{"id":"bgbl1-1998-75-2","kind":"bgbl1","year":1998,"number":75,"date":"1998-11-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/75#page=91","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-75-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_75.pdf#page=91","order":2,"title":"Achtundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren - 28. BImSchV)","law_date":"1998-11-11T00:00:00Z","page":3411,"pdf_page":91,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998                     3411\nAchtundzwanzigste Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren – 28. BlmSchV)*)\nVom 11. November 1998\nAuf Grund des § 37 des Bundes-Immissionsschutz-                         f) 75 kW bis 130 kW ab dem 1. Januar 2003,\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\ng) 37 kW bis 75 kW ab dem 1. Januar 2004,\n14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), der durch Artikel 1 Nr. 5\ndes Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3178)                        die zulässigen Emissionsgrenzwerte nach der Tabelle\ngeändert worden ist, und des § 48a Abs. 3 des Bundes-                      in Anhang I Nr. 4.2.3 der Richtlinie 97/68/EG einhalten,\nImmissionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 6 des                2. die Typgenehmigung für einen Motortyp oder eine\nGesetzes vom 19. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3178) ein-                       Motorenfamilie oder das Dokument nach Anhang VI\ngefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:                          der Richtlinie 97/68/EG vorliegt und wenn\n§1                                   3. sie mit der nach Anhang I Nr. 3 der Richtlinie 97/68/EG\nAnwendungsbereich                                   erforderlichen EG-Kennzeichnung versehen sind.\nDiese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von                     (2) Bei Motoren, deren Herstellungsdatum vor den in\nMotoren zum Einbau in mobile Maschinen und Geräte                      Absatz 1 genannten Terminen liegt, verlängert die Geneh-\nnach Artikel 2 erster Anstrich in Verbindung mit Anhang I              migungsbehörde auf Antrag des Herstellers für jede Kate-\nNr. 1 der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parla-                  gorie den Zeitpunkt für die Erfüllung der in Absatz 1\nments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Anglei-                  genannten Anforderungen um zwei Jahre.\nchung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\nMaßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmi-                                                 §3\ngen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus                                        Ausnahmen\nVerbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte\n(ABl. EG 1998 Nr. L 59 S. 1), soweit sie nicht ausschließlich             (1) Auf Antrag eines Herstellers von Motoren aus aus-\nvon der Bundeswehr oder von Streitkräften, die aufgrund                laufenden Serien, die sich bis zu den in § 2 genannten\nvölkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutsch-              Zeitpunkten noch auf Lager befinden, verlängert die\nland stationiert sind, benutzt werden sollen.                          Genehmigungsbehörde die sich jeweils aus § 2 erge-\nbenden Fristen um zwölf Monate nach Maßgabe der in\n§2                                   Artikel 10 Abs. 2 erster bis fünfter Anstrich der Richtlinie\n97/68/EG aufgeführten Anforderungen und stellt hierüber\nInverkehrbringen                               eine Konformitätsbescheinigung oder ein konsolidiertes\n(1) Motoren nach § 1 dieser Verordnung dürfen ge-                   Dokument gemäß Artikel 10 Abs. 2 neunter Anstrich der\nwerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unterneh-                   Richtlinie aus.\nmungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie                       (2) Ein Antrag ist zurückzuweisen, sobald die Summe\n1. bei einer Nutzleistung von                                          von den nach Absatz 1 jeweils erfaßten Motoren 10 Pro-\nzent der im Vorjahr in Deutschland unter den Vorausset-\na) 130 kW bis 560 kW ab dem 1. Januar 1999,\nzungen des § 2 Nr. 1 in den Verkehr gebrachten neuen\nb) 75 kW bis 130 kW ab dem 1. Januar 1999,                        Motoren aller betroffenen Typen übersteigt.\nc) 37 kW bis 75 kW ab dem 1. April 1999,\ndie zulässigen Emissionsgrenzwerte nach der Tabelle                                            §4\nin Anhang I Nr. 4.2.1 der Richtlinie 97/68/EG und                                      Typgenehmigung\nbei einer Nutzleistung von                                           (1) Motortypen oder Motorenfamilien können eine Typ-\nd) 18 kW bis 37 kW ab dem 1. Januar 2001,                         genehmigung nur erhalten, wenn sie der Beschreibung in\nder Beschreibungsmappe entsprechen und den übrigen\ne) 130 kW bis 560 kW ab dem 1. Januar 2002,                       Anforderungen dieser Verordnung, insbesondere des § 2\nNr. 1 und 3, genügen.\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 97/68/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur        (2) Motoren oder Motorenfamilien nach § 1 können eine\nAngleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnah- Typgenehmigung ab dem 1. Juli 1998 nur erhalten, wenn\nmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und\nluftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile   sie die zulässigen Emissionsgrenzwerte nach der Tabelle\nMaschinen und Geräte (ABl. EG 1998 Nr. L 59 S. 1).                  in Anhang I Nr. 4.2.1 der Richtlinie 97/68/EG einhalten.","3412            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998\n(3) Als Typgenehmigung im Sinne des Absatzes 2 gelten       wenn der zu genehmigende Motor mit anderen echten\nbis zu den in Absatz 4 genannten Zeitpunkten auch Typ-         oder simulierten Maschinen- oder Geräteteilen zusammen\ngenehmigungen, die aufgrund der Richtlinie 88/77/EWG           betrieben wird, so ist der Geltungsbereich der Typgeneh-\ndes Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der             migung für diesen Motor entsprechend einzuschränken.\nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen          Im Typgenehmigungsbogen für einen Motortyp oder eine\ngegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Diesel-         Motorenfamilie sind in solchen Fällen alle Einschränkun-\nmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. EG 1988 Nr.           gen ihrer Verwendung sowie sämtliche Einbauvorschriften\nL 36 S. 33), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/1/EG     aufzuführen.\nvom 22. Januar 1996 (ABl. EG Nr. L 40 S. 1), erteilt wurden\n(6) Die Genehmigungsbehörde, die eine Typgenehmi-\nund den Anforderungen der Stufe A oder B gemäß Arti-\ngung erteilt, sorgt hierbei dafür, daß die Identifizierungs-\nkel 2 und Anhang I Nr. 6.2.1 der Richtlinie 91/542/EWG\nnummern der in Übereinstimmung mit den Anforderungen\ndes Rates vom 1. Oktober 1991 zur Änderung der Richt-\ndieser Richtlinie hergestellten Motoren, bei Bedarf in\nlinie 88/77/EWG (ABl. EG Nr. L 295 S. 1) genügen, und\nZusammenarbeit mit den Genehmigungsbehörden der\ndiesen entsprechende Genehmigungszeichen.\nanderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, regi-\n(4) Motoren nach § 1 können eine Typgenehmigung nur         striert und kontrolliert werden.\nerhalten, wenn sie bei einer Nutzleistung von                     (7) Die Genehmigungsbehörde vergewissert sich vor\na) 18 kW bis 37 kW ab dem 1. Januar 2000,                      Erteilung einer Typgenehmigung, bei Bedarf in Zusam-\nmenarbeit mit den Genehmigungsbehörden der übrigen\nb) 130 kW bis 560 kW ab dem 1. Januar 2001,\nMitgliedstaaten der Europäischen Union, daß geeignete\nc) 75 kW bis 130 kW ab dem 1. Januar 2002,                     Vorkehrungen getroffen wurden, um eine wirksame Kon-\nd) 37 kW bis 75 kW ab dem 1. Januar 2003                       trolle der Konformität der Produktion hinsichtlich der An-\nforderungen des Anhangs I Nr. 5 der Richtlinie 97/68/EG\ndie Emissionsgrenzwerte nach der Tabelle in Anhang I           sicherzustellen.\nNr. 4.2.3 der Richtlinie 97/68/EG einhalten.\n(8) Der Hersteller oder seine in Mitgliedstaaten der\nEuropäischen Union niedergelassenen Beauftragten\n§5\nübermitteln der Genehmigungsbehörde auf Ersuchen im\nTypgenehmigungsverfahren                       Einzelfall Daten über die Direktkäufer und die Identifizie-\n(1) Ein Antrag auf Typgenehmigung für einen Motor oder      rungsnummern der Motoren, die gemäß § 7 Abs. 3 als her-\neine Motorenfamilie ist vom Hersteller bei der Genehmi-        gestellt gemeldet worden sind, soweit dies für die Kon-\ngungsbehörde zu stellen. Dem Antrag ist eine Beschrei-         trolle der Identifizierungsnummern erforderlich ist.\nbungsmappe, deren Inhalt im Beschreibungsbogen in                 (9) Ist ein Hersteller nicht in der Lage, auf Ersuchen der\nAnhang II der Richtlinie 97/68/EG angegeben ist, sowie         Genehmigungsbehörde die in § 7 und insbesondere im\nein Nachweis beizufügen, daß der Antragsteller dem             Zusammenhang mit Absatz 8 festgelegten Anforderungen\nzuständigen Technischen Dienst einen Motor zur Verfü-          einzuhalten, so kann die Genehmigung für den betreffen-\ngung gestellt hat, der den in Anhang II Anlage 1 der Richt-    den Motortyp oder die betreffende Motorenfamilie auf-\nlinie 97/68/EG aufgeführten wesentlichen Merkmalen des         grund dieser Verordnung widerrufen werden.\nMotortyps entspricht.\n(2) Ein Antrag auf Typgenehmigung für einen Motortyp                                       §6\noder eine Motorenfamilie darf nicht in mehr als einem Mit-                    Änderung von Genehmigungen\ngliedstaat der Europäischen Union gestellt werden. Für\njeden zu genehmigenden Motortyp oder jede zu geneh-               (1) Der Hersteller hat der Genehmigungsbehörde nach\nmigende Motorenfamilie ist ein gesonderter Antrag zu           Erteilung der Typgenehmigung jede Änderung der in den\nstellen.                                                       Beschreibungsunterlagen genannten Einzelheiten mitzu-\nteilen.\n(3) Die Genehmigungsbehörde erteilt die Typgeneh-\nmigung unter Verwendung eines EG-Typgenehmigungs-                 (2) Der Antrag auf eine Änderung oder Erweiterung einer\nbogens nach Anhang VI der Richtlinie 97/68/EG. Die             Typgenehmigung ist ausschließlich an die Genehmi-\nGenehmigungsbehörde numeriert den Typgenehmi-                  gungsbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen\ngungsbogen gemäß Anhang VII der Richtlinie 97/68/EG            Union zu stellen, die die ursprüngliche Typgenehmigung\nund stellt ihn zusammen mit den dort aufgeführten An-          erteilt hat.\nlagen dem Antragsteller zu.                                       (3) Sind in den Beschreibungsunterlagen erwähnte Ein-\n(4) Stellt die Genehmigungsbehörde im Falle eines           zelheiten geändert worden, so stellt die Genehmigungs-\nAntrags auf Typgenehmigung für eine Motorenfamilie fest,       behörde folgende Unterlagen aus:\ndaß der eingereichte Antrag hinsichtlich des ausgewähl-        1. soweit erforderlich, korrigierte Seiten der Beschrei-\nten Stammotors für die in Anhang II Anlage 2 der Richtlinie        bungsunterlagen, wobei die Behörde jede einzelne\n97/68/EG beschriebene Motorenfamilie nicht vollständig             Seite so kennzeichnet, daß die Art der Änderung und\nrepräsentativ ist, so ist ein anderer und bei Bedarf ein           das Datum der Neuausgabe deutlich ersichtlich sind;\nzusätzlicher, von der Genehmigungsbehörde zu bezeich-              bei jeder Neuausgabe von Seiten ist das Inhaltsver-\nnender Stammotor zur Genehmigung nach Absatz 1                     zeichnis zu den Beschreibungsunterlagen, das dem\nbereitzustellen.                                                   Typgenehmigungsbogen als Anlage beigefügt ist, ent-\n(5) Erfüllt der zu genehmigende Motor seine Funktion            sprechend auf den neuesten Stand zu bringen;\noder hat er spezifische Eigenschaften nur in Verbindung        2. einen revidierten Typgenehmigungsbogen mit einer\nmit anderen Teilen der mobilen Maschine oder des mobi-             Erweiterungsnummer, sofern darin mit Ausnahme der\nlen Gerätes und kann aus diesem Grund die Einhaltung               Anhänge Angaben geändert wurden oder die Mindest-\neiner oder mehrerer Anforderungen nur geprüft werden,              anforderungen der Richtlinie 97/68/EG sich seit dem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998              3413\nursprünglichen Genehmigungsdatum geändert haben;         sind, nicht mit dem typgenehmigten Motor oder der typ-\naus dem revidierten Genehmigungsbogen müssen der         genehmigten Motorenfamilie überein, hat die Genehmi-\nGrund für seine Änderung und das Datum der Neuaus-       gungsbehörde den Hersteller schriftlich aufzufordern, bin-\ngabe klar hervorgehen.                                   nen einer von ihr festzusetzenden Frist und unter Andro-\nStellt die Genehmigungsbehörde fest, daß wegen einer an      hung des Widerrufs der Typgenehmigung die in Produk-\nden Beschreibungsunterlagen vorgenommenen Ände-              tion befindlichen Motoren wieder mit dem genehmigten\nrung neue Versuche oder Prüfungen gerechtfertigt sind,       Motor oder der genehmigten Motorenfamilie in Überein-\nso unterrichtet sie hiervon den Hersteller und stellt die    stimmung zu bringen. Kommt der Hersteller der Aufforde-\nUnterlagen nach Satz 1 erst nach der Durchführung er-        rung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nach, so kann\nfolgreicher neuer Versuche oder Prüfungen aus.               die Genehmigungsbehörde die Typgenehmigung wider-\nrufen.\n(2) Eine Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten\n§7\nMotortyp oder der genehmigten Motorenfamilie liegt bei\nSerienübereinstimmung                       Abweichungen von den Merkmalen im Genehmigungs-\n(1) Der Hersteller bringt an jeder in Übereinstimmung mit bogen oder von den Beschreibungsunterlagen vor, die\ndem genehmigten Typ hergestellten Einheit die in Anhang I    von der Genehmigungsbehörde nicht gemäß § 6 Abs. 3\nNr. 3 der Richtlinie 97/68/EG festgelegten Kennzeichen       ausgestellt worden sind.\neinschließlich der Typgenehmigungsnummer an.\n§9\n(2) Enthält die Typgenehmigung Einschränkungen der\nVerwendung gemäß § 5 Abs. 5, so fügt der Hersteller jeder                 Zusammenarbeit mit den Genehmi-\nhergestellten Einheit detaillierte Angaben über diese Ein-          gungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten\nschränkungen und sämtliche Einbauvorschriften bei. Wird         (1) Die Genehmigungsbehörde übermittelt\neine Reihe von Motortypen ein und demselben Maschi-\nnenhersteller geliefert, so genügt es, daß ihm dieser Be-    1. den Genehmigungsbehörden der übrigen Mitglied-\nschreibungsbogen, in dem ferner die betreffenden Motor-          staaten der Europäischen Union jeden Monat eine\nidentifizierungsnummern anzugeben sind, nur einmal               Liste der Motoren und Motorenfamilien mit den in\nübermittelt wird, und zwar spätestens am Tage der Liefe-         Anhang VIII der Richtlinie 97/68/EG geforderten Daten,\nrung des ersten Motors.                                          deren Genehmigung sie in dem betreffenden Monat\nerteilt, verweigert oder widerrufen hat;\n(3) Der Hersteller übermittelt auf Ersuchen der Genehmi-\ngungsbehörde nach Erteilung der Typgenehmigung bin-          2. auf Ersuchen der Genehmigungsbehörde eines ande-\nnen 45 Tagen nach Ablauf jedes Kalenderjahres und                ren Mitgliedstaates der Europäischen Union\nunmittelbar nach jedem Durchführungsdatum gemäß § 2              a) eine Abschrift des Typgenehmigungsbogens für\nund sofort nach jedem von der Behörde angegebenen                    den Motor oder die Motorenfamilie mit oder ohne\nzusätzlichen Datum eine Liste mit den Identifizierungs-              die Beschreibungsunterlagen für jeden Motortyp\nnummern aller Motortypen, die in Übereinstimmung mit                 oder jede Motorenfamilie, deren Genehmigung sie\nden Vorschriften der Richtlinie 97/68/EG seit dem letzten            erteilt, verweigert oder widerrufen hat,\nBericht oder seit dem Zeitpunkt, zu dem die Vorschriften\ndieser Verordnung erstmalig anwendbar wurden, herge-             b) die Liste der Motoren, die entsprechend den erteil-\nstellt wurden. Soweit sie nicht durch das Motorkodie-                ten Typgenehmigungen hergestellt wurden, gemäß\nrungssystem zum Ausdruck kommen, müssen auf dieser                   der Beschreibung in § 7 Abs. 3, die die nach\nListe die Korrelationen zwischen den Identifizierungsnum-            Anhang IX der Richtlinie 97/68/EG erforderlichen\nmern und den entsprechenden Motortypen oder Motoren-                 Einzelheiten enthält,\nfamilien und den Typgenehmigungsnummern angegeben                c) eine Abschrift der Erklärung gemäß § 7 Abs. 4.\nwerden. Außerdem muß die Liste besondere Informatio-\nnen enthalten, wenn der Hersteller die Produktion eines         (2) Die Genehmigungsbehörde übermittelt der Kommis-\ngenehmigten Motortyps oder einer genehmigten Moto-           sion von Amts wegen jährlich sowie im Einzelfall auf Ersu-\nrenfamilie einstellt. Falls die Genehmigungsbehörde keine    chen der Kommission eine Abschrift des Datenblattes\nregelmäßige Übermittlung dieser Liste vom Hersteller ver-    gemäß Anhang X der Richtlinie 97/68/EG über die Moto-\nlangt, muß dieser die gespeicherten Daten für einen Zeit-    ren, für die seit der letzten Benachrichtigung eine Geneh-\nraum von mindestens 20 Jahren aufbewahren.                   migung erteilt worden ist.\n(4) Der Hersteller übermittelt der Genehmigungsbehörde       (3) Die Genehmigungsbehörde hat den Genehmigungs-\nnach Erteilung der Typgenehmigung binnen 45 Tagen            behörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen\nnach Ablauf jedes Kalenderjahres und zu jedem Durch-         Union binnen eines Monats die Einzelheiten und die\nführungsdatum gemäß § 2 eine Erklärung, in der die           Begründung für die einem Hersteller gewährte Ausnahme-\nMotortypen, die Motorenfamilien und die entsprechenden       genehmigung nach § 3 zu übermitteln.\nIdentifizierungscodes der Motoren, die er ab diesem             (4) Die Genehmigungsbehörde übermittelt dem Bun-\nDatum herzustellen beabsichtigt, aufgeführt werden.          desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-\nsicherheit zur Weitergabe an die Kommission jedes Jahr\neine Liste der erteilten Ausnahmegenehmigungen mit\n§8                            ihren Begründungen.\nNichtübereinstimmung mit dem\n(5) Die Genehmigungsbehörde teilt den Genehmigungs-\ngenehmigten Typ oder der genehmigten Typfamilie\nbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union\n(1) Stimmen Motoren, die mit einer Konformitätsbe-        jeden Widerruf einer Typgenehmigung nebst Begründung\nscheinigung oder einem Genehmigungszeichen versehen          binnen eines Monats nach Unanfechtbarkeit mit.","3414          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998\n§ 10                                                         § 11\nGenehmigungsbehörde und Technische Dienste                                Ordnungswidrigkeiten\n(1) Genehmigungsbehörde im Sinne dieser Verordnung           Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bun-\nist das Kraftfahrt-Bundesamt.                                des-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich\n(2) Technische Dienste im Sinne dieser Verordnung sind    oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 einen Motor in den\ndie zur Durchführung der in den Anhängen der Richtlinie      Verkehr bringt.\n97/68/EG vorgeschriebenen Prüfungen vom Kraftfahrt-\nBundesamt benannten und im Bundesanzeiger bekannt-\ngegebenen Stellen.                                                                      § 12\n(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt überwacht die ordnungs-                           Inkrafttreten\ngemäße Erfüllung der den Technischen Diensten übertra-          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ngenen Aufgaben.                                              in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 11. November 1998\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJürgen Trittin"]}