{"id":"bgbl1-1998-76-1","kind":"bgbl1","year":1998,"number":76,"date":"1998-11-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/76#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-76-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_76.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Gaststättengesetzes","law_date":"1998-11-20T00:00:00Z","page":3418,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["3418 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu B onn am 30. November 1998\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gaststättengesetzes\nVom 20. November 1998\nAuf Grund des Artikels 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Gewerbeord-\nnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 16. J uni 1998 (B GB l. I\nS . 1291) wird nachstehend der Wortlaut des Gaststättengesetzes in der ab\n1. Oktober 1998 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-\nsichtigt:\n1. die Fassung der B ekanntmachung des Gesetzes vom 5. M ai 1970 (B GB l. I\nS . 465, 1298),\n2. den am 1. J anuar 1975 in K raft getretenen Artikel 180 des Gesetzes vom\n2. M ärz 1974 (B GB l. I S . 469),\n3. den am 1. April 1974 in K raft getretenen § 69 Abs. 2 des Gesetzes vom\n15. M ärz 1974 (B GB l. I S . 721),\n4. den teils am 9. J uli 1976, teils am 1. M ai 1977 in K raft getretenen Artikel 5\nAbs. 2 des Gesetzes vom 5. J uli 1976 (B GB l. I S . 1773),\n5. den am 1. J anuar 1987 in K raft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom\n16. Dezember 1986 (B GB l. I S . 2441),\n6. den am 1. J anuar 1994 in K raft getretenen Artikel 6 Abs. 74 des Gesetzes\nvom 27. Dezember 1993 (B GB l. I S . 2378),\n7. den am 1. J uli 1994 in K raft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 6. J uni\n1994 (B GB l. I S . 1170),\n8. den am 1. J anuar 1995 in K raft getretenen Artikel 12 Abs. 58 des Gesetzes\nvom 14. S eptember 1994 (B GB l. I S . 2325),\n9. den am 1. Februar 1995 in K raft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom\n23. November 1994 (B GB l. I S . 3475),\n10. den am 25. J uli 1996 in K raft getretenen § 14 Abs. 7 des Gesetzes vom\n19. J uli 1996 (B GB l. I S . 1019),\n11. den am 1. Oktober 1998 in K raft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom\n16. J uni 1998 (B GB l. I S . 1291).\nB onn, den 20. November 1998\nD er B und es minis ter\nfür W irts c haft und T ec hno lo g ie\nM üller","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu B onn am 30. November 1998               3419\nGaststättengesetz\n§1                                 und zubereiteten S peisen an Hausgäste erlaubnisfrei.\nGaststättengewerbe                          S atz 1 gilt nicht, wenn der B eherbergungsbetrieb in Ver-\nbindung mit einer erlaubnisbedürftigen S chank- oder\n(1) Ein Gaststättengewerbe im S inne dieses Gesetzes          S peisewirtschaft ausgeübt wird.\nbetreibt, wer im stehenden Gewerbe\n1. Getränke zum Verzehr an Ort und S telle verabreicht                                         §3\n(S chankwirtschaft),                                                              Inhalt der Erlaubnis\n2. zubereitete S peisen zum Verzehr an Ort und S telle ver-        (1) Die Erlaubnis ist für eine bestimmte B etriebsart und\nabreicht (S peisewirtschaft) oder                           für bestimmte Räume zu erteilen. Die B etriebsart ist in der\n3. Gäste beherbergt (B eherbergungsbetrieb),                    Erlaubnisurkunde zu bezeichnen; sie bestimmt sich nach\nder Art und Weise der B etriebsgestaltung, insbesondere\nwenn der B etrieb jedermann oder bestimmten P ersonen-\nnach den B etriebszeiten und der Art der Getränke, der\nkreisen zugänglich ist.\nzubereiteten S peisen, der B eherbergung oder der Darbie-\n(2) Ein Gaststättengewerbe im S inne dieses Gesetzes          tungen.\nbetreibt ferner, wer als selbständiger Gewerbetreibender\n(2) Die Erlaubnis darf auf Zeit erteilt werden, soweit die-\nim Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstal-\nses Gesetz es zuläßt oder der Antragsteller es beantragt.\ntung ortsfesten B etriebsstätte aus Getränke oder zuberei-\ntete S peisen zum Verzehr an Ort und S telle verabreicht,          (3) Die Erlaubnis zum Ausschank alkoholischer Geträn-\nwenn der B etrieb jedermann oder bestimmten P ersonen-          ke schließt die Erlaubnis zum Ausschank alkoholfreier\nkreisen zugänglich ist.                                         Getränke ein.\n§2                                                                § 4\nErlaubnis                                                   Versagungsgründe\n(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf            (1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn\nder Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen       1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antrag-\nVereinen erteilt werden.                                            steller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuver-\n(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer                               lässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke\nergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene,\n1. M ilch, M ilcherzeugnisse oder alkoholfreie M ilchmisch-         Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird\ngetränke verabreicht,                                           oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel,\n2. unentgeltliche K ostproben verabreicht,                          der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten\nwird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder\n3. alkoholfreie Getränke aus Automaten verabreicht.\nLebensmittelrechts, des Arbeits- oder J ugendschutzes\n(3) Der Erlaubnis bedarf ferner nicht, wer, ohne S itzgele-       nicht einhalten wird,\ngenheit bereitzustellen, in räumlicher Verbindung mit sei-      2. die zum B etrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt\nnem Ladengeschäft des Lebensmitteleinzelhandels oder                der B eschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer\ndes Lebensmittelhandwerks während der Ladenöffnungs-                Lage, B eschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für\nzeiten alkoholfreie Getränke oder zubereitete S peisen ver-         den B etrieb nicht geeignet sind, insbesondere den not-\nabreicht.                                                           wendigen Anforderungen zum S chutze der Gäste und\n(4) Für einen B eherbergungsbetrieb bedarf es der                 der B eschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesund-\nErlaubnis nicht, wenn der B etrieb darauf eingerichtet ist,         heit oder S ittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhal-\nnicht mehr als acht Gäste gleichzeitig zu beherbergen; in           tung der öffentlichen S icherheit oder Ordnung notwen-\nsolchen B etrieben ist das Verabreichen von Getränken               digen Anforderungen nicht genügen oder","3420            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu B onn am 30. November 1998\n3. der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage        Zubehörwaren an Gäste abgeben und ihnen Zubehörlei-\noder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen           stungen erbringen.\nInteresse widerspricht, insbesondere schädliche                 (2) Der S chank- oder S peisewirt darf außerhalb der\nUmwelteinwirkungen im S inne des B undes-Immissi-            S perrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch\nonsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile,\nGefahren oder B elästigungen für die Allgemeinheit           1. Getränke und zubereitete S peisen, die er in seinem\nbefürchten läßt,                                                  B etrieb verabreicht,\n4. der Antragsteller nicht durch eine B escheinigung einer       2. Flaschenbier, alkoholfreie Getränke, Tabak- und S üß-\nIndustrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder               waren\nsein S tellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den    an jedermann über die S traße abgeben.\nin Aussicht genommenen B etrieb notwendigen lebens-\nmittelrechtlichen K enntnisse unterrichtet worden ist                                      §8\nund mit ihnen als vertraut gelten kann.\nErlöschen der Erlaubnis\n(2) Wird bei juristischen P ersonen oder nichtrechtsfähi-\ngen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere               Die Erlaubnis erlischt, wenn der Inhaber den B etrieb\nP erson zur Vertretung nach Gesetz, S atzung oder Gesell-        nicht innerhalb eines J ahres nach Erteilung der Erlaubnis\nschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der             begonnen oder seit einem J ahr nicht mehr ausgeübt hat.\nErlaubnisbehörde anzuzeigen.                                     Die Fristen können verlängert werden, wenn ein wichtiger\nGrund vorliegt.\n(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung\ndes Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die                                                § 9\nM indestanforderungen bestimmen, die an die Lage,\nB eschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im                           Stellvertretungserlaubnis\nHinblick auf die jeweilige B etriebsart und Art der zu-             Wer ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe\ngelassenen Getränke oder S peisen zu stellen sind. Die           durch einen S tellvertreter betreiben will, bedarf einer S tell-\nLandesregierungen können durch Rechtsverordnung die              vertretungserlaubnis; sie wird dem Erlaubnisinhaber für\nErmächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.              einen bestimmten S tellvertreter erteilt und kann befristet\nwerden. Die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 4 sowie\ndes § 8 gelten entsprechend. Wird das Gewerbe nicht\n§5                               mehr durch den S tellvertreter betrieben, so ist dies unver-\nAuflagen                             züglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.\n(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen,\nkönnen jederzeit Auflagen zum S chutze                                                        § 10\n1. der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für                             Weiterführung des Gewerbes\nLeben, Gesundheit oder S ittlichkeit,                           Nach dem Tode des Erlaubnisinhabers darf das Gast-\n2. der im B etrieb B eschäftigten gegen Gefahren für             stättengewerbe auf Grund der bisherigen Erlaubnis durch\nLeben, Gesundheit oder S ittlichkeit oder                    den Ehegatten oder die minderjährigen Erben während\nder M inderjährigkeit weitergeführt werden. Das gleiche gilt\n3. gegen schädliche Umwelteinwirkungen im S inne des             für Nachlaßverwalter, Nachlaßpfleger oder Testaments-\nB undes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen             vollstrecker bis zur Dauer von zehn J ahren nach dem Erb-\nerhebliche Nachteile, Gefahren oder B elästigungen für       fall. Die in den S ätzen 1 und 2 bezeichneten P ersonen\ndie B ewohner des B etriebsgrundstücks oder der              haben der Erlaubnisbehörde unverzüglich Anzeige zu\nNachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit                   erstatten, wenn sie den B etrieb weiterführen wollen.\nerteilt werden.\n(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnis-                                        § 11\nfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnun-                                 Vorläufige Erlaubnis\ngen nach M aßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.                          und vorläufige Stellvertretungserlaubnis\n(1) P ersonen, die einen erlaubnisbedürftigen Gaststät-\n§6                               tenbetrieb von einem anderen übernehmen wollen, kann\ndie Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung\nAusschank alkoholfreier Getränke\nder Erlaubnis auf Widerruf gestattet werden. Die vorläufige\nIst der Ausschank alkoholischer Getränke gestattet, so        Erlaubnis soll nicht für eine längere Zeit als drei M onate\nsind auf Verlangen auch alkoholfreie Getränke zum Ver-           erteilt werden; die Frist kann verlängert werden, wenn ein\nzehr an Ort und S telle zu verabreichen. Davon ist minde-        wichtiger Grund vorliegt.\nstens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer zu verabrei-\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erteilung einer vor-\nchen als das billigste alkoholische Getränk in gleicher\nläufigen S tellvertretungserlaubnis.\nM enge. Die Erlaubnisbehörde kann für den Ausschank\naus Automaten Ausnahmen zulassen.\n§ 12\nGestattung\n§7\n(1) Aus besonderem Anlaß kann der B etrieb eines\nNebenleistungen                           erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleich-\n(1) Im Gaststättengewerbe dürfen der Gewerbetreiben-          terten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf\nde oder Dritte auch während der Ladenschlußzeiten                gestattet werden.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu B onn am 30. November 1998               3421\n(2) (weggefallen)                                             4. der Gewerbetreibende oder sein S tellvertreter P erso-\nnen entgegen einem nach § 21 ergangenen Verbot\n(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen\nbeschäftigt,\nerteilt werden.\n5. der Gewerbetreibende im Fall des § 4 Abs. 2 nicht\n§ 13                                    innerhalb von sechs M onaten nach der B erufung den\nGaststätten ohne gewerbliche Niederlassung                     Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,\n(1) Auf die in § 1 Abs. 2 genannten Tätigkeiten findet        6. der Gewerbetreibende im Fall des § 9 S atz 3 nicht\nTitel III der Gewerbeordnung keine Anwendung, auch                   innerhalb von sechs M onaten nach dem Ausscheiden\nsoweit es sich um P ersonen handelt, die das Reisegewer-             des S tellvertreters den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4\nbe nicht selbständig betreiben.                                      erbringt,\n(2) An der B etriebsstätte muß in einer für jedermann         7. die in § 10 S atz 1 und 2 bezeichneten P ersonen nicht\nerkennbaren Weise der Name des Gewerbetreibenden mit                 innerhalb von sechs M onaten nach der Weiterführung\nmindestens einem ausgeschriebenen Vornamen ange-                     den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringen.\ngeben sein.                                                         (4) Die Absätze 1, 2 und 3 Nr. 1, 2 und 4 gelten entspre-\nchend für die Rücknahme und den Widerruf der S tellver-\n§ 14                                tretungserlaubnis.\nStraußwirtschaften\nDie Landesregierungen können durch Rechtsverord-                                       § § 16 und 17\nnungen zur Erleichterung des Absatzes selbsterzeugten                                     (weggefallen)\nWeines oder Apfelweines bestimmen, daß der Ausschank\ndieser Getränke und im Zusammenhang hiermit das Ver-\n§ 18\nabreichen von zubereiteten S peisen zum Verzehr an Ort\nund S telle für die Dauer von höchstens vier M onaten oder,                                 Sperrzeit\nsoweit dies bisher nach Landesrecht zulässig war, von               (1) Für S chank- und S peisewirtschaften sowie für\nhöchstens sechs M onaten, und zwar zusammenhängend               öffentliche Vergnügungsstätten ist durch Rechtsver-\noder in zwei Zeitabschnitten im J ahre, keiner Erlaubnis         ordnung der Landesregierungen eine S perrzeit allgemein\nbedarf. S ie können hierbei Vorschriften über                    festzusetzen. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen,\n1. die persönlichen und räumlichen Voraussetzungen               daß die S perrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen B edürf-\nfür den Ausschank sowie über M enge und J ahrgang            nisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein\ndes zum Ausschank bestimmten Weines oder Apfel-              oder für einzelne B etriebe verlängert, verkürzt oder auf-\nweines,                                                      gehoben werden kann. Die Landesregierungen können\ndurch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste\n2. das Verabreichen von S peisen zum Verzehr an Ort und\nLandesbehörden oder andere B ehörden übertragen.\nS telle,\n(2) (weggefallen)\n3. die Art der B etriebsführung\nerlassen. Die Landesregierungen können durch Rechts-\n§ 19\nverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehör-\nden oder andere B ehörden übertragen.                                 Verbot des Ausschanks alkoholischer Getränke\nAus besonderem Anlaß kann der gewerbsmäßige Aus-\n§ 15                                schank alkoholischer Getränke vorübergehend für\nbestimmte Zeit und für einen bestimmten örtlichen\nRücknahme und Widerruf der Erlaubnis                  B ereich ganz oder teilweise verboten werden, wenn dies\n(1) Die Erlaubnis zum B etrieb eines Gaststättenge-           zur Aufrechterhaltung der öffentlichen S icherheit oder\nwerbes ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß bei            Ordnung erforderlich ist.\nihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1\nvorlagen.\n§ 20\n(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich\nAllgemeine Verbote\nTatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach\n§ 4 Abs. 1 Nr. 1 rechtfertigen würden.                              Verboten ist,\n(3) S ie kann widerrufen werden, wenn                         1. B ranntwein oder überwiegend branntweinhaltige Le-\nbensmittel durch Automaten feilzuhalten,\n1. der Gewerbetreibende oder sein S tellvertreter die B e-\ntriebsart, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist,      2. in Ausübung eines Gewerbes alkoholische Getränke\nunbefugt ändert, andere als die zugelassenen Räume               an erkennbar B etrunkene zu verabreichen,\nzum B etrieb verwendet oder nicht zugelassene Ge-\n3. im Gaststättengewerbe das Verabreichen von S peisen\ntränke oder S peisen verabreicht oder sonstige inhalt-\nvon der B estellung von Getränken abhängig zu\nliche B eschränkungen der Erlaubnis nicht beachtet,\nmachen oder bei der Nichtbestellung von Getränken\n2. der Gewerbetreibende oder sein S tellvertreter Auf-               die P reise zu erhöhen,\nlagen nach § 5 Abs. 1 nicht innerhalb einer gesetzten\n4. im Gaststättengewerbe das Verabreichen alkoholfreier\nFrist erfüllt,\nGetränke von der B estellung alkoholischer Getränke\n3. der Gewerbetreibende seinen B etrieb ohne Erlaubnis               abhängig zu machen oder bei der Nichtbestellung\ndurch einen S tellvertreter betreiben läßt,                      alkoholischer Getränke die P reise zu erhöhen.","3422           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu B onn am 30. November 1998\n§ 21                                wenn durch den Ausschank alkoholischer Getränke\nGefahren für die S ittlichkeit oder für Leben oder Gesund-\nBeschäftigte Personen\nheit der Gäste oder der B eschäftigten entstehen.\n(1) Die B eschäftigung einer P erson in einem Gaststät-\ntenbetrieb kann dem Gewerbetreibenden untersagt wer-\nden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die                                       § 24\nP erson die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit                    Realgewerbeberechtigung\nnicht besitzt.\n(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch auf\n(2) Die Landesregierungen können zur Aufrechterhal-          Realgewerbeberechtigungen Anwendung mit Ausnahme\ntung der S ittlichkeit oder zum S chutze der Gäste durch        der Vorschriften über die Lage der Räume (§ 4 Abs. 1 Nr. 2)\nRechtsverordnung Vorschriften über die Zulassung, das           und über das öffentliche Interesse hinsichtlich der Ver-\nVerhalten und die Art der Tätigkeit sowie, soweit tarifver-     wendung der Räume (§ 4 Abs. 1 Nr. 3). Realgewerbebe-\ntragliche Regelungen nicht bestehen, die Art der Entloh-        rechtigungen, die drei J ahre lang nicht ausgeübt worden\nnung der in Gaststättenbetrieben B eschäftigten erlassen.       sind, erlöschen. Die Frist kann von der Erlaubnisbehörde\nDie Landesregierungen können durch Rechtsverordnung             verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.\ndie Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.\n(2) Die Länder können bestimmen, daß auch die in\n(3) Die Vorschriften des § 26 des J ugendarbeitsschutz-      Absatz 1 ausgenommenen Vorschriften Anwendung fin-\ngesetzes bleiben unberührt.                                     den, wenn um die Erlaubnis auf Grund einer Realgewerbe-\nberechtigung für ein Grundstück nachgesucht wird, auf\n§ 22                                welchem die Erlaubnis auf Grund dieser Realgewerbe-\nberechtigung bisher nicht ausgeübt wurde.\nAuskunft und Nachschau\n(1) Die Inhaber von Gaststättenbetrieben, ihre S tellver-                                 § 25\ntreter und die mit der Leitung des B etriebes beauftragten\nP ersonen haben den zuständigen B ehörden die für die                              Anwendungsbereich\nDurchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses              (1) Auf K antinen für B etriebsangehörige sowie auf\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen           B etreuungseinrichtungen der im Inland stationierten aus-\nAuskünfte zu erteilen.                                          ländischen S treitkräfte, der B undeswehr, des B undes-\n(2) Die von der zuständigen B ehörde mit der Überwa-         grenzschutzes oder der in Gemeinschaftsunterkünften\nchung des B etriebes beauftragten P ersonen sind befugt,        untergebrachten P olizei finden die Vorschriften dieses\nGrundstücke und Geschäftsräume des Auskunftspflichti-           Gesetzes keine Anwendung. Gleiches gilt für Luftfahrzeu-\ngen zu betreten, dort P rüfungen und B esichtigungen vor-       ge, P ersonenwagen von Eisenbahnunternehmen und an-\nzunehmen und in die geschäftlichen Unterlagen des Aus-          deren S chienenbahnen, S chiffe und Reisebusse, in denen\nkunftspflichtigen Einsicht zu nehmen. Der Auskunfts-            anläßlich der B eförderung von P ersonen gastgewerbliche\npflichtige hat die M aßnahmen nach S atz 1 zu dulden. Das       Leistungen erbracht werden.\nGrundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13           (2) Auf Gewerbetreibende, die am 1. Oktober 1998 eine\ndes Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.                 B ahnhofsgaststätte befugt betrieben haben, findet § 34\n(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann      Abs. 2 S atz 1 entsprechende Anwendung; die in § 4 Abs. 1\ndie Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren B eant-        Nr. 2 genannten Anforderungen an die Lage, B eschaffen-\nwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1         heit, Ausstattung oder Einteilung der zum B etrieb des\nbis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen           Gewerbes oder zum Aufenthalt der B eschäftigten be-\nder Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver-        stimmten Räume gelten als erfüllt. § 34 Abs. 3 findet mit\nfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten               der M aßgabe Anwendung, daß die Anzeige nach S atz 4\naussetzen würde.                                                innerhalb von zwölf M onaten zu erstatten ist.\n§ 23                                                             § 26\nVereine und Gesellschaften                                            Sonderregelung\n(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Aus-              (1) S oweit in B ayern und Rheinland-P falz der Aus-\nschank alkoholischer Getränke finden auch auf Vereine           schank selbsterzeugter Getränke ohne Erlaubnis gestattet\nund Gesellschaften Anwendung, die kein Gewerbe betrei-          ist, bedarf es hierfür auch künftig keiner Erlaubnis. Die\nben; dies gilt nicht für den Ausschank an Arbeitnehmer          Landesregierungen können zur Aufrechterhaltung der\ndieser Vereine oder Gesellschaften.                             öffentlichen S icherheit oder Ordnung durch Rechtsver-\nordnung allgemeine Voraussetzungen für den Ausschank\n(2) Werden in den Fällen des Absatzes 1 alkoholische\naufstellen, insbesondere die Dauer des Ausschanks inner-\nGetränke in Räumen ausgeschenkt, die im Eigentum die-\nhalb des J ahres bestimmen und die Art der B etriebs-\nser Vereine oder Gesellschaften stehen oder ihnen miet-\nführung regeln. Die Landesregierungen können durch\nweise, leihweise oder aus einem anderen Grunde überlas-\nRechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landes-\nsen und nicht Teil eines Gaststättenbetriebes sind, so fin-\nbehörden übertragen.\nden die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der\n§ § 5, 6, 18, 22 sowie des § 28 Abs. 1 Nr. 2, 6, 11 und 12         (2) Die in B ayern bestehenden K ommunbrauberechti-\nund Absatz 2 Nr. 1 keine Anwendung. Das B undesmini-            gungen sowie die in Rheinland-P falz bestehende B erech-\nsterium für Wirtschaft kann mit Zustimmung des B undes-         tigung zum Ausschank selbsterzeugten B ranntweins erlö-\nrates durch Rechtsverordnung bestimmen, daß auch                schen, wenn sie seit zehn J ahren nicht mehr ausgeübt\nandere Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung finden,           worden sind.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu B onn am 30. November 1998                     3423\n§ 27                                 4. als Gast in den Räumen einer S chankwirtschaft, einer\n(weggefallen)                                 S peisewirtschaft oder einer öffentlichen Vergnügungs-\nstätte über den B eginn der S perrzeit hinaus verweilt,\nobwohl der Gewerbetreibende, ein in seinem B etrieb\n§ 28\nB eschäftigter oder ein B eauftragter der zuständigen\nOrdnungswidrigkeiten                              B ehörde ihn ausdrücklich aufgefordert hat, sich zu ent-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-              fernen.\nlässig                                                               (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\n1. ohne die nach § 2 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis             zu zehntausend Deutsche M ark geahndet werden.\nGetränke oder zubereitete S peisen verabreicht oder\nGäste beherbergt,                                                                        § 29\n2. einer Auflage oder Anordnung nach § 5 oder einer                          Allgemeine Verwaltungsvorschriften\nAuflage nach § 12 Abs. 3 nicht, nicht vollständig oder\nnicht rechtzeitig nachkommt,                                  Das B undesministerium für Wirtschaft erläßt mit Zu-\nstimmung des B undesrates die zur Durchführung dieses\n3. über den in § 7 erlaubten Umfang hinaus Waren                Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvor-\nabgibt oder Leistungen erbringt,                           schriften.\n4. ohne die nach § 9 erforderliche Erlaubnis ein Gast-\n§ 30\nstättengewerbe durch einen S tellvertreter betreibt\noder in einem Gaststättengewerbe als S tellvertreter                         Zuständigkeit und Verfahren\ntätig ist,                                                    Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten\n5. die nach § 4 Abs. 2, § 9 S atz 3 oder § 10 S atz 3 erfor-    S tellen können die für die Ausführung dieses Gesetzes\nderliche Anzeige nicht oder nicht unverzüglich             und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverord-\nerstattet,                                                 nungen zuständigen B ehörden bestimmen; die Landesre-\n5a. entgegen § 13 Abs. 2 den Namen nicht oder nicht in          gierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung\nder vorgeschriebenen Weise angibt,                         bestimmten obersten Landesbehörden können ferner\ndurch Rechtsverordnung das Verfahren, insbesondere bei\n6. als Inhaber einer S chankwirtschaft, S peisewirtschaft       Erteilung sowie bei Rücknahme und Widerruf von Erlaub-\noder öffentlichen Vergnügungsstätte duldet, daß ein        nissen und bei Untersagungen, regeln.\nGast nach B eginn der S perrzeit in den B etriebs-\nräumen verweilt,\n§ 31\n7. entgegen einem Verbot nach § 19 alkoholische Ge-\ntränke verabreicht,                                                     Anwendbarkeit der Gewerbeordnung\n8. einem Verbot des § 20 Nr. 1 über das Feilhalten von             Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen-\nB ranntwein oder überwiegend branntweinhaltigen            den Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewer-\nLebensmitteln zuwiderhandelt oder entgegen dem             beordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz\nVerbot des § 20 Nr. 3 das Verabreichen von S peisen        besondere B estimmungen getroffen worden sind; die Vor-\nvon der B estellung von Getränken abhängig macht           schriften über den Arbeitsschutz werden durch dieses\noder entgegen dem Verbot des § 20 Nr. 4 das Verab-         Gesetz nicht berührt.\nreichen alkoholfreier Getränke von der B estellung\nalkoholischer Getränke abhängig macht,                                                   § 32\n9. entgegen dem Verbot des § 20 Nr. 2 in Ausübung                                         (weggefallen)\neines Gewerbes alkoholische Getränke verabreicht\noder in den Fällen des § 20 Nr. 4 bei Nichtbestellung                                    § 33\nalkoholischer Getränke die P reise erhöht,                                  (Änderung anderer Vorschriften)\n10. P ersonen beschäftigt, deren B eschäftigung ihm\nnach § 21 Abs. 1 untersagt worden ist,                                                   § 34\n11. entgegen § 22 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht                           Übergangsvorschriften\nvollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, den Zutritt\nzu den für den B etrieb benutzten Grundstücken und            (1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Erlaub-\nRäumen nicht gestattet oder die Einsicht in geschäft-      nis oder Gestattung gilt im bisherigen Umfang als Erlaub-\nliche Unterlagen nicht gewährt,                            nis oder Gestattung im S inne dieses Gesetzes.\n12. den Vorschriften einer auf Grund der § § 14, 18 Abs. 1,          (2) Soweit nach diesem Gesetz eine Erlaubnis erforderlich\ndes § 21 Abs. 2 oder des § 26 Abs. 1 S atz 2 erlasse-      ist, gilt sie demjenigen als erteilt, der bei Inkrafttreten dieses\nnen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die            Gesetzes ohne Erlaubnis oder Gestattung eine nach die-\nRechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand           sem Gesetz erlaubnisbedürftige Tätigkeit befugt ausübt. In\nauf diese B ußgeldvorschrift verweist.                     den Fällen des Artikels 2 Abs. 1 des Ersten Teils des Vertra-\nges zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer\nFragen (BGBl. 1955 II S. 405) gilt die Erlaubnis auch demje-\n1. entgegen § 6 S atz 1 keine alkoholfreien Getränke ver-         nigen erteilt, der eine nach diesem Gesetz erlaubnisbedürf-\nabreicht oder entgegen § 6 S atz 2 nicht mindestens ein       tige Tätigkeit innerhalb eines J ahres vor Inkrafttreten des\nalkoholfreies Getränk nicht teurer als das billigste alko-    Gesetzes befugt ausgeübt hat, ohne daß ihm die Ausübung\nholische Getränk gleicher M enge verabreicht,                 der Tätigkeit bei Inkrafttreten des Gesetzes untersagt war.\n2. (weggefallen)                                                     (3) Der in Absatz 2 bezeichnete Erlaubnisinhaber oder\n3. (weggefallen)                                                  derjenige, der eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte","3424           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu B onn am 30. November 1998\nErlaubnis nicht nachweisen kann, hat seinen B etrieb der        28. April 1930 B ezug genommen wird, beziehen sich die-\nzuständigen B ehörde anzuzeigen. Die Erlaubnisbehörde           se Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften\nbestätigt dem Gewerbetreibenden kostenfrei und schrift-         dieses Gesetzes.\nlich, daß er zur Ausübung seines Gewerbes berechtigt ist.\nDie B estätigung muß die B etriebsart sowie die B etriebs-                                 § 36\nräume bezeichnen. Wird die Anzeige nicht innerhalb von\nsechs M onaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erstat-                    (Änderung anderer Vorschriften)\ntet, so erlischt die Erlaubnis.\n§ 37\n§ 35                                                     (weggefallen)\nBezugnahme auf Vorschriften\n§ 38\nS oweit in Gesetzen oder Verordnungen des B undes-\nrechts auf Vorschriften des Gaststättengesetzes vom                                   (Inkrafttreten)"]}