{"id":"bgbl1-1998-76-4","kind":"bgbl1","year":1998,"number":76,"date":"1998-11-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/76#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-76-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_76.pdf#page=12","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung der Bausparkassen-Verordnung","law_date":"1998-11-17T00:00:00Z","page":3428,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["3428           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu B onn am 30. November 1998\nVerordnung\nzur Änderung der Bausparkassen-Verordnung\nVom 17. November 1998\nAuf Grund des § 10 des Gesetzes über B ausparkassen                  lehen gegen Abgabe einer Verpflichtungserklärung\nin der Fassung der B ekanntmachung vom 15. Februar                      nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes über B ausparkas-\n1991 (B GB l. I S . 454) in Verbindung mit § 1 der Verordnung           sen dürfen im Einzelfall bis zum B etrag von 20 000\nzur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Rechts-                  Deutsche M ark, andere Darlehen ohne S icherung nach\nverordnungen nach § 10 S atz 1 des Gesetzes über                        § 7 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes über B ausparkassen im\nB ausparkassen auf das B undesaufsichtsamt für das K re-                Einzelfall bis zum B etrag von 10 000 Deutsche M ark\nditwesen vom 8. J anuar 1973 (B GB l. I S . 17) verordnet das           gewährt werden.\nB undesaufsichtsamt für das K reditwesen nach Anhörung                     (2) Der Anteil aller Darlehen nach Absatz 1 darf ins-\nder Deutschen B undesbank und der S pitzenverbände der                  gesamt 30 vom Hundert, der Anteil aller Darlehen nach\nB ausparkassen:                                                         Absatz 1 ohne S icherung darf insgesamt 20 vom Hun-\ndert und der Anteil der Darlehen nach Absatz 1 S atz 2\nArtikel 1                                  Halbsatz 2 darf insgesamt 5 vom Hundert am Gesamt-\nDie B ausparkassen-Verordnung vom 19. Dezember                       bestand der Forderungen aus Darlehen einer B auspar-\n1990 (B GB l. I S . 2947) wird wie folgt geändert:                      kasse nicht übersteigen.“\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                     4. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:\n„§ 6a\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nB egrenzung der\naa) In S atz 1 wird die Angabe „60 vom Hundert“\nDarlehen nach den § § 5 und 6 Abs. 1\ndurch die Angabe „70 vom Hundert“ ersetzt.\nDer Anteil aller Darlehen nach den § § 5 und 6 Abs. 1\nbb) In S atz 2 wird die Angabe „10 vom Hundert“\ndarf insgesamt 45 vom Hundert am Gesamtbestand\ndurch die Angabe „25 vom Hundert“ ersetzt.\nder Forderungen aus Darlehen einer B ausparkasse\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                nicht übersteigen.“\naa) In S atz 1 wird die Angabe „36 M onaten“ durch\ndie Angabe „48 M onaten“ ersetzt.                      5. § 7 wird wie folgt geändert:\nbb) In S atz 2 wird die Angabe „24 M onaten“ durch              a) In Absatz 4 werden nach der Angabe „1,0“ die\ndie Angabe „36 M onaten“ ersetzt.                              Worte „oder ergeben sich für das kollektive S parer-\nK assen-Leistungsverhältnis nicht nur vorüberge-\n2. In § 2 Abs. 1 S atz 1 wird die Zahl „300 000“ durch die                  hend unangemessen hohe Werte,“ eingefügt.\nZahl „450 000“ ersetzt.                                             b) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:\n„(5) Das B undesaufsichtsamt kann auf Antrag in\n3. § 6 wird wie folgt gefaßt:                                               besonderen Fällen Ausnahmen von der Obergrenze\n„§ 6                                       des kollektiven S parer-K assen-Leistungsverhält-\nnisses zulassen.\nDarlehen gegen\nVerpflichtungserklärung, B lankodarlehen                            (6) Die Werte für das kollektive S parer-K assen-\nLeistungsverhältnis sind dem B undesaufsichtsamt\n(1) B auspardarlehen gegen Abgabe einer Verpflich-\njährlich für das abgelaufene K alenderjahr nachzu-\ntungserklärung nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes\nweisen.“\nüber B ausparkassen dürfen im Einzelfall bis zum\nB etrag von 30 000 Deutsche M ark, B auspardarlehen\nohne S icherung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes                                          Artikel 2\nüber B ausparkassen im Einzelfall bis zum B etrag von              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\n20 000 Deutsche M ark gewährt werden. Andere Dar-               in K raft.\nB erlin, den 17. November 1998\nD as B und es aufs ic hts amt für d as K red itw es en\nA rto p o eus"]}