{"id":"bgbl1-1998-75-1","kind":"bgbl1","year":1998,"number":75,"date":"1998-11-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/75#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-75-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_75.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Strafgesetzbuches","law_date":"1998-11-13T00:00:00Z","page":3322,"pdf_page":2,"num_pages":89,"content":["3322          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998\nBekanntmachung\nder Neufassung des Strafgesetzbuches\nVom 13. November 1998\nAuf Grund des Artikels 2a des Ausführungsgesetzes zu       12. den am 5. August 1992 in Kraft getretenen Artikel 13\ndem Vertrag vom 24. September 1996 über das umfas-               Nr. 2 des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes\nsende Verbot von Nuklearversuchen vom 23. Juli 1998              vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398),\n(BGBl. I S. 1882) wird nachstehend der Wortlaut des Straf-   13. den am 1. März 1993 in Kraft getretenen Artikel 6\ngesetzbuches in der ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung          des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom\nbekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:                   11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50),\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom          14. das am 1. September 1993 in Kraft getretene Sieben-\n10. März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160),                        undzwanzigste Strafrechtsänderungsgesetz – Kin-\n2. den am 1. Juli 1989 in Kraft getretenen Artikel 4            derpornographie – vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1346),\nAbs. 20 des Poststrukturgesetzes vom 8. Juni 1989        15. den am 28. Februar 1994 in Kraft getretenen Artikel 1\n(BGBl. I S. 1026),                                           des Ausführungsgesetzes Suchtstoffübereinkommen\n3. die am 16. Juni 1989 in Kraft getretenen Artikel 1           1988 vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1407),\nund 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Straf-        16. das am 22. Januar 1994 in Kraft getretene Achtund-\ngesetzbuches, der Strafprozeßordnung und des Ver-            zwanzigste Strafrechtsänderungsgesetz – Abgeord-\nsammlungsgesetzes und zur Einführung einer Kron-             netenbestechung – vom 13. Januar 1994 (BGBl. I\nzeugenregelung bei terroristischen Straftaten vom            S. 84),\n9. Juni 1989 (BGBl. I S. 1059),\n17. den am 11. Juni 1994 in Kraft getretenen Artikel 1 des\n4. den am 4. Mai 1990 in Kraft getretenen Artikel 3 des         Neunundzwanzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes\nGesetzes zu dem Übereinkommen vom 26. Oktober                – §§ 175, 182 StGB – vom 31. Mai 1994 (BGBl. I\n1979 über den physischen Schutz von Kernmaterial             S. 1168),\nvom 24. April 1990 (BGBl. 1990 II S. 326),\n18. das am 30. Juni 1994 in Kraft getretene Dreißigste\n5. den am 22. Juni 1990 in Kraft getretenen Artikel 2           Strafrechtsänderungsgesetz – Verjährung von Se-\ndes Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 10. März               xualstraftaten an Kindern und Jugendlichen – vom\n1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen              23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1310),\ngegen die Sicherheit der Seeschiffahrt und zum Pro-\ntokoll vom 10. März 1988 zur Bekämpfung wider-           19. das am 1. November 1994 in Kraft getretene Einund-\nrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester           dreißigste Strafrechtsänderungsgesetz – Zweites\nPlattformen, die sich auf dem Festlandsockel befin-          Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität –\nden, vom 13. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 494),               vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1440, 1995 S. 249),\n6. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 9      20. den am 6. Oktober 1996 in Kraft getretenen Artikel 5\nAbs. 3 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom               des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und Be-\n26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163),                             seitigung von Abfällen vom 27. September 1994\n(BGBl. I S. 2705),\n7. das am 26. August 1990 in Kraft getretene Fünfund-\nzwanzigste Strafrechtsänderungsgesetz – § 201            21. den am 14. Oktober 1994 in Kraft getretenen Artikel 3\nStGB – vom 20. August 1990 (BGBl. I S. 1764),                des Ausführungsgesetzes zum Basler Übereinkom-\nmen vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771),\n8. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 7\n§ 34 des Betreuungsgesetzes vom 12. September            22. den am 1. Januar 1999 in Kraft tretenden Artikel 60\n1990 (BGBl. I S. 2002),                                      des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom\n5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911),\n9. den am 7. März 1992 in Kraft getretenen Artikel 3 des\nGesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgeset-         23. den am 1. März 1995 in Kraft getretenen § 35 des\nzes, des Strafgesetzbuches und anderer Gesetze               Grundstoffüberwachungsgesetzes vom 7. Oktober\nvom 28. Februar 1992 (BGBl. I S. 372),                       1994 (BGBl. I S. 2835),\n10. den am 22. Juli 1992 in Kraft getretenen Artikel 1 des   24. den am 1. Dezember 1994 in Kraft getretenen Artikel 1\nSechsundzwanzigsten Strafrechtsänderungsgeset-               des Verbrechensbekämpfungsgesetzes vom 28. Ok-\nzes – Menschenhandel – vom 14. Juli 1992 (BGBl. I            tober 1994 (BGBl. I S. 3186),\nS. 1255),                                                25. das am 11. Juni 1995 in Kraft getretene Zweiund-\n11. den am 22. September 1992 in Kraft getretenen Arti-          dreißigste Strafrechtsänderungsgesetz – §§ 44, 69b\nkel 1 des Gesetzes zur Bekämpfung des illegalen              StGB – vom 1. Juni 1995 (BGBl. I S. 747),\nRauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen         26. den am 15. Juni 1995 in Kraft getretenen Artikel 11\nder Organisierten Kriminalität vom 15. Juli 1992             des Ausführungsgesetzes Seerechtsübereinkommen\n(BGBl. I S. 1302),                                           1982/1994 vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998              3323\n27. den am 1. Oktober 1995 in Kraft getretenen Artikel 8        und anderer Gesetze vom 24. April 1998 (BGBl. I\ndes Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgeset-           S. 747),\nzes vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050),              37. den am 9. Mai 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 des\n28. den am 5. Juli 1997 in Kraft getretenen Artikel 1 des       Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der\nDreiunddreißigsten      Strafrechtsänderungsgesetzes        Organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998 (BGBl. I\n– §§ 177 bis 179 StGB – vom 1. Juli 1997 (BGBl. I           S. 845),\nS. 1607),                                               38. den am 1. Januar 1999 in Kraft tretenden Artikel 4 des\n29. den am 1. August 1997 in Kraft getretenen Artikel 4         Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psy-\ndes Informations- und Kommunikationsdienste-                chotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichen-\nGesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870),               psychotherapeuten, zur Änderung des Fünften\nBuches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom\n30. den am 20. August 1997 in Kraft getretenen Artikel 1        16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311),\ndes Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption vom\n13. August 1997 (BGBl. I S. 2038),                      39. den am 30. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 2\ndes Ausführungsgesetzes zu dem Vertrag vom\n31. den am 1. Dezember 1997 in Kraft getretenen § 24            24. September 1996 über das umfassende Verbot von\ndes Transplantationsgesetzes vom 5. November                Nuklearversuchen vom 23. Juli 1998 (BGBl. IS. 1882),\n1997 (BGBl. I S. 2631),\n40. den am 1. März 1999 in Kraft tretenden Artikel 2 des\n32. den am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 14 § 16     Elften Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgeset-\ndes Kindschaftsreformgesetzes vom 16. Dezember              zes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432),\n1997 (BGBl. I S. 2942),\n41. den am 8. September 1998 in Kraft getretenen Arti-\n33. den am 24. Dezember 1997 in Kraft getretenen Arti-          kel 9 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Bundes-\nkel 2 Abs. 13 des Begleitgesetzes zum Telekommu-            notarordnung und anderer Gesetze vom 31. August\nnikationsgesetz vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I              1998 (BGBl. I S. 2585),\nS. 3108),\n42. den am 1. März 1999 in Kraft tretenden Artikel 7 des\n34. den am 31. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 1        Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwalts-\ndes Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten              ordnung, der Patentanwaltsordnung und anderer\nund anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar          Gesetze vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2600),\n1998 (BGBl. I S. 160),\n43. den am 22. September 1998 in Kraft getretenen Arti-\n35. den am 1. April 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 des      kel 2 des EG-Finanzschutzgesetzes vom 10. Septem-\nSechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom            ber 1998 (BGBl. 1998 II S. 2322) und\n26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164, 704),\n44. den am 22. September 1998 in Kraft getretenen Arti-\n36. den am 1. Januar 1999 in Kraft tretenden Artikel 3 des      kel 2 § 3 des EU-Bestechungsgesetzes vom 10. Sep-\nGesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes           tember 1998 (BGBl. 1998 II S. 2340).\nBonn, den 13. November 1998\nDie Bundesministerin der Justiz\nDäubler-Gmelin","3324        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998\nStrafgesetzbuch\n(StGB)\nInhaltsübersicht\nAllgemeiner Teil                                                   Dritter Titel\nTäterschaft und Teilnahme\nErster Abschnitt\n§ 25   Täterschaft\nDas Strafgesetz\n§ 26   Anstiftung\nErster Titel\n§ 27   Beihilfe\nGeltungsbereich\n§ 28   Besondere persönliche Merkmale\n§  1 Keine Strafe ohne Gesetz\n§ 29   Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten\n§  2 Zeitliche Geltung\n§ 30   Versuch der Beteiligung\n§  3 Geltung für Inlandstaten\n§ 31   Rücktritt vom Versuch der Beteiligung\n§  4 Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahr-\nzeugen                                                                            Vierter Titel\n§  5 Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter                                 Notwehr und Notstand\n§  6 Auslandstaten gegen international geschützte Rechts-   § 32   Notwehr\ngüter\n§ 33   Überschreitung der Notwehr\n§  7 Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen\n§ 34   Rechtfertigender Notstand\n§  8 Zeit der Tat\n§ 35   Entschuldigender Notstand\n§  9 Ort der Tat\nFünfter Titel\n§ 10 Sondervorschriften für Jugendliche und Heranwach-\nsende                                                                     Straflosigkeit parlamenta-\nrischer Äußerungen und Berichte\nZweiter Titel\n§ 36   Parlamentarische Äußerungen\nSprachgebrauch\n§ 37   Parlamentarische Berichte\n§ 11 Personen- und Sachbegriffe\n§ 12 Verbrechen und Vergehen                                                     Dritter Abschnitt\nRechtsfolgen der Tat\nZweiter Abschnitt\nErster Titel\nDie Tat\nStrafen\nErster Titel\n– Freiheitsstrafe –\nGrundlagen der Strafbarkeit\n§ 38   Dauer der Freiheitsstrafe\n§ 13 Begehen durch Unterlassen\n§ 39   Bemessung der Freiheitsstrafe\n§ 14 Handeln für einen anderen\n– Geldstrafe –\n§ 15 Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln\n§ 40   Verhängung in Tagessätzen\n§ 16 Irrtum über Tatumstände\n§ 41   Geldstrafe neben Freiheitsstrafe\n§ 17 Verbotsirrtum\n§ 42   Zahlungserleichterungen\n§ 18 Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen\n§ 43   Ersatzfreiheitsstrafe\n§ 19 Schuldunfähigkeit des Kindes\n§ 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen                                 – Vermögensstrafe –\n§ 21 Verminderte Schuldfähigkeit                            § 43a  Verhängung der Vermögensstrafe\nZweiter Titel                                                – Nebenstrafe –\nVersuch                           § 44   Fahrverbot\n§ 22 Begriffsbestimmung\n– Nebenfolgen –\n§ 23 Strafbarkeit des Versuchs\n§ 45   Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des\n§ 24 Rücktritt                                                     Stimmrechts","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998                  3325\n§ 45a Eintritt und Berechnung des Verlustes                   § 66  Unterbringung in der Sicherungsverwahrung\n§ 45b Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten            § 67  Reihenfolge der Vollstreckung\n§ 67a Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel\nZweiter Titel\n§ 67b Aussetzung zugleich mit der Anordnung\nStrafbemessung\n§ 67c Späterer Beginn der Unterbringung\n§ 46  Grundsätze der Strafzumessung\n§ 67d Dauer der Unterbringung\n§ 46a Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung\n§ 67e Überprüfung\n§ 47  Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen\n§ 67f Mehrfache Anordnung der Maßregel\n§ 48  (weggefallen)\n§ 67g Widerruf der Aussetzung\n§ 49  Besondere gesetzliche Milderungsgründe\n§ 50  Zusammentreffen von Milderungsgründen                                       – Führungsaufsicht –\n§ 51  Anrechnung                                              § 68  Voraussetzungen der Führungsaufsicht\n§ 68a Aufsichtsstelle, Bewährungshelfer\nDritter Titel\n§ 68b Weisungen\nStrafbemessung bei\n§ 68c Dauer der Führungsaufsicht\nmehreren Gesetzesverletzungen\n§ 68d Nachträgliche Entscheidungen\n§ 52  Tateinheit\n§ 68e Beendigung der Führungsaufsicht\n§ 53  Tatmehrheit\n§ 68f Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes\n§ 54  Bildung der Gesamtstrafe\n§ 68g Führungsaufsicht und Aussetzung zur Bewährung\n§ 55  Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe\n– Entziehung der Fahrerlaubnis –\nVierter Titel\n§ 69  Entziehung der Fahrerlaubnis\nStrafaussetzung zur Bewährung\n§ 69a Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis\n§ 56  Strafaussetzung\n§ 69b Wirkung der Entziehung bei einer ausländischen Fahr-\n§ 56a Bewährungszeit                                                erlaubnis\n§ 56b Auflagen\n– Berufsverbot –\n§ 56c Weisungen\n§ 70  Anordnung des Berufsverbots\n§ 56d Bewährungshilfe\n§ 70a Aussetzung des Berufsverbots\n§ 56e Nachträgliche Entscheidungen\n§ 70b Widerruf der Aussetzung und Erledigung des Berufs-\n§ 56f Widerruf der Strafaussetzung                                  verbots\n§ 56g Straferlaß                                                              – Gemeinsame Vorschriften –\n§ 57  Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe § 71  Selbständige Anordnung\n§ 57a Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheits-  § 72  Verbindung von Maßregeln\nstrafe\n§ 57b Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheits-                         Siebenter Titel\nstrafe als Gesamtstrafe                                                    Verfall und Einziehung\n§ 58  Gesamtstrafe und Strafaussetzung                        § 73  Voraussetzungen des Verfalls\nFünfter Titel                        § 73a Verfall des Wertersatzes\n§ 73b Schätzung\nVerwarnung mit Strafvorbehalt;\nAbsehen von Strafe                       § 73c Härtevorschrift\n§ 59  Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt       § 73d Erweiterter Verfall\n§ 59a Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen                  § 73e Wirkung des Verfalls\n§ 59b Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe                § 74  Voraussetzungen der Einziehung\n§ 59c Gesamtstrafe und Verwarnung mit Strafvorbehalt          § 74a Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung\n§ 60  Absehen von Strafe                                      § 74b Grundsatz der Verhältnismäßigkeit\n§ 74c Einziehung des Wertersatzes\nSechster Titel\n§ 74d Einziehung von Schriften und Unbrauchbarmachung\nMaßregeln der Besserung und Sicherung\n§ 74e Wirkung der Einziehung\n§ 61  Übersicht\n§ 74f Entschädigung\n§ 62  Grundsatz der Verhältnismäßigkeit\n§ 75  Sondervorschrift für Organe und Vertreter\n– Freiheitsentziehende Maßregeln –\n– Gemeinsame Vorschriften –\n§ 63  Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\n§ 76  Nachträgliche Anordnung von Verfall oder Einziehung\n§ 64  Unterbringung in einer Entziehungsanstalt                     des Wertersatzes\n§ 65  (weggefallen)                                           § 76a Selbständige Anordnung","3326         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998\nVierter Abschnitt                           § 90b   Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfas-\nsungsorganen\nStrafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen\n§ 77   Antragsberechtigte                                       § 91    Anwendungsbereich\n§ 77a  Antrag des Dienstvorgesetzten                                                        Vierter Titel\n§ 77b  Antragsfrist                                                                 Gemeinsame Vorschriften\n§ 77c  Wechselseitig begangene Taten                            § 92    Begriffsbestimmungen\n§ 77d  Zurücknahme des Antrags                                  § 92a   Nebenfolgen\n§ 77e  Ermächtigung und Strafverlangen                          § 92b   Einziehung\nFünfter Abschnitt                                                  Zweiter Abschnitt\nVerjährung                                                    Landesverrat und\nGefährdung der äußeren Sicherheit\nErster Titel\n§ 93    Begriff des Staatsgeheimnisses\nVerfolgungsverjährung\n§ 94    Landesverrat\n§ 78   Verjährungsfrist\n§ 95    Offenbaren von Staatsgeheimnissen\n§ 78a  Beginn\n§ 96    Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften\n§ 78b  Ruhen                                                            von Staatsgeheimnissen\n§ 78c  Unterbrechung\n§ 97    Preisgabe von Staatsgeheimnissen\nZweiter Titel                          § 97a   Verrat illegaler Geheimnisse\nVollstreckungsverjährung                      § 97b   Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses\n§ 79   Verjährungsfrist                                         § 98    Landesverräterische Agententätigkeit\n§ 79a  Ruhen                                                    § 99    Geheimdienstliche Agententätigkeit\n§ 79b  Verlängerung                                             § 100   Friedensgefährdende Beziehungen\n§ 100a  Landesverräterische Fälschung\n§ 101   Nebenfolgen\nBesonderer Teil\n§ 101a  Einziehung\nErster Abschnitt\nFriedensverrat,                                                   Dritter Abschnitt\nHochverrat und Gefährdung\nStraftaten gegen ausländische Staaten\ndes demokratischen Rechtsstaates\n§ 102   Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer\nErster Titel                                  Staaten\nFriedensverrat                          § 103   Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer\n§ 80   Vorbereitung eines Angriffskrieges                               Staaten\n§ 80a  Aufstacheln zum Angriffskrieg                            § 104   Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländi-\nscher Staaten\nZweiter Titel                          § 104a  Voraussetzungen der Strafverfolgung\nHochverrat\n§ 81   Hochverrat gegen den Bund                                                      Vierter Abschnitt\n§ 82   Hochverrat gegen ein Land                                       Straftaten gegen Verfassungsorgane\nsowie bei Wahlen und Abstimmungen\n§ 83   Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens\n§ 105   Nötigung von Verfassungsorganen\n§ 83a  Tätige Reue\n§ 106   Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern\nDritter Titel                                 eines Verfassungsorgans\nGefährdung des demokratischen Rechtsstaates               § 106a  Bannkreisverletzung\n§ 84   Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei § 106b  Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans\n§ 85   Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot                     § 107   Wahlbehinderung\n§ 86   Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger     § 107a  Wahlfälschung\nOrganisationen\n§ 107b  Fälschung von Wahlunterlagen\n§ 86a  Verwenden von        Kennzeichen   verfassungswidriger\n§ 107c  Verletzung des Wahlgeheimnisses\nOrganisationen\n§ 108   Wählernötigung\n§ 87   Agententätigkeit zu Sabotagezwecken\n§ 108a  Wählertäuschung\n§ 88   Verfassungsfeindliche Sabotage\n§ 108b  Wählerbestechung\n§ 89   Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und\nöffentliche Sicherheitsorgane                            § 108c  Nebenfolgen\n§ 90   Verunglimpfung des Bundespräsidenten                     § 108d  Geltungsbereich\n§ 90a  Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole            § 108e  Abgeordnetenbestechung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998                     3327\nFünfter Abschnitt                         §§ 143  und 144 (weggefallen)\nStraftaten gegen die Landesverteidigung                  § 145   Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von\nUnfallverhütungs- und Nothilfemitteln\n§ 109   Wehrpflichtentziehung durch Verstümmelung\n§ 109a  Wehrpflichtentziehung durch Täuschung                 § 145a  Verstoß gegen Weisungen während der Führungsauf-\nsicht\n§§ 109b und 109c (weggefallen)\n§ 145b  (weggefallen)\n§ 109d  Störpropaganda gegen die Bundeswehr\n§ 145c  Verstoß gegen das Berufsverbot\n§ 109e  Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln\n§ 145d  Vortäuschen einer Straftat\n§ 109f  Sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst\n§ 109g  Sicherheitsgefährdendes Abbilden                                          Achter Abschnitt\n§ 109h  Anwerben für fremden Wehrdienst                                 Geld- und Wertzeichenfälschung\n§ 109i  Nebenfolgen                                           § 146   Geldfälschung\n§ 109k  Einziehung                                            § 147   Inverkehrbringen von Falschgeld\n§ 148   Wertzeichenfälschung\nSechster Abschnitt\n§ 149   Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen\nWiderstand gegen die Staatsgewalt\n§ 150   Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung\n§ 110   (weggefallen)\n§ 151   Wertpapiere\n§ 111   Öffentliche Aufforderung zu Straftaten\n§ 152   Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden\n§ 112   (weggefallen)                                                 Währungsgebiets\n§ 113   Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte                 § 152a  Fälschung von Zahlungskarten und Vordrucken für\n§ 114   Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeam-            Euroschecks\nten gleichstehen\n§§ 115  bis 119 (weggefallen)                                                     Neunter Abschnitt\n§ 120   Gefangenenbefreiung                                        Falsche uneidliche Aussage und Meineid\n§ 121   Gefangenenmeuterei                                    § 153   Falsche uneidliche Aussage\n§ 122   (weggefallen)                                         § 154   Meineid\n§ 155   Eidesgleiche Bekräftigungen\nSiebenter Abschnitt                        § 156   Falsche Versicherung an Eides Statt\nStraftaten gegen die öffentliche Ordnung                  § 157   Aussagenotstand\n§ 123   Hausfriedensbruch                                     § 158   Berichtigung einer falschen Angabe\n§ 124   Schwerer Hausfriedensbruch                            § 159   Versuch der Anstiftung zur Falschaussage\n§ 125   Landfriedensbruch                                     § 160   Verleitung zur Falschaussage\n§ 125a  Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs\n§§ 161  und 162 (weggefallen)\n§ 126   Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von\n§ 163   Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Versicherung\nStraftaten\nan Eides Statt\n§ 127   Bildung bewaffneter Gruppen\n§ 128   (weggefallen)                                                             Zehnter Abschnitt\n§ 129   Bildung krimineller Vereinigungen                                     Falsche Verdächtigung\n§ 129a  Bildung terroristischer Vereinigungen                 § 164   Falsche Verdächtigung\n§ 130   Volksverhetzung                                       § 165   Bekanntgabe der Verurteilung\n§ 130a  Anleitung zu Straftaten\nElfter Abschnitt\n§ 131   Gewaltdarstellung\nStraftaten,\n§ 132   Amtsanmaßung                                                         welche sich auf Religion\n§ 132a  Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Ab-                und Weltanschauung beziehen\nzeichen                                               § 166   Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesell-\n§ 133   Verwahrungsbruch                                              schaften und Weltanschauungsvereinigungen\n§ 134   Verletzung amtlicher Bekanntmachungen                 § 167   Störung der Religionsausübung\n§ 135   (weggefallen)                                         § 167a  Störung einer Bestattungsfeier\n§ 136   Verstrickungsbruch; Siegelbruch                       § 168   Störung der Totenruhe\n§ 137   (weggefallen)\nZwölfter Abschnitt\n§ 138   Nichtanzeige geplanter Straftaten\nStraftaten gegen\n§ 139   Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten                    den Personenstand,\n§ 140   Belohnung und Billigung von Straftaten                                die Ehe und die Familie\n§ 141   (weggefallen)                                         § 169   Personenstandsfälschung\n§ 142   Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort                   § 170   Verletzung der Unterhaltspflicht","3328          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998\n§ 171  Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht                       Fünfzehnter Abschnitt\n§ 172  Doppelehe                                                         Verletzung des persönlichen\nLebens- und Geheimbereichs\n§ 173  Beischlaf zwischen Verwandten\n§ 201  Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes\nDreizehnter Abschnitt                        § 202  Verletzung des Briefgeheimnisses\nStraftaten gegen                         § 202a Ausspähen von Daten\ndie sexuelle Selbstbestimmung                       § 203  Verletzung von Privatgeheimnissen\n§ 174  Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen              § 204  Verwertung fremder Geheimnisse\n§ 174a Sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Ver-   § 205  Strafantrag\nwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrich-\ntungen                                                § 206  Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses\n§ 174b Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstel-  §§ 207 bis 210 (weggefallen)\nlung\nSechzehnter Abschnitt\n§ 174c Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Bera-\ntungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses                 Straftaten gegen das Leben\n§ 175  (weggefallen)                                         § 211  Mord\n§ 176  Sexueller Mißbrauch von Kindern                       § 212  Totschlag\n§ 176a Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern              § 213  Minder schwerer Fall des Totschlags\n§ 176b Sexueller Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge        §§ 214 und 215 (weggefallen)\n§ 177  Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung                     § 216  Tötung auf Verlangen\n§ 217  (weggefallen)\n§ 178  Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge\n§ 218  Schwangerschaftsabbruch\n§ 179  Sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen\n§ 218a Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs\n§ 180  Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger\n§ 218b Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung;\n§ 180a Förderung der Prostitution                                   unrichtige ärztliche Feststellung\n§ 180b Menschenhandel                                        § 218c Ärztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschafts-\n§ 181  Schwerer Menschenhandel                                      abbruch\n§ 181a Zuhälterei                                            § 219  Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konflikt-\nlage\n§ 181b Führungsaufsicht\n§ 219a Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft\n§ 181c Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall\n§ 219b Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwan-\n§ 182  Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen                         gerschaft\n§ 183  Exhibitionistische Handlungen                         § 220  (weggefallen)\n§ 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses                     § 220a Völkermord\n§ 184  Verbreitung pornographischer Schriften                § 221  Aussetzung\n§ 184a Ausübung der verbotenen Prostitution                  § 222  Fahrlässige Tötung\n§ 184b Jugendgefährdende Prostitution\nSiebzehnter Abschnitt\n§ 184c Begriffsbestimmungen\nStraftaten gegen\ndie körperliche Unversehrtheit\nVierzehnter Abschnitt\n§ 223  Körperverletzung\nBeleidigung\n§ 224  Gefährliche Körperverletzung\n§ 185  Beleidigung\n§ 225  Mißhandlung von Schutzbefohlenen\n§ 186  Üble Nachrede\n§ 226  Schwere Körperverletzung\n§ 187  Verleumdung\n§ 227  Körperverletzung mit Todesfolge\n§ 188  Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des\npolitischen Lebens                                    § 228  Einwilligung\n§ 229  Fahrlässige Körperverletzung\n§ 189  Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener\n§ 230  Strafantrag\n§ 190  Wahrheitsbeweis durch Strafurteil\n§ 231  Beteiligung an einer Schlägerei\n§ 191  (weggefallen)\n§§ 232 und 233 (weggefallen)\n§ 192  Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises\n§ 193  Wahrnehmung berechtigter Interessen                                   Achtzehnter Abschnitt\n§ 194  Strafantrag                                               Straftaten gegen die persönliche Freiheit\n§§ 195 bis 198 (weggefallen)                                 § 234  Menschenraub\n§ 199  Wechselseitig begangene Beleidigungen                 § 234a Verschleppung\n§ 200  Bekanntgabe der Verurteilung                          § 235  Entziehung Minderjähriger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998                 3329\n§ 236  Kinderhandel                                         § 265  Versicherungsmißbrauch\n§§ 237 und 238 (weggefallen)                                § 265a Erschleichen von Leistungen\n§ 239  Freiheitsberaubung                                   § 265b Kreditbetrug\n§ 239a Erpresserischer Menschenraub                         § 266  Untreue\n§ 239b Geiselnahme                                          § 266a Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt\n§ 239c Führungsaufsicht                                     § 266b Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten\n§ 240  Nötigung\nDreiundzwanzigster Abschnitt\n§ 241  Bedrohung\nUrkundenfälschung\n§ 241a Politische Verdächtigung\n§ 267  Urkundenfälschung\nNeunzehnter Abschnitt                       § 268  Fälschung technischer Aufzeichnungen\nDiebstahl und Unterschlagung                      § 269  Fälschung beweiserheblicher Daten\n§ 242  Diebstahl                                            § 270  Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung\n§ 243  Besonders schwerer Fall des Diebstahls               § 271  Mittelbare Falschbeurkundung\n§ 244  Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungsein-  § 272  (weggefallen)\nbruchdiebstahl\n§ 273  Verändern von amtlichen Ausweisen\n§ 244a Schwerer Bandendiebstahl\n§ 274  Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbe-\n§ 245  Führungsaufsicht                                            zeichnung\n§ 246  Unterschlagung                                       § 275  Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen\n§ 247  Haus- und Familiendiebstahl                          § 276  Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen\n§ 248  (weggefallen)                                        § 276a Aufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere\n§ 248a Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen   § 277  Fälschung von Gesundheitszeugnissen\n§ 248b Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs                  § 278  Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse\n§ 248c Entziehung elektrischer Energie                      § 279  Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse\n§ 280  (weggefallen)\nZwanzigster Abschnitt\n§ 281  Mißbrauch von Ausweispapieren\nRaub und Erpressung\n§ 282  Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung\n§ 249  Raub\n§ 250  Schwerer Raub\nVierundzwanzigster Abschnitt\n§ 251  Raub mit Todesfolge\nInsolvenzstraftaten\n§ 252  Räuberischer Diebstahl\n§ 283  Bankrott\n§ 253  Erpressung\n§ 283a Besonders schwerer Fall des Bankrotts\n§ 254  (weggefallen)\n§ 283b Verletzung der Buchführungspflicht\n§ 255  Räuberische Erpressung\n§ 283c Gläubigerbegünstigung\n§ 256  Führungsaufsicht, Vermögensstrafe und Erweiterter\n§ 283d Schuldnerbegünstigung\nVerfall\nFünfundzwanzigster Abschnitt\nEinundzwanzigster Abschnitt\nBegünstigung und Hehlerei                                       Strafbarer Eigennutz\n§ 257  Begünstigung                                         § 284  Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels\n§ 258  Strafvereitelung                                     § 285  Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel\n§ 258a Strafvereitelung im Amt                              § 286  Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung\n§ 259  Hehlerei                                             § 287  Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Aus-\nspielung\n§ 260  Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei\n§ 288  Vereiteln der Zwangsvollstreckung\n§ 260a Gewerbsmäßige Bandenhehlerei\n§ 289  Pfandkehr\n§ 261  Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter\nVermögenswerte                                       § 290  Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen\n§ 262  Führungsaufsicht                                     § 291  Wucher\n§ 292  Jagdwilderei\nZweiundzwanzigster Abschnitt                      § 293  Fischwilderei\nBetrug und Untreue                        § 294  Strafantrag\n§ 263  Betrug                                               § 295  Einziehung\n§ 263a Computerbetrug                                       § 296  (weggefallen)\n§ 264  Subventionsbetrug                                    § 297  Gefährdung von Schiffen, Kraft- und Luftfahrzeugen\n§ 264a Kapitalanlagebetrug                                         durch Bannware","3330         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998\nSechsundzwanzigster Abschnitt                           § 323  (weggefallen)\nStraftaten gegen den Wettbewerb                          § 323a Vollrausch\n§ 298  Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Aus-              § 323b Gefährdung einer Entziehungskur\nschreibungen                                              § 323c Unterlassene Hilfeleistung\n§ 299  Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Ver-\nkehr                                                                Neunundzwanzigster Abschnitt\n§ 300  Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Be-                   Straftaten gegen die Umwelt\nstechung im geschäftlichen Verkehr\n§ 324  Gewässerverunreinigung\n§ 301  Strafantrag\n§ 324a Bodenverunreinigung\n§ 302  Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall\n§ 325  Luftverunreinigung\nSiebenundzwanzigster Abschnitt                           § 325a Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtioni-\nsierenden Strahlen\nSachbeschädigung\n§ 326  Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen\n§ 303  Sachbeschädigung\n§ 327  Unerlaubtes Betreiben von Anlagen\n§ 303a Datenveränderung\n§ 328  Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und ande-\n§ 303b Computersabotage\nren gefährlichen Stoffen und Gütern\n§ 303c Strafantrag\n§ 329  Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete\n§ 304  Gemeinschädliche Sachbeschädigung\n§ 330  Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat\n§ 305  Zerstörung von Bauwerken\n§ 330a Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften\n§ 305a Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel\n§ 330b Tätige Reue\nAchtundzwanzigster Abschnitt                           § 330c Einziehung\nGemeingefährliche Straftaten                           § 330d Begriffsbestimmungen\n§ 306  Brandstiftung\nDreißigster Abschnitt\n§ 306a Schwere Brandstiftung\nStraftaten im Amt\n§ 306b Besonders schwere Brandstiftung\n§ 331  Vorteilsannahme\n§ 306c Brandstiftung mit Todesfolge\n§ 332  Bestechlichkeit\n§ 306d Fahrlässige Brandstiftung\n§ 333  Vorteilsgewährung\n§ 306e Tätige Reue\n§ 334  Bestechung\n§ 306f Herbeiführen einer Brandgefahr\n§ 335  Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Be-\n§ 307  Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie                   stechung\n§ 308  Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion                   § 336  Unterlassen der Diensthandlung\n§ 309  Mißbrauch ionisierender Strahlen                          § 337  Schiedsrichtervergütung\n§ 310  Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbre-     § 338  Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall\nchens\n§ 339  Rechtsbeugung\n§ 311  Freisetzen ionisierender Strahlen\n§ 340  Körperverletzung im Amt\n§ 312  Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage\n§§ 341 und 342 (weggefallen)\n§ 313  Herbeiführen einer Überschwemmung\n§ 343  Aussageerpressung\n§ 314  Gemeingefährliche Vergiftung\n§ 344  Verfolgung Unschuldiger\n§ 314a Tätige Reue\n§ 345  Vollstreckung gegen Unschuldige\n§ 315  Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftver-\nkehr                                                      §§ 346 und 347 (weggefallen)\n§ 315a Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs           § 348  Falschbeurkundung im Amt\n§ 315b Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr               §§ 349 bis 351 (weggefallen)\n§ 315c Gefährdung des Straßenverkehrs                            § 352  Gebührenüberhebung\n§ 315d Schienenbahnen im Straßenverkehr                          § 353  Abgabenüberhebung; Leistungskürzung\n§ 316  Trunkenheit im Verkehr                                    § 353a Vertrauensbruch im auswärtigen Dienst\n§ 316a Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer                      § 353b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer beson-\n§ 316b Störung öffentlicher Betriebe                                    deren Geheimhaltungspflicht\n§ 316c Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr                     § 353c (weggefallen)\n§ 317  Störung von Telekommunikationsanlagen                     § 353d Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen\n§ 318  Beschädigung wichtiger Anlagen                            § 354  (weggefallen)\n§ 319  Baugefährdung                                             § 355  Verletzung des Steuergeheimnisses\n§ 320  Tätige Reue                                               § 356  Parteiverrat\n§ 321  Führungsaufsicht                                          § 357  Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat\n§ 322  Einziehung                                                § 358  Nebenfolgen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998                       3331\nAllgemeiner Teil                                   1. Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80);\n2. Hochverrat (§§ 81 bis 83);\nErster Abschnitt                                  3. Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates\nDas Strafgesetz\na) in den Fällen der §§ 89, 90a Abs. 1 und des § 90b,\nwenn der Täter Deutscher ist und seine Lebens-\nErster Titel                                         grundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses\nGeltungsbereich                                          Gesetzes hat, und\nb) in den Fällen der §§ 90 und 90a Abs. 2;\n§1\n4. Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicher-\nKeine Strafe ohne Gesetz\nheit (§§ 94 bis 100a);\nEine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit\n5. Straftaten gegen die Landesverteidigung\ngesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.\na) in den Fällen der §§ 109 und 109e bis 109g und\n§2                                          b) in den Fällen der §§ 109a, 109d und 109h, wenn\nZeitliche Geltung                                        der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrund-\nlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Ge-\n(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich\nsetzes hat;\nnach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.\n(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der                     6. Verschleppung und politische Verdächtigung\nTat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei                           (§§ 234a, 241a), wenn die Tat sich gegen einen Deut-\nBeendigung der Tat gilt.                                                      schen richtet, der im Inland seinen Wohnsitz oder\ngewöhnlichen Aufenthalt hat;\n(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor\nder Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz                     6a. Entziehung eines Kindes in den Fällen des § 235\nanzuwenden.                                                                   Abs. 2 Nr. 2, wenn die Tat sich gegen eine Person\nrichtet, die im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhn-\n(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten                     lichen Aufenthalt hat;\nsoll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen\nsind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getre-                    7. Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis-\nten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes                     sen eines im räumlichen Geltungsbereich dieses\nbestimmt.                                                                     Gesetzes liegenden Betriebs, eines Unternehmens,\ndas dort seinen Sitz hat, oder eines Unternehmens\n(5) Für Verfall, Einziehung und Unbrauchbarmachung                         mit Sitz im Ausland, das von einem Unternehmen mit\ngelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.                                      Sitz im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes\n(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist,                        abhängig ist und mit diesem einen Konzern bildet;\nwenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem\n8. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung\nGesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung\ngilt.                                                                         a) in den Fällen des § 174 Abs. 1 und 3, wenn der\nTäter und der, gegen den die Tat begangen wird,\n§3                                              zur Zeit der Tat Deutsche sind und ihre Lebens-\ngrundlage im Inland haben, und\nGeltung für Inlandstaten\nb) in den Fällen der §§ 176 bis 176b und 182, wenn\nDas deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Inland\nder Täter Deutscher ist;\nbegangen werden.\n9. Abbruch der Schwangerschaft (§ 218), wenn der\n§4                                          Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist und seine\nLebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich\nGeltung für Taten auf deutschen                                dieses Gesetzes hat;\nSchiffen und Luftfahrzeugen\n10. falsche uneidliche Aussage, Meineid und falsche\nDas deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht\nVersicherung an Eides Statt (§§ 153 bis 156) in einem\ndes Tatorts, für Taten, die auf einem Schiff oder Luftfahr-\nVerfahren, das im räumlichen Geltungsbereich die-\nzeug*) begangen werden, das berechtigt ist, die Bundes-\nses Gesetzes bei einem Gericht oder einer anderen\nflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundes-\ndeutschen Stelle anhängig ist, die zur Abnahme von\nrepublik Deutschland zu führen.\nEiden oder eidesstattlichen Versicherungen zustän-\ndig ist;\n§5\n11. Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen der\nAuslandstaten gegen inländische Rechtsgüter                             §§ 324, 326, 330 und 330a, die im Bereich der deut-\nDas deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht                         schen ausschließlichen Wirtschaftszone begangen\ndes Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen                      werden, soweit völkerrechtliche Übereinkommen\nwerden:                                                                       zum Schutze des Meeres ihre Verfolgung als Straf-\ntaten gestatten;\n*) Gemäß Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 12 Abs. 1 des Gesetzes vom  11a. Straftaten nach § 328 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 4\n25. August 1998 (BGBl. I S. 2432) werden am 1. März 1999 die Wörter\n„oder Luftfahrzeug“ durch die Wörter „oder in einem Luftfahrzeug“ er-      und 5, auch in Verbindung mit § 330, wenn der Täter\nsetzt.                                                                     zur Zeit der Tat Deutscher ist;","3332            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998\n12. Taten, die ein deutscher Amtsträger oder für den                weil ein Auslieferungsersuchen nicht gestellt oder\nöffentlichen Dienst besonders Verpflichteter wäh-            abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar\nrend eines dienstlichen Aufenthalts oder in Bezie-           ist.\nhung auf den Dienst begeht;\n§8\n13. Taten, die ein Ausländer als Amtsträger oder für den\nöffentlichen Dienst besonders Verpflichteter begeht;                               Zeit der Tat\n14. Taten, die jemand gegen einen Amtsträger, einen für           Eine Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter\nden öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten        oder der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des\noder einen Soldaten der Bundeswehr während der          Unterlassens hätte handeln müssen. Wann der Erfolg ein-\nAusübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren     tritt, ist nicht maßgebend.\nDienst begeht;\n14a. Abgeordnetenbestechung (§ 108e), wenn der Täter                                           §9\nzur Zeit der Tat Deutscher ist oder die Tat gegenüber                              Ort der Tat\neinem Deutschen begangen wird;                             (1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter\n15. Organhandel (§ 18 des Transplantationsgesetzes),           gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte han-\nwenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist.          deln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende\nErfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters\n§6                               eintreten sollte.\nAuslandstaten gegen                           (2) Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen, an\ninternational geschützte Rechtsgüter                dem die Tat begangen ist, als auch an jedem Ort, an dem\nder Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unter-\nDas deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom         lassens hätte handeln müssen oder an dem nach seiner\nRecht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland          Vorstellung die Tat begangen werden sollte. Hat der Teil-\nbegangen werden:                                               nehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt\n1. Völkermord (§ 220a);                                        für die Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn\ndie Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe\n2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen\nbedroht ist.\nin den Fällen der §§ 307 und 308 Abs. 1 bis 4, des § 309\nAbs. 2 und des § 310;\n§ 10\n3. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c);\nSondervorschriften für\n4. Menschenhandel (§ 180b) und schwerer Menschen-                             Jugendliche und Heranwachsende\nhandel (§ 181);\nFür Taten von Jugendlichen und Heranwachsenden gilt\n5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;                  dieses Gesetz nur, soweit im Jugendgerichtsgesetz nichts\n6. Verbreitung pornographischer Schriften in den Fällen        anderes bestimmt ist.\ndes § 184 Abs. 3 und 4;\n7. Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151 und 152),                                  Zweiter Titel\nFälschung von Zahlungskarten und Vordrucken für\nSprachgebrauch\nEuroschecks (§ 152a Abs. 1 bis 4) sowie deren Vor-\nbereitung (§§ 149, 151, 152 und 152a Abs. 5);\n§ 11\n8. Subventionsbetrug (§ 264);\nPersonen- und Sachbegriffe\n9. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik\nDeutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Ab-             (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist\nkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im           1. Angehöriger:\nAusland begangen werden.\nwer zu den folgenden Personen gehört:\n§7                                    a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der\nEhegatte, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten der\nGeltung für Auslandstaten in anderen Fällen                       Geschwister, Geschwister der Ehegatten, und zwar\n(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland            auch dann, wenn die Ehe, welche die Beziehung\ngegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat                      begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die\nam Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner                  Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen\nStrafgewalt unterliegt.                                                  ist,\n(2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden,            b) Pflegeeltern und Pflegekinder;\ngilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit       2. Amtsträger:\nStrafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unter-\nliegt und wenn der Täter                                            wer nach deutschem Recht\n1. zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat              a) Beamter oder Richter ist,\ngeworden ist oder                                               b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsver-\n2. zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und,              hältnis steht oder\nobwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung               c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei\nnach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird,               einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Auf-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998              3333\ngaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet                              Zweiter Abschnitt\nder zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisa-\ntionsform wahrzunehmen;                                                          Die Tat\n3. Richter:\nErster Titel\nwer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehren-\namtlicher Richter ist;                                                    Grundlagen der Strafbarkeit\n4. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:\n§ 13\nwer, ohne Amtsträger zu sein,\nBegehen durch Unterlassen\na) bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle,\n(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum\ndie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr-\nTatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem\nnimmt, oder\nGesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzu-\nb) bei einem Verband oder sonstigen Zusammen-               stehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das\nschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine         Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbe-\nBehörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der     standes durch ein Tun entspricht.\nöffentlichen Verwaltung ausführen,                       (2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.\nbeschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte\nErfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Geset-                                  § 14\nzes förmlich verpflichtet ist;\nHandeln für einen anderen\n5. rechtswidrige Tat:\n(1) Handelt jemand\nnur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgeset-\nzes verwirklicht;                                           1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen\nPerson oder als Mitglied eines solchen Organs,\n6. Unternehmen einer Tat:\n2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Perso-\nderen Versuch und deren Vollendung;                             nenhandelsgesellschaft oder\n7. Behörde:                                                     3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen,\nauch ein Gericht;                                           so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigen-\nschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere per-\n8. Maßnahme:\nsönliche Merkmale) die Strafbarkeit begründen, auch auf\njede Maßregel der Besserung und Sicherung, der Ver-         den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar\nfall, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;            nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.\n9. Entgelt:                                                       (2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebs oder\neinem sonst dazu Befugten\njede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenlei-\nstung.                                                      1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten,\noder\n(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat\nauch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand ver-          2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Auf-\nwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraus-            gaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebs\nsetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen           obliegen,\nFolge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.                    und handelt er auf Grund dieses Auftrags, so ist ein\n(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Daten-         Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die\nspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen in den-          Strafbarkeit begründen, auch auf den Beauftragten anzu-\njenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz ver-         wenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber\nweisen.                                                         bei dem Inhaber des Betriebs vorliegen. Dem Betrieb im\nSinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Han-\ndelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrags für\n§ 12                               eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung\nVerbrechen und Vergehen                       wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.\n(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Min-           (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden,\ndestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber         wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefug-\nbedroht sind.                                                   nis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirk-\nsam ist.\n(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindest-\nmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geld-\n§ 15\nstrafe bedroht sind.\nVorsätzliches und fahrlässiges Handeln\n(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vor-\nschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders                Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das\nschwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, blei-        Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe be-\nben für die Einteilung außer Betracht.                          droht.","3334           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998\n§ 16                                                          § 23\nIrrtum über Tatumstände                                       Strafbarkeit des Versuchs\n(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht             (1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der\nkennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt        Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es\nnicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger        ausdrücklich bestimmt.\nBegehung bleibt unberührt.                                      (2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die voll-\n(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt,       endete Tat (§ 49 Abs. 1).\nwelche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirk-          (3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß\nlichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur          der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem,\nnach dem milderen Gesetz bestraft werden.                     oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte,\nüberhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann\n§ 17                             das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach\nseinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).\nVerbotsirrtum\nFehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht,                                      § 24\nUnrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen                               Rücktritt\nIrrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irr-\n(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die\ntum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemil-\nweitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung\ndert werden.\nverhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden\nnicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig\n§ 18                             und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.\nSchwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen                (2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen\nVersuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung ver-\nKnüpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine\nhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein frei-\nschwerere Strafe, so trifft sie den Täter oder den Teilneh-\nwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat\nmer nur, wenn ihm hinsichtlich dieser Folge wenigstens\nzu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet\nFahrlässigkeit zur Last fällt.\noder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag began-\ngen wird.\n§ 19\nSchuldunfähigkeit des Kindes                                             Dritter Titel\nSchuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht                     Täterschaft und Teilnahme\nvierzehn Jahre alt ist.\n§ 25\n§ 20\nTäterschaft\nSchuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen               (1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder\nOhne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen        durch einen anderen begeht.\neiner krankhaften seelischen Störung, wegen einer tief-         (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so\ngreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwach-             wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).\nsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit\nunfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach die-                                 § 26\nser Einsicht zu handeln.\nAnstiftung\n§ 21                               Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vor-\nsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener\nVerminderte Schuldfähigkeit                    rechtswidriger Tat bestimmt hat.\nIst die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzu-\nsehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem                                      § 27\nder in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat                                     Beihilfe\nerheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1\ngemildert werden.                                               (1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem ande-\nren zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat\nHilfe geleistet hat.\nZweiter Titel                           (2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Straf-\ndrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.\nVersuch\n§ 28\n§ 22\nBesondere persönliche Merkmale\nBegriffsbestimmung\n(1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1),\nEine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von    welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teil-\nder Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar       nehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach\nansetzt.                                                      § 49 Abs. 1 zu mildern.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998               3335\n(2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche         anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von\nMerkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen,      sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht\nso gilt das nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer),  rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden\nbei dem sie vorliegen.                                        Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und\ndes Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte\n§ 29                             Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies\nSelbständige Strafbarkeit des Beteiligten             gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist,\ndie Gefahr abzuwenden.\nJeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld des\nanderen nach seiner Schuld bestraft.                                                        § 35\n§ 30                                             Entschuldigender Notstand\nVersuch der Beteiligung                        (1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendba-\nren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige\n(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Ver-      Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen\nbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach         oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwen-\nden Vorschriften über den Versuch des Verbrechens             den, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem\nbestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.  Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr\n§ 23 Abs. 3 gilt entsprechend.                                selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen\n(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die\nErbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem             Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49\nanderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu         Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rück-\nihm anzustiften.                                              sicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hin-\nzunehmen hatte.\n§ 31\n(2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Um-\nRücktritt vom Versuch der Beteiligung               stände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen wür-\n(1) Nach § 30 wird nicht bestraft, wer freiwillig          den, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum ver-\nmeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.\n1. den Versuch aufgibt, einen anderen zu einem Verbre-\nchen zu bestimmen, und eine etwa bestehende Gefahr,\ndaß der andere die Tat begeht, abwendet,                                           Fünfter Titel\n2. nachdem er sich zu einem Verbrechen bereit erklärt                      Straflosigkeit parlamentarischer\nhatte, sein Vorhaben aufgibt oder,                                         Äußerungen und Berichte\n3. nachdem er ein Verbrechen verabredet oder das Erbie-\nten eines anderen zu einem Verbrechen angenommen                                        § 36\nhatte, die Tat verhindert.                                               Parlamentarische Äußerungen\n(2) Unterbleibt die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden        Mitglieder des Bundestages, der Bundesversammlung\noder wird sie unabhängig von seinem früheren Verhalten        oder eines Gesetzgebungsorgans eines Landes dürfen zu\nbegangen, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilli-  keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung oder wegen einer\nges und ernsthaftes Bemühen, die Tat zu verhindern.           Äußerung, die sie in der Körperschaft oder in einem ihrer\nAusschüsse getan haben, außerhalb der Körperschaft zur\nVierter Titel                        Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für ver-\nleumderische Beleidigungen.\nNotwehr und Notstand\n§ 37\n§ 32\nParlamentarische Berichte\nNotwehr\nWahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzun-\n(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist,    gen der in § 36 bezeichneten Körperschaften oder ihrer\nhandelt nicht rechtswidrig.                                   Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.\n(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um\neinen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder\neinem anderen abzuwenden.                                                          Dritter Abschnitt\nRechtsfolgen der Tat\n§ 33\nÜberschreitung der Notwehr                                              Erster Titel\nÜberschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus                                    Strafen\nVerwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht be-\nstraft.                                                                            Freiheitsstrafe\n§ 34                                                           § 38\nRechtfertigender Notstand                                       Dauer der Freiheitsstrafe\nWer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren          (1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht\nGefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein     lebenslange Freiheitsstrafe androht.","3336           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998\n(2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünf-                        Vermögensstrafe\nzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.\n§ 43a\n§ 39                                            Verhängung der Vermögensstrafe\nBemessung der Freiheitsstrafe                       (1) Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann\ndas Gericht neben einer lebenslangen oder einer zeitigen\nFreiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen           Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren auf Zahlung eines\nWochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer         Geldbetrages erkennen, dessen Höhe durch den Wert des\nnach vollen Monaten und Jahren bemessen.                       Vermögens des Täters begrenzt ist (Vermögensstrafe).\nVermögensvorteile, deren Verfall angeordnet wird, bleiben\nGeldstrafe                             bei der Bewertung des Vermögens außer Ansatz. Der Wert\ndes Vermögens kann geschätzt werden.\n§ 40                                  (2) § 42 gilt entsprechend.\nVerhängung in Tagessätzen                         (3) Das Gericht bestimmt eine Freiheitsstrafe, die im Fall\nder Uneinbringlichkeit an die Stelle der Vermögensstrafe\n(1) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie\ntritt (Ersatzfreiheitsstrafe). Das Höchstmaß der Ersatzfrei-\nbeträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts\nheitsstrafe ist zwei Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.\nanderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle\nTagessätze.\nNebenstrafe\n(2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht\nunter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftli-                                     § 44\nchen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel\nvon dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durch-                                         Fahrverbot\nschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Ein               (1) Wird jemand wegen einer Straftat, die er bei oder im\nTagessatz wird auf mindestens zwei und höchstens zehn-         Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs\ntausend Deutsche Mark festgesetzt.                             oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeug-\n(3) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere      führers begangen hat, zu einer Freiheitsstrafe oder einer\nGrundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes können          Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer\ngeschätzt werden.                                              von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im\nStraßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimm-\n(4) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der            ten Art zu führen. Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuord-\nTagessätze angegeben.                                          nen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315c\nAbs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entzie-\n§ 41                               hung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.\nGeldstrafe neben Freiheitsstrafe                    (2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils\nwirksam. Für seine Dauer werden von einer deutschen\nHat der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu         Behörde ausgestellte nationale und internationale Führer-\nbereichern versucht, so kann neben einer Freiheitsstrafe       scheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führer-\neine sonst nicht oder nur wahlweise angedrohte Geld-           schein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der\nstrafe verhängt werden, wenn dies auch unter Berücksich-       Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates\ntigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse      des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\ndes Täters angebracht ist. Dies gilt nicht, wenn das           ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordent-\nGericht nach § 43a eine Vermögensstrafe verhängt.              lichen Wohnsitz im Inland hat. In anderen ausländischen\nFührerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt.\n§ 42                                  (3) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das\nZahlungserleichterungen                       Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu ver-\nmerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an\nIst dem Verurteilten nach seinen persönlichen oder wirt-    gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird\nschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geld-          die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf\nstrafe sofort zu zahlen, so bewilligt ihm das Gericht eine     behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden\nZahlungsfrist oder gestattet ihm, die Strafe in bestimmten     ist.\nTeilbeträgen zu zahlen. Das Gericht kann dabei anordnen,\ndaß die Vergünstigung, die Geldstrafe in bestimmten Teil-\nNebenfolgen\nbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Verurteilte einen\nTeilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.\n§ 45\nVerlust der Amtsfähigkeit,\n§ 43\nder Wählbarkeit und des Stimmrechts\nErsatzfreiheitsstrafe\n(1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von\nAn die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Frei- mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert für die\nheitsstrafe. Einem Tagessatz entspricht ein Tag Freiheits-     Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter\nstrafe. Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein       zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu\nTag.                                                           erlangen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998               3337\n(2) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von    die Beweggründe und die Ziele des Täters,\nzwei bis zu fünf Jahren die in Absatz 1 bezeichneten          die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat\nFähigkeiten aberkennen, soweit das Gesetz es besonders        aufgewendete Wille,\nvorsieht.\ndas Maß der Pflichtwidrigkeit,\n(3) Mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu\nbekleiden, verliert der Verurteilte zugleich die entspre-     die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkun-\nchenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat.          gen der Tat,\n(4) Mit dem Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffent-      das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirt-\nlichen Wahlen zu erlangen, verliert der Verurteilte zugleich  schaftlichen Verhältnisse sowie\ndie entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er        sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen,\ninnehat, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.           den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen\n(5) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von    des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu er-\nzwei bis zu fünf Jahren das Recht, in öffentlichen Ange-      reichen.\nlegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen,               (3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen\nsoweit das Gesetz es besonders vorsieht.                      Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.\n§ 45a                                                          § 46a\nEintritt und Berechnung des Verlustes                                 Täter-Opfer-Ausgleich,\nSchadenswiedergutmachung\n(1) Der Verlust der Fähigkeiten, Rechtsstellungen und\nRechte wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam.             Hat der Täter\n(2) Die Dauer des Verlustes einer Fähigkeit oder eines     1. in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten\nRechts wird von dem Tage an gerechnet, an dem die Frei-           zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz\nheitsstrafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist. Ist neben        oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder\nder Freiheitsstrafe eine freiheitsentziehende Maßregel der        deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder\nBesserung und Sicherung angeordnet worden, so wird die        2. in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergut-\nFrist erst von dem Tage an gerechnet, an dem auch die             machung von ihm erhebliche persönliche Leistungen\nMaßregel erledigt ist.                                            oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer\n(3) War die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes          ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,\noder der Maßregel zur Bewährung oder im Gnadenweg             so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern\nausgesetzt, so wird in die Frist die Bewährungszeit einge-    oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu\nrechnet, wenn nach deren Ablauf die Strafe oder der           einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig\nStrafrest erlassen wird oder die Maßregel erledigt ist.       Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen.\n§ 45b                                                          § 47\nWiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten                    Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen\n(1) Das Gericht kann nach § 45 Abs. 1 und 2 verlorene         (1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt\nFähigkeiten und nach § 45 Abs. 5 verlorene Rechte             das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat\nwiederverleihen, wenn                                         oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung\n1. der Verlust die Hälfte der Zeit, für die er dauern sollte, einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur\nwirksam war und                                           Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.\n2. zu erwarten ist, daß der Verurteilte künftig keine vor-       (2) Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt\nsätzlichen Straftaten mehr begehen wird.                  eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht\nin Betracht, so verhängt das Gericht eine Geldstrafe, wenn\n(2) In die Fristen wird die Zeit nicht eingerechnet, in    nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1\nwelcher der Verurteilte auf behördliche Anordnung in einer    unerläßlich ist. Droht das Gesetz ein erhöhtes Mindestmaß\nAnstalt verwahrt worden ist.                                  der Freiheitsstrafe an, so bestimmt sich das Mindestmaß\nder Geldstrafe in den Fällen des Satzes 1 nach dem Min-\ndestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe; dabei entspre-\nZweiter Titel                         chen dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.\nStrafbemessung\n§ 48\n§ 46                                                     (weggefallen)\nGrundsätze der Strafzumessung\n§ 49\n(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumes-\nsung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das            Besondere gesetzliche Milderungsgründe\nkünftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten        (1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorge-\nsind, sind zu berücksichtigen.                                schrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung\n(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände,       folgendes:\ndie für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab.       1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Frei-\nDabei kommen namentlich in Betracht:                              heitsstrafe nicht unter drei Jahren.\n2","3338           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998\n2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei                                 Dritter Titel\nViertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt wer-\nden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der                         Strafbemessung\nTagessätze.                                                          bei mehreren Gesetzesverletzungen\n3. Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt                                    § 52\nsich\nTateinheit\nim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf               (1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze\nJahren auf zwei Jahre,                                    oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine\nim Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren     Strafe erkannt.\nauf sechs Monate,                                            (2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe\nnach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe\nim Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei\nMonate,                                                   androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen an-\nwendbaren Gesetze es zulassen.\nim übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.                   (3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Vorausset-\n(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese      zungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert ver-\nVorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mil-     hängen.\ndern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der             (4) Läßt eines der anwendbaren Gesetze die Vermö-\nangedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheits-       gensstrafe zu, so kann das Gericht auf sie neben einer\nstrafe auf Geldstrafe erkennen.                               lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr\nals zwei Jahren gesondert erkennen. Im übrigen muß oder\nkann auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen\n§ 50\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 8) erkannt werden, wenn eines der an-\nZusammentreffen von Milderungsgründen                 wendbaren Gesetze sie vorschreibt oder zuläßt.\nEin Umstand, der allein oder mit anderen Umständen die                                   § 53\nAnnahme eines minder schweren Falles begründet und der\nzugleich ein besonderer gesetzlicher Milderungsgrund                                    Tatmehrheit\nnach § 49 ist, darf nur einmal berücksichtigt werden.            (1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleich-\nzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheits-\n§ 51                             strafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf\neine Gesamtstrafe erkannt.\nAnrechnung\n(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so\n(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegen-    wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das\nstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersu-           Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in\nchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten,     diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe ver-\nso wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe    hängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe\nangerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, daß die        erkannt.\nAnrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im\n(3) Hat der Täter nach dem Gesetz, nach welchem § 43a\nHinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat\nAnwendung findet, oder im Fall des § 52 Abs. 4 als Einzel-\nnicht gerechtfertigt ist.\nstrafe eine lebenslange oder eine zeitige Freiheitsstrafe\n(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem      von mehr als zwei Jahren verwirkt, so kann das Gericht\nspäteren Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so       neben der nach Absatz 1 oder 2 zu bildenden Gesamt-\nwird auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie     strafe gesondert eine Vermögensstrafe verhängen; soll in\nvollstreckt oder durch Anrechnung erledigt ist.               diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Vermögens-\nstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamt-\n(3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland     vermögensstrafe erkannt. § 43a Abs. 3 gilt entsprechend.\nbestraft worden, so wird auf die neue Strafe die auslän-\ndische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. Für eine         (4) § 52 Abs. 3 und 4 Satz 2 gilt sinngemäß.\nandere im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Ab-\nsatz 1 entsprechend.                                                                        § 54\n(4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geld-                         Bildung der Gesamtstrafe\nstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem              (1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheits-\nTagessatz. Wird eine ausländische Strafe oder Freiheits-      strafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheits-\nentziehung angerechnet, so bestimmt das Gericht den           strafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamt-\nMaßstab nach seinem Ermessen.                                 strafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei\nStrafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art\n(5) Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Ent-\nnach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Per-\nziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozeßord-\nson des Täters und die einzelnen Straftaten zusammen-\nnung) auf das Fahrverbot nach § 44 gilt Absatz 1 entspre-\nfassend gewürdigt.\nchend. In diesem Sinne steht der vorläufigen Entziehung\nder Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder            (2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen\nBeschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeß-        nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünf-\nordnung) gleich.                                              zehn Jahre, bei Vermögensstrafen den Wert des Vermö-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998                3339\ngens des Täters und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig                                    § 56a\nTagessätze nicht übersteigen; § 43a Abs. 1 Satz 3 gilt ent-\nBewährungszeit\nsprechend.\n(1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungs-\n(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe    zeit. Sie darf fünf Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre\nzu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe         nicht unterschreiten.\nder Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.\n(2) Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der\nEntscheidung über die Strafaussetzung. Sie kann nach-\n§ 55                             träglich bis auf das Mindestmaß verkürzt oder vor ihrem\nNachträgliche Bildung der Gesamtstrafe               Ablauf bis auf das Höchstmaß verlängert werden.\n(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein                                     § 56b\nrechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte\nStrafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer                              Auflagen\nanderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren        (1) Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen erteilen,\nVerurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt      die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen.\ndas Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrunde-    Dabei dürfen an den Verurteilten keine unzumutbaren\nliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft      Anforderungen gestellt werden.\nwerden konnten.\n(2) Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen,\n(2) Vermögensstrafen, Nebenstrafen, Nebenfolgen und\n1. nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden\nMaßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Ent-\nwiedergutzumachen,\nscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit\nsie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos          2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Ein-\nwerden. Dies gilt auch, wenn die Höhe der Vermögens-              richtung zu zahlen, wenn dies im Hinblick auf die Tat\nstrafe, auf die in der früheren Entscheidung erkannt war,         und die Persönlichkeit des Täters angebracht ist,\nden Wert des Vermögens des Täters zum Zeitpunkt der\n3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder\nneuen Entscheidung übersteigt.\n4. einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zu zahlen.\nEine Auflage nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 soll das Gericht nur\nVierter Titel                        erteilen, soweit die Erfüllung der Auflage einer Wiedergut-\nmachung des Schadens nicht entgegensteht.\nStrafaussetzung zur Bewährung\n(3) Erbietet sich der Verurteilte zu angemessenen Lei-\nstungen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht\n§ 56                             dienen, so sieht das Gericht in der Regel von Auflagen\nStrafaussetzung                         vorläufig ab, wenn die Erfüllung des Anerbietens zu er-\nwarten ist.\n(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr\nals einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der                                     § 56c\nStrafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der\nWeisungen\nVerurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung die-\nnen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des              (1) Das Gericht erteilt dem Verurteilten für die Dauer der\nStrafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei       Bewährungszeit Weisungen, wenn er dieser Hilfe bedarf,\nsind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein     um keine Straftaten mehr zu begehen. Dabei dürfen an die\nVorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach        Lebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren An-\nder Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu        forderungen gestellt werden.\nberücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwar-\n(2) Das Gericht kann den Verurteilten namentlich an-\nten sind.\nweisen,\n(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des         1. Anordnungen zu befolgen, die sich auf Aufenthalt, Aus-\nAbsatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Frei-             bildung, Arbeit oder Freizeit oder auf die Ordnung\nheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewäh-          seiner wirtschaftlichen Verhältnisse beziehen,\nrung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat\nund Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände        2. sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder einer ande-\nvorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das           ren Stelle zu melden,\nBemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten      3. mit bestimmten Personen oder mit Personen einer\nSchaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.                    bestimmten Gruppe, die ihm Gelegenheit oder Anreiz\n(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von minde-         zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu ver-\nstens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht aus-             kehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder\ngesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie              zu beherbergen,\ngebietet.                                                     4. bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit oder\nAnreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu\n(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der\nbesitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen\nStrafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrech-\noder\nnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Frei-\nheitsentziehung nicht ausgeschlossen.                         5. Unterhaltspflichten nachzukommen.","3340           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998\n(3) Die Weisung,                                            1. weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, nament-\n1. sich einer Heilbehandlung, die mit einem körperlichen          lich den Verurteilten einem Bewährungshelfer zu unter-\nEingriff verbunden ist, oder einer Entziehungskur zu           stellen, oder\nunterziehen oder                                           2. die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlän-\n2. in einem geeigneten Heim oder einer geeigneten An-             gern.\nstalt Aufenthalt zu nehmen,                                In den Fällen der Nummer 2 darf die Bewährungszeit nicht\ndarf nur mit Einwilligung des Verurteilten erteilt werden.    um mehr als die Hälfte der zunächst bestimmten Bewäh-\nrungszeit verlängert werden.\n(4) Macht der Verurteilte entsprechende Zusagen für\nseine künftige Lebensführung, so sieht das Gericht in der        (3) Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von Auf-\nRegel von Weisungen vorläufig ab, wenn die Einhaltung         lagen, Anerbieten, Weisungen oder Zusagen erbracht hat,\nder Zusagen zu erwarten ist.                                  werden nicht erstattet. Das Gericht kann jedoch, wenn es\ndie Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die der Ver-\n§ 56d                              urteilte zur Erfüllung von Auflagen nach § 56b Abs. 2\nSatz 1 Nr. 2 bis 4 oder entsprechenden Anerbieten nach\nBewährungshilfe                         § 56b Abs. 3 erbracht hat, auf die Strafe anrechnen.\n(1) Das Gericht unterstellt den Verurteilten für die Dauer\noder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Lei-                                   § 56g\ntung eines Bewährungshelfers, wenn dies angezeigt ist,\nStraferlaß\num ihn von Straftaten abzuhalten.\n(1) Widerruft das Gericht die Strafaussetzung nicht, so\n(2) Eine Weisung nach Absatz 1 erteilt das Gericht in der\nerläßt es die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit. § 56f\nRegel, wenn es eine Freiheitsstrafe von mehr als neun\nAbs. 3 Satz 1 ist anzuwenden.\nMonaten aussetzt und der Verurteilte noch nicht sieben-\nundzwanzig Jahre alt ist.                                        (2) Das Gericht kann den Straferlaß widerrufen, wenn\n(3) Der Bewährungshelfer steht dem Verurteilten helfend     der Verurteilte im räumlichen Geltungsbereich dieses Ge-\nund betreuend zur Seite. Er überwacht im Einvernehmen         setzes wegen einer in der Bewährungszeit begangenen\nmit dem Gericht die Erfüllung der Auflagen und Weisun-        vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens\ngen sowie der Anerbieten und Zusagen. Er berichtet über       sechs Monaten verurteilt wird. Der Widerruf ist nur inner-\ndie Lebensführung des Verurteilten in Zeitabständen, die      halb von einem Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit und\ndas Gericht bestimmt. Gröbliche oder beharrliche Ver-         von sechs Monaten nach Rechtskraft der Verurteilung\nstöße gegen Auflagen, Weisungen, Anerbieten oder Zu-          zulässig. § 56f Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.\nsagen teilt er dem Gericht mit.\n§ 57\n(4) Der Bewährungshelfer wird vom Gericht bestellt. Es\nkann ihm für seine Tätigkeit nach Absatz 3 Anweisungen                        Aussetzung des Strafrestes\nerteilen.                                                                      bei zeitiger Freiheitsstrafe\n(5) Die Tätigkeit des Bewährungshelfers wird haupt-            (1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer\noder ehrenamtlich ausgeübt.                                   zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn\n1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch\n§ 56e                                  zwei Monate, verbüßt sind,\nNachträgliche Entscheidungen                     2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses\nDas Gericht kann Entscheidungen nach den §§ 56b                 der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und\nbis 56d auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.      3. der Verurteilte einwilligt.\nBei der Entscheidung sind namentlich die Persönlichkeit\n§ 56f\ndes Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat,\nWiderruf der Strafaussetzung                   das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechts-\n(1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn der     guts, das Verhalten des Verurteilten im Vollzug, seine\nVerurteilte                                                   Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichti-\ngen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.\n1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und da-\ndurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafausset-          (2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Frei-\nzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,                 heitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann\ndas Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung\n2. gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt\naussetzen, wenn\noder sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungs-\nhelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der       1. der Verurteilte erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt\nBesorgnis gibt, daß er erneut Straftaten begehen wird,         und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder\noder                                                       2. die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit des Ver-\n3. gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.              urteilten und seiner Entwicklung während des Straf-\nvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,\nSatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit\nzwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und        und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt\nderen Rechtskraft begangen worden ist.                        sind.\n(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn         (3) Die §§ 56a bis 56g gelten entsprechend; die Be-\nes ausreicht,                                                 währungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998              3341\nwird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat       ausgesetzt, so verkürzt sich das Mindestmaß der neuen\nder Verurteilte mindestens ein Jahr seiner Strafe verbüßt,      Bewährungszeit um die bereits abgelaufene Bewährungs-\nbevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, so              zeit, jedoch nicht auf weniger als ein Jahr. Wird die Ge-\nunterstellt ihn das Gericht in der Regel für die Dauer oder     samtstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt, so gilt § 56f\neinen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung          Abs. 3 entsprechend.\neines Bewährungshelfers.\n(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erle-\ndigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1                           Fünfter Titel\nbis 3.                                                                       Verwarnung mit Strafvorbehalt;\n(5) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung                            Absehen von Strafe\ndes Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung\nauszusetzen, wenn der Verurteilte unzureichende oder                                         § 59\nfalsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen\nmacht, die dem Verfall unterliegen oder nur deshalb nicht                          Voraussetzungen der\nunterliegen, weil dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch                     Verwarnung mit Strafvorbehalt\nder in § 73 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Art erwachsen ist.         (1) Hat jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig\n(6) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs             Tagessätzen verwirkt, so kann das Gericht ihn neben dem\nMonaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Ver-        Schuldspruch verwarnen, die Strafe bestimmen und die\nurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzu-       Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten, wenn\nlässig ist.                                                     1. zu erwarten ist, daß der Täter künftig auch ohne\nVerurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen\n§ 57a                                 wird,\nAussetzung des Strafrestes                    2. eine Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit\nbei lebenslanger Freiheitsstrafe                     des Täters besondere Umstände ergibt, nach denen\n(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer         es angezeigt ist, ihn von der Verurteilung zu Strafe zu\nlebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn                verschonen, und\n1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,                      3. die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung\nzu Strafe nicht gebietet.\n2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteil-\nten die weitere Vollstreckung gebietet und                  § 56 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.\n3. die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3         (2) Die Verwarnung mit Strafvorbehalt ist in der Regel\nvorliegen.                                                  ausgeschlossen, wenn der Täter während der letzten drei\nJahre vor der Tat mit Strafvorbehalt verwarnt oder zu\n§ 57 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend.                Strafe verurteilt worden ist.\n(2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1         (3) Neben der Verwarnung kann auf Verfall, Einziehung\nNr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus    oder Unbrauchbarmachung erkannt werden. Neben Maß-\nAnlaß der Tat erlitten hat.                                     regeln der Besserung und Sicherung ist die Verwarnung\n(3) Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre.         mit Strafvorbehalt nicht zulässig.\n§ 56a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56b bis 56g und 57 Abs. 3\nSatz 2 gelten entsprechend.                                                                 § 59a\n(4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren               Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen\nfestsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten,\nden Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.          (1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungs-\nzeit. Sie darf drei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr\nnicht unterschreiten.\n§ 57b\nAussetzung des Strafrestes bei                    (2) Das Gericht kann den Verwarnten anweisen,\nlebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe             1. sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten\nzu erreichen oder sonst den durch die Tat verursachten\nIst auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe\nSchaden wiedergutzumachen,\nerkannt, so werden bei der Feststellung der besonderen\nSchwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) die einzel-      2. seinen Unterhaltspflichten nachzukommen,\nnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.                       3. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Ein-\nrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,\n§ 58\n4. sich einer ambulanten Heilbehandlung oder einer\nGesamtstrafe und Strafaussetzung                       ambulanten Entziehungskur zu unterziehen oder\n(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so ist für       5. an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.\ndie Strafaussetzung nach § 56 die Höhe der Gesamtstrafe\nDabei dürfen an die Lebensführung des Verwarnten keine\nmaßgebend.\nunzumutbaren Anforderungen gestellt werden; auch dür-\n(2) Ist in den Fällen des § 55 Abs. 1 die Vollstreckung      fen die Auflagen und Weisungen nach Satz 1 Nr. 3 bis 5\nder in der früheren Entscheidung verhängten Freiheits-          zur Bedeutung der vom Täter begangenen Tat nicht außer\nstrafe ganz oder für den Strafrest zur Bewährung aus-           Verhältnis stehen. § 56c Abs. 3 und 4 und § 56e gelten ent-\ngesetzt und wird auch die Gesamtstrafe zur Bewährung            sprechend.","3342           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998\n§ 59b                             fähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die\nVerurteilung zu der vorbehaltenen Strafe             Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an,\nwenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat\n(1) Für die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe gilt  ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche\n§ 56f entsprechend.                                           rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für\n(2) Wird der Verwarnte nicht zu der vorbehaltenen Strafe   die Allgemeinheit gefährlich ist.\nverurteilt, so stellt das Gericht nach Ablauf der Bewäh-\nrungszeit fest, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden                                           § 64*)\nhat.\nUnterbringung in einer Entziehungsanstalt\n§ 59c\n(1) Hat jemand den Hang, alkoholische Getränke oder\nGesamtstrafe und                        andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu neh-\nVerwarnung mit Strafvorbehalt                  men, und wird er wegen einer rechtswidrigen Tat, die er im\n(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so sind        Rausch begangen hat oder die auf seinen Hang zurück-\nbei der Verwarnung mit Strafvorbehalt für die Bestimmung      geht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine\nder Strafe die §§ 53 bis 55 entsprechend anzuwenden.          Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist,\nso ordnet das Gericht die Unterbringung in einer Entzie-\n(2) Wird der Verwarnte wegen einer vor der Verwarnung      hungsanstalt an, wenn die Gefahr besteht, daß er infolge\nbegangenen Straftat nachträglich zu Strafe verurteilt, so     seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen\nsind die Vorschriften über die Bildung einer Gesamtstrafe     wird.\n(§§ 53 bis 55 und 58) mit der Maßgabe anzuwenden,\ndaß die vorbehaltene Strafe in den Fällen des § 55 einer         (2) Die Anordnung unterbleibt, wenn eine Entziehungs-\nerkannten Strafe gleichsteht.                                 kur von vornherein aussichtslos erscheint.\n§ 60                                                                  § 65\nAbsehen von Strafe                                                      (weggefallen)\nDas Gericht sieht von Strafe ab, wenn die Folgen der\nTat, die den Täter getroffen haben, so schwer sind, daß                                            § 66\ndie Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre.             Unterbringung in der Sicherungsverwahrung\nDies gilt nicht, wenn der Täter für die Tat eine Freiheits-\nstrafe von mehr als einem Jahr verwirkt hat.                     (1) Wird jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat zu\nzeitiger Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren ver-\nurteilt, so ordnet das Gericht neben der Strafe die Siche-\nSechster Titel                        rungsverwahrung an, wenn\nMaßregeln der Besserung und Sicherung                 1. der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der\nneuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu\n§ 61                                 einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ver-\nÜbersicht                               urteilt worden ist,\nMaßregeln der Besserung und Sicherung sind                 2. er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der\nneuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Frei-\n1. die Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-            heitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheits-\nhaus,                                                         entziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung\n2. die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,                 befunden hat und\n3. die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,             3. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten\n4. die Führungsaufsicht,                                          ergibt, daß er infolge eines Hanges zu erheblichen\nStraftaten, namentlich zu solchen, durch welche die\n5. die Entziehung der Fahrerlaubnis,\nOpfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt\n6. das Berufsverbot.                                              werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden ange-\nrichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist.\n§ 62\n(2) Hat jemand drei vorsätzliche Straftaten begangen,\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit                 durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem\nEine Maßregel der Besserung und Sicherung darf nicht       Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer\nangeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom             dieser Taten zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens\nTäter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu            drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in\ndem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Ver-            Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung neben der\nhältnis steht.                                                Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Ver-\nurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Nr. 1 und 2)\nFreiheitsentziehende Maßregeln                        anordnen.\n§ 63                             *) Gemäß Entscheidung des BVerfG vom 16. März 1994 (BGBl. I S. 3012)\ngilt folgendes:\nUnterbringung                             § 64 ist insoweit mit Artikel 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 des Grundgeset-\nin einem psychiatrischen Krankenhaus                   zes unvereinbar und nichtig, als er die Anordnung der Unterbringung\nunter den Voraussetzungen seines ersten Absatzes auch dann vorsieht,\nHat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der              wenn eine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs\nSchuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuld-           nicht besteht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998                             3343\n(3) Wird jemand wegen eines Verbrechens oder wegen                        den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3\neiner Straftat nach den §§ 174 bis 174c, 176, 179 Abs. 1                     zur Bewährung aussetzen, wenn die Hälfte der Strafe\nbis 3, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder nach                         erledigt ist. Wird der Strafrest nicht ausgesetzt, so wird\n§ 323a, soweit die im Rausch begangene Tat ein Verbre-                       der Vollzug der Maßregel fortgesetzt; das Gericht kann\nchen oder eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist,                    jedoch den Vollzug der Strafe anordnen, wenn Umstände\nzu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren                       in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen\nverurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Siche-                  lassen.\nrungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer\noder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat                                               § 67a\nbegangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von minde-                                         Überweisung in den\nstens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1                                Vollzug einer anderen Maßregel\nNr. 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat\njemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art                           (1) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen\nbegangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von min-                      Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet\ndestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer                     worden, so kann das Gericht nachträglich den Täter in den\noder mehrerer dieser Taten zu zeitiger Freiheitsstrafe von                   Vollzug der anderen Maßregel überweisen, wenn die\nmindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht                       Resozialisierung des Täters dadurch besser gefördert\nunter den in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzun-                       werden kann.\ngen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch                              (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann\nohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Ab-                      das Gericht nachträglich auch einen Täter, gegen den\nsatz 1 Nr. 1 und 2) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben                    Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, in den\nunberührt.                                                                   Vollzug einer der in Absatz 1 genannten Maßregeln über-\n(4) Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gilt eine Verurteilung                  weisen.\nzu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Unter-                       (3) Das Gericht kann eine Entscheidung nach den\nsuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf                        Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben, wenn sich\nFreiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe                 nachträglich ergibt, daß die Resozialisierung des Täters\nim Sinne des Absatzes 1 Nr. 2. Eine frühere Tat bleibt                       dadurch besser gefördert werden kann. Eine Entschei-\naußer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat                      dung nach Absatz 2 kann das Gericht ferner aufheben,\nmehr als fünf Jahre verstrichen sind. In die Frist wird die                  wenn sich nachträglich ergibt, daß mit dem Vollzug der in\nZeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behörd-                    Absatz 1 genannten Maßregeln kein Erfolg erzielt werden\nliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine                   kann.\nTat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs die-\n(4) Die Fristen für die Dauer der Unterbringung und die\nses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb\nÜberprüfung richten sich nach den Vorschriften, die für die\ndieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach\nim Urteil angeordnete Unterbringung gelten.\ndeutschem Strafrecht eine vorsätzliche Tat, in den Fällen\ndes Absatzes 3 eine der Straftaten der in Absatz 3 Satz 1\nbezeichneten Art wäre.                                                                                   § 67b\nAussetzung zugleich mit der Anordnung\n§ 67\n(1) Ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psy-\nReihenfolge der Vollstreckung                              chiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt\n(1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach den                      an, so setzt es zugleich deren Vollstreckung zur Bewäh-\n§§ 63 und 64 neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, so                      rung aus, wenn besondere Umstände die Erwartung\nwird die Maßregel vor der Strafe vollzogen.                                  rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel auch dadurch\nerreicht werden kann. Die Aussetzung unterbleibt, wenn\n(2) Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe oder ein                  der Täter noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, die gleich-\nTeil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der                 zeitig mit der Maßregel verhängt und nicht zur Bewährung\nZweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird.                           ausgesetzt wird.\n(3) Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz 2                            (2) Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.\nnachträglich treffen, ändern oder aufheben, wenn Um-\nstände in der Person des Verurteilten es angezeigt er-\nscheinen lassen.                                                                                         § 67c\n(4)*) Wird die Maßregel ganz oder zum Teil vor der Strafe                             Späterer Beginn der Unterbringung\nvollzogen, so wird die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf                       (1) Wird eine Freiheitsstrafe vor einer zugleich angeord-\ndie Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt                 neten Unterbringung vollzogen, so prüft das Gericht vor\nsind. Dies gilt nicht, wenn das Gericht eine Anordnung                       dem Ende des Vollzugs der Strafe, ob der Zweck der\nnach § 67d Abs. 5 Satz 1 trifft.                                             Maßregel die Unterbringung noch erfordert. Ist das nicht\n(5) Wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen, so                        der Fall, so setzt es die Vollstreckung der Unterbringung\nkann das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes unter                     zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsauf-\nsicht ein.\n*) Gemäß Entscheidung des BVerfG vom 16. März 1994 (BGBl. I S. 3012)            (2) Hat der Vollzug der Unterbringung drei Jahre nach\ngilt folgendes:                                                           Rechtskraft ihrer Anordnung noch nicht begonnen und\n1. § 67 Abs. 4 Satz 1 ist im Anwendungsbereich des § 64 mit dem           liegt ein Fall des Absatzes 1 oder des § 67b nicht vor, so\nGrundgesetz vereinbar.\ndarf die Unterbringung nur noch vollzogen werden, wenn\n2. § 67 Abs. 4 Satz 2 ist insofern mit Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grund-\ngesetzes unvereinbar, als er allgemein auf Anordnungen des Ge-        das Gericht es anordnet. In die Frist wird die Zeit nicht ein-\nrichts nach § 67d Abs. 5 Satz 1 verweist; er ist insgesamt nichtig.   gerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anord-","3344               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998\nnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Das Gericht                       festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzu-\nordnet den Vollzug an, wenn der Zweck der Maßregel die                       lässig ist.\nUnterbringung noch erfordert. Ist der Zweck der Maßregel\n(4) Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an.\nnicht erreicht, rechtfertigen aber besondere Umstände die\nLehnt das Gericht die Aussetzung ab, so beginnen die\nErwartung, daß er auch durch die Aussetzung erreicht\nFristen mit der Entscheidung von neuem.\nwerden kann, so setzt das Gericht die Vollstreckung der\nUnterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung\ntritt Führungsaufsicht ein. Ist der Zweck der Maßregel                                                   § 67f\nerreicht, so erklärt das Gericht sie für erledigt.\nMehrfache Anordnung der Maßregel\n§ 67d                                       Ordnet das Gericht die Unterbringung in einer Ent-\nziehungsanstalt an, so ist eine frühere Anordnung der\nDauer der Unterbringung\nMaßregel erledigt.\n(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf\nzwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn\n§ 67g\nder Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine\ndaneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel voll-                                        Widerruf der Aussetzung\nzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der\n(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unter-\nFreiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel\nbringung, wenn der Verurteilte\nauf die Strafe angerechnet wird.\n(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist                   1. während der Dauer der Führungsaufsicht eine rechts-\nnoch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere                          widrige Tat begeht,\nVollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus,                           2. gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt\nwenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb                           oder\ndes Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr\nbegehen wird. Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht                      3. sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers\nein.                                                                             oder der Aufsichtsstelle beharrlich entzieht\n(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Siche-                       und sich daraus ergibt, daß der Zweck der Maßregel seine\nrungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Ge-                         Unterbringung erfordert.\nricht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr                          (2) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unter-\nbesteht, daß der Untergebrachte infolge seines Hanges                        bringung nach den §§ 63 und 64 auch dann, wenn sich\nerhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die                         während der Dauer der Führungsaufsicht ergibt, daß von\nOpfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.                     dem Verurteilten infolge seines Zustandes rechtswidrige\nMit der Erledigung tritt Führungsaufsicht ein.                               Taten zu erwarten sind und deshalb der Zweck der Maß-\n(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Unter-                    regel seine Unterbringung erfordert.\ngebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt.\n(3) Das Gericht widerruft die Aussetzung ferner, wenn\n(5)*) Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt                   Umstände, die ihm während der Dauer der Führungsauf-\nmindestens ein Jahr vollzogen worden, so kann das Ge-                        sicht bekannt werden und zur Versagung der Aussetzung\nricht nachträglich bestimmen, daß sie nicht weiter zu voll-                  geführt hätten, zeigen, daß der Zweck der Maßregel die\nziehen ist, wenn ihr Zweck aus Gründen, die in der Person                    Unterbringung des Verurteilten erfordert.\ndes Untergebrachten liegen, nicht erreicht werden kann.\nMit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung                            (4) Die Dauer der Unterbringung vor und nach dem\ntritt Führungsaufsicht ein.                                                  Widerruf darf insgesamt die gesetzliche Höchstfrist der\nMaßregel nicht übersteigen.\n§ 67e                                       (5) Widerruft das Gericht die Aussetzung der Unterbrin-\ngung nicht, so ist die Maßregel mit dem Ende der\nÜberprüfung\nFührungsaufsicht erledigt.\n(1) Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere\n(6) Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von Wei-\nVollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszu-\nsungen erbracht hat, werden nicht erstattet.\nsetzen ist. Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen\nprüfen.\n(2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung                                               Führungsaufsicht\nin einer Entziehungsanstalt sechs Monate,                                                                 § 68\nin einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr,\nVoraussetzungen der Führungsaufsicht\nin der Sicherungsverwahrung zwei Jahre.\n(1) Hat jemand wegen einer Straftat, bei der das Gesetz\n(3) Das Gericht kann die Fristen kürzen. Es kann im                       Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige Freiheits-\nRahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen                         strafe von mindestens sechs Monaten verwirkt, so kann\ndas Gericht neben der Strafe Führungsaufsicht anordnen,\n*) Gemäß Entscheidung des BVerfG vom 16. März 1994 (BGBl. I S. 3012)         wenn die Gefahr besteht, daß er weitere Straftaten be-\ngilt folgendes:\ngehen wird.\n§ 67d Abs. 5 Satz 1 ist mit Artikel 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 des Grund-\ngesetzes insoweit unvereinbar und nichtig, als hiernach die Unterbrin-       (2) Die Vorschriften über die Führungsaufsicht kraft\ngung in einer Entziehungsanstalt mindestens ein Jahr vollzogen sein\nmuß, ehe das Gericht bestimmen kann, daß sie nicht mehr weiter zu         Gesetzes (§§ 67b, 67c, 67d Abs. 2, 3 und 5 und § 68f)\nvollziehen ist.                                                           bleiben unberührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998               3345\n§ 68a                               (3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebensführung des\nAufsichtsstelle, Bewährungshelfer                Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt\nwerden.\n(1) Der Verurteilte untersteht einer Aufsichtsstelle; das\nGericht bestellt ihm für die Dauer der Führungsaufsicht                                   § 68c\neinen Bewährungshelfer.                                                      Dauer der Führungsaufsicht\n(2) Bewährungshelfer und Aufsichtsstelle stehen im Ein-      (1) Die Führungsaufsicht dauert mindestens zwei und\nvernehmen miteinander dem Verurteilten helfend und           höchstens fünf Jahre. Das Gericht kann die Höchstdauer\nbetreuend zur Seite.                                         abkürzen.\n(3) Die Aufsichtsstelle überwacht im Einvernehmen mit        (2) Das Gericht kann eine die Höchstdauer nach Ab-\ndem Gericht und mit Unterstützung des Bewährungshel-         satz 1 Satz 1 überschreitende unbefristete Führungsauf-\nfers das Verhalten des Verurteilten und die Erfüllung der    sicht anordnen, wenn der Verurteilte\nWeisungen.                                                   1. in eine Weisung nach § 56c Abs. 3 Nr. 1 nicht einwilligt\n(4) Besteht zwischen der Aufsichtsstelle und dem Be-          oder\nwährungshelfer in Fragen, welche die Hilfe für den Verur-    2. einer Weisung, sich einer Heilbehandlung oder einer\nteilten und seine Betreuung berühren, kein Einvernehmen,         Entziehungskur zu unterziehen, nicht nachkommt\nso entscheidet das Gericht.\nund eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Bege-\n(5) Das Gericht kann der Aufsichtsstelle und dem Be-      hung weiterer erheblicher Straftaten zu befürchten ist.\nwährungshelfer für ihre Tätigkeit Anweisungen erteilen.      Erklärt der Verurteilte nachträglich seine Einwilligung, so\n(6) Vor Stellung eines Antrags nach § 145a Satz 2 hört    setzt das Gericht die weitere Dauer der Führungsaufsicht\ndie Aufsichtsstelle den Bewährungshelfer; Absatz 4 findet    fest. Im übrigen gilt § 68e Abs. 4.\nkeine Anwendung.                                                (3) Die Führungsaufsicht beginnt mit der Rechtskraft der\nAnordnung. In ihre Dauer wird die Zeit nicht eingerechnet,\n§ 68b\nin welcher der Verurteilte flüchtig ist, sich verborgen hält\nWeisungen                           oder auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt\n(1) Das Gericht kann den Verurteilten für die Dauer der   wird.\nFührungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen,                                     § 68d\n1. den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten                      Nachträgliche Entscheidungen\nBereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu ver-\nDas Gericht kann Entscheidungen nach § 68a Abs. 1\nlassen,\nund 5, den §§ 68b und 68c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 auch\n2. sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihm       nachträglich treffen, ändern oder aufheben.\nGelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten\nkönnen,                                                                               § 68e\n3. bestimmte Personen oder Personen einer bestimmten                      Beendigung der Führungsaufsicht\nGruppe, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren\n(1) Das Gericht hebt die Führungsaufsicht auf, wenn zu\nStraftaten bieten können, nicht zu beschäftigen, aus-\nerwarten ist, daß der Verurteilte auch ohne sie keine Straf-\nzubilden oder zu beherbergen,\ntaten mehr begehen wird. Die Aufhebung ist frühestens\n4. bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die er nach        nach Ablauf der gesetzlichen Mindestdauer zulässig.\nden Umständen zu Straftaten mißbrauchen kann,\n(2) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs\n5. bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit oder           Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Auf-\nAnreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu    hebung der Führungsaufsicht unzulässig ist.\nbesitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen,\n(3) Die Führungsaufsicht endet, wenn die Unterbringung\n6. Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahr-        in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist und deren\nzeugen oder von anderen Fahrzeugen nicht zu halten       Vollzug beginnt.\noder zu führen, die er nach den Umständen zu Straf-         (4) Hat das Gericht nach § 68c Abs. 2 unbefristete\ntaten mißbrauchen kann,                                  Führungsaufsicht angeordnet, so prüft es spätestens mit\n7. sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle oder    Verstreichen der Höchstfrist gemäß § 68c Abs. 1 Satz 1, ob\neiner bestimmten Dienststelle zu melden,                 eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 geboten ist. Lehnt\n8. jeden Wechsel des Wohnorts oder des Arbeitsplatzes        das Gericht eine Aufhebung der Führungsaufsicht ab,\nunverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden oder          so beginnt die Frist mit der Entscheidung von neuem.\n9. sich im Falle der Erwerbslosigkeit bei dem zuständigen                                  § 68f\nArbeitsamt oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung\nFührungsaufsicht\nzugelassenen Stelle zu melden.\nbei Nichtaussetzung des Strafrestes\nDas Gericht hat in seiner Weisung das verbotene oder ver-\n(1) Ist eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren\nlangte Verhalten genau zu bestimmen.\nwegen einer vorsätzlichen Straftat oder eine Freiheits-\n(2) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer der   strafe von mindestens einem Jahr wegen einer in § 181b\nFührungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit weitere Wei-     genannten Straftat vollständig vollstreckt worden, so tritt\nsungen erteilen, namentlich solche, die sich auf Aus-        mit der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug\nbildung, Arbeit, Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen  Führungsaufsicht ein. Dies gilt nicht, wenn im Anschluß an\nVerhältnisse oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten      die Strafverbüßung eine freiheitsentziehende Maßregel\nbeziehen. § 56c Abs. 3 ist anzuwenden.                       der Besserung und Sicherung vollzogen wird.","3346            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998\n(2) Ist zu erwarten, daß der Verurteilte auch ohne die       Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht aus-\nFührungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird, so        reicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die\nordnet das Gericht an, daß die Maßregel entfällt.              Sperre angeordnet.\n(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten\n§ 68g                              von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Um-\nFührungsaufsicht und Aussetzung zur Bewährung                stände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der\nMaßregel dadurch nicht gefährdet wird.\n(1) Ist die Strafaussetzung oder Aussetzung des Straf-\nrestes angeordnet oder das Berufsverbot zur Bewährung             (3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn\nausgesetzt und steht der Verurteilte wegen derselben           gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat\noder einer anderen Tat zugleich unter Führungsaufsicht,        bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.\nso gelten für die Aufsicht und die Erteilung von Weisungen        (4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vor-\nnur die §§ 68a und 68b. Die Führungsaufsicht endet nicht       läufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so ver-\nvor Ablauf der Bewährungszeit.                                 kürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der\n(2) Sind die Aussetzung zur Bewährung und die Füh-           die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei\nrungsaufsicht auf Grund derselben Tat angeordnet, so           Monate nicht unterschreiten.\nkann das Gericht jedoch bestimmen, daß die Führungs-              (5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In\naufsicht bis zum Ablauf der Bewährungszeit ruht. Die Be-       die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten\nwährungszeit wird dann in die Dauer der Führungsaufsicht       vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Ver-\nnicht eingerechnet.                                            kündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maß-\n(3) Wird nach Ablauf der Bewährungszeit die Strafe oder      regel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen\nder Strafrest erlassen oder das Berufsverbot für erledigt      letztmals geprüft werden konnten.\nerklärt, so endet damit auch eine wegen derselben Tat             (6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen\nangeordnete Führungsaufsicht.                                  Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstel-\nlung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der\nEntziehung der Fahrerlaubnis                         Strafprozeßordnung) gleich.\n(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter\n§ 69\nzum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet\nEntziehung der Fahrerlaubnis                   ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die\n(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er       Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei\nbei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraft-           Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert\nfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraft-    hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.\nfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb\nnicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen                                    § 69b\noder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht                      Wirkung der Entziehung bei\ndie Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er                     einer ausländischen Fahrerlaubnis\nzum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer\nweiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.                       (1) Darf der Täter auf Grund einer im Ausland erteilten\nFahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge führen, ohne daß\n(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1   ihm von einer deutschen Behörde eine Fahrerlaubnis\nein Vergehen                                                   erteilt worden ist, so hat die Entziehung der Fahrerlaubnis\n1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),                die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahr-\nerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Mit der Rechts-\n2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),\nkraft der Entscheidung erlischt das Recht zum Führen\n3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142),           von Kraftfahrzeugen im Inland. Während der Sperre darf\nobwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem         weder das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis\nUnfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich ver-       wieder Gebrauch zu machen, noch eine inländische Fahr-\nletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender             erlaubnis erteilt werden.\nSchaden entstanden ist, oder\n(2) Ist der ausländische Führerschein von einer Behörde\n4. des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten      eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines\nnach den Nummern 1 bis 3 bezieht,                           anderen Vertragsstaates des Abkommens über den\nso ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen        Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden und\nvon Kraftfahrzeugen anzusehen.                                 hat der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland,\nso wird der Führerschein im Urteil eingezogen und an die\n(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des       ausstellende Behörde zurückgesandt. In anderen Fällen\nUrteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter         werden die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre\nFührerschein wird im Urteil eingezogen.                        in den ausländischen Führerscheinen vermerkt.\n§ 69a                                                    Berufsverbot\nSperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis\n§ 70\n(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt\nes zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu                        Anordnung des Berufsverbots\nfünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf          (1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er\n(Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden,         unter Mißbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter\nwenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur      grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998             3347\nbegangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt,   2. gegen eine Weisung gröblich oder beharrlich verstößt\nweil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszu-           oder\nschließen ist, so kann ihm das Gericht die Ausübung des       3. sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers\nBerufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges\nbeharrlich entzieht\nfür die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren verbieten,\nwenn die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat die           und sich daraus ergibt, daß der Zweck des Berufsverbots\nGefahr erkennen läßt, daß er bei weiterer Ausübung des        dessen weitere Anwendung erfordert.\nBerufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges              (2) Das Gericht widerruft die Aussetzung des Berufs-\nerhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art be-       verbots auch dann, wenn Umstände, die ihm während der\ngehen wird. Das Berufsverbot kann für immer angeordnet        Bewährungszeit bekannt werden und zur Versagung der\nwerden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchst-     Aussetzung geführt hätten, zeigen, daß der Zweck der\nfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr           Maßregel die weitere Anwendung des Berufsverbots er-\nnicht ausreicht.                                              fordert.\n(2) War dem Täter die Ausübung des Berufs, Berufs-            (3) Die Zeit der Aussetzung des Berufsverbots wird in\nzweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges vorläufig ver-          die Verbotsfrist nicht eingerechnet.\nboten (§ 132a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich\ndas Mindestmaß der Verbotsfrist um die Zeit, in der das          (4) Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von\nvorläufige Berufsverbot wirksam war. Es darf jedoch drei      Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht er-\nMonate nicht unterschreiten.                                  stattet.\n(3) Solange das Verbot wirksam ist, darf der Täter den        (5) Nach Ablauf der Bewährungszeit erklärt das Gericht\nBeruf, den Berufszweig, das Gewerbe oder den Gewerbe-         das Berufsverbot für erledigt.\nzweig auch nicht für einen anderen ausüben oder durch\neine von seinen Weisungen abhängige Person für sich                         Gemeinsame Vorschriften\nausüben lassen.\n§ 71\n(4) Das Berufsverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils\nwirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit eines wegen der                      Selbständige Anordnung\nTat angeordneten vorläufigen Berufsverbots eingerech-            (1) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-\nnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen       kenhaus oder in einer Entziehungsanstalt kann das Ge-\nist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsäch-      richt auch selbständig anordnen, wenn das Strafverfahren\nlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.       wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit\nDie Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung      des Täters undurchführbar ist.\nin einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht einge-\n(2) Dasselbe gilt für die Entziehung der Fahrerlaubnis\nrechnet.\nund das Berufsverbot.\n§ 70a\nAussetzung des Berufsverbots                                                 § 72\n(1) Ergibt sich nach Anordnung des Berufsverbots                            Verbindung von Maßregeln\nGrund zu der Annahme, daß die Gefahr, der Täter werde            (1) Sind die Voraussetzungen für mehrere Maßregeln\nerhebliche rechtswidrige Taten der in § 70 Abs. 1 bezeich-    erfüllt, ist aber der erstrebte Zweck durch einzelne\nneten Art begehen, nicht mehr besteht, so kann das            von ihnen zu erreichen, so werden nur sie angeordnet.\nGericht das Verbot zur Bewährung aussetzen.                   Dabei ist unter mehreren geeigneten Maßregeln denen\n(2) Die Anordnung ist frühestens zulässig, wenn das        der Vorzug zu geben, die den Täter am wenigsten be-\nVerbot ein Jahr gedauert hat. In die Frist wird im Rahmen     schweren.\ndes § 70 Abs. 4 Satz 2 die Zeit eines vorläufigen Berufs-        (2) Im übrigen werden die Maßregeln nebenein-\nverbots eingerechnet. Die Zeit, in welcher der Täter auf      ander angeordnet, wenn das Gesetz nichts anderes be-\nbehördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden        stimmt.\nist, wird nicht eingerechnet.\n(3) Werden mehrere freiheitsentziehende Maßregeln\n(3) Wird das Berufsverbot zur Bewährung ausgesetzt,        angeordnet, so bestimmt das Gericht die Reihenfolge der\nso gelten die §§ 56a und 56c bis 56e entsprechend. Die        Vollstreckung. Vor dem Ende des Vollzugs einer Maßregel\nBewährungszeit verlängert sich jedoch um die Zeit, in der     ordnet das Gericht jeweils den Vollzug der nächsten an,\neine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßre-    wenn deren Zweck die Unterbringung noch erfordert.\ngel vollzogen wird, die gegen den Verurteilten wegen der      § 67c Abs. 2 Satz 4 und 5 ist anzuwenden.\nTat verhängt oder angeordnet worden ist.\n§ 70b                                                     Siebenter Titel\nWiderruf der Aussetzung                                        Verfall und Einziehung\nund Erledigung des Berufsverbots\n(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung eines Berufs-                                  § 73\nverbots, wenn der Verurteilte                                                 Voraussetzungen des Verfalls\n1. während der Bewährungszeit unter Mißbrauch seines             (1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden und hat\nBerufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung         der Täter oder Teilnehmer für die Tat oder aus ihr etwas\nder mit ihnen verbundenen Pflichten eine rechtswidrige    erlangt, so ordnet das Gericht dessen Verfall an. Dies gilt\nTat begeht,                                               nicht, soweit dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch er-","3348            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998\nwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer          (3) Ist nach Anordnung des Verfalls nach Absatz 1\nden Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde.            wegen einer anderen rechtswidrigen Tat, die der Täter\n(2) Die Anordnung des Verfalls erstreckt sich auf die       oder Teilnehmer vor der Anordnung begangen hat, erneut\ngezogenen Nutzungen. Sie kann sich auch auf die Gegen-         über den Verfall von Gegenständen des Täters oder Teil-\nstände erstrecken, die der Täter oder Teilnehmer durch         nehmers zu entscheiden, so berücksichtigt das Gericht\ndie Veräußerung eines erlangten Gegenstandes oder als          hierbei die bereits ergangene Anordnung.\nErsatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entzie-          (4) § 73c gilt entsprechend.\nhung oder auf Grund eines erlangten Rechts erworben hat.\n(3) Hat der Täter oder Teilnehmer für einen anderen ge-                                 § 73e\nhandelt und hat dadurch dieser etwas erlangt, so richtet                           Wirkung des Verfalls\nsich die Anordnung des Verfalls nach den Absätzen 1\nund 2 gegen ihn.                                                 (1) Wird der Verfall eines Gegenstandes angeordnet, so\ngeht das Eigentum an der Sache oder das verfallene\n(4) Der Verfall eines Gegenstandes wird auch angeord-       Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat\nnet, wenn er einem Dritten gehört oder zusteht, der ihn für    über, wenn es dem von der Anordnung Betroffenen zu\ndie Tat oder sonst in Kenntnis der Tatumstände gewährt         dieser Zeit zusteht. Rechte Dritter an dem Gegenstand\nhat.                                                           bleiben bestehen.\n§ 73a                               (2) Vor der Rechtskraft wirkt die Anordnung als Veräuße-\nVerfall des Wertersatzes                    rungsverbot im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetz-\nbuches; das Verbot umfaßt auch andere Verfügungen als\nSoweit der Verfall eines bestimmten Gegenstandes\nVeräußerungen.\nwegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem\nanderen Grunde nicht möglich ist oder von dem Verfall                                       § 74\neines Ersatzgegenstandes nach § 73 Abs. 2 Satz 2 abge-\nsehen wird, ordnet das Gericht den Verfall eines Geld-                      Voraussetzungen der Einziehung\nbetrags an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine          (1) Ist eine vorsätzliche Straftat begangen worden, so\nsolche Anordnung trifft das Gericht auch neben dem Ver-        können Gegenstände, die durch sie hervorgebracht oder\nfall eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem         zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden\nWert des zunächst Erlangten zurückbleibt.                      oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.\n(2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn\n§ 73b\n1. die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter\nSchätzung\noder Teilnehmer gehören oder zustehen oder\nDer Umfang des Erlangten und dessen Wert sowie die\nHöhe des Anspruchs, dessen Erfüllung dem Täter oder            2. die Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen\nTeilnehmer das aus der Tat Erlangte entziehen würde,              die Allgemeinheit gefährden oder die Gefahr besteht,\nkönnen geschätzt werden.                                          daß sie der Begehung rechtswidriger Taten dienen\nwerden.\n§ 73c                               (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 ist\ndie Einziehung der Gegenstände auch zulässig, wenn der\nHärtevorschrift\nTäter ohne Schuld gehandelt hat.\n(1) Der Verfall wird nicht angeordnet, soweit er für den\nBetroffenen eine unbillige Härte wäre. Die Anordnung             (4) Wird die Einziehung durch eine besondere Vorschrift\nkann unterbleiben, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit      über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen, so\nder Anordnung in dem Vermögen des Betroffenen nicht            gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.\nmehr vorhanden ist oder wenn das Erlangte nur einen\ngeringen Wert hat.                                                                         § 74a\n(2) Für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen gilt          Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung\n§ 42 entsprechend.                                               Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so dürfen die\nGegenstände abweichend von § 74 Abs. 2 Nr. 1 auch\n§ 73d                             dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur\nErweiterter Verfall                      Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen,\n(1) Ist eine rechtswidrige Tat nach einem Gesetz began-     1. wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, daß die\ngen worden, das auf diese Vorschrift verweist, so ordnet          Sache oder das Recht Mittel oder Gegenstand der Tat\ndas Gericht den Verfall von Gegenständen des Täters               oder ihrer Vorbereitung gewesen ist, oder\noder Teilnehmers auch dann an, wenn die Umstände die           2. die Gegenstände in Kenntnis der Umstände, welche\nAnnahme rechtfertigen, daß diese Gegenstände für rechts-          die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher\nwidrige Taten oder aus ihnen erlangt worden sind. Satz 1          Weise erworben hat.\nist auch anzuwenden, wenn ein Gegenstand dem Täter\noder Teilnehmer nur deshalb nicht gehört oder zusteht,\n§ 74b\nweil er den Gegenstand für eine rechtswidrige Tat oder\naus ihr erlangt hat. § 73 Abs. 2 gilt entsprechend.                        Grundsatz der Verhältnismäßigkeit\n(2) Ist der Verfall eines bestimmten Gegenstandes             (1) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so darf sie in\nnach der Tat ganz oder teilweise unmöglich geworden , so       den Fällen des § 74 Abs. 2 Nr. 1 und des § 74a nicht ange-\nfinden insoweit die §§ 73a und 73b sinngemäß Anwen-            ordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der begangenen\ndung.                                                          Tat und zum Vorwurf, der den von der Einziehung betroffe-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998                3349\nnen Täter oder Teilnehmer oder in den Fällen des § 74a            (3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Schriften (§ 11 Abs. 3),\nden Dritten trifft, außer Verhältnis steht.                    die einen solchen Inhalt haben, daß die vorsätzliche\n(2) Das Gericht ordnet in den Fällen der §§ 74 und 74a      Verbreitung in Kenntnis ihres Inhalts nur bei Hinzutreten\nan, daß die Einziehung vorbehalten bleibt, und trifft eine     weiterer Tatumstände den Tatbestand eines Strafgeset-\nweniger einschneidende Maßnahme, wenn der Zweck der            zes verwirklichen würde. Die Einziehung und Unbrauch-\nEinziehung auch durch sie erreicht werden kann. In Be-         barmachung werden jedoch nur angeordnet, soweit\ntracht kommt namentlich die Anweisung,                         1. die Stücke und die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten\n1. die Gegenstände unbrauchbar zu machen,                          Gegenstände sich im Besitz des Täters, Teilnehmers\noder eines anderen befinden, für den der Täter oder\n2. an den Gegenständen bestimmte Einrichtungen oder                Teilnehmer gehandelt hat, oder von diesen Personen\nKennzeichen zu beseitigen oder die Gegenstände                 zur Verbreitung bestimmt sind und\nsonst zu ändern oder\n2. die Maßnahmen erforderlich sind, um ein gesetzwidri-\n3. über die Gegenstände in bestimmter Weise zu ver-                ges Verbreiten durch diese Personen zu verhindern.\nfügen.\n(4) Dem Verbreiten im Sinne der Absätze 1 bis 3 steht es\nWird die Anweisung befolgt, so wird der Vorbehalt der Ein-     gleich, wenn eine Schrift (§ 11 Abs. 3) oder mindestens ein\nziehung aufgehoben; andernfalls ordnet das Gericht die         Stück der Schrift durch Ausstellen, Anschlagen, Vorführen\nEinziehung nachträglich an.                                    oder in anderer Weise öffentlich zugänglich gemacht wird.\n(3) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so kann sie       (5) § 74b Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.\nauf einen Teil der Gegenstände beschränkt werden.\n§ 74e\n§ 74c\nWirkung der Einziehung\nEinziehung des Wertersatzes\n(1) Wird ein Gegenstand eingezogen, so geht das Eigen-\n(1) Hat der Täter oder Teilnehmer den Gegenstand, der       tum an der Sache oder das eingezogene Recht mit der\nihm zur Zeit der Tat gehörte oder zustand und auf dessen       Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über.\nEinziehung hätte erkannt werden können, vor der Ent-\nscheidung über die Einziehung verwertet, namentlich ver-          (2) Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben beste-\näußert oder verbraucht, oder hat er die Einziehung des         hen. Das Gericht ordnet jedoch das Erlöschen dieser\nGegenstandes sonst vereitelt, so kann das Gericht die          Rechte an, wenn es die Einziehung darauf stützt, daß die\nEinziehung eines Geldbetrags gegen den Täter oder Teil-        Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Nr. 2 vorliegen. Es kann\nnehmer bis zu der Höhe anordnen, die dem Wert des              das Erlöschen des Rechts eines Dritten auch dann anord-\nGegenstandes entspricht.                                       nen, wenn diesem eine Entschädigung nach § 74f Abs. 2\nNr. 1 oder 2 nicht zu gewähren ist.\n(2) Eine solche Anordnung kann das Gericht auch neben\nder Einziehung eines Gegenstandes oder an deren Stelle            (3) § 73e Abs. 2 gilt entsprechend für die Anordnung der\ntreffen, wenn ihn der Täter oder Teilnehmer vor der Ent-       Einziehung und die Anordnung des Vorbehalts der Ein-\nscheidung über die Einziehung mit dem Recht eines              ziehung, auch wenn sie noch nicht rechtskräftig ist.\nDritten belastet hat, dessen Erlöschen ohne Entschädi-\ngung nicht angeordnet werden kann oder im Falle der Ein-                                    § 74f\nziehung nicht angeordnet werden könnte (§ 74e Abs. 2                                   Entschädigung\nund § 74f); trifft das Gericht die Anordnung neben der Ein-\nziehung, so bemißt sich die Höhe des Wertersatzes nach            (1) Stand das Eigentum an der Sache oder das eingezo-\ndem Wert der Belastung des Gegenstandes.                       gene Recht zur Zeit der Rechtskraft der Entscheidung\nüber die Einziehung oder Unbrauchbarmachung einem\n(3) Der Wert des Gegenstandes und der Belastung kann        Dritten zu oder war der Gegenstand mit dem Recht eines\ngeschätzt werden.                                              Dritten belastet, das durch die Entscheidung erloschen\n(4) Für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen gilt    oder beeinträchtigt ist, so wird der Dritte aus der Staats-\n§ 42.                                                          kasse unter Berücksichtigung des Verkehrswertes ange-\nmessen in Geld entschädigt.\n§ 74d\n(2) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn\nEinziehung von Schriften und Unbrauchbarmachung\n1. der Dritte wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat,\n(1) Schriften (§ 11 Abs. 3), die einen solchen Inhalt           daß die Sache oder das Recht Mittel oder Gegenstand\nhaben, daß jede vorsätzliche Verbreitung in Kenntnis ihres         der Tat oder ihrer Vorbereitung gewesen ist,\nInhalts den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen\nwürde, werden eingezogen, wenn mindestens ein Stück            2. der Dritte den Gegenstand oder das Recht an dem\ndurch eine rechtswidrige Tat verbreitet oder zur Ver-              Gegenstand in Kenntnis der Umstände, welche die\nbreitung bestimmt worden ist. Zugleich wird angeordnet,            Einziehung oder Unbrauchbarmachung zulassen, in\ndaß die zur Herstellung der Schriften gebrauchten oder             verwerflicher Weise erworben hat oder\nbestimmten Vorrichtungen, wie Platten, Formen, Druck-          3. es nach den Umständen, welche die Einziehung oder\nsätze, Druckstöcke, Negative oder Matrizen, unbrauchbar            Unbrauchbarmachung begründet haben, auf Grund\ngemacht werden.                                                    von Rechtsvorschriften außerhalb des Strafrechts zu-\n(2) Die Einziehung erstreckt sich nur auf die Stücke, die       lässig wäre, den Gegenstand dem Dritten ohne Ent-\nsich im Besitz der bei ihrer Verbreitung oder deren Vorbe-         schädigung dauernd zu entziehen.\nreitung mitwirkenden Personen befinden oder öffentlich            (3) In den Fällen des Absatzes 2 kann eine Entschädi-\nausgelegt oder beim Verbreiten durch Versenden noch            gung gewährt werden, soweit es eine unbillige Härte wäre,\nnicht dem Empfänger ausgehändigt worden sind.                  sie zu versagen.","3350           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998\n§ 75                                                    Vierter Abschnitt\nSondervorschrift für Organe und Vertreter                  Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen\nHat jemand\n§ 77\n1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen\nAntragsberechtigte\nPerson oder als Mitglied eines solchen Organs,\n(1) Ist die Tat nur auf Antrag verfolgbar, so kann, soweit\n2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als    das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Verletzte den\nMitglied eines solchen Vorstandes,                        Antrag stellen.\n3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Per-         (2) Stirbt der Verletzte, so geht sein Antragsrecht in den\nsonenhandelsgesellschaft oder                             Fällen, die das Gesetz bestimmt, auf den Ehegatten und\n4. als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung     die Kinder über. Hat der Verletzte weder einen Ehegatten\nals Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer        noch Kinder hinterlassen oder sind sie vor Ablauf der\njuristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3         Antragsfrist gestorben, so geht das Antragsrecht auf die\ngenannten Personenvereinigung                             Eltern und, wenn auch sie vor Ablauf der Antragsfrist\ngestorben sind, auf die Geschwister und die Enkel über.\neine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber unter            Ist ein Angehöriger an der Tat beteiligt oder ist seine Ver-\nden übrigen Voraussetzungen der §§ 74 bis 74c und 74f         wandtschaft erloschen, so scheidet er bei dem Übergang\ndie Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersat-         des Antragsrechts aus. Das Antragsrecht geht nicht über,\nzes zulassen oder den Ausschluß der Entschädigung\nwenn die Verfolgung dem erklärten Willen des Verletzten\nbegründen würde, so wird seine Handlung bei Anwen-\nwiderspricht.\ndung dieser Vorschriften dem Vertretenen zugerechnet.\n§ 14 Abs. 3 gilt entsprechend.                                   (3) Ist der Antragsberechtigte geschäftsunfähig oder be-\nschränkt geschäftsfähig, so können der gesetzliche Ver-\ntreter in den persönlichen Angelegenheiten und derjenige,\nGemeinsame Vorschriften                          dem die Sorge für die Person des Antragsberechtigten\nzusteht, den Antrag stellen.\n§ 76\n(4) Sind mehrere antragsberechtigt, so kann jeder den\nNachträgliche Anordnung von Verfall               Antrag selbständig stellen.\noder Einziehung des Wertersatzes\nIst die Anordnung des Verfalls oder der Einziehung                                       § 77a\neines Gegenstandes nicht ausführbar oder unzureichend,                       Antrag des Dienstvorgesetzten\nweil nach der Anordnung eine der in §§ 73a, 73d Abs. 2\noder § 74c bezeichneten Voraussetzungen eingetreten              (1) Ist die Tat von einem Amtsträger, einem für den\noder bekanntgeworden ist, so kann das Gericht den Ver-        öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem\nfall oder die Einziehung des Wertersatzes nachträglich        Soldaten der Bundeswehr oder gegen ihn begangen und\nanordnen.                                                     auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgbar, so ist der-\njenige Dienstvorgesetzte antragsberechtigt, dem der Be-\ntreffende zur Zeit der Tat unterstellt war.\n§ 76a\n(2) Bei Berufsrichtern ist an Stelle des Dienstvorgesetz-\nSelbständige Anordnung                       ten antragsberechtigt, wer die Dienstaufsicht über den\n(1) Kann wegen der Straftat aus tatsächlichen Gründen      Richter führt. Bei Soldaten ist Dienstvorgesetzter der Dis-\nkeine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden,       ziplinarvorgesetzte.\nso muß oder kann auf Verfall oder Einziehung des Gegen-          (3) Bei einem Amtsträger oder einem für den öffent-\nstandes oder des Wertersatzes oder auf Unbrauchbar-           lichen Dienst besonders Verpflichteten, der keinen Dienst-\nmachung selbständig erkannt werden, wenn die Voraus-          vorgesetzten hat oder gehabt hat, kann die Dienststelle,\nsetzungen, unter denen die Maßnahme vorgeschrieben            für die er tätig war, den Antrag stellen. Leitet der Amts-\noder zugelassen ist, im übrigen vorliegen.                    träger oder der Verpflichtete selbst diese Dienststelle, so\n(2) Unter den Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Nr. 2,       ist die staatliche Aufsichtsbehörde antragsberechtigt.\nAbs. 3 und des § 74d ist Absatz 1 auch dann anzuwenden,          (4) Bei Mitgliedern der Bundesregierung ist die Bundes-\nwenn                                                          regierung, bei Mitgliedern einer Landesregierung die Lan-\n1. die Verfolgung der Straftat verjährt ist oder              desregierung antragsberechtigt.\n2. sonst aus rechtlichen Gründen keine bestimmte                                            § 77b\nPerson verfolgt werden kann und das Gesetz nichts                                   Antragsfrist\nanderes bestimmt.\n(1) Eine Tat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, wird nicht\nEinziehung oder Unbrauchbarmachung dürfen jedoch              verfolgt, wenn der Antragsberechtigte es unterläßt, den\nnicht angeordnet werden, wenn Antrag, Ermächtigung            Antrag bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten zu\noder Strafverlangen fehlen.                                   stellen. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen\n(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn das Gericht         allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die\nvon Strafe absieht oder wenn das Verfahren nach einer         Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.\nVorschrift eingestellt wird, die dies nach dem Ermessen          (2) Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der\nder Staatsanwaltschaft oder des Gerichts oder im Einver-      Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kennt-\nnehmen beider zuläßt.                                         nis erlangt. Hängt die Verfolgbarkeit der Tat auch von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998               3351\neiner Entscheidung über die Nichtigkeit oder Auflösung           (2) Verbrechen nach § 220a (Völkermord) und nach\neiner Ehe ab, so beginnt die Frist nicht vor Ablauf des       § 211 (Mord) verjähren nicht.\nTages, an dem der Berechtigte von der Rechtskraft der\n(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Ver-\nEntscheidung Kenntnis erlangt. Für den Antrag des ge-\njährungsfrist\nsetzlichen Vertreters und des Sorgeberechtigten kommt\nes auf dessen Kenntnis an.                                    1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheits-\n(3) Sind mehrere antragsberechtigt oder mehrere an der         strafe bedroht sind,\nTat beteiligt, so läuft die Frist für und gegen jeden geson-  2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Frei-\ndert.                                                             heitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,\n(4) Ist durch Tod des Verletzten das Antragsrecht auf      3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheits-\nAngehörige übergegangen, so endet die Frist frühestens            strafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren\ndrei Monate und spätestens sechs Monate nach dem Tod              bedroht sind,\ndes Verletzten.\n4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheits-\n(5) Der Lauf der Frist ruht, wenn ein Antrag auf Durch-\nstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren\nführung eines Sühneversuchs gemäß § 380 der Straf-\nbedroht sind,\nprozeßordnung bei der Vergleichsbehörde eingeht, bis zur\nAusstellung der Bescheinigung nach § 380 Abs. 1 Satz 2        5. drei Jahre bei den übrigen Taten.\nder Strafprozeßordnung.\n(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des\nGesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne\n§ 77c\nRücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach\nWechselseitig begangene Taten                   den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders\nHat bei wechselseitig begangenen Taten, die mitein-        schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.\nander zusammenhängen und nur auf Antrag verfolgbar\nsind, ein Berechtigter die Strafverfolgung des anderen                                    § 78a\nbeantragt, so erlischt das Antragsrecht des anderen, wenn\nBeginn\ner es nicht bis zur Beendigung des letzten Wortes im ersten\nRechtszug ausübt. Er kann den Antrag auch dann noch              Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt\nstellen, wenn für ihn die Antragsfrist schon verstrichen ist. ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so\nbeginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.\n§ 77d\nZurücknahme des Antrags                                                  § 78b\n(1) Der Antrag kann zurückgenommen werden. Die                                        Ruhen\nZurücknahme kann bis zum rechtskräftigen Abschluß des\nStrafverfahrens erklärt werden. Ein zurückgenommener             (1) Die Verjährung ruht\nAntrag kann nicht nochmals gestellt werden.                   1. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des\n(2) Stirbt der Verletzte oder der im Falle seines Todes        Opfers bei Straftaten nach den §§ 176 bis 179,\nBerechtigte, nachdem er den Antrag gestellt hat, so kön-      2. solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht be-\nnen der Ehegatte, die Kinder, die Eltern, die Geschwister         gonnen oder nicht fortgesetzt werden kann; dies gilt\nund die Enkel des Verletzten in der Rangfolge des § 77            nicht, wenn die Tat nur deshalb nicht verfolgt werden\nAbs. 2 den Antrag zurücknehmen. Mehrere Angehörige                kann, weil Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen\ndes gleichen Ranges können das Recht nur gemeinsam                fehlen.\nausüben. Wer an der Tat beteiligt ist, kann den Antrag\nnicht zurücknehmen.                                              (2) Steht der Verfolgung entgegen, daß der Täter Mit-\nglied des Bundestages oder eines Gesetzgebungsorgans\n§ 77e                            eines Landes ist, so beginnt die Verjährung erst mit Ablauf\ndes Tages zu ruhen, an dem\nErmächtigung und Strafverlangen\nIst eine Tat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlan-    1. die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde oder ein\ngen verfolgbar, so gelten die §§ 77 und 77d entsprechend.         Beamter des Polizeidienstes von der Tat und der\nPerson des Täters Kenntnis erlangt oder\n2. eine Strafanzeige oder ein Strafantrag gegen den Täter\nFünfter Abschnitt                            angebracht wird (§ 158 der Strafprozeßordnung).\nVerjährung                              (3) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil des\nersten Rechtszuges ergangen, so läuft die Verjährungsfrist\nErster Titel                        nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem das Verfahren rechts-\nkräftig abgeschlossen ist.\nVerfolgungsverjährung\n(4) Droht das Gesetz strafschärfend für besonders\n§ 78                            schwere Fälle Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren an\nund ist das Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet\nVerjährungsfrist                       worden, so ruht die Verjährung in den Fällen des § 78\n(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die    Abs. 3 Nr. 4 ab Eröffnung des Hauptverfahrens, höchstens\nAnordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a        jedoch für einen Zeitraum von fünf Jahren; Absatz 3 bleibt\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.                         unberührt.","3352          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998\n§ 78c                               (4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen,\nauf den sich die Handlung bezieht.\nUnterbrechung\n(5) Wird ein Gesetz, das bei der Beendigung der Tat\n(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch                 gilt, vor der Entscheidung geändert und verkürzt sich\n1. die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Be-          hierdurch die Frist der Verjährung, so bleiben Unterbre-\nkanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren       chungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen\neingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Verneh-      Rechts vorgenommen worden sind, wirksam, auch wenn\nmung oder Bekanntgabe,                                  im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach dem\nneuen Recht bereits verjährt gewesen wäre.\n2. jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder\nderen Anordnung,\n3. jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den                                 Zweiter Titel\nRichter oder Staatsanwalt, wenn vorher der Beschul-                       Vollstreckungsverjährung\ndigte vernommen oder ihm die Einleitung des Ermitt-\nlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,\n§ 79\n4. jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsu-\nVerjährungsfrist\nchungsanordnung und richterliche Entscheidungen,\nwelche diese aufrechterhalten,                             (1) Eine rechtskräftig verhängte Strafe oder Maßnahme\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 8) darf nach Ablauf der Verjährungsfrist\n5. den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den Vor-       nicht mehr vollstreckt werden.\nführungsbefehl und richterliche Entscheidungen, wel-\nche diese aufrechterhalten,                                (2) Die Vollstreckung von Strafen wegen Völkermords\n(§ 220a) und von lebenslangen Freiheitsstrafen verjährt\n6. die Erhebung der öffentlichen Klage,                     nicht.\n7. die Eröffnung des Hauptverfahrens,                          (3) Die Verjährungsfrist beträgt\n8. jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,                 1. fünfundzwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als\nzehn Jahren,\n9. den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entspre-\nchende Entscheidung,                                    2. zwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als fünf\nJahren bis zu zehn Jahren,\n10. die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens\nwegen Abwesenheit des Angeschuldigten sowie jede        3. zehn Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr\nAnordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach         bis zu fünf Jahren,\neiner solchen Einstellung des Verfahrens oder im Ver-   4. fünf Jahre bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und bei\nfahren gegen Abwesende zur Ermittlung des Aufent-           Geldstrafe von mehr als dreißig Tagessätzen,\nhalts des Angeschuldigten oder zur Sicherung von\nBeweisen ergeht,                                        5. drei Jahre bei Geldstrafe bis zu dreißig Tagessätzen.\n11. die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens      (4) Die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung ver-\nwegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldig-         jährt nicht. Bei den übrigen Maßnahmen beträgt die Ver-\nten sowie jede Anordnung des Richters oder Staats-      jährungsfrist zehn Jahre. Ist jedoch die Führungsaufsicht\nanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Ver-    oder die erste Unterbringung in einer Entziehungsanstalt\nfahrens zur Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit       angeordnet, so beträgt die Frist fünf Jahre.\ndes Angeschuldigten ergeht, oder                           (5) Ist auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe zugleich oder ist\nneben einer Strafe auf eine freiheitsentziehende Maßregel,\n12. jedes richterliche Ersuchen, eine Untersuchungs-\nauf Verfall, Einziehung oder Unbrauchbarmachung er-\nhandlung im Ausland vorzunehmen.\nkannt, so verjährt die Vollstreckung der einen Strafe oder\nIm Sicherungsverfahren und im selbständigen Verfahren        Maßnahme nicht früher als die der anderen. Jedoch hin-\nwird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden      dert eine zugleich angeordnete Sicherungsverwahrung\nHandlungen zur Durchführung des Sicherungsverfahrens         die Verjährung der Vollstreckung von Strafen oder ande-\noder des selbständigen Verfahrens unterbrochen.              ren Maßnahmen nicht.\n(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung      (6) Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Ent-\noder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in          scheidung.\ndem die Anordnung oder Entscheidung unterzeichnet\nwird. Ist das Schriftstück nicht alsbald nach der Unter-                                    § 79a\nzeichnung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeit-\nRuhen\npunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Ge-\nschäftsgang gegeben worden ist.                                 Die Verjährung ruht,\n(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung        1. solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht\nvon neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt,        begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,\nwenn seit dem in § 78a bezeichneten Zeitpunkt das            2. solange dem Verurteilten\nDoppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist und, wenn die\nVerjährungsfrist nach besonderen Gesetzen kürzer ist als         a) Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung,\ndrei Jahre, mindestens drei Jahre verstrichen sind. § 78b        b) Aussetzung zur Bewährung durch richterliche Ent-\nbleibt unberührt.                                                     scheidung oder im Gnadenweg oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998                3353\nc) Zahlungserleichterung bei Geldstrafe, Verfall oder                                  § 82\nEinziehung                                                             Hochverrat gegen ein Land\nbewilligt ist,                                               (1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung\n3. solange der Verurteilte im In- oder Ausland auf behörd-    mit Gewalt\nliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.           1. das Gebiet eines Landes ganz oder zum Teil einem\nanderen Land der Bundesrepublik Deutschland ein-\n§ 79b                                 zuverleiben oder einen Teil eines Landes von diesem\nVerlängerung                               abzutrennen oder\nDas Gericht kann die Verjährungsfrist vor ihrem Ablauf     2. die auf der Verfassung eines Landes beruhende verfas-\nauf Antrag der Vollstreckungsbehörde einmal um die Hälfte         sungsmäßige Ordnung zu ändern,\nder gesetzlichen Verjährungsfrist verlängern, wenn der        wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren\nVerurteilte sich in einem Gebiet aufhält, aus dem seine       bestraft.\nAuslieferung oder Überstellung nicht erreicht werden kann.\n(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-\nstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.\nBesonderer Teil                                                         § 83\nVorbereitung\nErster Abschnitt                                  eines hochverräterischen Unternehmens\nFriedensverrat, Hochverrat und Gefährdung                    (1) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unterneh-\ndes demokratischen Rechtsstaates                     men gegen den Bund vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe\nvon einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren\nErster Titel                         Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren\nbestraft.\nFriedensverrat\n(2) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unterneh-\nmen gegen ein Land vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe\n§ 80\nvon drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.\nVorbereitung eines Angriffskrieges\nWer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grund-                                  § 83a\ngesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland betei-                               Tätige Reue\nligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines\n(1) In den Fällen der §§ 81 und 82 kann das Gericht die\nKrieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt,\nwird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheits-     Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder\nstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.                      von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen,\nwenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat\naufgibt und eine von ihm erkannte Gefahr, daß andere das\n§ 80a\nUnternehmen weiter ausführen, abwendet oder wesent-\nAufstacheln zum Angriffskrieg                  lich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung der Tat\nWer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes          verhindert.\nöffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten           (2) In den Fällen des § 83 kann das Gericht nach\nvon Schriften (§ 11 Abs. 3) zum Angriffskrieg (§ 80) auf-     Absatz 1 verfahren, wenn der Täter freiwillig sein Vor-\nstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu    haben aufgibt und eine von ihm verursachte und er-\nfünf Jahren bestraft.                                         kannte Gefahr, daß andere das Unternehmen weiter vor-\nbereiten oder es ausführen, abwendet oder wesentlich\nmindert oder wenn er freiwillig die Vollendung der Tat\nZweiter Titel                          verhindert.\nHochverrat                               (3) Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr\nabgewendet oder wesentlich gemindert oder die Voll-\n§ 81                             endung der Tat verhindert, so genügt sein freiwilliges und\nHochverrat gegen den Bund                     ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.\n(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung\nmit Gewalt                                                                             Dritter Titel\n1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu                                      Gefährdung\nbeeinträchtigen oder                                                  des demokratischen Rechtsstaates\n2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutsch-\nland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu än-                                        § 84\ndern,\nFortführung einer\nwird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheits-                für verfassungswidrig erklärten Partei\nstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.                         (1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen\n(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-    Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen\nstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.                     Zusammenhalt\n3","3354           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998\n1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungs-                                      § 86\nwidrig erklärten Partei oder                                           Verbreiten von Propagandamitteln\n2. einer Partei, von der das Bundesverfassungsgericht                     verfassungswidriger Organisationen\nfestgestellt hat, daß sie Ersatzorganisation einer ver-      (1) Wer Propagandamittel\nbotenen Partei ist,\n1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungs-\naufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten         widrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereini-\nbis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.            gung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie\nErsatzorganisation einer solchen Partei ist,\n(2) Wer sich in einer Partei der in Absatz 1 bezeichneten\nArt als Mitglied betätigt oder wer ihren organisatorischen    2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil\nZusammenhalt unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu         sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder\nfünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.                         gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet,\noder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie\n(3) Wer einer anderen Sachentscheidung des Bundes-             Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereini-\nverfassungsgerichts, die im Verfahren nach Artikel 21             gung ist,\nAbs. 2 des Grundgesetzes oder im Verfahren nach § 33\nAbs. 2 des Parteiengesetzes erlassen ist, oder einer voll-    3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außer-\nziehbaren Maßnahme zuwiderhandelt, die im Vollzug einer           halb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Geset-\nzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1\nin einem solchen Verfahren ergangenen Sachentschei-\nund 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig\ndung getroffen ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf\nist, oder\nJahren oder mit Geldstrafe bestraft. Den in Satz 1 bezeich-\nneten Verfahren steht ein Verfahren nach Artikel 18 des       4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu be-\nGrundgesetzes gleich.                                             stimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen national-\nsozialistischen Organisation fortzusetzen,\n(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und der Ab-\nsätze 2 und 3 Satz 1 kann das Gericht bei Beteiligten,        im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder\nderen Schuld gering und deren Mitwirkung von unter-           Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder\ngeordneter Bedeutung ist, die Strafe nach seinem Ermes-       in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit\nsen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach      Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe\ndiesen Vorschriften absehen.                                  bestraft.\n(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur\n(5) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 Satz 1 kann das\nsolche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die frei-\nGericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49\nheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedan-\nAbs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschrif-\nken der Völkerverständigung gerichtet ist.\nten absehen, wenn der Täter sich freiwillig und ernsthaft\nbemüht, das Fortbestehen der Partei zu verhindern; er-           (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder\nreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen          die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Ab-\nerreicht, so wird der Täter nicht bestraft.                   wehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder\nder Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der\nBerichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens\n§ 85                            oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.\nVerstoß gegen ein Vereinigungsverbot                   (4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer\nBestrafung nach dieser Vorschrift absehen.\n(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen\nGeltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen\nZusammenhalt                                                                               § 86a\nVerwenden von Kennzeichen\n1. einer Partei oder Vereinigung, von der im Verfahren                    verfassungswidriger Organisationen\nnach § 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes unanfechtbar\nfestgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer ver-      (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-\nbotenen Partei ist, oder                                  strafe wird bestraft, wer\n2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil     1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2\nsie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder             und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen ver-\ngegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet,           breitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in\noder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie           von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet\nErsatzorganisation einer solchen verbotenen Vereini-          oder\ngung ist,                                                 2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen\noder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im\naufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren       Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten\noder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.           Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder aus-\n(2) Wer sich in einer Partei oder Vereinigung der in           führt.\nAbsatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer         (2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind nament-\nihren organisatorischen Zusammenhalt unterstützt, wird        lich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Gruß-\nmit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe    formen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen sol-\nbestraft.                                                     che gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.\n(3) § 84 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.                      (3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998                3355\n§ 87                            4. Dienststellen, Anlagen, Einrichtungen oder Gegen-\nAgententätigkeit zu Sabotagezwecken                     stände, die ganz oder überwiegend der öffentlichen\nSicherheit oder Ordnung dienen,\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-\nganz oder zum Teil außer Tätigkeit gesetzt oder den\nstrafe wird bestraft, wer einen Auftrag einer Regierung,\nbestimmungsmäßigen Zwecken entzogen werden, und\nVereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen\nsich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes zur Vorbereitung von\nBestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutsch-\nSabotagehandlungen, die in diesem Geltungsbereich be-\nland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit\ngangen werden sollen, dadurch befolgt, daß er\nFreiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe\n1. sich bereit hält, auf Weisung einer der bezeichneten       bestraft.\nStellen solche Handlungen zu begehen,\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n2. Sabotageobjekte auskundschaftet,\n3. Sabotagemittel herstellt, sich oder einem anderen                                        § 89\nverschafft, verwahrt, einem anderen überläßt oder in                Verfassungsfeindliche Einwirkung auf\ndiesen Bereich einführt,                                       Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane\n4. Lager zur Aufnahme von Sabotagemitteln oder Stütz-            (1) Wer auf Angehörige der Bundeswehr oder eines\npunkte für die Sabotagetätigkeit einrichtet, unterhält    öffentlichen Sicherheitsorgans planmäßig einwirkt, um\noder überprüft,                                           deren pflichtmäßige Bereitschaft zum Schutz der Sicher-\n5. sich zur Begehung von Sabotagehandlungen schulen           heit der Bundesrepublik Deutschland oder der verfas-\nläßt oder andere dazu schult oder                         sungsmäßigen Ordnung zu untergraben, und sich da-\ndurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand\n6. die Verbindung zwischen einem Sabotageagenten              oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder\n(Nummern 1 bis 5) und einer der bezeichneten Stellen      gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheits-\nherstellt oder aufrechterhält,                            strafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nund sich dadurch absichtlich oder wissentlich für Be-            (2) Der Versuch ist strafbar.\nstrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der\nBundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungs-               (3) § 86 Abs. 4 gilt entsprechend.\ngrundsätze einsetzt.\n§ 90\n(2) Sabotagehandlungen im Sinne des Absatzes 1 sind\nVerunglimpfung des Bundespräsidenten\n1. Handlungen, die den Tatbestand der §§ 109e, 305, 306\nbis 306c, 307 bis 309, 313, 315, 315b, 316b, 316c            (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Ver-\nAbs. 1 Nr. 2, der §§ 317 oder 318 verwirklichen, und      breiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Bundespräsidenten\nverunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis\n2. andere Handlungen, durch die der Betrieb eines für die\nzu fünf Jahren bestraft.\nLandesverteidigung, den Schutz der Zivilbevölkerung\ngegen Kriegsgefahren oder für die Gesamtwirtschaft           (2) In minder schweren Fällen kann das Gericht die\nwichtigen Unternehmens dadurch verhindert oder ge-        Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn\nstört wird, daß eine dem Betrieb dienende Sache zer-      nicht die Voraussetzungen des § 188 erfüllt sind.\nstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauch-       (3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis\nbar gemacht oder daß die für den Betrieb bestimmte        zu fünf Jahren, wenn die Tat eine Verleumdung (§ 187) ist\nEnergie entzogen wird.                                    oder wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für\n(3) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach diesen      Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik\nVorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig sein Ver-     Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.\nhalten aufgibt und sein Wissen so rechtzeitig einer Dienst-      (4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Bundespräsi-\nstelle offenbart, daß Sabotagehandlungen, deren Planung       denten verfolgt.\ner kennt, noch verhindert werden können.\n§ 90a\n§ 88                                Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole\nVerfassungsfeindliche Sabotage                     (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch\n(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann einer Gruppe      Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3)\noder, ohne mit einer Gruppe oder für eine solche zu han-      1. die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Län-\ndeln, als einzelner absichtlich bewirkt, daß im räumlichen        der oder ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft\nGeltungsbereich dieses Gesetzes durch Störhandlungen              oder böswillig verächtlich macht oder\n1. Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Ver-        2. die Farben, die Flagge, das Wappen oder die Hymne\nsorgung mit Postdienstleistungen oder dem öffent-             der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer\nlichen Verkehr dienen,                                        Länder verunglimpft,\n2. Telekommunikationsanlagen, die öffentlichen Zwek-          wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-\nken dienen,                                               strafe bestraft.\n3. Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Ver-           (2) Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte\nsorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft dienen        Flagge der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer\noder sonst für die Versorgung der Bevölkerung lebens-     Länder oder ein von einer Behörde öffentlich angebrach-\nwichtig sind, oder                                        tes Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland oder","3356           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998\neines ihrer Länder entfernt, zerstört, beschädigt, un-            darauf hinarbeiten, den Bestand der Bundesrepublik\nbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden              Deutschland zu beeinträchtigen (Absatz 1),\nUnfug daran verübt. Der Versuch ist strafbar.                 2. Bestrebungen gegen die Sicherheit der Bundesrepu-\n(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder     blik Deutschland solche Bestrebungen, deren Träger\nGeldstrafe, wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich         darauf hinarbeiten, die äußere oder innere Sicherheit\nfür Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik             der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,\nDeutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.        3. Bestrebungen gegen Verfassungsgrundsätze solche\nBestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, einen\n§ 90b                               Verfassungsgrundsatz (Absatz 2) zu beseitigen, außer\nVerfassungsfeindliche Verunglimpfung                    Geltung zu setzen oder zu untergraben.\nvon Verfassungsorganen\n(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Ver-                               § 92a\nbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) ein Gesetzgebungs-                                Nebenfolgen\norgan, die Regierung oder das Verfassungsgericht des\nNeben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs\nBundes oder eines Landes oder eines ihrer Mitglieder in\nMonaten wegen einer Straftat nach diesem Abschnitt\ndieser Eigenschaft in einer das Ansehen des Staates ge-\nkann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu be-\nfährdenden Weise verunglimpft und sich dadurch absicht-\nkleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu\nlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundes-\nerlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten\nrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze\nzu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2\neinsetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu\nund 5).\nfünf Jahren bestraft.\n(2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des betroffenen                                  § 92b\nVerfassungsorgans oder Mitglieds verfolgt.                                             Einziehung\nIst eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen wor-\n§ 91\nden, so können\nAnwendungsbereich\n1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder\nDie §§ 84, 85 und 87 gelten nur für Taten, die durch eine      zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht wor-\nim räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes aus-                den oder bestimmt gewesen sind, und\ngeübte Tätigkeit begangen werden.\n2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den\n§§ 80a, 86, 86a, 90 bis 90b bezieht,\nVierter Titel                       eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.\nGemeinsame Vorschriften\n§ 92                                                Zweiter Abschnitt\nBegriffsbestimmungen                                            Landesverrat und\nGefährdung der äußeren Sicherheit\n(1) Im Sinne dieses Gesetzes beeinträchtigt den Be-\nstand der Bundesrepublik Deutschland, wer ihre Freiheit\nvon fremder Botmäßigkeit aufhebt, ihre staatliche Einheit                                  § 93\nbeseitigt oder ein zu ihr gehörendes Gebiet abtrennt.                       Begriff des Staatsgeheimnisses\n(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind Verfassungsgrund-           (1) Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenstände\nsätze                                                         oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personen-\n1. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und       kreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht\nAbstimmungen und durch besondere Organe der               geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines\nGesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der            schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundes-\nRechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung          republik Deutschland abzuwenden.\nin allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und ge-      (2) Tatsachen, die gegen die freiheitliche demokratische\nheimer Wahl zu wählen,                                    Grundordnung oder unter Geheimhaltung gegenüber den\n2. die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungs-           Vertragspartnern der Bundesrepublik Deutschland gegen\nmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden          zwischenstaatlich vereinbarte Rüstungsbeschränkungen\nGewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,        verstoßen, sind keine Staatsgeheimnisse.\n3. das Recht auf die Bildung und Ausübung einer parla-                                     § 94\nmentarischen Opposition,\nLandesverrat\n4. die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwort-\nlichkeit gegenüber der Volksvertretung,                      (1) Wer ein Staatsgeheimnis\n5. die Unabhängigkeit der Gerichte und                        1. einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner\nmitteilt oder\n6. der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft.\n2. sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffent-\n(3) Im Sinne dieses Gesetzes sind                              lich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutsch-\n1. Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepu-                 land zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu\nblik Deutschland solche Bestrebungen, deren Träger            begünstigen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998                  3357\nund dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die                                      § 97a\näußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland her-\nVerrat illegaler Geheimnisse\nbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr\nbestraft.                                                         Wer ein Geheimnis, das wegen eines der in § 93 Abs. 2\nbezeichneten Verstöße kein Staatsgeheimnis ist, einer\n(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebens-\nfremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt\nlange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter fünf\nund dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die\nJahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,\näußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland her-\nwenn der Täter\nbeiführt, wird wie ein Landesverräter (§ 94) bestraft. § 96\n1. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur      Abs. 1 in Verbindung mit § 94 Abs. 1 Nr. 1 ist auf Geheim-\nWahrung von Staatsgeheimnissen besonders ver-             nisse der in Satz 1 bezeichneten Art entsprechend anzu-\npflichtet, oder                                           wenden.\n2. durch die Tat die Gefahr eines besonders schweren\nNachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik                                   § 97b\nDeutschland herbeiführt.                                                     Verrat in irriger Annahme\neines illegalen Geheimnisses\n§ 95\n(1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 94 bis 97 in der\nOffenbaren von Staatsgeheimnissen                  irrigen Annahme, das Staatsgeheimnis sei ein Geheimnis\n(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen       der in § 97a bezeichneten Art, so wird er, wenn\nStelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird,       1. dieser Irrtum ihm vorzuwerfen ist,\nan einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich be-\nkanntmacht und dadurch die Gefahr eines schweren              2. er nicht in der Absicht handelt, dem vermeintlichen\nNachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik             Verstoß entgegenzuwirken, oder\nDeutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von         3. die Tat nach den Umständen kein angemessenes Mit-\nsechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wenn die Tat            tel zu diesem Zweck ist,\nnicht in § 94 mit Strafe bedroht ist.\nnach den bezeichneten Vorschriften bestraft. Die Tat ist in\n(2) Der Versuch ist strafbar.                              der Regel kein angemessenes Mittel, wenn der Täter nicht\n(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits- zuvor ein Mitglied des Bundestages um Abhilfe angerufen\nstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. § 94 Abs. 2         hat.\nSatz 2 ist anzuwenden.                                            (2) War dem Täter als Amtsträger oder als Soldat der\nBundeswehr das Staatsgeheimnis dienstlich anvertraut\n§ 96                             oder zugänglich, so wird er auch dann bestraft, wenn nicht\nLandesverräterische Ausspähung;                   zuvor der Amtsträger einen Dienstvorgesetzten, der Soldat\nAuskundschaften von Staatsgeheimnissen                einen Disziplinarvorgesetzten um Abhilfe angerufen hat.\n(1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu      Dies gilt für die für den öffentlichen Dienst besonders\nverraten (§ 94), wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis  Verpflichteten und für Personen, die im Sinne des § 353b\nzu zehn Jahren bestraft.                                      Abs. 2 verpflichtet worden sind, sinngemäß.\n(2) Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer amt-\n§ 98\nlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten\nwird, verschafft, um es zu offenbaren (§ 95), wird mit Frei-             Landesverräterische Agententätigkeit\nheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.        (1) Wer\nDer Versuch ist strafbar.\n1. für eine fremde Macht eine Tätigkeit ausübt, die auf\n§ 97                                  die Erlangung oder Mitteilung von Staatsgeheimnissen\ngerichtet ist, oder\nPreisgabe von Staatsgeheimnissen\n2. gegenüber einer fremden Macht oder einem ihrer Mit-\n(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen\nStelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird,            telsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit bereit\nan einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich be-              erklärt,\nkanntmacht und dadurch fahrlässig die Gefahr eines            wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-\nschweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundes-      strafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 oder § 96 Abs. 1\nrepublik Deutschland verursacht, wird mit Freiheitsstrafe     mit Strafe bedroht ist. In besonders schweren Fällen ist die\nbis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.              Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren;\n(2) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen       § 94 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 gilt entsprechend.\nStelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird            (2) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen\nund das ihm kraft seines Amtes, seiner Dienststellung         mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach die-\noder eines von einer amtlichen Stelle erteilten Auftrags      sen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig sein\nzugänglich war, leichtfertig an einen Unbefugten gelangen     Verhalten aufgibt und sein Wissen einer Dienststelle offen-\nläßt und dadurch fahrlässig die Gefahr eines schweren         bart. Ist der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 von\nNachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik        der fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner zu\nDeutschland verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu       seinem Verhalten gedrängt worden, so wird er nach dieser\ndrei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.                     Vorschrift nicht bestraft, wenn er freiwillig sein Verhalten\n(3) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der Bundesregie-     aufgibt und sein Wissen unverzüglich einer Dienststelle\nrung verfolgt.                                                offenbart.","3358           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998\n§ 99                           Deutschland zu einer fremden Macht herbeiführt, wird mit\nGeheimdienstliche Agententätigkeit                Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren\nbestraft.\n(1) Wer\n(2) Ebenso wird bestraft, wer solche Gegenstände\n1. für den Geheimdienst einer fremden Macht eine ge-          durch Fälschung oder Verfälschung herstellt oder sie\nheimdienstliche Tätigkeit gegen die Bundesrepublik        sich verschafft, um sie in der in Absatz 1 bezeichneten\nDeutschland ausübt, die auf die Mitteilung oder Liefe-    Weise zur Täuschung einer fremden Macht an einen\nrung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnis-         anderen gelangen zu lassen oder öffentlich bekanntzu-\nsen gerichtet ist, oder                                   machen und dadurch die Gefahr eines schweren Nach-\n2. gegenüber dem Geheimdienst einer fremden Macht             teils für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der\noder einem seiner Mittelsmänner sich zu einer solchen     Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht\nTätigkeit bereit erklärt,                                 herbeizuführen.\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-       (3) Der Versuch ist strafbar.\nstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 oder § 96 Abs. 1,    (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-\nin § 97a oder in § 97b in Verbindung mit § 94 oder § 96       strafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall\nAbs. 1 mit Strafe bedroht ist.                                liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat einen\n(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits- besonders schweren Nachteil für die äußere Sicherheit\nstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders       oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu\nschwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter Tat-     einer fremden Macht herbeiführt.\nsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die von einer\namtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheim-                                       § 101\ngehalten werden, mitteilt oder liefert und wenn er                                    Nebenfolgen\n1. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur         Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs\nWahrung solcher Geheimnisse besonders verpflichtet,       Monaten wegen einer vorsätzlichen Straftat nach diesem\noder                                                      Abschnitt kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche\n2. durch die Tat die Gefahr eines schweren Nachteils für      Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen\ndie Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.               Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen An-\ngelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen\n(3) § 98 Abs. 2 gilt entsprechend.                         (§ 45 Abs. 2 und 5).\n§ 100                                                       § 101a\nFriedensgefährdende Beziehungen                                            Einziehung\n(1) Wer als Deutscher, der seine Lebensgrundlage im           Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen wor-\nräumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, in der        den, so können\nAbsicht, einen Krieg oder ein bewaffnetes Unternehmen\n1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder\ngegen die Bundesrepublik Deutschland herbeizuführen,\nzu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht wor-\nzu einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außer-\nden oder bestimmt gewesen sind, und\nhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes\noder zu einem ihrer Mittelsmänner Beziehungen aufnimmt        2. Gegenstände, die Staatsgeheimnisse sind, und Gegen-\noder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem        stände der in § 100a bezeichneten Art, auf die sich die\nJahr bestraft.                                                    Tat bezieht,\n(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebens-    eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Gegenstände\nlange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter fünf   der in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art werden auch ohne die\nJahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,   Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 eingezogen, wenn dies\nwenn der Täter durch die Tat eine schwere Gefahr für den      erforderlich ist, um die Gefahr eines schweren Nachteils\nBestand der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.           für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland\nabzuwenden; dies gilt auch dann, wenn der Täter ohne\n(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-\nSchuld gehandelt hat.\nstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.\n§ 100a\nDritter Abschnitt\nLandesverräterische Fälschung\nStraftaten gegen ausländische Staaten\n(1) Wer wider besseres Wissen gefälschte oder ver-\nfälschte Gegenstände, Nachrichten darüber oder un-                                         § 102\nwahre Behauptungen tatsächlicher Art, die im Falle ihrer\nEchtheit oder Wahrheit für die äußere Sicherheit oder die                         Angriff gegen Organe\nBeziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einer                       und Vertreter ausländischer Staaten\nfremden Macht von Bedeutung wären, an einen anderen              (1) Wer einen Angriff auf Leib oder Leben eines auslän-\ngelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, um einer          dischen Staatsoberhaupts, eines Mitglieds einer ausländi-\nfremden Macht vorzutäuschen, daß es sich um echte             schen Regierung oder eines im Bundesgebiet beglaubig-\nGegenstände oder um Tatsachen handele, und dadurch            ten Leiters einer ausländischen diplomatischen Vertretung\ndie Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere            begeht, während sich der Angegriffene in amtlicher Eigen-\nSicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik            schaft im Inland aufhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998                3359\nJahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen      3. die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bun-\nmit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.              des oder eines Landes\n(2) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs       rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt\nMonaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter     nötigt, ihre Befugnisse nicht oder in einem bestimmten\nzu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen          Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr\nWahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen An-        bis zu zehn Jahren bestraft.\ngelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen\n(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-\n(§ 45 Abs. 2 und 5).\nstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.\n§ 103\n§ 106\nBeleidigung von Organen\nund Vertretern ausländischer Staaten                            Nötigung des Bundespräsidenten\nund von Mitgliedern eines Verfassungsorgans\n(1) Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt oder wer mit\nBeziehung auf ihre Stellung ein Mitglied einer ausländi-         (1) Wer\nschen Regierung, das sich in amtlicher Eigenschaft im         1. den Bundespräsidenten oder\nInland aufhält, oder einen im Bundesgebiet beglaubigten\nLeiter einer ausländischen diplomatischen Vertretung be-      2. ein Mitglied\nleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder         a) eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines\nmit Geldstrafe, im Falle der verleumderischen Beleidigung              Landes,\nmit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren\nbestraft.                                                         b) der Bundesversammlung oder\n(2) Ist die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder          c) der Regierung oder des Verfassungsgerichts des\ndurch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen, so              Bundes oder eines Landes\nist § 200 anzuwenden. Den Antrag auf Bekanntgabe der          rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem\nVerurteilung kann auch der Staatsanwalt stellen.              empfindlichen Übel nötigt, seine Befugnisse nicht oder in\neinem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheits-\n§ 104                            strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.\nVerletzung von Flaggen                         (2) Der Versuch ist strafbar.\nund Hoheitszeichen ausländischer Staaten\n(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-\n(1) Wer eine auf Grund von Rechtsvorschriften oder         strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.\nnach anerkanntem Brauch öffentlich gezeigte Flagge eines\nausländischen Staates oder wer ein Hoheitszeichen eines\n§ 106a\nsolchen Staates, das von einer anerkannten Vertretung\ndieses Staates öffentlich angebracht worden ist, entfernt,                        Bannkreisverletzung\nzerstört, beschädigt oder unkenntlich macht oder wer             (1) Wer innerhalb des befriedeten Bannkreises um das\nbeschimpfenden Unfug daran verübt, wird mit Freiheits-        Gebäude eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder\nstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.       eines Landes sowie des Bundesverfassungsgerichts an\n(2) Der Versuch ist strafbar.                              öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel oder\nAufzügen teilnimmt und dadurch Vorschriften verletzt, die\n§ 104a                            über den Bannkreis erlassen worden sind, wird mit Frei-\nVoraussetzungen der Strafverfolgung                heitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis\nzu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.\nStraftaten nach diesem Abschnitt werden nur verfolgt,\nwenn die Bundesrepublik Deutschland zu dem anderen               (2) Wer zu Versammlungen oder Aufzügen auffordert,\nStaat diplomatische Beziehungen unterhält, die Gegen-         die unter Verletzung der in Absatz 1 genannten Vorschrif-\nseitigkeit verbürgt ist und auch zur Zeit der Tat verbürgt    ten innerhalb eines befriedeten Bannkreises stattfinden\nwar, ein Strafverlangen der ausländischen Regierung vor-      sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit\nliegt und die Bundesregierung die Ermächtigung zur Straf-     Geldstrafe bestraft.\nverfolgung erteilt.\n§ 106b\nStörung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans\nVierter Abschnitt\n(1) Wer gegen Anordnungen verstößt, die ein Gesetz-\nStraftaten gegen Verfassungsorgane                   gebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder sein\nsowie bei Wahlen und Abstimmungen                     Präsident über die Sicherheit und Ordnung im Gebäude\ndes Gesetzgebungsorgans oder auf dem dazugehören-\n§ 105                            den Grundstück allgemein oder im Einzelfall erläßt, und\nNötigung von Verfassungsorganen                   dadurch die Tätigkeit des Gesetzgebungsorgans hindert\noder stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder\n(1) Wer                                                    mit Geldstrafe bestraft.\n1. ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Lan-\n(2) Die Strafvorschrift des Absatzes 1 gilt bei Anordnun-\ndes oder einen seiner Ausschüsse,                         gen eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder seines\n2. die Bundesversammlung oder einen ihrer Ausschüsse          Präsidenten weder für die Mitglieder des Bundestages\noder                                                      noch für die Mitglieder des Bundesrates und der Bundes-","3360           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998\nregierung sowie ihre Beauftragten, bei Anordnungen eines      ren nötigt oder hindert, zu wählen oder sein Wahlrecht in\nGesetzgebungsorgans eines Landes oder seines Präsi-           einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheits-\ndenten weder für die Mitglieder der Gesetzgebungsorgane       strafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders\ndieses Landes noch für die Mitglieder der Landesregie-        schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu\nrung und ihre Beauftragten.                                   zehn Jahren bestraft.\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n§ 107\nWahlbehinderung                                                      § 108a\n(1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt eine                           Wählertäuschung\nWahl oder die Feststellung ihres Ergebnisses verhindert\noder stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder     (1) Wer durch Täuschung bewirkt, daß jemand bei der\nmit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Frei-        Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder\nheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.                  gegen seinen Willen nicht oder ungültig wählt, wird mit\nFreiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe be-\n(2) Der Versuch ist strafbar.                              straft.\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n§ 107a\nWahlfälschung                                                      § 108b\n(1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges                               Wählerbestechung\nErgebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis ver-\nfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit    (1) Wer einem anderen dafür, daß er nicht oder in einem\nGeldstrafe bestraft.                                          bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere Vorteile\nanbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe\n(2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl      bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nunrichtig verkündet oder verkünden läßt.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer dafür, daß er nicht oder in\n(3) Der Versuch ist strafbar.                              einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere\nVorteile fordert, sich versprechen läßt oder annimmt.\n§ 107b\nFälschung von Wahlunterlagen                                                § 108c\n(1) Wer                                                                            Nebenfolgen\n1. seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei) durch        Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs\nfalsche Angaben erwirkt,                                  Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 107, 107a, 108\n2. einen anderen als Wähler einträgt, von dem er weiß,        und 108b kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus\ndaß er keinen Anspruch auf Eintragung hat,                öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffent-\nlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen,\n3. die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wähler ver-      aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5).\nhindert, obwohl er dessen Wahlberechtigung kennt,\n4. sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen läßt, obwohl                                § 108d\ner nicht wählbar ist,\nGeltungsbereich\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit\nGeldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft,        Die §§ 107 bis 108c gelten für Wahlen zu den Volks-\nwenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer     vertretungen, für die Wahl der Abgeordneten des Euro-\nStrafe bedroht ist.                                           päischen Parlaments, für sonstige Wahlen und Abstim-\nmungen des Volkes im Bund, in den Ländern, Gemeinden\n(2) Der Eintragung in die Wählerliste als Wähler ent-      und Gemeindeverbänden sowie für Urwahlen in der So-\nspricht die Ausstellung der Wahlunterlagen für die Ur-        zialversicherung. Einer Wahl oder Abstimmung steht das\nwahlen in der Sozialversicherung.                             Unterschreiben eines Wahlvorschlags oder das Unter-\nschreiben für ein Volksbegehren gleich.\n§ 107c\nVerletzung des Wahlgeheimnisses                                               § 108e\nWer einer dem Schutz des Wahlgeheimnisses dienen-                          Abgeordnetenbestechung\nden Vorschrift in der Absicht zuwiderhandelt, sich oder\n(1) Wer es unternimmt, für eine Wahl oder Abstimmung\neinem anderen Kenntnis davon zu verschaffen, wie je-\nim Europäischen Parlament oder in einer Volksvertretung\nmand gewählt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei\ndes Bundes, der Länder, Gemeinden oder Gemeindever-\nJahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nbände eine Stimme zu kaufen oder zu verkaufen, wird mit\nFreiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe\n§ 108                            bestraft.\nWählernötigung                             (2) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs\n(1) Wer rechtswidrig mit Gewalt, durch Drohung mit         Monaten wegen einer Straftat nach Absatz 1 kann das\neinem empfindlichen Übel, durch Mißbrauch eines beruf-        Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu\nlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses       erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten\noder durch sonstigen wirtschaftlichen Druck einen ande-       zu wählen oder zu stimmen, aberkennen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998                   3361\nFünfter Abschnitt                            (5) Wer die Gefahr in den Fällen des Absatzes 1 fahr-\nlässig, in den Fällen des Absatzes 2 nicht wissentlich, aber\nStraftaten gegen die Landesverteidigung                  vorsätzlich oder fahrlässig herbeiführt, wird mit Freiheits-\nstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft,\n§ 109                             wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer\nWehrpflichtentziehung durch Verstümmelung                Strafe bedroht ist.\n(1) Wer sich oder einen anderen mit dessen Einwilligung\n§ 109f\ndurch Verstümmelung oder auf andere Weise zur Erfüllung\nder Wehrpflicht untauglich macht oder machen läßt, wird               Sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst\nmit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren           (1) Wer für eine Dienststelle, eine Partei oder eine andere\nbestraft.                                                      Vereinigung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs\n(2) Führt der Täter die Untauglichkeit nur für eine ge-     dieses Gesetzes, für eine verbotene Vereinigung oder für\nwisse Zeit oder für eine einzelne Art der Verwendung her-      einen ihrer Mittelsmänner\nbei, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder 1. Nachrichten über Angelegenheiten der Landesverteidi-\nGeldstrafe.                                                        gung sammelt,\n(3) Der Versuch ist strafbar.                               2. einen Nachrichtendienst betreibt, der Angelegenheiten\nder Landesverteidigung zum Gegenstand hat, oder\n§ 109a\n3. für eine dieser Tätigkeiten anwirbt oder sie unterstützt\nWehrpflichtentziehung durch Täuschung\nund dadurch Bestrebungen dient, die gegen die Sicherheit\n(1) Wer sich oder einen anderen durch arglistige, auf       der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der\nTäuschung berechnete Machenschaften der Erfüllung der          Truppe gerichtet sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf\nWehrpflicht dauernd oder für eine gewisse Zeit, ganz oder      Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in\nfür eine einzelne Art der Verwendung entzieht, wird mit        anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.\nFreiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe         Ausgenommen ist eine zur Unterrichtung der Öffentlich-\nbestraft.                                                      keit im Rahmen der üblichen Presse- oder Funkbericht-\n(2) Der Versuch ist strafbar.                               erstattung ausgeübte Tätigkeit.\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n§§ 109b und 109c\n§ 109g\n(weggefallen)\nSicherheitsgefährdendes Abbilden\n§ 109d                                (1) Wer von einem Wehrmittel, einer militärischen Ein-\nStörpropaganda gegen die Bundeswehr                  richtung oder Anlage oder einem militärischen Vorgang\neine Abbildung oder Beschreibung anfertigt oder eine\n(1) Wer unwahre oder gröblich entstellte Behauptun-         solche Abbildung oder Beschreibung an einen anderen\ngen tatsächlicher Art, deren Verbreitung geeignet ist, die     gelangen läßt und dadurch wissentlich die Sicherheit der\nTätigkeit der Bundeswehr zu stören, wider besseres Wis-        Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der\nsen zum Zwecke der Verbreitung aufstellt oder solche           Truppe gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf\nBehauptungen in Kenntnis ihrer Unwahrheit verbreitet, um       Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\ndie Bundeswehr in der Erfüllung ihrer Aufgabe der Lan-\ndesverteidigung zu behindern, wird mit Freiheitsstrafe bis        (2) Wer von einem Luftfahrzeug aus eine Lichtbildauf-\nzu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.                   nahme von einem Gebiet oder Gegenstand im räumlichen\nGeltungsbereich dieses Gesetzes anfertigt oder eine\n(2) Der Versuch ist strafbar.                               solche Aufnahme oder eine danach hergestellte Abbil-\ndung an einen anderen gelangen läßt und dadurch wis-\n§ 109e                             sentlich die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland\nSabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln                oder die Schlagkraft der Truppe gefährdet, wird mit Frei-\nheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft,\n(1) Wer ein Wehrmittel oder eine Einrichtung oder An-       wenn die Tat nicht in Absatz 1 mit Strafe bedroht ist.\nlage, die ganz oder vorwiegend der Landesverteidigung\noder dem Schutz der Zivilbevölkerung gegen Kriegsge-              (3) Der Versuch ist strafbar.\nfahren dient, unbefugt zerstört, beschädigt, verändert, un-       (4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Abbildung oder\nbrauchbar macht oder beseitigt und dadurch die Sicher-         Beschreibung an einen anderen gelangen läßt und da-\nheit der Bundesrepublik Deutschland, die Schlagkraft der       durch die Gefahr nicht wissentlich, aber vorsätzlich oder\nTruppe oder Menschenleben gefährdet, wird mit Frei-            leichtfertig herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei\nheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.      Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat ist jedoch\n(2) Ebenso wird bestraft, wer wissentlich einen solchen     nicht strafbar, wenn der Täter mit Erlaubnis der zuständi-\nGegenstand oder den dafür bestimmten Werkstoff fehler-         gen Dienststelle gehandelt hat.\nhaft herstellt oder liefert und dadurch wissentlich die in\nAbsatz 1 bezeichnete Gefahr herbeiführt.                                                   § 109h\n(3) Der Versuch ist strafbar.                                           Anwerben für fremden Wehrdienst\n(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-     (1) Wer zugunsten einer ausländischen Macht einen\nstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.                      Deutschen zum Wehrdienst in einer militärischen oder","3362           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998\nmilitärähnlichen Einrichtung anwirbt oder ihren Werbern       Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift, wird mit\noder dem Wehrdienst einer solchen Einrichtung zuführt,        Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe\nwird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf         bestraft.\nJahren bestraft.\n(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-\n(2) Der Versuch ist strafbar.                              strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein beson-\nders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn\n§ 109i                          1. der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe bei\nNebenfolgen                              sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, oder\nNeben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr      2. der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen\nwegen einer Straftat nach den §§ 109e und 109f kann das           in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesund-\nGericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die        heitsschädigung bringt.\nFähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,\nund das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen         (3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn\noder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5).              die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch\ndann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung\nsei rechtmäßig.\n§ 109k\n(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die\nEinziehung\nDiensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den\nIst eine Straftat nach den §§ 109d bis 109g begangen       Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach\nworden, so können                                             seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer\n1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder         Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift ab-\nzu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht wor-        sehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und\nden oder bestimmt gewesen sind, und                       war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht\nzuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeint-\n2. Abbildungen, Beschreibungen und Aufnahmen, auf die         lich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die\nsich eine Straftat nach § 109g bezieht,                   Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies\neingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Gegenstände          zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem\nder in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art werden auch ohne die     Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung\nVoraussetzungen des § 74 Abs. 2 eingezogen, wenn das          nach dieser Vorschrift absehen.\nInteresse der Landesverteidigung es erfordert; dies gilt\nauch dann, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat.\n§ 114\nWiderstand gegen Personen,\nSechster Abschnitt                                 die Vollstreckungsbeamten gleichstehen\nWiderstand gegen die Staatsgewalt                      (1) Der Diensthandlung eines Amtsträgers im Sinne des\n§ 113 stehen Vollstreckungshandlungen von Personen\n§ 110                           gleich, die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten\nhaben oder Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind,\n(weggefallen)                       ohne Amtsträger zu sein.\n(2) § 113 gilt entsprechend zum Schutz von Personen,\n§ 111\ndie zur Unterstützung bei der Diensthandlung zugezogen\nÖffentliche Aufforderung zu Straftaten              sind.\n(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Ver-\nbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zu einer rechtswidrigen                            §§ 115 bis 119\nTat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft.\n(weggefallen)\n(2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe\nFreiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die\nStrafe darf nicht schwerer sein als die, die für den Fall                                  § 120\nangedroht ist, daß die Aufforderung Erfolg hat (Absatz 1);\n§ 49 Abs. 1 Nr. 2 ist anzuwenden.                                                  Gefangenenbefreiung\n(1) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen\n§ 112                           verleitet oder dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu\ndrei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(weggefallen)\n(2) Ist der Täter als Amtsträger oder als für den öffent-\n§ 113                           lichen Dienst besonders Verpflichteter gehalten, das Ent-\nweichen des Gefangenen zu verhindern, so ist die Strafe\nWiderstand gegen Vollstreckungsbeamte                 Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.\n(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundes-\n(3) Der Versuch ist strafbar.\nwehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsver-\nordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügun-          (4) Einem Gefangenen im Sinne der Absätze 1 und 2\ngen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Dienst-       steht gleich, wer sonst auf behördliche Anordnung in einer\nhandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt             Anstalt verwahrt wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998                 3363\n§ 121                                                        § 125\nGefangenenmeuterei                                            Landfriedensbruch\n(1) Gefangene, die sich zusammenrotten und mit ver-           (1) Wer sich an\neinten Kräften                                                1. Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder\n1. einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amtsträger            2. Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,\noder einen mit ihrer Beaufsichtigung, Betreuung oder\nUntersuchung Beauftragten nötigen (§ 240) oder tätlich    die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche\nangreifen,                                                Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften\nbegangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder\n2. gewaltsam ausbrechen oder                                  wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereit-\n3. gewaltsam einem von ihnen oder einem anderen Ge-           schaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Frei-\nfangenen zum Ausbruch verhelfen,                          heitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft,\nwenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer\nwerden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf       Strafe bedroht ist.\nJahren bestraft.\n(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Hand-\n(2) Der Versuch ist strafbar.                              lungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4\nsinngemäß.\n(3) In besonders schweren Fällen wird die Meuterei mit\nFreiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren\nbestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel                                 § 125a\nvor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter                 Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs\n1. eine Schußwaffe bei sich führt,                              In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist\n2. eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat     die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn\nzu verwenden, oder                                        Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,\nwenn der Täter\n3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr\n1. eine Schußwaffe bei sich führt,\ndes Todes oder einer schweren Gesundheitsschädi-\ngung bringt.                                              2. eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat\nzu verwenden,\n(4) Gefangener im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist auch,\nwer in der Sicherungsverwahrung untergebracht ist.            3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr\ndes Todes oder einer schweren Gesundheitsschädi-\ngung bringt oder\n§ 122\n4. plündert oder bedeutenden Schaden an fremden\n(weggefallen)\nSachen anrichtet.\n§ 126\nSiebenter Abschnitt\nStörung des öffentlichen Friedens\nStraftaten gegen die öffentliche Ordnung                             durch Androhung von Straftaten\n(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen\n§ 123\nFrieden zu stören,\nHausfriedensbruch                        1. einen der in § 125a Satz 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten\n(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in          Fälle des Landfriedensbruchs,\ndas befriedete Besitztum eines anderen oder in abge-          2. einen Mord, Totschlag oder Völkermord (§§ 211, 212\nschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder             oder 220a),\nVerkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer,\nwenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforde-       3. eine schwere Körperverletzung (§ 226),\nrung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Frei-     4. eine Straftat gegen die persönliche Freiheit in den\nheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.       Fällen der §§ 234, 234a, 239a oder 239b,\n(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.                  5. einen Raub oder eine räuberische Erpressung (§§ 249\nbis 251 oder 255),\n§ 124                            6. ein gemeingefährliches Verbrechen in den Fällen der\nSchwerer Hausfriedensbruch                         §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1\nbis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, der §§ 313, 314 oder 315\nWenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammen-              Abs. 3, des § 315b Abs. 3, des § 316a Abs. 1 oder 3,\nrottet und in der Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Perso-         des § 316c Abs. 1 oder 3 oder des § 318 Abs. 3 oder 4\nnen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, in die          oder\nWohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete\nBesitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume,         7. ein gemeingefährliches Vergehen in den Fällen des\nwelche zum öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrecht-         § 309 Abs. 6, des § 311 Abs. 1, des § 316b Abs. 1, des\nlich eindringt, so wird jeder, welcher an diesen Handlun-         § 317 Abs. 1 oder des § 318 Abs. 1\ngen teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder    androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder\nmit Geldstrafe bestraft.                                      mit Geldstrafe bestraft.","3364           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998\n(2) Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeig-    1. Mord, Totschlag oder Völkermord (§§ 211, 212\nnet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wider besseres       oder 220a),\nWissen vortäuscht, die Verwirklichung einer der in Absatz 1\n2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen\ngenannten rechtswidrigen Taten stehe bevor.\ndes § 239a oder des § 239b oder\n§ 127                             3. Straftaten nach § 305a oder gemeingefährliche Straf-\ntaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1\nBildung bewaffneter Gruppen\nbis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der\nWer unbefugt eine Gruppe, die über Waffen oder andere           §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b\ngefährliche Werkzeuge verfügt, bildet oder befehligt oder         Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3\nwer sich einer solchen Gruppe anschließt, sie mit Waffen\nzu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung\noder Geld versorgt oder sonst unterstützt, wird mit Frei-\nals Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem\nheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nJahr bis zu zehn Jahren bestraft.\n§ 128                                (2) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hinter-\nmännern, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren\n(weggefallen)\nzu erkennen.\n§ 129                                (3) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Vereinigung unter-\nstützt oder für sie wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs\nBildung krimineller Vereinigungen                Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.\n(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder\n(4) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld ge-\nderen Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu be-\nring und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeu-\ngehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als\ntung ist, in den Fällen der Absätze 1 und 3 die Strafe nach\nMitglied beteiligt, für sie wirbt oder sie unterstützt, wird\nseinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.\nmit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe\nbestraft.                                                        (5) § 129 Abs. 6 gilt entsprechend.\n(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,                             (6) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs\n1. wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das   Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter\nBundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig       zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen\nerklärt hat,                                               Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).\n2. wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder           (7) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht\neine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder      Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).\n3. soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung\nStraftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.                                             § 130\n(3) Der Versuch, eine in Absatz 1 bezeichnete Vereini-                            Volksverhetzung\ngung zu gründen, ist strafbar.                                   (1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen\n(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hinter-      Frieden zu stören,\nmännern oder liegt sonst ein besonders schwerer Fall vor,\n1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder\nso ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf\nzu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auf-\nJahren zu erkennen.\nfordert oder\n(5) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld\n2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er\ngering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeu-\nTeile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächt-\ntung ist, von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 und 3\nlich macht oder verleumdet,\nabsehen.\n(6) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen        wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf\nmildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach          Jahren bestraft.\ndiesen Vorschriften absehen, wenn der Täter                      (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-\n1. sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen     strafe wird bestraft, wer\nder Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen       1. Schriften (§ 11 Abs. 3), die zum Haß gegen Teile der\nentsprechenden Straftat zu verhindern, oder                    Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische,\n2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle       religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe\noffenbart, daß Straftaten, deren Planung er kennt, noch        aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen\nverhindert werden können;                                      sie auffordern oder die Menschenwürde anderer da-\ndurch angreifen, daß Teile der Bevölkerung oder eine\nerreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereini-\nvorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächt-\ngung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen\nlich gemacht oder verleumdet werden,\nerreicht, so wird er nicht bestraft.\na) verbreitet,\n§ 129a                                b) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst\nBildung terroristischer Vereinigungen                       zugänglich macht,\n(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder             c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, über-\nderen Tätigkeit darauf gerichtet sind,                                läßt oder zugänglich macht oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998                  3365\nd) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, an- wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-\nkündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen          strafe bestraft.\nunternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene                 (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung des in\nStücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwen-        Absatz 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk verbreitet.\nden oder einem anderen eine solche Verwendung\nzu ermöglichen, oder                                        (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung\nder Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens\n2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts          oder der Geschichte dient.\ndurch Rundfunk verbreitet.\n(4) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der zur\n(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-     Sorge für die Person Berechtigte handelt.\nstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des\nNationalsozialismus begangene Handlung der in § 220a                                          § 132\nAbs. 1 bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist,\nden öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer                            Amtsanmaßung\nVersammlung billigt, leugnet oder verharmlost.                      Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen\n(4) Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des in     Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur\nAbsatz 3 bezeichneten Inhalts.                                   kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf,\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-\n(5) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit      strafe bestraft.\nAbsatz 4, und in den Fällen des Absatzes 3 gilt § 86 Abs. 3\nentsprechend.                                                                                 § 132a\nMißbrauch von Titeln,\n§ 130a\nBerufsbezeichnungen und Abzeichen\nAnleitung zu Straftaten\n(1) Wer unbefugt\n(1) Wer eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die geeignet ist, als\n1. inländische oder ausländische Amts- oder Dienst-\nAnleitung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidri-\nbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffent-\ngen Tat zu dienen, und nach ihrem Inhalt bestimmt ist,\nliche Würden führt,\ndie Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine\nsolche Tat zu begehen, verbreitet, öffentlich ausstellt,         2. die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologi-\nanschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, wird mit            scher Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichen-\nFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe be-           psychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apothe-\nstraft.                                                              ker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer,\nvereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuer-\n(2) Ebenso wird bestraft, wer\nbevollmächtigter führt,\n1. eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die geeignet ist, als Anleitung\n3. die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger\nzu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat\nführt oder\nzu dienen, verbreitet, öffentlich ausstellt, anschlägt,\nvorführt oder sonst zugänglich macht oder                    4. inländische oder ausländische Uniformen, Amtsklei-\ndungen oder Amtsabzeichen trägt,\n2. öffentlich oder in einer Versammlung zu einer in § 126\nAbs. 1 genannten rechtswidrigen Tat eine Anleitung           wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-\ngibt,                                                        strafe bestraft.\num die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken,              (2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akade-\neine solche Tat zu begehen.                                      mischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtsklei-\ndungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die\n(3) § 86 Abs. 3 gilt entsprechend.\nihnen zum Verwechseln ähnlich sind.\n§ 131                                 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeich-\nnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzei-\nGewaltdarstellung                          chen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften\n(1) Wer Schriften (§ 11 Abs. 3), die grausame oder sonst      des öffentlichen Rechts.\nunmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in                   (4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Ab-\neiner Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharm-       satz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3,\nlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das          bezieht, können eingezogen werden.\nGrausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die\nMenschenwürde verletzenden Weise darstellt,\n§ 133\n1. verbreitet,\nVerwahrungsbruch\n2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zu-         (1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen,\ngänglich macht,                                              die sich in dienstlicher Verwahrung befinden oder ihm\n3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt         oder einem anderen dienstlich in Verwahrung gegeben\noder zugänglich macht oder                                   worden sind, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht\n4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankün-  oder der dienstlichen Verfügung entzieht, wird mit Frei-\ndigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unter-          heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nnimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im                (2) Dasselbe gilt für Schriftstücke oder andere beweg-\nSinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem            liche Sachen, die sich in amtlicher Verwahrung einer Kir-\nanderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,               che oder anderen Religionsgesellschaft des öffentlichen","3366           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998\nRechts befinden oder von dieser dem Täter oder einem           7. einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den\nanderen amtlich in Verwahrung gegeben worden sind.                 Fällen der §§ 234, 234a, 239a oder 239b,\n(3) Wer die Tat an einer Sache begeht, die ihm als Amts-    8. eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung\nträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Ver-             (§§ 249 bis 251 oder 255) oder\npflichteten anvertraut worden oder zugänglich geworden\nist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit      9. einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der\nGeldstrafe bestraft.                                               §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1\nbis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 310, 313, 314\noder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 oder der §§ 316a\n§ 134\noder 316c\nVerletzung amtlicher Bekanntmachungen\nzu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch\nWer wissentlich ein dienstliches Schriftstück, das zur      abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unter-\nBekanntmachung öffentlich angeschlagen oder ausgelegt          läßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige\nist, zerstört, beseitigt, verunstaltet, unkenntlich macht      zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder\noder in seinem Sinn entstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu mit Geldstrafe bestraft.\neinem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer von dem Vorhaben oder\n§ 135                             der Ausführung einer Straftat nach § 129a zu einer Zeit,\nzu der die Ausführung noch abgewendet werden kann,\n(weggefallen)                        glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde unverzüg-\nlich Anzeige zu erstatten.\n§ 136\n(3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von\nVerstrickungsbruch; Siegelbruch                   dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen\n(1) Wer eine Sache, die gepfändet oder sonst dienstlich     Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu\nin Beschlag genommen ist, zerstört, beschädigt, un-            einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\nbrauchbar macht oder in anderer Weise ganz oder zum\nTeil der Verstrickung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis\n§ 139\nzu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer ein dienstliches Siegel         Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten\nbeschädigt, ablöst oder unkenntlich macht, das angelegt           (1) Ist in den Fällen des § 138 die Tat nicht versucht\nist, um Sachen in Beschlag zu nehmen, dienstlich zu ver-       worden, so kann von Strafe abgesehen werden.\nschließen oder zu bezeichnen, oder wer den durch ein\nsolches Siegel bewirkten Verschluß ganz oder zum Teil             (2) Ein Geistlicher ist nicht verpflichtet anzuzeigen, was\nunwirksam macht.                                               ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut wor-\nden ist.\n(3) Die Tat ist nicht nach den Absätzen 1 und 2 strafbar,\nwenn die Pfändung, die Beschlagnahme oder die Anle-               (3) Wer eine Anzeige unterläßt, die er gegen einen\ngung des Siegels nicht durch eine rechtmäßige Dienst-          Angehörigen erstatten müßte, ist straffrei, wenn er sich\nhandlung vorgenommen ist. Dies gilt auch dann, wenn der        ernsthaft bemüht hat, ihn von der Tat abzuhalten oder den\nTäter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.        Erfolg abzuwenden, es sei denn, daß es sich um\n(4) § 113 Abs. 4 gilt sinngemäß.                            1. einen Mord oder Totschlag (§§ 211 oder 212),\n2. einen Völkermord in den Fällen des § 220a Abs. 1 Nr. 1\n§ 137                                 oder\n(weggefallen)\n3. einen erpresserischen Menschenraub (§ 239a Abs. 1),\neine Geiselnahme (§ 239b Abs. 1) oder einen Angriff auf\n§ 138                                 den Luft- und Seeverkehr (§ 316c Abs. 1) durch eine\nNichtanzeige geplanter Straftaten                     terroristische Vereinigung (§ 129a)\n(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung                handelt. Unter denselben Voraussetzungen ist ein Rechts-\n1. einer Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80),            anwalt, Verteidiger oder Arzt nicht verpflichtet anzuzeigen,\nwas ihm in dieser Eigenschaft anvertraut worden ist.\n2. eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83\nAbs. 1,                                                       (4) Straffrei ist, wer die Ausführung oder den Erfolg der\nTat anders als durch Anzeige abwendet. Unterbleibt die\n3. eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äuße-\nAusführung oder der Erfolg der Tat ohne Zutun des zur\nren Sicherheit in den Fällen der §§ 94 bis 96, 97a\nAnzeige Verpflichteten, so genügt zu seiner Straflosigkeit\noder 100,\nsein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg abzuwenden.\n4. einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der\n§§ 146, 151, 152 oder einer Fälschung von Zahlungs-                                      § 140\nkarten und Vordrucken für Euroschecks in den Fällen\ndes § 152a Abs. 1 bis 3,                                             Belohnung und Billigung von Straftaten\n5. eines schweren Menschenhandels in den Fällen des               Wer eine der in § 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und in § 126\n§ 181 Abs. 1 Nr. 2 oder 3,                                 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten, nachdem sie be-\ngangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist,\n6. eines Mordes, Totschlags oder Völkermordes (§§ 211,\n212 oder 220a),                                            1. belohnt oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998               3367\n2. in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frie-   2. vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalles oder\nden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder          wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer\ndurch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) billigt,         erforderlich sei,\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-    wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-\nstrafe bestraft.                                              strafe bestraft.\n(2) Wer absichtlich oder wissentlich\n§ 141\n1. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner\n(weggefallen)                          Gefahr dienenden Warn- oder Verbotszeichen be-\nseitigt, unkenntlich macht oder in ihrem Sinn entstellt\n§ 142                              oder\nUnerlaubtes Entfernen vom Unfallort                2. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner\nGefahr dienenden Schutzvorrichtungen oder die zur\n(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im       Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr\nStraßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er                   bestimmten Rettungsgeräte oder anderen Sachen be-\n1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der                seitigt, verändert oder unbrauchbar macht,\nGeschädigten die Feststellung seiner Person, seines       wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-\nFahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine      strafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 303 oder § 304 mit\nAnwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem           Strafe bedroht ist.\nUnfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder\n2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet                                      § 145a\nhat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu                     Verstoß gegen Weisungen\ntreffen,                                                                 während der Führungsaufsicht\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-       Wer während der Führungsaufsicht gegen eine be-\nstrafe bestraft.                                              stimmte Weisung der in § 68b Abs. 1 bezeichneten Art\nverstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet,\n(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter be-\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-\nstraft, der sich\nstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag der Aufsichts-\n1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder           stelle (§ 68a) verfolgt.\n2. berechtigt oder entschuldigt\n§ 145b\nvom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht\n(weggefallen)\nunverzüglich nachträglich ermöglicht.\n(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu                              § 145c\nermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den\nBerechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen                     Verstoß gegen das Berufsverbot\nPolizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt     Wer einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder\ngewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufent-      einen Gewerbezweig für sich oder einen anderen ausübt\nhalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines            oder durch einen anderen für sich ausüben läßt, obwohl\nFahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststel-       dies ihm oder dem anderen strafgerichtlich untersagt ist,\nlungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält.        wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-\nDies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststel-   strafe bestraft.\nlungen absichtlich vereitelt.\n§ 145d\n(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2\ndie Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen                      Vortäuschen einer Straftat\nVorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb        (1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer\nvon vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb        zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vor-\ndes fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeu-      täuscht,\ntenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststel-\nlungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).                    1. daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei\noder\n(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den\n2. daß die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 ge-\nUmständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen\nnannten rechtswidrigen Taten bevorstehe,\nhaben kann.\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-\n§§ 143 und 144                       strafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 164, § 258 oder\n§ 258a mit Strafe bedroht ist.\n(weggefallen)\n(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen\neine der in Absatz 1 bezeichneten Stellen über den Betei-\n§ 145                          ligten\nMißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung              1. an einer rechtswidrigen Tat oder\nvon Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln\n2. an einer bevorstehenden, in § 126 Abs. 1 genannten\n(1) Wer absichtlich oder wissentlich                           rechtswidrigen Tat\n1. Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder                    zu täuschen sucht.","3368           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998\nAchter Abschnitt                         1. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative,\nMatrizen oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art\nGeld- und Wertzeichenfälschung                         nach zur Begehung der Tat geeignet sind, oder\n§ 146                            2. Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum\nVerwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung von Geld\nGeldfälschung                             oder amtlichen Wertzeichen bestimmt und gegen\n(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird be-        Nachahmung besonders gesichert ist,\nstraft, wer                                                   herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, ver-\n1. Geld in der Absicht nachmacht, daß es als echt in Ver-     wahrt oder einem anderen überläßt, wird, wenn er eine\nkehr gebracht oder daß ein solches Inverkehrbringen       Geldfälschung vorbereitet, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf\nermöglicht werde, oder Geld in dieser Absicht so ver-     Jahren oder mit Geldstrafe, sonst mit Freiheitsstrafe bis zu\nfälscht, daß der Anschein eines höheren Wertes her-       zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nvorgerufen wird,                                             (2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig\n2. falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft oder       1. die Ausführung der vorbereiteten Tat aufgibt und eine\n3. falsches Geld, das er unter den Voraussetzungen der            von ihm verursachte Gefahr, daß andere die Tat weiter\nNummern 1 oder 2 nachgemacht, verfälscht oder sich            vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder die\nverschafft hat, als echt in Verkehr bringt.                   Vollendung der Tat verhindert und\n(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied       2. die Fälschungsmittel, soweit sie noch vorhanden und\neiner Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung einer            zur Fälschung brauchbar sind, vernichtet, unbrauchbar\nGeldfälschung verbunden hat, so ist die Strafe Freiheits-         macht, ihr Vorhandensein einer Behörde anzeigt oder\nstrafe nicht unter zwei Jahren.                                   sie dort abliefert.\n(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf          (3) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr, daß andere\nFreiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in       die Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abgewendet\nminder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheits-          oder die Vollendung der Tat verhindert, so genügt an\nstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.         Stelle der Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 das frei-\nwillige und ernsthafte Bemühen des Täters, dieses Ziel zu\nerreichen.\n§ 147\nInverkehrbringen von Falschgeld                                              § 150\n(1) Wer, abgesehen von den Fällen des § 146, falsches                            Vermögensstrafe,\nGeld als echt in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis              Erweiterter Verfall und Einziehung\nzu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.                     (1) In den Fällen der §§ 146, 148 Abs. 1, der Vorberei-\n(2) Der Versuch ist strafbar.                              tung einer Geldfälschung nach § 149 Abs. 1 und des\n§ 152a sind die §§ 43a, 73d anzuwenden, wenn der Täter\n§ 148                            als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten\nBegehung solcher Taten verbunden hat. § 73d ist auch\nWertzeichenfälschung                       dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig han-\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-  delt.\nstrafe wird bestraft, wer                                        (2) Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen\n1. amtliche Wertzeichen in der Absicht nachmacht, daß         worden, so werden das falsche Geld, die falschen oder\nsie als echt verwendet oder in Verkehr gebracht wer-      entwerteten Wertzeichen und die in § 149 bezeichneten\nden oder daß ein solches Verwenden oder Inverkehr-        Fälschungsmittel eingezogen.\nbringen ermöglicht werde, oder amtliche Wertzeichen\nin dieser Absicht so verfälscht, daß der Anschein eines                               § 151\nhöheren Wertes hervorgerufen wird,                                                Wertpapiere\n2. falsche amtliche Wertzeichen in dieser Absicht sich           Dem Geld im Sinne der §§ 146, 147, 149 und 150 stehen\nverschafft oder                                           folgende Wertpapiere gleich, wenn sie durch Druck und\n3. falsche amtliche Wertzeichen als echt verwendet, feil-     Papierart gegen Nachahmung besonders gesichert sind:\nhält oder in Verkehr bringt.\n1. Inhaber- sowie solche Orderschuldverschreibungen,\n(2) Wer bereits verwendete amtliche Wertzeichen, an            die Teile einer Gesamtemission sind, wenn in den\ndenen das Entwertungszeichen beseitigt worden ist, als            Schuldverschreibungen die Zahlung einer bestimmten\ngültig verwendet oder in Verkehr bringt, wird mit Freiheits-      Geldsumme versprochen wird;\nstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\n2. Aktien;\n(3) Der Versuch ist strafbar.\n3. von Kapitalanlagegesellschaften ausgegebene Anteil-\nscheine;\n§ 149\n4. Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu Wert-\nVorbereitung der Fälschung                        papieren der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art\nvon Geld und Wertzeichen                         sowie Zertifikate über Lieferung solcher Wertpapiere;\n(1) Wer eine Fälschung von Geld oder Wertzeichen vor-      5. Reiseschecks, die schon im Wertpapiervordruck auf\nbereitet, indem er                                                eine bestimmte Geldsumme lauten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998                3369\n§ 152                            2. die Berufung auf einen früheren Eid oder auf eine frü-\nGeld, Wertzeichen und Wertpapiere                     here Bekräftigung.\neines fremden Währungsgebiets\n§ 156\nDie §§ 146 bis 151 sind auch auf Geld, Wertzeichen und\nWertpapiere eines fremden Währungsgebiets anzuwenden.                   Falsche Versicherung an Eides Statt\nWer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides\n§ 152a                            Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung\nfalsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Ver-\nFälschung von Zahlungskarten\nsicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu\nund Vordrucken für Euroschecks\ndrei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr oder, um eine\nsolche Täuschung zu ermöglichen,                                                          § 157\n1. inländische oder ausländische Zahlungskarten oder                              Aussagenotstand\nEuroscheckvordrucke nachmacht oder verfälscht oder\n(1) Hat ein Zeuge oder Sachverständiger sich eines\n2. solche falschen Karten oder Vordrucke sich oder\nMeineids oder einer falschen uneidlichen Aussage schul-\neinem anderen verschafft, feilhält, einem anderen\ndig gemacht, so kann das Gericht die Strafe nach seinem\nüberläßt oder gebraucht,\nErmessen mildern (§ 49 Abs. 2) und im Falle uneidlicher\nwird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren   Aussage auch ganz von Strafe absehen, wenn der Täter\nbestraft.                                                    die Unwahrheit gesagt hat, um von einem Angehörigen\n(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied      oder von sich selbst die Gefahr abzuwenden, bestraft\neiner Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von         oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung\nStraftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe    und Sicherung unterworfen zu werden.\nFreiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.                        (2) Das Gericht kann auch dann die Strafe nach seinem\n(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf      Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder ganz von Strafe\nFreiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in min- absehen, wenn ein noch nicht Eidesmündiger uneidlich\nder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe       falsch ausgesagt hat.\nvon einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.\n(4) Zahlungskarten im Sinne des Absatzes 1 sind Kredit-                                § 158\nkarten, Euroscheckkarten und sonstige Karten,                           Berichtigung einer falschen Angabe\n1. die es ermöglichen, den Aussteller im Zahlungsverkehr        (1) Das Gericht kann die Strafe wegen Meineids, fal-\nzu einer garantierten Zahlung zu veranlassen, und        scher Versicherung an Eides Statt oder falscher uneid-\n2. durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen        licher Aussage nach seinem Ermessen mildern (§ 49\nNachahmung gesichert sind.                               Abs. 2) oder von Strafe absehen, wenn der Täter die\nfalsche Angabe rechtzeitig berichtigt.\n(5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Geld\nbezieht, und § 150 Abs. 2 gelten entsprechend.                  (2) Die Berichtigung ist verspätet, wenn sie bei der Ent-\nscheidung nicht mehr verwertet werden kann oder aus der\nTat ein Nachteil für einen anderen entstanden ist oder\nNeunter Abschnitt                         wenn schon gegen den Täter eine Anzeige erstattet oder\neine Untersuchung eingeleitet worden ist.\nFalsche uneidliche Aussage und Meineid\n(3) Die Berichtigung kann bei der Stelle, der die falsche\n§ 153                            Angabe gemacht worden ist oder die sie im Verfahren zu\nprüfen hat, sowie bei einem Gericht, einem Staatsanwalt\nFalsche uneidliche Aussage                    oder einer Polizeibehörde erfolgen.\nWer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen\nVernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zustän-                                       § 159\ndigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich\nfalsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten            Versuch der Anstiftung zur Falschaussage\nbis zu fünf Jahren bestraft.                                    Für den Versuch der Anstiftung zu einer falschen uneid-\nlichen Aussage (§ 153) und einer falschen Versicherung an\n§ 154                            Eides Statt (§ 156) gelten § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Nr. 1\nund Abs. 2 entsprechend.\nMeineid\n(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme                                 § 160\nvon Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Frei-\nheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.                                Verleitung zur Falschaussage\n(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-      (1) Wer einen anderen zur Ableistung eines falschen\nstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.                 Eides verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren\noder mit Geldstrafe bestraft; wer einen anderen zur Ab-\n§ 155                            leistung einer falschen Versicherung an Eides Statt oder\neiner falschen uneidlichen Aussage verleitet, wird mit Frei-\nEidesgleiche Bekräftigungen                   heitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis\nDem Eid stehen gleich                                     zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.\n1. die den Eid ersetzende Bekräftigung,                         (2) Der Versuch ist strafbar.","3370            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998\n§§ 161 und 162                        mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe\n(weggefallen)                        bestraft.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Ver-\n§ 163                            breiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine im Inland beste-\nhende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder\nFahrlässiger Falscheid;\nWeltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder\nfahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt\nGebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist,\n(1) Wenn eine der in den §§ 154 bis 156 bezeichneten        den öffentlichen Frieden zu stören.\nHandlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden ist, so\ntritt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ein.                                § 167\n(2) Straflosigkeit tritt ein, wenn der Täter die falsche                 Störung der Religionsausübung\nAngabe rechtzeitig berichtigt. Die Vorschriften des § 158\nAbs. 2 und 3 gelten entsprechend.                                 (1) Wer\n1. den Gottesdienst oder eine gottesdienstliche Hand-\nlung einer im Inland bestehenden Kirche oder anderen\nZehnter Abschnitt                             Religionsgesellschaft absichtlich und in grober Weise\nFalsche Verdächtigung                            stört oder\n2. an einem Ort, der dem Gottesdienst einer solchen\n§ 164                                Religionsgesellschaft gewidmet ist, beschimpfenden\nFalsche Verdächtigung                           Unfug verübt,\n(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur      wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-\nEntgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger              strafe bestraft.\noder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider bes-        (2) Dem Gottesdienst stehen entsprechende Feiern\nseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung      einer im Inland bestehenden Weltanschauungsvereini-\neiner Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behörd-    gung gleich.\nliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen\ngegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird                                   § 167a\nmit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe                   Störung einer Bestattungsfeier\nbestraft.\nWer eine Bestattungsfeier absichtlich oder wissentlich\n(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei       stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\neiner der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich     Geldstrafe bestraft.\nüber einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige\nBehauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein                               § 168\nbehördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnah-\nmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.                          Störung der Totenruhe\n(1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten\n§ 165                            den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen\nBekanntgabe der Verurteilung                   Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen\noder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt\n(1) Ist die Tat nach § 164 öffentlich oder durch Verbrei-   oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird mit\nten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen und wird ihret-       Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe\nwegen auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten     bestraft.\nanzuordnen, daß die Verurteilung wegen falscher Ver-\ndächtigung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht                (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbahrungsstätte,\nwird. Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht auf die   Beisetzungsstätte oder öffentliche Totengedenkstätte\nin § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über. § 77 Abs. 2      zerstört oder beschädigt oder wer dort beschimpfenden\nbis 4 gilt entsprechend.                                       Unfug verübt.\n(2) Für die Art der Bekanntmachung gilt § 200 Abs. 2           (3) Der Versuch ist strafbar.\nentsprechend.\nZwölfter Abschnitt\nElfter Abschnitt                                          Straftaten gegen den\nStraftaten, welche sich auf                           Personenstand, die Ehe und die Familie\nReligion und Weltanschauung beziehen\n§ 169\n§ 166                                             Personenstandsfälschung\nBeschimpfung von Bekenntnissen,                      (1) Wer ein Kind unterschiebt oder den Personenstand\nReligionsgesellschaften und                   eines anderen gegenüber einer zur Führung von Perso-\nWeltanschauungsvereinigungen                     nenstandsbüchern oder zur Feststellung des Personen-\n(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften      stands zuständigen Behörde falsch angibt oder unter-\n(§ 11 Abs. 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschau-      drückt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit\nlichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft,        Geldstrafe bestraft.\ndie geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird        (2) Der Versuch ist strafbar.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998                3371\n§ 170                                  Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,\nVerletzung der Unterhaltspflicht                      unter Mißbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbil-\ndungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis\n(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht ent-          verbundenen Abhängigkeit oder\nzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtig-\nten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet        3. an seinem noch nicht achtzehn Jahre alten leiblichen\nwäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit         oder angenommenen Kind\nGeldstrafe bestraft.                                           vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vor-\n(2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet        nehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren\nist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vor-       oder mit Geldstrafe bestraft.\nenthält und dadurch den Schwangerschaftsabbruch be-               (2) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1\nwirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit    bis 3\nGeldstrafe bestraft.\n1. sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vor-\n§ 171                                  nimmt oder\nVerletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht            2. den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle\nHandlungen vor ihm vornimmt,\nWer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber\neiner Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und       um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu\ndadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in          erregen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder\nseiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheb-        mit Geldstrafe bestraft.\nlich geschädigt zu werden, einen kriminellen Lebens-              (3) Der Versuch ist strafbar.\nwandel zu führen oder der Prostitution nachzugehen, wird\nmit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe        (4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absat-\nbestraft.                                                      zes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 kann das Gericht\nvon einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen,\n§ 172                              wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens des Schutz-\nDoppelehe                             befohlenen das Unrecht der Tat gering ist.\nWer eine Ehe schließt, obwohl er verheiratet ist, oder\nwer mit einem Verheirateten eine Ehe schließt, wird mit                                    § 174a\nFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe be-                        Sexueller Mißbrauch\nstraft.                                                                 von Gefangenen, behördlich Verwahrten\noder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen\n§ 173\n(1) Wer sexuelle Handlungen an einer gefangenen oder\nBeischlaf zwischen Verwandten\nauf behördliche Anordnung verwahrten Person, die ihm\n(1) Wer mit einem leiblichen Abkömmling den Beischlaf       zur Erziehung, Ausbildung, Beaufsichtigung oder Betreu-\nvollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder    ung anvertraut ist, unter Mißbrauch seiner Stellung vor-\nmit Geldstrafe bestraft.                                       nimmt oder an sich von der gefangenen oder verwahrten\n(2) Wer mit einem leiblichen Verwandten aufsteigender       Person vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf\nLinie den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nzwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; dies gilt auch          (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Person, die in einer\ndann, wenn das Verwandtschaftsverhältnis erloschen ist.        Einrichtung für kranke oder hilfsbedürftige Menschen sta-\nEbenso werden leibliche Geschwister bestraft, die mitein-      tionär aufgenommen und ihm zur Beaufsichtigung oder\nander den Beischlaf vollziehen.                                Betreuung anvertraut ist, dadurch mißbraucht, daß er\n(3) Abkömmlinge und Geschwister werden nicht nach           unter Ausnutzung der Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit\ndieser Vorschrift bestraft, wenn sie zur Zeit der Tat noch     dieser Person sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder\nnicht achtzehn Jahre alt waren.                                an sich von ihr vornehmen läßt.\n(3) Der Versuch ist strafbar.\nDreizehnter Abschnitt\n§ 174b\nStraftaten\ngegen die sexuelle Selbstbestimmung                                       Sexueller Mißbrauch\nunter Ausnutzung einer Amtsstellung\n§ 174                                 (1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem\nSexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen                Strafverfahren oder an einem Verfahren zur Anordnung\neiner freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und\n(1) Wer sexuelle Handlungen                                 Sicherung oder einer behördlichen Verwahrung berufen\n1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur          ist, unter Mißbrauch der durch das Verfahren begründeten\nErziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der        Abhängigkeit sexuelle Handlungen an demjenigen, gegen\nLebensführung anvertraut ist,                              den sich das Verfahren richtet, vornimmt oder an sich von\ndem anderen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis\n2. an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur\nzu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nErziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der\nLebensführung anvertraut oder im Rahmen eines                 (2) Der Versuch ist strafbar.","3372           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998\n§ 174c                              4. der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer\nSexueller Mißbrauch                             solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.\nunter Ausnutzung eines Beratungs-,                      (2) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird be-\nBehandlungs- oder Betreuungsverhältnisses                straft, wer in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 4 als Täter\n(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm         oder anderer Beteiligter in der Absicht handelt, die Tat\nwegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Be-        zum Gegenstand einer pornographischen Schrift (§ 11\nhinderung einschließlich einer Suchtkrankheit zur Bera-         Abs. 3) zu machen, die nach § 184 Abs. 3 oder 4 verbreitet\ntung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist, unter           werden soll.\nMißbrauch des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreu-                (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf\nungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vorneh-         Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in min-\nmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder      der schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe\nmit Geldstrafe bestraft.                                        von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an            (4) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird be-\neiner Person, die ihm zur psychotherapeutischen Be-             straft, wer das Kind in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2\nhandlung anvertraut ist, unter Mißbrauch des Behand-\n1. bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder\nlungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vor-\nnehmen läßt.                                                    2. durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.\n(3) Der Versuch ist strafbar.                                   (5) In die in Absatz 1 Nr. 4 bezeichnete Frist wird die Zeit\nnicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche\n§ 175                              Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat,\ndie im Ausland abgeurteilt worden ist, steht in den Fällen\n(weggefallen)\ndes Absatzes 1 Nr. 4 einer im Inland abgeurteilten Tat\ngleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine solche\n§ 176                              nach § 176 Abs. 1 oder 2 wäre.\nSexueller Mißbrauch von Kindern\n(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter                                         § 176b\nvierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem                                 Sexueller Mißbrauch\nKind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs                           von Kindern mit Todesfolge\nMonaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen\nmit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe         Verursacht der Täter durch den sexuellen Mißbrauch\nbestraft.                                                       (§§ 176 und 176a) wenigstens leichtfertig den Tod des\nKindes, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder\n(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt,        Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.\ndaß es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt\noder von einem Dritten an sich vornehmen läßt.\n§ 177\n(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-\nstrafe wird bestraft, wer                                                    Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung\n1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,                    (1) Wer eine andere Person\n2. ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen           1. mit Gewalt,\nan sich vornimmt, oder                                      2. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder\n3. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Ab-                Leben oder\nbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von           3. unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Ein-\nTonträgern pornographischen Inhalts oder durch ent-             wirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist,\nsprechende Reden einwirkt.\nnötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten\n(4) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten\nAbsatz 3 Nr. 3.                                                 vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem\n§ 176a                              Jahr bestraft.\nSchwerer sexueller Mißbrauch von Kindern                   (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-\nstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders schwerer\n(1) Der sexuelle Mißbrauch von Kindern wird in den           Fall liegt in der Regel vor, wenn\nFällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht\nunter einem Jahr bestraft, wenn                                 1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder\nähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt\n1. eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind den                oder an sich von ihm vornehmen läßt, die dieses\nBeischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen           besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit\nan ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt,            einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Ver-\ndie mit einem Eindringen in den Körper verbunden                gewaltigung), oder\nsind,\n2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.\n2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird,\n(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu\n3. der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer\nerkennen, wenn der Täter\nschweren Gesundheitsschädigung oder einer erheb-\nlichen Schädigung der körperlichen oder seelischen          1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei\nEntwicklung bringt oder                                         sich führt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998                 3373\n2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den        (5) In minder schweren Fällen der Absätze 1, 2 und 4\nWiderstand einer anderen Person durch Gewalt oder        ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren\nDrohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,     zu erkennen.\noder                                                        (6) § 176a Abs. 4 und § 176b gelten entsprechend.\n3. das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren\nGesundheitsschädigung bringt.                                                        § 180\n(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu        Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger\nerkennen, wenn der Täter\n(1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sech-\n1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches      zehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen\nWerkzeug verwendet oder                                  Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn\n2. das Opfer                                                 Jahren\na) bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder         1. durch seine Vermittlung oder\nb) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.         2. durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit\n(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf      Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren\nFreiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in     oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzu-\nminder schweren Fällen der Absätze 3 und 4 auf Freiheits-    wenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte\nstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.        handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch\ndas Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich ver-\nletzt.\n§ 178\n(2) Wer eine Person unter achtzehn Jahren bestimmt,\nSexuelle Nötigung\nsexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem\nund Vergewaltigung mit Todesfolge\nDritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vor-\nVerursacht der Täter durch die sexuelle Nötigung oder     nehmen zu lassen, oder wer solchen Handlungen durch\nVergewaltigung (§ 177) wenigstens leichtfertig den Tod       seine Vermittlung Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe\ndes Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe    bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\noder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.\n(3) Wer eine Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur\nErziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der\n§ 179                           Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst-\nSexueller Mißbrauch                       oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Miß-\nwiderstandsunfähiger Personen                   brauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreu-\nungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Ab-\n(1) Wer eine andere Person, die                           hängigkeit bestimmt, sexuelle Handlungen an oder vor\n1. wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder      einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an\nBehinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder     sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu\nwegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder       fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n2. körperlich                                                   (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist der Versuch\nstrafbar.\nzum Widerstand unfähig ist, dadurch mißbraucht, daß er\nunter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit sexuelle                                    § 180a\nHandlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vor-\nnehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten                       Förderung der Prostitution\nbis zu zehn Jahren bestraft.                                    (1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder\n(2) Ebenso wird bestraft, wer eine widerstandsunfähige    leitet, in dem Personen der Prostitution nachgehen und\nPerson (Absatz 1) dadurch mißbraucht, daß er sie unter       in dem\nAusnutzung der Widerstandsunfähigkeit dazu bestimmt,         1. diese in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängig-\nsexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder            keit gehalten werden oder\nvon einem Dritten an sich vornehmen zu lassen.\n2. die Prostitutionsausübung durch Maßnahmen geför-\n(3) Der Versuch ist strafbar.                                 dert wird, welche über das bloße Gewähren von\nWohnung, Unterkunft oder Aufenthalt und die damit\n(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu\nüblicherweise verbundenen Nebenleistungen hinaus-\nerkennen, wenn\ngehen,\n1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-\nähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder\nstrafe bestraft.\nan sich von ihm vornehmen läßt, die mit einem Eindrin-\ngen in den Körper verbunden sind,                           (2) Ebenso wird bestraft, wer\n2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird       1. einer Person unter achtzehn Jahren zur Ausübung der\noder                                                         Prostitution Wohnung, gewerbsmäßig Unterkunft oder\ngewerbsmäßig Aufenthalt gewährt oder\n3. der Täter das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer\nschweren Gesundheitsschädigung oder einer erheb-         2. eine andere Person, der er zur Ausübung der Prostitu-\nlichen Schädigung der körperlichen oder seelischen           tion Wohnung gewährt, zur Prostitution anhält oder im\nEntwicklung bringt.                                          Hinblick auf sie ausbeutet.","3374           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998\n§ 180b                             und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die\nüber den Einzelfall hinausgehen.\nMenschenhandel\n(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-\n(1) Wer auf eine andere Person seines Vermögensvor-\nstrafe wird bestraft, wer gewerbsmäßig die Prostitutions-\nteils wegen einwirkt, um sie in Kenntnis einer Zwangslage\nausübung einer anderen Person durch Vermittlung sexuel-\nzur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution zu be-\nlen Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen\nstimmen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder\nzu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.\nmit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer auf eine\nandere Person seines Vermögensvorteils wegen einwirkt,            (3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird auch bestraft, wer\num sie in Kenntnis der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufent-    die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Handlungen oder\nhalt in einem fremden Land verbunden ist, zu sexuellen         die in Absatz 2 bezeichnete Förderung gegenüber seinem\nHandlungen zu bringen, die sie an oder vor einer dritten       Ehegatten vornimmt.\nPerson vornehmen oder von einer dritten Person an sich\nvornehmen lassen soll.                                                                     § 181b\n(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn                             Führungsaufsicht\nJahren wird bestraft, wer\nIn den Fällen der §§ 174 bis 174c, 176 bis 180, 180b\n1. auf eine andere Person in Kenntnis der Hilflosigkeit, die   bis 181a und 182 kann das Gericht Führungsaufsicht\nmit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden       anordnen (§ 68 Abs. 1).\nist, oder\n2. auf eine Person unter einundzwanzig Jahren                                              § 181c\neinwirkt, um sie zur Aufnahme oder Fortsetzung der Pro-                 Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall\nstitution zu bestimmen, oder sie dazu bringt, diese aufzu-        In den Fällen der §§ 181 und 181a Abs. 1 Nr. 2 sind die\nnehmen oder fortzusetzen.                                      §§ 43a, 73d anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar.  einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung\nsolcher Taten verbunden hat. § 73d ist auch dann anzu-\n§ 181                             wenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.\nSchwerer Menschenhandel\n§ 182\n(1) Wer eine andere Person\nSexueller Mißbrauch von Jugendlichen\n1. mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen              (1) Eine Person über achtzehn Jahre, die eine Person\nÜbel oder durch List zur Aufnahme oder Fortsetzung         unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie\nder Prostitution bestimmt,\n1. unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Ent-\n2. durch List anwirbt oder gegen ihren Willen mit Gewalt,          gelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich\ndurch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder                von ihr vornehmen läßt oder\ndurch List entführt, um sie in Kenntnis der Hilflosigkeit,\ndie mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land ver-        2. diese unter Ausnutzung einer Zwangslage dazu be-\nbunden ist, zu sexuellen Handlungen zu bringen, die            stimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzu-\nsie an oder vor einer dritten Person vornehmen oder            nehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu\nvon einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll,        lassen,\noder                                                       wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-\n3. gewerbsmäßig anwirbt, um sie in Kenntnis der Hilf-          strafe bestraft.\nlosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden          (2) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine\nLand verbunden ist, zur Aufnahme oder Fortsetzung          Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß\nder Prostitution zu bestimmen,                             sie\nwird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren     1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von\nbestraft.                                                          ihr vornehmen läßt oder\n(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-     2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem\nstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.                       Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich\nvornehmen zu lassen,\n§ 181a                             und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen\nSelbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis\nZuhälterei\nzu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 wird die Tat nur auf\nJahren wird bestraft, wer\nAntrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungs-\n1. eine andere Person, die der Prostitution nachgeht,          behörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses\nausbeutet oder                                             an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen\n2. seines Vermögensvorteils wegen eine andere Person           für geboten hält.\nbei der Ausübung der Prostitution überwacht, Ort, Zeit,       (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht\nAusmaß oder andere Umstände der Prostitutionsaus-          von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei\nübung bestimmt oder Maßnahmen trifft, die sie davon        Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die\nabhalten sollen, die Prostitution aufzugeben,              sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998                    3375\n§ 183                             7.   in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt\nExhibitionistische Handlungen                        zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vor-\nführung verlangt wird,\n(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibi-\ntionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe     8.   herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen\nbis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.                    unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke\nim Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder\n(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn,          einem anderen eine solche Verwendung zu ermög-\ndaß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen               lichen, oder\nöffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Ein-\nschreiten von Amts wegen für geboten hält.                    9.   auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen ge-\nwonnene Stücke im Ausland unter Verstoß gegen die\n(3) Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheits-\ndort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder\nstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu\nöffentlich zugänglich zu machen oder eine solche\nerwarten ist, daß der Täter erst nach einer längeren Heil-\nbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr               Verwendung zu ermöglichen,\nvornehmen wird.                                               wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-\n(4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau       strafe bestraft.\nwegen einer exhibitionistischen Handlung                         (2) Ebenso wird bestraft, wer eine pornographische Dar-\n1. nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß Frei-      bietung durch Rundfunk verbreitet.\nheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht,\n(3) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die\noder\nGewalttätigkeiten, den sexuellen Mißbrauch von Kindern\n2. nach § 174 Abs. 2 Nr. 1 oder § 176 Abs. 3 Nr. 1            oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum\nbestraft wird.                                                Gegenstand haben,\n1. verbreitet,\n§ 183a\n2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zu-\nErregung öffentlichen Ärgernisses\ngänglich macht oder\nWer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und da-\ndurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt,       3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankün-\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-         digt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unter-\nstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe           nimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im\nbedroht ist.                                                      Sinne der Nummern 1 oder 2 zu verwenden oder einem\nanderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,\n§ 184                             wird, wenn die pornographischen Schriften den sexuellen\nVerbreitung pornographischer Schriften               Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, mit Frei-\nheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, sonst mit\n(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3)            Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe\n1.   einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt    bestraft.\noder zugänglich macht,\n(4) Haben die pornographischen Schriften (§ 11 Abs. 3)\n2.   an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zu-     in den Fällen des Absatzes 3 den sexuellen Mißbrauch von\ngänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann,      Kindern zum Gegenstand und geben sie ein tatsächliches\nausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich     oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist die\nmacht,                                                   Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn\n3.   im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in        Jahren, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied\nKiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde      einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung\nnicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in ge-   solcher Taten verbunden hat.\nwerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem            (5) Wer es unternimmt, sich oder einem Dritten den\nanderen anbietet oder überläßt,                          Besitz von pornographischen Schriften (§ 11 Abs. 3) zu\n3a. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleich-           verschaffen, die den sexuellen Mißbrauch von Kindern\nbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, aus-         zum Gegenstand haben, wird, wenn die Schriften ein\ngenommen in Ladengeschäften, die Personen unter          tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder-\nachtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen      geben, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-\nnicht eingesehen werden können, einem anderen            strafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1\nanbietet oder überläßt,                                  bezeichneten Schriften besitzt.\n4.   im Wege des Versandhandels einzuführen unter-               (6) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur\nnimmt,                                                   Sorge für die Person Berechtigte handelt. Absatz 1 Nr. 3a\n5.   öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn     gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit\nJahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen wer-     gewerblichen Entleihern erfolgt. Absatz 5 gilt nicht für\nden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außer-     Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger\nhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen         dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.\nHandel anbietet, ankündigt oder anpreist,                   (7) In den Fällen des Absatzes 4 ist § 73d anzuwenden.\n6.   an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem          Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 5\nhierzu aufgefordert zu sein,                             bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.","3376           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998\n§ 184a                             öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit\nAusübung der verbotenen Prostitution                zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu\nzwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffent-\nWer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot,        lich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von\nder Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu        Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis\nbestimmten Tageszeiten nachzugehen, beharrlich zuwi-          zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten\noder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen                                  § 188\nbestraft.\nÜble Nachrede und Verleumdung\n§ 184b                                      gegen Personen des politischen Lebens\nJugendgefährdende Prostitution                      (1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes\nWer die Prostitution                                       stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder\ndurch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine üble\n1. in der Nähe einer Schule oder anderen Örtlichkeit, die     Nachrede (§ 186) aus Beweggründen begangen, die mit\nzum Besuch durch Personen unter achtzehn Jahren           der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zu-\nbestimmt ist, oder                                        sammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches\n2. in einem Haus, in dem Personen unter achtzehn Jahren       Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Frei-\nwohnen,                                                   heitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.\nin einer Weise nachgeht, die diese Personen sittlich ge-         (2) Eine Verleumdung (§ 187) wird unter den gleichen\nfährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder      Voraussetzungen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten\nmit Geldstrafe bestraft.                                      bis zu fünf Jahren bestraft.\n§ 184c                                                         § 189\nBegriffsbestimmungen                              Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener\nIm Sinne dieses Gesetzes sind                                 Wer das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft,\n1. sexuelle Handlungen                                        wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-\nstrafe bestraft.\nnur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte\nRechtsgut von einiger Erheblichkeit sind,                                             § 190\n2. sexuelle Handlungen vor einem anderen                                   Wahrheitsbeweis durch Strafurteil\nnur solche, die vor einem anderen vorgenommen wer-           Ist die behauptete oder verbreitete Tatsache eine Straf-\nden, der den Vorgang wahrnimmt.                           tat, so ist der Beweis der Wahrheit als erbracht anzusehen,\nwenn der Beleidigte wegen dieser Tat rechtskräftig ver-\nurteilt worden ist. Der Beweis der Wahrheit ist dagegen\nVierzehnter Abschnitt                       ausgeschlossen, wenn der Beleidigte vor der Behaup-\nBeleidigung                           tung oder Verbreitung rechtskräftig freigesprochen wor-\nden ist.\n§ 185                                                         § 191\nBeleidigung                                                  (weggefallen)\nDie Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem\nJahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mit-                                   § 192\ntels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis\nBeleidigung trotz Wahrheitsbeweises\nzu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nDer Beweis der Wahrheit der behaupteten oder ver-\n§ 186                             breiteten Tatsache schließt die Bestrafung nach § 185\nnicht aus, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung\nÜble Nachrede                          aus der Form der Behauptung oder Verbreitung oder\nWer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache           aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervor-\nbehauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich       geht.\nzu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzu-\n§ 193\nwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache\nerweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr              Wahrnehmung berechtigter Interessen\noder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder            Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische\ndurch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist,    oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen,\nmit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe    welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten\nbestraft.                                                     oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht\n§ 187                             werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten\ngegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder\nVerleumdung                           Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind\nWer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen           nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidi-\nanderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbrei-         gung aus der Form der Äußerung oder aus den Umstän-\ntet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der       den, unter welchen sie geschah, hervorgeht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998                3377\n§ 194                            daß die Verurteilung wegen der Beleidigung auf Verlangen\nStrafantrag                         öffentlich bekanntgemacht wird.\n(1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die     (2) Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestim-\nTat durch Verbreiten oder öffentliches Zugänglichmachen       men. Ist die Beleidigung durch Veröffentlichung in einer\neiner Schrift (§ 11 Abs. 3), in einer Versammlung oder        Zeitung oder Zeitschrift begangen, so ist auch die Be-\ndurch eine Darbietung im Rundfunk begangen, so ist ein        kanntmachung in eine Zeitung oder Zeitschrift aufzu-\nAntrag nicht erforderlich, wenn der Verletzte als Angehö-     nehmen, und zwar, wenn möglich, in dieselbe, in der die\nriger einer Gruppe unter der nationalsozialistischen oder     Beleidigung enthalten war; dies gilt entsprechend, wenn\neiner anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verfolgt          die Beleidigung durch Veröffentlichung im Rundfunk be-\nwurde, diese Gruppe Teil der Bevölkerung ist und die          gangen ist.\nBeleidigung mit dieser Verfolgung zusammenhängt. Die\nTat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden,\nwenn der Verletzte widerspricht. Der Widerspruch kann                           Fünfzehnter Abschnitt\nnicht zurückgenommen werden. Stirbt der Verletzte, so                               Verletzung des\ngehen das Antragsrecht und das Widerspruchsrecht auf              persönlichen Lebens- und Geheimbereichs\ndie in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über.\n(2) Ist das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft,                                   § 201\nso steht das Antragsrecht den in § 77 Abs. 2 bezeichneten\nAngehörigen zu. Ist die Tat durch Verbreiten oder öffent-             Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes\nliches Zugänglichmachen einer Schrift (§ 11 Abs. 3), in          (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-\neiner Versammlung oder durch eine Darbietung im Rund-         strafe wird bestraft, wer unbefugt\nfunk begangen, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn\nder Verstorbene sein Leben als Opfer der nationalsoziali-     1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen\nstischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft         auf einen Tonträger aufnimmt oder\nverloren hat und die Verunglimpfung damit zusammen-           2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem\nhängt. Die Tat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt          Dritten zugänglich macht.\nwerden, wenn ein Antragsberechtigter der Verfolgung\n(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt\nwiderspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenom-\nmen werden.                                                   1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich\ngesprochene Wort eines anderen mit einem Abhör-\n(3) Ist die Beleidigung gegen einen Amtsträger, einen\ngerät abhört oder\nfür den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder\neinen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung            2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach\nseines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst be-           Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene\ngangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetz-          Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesent-\nten verfolgt. Richtet sich die Tat gegen eine Behörde oder        lichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.\neine sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwal-   Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffent-\ntung wahrnimmt, so wird sie auf Antrag des Behörden-          liche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines\nleiters oder des Leiters der aufsichtführenden Behörde        anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig,\nverfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern und für Be-     wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung über-\nhörden der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften        ragender öffentlicher Interessen gemacht wird.\ndes öffentlichen Rechts.\n(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-\n(4) Richtet sich die Tat gegen ein Gesetzgebungsorgan      strafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den\ndes Bundes oder eines Landes oder eine andere politi-         öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertrau-\nsche Körperschaft im räumlichen Geltungsbereich dieses        lichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).\nGesetzes, so wird sie nur mit Ermächtigung der betrof-\nfenen Körperschaft verfolgt.                                     (4) Der Versuch ist strafbar.\n(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder\n§§ 195 bis 198                        Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden.\n(weggefallen)                        § 74a ist anzuwenden.\n§ 199                                                         § 202\nWechselseitig begangene Beleidigungen                            Verletzung des Briefgeheimnisses\nWenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so        (1) Wer unbefugt\nkann der Richter beide Beleidiger oder einen derselben für    1. einen verschlossenen Brief oder ein anderes ver-\nstraffrei erklären.                                               schlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis\nbestimmt sind, öffnet oder\n§ 200                            2. sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks ohne Öff-\nBekanntgabe der Verurteilung                       nung des Verschlusses unter Anwendung technischer\n(1) Ist die Beleidigung öffentlich oder durch Verbreiten       Mittel Kenntnis verschafft,\nvon Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen und wird ihretwegen      wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-\nauf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten oder     strafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 206 mit Strafe\neines sonst zum Strafantrag Berechtigten anzuordnen,          bedroht ist.","3378             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998\n(2) Ebenso wird bestraft, wer sich unbefugt vom Inhalt               1. Amtsträger,\neines Schriftstücks, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt              2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,\nund durch ein verschlossenes Behältnis gegen Kenntnis-\nnahme besonders gesichert ist, Kenntnis verschafft, nach-               3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Per-\ndem er dazu das Behältnis geöffnet hat.                                     sonalvertretungsrecht wahrnimmt,\n(3) Einem Schriftstück im Sinne der Absätze 1 und 2                  4. Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bun-\nsteht eine Abbildung gleich.                                                des oder eines Landes tätigen Untersuchungsaus-\nschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das\nnicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist,\n§ 202a\noder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder\nAusspähen von Daten                                   Rates oder\n(1) Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt                   5. öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die\nund die gegen unberechtigten Zugang besonders ge-                           gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf\nsichert sind, sich oder einem anderen verschafft, wird mit                  Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,\nFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe\nanvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem\nbestraft.\nGeheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben\n(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die               über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines ande-\nelektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar                   ren gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung\nwahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.                   erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden,\nsoweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder\n§ 203                                  sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwal-\ntung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht\nVerletzung von Privatgeheimnissen\nuntersagt.\n(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein\n(3) Einem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Rechtsanwalt ste-\nzum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis\nhen andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich.\noder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart,\nDen in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen ihre berufs-\ndas ihm als\nmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei\n1.   Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen               ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. Den in\neines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung               Absatz 1 und den in Satz 1 und 2 Genannten steht nach\noder die Führung der Berufsbezeichnung eine staat-                 dem Tod des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflich-\nlich geregelte Ausbildung erfordert,                               teten ferner gleich, wer das Geheimnis von dem Verstor-\n2.   Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissen-                benen oder aus dessen Nachlaß erlangt hat.\nschaftlicher Abschlußprüfung,                                         (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der\n3.   Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in                  Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffe-\neinem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschafts-                nen unbefugt offenbart.\nprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuer-                (5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht,\nbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines                    sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen\nOrgans einer*) Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs-                 zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei\noder Steuerberatungsgesellschaft,                                  Jahren oder Geldstrafe.\n4.   Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater so-\nwie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle,                                           § 204\ndie von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder                           Verwertung fremder Geheimnisse\nStiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,\n(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein\n4a. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Bera-                  Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheim-\ntungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwanger-                     haltung er nach § 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit\nschaftskonfliktgesetzes,                                           Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe\n5.   staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich                bestraft.\nanerkanntem Sozialpädagogen oder                                      (2) § 203 Abs. 4 gilt entsprechend.\n6.   Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kran-\nken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer                                                § 205\nprivatärztlichen Verrechnungsstelle                                                          Strafantrag\nanvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird                     (1) In den Fällen des § 201 Abs. 1 und 2 und der §§ 202\nmit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe               bis 204 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.\nbestraft.\n(2) Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht nach\n(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes                   § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über; dies gilt nicht\nGeheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebens-                      in den Fällen des § 202a. Gehört das Geheimnis nicht\nbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder                    zum persönlichen Lebensbereich des Verletzten, so geht\nGeschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als                              das Antragsrecht bei Straftaten nach den §§ 203 und 204\nauf die Erben über. Offenbart oder verwertet der Täter\n*) Gemäß Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 15 Satz 3 des Gesetzes vom in den Fällen der §§ 203 und 204 das Geheimnis nach\n31. August 1998 (BGBl. I S. 2600) werden am 1. März 1999 nach den\nWörtern „Organ oder Mitglied eines Organs einer“ die Wörter „Rechts- dem Tod des Betroffenen, so gelten die Sätze 1 und 2\nanwalts-, Patentanwalts-“ und ein Komma eingefügt.                   sinngemäß.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998                 3379\n§ 206                             aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs,\nVerletzung des Post-                      aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,\noder Fernmeldegeheimnisses                      heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen\n(1) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung      Mitteln oder\nüber Tatsachen macht, die dem Post- oder Fernmelde-           um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu ver-\ngeheimnis unterliegen und die ihm als Inhaber oder Be-        decken,\nschäftigtem eines Unternehmens bekanntgeworden sind,          einen Menschen tötet.\ndas geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikations-\ndienste erbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren\n§ 212\noder mit Geldstrafe bestraft.\nTotschlag\n(2) Ebenso wird bestraft, wer als Inhaber oder Beschäf-\ntigter eines in Absatz 1 bezeichneten Unternehmens un-           (1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird\nbefugt                                                        als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren\nbestraft.\n1. eine Sendung, die einem solchen Unternehmen zur\nÜbermittlung anvertraut worden und verschlossen ist,         (2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange\nöffnet oder sich von ihrem Inhalt ohne Öffnung des        Freiheitsstrafe zu erkennen.\nVerschlusses unter Anwendung technischer Mittel\nKenntnis verschafft,                                                                   § 213\n2. eine einem solchen Unternehmen zur Übermittlung                        Minder schwerer Fall des Totschlags\nanvertraute Sendung unterdrückt oder\nWar der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine\n3. eine der in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2 bezeich-      ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder\nneten Handlungen gestattet oder fördert.                  schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Personen, die      Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hinge-\nrissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall\n1. Aufgaben der Aufsicht über ein in Absatz 1 bezeich-        vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis\nnetes Unternehmen wahrnehmen,                             zu zehn Jahren.\n2. von einem solchen Unternehmen oder mit dessen Er-\nmächtigung mit dem Erbringen von Post- oder Tele-                                §§ 214 und 215\nkommunikationsdiensten betraut sind oder                                          (weggefallen)\n3. mit der Herstellung einer dem Betrieb eines solchen\nUnternehmens dienenden Anlage oder mit Arbeiten                                        § 216\ndaran betraut sind.\nTötung auf Verlangen\n(4) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung\nüber Tatsachen macht, die ihm als außerhalb des Post-            (1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche\noder Telekommunikationsbereichs tätigem Amtsträger            Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden,\nauf Grund eines befugten oder unbefugten Eingriffs in         so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf\ndas Post- oder Fernmeldegeheimnis bekanntgeworden             Jahren zu erkennen.\nsind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit       (2) Der Versuch ist strafbar.\nGeldstrafe bestraft.\n(5) Dem Postgeheimnis unterliegen die näheren Um-                                       § 217\nstände des Postverkehrs bestimmter Personen sowie der                                 (weggefallen)\nInhalt von Postsendungen. Dem Fernmeldegeheimnis\nunterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre\n§ 218\nnäheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob\njemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt                           Schwangerschaftsabbruch\nist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich              (1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Frei-\nauch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungs-        heitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe be-\nversuche.                                                     straft. Handlungen, deren Wirkung vor Abschluß der Ein-\nnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt,\n§§ 207 bis 210                         gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne die-\n(weggefallen)                         ses Gesetzes.\n(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-\nstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein beson-\nSechzehnter Abschnitt                        ders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter\nStraftaten gegen das Leben                      1. gegen den Willen der Schwangeren handelt oder\n2. leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren\n§ 211                                 Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht.\nMord                                 (3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Frei-\n(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe       heitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.\nbestraft.                                                        (4) Der Versuch ist strafbar. Die Schwangere wird nicht\n(2) Mörder ist, wer                                        wegen Versuchs bestraft.","3380          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998\n§ 218a                              anderen rechtswidrigen Tat, die er im Zusammenhang mit\neinem Schwangerschaftsabbruch begangen hat, rechts-\nStraflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs\nkräftig verurteilt worden ist. Die zuständige Stelle kann\n(1) Der Tatbestand des § 218 ist nicht verwirklicht, wenn  einem Arzt vorläufig untersagen, Feststellungen nach\n1. die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch ver-            § 218a Abs. 2 und 3 zu treffen, wenn gegen ihn wegen des\nlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nach          Verdachts einer der in Satz 1 bezeichneten rechtswidrigen\n§ 219 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen hat, daß sie sich        Taten das Hauptverfahren eröffnet worden ist.\nmindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten\nlassen,                                                                                § 218c\n2. der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorge-\nÄrztliche Pflichtverletzung\nnommen wird und\nbei einem Schwangerschaftsabbruch\n3. seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen ver-\n(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht,\ngangen sind.\n(2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem         1. ohne der Frau Gelegenheit gegeben zu haben, ihm die\nArzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht                Gründe für ihr Verlangen nach Abbruch der Schwan-\nrechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwangerschaft                 gerschaft darzulegen,\nunter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünfti-        2. ohne die Schwangere über die Bedeutung des Ein-\ngen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher             griffs, insbesondere über Ablauf, Folgen, Risiken, mög-\nErkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben             liche physische und psychische Auswirkungen ärztlich\noder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung             beraten zu haben,\ndes körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes\nder Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf          3. ohne sich zuvor in den Fällen des § 218a Abs. 1 und 3\neine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden              auf Grund ärztlicher Untersuchung von der Dauer der\nkann.                                                              Schwangerschaft überzeugt zu haben oder\n(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten bei          4. obwohl er die Frau in einem Fall des § 218a Abs. 1\neinem Schwangerschaftsabbruch, der mit Einwilligung                nach § 219 beraten hat,\nder Schwangeren von einem Arzt vorgenommen wird,              wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-\nauch als erfüllt, wenn nach ärztlicher Erkenntnis an der      strafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 218 mit Strafe\nSchwangeren eine rechtswidrige Tat nach den §§ 176            bedroht ist.\nbis 179 des Strafgesetzbuches begangen worden ist,\ndringende Gründe für die Annahme sprechen, daß die                (2) Die Schwangere ist nicht nach Absatz 1 strafbar.\nSchwangerschaft auf der Tat beruht, und seit der Emp-\nfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.\n§ 219\n(4) Die Schwangere ist nicht nach § 218 strafbar, wenn\nBeratung der Schwangeren\nder Schwangerschaftsabbruch nach Beratung (§ 219) von\nin einer Not- und Konfliktlage\neinem Arzt vorgenommen worden ist und seit der Emp-\nfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig Wochen ver-                 (1) Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen\nstrichen sind. Das Gericht kann von Strafe nach § 218         Lebens. Sie hat sich von dem Bemühen leiten zu lassen,\nabsehen, wenn die Schwangere sich zur Zeit des Eingriffs      die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermu-\nin besonderer Bedrängnis befunden hat.                        tigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu\neröffnen; sie soll ihr helfen, eine verantwortliche und\n§ 218b                              gewissenhafte Entscheidung zu treffen. Dabei muß der\nFrau bewußt sein, daß das Ungeborene in jedem Stadium\nSchwangerschaftsabbruch                        der Schwangerschaft auch ihr gegenüber ein eigenes\nohne ärztliche Feststellung;                   Recht auf Leben hat und daß deshalb nach der Rechts-\nunrichtige ärztliche Feststellung                ordnung ein Schwangerschaftsabbruch nur in Ausnahme-\n(1) Wer in den Fällen des § 218a Abs. 2 oder 3 eine        situationen in Betracht kommen kann, wenn der Frau\nSchwangerschaft abbricht, ohne daß ihm die schriftliche       durch das Austragen des Kindes eine Belastung erwächst,\nFeststellung eines Arztes, der nicht selbst den Schwan-       die so schwer und außergewöhnlich ist, daß sie die zumut-\ngerschaftsabbruch vornimmt, darüber vorgelegen hat, ob        bare Opfergrenze übersteigt. Die Beratung soll durch Rat\ndie Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 oder 3 gegeben          und Hilfe dazu beitragen, die in Zusammenhang mit der\nsind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit     Schwangerschaft bestehende Konfliktlage zu bewältigen\nGeldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 218 mit Strafe   und einer Notlage abzuhelfen. Das Nähere regelt das\nbedroht ist. Wer als Arzt wider besseres Wissen eine          Schwangerschaftskonfliktgesetz.\nunrichtige Feststellung über die Voraussetzungen des              (2) Die Beratung hat nach dem Schwangerschaftskon-\n§ 218a Abs. 2 oder 3 zur Vorlage nach Satz 1 trifft, wird mit fliktgesetz durch eine anerkannte Schwangerschaftskon-\nFreiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe        fliktberatungsstelle zu erfolgen. Die Beratungsstelle hat\nbestraft, wenn die Tat nicht in § 218 mit Strafe bedroht ist. der Schwangeren nach Abschluß der Beratung hierüber\nDie Schwangere ist nicht nach Satz 1 oder 2 strafbar.         eine mit dem Datum des letzten Beratungsgesprächs und\n(2) Ein Arzt darf Feststellungen nach § 218a Abs. 2        dem Namen der Schwangeren versehene Bescheinigung\noder 3 nicht treffen, wenn ihm die zuständige Stelle dies     nach Maßgabe des Schwangerschaftskonfliktgesetzes\nuntersagt hat, weil er wegen einer rechtswidrigen Tat nach    auszustellen. Der Arzt, der den Abbruch der Schwanger-\nAbsatz 1, den §§ 218, 219a oder 219b oder wegen einer         schaft vornimmt, ist als Berater ausgeschlossen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998                 3381\n§ 219a                           5. Kinder der Gruppe in eine andere Gruppe gewaltsam\nüberführt,\nWerbung\nfür den Abbruch der Schwangerschaft                 wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.\n(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Ver-      (2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5\nbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) seines Vermögens-         ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.\nvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise\n1. eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förde-                                     § 221\nrung eines Schwangerschaftsabbruchs oder                                           Aussetzung\n2. Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zum Abbruch           (1) Wer einen Menschen\nder Schwangerschaft geeignet sind, unter Hinweis auf      1. in eine hilflose Lage versetzt oder\ndiese Eignung\n2. in einer hilflosen Lage im Stich läßt, obwohl er ihn in\nanbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen            seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen ver-\nInhalts bekanntgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei         pflichtet ist,\nJahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nund ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer\n(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn Ärzte oder auf Grund   schweren Gesundheitsschädigung aussetzt, wird mit\nGesetzes anerkannte Beratungsstellen darüber unterrich-       Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren be-\ntet werden, welche Ärzte, Krankenhäuser oder Einrichtun-      straft.\ngen bereit sind, einen Schwangerschaftsabbruch unter\nden Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 bis 3 vorzu-               (2) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren\nnehmen.                                                       ist zu erkennen, wenn der Täter\n1. die Tat gegen sein Kind oder eine Person begeht, die\n(3) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Tat gegenüber\nihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebens-\nÄrzten oder Personen, die zum Handel mit den in Absatz 1\nführung anvertraut ist, oder\nNr. 2 erwähnten Mitteln oder Gegenständen befugt sind,\noder durch eine Veröffentlichung in ärztlichen oder phar-     2. durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung\nmazeutischen Fachblättern begangen wird.                          des Opfers verursacht.\n(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des\n§ 219b                           Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei\nJahren.\nInverkehrbringen von Mitteln\nzum Abbruch der Schwangerschaft                      (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 ist auf\nFreiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in\n(1) Wer in der Absicht, rechtswidrige Taten nach § 218     minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe\nzu fördern, Mittel oder Gegenstände, die zum Schwanger-       von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.\nschaftsabbruch geeignet sind, in den Verkehr bringt, wird\nmit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe\n§ 222\nbestraft.\nFahrlässige Tötung\n(2) Die Teilnahme der Frau, die den Abbruch ihrer\nSchwangerschaft vorbereitet, ist nicht nach Absatz 1             Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen ver-\nstrafbar.                                                     ursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit\nGeldstrafe bestraft.\n(3) Mittel oder Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht,\nkönnen eingezogen werden.\nSiebzehnter Abschnitt\n§ 220\nStraftaten gegen\n(weggefallen)                                    die körperliche Unversehrtheit\n§ 220a                                                        § 223\nVölkermord                                               Körperverletzung\n(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, reli-      (1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder\ngiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe als            an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis\nsolche ganz oder teilweise zu zerstören,                      zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n1. Mitglieder der Gruppe tötet,                                  (2) Der Versuch ist strafbar.\n2. Mitgliedern der Gruppe schwere körperliche oder see-\n§ 224\nlische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichne-\nten Art, zufügt,                                                          Gefährliche Körperverletzung\n3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeig-         (1) Wer die Körperverletzung\nnet sind, deren körperliche Zerstörung ganz oder teil-    1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheits-\nweise herbeizuführen,                                         schädlichen Stoffen,\n4. Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe      2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen\nverhindern sollen,                                            Werkzeugs,","3382           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998\n3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,                                                § 227\n4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder                     Körperverletzung mit Todesfolge\n5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung\n(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung\nbegeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu     (§§ 223 bis 226) den Tod der verletzten Person, so ist die\nzehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe    Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.\nvon drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.\n(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von\n(2) Der Versuch ist strafbar.                               einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.\n§ 225\nMißhandlung von Schutzbefohlenen                                               § 228\n(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine we-                             Einwilligung\ngen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die\nWer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletz-\n1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,                     ten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig,\n2. seinem Hausstand angehört,                                 wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten\nverstößt.\n3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen\nworden oder\n4. ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnis-                                    § 229\nses untergeordnet ist,                                                   Fahrlässige Körperverletzung\nquält oder roh mißhandelt, oder wer durch böswillige Ver-\nnachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der      Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer\nGesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs       anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu\nMonaten bis zu zehn Jahren bestraft.                          drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu                                   § 230\nerkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person\nStrafantrag\ndurch die Tat in die Gefahr\n1. des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädi-              (1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und\ngung oder                                                 die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur\nauf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungs-\n2. einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder         behörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses\nseelischen Entwicklung                                    an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen\nbringt.                                                       für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei\n(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf        vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach\nFreiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in min-  § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.\nder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe           (2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den\nvon sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.             öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen\nSoldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines\n§ 226                            Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen,\nSchwere Körperverletzung                      so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten ver-\nfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen\n(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte   und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen\nPerson                                                        Rechts.\n1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen,\ndas Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflan-\nzungsfähigkeit verliert,                                                              § 231\n2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd                    Beteiligung an einer Schlägerei\nnicht mehr gebrauchen kann oder\n(1) Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von meh-\n3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in        reren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser\nSiechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Be-        Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\nhinderung verfällt,                                       Geldstrafe bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den\nso ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn  Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Kör-\nJahren.                                                       perverletzung (§ 226) verursacht worden ist.\n(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeich-         (2) Nach Absatz 1 ist nicht strafbar, wer an der Schlä-\nneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe  gerei oder dem Angriff beteiligt war, ohne daß ihm dies\nFreiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.                      vorzuwerfen ist.\n(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf\nFreiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in                             §§ 232 und 233\nminder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe\nvon einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.                                        (weggefallen)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998                3383\nAchtzehnter Abschnitt                          (5) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des\nOpfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei\nStraftaten gegen die persönliche Freiheit               Jahren.\n§ 234                               (6) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist auf\nFreiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in\nMenschenraub                          minder schweren Fällen des Absatzes 5 auf Freiheitsstrafe\n(1) Wer sich eines Menschen mit Gewalt, durch Drohung      von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.\nmit einem empfindlichen Übel oder durch List bemächtigt,         (7) Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen\num ihn in hilfloser Lage auszusetzen, in Sklaverei oder       der Absätze 1 bis 3 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn,\nLeibeigenschaft zu bringen oder dem Dienst in einer mili-     daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen\ntärischen oder militärähnlichen Einrichtung im Ausland        öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Ein-\nzuzuführen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr   schreiten von Amts wegen für geboten hält.\nbestraft.\n(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-                                 § 236\nstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.                                          Kinderhandel\n(1) Wer sein noch nicht vierzehn Jahre altes Kind unter\n§ 234a\ngrober Vernachlässigung der Fürsorge- oder Erziehungs-\nVerschleppung                          pflicht einem anderen auf Dauer überläßt und dabei gegen\n(1) Wer einen anderen durch List, Drohung oder Gewalt      Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten\nin ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs       zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren\ndieses Gesetzes verbringt oder veranlaßt, sich dorthin zu     oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer in\nbegeben, oder davon abhält, von dort zurückzukehren,          den Fällen des Satzes 1 das Kind auf Dauer bei sich auf-\nund dadurch der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen      nimmt und dafür ein Entgelt gewährt.\nverfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechts-         (2) Wer unbefugt\nstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaß-        1. die Adoption einer Person unter achtzehn Jahren ver-\nnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Frei-          mittelt oder\nheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaft-\nlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird    2. eine Vermittlungstätigkeit ausübt, die zum Ziel hat, daß\nmit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.              ein Dritter eine Person unter achtzehn Jahren auf Dauer\nbei sich aufnimmt,\n(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-\nund dabei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich\nstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.\noder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe\n(3) Wer eine solche Tat vorbereitet, wird mit Freiheits-   bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Bewirkt der\nstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.       Täter in den Fällen des Satzes 1, daß die vermittelte Per-\nson in das Inland oder in das Ausland verbracht wird, so\n§ 235                            ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld-\nstrafe.\nEntziehung Minderjähriger\n(3) Der Versuch ist strafbar.\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-\nstrafe wird bestraft, wer                                        (4) Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn\nJahren ist zu erkennen, wenn der Täter\n1. eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch\nDrohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List      1. aus Gewinnsucht, gewerbsmäßig oder als Mitglied\noder                                                          einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Bege-\nhung eines Kinderhandels verbunden hat, oder\n2. ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,\n2. das Kind oder die vermittelte Person durch die Tat in\nden Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem                die Gefahr einer erheblichen Schädigung der körper-\nPfleger entzieht oder vorenthält.                                 lichen oder seelischen Entwicklung bringt.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem      (5) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Gericht bei\nElternteil, dem Vormund oder dem Pfleger                      Beteiligten und in den Fällen des Absatzes 2 bei Teilneh-\n1. entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder         mern, deren Schuld unter Berücksichtigung des körper-\nlichen oder seelischen Wohls des Kindes oder der vermit-\n2. im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht        telten Person gering ist, die Strafe nach seinem Ermessen\nworden ist oder es sich dorthin begeben hat.              mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach den Absätzen 1\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absat-      bis 3 absehen.\nzes 2 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.\n§§ 237 und 238\n(4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren\nist zu erkennen, wenn der Täter                                                        (weggefallen)\n1. das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder\neiner schweren Gesundheitsschädigung oder einer                                        § 239\nerheblichen Schädigung der körperlichen oder seeli-                            Freiheitsberaubung\nschen Entwicklung bringt oder                                (1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere\n2. die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich     Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu\noder einen Dritten zu bereichern.                         fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.","3384           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998\n(2) Der Versuch ist strafbar.                              Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe\n(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren  bestraft.\nist zu erkennen, wenn der Täter                                  (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der\nGewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestreb-\n1. das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt\nten Zweck als verwerflich anzusehen ist.\noder\n(3) Der Versuch ist strafbar.\n2. durch die Tat oder eine während der Tat begangene\nHandlung eine schwere Gesundheitsschädigung des              (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-\nOpfers verursacht.                                        strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein beson-\nders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter\n(4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während\nder Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist         1. eine andere Person zu einer sexuellen Handlung nötigt,\ndie Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.           2. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch\n(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf           nötigt oder\nFreiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in      3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger\nminder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe         mißbraucht.\nvon einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.\n§ 241\n§ 239a                                                      Bedrohung\nErpresserischer Menschenraub                       (1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen\n(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Men-       ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Ver-\nschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl        brechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem\noder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu        Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\neiner Erpressung (§ 253) auszunutzen, oder wer die von           (2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen\nihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines         einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines\nMenschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird mit       gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten\nFreiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.             Verbrechens bevorstehe.\n(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-\nstrafe nicht unter einem Jahr.                                                            § 241a\n(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leicht-                    Politische Verdächtigung\nfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange         (1) Wer einen anderen durch eine Anzeige oder eine Ver-\nFreiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. dächtigung der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen\n(4) Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern,  verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechts-\nwenn der Täter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte     staatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaß-\nLeistung in dessen Lebenskreis zurückgelangen läßt. Tritt     nahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Frei-\ndieser Erfolg ohne Zutun des Täters ein, so genügt sein       heit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaft-\nernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu erreichen.                 lichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird\nmit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe\nbestraft.\n§ 239b\n(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Mitteilung über einen\nGeiselnahme\nanderen macht oder übermittelt und ihn dadurch der in\n(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Men-       Absatz 1 bezeichneten Gefahr einer politischen Verfol-\nschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die         gung aussetzt.\nDrohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverlet-            (3) Der Versuch ist strafbar.\nzung (§ 226) des Opfers oder mit dessen Freiheitsent-\nziehung von über einer Woche Dauer zu einer Handlung,            (4) Wird in der Anzeige, Verdächtigung oder Mitteilung\nDuldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von        gegen den anderen eine unwahre Behauptung aufgestellt\nihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines         oder ist die Tat in der Absicht begangen, eine der in Ab-\nMenschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, wird mit         satz 1 bezeichneten Folgen herbeizuführen, oder liegt sonst\nFreiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.             ein besonders schwerer Fall vor, so kann auf Freiheits-\nstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren erkannt werden.\n(2) § 239a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.\n§ 239c                                             Neunzehnter Abschnitt\nFührungsaufsicht                                     Diebstahl und Unterschlagung\nIn den Fällen der §§ 239a und 239b kann das Gericht\nFührungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).                                                   § 242\nDiebstahl\n§ 240                               (1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in\nNötigung                           der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten\n(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder        rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu\ndurch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer           fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nHandlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit             (2) Der Versuch ist strafbar.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998                3385\n§ 243                              (2) Der Versuch ist strafbar.\nBesonders schwerer Fall des Diebstahls                  (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die §§ 43a,\n73d anzuwenden.\n(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit\nFreiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren be-                                     § 244a\nstraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,\nwenn der Täter                                                                  Schwerer Bandendiebstahl\n1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst-           (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren\noder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlos-         wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1\nsenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen        Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen\nSchlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungs-           des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als Mitglied einer Bande, die\nmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder         sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl\nsich in dem Raum verborgen hält,                           verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Banden-\nmitglieds begeht.\n2. eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes\nBehältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen            (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-\nWegnahme besonders gesichert ist,                          strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.\n3. gewerbsmäßig stiehlt,                                          (3) Die §§ 43a, 73d sind anzuwenden.\n4. aus einer Kirche oder einem anderen der Religions-                                        § 245\nausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache\nstiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der                               Führungsaufsicht\nreligiösen Verehrung dient,                                   In den Fällen der §§ 242 bis 244a kann das Gericht\n5. eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst            Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).\noder Geschichte oder für die technische Entwicklung\nstiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Samm-                                  § 246\nlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,                                     Unterschlagung\n6. stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person,      (1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem\neinen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt       Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis\noder                                                       zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat\n7. eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem            nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe be-\nWaffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinen-          droht ist.\ngewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halb-           (2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter\nautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthal-         anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf\ntende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontroll-       Jahren oder Geldstrafe.\ngesetzes oder Sprengstoff stiehlt.\n(3) Der Versuch ist strafbar.\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein\nbesonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die                                        § 247\nTat auf eine geringwertige Sache bezieht.\nHaus- und Familiendiebstahl\n§ 244                              Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein\nAngehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder\nDiebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl;               lebt der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemein-\nWohnungseinbruchdiebstahl                      schaft, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.\n(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn\nJahren wird bestraft, wer                                                                    § 248\n1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer                                   (weggefallen)\nBeteiligter\na) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug                                    § 248a\nbei sich führt,                                                        Diebstahl und Unterschlagung\nb) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um                          geringwertiger Sachen\nden Widerstand einer anderen Person durch Gewalt          Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger\noder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu          Sachen werden in den Fällen der §§ 242 und 246 nur auf\nüberwinden,                                            Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungs-\n2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten        behörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses\nBegehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat,            an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen\nunter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds             für geboten hält.\nstiehlt oder\n§ 248b\n3. einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der\nTat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem                   Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs\nfalschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ord-          (1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den\nnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug ein-              Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Frei-\ndringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.            heitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft,","3386           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998\nwenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer        (2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu\nStrafe bedroht ist.                                           erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am\n(2) Der Versuch ist strafbar.                              Raub\n(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.                  1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches\nWerkzeug verwendet,\n(4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind die\nFahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden,            2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich\nLandkraftfahrzeuge nur insoweit, als sie nicht an Bahn-            führt oder\ngleise gebunden sind.                                         3. eine andere Person\na) bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder\n§ 248c\nEntziehung elektrischer Energie                      b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.\n(1) Wer einer elektrischen Anlage oder Einrichtung            (3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist\nfremde elektrische Energie mittels eines Leiters entzieht,    die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn\nder zur ordnungsmäßigen Entnahme von Energie aus              Jahren.\nder Anlage oder Einrichtung nicht bestimmt ist, wird, wenn\n§ 251\ner die Handlung in der Absicht begeht, die elektrische\nEnergie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen,                          Raub mit Todesfolge\nmit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe\nVerursacht der Täter durch den Raub (§§ 249 und 250)\nbestraft.\nwenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen,\n(2) Der Versuch ist strafbar.                              so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheits-\n(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.               strafe nicht unter zehn Jahren.\n(4) Wird die in Absatz 1 bezeichnete Handlung in der\nAbsicht begangen, einem anderen rechtswidrig Schaden                                       § 252\nzuzufügen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei                         Räuberischer Diebstahl\nJahren oder Geldstrafe. Die Tat wird nur auf Antrag ver-\nWer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen,\nfolgt.\ngegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit\ngegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um\nZwanzigster Abschnitt                       sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist\ngleich einem Räuber zu bestrafen.\nRaub und Erpressung\n§ 253\n§ 249\nErpressung\nRaub\n(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder\n(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter An-\ndurch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer\nwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für\nHandlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch\nLeib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem\ndem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nach-\nanderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder\nteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu berei-\neinem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheits-\nchern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit\nstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.\nGeldstrafe bestraft.\n(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-\nstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.                     (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der\nGewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestreb-\nten Zweck als verwerflich anzusehen ist.\n§ 250\n(3) Der Versuch ist strafbar.\nSchwerer Raub\n(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu        (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-\nerkennen, wenn                                                strafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall\nliegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder\n1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub             als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten\na) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug      Begehung einer Erpressung verbunden hat.\nbei sich führt,\nb) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um                                   § 254\nden Widerstand einer anderen Person durch Gewalt                               (weggefallen)\noder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu\nüberwinden,\n§ 255\nc) eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer\nschweren Gesundheitsschädigung bringt oder                              Räuberische Erpressung\n2. der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich         Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person\nzur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl        oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger\nverbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Ban-        Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter\ndenmitglieds begeht.                                      gleich einem Räuber zu bestrafen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998                 3387\n§ 256                             oder ist er in den Fällen des § 258 Abs. 2 als Amtsträger\nFührungsaufsicht, Vermögensstrafe                  zur Mitwirkung bei der Vollstreckung der Strafe oder Maß-\nnahme berufen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs\nund Erweiterter Verfall\nMonaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen\n(1) In den Fällen der §§ 249 bis 255 kann das Gericht        Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.\nFührungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n(2) In den Fällen der §§ 253 und 255 sind die §§ 43a, 73d\n(3) § 258 Abs. 3 und 6 ist nicht anzuwenden.\nanzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande\nhandelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher\nTaten verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden,                                         § 259\nwenn der Täter gewerbsmäßig handelt.                                                        Hehlerei\n(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst\ndurch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechts-\nEinundzwanzigster Abschnitt                      widrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder\nBegünstigung und Hehlerei                       einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft,\num sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Frei-\n§ 257                             heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nBegünstigung                              (2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.\n(3) Der Versuch ist strafbar.\n(1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat be-\ngangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der\nTat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren                                  § 260\noder mit Geldstrafe bestraft.                                           Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei\n(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vor-    (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn\ntat angedrohte Strafe.                                          Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei\n(3) Wegen Begünstigung wird nicht bestraft, wer wegen        1. gewerbsmäßig oder\nBeteiligung an der Vortat strafbar ist. Dies gilt nicht für     2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten\ndenjenigen, der einen an der Vortat Unbeteiligten zur Be-           Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbun-\ngünstigung anstiftet.                                               den hat,\n(4) Die Begünstigung wird nur auf Antrag, mit Ermächti-      begeht.\ngung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn der Begünsti-\nger als Täter oder Teilnehmer der Vortat nur auf Antrag,           (2) Der Versuch ist strafbar.\nmit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden           (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die §§ 43a,\nkönnte. § 248a gilt sinngemäß.                                  73d anzuwenden. § 73d ist auch in den Fällen des Absat-\nzes 1 Nr. 1 anzuwenden.\n§ 258\nStrafvereitelung                                                     § 260a\n(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil                   Gewerbsmäßige Bandenhehlerei\nvereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen             (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren\neiner rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme           wird bestraft, wer die Hehlerei als Mitglied einer Bande,\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheits-       die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl\nstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.         oder Hehlerei verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissent-         (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-\nlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhäng-       strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.\nten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.             (3) Die §§ 43a, 73d sind anzuwenden.\n(3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vor-\ntat angedrohte Strafe.                                                                       § 261\n(4) Der Versuch ist strafbar.                                                Geldwäsche; Verschleierung\nunrechtmäßig erlangter Vermögenswerte\n(5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer\ndurch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will,          (1) Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 ge-\ndaß er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen          nannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Her-\nwird oder daß eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maß-         kunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das\nnahme vollstreckt wird.                                         Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicher-\nstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder ge-\n(6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist\nfährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu\nstraffrei.\nfünf Jahren bestraft. Rechtswidrige Taten im Sinne des\n§ 258a                             Satzes 1 sind\nStrafvereitelung im Amt                      1. Verbrechen,\n(1) Ist in den Fällen des § 258 Abs. 1 der Täter als Amts-   2. Vergehen nach\nträger zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren oder dem               a) § 332 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und\nVerfahren zur Anordnung der Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8)                § 334,","3388           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998\nb) § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Betäubungsmittel-         2. in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 unter den in Num-\ngesetzes und § 29 Abs. 1 Nr. 1 des Grundstoffüber-       mer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung\nwachungsgesetzes,                                        des Gegenstandes bewirkt, auf den sich die Straftat\nbezieht.\n3. Vergehen nach § 373 und, wenn der Täter gewerbs-\nmäßig handelt, nach § 374 der Abgabenordnung,             Nach den Absätzen 1 bis 5 wird außerdem nicht bestraft,\njeweils auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Geset-     wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist.\nzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorgani-            (10) Das Gericht kann in den Fällen der Absätze 1 bis 5\nsationen,                                                 die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2)\n4. Vergehen                                                   oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn\nder Täter durch die freiwillige Offenbarung seines Wis-\na) nach den §§ 180b, 181a, 242, 246, 253, 259, 263\nsens wesentlich dazu beigetragen hat, daß die Tat über\nbis 264, 266, 267, 269, 284, 326 Abs. 1, 2 und 4\nseinen eigenen Tatbeitrag hinaus oder eine in Absatz 1\nsowie § 328 Abs. 1, 2 und 4,\ngenannte rechtswidrige Tat eines anderen aufgedeckt\nb) nach § 92a des Ausländergesetzes und § 84 des          werden konnte.\nAsylverfahrensgesetzes,\n§ 262\ndie gewerbsmäßig oder von einem Mitglied einer\nBande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher                              Führungsaufsicht\nTaten verbunden hat, begangen worden sind, und               In den Fällen der §§ 259 bis 261 kann das Gericht\n5. von einem Mitglied einer kriminellen Vereinigung (§ 129)   Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).\nbegangene Vergehen.\nIn den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 gilt Satz 1 auch für einen               Zweiundzwanzigster Abschnitt\nGegenstand, hinsichtlich dessen Abgaben hinterzogen\nworden sind.                                                                     Betrug und Untreue\n(2) Ebenso wird bestraft, wer einen in Absatz 1 bezeich-                                § 263\nneten Gegenstand\nBetrug\n1. sich oder einem Dritten verschafft oder\n(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen\n2. verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet,       rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Ver-\nwenn er die Herkunft des Gegenstandes zu dem Zeit-        mögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch\npunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat.             Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unter-\n(3) Der Versuch ist strafbar.                              drückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unter-\nhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit\n(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits- Geldstrafe bestraft.\nstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein beson-\nders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter        (2) Der Versuch ist strafbar.\ngewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die          (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-\nsich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche ver-         strafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein beson-\nbunden hat.                                                   ders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter\n(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig   1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt,\nnicht erkennt, daß der Gegenstand aus einer in Absatz 1           die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkunden-\ngenannten rechtswidrigen Tat herrührt, wird mit Freiheits-        fälschung oder Betrug verbunden hat,\nstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.       2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt\n(6) Die Tat ist nicht nach Absatz 2 strafbar, wenn zuvor       oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte\nein Dritter den Gegenstand erlangt hat, ohne hierdurch            Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen\neine Straftat zu begehen.                                         in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu\nbringen,\n(7) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht,\nkönnen eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die           3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,\n§§ 43a, 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied      4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger\neiner Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung          mißbraucht oder\neiner Geldwäsche verbunden hat. § 73d ist auch dann\nanzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.              5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder\nein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeu-\n(8) Den in den Absätzen 1, 2 und 5 bezeichneten Gegen-         tendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brand-\nständen stehen solche gleich, die aus einer im Ausland            legung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum\nbegangenen Tat der in Absatz 1 bezeichneten Art her-              Sinken oder Stranden gebracht hat.\nrühren, wenn die Tat auch am Tatort mit Strafe bedroht ist.\n(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten ent-\n(9) Nach den Absätzen 1 bis 5 wird nicht bestraft, wer     sprechend.\n1. die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt        (5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jah-\noder freiwillig eine solche Anzeige veranlaßt, wenn       ren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von\nnicht die Tat in diesem Zeitpunkt ganz oder zum Teil      sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den\nbereits entdeckt war und der Täter dies wußte oder bei    Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten\nverständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen         Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder\nmußte, und                                                267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998                3389\n(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68          (5) Nach den Absätzen 1 und 4 wird nicht bestraft, wer\nAbs. 1).                                                      freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention\ngewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters\n(7) Die §§ 43a und 73d sind anzuwenden, wenn der\nnicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig\nTäter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortge-\nund ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu\nsetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264\nverhindern.\noder 267 bis 269 verbunden hat. § 73d ist auch dann an-\nzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.                   (6) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem\nJahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann\n§ 263a                           das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden,\nund die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu\nComputerbetrug                          erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die\n(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen      sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist\nrechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Ver-      anzuwenden.\nmögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das               (7) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist\nErgebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrich-\ntige Gestaltung des Programms, durch Verwendung un-           1. eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes-\nrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte             oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die\nVerwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Ein-              wenigstens zum Teil\nwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe       a) ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird\nbis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.                      und\n(2) § 263 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.                      b) der Förderung der Wirtschaft dienen soll;\n2. eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht\n§ 264                               der Europäischen Gemeinschaften, die wenigstens\nSubventionsbetrug                            zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt\nwird.\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-\nstrafe wird bestraft, wer                                     Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist\nauch das öffentliche Unternehmen.\n1. einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen\nBehörde oder einer anderen in das Subventionsverfah-         (8) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind\nren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventions-      Tatsachen,\ngeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich      1. die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von\noder einen anderen unrichtige oder unvollständige             dem Subventionsgeber als subventionserheblich be-\nAngaben macht, die für ihn oder den anderen vorteil-          zeichnet sind oder\nhaft sind,\n2. von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforde-\n2. einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Ver-            rung, Weitergewährung oder das Belassen einer Sub-\nwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den               vention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich ab-\nSubventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention be-          hängig ist.\nschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung\nverwendet,\n§ 264a\n3. den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschrif-\nKapitalanlagebetrug\nten über die Subventionsvergabe über subventions-\nerhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder                 (1) Wer im Zusammenhang mit\n4. in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige        1. dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder\noder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung            von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis\nüber eine Subventionsberechtigung oder über subven-           eines Unternehmens gewähren sollen, oder\ntionserhebliche Tatsachen gebraucht.                      2. dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu er-\n(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-     höhen,\nstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein beson-       in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten\nders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter     über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Ent-\n1. aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nach-           scheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheb-\ngemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen    lichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von\nanderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen      Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder\nAusmaßes erlangt,                                         nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheits-\nstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger\nmißbraucht oder                                              (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf\nAnteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen\n3. die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine         im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung ver-\nBefugnisse oder seine Stellung mißbraucht.                waltet.\n(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.                           (3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer\n(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leicht-   freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den\nfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren   Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht\noder mit Geldstrafe bestraft.                                 wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht","3390            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998\nerbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und        (3) Im Sinne des Absatzes 1 sind\nernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu ver-           1. Betriebe und Unternehmen unabhängig von ihrem\nhindern.                                                           Gegenstand solche, die nach Art und Umfang einen in\nkaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbe-\n§ 265\ntrieb erfordern;\nVersicherungsmißbrauch\n2. Kredite Gelddarlehen aller Art, Akzeptkredite, der ent-\n(1) Wer eine gegen Untergang, Beschädigung, Beein-              geltliche Erwerb und die Stundung von Geldforderun-\nträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl ver-         gen, die Diskontierung von Wechseln und Schecks und\nsicherte Sache beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit        die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und son-\nbeeinträchtigt, beiseite schafft oder einem anderen über-          stigen Gewährleistungen.\nläßt, um sich oder einem Dritten Leistungen aus der Ver-\nsicherung zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu                                  § 266\ndrei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat\nUntreue\nnicht in § 263 mit Strafe bedroht ist.\n(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder\n(2) Der Versuch ist strafbar.\nRechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Ver-\nmögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,\n§ 265a                             mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen\nAuftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses\nErschleichen von Leistungen\nobliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzu-\n(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffent-     nehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögens-\nlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes,             interessen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit\ndie Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt      Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe be-\nzu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der           straft.\nAbsicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird\n(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3\nmit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe      gelten entsprechend.\nbestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit\nschwererer Strafe bedroht ist.                                                            § 266a\n(2) Der Versuch ist strafbar.                                              Vorenthalten und Veruntreuen\n(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.                                     von Arbeitsentgelt\n(1) Wer als Arbeitgeber Beiträge des Arbeitnehmers zur\n§ 265b                             Sozialversicherung oder zur Bundesanstalt für Arbeit der\nEinzugsstelle vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu\nKreditbetrug                           fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(1) Wer einem Betrieb oder Unternehmen im Zusam-               (2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber sonst Teile\nmenhang mit einem Antrag auf Gewährung, Belassung              des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen\noder Veränderung der Bedingungen eines Kredits für             anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie\neinen Betrieb oder ein Unternehmen oder einen vor-             jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterläßt, den\ngetäuschten Betrieb oder ein vorgetäuschtes Unter-             Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder\nnehmen                                                         unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung\nan den anderen zu unterrichten. Satz 1 gilt nicht für die\n1. über wirtschaftliche Verhältnisse\nTeile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten\na) unrichtige oder unvollständige Unterlagen, nament-      werden.\nlich Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Ver-\n(3) Wer als Mitglied einer Ersatzkasse Beiträge zur\nmögensübersichten oder Gutachten vorlegt oder\nSozialversicherung oder zur Bundesanstalt für Arbeit, die\nb) schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben      er von seinem Arbeitgeber erhalten hat, der Einzugsstelle\nmacht,                                                 vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder\nmit Geldstrafe bestraft.\ndie für den Kreditnehmer vorteilhaft und für die Ent-\nscheidung über einen solchen Antrag erheblich sind,           (4) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines\noder                                                       Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Per-\nson, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleich-\n2. solche Verschlechterungen der in den Unterlagen oder\ngestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.\nAngaben dargestellten wirtschaftlichen Verhältnisse\nbei der Vorlage nicht mitteilt, die für die Entscheidung      (5) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Gericht von\nüber einen solchen Antrag erheblich sind,                  einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn\nder Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-     oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich\nstrafe bestraft.\n1. die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und\n(2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig ver-\nhindert, daß der Kreditgeber auf Grund der Tat die bean-       2. darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich\ntragte Leistung erbringt. Wird die Leistung ohne Zutun des         ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.\nTäters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich frei- Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden\nwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu     die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Ein-\nverhindern.                                                    zugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998                3391\nwird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des     stand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte\nAbsatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.             erkennen läßt und zum Beweis einer rechtlich erheb-\nlichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel ob ihr die Bestim-\n§ 266b                            mung schon bei der Herstellung oder erst später gegeben\nwird.\nMißbrauch von Scheck- und Kreditkarten\n(3) Der Herstellung einer unechten technischen Auf-\n(1) Wer die ihm durch die Überlassung einer Scheck-\nzeichnung steht es gleich, wenn der Täter durch störende\nkarte oder einer Kreditkarte eingeräumte Möglichkeit, den\nEinwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis\nAussteller zu einer Zahlung zu veranlassen, mißbraucht\nund diesen dadurch schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis     der Aufzeichnung beeinflußt.\nzu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.                     (4) Der Versuch ist strafbar.\n(2) § 248a gilt entsprechend.                                 (5) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.\n§ 269\nDreiundzwanzigster Abschnitt\nFälschung beweiserheblicher Daten\nUrkundenfälschung\n(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserheb-\nliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer\n§ 267                            Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde\nUrkundenfälschung                        vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte\n(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte        Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf\nJahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nUrkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine\nunechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit             (2) Der Versuch ist strafbar.\nFreiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe           (3) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.\nbestraft.\n(2) Der Versuch ist strafbar.                                                           § 270\n(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Frei-                     Täuschung im Rechtsverkehr\nheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein                            bei Datenverarbeitung\nbesonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der         Der Täuschung im Rechtsverkehr steht die fälschliche\nTäter                                                         Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr\n1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt,        gleich.\ndie sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder\n§ 271\nUrkundenfälschung verbunden hat,\nMittelbare Falschbeurkundung\n2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbei-\nführt,                                                       (1) Wer bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder\nTatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von\n3. durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten\nErheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Da-\nUrkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich\nteien oder Registern als abgegeben oder geschehen beur-\ngefährdet oder\nkundet oder gespeichert werden, während sie überhaupt\n4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger        nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer\nmißbraucht.                                               ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen\n(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn         Person abgegeben oder geschehen sind, wird mit Frei-\nJahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von     heitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nsechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die          (2) Ebenso wird bestraft, wer eine falsche Beurkundung\nUrkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur      oder Datenspeicherung der in Absatz 1 bezeichneten Art\nfortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263         zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.\nbis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig             (3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht,\nbegeht.                                                       sich oder einen Dritten zu bereichern oder eine andere\nPerson zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von\n§ 268                            drei Monaten bis zu fünf Jahren.\nFälschung technischer Aufzeichnungen                   (4) Der Versuch ist strafbar.\n(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr\n1. eine unechte technische Aufzeichnung herstellt oder                                     § 272\neine technische Aufzeichnung verfälscht oder                                       (weggefallen)\n2. eine unechte oder verfälschte technische Aufzeich-\nnung gebraucht,                                                                        § 273\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-               Verändern von amtlichen Ausweisen\nstrafe bestraft.                                                 (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr\n(2) Technische Aufzeichnung ist eine Darstellung von       1. eine Eintragung in einem amtlichen Ausweis entfernt,\nDaten, Meß- oder Rechenwerten, Zuständen oder Ge-                 unkenntlich macht, überdeckt oder unterdrückt oder\nschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät                 eine einzelne Seite aus einem amtlichen Ausweis ent-\nganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegen-           fernt oder","3392           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998\n2. einen derart veränderten amtlichen Ausweis ge-             1. einzuführen oder auszuführen unternimmt oder\nbraucht,                                                  2. in der Absicht, dessen Gebrauch zur Täuschung im\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-        Rechtsverkehr zu ermöglichen, sich oder einem an-\nstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 267 oder § 274 mit       deren verschafft, verwahrt oder einem anderen über-\nStrafe bedroht ist.                                               läßt,\n(2) Der Versuch ist strafbar.                              wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-\nstrafe bestraft.\n§ 274                               (2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied\nUrkundenunterdrückung;                       einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von\nVeränderung einer Grenzbezeichnung                  Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe\nFreiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-\nstrafe wird bestraft, wer\n§ 276a\n1. eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, wel-\nche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht aus-              Aufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere\nschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen            Die §§ 275 und 276 gelten auch für aufenthaltsrecht-\nNachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unter-    liche Papiere, namentlich Aufenthaltsgenehmigungen und\ndrückt,                                                   Duldungen, sowie für Fahrzeugpapiere, namentlich Fahr-\n2. beweiserhebliche Daten (§ 202a Abs. 2), über die er        zeugscheine und Fahrzeugbriefe.\nnicht oder nicht ausschließlich verfügen darf, in der\nAbsicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, löscht,                                     § 277\nunterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert\nFälschung von Gesundheitszeugnissen\noder\nWer unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als\n3. einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung\nArzt oder als eine andere approbierte Medizinalperson\neiner Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes\noder unberechtigt unter dem Namen solcher Personen ein\nMerkmal in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzu-\nZeugnis über seinen oder eines anderen Gesundheits-\nfügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, ver-\nzustand ausstellt oder ein derartiges echtes Zeugnis\nrückt oder fälschlich setzt.\nverfälscht und davon zur Täuschung von Behörden oder\n(2) Der Versuch ist strafbar.                              Versicherungsgesellschaften Gebrauch macht, wird mit\nFreiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe\n§ 275                            bestraft.\nVorbereitung der Fälschung\n§ 278\nvon amtlichen Ausweisen\nAusstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse\n(1) Wer eine Fälschung von amtlichen Ausweisen vor-\nbereitet, indem er                                               Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen, wel-\nche ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand\n1. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative,\neines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder\nMatrizen oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art\nVersicherungsgesellschaft wider besseres Wissen aus-\nnach zur Begehung der Tat geeignet sind,\nstellen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder\n2. Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum       mit Geldstrafe bestraft.\nVerwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung von amt-\nlichen Ausweisen bestimmt und gegen Nachahmung\nbesonders gesichert ist, oder                                                          § 279\n3. Vordrucke für amtliche Ausweise                                  Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse\nherstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, ver-    Wer, um eine Behörde oder eine Versicherungsgesell-\nwahrt, einem anderen überläßt oder einzuführen oder aus-      schaft über seinen oder eines anderen Gesundheitszu-\nzuführen unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei     stand zu täuschen, von einem Zeugnis der in den §§ 277\nJahren oder mit Geldstrafe bestraft.                          und 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Frei-\nheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied\neiner Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von\nStraftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe                                  § 280\nFreiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.                                   (weggefallen)\n(3) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.\n§ 281\n§ 276                                         Mißbrauch von Ausweispapieren\nVerschaffen                             (1) Wer ein Ausweispapier, das für einen anderen aus-\nvon falschen amtlichen Ausweisen                  gestellt ist, zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht,\n(1) Wer einen unechten oder verfälschten amtlichen         oder wer zur Täuschung im Rechtsverkehr einem anderen\nAusweis oder einen amtlichen Ausweis, der eine falsche        ein Ausweispapier überläßt, das nicht für diesen ausge-\nBeurkundung der in den §§ 271 und 348 bezeichneten Art        stellt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder\nenthält,                                                      mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998                 3393\n(2) Einem Ausweispapier stehen Zeugnisse und andere             b) es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das\nUrkunden gleich, die im Verkehr als Ausweis verwendet                  Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen,\nwerden.                                                                oder\n8. in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungs-\n§ 282                                 gemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise\nVermögensstrafe,                            seinen Vermögensstand verringert oder seine wirk-\nErweiterter Verfall und Einziehung                     lichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder\n(1) In den Fällen der §§ 267 bis 269, 275 und 276 sind          verschleiert.\ndie §§ 43a und 73d anzuwenden, wenn der Täter als Mit-            (2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1\nglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten          bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder\nBegehung solcher Taten verbunden hat. § 73d ist auch           Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.\ndann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig han-\n(3) Der Versuch ist strafbar.\ndelt.\n(4) Wer in den Fällen\n(2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 267,\n§ 268, § 271 Abs. 2 und 3, § 273 oder § 276, dieser auch       1. des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende\nin Verbindung mit § 276a, oder nach § 279 bezieht, kön-            oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht\nnen eingezogen werden. In den Fällen des § 275, auch in            kennt oder\nVerbindung mit § 276a, werden die dort bezeichneten            2. des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungs-\nFälschungsmittel eingezogen.                                       unfähigkeit leichtfertig verursacht,\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-\nVierundzwanzigster Abschnitt                      strafe bestraft.\nInsolvenzstraftaten                          (5) Wer in den Fällen\n1. des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und\n§ 283                                 die Überschuldung oder die drohende oder eingetre-\ntene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht\nBankrott\nkennt oder\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-\nstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei dro-      2. des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2,\nhender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit                      5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung\noder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig ver-\n1. Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröff-          ursacht,\nnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse\ngehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in        wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-\neiner den Anforderungen einer ordnungsgemäßen              strafe bestraft.\nWirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschä-           (6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine\ndigt oder unbrauchbar macht,                               Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das\n2. in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen            Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag\nWirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder            mangels Masse abgewiesen worden ist.\nSpekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit\nWaren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirt-\n§ 283a\nschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige\nBeträge verbraucht oder schuldig wird,                               Besonders schwerer Fall des Bankrotts\n3. Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie            In besonders schweren Fällen des § 283 Abs. 1 bis 3\noder die aus diesen Waren hergestellten Sachen             wird der Bankrott mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten\nerheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen      bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall\neiner ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden          liegt in der Regel vor, wenn der Täter\nWeise veräußert oder sonst abgibt,                         1. aus Gewinnsucht handelt oder\n4. Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte            2. wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes\nanerkennt,                                                     ihrer ihm anvertrauten Vermögenswerte oder in wirt-\n5. Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich ver-              schaftliche Not bringt.\npflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder ver-\nändert, daß die Übersicht über seinen Vermögens-                                        § 283b\nstand erschwert wird,\nVerletzung der Buchführungspflicht\n6. Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren\nAufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht ver-              (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-\npflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige   strafe wird bestraft, wer\nbestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft,         1. Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich ver-\nverheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die         pflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder ver-\nÜbersicht über seinen Vermögensstand erschwert,                ändert, daß die Übersicht über seinen Vermögens-\n7. entgegen dem Handelsrecht                                       stand erschwert wird,\na) Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen    2. Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren\nVermögensstand erschwert wird, oder                        Aufbewahrung er nach Handelsrecht verpflichtet ist,","3394           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998\nvor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bei-                 Fünfundzwanzigster Abschnitt\nseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt\nStrafbarer Eigennutz\nund dadurch die Übersicht über seinen Vermögens-\nstand erschwert,\n§ 284\n3. entgegen dem Handelsrecht\nUnerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels\na) Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen\nVermögensstand erschwert wird, oder                      (1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein\nGlücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen\nb) es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das     hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei\nInventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen.   Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 3 fahr-       (2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele\nlässig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr    in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen\noder mit Geldstrafe bestraft.                                 Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.\n(3) § 283 Abs. 6 gilt entsprechend.                           (3) Wer in den Fällen des Absatzes 1\n1. gewerbsmäßig oder\n§ 283c                           2. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortge-\nsetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,\nGläubigerbegünstigung\nwird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf\n(1) Wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem       Jahren bestraft.\nGläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die\n(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2)\ndieser nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu\nwirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit\nbeanspruchen hat, und ihn dadurch absichtlich oder wis-\nGeldstrafe bestraft.\nsentlich vor den übrigen Gläubigern begünstigt, wird mit\nFreiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe\n§ 285\nbestraft.\nBeteiligung am unerlaubten Glücksspiel\n(2) Der Versuch ist strafbar.\nWer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284)\n(3) § 283 Abs. 6 gilt entsprechend.                        beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten\noder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen\nbestraft.\n§ 283d\nSchuldnerbegünstigung                                                   § 286\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-   Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung\nstrafe wird bestraft, wer                                        (1) In den Fällen des § 284 Abs. 3 Nr. 2 sind die §§ 43a,\n1. in Kenntnis der einem anderen drohenden Zahlungs-          73d anzuwenden. § 73d ist auch in den Fällen des § 284\nunfähigkeit oder                                          Abs. 3 Nr. 1 anzuwenden.\n2. nach Zahlungseinstellung, in einem Insolvenzverfahren         (2) In den Fällen der §§ 284 und 285 werden die Spiel-\noder in einem Verfahren zur Herbeiführung der Ent-        einrichtungen und das auf dem Spieltisch oder in der Bank\nscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens      vorgefundene Geld eingezogen, wenn sie dem Täter oder\neines anderen                                             Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehören. Andern-\nfalls können die Gegenstände eingezogen werden; § 74a\nBestandteile des Vermögens eines anderen, die im Falle        ist anzuwenden.\nder Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenz-\nmasse gehören, mit dessen Einwilligung oder zu dessen                                      § 287\nGunsten beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer\nden Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft                          Unerlaubte Veranstaltung einer\nwidersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder un-                        Lotterie oder einer Ausspielung\nbrauchbar macht.                                                 (1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentliche Lotterien\noder Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher\n(2) Der Versuch ist strafbar.\nSachen veranstaltet, namentlich den Abschluß von Spiel-\n(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Frei-      verträgen für eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung\nheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein         anbietet oder auf den Abschluß solcher Spielverträge\nbesonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der      gerichtete Angebote annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis\nTäter                                                         zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n1. aus Gewinnsucht handelt oder                                  (2) Wer für öffentliche Lotterien oder Ausspielungen\n(Absatz 1) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr\n2. wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes\noder mit Geldstrafe bestraft.\nihrer dem anderen anvertrauten Vermögenswerte oder\nin wirtschaftliche Not bringt.\n§ 288\n(4) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der andere seine\nZahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das                     Vereiteln der Zwangsvollstreckung\nInsolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag            (1) Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in\nmangels Masse abgewiesen worden ist.                          der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998                3395\nBestandteile seines Vermögens veräußert oder beiseite         1. dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder\nschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit     einem Dritten zueignet oder\nGeldstrafe bestraft.                                          2. eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder\n(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.                      einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-\n§ 289                            strafe bestraft.\nPfandkehr                              (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-\n(1) Wer seine eigene bewegliche Sache oder eine            strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders\nfremde bewegliche Sache zugunsten des Eigentümers             schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat\nderselben dem Nutznießer, Pfandgläubiger oder demjeni-        1. gewerbs- oder gewohnheitsmäßig,\ngen, welchem an der Sache ein Gebrauchs- oder Zurück-         2. zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von\nbehaltungsrecht zusteht, in rechtswidriger Absicht weg-           Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise\nnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit       oder\nGeldstrafe bestraft.\n3. von mehreren mit Schußwaffen ausgerüsteten Betei-\n(2) Der Versuch ist strafbar.                                  ligten gemeinschaftlich\n(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.                  begangen wird.\n§ 293\n§ 290\nFischwilderei\nUnbefugter Gebrauch von Pfandsachen\nWer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder\nÖffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in Pfand     Fischereiausübungsrechts\ngenommenen Gegenstände unbefugt in Gebrauch neh-\nmen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit    1. fischt oder\nGeldstrafe bestraft.                                          2. eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich\noder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,\n§ 291                            wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-\nWucher                             strafe bestraft.\n(1) Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel                                 § 294\nan Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche                                 Strafantrag\neines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem\nDritten                                                          In den Fällen des § 292 Abs. 1 und des § 293 wird die\nTat nur auf Antrag des Verletzten verfolgt, wenn sie von\n1. für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder              einem Angehörigen oder an einem Ort begangen worden\ndamit verbundene Nebenleistungen,                         ist, wo der Täter die Jagd oder die Fischerei in beschränk-\n2. für die Gewährung eines Kredits,                           tem Umfang ausüben durfte.\n3. für eine sonstige Leistung oder\n§ 295\n4. für die Vermittlung einer der vorbezeichneten Leistun-\ngen                                                                                Einziehung\nVermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, die in         Jagd- und Fischereigeräte, Hunde und andere Tiere, die\neinem auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung oder deren    der Täter oder Teilnehmer bei der Tat mit sich geführt oder\nVermittlung stehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei      verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist\nJahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wirken mehrere Per-      anzuwenden.\nsonen als Leistende, Vermittler oder in anderer Weise mit\nund ergibt sich dadurch ein auffälliges Mißverhältnis zwi-                                § 296\nschen sämtlichen Vermögensvorteilen und sämtlichen                                    (weggefallen)\nGegenleistungen, so gilt Satz 1 für jeden, der die Zwangs-\nlage oder sonstige Schwäche des anderen für sich oder                                     § 297\neinen Dritten zur Erzielung eines übermäßigen Vermö-\ngensvorteils ausnutzt.                                                      Gefährdung von Schiffen, Kraft-\nund Luftfahrzeugen durch Bannware\n(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-\nstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein beson-          (1) Wer ohne Wissen des Reeders oder des Schiffs-\nders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter     führers oder als Schiffsführer ohne Wissen des Reeders\neine Sache an Bord eines deutschen Schiffes bringt oder\n1. durch die Tat den anderen in wirtschaftliche Not bringt,   nimmt, deren Beförderung\n2. die Tat gewerbsmäßig begeht,                               1. für das Schiff oder die Ladung die Gefahr einer\n3. sich durch Wechsel wucherische Vermögensvorteile               Beschlagnahme oder Einziehung oder\nversprechen läßt.                                         2. für den Reeder oder den Schiffsführer die Gefahr einer\nBestrafung\n§ 292\nverursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren\nJagdwilderei                         oder mit Geldstrafe bestraft.\n(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder              (2) Ebenso wird bestraft, wer als Reeder ohne Wissen\nJagdausübungsrechts                                           des Schiffsführers eine Sache an Bord eines deutschen","3396           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998\nSchiffes bringt oder nimmt, deren Beförderung für den         bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel\nSchiffsführer die Gefahr einer Bestrafung verursacht.         vor, wenn\n(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für ausländische Schiffe, die 1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht\nihre Ladung ganz oder zum Teil im Inland genommen                 oder\nhaben.\n2. der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden,          handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher\nwenn Sachen in Kraft- oder Luftfahrzeuge gebracht oder            Taten verbunden hat.\ngenommen werden. An die Stelle des Reeders und des\nSchiffsführers treten der Halter und der Führer des Kraft-\noder Luftfahrzeuges.                                                                       § 301\nStrafantrag\nSechsundzwanzigster Abschnitt                         (1) Die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäft-\nlichen Verkehr nach § 299 wird nur auf Antrag verfolgt, es\nStraftaten gegen den Wettbewerb                     sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des\nbesonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung\n§ 298                            ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.\nWettbewerbsbeschränkende                          (2) Das Recht, den Strafantrag nach Absatz 1 zu stellen,\nAbsprachen bei Ausschreibungen                    hat neben dem Verletzten jeder der in § 13 Abs. 2 Nr. 1, 2\nund 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb\n(1) Wer bei einer Ausschreibung über Waren oder\nbezeichneten Gewerbetreibenden, Verbände und Kam-\ngewerbliche Leistungen ein Angebot abgibt, das auf einer\nmern.\nrechtswidrigen Absprache beruht, die darauf abzielt, den\nVeranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu\nveranlassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren                                   § 302\noder mit Geldstrafe bestraft.\nVermögensstrafe und Erweiterter Verfall\n(2) Der Ausschreibung im Sinne des Absatzes 1 steht\n(1) In den Fällen des § 299 Abs. 1 ist § 73d anzuwenden,\ndie freihändige Vergabe eines Auftrages nach vorausge-\nwenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer\ngangenem Teilnahmewettbewerb gleich.\nBande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung sol-\n(3) Nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2,        cher Taten verbunden hat.\nwird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß der Ver-\nanstalter das Angebot annimmt oder dieser seine Leistung         (2) In den Fällen des § 299 Abs. 2 sind die §§ 43a, 73d\nerbringt. Wird ohne Zutun des Täters das Angebot nicht        anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande\nangenommen oder die Leistung des Veranstalters nicht          handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher\nerbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und    Taten verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden,\nernsthaft bemüht, die Annahme des Angebots oder das           wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.\nErbringen der Leistung zu verhindern.\n§ 299                                       Siebenundzwanzigster Abschnitt\nBestechlichkeit und                                           Sachbeschädigung\nBestechung im geschäftlichen Verkehr\n(1) Wer als Angestellter oder Beauftragter eines ge-                                    § 303\nschäftlichen Betriebes im geschäftlichen Verkehr einen\nSachbeschädigung\nVorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür\nfordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er einen        (1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt\nanderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen             oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren\nLeistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzu-         oder mit Geldstrafe bestraft.\nge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit         (2) Der Versuch ist strafbar.\nGeldstrafe bestraft.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr\nzu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder                                        § 303a\nBeauftragten eines geschäftlichen Betriebes einen Vorteil                          Datenveränderung\nfür diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür\n(1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unter-\nanbietet, verspricht oder gewährt, daß er ihn oder einen\ndrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Frei-\nanderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen\nheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nLeistungen in unlauterer Weise bevorzuge.\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n§ 300\n§ 303b\nBesonders schwere\nFälle der Bestechlichkeit und                                       Computersabotage\nBestechung im geschäftlichen Verkehr                   (1) Wer eine Datenverarbeitung, die für einen fremden\nIn besonders schweren Fällen wird eine Tat nach § 299      Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von\nmit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren       wesentlicher Bedeutung ist, dadurch stört, daß er","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998               3397\n1. eine Tat nach § 303a Abs. 1 begeht oder                                 Achtundzwanzigster Abschnitt\n2. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger                    Gemeingefährliche Straftaten\nzerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt\noder verändert,\n§ 306\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-                           Brandstiftung\nstrafe bestraft.\n(1) Wer fremde\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n1. Gebäude oder Hütten,\n2. Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, na-\n§ 303c                                mentlich Maschinen,\nStrafantrag                          3. Warenlager oder -vorräte,\nIn den Fällen der §§ 303 bis 303b wird die Tat nur auf     4. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,\nAntrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungs-       5. Wälder, Heiden oder Moore oder\nbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses\nan der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen        6. land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen\nfür geboten hält.                                                 oder Erzeugnisse\nin Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teil-\nweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis\n§ 304                            zu zehn Jahren bestraft.\nGemeinschädliche Sachbeschädigung                       (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-\n(1) Wer rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer       strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.\nim Staat bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen,\ndie dem Gottesdienst gewidmet sind, oder Grabmäler,                                      § 306a\nöffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler, Gegenstände der\nSchwere Brandstiftung\nKunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in\nöffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffent-           (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird\nlich aufgestellt sind, oder Gegenstände, welche zum           bestraft, wer\nöffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher       1. ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere\nWege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder zer-            Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,\nstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\n2. eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung\nGeldstrafe bestraft.\ndienendes Gebäude oder\n(2) Der Versuch ist strafbar.                              3. eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von\nMenschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich\ndort aufzuhalten pflegen,\n§ 305\nin Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teil-\nZerstörung von Bauwerken                      weise zerstört.\n(1) Wer rechtswidrig ein Gebäude, ein Schiff, eine            (2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1\nBrücke, einen Damm, eine gebaute Straße, eine Eisen-          bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine\nbahn oder ein anderes Bauwerk, welche fremdes Eigen-          Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch\ntum sind, ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheits-   einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheits-\nstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.       schädigung bringt.\n(2) Der Versuch ist strafbar.                                 (3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die\nStrafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf\nJahren.\n§ 305a\n§ 306b\nZerstörung wichtiger Arbeitsmittel\nBesonders schwere Brandstiftung\n(1) Wer rechtswidrig\n(1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder\n1. ein fremdes technisches Arbeitsmittel von bedeuten-        § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung eines ande-\ndem Wert, das für die Errichtung einer Anlage oder        ren Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer\neines Unternehmens im Sinne des § 316b Abs. 1 Nr. 1       großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheits-\noder 2 oder einer Anlage, die dem Betrieb oder der Ent-   strafe nicht unter zwei Jahren bestraft.\nsorgung einer solchen Anlage oder eines solchen\n(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu\nUnternehmens dient, von wesentlicher Bedeutung ist,\nerkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 306a\noder\n1. einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr\n2. ein Kraftfahrzeug der Polizei oder der Bundeswehr              des Todes bringt,\nganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2. in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermög-\nfünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.                         lichen oder zu verdecken oder\n(2) Der Versuch ist strafbar.                              3. das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert.","3398           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998\n§ 306c                             Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von\nBrandstiftung mit Todesfolge                   bedeutendem Wert zu gefährden, wird mit Freiheitsstrafe\nnicht unter fünf Jahren bestraft.\nVerursacht der Täter durch eine Brandstiftung nach den\n§§ 306 bis 306b wenigstens leichtfertig den Tod eines            (2) Wer durch Freisetzen von Kernenergie eine Explo-\nanderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Frei-         sion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines ande-\nheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.     ren Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem\nWert fahrlässig gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von\neinem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.\n§ 306d\n(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leicht-\nFahrlässige Brandstiftung\nfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe\n(1) Wer in den Fällen des § 306 Abs. 1 oder des § 306a\n1. in den Fällen des Absatzes 1 lebenslange Freiheits-\nAbs. 1 fahrlässig handelt oder in den Fällen des § 306a\nstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren,\nAbs. 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheits-\nstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.       2. in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe nicht unter\nfünf Jahren.\n(2) Wer in den Fällen des § 306a Abs. 2 fahrlässig han-\ndelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Frei-        (4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 fahrlässig handelt\nheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.  und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheits-\nstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n§ 306e\nTätige Reue                                                       § 308\n(1) Das Gericht kann in den Fällen der §§ 306, 306a                 Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion\nund 306b die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49           (1) Wer anders als durch Freisetzen von Kernenergie,\nAbs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen,     namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion herbei-\nwenn der Täter freiwillig den Brand löscht, bevor ein         führt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Men-\nerheblicher Schaden entsteht.                                 schen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert\n(2) Nach § 306d wird nicht bestraft, wer freiwillig den    gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr\nBrand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.         bestraft.\n(3) Wird der Brand ohne Zutun des Täters gelöscht,            (2) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere\nbevor ein erheblicher Schaden entstanden ist, so genügt       Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder\nsein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu     eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Men-\nerreichen.                                                    schen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu\nerkennen.\n§ 306f\n(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leicht-\nHerbeiführen einer Brandgefahr                  fertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe\n(1) Wer fremde                                             lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter\nzehn Jahren.\n1. feuergefährdete Betriebe oder Anlagen,\n(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf\n2. Anlagen oder Betriebe der Land- oder Ernährungswirt-\nFreiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in\nschaft, in denen sich deren Erzeugnisse befinden,\nminder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe\n3. Wälder, Heiden oder Moore oder                             von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.\n4. bestellte Felder oder leicht entzündliche Erzeugnisse         (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrläs-\nder Landwirtschaft, die auf Feldern lagern,               sig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren\ndurch Rauchen, durch offenes Feuer oder Licht, durch          oder mit Geldstrafe bestraft.\nWegwerfen brennender oder glimmender Gegenstände                 (6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt\noder in sonstiger Weise in Brandgefahr bringt, wird mit       und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheits-\nFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe        strafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nbestraft.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in Absatz 1 Nr. 1 bis 4\nbezeichnete Sache in Brandgefahr bringt und dadurch                                        § 309\nLeib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde                         Mißbrauch ionisierender Strahlen\nSachen von bedeutendem Wert gefährdet.                           (1) Wer in der Absicht, die Gesundheit eines anderen\n(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt    Menschen zu schädigen, es unternimmt, ihn einer ionisie-\noder in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig       renden Strahlung auszusetzen, die dessen Gesundheit zu\nverursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder   schädigen geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe von einem\nmit Geldstrafe bestraft.                                      Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.\n(2) Unternimmt es der Täter, eine unübersehbare Zahl\n§ 307                             von Menschen einer solchen Strahlung auszusetzen, so\nHerbeiführen einer                       ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.\nExplosion durch Kernenergie                       (3) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 1\n(1) Wer es unternimmt, durch Freisetzen von Kernener-      durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines\ngie eine Explosion herbeizuführen und dadurch Leib oder       anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998                3399\neiner großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe                                  § 312\nnicht unter zwei Jahren zu erkennen.                                             Fehlerhafte Herstellung\n(4) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leicht-                 einer kerntechnischen Anlage\nfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe         (1) Wer eine kerntechnische Anlage (§ 330d Nr. 2) oder\nlebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter  Gegenstände, die zur Errichtung oder zum Betrieb einer\nzehn Jahren.                                                  solchen Anlage bestimmt sind, fehlerhaft herstellt oder\n(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf       liefert und dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben eines\nFreiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in      anderen Menschen oder für fremde Sachen von bedeu-\nminder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe     tendem Wert herbeiführt, die mit der Wirkung eines Kern-\nvon einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.                spaltungsvorgangs oder der Strahlung eines radioaktiven\nStoffes zusammenhängt, wird mit Freiheitsstrafe von drei\n(6) Wer in der Absicht, die Brauchbarkeit einer frem-      Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.\nden Sache von bedeutendem Wert zu beeinträchtigen,\nsie einer ionisierenden Strahlung aussetzt, welche die           (2) Der Versuch ist strafbar.\nBrauchbarkeit der Sache zu beeinträchtigen geeignet ist,         (3) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-    Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder\nstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.                    eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Men-\nschen, so ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn\nJahren zu erkennen.\n§ 310\n(4) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod eines\nVorbereitung eines Explosions-                  anderen Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht\noder Strahlungsverbrechens                     unter drei Jahren.\n(1) Wer zur Vorbereitung                                      (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf\n1. eines bestimmten Unternehmens im Sinne des § 307           Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in\nAbs. 1 oder des § 309 Abs. 2 oder                         minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe\nvon einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.\n2. einer Straftat nach § 308 Abs. 1, die durch Sprengstoff\n(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1\nbegangen werden soll,\n1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder\nKernbrennstoffe, sonstige radioaktive Stoffe, Sprengstoffe\noder die zur Ausführung der Tat erforderlichen besonde-       2. leichtfertig handelt und die Gefahr fahrlässig verur-\nren Vorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen ver-         sacht,\nschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt, wird in den    wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-\nFällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr        strafe bestraft.\nbis zu zehn Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Frei-\nheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.                                  § 313\n(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist               Herbeiführen einer Überschwemmung\ndie Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf         (1) Wer eine Überschwemmung herbeiführt und\nJahren.                                                       dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder\nfremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird\n§ 311                            mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren\nbestraft.\nFreisetzen ionisierender Strahlen\n(2) § 308 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.\n(1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflich-\nten (§ 330d Nr. 4, 5)\n§ 314\n1. ionisierende Strahlen freisetzt oder\nGemeingefährliche Vergiftung\n2. Kernspaltungsvorgänge bewirkt,                                (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren\ndie geeignet sind, Leib oder Leben eines anderen Men-         wird bestraft, wer\nschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert zu              1. Wasser in gefaßten Quellen, in Brunnen, Leitungen\nschädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder       oder Trinkwasserspeichern oder\nmit Geldstrafe bestraft.\n2. Gegenstände, die zum öffentlichen Verkauf oder Ver-\n(2) Der Versuch ist strafbar.                                  brauch bestimmt sind,\n(3) Wer fahrlässig                                         vergiftet oder ihnen gesundheitsschädliche Stoffe bei-\n1. beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer              mischt oder vergiftete oder mit gesundheitsschädlichen\nBetriebsstätte, eine Handlung im Sinne des Absatzes 1     Stoffen vermischte Gegenstände im Sinne der Nummer 2\nin einer Weise begeht, die geeignet ist, eine Schädi-     verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt.\ngung außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs            (2) § 308 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.\nherbeizuführen oder\n2. in sonstigen Fällen des Absatzes 1 unter grober Ver-                                    § 314a\nletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten handelt,                                  Tätige Reue\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-       (1) Das Gericht kann die Strafe in den Fällen des § 307\nstrafe bestraft.                                              Abs. 1 und des § 309 Abs. 2 nach seinem Ermessen mil-","3400           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998\ndern (§ 49 Abs. 2), wenn der Täter freiwillig die weitere     1. in der Absicht handelt,\nAusführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwen-           a) einen Unglücksfall herbeizuführen oder\ndet.\nb) eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu ver-\n(2) Das Gericht kann die in den folgenden Vorschriften              decken, oder\nangedrohte Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49\nAbs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen,     2. durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung\nwenn der Täter                                                    eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschä-\ndigung einer großen Zahl von Menschen verursacht.\n1. in den Fällen des § 309 Abs. 1 oder § 314 Abs. 1 frei-\nwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst      (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf\ndie Gefahr abwendet oder                                   Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in min-\nder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe\n2. in den Fällen des                                          von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.\na) § 307 Abs. 2,                                              (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrläs-\nb) § 308 Abs. 1 und 5,                                     sig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren\noder mit Geldstrafe bestraft.\nc) § 309 Abs. 6,\n(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt\nd) § 311 Abs. 1,\nund die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheits-\ne) § 312 Abs. 1 und 6 Nr. 1,                               strafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nf) § 313, auch in Verbindung mit § 308 Abs. 5,\n§ 315a\nfreiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher\nSchaden entsteht.                                              Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs\n(3) Nach den folgenden Vorschriften wird nicht bestraft,       (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-\nwer                                                           strafe wird bestraft, wer\n1. in den Fällen des                                          1. ein Schienenbahn- oder Schwebebahnfahrzeug, ein\nSchiff oder ein Luftfahrzeug führt, obwohl er infolge\na) § 307 Abs. 4,\ndes Genusses alkoholischer Getränke oder anderer\nb) § 308 Abs. 6,                                               berauschender Mittel oder infolge geistiger oder kör-\nc) § 311 Abs. 3,                                               perlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug\nsicher zu führen, oder\nd) § 312 Abs. 6 Nr. 2,\n2. als Führer eines solchen Fahrzeugs oder als sonst für\ne) § 313 Abs. 2 in Verbindung mit § 308 Abs.6                  die Sicherheit Verantwortlicher durch grob pflichtwidri-\nfreiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher          ges Verhalten gegen Rechtsvorschriften zur Sicherung\nSchaden entsteht, oder                                         des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder\nLuftverkehrs verstößt\n2. in den Fällen des § 310 freiwillig die weitere Ausführung\nder Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet.            und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen\noder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.\n(4) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr abgewendet,\nso genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen,             (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch\ndieses Ziel zu erreichen.                                     strafbar.\n(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1\n§ 315                             1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder\nGefährliche Eingriffe                      2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,\nin den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr              wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-\n(1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebe-          strafe bestraft.\nbahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt,\ndaß er                                                                                    § 315b\n1. Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt               Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr\noder beseitigt,\n(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch\n2. Hindernisse bereitet,                                      beeinträchtigt, daß er\n3. falsche Zeichen oder Signale gibt oder                     1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder\n4. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vor-             beseitigt,\nnimmt,                                                     2. Hindernisse bereitet oder\nund dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen            3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vor-\noder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet,                nimmt,\nwird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn\nund dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen\nJahren bestraft.\noder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet,\n(2) Der Versuch ist strafbar.                               wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-\n(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu       strafe bestraft.\nerkennen, wenn der Täter                                         (2) Der Versuch ist strafbar.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998                3401\n(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des                                     § 316\n§ 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem                       Trunkenheit im Verkehr\nJahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Frei-\nheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.                (1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt,\nobwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke\n(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrläs-   oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist,\nsig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren   das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis\noder mit Geldstrafe bestraft.                                 zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat\n(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt    nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.\nund die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheits-        (2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahr-\nstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.       lässig begeht.\n§ 315c                                                         § 316a\nGefährdung des Straßenverkehrs                               Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer\n(1) Wer zur Begehung eines Raubes (§§ 249 oder 250),\n(1) Wer im Straßenverkehr\neines räuberischen Diebstahls (§ 252) oder einer räube-\n1. ein Fahrzeug führt, obwohl er                              rischen Erpressung (§ 255) einen Angriff auf Leib oder\nLeben oder die Entschlußfreiheit des Führers eines Kraft-\na) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder       fahrzeugs oder eines Mitfahrers verübt und dabei die\nanderer berauschender Mittel oder                     besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt,\nb) infolge geistiger oder körperlicher Mängel             wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.\nnicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen,        (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-\noder                                                      strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.\n2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos                         (3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leicht-\nfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe\na) die Vorfahrt nicht beachtet,                           lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter\nzehn Jahren.\nb) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen\nfalsch fährt,\n§ 316b\nc) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,\nStörung öffentlicher Betriebe\nd) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzun-\n(1) Wer den Betrieb\ngen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen\nzu schnell fährt,                                     1. von Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen\nVersorgung mit Postdienstleistungen oder dem öffent-\ne) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite        lichen Verkehr dienen,\nder Fahrbahn einhält,\n2. einer der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht,\nf) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet,               Wärme oder Kraft dienenden Anlage oder eines für die\nrückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt           Versorgung der Bevölkerung lebenswichtigen Unter-\noder dies versucht oder                                   nehmens oder\ng) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf     3. einer der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienen-\nausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl           den Einrichtung oder Anlage\ndas zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,\ndadurch verhindert oder stört, daß er eine dem Betrieb\nund dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen            dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert\noder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet,            oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb be-\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-    stimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe\nstrafe bestraft.                                              bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch        (2) Der Versuch ist strafbar.\nstrafbar.                                                        (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-\n(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1                       strafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein beson-\nders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter\n1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder                      durch die Tat die Versorgung der Bevölkerung mit lebens-\n2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,   wichtigen Gütern, insbesondere mit Wasser, Licht, Wärme\noder Kraft, beeinträchtigt.\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-\nstrafe bestraft.                                                                          § 316c\nAngriffe auf den Luft- und Seeverkehr\n§ 315d\n(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird be-\nSchienenbahnen im Straßenverkehr                  straft, wer\nSoweit Schienenbahnen am Straßenverkehr teilneh-           1. Gewalt anwendet oder die Entschlußfreiheit einer Per-\nmen, sind nur die Vorschriften zum Schutz des Straßen-            son angreift oder sonstige Machenschaften vornimmt,\nverkehrs (§§ 315b und 315c) anzuwenden.                           um dadurch die Herrschaft über","3402           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998\na) ein im zivilen Luftverkehr eingesetztes und im Flug        (4) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod eines\nbefindliches Luftfahrzeug oder                         anderen Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht\nb) ein im zivilen Seeverkehr eingesetztes Schiff           unter drei Jahren.\n(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf\nzu erlangen oder auf dessen Führung einzuwirken,\nFreiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in\noder\nminder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe\n2. um ein solches Luftfahrzeug oder Schiff oder dessen         von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.\nan Bord befindliche Ladung zu zerstören oder zu\n(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1\nbeschädigen, Schußwaffen gebraucht oder es unter-\nnimmt, eine Explosion oder einen Brand herbeizu-           1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder\nführen.                                                    2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,\nEinem im Flug befindlichen Luftfahrzeug steht ein Luft-        wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-\nfahrzeug gleich, das von Mitgliedern der Besatzung oder        strafe bestraft.\nvon Fluggästen bereits betreten ist oder dessen Beladung\nbereits begonnen hat oder das von Mitgliedern der Besat-                                   § 319\nzung oder von Fluggästen noch nicht planmäßig verlassen\nBaugefährdung\nist oder dessen planmäßige Entladung noch nicht abge-\nschlossen ist.                                                    (1) Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines\nBaues oder des Abbruchs eines Bauwerks gegen die\n(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-\nallgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und\nstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.\ndadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen ge-\n(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leicht-   fährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit\nfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe       Geldstrafe bestraft.\nlebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter\n(2) Ebenso wird bestraft, wer in Ausübung eines Berufs\nzehn Jahren.\noder Gewerbes bei der Planung, Leitung oder Ausführung\n(4) Wer zur Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1       eines Vorhabens, technische Einrichtungen in ein Bau-\nSchußwaffen, Sprengstoffe oder sonst zur Herbeiführung         werk einzubauen oder eingebaute Einrichtungen dieser\neiner Explosion oder eines Brandes bestimmte Stoffe oder       Art zu ändern, gegen die allgemein anerkannten Regeln\nVorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen ver-          der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines\nschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt, wird mit        anderen Menschen gefährdet.\nFreiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren\n(3) Wer die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit\nbestraft.\nFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe\n§ 317                             bestraft.\nStörung von Telekommunikationsanlagen                     (4) Wer in den Fällen der Absätze 1 und 2 fahrlässig\nhandelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit\n(1) Wer den Betrieb einer öffentlichen Zwecken dienen-      Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe\nden Telekommunikationsanlage dadurch verhindert oder           bestraft.\ngefährdet, daß er eine dem Betrieb dienende Sache zer-\nstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar                                   § 320\nmacht oder die für den Betrieb bestimmte elektrische                                    Tätige Reue\nKraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren\noder mit Geldstrafe bestraft.                                     (1) Das Gericht kann die Strafe in den Fällen des § 316c\nAbs. 1 nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn\n(2) Der Versuch ist strafbar.                               der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt\n(3) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe oder sonst den Erfolg abwendet.\nbis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.                   (2) Das Gericht kann die in den folgenden Vorschriften\nangedrohte Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49\n§ 318                             Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen,\nBeschädigung wichtiger Anlagen                    wenn der Täter in den Fällen\n(1) Wer Wasserleitungen, Schleusen, Wehre, Deiche,          1. des § 315 Abs. 1, 3 Nr. 1 oder Abs. 5,\nDämme oder andere Wasserbauten oder Brücken, Fäh-              2. des § 315b Abs. 1, 3 oder 4, Abs. 3 in Verbindung mit\nren, Wege oder Schutzwehre oder dem Bergwerksbetrieb               § 315 Abs. 3 Nr. 1,\ndienende Vorrichtungen zur Wasserhaltung, zur Wetter-\n3. des § 318 Abs. 1 oder 6 Nr. 1,\nführung oder zum Ein- und Ausfahren der Beschäftigten\nbeschädigt oder zerstört und dadurch Leib oder Leben           4. des § 319 Abs. 1 bis 3\neines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheits-          freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher\nstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.           Schaden entsteht.\n(2) Der Versuch ist strafbar.                                  (3) Nach den folgenden Vorschriften wird nicht bestraft,\n(3) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere         wer\nGesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder              1. in den Fällen des\neine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Men-\nschen, so ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn       a) § 315 Abs. 6,\nJahren zu erkennen.                                                b) § 315b Abs. 5,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998                3403\nc) § 318 Abs. 6 Nr. 2,                                                                 § 323c\nd) § 319 Abs. 4                                                            Unterlassene Hilfeleistung\nfreiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher         Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not\nSchaden entsteht, oder                                     nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den\n2. in den Fällen des § 316c Abs. 4 freiwillig die weitere      Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebli-\nAusführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr           che eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger\nPflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem\nabwendet.\nJahr oder mit Geldstrafe bestraft.\n(4) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr oder der\nErfolg abgewendet, so genügt sein freiwilliges und ernst-\nhaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.                                  Neunundzwanzigster Abschnitt\nStraftaten gegen die Umwelt\n§ 321\nFührungsaufsicht\n§ 324\nIn den Fällen der §§ 306 bis 306c und 307 Abs. 1 bis 3,\nGewässerverunreinigung\ndes § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310\nAbs. 1 und des § 316c Abs. 1 Nr. 2 kann das Gericht               (1) Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst\nFührungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).                       dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit\nFreiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe\nbestraft.\n§ 322\n(2) Der Versuch ist strafbar.\nEinziehung\nIst eine Straftat nach den §§ 306 bis 306c, 307 bis 314        (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Frei-\noder 316c begangen worden, so können                           heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.\n1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder\nzu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht wor-                                     § 324a\nden oder bestimmt gewesen sind, und                                           Bodenverunreinigung\n2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den               (1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflich-\n§§ 310 bis 312, 314 oder 316c bezieht,                     ten Stoffe in den Boden einbringt, eindringen läßt oder\neingezogen werden.                                             freisetzt und diesen dadurch\n1. in einer Weise, die geeignet ist, die Gesundheit eines\n§ 323                                 anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von\n(weggefallen)                             bedeutendem Wert oder ein Gewässer zu schädigen,\noder\n§ 323a                             2. in bedeutendem Umfang\nVollrausch                           verunreinigt oder sonst nachteilig verändert, wird mit\nFreiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe\n(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alko-        bestraft.\nholische Getränke oder andere berauschende Mittel in\neinen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu            (2) Der Versuch ist strafbar.\nfünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in              (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Frei-\ndiesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihret-        heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.\nwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des\nRausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszu-\nschließen ist.                                                                              § 325\n(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die                      Luftverunreinigung\nfür die im Rausch begangene Tat angedroht ist.                    (1) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer\n(3) Die Tat wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder      Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwal-\nauf Strafverlangen verfolgt, wenn die Rauschtat nur auf        tungsrechtlicher Pflichten Veränderungen der Luft verur-\nAntrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt      sacht, die geeignet sind, außerhalb des zur Anlage ge-\nwerden könnte.                                                 hörenden Bereichs die Gesundheit eines anderen, Tiere,\nPflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert zu\n§ 323b                             schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder\nGefährdung einer Entziehungskur                  mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.\nWer wissentlich einem anderen, der auf Grund behörd-           (2) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer\nlicher Anordnung oder ohne seine Einwilligung zu einer         Betriebsstätte oder Maschine, unter grober Verletzung\nEntziehungskur in einer Anstalt untergebracht ist, ohne        verwaltungsrechtlicher Pflichten Schadstoffe in bedeu-\nErlaubnis des Anstaltsleiters oder seines Beauftragten         tendem Umfang in die Luft außerhalb des Betriebsgelän-\nalkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel          des freisetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren\nverschafft oder überläßt oder ihn zum Genuß solcher            oder mit Geldstrafe bestraft.\nMittel verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr      (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Frei-\noder mit Geldstrafe bestraft.                                  heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.","3404           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998\n(4) Schadstoffe im Sinne des Absatzes 2 sind Stoffe, die   derliche Genehmigung in den, aus dem oder durch den\ngeeignet sind,                                                Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.\n1. die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder            (3) Wer radioaktive Abfälle unter Verletzung verwal-\nandere Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen           tungsrechtlicher Pflichten nicht abliefert, wird mit Frei-\noder                                                      heitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n2. nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu           (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versuch\nverunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern.         strafbar.\n(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Kraftfahrzeuge,      (5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe\nSchienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge.\n1. in den Fällen der Absätze 1 und 2 Freiheitsstrafe bis zu\ndrei Jahren oder Geldstrafe,\n§ 325a\n2. in den Fällen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu\nVerursachen von Lärm,                           einem Jahr oder Geldstrafe.\nErschütterungen und nichtionisierenden Strahlen\n(6) Die Tat ist dann nicht strafbar, wenn schädliche Ein-\n(1) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer      wirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen,\nBetriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwal-        Gewässer, die Luft, den Boden, Nutztiere oder Nutzpflan-\ntungsrechtlicher Pflichten Lärm verursacht, der geeignet      zen, wegen der geringen Menge der Abfälle offensichtlich\nist, außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs die         ausgeschlossen sind.\nGesundheit eines anderen zu schädigen, wird mit Frei-\nheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n§ 327\n(2) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer\nBetriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwal-                    Unerlaubtes Betreiben von Anlagen\ntungsrechtlicher Pflichten, die dem Schutz vor Lärm,             (1) Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder ent-\nErschütterungen oder nichtionisierenden Strahlen dienen,      gegen einer vollziehbaren Untersagung\ndie Gesundheit eines anderen, ihm nicht gehörende Tiere\noder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet,            1. eine kerntechnische Anlage betreibt, eine betriebs-\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-        bereite oder stillgelegte kerntechnische Anlage innehat\nstrafe bestraft.                                                  oder ganz oder teilweise abbaut oder eine solche An-\nlage oder ihren Betrieb wesentlich ändert oder\n(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe\n2. eine Betriebsstätte, in der Kernbrennstoffe verwendet\n1. in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei       werden, oder deren Lage wesentlich ändert,\nJahren oder Geldstrafe,\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-\n2. in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu drei   strafe bestraft.\nJahren oder Geldstrafe.\n(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Kraftfahrzeuge,   strafe wird bestraft, wer\nSchienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge.\n1. eine genehmigungsbedürftige Anlage oder eine son-\nstige Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutz-\n§ 326                                 gesetzes, deren Betrieb zum Schutz vor Gefahren\nUnerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen                 untersagt worden ist,\n(1) Wer unbefugt Abfälle, die                              2. eine genehmigungsbedürftige oder anzeigepflichtige\nRohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährden-\n1. Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere über-           der Stoffe im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes\ntragbaren gemeingefährlichen Krankheiten enthalten            oder\noder hervorbringen können,\n3. eine Abfallentsorgungsanlage im Sinne des Kreislauf-\n2. für den Menschen krebserzeugend, fruchtschädigend              wirtschafts- und Abfallgesetzes\noder erbgutverändernd sind,\nohne die nach dem jeweiligen Gesetz erforderliche Ge-\n3. explosionsgefährlich, selbstentzündlich oder nicht nur     nehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer auf\ngeringfügig radioaktiv sind oder                          dem jeweiligen Gesetz beruhenden vollziehbaren Unter-\n4. nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind,         sagung betreibt.\na) nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden          (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe\nzu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern\n1. in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu drei\noder\nJahren oder Geldstrafe,\nb) einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gefähr-\n2. in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu zwei\nden,\nJahren oder Geldstrafe.\naußerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter\nwesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen\n§ 328\noder zugelassenen Verfahren behandelt, lagert, ablagert,\nabläßt oder sonst beseitigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu        Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen\nfünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.                           und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern\n(2) Ebenso wird bestraft, wer Abfälle im Sinne des Ab-        (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-\nsatzes 1 entgegen einem Verbot oder ohne die erfor-           strafe wird bestraft,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998                3405\n1. wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entge-            (2) Wer entgegen einer zum Schutz eines Wasser- oder\ngen einer vollziehbaren Untersagung Kernbrennstoffe       Heilquellenschutzgebietes erlassenen Rechtsvorschrift\noder                                                      oder vollziehbaren Untersagung\n2. wer grob pflichtwidrig ohne die erforderliche Geneh-       1. betriebliche Anlagen zum Umgang mit wassergefähr-\nmigung oder wer entgegen einer vollziehbaren Unter-           denden Stoffen betreibt,\nsagung sonstige radioaktive Stoffe, die nach Art,         2. Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefähr-\nBeschaffenheit oder Menge geeignet sind, durch ioni-          dender Stoffe betreibt oder solche Stoffe befördert\nsierende Strahlen den Tod oder eine schwere Gesund-           oder\nheitsschädigung eines anderen herbeizuführen,\n3. im Rahmen eines Gewerbebetriebes Kies, Sand, Ton\naufbewahrt, befördert, bearbeitet, verarbeitet oder sonst         oder andere feste Stoffe abbaut,\nverwendet, einführt oder ausführt.\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-\n(2) Ebenso wird bestraft, wer                              strafe bestraft. Betriebliche Anlage im Sinne des Satzes 1\n1. Kernbrennstoffe, zu deren Ablieferung er auf Grund         ist auch die Anlage in einem öffentlichen Unternehmen.\ndes Atomgesetzes verpflichtet ist, nicht unverzüglich        (3) Wer entgegen einer zum Schutz eines Naturschutz-\nabliefert,                                                gebietes, einer als Naturschutzgebiet einstweilig sicher-\n2. Kernbrennstoffe oder die in Absatz 1 Nr. 2 bezeichne-      gestellten Fläche oder eines Nationalparks erlassenen\nten Stoffe an Unberechtigte abgibt oder die Abgabe an     Rechtsvorschrift oder vollziehbaren Untersagung\nUnberechtigte vermittelt,                                 1. Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abbaut\n3. eine nukleare Explosion verursacht oder                        oder gewinnt,\n4. einen anderen zu einer in Nummer 3 bezeichneten            2. Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt,\nHandlung verleitet oder eine solche Handlung fördert.     3. Gewässer schafft, verändert oder beseitigt,\n(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-  4. Moore, Sümpfe, Brüche oder sonstige Feuchtgebiete\nstrafe wird bestraft, wer unter grober Verletzung verwal-         entwässert,\ntungsrechtlicher Pflichten                                    5. Wald rodet,\n1. beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Be-          6. Tiere einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes\ntriebsstätte oder technischen Einrichtung, radioaktive        besonders geschützten Art tötet, fängt, diesen nach-\nStoffe oder Gefahrstoffe im Sinne des Chemikalien-            stellt oder deren Gelege ganz oder teilweise zerstört\ngesetzes lagert, bearbeitet, verarbeitet oder sonst ver-      oder entfernt,\nwendet oder\n7. Pflanzen einer im Sinne des Bundesnaturschutzgeset-\n2. gefährliche Güter befördert, versendet, verpackt oder          zes besonders geschützten Art beschädigt oder ent-\nauspackt, verlädt oder entlädt, entgegennimmt oder            fernt oder\nanderen überläßt\n8. ein Gebäude errichtet\nund dadurch die Gesundheit eines anderen, ihm nicht\ngehörende Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem            und dadurch den jeweiligen Schutzzweck nicht uner-\nWert gefährdet.                                               heblich beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf\nJahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(4) Der Versuch ist strafbar.\n(4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe\n(5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Frei-\n1. in den Fällen der Absätze 1 und 2 Freiheitsstrafe bis zu\nheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.\nzwei Jahren oder Geldstrafe,\n(6) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht für Taten nach\n2. in den Fällen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu drei\nAbsatz 2 Nr. 4.\nJahren oder Geldstrafe.\n§ 329                                                        § 330\nGefährdung schutzbedürftiger Gebiete                     Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat\n(1) Wer entgegen einer auf Grund des Bundes-Immis-            (1) In besonders schweren Fällen wird eine vorsätz-\nsionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung über          liche Tat nach den §§ 324 bis 329 mit Freiheitsstrafe von\nein Gebiet, das eines besonderen Schutzes vor schäd-          sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders\nlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen          schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter\noder Geräusche bedarf oder in dem während austausch-\narmer Wetterlagen ein starkes Anwachsen schädlicher           1. ein Gewässer, den Boden oder ein Schutzgebiet im\nUmwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu be-              Sinne des § 329 Abs. 3 derart beeinträchtigt, daß die\nfürchten ist, Anlagen innerhalb des Gebiets betreibt, wird        Beeinträchtigung nicht, nur mit außerordentlichem\nmit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe        Aufwand oder erst nach längerer Zeit beseitigt werden\nbestraft. Ebenso wird bestraft, wer innerhalb eines sol-          kann,\nchen Gebiets Anlagen entgegen einer vollziehbaren An-         2. die öffentliche Wasserversorgung gefährdet,\nordnung betreibt, die auf Grund einer in Satz 1 bezeich-\n3. einen Bestand von Tieren oder Pflanzen der vom Aus-\nneten Rechtsverordnung ergangen ist. Die Sätze 1 und 2\nsterben bedrohten Arten nachhaltig schädigt oder\ngelten nicht für Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder\nWasserfahrzeuge.                                              4. aus Gewinnsucht handelt.","3406           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998\n(2) Wer durch eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324                                    § 330c\nbis 329                                                                                Einziehung\n1. einen anderen Menschen in die Gefahr des Todes oder          Ist eine Straftat nach den §§ 326, 327 Abs. 1 oder 2,\neiner schweren Gesundheitsschädigung oder eine            §§ 328, 329 Abs. 1, 2 oder 3, dieser auch in Verbindung\ngroße Zahl von Menschen in die Gefahr einer Gesund-       mit Abs. 4, begangen worden, so können\nheitsschädigung bringt oder\n1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder\n2. den Tod eines anderen Menschen verursacht,                    zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht wor-\nden oder bestimmt gewesen sind, und\nwird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von\neinem Jahr bis zu zehn Jahren, in den Fällen der Num-         2. Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht,\nmer 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft,   eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.\nwenn die Tat nicht in § 330a Abs. 1 bis 3 mit Strafe be-\ndroht ist.\n§ 330d\n(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 Nr. 1\nist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf                           Begriffsbestimmungen\nJahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 Nr. 2          Im Sinne dieses Abschnitts ist\nauf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren\n1. ein Gewässer:\nzu erkennen.\nein oberirdisches Gewässer, das Grundwasser und\ndas Meer;\n§ 330a\n2. eine kerntechnische Anlage:\nSchwere Gefährdung\ndurch Freisetzen von Giften                      eine Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder\nVerarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen\n(1) Wer Stoffe, die Gifte enthalten oder hervorbringen        oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe;\nkönnen, verbreitet oder freisetzt und dadurch die Gefahr\n3. ein gefährliches Gut:\ndes Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung\neines anderen Menschen oder die Gefahr einer Gesund-             ein Gut im Sinne des Gesetzes über die Beförderung\nheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verur-            gefährlicher Güter und einer darauf beruhenden\nsacht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn       Rechtsverordnung und im Sinne der Rechtsvorschrif-\nJahren bestraft.                                                 ten über die internationale Beförderung gefährlicher\nGüter im jeweiligen Anwendungsbereich;\n(2) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod eines\nanderen Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht     4. eine verwaltungsrechtliche Pflicht:\nunter drei Jahren.                                               eine Pflicht, die sich aus\n(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf          a) einer Rechtsvorschrift,\nFreiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in         b) einer gerichtlichen Entscheidung,\nminder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe\nvon einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.                   c) einem vollziehbaren Verwaltungsakt,\nd) einer vollziehbaren Auflage oder\n(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrläs-\nsig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren      e) einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, soweit die\noder mit Geldstrafe bestraft.                                        Pflicht auch durch Verwaltungsakt hätte auferlegt\nwerden können,\n(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 leichtfertig handelt\nund die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheits-        ergibt und dem Schutz vor Gefahren oder schädlichen\nstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.          Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Men-\nschen, Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder\nden Boden, dient;\n§ 330b                             5. ein Handeln ohne Genehmigung, Planfeststellung oder\nTätige Reue                              sonstige Zulassung:\nauch ein Handeln auf Grund einer durch Drohung,\n(1) Das Gericht kann in den Fällen des § 325a Abs. 2,\nBestechung oder Kollusion erwirkten oder durch un-\ndes § 326 Abs. 1 bis 3, des § 328 Abs. 1 bis 3 und des\nrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen\n§ 330a Abs. 1, 3 und 4 die Strafe nach seinem Ermessen\nGenehmigung, Planfeststellung oder sonstigen Zulas-\nmildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vor-\nsung.\nschriften absehen, wenn der Täter freiwillig die Gefahr\nabwendet oder den von ihm verursachten Zustand besei-\ntigt, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Unter den-                        Dreißigster Abschnitt\nselben Voraussetzungen wird der Täter nicht nach § 325a                           Straftaten im Amt\nAbs. 3 Nr. 2, § 326 Abs. 5, § 328 Abs. 5 und § 330a Abs. 5\nbestraft.\n§ 331\n(2) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr abgewendet\noder der rechtswidrig verursachte Zustand beseitigt, so                             Vorteilsannahme\ngenügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses        (1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst\nZiel zu erreichen.                                            besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998                 3407\neinen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich ver-     (3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die\nsprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu   zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse ent-\ndrei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.                     weder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger\nvorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige\n(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für\ndes Empfängers genehmigt.\nsich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert,\nsich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richter-\nliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme,                                      § 334\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-                             Bestechung\nstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.\n(1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen\n(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der     Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der\nTäter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich verspre-   Bundeswehr einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als\nchen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im          Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt,\nRahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher           daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künf-\ngenehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige     tig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt\nerstattet und sie die Annahme genehmigt.                      hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von drei\nMonaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren\n§ 332                            Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder\nGeldstrafe.\nBestechlichkeit\n(2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter einen Vorteil\n(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst    für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür\nbesonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder     anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine richterliche\neinen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich ver-      Handlung\nsprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung\n1. vorgenommen und dadurch seine richterlichen Pflich-\nvorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch\nten verletzt hat oder\nseine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde,\nwird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf        2. künftig vornehme und dadurch seine richterlichen\nJahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe         Pflichten verletzen würde,\nFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Ver-  wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von\nsuch ist strafbar.                                            drei Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen der Num-\n(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für mer 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf\nsich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert,      Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.\nsich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richter-         (3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine\nliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme          künftige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so\nund dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder   sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn\nverletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr      er den anderen zu bestimmen versucht, daß dieser\nbis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist\n1. bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder,\ndie Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf\nJahren.                                                       2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich\nbei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil\n(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine     beeinflussen läßt.\nkünftige Handlung fordert, sich versprechen läßt oder\nannimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzu-\nwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit                                          § 335\ngezeigt hat,                                                                 Besonders schwere Fälle der\n1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,                      Bestechlichkeit und Bestechung\n(1) In besonders schweren Fällen wird\n2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich\nbei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil be-          1. eine Tat nach\neinflussen zu lassen.                                         a) § 332 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3,\nund\n§ 333                                b) § 334 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, jeweils auch in Ver-\nVorteilsgewährung                                 bindung mit Abs. 3,\n(1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen           mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren\nDienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der           und\nBundeswehr für die Dienstausübung einen Vorteil für die-      2. eine Tat nach § 332 Abs. 2, auch in Verbindung mit\nsen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt,         Abs. 3, mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-    bestraft.\nstrafe bestraft.\n(2) Ein besonders schwerer Fall im Sinne des Absatzes 1\n(2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter einen Vorteil    liegt in der Regel vor, wenn\nfür diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür\nanbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine richterliche   1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht,\nHandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird          2. der Täter fortgesetzt Vorteile annimmt, die er als\nmit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe        Gegenleistung dafür gefordert hat, daß er eine Dienst-\nbestraft.                                                         handlung künftig vornehme, oder","3408           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998\n3. der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande                                   § 343\nhandelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher\nAussageerpressung\nTaten verbunden hat.\n(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an\n§ 336                            1. einem Strafverfahren, einem Verfahren zur Anordnung\neiner behördlichen Verwahrung,\nUnterlassen der Diensthandlung\n2. einem Bußgeldverfahren oder\nDer Vornahme einer Diensthandlung oder einer richter-\n3. einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengericht-\nlichen Handlung im Sinne der §§ 331 bis 335 steht das\nlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren\nUnterlassen der Handlung gleich.\nberufen ist, einen anderen körperlich mißhandelt, gegen\nihn sonst Gewalt anwendet, ihm Gewalt androht oder ihn\n§ 337                            seelisch quält, um ihn zu nötigen, in dem Verfahren etwas\nSchiedsrichtervergütung                      auszusagen oder zu erklären oder dies zu unterlassen,\nwird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren\nDie Vergütung eines Schiedsrichters ist nur dann ein       bestraft.\nVorteil im Sinne der §§ 331 bis 335, wenn der Schieds-\nrichter sie von einer Partei hinter dem Rücken der anderen       (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-\nfordert, sich versprechen läßt oder annimmt oder wenn sie     strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.\nihm eine Partei hinter dem Rücken der anderen anbietet,\nverspricht oder gewährt.                                                                  § 344\nVerfolgung Unschuldiger\n§ 338                               (1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem\nVermögensstrafe und Erweiterter Verfall              Strafverfahren, abgesehen von dem Verfahren zur Anord-\nnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11\n(1) In den Fällen des § 332, auch in Verbindung mit        Abs. 1 Nr. 8), berufen ist, absichtlich oder wissentlich\nden §§ 336 und 337, ist § 73d anzuwenden, wenn der            einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem\nTäter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande han-         Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrecht-\ndelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten       lich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird\nverbunden hat.                                                mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in\n(2) In den Fällen des § 334, auch in Verbindung mit        minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Mona-\nden §§ 336 und 337, sind die §§ 43a, 73d anzuwenden,          ten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für\nwenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich     einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren\nzur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.       zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung berufen\n§ 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter ge-            ist.\nwerbsmäßig handelt.                                              (2) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem\nVerfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehen-\n§ 339                            den Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, absichtlich\noder wissentlich jemanden, der nach dem Gesetz nicht\nRechtsbeugung                           strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt\nEin Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schieds-      oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Frei-\nrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung       heitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.\neiner Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer           Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwir-\nPartei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird          kung an\nmit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren         1. einem Bußgeldverfahren oder\nbestraft.\n2. einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengericht-\nlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren\n§ 340\nberufen ist. Der Versuch ist strafbar.\nKörperverletzung im Amt\n(1) Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines                                    § 345\nDienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körper-\nVollstreckung gegen Unschuldige\nverletzung begeht oder begehen läßt, wird mit Freiheits-\nstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In min-     (1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Voll-\nder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu     streckung einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehen-\nfünf Jahren oder Geldstrafe.                                  den Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer\nbehördlichen Verwahrung berufen ist, eine solche Strafe,\n(2) Der Versuch ist strafbar.\nMaßregel oder Verwahrung vollstreckt, obwohl sie nach\n(3) Die §§ 224 bis 229 gelten für Straftaten nach Ab-      dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf, wird mit Frei-\nsatz 1 Satz 1 entsprechend.                                   heitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder\nschweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis\nzu fünf Jahren bestraft.\n§§ 341 und 342\n(2) Handelt der Täter leichtfertig, so ist die Strafe Frei-\n(weggefallen)                         heitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998                3409\n(3) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, als                                  § 353a\nAmtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer\nVertrauensbruch im auswärtigen Dienst\nStrafe oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist,\neine Strafe oder Maßnahme vollstreckt, obwohl sie nach          (1) Wer bei der Vertretung der Bundesrepublik Deutsch-\ndem Gesetz nicht vollstreckt werden darf, wird mit Frei-     land gegenüber einer fremden Regierung, einer Staaten-\nheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.    gemeinschaft oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung\nEbenso wird bestraft, wer als Amtsträger, der zur Mitwir-    einer amtlichen Anweisung zuwiderhandelt oder in der\nkung bei der Vollstreckung                                   Absicht, die Bundesregierung irrezuleiten, unwahre Be-\n1. eines Jugendarrestes,                                     richte tatsächlicher Art erstattet, wird mit Freiheitsstrafe\nbis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n2. einer Geldbuße oder Nebenfolge nach dem Ordnungs-\nwidrigkeitenrecht,                                          (2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der Bundesregie-\nrung verfolgt.\n3. eines Ordnungsgeldes oder einer Ordnungshaft oder\n4. einer Disziplinarmaßnahme oder einer ehrengericht-\n§ 353b\nlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahme\nberufen ist, eine solche Rechtsfolge vollstreckt, obwohl                 Verletzung des Dienstgeheimnisses\nsie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf. Der             und einer besonderen Geheimhaltungspflicht\nVersuch ist strafbar.                                           (1) Wer ein Geheimnis, das ihm als\n1. Amtsträger,\n§§ 346 und 347\n2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten\n(weggefallen)\noder\n3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Per-\n§ 348\nsonalvertretungsrecht wahrnimmt,\nFalschbeurkundung im Amt\nanvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist,\n(1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher        unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Inter-\nUrkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine         essen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren\nrechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in      oder mit Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch die Tat\nöffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt    fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so\noder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren    wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-\noder mit Geldstrafe bestraft.                                strafe bestraft.\n(2) Der Versuch ist strafbar.                                (2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1,\nunbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren\n§§ 349 bis 351                       Geheimhaltung er\n(weggefallen)                       1. auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungs-\norgans des Bundes oder eines Landes oder eines\nseiner Ausschüsse verpflichtet ist oder\n§ 352\n2. von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf\nGebührenüberhebung\ndie Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungs-\n(1) Ein Amtsträger, Anwalt oder sonstiger Rechtsbei-          pflicht förmlich verpflichtet worden ist,\nstand, welcher Gebühren oder andere Vergütungen für\namtliche Verrichtungen zu seinem Vorteil zu erheben hat,     an einen anderen gelangen läßt oder öffentlich bekannt-\nwird, wenn er Gebühren oder Vergütungen erhebt, von          macht und dadurch wichtige öffentliche Interessen ge-\ndenen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder     fährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\nnur in geringerem Betrag schuldet, mit Freiheitsstrafe bis   Geldstrafe bestraft.\nzu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.                     (3) Der Versuch ist strafbar.\n(2) Der Versuch ist strafbar.                                (4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt. Die Er-\nmächtigung wird erteilt\n§ 353                           1. von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans\nAbgabenüberhebung; Leistungskürzung                     a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das\n(1) Ein Amtsträger, der Steuern, Gebühren oder andere             Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einem oder\nAbgaben für eine öffentliche Kasse zu erheben hat, wird,             für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder\nwenn er Abgaben, von denen er weiß, daß der Zahlende                 eines Landes bekanntgeworden ist,\nsie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schul-         b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1;\ndet, erhebt und das rechtswidrig Erhobene ganz oder zum\nTeil nicht zur Kasse bringt, mit Freiheitsstrafe von drei    2. von der obersten Bundesbehörde\nMonaten bis zu fünf Jahren bestraft.                             a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das\n(2) Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger bei amt-             Geheimnis während seiner Tätigkeit sonst bei einer\nlichen Ausgaben an Geld oder Naturalien dem Empfänger                oder für eine Behörde oder bei einer anderen amt-\nrechtswidrig Abzüge macht und die Ausgaben als voll-                 lichen Stelle des Bundes oder für eine solche Stelle\nständig geleistet in Rechnung stellt.                                bekanntgeworden ist,","3410          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1998\nb) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Täter     2. ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das\nvon einer amtlichen Stelle des Bundes verpflichtet        ihm als Amtsträger in einem der in Nummer 1 genann-\nworden ist;                                               ten Verfahren bekanntgeworden ist,\n3. von der obersten Landesbehörde in allen übrigen Fäl-      offenbart oder verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu\nlen der Absätze 1 und 2 Nr. 2.                            zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Den Amtsträgern im Sinne des Absatzes 1 stehen\n§ 353c                            gleich\n(weggefallen)                         1. die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflich-\nteten,\n§ 353d                            2. amtlich zugezogene Sachverständige und\nVerbotene Mitteilungen                      3. die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Reli-\nüber Gerichtsverhandlungen                        gionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.\nMit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe     (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Dienstvorgesetzten\nwird bestraft, wer                                           oder des Verletzten verfolgt. Bei Taten amtlich zugezoge-\nner Sachverständiger ist der Leiter der Behörde, deren\n1. entgegen einem gesetzlichen Verbot über eine Ge-\nVerfahren betroffen ist, neben dem Verletzten antrags-\nrichtsverhandlung, bei der die Öffentlichkeit ausge-\nberechtigt.\nschlossen war, oder über den Inhalt eines die Sache\nbetreffenden amtlichen Schriftstücks öffentlich eine\nMitteilung macht,                                                                     § 356\n2. entgegen einer vom Gericht auf Grund eines Gesetzes                               Parteiverrat\nauferlegten Schweigepflicht Tatsachen unbefugt offen-\nbart, die durch eine nichtöffentliche Gerichtsverhand-       (1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher\nlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches      bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegen-\nSchriftstück zu seiner Kenntnis gelangt sind, oder        heiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch\nRat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheits-\n3. die Anklageschrift oder andere amtliche Schriftstücke     strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.\neines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder\neines Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen       (2) Handelt derselbe im Einverständnis mit der Gegen-\nTeilen, im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in     partei zum Nachteil seiner Partei, so tritt Freiheitsstrafe\nöffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das    von einem Jahr bis zu fünf Jahren ein.\nVerfahren abgeschlossen ist.\n§ 357\n§ 354                                 Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat\n(weggefallen)                            (1) Ein Vorgesetzter, welcher seine Untergebenen zu\neiner rechtswidrigen Tat im Amt verleitet oder zu verleiten\nunternimmt oder eine solche rechtswidrige Tat seiner\n§ 355                            Untergebenen geschehen läßt, hat die für diese rechts-\nVerletzung des Steuergeheimnisses                 widrige Tat angedrohte Strafe verwirkt.\n(1) Wer unbefugt                                              (2) Dieselbe Bestimmung findet auf einen Amtsträger\nAnwendung, welchem eine Aufsicht oder Kontrolle über\n1. Verhältnisse eines anderen, die ihm als Amtsträger\ndie Dienstgeschäfte eines anderen Amtsträgers übertra-\na) in einem Verwaltungsverfahren oder einem gericht-      gen ist, sofern die von diesem letzteren Amtsträger be-\nlichen Verfahren in Steuersachen,                     gangene rechtswidrige Tat die zur Aufsicht oder Kontrolle\nb) in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraf-       gehörenden Geschäfte betrifft.\ntat oder in einem Bußgeldverfahren wegen einer\nSteuerordnungswidrigkeit,                                                         § 358\nc) aus anderem Anlaß durch Mitteilung einer Finanz-                               Nebenfolgen\nbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene        Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs\nVorlage eines Steuerbescheids oder einer Beschei-     Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 332, 335, 339,\nnigung über die bei der Besteuerung getroffenen       340, 343, 344, 345 Abs. 1 und 3, §§ 348, 352 bis 353b\nFeststellungen                                        Abs. 1, §§ 355 und 357 kann das Gericht die Fähigkeit,\nbekanntgeworden sind, oder                                öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45 Abs. 2), aberkennen."]}