, die im öffentlichen Dienst steht\n4. andere B eamte, Richter und S oldaten, die eine andere       oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach\nP erson nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung auf-        beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhe-\ngenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie         lohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzu-\ngesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus    schlag nach S tufe 2 oder einer der folgenden S tufen zu, so\nberuflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe       wird der auf das K ind entfallende B etrag des Familienzu-\nbedürfen. Dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Ver-   schlages dem B eamten, Richter oder S oldaten gewährt,\npflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für          wenn und soweit ihm das K indergeld nach dem Einkom-\nden Unterhalt der aufgenommenen P erson M ittel zur         mensteuergesetz oder nach dem B undeskindergeldge-\nVerfügung stehen, die, bei einem K ind einschließlich       setz gewährt wird oder ohne B erücksichtigung des § 65\ndes gewährten K indergeldes und des kinderbezoge-           des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des B undes-\nnen Teils des Familienzuschlages, das S echsfache des       kindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem\nB etrages der S tufe 1 übersteigen. Als in die Wohnung      Familienzuschlag nach S tufe 2 oder einer der folgenden\naufgenommen gilt ein K ind auch, wenn der B eamte,          S tufen stehen der S ozialzuschlag nach den Tarifverträgen\nRichter oder S oldat es auf seine K osten anderweitig       für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige ent-\nuntergebracht hat, ohne daß dadurch die häusliche           sprechende Leistung oder das M utterschaftsgeld gleich.\nVerbindung mit ihm aufgehoben werden soll. B ean-           Auf das K ind entfällt derjenige B etrag, der sich aus der für\nspruchen mehrere nach dieser Vorschrift Anspruchs-          die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des\nberechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf    Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der\nGrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versor-        K inder ergibt. § 6 findet auf den B etrag keine Anwendung,\ngungsberechtigte wegen der Aufnahme einer anderen           wenn einer der Anspruchsberechtigten im S inne des","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998                3445\nS atzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen             (3) Die S tellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahr-\nGrundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere              nehmung der herausgehobenen Funktionen gewährt\nAnspruchsberechtigte mit jeweils mindestens der Hälfte          werden. Wird dem B eamten, Richter oder S oldaten vor-\nder regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind.                  übergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Her-\nbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse lie-\n(6) Öffentlicher Dienst im S inne der Absätze 1, 4 und 5\ngenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnis-\nist die Tätigkeit im Dienste des B undes, eines Landes,\nses im Inland wahrgenommen werden muß, wird für die\neiner Gemeinde oder anderer K örperschaften, Anstalten\nDauer ihrer Wahrnehmung die S tellenzulage weiter ge-\nund S tiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände\nwährt; sie wird für höchstens drei M onate auch weiter\nvon solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-\ngewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer\nrechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbän-\nden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Ein-        anderen Funktion zur S icherung der Funktionsfähigkeit\nrichtungen, insbesondere bei S chulen, Hochschulen,             des B ehördenbereichs, in dem der B eamte, Richter oder\nK rankenhäusern, K indergärten, Altersheimen, die Voraus-       S oldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben\nsetzungen des S atzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen          wird eine S tellenzulage für diese andere Funktion nur in\nDienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaat-       der Höhe des M ehrbetrages gewährt. Die Entscheidung,\nlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der      ob die Voraussetzungen des S atzes 2 vorliegen, trifft die\nB und oder eine der in S atz 1 bezeichneten K örperschaften     oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das\noder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung         B esoldungsrecht zuständigen M inister.\nvon B eiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise               (4) Die S tellenzulagen sind widerruflich und nur ruhe-\nbeteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die  gehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.\nTätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die\nfür den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder           (5) Für Ämter, die in den B undesbesoldungsordnungen\nTarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin       oder in der Rechtsverordnung nach § 21 Abs. 1 aufgeführt\noder in B esoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder         sind, dürfen die Länder Amtszulagen und S tellenzulagen\nS ozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleich-         nur vorsehen, wenn dies bundesgesetzlich bestimmt ist.\nbare Regelungen anwendet, wenn der B und oder eine der\nin S atz 1 bezeichneten K örperschaften oder Verbände\ndurch Zahlung von B eiträgen oder Zuschüssen oder in                                         § 42a\nanderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Vor-                         Prämien und Zulagen für\naussetzungen erfüllt sind, trifft das für das B esoldungs-                          besondere Leistungen\nrecht zuständige M inisterium oder die von ihm bestimmte\nS telle.                                                           (1) Die B undesregierung und die Landesregierungen\nwerden ermächtigt, jeweils für ihren B ereich zur Abgeltung\n(7) Die B ezügestellen des öffentlichen Dienstes (Ab-\nvon herausragenden besonderen Leistungen durch\nsatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift\nRechtsverordnung die Gewährung von Leistungsprämien\nerforderlichen personenbezogenen Daten erheben und\n(Einmalzahlungen) und Leistungszulagen an B eamte\nuntereinander austauschen.\nund S oldaten in B esoldungsgruppen der B esoldungsord-\nnung A zu regeln. Die Rechtsverordnung der B undesregie-\n§ 41                              rung bedarf nicht der Zustimmung des B undesrates.\nÄnderung des Familienzuschlages                       (2) Leistungsprämien und Leistungszulagen dürfen in\neinem K alenderjahr bis zu zehn vom Hundert der B eamten\nDer Familienzuschlag wird vom Ersten des M onats an          und S oldaten eines Dienstherrn in B esoldungsgruppen\ngezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt.          der B esoldungsordnung A gewährt werden; durch\nEr wird nicht mehr gezahlt für den M onat, in dem die           Rechtsverordnung kann zugelassen werden, daß bei\nAnspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen              Dienstherren mit weniger als zehn B eamten abweichend\nhaben. Die S ätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zah-\nhiervon einem B eamten eine Leistungsprämie oder eine\nlung von Teilbeträgen der S tufen des Familienzuschlages.\nLeistungszulage gewährt werden kann. Leistungsprämien\nund Leistungszulagen sind nicht ruhegehaltfähig; erneute\nB ewilligungen sind möglich. Die Zahlung von Leistungs-\n4. Abschnitt                           zulagen ist zu befristen; bei Leistungsabfall sind sie zu\nwiderrufen. Leistungsprämien dürfen das Anfangsgrund-\nZulagen, Vergütungen                          gehalt der B esoldungsgruppe des B eamten oder S olda-\nten, Leistungszulagen dürfen monatlich sieben vom Hun-\n§ 42                              dert des Anfangsgrundgehaltes nicht übersteigen. Die\nEntscheidung über die B ewilligung trifft die zuständige\nAmtszulagen und Stellenzulagen\noberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte S telle.\n(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszu-                (3) Leistungsprämien und Leistungszulagen können nur\nlagen und S tellenzulagen vorgesehen werden. S ie dürfen        im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen\n75 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem            gewährt werden. In der Verordnung sind Anrechnungs-\nEndgrundgehalt der B esoldungsgruppe des B eamten,\noder Ausschlußvorschriften zu Zahlungen, die aus dem-\nRichters oder S oldaten und dem Endgrundgehalt der\nselben Anlaß geleistet werden, vorzusehen. B ei Übertra-\nnächsthöheren B esoldungsgruppe nicht übersteigen, so-\ngung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt\nweit bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist.\n(Grundgehalt) oder bei Gewährung einer Amtszulage kön-\n(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehalt-      nen in der Verordnung Anrechnungs- oder Ausschlußvor-\nfähig. S ie gelten als B estandteil des Grundgehaltes.          schriften zu Leistungszulagen vorgesehen werden.","3446            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998\n§ 43                              lichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die\nStellenzulagen für Beamte,                     Übertragung dieses Amtes vorliegen. Ein B eamter, dem\nRichter und Soldaten in der Hochschulleitung              auf Grund besonderer landesrechtlicher Rechtsvorschrift\nein höherwertiges Amt mit zeitlicher B egrenzung übertra-\nDer B undesminister des Innern wird ermächtigt, durch        gen worden ist, erhält für die Dauer der Wahrnehmung\nRechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates die            eine Zulage, wenn er das höherwertige Amt auf dem über-\nGewährung einer S tellenzulage für B eamte, Richter und         tragenen Dienstposten wegen der besonderen Rechtsvor-\nS oldaten zu regeln, die zusätzlich zu ihren sonstigen Auf-     schrift nicht durch B eförderung erreichen kann.\ngaben im B ereich einer Hochschule folgende Funktionen\n(2) Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages\nwahrnehmen:\nzwischen dem Grundgehalt seiner B esoldungsgruppe und\n1. Leiter von Hochschulen oder, wenn die Hochschule             dem Grundgehalt gewährt, der das höherwertige Amt\nregional oder örtlich in Abteilungen gegliedert ist, von    zugeordnet ist. Auf die Zulage ist eine nach Nummer 27\nAbteilungen von Hochschulen sowie ständige Vertreter,       der Vorbemerkungen zu den B undesbesoldungsordnun-\n2. Vorsitzende von Hochschulleitungsgremien und stän-           gen A und B zustehende S telIenzulage anzurechnen,\ndige Vertreter,                                             wenn sie in dem höherwertigen Amt nicht zustünde.\n3. M itglieder von Hochschulleitungsgremien,\n§ 47\n4. Leiter von zentralen K ollegialorganen,\nZulagen für besondere Erschwernisse\n5. Leiter von gemeinsamen K ommissionen,\nDie B undesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-\n6. Leiter von Fachbereichen.                                    ordnung mit Zustimmung des B undesrates die Ge-\nEs kann bestimmt werden, inwieweit mit der S tellenzulage       währung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der\nein besonderer Aufwand des B eamten, Richters oder              B ewertung des Amtes oder bei der Regelung der An-\nS oldaten mit abgegolten ist.                                   wärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse\n(Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Zulagen sind wider-\n§ 44                              ruflich und nichtruhegehaltfähig. Es kann bestimmt wer-\nden, inwieweit mit der Gewährung von Erschwernis-\nStellenzulage für hauptamtliche Lehrkräfte\nzulagen ein besonderer Aufwand des B eamten, Richters\n(1) Die B undesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-      oder S oldaten mit abgegolten ist.\nverordnung, die nicht der Zustimmung des B undesrates\nbedarf, die Gewährung einer S tellenzulage für B undes-                                     § 48\nbeamte des Verwaltungs- und Vollzugsdienstes sowie\nRichter und S taatsanwälte im B undesdienst, die in ihrem                         Mehrarbeitsvergütung,\nHauptamt mindestens zur Hälfte im Rahmen der Ausbil-                          Vergütung für die Teilnahme an\ndung und Fortbildung als Lehrkräfte tätig sind, zu regeln.                 Sitzungen kommunaler Vertretungs-\nDie S tellenzulage darf nur vorgesehen werden, soweit die                  körperschaften und ihrer Ausschüsse\nWahrnehmung dieser Funktion nicht bei der Einstufung               (1) Die B undesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nberücksichtigt ist. S ie darf den B etrag nach Anlage lX nicht  verordnung mit Zustimmung des B undesrates die Ge-\nüberschreiten. M it der S tellenzulage sind die mit der Tätig-  währung einer M ehrarbeitsvergütung (§ 72 des B undes-\nkeit verbundenen Erschwernisse und ein Aufwand mit              beamtengesetzes, § 44 des B eamtenrechtsrahmengeset-\nabgegolten.                                                     zes und entsprechende landesrechtliche Vorschriften) für\n(2) Die B undesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-      B eamte zu regeln, soweit die M ehrarbeit nicht durch\nverordnung mit Zustimmung des B undesrates entspre-             Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf\nchend Absatz 1 die S tellenzulage auch für den B ereich der     nur für B eamte in B ereichen vorgesehen werden, in denen\nLänder zu regeln.                                               nach Art der Dienstverrichtung eine M ehrarbeit meßbar\nist. Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der\n(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\ntatsächlich geleisteten M ehrarbeit festzusetzen und unter\nRechtsverordnung entsprechend Absatz 1 die S tellen-\nZusammenfassung von B esoIdungsgruppen zu staffeln.\nzulage jeweils für den B ereich ihres Landes zu regeln.\nDie Länder können von dieser Ermächtigung Gebrauch                 (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nmachen, sofern die B undesregierung keine Regelung              Rechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung für\nnach Absatz 2 getroffen hat.                                    B eamte der Gemeinden und Gemeindeverbände mit\nweniger als 40 000 Einwohnern, soweit diesen B eamten\n§ 45                              Dienstbezüge nach der B esoldungsordnung A zustehen,\nzu regeln, wenn die B eamten als P rotokollführer regel-\n(weggefallen)                          mäßig an S itzungen kommunaler Vertretungskörperschaf-\nten oder ihrer Ausschüsse außerhalb der regelmäßigen\n§ 46                              Arbeitszeit teilnehmen. Die S itzungsvergütung darf den\nB etrag nach Anlage lX nicht übersteigen. S ie darf nicht\nZulage für die\nneben einer Aufwandsentschädigung gewährt werden;\nWahrnehmung eines höherwertigen Amtes\nein allgemein mit der S itzungstätigkeit verbundener Auf-\n(1) Werden einem B eamten oder S oldaten die Aufgaben        wand wird mit abgegolten. Die Vergütung entfällt, wenn\neines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungs-            die Arbeitsleistung durch Dienstbefreiung ausgeglichen\nweise übertragen, erhält er nach achtzehn M onaten der          werden kann. Die Ermächtigung zum Erlaß der Rechts-\nununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine               verordnung kann auf den zuständigen M inister übertragen\nZulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrecht-            werden.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998                3447\n(3) Die B undesregierung und die Landesregierungen           a) mehr als 12 und höchstens 16 S tunden,\nwerden ermächtigt, jeweils für ihren B ereich durch             b) mehr als 16 und höchstens 24 S tunden\nRechtsverordnung die Gewährung einer Ausgleichszah-\nlung in Höhe der zum Zeitpunkt des Ausgleichsanspruchs          zusammenhängenden Dienst leisten und denen dafür\ngeltenden S ätze der M ehrarbeitsvergütung für B eamte zu       keine Freistellung vom Dienst gewährt werden kann. Die\nregeln, bei denen ein Arbeitszeitausgleich aus einer lang-      B emessungsgrundlage für die Vergütung und die Frei-\nfristigen ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit,           stellung vom Dienst ist die tägliche Rahmendienstzeit als\nwährend der eine von der für sie jeweils geltenden regel-       B estandteil einer wöchentlichen Rahmendienstzeit. Die\nmäßigen Arbeitszeit abweichende Arbeitszeit festgelegt          Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des B un-\nwurde, nicht oder nur teilweise möglich ist. Die Rechtsver-     desrates. Die Vergütung wird frühestens für Dienste nach\nordnung der B undesregierung bedarf nicht der Zustim-           Ablauf von 3 M onaten seit dem Dienstantritt gewährt.\nmung des B undesrates.\n§ 51\n§ 49                                           Andere Zulagen und Vergütungen\nVergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst                  Andere als die in diesem Abschnitt geregelten Zulagen\nund Vergütungen dürfen nur gewährt werden, soweit dies\n(1) Die B undesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nbundesgesetzlich bestimmt ist. Vergütungen für Neben-\nverordnung mit Zustimmung des B undesrates die Ge-\ntätigkeiten im öffentlichen Dienst bleiben unberührt.\nwährung einer Vergütung für G erichtsvollzieher und\nandere im Vollstreckungsdienst tätige B eamte zu regeln.\nM aßstab für die Festsetzung der Vergütung sind die ver-\neinnahmten Gebühren oder B eträge.                                                      5. Abschnitt\n(2) Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzel-                      Auslandsdienstbezüge\nnen Vollstreckungsaufträge sowie für das K alenderjahr\nfestgesetzt werden. Ein Teil der Vergütung kann für ruhe-                                    § 52\ngehaltfähig erklärt werden. Es kann bestimmt werden,\nAuslandsdienstbezüge\ninwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand des\nB eamten mit abgegolten ist.                                       (1) B eamte, Richter und S oldaten mit dienstlichem und\ntatsächlichem Wohnsitz im Ausland erhalten die Dienstbe-\n(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nzüge, die ihnen bei einer Verwendung im Inland zustehen;\nRechtsverordnung die Abgeltung der den Gerichtsvollzie-\nbeim Familienzuschlag sind auch K inder zu berücksichti-\nhern für die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhal-\ngen, für die Auslandskinderzuschlag gewährt wird. Zula-\ntung eines B üros entstehenden K osten zu regeln. Die\ngen und Vergütungen werden jedoch nur gewährt, soweit\nErmächtigung kann auf den zuständigen M inister über-\ndie jeweiligen besonderen Voraussetzungen auch bei\ntragen werden.\nVerwendung im Ausland vorliegen. S ie erhalten daneben\nfolgende Auslandsdienstbezüge:\n§ 50\n1. Auslandszuschlag,\nLehrvergütung für Professoren\n2. Auslandskinderzuschlag,\nS oweit auf Grund der P rüfungs- und S tudienordnungen\nder Lehrbedarf für ein Fach eine Lehrtätigkeit eines P ro-      3. M ietzuschuß.\nfessors erfordert, die die Regellehrverpflichtung seines           (2) B eamte, Richter und S oldaten, denen für ihre P erson\nAmtes überschreitet, wird dem P rofessor für die weitere        das Grundgehalt einer höheren B esoldungsgruppe als der\nLehrtätigkeit eine Lehrvergütung gewährt. Die Regellehr-        für ihr Amt im Ausland vorgesehenen zusteht, erhalten die\nverpflichtung und die Höhe der Lehrvergütung werden             Auslandsdienstbezüge nur nach der niedrigeren B esol-\ndurch Rechtsverordnung des B undesministeriums für              dungsgruppe. Das Grundgehalt der niedrigeren B esol-\nB ildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie be-           dungsgruppe und der entsprechende Familienzuschlag\nstimmt; die Rechtsverordnung bedarf des Einvernehmens           werden auch dem K aufkraftausgleich zugrunde gelegt.\ndes B undesministeriums des Innern und der Zustimmung\n(3) B eamte, die wegen ihrer Tätigkeit im Grenzverkehr\ndes B undesrates. Die Regellehrverpflichtung ist nach\nihren dienstlichen Wohnsitz in einem ausländischen Ort in\nWochenstunden bezogen auf die einzelnen Unterrichts-\nGrenznähe haben, erhalten zusätzlich zu ihren Inlands-\nveranstaltungen festzulegen und nach dem Umfang der\ndienstbezügen als Auslandsdienstbezüge zehn vom\nLehrtätigkeit zu staffeln. Die Lehrvergütung wird höch-\nHundert des Auslandszuschlages der S tufe 1 und den\nstens für vier Wochenstunden gewährt.\nM ietzuschuß.\n§ 53\n§ 50a\nZahlung der Auslandsdienstbezüge\nVergütung für Soldaten\nmit besonderer zeitlicher Belastung                    Die Auslandsdienstbezüge werden bei Versetzung zwi-\nschen dem Inland und dem Ausland vom Tage nach dem\nDer B undesminister des Innern wird ermächtigt, durch        Eintreffen am ausländischen Dienstort bis zum Tage vor\nRechtsverordnung im Einvernehmen mit dem B undes-               der Abreise aus diesem Ort gezahlt. B ei Versetzungen im\nminister der Verteidigung und dem B undesminister der           Ausland werden sie bis zum Tage des Eintreffens am\nFinanzen die Gewährung einer Vergütung für S oldaten mit        neuen Dienstort nach den für den bisherigen Dienstort\nDienstbezügen aus der B undesbesoldungsordnung A zu             maßgebenden S ätzen gezahlt. B ei Abordnungen vom\nregeln, die                                                     Ausland in das Inland gilt S atz 1 entsprechend.","3448             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998\n§ 54                               3. B eamte, Richter und S oldaten, die in ihrer Wohnung\nam ausländischen Dienstort einer anderen P erson\nKaufkraftausgleich\nnicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt\n(1) § 7 gilt mit der M aßgabe, daß der K aufkraftausgleich        gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu ver-\nvom B undesminister des Auswärtigen im Einvernehmen                  pflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheit-\nmit dem B undesminister des Innern und dem B undes-                  lichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen,\nminister der Finanzen, hinsichtlich der B undeswehr-             4. verheiratete B eamte, Richter und S oldaten mit eige-\ndienstorte im Ausland auch im Einvernehmen mit dem                   nem Hausstand, deren Ehegatten am ausländischen\nB undesminister der Verteidigung, geregelt wird. Dem                 Dienstort noch keinen Wohnsitz begründet oder diesen\nK aufkraftausgleich werden 60 vom Hundert der Dienst-                wieder aufgegeben haben.\nbezüge nach § 52 zugrunde gelegt; § 56 Abs. 1 S atz 3\nbleibt unberührt. B eim M ietzuschuß wird ein K aufkraft-           (4) Nach der Anlage Vlc erhalten den AuslandszuschIag\nausgleich nicht vorgenommen.                                     die übrigen B eamten, Richter und S oldaten. B ei dienst-\nlicher Verpflichtung zum Wohnen in einer Gemeinschafts-\n(2) Abweichend von Absatz 1 S atz 2 Halbsatz 1 werden         unterkunft und zur Teilnahme an der Gemeinschaftsver-\nder B erechnung des K aufkraftzuschlages von B eamten            pflegung wird der Auslandszuschlag nach der Anlage Vld,\nund S oldaten in den B esoldungsgruppen A 1 bis A 8              wenn nur eine der beiden Voraussetzungen gegeben ist,\n65 vom Hundert zugrunde gelegt. Ist der K aufkraftzu-            nach der Anlage VIe gewährt. Dies gilt entsprechend,\nschlag geringer als derjenige, den der B eamte oder S oldat      wenn Unterkunft und/oder Verpflegung unentgeItlich be-\nin der nächstniedrigeren B esoldungsgruppe erhalten              reitgestellt oder hierfür entsprechende Geldleistungen ge-\nwürde, wird der höhere B etrag gewährt.                          währt werden.\n(3) Abschläge werden nicht erhoben                               (5) B eamte, für die das Gesetz über den Auswärtigen\n1. auf den Zuschlag gemäß § 55 Abs. 7 sowie auf jähr-            Dienst gilt, erhalten anstelle des Auslandszuschlages nach\nliche S onderzuwendungen, vermögenswirksame Lei-             den Anlagen Vla bis Vlc den Auslandszuschlag nach den\nstungen und J ubiläumszuwendungen,                           Anlagen Vlf bis Vlh. S oweit die Voraussetzungen nach\nAbsatz 4 S atz 2 oder 3 vorliegen, erhalten sie den Aus-\n2. während einer Reise ins Inland, zu der ein Fahrkosten-\nlandszuschlag nach Anlage Vld oder Vle, der sich um die\nzuschuß gewährt wird.\nDifferenz der Anlagen Vlh und Vlc erhöht. Gilt für beide\nDer B undesminister des Auswärtigen wird ermächtigt, das         Ehegatten das Gesetz über den Auswärtigen Dienst, so\nNähere im Einvernehmen mit dem B undesminister des               erhalten sie den Auslandszuschlag nach der Anlage Vlg;\nInnern und dem B undesminister der Finanzen zu regeln.           Absatz 2 S atz 5 gilt entsprechend. Der B undesminister\ndes Auswärtigen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit\ndem B undesminister des Innern und dem B undesminister\n§ 55                               der Finanzen durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß\nAuslandszuschlag                           verheirateten B eamten zum Ausgleich der besonderen,\nmit dem Auswärtigen Dienst verbundenen B elastungen\n(1) Der Auslandszuschlag wird nach den Aufstellungen          des Ehegatten (§ 29 des Gesetzes über den Auswärtigen\nin den Anlagen VIa bis Vlh gewährt. S eine Höhe richtet          Dienst) ein um bis zu fünf vom Hundert der Dienstbezüge\nsich nach den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5, der           im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gewährt wird. Er\nB esoldungsgruppe des B eamten, Richters oder S oldaten          kann dabei bestimmen, ob und inwieweit Erwerbseinkom-\nund nach der für den ausländischen Dienstort maßgeben-           men des Ehegatten berücksichtigt wird.\nden S tufe.\n(6) Die B undesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\n(2) Nach der Anlage Vla erhalten den Auslandszuschlag         verordnung die Dienstorte den S tufen des Auslands-\nverheiratete B eamte, Richter und S oldaten, die mit ihrem       zuschlages zuzuteilen; dabei sind die aus den B esonder-\nEhegatten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame             heiten des Dienstes und den Lebensbedingungen im Aus-\nWohnung haben. S tirbt der Ehegatte, so verbleibt es bei         land folgenden besonderen materiellen und immateriellen\ndieser Regelung bis zur Versetzung an einen anderen              B elastungen in der Lebensführung zu berücksichtigen.\nDienstort. S tehen beide Ehegatten im Dienst eines öffent-       Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des\nlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder eines Ver-       B undesrates.\nbandes, dessen M itglieder öffentlich-rechtliche Dienst-\nherren sind, so erhält ein Ehegatte den Auslandszuschlag            (7) B ei vorübergehenden außergewöhnlichen materiel-\nnach Tabelle Vla und der andere nach Tabelle Vlc; den            len oder immateriellen B elastungen in der Lebensführung\nAuslandszuschlag nach Tabelle VIa erhält der Ehegatte,           setzt das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem B un-\nder Anspruch auf den höheren Auslandszuschlag hat. § 4           desminister des Innern und dem B undesminister der\nAbs. 2 S atz 2 und 3 ist anzuwenden. Ist die Arbeitszeit         Finanzen im Verwaltungswege einen zeitlich befristeten\nbeider Ehegatten jeweils auf die Hälfte der regelmäßigen         Zuschlag bis zur Höhe von 750 Deutsche M ark monatlich\nArbeitszeit ermäßigt, erhält jeder Ehegatte Auslands-            fest. S teht B undesbeamten und S oldaten ein Auslands-\nzuschlag nach der Anlage VIa.                                    verwendungszuschlag nach § 58a zu und erhalten andere\nB undesbeamte und S oldaten an demselben ausländi-\n(3) Nach der Anlage VIb erhalten den Auslandszuschlag         schen Dienstort Auslandsdienstbezüge nach den § § 52\nbis 58 und § 59, wird für diese ein besonderer Zuschlag\n1. B eamte, Richter und S oldaten, die auf Grund ihrer           festgesetzt, wenn sie den gleichen B elastungen und er-\ndienstlichen S tellung verpflichtet sind, am ausländi-       schwerenden B esonderheiten ausgesetzt sind. Er beträgt\nschen Dienstort einen eigenen Hausstand zu führen,           ein Drittel des nach § 58a festgesetzten AusIandsver-\n2. B eamte, Richter und S oldaten, die das vierzigste            wendungszuschlages und unterliegt nicht dem K aufkraft-\nLebensjahr vollendet haben,                                  ausgleich. Ein Zuschlag nach S atz 1 wird angerechnet.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998              3449\n§ 56                                 (3) Hat der B eamte, Richter oder S oldat mit seinem\nEhegatten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame\nAuslandskinderzuschlag\nWohnung inne und erhält der Ehegatte ebenfalls Aus-\n(1) B eamte, Richter und S oldaten, denen K indergeld        landsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 oder 3 oder Arbeits-\nnach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes               entgelt in entsprechender Anwendung des § 52 Abs. 1\nzusteht oder ohne Berücksichtigung des § 63 Abs. 1 S atz 3      oder 3, so wird nur ein M ietzuschuß gewährt. Der B erech-\noder § 65 des Einkommensteuergesetzes zustehen würde,           nung des Vomhundertsatzes nach Absatz 1 S atz 1 sind\nerhalten Auslandskinderzuschlag nach der Anlage VIi für         die Dienstbezüge und das entsprechende Arbeitsentgelt\nK inder, die sich nicht nur vorübergehend                       beider Ehegatten zugrunde zu legen. Der M ietzuschuß\nwird nur dem Ehemann, auf Antrag eines Ehegatten jedem\n1. im Ausland aufhalten,                                        zur Hälfte gewährt; § 6 findet keine Anwendung.\n2. im Inland aufhalten, wenn dort kein Haushalt eines              (4) Inhaber von Dienstwohnungen im Ausland erhalten\nElternteils besteht, der für das K ind bis zum Erreichen    keinen M ietzuschuß.\nder Volljährigkeit sorgeberechtigt ist oder war.\n§ 58\n§ 40 Abs. 5 S atz 3 findet entsprechende Anwendung.\nIm Falle des S atzes 1 Nr. 2 wird ein K aufkraftausgleich                Auslandsdienstbezüge bei Abordnungen\nnicht vorgenommen.                                                 (1) Ist der B eamte, Richter oder S oldat für einen Zeit-\nraum von mehr als drei M onaten vom Inland in das Aus-\n(2) Auslandskinderzuschlag nach Absatz 1 S atz 1 Nr. 1       land oder im Ausland abgeordnet, gelten die § § 52 bis 57\nwird auch gewährt für K inder in der Übergangszeit              und § 59 Abs. 3 und 4 entsprechend. Der Abordnung kann\nzwischen zwei Ausbildungsabschnitten, wenn und soweit           eine Verwendung im Ausland nach § 123a des B eamten-\nsich der B eginn des nächsten Ausbildungsabschnitts             rechtsrahmengesetzes gleichgestellt werden.\ndurch die Auslandsverwendung des B eamten, Richters\noder S oldaten verzögert hat, höchstens jedoch für ein             (2) Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen\nJ ahr.                                                          mit dem für das B esoldungsrecht zuständigen M inister in\nbesonderen Fällen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen.\n(3) Der Auslandskinderzuschlag wird vom B eginn des\nM onats an gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzun-\ngen erfüllt sind; er wird bis zum Ende des M onats gewährt,                                   § 58a\nin dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen; § 53                           Auslandsverwendungszuschlag\nbleibt unberührt.\n(1) Das B undesministerium des Innern wird ermäch-\ntigt, im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem\n§ 57\nB undesministerium der F inanzen und dem B undes-\nMietzuschuß                            ministerium der Verteidigung durch R echtsverordnung\nmit Zustimmung des B undesrates die Gewährung eines\n(1) Der M ietzuschuß wird gewährt, wenn die M iete für       Auslandsverwendungszuschlages an Beamte, Richter und\nden als notwendig anerkannten leeren Wohnraum 18 vom            S oldaten, die im Ausland im Rahmen von humanitären\nHundert der S umme aus Grundgehalt, Familienzuschlag            und unterstützenden M aßnahmen verwendet werden,\nder S tufe 1, Amts-, S tellen-, Ausgleichs- und Ü berlei-       nach M aßgabe der folgenden Absätze zu regeln.\ntungszulagen mit Ausnahme des K aufkraftausgleichs\nübersteigt. Der M ietzuschuß beträgt 90 vom Hundert des            (2) Der Auslandsverwendungszuschlag wird für eine\nM ehrbetrages. B eträgt die M ieteigenbelastung                 besondere Verwendung gewährt, die auf Grund eines\nÜbereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinba-\n1. bei B eamten und S oldaten in den B esoldungsgruppen         rung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung\nA 1 bis A 8 mehr als 20 vom Hundert,                        oder mit einem auswärtigen S taat auf B eschluß der B un-\n2. bei B eamten und S oldaten in den B esoldungsgruppen         desregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen\nA 9 und höher sowie bei Richtern mehr als 22 vom            Hoheitsgebietes auf S chiffen oder in Luftfahrzeugen statt-\nHundert                                                     findet. Er gilt die mit der besonderen Verwendung verbun-\ndenen B elastungen ab. Ein B eschluß der B undesregie-\nder B ezüge nach S atz 1, so wird der volle M ehrbetrag als     rung ist nicht erforderlich für Einsätze der B undesanstalt\nM ietzuschuß erstattet.                                         Technisches Hilfswerk nach § 1 Abs. 2 des THW-Helfer-\nrechtsgesetzes, wenn Einvernehmen zwischen dem B un-\n(2) Erwirbt oder errichtet der B eamte, Richter oder S ol-   desministerium des Innern und dem Auswärtigen Amt\ndat oder eine beim Auslandszuschlag oder beim Aus-              besteht.\nlandskinderzuschlag berücksichtigte P erson ein Eigen-\nheim oder eine Eigentumswohnung, so kann, wenn                     (3) Der Auslandsverwendungszuschlag wird für jeden\ndienstliche Interessen nicht entgegenstehen, ein Zuschuß        Tag der Verwendung gewährt und als einheitlicher Tages-\nin sinngemäßer Anwendung des Absatzes 1 gewährt wer-            satz für jede Verwendung festgesetzt. Die B elastungen\nden. Anstelle der M iete treten 0,65 vom Hundert des K auf-     und erschwerenden B esonderheiten der Verwendung\npreises, der auf den als notwendig anerkannten leeren           sind durch unterschiedliche S tufen des Zuschlages zu\nW ohnraum entfällt. Der Zuschuß beträgt höchstens               berücksichtigen. Der Tagessatz der höchsten S tufe be-\n0,3 vom Hundert des anerkannten K aufpreises; er darf           trägt 180 Deutsche M ark. Ein K aufkraftausgleich wird\njedoch den B etrag des M ietzuschusses nach Absatz 1 bei        nicht vorgenommen. Ist der B eamte, Richter oder S oldat\nZugrundelegung einer M iete nach den ortsüblichen S ät-         wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonsti-\nzen für vergleichbare Objekte nicht übersteigen. Neben-         gen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er\nkosten bleiben unberücksichtigt.                                nicht zu vertreten hat, dem Einflußbereich des Dienstherrn","3450           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998\nentzogen, werden für diesen Zeitraum Aufwandsentschä-                                      § 61\ndigungen und Zulagen, die zum Zeitpunkt des Eintritts des\nAnwärtergrundbetrag\nEreignisses zustanden, weitergewährt. Daneben steht\nAuslandsverwendungszuschlag nach dem Tagessatz der                Der Anwärtergrundbetrag bemißt sich nach der An-\nhöchsten S tufe zu.                                            lage Vlll.\n(4) Der Auslandsverwendungszuschlag wird zusätzlich\nzu den bei Verwendungen im Inland zustehenden B e-                                         § 62\nzügen gezahlt. Zulagen und Vergütungen werden jedoch                                  (weggefallen)\nnur gewährt, soweit die jeweiligen besonderen Vorausset-\nzungen auch bei der besonderen Verwendung vorliegen.\nDie Vorschriften der § § 52 bis 58 finden auf die besondere                                § 63\nVerwendung keine Anwendung. Ein nach diesen Vor-\nschriften bestehender Anspruch auf Auslandsdienst-                             Anwärtersonderzuschläge\nbezüge an einem anderen ausländischen Dienstort bleibt            (1) Der B undesminister des Innern wird ermächtigt,\nunberührt. Erhält ein B eamter, Richter oder S oldat für die   durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undes-\nVerwendung B ezüge, mit denen ebenfalls B elastungen           rates die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen zu\nabgegolten werden, sind diese auf den Auslandsver-             regeln. Anwärtersonderzuschläge dürfen grundsätzlich\nwendungszuschlag anzurechnen. § 9a Abs. 2 ist nicht            nur vorgesehen werden für Anwärter solcher Laufbahnen,\nanzuwenden.                                                    in denen außer der für die Laufbahngruppe allgemein vor-\ngeschriebenen Vorbildung eine abgeschlossene B erufs-\nausbildung oder eine berufsförderliche Ausbildung oder\n6. Abschnitt                           Tätigkeit oder sonstige besondere Einstellungsvorausset-\nAnwärterbezüge                            zungen gefordert werden. Anwärtersonderzuschläge kön-\nnen auch dann gewährt werden, wenn neben einem durch\n§ 59                             P rüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst ein zu-\nsätzlicher Vorbereitungsdienst gefordert wird.\nAnwärterbezüge\n(2) In der Rechtsverordnung kann die Gewährung der\n(1) Anwärter (§ 39 Abs. 1 Satz 3) erhalten Anwärterbezüge.  Anwärtersonderzuschläge von der Erfüllung von Auflagen\n(2) Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärter-            abhängig gemacht werden.\ngrundbetrag und die Anwärtersonderzuschläge. Daneben\n(3) Die Anwärtersonderzuschläge dürfen zusammen mit\nwerden der Familienzuschlag, die jährliche S onderzuwen-\ndem Anwärtergrundbetrag das Anfangsgehalt (Grund-\ndung, die vermögenswirksamen Leistungen und das jähr-\ngehalt der ersten S tufe und Familienzuschlag) des Amtes\nliche Urlaubsgeld gewährt. Zulagen und Vergütungen\nnicht übersteigen, das dem Anwärter nach erfolgreichem\nwerden nur gewährt, wenn dies bundesgesetzlich beson-\nAbschluß des Vorbereitungsdienstes und bestandener\nders bestimmt ist.\nP rüfung auf P robe übertragen werden soll.\n(3) Anwärter mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland\nerhalten zusätzlich B ezüge entsprechend den Auslands-\ndienstbezügen. Der Berechnung des M ietzuschusses sind                                     § 64\nder Anwärtergrundbetrag, der Familienzuschlag der Stufe 1             Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter\nund der Anwärtersonderzuschlag zugrunde zu legen.\n(4) Absatz 3 gilt nicht für Anwärter, die bei einer von        Der B undesminister des Innern wird ermächtigt, durch\nihnen selbst gewählten S telle im Ausland ausgebildet wer-     Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates die\nden. § 7 gilt mit der M aßgabe, daß mindestens die B ezüge     Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehramts-\nnach Absatz 2 verbleiben.                                      anwärter zu regeln. Die Unterrichtsvergütung darf nur vor-\ngesehen werden, soweit der Anwärter über zehn Wochen-\n(5) Für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungs-        stunden Ausbildungsunterricht oder selbständigen Unter-\ndienstes ein S tudium ableisten, kann die Gewährung der        richt hinaus selbständig Unterricht erteilt. Die Unterrichts-\nAnwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig         vergütung darf zusammen mit dem Anwärtergrundbetrag\ngemacht werden.                                                das Anfangsgehalt (Grundgehalt der ersten S tufe und\n§ 60                             Familienzuschlag) des Amtes nicht übersteigen, das dem\nLehramtsanwärter nach erfolgreichem Abschluß des Vor-\nAnwärterbezüge\nbereitungsdienstes und bestandener P rüfung auf P robe\nnach Ablegung der Laufbahnprüfung\nübertragen werden soll.\nEndet das B eamtenverhältnis eines Anwärters kraft\nRechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanordnung\nmit dem B estehen oder endgültigen Nichtbestehen der                                       § 65\nLaufbahnprüfung, werden die Anwärterbezüge und der                           Anrechnung anderer Einkünfte\nFamilienzuschlag für die Zeit nach Ablegung der P rüfung\nbis zum Ende des laufenden M onats weitergewährt. Wird            (1) Erhalten Anwärter ein Entgelt für eine Nebentätigkeit\nbereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf B ezüge aus      innerhalb oder für eine genehmigungspflichtige Neben-\neiner hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-         tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das\nrechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder bei einer Ersatz-   Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit es\nschule erworben, so werden die Anwärterbezüge und der          diese übersteigt. Als Anwärtergrundbetrag werden jedoch\nFamilienzuschlag nur bis zum Tage vor B eginn dieses           mindestens 30 vom Hundert des Anfangsgrundgehaltes\nAnspruchs belassen.                                            der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn gewährt.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998              3451\n(2) Hat der Anwärter einen arbeitsrechtlichen Anspruch                                8. Abschnitt\nauf ein Entgelt für eine in den Ausbildungsrichtlinien vor-\ngeschriebene Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dien-\nDienstbekleidung,\nstes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge ange-                 Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten und\nrechnet, soweit die S umme von Entgelt, Anwärterbezügen            Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz\nund Familienzuschlag die S umme von Grundgehalt und\nFamilienzuschlag übersteigt, die einem B eamten mit glei-                                    § 69\nchem Familienstand im Eingangsamt der entsprechenden\nLaufbahn in der ersten S tufe zusteht.                                                Dienstbekleidung,\nHeilfürsorge, Unterkunft für Soldaten\n(3) Übt ein Anwärter gleichzeitig eine Tätigkeit im öffent-\nlichen Dienst mit mindestens der Hälfte der dafür gelten-           (1) S oldaten wird die Ausrüstung und die Dienstbeklei-\nden regelmäßigen Arbeitszeit aus, gilt § 5 entsprechend.        dung unentgeltlich bereitgestellt. Abweichend hiervon\nwerden Offizieren, deren Restdienstzeit am Tage ihrer\nErnennung zum Offizier mehr als zwölf M onate beträgt,\n§ 66                              nur die Ausrüstung und die Dienstbekleidung, die zur Ein-\nsatz- und Arbeitsausstattung gehören, unentgeltlich be-\nKürzung der Anwärterbezüge\nreitgestellt. Diesen Offizieren wird für die von ihnen zu\n(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr be-           beschaffende Dienstbekleidung ein einmaliger B eklei-\nstimmte S telle kann den Anwärtergrundbetrag bis auf            dungszuschuß und für deren besondere Abnutzung eine\n30 vom Hundert des Grundgehaltes, das einem B eamten            Entschädigung gewährt. Dieser Zuschuß kann ausgeschie-\nder entsprechenden Laufbahn in der ersten S tufe zusteht,       denen ehemaligen Offizieren beim Wiedereintritt in die\nherabsetzen, wenn der Anwärter die vorgeschriebene              B undeswehr erneut gewährt werden. B erufsunteroffiziere\nLaufbahnprüfung nicht bestanden hat oder sich die Aus-          und Unteroffiziere auf Zeit mit einer Verpflichtung auf min-\nbildung aus einem vom Anwärter zu vertretenden Grunde           destens acht J ahre, die noch mindestens vier J ahre im\nverzögert.                                                      Dienst verbleiben, erhalten auf Antrag einen Zuschuß für\ndie B eschaffung der Ausgehuniform; nach Ablauf von fünf\n(2) Von der K ürzung ist abzusehen                           J ahren kann der Zuschuß erneut gewährt werden.\n1. bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge               (2) Den S oldaten wird unentgeltlich truppenärztliche\ngenehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der            Versorgung gewährt; dies gilt auch während der Zeit einer\nP rüfung,                                                   B eurlaubung nach § 28 Abs. 5 des S oldatengesetzes,\n2. in besonderen Härtefällen.                                   sofern die S oldaten nicht Anspruch auf Familienhilfe nach\n§ 10 des Fünften B uches S ozialgesetzbuch haben. Hierbei\n(3) Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden oder ein       erhalten S oldaten, die eine Wehrdienstbeschädigung er-\nsonstiger Leistungsnachweis nicht erbracht, so ist die          litten haben, Leistungen im Rahmen der Heilbehandlung\nK ürzung auf den sich daraus ergebenden Zeitraum der            nach dem B undesversorgungsgesetz, wenn diese gün-\nVerlängerung des Vorbereitungsdienstes zu beschränken.          stiger sind.\n(3) Für S oldaten, die auf Grund dienstlicher Verpflich-\ntung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unter-\nkunft unentgeltlich bereitgestellt.\n7. Abschnitt\nJ ährliche Sonderzuwendung,                            (4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den Ab-\nsätzen 1 bis 3 erläßt der B undesminister der Verteidigung\nvermögenswirksame Leistungen\nim Einvernehmen mit dem B undesminister des Innern. In\nund jährliches Urlaubsgeld\ndiesen Verwaltungsvorschriften soll bestimmt werden,\ndaß die Zahlungen nach Absatz 1 S atz 3 und 4 an eine\n§ 67                              vom B undesminister der Verteidigung errichtete K leider-\nkasse geleistet werden.\nJ ährliche Sonderzuwendung\n§ 70\nDie B eamten, Richter und S oldaten erhalten eine\nS onderzuwendung nach besonderer bundesgesetzlicher                       DienstkIeidung, Heilfürsorge, Unterkunft\nRegelung.                                                            für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz\n(1) Für B eamte des mittleren P olizeivollzugsdienstes\n§ 68\nim B undesgrenzschutz werden die Ausrüstung und die\nVermögenswirksame Leistungen                       Dienstkleidung, für B eamte des gehobenen und des höhe-\nren P olizeivollzugsdienstes im B undesgrenzschutz die\nDie Beamten, Richter und Soldaten erhalten vermögens-        Ausrüstung und die Dienstkleidung, soweit sie zur Ein-\nwirksame Leistungen nach besonderer bundesgesetz-               satz- und Arbeitsausstattung gehören, unentgeltlich\nlicher Regelung.                                                bereitgestellt. Den B eamten des gehobenen und des\nhöheren P olizeivollzugsdienstes im B undesgrenzschutz\n§ 68a                              wird für die von ihnen zu beschaffende Dienstkleidung ein\nJ ährliches Urlaubsgeld                      einmaliger B ekleidungszuschuß und für deren besondere\nAbnutzung eine Entschädigung gewährt. Die S ätze 1\nDie Beamten, Richter und Soldaten erhalten ein Urlaubs-      und 2 gelten für Verwaltungsbeamte im B undesgrenz-\ngeld nach besonderer bundesgesetzlicher Regelung.               schutz, soweit sie zum Tragen von Dienstkleidung ver-","3452            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998\npflichtet werden können, entsprechend. Die Zahlungen                                        § 72a\nnach den S ätzen 2 und 3 sollen an eine vom B undes-                    Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit\nminister des Innern bestimmte K leiderkasse geleistet\nwerden.                                                            (1) B ei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 42a B undesbeam-\ntengesetz und entsprechendes Landesrecht) erhält der\n(2) Den P olizeivollzugsbeamten im B undesgrenzschutz\nB eamte Dienstbezüge entsprechend § 6. S ie werden\nwird Heilfürsorge gewährt; dies gilt auch während der Zeit\nmindestens in Höhe des Ruhegehaltes gewährt, das er bei\neiner B eurlaubung nach § 72a Abs. 4 S atz 1 Nr. 2 des\nVersetzung in den Ruhestand erhalten würde.\nB undesbeamtengesetzes, sofern die B eamten nicht An-\nspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften B uches             (2) Die B undesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nS ozialgesetzbuch haben.                                        verordnung mit Zustimmung des B undesrates die Ge-\nwährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlages zu-\n(3) Für P olizeivollzugsbeamte im B undesgrenzschutz,        sätzlich zu den Dienstbezügen nach Absatz 1 zu regeln.\ndie auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemein-\nschaftsunterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgelt-\nlich bereitgestellt.                                                                         § 73\nÜberleitungsregelungen aus Anlaß\nder Herstellung der Einheit Deutschlands\nDie B undesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-\n9. Abschnitt                            ordnungen, die bis zum 31. Dezember 1999 zu erlassen\nsind, mit Zustimmung des B undesrates für die B esoldung\nÜbergangs- und Schlußvorschriften                     im S inne des § 1 und die hierzu erlassenen besonderen\nRechtsvorschriften Übergangsregelungen zu bestimmen,\n§ 71                                die den besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannten Gebiet Rechnung tragen.\nAllgemeine Verwaltungs-                       Diese Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbeson-\nvorschriften und Zuständigkeitsregelungen                dere darauf, die B esoldung entsprechend den allgemei-\n(1) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem        nen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen und\nGesetz erläßt der B undesminister des Innern mit Zustim-        ihrer Entwicklung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-\nmung des B undesrates, wenn bundesgesetzlich nichts             ges genannten Gebiet abweichend von diesem Gesetz\nanderes bestimmt ist.                                           festzusetzen und regelmäßig anzupassen; das gilt auch\nfür andere Leistungen des Dienstherrn sowie für B eson-\n(2) Allgemeine Verwaltungsvorschriften, die sich nur auf     derheiten der Ämtereinstufung und für die Angleichung\nden B ereich des B undes erstrecken, erläßt der B undes-        der Ämter- und Laufbahnstrukturen. Die Übergangsrege-\nminister des Innern, wenn bundesgesetzlich nichts ande-         lungen sind zu befristen.\nres bestimmt ist. S oweit die B esoldung der Richter und\nS taatsanwälte des B undes oder der S oldaten berührt ist,\n§ 73a\nerläßt sie der B undesminister des Innern im Einvernehmen\nmit dem B undesminister der J ustiz oder dem B undes-                       Übergangsregelung bei Gewährung\nminister der Verteidigung.                                                einer Versorgung durch eine zwischen-\nstaatliche oder überstaatliche Einrichtung\n(3) S oweit nach diesem Gesetz die obersten Dienst-\nB ei Zeiten im S inne des § 8 Abs. 1 S atz 1, die bis zum\nbehörden B efugnisse auf andere S tellen übertragen\n31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 8 in der bis zu\nkönnen, sind auch die Landesregierungen befugt, diese\ndiesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.\nÜbertragung durch Rechtsverordnung vorzunehmen.\n§ 74\n§ 72\n(weggefallen)\nSonderzuschläge zur Sicherung\nder Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit\n§ 75\nDas B undesministerium des Innern wird ermächtigt,\nÜbergangszahlung\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undes-\nrates die Gewährung von nichtruhegehaltfähigen S onder-            (1) Der B undesminister des Innern wird ermächtigt,\nzuschlägen an B eamte und S oldaten zu regeln. S onder-         durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undes-\nzuschläge dürfen nur gewährt werden, wenn die Deckung           rates die Gewährung einer Übergangszahlung für B eamte\ndes P ersonalbedarfs dies im konkreten Fall erfordert. Der      des einfachen und mittleren Dienstes zu regeln, die im\nS onderzuschlag darf monatlich zehn vom Hundert des             Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29\nAnfangsgrundgehaltes der B esoldungsgruppe des B e-             Abs. 1) nach einer hauptberuflichen Tätigkeit von min-\namten oder S oldaten, Grundgehalt und S onderzuschlag           destens einem J ahr vom Arbeitnehmerverhältnis in das\ndürfen zusammen das Endgrundgehalt nicht übersteigen.           B eamtenverhältnis übernommen worden sind und deren\nEine Aufzehrregelung ist vorzusehen. In der Verordnung          Nettobezüge danach geringer als die zuletzt im Arbeit-\nist eine B eschränkung der Ausgaben für die S onder-            nehmerverhältnis gewährten sind. Eine Ü bergangs -\nzuschläge vorzusehen. Die Entscheidung über die Ge-             zahlung darf nur für B eamte in Laufbahnen vorgesehen\nwährung von S onderzuschlägen trifft die zuständige             werden, in denen der Nachwuchs in erheblichem Umfang\noberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte                aus dem Arbeitnehmerverhältnis gewonnen wird. Die\nS telle.                                                        Laufbahnen werden in der Rechtsverordnung festgelegt.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998             3453\n(2) Die Höhe der Übergangszahlung ist das Dreizehn-                                      § 78\nfache des B etrages, um den die Nettobezüge nach der\nZulage für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen\nÜbernahme in das B eamtenverhältnis geringer sind als die\nNettobezüge, die zuletzt im Arbeitnehmerverhältnis ge-            Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nwährt worden sind, höchstens jedoch 3 000 Deutsche             Rechtsverordnung zu regeln, daß Lehrkräfte, deren Tätig-\nM ark. B eträgt die Verringerung monatlich bis 10 Deutsche     keit sich aus den ihrer Ausbildung entsprechenden Auf-\nM ark, wird eine Übergangszahlung nicht gewährt. Es wird       gaben durch eine der folgenden ständigen Funktionen\nbestimmt, wie die Verringerung der Nettobezüge zu ermit-       heraushebt, eine S tellenzulage nach Anlage lX erhalten:\nteln ist, insbesondere in welchem Umfang Lohn- und\nB esoldungsbestandteile in den einzelnen B ereichen bei        1. ausschließlicher Unterricht an S onderschulen, soweit\nder Vergleichsberechnung zu berücksichtigen sind. Die              es sich um Lehrkräfte der B esoldungsgruppe A 12 oder\nÜbergangszahlung ist zurückzuzahlen, wenn der B eamte              niedriger handelt,\nvor Ablauf eines J ahres aus dem B eamtenverhältnis aus-       2. Leitung eines S chülerheimes,\nscheidet und er dies zu vertreten hat.\n3. fachliche K oordinierung bei S chul- oder M odellver-\nsuchen oder neuen S chulformen,\n§ 76\nWeiterverpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit           4. Aufgaben im Rahmen der Lehrerausbildung oder -fort-\nbildung,\n(1) Der B undesminister des Innern wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem B un-           5. Unterricht im S trafvollzugsdienst,\ndesminister der Verteidigung und dem B undesminister           6. Verwendung als Fachberater für Hör- und S prach-\nder Finanzen die Gewährung von Weiterverpflichtungs-               geschädigte bei Gesundheitsämtern,\nprämien an S oldaten auf Zeit in den Laufbahnen der\nUnteroffiziere und der M annschaften zu regeln. Der An-        7. Verwendung an staatlichen B erufsförderungswerken,\nspruch auf eine Weiterverpflichtungsprämie kann vom\n8. schulfachliche K oordinierung an Gesamtschulen.\nZeitpunkt der Verpflichtungserklärung abhängig gemacht\nwerden. Die Höhe der Weiterverpflichtungsprämien richtet       Eine S tellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn\nsich nach der Dauer der Verpflichtungszeit; für jedes          die Wahrnehmung der ständigen Funktionen nicht schon\nJ ahr der Verpflichtung darf höchstens ein B etrag von         durch die Einstufung berücksichtigt ist.\n1 500 Deutsche M ark gewährt werden. Der Anspruch auf\ndie Weiterverpflichtungsprämie entsteht mit der Festset-\nzung der Dienstzeit, frühestens nach einer Dienstzeit von                                   § 79\nsechs M onaten. Ein K aufkraftausgleich nach § 7 wird nicht                Einstufung besonderer Lehrämter\ngewährt. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustim-\nmung des B undesrates.                                            (1) In Ländern, in denen eine Realschule mit einer\nGrundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer\n(2) Die Weiterverpflichtungsprämie ist zurückzuzahlen,      Hauptschule verbunden ist, können die Rektoren, K on-\nwenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des für den An-           rektoren und Zweiten K onrektoren dieser S chulen durch\nspruch auf die P rämie maßgebenden Zeitraums nach § 54         Landesgesetz höchstens in die für Realschulrektoren,\nAbs. 2 Nr. 2 oder 3 oder § 55 Abs. 1, 3 oder 5 des S olda-     Realschulkonrektoren und Zweite Realschulkonrektoren\ntengesetzes oder durch Entlassung wegen Dienstunfähig-         maßgebenden B esoldungsgruppen eingestuft werden.\nkeit endet, die der S oldat absichtlich herbeigeführt hat.\nDie Rückzahlungsverpflichtung besteht auch bei einer              (2) Rektoren, K onrektoren und Zweite K onrektoren von\nB eurlaubung nach § 28 Abs. 5 des S oldatengesetzes            Grund- und Hauptschulen sowie Hauptschulen – in B erlin\nsowie bei Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub nach            auch Grundschulen – können in den Ländern B erlin und\n§ 28 Abs. 7 des S oldatengesetzes. Hat der S oldat bereits     Hessen durch Landesgesetz in die für Rektoren, K onrek-\neine Dienstzeit geleistet, die bei entsprechender Verpflich-   toren und Zweite K onrektoren von Realschulen maß-\ntung einen Anspruch auf eine Weiterverpflichtungsprämie        gebenden B esoldungsgruppen eingestuft werden; die\nbegründet hätte, so ist ihm der B etrag zu belassen, der       Grundsätze sachgerechter B ewertung sind zu beachten.\nihm bei einer solchen Verpflichtung als P rämie gezahlt        Die höchste Einstufung muß eine halbe B esoldungs-\nworden wäre; dies gilt entsprechend im Falle der B eurlau-     gruppe unterhalb der Einstufung des Realschulrektors\neiner großen S chule liegen. K onrektoren von Grund-\nbungen nach S atz 2 auch, soweit eine Dienstzeit noch\nschulen mit mehr als 180 bis zu 360 S chülern können in\ngeleistet wird.\nB remen durch Landesgesetz höchstens in die B esol-\n(3) Wird vor Zahlung der Weiterverpflichtungsprämie ein     dungsgruppe A 13 ohne Amtszulage eingestuft werden.\nVerfahren eingeleitet, das voraussichtlich zur B eendigung     Leiter von Grund- und/oder Hauptschulen mit bis zu\ndes Dienstverhältnisses aus einem der in Absatz 2 S atz 1      80 S chülern und K onrektoren an Grund- und/oder Haupt-\naufgeführten Gründe führen wird, so ist die Zahlung bis        schulen mit mehr als 180 bis zu 360 S chülern können\nzum Abschluß dieses Verfahrens auszusetzen.                    in Hamburg durch Landesgesetz höchstens in die B e-\nsoldungsgruppe A 13 ohne Amtszulage eingestuft wer-\n(4) Weiterverpflichtungsprämien dürfen nur gewährt          den.\nwerden, wenn die Verpflichtungserklärung bis zum\n31. Dezember 1991 abgegeben worden ist.                           (3) S oweit S chulleiter und deren Vertreter durch ein\nLand einzustufen sind, entfallen bei den in der Anlage I\nfestgesetzten Amtsbezeichnungen die in den Funktions-\n§ 77                              zusätzen enthaltenen Hinweise auf die in den Absätzen 1\n(weggefallen)                         und 2 genannten S chulformen.","3454            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998\n§ 80                               zungen für die Gewährung der Zulage weiterhin erfüllt\nwären. Die Ausgleichszulage vermindert sich bei jeder\nÜbergangsregelung für beihilfeberechtigte\nErhöhung der Dienstbezüge um ein Drittel des Erhöhungs-\nPolizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz\nbetrages.\nP olizeivollzugsbeamten im B undesgrenzschutz, die am\n(2) S oweit durch das Versorgungsreformgesetz 1998\n1. J anuar 1993 B eihilfe nach den B eihilfevorschriften des\ndie Ruhegehaltfähigkeit von Zulagen wegfällt oder Zula-\nB undes erhalten, wird diese weiterhin gewährt. Auf Antrag\ngen nicht mehr zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen\nerhalten sie an S telle der B eihilfe Heilfürsorge nach § 70\ngehören, sind für Empfänger von Dienstbezügen, die bis\nAbs. 2. Der Antrag ist unwiderruflich.\nzum 31. Dezember 2007 in den Ruhestand treten oder ver-\nsetzt werden, die bisherigen Vorschriften über die Ruhe-\n§ 80a                               gehaltfähigkeit in der bis zum 31. Dezember 1998 gelten-\n(weggefallen)                           den Fassung weiter anzuwenden, für Empfänger von\nDienstbezügen der B esoldungsgruppen A 1 bis A 9 bei\neiner Zurruhesetzung bis zum 31. Dezember 2010. Dies\n§ 81                               gilt nicht, wenn die Zulage nach dem 1. J anuar 1999 erst-\nÜbergangsregelungen bei Zulagenänderungen                  mals gewährt wird.\naus Anlaß des Versorgungsreformgesetzes 1998\n§ 82\n(1) Verringern sich durch das Versorgungsreformgesetz                Übergangsregelungen für Anwärterbezüge\n1998 vom 29. J uni 1998 (B GB l. I S . 1666) die Dienstbezü-        aus Anlaß des Versorgungsreformgesetzes 1998\nge, weil Zulagen wegfallen oder geändert werden, wird\neine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages             Anwärter, die sich am 31. Dezember 1998 in einem B e-\nzwischen der bisherigen und der neuen Zulage, bei Weg-          amtenverhältnis auf Widerruf befinden, erhalten Anwärter-\nfall der Zulage in Höhe der bisherigen Zulage, gewährt,         bezüge nach den bis zum 31. Dezember 1998 geltenden\nsoweit und solange die bisherigen Anspruchsvorausset-           Vorschriften.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998                  3455\nAnlage I\nBundesbesoldungsordnungen A und B\nVorbemerkungen\nI. A l l g e m e i n e V o r b e m e r k u n g e n        B undesanstalt für Arbeitsmedizin\nB undesanstalt für Arbeitsschutz\n1. Amtsbezeichnungen                                               B undesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe\n(1) Weibliche B eamte führen die Amtsbezeichnung                B undesanstalt für M aterialforschung und -prüfung\nsoweit möglich in der weiblichen Form.                             B undesanstalt für S traßenwesen\nB undesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere\n(2) Die in der B undesbesoldungsordnung A gesperrt              B undesinstitut für Arzneimittel und M edizinprodukte\ngedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeich-                B undesinstitut für chemisch-technische Untersuchungen\nnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze,                 B undesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz\ndie                                                                und Veterinärmedizin\n1. auf den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich,                B undesinstitut für S portwissenschaft\n2. auf die Laufbahn,                                               B undeskriminalamt\nDeutscher Wetterdienst\n3. auf die Fachrichtung                                            ForschungsanstaIt der B undeswehr für Wasserschall und\nhinweisen, beigefügt werden. Die Grundamtsbezeichnun-              Geophysik\ngen „Rat“, „Oberrat“, „Direktor“ und „Leitender Direktor“          Institut für Angewandte Geodäsie\ndürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach S atz 2             P aul-Ehrlich-Institut – B undesamt für S era und Impfstoffe\nverliehen werden.                                                  P hysikalisch-Technische B undesanstalt\nRobert-K och-Institut\n(3) Über die B eifügung der Zusätze zu den Grundamts-           UmweItbundesamt.\nbezeichnungen entscheidet für den B undesbereich der\nB undesminister des Innern.                                        Den Dienststellen und Einrichtungen des B undes mit\neigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen gleich-\n(4) Die Regelungen in der B undesbesoldungsordnung A\ngestellt ist auch das F orschungs- und Technologie-\nfür Ämter des mittleren, gehobenen und höheren P olizei-\nzentrum der Deutsche Telekom AG.\nvollzugsdienstes – mit Ausnahme des kriminalpolizei-\nlichen Vollzugsdienstes – gelten auch für die P olizei-            Im Landesbereich werden Dienststellen und Einrichtun-\nvollzugsbeamten im B undesgrenzschutz und beim Deut-               gen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen\nschen B undestag. Diese führen die Amtsbezeichnungen               im S inne des S atzes 1 im Landesbesoldungsgesetz be-\ndes P olizeivollzugsdienstes mit dem Zusatz „im B undes-           stimmt.\ngrenzschutz“ oder „beim Deutschen B undestag“.\n(2) Ist in einer kollegial organisierten Forschungseinrich-\n(5) Die Länder können bestimmen, daß in Ämtern der              tung einem „Direktor und P rofessor“ in den B esoIdungs-\nLaufbahn mit dem Eingangsamt „S tudienrat – mit der                gruppen B 2 oder B 3 zusätzlich zu seinen sonstigen Funk-\nB efähigung für das Lehramt der S ekundarstufe II bei ent-         tionen die Leitung der Forschungseinrichtung mit zeit-\nsprechender Verwendung –“ abweichende, den Amts-                   licher B egrenzung übertragen, so erhält er für die Dauer\ninhalt kennzeichnende Amtsbezeichnungen geführt wer-               der Wahrnehmung dieser Funktionen eine S tellenzulage\nden. Entsprechendes gilt für das Amt „Lehrer – als Leiter          nach Anlage IX.\neiner Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Haupt-\nschule mit bis zu 80 S chülern –“ und für das Amt „Haupt-          3. Zuordnung von Funktionen zu den Ämtern\nlehrer – als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder\nGrund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180                     Den Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze be-\nS chülern –“.                                                      zeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeordnet\nwerden können, nicht abschließend.\n2. „Direktor und Professor“ in den Besoldungsgrup-\npen B 1, B 2 und B 3\nII. Z u l a g e n\n(1) Die Ämter „Direktor und P rofessor“ in den B esol-\ndungsgruppen B 1, B 2 und B 3 dürfen nur an B eamte ver-\nliehen werden, denen in wissenschaftlichen Forschungs-             3a. (weggefallen)\neinrichtungen oder in Dienststellen und Einrichtungen mit\neigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen über-               4. Zulage für Soldaten als Führer oder Ausbilder im\nwiegend wissenschaftliche Forschungsaufgaben oblie-                    Außen- und Geländedienst\ngen. Dienststellen und Einrichtungen des B undes mit                  (1) S oldaten erhalten, wenn sie überwiegend als Führer\neigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen sind:               oder Ausbilder im Außen- und Geländedienst verwendet\nB iologische B undesanstalt für Land- und Forstwirtschaft          werden, eine S tellenzulage nach Anlage lX. Die S tellen-\nB undesamt für B auwesen und Raumordnung                           zulage wird frühestens nach Ablauf von 15 M onaten seit\nB undesamt für Naturschutz                                         der Einstellung des S oldaten gewährt. Die Zulage wird\nB undesamt für S eeschiffahrt und Hydrographie                     neben einer S tellenzulage nach Nummer 5a, 6, 8, 9 oder 9a\nB undesamt für S trahlenschutz                                     nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.","3456            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998\n(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt der       4. als Radartiefflugmeldepersonal und übriges B etriebs-\nB undesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit                personal des Radarführungsdienstes ohne Lehrgang\ndem B undesminister des Innern.                                     R adarleitung/R adarleitoffizier im Einsatzdienst in\nden Luftverteidigungsanlagen, in einer Lehrtätigkeit an\n4a. Zulage für Soldaten als Kompaniefeldwebel                       einer S chule oder im Einsatzdienst der militärischen\nTiefflugüberwachungseinrichtungen,\nS oldaten der B esoldungsgruppen A 7 bis A 9 erhalten\nals K ompaniefeldwebel eine S tellenzulage nach Anlage lX.      5. im Wetterbeobachtungsdienst oder im Wetterbera-\ntungsdienst auf Flugplätzen der B undeswehr und in\n5. Zulage für flugzeugtechnisches Personal, flug-                   regionalen B eratungszentralen,\nsicherungstechnisches Personal der militärischen            6. in S tabs- und Truppenführerfunktionen – nicht je-\nFlugsicherung und technisches Personal des Radar-               doch bei einer obersten B undesbehörde – sowie als\nführungs- und Tiefflugüberwachungsdienstes                      Ausbildungspersonal der militärischen Flugsicherung,\ndes Radarführungsdienstes sowie des Tiefflugüber-\n(1) S oldaten und B eamte in einer Verwendung als\nwachungsdienstes.\na) flugzeugtechnisches P ersonal,\n(2) Eine zusätzliche S tellenzulage nach Anlage IX\nb) flugsicherungstechnisches P ersonal der militärischen        erhalten bei Verwendung\nFIugsicherung und als technisches P ersonal des\n1. in Flugsicherungssektoren nach Absatz 1 Nr. 1\nRadarführungsdienstes sowie des Tiefflugüberwa-\nchungsdienstes                                                  a) B eamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere\nder B esoldungsgruppen A 5 bis A 9,\nerhalten eine S tellenzulage nach Anlage lX.\nb) B eamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der\n(2) Die S tellenzulage wird S oldaten und B eamten                  B esoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere\ngewährt, die als erster S pezialist oder in höherwertigen              des militärfachlichen Dienstes der B esoldungs-\nFunktionen verwendet werden.                                           gruppe A 13,\n(3) Die S tellenzulage wird neben einer S tellenzulage       2. in Flugsicherungsstellen nach Absatz 1 Nr. 1\nnach Nummer 4, 6, 6a oder 9a nur gewährt, soweit sie\na) B eamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere\ndiese übersteigt.\nder B esoldungsgruppen A 5 bis A 9,\nb) B eamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der\n5a. Zulage für Beamte und Soldaten im militärischen\nB esoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere\nFlugsicherungsbetriebsdienst, im Radarführungs-\ndes militärfachlichen Dienstes der B esoldungs-\ndienst oder Tiefflugüberwachungsdienst sowie im\ngruppe A 13,\nGeophysikalischen Beratungsdienst der Bundes-\nwehr                                                      3. in einer Lehrtätigkeit an einer S chule nach Absatz 1\nNr. 1 B eamte des gehobenen Dienstes und Offiziere\n(1) Im militärischen F lugsicherungsbetriebsdienst, im\nder B esoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere\nR adarführungsdienst oder Tiefflugüberwachungsdienst\ndes militärfachlichen Dienstes der B esoldungsgruppe\nsowie im Geophysikalischen B eratungsdienst der B un-\nA 13,\ndeswehr erhalten\n4. in Flugsicherungssektoren sowie in zentralen S tellen\na) B eamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der            der Flugdatenbearbeitung nach Absatz 1 Nr. 2 B eamte\nB esoldungsgruppen A 5 bis A 9 ohne R adarleit-                 des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der B esol-\nJ agdlizenz,                                                    dungsgruppen A 5 bis A 9,\nb) B eamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der             5. in einer Lehrtätigkeit an einer S chule nach Absatz 1\nB esoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des             Nr. 2 B eamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere\nmilitärfachlichen Dienstes der B esoldungsgruppe A 13           der B esoldungsgruppen A 5 bis A 9,\nund Unteroffiziere der B esoldungsgruppen A 7 bis A 9\nmit Radarleit-J agdlizenz,                                  6. im Einsatzdienst einer Luftverteidigungsanlage nach\nAbsatz 1 Nr. 3 mit Radarleit-J agdlizenz\nc) B eamte des höheren Dienstes und Offiziere der B e-\na) B eamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere\nsoldungsgruppen ab A 13, mit Ausnahme der Offiziere\nder B esoldungsgruppen A 7 bis A 9,\ndes militärfachlichen Dienstes der B esoldungsgruppe\nA 13,                                                           b) B eamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der\nB esoldungsgruppen A 9 bis A 12,\neine S tellenzulage nach Anlage IX, wenn sie verwendet\nwerden                                                          7. im Einsatzdienst einer Luftverteidigungsanlage nach\nAbsatz 1 Nr. 3 ohne Radarleit-J agdlizenz\n1. als Flugsicherungskontrollpersonal in Flugsicherungs-\nsektoren oder Flugsicherungsstellen sowie in einer              a) B eamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere\nLehrtätigkeit an einer S chule,                                    der B esoldungsgruppen A 7 bis A 9,\nb) B eamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der\n2. als Flugabfertigungspersonal in Flugsicherungssek-\nB esoldungsgruppen A 9 bis A 12,\ntoren, Flugsicherungsstellen und in zentralen S tellen\nder Flugdatenbearbeitung sowie in einer Lehrtätigkeit       8. in einer Lehrtätigkeit an einer S chule nach Absatz 1\nan einer S chule,                                               Nr. 3\n3. als B etriebspersonal des Radarführungsdienstes mit              a) B eamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere\nerfolgreich abgeschlossenem Lehrgang Radarleitung/                 der B esoldungsgruppen A 7 bis A 9,\nRadarleitoffizier mit oder ohne Radarleit-J agdlizenz           b) B eamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der\nsowie in einer Lehrtätigkeit an einer S chule,                     B esoldungsgruppen A 9 bis A 12,","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998               3457\n9. im Einsatzdienst in den Luftverteidigungsanlagen                (4) Die S tellenzulage ist für S oldaten und B eamte nach\nsowie in einer Lehrtätigkeit an einer S chule nach          Absatz 1\nAbsatz 1 Nr. 4 B eamte des mittleren Dienstes und\nUnteroffiziere der B esoldungsgruppen A 5 bis A 9.          a) B uchstabe a in Höhe von 450 Deutsche M ark,\n(3) Die S tellenzuIage nach Absatz 1 oder 2 wird neben       b) B uchstabe b in Höhe von 360 Deutsche M ark,\neiner S tellenzulage nach Nummer 6, 8, 9 oder 9a nur\ngewährt, soweit sie diese übersteigt.                           c) B uchstabe c in Höhe von 288 Deutsche M ark\n(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt das       ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf J ahre bezogen\nB undesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit         worden ist oder das Dienstverhältnis durch Tod oder\ndem B undesministerium des Innern und dem B undes-              Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwendung\nministerium der Finanzen.                                       erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die B esonder-\nheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen\nS chädigung beendet worden ist.\n6. Zulage für Soldaten und Beamte als fliegendes\nPersonal                                                       (5) Die S tellenzulage wird neben einer S tellenzulage\n(1) S oldaten und B eamte der B esoldungsgruppen A 5         nach Nummer 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.\nbis A 16 erhalten                                               Abweichend von S atz 1 wird die S tellenzulage nach\nAbsatz 1 neben einer S tellenzulage nach Nummer 8\na) als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen          gewährt, soweit sie deren Hälfte übersteigt.\nvon ein- oder zweisitzigen strahlgetriebenen K ampf-\noder S chulflugzeugen oder als Waffensystemoffizier            (6) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt, so-\nmit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen strahl-      weit es sich um S oldaten handelt, der B undesminister der\ngetriebenen K ampf- oder S chuIflugzeugen,                  Verteidigung im Einvernehmen mit dem B undesminister\ndes Innern.\nb) als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen\nvon sonstigen S trahlflugzeugen oder von sonstigen\nLuftfahrzeugen oder als Luftfahrzeugoperationsoffizier,\n6a. Zulage für Beamte und Soldaten als Nachprüfer\nc) als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsange-                  von Luftfahrtgerät\nhörige\nB eamte und S oldaten erhalten eine S tellenzulage nach\neine S tellenzulage nach Anlage IX, wenn sie entsprechend       Anlage IX, wenn sie die Nachprüferlaubnis besitzen und\nverwendet werden.                                               als N achprüfer von Luftfahrtgerät verwendet werden.\nDie Zulage wird nicht gewährt, wenn eine andere P rüf-\n(2) Die zuletzt gewährte S tellenzulage wird nach B e-\nerlaubnis die Nachprüferlaubnis lediglich einschließt.\nendigung der Verwendung, auch über die B esoldungs-\nDie S tellenzulage wird neben einer S tellenzulage nach\ngruppe A 16 hinaus, für fünf J ahre weitergewährt, wenn\nNummer 4, 5a oder 9a nur gewährt, soweit sie diese\nder S oldat oder B eamte\nübersteigt.\na) mindestens fünf J ahre in einer Tätigkeit nach Absatz 1\nverwendet worden ist oder\n7. Zulage für Beamte und Soldaten bei obersten\nb) bei der Verwendung nach Absatz 1 einen Dienstunfall\nim Flugdienst oder eine durch die B esonderheiten die-          Behörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des\nser Verwendung bedingte gesundheitliche S chädigung             Bundes\nerlitten hat, die die weitere Verwendung nach Absatz 1\n(1) B eamte und S oldaten erhalten, wenn sie bei ober-\nausschließen.\nsten B undesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen\nDer Fünfjahreszeitraum der Weitergewährung der S tellen-        des B undes verwendet werden, eine S tellenzulage nach\nzulage verlängert sich bei S oldaten, die zur Erhaltung ihres   Anlage lX.\nfliegerischen K önnens verpflichtet sind, um zwei Drittel\ndes Verpflichtungszeitraumes, höchstens jedoch um                  (2) Die S tellenzulage wird nicht neben der bei der Deut-\ndrei J ahre. Danach verringert sich die S tellenzulage auf      schen B undesbank gewährten B ankzulage und neben\n50 v.H.                                                         Auslandsdienstbezügen gewährt. Die S tellenzulage wird\nneben S tellenzulagen nach den Nummern 6, 6a, 8, 8a, 9\n(3) Hat der B eamte oder S oldat einen Anspruch auf eine     und 10 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.\nS tellenzulage nach Absatz 2 und wechselt er in eine wei-\ntere Verwendung über, mit der ein Anspruch auf eine                (3) Die Länder können bestimmen, daß B eamte, wenn\ngeringere S tellenzulage nach Absatz 1 verbunden ist, so        sie bei obersten Landesbehörden verwendet werden,\nerhält er zusätzlich zu der geringeren S tellenzulage den       eine S tellenzulage erhalten. Absatz 2 und die Zulagen-\nUnterschiedsbetrag zu der S tellenzulage nach Absatz 2.         regelung in der Anlage lX gelten entsprechend; der in\nNach B eendigung der weiteren Verwendung wird die S tel-        Anlage lX festgelegte Vomhundertsatz darf nicht über-\nlenzulage nach Absatz 2 S atz 1 und 2 nur weitergewährt,        schritten werden.\nsoweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezo-\ngen und auch nicht während der weiteren Verwendung                 (4) B eamte und S oldaten erhalten während der Ver-\ndurch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren            wendung bei obersten B ehörden eines Landes, das für\nS tellenzulage und der S tellenzulage nach Absatz 2 abge-       die B eamten bei seinen obersten B ehörden eine Rege-\ngolten worden ist. Der B erechnung der S tellenzulage nach      lung nach Absatz 3 getroffen hat, die S tellenzulage in der\nAbsatz 2 S atz 3 wird die höhere S telIenzulage zugrunde        nach dem B esoldungsrecht dieses Landes bestimmten\ngelegt.                                                         Höhe.","3458            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998\n8. Zulage für Beamte und Soldaten bei Sicherheits-              9a. Zulage im Marinebereich\ndiensten                                                       (1) Vom B eginn des 16. Dienstmonats an erhalten S ol-\n(1) B eamte und S oldaten erhalten, wenn sie bei den         daten und B eamte, die im Wege der Versetzung, K om-\nS icherheitsdiensten des B undes oder der Länder verwen-        mandierung oder Abordnung\ndet werden, eine S tellenzulage (S icherheitszulage) nach       a) an B ord in Dienst gestellter seegehender S chiffe oder\nAnlage IX.                                                          B oote der S eestreitkräfte verwendet werden,\n(2) S icherheitsdienste sind der B undesnachrichten-         b) an B ord in Dienst gestellter U-B oote der S eestreitkräfte\ndienst, der M ilitärische Abschirmdienst, das B undesamt            verwendet werden,\nfür Verfassungsschutz sowie die Einrichtungen für Verfas-\nc) als K ampfschwimmer oder M inentaucher mit gültigem\nsungsschutz der Länder.\nK ampfschwimmer- oder M inentaucherschein in K ampf-\nschwimmer- oder M inentauchereinheiten auf einer\n8a. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten                   S telle des S tellenplans verwendet werden, die eine\nin der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde-                  K ampfschwimmer- oder M inentaucherausbildung vor-\nund Elektronische Aufklärung                                  aussetzt,\n(1) B eamte der B undeswehr und S oldaten erhalten,          eine S tellenzulage nach Anlage lX. B ei gleichzeitigem Vor-\nwenn sie in der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde-           liegen der Voraussetzungen nach B uchstabe a, b oder c\nund Elektronische Aufklärung verwendet werden, eine             wird nur die höhere Zulage gewährt.\nS tellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten unter           (2) B eamte und S oldaten mit einer Verwendung\nden gleichen Voraussetzungen auch B eamte auf Widerruf,\ndie Vorbereitungsdienst leisten.                                a) an B ord anderer seegehender S chiffe oder B oote, die\nnach Auftrag oder Einsatz überwiegend zusammen-\n(2) Durch die S tellenzulage werden die mit dem Dienst           hängend mehrstündig außerhalb der Grenze der S ee-\nallgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendun-                  fahrt verwendet werden,\ngen mit abgegolten.\nb) als Taucher für den maritimen Einsatz\n(3) Die S tellenzulage wird neben einer S tellenzulage       erhalten eine Zulage nach Anlage lX.\nnach Nummer 5, 5a, 6, 6a oder 8 nur gewährt, soweit sie\ndiese übersteigt.                                                  (3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach\nNummer 6 oder 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.\n8b. Zulage für Beamte bei dem Bundesamt für Sicher-                (4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt die\nheit in der Informationstechnik                           oberste B undesbehörde im Einvernehmen mit dem B un-\ndesminister des Innem und dem B undesminister der\n(1) B eamte erhalten, wenn sie bei dem B undesamt für        Finanzen.\nS icherheit in der Informationstechnik verwendet werden,\neine S tellenzulage nach Anlage lX.                             10. Zulage für Beamte der Feuerwehr\n(2) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach       (1) B eamte der B undesbesoldungsordnung A im Ein-\nNummer 9 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.              satzdienst der Feuerwehr in den Ländern sowie B eamte\nund S oldaten, die entsprechend verwendet werden, erhal-\nten eine S tellenzulage nach Anlage lX. Die Zulage erhalten\n8c. (weggefallen)                                               unter den gleichen Voraussetzungen auch Vollzugsbe-\namte im B eamtenverhältnis auf Widerruf, die Vorberei-\n8d. (weggefallen)                                               tungsdienst leisten.\n(2) Durch die S tellenzulage werden die B esonderheiten\n9. Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspoli-             des Einsatzdienstes der F euerwehr, insbesondere der\nzeilichen Aufgaben                                          mit dem N achtdienst verbundene Aufwand sowie der\nAufwand für Verzehr mit abgegolten.\n(1) Die P olizeivollzugsbeamten des B undes und der\nLänder, die B eamten des S teuerfahndungsdienstes und\n11. (weggefallen)\ndes Zollfahndungsdienstes, die B eamten der Zollkommis-\nsariate, Grenzzollämter, Grenzkontrollstellen und Grenz-\nabfertigungsstellen der Hauptzollämter der Zollverwal-          12. Zulage für Beamte bei J ustizvollzugseinrichtun-\ntung, der Hauptzollämter an Flughäfen sowie S oldaten der            gen und Psychiatrischen Krankenanstalten\nFeldjägertruppe der B undeswehr, soweit ihnen Dienst-              (1) B eamte in Ämtern der B undesbesoldungsordnung A\nbezüge nach der B undesbesoldungsordnung A zustehen,            bei J ustizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vor-\nerhalten eine S tellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage         führbereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Ab-\nerhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch B e-           teilungen oder S tationen bei P sychiatrischen K ranken-\namte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.             anstalten, die ausschließlich dem Vollzug von M aßregeln\nder S icherung und B esserung dienen, und in Abschiebe-\n(2) Die S tellenzulage wird nicht neben einer S tellen-      hafteinrichtungen erhalten eine S tellenzulage nach An-\nzulage nach Nummer 8 gewährt.                                   lage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraus-\n(3) Durch die S tellenzulage werden die B esonderheiten      setzungen B eamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst\ndes jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem               leisten.\nP osten- und S treifendienst sowie dem Nachtdienst ver-            (2) Die S tellenzulage wird für B eamte in Abschiebe-\nbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit               hafteinrichtungen nicht neben einer S tellenzulage nach\nabgegolten.                                                     Nummer 9 gewährt.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998              3459\n13. Zulage für Beamte als Mitglieder von Verfassungs-            16. Schulaufsichtsdienst in Stadtstaaten und in ande-\ngerichtshöfen                                                    ren Ländern ohne Mittelinstanz\nDie Länder können bestimmen, daß B eamte, die M it-              Die Ämter des S chulaufsichtsdienstes in den S tadtstaa-\nglieder von Verfassungsgerichtshöfen (S taatsgerichts-           ten und in den anderen Ländern ohne M ittelinstanz sind\nhöfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42 Abs. 1        landesrechtlich nach M aßgabe sachgerechter B ewertung\nS atz 2 ist nicht anzuwenden.                                    auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die\nin den B esoldungsgruppen A 14, A 15 und A 16 ausgewie-\nsenen S chulaufsichtsbeamten auf K reis- und B ezirks-\n13a. Zulage für Beamte als Leiter von landwirtschaft-            ebene einzustufen.\nlichen Behörden oder Dienststellen mit eingeglie-\nderter oder angegliederter landwirtschaftlicher           16a. Lehrer mit stufenbezogener Lehramtsbefähigung\nSchule                                                           in Bremen und Hamburg\nDie Landesregierungen können durch Rechtsverord-                 In B remen und Hamburg dürfen Iandesgesetzlich Leh-\nnung bestimmen, daß B eamte der B esoldungsgruppe                rer mit der B efähigung für das Lehramt der P rimarstufe\nA 15, die zum Leiter einer landwirtschaftlichen B ehörde         und S ekundarstufe l höchstens in die B esoldungsgruppe\noder Dienststelle bestellt sind, eine S tellenzulage nach        A 13 eingestuft werden.\nAnlage lX erhalten, wenn der B ehörde oder Dienststelle\neine landwirtschaftliche S chule ein- oder angegliedert ist.     16b. Lehrer mit Lehrbefähigungen nach dem Recht\nDie S tellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn die                 der ehemaligen DDR\nWahrnehmung der S chulleiterfunktion nicht schon durch              Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der\ndie Einstufung berücksichtigt worden ist; sie wird nicht         ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik werden\nneben einer Amtszulage oder einer anderen S tellenzulage         landesrechtlich eingestuft unter Berücksichtigung der Ämter\ngewährt.                                                         für Lehrer, die in der Bundesbesoldungsordnung A und in\nden Landesbesoldungsordnungen A ausgewiesen sind.\n13b. Zulage für Kanzler an großen Botschaften\n17. Leiter von Gesamtschulen\nB eamten des Auswärtigen Dienstes der B esoldungs-               Die Ämter der Leiter von Gesamtschulen sind landes-\ngruppe A 13 wird während der Dauer ihrer Verwendung als          rechtlich nach M aßgabe sachgerechter B ewertung auf\nK anzler an Auslandsvertretungen, deren Leiter nach der          Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in\nB esoldungsgruppe B 9 eingestuft ist, oder wenn sie die          den B esoldungsgruppen A 15 und A 16 ausgewiesenen\nGeschäfte des inneren Dienstes mehrerer Vertretungen             Leiter von G ymnasien einzustufen. Der Leiter einer\nleiten (Verwaltungsgemeinschaft), eine Zulage in Höhe            G esamtschule mit O berstufe oder mit mehr als 1 000\nvon 15 vom Hundert des Auslandszuschlages der S tufe 5           S chülern darf höchstens in die B esoldungsgruppe A 16\nfür die B esoldungsgruppe A 13 gewährt.                          eingestuft werden. Die anderen Ämter mit besonderen\nFunktionen an Gesamtschulen sind landesrechtlich nach\nM aßgabe sachgerechter B ewertung auf Grund eines\n13c. Zulage für Beamte des Bundeskriminalamtes                   Vergleichs mit den Anforderungen an die in der B undes-\nbesoldungsordnung A ausgewiesenen Lehrkräfte mit ent-\n(1) B eamte, die beim B undeskriminalamt verwendet\nsprechenden Aufgaben einzustufen.\nwerden, erhalten eine Zulage nach Anlage IX. Die Zulage\nwird nicht neben einer S tellenzulage nach Nummer 9\ngewährt. M it der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit       18. Lehrämter an Sonderschulen\nallgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten.                      Die Lehrämter an S onderschulen und an entsprechen-\nden Einrichtungen sind landesrechtlich nach M aßgabe\n(2) Die Länder können bestimmen, daß B eamte, die bei\nsachgerechter B ewertung auf Grund eines Vergleichs mit\nden Landeskriminalämtern verwendet werden, eine Zulage\nden Anforderungen an die in der B undesbesoldungsord-\nerhalten. Absatz 1 S atz 2 und 3 sowie die Zulagenregelung\nnung A ausgebrachten Lehrämter einzustufen.\nin der Anlage IX gelten entsprechend.\n19. Gruppenleiter beim Deutschen Patent- und Mar-\nkenamt; Prüfer beim Deutschen Patent- und Mar-\nIII. E i n s t u f u n g v o n Ä m t e r n               kenamt und beim Bundessortenamt\nGruppenleiter beim Deutschen P atent- und M arkenamt\n14. (weggefallen)\nerhalten in der B esoldungsgruppe A 15 eine Amtszulage\nnach Anlage IX. Für bis zu 90 vom Hundert der Gesamt-\n15. Fachlehrer ohne Ingenieurprüfung oder Fach-                  zahl der übrigen P rüfer beim Deutschen P atent- und\nhochschulabschluß                                           M arkenamt und der P rüfer beim B undessortenamt kön-\nnen P lanstellen der B esoldungsgruppe A 15 ausgebracht\nDie nicht durch die Einstufung in die B esoldungsgrup-\nwerden.\npen A 11 und A 12 erfaßten Fachlehrer werden landes-\nrechtlich nach M aßgabe sachgerechter B ewertung auf\nGrund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in           20. Leiter von Hochschulen und Mitglieder der Lei-\nden B esoldungsgruppen A 11 und A 12 ausgewiesenen                    tungsgremien von Hochschulen\nFachlehrer mit Ingenieurprüfung oder Fachhochschulab-               (1) Die hauptberuflichen Leiter von Hochschulen und die\nschluß eingestuft. Dies gilt entsprechend für Lehrpersonal       hauptberuflichen M itglieder der Leitungsgremien von\nmit vergleichbaren Aufgaben.                                     Hochschulen dürfen nach M aßgabe sachgerechter B e-","3460              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998\nwertung höchstens in die aus der nachstehenden Über-                dungsgruppe A 16 mit einer Amtszulage nach Anlage lX\nsicht für die jeweilige M eßzahl sich ergebende B esol-             ausgestattet werden. B ei der Anwendung der Obergren-\ndungsgruppe eingestuft werden. M eßzahl ist die Gesamt-             zen des § 26 Abs. 1 auf die übrigen Leiter unterer Ver-\nzahl der für die Hochschule im Haushaltsplan des jeweili-           waltungsbehörden, M ittelbehörden oder Oberbehörden\ngen K alenderjahres oder in den Erläuterungen des Haus-             bleiben die mit einer Amtszulage ausgestatteten P lanstel-\nhaltsplans ausgewiesenen S tellen für vollzeitbeschäftigte          len der B esoldungsgruppe A 16 unberücksichtigt. Die Zahl\nB edienstete zuzüglich eines Drittels der Zahl der im voran-        der mit einer Amtszulage ausgestatteten P lanstellen der\ngegangenen S ommersemester vollimmatrikulierten S tu-               B esoldungsgruppe A 16 darf 30 vom Hundert der Zahl der\ndenten; bei im Aufbau befindlichen Hochschulen kann die             P lanstellen der B esoldungsgruppe A 16 für Leiter unterer\nstaatliche P lanung für die nächsten acht J ahre zugrunde           Verwaltungsbehörden, M ittelbehörden oder Oberbehör-\ngelegt werden.                                                      den nicht überschreiten.\nLeiter einer Hoch-\nschule oder haupt-  Weitere haupt-\nberufliches      berufliche M it- 22. Prüfungsgebietsleiter von Landesrechnungshöfen\nAn Hochschulen\nVorsitzendes       glieder eines\nmit einer M eßzahl\nM itglied des  Leitungsgremiums      Die Ämter der P rüfungsgebietsleiter von Landesrech-\nvon             Leitungsgremiums                      nungshöfen sind nach M aßgabe sachgerechter B ewer-\neiner Hochschule\neiner Hochschule       in B esGr.\nin BesGr.                        tung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen\nan die in die B esoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften\nbis 1 000            B  3             A 15        B eamten der obersten B ehörden des jeweiligen Landes in\n1 001 bis 2 000                B  4             A 16        der Landesbesoldungsordnung auszubringen.\n2 001 bis 4 000                B  5              B 2\n4 001 bis 6 000                B  6              B 3\nlV. S o n s t i g e S t e l l e n z u l a g e n\n6 001 bis 10 000               B  7              B 4\nvon mehr als 10 000               B  8              B 5        23. (weggefallen)\nF ür die Hochschule für Verwaltungswissenschaften                   24. (weggefallen)\nS peyer gilt die M eßzahl 1 001 bis 2 000. Die K anzler von\nHochschulen dürfen höchstens wie die weiteren haupt-                25. Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlußprüfung\nberuflichen M itglieder des Leitungsgremiums einer Hoch-                 als staatlich geprüfter Techniker\nschule eingestuft werden. Die Leiter der P ersonal- und                B eamte in Laufbahnen des mittleren Dienstes, in denen\nWirtschaftsverwaltung von medizinischen Einrichtungen               die M eisterprüfung oder die Abschlußprüfung als staatlich\nim Hochschulbereich mit mindestens 3 000 hauptberuf-                geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhalten, wenn\nlich B eschäftigten dürfen höchstens in die B esoldungs-            sie die P rüfung bestanden haben, eine S tellenzulage nach\ngruppe B 3 eingestuft werden, wenn sie gleichzeitig zum             Anlage lX.\nB eauftragten für den Haushalt bestellt sind und die Ge-\nschäftsführung der medizinischen Einrichtungen wahr-\nnehmen; die Einstufung muß um mindestens eine B esol-               26. Beamte der Steuerverwaltung und der Zollver-\ndungsgruppe unter der des Kanzlers der Hochschule liegen.                 waltung\n(2) Für B eamte, die bis zu ihrer Wahl zum Leiter oder              (1) B eamte des mittleren Dienstes und des gehobenen\nhauptberuflichen M itglied eines Leitungsgremiums einer             Dienstes in der S teuerverwaltung und der Zollverwaltung\nHochschule als P rofessor der B esoldungsgruppe C 4 ein             erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im\nhöheres Grundgehalt zuzüglich des Familienzuschlages                Außendienst der S teuerprüfung oder der Zollfahndung\nund der Zuschüsse im S inne der Nummern 1 und 2 der                 eine S tellenzulage nach Anlage lX. S atz 1 gilt auch für die\nVorbemerkungen zu der B undesbesoldungsordnung C                    P rüfungsbeamten der Finanzgerichte, die überwiegend im\nbezogen haben, kann eine Ausgleichszulage in Höhe des               Außendienst tätig sind.\nUnterschiedsbetrages vorgesehen werden, die ruhege-                    (2) Die S tellenzulage wird nicht neben einer S tellen-\nhaltfähig ist, soweit sie zum Ausgleich des Grundgehaltes,          zulage nach Nummer 9 gewährt.\ndes Familienzuschlages oder eines ruhegehaltfähigen\nZuschusses dient.                                                      (3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu Absatz 1\nerläßt, soweit es sich um B undesbeamte handelt, der\nB undesminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem\n21. Leiter von unteren Verwaltungsbehörden und                      B undesminister des Innern, im Länderbereich der zu-\nLeiter von allgemeinbildenden oder beruflichen                 ständige Fachminister im Einvernehmen mit dem für das\nSchulen                                                        B esoldungsrecht zuständigen M inister.\nDie Ämter der Leiter von unteren Verwaltungsbehörden\nmit einem beim jeweiligen Dienstherrn örtlich begrenzten            27. Allgemeine Stellenzulage\nZuständigkeitsbereich mit Ausnahme der Ämter der P oli-\nzeipräsidenten sowie die Ämter der Leiter von allgemein-               (1) Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige\nbildenden oder beruflichen S chulen dürfen nur in B esol-           S tellenzulage nach Anlage lX erhalten\ndungsgruppen der B esoldungsordnungen A eingestuft                  a) B eamte des mittleren Dienstes in Laufbahnen, deren\nwerden. Für die Leiter von besonders großen und beson-                  Eingangsamt der B esoldungsgruppe A 5 oder A 6\nders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie                      zugeordnet ist, des mittleren technischen Dienstes,\ndie Leiter von M ittelbehörden oder Oberbehörden können                 des mittleren K rankenpflegedienstes, des mittleren\nnach M aßgabe des Haushalts P lanstellen der B esol-                    allgemeinen Vollzugsdienstes bei den J ustizvollzugs-","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998                                    3461\nanstalten, des mittleren Feuerwehrdienstes, der Ge-                   28. (weggefallen)\nrichtsvollzieherlaufbahn und des mittleren P olizeivoll-\nzugsdienstes sowie Unteroffiziere                                     29. (weggefallen)\naa) in den B esoldungsgruppen A 5 bis A 8,\nbb) in den B esoldungsgruppen A 9 und A 10,                           30. Flugsicherungslotsen\nb) B eamte des gehobenen Dienstes in Laufbahnen, deren                       (1) B eamte des gehobenen Dienstes in den B esol-\nEingangsamt der B esoldungsgruppe A 9 oder nach                       dungsgruppen A 9 bis A 11 und S oldaten in diesen B esol-\n§ 23 Abs. 2 der B esoldungsgruppe A 10 zugeordnet ist,                dungsgruppen erhalten im Flugsicherungskontrolldienst\nihnen gleichgestellte B eamte sowie Offiziere in den                  eine S tellenzulage nach Anlage IX.\nB esoldungsgruppen A 9 bis A 13,\n(2) Die S tellenzulage wird nicht neben einer S tellen-\nc) B eamte des höheren Verwaltungsdienstes einschließ-                    zulage nach N ummer 6a bis 10 oder der bei der\nlich der Beamten besonderer Fachrichtungen, S tudien-                 Deutschen B undesbank gewährten B ankzulage gewährt.\nräte, M ilitärpfarrer und P olizeivollzugsbeamte in der\nB esoldungsgruppe A 13; die S tudienräte des Landes\nB ayern mit der Lehrbefähigung für Realschulen und die                                        V. V e r g ü t u n g e n\nS tudienräte an Volks- und Realschulen der Freien und\nHansestadt Hamburg gelten nicht als S tudienräte im                   31. Prüfungsvergütung für wissenschaftliche und\nS inne dieser Vorschrift.                                                    künstlerische Mitarbeiter\n(2) In den Fällen des § 46 Abs. 2 S atz 2 ist nur Absatz 1                F ür beamtete wissenschaftliche und künstlerische\nB uchstabe a Doppelbuchstabe bb, B uchstabe b und c                       M itarbeiter an einer Hochschule gilt N ummer 4 der\nmit den in Anlage IX angegebenen B eträgen zu berück-                     Vorbemerkungen zu der B undesbesoldungsordnung C\nsichtigen.                                                                entsprechend.\nB undesbesoldungsordnung A\nBesoldungsgruppe A 1                                                      Besoldungsgruppe A 3\nGrenadier, Flieger, M atrose 1) 2)                                        H a u p t a m t s g e h i l f e 1) 4)\nH a u p t b e t r i e b s g e h i l f e 4)\n1\n) In diese B esoldungsgruppe gehören auch alle S oldaten des untersten\nM annschaftsdienstgrades, für die der B undespräsident besondere      O b e r a u f s e h e r 2) 4)\nDienstgradbezeichnungen festgesetzt hat.\n2\n) In den ersten drei M onaten ihrer Dienstzeit.                         O b e r s c h a f f n e r 2) 4)\nO b erw ac htmeis ter ) ) ) )      2 3 4 5\nBesoldungsgruppe A 2                              Obergefreiter\nA u f s e h e r 1) 2)\n1\n) Im Landesbereich auch als Eingangsamt, wenn der Amtsinhaber im\nO b eramts g ehilfe                                                           S itzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist. Dieser Amtsinhaber erhält\neine Amtszulage nach Anlage IX.\nO b erb etrieb s g ehilfe                                                 2\n) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\nS c haffner ) )     1 2                                                   3\n) Im J ustizdienst auch als Eingangsamt.\n4\n) Als Eingangsamt, wenn der B eamte nach M aßgabe der Laufbahnvor-\nW ac htmeis ter ) )        1 3\nschriften die Laufbahnbefähigung in einer Laufbahnprüfung erworben\nhat oder eine abgeschlossene förderliche B erufsausbildung oder eine\nGrenadier, Flieger, M atrose 4) 5)                                            mindestens dreijährige Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Dienstherren\nnachweist.\nGefreiter )   6\n5\n) B eamte in der Laufbahn des J ustizwachtmeisterdienstes erhalten eine\nAmtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amts-\n1\n) Erhält eine Amtszulage nach Anlage lX.                                    zulage nach der Fußnote 2 nicht zu.\n2\n) Erhält als Führer von K raftwagen eine S tellenzulage nach Anlage IX.\n3\n) B eamte in der Laufbahn des J ustizwachtmeisterdienstes erhalten eine                         Besoldungsgruppe A 4\nAmtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amts-\nzulage nach der Fußnote 1 nicht zu.                                   A mts meis ter )        1\n4\n) Nach Ablauf einer Dienstzeit von drei M onaten.\n5\n) In diese B esoldungsgruppe gehören auch alle S oldaten des untersten\nB etrieb s meis ter\nM annschaftsdienstgrades, für die der B undespräsident besondere      H a u p t a u f s e h e r 2)\nDienstgradbezeichnungen festgesetzt hat.\n6\n) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.                                H a u p t s c h a f f n e r 2)","3462                 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998\nH a u p t w a c h t m e i s t e r 2) 4)                                       S tabsunteroffizier\nO b e r w a r t 2) 3)                                                         Obermaat\nTriebwagenführer 2)\n1\n) Als Eingangsamt.\nHauptgefreiter                                                                2\n) (weggefallen)\n3\n) (weggefallen)\n1\n) Erhält im Landesbereich eine Amtszulage nach Anlage IX, wenn er im        4\n) (weggefallen)\nS itzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist.                              5\n) S oweit nicht in der B esoldungsgruppe A 5. Für bis zu 20 v.H. der\n2\n) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.                                        Gesamtzahl der P lanstellen des einfachen Dienstes.\n3\n) AIs Eingangsamt.                                                          6\n) B eamte in der Laufbahn des J ustizwachtmeisterdienstes erhalten eine\n4\n) B eamte in der Laufbahn des J ustizwachtmeisterdienstes erhalten eine         Amtszulage nach Anlage IX.\nAmtszulage nach Anlage lX. Neben der Amtszulage steht eine Amts-\nzulage nach der Fußnote 2 nicht zu.\nBesoldungsgruppe A 7\nBesoldungsgruppe A 5                                 B randmeister 4)\nB etrieb s as s is tent ) )           3 5\nJ ustizvollstreckungsobersekretär\nE r s t e r H a u p t w a c h t m e i s t e r 3) 5) 6)                        K rankenpfleger 4)\nH a u p t w a r t 3) 5)\nK rankenschwester )        4\nJ ustizvollstreckungsassistent\nK riminalmeister )     4\nK riminaloberwachtmeister 1)\nOberlokomotivführer )         1\nK riminalwachtmeister 1) 2)\nO b e r s e k r e t ä r 6) 7)\nO b e r a m t s m e i s t e r 4) 5)\nO b e r w e r k m e i s t e r 1) 8)\nO b erb etrieb s meis ter )               5\nObertriebwagenführer ) )          3 5                                         P olizeimeister 4)\nP olizeioberwachtmeister )              1                                     S tationspfleger 5)\nP olizeiwachtmeister ) )       1 2                                            S tationsschwester 5)\nS tabsgefreiter                                                               Feldwebel\nOberstabsgefreiter ) )       3 8\nB ootsmann\nUnteroffizier                                                                 Fähnrich\nM aat                                                                         Fähnrich zur S ee\nFahnenjunker\nOberfeldwebel 2)\nS eekadett\nOberbootsmann 2)\n1\n) Während der Ausbildung.\n2\n) Erhält das Grundgehalt der 1. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 4.\n1\n) Auch als Eingangsamt.\n3\n) Erhält eine Amtszulage nach Anlage lX.\n2\n) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\n4\n) Erhält im Landesbereich eine Amtszulage nach Anlage IX, wenn er im\n3\n) (weggefallen)\nS itzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist.                              4\n) Als Eingangsamt.\n5\n) S oweit nicht in der B esoldungsgruppe A 6.                               5\n) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\n6\n) B eamte in der Laufbahn des J ustizwachtmeisterdienstes erhalten eine     6\n) Auch als Eingangsamt für Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes.\nAmtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amts-\nzulage nach der Fußnote 3 nicht zu.\n7\n) Als Eingangsamt für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Vollzugs-\ndienstes bei den J ustizvollzugsanstalten.\n7\n) (weggefallen)\n8\n) Als Eingangsamt für die Laufbahn des Werkdienstes bei den J ustiz-\n8\n) Die Gesamtzahl der P lanstellen für Oberstabsgefreite beträgt bis zu\nvollzugsanstalten.\n50 vom Hundert der in der B esoldungsgruppe A 5 insgesamt für M ann-\nschaftsdienstgrade ausgebrachten P lanstellen.\nBesoldungsgruppe A 8\nBesoldungsgruppe A 6\nAbteilungspfleger\nB etrieb s as s is tent )             5\nAbteilungsschwester\nE r s t e r H a u p t w a c h t m e i s t e r 5) 6)\nGerichtsvollzieher 1)\nH a u p t w a r t 5)\nHauptlokomotivführer\nJ ustizvollstreckungssekretär\nH aup ts ek retär\nLokomotivführer )        1\nO b eramts meis ter )               5                                         H aup tw erk meis ter\nO b e r b e t r i e b s m e i s t e r 5)                                      J ustizvollstreckungshauptsekretär\nObertriebwagenführer )            5                                           K riminalobermeister\nS ek retär )      1\nOberbrandmeister\nW e r k m e i s t e r 1)                                                      P olizeiobermeister","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998                      3463\nHauptfeldwebel 2)                                                                                   Besoldungsgruppe A 11\nHauptbootsmann 2)                                                            A mtmann\nOberfähnrich )       2\nK anzler 2)\nOberfähnrich zur S ee )         2\nK riminalhauptkommissar 1)\n1\n) Als Eingangsamt.                                                         P olizeihauptkommissar 1)\n) Erhält eine Amtszulage nach Anlage lX.                                   S eeoberkapitän )\n2\n3\nBesoldungsgruppe A 9                                Fachlehrer\nA m t s i n s p e k t o r 3)                                                      – mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhoch-\nschuIausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder,\nB e t r i e b s i n s p e k t o r 3)\nbeim Fehlen Iaufbahnrechtlicher Vorschriften, gefor-\nHauptbrandmeister 3)                                                                 dert wird – 4)\nIns p ek to r\nHauptmann 1)\nK apitän 1)\nK apitänleutnant )      1\nK onsulatssekretär\nK riminalhauptmeister )          3\n1\n) S oweit nicht in der B esoldungsgruppe A 12.\nK riminalkommissar                                                           2\n) Im Auswärtigen Dienst.\n3\n) Im B undesbereich.\nObergerichtsvollzieher 3)                                                    4\n) Als Eingangsamt.\nOberin 6) 7)\nOberpfleger 7)                                                                                      Besoldungsgruppe A 12\nOberschwester 7)\nAmtsanwalt 1)\nP flegevorsteher 6) 7)\nA mts rat\nP olizeihauptmeister 3)\nK anzler Erster K lasse ) )     3 4\nP olizeikommissar\nK riminaIhauptkommissar 2)\nS tabsfeldwebel 4)\nS tabsbootsmann 4)                                                           P olizeihauptkommissar 2)\nOberstabsfeldwebel ) )         2 4                                           Rechnungsrat\n– als P rüfungsbeamter bei einem Rechnungshof –\nOberstabsbootsmann ) )            2 4\nLeutnant                                                                     S eehauptkapitän 3) 5)\nLeutnant zur S ee                                                            Fachlehrer\n– mit abgeschIossener Ingenieur- oder Fachhoch-\n1\n) Im B undesbereich.                                                               schuIausbiIdung, wenn sie vorgeschrieben ist oder,\n2\n) Für Funktionen, die sich von denen der B esoldungsgruppe A 9 abheben,\nnach M aßgabe sachgerechter B ewertung bis zu 30 v.H. der S tellen für\nbeim Fehlen laufbahnrechtIicher Vorschriften, gefor-\nUnteroffiziere der B esoldungsgruppe A 9; erhält eine Amtszulage nach            dert wird – 6)\nAnlage IX.\n3\n) Für Funktionen, die sich von denen der B esoldungsgruppe A 9 abheben,\nK onrektor\nkönnen nach M aßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 v.H.           – als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund-\nder S tellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.            schule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule\n4\n) Die Gesamtzahl der P lanstellen für S tabsfeldwebel/S tabsbootsmänner            mit mehr als 180 bis zu 360 S chülern – )7\nund Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmänner beträgt bis zu 35 v.H.\nder in den B esoldungsgruppen A 8 und A 9 insgesamt für Unteroffiziere   Lehrer\nausgebrachten P lanstellen.\n– als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder\n5\n) (weggefallen)\n6\n) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.                                           Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 S chülern – 8)\n7\n) Erhält bei B estellung zum M itglied der K rankenhausbetriebsleitung für      – an allgemeinbildenden S chulen, soweit nicht ander-\ndie Dauer dieser Tätigkeit eine S tellenzulage nach Anlage IX.\nweitig eingereiht – 1)\nBesoldungsgruppe A 10 1)*)                                  – mit der B efähigung für das Lehramt der P rimarstufe\nK onsulatssekretär Erster K lasse                                                    bei entsprechender Verwendung – 1)\nK riminaloberkommissar                                                            – mit der B efähigung für das Lehramt der S ekundar-\nstufe l bei entsprechender Verwendung – )  1\nO b erins p ek to r\nZweiter K onrektor\nP olizeioberkommissar\n– einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und\nS eekapitän )     2\nHauptschule mit mehr als 540 S chülern – 7)\nOberleutnant\nHauptmann ) )      2 9\nOberleutnant zur S ee\nK apitänleutnant 2) 9)\n1\n) Als Eingangsbesoldungsgruppe für Laufbahnen, in denen für die B efähi-\ngung der Abschluß einer Fachhochschule gefordert wird, wenn der          1\n) Als Eingangsamt.\nB eamte für die B efähigung einen Fachhochschulabschluß nachweist.       2\n) S oweit nicht in der B esoldungsgruppe A 11.\n2\n) Im B undesbereich.                                                       3\n) S oweit nicht in der B esoldungsgruppe A 13.\n*) Fußnote 1) ist nach Artikel 2 Nr. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom\n18. Dezember 1975 (B G B l. I S . 3091) nur auf B eamte des gehobenen\n4\n) Im Auswärtigen Dienst.\ntechnischen Dienstes anzuwenden.                                         5\n) Im B undesbereich.","3464                B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998\n6\n) In diese B esoldungsgruppe können nur B eamte eingestuft werden, die       Realschullehrer\nnach Abschluß der Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung eine\nachtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung\n– mit der B efähigung für das Lehramt an Realschulen\nals Fachlehrer in der B esoldungsgruppe A 11 verbracht haben.                        bei einer dieser B efähigung entsprechenden Ver-\n7\n) Erhält eine Amtszulage nach Anlage lX.                                               wendung – )     10\n8\n) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX; diese wird nach zehnjährigem\nB ezug beim Verbleiben in dieser B esoldungsgruppe auch nach B eendi-      Rektor\ngung der zulageberechtigenden Verwendung gewährt.                                – einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und\n9\n) Für bis zu 10 v.H. der GesamtzahI der für diese Ämter ausgebrachten                  Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 S chü-\nP lanstellen.                                                                        lern – 7)\nS tudienrat\nBesoldungsgruppe A 13 11)                                      – im höheren Dienst des B undes – 9)\nAkademischer Rat                                                                     – mit der B efähigung für das Lehramt an Gymnasien\n– als wissenschaftlicher oder künstlerischer M itarbei-                             oder an beruflichen S chulen bei einer der jeweiligen\nter an einer Hochschule –                                                       B efähigung entsprechenden Verwendung –\nA r z t 1)                                                                           – mit der B efähigung für das Lehramt der S ekundar-\nstufe ll bei entsprechender Verwendung –\nErster K riminalhauptkommissar\nErster P olizeihauptkommissar                                                  S tabshauptmann )           15\nK anzler Erster K lasse ) )    2 3                                             S tabskapitänleutnant 15)\nK onservator                                                                   M ajor\nK orvettenkapitän\nK onsul\nS tabsapotheker\nK ustos\nS tabsarzt\nLandesanwalt )       1\nS tabsveterinär\nLegationsrat\nOberamtsanwalt )        12                                                      1\n) S oweit nicht in der B esoldungsgruppe A 14.\n2\n) S oweit nicht in der B esoIdungsgruppe A 12.\nO b eramts rat )        13\n3\n) Im Auswärtigen Dienst.\nOberrechnungsrat\n4\n) Im B undesbereich.\n– als P rüfungsbeamter bei einem Rechnungshof –\n5\n) M it der B efähigung für das Lehramt an Realschulen.\n6\n) Erhält als der ständige Vertreter eines Fachschuldirektors oder als Fach-\nP f a r r e r 1)                                                                    vorsteher eine Amtszulage nach Anlage IX.\n7\n) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\nR at                                                                            8\n) Gilt nur für Lehrer, deren Ausbildung vor dem 1. August 1973 geregelt\nS eehauptkapitän 2) 4)                                                              war.\n9\n) M it der B efähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen\nS chulen.\nFachschuloberlehrer – im B undesdienst – 5) 6) 10)                             10\n) Als Eingangsamt.\nHauptlehrer                                                                    11\n) Für B eamte des gehobenen technischen Dienstes können für Funktio-\n– als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder                               nen, die sich von denen der B esoldungsgruppe A 13 abheben, nach\nM aßgabe sachgerechter B ewertung bis zu 20 v.H. der für technische\nGrund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu                              B eamte ausgebrachten S tellen der B esoldungsgruppe A 13 mit einer\n180 S chülern –                                                            Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.\n12\n) Für Funktionen eines Amtsanwalts bei einer S taatsanwaltschaft, die sich\nK onrektor                                                                          von denen der B esoldungsgruppe A 13 abheben, können nach M aß-\n– als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund-                          gabe sachgerechter B ewertung bis zu 20 v.H. der S tellen für Oberamts-\nschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule                            anwälte mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.\nmit mehr als 360 S chülern –\n13\n) Für B eamte der Rechtspflegerlaufbahn können für Funktionen der\nRechtspfleger bei Gerichten, Notariaten und S taatsanwaltschaften, die\n– als der ständige Vertreter des Leiters einer Haupt-                          sich von denen der B esoldungsgruppe A 13 abheben, nach M aßgabe\nsachgerechter B ewertung bis zu 20 v.H. der für Rechtspfleger ausge-\nschule                                                                     brachten S tellen der B esoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach\nmit Realschul- oder Aufbauzug oder                                         Anlage IX ausgestattet werden.\n14\n) Für dieses Amt dürfen höchstens 40 v.H. der S tellen für stufenbezogen\nmit einer schulformunabhängigen Orientierungs-                             ausgebildete planmäßige „Lehrer“ in der S ekundarstufe I (K lassen 5\nstufe mit mehr als 180 S chülern – )        7\nbis 10), davon an Hauptschulen höchstens 10 v.H. der für diese B eam-\nten an Hauptschulen vorhandenen S tellen, ausgewiesen werden. Dem\nLehrer                                                                              Amtsinhaber kann bei Übertragung der Funktion des S chulleiters, des\n– mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei                                ständigen Vertreters des S chulleiters oder des Zweiten K onrektors die\nFächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Haupt-                           entsprechende Amtsbezeichnung verliehen werden.\n15\n) Für Funktionen in der Laufbahn des militärfachlichen Dienstes nach\nund Realschulen oder Gymnasien erstreckt, bei einer                        M aßgabe sachgerechter B ewertung für bis zu 2,5 v.H. der G esamtzahl\ndieser B efähigung entsprechenden Verwendung – 10)                         der für Hauptleute/K apitänleutnante und für S tabshauptleute/S tabs-\nkapitänleutnante in dieser Laufbahn ausgebrachten P lanstellen.\n– mit fachwissenschaftlicher Ausbildung von minde-\nstens acht S emestern Dauer in zwei Fächern, wenn\nsich die Lehrbefähigung auf Grund-, Haupt- und                                                Besoldungsgruppe A 14\nRealschulen erstreckt, bei einer dieser B efähigung                   Akademischer Oberrat\nentsprechenden Verwendung – 8) 10)                                          – als wissenschaftlicher oder künstlerischer M itarbei-\n– mit der B efähigung für das Lehramt der S ekundar-                                ter an einer Hochschule –\nstufe l bei entsprechender Verwendung – 14)                           A r z t 1)","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998                               3465\nC hefarzt 2)                                                     Zweiter K onrektor\nK onsul Erster K lasse                                               – einer selbständigen schulformunabhängigen Orien-\ntierungsstufe mit mehr als 540 S chülern –\nLandesanwalt 1)\nZweiter Realschulkonrektor\nLegationsrat Erster K lasse 3)                                       – einer Realschule mit mehr als 540 S chülern –\nOberarzt 4)                                                      Oberstleutnant 4)\nOberkonservator                                                  Fregattenkapitän 4)\nOberkustos\nOberstabsapotheker\nO b errat\nOberstabsarzt\nP f a r r e r 1)\nOberstabsveterinär\nFachschuldirektor\n– als Leiter einer B undeswehrfachschule mit Lehr-            1\n) S oweit nicht in der B esoldungsgruppe A 13.\ngängen, die zu einem Abschluß führen, der dem der         2\n) S oweit nicht in den B esoldungsgruppen A 15, A 16.\nRealschule entspricht – 5)                                3\n) Führt während der Verwendung als Leiter einer B otschaft oder Gesandt-\nschaft die Amtsbezeichnung „B otschafter“ oder „Gesandter“.\nFachschuloberlehrer                                              4\n) S oweit nicht in der B esoldungsgruppe A 15.\n– als der ständige Vertreter des Direktors einer Fach-        5\n) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\nschule als Leiter einer Fachschule des B undes mit        6\n) M it der B efähigung für das Lehramt an Realschulen.\nberuflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichts-        7\n) B ei S chulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit\nteilnehmern – 6) 7)                                           Teilzeitunterricht als einer.\nK onrektor\n8\n) M it der B efähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen\nS chulen.\n– als der ständige Vertreter des Leiters einer selbstän-\ndigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe\nmit mehr als 180 bis zu 360 S chülern –\n– als der ständige Vertreter des Leiters einer selbstän-                              Besoldungsgruppe A 15\ndigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe            Akademischer Direktor\nmit mehr als 360 S chülern – 5)                               – als wissenschaftlicher oder künstlerischer M itarbei-\nOberstudienrat                                                            ter an einer Hochschule –\n– im höheren Dienst des B undes – )   8\nB otschaftsrat 1)\n– mit der B efähigung für das Lehramt an Gymnasien\noder an beruflichen S chulen bei einer der jeweiligen     B undesbankdirektor 2)\nB efähigung entsprechenden Verwendung –                   C hefarzt 3)\n– mit der B efähigung für das Lehramt der S ekundar-          D e k a n 4)\nstufe II bei entsprechender Verwendung –\nD irek to r\nRealschulkonrektor\n– als der ständige Vertreter des Leiters einer Real-          Generalkonsul 5)\nschule mit mehr als 180 bis zu 360 S chülern –            Hauptkonservator\n– als der ständige Vertreter des Leiters einer Real-\nschule mit mehr als 360 S chülern – 5)                    Hauptkustos\nRealschulrektor                                                  M useumsdirektor und P rofessor\n– einer Realschule mit bis zu 180 S chülern –                 Oberarzt 6)\n– einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 S chü-\nOberlandesanwalt 4)\nlern – 5)\nRegierungsschulrat                                               Vortragender Legationsrat\n– als Dezernent (Referent) in der S chulaufsicht auf\nB ezirksebene –                                           Direktor einer Fachschule\n– als Leiter einer Fachschule des B undes mit beruf-\n– im S chulaufsichtsdienst –\nlichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilneh-\nRektor                                                                    mern – 7) 8)\n– einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und\nRealschulrektor\nHauptschule mit mehr als 360 S chülern –\n– einer Realschule mit mehr als 360 S chülern –\n– einer Hauptschule\nmit Realschul- oder Aufbauzug oder                        Regierungsschuldirektor\nmit einer schulformunabhängigen Orientierungs-                – als Dezernent (Referent) im S chulaufsichtsdienst des\nstufe mit mehr als 180 S chülern –                                 B undes –\n– einer selbständigen schulformunabhängigen Orien-                – als Dezernent (Referent) in der S chulaufsicht auf\ntierungsstufe mit bis zu 180 S chülern –                           B ezirksebene –\n– einer selbständigen schulformunabhängigen Orien-            Rektor\ntierungsstufe mit mehr als 180 bis zu 360 S chü-              – einer selbständigen schulformunabhängigen Orien-\nlern – 5)                                                          tierungsstufe mit mehr als 360 S chülern –\nS chulrat                                                        S chulamtsdirektor\n– als S chulaufsichtsbeamter auf K reisebene – 5)                 – als S chulaufsichtsbeamter auf K reisebene –","3466                  B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998\nS tudiendirektor                                                                                Besoldungsgruppe A 16\n– als Fachberater in der S chulaufsicht, als Fachleiter\noder S eminarlehrer an S tudienseminaren oder S emi-              Abteilungsdirektor\nnarschulen oder zur K oordinierung schulfachlicher                Abteilungspräsident\nAufgaben – 9)\n– als der ständige Vertreter des Leiters                              B otschafter 1)\neiner beruflichen S chule mit mehr als 80 bis zu                   B otschaftsrat Erster K lasse\n360 S chülern, 8)\nB undesbankdirektor )   2\neiner beruflichen S chule mit mehr als 360 S chü-\nlern, 7) 8)                                                       C hefarzt 3)\neines Gymnasiums im Aufbau mit                                     D e k a n 4) 5)\nmehr als 540 S chülern, wenn die oberste J ahr-\ngangsstufe fehlt, 7)                                           Direktor des Geheimen S taatsarchivs           der S tiftung\nP reußischer K ulturbesitz\nmehr als 670 S chülern, wenn die zwei oberen\nJ ahrgangsstufen fehlen, )      7\nDirektor des Ibero-Amerikanischen Instituts der S tiftung\nmehr als 800 S chülern, wenn die drei oberen J ahr-               P reußischer K ulturbesitz\ngangsstufen fehlen, 7)                                         Direktor des S taatlichen Instituts für M usikforschung der\neines nicht voll ausgebauten Gymnasiums,                              S tiftung P reußischer K ulturbesitz\neines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu\nDirektor einer Wehrtechnischen Dienststelle )  6\n360 S chülern,\neines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als                     Finanzpräsident\n360 S chülern, )     7\n– als Abteilungsleiter bei einer Oberfinanzdirektion – 7)\neines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums,                       Generalkonsul 8)\neines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengym-\nGesandter )    9\nnasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit min-\ndestens zwei S chultypen ) –    7\nLandeskonservator\n– als Leiter                                                          Leitender Akademischer Direktor\neiner beruflichen S chule mit bis zu 80 S chülern, 8)                 – als wissenschaftlicher oder künstlerischer M itarbei-\neiner beruflichen S chule mit mehr als 80 bis zu                           ter an einer Hochschule – 10)\n360 S chülern, ) )   7 8\neines nicht voll ausgebauten Gymnasiums, 7)                        L eitend er D irek to r )    13\neines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu                       M inisterialrat\n360 S chülern, )     7\n– bei einer obersten B undesbehörde und beim B un-\neines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums 7) –                           deseisenbahnvermögen – 7)\n– im höheren Dienst des B undes                                          – bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen\nals der ständige Vertreter des Leiters einer Fach-                         S tadtstaaten) – )\n11\nschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als                    M useumsdirektor und P rofessor\n360 Unterrichtsteilnehmern, 7) 8)\nals Leiter einer Zivildienstschule,                                Oberlandesanwalt 5)\nzur K oordinierung schulfachlicher Aufgaben – 9)                   Oberstaatsanwalt beim B undesverwaltungsgericht\nOberstleutnant ) )      6 10\nS enatsrat\nFregattenkapitän 6) 10)                                                        – in B erlin und B remen bei einer obersten Landes-\nOberfeldapotheker                                                                   behörde – 11)\nFlottillenapotheker                                                         Vortragender Legationsrat Erster K lasse 7)\nOberfeldarzt                                                                K anzler einer Universität der B undeswehr\nFlottillenarzt                                                              Leitender Regierungsschuldirektor\nOberfeldveterinär                                                              – als Dezernent (Referent) im S chulaufsichtsdienst des\nB undes –\n1\n) Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Gesandt-\nschaft die Amtsbezeichnung „B otschafter“ oder „Gesandter“.             – als Dezernent (Referent) in der S chulaufsicht auf\n2\n) S oweit nicht in den B esoldungsgruppen A 16, B 3, B 5, B 6, B 9.             B ezirksebene –\n3\n) S oweit nicht in den B esoldungsgruppen A 14, A 16.\n4\n) S oweit nicht in der B esoldungsgruppe A 16.                           Leitender S chulamtsdirektor\n5\n) S oweit nicht in den B esoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.                   – als leitender S chulaufsichtsbeamter auf K reisebene,\n6\n) S oweit nicht in der B esoldungsgruppe A 14.                                   dem mindestens sechs weitere S chulaufsichtsbe-\n7\n) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.                                         amte unterstellt sind –\n8\n) B ei S chulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer\nmit Teilzeitunterricht als einer.\n– als S chulaufsichtsbeamter auf K reisebene, dem aus-\n9\n) Höchstens 30 v.H. der Gesamtzahl der planmäßigen B eamten in der               schließlich die Aufsicht über Gymnasien, Gesamt-\nLaufbahn der S tudienräte.                                                   schulen mit Oberstufe oder berufliche S chulen\n10\n) Auf herausgehobenen Dienstposten.                                              obliegt –","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998                                 3467\nOberstudiendirektor                                             Oberstapotheker 7)\n– als Leiter                                                 Flottenapotheker )          7\neiner beruflichen S chule mit mehr als 360 S chü-\nOberstarzt )       7\nlern, 12)\neines Gymnasiums im Aufbau mit                            Flottenarzt 7)\nmehr als 540 S chülern, wenn die oberste J ahr-        Oberstveterinär 7)\ngangsstufe fehlt,\nmehr als 670 S chülern, wenn die zwei oberen J ahr-\n1\n) S oweit nicht in den B esoldungsgruppen B 3, B 6, B 9.\ngangsstufen fehlen,                                      2\n) S oweit nicht in den B esoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9.\n3\n) S oweit nicht in den B esoldungsgruppen A 14, A 15.\nmehr als 800 S chülern, wenn die drei oberen J ahr-\ngangsstufen fehlen,\n4\n) Im B undesbereich.\n5\n) S oweit nicht in der B esoldungsgruppe A 15.\neines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als              6\n) S oweit nicht in den B esoldungsgruppen B 3, B 4.\n360 S chülern,                                              7\n) S oweit nicht in der B esoldungsgruppe B 3.\neines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengym-            8\n) S oweit nicht in den B esoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.\nnasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit min-           9\n) S oweit nicht in den B esoldungsgruppen B 3, B 6.\ndestens zwei S chultypen –                                10\n) Nur in S tellen von besonderer B edeutung.\n– im höheren Dienst des B undes als Leiter einer Fach-       11\n) S oweit nicht in den B esoldungsgruppen B 2, B 3.\nschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als            12\n) B ei S chulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit\n360 Unterrichtsteilnehmern – )  12\nTeilzeitunterricht als einer.\nOberst 7)                                                       13\n) B ei der B undesanstalt für P ost und Telekommunikation Deutsche B un-\ndespost dürfen bei der Erstbesetzung der Fachbereichsleiter-Dienst-\nK apitän zur S ee 7)                                                  posten fünf Ämter der B eseoldungsgruppe B 2 zugeordnet werden\nB undesbesoldungsordnung B\nBesoldungsgruppe B 1                         Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt\n– als stellvertretender Geschäftsführer oder M itglied\nDirektor und P rofessor\nder Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in\nB esoldungsgruppe B 3 eingestuft ist –\nBesoldungsgruppe B 2\nDirektor beim B undesamt für Wehrtechnik und B e-\nAbteilungsdirektor, Abteilungspräsident                               schaffung\n– als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung                – als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabtei-\nbei einer M ittel- oder Oberbehörde des B undes oder                 lung –\neines Landes, 5)                                          Direktor beim M arinearsenal\nbei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung,              – als Leiter eines Arsenalbetriebes –\nwenn deren Leiter mindestens in B esoldungsgruppe         Direktor der B undesausführungsbehörde für Unfallver-\nB 5 eingestuft ist –                                            sicherung\n– als Leiter einer großen und bedeutenden Gruppe bei         Direktor der Grenzschutzdirektion\neiner Oberfinanzdirektion, soweit er Vertreter des\nFinanzpräsidenten ist –                                   Direktor eines P rüfungsamtes des B undes\n– beim B undesinstitut für B erufsbildung                    Direktor im B undesamt für Zivilschutz\nals der ständige Vertreter eines Hauptabteilungs-               – als Leiter der Abteilung Akademie für Notfallpanung\nIeiters und Leiter einer Abteilung,                                  und Zivilschutz und S tändiger Vertreter des P räsi-\ndenten –\nals Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung,\nsoweit nicht in eine Hauptabteilung eingegliedert –       Direktor und P rofessor\n– als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungsein-\nDirektor bei der Fachhochschule des B undes für öffent-\nrichtung – )  1\nliche Verwaltung\n– als Leiter eines großen Fachbereichs –                           – bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung\noder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich\nDirektor bei der Hauptstelle der B undesanstalt für Arbeit\nals Leiter einer Abteilung, eines Fachbereichs, eines\n– als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabtei-\nInstituts sowie einer großen oder bedeutenden\nlung –\nGruppe (Unterabteilung) oder eines großen oder\nDirektor bei der Regulierungsbehörde für Telekommuni-                      bedeutenden Laboratoriums, soweit sein Leiter nicht\nkation und P ost 8)                                                     einem Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter un-\nDirektor bei der S taatsbibliothek der S tiftung P reußischer              mittelbar unterstellt ist –\nK ulturbesitz                                                Leitender Regierungsdirektor ) )             2 3\n– als der ständige Vertreter des Generaldirektors und              – in Hamburg bei einem S enatsamt oder einer Fach-\nLeiter einer Abteilung –                                             behörde –","3468                 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998\nM inisterialrat 2) 4)                                                             Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt\n– bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen                                 – als stellvertretender Geschäftsführer oder M itglied\nS tadtstaaten) –                                                               der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in\nB esoldungsgruppe B 4 eingestuft ist –\nS enatsrat 2) 6)\n– in B erlin und B remen bei einer obersten Landes-                          Direktor beim/bei der . . . )3\nbehörde –                                                                   – als Leiter einer Hauptabteilung oder einer gleich-\nzubewertenden, besonders großen und besonders\nVizepräsident )       7\nbedeutenden Abteilung bei einer B undesoberbe-\n– als der ständige Vertreter eines durch B undesrecht in                           hörde, wenn der Leiter mindestens in B esoIdungs-\nB esoIdungsgruppe B 5 eingestuften Leiters einer                               gruppe B 8 eingestuft ist –\nDienststelle oder sonstigen Einrichtung –\nDirektor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung\n1\n) S oweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere B esol-          – als Leiter des M usterprüfwesens für Luftfahrtgerät\ndungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.                                        der B undeswehr –\n2\n) S oweit nicht in den B esoldungsgruppen A 16, B 3.\n3\n) In Hamburg darf bei den genannten Behörden die Zahl der P lanstellen für      Direktor beim B undesinstitut für B erufsbildung\nLeitende Regierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3               – als Leiter einer Hauptabteilung –\nzusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der bei diesen Behörden für Leitende\nRegierungsdirektoren ausgebrachten P lanstellen nicht überschreiten.          Direktor beim B undesnachrichtendienst 4)\n4\n) In einem Land darf die Zahl der P lanstellen für Leitende M inisterialräte in\nder B esoldungsgruppe B 3 und für M inisterialräte in den B esoldungs-        Direktor der B undesanstalt Technisches Hilfswerk\ngruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für Leitende\nM inisterialräte in der B esoldungsgruppe B 3 und für M inisterialräte aus-   Direktor der B undesstelle für Außenhandelsinformation\ngebrachten P lanstellen nicht überschreiten.                                  Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung\n5\n) Führt als Leiter der Abteilung 1 (Vollzug) bei einem Grenzschutzpräsidium\ndie Amtsbezeichnung „Abteilungspräsident“ mit dem Zusatz „im Bundes-          Direktor des B ildungszentrums der B undesfinanzverwal-\ngrenzschutz“.                                                                    tung in M ünster 22)\n6\n) a) In B erlin darf die Zahl der P lanstellen für Leitende S enatsräte in der\nB esoldungsgruppe B 3 und für S enatsräte in den B esoldungsgrup-         Direktor des B ildungszentrums der B undesfinanzverwal-\npen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für Leitende             tung in S igmaringen ) 23\nS enatsräte in der B esoldungsgruppe B 3 und für S enatsräte ausge-\nbrachten P lanstellen nicht überschreiten.                                Direktor des B undesinstituts für ostdeutsche K ultur und\nb) In B remen darf die Zahl der P lanstellen für S enatsräte in den B esol-       Geschichte\ndungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der\nfür S enatsräte ausgebrachten P lanstellen nicht überschreiten.           Direktor des Deutschen Instituts für medizinische Doku-\n7\n) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die                mentation und Information\nDienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber\nangehört. Der Zusatz „und P rofessor“ darf beigefügt werden, wenn der         Direktor des Luftfahrt-B undesamtes\nLeiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der\nAmtsbezeichnung führt.                                                        Direktor des Zentralamtes für Zulassungen im Fernmelde-\n8\n) S oweit nicht in der B esoldungsgruppe B 3.                                      wesen\nDirektor einer Wehrtechnischen Dienststelle 5)\nBesoldungsgruppe B 3                                     Direktor im B undesgrenzschutz\nAbteilungsdirektor bei der B undesversicherungsanstalt                               – im B undesministerium des Innern – 21)\nfür Angestellte                                                                 – als Leiter der Grenzschutzschule –\n– als Leiter einer besonders großen und besonders                            Direktor und P rofessor\nbedeutenden Abteilung –                                                     – als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungsein-\nB otschafter 1)                                                                         richtung – )6\n– bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung\nB undesbankdirektor )           2\noder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich\nB undesbeauftragter für Asylangelegenheiten                                             als Leiter einer großen Abteilung, eines großen Fach-\nDirektor bei der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung                              bereichs oder eines großen Instituts –\n– als Leiter einer Lehrgruppe –                                              Direktor und P rofessor der B undesanstalt für Gewässer-\nDirektor bei der B undesmonopolverwaltung für B rannt-                               kunde\nwein                                                                         Direktor und P rofessor der B undesanstalt für Wasserbau\n– als Leiter des Bundesmonopolamtes für Branntwein –                         Direktor und P rofessor der Forschungsanstalt der Bundes-\n– als Leiter der Verwertungsstelle der Bundesmonopol-                           wehr für Wasserschall und Geophysik\nverwaltung für B ranntwein –                                             Direktor und P rofessor der Wehrwissenschaftlichen\nDirektor bei der B undesschuldenverwaltung                                           Dienststelle der B undeswehr für AB C -S chutz\nDirektor bei der Deutschen B ibliothek                                            Direktor und P rofessor des B undesinstituts für Arznei-\nmittel und M edizinprodukte\n– als der ständige Vertreter des Generaldirektors –\nDirektor und P rofessor des B undesinstituts für B evölke-\nDirektor bei der Führungsakademie der B undeswehr\nrungsforschung\n– als Leiter einer Fachgruppe –\n– als Geschäftsführender Direktor –\nDirektor bei der Regulierungsbehörde für Telekommuni-                             Direktor und P rofessor des B undesinstituts für chemisch-\nkation und P ost 15)                                                            technische Untersuchungen\nDirektor bei der Unfallkasse P ost und Telekom                                    Direktor und P rofessor des B undesinstituts für gesund-\n– als Geschäftsführer –                                                         heitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998                                  3469\nDirektor und P rofessor des B undesinstituts für ostwissen-     Vizepräsident 17)\nschaftliche und internationale S tudien                            – als der ständige Vertreter eines durch B undesrecht in\n– als Geschäftsführender Direktor –                                     B esoldungsgruppe B 6 oder B 7 eingestuften Leiters\nDirektor und P rofessor des K unsthistorischen Instituts in                einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung –\nFlorenz                                                      Vizepräsident bei der Bundeszentrale für politische Bildung\nDirektor und P rofessor des Robert-K och-Instituts              Vizepräsident der S tiftung P reußischer K ulturbesitz\nDirektor und P rofessor des Wehrwissenschaftlichen Insti-       Vortragender Legationsrat Erster K lasse 7) 18)\ntuts für M aterialuntersuchungen\nOberst ) )    7 19\nErster Direktor einer LandesversicherungsanstaIt\nK apitän zur S ee ) )      7 19\n– als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-\nschäftsführung der Landesversicherungsanstalt             Oberstapotheker 7) 19)\nB raunschweig, Niederbayern-Oberpfalz, Oldenburg-         Flottenapotheker 7) 19)\nB remen, S aarland, S chwaben, Unterfranken –\nOberstarzt 7) 19)\nFinanzpräsident 7)                                              Flottenarzt 7) 19)\n– als Abteilungsleiter bei einer Oberfinanzdirektion –\nOberstveterinär 7) 19)\nGeneralkonsul 8)\n1\n) S oweit nicht in den B esoldungsgruppen A 16, B 6, B 9.\nGesandter )  9\n2\n) S oweit nicht in den B esoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9.\nKurator der M useumsstiftung P ost und Telekommunikation         3\n) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Dienststelle\noder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört; die\nLeitender M inisterialrat 13)                                         Amtsinhaber beim B undesamt für Verfassungsschutz sind berechtigt,\n– bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen                    die Amtsbezeichnung „Direktor“ zu führen.\nS tadtstaaten)                                             4\n) Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Direktor“ zu\nführen.\nals Leiter einer Abteilung, 20)                            5\n) S oweit nicht in den B esoldungsgruppen A 16, B 4.\nals Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer      6\n) S oweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere B esoldungsgruppe\nauf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten, 20)              eingestuften Amt zugeordnet ist.\n7\n) S oweit nicht in der B esoldungsgruppe A 16.\nals der ständige Vertreter eines Abteilungsleiters,        8\n) S oweit nicht in den B esoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.\nsoweit kein Unterabteilungsleiter oder GruppenIeiter       9\n) S oweit nicht in den B esoldungsgruppen A 16, B 6.\nvorhanden ist ) –20\n10\n) S oweit nicht in den B esoldungsgruppen A 16, B 2.\nLeitender P ostdirektor                                         11\n) In Hamburg darf bei den genannten Behörden die Zahl der P lanstellen für\n– bei der Deutsche P ost AG –                                      Leitende Regierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3\nzusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der bei diesen Behörden für Leitende\n– bei der Deutsche P ostbank AG –                                  Regierungsdirektoren ausgebrachten P lanstellen nicht überschreiten.\n– bei der Deutsche Telekom AG –\n12\n) B eim B und darf die Zahl der P lanstellen 75 v.H. der Gesamtzahl der für\nM inisterialräte ausgebrachten P lanstellen nicht überschreiten.\n– bei der B undesanstalt für P ost und Telekommuni-          13\n) In einem Land darf die Zahl der P lanstellen für Leitende M inisterialräte in\nkation Deutsche B undespost – 15a)                              der B esoldungsgruppe B 3 und für M inisterialräte in den B esoldungs-\ngruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für Leitende\nLeitender Regierungsdirektor 10) 11)                                  M inisterialräte in der B esoldungsgruppe B 3 und für M inisterialräte aus-\n– in Hamburg bei einem S enatsamt oder einer Fach-                 gebrachten P lanstellen nicht überschreiten.\nbehörde –                                                 14\n) Der Leiter des P räsidialbüros des P räsidenten des Deutschen B undes-\ntages erhält eine S tellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages\nLeitender S enatsrat 16)                                              zwischen dem Grundgehalt der B esoldungsgruppe B 3 und dem\n– in B erlin bei einer obersten Landesbehörde                      Grundgehalt der B esoldungsgruppe B 6.\n15\n) S oweit nicht in der B esoldungsgruppe B 2.\nals Leiter einer Abteilung, 20)                           15a\n) B ei der B undesanstalt für P ost und Telekommunikation Deutsche B un-\nals Leiter einer Unterabteilung, 20)                            despost dürfen bei der Erstbesetzung der Geschäftsbereichsleiter-\nDienstposten drei Ämter der Besoldungsgruppe B 4 zugeordnet werden.\nals der ständige Vertreter eines Abteilungsleiters, so-   16\n) a) In B erlin darf die Zahl der P lanstellen für Leitende S enatsräte in der\nweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist 20) –                 B esoldungsgruppe B 3 und für S enatsräte in den B esoldungsgrup-\npen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für Leitende\nM inisterialrat                                                           S enatsräte in der B esoldungsgruppe B 3 und für S enatsräte ausge-\n– bei einer obersten B undesbehörde und beim B un-                     brachten P lanstellen nicht überschreiten.\ndeseisenbahnvermögen – 7) 12) 14)                               b) In B remen darf die Zahl der P lanstellen für S enatsräte in den\nB esoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl\n– bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen                        der für S enatsräte ausgebrachten P lanstellen nicht überschreiten.\nS tadtstaaten), soweit nicht einem in B esoldungs-        17\n) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die\ngruppe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiter                  Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber\nunterstellt – ) )\n10 13                                             angehört. Der Zusatz „und P rofessor“ darf beigefügt werden, wenn der\nLeiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der\nM inisterialrat als M itglied des B undesrechnungshofes               Amtsbezeichnung führt.\n18\n) Höchstens 75 v.H. der Gesamtzahl der bei einer obersten B undes-\nP räsident eines Landesversorgungsamtes                               behörde für diese Ämter ausgebrachten P lanstellen.\n– als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr           19\n) a) Im M inisterium höchstens 75 v.H. der Gesamtzahl der für diese\nals 100 000 bis 250 000 Versorgungsberechtigten –                   Ämter ausgebrachten P lanstellen,\nb) außerhalb des M inisteriums höchstens 21 v.H. der Gesamtzahl der\nRegierungsvizepräsident                                                   für diese Dienstgrade ausgebrachten P lanstellen.\n– als der ständige Vertreter eines in B esoldungs-           20\n) S oweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere B esol-\ngruppe B 7 eingestuften Regierungspräsidenten –                 dungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.\n21\n) Höchstens 75 v.H. der Gesamtzahl der im Bundesministerium des Innern\nS enatsrat 10) 16)                                                    für Leitende P olizeidirektoren im B undesgrenzschutz und Direktoren im\n– in B erlin und B remen bei einer obersten Landes-                B undesgrenzschutz ausgebrachten P lanstellen.\nbehörde, soweit nicht einem in B esoIdungsgruppe          22\n) Ab 1. Dezember 1991.\nB 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiter unterstellt –     23\n) B is zum 30. November 1991.","3470            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998\nBesoldungsgruppe B 4                       Regierungsvizepräsident\nDirektor bei einer Landesversicherungsanstalt                       – als der ständige Vertreter eines in B esoldungs-\n– als stellvertretender Geschäftsführer oder M itglied               gruppe B 8 eingestuften R egierungspräsidenten –\nder Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in          S enatsdirektor\nB esoldungsgruppe B 5 eingestuft ist –                        – in B remen bei einer obersten Landesbehörde als\nDirektor des B undesinstituts für S portwissenschaft                    Leiter einer bedeutenden Hauptabteilung – 5)\n– als Geschäftsführender Direktor –                              – in Hamburg bei einem S enatsamt oder einer Fach-\nbehörde\nDirektor einer Wehrtechnischen Dienststelle 1)\nals Leiter einer bedeutenden Abteilung, die einem in\nDirektor und P rofessor des Deutschen Historischen                      B esoldungsgruppe B 7 eingestuften Leiter eines\nlnstituts in P aris                                                  Amtes unmittelbar unterstellt ist, 3)\nDirektor und P rofessor des Deutschen Historischen                      als Leiter eines bedeutenden Amtes ) –         3\nInstituts in Rom                                             Vizepräsident 4)\n– als der ständige Vertreter eines durch B undesrecht in\nErster Direktor beim B undesamt für Wehrtechnik und\nB esoldungsgruppe B 8 eingestuften Leiters einer\nB eschaffung\nDienststelle oder sonstigen Einrichtung –\nErster Direktor beim B undesinstitut für B erufsbildung\nVizepräsident der B undesschuldenverwaltung\n– als Leiter des Forschungsbereichs und als der stän-\ndige Vertreter des P räsidenten –                         1\n) S oweit nicht in den B esoldungsgruppen A 16, B 3.\nErster Direktor beim B undeskriminalamt                         2\n) S oweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere B esol-\ndungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.\n– als Leiter einer Hauptabteilung –                          3\n) S oweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere B esoldungsgruppe\nErster Direktor einer Landesversicherungsanstalt                    eingestuften Amt zugeordnet ist.\n4\n) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die\n– als G eschäftsführer oder Vorsitzender der G e-                Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber\nschäftsführung der Landesversicherungsanstalt                 angehört. Der Zusatz „und P rofessor“ darf beigefügt werden, wenn der\nB erlin, Hamburg, Oberbayern, Oberfranken-M ittel-            Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der\nAmtsbezeichnung führt.\nfranken, Rheinland-P falz, S chleswig-Holstein –          5\n) S oweit nicht in der B esoldungsgruppe B 5.\nLeitender Direktor des M arinearsenals                          6\n) Der am 1. J anuar 1996 im Amt befindliche S telleninhaber erhält weiter-\nhin Dienstbezüge aus der B esoldungsgruppe B 6.\nLeitender M inisterialrat\n– bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen\nS tadtstaaten)                                                                     Besoldungsgruppe B 5\nals Leiter einer Abteilung, 2)                            B undesbankdirektor 1)\nals Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer     Direktor bei der B undesknappschaft\nauf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten                 – als stellvertretender Geschäftsführer oder M itglied\nunter einem in B esoldungsgruppe B 7 eingestuften                 der Geschäftsführung –\nB eamten, )  3\nDirektor bei einer Landesversicherungsanstalt\nals der ständige Vertreter eines in B esoldungsgrup-\npe B 7 eingestuften B eamten, soweit kein Unterab-            – als stellvertretender Geschäftsführer oder M itglied\nteilungsleiter oder Gruppenleiter vorhanden ist ) –\n3                der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in\nB esoldungsgruppe B 6 eingestuft ist –\nLeitender S enatsrat\nErster Direktor beim B undesamt für Wehrtechnik und\n– in B erlin bei einer obersten Landesbehörde\nB eschaffung )     2\nals Leiter einer Abteilung, 2)\nErster Direktor einer Landesversicherungsanstalt\nals Leiter einer Unterabteilung unter einem in B esol-        – als G eschäftsführer oder Vorsitzender der\ndungsgruppe B 7 eingestuften B eamten, 3)                         Geschäftsführung der Landesversicherungsanstalt\nals der ständige Vertreter eines in B esoldungsgrup-              B aden, Hannover, Hessen, Württemberg –\npe B 7 eingestuften B eamten, soweit kein Unterab-\nGeneraldirektor der S taatsbibliothek der S tiftung\nteilungsleiter vorhanden ist 3) –\nP reußischer K ulturbesitz\nP räsident des B undesamtes für Zivilschutz 6)\nGeneraldirektor und P rofessor der S taatlichen M useen\nP räsident des B undessortenamtes                                   der S tiftung P reußischer K ulturbesitz\nP räsident des B undessprachenamtes                             Inspekteur der B ereitschaftspolizeien der Länder\nP räsident des K raftfahrt-B undesamtes                         M inisterialdirigent\n– bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen\nP räsident einer Universität der B undeswehr\nS tadtstaaten) als Leiter einer Abteilung – 3)\nP räsident eines Landesversorgungsamtes\nOberdirektor bei der Hauptstelle der B undesanstalt für\n– als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr\nArbeit\nals 250 000 bis 500 000 Versorgungsberechtigten –\nO berdirektor und P rofessor bei der Hauptstelle der\nP räsident und P rofessor der B undesforschungsanstalt für          B undesanstalt für Arbeit\nViruskrankheiten der Tiere\n– als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und\nP räsident und P rofessor des P aul-Ehrlich-Instituts                   B erufsforschung und Leiter einer Abteilung –","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998                    3471\nP räsident der Akademie für Führungskräfte der Deutschen                  Direktor beim B undesbeauftragten für die Unterlagen des\nB undespost                                                              S taatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen\nDemokratischen Republik\nP räsident der B undesakademie für Wehrverwaltung und\nWehrtechnik                                                                  – als der leitende B eamte –\nDirektor beim B undesrechnungshof\nP räsident der B undesfinanzakademie\nDirektor beim B undesverfassungsgericht\nP räsident der Fachhochschule des B undes für öffentliche\nVerwaltung                                                            Erster Direktor bei der Regulierungsbehörde für Telekom-\nmunikation und P ost\nP räsident des Amtes für Wehrgeophysik\nErster Direktor beim B undesnachrichtendienst )    3\nP räsident des B undesamtes für den Zivildienst\nErster Direktor der B undesknappschaft\nP räsident des B undesamtes für Naturschutz                                  – als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-\nP räsident des B undesamtes zur Regelung offener Ver-                            schäftsführung –\nmögensfragen                                                          Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt\nP räsident des Oberprüfungsamtes für die höheren tech-                       – als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-\nnischen Verwaltungsbeamten                                                   schäftsführung der Landesversicherungsanstalt\nRheinprovinz, Westfalen –\nP räsident einer Wasser- und S chiffahrtsdirektion\nGeneraldirektor der Deutschen B ibliothek\nP räsident eines Landesversorgungsamtes\nGeneralkonsul 4)\n– als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr\nals 500 000 Versorgungsberechtigten –                             Gesandter 5)\nP räsident und P rofessor der B undesanstalt für Arbeits-                 M ilitärgeneraldekan\nschutz                                                                M ilitärgeneralvikar\nP räsident und P rofessor der B undesanstalt für S traßen-                M inisterialdirigent\nwesen                                                                    – bei einer obersten B undesbehörde\nP räsident und P rofessor des B undesamtes für S eeschiff-                       als Leiter einer Abteilung, 6)\nfahrt und Hydrographie                                                       als Leiter einer Unterabteilung, )\n7\nP räsident und P rofessor des Hauses der Geschichte der                          als der ständige Vertreter eines in B esoldungsgrup-\nB undesrepublik Deutschland                                                  pe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit kein\nUnterabteilungsleiter vorhanden ist 7) –\nP räsident und P rofessor des Instituts für Angewandte\nGeodäsie                                                                 – beim B undespräsidialamt und beim B undeskanzler-\namt als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Grup-\nS enatsdirektor                                                                  pe –\n– in B remen bei einer obersten Landesbehörde als                        – bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen\nLeiter einer bedeutenden Hauptabteilung – 3)                             S tadtstaaten)\n– in Hamburg bei einem S enatsamt oder einer Fach-                           als Leiter einer großen oder bedeutenden Abtei-\nbehörde als Leiter eines dem B ehördenleiter unmit-                      lung, 8)\ntelbar unterstellten Amtes – )       3\nals Leiter einer Hauptabteilung 9) –\nS enatsdirigent                                                           P räsident der B undesanstalt für Flugsicherung\n– in B erlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter\neiner Abteilung – 3)                                              P räsident der B undesdruckerei\nP räsident der B undesmonopolverwaltung für B ranntwein\n1\n) S oweit nicht in den B esoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9.\nP räsident der B undeszentrale für politische B ildung\n2\n) Nur für den Leiter des P rojektbereichs.\n3\n) S oweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere B esoldungsgruppe P räsident des B undesamtes für B auwesen und Raum-\neingestuften Amt zugeordnet ist.                                         ordnung\nP räsident des B undesamtes für Güterverkehr\nBesoldungsgruppe B 6                              P räsident des B undesamtes für S icherheit in der Informa-\ntionstechnik\nB otschafter )     1\nP räsident des B undesamtes für Wirtschaft\nB undesanwalt beim B undesverwaltungsgericht\nP räsident des B undesarchivs\nB undesbankdirektor )         2\nP räsident des B undeseisenbahnvermögens\nB undesbeauftragter für den Zivildienst\nP räsident des B undesverwaltungsamtes\nB undesdisziplinaranwalt\nP räsident des Deutschen Wetterdienstes\nB undeswehrdisziplinaranwalt\nP räsident des Eisenbahn-B undesamtes\nDirektor beim Amt für den M ilitärischen Abschirmdienst\n– als der ständige Vertreter des Amtschefs –                          P räsident des Zollkriminalamtes\nDirektor beim B undesbeauftragten für den Datenschutz                     P räsident eines Grenzschutzpräsidiums\n– als der leitende B eamte –                                          P räsident eines Landesarbeitsamtes 12)","3472                 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998\nP räsident und P rofessor der B iologischen B undesanstalt                   P räsident der B undesschuldenverwaltung 2)\nfür Land- und Forstwirtschaft\nP räsident des Amtes für den M ilitärischen Abschirmdienst\nP räsident und P rofessor des Deutschen Archäologi-\nschen Instituts                                                         P räsident des B undesamtes für Finanzen\nS enatsdirektor                                                              P räsident des B undesamtes für S trahlenschutz\n– in Hamburg bei einem S enatsamt oder einer Fach-                      P räsident des B undesaufsichtsamtes für das K redit-\nbehörde als Leiter eines bedeutenden, dem B ehör-                        wesen\ndenleiter unmittelbar unterstellten Amtes – 9)\nP räsident des B undesaufsichtsamtes für das Versiche-\nS enatsdirigent\nrungswesen\n– in B erlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter\neiner bedeutenden Abteilung – 9)                                    P räsident des B undesaufsichtsamtes für den Wertpapier-\nhandel\nVizepräsident des B undesamtes für Verfassungsschutz\nP räsident des B undesausfuhramtes\nVizepräsident des B undeskriminalamtes\nP räsident des B undesausgleichsamtes\nVizepräsident des B undesnachrichtendienstes\nP räsident des B undesinstituts für B erufsbildung\nB rigadegeneral                                                                   – als Generalsekretär –\nFlottillenadmiral\nP räsident des B undeswehrverwaltungsamtes\nGeneralapotheker\nP räsident einer Wehrbereichsverwaltung\nGeneralarzt\nP räsident eines Landesarbeitsamtes 4)\nAdmiralarzt\nP räsident und P rofessor der B undesanstalt für G eo-\nwissenschaften und Rohstoffe\n1\n) S oweit nicht in den B esoldungsgruppen A 16, B 3, B 9.\n2\n) S oweit nicht in den B esoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9.      P räsident und P rofessor der B undesanstalt für M aterial-\n3\n) Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Erster Direktor“       forschung und -prüfung\nzu führen.\n4\n) S oweit nicht in den B esoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.                Regierungspräsident\n5\n) S oweit nicht in den B esoldungsgruppen A 16, B 3.                      S enatsdirektor\n6\n) S oweit die Funktion nicht dem Amt des M inisterialdirektors in B esol-\ndungsgruppe B 9 zugeordnet ist.\n– in Hamburg bei einem S enatsamt oder einer Fach-\n7\n) S oweit die Funktion nicht dem Amt des M inisterialrats in B esoldungs-\nbehörde als Leiter eines bedeutenden, dem B ehör-\ngruppe B 3 zugeordnet ist.                                                      denleiter unmittelbar unterstellten Amtes – )         1\n8\n) S oweit nicht einem Hauptabteilungsleiter unterstellt, auch in B esol-\ndungsgruppe B 7.                                                        S enatsdirigent\n9\n) S oweit die Funktion nicht einem in B esoldungsgruppe B 7 eingestuften       – in B erlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter\nAmt zugeordnet ist.                                                             einer bedeutenden Abteilung – 1)\n10\n) (weggefallen)\n11\n) (weggefallen)                                                           Vizepräsident beim B undesamt für Wehrtechnik und\n12\n) S oweit nicht in der B esoldungsgruppe B 7.                                  B eschaffung\nGeneralmajor\nBesoldungsgruppe B 7\nK onteradmiral\nDirektor bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte                  Generalstabsarzt\n– als stellvertretender Geschäftsführer oder M itglied\nder Geschäftsführung –                                              Admiralstabsarzt\nInspekteur des B undesgrenzschutzes\n1\n) S oweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 6 eingestuften\nM inisterialdirigent                                                             Amt zugeordnet ist.\n– bei einer obersten B undesbehörde als der ständige                    2\n) Der am 1. August 1992 im Amt befindliche S telleninhaber erhält weiter-\nVertreter des Leiters der P ersonalabteilung im Bun-                    hin Dienstbezüge aus der B esoldungsgruppe B 8.\ndesministerium der Verteidigung –                                   3\n) (weggefallen)\n– bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen\n4\n) S oweit nicht in der B esoldungsgruppe B 6.\nS tadtstaaten)\nals Leiter einer großen oder bedeutenden Abtei-\nlung, soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter unter-                                        Besoldungsgruppe B 8\nstellt, 1)                                                          Oberbundesanwalt beim B undesverwaltungsgericht\nals Leiter einer Hauptabteilung ) –     1\nP räsident der B undesversicherungsanstalt für Angestellte\nOberfinanzpräsident                                                               – als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-\nP räsident der B undesakademie für öffentliche Verwaltung                            schäftsführung –\nP räsident der B undesakademie für S icherheitspolitik                       P räsident der S tiftung P reußischer K ulturbesitz\nP räsident der B undesanstalt für Landwirtschaft und Er-                     P räsident des B undesamtes für die Anerkennung aus-\nnährung                                                                      ländischer Flüchtlinge","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998                              3473\nP räsident des B undeskartellamtes                              Generaloberstabsarzt\nP räsident des B undesversicherungsamtes                        Admiraloberstabsarzt\nP räsident des Deutschen P atent- und M arkenamtes              1\n) S oweit nicht in den B esoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.\nP räsident des S tatistischen B undesamtes                      2\n) S oweit nicht in den B esoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 6.\n3\n) (weggefallen)\nP räsident des Umweltbundesamtes                                4\n) S oweit die Funktion nicht dem Amt des M inisterialdirigenten in B esol-\ndungsgruppe B 6 zugeordnet ist.\nP räsident und P rofessor der P hysikalisch-Technischen         5\n) Der am 2. Oktober 1990 im Amt befindliche S telleninhaber erhält eine\nB undesanstalt                                                   ruhegehaltfähige S tellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages\nzwischen dem Grundgehalt der B esoldungsgruppe B 9 und dem Grund-\nRegierungspräsident                                                gehalt der B esoldungsgruppe B 10.\n– in einem Regierungsbezirk mit mehr als zwei M illio-\nnen Einwohnern –\nBesoldungsgruppe B 10\nVizepräsident der B undesanstalt für Arbeit                     Direktor beim Deutschen B undestag\nDirektor des B undesrates\nBesoldungsgruppe B 9                         M inisterialdirektor\n– als S tellvertretender C hef des P resse- und Informa-\nB otschafter 1)                                                         tionsamtes der B undesregierung –\nB undesbankdirektor 2)                                               – als S tellvertretender S precher der B undesregie-\nrung –\nM inisterialdirektor\nP räsident der B undesanstalt für Arbeit )         1\n– bei einer obersten B undesbehörde als Leiter einer\nAbteilung – )4\nGeneral 2)\nP räsident des B undesamtes für Verfassungsschutz               Admiral 2)\nP räsident des B undesamtes für Wehrtechnik und B e-            1\n) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\nschaffung                                                    2\n) Erhält als Generalinspekteur der B undeswehr eine Amtszulage nach\nAnlage IX.\nP räsident des B undeskriminalamtes\nP räsident des B undesnachrichtendienstes 5)                                           Besoldungsgruppe B 11\nVizepräsident des B undesrechnungshofes                         P räsident des B undesrechnungshofes\nS taatssekretär 1)\nGeneralleutnant\nVizeadmiral                                                     1\n) Im B undesbereich.","3474             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998\nAnlage II\nBundesbesoldungsordnung C\nVorbemerkungen\n1. Zuschüsse zum Grundgehalt bei Berufungen oder                 b) wenn ihre Abwanderung in den B ereich außerhalb der\nBleibeverhandlungen (M onatsbeträge)                             Hochschulen im Geltungsbereich dieses Gesetzes\n(1) P rofessoren der B esoldungsgruppe C 4 können fol-            abgewendet werden soll,\ngende nichtruhegehaltfähige Zuschüsse zum Grundgehalt            Zuschüsse zum Grundgehalt bis zum B etrage des Unter-\nbis zum Gesamtbetrag des Unterschiedes zwischen dem              schiedes zwischen den Grundgehältern der B esoldungs-\nEndgrundgehalt der B esoldungsgruppe C 4 und dem                 gruppen B 7 und B 10 erhalten (S onderzuschüsse). Die\nGrundgehalt der B esoldungsgruppe B 7 erhalten:                  S onderzuschüsse können bis zum Gesamtbetrag für\n1.   bei der ersten B erufung in ein Amt der B esoldungs-        ruhegehaltfähig erklärt werden. S onderzuschüsse können\ngruppe C 4, soweit die Dienstbezüge aus dem Amt als         unter der Voraussetzung gewährt werden, daß sie beim\nP rofessor hinter den Einkünften aus der bisherigen         Aufsteigen in den Dienstaltersstufen um den S teigerungs-\nhauptberuflichen Tätigkeit zurückbleiben würden,            betrag des Grundgehalts gemindert werden. Nicht als\nruhegehaltfähig erklärte S onderzuschüsse können auch\n1a. bei der B erufung in ein Amt der B esoldungsgruppe           befristet gewährt werden.\nC 4, wenn die B ezüge aus der bisherigen hauptberuf-\nlichen Tätigkeit bei einem von der öffentlichen Hand           (2) Die G esamtzahl der P rofessoren, die S onder-\ninstitutionell geförderten Zuwendungsempfänger auf          zuschüsse erhalten (S onderzuschußplanstellen), darf in\nder Grundlage der B esoldungsgruppe C 4 gewährt             einem Land und beim B und zwanzig vom Hundert der\nwurden,                                                     Gesamtzahl der ausgebrachten P lanstellen für P rofesso-\nren der B esoldungsgruppe C 4 nicht übersteigen. Der\n2.   bei der zweiten B erufung und den weiteren B erufun-        Gesamtbetrag der S onderzuschüsse darf den B etrag\ngen in ein Amt der B esoldungsgruppe C 4,                   nicht übersteigen, der sich aus der Vervielfältigung der\n3.   bei B leibeverhandlungen, die zur Abwendung einer           Zahl der S onderzuschußplanstellen mit dem B etrag der\nzweiten oder weiteren B erufung in ein Amt der B esol-      Hälfte des Unterschiedes zwischen den Grundgehältern\ndungsgruppe C 4 geführt haben,                              der B esoldungsgruppen B 7 und B 10 ergibt. B ei der\nAnwendung der S ätze 1 und 2 bleiben die S onderzu-\n4.   bei B leibeverhandlungen, die zur Abwendung einer\nschußplanstellen für P rofessoren an der Hochschule für\nAbwanderung in den B ereich außerhalb der Hoch-\nVerwaltungswissenschaften S peyer außer B etracht.\nschulen im Geltungsbereich dieses Gesetzes geführt\nhaben.                                                         (3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt der\nfür das Hochschulwesen zuständige M inister im Einver-\nZuschüsse nach S atz 1 Nr. 1 können unter der Vorausset-\nnehmen mit dem für das B esoldungsrecht zuständigen\nzung gewährt werden, daß sie beim Aufsteigen in den\nM inister.\nDienstaltersstufen um den S teigerungsbetrag des Grund-\ngehalts gemindert werden.\n(2) B ei der zweiten B erufung in ein Amt der B esoldungs-    2a. Gesamtbetrag der Zuschüsse bei Bleibeverhand-\ngruppe C 4 und bei einer ersten B leibeverhandlung, die                lungen\nzur Abwendung einer zweiten B erufung in ein Amt der                B ei B leibeverhandlungen, die zur Abwendung einer\nB esoldungsgruppe C 4 geführt hat, darf der Zuschuß den          zweiten oder weiteren B erufung in ein Amt der B esol-\nUnterschiedsbetrag zwischen dem Endgrundgehalt der               dungsgruppe C 4 geführt haben, darf die Erhöhung der\nB esoldungsgruppe C 4 und dem Grundgehalt der B esol-            Dienstbezüge durch Gewährung von Zuschüssen nach\ndungsgruppe B 5 nicht übersteigen; bei weiteren B erufun-        den Nummern 1 und 2 75 vom Hundert des B etrages\ngen in ein Amt der B esoldungsgruppe C 4 und bei weite-          nicht übersteigen, um den sich die Dienstbezüge nach\nren B leibeverhandlungen darf der Zuschuß den Unter-             dem B erufungsangebot erhöhen sollen. S atz 1 gilt für\nschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der B esol-            andere B leibeverhandlungen entsprechend.\ndungsgruppen B 5 und B 7 nicht übersteigen. Nicht als\nzweite oder weitere B erufung gilt die B erufung in ein ande-\nres Amt der B esoldungsgruppe C 4 an derselben Hoch-             2b. Allgemeine Stellenzulage\nschule oder eine weitere B erufung an eine andere Hoch-\nEine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige\nschule im Geltungsbereich dieses Gesetzes vor Ablauf\nS tellenzulage nach Anlage lX erhalten B eamte in der\nvon drei J ahren seit Gewährung eines Zuschusses. Die\nB esoldungsgruppe C 1.\nS ätze 1 und 2 gelten in den Fällen des Absatzes 1 S atz 1\nNr. 1a entsprechend.\n3. Zulage für Professoren, Hochschuldozenten, Ober-\n2. Zuschüsse zum Grundgehalt in besonderen Fällen                    assistenten, Oberingenieure, Künstlerische Assi-\n(M onatsbeträge)                                                 stenten und Wissenschaftliche Assistenten bei\n(1) P rofessoren der B esoldungsgruppe C 4 können                 obersten Behörden sowie bei obersten Gerichts-\nunbeschadet der Nummer 1 in besonderen Fällen, insbe-                höfen des Bundes\nsondere                                                             (1) P rofessoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten,\na) wenn sie aus dem Ausland oder aus dem B ereich                Oberingenieure, K ünstlerische Assistenten und Wissen-\naußerhalb der Hochschulen gewonnen werden sollen,            schaftliche Assistenten erhalten, wenn sie bei obersten\noder                                                         B undesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998               3475\nB undes verwendet werden, eine S tellenzulage nach               prüfungen entstehen. Die Höhe der Vergütung ist nach der\nAnlage lX.                                                       S chwierigkeit der P rüfungstätigkeit und dem Ausmaß der\nzusätzlichen B elastungen festzulegen.\n(2) B ei P rofessoren, denen bei ihrer Verwendung bei\nobersten B undesbehörden oder bei obersten Gerichts-                (2) Hochschulprüfungen sind P rüfungen, mit denen ein\nhöfen des B undes ein zweites Hauptamt als B eamter oder         S tudiengang ganz oder teilweise abgeschlossen wird.\nRichter übertragen worden ist, richtet sich die S tellenzu-      Den Abschlußprüfungen gleichgestellt sind P romotions-\nlage nach dem zweiten Hauptamt. Die für das zweite               prüfungen. Vor- und Zwischenprüfungen können gleich-\nHauptamt maßgebende B esoldungsgruppe bestimmt                   gestellt werden, wenn sie in ihrer verfahrensmäßigen Aus-\nsich nach der in Anlage lX für die B eamten, Richter und         gestaltung Abschlußprüfungen entsprechen.\nS oldaten bei obersten B ehörden und obersten Gerichts-\n(3) Die B undesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nhöfen des B undes getroffenen Regelung.\nverordnung mit Zustimmung des B undesrates entspre-\n(3) Die S tellenzulage wird nicht neben der bei der Deut-     chend Absatz 1 die Vergütung auch für den B ereich der\nschen B undesbank gewährten B ankzulage und neben                Länder zu regeln.\nAuslandsdienstbezügen gewährt. S ie wird neben einer\n(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nZulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den B un-\nRechtsverordnung entsprechend Absatz 1 die Vergütung\ndesbesoldungsordnungen A und B nur gewährt, soweit\nfür P rofessoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten\nsie diese übersteigt.\nund Oberingenieure für die M itwirkung an Hochschulprü-\n(4) Die Länder können bestimmen, daß P rofessoren,            fungen nach Absatz 2 jeweils für den B ereich ihres Landes\nHochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure,              zu regeln. Die Landesregierungen können von dieser\nK ünstlerische Assistenten und Wissenschaftliche Assi-           Ermächtigung Gebrauch machen, sofern die B undes-\nstenten, wenn sie bei obersten Landesbehörden verwen-            regierung keine Regelung nach Absatz 3 getroffen hat.\ndet werden, eine S tellenzulage erhalten. Die Absätze 2\n(5) Auf S taatsprüfungen finden die Absätze 1 bis 4 keine\nund 3 sowie die Zulagenregelung in der Anlage lX gelten\nAnwendung. Die Gewährung einer Vergütung für P rofes-\nentsprechend; der in Anlage lX festgelegte Vomhundert-\nsoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten und Ober-\nsatz darf nicht überschritten werden.\ningenieure, die an solchen P rüfungen mitwirken, bleibt\n(5) P rofessoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten,         landesrechtlicher Regelung vorbehalten.\nOberingenieure, K ünstlerische Assistenten und Wissen-\nschaftliche Assistenten erhalten während der Verwendung\nbei obersten B ehörden eines Landes, das für die P rofes-        5. Dienstbezüge für Professoren als Richter\nsoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberinge-                P rofessoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt\nnieure, K ünstlerische Assistenten und Wissenschaftliche         eines Richters der B esoldungsgruppe R 1 oder R 2 aus-\nAssistenten bei seinen obersten B ehörden eine Regelung          üben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die\nnach Absatz 4 getroffen hat, die S tellenzulage in der nach      Dienstbezüge aus ihrem Amt als P rofessor und eine\ndem B esoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe.              nichtruhegehaltfähige Zulage nach Anlage lX.\n4. Prüfungsvergütung für Professoren, Hochschul-                 6. Zulage für Professoren als Mitglieder von Verfas-\ndozenten, Oberassistenten und Oberingenieure                     sungsgerichtshöfen\n(1) Die B undesregierung wird ermächtigt, für die Hoch-          Die Länder können bestimmen, daß P rofessoren, die\nschulen, die nach Landesrecht die Eigenschaft einer              M itglieder von Verfassungsgerichtshöfen (S taatsgerichts-\nstaatlich anerkannten Hochschule erhalten haben und              höfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42 Abs. 1\nderen P ersonal im Dienst des B undes steht, durch               S atz 2 ist nicht anzuwenden.\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des B un-\ndesrates bedarf, die Gewährung einer Vergütung für\n7. Amtsbezeichnungen\nP rofessoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten und\nOberingenieure zur Abgeltung zusätzlicher B elastungen              Weibliche B eamte führen die Amtsbezeichnung in der\nzu regeln, die durch die P rüfungstätigkeit bei Hochschul-       weiblichen Form.\nBesoldungsgruppe C 1                         P rofessor ) 2\n– an einer Fachhochschule –\nK ünstlerischer Assistent\n– an einer wissenschaftlichen Hochschule mit Fach-\nWissenschaftlicher Assistent                                           hochschulstudiengängen, soweit überwiegend in\ndiesen tätig –\nP rofessor an einer K unsthochschule 3)\nBesoldungsgruppe C 2                         P rofessor an einer wissenschaftlichen Hochschule )  3\nHochschuldozent 1)                                                  – an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule –\n– soweit überwiegend in Studiengängen tätig, in denen\nOberassistent 1)\nAufgaben der wissenschaftlichen Hochschulen und der\nOberingenieur                                                          Fachhochschulen miteinander verbunden werden – 4)","3476                 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998\nUniversitätsprofessor 3)                                                 Universitätsprofessor 2) 4)\n– an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule – )         5\n1\n) S oweit nicht in der B esoldungsgruppe C 2.\n1\n) Erhält eine S tellenzulage nach Anlage IX, soweit als Oberarzt einer 2\n) S oweit nicht in der B esoldungsgruppe C 2 oder C 4.\nHochschulklinik tätig.                                               3\n) Nur an einer wissenschaftlichen Hochschule, die nach Landesrecht\n2\n) S oweit nicht in der B esoldungsgruppe C 3.                              weder Universität ist, noch einer Universität gleichgestellt ist.\n3\n) S oweit nicht in der B esoldungsgruppe C 3 oder C 4.                 4\n) Auch an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule, soweit die\n4\n) Nur an einer wissenschaftlichen Hochschule, die nach Landesrecht         Hochschule das Recht zur P romotion und Habilitation besitzt.\nweder Universität ist, noch einer Universität gleichgestellt ist.\n5\n) S oweit die Hochschule das Recht zur P romotion und Habilitation\nbesitzt.\nBesoldungsgruppe C 4\nBesoldungsgruppe C 3                            P rofessor an einer K unsthochschule 1)\nP rofessor )   1                                                         P rofessor an einer wissenschaftlichen Hochschule ) )                 1 2\n– an einer Fachhochschule –                                          Universitätsprofessor 1) 3)\n– an einer wissenschaftlichen Hochschule mit Fach-\nhochschulstudiengängen, soweit überwiegend in                     1\n) S oweit nicht in den B esoldungsgruppen C 2, C 3.\ndiesen tätig –                                                    2\n) Nur an einer wissenschaftlichen Hochschule, die nach Landesrecht\nP rofessor an einer K unsthochschule )             2                         weder Universität ist, noch einer Universität gleichgestellt ist.\n3\n) Auch an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule, soweit die\nP rofessor an einer wissenschaftlichen Hochschule 2) 3)                      Hochschule das Recht zur P romotion und Habilitation besitzt.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998                        3477\nAnlage III\nBundesbesoldungsordnung R\nVorbemerkungen\n1. Amtsbezeichnungen                                                              (4) Richter und S taatsanwälte erhalten während der Ver-\nwendung bei obersten B ehörden eines Landes, das für die\nWeibliche Richter und S taatsanwälte führen die Amts-\nRichter und S taatsanwälte bei seinen obersten B ehörden\nbezeichnungen in der weiblichen Form.\neine Regelung nach Absatz 3 getroffen hat, die S tellen-\nzulage in der nach dem B esoldungsrecht dieses Landes\n2. Zulage für Richter und Staatsanwälte bei obersten                           bestimmten Höhe.\nGerichtshöfen des Bundes sowie bei obersten\nBehörden\n(1) Richter und S taatsanwälte erhalten, wenn sie bei                      3. Zulage für Richter als Mitglieder von Verfassungs-\nobersten Gerichtshöfen des B undes oder obersten B un-                             gerichtshöfen\ndesbehörden verwendet werden, eine S tellenzulage nach                            (1) Die Länder können bestimmen, daß Richter, die M it-\nAnlage lX.                                                                     glieder von Verfassungsgerichtshöfen (S taatsgerichts-\n(2) Die S tellenzulage wird nicht neben der bei der Deut-                  höfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42 Abs. 1\nschen B undesbank gewährten B ankzulage und neben                              S atz 2 ist nicht anzuwenden.\nAuslandsdienstbezügen gewährt. S ie wird neben einer\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richter als General-\nZulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den B un-\nsekretär des B ayerischen Verfassungsgerichtshofes.\ndesbesoldungsordnungen A und B nur gewährt, soweit\nsie diese übersteigt.\n(3) Die Länder können bestimmen, daß Richter und                           4. Zulage für Richter als Referenten für die freiwillige\nS taatsanwälte, wenn sie bei obersten Landesbehörden                               Gerichtsbarkeit in Baden-Württemberg\nverwendet werden, eine S tellenzulage erhalten. Absatz 2\nund die Zulagenregelung in der Anlage IX gelten entspre-                          In B aden-Württemberg erhalten Richter am Landgericht\nchend; der in Anlage lX festgelegte Vomhundertsatz darf                        und am Amtsgericht als Referenten für die freiwillige\nnicht überschritten werden.                                                    Gerichtsbarkeit eine S tellenzulage nach Anlage IX.\nBesoldungsgruppe R 1                                                           Richter am Arbeitsgericht\nRichter am Amtsgericht                                                            – als weiterer aufsichtführender Richter – )\n1\nRichter am Arbeitsgericht                                                         – als der ständige Vertreter eines Direktors – )\n2\nRichter am B undesdisziplinargericht                                           Richter am B undespatentgericht\nRichter am Landgericht\nRichter am Finanzgericht\nRichter am S ozialgericht\nRichter am Landessozialgericht\nRichter am Verwaltungsgericht\nRichter am Oberlandesgericht (K ammergericht)\nDirektor des Amtsgerichts )           1\nRichter am Oberverwaltungsgericht (Verwaltungs-\nDirektor des Arbeitsgerichts )           1\ngerichtshof)\nDirektor des S ozialgerichts 1)\nRichter am S ozialgericht\nS taatsanwalt 2)\n– als weiterer aufsichtsführender Richter – )1\n1\n) An einem Gericht mit bis zu 3 Richterplanstellen; erhält eine Amtszulage      – als der ständige Vertreter eines Direktors – )\n2\nnach Anlage IX.\n2\n) Erhält als Gruppenleiter bei der S taatsanwaltschaft bei einem Landge-     Vorsitzender Richter am B undesdisziplinargericht\nricht mit 4 P lanstellen und mehr für S taatsanwälte eine Amtszulage nach\nAnlage IX; anstatt einer P lanstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abtei-\nVorsitzender Richter am Landgericht\nlungsleiter können bei einer S taatsanwaltschaft mit 4 und 5 P lanstellen\nfür S taatsanwälte eine P lanstelle für einen S taatsanwalt als Gruppen-\nVorsitzender Richter am Truppendienstgericht\nleiter und bei einer S taatsanwaltschaft mit 6 und mehr P lanstellen für   Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht\nS taatsanwälte 2 P lanstellen für S taatsanwälte als Gruppenleiter ausge-\nbracht werden.                                                             Direktor des Amtsgerichts ) 3\nDirektor des Arbeitsgerichts 3)\nBesoldungsgruppe R 2\nDirektor des S ozialgerichts 3)\nRichter am Amtsgericht\n– als weiterer aufsichtführender Richter – )              1               Vizepräsident des Amtsgerichts )  4\n– als der ständige Vertreter eines Direktors – 2)                         Vizepräsident des Arbeitsgerichts 4)","3478                  B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998\nVizepräsident des B undesdisziplinargerichts 5)                                  Vizepräsident des Finanzgerichts 3)\nVizepräsident des Landgerichts 5)                                                Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts )                 3\nVizepräsident des S ozialgerichts 4)                                             Vizepräsident des Landessozialgerichts )                3\nVizepräsident des Truppendienstgerichts 5)                                       Vizepräsident des Landgerichts 2)\nVizepräsident des Verwaltungsgerichts 5)                                         Vizepräsident des Oberlandesgerichts 3)\nOberstaatsanwalt                                                                 Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts                            (Verwal-\n– als Abteilungsleiter bei einer S taatsanwaltschaft bei                         tungsgerichtshofs) 3)\neinem Landgericht – )          6\nVizepräsident des Verwaltungsgerichts 2)\n– als Hauptabteilungsleiter bei einer S taatsanwalt-\nOberstaatsanwalt beim B undesgerichtshof\nschaft bei einem Landgericht – 7)\n– als Dezernent bei einer S taatsanwaltschaft bei einem                     Leitender Oberstaatsanwalt\nOberlandesgericht (K ammergericht) –                                        – als Leiter einer S taatsanwaltschaft bei einem Land-\n– als Leiter einer Amtsanwaltschaft – 8)                                             gericht – )   4\n– als der ständige Vertreter des Leiters einer Amts-                             – als Abteilungsleiter bei einer S taatsanwaltschaft bei\nanwaltschaft – )      9                                                         einem Oberlandesgericht (K ammergericht) –\nLeitender Oberstaatsanwalt                                                       1\n) An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der\n– als Leiter einer S taatsanwaltschaft bei einem Land-                          Richterplanstellen der Gerichte, über die der P räsident die Dienstauf-\ngericht – 10)                                                              sicht führt.\n2\n) Als der ständige Vertreter des P räsidenten eines Gerichts mit 81 und\nmehr Richterplanstellen, einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte,\n1\n) An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. B ei 22 Richter-           über die der P räsident die Dienstaufsicht führt.\nplanstellen und auf je 7 weitere Richterplanstellen kann für weitere auf-\nsichtführende Richter je eine Richterplanstelle der B esoldungsgruppe\n3\n) Erhält als der ständige Vertreter eines P räsidenten der B esoldungs-\nR 2 ausgebracht werden.                                                         gruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage IX.\n2\n) An einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen.\n4\n) M it 11 bis 40 P lanstellen für S taatsanwälte.\n3\n) An einem Gericht mit 4 und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Ge-\nricht mit 8 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage IX.\n4\n) Als der ständige Vertreter eines P räsidenten der B esoldungsgruppe R 3                              Besoldungsgruppe R 4\noder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplanstellen\neine Amtszulage nach Anlage IX.                                             P räsident des Amtsgerichts 1)\n5\n) Erhält als der ständige Vertreter eines P räsidenten der B esoldungs-       P räsident des Arbeitsgerichts 2)\ngruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage IX.\n6\n) Auf je 4 P lanstellen für S taatsanwälte kann eine P lanstelle für einen    P räsident des Landgerichts 1)\nOberstaatsanwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als\nder ständige Vertreter eines Leitenden Oberstaatsanwalts der B esol-        P räsident des S ozialgerichts )           2\ndungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage IX.\nP räsident des Verwaltungsgerichts )               1\n7\n) M it 101 und mehr P lanstellen für S taatsanwälte; erhält eine Amts-\nzulage nach Anlage IX.                                                      Vizepräsident des B undespatentgerichts\n8\n) M it 11 und mehr P lanstellen für Amtsanwälte; erhält bei einer Amts-\nanwaltschaft mit 26 und mehr P lanstellen für Amtsanwälte eine              Vizepräsident des Landessozialgerichts 3)\nAmtszulage nach Anlage IX.\nVizepräsident des Oberlandesgerichts (K ammergerichts) 3)\n9\n) M it 26 und mehr P lanstellen für Amtsanwälte.\n10\n) M it bis zu 10 P lanstellen für S taatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts                            (Verwal-\nAnlage IX.                                                                       tungsgerichtshofs) 3)\nLeitender Oberstaatsanwalt\nBesoldungsgruppe R 3                                        – als Leiter einer S taatsanwaltschaft bei einem Land-\nVorsitzender Richter am B undespatentgericht                                              gericht – 4)\nVorsitzender Richter am Finanzgericht                                            1\n) An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der\nRichterplanstellen der Gerichte, über die der P räsident die Dienstauf-\nVorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht                                         sicht führt.\nVorsitzender Richter am Landessozialgericht                                      2\n) An einem Gericht mit 41 und mehr Richterplanstellen einschließlich der\nRichterplanstellen der Gerichte, über die der P räsident die Dienstauf-\nVorsitzender Richter am Oberlandesgericht (K ammer-                                  sicht führt.\ngericht)                                                                    3\n) Als der ständige Vertreter eines P räsidenten der B esoldungsgruppe R 8.\n4\n) M it 41 und mehr P lanstellen für S taatsanwälte. Der Leiter der S taatsan-\nVorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht (Verwal-                              waltschaft bei dem Landgericht B erlin führt die Amtsbezeichnung\ntungsgerichtshof)                                                               „Generalstaatsanwalt“.\nP räsident des Amtsgerichts )              1\nP räsident des Arbeitsgerichts 1)                                                                         Besoldungsgruppe R 5\nP räsident des B undesdisziplinargerichts                                        P räsident des Amtsgerichts 1)\nP räsident des Landgerichts 1)                                                   P räsident des Finanzgerichts )             2\nP räsident des S ozialgerichts 1)                                                P räsident des Landesarbeitsgerichts )               2\nP räsident des Truppendienstgerichts                                             P räsident des Landessozialgerichts 2)\nP räsident des Verwaltungsgerichts 1)                                            P räsident des Landgerichts 1)\nVizepräsident des Amtsgerichts 2)                                                P räsident des Oberlandesgerichts 2)","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998                                    3479\nP räsident des Oberverwaltungsgerichts 2)                                                          Besoldungsgruppe R 7\nP räsident des Verwaltungsgerichts 1)                                       B undesanwalt beim B undesgerichtshof\n– als Abteilungsleiter bei der B undesanwaltschaft –\nGeneralstaatsanwalt\n– als Leiter einer S taatsanwaltschaft bei einem Ober-\nlandesgericht – )     3\nBesoldungsgruppe R 8\n1\n) An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der\nVorsitzender Richter am B undesarbeitsgericht\nRichterplanstellen der Gerichte, über die der P räsident die Dienstauf-\nsicht führt.\nVorsitzender Richter am B undesfinanzhof\n2\n) An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im B ezirk.           Vorsitzender Richter am B undesgerichtshof\n3\n) M it bis zu 100 P lanstellen für S taatsanwälte im B ezirk.\nVorsitzender Richter am B undessozialgericht\nVorsitzender Richter am B undesverwaltungsgericht\nBesoIdungsgruppe R 6\nP räsident des B undespatentgerichts\nRichter am B undesarbeitsgericht                                            P räsident des Landessozialgerichts )         1\nRichter am B undesfinanzhof                                                 P räsident des Oberlandesgerichts (K ammergerichts) )                 1\nRichter am B undesgerichtshof                                               P räsident des Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungs-\nRichter am B undessozialgericht                                                 gerichtshofs) )  1\nRichter am B undesverwaltungsgericht                                        Vizepräsident des B undesarbeitsgerichts )            2\nVizepräsident des B undesfinanzhofs )           2\nP räsident des Amtsgerichts 1)\nVizepräsident des B undesgerichtshofs )           2\nP räsident des Finanzgerichts 2)\nVizepräsident des B undessozialgerichts )           2\nP räsident des Landesarbeitsgerichts )               2\nVizepräsident des B undesverwaltungsgerichts 2)\nP räsident des Landessozialgerichts 3)\nP räsident des Landgerichts )             1                                 1\n) An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im B ezirk.\n2\n) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\nP räsident des Oberlandesgerichts 3)\nP räsident des Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungs-\ngerichtshofs) 3)                                                                               Besoldungsgruppe R 9\nB undesanwalt beim B undesgerichtshof                                       Generalbundesanwalt beim B undesgerichtshof\nGeneralstaatsanwalt\n– als Leiter einer S taatsanwaltschaft bei einem Ober-                                       BesoIdungsgruppe R 10\nlandesgericht (K ammergericht) – )            4\nP räsident des B undesarbeitsgerichts\n1\n) An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der P räsident des B undesfinanzhofs\nRichterplanstellen der Gerichte, über die der P räsident die Dienstauf-\nsicht führt.                                                            P räsident des B undesgerichtshofs\n2\n) An einem Gericht mit 26 und mehr Richterplanstellen im B ezirk.\nP räsident des B undessozialgerichts\n3\n) An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im B ezirk.\n4\n) M it 101 und mehr P lanstellen für S taatsanwälte im B ezirk.           P räsident des B undesverwaltungsgerichts","Anlage IV\n1. Bundesbesoldungsordnung A\n3480\nGrundgehaltssätze\n(Monatsbeträge in DM)\nB undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998\n2-J ahres-R hythmus                                        3-J ahres-R hythmus                                4-J ahres-R hythmus\nBesol-\ndungs-                                                                                   S tu f e\ngruppe\n1          2               3            4          5               6               7               8          9         10               11           12\nA 1      2 444,66   2 507,43       2 570,20      2 632,97   2 695,75       2 758,52       2 821,28\nA 2      2 578,95   2 641,24       2 703,52      2 765,81   2 828,10       2 890,40       2 952,68\nA 3      2 686,52   2 752,80       2 819,08      2 885,35   2 951,63       3 017,91       3 084,19\nA 4      2 747,55   2 825,59       2 903,61      2 981,64   3 059,68       3 137,70       3 215,73\nA 5      2 769,75   2 869,65       2 947,29      3 024,91   3 102,54       3 180,17       3 257,79          3 335,42\nA 6      2 835,32   2 920,56       3 005,80      3 091,03   3 176,27       3 261,51       3 346,75          3 431,98   3 517,22\nA 7      2 959,94   3 036,55       3 143,80      3 251,06   3 358,30       3 465,56       3 572,80          3 649,41   3 726,02   3 802,64\nA 8                 3 145,37       3 237,01      3 374,46   3 511,90       3 649,35       3 786,80          3 878,44   3 970,07   4 061,71       4 153,33\nA 9                 3 351,14       3 441,29      3 587,97   3 734,67       3 881,36       4 028,06          4 128,90   4 229,75   4 330,59       4 431,44\nA 10                3 610,86       3 736,16      3 924,10   4 112,05       4 299,99       4 487,93          4 613,24   4 738,53   4 863,82       4 989,12\nA 11                               4 162,37      4 354,96   4 547,53       4 740,12       4 932,70          5 061,09   5 189,48   5 317,87       5 446,27      5 574,65\nA 12                               4 476,44      4 706,05   4 935,65       5 165,25       5 394,87          5 547,93   5 701,00   5 854,06       6 007,14      6 160,20\nA 13                               5 038,62      5 286,57   5 534,50       5 782,44       6 030,38          6 195,67   6 360,96   6 526,26       6 691,55      6 856,84\nA 14                               5 244,04      5 565,56   5 887,07       6 208,59       6 530,10          6 744,45   6 958,80   7 173,15       7 387,49      7 601,84\nA 15                                                                       6 827,44       7 180,94          7 463,74   7 746,53   8 029,33       8 312,12      8 594,92\nA 16                                                                       7 540,70       7 949,53          8 276,59   8 603,67   8 930,73       9 257,80      9 584,87","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998 3481\n2. Bundesbesoldungsordnung B\nGrundgehaltssätze\n(M onatsbeträge in DM )\nB esoldungsgruppe\nB1                         8 594,92\nB2                         9 998,68\nB3                       10 592,93\nB4                       11 215,34\nB5                       11 929,40\nB6                       12 603,73\nB7                       13 259,68\nB8                       13 943,37\nB9                       14 792,26\nB 10                     17 428,34\nB 11                     18 915,01","3. Bundesbesoldungsordnung C\nGrundgehaltssätze                                                                                             3482\n(Monatsbeträge in DM)\nBesol-                                                                                             S tu f e\ndungs-\nB undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998\ngruppe      1           2               3            4        5          6            7               8              9         10        11          12           13           14         15\nC 1       4 708,04    4 873,33        5 038,62   5 203,92   5 369,21   5 534,50     5 699,79       5 865,09       6 030,38   6 195,67   6 360,96    6 526,26    6 691,55    6 856,84\nC 2       4 718,34    4 981,77        5 245,20   5 508,62   5 772,04   6 035,46     6 298,89       6 562,31       6 825,73   7 089,16   7 352,58    7 616,00    7 879,42    8 142,85    8 406,27\nC 3       5 195,70    5 493,97        5 792,24   6 090,51   6 388,78   6 687,05     6 985,32       7 283,59       7 581,86   7 880,13   8 178,39    8 476,66    8 774,93    9 073,21    9 371,47\nC 4       6 599,92    6 899,75        7 199,58   7 499,42   7 799,25   8 099,08     8 398,91       8 698,74       8 998,57   9 298,40   9 598,24    9 898,07 10 197,90 10 497,73 10 797,57\n4. Bundesbesoldungsordnung R\nGrundgehaltssätze\n(Monatsbeträge in DM)\nS tu f e\nBesol-\n1               2               3             4              5                6                  7             8              9           10              11            12\ndungs-\ngruppe                                                                                        L e b e n s a l te r\n27              29              31           33              35             37                  39            41           43             45              47            49\nR 1          5 411,11        5 659,05        5 789,59       6 126,30     6 462,99          6 799,70            7 136,40      7 473,10    7 809,81       8 146,51        8 483,22       8 819,91\nR 2                                          6 595,57       6 932,28     7 268,97          7 605,68            7 942,39      8 279,09    8 615,79       8 952,49        9 289,20       9 625,89\nR 3         10 592,93\nR 4         11 215,34\nR 5         11 929,40\nR 6         12 603,73\nR 7         13 259,68\nR 8         13 943,37\nR 9         14 792,26\nR 10        18 179,82","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998       3483\nAnlage V\nFamilienzuschlag\n(M onatsbeträge in DM )\nS tufe 1            S tufe 2\n(§ 40 Abs. 1)       (§ 40 Abs. 2)\nB esoldungsgruppen A 1 bis A 8                   175,28              332,77\nübrige B esoldungsgruppen                        184,08              341,57\nB ei mehr als einem K ind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende K ind um 157,49 DM ,\nfür das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende K ind um 208,90 DM .\nErhöhungsbeträge für B esoldungsgruppen A 1 bis A 5:\nDer Familienzuschlag der S tufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende K ind in den B esoldungsgruppen A 1\nbis A 5 um je 10 DM , ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind\nin den Besoldungsgruppen A 1 bis A 3 um je 50 DM ,\nin B esoldungsgruppe A 4 um je 40 DM und\nin B esoldungsgruppe A 5 um je 30 DM .\nS oweit dadurch im Einzelfall die B esoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren B esoldungsgruppe zurückbleibt,\nwird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.\nAnrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 S atz 1\n– in den B esoldungsgruppen A 1 bis A 8:                    162,97 DM\n– in den B esoldungsgruppen A 9 bis A 12:                   173,00 DM","3484           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998\nAnlage VIa\nAuslandszuschlag (§ 55 Abs. 2)\n(Monatsbeträge in DM)\nBesoldungs-                                                     S tufe\ngruppe\n1      2          3       4        5        6          7     8      9      10      11     12\nA 1 bis A 8       1 562  1 842      2 128   2 410   2 696     2 980      3 262 3 548  3 828   4 114  4 397   4 680\nA9                1 835  2 139      2 443   2 748   3 055     3 358      3 664 3 969  4 273   4 577  4 881   5 186\nA 10              2 072  2 391      2 706   3 024   3 340     3 658      3 974 4 290  4 605   4 921  5 239   5 555\nA 11              2 256  2 587      2 916   3 247   3 577     3 907      4 239 4 568  4 899   5 228  5 559   5 888\nA 12              2 511  2 861      3 211   3 561   3 911     4 262      4 612 4 962  5 312   5 663  6 014   6 363\nA 13              2 761  3 126      3 488   3 853   4 216     4 580      4 944 5 308  5 673   6 036  6 401   6 764\nA 14              3 016  3 393      3 769   4 146   4 523     4 900      5 276 5 652  6 029   6 406  6 782   7 158\nA 15              3 369  3 777      4 183   4 590   4 997     5 404      5 810 6 219  6 625   7 033  7 439   7 846\nA 16 bis B 2      3 560  3 987      4 415   4 842   5 270     5 697      6 124 6 552  6 979   7 408  7 834   8 261\nB 3 und B 4       3 560  4 003      4 450   4 898   5 345     5 793      6 241 6 689  7 136   7 584  8 032   8 479\nB 5 bis B 7       3 922  4 417      4 913   5 409   5 905     6 402      6 897 7 392  7 890   8 385  8 880   9 378\nB 8 und höher     4 200  4 760      5 320   5 880   6 440     7 000      7 561 8 121  8 681   9 241  9 801 10 361\nAnlage VIb\nVIb\nAuslandszuschlag (§ 55 Abs. 3)\n(Monatsbeträge in DM)\nBesoldungs-                                                     S tufe\ngruppe\n1      2          3       4        5        6          7     8      9      10      11     12\nA 1 bis A 8       1 327  1 566      1 808   2 049   2 292     2 533      2 773 3 015  3 254   3 497  3 737  3 978\nA9                1 560  1 819      2 076   2 336   2 597     2 855      3 114 3 374  3 632   3 891  4 149  4 407\nA 10              1 761  2 033      2 301   2 571   2 840     3 109      3 378 3 647  3 914   4 183  4 453  4 722\nA 11              1 918  2 199      2 479   2 760   3 041     3 322      3 603 3 883  4 164   4 444  4 726  5 005\nA 12              2 134  2 432      2 729   3 027   3 325     3 623      3 920 4 217  4 516   4 814  5 112  5 409\nA 13              2 347  2 657      2 965   3 275   3 584     3 893      4 203 4 511  4 822   5 131  5 440  5 750\nA 14              2 564  2 884      3 203   3 525   3 844     4 165      4 484 4 805  5 125   5 445  5 765  6 084\nA 15              2 864  3 210      3 555   3 902   4 248     4 593      4 939 5 286  5 632   5 978  6 323  6 670\nA 16 bis B 2      3 026  3 389      3 752   4 116   4 479     4 842      5 206 5 569  5 933   6 297  6 659  7 022\nB 3 und B 4       3 026  3 403      3 783   4 164   4 543     4 924      5 305 5 685  6 066   6 446  6 826  7 207\nB 5 bis B 7       3 334  3 754      4 176   4 598   5 019     5 441      5 863 6 284  6 706   7 128  7 548  7 971\nB 8 und höher     3 570  4 046      4 523   4 999   5 475     5 950      6 426 6 902  7 378   7 854  8 330  8 807","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998         3485\nAnlage VIc\nAuslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)\n(Monatsbeträge in DM)\nBesoldungs-                                                     S tufe\ngruppe\n1      2         3       4         5        6         7     8       9      10      11       12\nA 1 bis A 8       1 094  1 289     1 490   1 687    1 887    2 085      2 284 2 484  2 680   2 880   3 078    3 276\nA9                1 284  1 497     1 710   1 923    2 138    2 351      2 565 2 778  2 991   3 203   3 417    3 630\nA 10              1 451  1 674     1 894   2 118    2 338    2 561      2 782 3 003  3 225   3 445   3 667    3 889\nA 11              1 579  1 810     2 042   2 273    2 505    2 735      2 966 3 197  3 429   3 659   3 891    4 122\nA 12              1 757  2 003     2 247   2 494    2 738    2 983      3 229 3 473  3 719   3 964   4 209    4 455\nA 13              1 932  2 187     2 442   2 697    2 952    3 206      3 461 3 716  3 971   4 225   4 481    4 735\nA 14              2 112  2 376     2 638   2 902    3 166    3 430      3 693 3 957  4 220   4 484   4 747    5 011\nA 15              2 358  2 643     2 928   3 214    3 498    3 784      4 068 4 353  4 638   4 923   5 208    5 492\nA 16 bis B 2      2 493  2 791     3 090   3 389    3 689    3 988      4 287 4 586  4 885   5 186   5 484    5 783\nB 3 und B 4       2 493  2 801     3 114   3 428    3 741    4 056      4 369 4 681  4 995   5 309   5 622    5 936\nB 5 bis B 7       2 745  3 092     3 439   3 787    4 133    4 481      4 828 5 175  5 523   5 869   6 217    6 565\nB 8 und höher     2 940  3 332     3 724   4 116    4 508    4 901      5 293 5 685  6 077   6 469   6 861    7 253\nAnlage VId\nIVd\nAuslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)\n– Unterkunft und Verpflegung –\n(Monatsbeträge in DM)\nBesoldungs-                                                     S tufe\ngruppe\n1      2         3       4         5        6         7     8       9      10      11       12\nA 1 bis A 8         765    903     1 042   1 181    1 321    1 460      1 598 1 739  1 876   2 016   2 154    2 294\nA9                  899  1 048     1 197   1 346    1 497    1 646      1 796 1 945  2 093   2 242   2 392    2 540\nA 10              1 016  1 172     1 326   1 482    1 637    1 793      1 948 2 103  2 257   2 411   2 567    2 721\nA 11              1 105  1 268     1 429   1 591    1 753    1 915      2 076 2 238  2 400   2 562   2 723    2 885\nA 12              1 230  1 402     1 574   1 745    1 917    2 087      2 260 2 432  2 603   2 775   2 947    3 117\nA 13              1 353  1 530     1 709   1 888    2 066    2 244      2 423 2 601  2 780   2 958   3 137    3 315\nA 14              1 479  1 663     1 847   2 032    2 216    2 401      2 585 2 770  2 954   3 139   3 323    3 508\nA 15              1 651  1 850     2 050   2 249    2 448    2 647      2 848 3 048  3 246   3 446   3 645    3 845\nA 16 bis B 2      1 745  1 954     2 163   2 372    2 583    2 791      3 001 3 211  3 420   3 630   3 839    4 047\nB 3 und B 4       1 745  1 961     2 181   2 400    2 619    2 838      3 059 3 277  3 497   3 716   3 936    4 156\nB 5 bis B 7       1 922  2 164     2 407   2 650    2 894    3 137      3 380 3 623  3 866   4 109   4 352    4 594\nB 8 und höher     2 058  2 332     2 607   2 881    3 156    3 430      3 705 3 979  4 254   4 528   4 803    5 077","3486           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998\nAnlage VIe\nAuslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)\n– Unterkunft oder Verpflegung –\n(Monatsbeträge in DM)\nBesoldungs-                                                     S tufe\ngruppe\n1      2         3       4         5        6         7     8       9      10      11     12\nA 1 bis A 8         929  1 096     1 266   1 434    1 604    1 772      1 942 2 112  2 278   2 448   2 616  2 785\nA9                1 092  1 273     1 454   1 635    1 818    1 998      2 181 2 361  2 542   2 723   2 904  3 085\nA 10              1 233  1 422     1 610   1 800    1 987    2 177      2 364 2 552  2 740   2 928   3 117  3 306\nA 11              1 342  1 539     1 736   1 932    2 129    2 325      2 522 2 717  2 914   3 110   3 308  3 504\nA 12              1 494  1 702     1 911   2 119    2 327    2 535      2 744 2 952  3 161   3 369   3 577  3 787\nA 13              1 643  1 860     2 075   2 293    2 509    2 724      2 942 3 158  3 375   3 592   3 808  4 025\nA 14              1 795  2 020     2 242   2 466    2 691    2 915      3 139 3 362  3 587   3 811   4 035  4 260\nA 15              2 005  2 246     2 489   2 731    2 974    3 216      3 458 3 700  3 942   4 184   4 427  4 668\nA 16 bis B 2      2 119  2 372     2 627   2 881    3 136    3 390      3 644 3 898  4 153   4 407   4 661  4 915\nB 3 und B 4       2 119  2 382     2 647   2 914    3 180    3 448      3 714 3 980  4 247   4 512   4 778  5 045\nB 5 bis B 7       2 333  2 628     2 923   3 219    3 513    3 809      4 104 4 399  4 693   4 989   5 284  5 580\nB 8 und höher     2 500  2 832     3 166   3 499    3 832    4 166      4 498 4 832  5 164   5 498   5 832  6 165\nAnlage  VIf\nAnlage IVf\nAuslandszuschlag (§ 55 Abs. 5)\n(Monatsbeträge in DM)\nBesoldungs-                                                     S tufe\ngruppe\n1      2         3       4         5        6         7     8       9      10      11     12\nA 1 bis A 8       1 729  2 023     2 314   2 608    2 897    3 190      3 482 3 777  4 068   4 359   4 651   4 944\nA9                2 026  2 338     2 654   2 965    3 278    3 591      3 903 4 218  4 531   4 843   5 158   5 471\nA 10              2 291  2 617     2 942   3 265    3 590    3 916      4 241 4 565  4 892   5 215   5 540   5 866\nA 11              2 494  2 834     3 175   3 516    3 857    4 198      4 538 4 879  5 220   5 561   5 902   6 242\nA 12              2 773  3 133     3 492   3 852    4 211    4 571      4 931 5 291  5 650   6 010   6 369   6 729\nA 13              3 050  3 425     3 800   4 176    4 552    4 926      5 302 5 678  6 054   6 428   6 804   7 180\nA 14              3 330  3 718     4 106   4 494    4 882    5 271      5 659 6 046  6 434   6 822   7 210   7 600\nA 15              3 722  4 144     4 566   4 988    5 409    5 832      6 253 6 675  7 097   7 518   7 939   8 362\nA 16 bis B 2      3 947  4 389     4 832   5 275    5 715    6 158      6 600 7 043  7 484   7 926   8 369   8 811\nB 3 und B 4       3 948  4 413     4 878   5 342    5 806    6 271      6 735 7 200  7 664   8 129   8 594   9 057\nB 5 bis B 7       4 402  4 912     5 423   5 934    6 444    6 955      7 465 7 977  8 486   8 998   9 508 10 020\nB 8 und höher     4 748  5 324     5 901   6 479    7 055    7 631      8 209 8 785  9 362   9 940","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998         3487\nAnlage VIg\nAuslandszuschlag (§ 55 Abs. 5)\n(Monatsbeträge in DM)\nBesoldungs-                                                     S tufe\ngruppe\n1      2         3       4         5        6         7     8       9      10      11       12\nA 1 bis A 8       1 485  1 730     1 979   2 226    2 474    2 723      2 969 3 219  3 468   3 713   3 963    4 207\nA9                1 734  1 998     2 269   2 534    2 799    3 065      3 330 3 595  3 860   4 127   4 393    4 658\nA 10              1 962  2 241     2 518   2 797    3 074    3 350      3 628 3 904  4 184   4 460   4 737    5 016\nA 11              2 139  2 430     2 719   3 010    3 300    3 591      3 881 4 172  4 461   4 752   5 042    5 332\nA 12              2 381  2 685     2 990   3 295    3 601    3 905      4 210 4 516  4 821   5 126   5 430    5 735\nA 13              2 620  2 939     3 257   3 575    3 895    4 213      4 532 4 850  5 170   5 488   5 806    6 125\nA 14              2 858  3 186     3 516   3 845    4 175    4 503      4 833 5 161  5 491   5 822   6 150    6 480\nA 15              3 196  3 554     3 911   4 269    4 627    4 985      5 342 5 699  6 058   6 415   6 773    7 130\nA 16 bis B 2      3 391  3 766     4 140   4 516    4 891    5 266      5 640 6 016  6 391   6 766   7 140    7 515\nB 3 und B 4       3 399  3 793     4 187   4 581    4 975    5 370      5 764 6 158  6 552   6 947   7 341    7 735\nB 5 bis B 7       3 791  4 224     4 659   5 093    5 527    5 960      6 395 6 828  7 263   7 697   8 131    8 565\nB 8 und höher     4 094  4 583     5 074   5 563    6 054    6 543      7 033 7 523  8 012   8 502\nAnlage VIh\nAnlage IVh\nAuslandszuschlag (§ 55 Abs. 5)\n(Monatsbeträge in DM)\nBesoldungs-                                                     S tufe\ngruppe\n1      2         3       4         5        6         7     8       9      10      11       12\nA 1 bis A 8       1 243  1 449     1 650   1 855    2 058    2 261      2 464 2 668  2 873   3 076   3 279    3 482\nA9                1 454  1 674     1 894   2 112    2 333    2 553      2 774 2 996  3 217   3 436   3 658    3 879\nA 10              1 645  1 871     2 098   2 323    2 549    2 776      3 004 3 231  3 457   3 684   3 909    4 135\nA 11              1 791  2 032     2 271   2 511    2 751    2 990      3 231 3 470  3 710   3 949   4 189    4 430\nA 12              1 990  2 243     2 497   2 749    3 001    3 253      3 506 3 757  4 011   4 263   4 516    4 767\nA 13              2 193  2 452     2 713   2 975    3 236    3 496      3 756 4 018  4 279   4 539   4 801    5 061\nA 14              2 394  2 665     2 935   3 204    3 475    3 745      4 016 4 286  4 557   4 827   5 097    5 368\nA 15              2 677  2 973     3 268   3 563    3 859    4 155      4 450 4 746  5 041   5 336   5 633    5 928\nA 16 bis B 2      2 842  3 152     3 461   3 772    4 081    4 390      4 701 5 010  5 320   5 629   5 940    6 249\nB 3 und B 4       2 850  3 175     3 500   3 825    4 150    4 475      4 801 5 125  5 451   5 775   6 101    6 425\nB 5 bis B 7       3 185  3 542     3 898   4 255    4 612    4 968      5 324 5 681  6 037   6 394   6 751    7 107\nB 8 und höher     3 445  3 849     4 255   4 660    5 064    5 470      5 875 6 279  6 685   7 091","3488             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998\nAnlage VIi\nAuslandskinderzuschlag (§ 56)\n(Monatsbeträge in DM je K ind)\nnach § 56 Abs. 1 Nr. 1\nnach § 56\nS tufe des Auslandszuschlages                         Abs. 1 Nr. 2\nBesoldungsgruppe\n1          2          3          4          5          6     7       8   9   10       11   12\nA 1 bis A 16              225        259         292        324        358        391   424      457 489 524     556   588    225\nB 1 bis B 11\nAnlage VIII\nAnlage VIII\nAnwärtergrundbetrag\n(Monatsbeträge in DM)\nE ingangsamt, in das der Anwärter\nnach Abschluß des Vorbereitungsdienstes                                                     G rundbetrag\nunmittelbar eintritt\nA 1 bis A 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           1 240\nA 5 bis A 8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           1 430\nA 9 bis A 11 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            1 515\nA 12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        1 735\nA 13 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        1 785\nA 13 + Zulage\n(Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe c der Vorbemerkungen\nzu den Bundesbesoldungsordnungen A und B)\noder R 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          1 840","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998                                   3489\nAnlage IX\nAmtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen\n(Monatsbeträge)\n– in der R eihenfolge der G esetzesstellen –\nBetrag in Deutscher Mark,                                                     Betrag in Deutscher Mark,\nDem G runde nach geregelt in                                       Dem G runde nach geregelt in\nVomhundert, Bruchteil                                                         Vomhundert, Bruchteil\nBundesbesoldungsgesetz                                             Nummer 7\n§ 44                                    bis zu          200,00        Die Zulage beträgt für                        12,5 v.H. des\nBeamte und S oldaten der                      E ndgrundgehalts\n§ 48 Abs. 2                             bis zu          200,00        Besoldungsgruppen                             oder, bei festen\n§ 78                                    bis zu          150,00                                                      G ehältern, des\nG rundgehalts der\nBesoldungsgruppe *)\nBundesbesoldungsordnungen A und B\nA 1 bis A 5                                   A 5\nV o rbe me rkunge n                                                   A 6 bis A 9                                   A 9\nA 10 bis A 13                                 A 13\nNummer 2 Abs. 2                                         250,00\nA 14, A 15, B 1                               A 15\nNummer 4                                                100,00        A 16, B 2 bis B 4                             B 3\nB 5 bis B 7                                   B 6\nNummer 4 a                                              150,00        B 8 bis B 10                                  B 9\nB 11                                          B 11\nNummer 5\nDie Zulage beträgt für\nMannschaften,                                                 Nummer 8\nUnteroffiziere/Beamte                                           Die Zulage beträgt\nder Besoldungsgruppen A 5 und A 6                  70,00\nfür Beamte der Besoldungsgruppen\nUnteroffiziere/Beamte                                               A 1 bis A 5                                                   225,00\nder Besoldungsgruppen A 7 bis A 9                 100,00\nA 6 bis A 9                                                   300,00\nO ffiziere/Beamte des gehobenen                                     A 10 und höher                                                375,00\nund höheren Dienstes                              150,00\nNummer 5a                                                          Nummer 8a\nAbs. 1                                                              Die Zulage beträgt\nBuchstabe a                                       180,00        für Beamte der Besoldungsgruppen\nBuchstabe b                                       300,00            A 1 bis A 5                                                   137,03\nBuchstabe c                                       430,00            A 6 bis A 9                                                   186,84\nA 10 bis A 13                                                 230,43\nAbs. 2\nA 14 und höher                                                274,03\nNr. 1 Buchstabe a                                 270,00\nfür Anwärter der Laufbahngruppe\nBuchstabe b                               200,00            des mittleren Dienstes                                          99,66\nNr. 2 Buchstabe a                                 200,00            des gehobenen Dienstes                                        130,79\nBuchstabe b                                80,00            des höheren Dienstes                                          161,94\nNr. 3                                             130,00\nNr. 4 und 5                                       120,00      Nummer 8b\nNr. 6 Buchstabe a                                 200,00        Die Zulage beträgt\nfür Beamte der Besoldungsgruppen\nBuchstabe b                               200,00\nA 1 bis A 5                                                   180,00\nNr. 7 Buchstabe a                                 200,00\nA 6 bis A 9                                                   240,00\nBuchstabe b                                80,00            A 10 bis A 13                                                 300,00\nNr. 8 Buchstabe a                                 250,00            A 14 und höher                                                360,00\nBuchstabe b                               130,00\nNr. 9                                             120,00      Nummer 9\nDie Zulage beträgt\nNummer 6 Abs. 1\nnach einer Dienstzeit\nBuchstabe a                                           900,00\nvon einem J ahr                                               124,57\nBuchstabe b                                           720,00            von zwei J ahren                                              249,14\nBuchstabe c                                           576,00\n*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember\nNummer 6a                                              200,00      1975 (BG Bl. I S . 3091).","3490            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998\nBetrag in Deutscher Mark,                                 Betrag in Deutscher Mark,\nDem G runde nach geregelt in                                     Dem G runde nach geregelt in\nVomhundert, Bruchteil                                     Vomhundert, Bruchteil\nNummer 9a                                                         B e s o ldungs gruppe n       F u ß n o te\nAbs. 1                                                          A 2                           1                 53,52\nBuchstabe a                                      200,00                                   2                 34,67\n3                 98,68\nBuchstabe b                                      400,00\n6                 49,85\nBuchstabe c                                      300,00\nAbs. 2                                                          A 3                           1, 5              98,68\n2                 53,52\nBuchstabe a                                       80,00\nBuchstabe b                                      100,00    A 4                            1, 4              98,68\n2                 53,52\nNummer 10 Abs. 1\nDie Zulage beträgt                                             A 5                            3                 53,52\nnach einer Dienstzeit                                                                         4, 6              98,68\nvon einem J ahr                                  124,57\nA 6                            6                 53,52\nvon zwei J ahren                                 249,14\nA 7                            2                 66,43\nNummer 12                                             186,84                                   5    50 v.H. des\njeweiligen Unter-\nNummer 13a                          bis zu            150,00                                        schiedsbetrages\nzum G rundgehalt\nNummer 13c                                                                                          der Besoldungs-\ngruppe A 8\nDie Zulage beträgt\nfür Beamte der Besoldungsgruppen                               A 8                            2                 85,63\nA 1 bis A 7                                       90,00    A 9                            2, 3, 6          398,34\nA 8 bis A 11                                     120,00                                   7    8 v.H. des\nA 12 bis A 15                                    140,00                                        E ndgrundgehalts\nA 16 und höher                                   180,00                                        der Besoldungs-\ngruppe A 9\nNummer 19 S atz 1                                     370,00    A 12                           7, 8             231,35\nNummer 21                                             310,40    A 13                           6                185,02\n7                277,52\nNummer 25                                              75,00                                   11, 12, 13       404,81\nNummer 26 Abs. 1                                                A 14                           5                277,52\nDie Zulage beträgt für Beamte\nA 15                           7                277,52\ndes mittleren Dienstes                            33,34\ndes gehobenen Dienstes                            75,00    B 10                           1, 2             641,34\nNummer 27\nAbs. 1\nBuchstabe a\nDoppelbuchstabe aa                            28,64\nDoppelbuchstabe bb                           112,08\nBuchstabe b                                      124,54\nBuchstabe c                                      124,54\nAbs. 2\nBuchstabe a\nDoppelbuchstabe bb                            83,45\nBuchstaben b und c                               124,54\nNummer 30                                              45,00","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu B onn am 9. Dezember 1998                                   3491\nBetrag in Deutscher Mark,                                                     Betrag in Deutscher Mark,\nDem G runde nach geregelt in                                     Dem G runde nach geregelt in\nVomhundert, Bruchteil                                                         Vomhundert, Bruchteil\nBundesbesoldungsordnung C                                        Bundesbesoldungsordnung R\nV o rbe me rkunge n                                              V o rbe me rkunge n\nNummer 2\nNummer 2b                                            124,54\nDie Zulage beträgt                             12,5 v.H. des\nE ndgrundgehalts\nNummer 3                                                                                                          oder, bei festen\nDie Zulage beträgt                12,5 v.H. des                                                                 G ehältern, des\nE ndgrundgehalts                                                             G rundgehalts\noder, bei festen                                                             der Besoldungs-\nG ehältern, des                                                              gruppe *)\nG rundgehalts                 a) bei Verwendung\nder Besoldungs-                   bei obersten G erichtshöfen\ngruppe *)                         des Bundes für die R ichter\nund S taatsanwälte\nfür Beamte der Besoldungsgruppe(n)                                   der Besoldungsgruppe(n)\nC 1                                A 13                              R 1                                        R  1\nC 2                                A 15                              R 2 bis R 4                                R  3\nC 3 und C 4                        B 3                               R 5 bis R 7                                R  6\nR 8 bis R 10                               R  9\nNummer 5                                                           b) bei Verwendung\nwenn ein Amt ausgeübt wird                                           bei obersten Bundesbehörden\noder bei obersten\nder Besoldungsgruppe R 1                           402,00            G erichtshöfen des Bundes,\nder Besoldungsgruppe R 2                           450,00            wenn ihnen kein R ichter-\namt übertragen ist, für die\nR ichter und S taatsanwälte\nB e s o ldungs gruppe                F u ß n o te                      der Besoldungsgruppe(n)\nC 2                                  1               204,04            R 1                                        A  15\nR 2 bis R 4                                B  3\nR 5 bis R 7                                B  6\nR 8 bis R 10                               B  9\nNummer 4                                                              75,00\nB e s o ldungs gruppe n                          F u ß n o te\nR 1                                              1, 2               306,86\nR 2                                              3 bis 8, 10        306,86\nR 3                                              3                  306,86\nR 8                                              2                  613,59\n*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember\n1975 (BG Bl. I S . 3091)."]}