{"id":"bgbl1-1998-74-1","kind":"bgbl1","year":1998,"number":74,"date":"1998-11-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/74#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-74-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_74.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Bundeswasserstraßengesetzes","law_date":"1998-11-04T00:00:00Z","page":3294,"pdf_page":2,"num_pages":21,"content":["3294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 9. November 1998\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bundeswasserstraßengesetzes\nVom 4. November 1998\nAuf Grund des Artikels 1 Nr. 3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundes-\nwasserstraßengesetzes vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1782) wird nachstehend der\nWortlaut des Bundeswasserstraßengesetzes in der seit dem 10. Juli 1998 gelten-\nden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 23. August 1990\n(BGBl. I S. 1818),\n2. den am 3. Oktober 1990 in Kraft getretenen § 2 der Verordnung vom\n13. November 1990 (BGBl. I S. 2524),\n3. den am 1. April 1991 in Kraft getretenen § 2 der Verordnung vom 23. Januar\n1991 (BGBl. I S. 284),\n4. den am 1. Juli 1992 in Kraft getretenen § 2 der Verordnung vom 24. April\n1992 (BGBl. I S. 986),\n5. den am 24. Dezember 1993 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom\n17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2123),\n6. den am 19. November 1994 in Kraft getretenen § 2 der Verordnung vom\n3. November 1994 (BGBl. I S. 3377),\n7. den am 15. Juni 1995 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Juni\n1995 (BGBl. I S. 778),\n8. den am 19. August 1995 in Kraft getretenen § 2 der Verordnung vom\n8. August 1995 (BGBl. I S. 1041),\n9. den am 24. Dezember 1997 in Kraft getretenen Artikel 2 Abs. 39 des Geset-\nzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108),\n10. den am 10. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 4. November 1998\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nFranz Müntefering","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 9. November 1998                 3295\nBundeswasserstraßengesetz\n(WaStrG)\nAbschnitt 1                                                      §2\nBundeswasserstraßen                                              Bestandsänderung\n(1) Soll ein Gewässer Bundeswasserstraße werden oder\n§1                              soll ein Gewässer die Eigenschaft als Bundeswasser-\nstraße verlieren, bedarf es einer Vereinbarung zwischen\nBinnenwasserstraßen, Seewasserstraßen\ndem Bund, dem Land und dem bisherigen oder dem künf-\n(1) Bundeswasserstraßen nach diesem Gesetz sind            tigen Eigentümer. Den Übergang bewirkt ein Bundesge-\n1. die Binnenwasserstraßen des Bundes, die dem allge-         setz; der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, im\nmeinen Verkehr dienen; als solche gelten die in der       Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen den\nAnlage zum Gesetz aufgeführten Wasserstraßen; dazu        Übergang von Gewässern oder Gewässerstrecken mit nur\ngehören auch alle Gewässerteile, die                      örtlicher Bedeutung durch Rechtsverordnung zu bewir-\nken.\na) mit der Bundeswasserstraße in ihrem Erschei-\n(2) In Rechtsvorschriften nach Absatz 1 ist die Anlage\nnungsbild als natürliche Einheit anzusehen sind,\nzum Gesetz zu ändern.\nb) mit der Bundeswasserstraße durch einen Wasser-\nzu- oder -abfluß in Verbindung stehen,                                            §3\nc) einen Schiffsverkehr mit der Bundeswasserstraße                        Erweiterung und Durchstiche\nzulassen und\n(1) Werden Landflächen an einer Bundeswasserstraße\nd) im Eigentum des Bundes stehen,                         zum Gewässer und wird dadurch das Gewässerbett der\n2. die Seewasserstraßen.                                      Bundeswasserstraße für dauernd erweitert, so ist das\nGewässer ein Teil der Bundeswasserstraße.\n(2) Seewasserstraßen sind die Flächen zwischen der\n(2) Das Eigentum an der Erweiterung wächst dem Bund\nKüstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewär-\nzu. Ist die Erweiterung künstlich herbeigeführt, hat derjeni-\ntigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen und der see-\nge, der sie veranlaßt hat, den bisherigen Eigentümer zu\nwärtigen Begrenzung des Küstenmeeres. Zu den Seewas-\nentschädigen.\nserstraßen gehören nicht die Hafeneinfahrten, die von\nLeitdämmen oder Molen ein- oder beidseitig begrenzt              (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Durchstiche an\nsind, die Außentiefs, die Küstenschutz-, Entwässerungs-,      Bundeswasserstraßen.\nLandgewinnungsbauwerke, Badeanlagen und der trok-\nkenfallende Badestrand.\nAbschnitt 2\n(3) Soweit die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben des\nBundes nicht beeinträchtigt wird, kann das jeweilige Land                    Wahrung der Bedürfnisse der\ndas Eigentum des Bundes an den Seewasserstraßen und                    Landeskultur und der Wasserwirtschaft\nan den angrenzenden Mündungstrichtern der Binnenwas-\nserstraßen unentgeltlich nutzen,                                                          §4\n1. wenn die Nutzung öffentlichen Interessen dient, insbe-                    Einvernehmen mit den Ländern\nsondere zur Landgewinnung, Boden- und Wasserent-             Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von\nnahme, Errichtung von Hafenanlagen, zu Maßnahmen          Bundeswasserstraßen sind die Bedürfnisse der Landes-\nfür den Küstenschutz und für den Wasserabfluß sowie       kultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den\nfür die Durchführung des Badebetriebes,                   Ländern zu wahren.\n2. zur Ausübung des Jagdrechts, der Muschelfischerei,\nder Schillgewinnung, der Landwirtschaft sowie der aus                             Abschnitt 3\ndem Eigentum sich ergebenden Befugnisse zur Nut-\nzung von Bodenschätzen.                                                 Befahren mit Wasserfahrzeugen\nund Gemeingebrauch\nDas Land wird Eigentümer der nach Nummer 1 gewonne-\nnen Land- und Hafenflächen und errichteten Bauwerke.\n§5\nEs kann die Nutzungsbefugnisse nach Nummer 1 und 2 im\nEinzelfall auf einen Dritten übertragen. Rechte Dritter blei-               Befahren mit Wasserfahrzeugen\nben unberührt.                                                   Jedermann darf im Rahmen der Vorschriften des Schiff-\n(4) Zu den Bundeswasserstraßen gehören auch                fahrtsrechts einschließlich des Schiffahrtabgabenrechts\nsowie der Vorschriften dieses Gesetzes die Bundeswas-\n1. die bundeseigenen Schiffahrtsanlagen, besonders\nserstraßen mit Wasserfahrzeugen befahren. Das Befahren\nSchleusen, Schiffshebewerke, Wehre, Schutz-, Liege-\nder bundeseigenen Talsperren und Speicherbecken ist\nund Bauhäfen sowie bundeseigene Talsperren, Spei-\nnur zulässig, soweit es durch Rechtsverordnung nach § 46\ncherbecken und andere Speisungs- und Entlastungs-\nNr. 2 gestattet wird. Das Befahren der Bundeswasser-\nanlagen,\nstraßen in Naturschutzgebieten und Nationalparken nach\n2. die ihrer Unterhaltung dienenden bundeseigenen Ufer-       den §§ 13 und 14 des Bundesnaturschutzgesetzes kann\ngrundstücke, Bauhöfe und Werkstätten.                     durch Rechtsverordnung, die der Bundesminister für Ver-","3296            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 9. November 1998\nkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für                  (4) Zur Unterhaltung gehören auch Arbeiten zur Beseiti-\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erläßt, gere-       gung oder Verhütung von Schäden an Ufergrundstücken,\ngelt, eingeschränkt oder untersagt werden, soweit dies        die durch die Schiffahrt entstanden sind oder entstehen\nzur Erreichung des Schutzzweckes erforderlich ist.            können, soweit die Schäden den Bestand der Ufergrund-\nstücke gefährden.\n§6                                  (5) Die Unterhaltung der Seewasserstraßen (§ 1 Abs. 1\nGemeingebrauch                          Nr. 2) umfaßt nur die Erhaltung der Schiffbarkeit der von\nDurch Rechtsverordnung nach § 46 Nr. 3 kann der            der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes\nGemeingebrauch geregelt, beschränkt oder untersagt            gekennzeichneten Schiffahrtswege, soweit es wirtschaft-\nwerden, soweit es zur Erhaltung der Bundeswasser-             lich zu vertreten ist. Hierzu gehören auch Arbeiten und\nstraßen in einem für die Schiffahrt erforderlichen Zustand    Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes der Inseln\nnotwendig ist. Unter der gleichen Voraussetzung können        Helgoland (ohne Düne), Wangerooge und Borkum. Ab-\ndie Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des        satz 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.\nBundes durch Verfügung den Gemeingebrauch regeln,                (6) Weitergehende Verpflichtungen zur Unterhaltung\nbeschränken oder untersagen.                                  nach dem Nachtrag zu dem Gesetz über den Staatsver-\ntrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den\nLändern auf das Reich vom 18. Februar 1922 (RGBl. I\nAbschnitt 4                          S. 222) bleiben unberührt.\nUnterhaltung der\nBundeswasserstraßen und Betrieb                                                 §9\nder bundeseigenen Schiffahrtsanlagen\nMaßnahmen in Landflächen\nan Bundeswasserstraßen\n§7\n(1) Maßnahmen in Landflächen an Bundeswasser-\nAllgemeine Vorschriften\nstraßen, die notwendig sind, um für die Schiffahrt nachtei-\nüber Unterhaltung und Betrieb\nlige Veränderungen des Gewässerbettes zu verhindern\n(1) Die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und           oder zu beseitigen, bedürfen der vorherigen Planfeststel-\nder Betrieb der bundeseigenen Schiffahrtsanlagen sind         lung. Die §§ 14 bis 23 sind anzuwenden.\nHoheitsaufgaben des Bundes.\n(2) (aufgehoben)\n(2) Die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und der\nBetrieb der bundeseigenen Schiffahrtsanlagen kann im\n§ 10\nEinzelfall Dritten zur Ausführung übertragen werden; dabei\ngehen hoheitliche Befugnisse des Bundes nicht über.                       Anlagen und Einrichtungen Dritter\n(3) Maßnahmen innerhalb der Bundeswasserstraßen,              Anlagen und Einrichtungen in, über oder unter einer\ndie der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen oder der         Bundeswasserstraße oder an ihrem Ufer sind von ihren\nErrichtung oder dem Betrieb der bundeseigenen Schiff-         Eigentümern und Besitzern so zu unterhalten und zu\nfahrtsanlagen dienen, bedürfen keiner wasserrechtlichen       betreiben, daß die Unterhaltung der Bundeswasserstraße,\nErlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung.                      der Betrieb der bundeseigenen Schiffahrtsanlagen oder\nder Schiffahrtszeichen sowie die Schiffahrt nicht beein-\n(4) Bei der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen\nträchtigt werden.\nsowie der Errichtung und dem Betrieb der bundeseigenen\nSchiffahrtsanlagen sind die Erfordernisse des Denkmal-\nschutzes zu berücksichtigen.                                                              § 11\nBesondere Pflichten\n§8                                              im Interesse der Unterhaltung\nUmfang der Unterhaltung                         (1) Soweit es zur Unterhaltung einer Bundeswasser-\n(1) Die Unterhaltung der Binnenwasserstraßen (§ 1          straße erforderlich ist, haben die Anlieger und die Hinter-\nAbs. 1 Nr. 1) umfaßt die Erhaltung eines ordnungsge-          lieger nach vorheriger Ankündigung zu dulden, daß Beauf-\nmäßen Zustandes für den Wasserabfluß und die Erhaltung        tragte des Bundes die Grundstücke betreten, vorüber-\nder Schiffbarkeit. Bei der Unterhaltung ist den Belangen      gehend benutzen und aus ihnen Bestandteile entnehmen,\ndes Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erho-         wenn diese sonst nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten\nlungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksich-          beschafft werden können.\ntigen. Die natürlichen Lebensgrundlagen sind zu bewah-           (2) Die Anlieger haben das Bepflanzen der Ufer zu dul-\nren.                                                          den, soweit es für die Unterhaltung der Bundeswasser-\n(2) Wenn es die Erhaltung des ordnungsgemäßen              straße erforderlich ist. Die Anlieger können durch Verfü-\nZustands nach Absatz 1 erfordert, gehören zur Unterhal-       gung der Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwal-\ntung besonders die Räumung, die Freihaltung, der Schutz       tung des Bundes verpflichtet werden, die Ufergrund-\nund die Pflege des Gewässerbettes mit seinen Ufern.           stücke in erforderlicher Breite so zu bewirtschaften, daß\nDabei ist auf die Belange der Fischerei Rücksicht zu neh-     die Unterhaltung nicht beeinträchtigt wird; sie haben bei\nmen.                                                          der Nutzung die Erfordernisse des Uferschutzes zu\nbeachten.\n(3) Die Erhaltung der Schiffbarkeit umfaßt nicht die\nZufahrten zu den Lösch-, Lade- und Anlegestellen sowie           (3) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 oder 2\nzu den Häfen außer den bundeseigenen Schutz-, Sicher-         Schäden, hat der Geschädigte Anspruch auf Schadener-\nheits- und Bauhäfen.                                          satz.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 9. November 1998                 3297\n(4) Der Inhaber einer strom- und schiffahrtspolizeilichen  enthalten. § 6 des Raumordnungsgesetzes findet sinn-\nGenehmigung (§ 31) hat ohne Anspruch auf Entschä-             gemäß Anwendung.\ndigung zu dulden, daß die Ausübung der Genehmigung               (3) Diese Bundesplanung hat Vorrang vor der Ortspla-\ndurch Arbeiten zur Unterhaltung vorübergehend behindert       nung. Entstehen der Gemeinde infolge der Durchführung\noder unterbrochen wird. Auf die Interessen des zur Dul-       von Maßnahmen nach Absatz 1 Aufwendungen für Ent-\ndung Verpflichteten ist Rücksicht zu nehmen.                  schädigungen, so sind sie ihr vom Träger der Maßnahmen\nzu ersetzen. Muß infolge dieser Maßnahmen ein Bebau-\nungsplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben\nAbschnitt 5\nwerden, so sind ihr auch die dadurch entstandenen\nAusbau und Neubau                          Kosten zu ersetzen.\nder Bundeswasserstraßen\n§ 14\n§ 12                                                   Planfeststellung,\nAllgemeine Vorschriften                                Genehmigung, vorläufige Anordnung\nüber Ausbau und Neubau                          (1) Der Ausbau oder der Neubau von Bundeswasser-\n(1) Der Ausbau und der Neubau der Bundeswasser-            straßen bedarf der vorherigen Planfeststellung. Bei der\nstraßen als Verkehrswege sind Hoheitsaufgaben des Bun-        Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten\ndes.                                                          öffentlichen und privaten Belange einschließlich der\nUmweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu\n(2) Ausbau sind die Maßnahmen zur wesentlichen             berücksichtigen. Anhörungs- und Planfeststellungsbehör-\nUmgestaltung einer Bundeswasserstraße, eines oder bei-        de ist die Wasser- und Schiffahrtsdirektion; sie ist auch\nder Ufer, die über die Unterhaltung hinausgehen und die       Genehmigungsbehörde. Erstreckt sich das Vorhaben auf\nBundeswasserstraße als Verkehrsweg betreffen. Für die         den Bereich mehrerer Wasser- und Schiffahrtsdirektio-\nBeseitigung einer Bundeswasserstraße gelten die Vor-          nen, bestimmt der Bundesminister für Verkehr eine der\nschriften über den Ausbau entsprechend.                       beteiligten Wasser- und Schiffahrtsdirektionen zur zustän-\n(3) Gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen, die        digen Behörde.\nzum Ausbau oder Neubau Beitragsleistungen Dritter vor-           (1a) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann\nsehen oder nach denen die Leistungen Dritten auferlegt        eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn\nwerden können, bleiben unberührt.\n1. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder die\n(4) Ausbauverpflichtungen des Bundes nach dem Nach-            Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres\ntrag zu dem Gesetz über den Staatsvertrag betreffend den          Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich ein-\nÜbergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das                verstanden erklärt haben und\nReich vom 18. Februar 1922 (RGBl. I S. 222) bleiben un-\nberührt.                                                      2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgaben-\nbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt wor-\n(5) Der Ausbau oder der Neubau kann im Einzelfall Drit-        den ist.\nten zur Ausführung übertragen werden; dabei gehen\nhoheitliche Befugnisse des Bundes nicht über.                 Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Plan-\nfeststellung; auf ihre Erteilung finden die Vorschriften über\n(6) Maßnahmen, die dem Ausbau oder dem Neubau              das Planfeststellungsverfahren keine Anwendung. § 75\neiner Bundeswasserstraße dienen, bedürfen keiner was-         Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entspre-\nserrechtlichen Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung.       chend. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen\n(7) Beim Ausbau oder dem Neubau einer Bundeswas-           Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfah-\nserstraße sind in Linienführung und Bauweise Bild und         ren.\nErholungseignung der Gewässerlandschaft sowie die                (1b) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen,\nErhaltung und Verbesserung des Selbstreinigungsvermö-         wenn\ngens des Gewässers zu beachten. Die natürlichen\nLebensgrundlagen sind zu bewahren.                            1. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die\nerforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen\nund sie dem Plan nicht entgegenstehen und\n§ 13\n2. Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder mit den\nPlanungen\nvom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen\n(1) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt im Einver-         getroffen werden.\nnehmen mit der zuständigen Landesbehörde die Planung             (2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann\nund Linienführung der Bundeswasserstraßen. Bei der            die Wasser- und Schiffahrtsdirektion nach Zustimmung\nBestimmung der Linienführung sind die von dem Vorha-          des Bundesministers für Verkehr und nach Anhörung der\nben berührten öffentlichen Belange einschließlich der         zuständigen Landesbehörde und der anliegenden Ge-\nUmweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu               meinden und Gemeindeverbände eine vorläufige Anord-\nberücksichtigen.                                              nung erlassen, in der Teilmaßnahmen zum Ausbau oder\n(2) Bei der Planung und Linienführung sind die Erforder-   Neubau festgesetzt werden, wenn Gründe des Wohls der\nnisse der Raumordnung und der Landesplanung zu                Allgemeinheit den alsbaldigen Beginn der Arbeiten erfor-\nbeachten, soweit keine rechtsverbindlichen Programme          dern und die nach § 74 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrens-\noder Pläne nach § 5 des Raumordnungsgesetzes vom              gesetzes und nach § 19 Nr. 1 zu berücksichtigenden Inter-\n8. April 1965 (BGBl. I S. 306) vorhanden sind oder diese      essen gewahrt werden. In der vorläufigen Anordnung sind\nkeine Bestimmungen über die Planung und Linienführung         die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der","3298           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 9. November 1998\nUmfang der vorläufig zulässigen Bauarbeiten festzulegen.         Frist abzugeben, die drei Monate nicht übersteigen\nDie vorläufige Anordnung berechtigt nicht zu einer               darf. Danach eingehende Stellungnahmen der Behör-\nwesentlichen Veränderung des Wasserstandes oder der              den müssen bei der Feststellung des Plans nicht\nStrömungsverhältnisse. Sie ist den anliegenden Gemein-           berücksichtigt werden; dies gilt nicht, wenn später von\nden und Gemeindeverbänden sowie den Beteiligten zuzu-            einer Behörde vorgebrachte öffentliche Belange der\nstellen und ortsüblich öffentlich bekanntzumachen. Die           Planfeststellungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen\nvorläufige Anordnung tritt außer Kraft, wenn nicht binnen        bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen.\nsechs Monaten nach ihrem Erlaß mit den Arbeiten begon-\n2. Die Gemeinden legen den Plan innerhalb von drei\nnen wird. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. Soweit die\nWochen nach Zugang aus. Sie machen die Auslegung\nTeilmaßnahmen durch die Planfeststellung für unzulässig\nvorher ortsüblich bekannt.\nerklärt sind, ist der frühere Zustand wiederherzustellen.\nDer Betroffene ist zu entschädigen, soweit ein Schaden       3. Die Erörterung nach § 73 Abs. 6 des Verwaltungsver-\neingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des frühe-      fahrensgesetzes hat die Anhörungsbehörde innerhalb\nren Zustandes nicht ausgeglichen wird.                           von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist\nabzuschließen.\n(3) Soweit das Vorhaben Belange der Landeskultur oder\nder Wasserwirtschaft berührt, bedürfen die Feststellung      4. Bei dem Ausbau einer Bundeswasserstraße kann von\ndes Planes, die Genehmigung und die vorläufige Anord-            einer förmlichen Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6\nnung des Einvernehmens mit der zuständigen Landes-               des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9 Abs. 1\nbehörde. Über die Erteilung des Einvernehmens ist inner-         Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-\nhalb von drei Monaten nach Übermittlung des Entschei-            prüfung abgesehen werden. Vor dem Abschluß des\ndungsentwurfs zu entscheiden.                                    Planfeststellungsverfahrens ist den Einwendern Gele-\ngenheit zur Äußerung zu geben.\n§ 15                           5. Nach Ablauf der Einwendungsfrist erhobene Einwen-\nVeränderungssperre, Vorkaufsrecht                    dungen sind ausgeschlossen; Ansprüche wegen nicht\nvoraussehbarer nachteiliger Wirkungen des Vorhabens\n(1) Sobald der Plan ausgelegt oder andere Gelegenheit\nkönnen nach Ablauf der Einwendungsfrist nach § 75\ngegeben ist, den Plan einzusehen (§ 73 Abs. 3 des Verwal-\nAbs. 2 Satz 2 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgeset-\ntungsverfahrensgesetzes), dürfen auf den vom Plan\nzes geltend gemacht werden. Hierauf ist in der\nbetroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme\nBekanntmachung nach § 73 Abs. 5 Satz 2 des Verwal-\nwesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaß-\ntungsverfahrensgesetzes hinzuweisen.\nnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht\nvorgenommen werden (Veränderungssperre). Verände-\nrungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen                                 § 18\nworden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung                     Versagung der Planfeststellung\neiner bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht\nberührt. Unzulässige Veränderungen bleiben bei der              Die Planfeststellung ist zu versagen, wenn von dem\nAnordnung von Vorkehrungen und Anlagen (§ 74 Abs. 2          Ausbau oder Neubau\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes, § 19 Nr. 1) und im        1. eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu\nEntschädigungsverfahren unberücksichtigt.                        erwarten ist, die nicht durch Auflagen verhütet oder\n(2) Dauert die Veränderungssperre über vier Jahre, kön-       ausgeglichen werden kann, oder\nnen die Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermö-       2. nachteilige Wirkungen auf das Recht eines anderen\ngensnachteile Entschädigung verlangen.                           oder der in § 19 Nr. 1 bezeichneten Art zu erwarten\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem Bund        sind, die nicht durch Auflagen (§ 74 Abs. 2 Satz 2 des\nan den betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu.                 Verwaltungsverfahrensgesetzes) verhütet oder ausge-\nglichen werden können, der Berechtigte Einwendun-\ngen erhoben hat und der Ausbau oder Neubau nicht\n§ 16\ndem Wohl der Allgemeinheit dient.\nBesondere Pflichten\nim Interesse des Vorhabens\n§ 19\n(1) Soweit es zur Vorbereitung oder Durchführung des\nPlanfeststellungsbeschluß\nVorhabens erforderlich ist, haben die Anlieger und Hinter-\nlieger nach rechtzeitiger Ankündigung zu dulden, daß ihre       (1) Für den Planfeststellungsbeschluß gilt § 74 des Ver-\nGrundstücke betreten und vorübergehend benutzt wer-          waltungsverfahrensgesetzes mit folgender Maßgabe:\nden. Entstehen Schäden, hat der Geschädigte Anspruch         1. Die Planfeststellungsbehörde hat dem Träger des Vor-\nauf Schadenersatz.                                               habens Vorkehrungen oder die Einrichtung und Unter-\n(2) § 11 Abs. 4 gilt entsprechend.                            haltung von Anlagen (§ 74 Abs. 2 Satz 2) auch dann\naufzuerlegen, wenn erhebliche Nachteile dadurch zu\n§ 17                               erwarten sind, daß\nAnhörungsverfahren                           a) der Wasserstand verändert wird oder\nFür das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungs-         b) eine Gewässerbenutzung, die auf einer Erlaubnis\nverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:                           oder anderen Befugnissen beruht, beeinträchtigt\nwird.\n1. Die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vor-\nhaben berührt wird, haben ihre Stellungnahmen inner-     2. Die Regelung der Entschädigung (§ 74 Abs. 2 Satz 3)\nhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden             bleibt dem Entschädigungsverfahren vorbehalten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 9. November 1998               3299\n3. Müssen vorhandene Anlagen infolge von Entscheidun-         Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung\ngen nach Nummer 1 oder nach § 74 Abs. 1 und 2             mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der\nersetzt oder geändert werden, hat der Träger des Vor-     Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Ein-\nhabens die Mehrkosten der Unterhaltung zu tragen.         wendungen gegen den Antrag vor der mündlichen Ver-\n4. Zur Sicherung des Beweises von Tatsachen, die für          handlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie\neine Entscheidung nach Nummer 1 oder nach § 74            sind außerdem darauf hinzuweisen, daß auch bei Nichter-\nAbs. 1 und 2 von Bedeutung sein können, besonders         scheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und ande-\nzur Feststellung des Zustandes einer Sache, können        re im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden wer-\ndie erforderlichen Maßnahmen angeordnet werden,           den kann.\nwenn sonst die Feststellung unmöglich oder wesent-           (3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung\nlich erschwert werden würde.                              ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum Beginn\n5. Für Anträge auf Fortsetzung des Verfahrens bei vorbe-      der mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzu-\nhaltenen Entscheidungen (§ 74 Abs. 3) ist § 75 Abs. 3     stellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden.             lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift\noder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.\n(2) Ist die sofortige Vollziehung des Planfeststellungs-\nbeschlusses oder der Plangenehmigung für den Neubau              (4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem Trä-\noder den Ausbau von Bundeswasserstraßen angeordnet,           ger des Vorhabens und den Betroffenen spätestens zwei\nso kann der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwal-        Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen.\ntungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der auf-           Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungs-\nschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage nur innerhalb        behörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeit-\neines Monats nach der Anordnung der sofortigen Vollzie-       punkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung\nhung gestellt werden. Treten später Tatsachen ein, die die    der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an\nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfer-        den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die\ntigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluß        Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen\noder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf             und der Träger des Vorhabens Besitzer. Der Träger des\ngestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwal-         Vorhabens darf auf dem Grundstück das im Antrag auf\ntungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem          Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben durchführen\nMonat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem     und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.\nder Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.               (5) Der Träger des Vorhabens hat für die durch die vor-\n(3) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs         zeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnach-\nWochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tat-         teile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht\nsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b Abs. 3 und           durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Ent-\n§ 128a der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entspre-         ziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines\nchend.                                                        anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der\nEntschädigung sind von der Enteignungsbehörde in\n(4) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben\neinem Beschluß festzusetzen.\nberührten öffentlichen und privaten Belange sind nur\nerheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwä-             (6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmi-\ngungsergebnis von Einfluß gewesen sind. Erhebliche            gung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinwei-\nMängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Ver-         sung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den\nfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Auf-       Besitz einzuweisen. Der Träger des Vorhabens hat für alle\nhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plan-        durch die Besitzeinweisung entstandenen besonderen\ngenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder          Nachteile Entschädigung zu leisten.\ndurch ein ergänzendes Verfahren behoben werden kön-              (7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinwei-\nnen; die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes       sung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf\nund die entsprechenden landesrechtlichen Bestimmun-           Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5\ngen bleiben unberührt.                                        Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur inner-\nhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinwei-\n§ 20                             sungsbeschlusses gestellt und begründet werden.\nVorzeitige Besitzeinweisung\n(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten                                   § 21\nund weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz                    Ausschluß von Ansprüchen\neines für den Neubau oder den Ausbau einer Bundeswas-\nserstraße benötigten Grundstücks durch Vereinbarung              Dient der Ausbau oder der Neubau dem Wohl der Allge-\nunter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu über-        meinheit und ist der festgestellte Plan unanfechtbar, gilt\nlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger des          § 11 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der\nVorhabens auf Antrag nach Feststellung des Planes oder        Bekanntmachung vom 23. September 1986 (BGBl. I\nErteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuwei-         S. 1529, 1654) entsprechend.\nsen. Der Planfeststellungsbeschluß oder die Plangeneh-\nmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzun-                                    § 22\ngen bedarf es nicht.\n(weggefallen)\n(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs\nWochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinweisung\n§ 23\nmit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind\nder Träger des Vorhabens und die Betroffenen zu laden.                               (weggefallen)","3300          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 9. November 1998\nAbschnitt 6                         Der Betroffene kann für den ihm durch die Maßnahme ent-\nstandenen Schaden eine angemessene Entschädigung in\nOrdnungsvorschriften                      Geld verlangen.\n§ 24                               (2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur solange und\nsoweit getroffen und aufrechterhalten werden, als nicht\nStrompolizei                        andere Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr oder der\n(1) Die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwal-       Störung getroffen werden können.\ntung des Bundes haben die Aufgabe, zur Gefahrenabwehr\nMaßnahmen zu treffen, die nötig sind, um die Bundeswas-                                  § 27\nserstraßen in einem für die Schiffahrt erforderlichen\nStrompolizeiverordnungen\nZustand zu erhalten (Strompolizei).\n(1) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,\n(2) Zur strompolizeilichen Überwachung der Bundes-\nRechtsverordnungen zur Gefahrenabwehr nach § 24\nwasserstraßen dürfen Beauftragte der Wasser- und Schiff-\nAbs. 1 (Strompolizeiverordnungen) zu erlassen.\nfahrtsverwaltung Grundstücke, Anlagen und Einrichtun-\ngen sowie Wasserfahrzeuge betreten. Das Grundrecht auf         (2) Der Bundesminister für Verkehr kann durch Rechts-\nUnverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des        verordnung die Ermächtigung nach Absatz 1 auf die Was-\nGrundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.                 ser- und Schiffahrtsdirektionen übertragen.\n(3) Die Hafenaufsicht (Hafenpolizei) bleibt unberührt.       (3) Strompolizeiverordnungen müssen in ihrem Inhalt\nbestimmt sein.\n§ 25                               (4) Zuständig für die Änderung oder Aufhebung einer\nVerantwortliche Personen                    Strompolizeiverordnung ist die im Zeitpunkt der Änderung\noder Aufhebung für ihren Erlaß zuständige Behörde.\n(1) Strompolizeiliche Maßnahmen, die durch das Verhal-\nten von Personen erforderlich werden, sind gegen die Per-\nsonen zu richten, die die Gefahr oder die Störung verur-                                 § 28\nsacht haben. Sie können auch gegen diejenigen gerichtet                   Strompolizeiliche Verfügungen\nwerden, die für die Personen aufsichtspflichtig sind.\n(1) Die Wasser- und Schiffahrtsämter können zur Erfül-\n(2) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist  lung der Aufgaben nach § 24 Abs. 1 Anordnungen erlas-\nneben diesem dafür verantwortlich, daß sich der andere      sen, die an bestimmte Personen oder an einen bestimm-\nbei der Ausführung der Verrichtung ordnungsgemäß ver-       ten Personenkreis gerichtet sind und ein Gebot oder Ver-\nhält.                                                       bot enthalten (Strompolizeiliche Verfügungen).\n(3) Strompolizeiliche Maßnahmen, die durch das Verhal-       (2) Strompolizeiliche Verfügungen können mündlich,\nten oder den Zustand eines Tieres oder durch den            schriftlich oder durch Zeichen erlassen werden. Sie müs-\nZustand einer Sache erforderlich werden, sind gegen den     sen inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Schriftlich erlas-\nEigentümer zu richten. Strompolizeiliche Maßnahmen          sene Verfügungen sind zu begründen.\nkönnen auch gegen den gerichtet werden, der die\n(3) Ist der nach § 25 Verantwortliche nicht oder nicht\ntatsächliche Gewalt ausübt; die Maßnahmen sind nur\nrechtzeitig zu erreichen, kann das Wasser- und Schiffahrts-\ngegen diesen zu richten, wenn er die tatsächliche Gewalt\namt die notwendige Maßnahme ausführen. Der Verant-\ngegen den Willen des Eigentümers oder eines anderen\nwortliche ist von der Maßnahme unverzüglich zu unter-\nVerfügungsberechtigten ausübt, oder wenn er auf einen\nrichten. Entstehen durch die Maßnahme Kosten, können\nim Einverständnis mit dem Eigentümer schriftlich gestell-\nten Antrag als allein verantwortlich anerkannt worden ist.  sie ihm auferlegt werden. Die Vorschriften der §§ 486\nbis 487e des Handelsgesetzbuchs bleiben unberührt.\n§ 26\n§ 29\nInanspruchnahme\nnicht verantwortlicher Personen                            Verhältnismäßigkeit, Wahl der Mittel\n(1) Zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden              (1) Eine strompolizeiliche Verfügung darf nicht zu einem\nGefahr oder zur Beseitigung einer bereits eingetretenen     Schaden führen, der zu dem beabsichtigten Erfolg\nStörung können die Behörden der Wasser- und Schiff-         erkennbar außer Verhältnis steht. Die Wasser- und Schiff-\nfahrtsverwaltung des Bundes strompolizeiliche Maßnah-       fahrtsämter sollen das Mittel zur Abwehr der Gefahr oder\nmen auch gegen andere als die in § 25 bezeichneten Per-     zur Beseitigung der Störung bestimmen, wenn dieses für\nsonen treffen und sie besonders zur Hilfeleistung anhal-    den Betroffenen nach den Umständen nicht ohne weiteres\nten, wenn                                                   erkennbar ist. Kommen für die Erfüllung einer Aufgabe\nmehrere Maßnahmen in Betracht, haben die Wasser- und\na) nach § 25 verantwortliche Personen nicht in Anspruch     Schiffahrtsämter nach pflichtgemäßem Ermessen die\ngenommen werden können,                                  Maßnahmen zu wählen, die den einzelnen und die Allge-\nb) Maßnahmen durch die Behörden der Wasser- und             meinheit am wenigsten beeinträchtigen.\nSchiffahrtsverwaltung des Bundes selbst oder durch          (2) Dem Betroffenen ist auf Antrag zu gestatten, an Stelle\nbeauftragte Dritte nicht möglich oder ausreichend sind   eines durch strompolizeiliche Verfügung angedrohten\nund                                                      oder festgesetzten Mittels ein von ihm angebotenes ande-\nc) die heranzuziehenden Personen ohne erhebliche eige-      res Mittel anzuwenden, das die Gefahr ohne Beeinträch-\nne Gefahr oder Verletzung überwiegender anderweiti-      tigung der Allgemeinheit ebenso wirksam abwehren kann.\nger Verpflichtungen in Anspruch genommen werden          Der Antrag kann nur bis zum Ablauf einer Frist gestellt\nkönnen.                                                  werden, die dem Betroffenen zur Ausführung der Verfü-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 9. November 1998                3301\ngung gesetzt wird, spätestens bis zum Ablauf der Frist für        (9) Die Absätze 2 bis 7 gelten nicht für die Habe der\ndie Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Anfechtungs-         Besatzung, für das Reisegut der Reisenden und die Post.\nklage.                                                            (10) Verfahren die Behörden der Wasser- und Schiff-\n§ 30                             fahrtsverwaltung des Bundes nach den Vorschriften der\nAbsätze 2 bis 8, ist § 28 Abs. 3 Sätze 2 und 3 nicht anzu-\nBesondere Befugnisse zur                      wenden.\nBeseitigung von Schiffahrtshindernissen\n(11) (weggefallen)\n(1) Wird der für die Schiffahrt erforderliche Zustand einer\nBundeswasserstraße oder die Sicherheit oder Leichtigkeit          (12) Für die Kosten der Beseitigung haften persönlich\ndes Verkehrs auf einer Bundeswasserstraße durch in der         1. der nach § 25 Abs. 1 Verantwortliche, sofern er Schiffs-\nBundeswasserstraße hilflos treibende, festgekommene,               eigentümer im Sinne des Artikels 1 des Haftungsbe-\ngestrandete oder gesunkene Fahrzeuge oder schwim-                  schränkungsübereinkommens (§ 486 Abs. 1 des Han-\nmende Anlagen oder durch andere treibende oder auf                 delsgesetzbuchs) ist und das Hindernis in unmittelba-\nGrund geratene Gegenstände beeinträchtigt, können die              rem Zusammenhang mit dem Betrieb des Schiffes ver-\nBehörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des                 ursacht worden ist,\nBundes das Hindernis beseitigen, wenn ein sofortiges Ein-\nschreiten erforderlich ist und wenn ein nach § 25 Ver-         2. der nach § 25 Abs. 3 Verantwortliche, sofern es sich bei\nantwortlicher nicht oder nicht rechtzeitig herangezogen            dem beseitigten Gegenstand um ein Schiff handelt und\nwerden kann oder wenn zu besorgen ist, daß dieser Ver-             der Verantwortliche Eigentümer des Schiffes im Sinne\nantwortliche das Hindernis nicht oder nicht wirksam                des Artikels 1 des Haftungsbeschränkungsüberein-\nbeseitigen wird.                                                   kommens ist.\n(2) Hat das Wasser- und Schiffahrtsamt erkennbar mit        Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. Auf\nder Beseitigung begonnen, so dürfen ohne seine Zustim-         den Anspruch auf Erstattung der Kosten der Beseitigung\nmung das Hindernis nicht mehr beseitigt und Gegen-             nach Satz 1 sind die §§ 486 bis 487e des Handelsgesetz-\nstände nicht mehr von diesem fortgeschafft werden.             buchs anzuwenden.\nSoweit möglich, sind die nach § 25 Verantwortlichen und\ndie Eigentümer der beseitigten Gegenstände darüber                                          § 31\nunverzüglich zu unterrichten.                                                    Strom- und schiffahrts-\n(3) Ist das Hindernis beseitigt, ist den nach § 25 Verant-                   polizeiliche Genehmigung\nwortlichen, den Eigentümern der beseitigten Gegenstän-\n(1) Einer strom- und schiffahrtspolizeilichen Genehmi-\nde und den Inhabern von Rechten an den Gegenständen,\ngung des Wasser- und Schiffahrtsamtes bedürfen\nsoweit sie bekannt und alsbald zu erreichen sind, von der\nWasser- und Schiffahrtsdirektion anheimzugeben, binnen         1. Benutzungen (§ 3 des Wasserhaushaltsgesetzes) einer\neiner von ihr zu bestimmenden Frist zur Vermeidung der             Bundeswasserstraße,\nZwangsvollstreckung in die Gegenstände die Kosten der          2. die Errichtung, die Veränderung und der Betrieb von\nBeseitigung zu erstatten oder für sie Sicherheit zu leisten.       Anlagen einschließlich des Verlegens, der Veränderung\n(4) Die Kosten der Beseitigung sind aus den beseitigten         und des Betriebs von Seekabeln in, über oder unter\nGegenständen zu zahlen, soweit sie nicht bis zu dem                einer Bundeswasserstraße oder an ihrem Ufer,\nBetrag erstattet werden, der sich aus der Verwertung der\nwenn durch die beabsichtigte Maßnahme eine Beein-\nGegenstände erwarten läßt; der Erstattung steht die\nträchtigung des für die Schiffahrt erforderlichen Zustan-\nSicherheitsleistung gleich.\ndes der Bundeswasserstraße oder der Sicherheit und\n(5) Die Vollstreckung in die Gegenstände erfolgt im         Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist.\nWege des Verwaltungszwangsverfahrens. Vollstreckungs-\n(1a) Anlagen, die am 31. Dezember 1994 im Bereich der\nbehörde ist die Wasser- und Schiffahrtsdirektion. Voll-\nErweiterung des Küstenmeeres nach dem Beschluß der\nstreckungsschuldner sind die Eigentümer der beseitigten\nBundesregierung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3428)\nGegenstände, die als solche jedoch nur zur Duldung der\nvorhanden sind, sind dem Wasser- und Schiffahrtsamt\nZwangsvollstreckung in die Gegenstände verpflichtet\nanzuzeigen. Sie bedürfen keiner strom- und schiffahrts-\nsind. Der Anspruch des Bundes wegen der Kosten der\nBeseitigung und der Verwertung geht allen anderen Rech-        polizeilichen Genehmigung, wenn das Wasser- und Schiff-\nten an dem Erlös vor.                                          fahrtsamt binnen eines Monates nach Eingang der Anzei-\nge nichts anderes mitteilt. Ist eine strom- und schiffahrts-\n(6) Die Vollstreckung darf, wenn eine Aufforderung nach     polizeiliche Genehmigung erforderlich, ersetzt die Anzeige\nAbsatz 3 ergangen ist, nicht vor dem Ablauf der Frist          den Antrag auf Erteilung dieser Genehmigung.\nangeordnet werden, die den in Absatz 3 genannten Perso-\nnen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gesetzt ist.            (2) Wer eine Bundeswasserstraße benutzen oder Anla-\ngen in, über oder unter einer solchen Wasserstraße oder\n(7) Beseitigte Gegenstände, die nicht der Zwangsvoll-       an ihrem Ufer errichten, verändern oder betreiben will, hat\nstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen,            dies dem Wasser- und Schiffahrtsamt anzuzeigen. Die\nkann die Wasser- und Schiffahrtsdirektion auch öffentlich      Maßnahme bedarf keiner strom- und schiffahrtspolizeili-\nversteigern lassen. Die §§ 979 und 980 des Bürgerlichen        chen Genehmigung, wenn das Wasser- und Schiffahrts-\nGesetzbuches gelten entsprechend. Aus dem Erlös sind           amt binnen eines Monats nach Eingang der Anzeige nichts\ndie Kosten der Beseitigung und der Verwertung vorweg zu        anderes mitteilt. Telekommunikationslinien im Sinne des\nentnehmen.                                                     § 3 Nr. 20 des Telekommunikationsgesetzes sind anzeige-\n(8) Ein Überschuß bei der Verwertung der beseitigten        pflichtig, aber genehmigungsfrei. Ist eine strom- und\nGegenstände ist unter Verzicht auf das Recht der Rück-         schiffahrtspolizeiliche Genehmigung erforderlich, ersetzt\nnahme zu hinterlegen.                                          die Anzeige den Antrag auf Erteilung dieser Genehmigung.","3302           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 9. November 1998\n(3) Eine Anzeige oder eine strom- und schiffahrtspolizei- der Genehmigung das Betreten von Grundstücken zu\nliche Genehmigung ist nicht erforderlich                     gestatten, die Anlagen und Einrichtungen zugänglich zu\n1. für das Einbringen von Stoffen zu Zwecken der Fische-     machen, Auskünfte zu erteilen, die erforderlichen Arbeits-\nrei,                                                     kräfte, Unterlagen und Werkzeuge zur Verfügung zu stel-\nlen und technische Ermittlungen und Prüfungen zu dul-\n2. für Benutzungen, die beim Inkrafttreten dieses Geset-     den.\nzes in zulässiger Weise ausgeübt werden,\n(2) Werden besondere Überwachungsmaßnahmen, vor\n3. für Anlagen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes       allem fachtechnische Untersuchungen, erforderlich, kön-\nrechtmäßig vorhanden sind,                               nen dem Inhaber der strom- und schiffahrtspolizeilichen\n4. für Maßnahmen im Rahmen des Gemeingebrauchs.              Genehmigung die Kosten dieser Maßnahmen auferlegt\n(4) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auf-       oder die Untersuchungen auf seine Kosten aufgegeben\nlagen erteilt werden, die eine Beeinträchtigung des für die  werden.\nSchiffahrt erforderlichen Zustandes der Bundeswasser-           (3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann\nstraße oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs     die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-\nverhüten oder ausgleichen.                                   wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1\n(5) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn         bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen\ndurch die beabsichtigte Maßnahme eine Beeinträchtigung       der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver-\ndes für die Schiffahrt erforderlichen Zustandes der Bun-     fahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten\ndeswasserstraße oder der Sicherheit und Leichtigkeit des     aussetzen würde.\nVerkehrs zu erwarten ist, die durch Bedingungen und Auf-        (4) Auf die nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse und\nlagen weder verhütet noch ausgeglichen werden kann.          Unterlagen sind die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in\nSind diese Bedingungen und Auflagen nicht möglich, darf      Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abga-\ndie Genehmigung gleichwohl aus Gründen des Wohls der         benordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die\nAllgemeinheit erteilt werden.                                Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung\n(6) Die Genehmigung ersetzt nicht die nach anderen        eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines\nRechtsvorschriften erforderlichen Verwaltungsakte.           damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens\nbenötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffent-\n§ 32                             liches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätz-\nRücknahme                            lich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für\nund Widerruf der strom- und                   ihn tätigen Personen handelt.\nschiffahrtspolizeilichen Genehmigung\n(1) Das Wasser- und Schiffahrtsamt kann die strom- und                             Abschnitt 7\nschiffahrtspolizeiliche Genehmigung ganz oder teilweise\nwiderrufen, wenn es zur Erhaltung der Bundeswasser-                             Besondere Aufgaben\nstraße in einem für die Schiffahrt erforderlichen Zustand\noder zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und                                       § 34\nLeichtigkeit des Verkehrs notwendig ist. Wenn ein Verwal-                         Schiffahrtszeichen\ntungsakt, der nach anderen Rechtsvorschriften für die\nMaßnahme erlassen ist (§ 31 Abs. 6), nur gegen Entschä-         (1) Das Setzen und Betreiben von Schiffahrtszeichen,\ndigung ganz oder teilweise widerrufen werden kann, ist       die für die Schiffahrt auf Bundeswasserstraßen gelten,\nauch bei gänzlichem oder teilweisem Widerruf der strom-      sind Hoheitsaufgaben des Bundes.\nund schiffahrtspolizeilichen Genehmigung Entschädigung          (2) Rechtliche Verpflichtungen Dritter, bestimmte Schiff-\nzu leisten.                                                  fahrtszeichen zu setzen oder zu betreiben, bleiben un-\n(2) Das Wasser- und Schiffahrtsamt kann die Genehmi-      berührt. Wer ein Schiffahrtszeichen setzen oder betreiben\ngung ferner ohne Entschädigung ganz oder teilweise           will, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, bedarf einer\nzurücknehmen, wenn der Unternehmer den Zweck der             Genehmigung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion. Die\nMaßnahme so geändert hat, daß er mit den Antragsunter-       Wasser- und Schiffahrtsdirektion kann die Zuständigkeit\nlagen nicht mehr übereinstimmt.                              zur Erteilung der Genehmigung auf das Wasser- und\nSchiffahrtsamt übertragen. Die Genehmigung kann unter\n(3) Das Wasser- und Schiffahrtsamt kann die Genehmi-\nBedingungen und Auflagen erteilt werden, die eine Beein-\ngung ferner ohne Entschädigung widerrufen, wenn der\nträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs\nUnternehmer\noder des für die Schiffahrt erforderlichen Zustandes der\n1. die Benutzung über den Rahmen der Genehmigung             Bundeswasserstraße verhüten oder ausgleichen. Die Ge-\nerheblich ausgedehnt hat,                                nehmigung kann befristet werden. Für die Überwachung\n2. ihre Ausübung binnen einer ihm gesetzten angemesse-       gilt § 33 entsprechend.\nnen Frist nicht begonnen oder die Genehmigung drei          (3) Wer auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung oder\nJahre ununterbrochen nicht ausgeübt hat.                 einer Genehmigung ein Schiffahrtszeichen setzt oder\nbetreibt, nimmt damit keine hoheitliche Befugnis des Bun-\n§ 33                             des wahr.\nBesondere Pflichten                         (4) Anlagen und ortsfeste Einrichtungen aller Art dürfen\nim Interesse der Überwachung                   weder durch ihre Ausgestaltung noch durch ihren Betrieb\n(1) Überprüft das Wasser- und Schiffahrtsamt, ob die      zu Verwechslungen mit Schiffahrtszeichen Anlaß geben,\nBedingungen und Auflagen der strom- und schiffahrts-         deren Wirkung beeinträchtigen, deren Betrieb behindern\npolizeilichen Genehmigung erfüllt werden, hat der Inhaber    oder die Schiffsführer durch Blendwirkungen, Spiegelun-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 9. November 1998               3303\ngen oder anders irreführen oder behindern. Wirtschafts-       renden Leistungen festgesetzt und haben sich die\nwerbung in Verbindung mit Schiffahrtszeichen ist unzuläs-     tatsächlichen Verhältnisse, die der Festsetzung der Ent-\nsig.                                                          schädigung zugrunde lagen, wesentlich geändert, kann\n(5) Für Maßnahmen zum Setzen, zur Unterhaltung oder        die Höhe der wiederkehrenden Leistungen neu festge-\nzum Betrieb von Schiffahrtszeichen gelten § 7 Abs. 3 und      setzt werden, wenn es notwendig ist, um eine offenbare\n§ 16 entsprechend.                                            Unbilligkeit zu vermeiden.\n(6) Für die Ablieferung besitzlos gewordener bundes-          (3) Wird die Nutzung eines Grundstücks durch den ent-\neigener Schiffahrtszeichen einschließlich Zubehör und         schädigungspflichtigen Vorgang unmöglich gemacht oder\nAnlageteile sowie bundeseigener meereskundlicher Meß-         erheblich erschwert oder kann das Grundstück nach sei-\ngeräte setzt das zuständige Wasser- und Schiffahrtsamt        ner bisherigen Bestimmung nicht mehr zweckmäßig\nauf Antrag des Bergers dieser Gegenstände einen von           genutzt werden, kann der Grundstückseigentümer statt\ndem Amt zu erstattenden Bergelohn nach Maßgabe der            einer Entschädigung verlangen, daß der Entschädigungs-\nvom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit            pflichtige das Grundstück zum Verkehrswert erwirbt.\ndem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesmini-\nster für Post und Telekommunikation festgelegten Vergü-                                     § 37\ntungssätze fest.                                                            Einigung, Festsetzungsbescheid\n§ 35                                (1) Zuständig für die Festsetzung der Entschädigung ist\ndie Wasser- und Schiffahrtsdirektion. Sie hat auf eine güt-\nWasserstands- und Hochwassermeldedienst,                liche Einigung hinzuwirken. Kommt vor Festsetzung der\nEisbekämpfung und Feuerschutz                   Entschädigung eine Einigung zustande, ist eine Nieder-\n(1) Die Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes       schrift aufzunehmen. Die Niederschrift enthält:\nsoll neben der ihr nach § 8 obliegenden Unterhaltung          1. Ort und Zeit der Verhandlung;\neinen Wasserstands- und Hochwassermeldedienst im\nBenehmen mit den Ländern unterhalten und, unbescha-           2. die Bezeichnung der Beteiligten (Entschädigungsbe-\ndet anderer besonderer Verpflichtungen, für die Eis-              rechtigter und Entschädigungspflichtiger), ihrer ge-\nbekämpfung auf den Bundeswasserstraßen sorgen, so-                setzlichen Vertreter und ihrer Bevollmächtigten;\nweit sie wirtschaftlich zu vertreten ist.                     3. die Erklärungen der Beteiligten.\n(2) Soweit Brände auf den Seewasserstraßen und den         Die Niederschrift ist den Beteiligten vorzulesen oder zur\nangrenzenden Mündungstrichtern der Binnenwasser-              Durchsicht vorzulegen. In der Niederschrift ist zu vermer-\nstraßen den Verkehr behindern können, ist der Bund zur        ken, daß es geschehen und die Genehmigung erteilt ist.\nUnterhaltung des Feuerschutzes nach Maßgabe einer mit\nden Ländern zu schließenden Vereinbarung zuständig.              (2) Kommt keine Einigung zustande, setzt die Wasser-\nund Schiffahrtsdirektion die Entschädigung fest. In den\nFestsetzungsbescheid sind die Angaben nach Absatz 1\nAbschnitt 8                          Satz 4 Nr. 2 aufzunehmen. Er ist zu begründen und den\nBeteiligten mit einer Belehrung über den Rechtsweg (§ 39)\nEntschädigung                           zuzustellen; § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt ent-\nsprechend.\n§ 36\n§ 38\nAllgemeine\nVorschriften über Entschädigung                                          Vollstreckung\n(1) Eine Entschädigung nach diesem Gesetz bemißt sich         (1) Die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßord-\nnach dem Entgelt, das für eine vergleichbare Leistung im      nung findet statt\nWirtschaftsverkehr üblich ist. Fehlt es an einer vergleich-   1. aus der Niederschrift über die Einigung, wenn die voll-\nbaren Leistung oder ist ein übliches Entgelt nicht zu ermit-      streckbare Ausfertigung mindestens eine Woche vor-\nteln, ist die Entschädigung unter gerechter Abwägung der          her zugestellt ist;\nInteressen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu\nbemessen. Wenn zur Zeit des Vorgangs, der die Entschä-        2. aus dem Festsetzungsbescheid, wenn die vollstreck-\ndigungspflicht auslöst, Nutzungen gezogen werden, ist             bare Ausfertigung bereits zugestellt ist oder gleichzei-\ndie Entschädigung nach deren Beeinträchtigung zu                  tig zugestellt wird.\nbemessen; der Entschädigungsberechtigte kann ferner              (2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem\neine angemessene Entschädigung verlangen, soweit              Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts\ndurch den die Entschädigungspflicht auslösenden Vor-          erteilt, in dessen Bezirk die Wasser- und Schiffahrtsdirek-\ngang Aufwendungen an Wert verlieren, mit denen er die         tion ihren Sitz hat. In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770,\nNutzung seines Grundstücks vorbereitet und die er im          785, 786 und 791 der Zivilprozeßordnung entscheidet das\nVertrauen auf den Fortbestand des bisherigen Zustandes        in Satz 1 bezeichnete Gericht.\ngemacht hat. Auch ist eine durch den entschädigungs-\n(3) Die vollstreckbare Ausfertigung des Festsetzungs-\npflichtigen Vorgang eingetretene Minderung des Ver-\nbescheides wird nur erteilt, wenn und soweit er für die\nkehrswertes des Grundstücks zu berücksichtigen, soweit\nBeteiligten unanfechtbar ist.\nsie nicht nach Satz 3 bereits berücksichtigt ist.\n(2) Die Entschädigung ist in Geld festzusetzen. Als Ent-                                 § 39\nschädigung können auch andere Maßnahmen festgesetzt\nwerden, wenn sie mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln                                  Rechtsweg\ndurchgeführt werden können und der Entschädigungsbe-             (1) Wegen der Festsetzung der Entschädigung können\nrechtigte zustimmt. Ist die Entschädigung in wiederkeh-       die Beteiligten binnen einer Frist von drei Monaten nach","3304            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 9. November 1998\nZustellung des Bescheides Klage vor den ordentlichen          wasserstraßen hergestellt oder bestehende geändert\nGerichten erheben. Diese Frist ist eine Notfrist im Sinne     werden, hat der Baulastträger des öffentlichen Verkehrs-\nder Zivilprozeßordnung. Die Klage kann auch erhoben           weges die Kosten der Kreuzungsanlagen oder ihrer Ände-\nwerden, wenn die Wasser- und Schiffahrtsdirektion bin-        rungen zu tragen, soweit nicht ein anderer auf Grund eines\nnen sechs Monaten nach Erlaß des Verwaltungsaktes             bestehenden Rechtsverhältnisses dazu verpflichtet ist.\noder nach dem Vorgang, der die Beeinträchtigung herbei-          (3) Zu den Kosten neuer Kreuzungen gehören auch die\ngeführt hat, eine Entschädigung nicht festgesetzt hat; ist    Kosten der Änderungen, die durch die neue Kreuzung an\neine Entschädigung nach § 22 Abs. 2 festzusetzen,             dem Verkehrsweg des anderen Beteiligten unter Berück-\nbeginnt die Frist von sechs Monaten mit der Antragstel-       sichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung not-\nlung.                                                         wendig sind.\n(2) Für die Klage ist das Landgericht ohne Rücksicht auf\n(4) Werden eine Bundeswasserstraße und ein öffentli-\nden Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zustän-\ncher Verkehrsweg gleichzeitig neu angelegt, haben die\ndig. Örtlich zuständig ist ausschließlich das Landgericht,\nBeteiligten die Kosten der Kreuzungsanlage je zur Hälfte\nin dessen Bezirk die Beeinträchtigung eintritt; § 36 Nr. 4\nzu tragen.\nder Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.\n(5) Wird eine Bundeswasserstraße ausgebaut und wird\n(3) Die Klage gegen den Entschädigungspflichtigen\ngleichzeitig ein öffentlicher Verkehrsweg geändert, besei-\nwegen der Entschädigung in Geld ist auf Zahlung des ver-\ntigt oder durch Baumaßnahmen, die den Verkehr an der\nlangten Betrages oder Mehrbetrages zu richten. Die Klage\nKreuzung vermindern, entlastet, haben die beiden Betei-\ngegen den Entschädigungsberechtigten ist darauf zu rich-\nligten die dadurch entstehenden Kosten in dem Verhältnis\nten, daß die Entschädigung unter Aufhebung oder Abän-\nzu tragen, in dem die Kosten bei getrennter Durchführung\nderung des Bescheides anders festgesetzt wird.\nder Maßnahmen zueinander stehen würden. Als gleichzei-\n(4) Das Gericht kann im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auf    tig gelten die Maßnahmen, wenn beide Beteiligte sie ver-\nAntrag des Berechtigten den Bescheid für vorläufig voll-      langen oder hätten verlangen müssen.\nstreckbar erklären.\n(6) Zu den Kosten der Kreuzungsanlage gehören die\nKosten, die mit der Herstellung oder Änderung des Kreu-\nAbschnitt 9                         zungsbauwerks, sowie die Kosten, die mit der durch die\nKreuzung notwendig gewordenen Änderung oder Beseiti-\nKreuzungen                           gung öffentlicher Verkehrswege verbunden sind. Kommt\nmit öffentlichen Verkehrswegen                   über die Aufteilung der Kosten keine Einigung zustande,\nso ist hierüber im Planfeststellungsbeschluß (§ 19) zu ent-\n§ 40                            scheiden.\nDuldungspflicht                           (7) Der Bundesminister für Verkehr kann mit Zustim-\nmung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen,\n(1) Erfordert die Linienführung einer neu zu bauenden      durch die\nBundeswasserstraße oder eines anderen neuen öffent-\nlichen Verkehrsweges eine Kreuzung, hat der andere            1. der Umfang der Kosten näher bestimmt wird und für\nBeteiligte die Kreuzungsanlage zu dulden. Seine verkehr-          die Verwaltungskosten Pauschalbeträge festgesetzt\nlichen und betrieblichen Belange sind angemessen zu               werden;\nberücksichtigen. Dies gilt auch für die Änderung beste-       2. bestimmt wird, wie die bei getrennter Durchführung\nhender Kreuzungsanlagen.                                          der Maßnahmen nach Absatz 5 entstehenden Kosten\n(2) Öffentliche Verkehrswege sind                              unter Anwendung von Erfahrungswerten für die Bau-\nkosten in vereinfachter Form ermittelt werden.\n1. die Eisenbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen,\nsowie die Eisenbahnen, die nicht dem öffentlichen Ver-\n§ 42\nkehr dienen, wenn die Betriebsmittel auf Eisenbahnen\ndes öffentlichen Verkehrs übergehen können (An-                       Unterhaltung der Kreuzungsanlagen\nschlußbahnen), und ferner die den Anschlußbahnen             (1) Die Kreuzungsanlagen im Zuge öffentlicher Ver-\ngleichgestellten Eisenbahnen,                             kehrswege hat der Beteiligte zu unterhalten, der die\n2. die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze,                 Kosten der Herstellung der Kreuzungsanlage ganz oder\n3. die sonstigen öffentlichen Bahnen auf besonderen           überwiegend getragen hat. Die Unterhaltung umfaßt auch\nBahnkörpern.                                              spätere Erneuerungen und den Betrieb der beweglichen\nBestandteile der Kreuzungsanlagen.\n§ 41                               (2) Hat ein Beteiligter nach § 41 Abs. 4 und 5 Herstel-\nKosten der Herstellung                     lungs- oder Änderungskosten anteilig getragen, ist er ver-\nvon Kreuzungsanlagen                       pflichtet, im Verhältnis seines Anteils zu den Unterhal-\ntungskosten beizutragen.\n(1) Werden Bundeswasserstraßen ausgebaut oder neu-\ngebaut und müssen neue Kreuzungen mit öffentlichen               (3) Der nach Absatz 1 Satz 1 zur Unterhaltung Verpflich-\nVerkehrswegen hergestellt oder bestehende geändert            tete hat die Mehrkosten zu erstatten, die anderen bei der\nwerden, hat die Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des         Erfüllung ihrer Unterhaltungsaufgaben durch die Kreu-\nBundes die Kosten der Kreuzungsanlagen zu tragen,             zungsanlagen erwachsen.\nsoweit nicht ein anderer auf Grund eines bestehenden             (4) Ist die Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bun-\nRechtsverhältnisses dazu verpflichtet ist.                    des zur Unterhaltung nach Absatz 1 verpflichtet, erstreckt\n(2) Werden öffentliche Verkehrswege verändert oder         sich ihre Verpflichtung nur auf das Kreuzungsbauwerk.\nneu angelegt und müssen neue Kreuzungen mit Bundes-           Die übrigen Teile der Kreuzungsanlagen haben die Betei-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 9. November 1998                3305\nligten zu unterhalten, zu deren öffentlichen Verkehrswe-      die Errichtung von bundeseigenen Schiffahrtsanlagen und\ngen sie gehören. Die Wasser- und Schiffahrtsverwaltung        bundeseigenen Schiffahrtszeichen sowie für Maßnahmen\ndes Bundes hat den Beteiligten die Mehrkosten der Unter-      in Landflächen an Bundeswasserstraßen nach § 9 ist die\nhaltung an den Kreuzungsanlagen außerhalb des Kreu-           Enteignung zulässig, soweit sie zur Ausführung des Vor-\nzungsbauwerks zu erstatten.                                   habens notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn bei dem         Zulässigkeit bedarf es nicht.\nInkrafttreten dieses Gesetzes die Tragung der Kosten             (2) Ist nach diesem Gesetz für das Vorhaben eine Plan-\nnach bestehenden Rechtsverhältnissen anders geregelt          feststellung durchzuführen, ist dem Enteignungsverfahren\nist oder wenn etwas anderes vereinbart wird.                  der festgestellte Plan zugrunde zu legen; er ist für die Ent-\neignungsbehörde bindend.\n§ 43                                (3) Die Enteignung wird von den zuständigen Landes-\nDurchfahrten unter Brücken                    behörden nach Landesrecht durchgeführt.\nim Zuge öffentlicher Verkehrswege\n(1) Ist die Durchfahrt unter Brücken im Zuge öffentlicher                              § 45\nVerkehrswege durch Leitwerke, Leitpfähle, Dalben, Ab-                               Zuständigkeiten\nsetzpfähle oder ähnliche Einrichtungen zu sichern oder\n(1) Die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwal-\ndurch Schiffahrtszeichen zu bezeichnen, hat der Rechts-\ntung des Bundes führen dieses Gesetz durch, wenn es\nträger, auf dessen Kosten die Brücke errichtet oder geän-\nnichts anderes bestimmt.\ndert wird, auch die Kosten der Herstellung dieser Einrich-\ntungen zu tragen.                                                (2) (weggefallen)\n(2) Die Unterhaltung der Einrichtungen obliegt der Was-       (3) Als fachtechnische Behörden stehen der Wasser-\nser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes. Die Unterhal-      und Schiffahrtsverwaltung des Bundes die Bundesanstalt\ntung umfaßt auch spätere Erneuerungen und den Betrieb         für Wasserbau, die Bundesanstalt für Gewässerkunde\nder Einrichtungen. Der Rechtsträger, auf dessen Kosten        und, soweit Fragen der Fischerei berührt werden, auch die\ndie Einrichtungen hergestellt sind, hat der Wasser- und       Bundesforschungsanstalt für Fischerei zur Verfügung.\nSchiffahrtsverwaltung des Bundes die Unterhaltungs-              (4) Die nach diesem Gesetz begründeten Zuständigkei-\nkosten zu erstatten.                                          ten bestehen auch in den Teilen einer Bundeswasser-\n(3) Sind die Einrichtungen wegen der Entwicklung der       straße, die in einen Hafen einbezogen sind, der nicht vom\nSchiffahrt oder bei einer Änderung von Rechtsvorschriften     Bund betrieben wird. Die Zuständigkeiten für die Hafen-\ndurch andere Einrichtungen zu ersetzen, hat die Wasser-       aufsicht (Hafenpolizei) bleiben unberührt.\nund Schiffahrtsverwaltung des Bundes die neuen Einrich-          (5) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Freien und\ntungen auf ihre Kosten herzustellen und zu unterhalten.       Hansestadt Hamburg nach den mit Hamburg und Preußen\nDer nach Absatz 2 Satz 3 Verpflichtete hat zu den weiteren    abgeschlossenen Zusatzverträgen zum Staatsvertrag\nUnterhaltungskosten bis zur Höhe seiner bisherigen Ver-       betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den\npflichtungen beizutragen.                                     Ländern auf das Reich und ihre Ergänzungen – Nachtrag\n(4) Werden die Einrichtungen erst nach der Errichtung      zu dem Gesetz über den Staatsvertrag betreffend den\nder Brücke notwendig, hat sie die Wasser- und Schiff-         Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das\nfahrtsverwaltung des Bundes auf ihre Kosten herzustellen      Reich vom 18. Februar 1922 (RGBl. I S. 222) – Zusatzver-\nund zu unterhalten.                                           trag mit Hamburg – und Zweiter Nachtrag zu dem Gesetz\nüber den Staatsvertrag betreffend den Übergang der\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn bei dem\nWasserstraßen von den Ländern auf das Reich vom\nInkrafttreten dieses Gesetzes die Tragung der Kosten\n22. Dezember 1928 (RGBl. 1929 II S. 1) – Nachtrag zum\nnach bestehenden Rechtsverhältnissen anders geregelt\nZusatzvertrag mit Hamburg – in Verbindung mit § 1 Abs. 1\nist.\nSatz 4 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Ver-\n(6) Wenn es die besonderen Verhältnisse einer Brücke       hältnisse der Bundeswasserstraßen vom 21. Mai 1951\nerfordern, kann die Wasser- und Schiffahrtsverwaltung         (BGBl. I S. 352), § 1 der Verordnung über die Verwaltung\ndes Bundes mit dem für die Brücke zuständigen Rechts-         der Elbe im Gebiete Groß-Hamburg vom 30. Juni 1937\nträger vereinbaren, daß dieser Einrichtungen ganz oder        (RGBl. I S. 727) und § 1 der Verordnung über die Verwal-\nteilweise herstellt, betreibt oder andere Aufgaben der        tung der Elbe und anderer Reichswasserstraßen durch die\nWasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes zu ihrer         Hansestadt Hamburg vom 31. Dezember 1938 (RGBl.\nUnterhaltung wahrnimmt. Durch die Vereinbarung werden         1939 I S. 3) – bleiben unberührt.\ndie Obliegenheiten der Wasser- und Schiffahrtsverwal-\ntung des Bundes nach den Absätzen 2 bis 4 nicht berührt.                                  § 46\nRechtsverordnungen\nAbschnitt 10                             Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,\nDurchführung des Gesetzes                     Rechtsverordnungen zu erlassen über\n1. die Regelung des Betriebs von Anlagen nach § 1 Abs. 4\n§ 44                                 Nr. 1,\nEnteignung für Zwecke                      2. die Zulassung des Befahrens von Talsperren und Spei-\nder Bundeswasserstraßen                          cherbecken mit Wasserfahrzeugen (§ 5),\n(1) Für Zwecke der Unterhaltung, des Ausbaus und des       3. die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des\nNeubaus von Bundeswasserstraßen durch den Bund, für               Gemeingebrauchs im Rahmen des § 6,","3306           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 9. November 1998\n4. die Zuständigkeiten der Behörden der Wasser- und          5. entgegen der Vorschrift des § 33 Abs. 1\nSchiffahrtsverwaltung des Bundes, wenn ihre Zustän-\na) das Betreten von Grundstücken nicht gestattet,\ndigkeiten nicht bereits im Gesetz festgelegt sind.\nAnlagen oder Einrichtungen nicht zugänglich macht\nDer Bundesminister für Verkehr kann durch Rechtsverord-              oder technische Ermittlungen ohne Prüfungen nicht\nnung diese Ermächtigung auf die Wasser- und Schiff-                  duldet,\nfahrtsdirektionen übertragen.\nb) die erforderlichen Arbeitskräfte, Unterlagen oder\nWerkzeuge nicht zur Verfügung stellt oder\n§ 47\nc) die Auskunft nicht, unrichtig, unvollständig oder\nKostenregelung                                  nicht rechtzeitig erteilt,\n(1) Für Amtshandlungen nach den §§ 14, 18, 19, 22,         6. ohne die nach § 34 Abs. 2 erforderliche Genehmigung\n23, 28, 31, 32, 34 und 37 sowie nach den auf Grund der           ein Schiffahrtszeichen setzt oder betreibt oder\n§§ 5, 27 und 46 erlassenen Rechtsverordnungen werden\nKosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.                      7. der Vorschrift des § 34 Abs. 4 über die Ausgestaltung\noder den Betrieb von Anlagen, ortsfesten Einrichtun-\n(2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, im\ngen oder Schiffahrtszeichen zuwiderhandelt.\nEinvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen\ndurch Rechtsverordnung die Gebühren für die einzelnen           (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\nAmtshandlungen im Sinne des Absatzes 1 zu bestimmen          zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.\nund dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die          (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1\nGebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit den           des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Wasser-\nAmtshandlungen verbundene Personal- und Sachauf-             und Schiffahrtsdirektion.\nwand gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen\nkann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert\n§§ 51 bis 55\noder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner\nangemessen berücksichtigt werden.                                                     (weggefallen)\n§ 48                                                           § 56\nAnforderungen der Sicherheit und Ordnung                              Überleitungsbestimmungen\nDie Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes ist          (1) Wenn bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Talsper-\ndafür verantwortlich, daß die bundeseigenen Schiffahrts-     ren und Speicherbecken mit Wasserfahrzeugen befahren\nanlagen und Schiffahrtszeichen sowie die bundeseigenen       werden dürfen, ist eine neue Zulassung nach der auf\nwasserbaulichen Anlagen allen Anforderungen der Sicher-      Grund des § 46 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung nicht\nheit und Ordnung genügen. Behördlicher Genehmigun-           nötig.\ngen, Erlaubnisse und Abnahmen bedarf es nicht.\n(2) Für die Fortführung der beim Inkrafttreten dieses\nGesetzes anhängigen Verfahren zum Ausbau oder Neu-\nAbschnitt 11                          bau einer Bundeswasserstraße gelten die Bestimmungen\ndieses Gesetzes, wenn eine Sachentscheidung bis zum\nBußgeldvorschriften, Schlußvorschriften               Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht ergangen ist.\n(3) Soweit bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die\n§ 49\nRhein-Main-Donau Aktiengesellschaft, die Neckar Aktien-\n(weggefallen)                         gesellschaft, die Donaukraftwerk Jochenstein Aktien-\ngesellschaft und die Mittelweser-Aktiengesellschaft ver-\n§ 50                             traglich verpflichtet sind, Bundeswasserstraßen auszu-\nbauen oder neuzubauen, ist eine neue Übertragung nach\nOrdnungswidrigkeiten\n§ 12 Abs. 5 nicht nötig.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig                                                          (4) Die der Rhein-Main-Donau Aktiengesellschaft in\nDurchführung des Main-Donau-Staatsvertrages vom\n1. entgegen § 5 eine Talsperre oder ein Speicherbecken       13. Juni 1921 übertragene Aufgabe wird durch die Auf-\nmit Wasserfahrzeugen befährt,                             hebung des Rhein-Main-Donau-Gesetzes vom 11. Mai\n2. einer Vorschrift einer nach § 5 Satz 3, § 27 oder § 46    1938 (§ 57 Abs. 1 Nr. 5) nicht berührt.\nNr. 1 bis 3 ergangenen Rechtsverordnung zuwiderhan-\ndelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimm-                                    § 57\nten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\n(weggefallen)\n3. entgegen der Vorschrift des § 30 Abs. 2 ein Hindernis\nbeseitigt oder Gegenstände von diesem fortschafft,                                      § 58\n4. entgegen § 31 Abs. 1 ohne strom- und schiffahrtspoli-                              (weggefallen)\nzeiliche Genehmigung eine Bundeswasserstraße be-\nnutzt oder Anlagen errichtet, verändert oder betreibt\n§ 59\noder einer nach § 31 Abs. 4 erteilten Auflage nicht\nnachkommt,                                                                         (Inkrafttreten)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 9. November 1998             3307\nAnlage\nzu § 1 Abs. 1 Nr. 1\ndes Bundeswasserstraßengesetzes\nVerzeichnis\nder dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen des Bundes\nLfd.\nBezeichnung der Wasserstraße                           Endpunkte der Wasserstraße\nNr.\n1  Aller                             Mühlenwehr in Celle (km 0,25)        Weser\n2  Altmühl                           90 m oberhalb der Brückenachse       Main-Donau-Kanal\ndes Wehres Dietfurt\n3  Berlin-Spandauer Schiffahrts-     Havel-Oder-Wasserstraße              Spree-Oder-Wasserstraße,\nkanal                             (Spandauer Havel)                    Humboldthafen\nmit\nWesthafen-Verbindungskanal,\nWesthafenkanal nebst\nCharlottenburger Verbindungs-\nkanal (zur Spree)\n4  Dahme-Wasserstraße                Prieros (km 25,00)                   Spree-Oder-Wasserstraße,\n(Dolgensee, Krüpelsee,                                                 Schmöckwitz\nKrimnicksee, Sellenzugsee,\nZeuthener See)\nmit\nStorkower Gewässer\n(Scharmützelsee, Storkower See,\nStorkower Kanal, Wolziger See,\nLanger See),\nMöllenzugsee,\nWernsdorfer Seenkette\n(Wernsdorfer See südlich\nOder-Spree-Kanal,\nKrossinsee, Gr. Zug)\n5  Datteln-Hamm-Kanal                Dortmund-Ems-Kanal, Datteln          Schmehausen (km 47,20)\n6  Donau                             Kelheim (km 2414,72)                 deutsch-österreichische Grenze\n(Regen vom Schleusenkanal\nRegensburg bis zum\nDonau-Nordarm)\nmit\nDonau-Südarm in Regensburg\n7  Dortmund-Ems-Kanal                Hafen Dortmund (km 1,44)             Ems,\n(Ems von Gleesen bis Hanekenfähr, und                                  Verbindungslinie bei Papenburg\nHase vom Dortmund-Ems-Kanal       Einmündung des                       zwischen dem Diemer Schöpfwerk\nbis zur Ems, Ems von Meppen       Rhein-Herne-Kanals bei               und dem Deichdurchlaß bei Halte\nbis Papenburg)                    Henrichenburg (km 15,45)\nmit\nErsten Fahrten\n8  Eider                             oberhalb der Einmündung des          Nordsee,\nGieselaukanals (km 22,64)            Verbindungslinie zwischen der\nMitte der Burg (Tränke) und\ndem Kirchturm von Vollerwiek","3308         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 9. November 1998\nLfd.\nBezeichnung der Wasserstraße                            Endpunkte der Wasserstraße\nNr.\n9  Elbe                               deutsch-tschechische Grenze          Nordsee,\n(Norderelbe)                                                            Verbindungslinie zwischen der\nmit                                                                     Kugelbake bei Döse und der\nSüderelbe und Köhlbrand,                                                westlichen Kante des Deichs des\nBützflether Süderelbe                                                   Friedrichskoogs (Dieksand)\n(von km 0,69 bis zur Elbe),\nRuthenstrom\n(von km 3,75 bis zur Elbe),\nWischhafener Süderelbe\n(von km 8,03 bis zur Elbe)\n10  Elbe-Havel-Kanal                   Mittellandkanal,                     Untere Havel-Wasserstraße\n(Gr. Wendsee)                      Ende des unteren Schleusen-          (Plauer See)\nmit                                vorhafens Hohenwarthe\nNiegripper Verbindungskanal\n(zur Elbe),\nPareyer Verbindungskanal\n(zur Elbe) nebst\nBaggerelbe (von km 0,28 bis zum\nPareyer Verbindungskanal),\nRoßdorfer Altkanal\n(von der westlichen Abzweigung\nbis km 0,90),\nWoltersdorfer Altkanal\n11  Elbe-Lübeck-Kanal                  Trave,                               Elbe\n71 m nordöstlich der Achse der\nGeniner Straßenbrücke\n12  Elbe-Seitenkanal                   Mittellandkanal                      Elbe\n13  Ems                                Hanekenfähr (km 84,41)               Nordsee,\n(ohne Abschnitt des                                                     Verbindungslinie der\nDortmund-Ems-Kanals von                                                 nordöstlichen Deichecke bei\nMeppen bis Papenburg)                                                   Het Oude Schip (ungefähre\nLage 53º 26' 5\" N und\n6º 52' 4\" O) und der vorspringenden\nDeichecke westlich\nPilsum (ungefähre Lage\n53º 29' 8\" N und 7º 1' 52\" O)\n14  Ems-Seitenkanal                    Ems, Oldersum                        Unterhaupt der Borßumer\nSchleuse in Emden\n15  Este                               Unterwasser der Schleuse             Elbe\nBuxtehude (km 0,25)                  (Mühlenberger Loch)\n16  Freiburger Hafenpriel              Ostkante der Deichschleuse in        Elbe\nFreiburg an der Elbe\n17  Fulda                              Kiesgrube bei Kassel                 Weser\n(km 76,78)\n18  Gieselaukanal                      Nord-Ostsee-Kanal                    Eider\n19  Hase                               unterhalb der Einmündung des         Dortmund-Ems-Kanal\nEms-Hase-Kanals (km 165,07)\n20  Havelkanal                         Havel-Oder-Wasserstraße,             Untere Havel-Wasserstraße,\nNieder Neuendorf                     Paretz","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 9. November 1998     3309\nLfd.\nBezeichnung der Wasserstraße                            Endpunkte der Wasserstraße\nNr.\n21   Havel-Oder-Wasserstraße            Spreemündung, Spandau                deutsch-polnische Grenze\n(Spandauer Havel                                                        bei Mescherin\n[Nieder Neuendorfer See],\nOder-Havel-Kanal [Lehnitzsee],\nOderberger Gewässer\n[Lieper See, Oderberger See,\nAlte Oder], Hohensaaten-\nFriedrichsthaler Wasserstraße,\nWestoder von der Einmündung\nder Hohensaaten-Friedrichsthaler\nWasserstraße)\nmit\nTegeler See,\nVeltener Stichkanal,\nOranienburger Havel (von km 2,81\nbis zur Havel-Oder-Wasserstraße),\nMalzer Kanal (von der unteren\nTrenndammspitze der Schleuse\nMalz bis zur Havel-Oder-Wasser-\nstraße), Werbelliner Gewässer\n(Werbellinsee, Werbellinkanal\nnördlich Oder-Havel-Kanal, Pech-\nteichsee), Wriezener Alte Oder\n(von km 2,50 bis zur Havel-Oder-\nWasserstraße),\nVerbindungskanal Hohensaaten\nOst (zur Oder), Verbindungskanal\nSchwedter Querfahrt (zur Oder),\nWestoder (von der Oder bis zur\nHohensaaten-Friedrichsthaler\nWasserstraße)\n22   Hunte                              140 m unterhalb der                  Weser\nAmalienbrücke in Oldenburg\n23   Ilmenau                            Nordwestkante der Brausebrücke       Elbe\nan der Abtsmühle in Lüneburg\n24   Krückau                            Südwestkante der im Verlauf der      Elbe\nStraße Wedenkamp liegenden           (Pagensander Nebenelbe)\nStraßenbrücke in Elmshorn\n25   Küstenkanal                        140 m unterhalb der Amalien-         Dortmund-Ems-Kanal\n(Hunte von 140 m unterhalb der     brücke in Oldenburg                  (Ems)\nAmalienbrücke in Oldenburg\nbis zur Einmündung des\nLandesgewässers Hunte)\nmit\nStichkanal Dörpen (bis km 64,47)\n26   Lahn                               Wetzlar (km 12,22)                   Rhein\n27   Leda                               Dreyschlot                           Ems\nund Sagter Ems ab Einmündung\nElisabethfehnkanal\n28   Leine                              Einmündung des Schnellen             Oberwasser des Wehres\nund Ihme (vom Schnellen Graben     Grabens in die Ihme                  Herrenhausen (km 22,78)\nbis zur Leine)\n(km 110,00)                          Aller","3310         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 9. November 1998\nLfd.\nBezeichnung der Wasserstraße                              Endpunkte der Wasserstraße\nNr.\n29  Lesum                                 Zusammenfluß von Hamme               Weser\nund Wümme (km 0,00)\n30  Lühe                                  Unterwasser der Au-Mühle in          Elbe\nHorneburg (km 0,00)\n31  Main                                  oberhalb der Eisenbahnbrücke         Rhein\nbei Hallstadt (km 387,69)\n32  Main-Donau-Kanal                      Main                                 Donau\n(Regnitz vom Main bis unterhalb\nder Schleuse Bamberg und von\noberhalb des Hochwassersperr-\ntores Neuses bis unterhalb der\nSchleuse Hausen, Altmühl von\nunterhalb der Schleuse Dietfurt\nbis zur Donau)\n33  Mittellandkanal                       Dortmund-Ems-Kanal                   Elbe-Havel-Kanal,\nmit                                                                        Ende des unteren Schleusen-\nErsten Fahrten,                                                            vorhafens Hohenwarthe\nStichkanal Ibbenbüren\n(bis km 1,11),\nStichkanal Osnabrück\n(bis km 13,00),\nVerbindungskanal Nord zur Weser,\nVerbindungskanal Süd zur Weser,\nStichkanal Hannover-Linden\n(bis km 10,75) nebst Verbindungs-\nkanal zur Leine,\nStichkanal Misburg (bis km 0,92),\nStichkanal Hildesheim (bis\nkm 14,40),\nStichkanal Salzgitter (bis km 17,96),\nRothenseer Verbindungskanal\n(zur Elbe)\n34  Mosel                                 deutsch-französische Grenze          Rhein\n35  Müritz-Elde-Wasserstraße              Buchholz (km 180,00)                 Elbe\n(Mecklenburgische Oberseen\n[Müritz, Kölpinsee, Fleesensee,\nMalchower See, Petersdorfer See,\nPlauer See], Elde-Seitenkanal)\nmit\nStör-Wasserstraße (Schweriner\nSee, Störkanal) nebst Ziegelsee\n36  Müritz-Havel-Wasserstraße             Müritz-Elde-Wasserstraße             Obere Havel-Wasserstraße,\n(Mirower Kanal [Sumpfsee,             (Kl. Müritz)                         Priepert\nRagunsee], Zotzensee, Mössensee,\nVilzsee, Kl. Peetschsee, Labussee,\nCanower See, Kl. Pälitzsee Ostteil,\nGr. Pälitzsee Nordteil, Ellbogensee\nWestteil)\nmit\nMirower Adlersee,\nGr. Peetschsee,\nRheinsberger Gewässer\n(Kl. Pälitzsee Südteil,\nWolfsbrucher Kanal)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 9. November 1998           3311\nLfd.\nBezeichnung der Wasserstraße                            Endpunkte der Wasserstraße\nNr.\n37   Neckar                             Gemeindegrenze                        Rhein\nWernau-Plochingen\n38   Nord-Ostsee-Kanal                  Elbe,                                 Ostsee (Kieler Förde),\n(Audorfer See, Schirnauer See)     Verbindungslinie zwischen den         Verbindungslinie zwischen den Ein-\nmit                                Molenköpfen in Brunsbüttel            fahrtsfeuern in Kiel-Holtenau\nObereidersee mit Enge,\nBorgstedter See mit Enge,\nFlemhuder See,\nStichkanal Achterwehrer\nSchiffahrtskanal\n39   Obere Havel-Wasserstraße           Zierker See, Neustrelitz              Havel-Oder-Wasserstraße\n(Kammerkanal [Zierker See],\nObere Havel [Woblitzsee,\nFinowsee, Kl. und Gr. Priepertsee,\nEllbogensee Ostteil, Ziernsee,\nRöblinsee, Baalensee, Stolpsee],\nVoßkanal, Malzer Kanal)\nmit\nMenowsee, Schwedtsee,\nLychener Gewässer (Stadtsee,\nGr. Lychensee, Woblitz, Haussee),\nTempliner Gewässer (Zaarsee,\nFährsee, Bruchsee, Templiner See,\nTempliner Kanal, Röddelinsee,\nKl. Lankensee, Kuhwallsee,\nTempliner Wasser) nebst\nGleuensee und Gr. Lankensee,\nWentow-Gewässer\n(Kl. und Gr. Wentowsee,\nWentowkanal) nebst Tornowfließ\n40   Oder                               deutsch-polnische Grenze bei          deutsch-polnische Grenze an der\nRatzdorf                              Abzweigung der Westoder\n41   Oste                               Nordostkante des Mühlenwehres         Elbe\nBremervörde\n42   Peene                              Malchin                               Ostsee (Peenestrom),\n(Kummerower See, Richtgraben)                                            Verbindungslinie zwischen dem\nOberfeuer Jahnkenort und dem\nUnterfeuer Pinnow\n43   Pinnau                             Südwestkante der Eisenbahn-           Elbe\nbrücke in Pinneberg                   (Pagensander Nebenelbe)\n44   Regen                              (km 0,44)                             Schleusenkanal Regensburg\n45   Regnitz                            270 m oberhalb der                    Main-Donau-Kanal\nBrückenachse des Wehres\nHausen\nMain-Donau-Kanal                      150 m unterhalb des Wehres\nNeuses (km 21,79)\n170 m oberhalb der                    Main-Donau-Kanal\nBrückenachse des Wehres\nBamberg","3312         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 9. November 1998\nLfd.\nBezeichnung der Wasserstraße                           Endpunkte der Wasserstraße\nNr.\n46  Rhein                              deutsch-schweizerische Grenze        deutsch-niederländische Grenze\nmit                                bei Basel\nLampertheimer Altrhein\n(von km 4,75 bis zum Rhein),\nAltrhein Stockstadt-Erfelden\n(von km 9,80 bis zum Rhein),\nGinsheimer Altrhein\n(von km 1,50 bis zum Rhein)\n47  Rhein-Herne-Kanal                  Ruhrorter Hafen,                     Dortmund-Ems-Kanal,\nmit                                Einmündung des Beckens C             unterer Vorhafen des alten\nVerbindungskanal zur Ruhr          (km 0,16)                            Hebewerks Henrichenburg\n48  Rüdersdorfer Gewässer              Abzweigung des                       Gosener Kanal\n(Strausberger Mühlenfließ,         Langerhanskanals (km 9,85)\nHohler See, Stolpgraben, Kalksee,\nFlakensee, Dämeritzsee)\nmit\nStichkanal Langerhanskanal\n(Kriensee)\n49  Ruhr                               oberhalb der Schloßbrücke in         Rhein\nMülheim (km 12,21)\n50  Ryck                               Ostkante der Steinbecker             Ostsee (Greifswalder Bodden),\nBrücke in Greifswald                 Verbindungslinie der Seekanten\nder Molenköpfe\n51  Saale                              Bad Dürrenberg (km 124,16)           Elbe\n52  Saar                               deutsch-französische Grenze          Mosel\nbei Saargemünd\n53  Schiffahrtsweg Rhein-Kleve         Hafen Kleve (km 1,78)                Rhein\n(Spoykanal vom Hafen Kleve bis\nzum Unterwasser der Schleuse\nBrienen, Griethauser Altrhein\nvom Unterwasser der Schleuse\nBrienen bis zum Rhein)\n54  Schwinge                           Nordkante der Salztorschleuse        Elbe\nin Stade\n55  Spree-Oder-Wasserstraße            Havel, Spandau                       Oder\n(Untere Spree, Berliner Spree,\nTreptower Spree,\nDahme [Langer See],\nOder-Spree-Kanal,\nFürstenwalder Spree)\nmit\nRuhlebener Altarm,\nLandwehrkanal,\nSpreekanal,\nRummelsburger See,\nMüggelspree (Gr. Müggelsee)\n(von Köpenick bis km 11,85 und\nvom Unterwasser des Wehres\nGr. Tränke [km 44,85] bis zur\nSpree-Oder-Wasserstraße),\nSeddinsee und Gosener Kanal,\nNeuhauser Speisekanal\n(bis zum Ende des unteren\nSchleusenvorhafens Neuhaus),\nKl. Müllroser See (von der\nSchlaube bis zur Spree-Oder-\nWasserstraße)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 9. November 1998            3313\nLfd.\nBezeichnung der Wasserstraße                           Endpunkte der Wasserstraße\nNr.\n56   Stör                               Pegel Rensing                        Elbe\n57   Teltowkanal                        Untere Havel-Wasserstraße            Spree-Oder-Wasserstraße\n(ohne Abschnitt von                (Potsdamer Havel)                    (Dahme)\nkm 34,10 bis 36,60)\n(Glienicker Lake, Griebnitzsee,\nKleinmachnower See)\nmit\nGriebnitzkanal\n(Stölpchensee, Pohlesee,\nKl. Wannsee),\nBritzer Verbindungskanal\n(zur Spree)\n58   Trave                              Elbe-Lübeck-Kanal,                   Ostsee (Lübecker Bucht),\n(Kanaltrave, Untertrave)           71 m nordöstlich der Achse der       Verbindungslinie der Köpfe\nmit                                Geniner Straßenbrücke                der Süderinnenmole und\nNebenarm An der Lachswehr,                                              Norderaußenmole\nNebenarm Stadttrave,\nden beiden Altarmen\nan der Teerhofinsel,\nDassower See,\nPötenitzer Wiek\n59   Uecker                             Südwestkante der Straßenbrücke       Ostsee (Stettiner Haff),\nin Ueckermünde                       Verbindungslinie der Seekanten der\nMolenköpfe\n60   Untere Havel-Wasserstraße          Spreemündung, Spandau                Einmündung des Havelberger\n(Pichelsdorfer Havel [Pichelssee],                                      Schleusenkanals in die Elbe\nKladower Seestrecke, Jungfernsee,\nSacrow-Paretzer Kanal\n[Weißer See, Schlänitzsee],\nBrandenburger Oberhavel\n[Trebelsee], Silokanal, Quenzsee,\nPlauer See),\nmit\nGr. Wannsee, Potsdamer Havel\n(Tiefer See, Templiner See,\nGr. und Kl. Zernsee) nebst\nSchwielowsee, Ketziner Havel,\nBrandenburger Stadtkanal,\nBeetzsee-Riewendsee-Wasser-\nstraße (von der Ostkante der\nPählbrücke bis zur Unteren Havel-\nWasserstraße), Brandenburger\nNiederhavel, Breitlingsee und\nMöserscher See, Rathenower\nHavel (Rathenower Stadtkanal),\nMündungsstrecke Untere Havel\n61   Warnow                             Südkante der Eisenbahnbrücke         Ostsee (Unterwarnow), Verbindungs-\n(ohne Nebenarm westlich der        Rostock–Stralsund                    linie zwischen der nördlichen\nBadewieseninsel in Rostock)                                             Böschungsunterkante auf der\nLandzunge zwischen Osthafen\nund Warnow (ungefähre Lage\n54º 05' 41\" N und 12º 09' 09\" O) und\nder nordwestlichen Böschungs-\nunterkante am östlichen Ende des\nStadthafens Rostock (ungefähre\nLage 54º 05' 47\" N und 12º 09' 14\" O)","3314        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 9. November 1998\nLfd.\nBezeichnung der Wasserstraße                           Endpunkte der Wasserstraße\nNr.\n62  Werra                             Unterwasser der Staustufe            Weser\n„Letzter Heller“ (km 84,00)\n63  Wesel-Datteln-Kanal               Rhein                                Dortmund-Ems-Kanal,\nDatteln\n64  Weser                             Zusammenfluß von Fulda               Nordsee,\nmit den Nebenarmen:               und Werra                            Verbindungslinie zwischen dem\nKleine Weser in Bremen                                                 Kirchturm von Langwarden und der\n(von der unterstromigen                                                Mündung des Arenschen Baches\nKante der Wehranlage am Teerhof\nbis zur Weser),\nWestergate,\nRekumer Loch,\nRechter Nebenarm,\nSchweiburg"]}