{"id":"bgbl1-1998-73-2","kind":"bgbl1","year":1998,"number":73,"date":"1998-11-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/73#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-73-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_73.pdf#page=4","order":2,"title":"Bekanntmachung des Organisationserlasses des Bundeskanzlers","law_date":"1998-10-27T00:00:00Z","page":3288,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["3288 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu B onn am 3. November 1998\nBekanntmachung\ndes Organisationserlasses des Bundeskanzlers\nVom 27. Oktober 1998\nNachstehend mache ich den Organisationserlaß des B undeskanzlers vom\n27. Oktober 1998 bekannt, der mit Wirkung vom 27. Oktober 1998 in K raft tritt:\n„Gemäß § 9 der Geschäftsordnung der B undesregierung ordne ich mit sofortiger\nWirkung an:\nI.\nDas bisherige B undesministerium für Verkehr und das bisherige B undes-\nministerium für Raumordnung, B auwesen und S tädtebau werden zu einem\nneuen B undesministerium für Verkehr, B au- und Wohnungswesen zusammen-\ngelegt.\nII.\nEs erhalten\n1. das B undesministerium für Wirtschaft die B ezeichnung B undesministerium\nfür Wirtschaft und Technologie;\n2. das B undesministerium für B ildung, Wissenschaft, Forschung und Techno-\nlogie die B ezeichnung B undesministerium für B ildung und Forschung.\nIII.\nEs wird ein B eauftragter der B undesregierung für Angelegenheiten der neuen\nLänder bestellt. Diese Aufgabe übernimmt ein S taatsminister beim B undes-\nkanzler.\nDazu wird dem Geschäftsbereich des B undeskanzlers aus dem Geschäftsbe-\nreich des B undesministeriums für Wirtschaft und Technologie die Zuständigkeit\ndes B eauftragten der B undesregierung für die neuen B undesländer übertragen.\nIV.\nEs wird ein B eauftragter der B undesregierung für Angelegenheiten der K ultur\nund der M edien bestellt; dies geschieht unter Wahrung der K ulturhoheit der Län-\nder und soweit der B und zuständig ist. Der B eauftragte untersteht dem B undes-\nkanzler unmittelbar.\nDem B eauftragten werden übertragen\n1. aus dem Geschäftsbereich des B undesministeriums des Innern die Zustän-\ndigkeiten für\na) K ultur und M edien (außer der Zuständigkeit für K irchen und Religions-\ngemeinschaften); eingeschlossen ist die Zuständigkeit für die P flege des\nK ulturguts für Vertriebene und Flüchtlinge (§ 96 B undesvertriebenen-\ngesetz) sowie die kulturelle B etreuung für heimatlose Ausländer und\nfremde Volksgruppen;\nb) Gedenkstätten;\n2. aus dem Geschäftsbereich des B undesministeriums für Wirtschaft und Tech-\nnologie die Zuständigkeit für M edien- und Filmwirtschaft, Verlagswesen;\n3. aus dem Geschäftsbereich des B undesministeriums für Verkehr, B au- und\nWohnungswesen die Zuständigkeiten für\na) Hauptstadtkulturförderung in B erlin;\nb) kulturelle Angelegenheiten im B lick auf die Region der B undesstadt B onn;\n4. aus dem Geschäftsbereich des B undesministeriums für B ildung und For-\nschung die Zuständigkeit für M edienpolitik.\nDer B eauftragte führt seine inneren Verwaltungsangelegenheiten selbständig. In\nseinem Geschäftsbereich vertritt er die B undesrepublik Deutschland gerichtlich\nund außergerichtlich.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu B onn am 3. November 1998 3289\nV.\nDem B undesministerium der Finanzen werden übertragen aus dem Geschäfts-\nbereich des B undesministeriums für Wirtschaft und Technologie die Zuständig-\nkeiten für\na) Europapolitik; ohne: EU-M ittelstandspolitik, EU-Forschungspolitik, Agrar-\npolitik, Industrie- und Energiepolitik, EG-B innenmarkt;\nb) den J ahreswirtschaftsbericht, den K onjunkturrat für die öffentliche Hand, die\nwirtschaftswissenschaftlichen Forschungsinstitute, den S achverständigenrat\nfür die B eurteilung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung sowie die M it-\nzuständigkeit für den EC OFIN-Rat und den EU-Währungsausschuß;\nc) gesamtwirtschaftliche Analysen und P rojektionen, Wirtschaftsstatistik;\nd) die Garantien für politische ungebundene Finanzkredite und das M ultilaterale\nInvestitionsabkommen (M AI) der OEC D aus dem B ereich Außenwirtschafts-\npolitik und Entwicklungszusammenarbeit;\ne) institutionelle Fragen der OEC D aus dem B ereich Außenwirtschaftspolitik.\nJ edoch erhält die Federführung für Angelegenheiten der Lomé-Abkommen das\nB undesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung.\nDem B undesministerium der Finanzen und dem B undesministerium für wirt-\nschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung werden übertragen aus dem\nGeschäftsbereich des B undesministeriums für Wirtschaft und Technologie die\nZuständigkeiten für B eratung/Technische Hilfe zugunsten Osteuropas und GUS .\nVI.\nDem B undesministerium für Wirtschaft und Technologie werden aus dem\nGeschäftsbereich des B undesministeriums für B ildung und Forschung über-\ntragen die Zuständigkeiten für die indirekte Forschungsförderung, für die Förde-\nrung technologieorientierter Unternehmensgründungen und für die angewandte\nEnergieforschung.\nVII.\nDem B undesministerium für Gesundheit wird aus dem Geschäftsbereich des\nB undesministeriums für Arbeit und S ozialordnung übertragen die Zuständigkeit\nfür P flegeversicherung.\nVIII.\nDem B undesministerium für Arbeit und S ozialordnung wird aus dem\nGeschäftsbereich des B undesministeriums für Gesundheit übertragen die\nZuständigkeit für S ozialrecht/S ozialhilfe.\nIX.\nDie Einzelheiten des Überganges werden zwischen den beteiligten M itgliedern\nder B undesregierung geregelt und dem C hef des B undeskanzleramtes mitge-\nteilt.“\nB onn, den 27. Oktober 1998\nD er C hef d es B und es k anz leramtes\nB odo H ombac h"]}