{"id":"bgbl1-1998-72-1","kind":"bgbl1","year":1998,"number":72,"date":"1998-10-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/72#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-72-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_72.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung","law_date":"1998-10-22T00:00:00Z","page":3209,"pdf_page":1,"num_pages":56,"content":["Bundesgesetzblatt\n3209\nTeil I                                                                                       G 5702\n1998                       Ausgegeben zu B onn am 29. O ktober 1998                                                                                      Nr. 72\nTag                                                    I n h a lt                                                                                    S eite\n22. 10. 98 Neufassung der S eeschiffahrtsstraßen-Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   3209\nFNA: 9511-1\n26. 10. 98 Erste Verordnung zur Änderung der Zweiten B undesmeldedatenübermittlungsverordnung . . . . . . . . . .                                        3265\nFNA: 210-4-3\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          3280\nBekanntmachung\nder Neufassung der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung\nVom 22. Oktober 1998\nAuf Grund des Artikels 3 der S echsten Verordnung zur Änderung seeverkehrs-\nrechtlicher Vorschriften vom 18. S eptember 1998 (B GB l. I S . 2906) wird nach-\nstehend der Wortlaut der S eeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der ab dem\n1. November 1998 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung be-\nrücksichtigt:\n1. die Fassung der B ekanntmachung vom 15. April 1987 (B GB l. I S . 1266),\n2. der am 1. Oktober 1989 in K raft getretene § 16 der Verordnung vom 8. August\n1989 (B GB l. I S . 1583),\n3. die am 3. Oktober 1990 in K raft getretene Anlage I K apitel XI S achgebiet D\nAbschnitt II Nr. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung\nmit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. S eptember 1990 (B GB l. 1990 II S . 885,\n1107),\n4. den am 19. April 1991 in K raft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 8. April\n1991 (B GB l. I S . 880),\n5. den am 1. J anuar 1995 in K raft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom\n7. Dezember 1994 (B GB l. I S . 3744),\n6. den am 1. November 1997 in K raft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom\n24. J uni 1997 (B GB l. I S . 1537),\n7. den am 1. November 1998 in K raft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nB onn, den 22. Oktober 1998\nD er B und es minis ter für V erk ehr\nIn Vertretung des S taatssekretärs\nE w ald","3210            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998\nSeeschiffahrtsstraßen-Ordnung\n(SeeSchStrO)\nI n h a lts ü b e rs ic h t\nErster Abschnitt                                                       Sechster Abschnitt\nAllgemeine Bestimmungen                                                     Sonstige Vorschriften\n§    1  Geltungsbereich                                                § 37      Verhalten bei S chiffsunfällen und bei Verlust von Gegen-\n§    2  B egriffsbestimmungen                                                    ständen\n§    3  Grundregeln für das Verhalten im Verkehr                       § 38      Ausübung der Fischerei und der J agd\n§    4  Verantwortlichkeit                                             § 39      Fahrpläne für Fahrgastschiffe und Fähren\n§    5  S chiffahrtszeichen                                            § 40      (aufgehoben)\n§    6  S ichtzeichen und S challsignale der Fahrzeuge\n§    7  Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes                                                    Siebenter Abschnitt\nErgänzende Vorschriften für den Nord-Ostsee-Kanal\nZweiter Abschnitt\n§ 41      Geltungsbereich\nSichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge\n§ 42      Zulassung\n§    8  Allgemeines\n§ 43      An- und Abmeldung\n§    9  Verwendung von P ositionslaternen und S challsignal-\nanlagen                                                        § 44      (aufgehoben)\n§ 10    K leine Fahrzeuge                                              § 45      Verkehr in den Zufahrten\n§ § 11                                                                 § 46      Vorfahrt beim Einlaufen in die S chleusen und beim Aus-\nbis 18  (aufgehoben)                                                             laufen\nDritter Abschnitt                              § 47      Verbot des Einlaufens in die S chleusen und des Aus-\nlaufens\nSchallsignale der Fahrzeuge\n§ 48      Fahrabstand\n§ § 19\nund 20  (aufgehoben)                                                   § 49      Verhalten vor und in den Weichengebieten\n§ 50      Fahrregeln für Freifahrer und S chub- und S chleppver-\nVierter Abschnitt                                        bände\nFahrregeln                                  § 51      Fahrregeln für S portfahrzeuge\n§ 21    Grundsätze                                                     § 52      (aufgehoben)\n§ 22    Ausnahmen vom Rechtsfahrgebot                                  § 53      Fahrregeln und Festmachen auf dem Gieselaukanal\n§ 23    Überholen\n§ 54      (aufgehoben)\n§ 24    B egegnen\n§ 25    Vorfahrt der S chiffahrt im Fahrwasser                                                   Achter Abschnitt\n§ 26    Fahrgeschwindigkeit\nAufgaben und Zuständigkeiten der Behörden\n§ 27    S chleppen und S chieben                                             der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes\n§ 28    Durchfahren von B rücken und S perrwerken                      § 55      S chiffahrtspolizei\n§ 29    Einlaufen in S chleusen und Auslaufen\n§ 55a     Verkehrszentralen\n§ 30    Fahrbeschränkungen und Fahrverbote\n§ 56      S chiffahrtspolizeiliche Verfügungen\n§ 31    Wasserskilaufen, Wassermotorradfahren und S egel-\nsurfen                                                         § 57      S chiffahrtspolizeiliche Genehmigungen\n§ 58      S chiffahrtspolizeiliche M eldungen\nFünfter Abschnitt\n§ 59      B efreiung\nRuhender Verkehr\n§ 60      Ermächtigung zum Erlaß von schiffahrtspolizeilichen\n§ 32    Ankern                                                                   B ekanntmachungen und Rechtsverordnungen\n§ 33    Anlegen und Festmachen\n§ 34    Umschlag                                                                                Neunter Abschnitt\n§ 35    Ankern, Anlegen, Festmachen und Vorbeifahren von                                Bußgeld- und Schlußvorschriften\nund an Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter\nbefördern                                                      § 61      Ordnungswidrigkeiten\n§ 36    Umschlag bestimmter gefährlicher Güter                         § 62      (Inkrafttreten; Aufhebung von Vorschriften)","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998                           3211\nAnlage I                          B .14   Reeden\nSchiffahrtszeichen                      B .15   Gefahrenstellen\nB .16   K ennzeichnung besonderer Gebiete und S tellen\nV o rb emerkung en\nB .17   Festmachetonne\nA b s c hnitt I – S ic htz eic hen\nA b s c h n i t t II – S c h a l l s i g n a l e\nA. Gebots- und Verbotszeichen\nC .1    Anhalten\nA.1   Überholverbot\nC .2    Durchfahren/Einfahren verboten\nA.2   B egegnungsverbot an Engstellen\nC .3    Durchfahren/Einfahren\nA.3   Geschwindigkeitsbeschränkung\nC .4    S perrung der S eeschiffahrtsstraße\nA.4   Geschwindigkeitsbeschränkung        wegen  Gefährdung\ndurch S og oder Wellenschlag                            C .5    Einfahren in die Zufahrten und S chleusen des Nord-Ost-\nsee-K anals von S ee\nA.5   Geschwindigkeitsbeschränkung vor S tellen mit B ade-\nbetrieb                                                 C .6    Einfahren in die S chleusen des Nord-Ostsee-K anals\nvom K anal aus\nA.6   Einhalten eines Fahrabstandes\nA.7   Anhalten vor beweglichen B rücken, S perrwerken und                                      Anlage II\nS chleusen\nSichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge\nA.8   Ankerverbot\nE r l ä u t e r u n g z u r A n l a g e II\nA.9   Festmacheverbot\nA.10  Liegeverbot                                             Nr.     II.1 S i c h t z e i c h e n d e r F a h r z e u g e\nA.11  Einhalten einer Fahrtrichtung                            1      Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes bei Erfüllung poli-\nA.12  Abgabe von S challsignalen                                      zeilicher Aufgaben\nA.13  Anhalten in S chleusen                                   2      Zollfahrzeuge\nA.14  Durchfahren von B rücken                                 3      Fahrzeuge der B undeswehr und des B undesgrenz-\nschutzes sowie M aschinenfahrzeuge, die S chießschei-\nA.15  Ende einer Gebots- oder Verbotsstrecke in einer                 ben schleppen\nRichtung\n4      (aufgehoben)\nA.16  Aufforderung zum Anhalten\n5      Fähren\nA.17  Gesperrte Wasserflächen\n6      Fahrzeuge und S chub- und S chleppverbände, die be-\nA.18  S perrung der gesamten S eeschiffahrtsstraße oder einer         stimmte gefährliche Güter befördern, und leere Fahr-\nTeilstrecke                                                     zeuge im S inne des § 30 Abs. 1 Nr. 2\nA.19  Durchfahren beweglicher B rücken und S perrwerke         7\nsowie Einfahren in S chleusen und Ausfahren sowie der    und 8  (aufgehoben)\nZufahrten zu ihnen                                       9      S chwimmendes Zubehör\nA.20  Einfahren in die Zufahrten zum Nord-Ostsee-K anal       10      M anövrierbehinderte Fahrzeuge, die im Fahrwasser\nA.21  Einfahren in die S chleusenvorhäfen und in die S chleu-         baggern oder Unterwasserarbeiten ausführen\nsen des Nord-Ostsee-K anals in B runsbüttel und K iel-  11      Festgemachte Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und\nHoltenau                                                        außergewöhnliche S chwimmkörper\nA.22  Durchfahren der Weichengebiete des Nord-Ostsee-         12      Fahrzeuge mit S eelotsen auf dem Nord-Ostsee-K anal\nK anals\n13      Freifahrer auf dem Nord-Ostsee-K anal\nA.23  Verkehr beim Ölhafen B runsbüttel\n14      Am Ufer festgekommene Fahrzeuge auf dem Nord-Ost-\nA.24  Ein- und Ausfahren Gieselaukanal und Toter Travearm             see-K anal\n(Altarm der Teerhofinsel)\n15      Fahrzeuge, die einen S eelotsen anfordern\nA.25  Einfahren in die Husumer Au\n16      Fahrzeuge, die einen S eelotsen absetzen wollen\nB. Warnzeichen und Hinweiszeichen\nII.2 S c h a l l s i g n a l e d e r F a h r z e u g e\nB .1  Fährstelle\nB .2  Durchfahren von festen B rücken                          1      Achtungssignal\nB .3  Fernsprechstelle                                         2      Gefahr- und Warnsignal\nB .4  Grenzen eines Weichengebietes am Nord-Ostsee-K anal      3      S challsignale bei verminderter S icht\nB .5  Wasserski                                                4      (aufgehoben)\nB .6  Außergewöhnliche S chiffahrtsbehinderung                 5      Ausweichsignale\nB .7  Querströmung                                             6      Anforderungssignale „B rücke/S perrtor/S chleuse öff-\nnen“\nB .8  Wassermotorräder\n7      S chleppersignale\nB .9  (aufgehoben)\n8      (aufgehoben)\nB .10 K ennzeichnung der Zufahrt zu Fahrwassern und der\nM itte von S chiffahrtswegen                                                             Anlage III\nB .11 B ezeichnung der Fahrwasserseiten                               K arte zu § 1 Abs. 5\nB .12 (aufgehoben)\nAnlage IV\nB .13 B ezeichnung von abzweigenden oder einmündenden\nFahrwassern                                                     (aufgehoben)","3212            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998\nErster Abschnitt                                Holtenau mit Obereidersee mit Enge, Audorfer S ee,\nB orgstedter S ee mit Enge, S chirnauer S ee, Flem-\nAllgemeine B estimmungen                             huder S ee und Achterwehrer S chiffahrtskanal;\n§1                                18. Trave bis zur Nordwestkante der Eisenbahnhub-\nbrücke und der Nordkante der Holstenbrücke (S tadt-\nGeltungsbereich                                 trave) in Lübeck mit P ötenitzer Wiek, Dassower S ee\n(1) Die Verordnung gilt auf den Seeschiffahrtsstraßen mit         und den Altarmen an der Teerhofinsel;\nAusnahme der Emsmündung, die im Osten durch eine Ver-           19. Warnow mit B reitling und Nebenarmen unterhalb des\nbindungslinie zwischen dem P ilsumer Watt (53°29 � 08� N;            M ühlendamms bis zur Nordkante der Geinitzbrücke in\n07° 01 � 52� O), Borkum (53° 34� 06� N; 06° 45� 31� O)               Rostock;\nund dem S chnittpunkt der K oordinaten 53° 39� 35� N;\n06° 35 � 00� O begrenzt wird. S eeschiffahrtsstraßen im         20. Ryck bis zur Ostkante der S teinbecker B rücke in\nS inne dieser Verordnung sind                                        Greifswald;\n1. die Wasserflächen zwischen der K üstenlinie bei mitt-       21. Uecker bis zur S üdwestkante der S traßenbrücke in\nlerem Hochwasser oder der seewärtigen B egrenzung               Ueckermünde.\nder B innenwasserstraßen und einer Linie von drei             (2) Auf den Wasserflächen zwischen der seewärtigen\nS eemeilen Abstand seewärts der B asislinie,               B egrenzung im S inne des Absatzes 1 S atz 2 und der see-\n2. die durchgehend durch S ichtzeichen B .11 der An-           wärtigen B egrenzung des K üstenmeeres sind lediglich § 2\nlage I begrenzten Wasserflächen der seewärtigen            Abs. 1 Nr. 3, Nr. 13 B uchstabe b, Nr. 22 bis 25 und 27, die\nTeile der Fahrwasser im K üstenmeer.                       § § 3, 4, 5, 7 und § 32 Abs. 3, § 35 Abs. 1 und 2 sowie die\n§ § 55 bis 61 anzuwenden.\nDarüber hinaus sind S eeschiffahrtsstraßen im S inne die-\nser Verordnung die Wasserflächen zwischen den Ufern                (3) Die Verordnung gilt im B ereich der S eeschiffahrts-\nder nachstehend bezeichneten Teile der angrenzenden             straßen auch auf den bundeseigenen S chiffahrtsanlagen,\nB innenwasserstraßen:                                           den dem Verkehr auf den B undeswasserstraßen dienen-\nden Grundstücken und in den öffentlichen bundeseigenen\n3. Weser bis zur Nordwestkante der Eisenbahnbrücke in          Häfen.\nB remen mit den Nebenarmen S chweiburg, Rechter\nNebenarm, Rekumer Loch und Westergate;                        (4) Im Geltungsbereich dieser Verordnung gelten die\nInternationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von\n4. Lesum und Wümme bis zur Ostkante der Franzosen-             Zusammenstößen auf S ee – K ollisionsverhütungsregeln\nbrücke in B orgfeld;                                       (Anlage zu § 1 der Verordnung zu den Internationalen\n5. Hunte bis zum Hafen Oldenburg einerseits und bis            Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf\n140 M eter unterhalb der Amalienbrücke in Oldenburg        S ee vom 13. J uni 1977 – (B GB l. I S . 813), zuletzt geändert\nandererseits;                                              durch Artikel 4 Nr. 6 der Verordnung vom 7. Dezember\n1994 (BGBl. I S . 3744)) in der jeweils für die Bundesrepublik\n6. Elbe bis zur unteren Grenze des Hamburger Hafens\nDeutschland geltenden Fassung, soweit diese Verord-\nmit der Wischhafener S üderelbe (von km 8,03 bis zur\nnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.\nM ündung in die Elbe), dem Ruthenstrom (von km 3,75\nbis zur M ündung in die Elbe) und der B ützflether            (5) Die Wasserflächen und S eegebiete, die vom Gel-\nS üderelbe (von km 0,69 bis zur M ündung in die Elbe);     tungsbereich dieser Verordnung (§ 1 Abs. 1 bis 3) erfaßt\nwerden, sind aus der als Anlage III zu dieser Verordnung\n7. Oste bis zur Nordostkante des M ühlenwehres in\nbeigefügten K arte ersichtlich.\nB remervörde;\n8. Freiburger Hafenpriel bis zur Ostkante der Deich-                                          §2\nschleuse in Freiburg an der Elbe;\nBegriffsbestimmungen\n9. S chwinge bis zur Nordkante der S alztorschleuse in\nS tade;                                                       (1) Für diese Verordnung gelten die B egriffsbestimmun-\ngen der Regeln 3, 21 und 32 der K ollisionsverhütungs-\n10. Lühe bis zum Unterwasser der Au-M ühle in Horne-            regeln; im übrigen sind im S inne dieser Verordnung:\nburg;\n1. Fahrwasser\n11. Este bis zum Unterwasser der S chleuse in B uxtehude;\ndie Teile der Wasserflächen, die durch die S icht-\n12. S tör bis zum P egel in Rensing;                                   zeichen B .11 und B .13 der Anlage I begrenzt oder\n13. K rückau bis zur S üdwestkante der im Verlauf der                  gekennzeichnet sind oder die, soweit dies nicht der\nS traße Wedenkamp liegenden S traßenbrücke in                     Fall ist, auf den B innenwasserstraßen für die durch-\nElmshorn;                                                         gehende S chiffahrt bestimmt sind; die Fahrwasser\ngelten als enge Fahrwasser im S inne der K ollisions-\n14. P innau bis zur S üdwestkante der Eisenbahnbrücke in               verhütungsregeln;\nP inneberg;\n2. S teuerbordseiten der Fahrwasser\n15. Eider bis Rendsburg und S orge bis zur S üdwestkante\nder im Verlauf der B undesstraße 202 liegenden                    die S eiten, die bei den von S ee einlaufenden Fahr-\nS traßenbrücke an der S andschleuse;                              zeugen an S teuerbord liegen. Verbindet ein Fahr-\nwasser zwei M eeresteile oder zwei durch Gründe\n16. Gieselaukanal;                                                     voneinander getrennte Wasserflächen, so gilt als\n17. Nord-Ostsee-K anal von der Verbindungslinie zwi-                   S teuerbordseite eines Fahrwassers die S eite, die\nschen den M olenköpfen in B runsbüttel bis zu der Ver-            von den Fahrzeugen an S teuerbord gelassen wird,\nbindungslinie zwischen den Einfahrtsfeuern in K iel-              wenn sie aus westlicher Richtung kommen, das heißt","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998                3213\nvon Nord (einschließlich) über West bis S üd (aus-             behindern können oder besonderer Rücksicht durch\nschließlich). Ist ein solches Fahrwasser stark                 die S chiffahrt bedürfen; sie gelten als manövrier-\ngekrümmt, so ist die am weitesten nördlich liegende            behinderte Fahrzeuge im S inne von Regel 3 B uch-\nEinfahrt für das gesamte zusammenhängende Fahr-                stabe g der K ollisionsverhütungsregeln;\nwasser maßgebend;                                         10. außergewöhnlich große Fahrzeuge\n3. Reeden                                                          Fahrzeuge, die die für eine S eeschiffahrtsstraße\ndurch S ichtzeichen B .14 der Anlage I gekennzeich-            nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Abmessungen\nnete, nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachte oder in den             nach Länge, B reite oder Tiefgang überschreiten;\nS eekarten eingetragene Wasserflächen zum Ankern;         10a. Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge\n4. schwimmende Geräte                                              Fahrzeuge, die nach dem C ode für Hochgeschwin-\nmanövrierbehinderte Fahrzeuge im S inne von Regel 3            digkeitsfahrzeuge (BAnz. Nr. 21a vom 3. J anuar 1996)\nB uchstabe g der K ollisionsverhütungsregeln auch              gebaut sind und entsprechend betrieben werden\ndann, wenn sie nicht in Fahrt sind, insbesondere               sowie sonstige Fahrzeuge, die entsprechend dem\nK räne, Rammen, Hebefahrzeuge einschließlich ihres             C ode betrieben werden;\nschwimmenden Zubehörs;                                    11. Fahrgastschiffe\n5. schwimmende Anlagen                                             Fahrzeuge, die mehr als zwölf P ersonen gewerblich\nschwimmende Einrichtungen, die gewöhnlich nicht                befördern oder hierfür zugelassen und eingesetzt\nzur Fortbewegung bestimmt sind, insbesondere                   sind;\nDocks und Anlegebrücken; sie gelten im Falle der          12. Fähren\nÜberführung als Fahrzeuge im S inne dieser Verord-\nnung und im S inne von Regel 24 B uchstabe g der               Fahrzeuge, die dem Übersetzverkehr von einem Ufer\nK ollisionsverhütungsregeln;                                   zum anderen dienen;\n6. außergewöhnliche S chwimmkörper                            13. Wegerechtschiffe\neinzelne oder zu mehreren zusammengefaßte                      a) Fahrzeuge mit Ausnahme der auf dem Nord-Ost-\nschwer erkennbare, teilweise getauchte oder nicht                  see-K anal befindlichen, die die für eine S eeschiff-\nüber die Wasseroberfläche hinausragende Fahrzeu-                   fahrtsstraße nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten\nge und Gegenstände, die im Wasser fortbewegt wer-                  Abmessungen überschreiten oder die wegen\nden sollen, insbesondere Hölzer, Rohre, Faltbehäl-                 ihres Tiefgangs, ihrer Länge oder wegen anderer\nter, S inkstücke oder ähnliche S chwimmkörper. Im                  Eigenschaften gezwungen sind, den tiefsten Teil\nFalle ihrer Fortbewegung gelten sie als geschleppte                des Fahrwassers für sich in Anspruch zu nehmen,\nFahrzeuge oder Gegenstände im S inne von Regel 24              b) Fahrzeuge im B ereich der Wasserflächen zwi-\nB uchstabe g der K ollisionsverhütungsregeln;                      schen der seewärtigen B egrenzung im S inne des\n§ 1 Abs. 1 S atz 2 Nr. 1 und 2 und der seewärtigen\n7. S chleppverbände\nB egrenzung des K üstenmeeres, die die nach § 60\ndie Zusammenstellung von einem oder mehreren                       Abs. 1 bekanntgemachten Voraussetzungen er-\nschleppenden M aschinenfahrzeugen (S chlepper)                     füllen; sie gelten als manövrierbehinderte Fahr-\nund einem oder mehreren dahinter oder daneben                      zeuge im Sinne von Regel 3 Buchstabe g der Kolli-\ngeschleppten Anhängen, die keine oder keine                        sionsverhütungsregeln;\nbetriebsbereite Antriebsanlage besitzen oder in ihrer\n14. B innenschiffe\nM anövrierfähigkeit eingeschränkt sind; M otorsport-\nfahrzeuge, die andere S portfahrzeuge schleppen,               Fahrzeuge, denen eine Fahrtauglichkeitsbescheini-\ngelten nicht als schleppende M aschinenfahrzeuge               gung nach der B innenschiffs-Untersuchungsord-\nim S inne der K ollisionsverhütungsregeln;                     nung vom 17. M ärz 1988 (B GB l. I S . 238), zuletzt\ngeändert durch Artikel 3 der Verordnung vom\n7a. M aschinenfahrzeuge mit S chlepperhilfe\n15. Dezember 1997 (B GB l. I S . 3050), in der jeweils\nein manövrierfähiges M aschinenfahrzeug mit be-                geltenden Fassung, erteilt worden ist sowie B innen-\ntriebsklarer M aschine in Fahrt, das sich eines oder           fahrzeuge unter fremder Flagge;\nmehrerer S chlepper zur Unterstützung bedient\n15. Freifahrer\n(bugsieren); es gilt als ein allein fahrendes M aschi-\nnenfahrzeug im S inne von Regel 23 B uchstabe a der            Fahrzeuge, die von der Verpflichtung zur Annahme\nK ollisionsverhütungsregeln;                                   eines S eelotsen befreit sind;\n8. S chubverbände                                             16. bestimmte gefährliche Güter\neine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen               Güter der K lasse 1 – Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3 – und\nsich mindestens eines vor dem oder den Fahrzeugen              der K lassen 4.1 und 5.2 des IM DG-C ode deutsch\nmit M aschinenantrieb befindet, das oder die den Ver-          (Internationaler C ode für die B eförderung gefähr-\nband fortbewegen und als „schiebendes Fahrzeug“                licher Güter mit S eeschiffen – B Anz. Nr. 158a vom\noder „schiebende Fahrzeuge“ bezeichnet werden;                 23. August 1995) in seiner jeweils geltenden Fas-\nsung, für die das zusätzliche K ennzeichen „Ex-\n9. außergewöhnliche S chub- und S chleppverbände                   plosionsgefahr“ vorgeschrieben ist, von mehr als\nS chub- und S chleppverbände, die die für eine S ee-           100 K ilogramm Gesamtmenge je Fahrzeug sowie die\nschiffahrtsstraße nach § 60 Abs. 1 bekanntgemach-              als M assengut in Tankschiffen oder S chub- und\nten Abmessungen nach Länge, B reite oder Tiefgang              S chleppverbänden beförderten Güter im S inne des\nüberschreiten, die die S chiffahrt außergewöhnlich             § 30 Abs. 1 Nr. 1;","3214           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998\n17. Flammpunkt                                                        vom 13. S eptember 1984 (B GB l. I S . 1213), zuletzt\ndie in Grad C elsius ausgedrückte niedrigste Tempe-               geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. J uli\nratur, bei der sich entflammbare Dämpfe in solcher                1997 (B GB l. I S . 1832), in der jeweils geltenden Fas-\nM enge entwickeln, daß sie entzündet werden kön-                  sung, die bei verminderter S icht, auf Anforderung\nnen. Die in dieser Verordnung angegebenen Werte                   oder wenn die Verkehrszentrale es auf Grund der\ngelten für Versuche mit geschlossenem Tiegel, die in              Verkehrsbeobachtung für erforderlich hält, gegeben\nzugelassenen P rüfgeräten ermittelt werden;                       werden und sich entsprechend den Erfordernissen\nder Verkehrslage, der Fahrwasser- sowie der Wetter-\n18. im Rahmen der Vorschriften für den Nord-Ostsee-                   und Tideverhältnisse auch auf P ositionen, P assier-\nK anal                                                            zeiten, K urse, Geschwindigkeiten oder M anöver\na) Verkehrsgruppen                                                bestimmter S chiffe erstrecken können;\nfür die Verkehrslenkung eingeteilte Fahrzeug-          25. Verkehrsregelungen\ngruppen, die nach § 60 Abs. 1 bekanntgemacht                  schiffahrtspolizeiliche Verfügungen der Verkehrs-\nsind,                                                         zentrale im Einzelfall, die entsprechend den Erforder-\nb) S portfahrzeuge                                                nissen der Verkehrslage, der Fahrwasser- sowie der\nWetter- und Tideverhältnisse Regelungen über Vor-\nWasserfahrzeuge, die ausschließlich S port- oder\nfahrt, Überholen, B egegnen, Höchst- und M indest-\nErholungszwecken dienen,\ngeschwindigkeiten oder über das B efahren einer\nc) Weichengebiete                                                 S eeschiffahrtsstraße umfassen können;\nWasserflächen, die zum Warten, B egegnen oder          26. Verkehrslenkung\nÜberholen dienen,\nM aßnahmen der Verkehrszentralen am Nord-Ost-\nd) Zufahrten                                                      see-K anal, durch die der Verkehr zum Zweck der\nWasserflächen vor den S chleusenvorhäfen des                  Gefahrenabwehr oder der Verkehrsablaufsteuerung\nNord-Ostsee-K anals; sie gelten als Fahrwasser                gelenkt wird;\nim S inne dieser Verordnung,                           27. Verkehrszentralen\ne) S chleusenvorhäfen\ndie von der Wasser- und S chiffahrtsverwaltung des\ndie Wasserflächen zwischen den Verbindungsli-                 B undes eingerichteten Revierzentralen.\nnien der Außenhäupter der S chleusen und der\nEinfahrtsfeuer in B runsbüttel und K iel-Holtenau;        (2) Im S inne dieser Verordnung bedeutet:\n19. S ichtzeichen der Fahrzeuge                                1. am Tage\nLichter, S ignalkörper, Flaggen und Tafeln;                    die Zeit von S onnenaufgang bis S onnenuntergang;\n20. S ignalkörper der Fahrzeuge                                2. bei Nacht\nB älle, K egel, Rhomben und Zylinder;                          die Zeit von S onnenuntergang bis S onnenaufgang.\n21. Wassermotorräder\n§3\nmotorisierte Wassersportgeräte, die als P ersonal\nWater C raft wie „Wasserbob“, „Wasserscooter“,                                        Grundregeln\n„J etbike“ oder „J etski“ bezeichnet werden, oder                          für das Verhalten im Verkehr\nsonstige gleichartige Geräte; sie gelten nicht als\n(1) J eder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten,\nFahrzeuge im S inne dieser Verordnung;\ndaß die S icherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewähr-\n22. M aritime Verkehrssicherung                                leistet und daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder\ndie von der Verkehrszentrale zur Verhütung von K olli-     mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert\nsionen und Grundberührungen, zur Verkehrsablauf-           oder belästigt wird. Er hat insbesondere die Vorsichts-\nsteuerung oder zur Verhütung der von der S chiffahrt       maßregeln zu beachten, die S eemannsbrauch oder\nausgehenden Gefahren für die M eeresumwelt gege-           besondere Umstände des Falles erfordern. Der Führer\nbenen Verkehrsinformationen und Verkehrsunter-             eines mit einer UK W-S prechfunkanlage ausgerüsteten\nstützungen sowie erlassenen Verfügungen zur Ver-           Fahrzeugs ist verpflichtet, bei der B efolgung der Vorschrif-\nkehrsregelung und -lenkung;                                ten über das Verhalten im Verkehr die von einer Verkehrs-\nzentrale aus in deutscher, auf Anforderung in englischer\n23. Verkehrsinformationen                                      S prache gegebenen Verkehrsinformationen und -unter-\nnautische Warnnachrichten sowie M itteilungen der          stützungen abzuhören und unverzüglich entsprechend\nVerkehrszentrale über die Verkehrslage, Fahrwas-           den B edingungen der jeweiligen Verkehrssituation zu\nser- sowie Wetter- und Tideverhältnisse, die zu fest-      berücksichtigen.\ngelegten Zeiten in regelmäßigen Abständen oder auf            (2) Zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr\nAnforderung einzelner S chiffe gegeben werden;             müssen unter B erücksichtigung der besonderen Umstän-\n24. Verkehrsunterstützungen                                    de auch dann alle erforderlichen M aßnahmen ergriffen\nwerden, wenn diese ein Abweichen von den Vorschriften\nHinweise und Warnungen der Verkehrszentrale an\ndieser Verordnung notwendig machen.\ndie S chiffahrt sowie Empfehlungen im Rahmen einer\nS chiffsberatung von der Verkehrszentrale aus durch           (3) Wer infolge körperlicher oder geistiger M ängel oder\nS eelotsen nach § 23 Abs. 1 des Gesetzes über das          des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer be-\nS eelotswesen in der Fassung der B ekanntmachung           rauschender M ittel in der sicheren Führung des Fahrzeugs","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998              3215\nbehindert ist, darf weder ein Fahrzeug führen noch dessen                                      §6\nK urs oder Geschwindigkeit selbständig bestimmen. Dies                                 Sichtzeichen und\ngilt für das Fahren mit einem Wassermotorrad oder einem                          Schallsignale der Fahrzeuge\nS egelsurfbrett entsprechend.\n(1) S oweit die folgenden Vorschriften nicht etwas\n(4) Wer eine B lutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr      B esonderes vorschreiben, haben Fahrzeuge zusätzlich zu\nP romille oder eine Alkoholmenge im K örper hat, die zu          den in den K ollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen\neiner solchen B lutalkoholkonzentration führt, darf weder        S ichtzeichen und S challsignalen solche nur nach M aß-\nein Fahrzeug führen noch dessen K urs oder Geschwindig-          gabe der Anlage II für die dort vorgesehenen Zwecke zu\nkeit selbständig bestimmen. Dies gilt für das Fahren mit         führen, zu zeigen oder zu geben. Die in dem Internationa-\neinem Wassermotorrad oder einem S egelsurfbrett ent-             len S ignalbuch enthaltenen S ichtzeichen und S challsigna-\nsprechend.                                                       le dürfen nur für die dort vorgesehenen Zwecke verwendet\n§4                                 werden. Es dürfen keine S ichtzeichen geführt oder gezeigt\nsowie S challsignale gegeben werden, die mit den vorge-\nVerantwortlichkeit                         schriebenen oder vorgesehenen verwechselt werden kön-\n(1) Der Fahrzeugführer und jeder sonst für die S icherheit    nen. Die Vorschriften der Allgemeinen Zollordnung und\nVerantwortliche haben die Vorschriften dieser Verordnung         Regel 1 B uchstaben c und e der K ollisionsverhütungs-\nüber das Verhalten im Verkehr und über die Ausrüstung            regeln bleiben unberührt.\nder Fahrzeuge mit Einrichtungen für das Führen und Zei-             (2) Laternen, Leuchten und S cheinwerfer dürfen nur so\ngen der S ichtzeichen und das Geben von S challsignalen          gebraucht werden, daß sie nicht blenden und dadurch die\nzu befolgen. Auf B innenschiffen ist neben dem Fahrzeug-         S chiffahrt gefährden oder behindern können.\nführer hierfür auch jedes M itglied der B esatzung verant-\n(3) Für die Ausrüstung zum Geben der nach dieser Ver-\nwortlich, das vorübergehend selbständig den K urs und die\nordnung vorgeschriebenen S challsignale gilt Regel 33 der\nGeschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmt.\nK ollisionsverhütungsregeln entsprechend. Für S chall-\n(2) Verantwortlich ist auch der S eelotse; er hat den Fahr-   signalanlagen auf Fahrzeugen im S inne des § 9 Abs. 4 gilt\nzeugführer oder dessen Vertreter so zu beraten, daß sie          § 37 der B innenschiffs-Untersuchungsordnung in der\ndie Vorschriften dieser Verordnung befolgen können.              jeweils geltenden Fassung. Die Wirksamkeit und B etriebs-\n(3) B ei S chub- und S chleppverbänden ist unbeschadet        sicherheit dieser S challsignalanlagen müssen jederzeit\nder Vorschrift des Absatzes 1 der Führer des Verbandes           gewährleistet sein. Wird die Wirksamkeit oder B etriebs-\nfür dessen sichere Führung verantwortlich. Führer des            sicherheit erkennbar beeinträchtigt, haben der Fahrzeug-\nVerbandes ist der Führer des S chleppers oder des S chub-        führer und der Eigentümer unverzüglich für die sach-\nschiffes; die Führer der beteiligten Fahrzeuge können vor        gemäße Instandsetzung zu sorgen.\nAntritt der Fahrt auch einen anderen Fahrzeugführer als             (4) P rodukte aus anderen M itgliedstaaten der Europäi-\nFührer des Verbandes bestimmen.                                  schen Union, die den in dieser Verordnung geregelten\ntechnischen Anforderungen nicht entsprechen, werden\n(4) S teht der Fahrzeugführer nicht fest und sind mehrere\neinschließlich der im Herstellerland durchgeführten P rü-\nP ersonen zur Führung eines Fahrzeugs berechtigt, so\nfungen, Zulassungen und Überwachungen als gleich-\nhaben sie vor Antritt der Fahrt zu bestimmen, wer verant-\nwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte S chutz-\nwortlicher Fahrzeugführer ist.\nniveau – S icherheit, Gesundheit und Gebrauchstaug-\n(5) Die Verantwortlichkeit anderer P ersonen, die sich        lichkeit – gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.\naus dieser Verordnung oder sonstigen Vorschriften ergibt,\nbleibt unberührt.                                                                              §7\n§5                                            Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes\nSchiffahrtszeichen                            Von den Vorschriften dieser Verordnung sind Fahrzeuge\ndes öffentlichen Dienstes befreit, soweit dies zur Erfüllung\n(1) S chiffahrtszeichen im S inne dieser Verordnung sind\nhoheitlicher Aufgaben unter gebührender B erücksich-\nS ichtzeichen und S challsignale, die Gebote, Verbote,\ntigung der öffentlichen S icherheit und Ordnung dringend\nWarnungen oder Hinweise enthalten. Die im Geltungsbe-\ngeboten ist.\nreich dieser Verordnung verwendeten S chiffahrtszeichen,\ndie Gebote und Verbote enthalten, sind in der Anlage I zu\ndieser Verordnung abschließend aufgeführt oder in den                                 Zweiter Abschnitt\nnach § 60 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen enthal-\nten. P rodukte aus anderen M itgliedstaaten der Europäi-             S ichtzeichen und S challsignale der Fahrzeuge\nschen Union, die den in der Anlage I geregelten techni-\nschen Anforderungen nicht entsprechen, werden ein-                                             §8\nschließlich der im Herstellerland durchgeführten P rüfun-\nAllgemeines\ngen, Zulassungen und Überwachungen als gleichwertig\nbehandelt, wenn mit ihnen das geforderte S chutzniveau              (1) Für die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen\n– S icherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit –            S ichtzeichen gilt Regel 20 sowie Anlage I der K ollisions-\ngleichermaßen dauerhaft erreicht wird.                           verhütungsregeln entsprechend. S ichtzeichen, die nach\ndieser Verordnung und den K ollisionsverhütungsregeln\n(2) Die durch Gebots- und Verbotszeichen getroffenen\nvon Fahrzeugen geführt werden müssen, sind ständig mit-\nAnordnungen sind zu befolgen.\nzuführen und während der Zeit, in der sie zu führen sind,\n(3) Das B eschädigen oder B eeinträchtigen der Erkenn-        fest anzubringen. Es dürfen nur solche S ichtzeichen ver-\nbarkeit der S chiffahrtszeichen ist verboten.                    wendet werden, die über den ganzen Horizont sichtbar","3216            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998\nsind; sie sind dort zu führen, wo sie am besten gesehen         Topplicht auch dann nur in einer M indesthöhe von\nwerden können. S atz 3 gilt nur, soweit diese Verordnung        6 M etern geführt zu werden, wenn das Fahrzeug breiter\nnicht etwas anderes vorschreibt. Für B innenschiffe, die        als 6 M eter ist. Abweichend von Nummer 2 B uchstabe i\ndie seewärtige Grenze einer Wasserfläche der Zone 2             der Anlage I der K ollisionsverhütungsregeln muß bei Zoll-\nnach Anlage 1 der B innenschiffs-Untersuchungsordnung           fahrzeugen, Fahrzeugen der Wasserschutzpolizeien und\nnicht überschreiten, gilt abweichend von S atz 1                des B undesgrenzschutzes der Abstand zwischen den\nsenkrecht übereinander zu führenden Lichtern minde-\n1. Anlage I Abschnitt 5 S atz 1 der K ollisionsverhütungsre-\nstens 1 M eter betragen.\ngeln nicht hinsichtlich der Abschirmung der S eiten-\nlichter, wenn P ositionslaternen verwendet werden, die         (4) Auf B innenschiffen im S inne des § 8 Abs. 1 S atz 5\nhinsichtlich der waagerechten Lichtverteilung den Vor-      dürfen zur Lichterführung nach dieser Verordnung und\nschriften der Anlage I Abschnitt 9 der K ollisionsver-      den K ollisionsverhütungsregeln auch solche P ositions-\nhütungsregeln oder den in § 9 Abs. 4 genannten              laternen verwendet werden, die vom B undesamt für S ee-\nVorschriften auch ohne Abschirmung entsprechen,             schiffahrt und Hydrographie als helle Lichter, bei Verwen-\n2. Anlage I Abschnitt 5 S atz 1 und 2 der K ollisionsverhü-     dung als Topplaternen als starke Lichter nach der Verord-\ntungsregeln nicht hinsichtlich des mattschwarzen            nung über die Farbe und Lichtstärke der B ordlichter sowie\nAnstrichs bei der Verwendung von S eitenlichtern mit        die Zulassung von S ignalleuchten in der B innenschiffahrt\nAbschirmung.                                                auf Rhein und M osel vom 16. M ärz 1992 (B GB l. I S . 531),\ngeändert durch Verordnung vom 4. M ärz 1994 (B GB l. I\n(2) Die M indesttragweite aller in dieser Verordnung für     S . 440), in der jeweils geltenden Fassung, oder nach der\nFahrzeuge und außergewöhnliche S chwimmkörper vor-              Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der B ord-\ngeschriebenen Lichter muß zwei S eemeilen betragen.             lichter sowie die Zulassung von S ignalleuchten im Gel-\n(3) Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen S ignal-       tungsbereich der B innenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom\nkörper dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die in        14. S eptember 1972 (B G B l. I S . 1775), zuletzt geändert\nallen Richtungen aus der Entfernung das gleiche Aus-            durch § 5 der Verordnung vom 16. M ärz 1992 (B G B l. I\nsehen wie der vorgeschriebene S ignalkörper haben.              S . 531), in der jeweils geltenden Fassung, zugelassen\nsind. Wird die Wirksamkeit oder B etriebssicherheit dieser\n(4) Die von den Fahrzeugen nach dieser Verordnung zu         P ositionslaternen beeinträchtigt, ist unverzüglich für\nführenden Flaggen und Tafeln müssen, soweit nicht etwas         sachgemäße Instandsetzung oder Ersatz zu sorgen.\nanderes bestimmt ist, rechteckig und mindestens 1 M eter\nhoch und 1 M eter breit sein. Die Farben dürfen weder ver-         (5) Abweichend von Anlage I Abschnitt 2 B uchstabe a\nblaßt noch verschmutzt sein. Anstelle der in dieser Ver-        der K ollisionsverhütungsregeln brauchen B innenschiffe,\nordnung vorgeschriebenen Flaggen dürfen auch Tafeln             die die seewärtige Grenze einer Wasserfläche der Zone 2\ngleicher Größe, Form und Farbe geführt werden. Auf Fahr-        nach Anlage 1 der B innenschiffs-Untersuchungsordnung\nzeugen von weniger als 20 M etern Länge dürfen Flaggen          nicht überschreiten, das vordere weiße Licht nur minde-\nund Tafeln geringerer Abmessung verwendet werden, die           stens 5 M eter über dem S chiffskörper und das zweite, hin-\ndem Größenverhältnis des Fahrzeugs angemessen sind.             tere Licht nur mindestens 3 M eter über dem vorderen\nLicht zu setzen.\n(5) (aufgehoben)\n§9                                                             § 10\nVerwendung von Positions-                                            Kleine Fahrzeuge\nlaternen und Schallsignalanlagen                      (1) Abweichend von Regel 22 B uchstabe c der K ollisi-\n(1) Fahrzeuge, die zur Führung der B undesflagge             onsverhütungsregeln müssen Fahrzeuge von weniger als\nberechtigt sind, dürfen zur Führung der nach dieser Ver-        12 M etern Länge, die berechtigt sind, die B undesflagge zu\nordnung vorgeschriebenen Lichter und zur Abgabe der             führen, S eitenlichter mit einer M indesttragweite von zwei\nnach dieser Verordnung vorgeschriebenen S challsignale          S eemeilen führen.\nnur solche P ositionslaternen und S challsignalanlagen             (2) Abweichend von Regel 25 B uchstabe d der K ollisi-\nverwenden, deren B aumuster vom B undesamt für S ee-            onsverhütungsregeln haben Fahrzeuge unter S egel von\nschiffahrt und Hydrographie zur Verwendung auf S ee-            weniger als 12 M etern Länge und Fahrzeuge unter Ruder,\nschiffahrtsstraßen zugelassen sind. Für die B aumusterzu-       wenn sie die nach Regel 25 B uchstabe a oder b der K ollisi-\nlassung, die Wirksamkeit und die Instandsetzung gelten          onsverhütungsregeln vorgeschriebenen Lichter nicht\ndie § § 7 und 9 der S chiffsausrüstungsverordnung-S ee          führen können, mindestens ein weißes Rundumlicht im\nvom 20. M ai 1998 (B GB l. I S . 1168) entsprechend.            S inne von Regel 21 B uchstabe e der K ollisionsver-\n(2) Abweichend von Nummer 11 der Anlage I der K ollisi-      hütungsregeln zu führen.\nonsverhütungsregeln müssen P ositionslaternen elektrisch\n(3) Fahrzeuge im S inne des Absatzes 2, auf denen die\nbetrieben sein. Auf Fahrzeugen unter Ruder oder S egel\nhiernach vorgeschriebenen Lichter, und M aschinenfahr-\nvon weniger als 20 M etern Länge, auf denen keine ausrei-\nzeuge von weniger als 7 M etern Länge, auf denen die nach\nchende S tromquelle vorhanden ist, auf unbemannten\nRegel 23 B uchstaben a und c der K ollisionsverhütungs-\nFahrzeugen, auf bemannten B innenschiffen ohne eigene\nregeln vorgeschriebenen Lichter nicht geführt werden\nAntriebsanlage sowie für die Reservebeleuchtung von\nkönnen, dürfen in der Zeit, in der die Lichterführung vorge-\nB innenschiffen nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 der B innenschiffs-\nschrieben ist, nicht fahren, es sei denn, daß ein Notstand\nUntersuchungsordnung dürfen nichtelektrische P osi-\nvorliegt. Für diesen Fall ist eine elektrische Leuchte oder\ntionslaternen verwendet werden.\neine Laterne mit einem weißen Licht ständig gebrauchs-\n(3) Abweichend von Nummer 2 B uchstabe a Ziffer i            fertig mitzuführen und rechtzeitig zu zeigen, um einen\nder Anlage I der K ollisionsverhütungsregeln braucht das        Zusammenstoß zu verhüten.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998              3217\n(4) Auf den nach § 60 Abs. 1 als Anker- und Liegestellen                                  § 23\nbekanntgemachten Wasserflächen brauchen Fahrzeuge                                         Überholen\nvon weniger als 12 M etern Länge nicht die nach Regel 30\nB uchstabe a, b oder c der K ollisionsverhütungsregeln vor-        (1) Grundsätzlich muß links überholt werden. S oweit die\ngeschriebenen S ichtzeichen zu führen; Regel 30 B uch-          Umstände des Falles es erfordern, darf rechts überholt\nstabe e der K ollisionsverhütungsregeln bleibt unberührt.       werden.\n(5) Abweichend von Regel 26 Buchstabe c der Kolli-              (2) Das überholende Fahrzeug muß unter B eachtung\nsionsverhütungsregeln brauchen offene Fischerboote nur          von Regel 9 B uchstabe e und Regel 13 der K ollisionsver-\nein weißes Rundumlicht im Sinne von Regel 21 Buchstabe e        hütungsregeln die Fahrt so weit herabsetzen oder einen\nder Kollisionsverhütungsregeln zu führen. Regel 26 Buch-        solchen seitlichen Abstand vom vorausfahrenden Fahr-\nstabe b der Kollisionsverhütungsregeln bleibt unberührt.        zeug einhalten, daß kein gefährlicher S og entstehen kann\nund während des ganzen Überholmanövers jede Gefähr-\n§ § 11 bis 18                          dung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Das voraus-\nfahrende Fahrzeug muß das Überholen soweit wie mög-\n(aufgehoben)                            lich erleichtern.\n(3) Das Überholen ist verboten\nDritter Abschnitt                         1. in der Nähe von in Fahrt befindlichen, nicht freifahren-\nS challsignale der Fahrzeuge                         den Fähren,\n(aufgehoben)                            2. an engen S tellen und in unübersichtlichen K rümmun-\ngen,\n§ § 19 und 20                          3. vor und innerhalb von S chleusen sowie innerhalb der\n(aufgehoben)                                S chleusenvorhäfen und Zufahrten des Nord-Ostsee-\nK anals mit Ausnahme von schwimmenden Geräten im\nEinsatz,\nVierter Abschnitt                         4. innerhalb von S trecken und zwischen Fahrzeugen, die\nFahrregeln                                 nach § 60 Abs. 1 bekanntgemacht sind.\n(4) K ann in einem Fahrwasser nur unter M itwirkung des\n§ 21                              zu überholenden Fahrzeugs sicher überholt werden, so ist\nGrundsätze                             das Überholen nur erlaubt, wenn das zu überholende\nFahrzeug auf eine entsprechende Anfrage oder Anzeige\n(1) Die Fahrregeln dieses Abschnitts sowie des S ieben-      des überholenden Fahrzeugs hin eindeutig zugestimmt\nten Abschnitts gelten unabhängig von den S ichtverhält-         hat. Das überholende Fahrzeug kann abweichend von\nnissen. Abweichend von den Regeln 11 und 19 der K ollisi-       Regel 9 B uchstabe e Ziffer i der K ollisionsverhütungs-\nonsverhütungsregeln gelten die Regel 13 B uchstabe a            regeln seine Absicht über UK W-S prechfunk dem zu über-\nund c und Regel 14 B uchstabe a und c der K ollisionsver-       holenden Fahrzeug mitteilen, wenn\nhütungsregeln im Fahrwasser auch dann, wenn die Fahr-\nzeuge einander nicht in S icht, aber mittels Radar geortet      1. eine eindeutige Identifikation der K ommunikationsteil-\nhaben.                                                              nehmer erfolgt,\n(2) B eim B egegnen, Überholen und Vorbeifahren an           2. eine eindeutige Absprache über UK W-S prechfunk\nFahrzeugen und Anlagen ist ein sicherer P assierabstand             möglich ist,\nnach Regel 8 B uchstabe d der K ollisionsverhütungsregeln       3. durch die Wahl des UK W-K anals sichergestellt wird,\neinzuhalten.                                                        daß möglichst alle betroffenen Verkehrsteilnehmer die\n(3) Im Fahrwasser müssen die B uganker klar zum sofor-           UK W-Absprache mithören können, und\ntigen Fallen sein. Dies gilt nicht für Fahrzeuge von weniger    4. die Verkehrslage es erlaubt.\nals 20 M etern Länge.                                           Ist das zu überholende Fahrzeug einverstanden, so kann\nes seine Zustimmung abweichend von Regel 34 B uchsta-\n§ 22                              be c Ziffer ii der K ollisionsverhütungsregeln über UK W-\nAusnahmen vom Rechtsfahrgebot                       S prechfunk geben und M aßnahmen für ein sicheres P as-\nsieren treffen. Liegen die Voraussetzungen für die Abspra-\n(1) Abweichend vom Gebot, im Fahrwasser gemäß\nche über UK W-S prechfunk nicht vor, gilt ausschließlich\nRegel 9 B uchstabe a der K ollisionsverhütungsregeln\nRegel 9 B uchstabe e der K ollisionsverhütungsregeln.\nsoweit wie möglich rechts zu fahren, darf innerhalb von\nnach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Fahrwasserab-                    (5) Außerhalb der Weichengebiete im Nord-Ostsee-\nschnitten von allen oder von einzelnen Fahrzeuggruppen          K anal ist das Überholen nur gestattet, wenn die S umme\nlinks gefahren werden. Nach § 60 Abs. 1 bekanntgemach-          der Verkehrsgruppenzahlen der sich überholenden Fahr-\nte Fahrzeuggruppen haben die einmal gewählte linke              zeuge nicht die nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachte Zahl\nFahrwasserseite beizubehalten.                                  überschreitet.\n(2) Außerhalb des Fahrwassers ist so zu fahren, daß klar\nerkennbar ist, daß das Fahrwasser nicht benutzt wird.                                        § 24\n(3) Auf nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Wasser-                                      Begegnen\nflächen außerhalb des Fahrwassers haben sich alle                  (1) B eim B egegnen auf entgegengesetzten oder fast\nbekanntgemachten Fahrzeuggruppen an der in ihrer Fahrt-         entgegengesetzten K ursen im Fahrwasser ist nach S teu-\nrichtung rechts vom Fahrwasser liegenden Seite zu halten.       erbord auszuweichen.","3218            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998\n(2) Das B egegnen ist verboten an S tellen, innerhalb von    1. in Tidegewässern und in tidefreien Gewässern mit\nS trecken und zwischen bestimmten Fahrzeugen, die nach              S trömung das mit dem S trom fahrende Fahrzeug, bei\n§ 60 Abs. 1 bekanntgemacht sind.                                    S tromstillstand das Fahrzeug, das vorher gegen den\nS trom gefahren ist,\n(3) Abweichend von Regel 14 der K ollisionsverhütungs-\nregeln dürfen Fahrzeuge innerhalb von Fahrwasserab-             2. in tidefreien Gewässern ohne S trömung das Fahrzeug,\nschnitten im S inne des § 22 Abs. 1 einem Gegenkommer               das grundsätzlich die S teuerbordseite des Fahrwas-\nausnahmsweise nach B ackbord ausweichen. Die Absicht                sers zu benutzen hat.\nist dem Gegenkommer anzuzeigen. Dem Gegenkommer                 Das wartepflichtige Fahrzeug muß außerhalb der Eng-\nkann das Fahrzeug seine Absicht über UK W-S prechfunk           stelle so lange warten, bis das andere Fahrzeug vorbeige-\nmitteilen, wenn                                                 fahren ist.\n1. eine eindeutige Identifikation der K ommunikationsteil-         (6) Ein Fahrzeug, das die Vorfahrt zu gewähren hat, muß\nnehmer erfolgt,                                             rechtzeitig durch sein Fahrverhalten erkennen lassen, daß\n2. eine eindeutige Absprache über UK W-S prechfunk              es warten wird. Es darf nur weiterfahren, wenn es über-\nmöglich ist,                                                sehen kann, daß die S chiffahrt nicht beeinträchtigt wird.\n3. durch die Wahl des UK W-K anals sichergestellt wird,\ndaß möglichst alle betroffenen Verkehrsteilnehmer die                                     § 26\nUK W-Absprache mithören können, und                                              Fahrgeschwindigkeit\n4. die Verkehrslage es erlaubt.                                    (1) J edes Fahrzeug, Wassermotorrad und S egelsurf-\nbrett muß unter B eachtung von Regel 6 der K ollisionsver-\nLiegen die Voraussetzungen für die Absprache über UK W-\nhütungsregeln mit einer sicheren Geschwindigkeit fahren.\nS prechfunk nicht vor, so ist dem Gegenkommer die\nFahrzeuge und Wassermotorräder haben ihre Geschwin-\nAbsicht durch das S challsignal nach Nummer 5 der An-\ndigkeit rechtzeitig so weit zu vermindern, wie es erforder-\nlage II.2 anzuzeigen.\nlich ist, um Gefährdungen durch S og oder Wellenschlag\n(4) Außerhalb der Weichengebiete im Nord-Ostsee-             zu vermeiden, insbesondere beim Vorbeifahren an\nK anal ist das B egegnen nur gestattet, wenn die S umme         1. Häfen, S chleusen und S perrwerken,\nder Verkehrsgruppenzahlen der sich begegnenden Fahr-\nzeuge nicht die nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachte Zahl           2. festliegende Fähren,\nüberschreitet. Einem Fahrzeug der Verkehrsgruppen 4             3. manövrierunfähigen und festgekommenen Fahrzeu-\nbis 6 ist auszuweichen.                                             gen sowie an manövrierbehinderten Fahrzeugen nach\nRegel 3 B uchstabe g der K ollisionsverhütungsregeln,\n§ 25                                4. schwimmenden Geräten und schwimmenden Anlagen,\nVorfahrt der Schiffahrt im Fahrwasser                5. außergewöhnlichen S chwimmkörpern, die geschleppt\n(1) Die in den nachfolgenden Absätzen enthaltenen                werden, sowie\nRegelungen gelten für Fahrzeuge im Fahrwasser abwei-            6. an S tellen, die durch die S ichtzeichen über Geschwin-\nchend von der Regel 9 B uchstabe b bis d und den Regeln             digkeitsbeschränkung oder durch die Flagge „A“ des\n15 und 18 B uchstabe a bis c der K ollisionsverhütungs-             Internationalen S ignalbuches gekennzeichnet sind.\nregeln.\n(2) Wird der Verkehr durch S ichtzeichen und bei vermin-\n(2) Im Fahrwasser haben dem Fahrwasserverlauf fol-           derter S icht zusätzlich durch S challsignale geregelt, so ist\ngende Fahrzeuge unabhängig davon, ob sie nur innerhalb          die Geschwindigkeit so einzurichten, daß bei einer kurzfri-\ndes Fahrwassers sicher fahren können, Vorfahrt gegen-           stigen Änderung des gezeigten S ichtzeichens oder des\nüber Fahrzeugen, die                                            gegebenen S challsignals das Fahrzeug sofort aufge-\nstoppt werden kann. Wird an einer Anlage zur Regelung\n1. in das Fahrwasser einlaufen,\ndes Verkehrs durch Lichter kein S ichtzeichen gezeigt, so\n2. das Fahrwasser queren,                                       ist aufzustoppen, bis weitere Anweisung erfolgt.\n3. im Fahrwasser drehen,                                           (3) Innerhalb von S trecken, deren Grenzen nach § 60\nAbs. 1 bekanntgemacht sind, darf die bekanntgemachte\n4. ihre Anker- oder Liegeplätze verlassen.\nHöchstgeschwindigkeit durch das Wasser, auf dem Nord-\n(3) S ofern S egelfahrzeuge nicht deutlich der Richtung      Ostsee-K anal über Grund, nicht überschritten werden.\neines Fahrwassers folgen, haben sie sich untereinander             (4) Vor S tellen mit erkennbarem B adebetrieb darf außer-\nnach den K ollisionsverhütungsregeln zu verhalten, wenn         halb des Fahrwassers in einem Abstand von weniger als\nsie dadurch vorfahrtberechtigte Fahrzeuge nicht gefähr-         500 M etern von der jeweiligen Wasserlinie des Ufers eine\nden oder behindern.                                             Höchstgeschwindigkeit durch das Wasser von 8 K ilo-\n(4) Fahrzeuge im Fahrwasser haben unabhängig davon,          metern (4,3 S eemeilen) in der S tunde nicht überschritten\nob sie dem Fahrwasserverlauf folgen, Vorfahrt vor Fahr-         werden.\nzeugen, die in dieses Fahrwasser aus einem abzweigen-\nden oder einmündenden Fahrwasser einlaufen.                                                   § 27\n(5) Nähern sich Fahrzeuge einer Engstelle, die nicht mit                        Schleppen und Schieben\nS icherheit hinreichenden Raum für die gleichzeitige               (1) S chleppen oder S chieben dürfen nur Fahrzeuge,\nDurchfahrt gewährt, oder einer durch das S ichtzeichen          welche die dafür erforderlichen Einrichtungen besitzen\nA.2 der Anlage I gekennzeichneten S telle des Fahrwas-          und deren M anövrierfähigkeit beim S chleppen oder\nsers von beiden S eiten, so hat Vorfahrt                        S chieben gewährleistet ist.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998                   3219\n(2) S chlepp- oder S chubverbände dürfen nicht mehr          die Leinen so zu bedienen, daß das Fahrzeug bei Auf-\nAnhänge oder S chubleichter enthalten, als die S chlepper       nahme einer falschen Fahrtrichtung sofort aufgestoppt\noder S chubschiffe unter B erücksichtigung der Verkehrsla-      werden kann. Die Fahrzeuge haben aus der S chleuse in\nge und der B eschaffenheit der S eeschiffahrtsstraße sicher     der Reihenfolge ihres Einlaufens auszulaufen, es sei denn,\nzu führen vermögen.                                             die beteiligten Fahrzeugführer vereinbaren eine andere\n(3) Das Nebeneinanderkoppeln von Fahrzeugen in Fahrt         Reihenfolge.\nist auf den nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Wasser-\nflächen verboten. Im übrigen dürfen M aschinenfahrzeuge                                           § 30\nmit Ausnahme beim B ugsieren nicht mit eigener M aschi-                   Fahrbeschränkungen und Fahrverbote\nnenkraft nebeneinander gekoppelt fahren.\n(1) Die S eeschiffahrtsstraßen J ade, Weser, Hunte, Elbe,\nNord-Ostsee-K anal, K ieler Förde und Trave sowie die\n§ 28                               Wasserflächen der Zufahrten zu den Häfen Wismar,\nDurchfahren                             Rostock mit Warnow, S tralsund mit Gellenstrom, Landtief\nvon Brücken und Sperrwerken                      und Osttief und Wolgast dürfen von den nachstehend auf-\n(1) Vor und unter B rücken ist das B egegnen und Über-       geführten Fahrzeugen, von denen auf Grund der Art der\nholen nur gestattet, wenn das Fahrwasser mit S icherheit        beförderten Ladung besondere Gefahren für die übrige\nhinreichenden Raum für die gleichzeitige Durchfahrt             S chiffahrt ausgehen können, nur unter den in Absatz 2\ngewährt. Anderenfalls ist die Vorfahrt entsprechend § 25        genannten Voraussetzungen befahren werden:\nAbs. 5 zu beachten. Ein wartepflichtiges Fahrzeug muß in        1. Tankschiffe und S chub- und S chleppverbände, welche\nausreichender Entfernung vor der B rücke anhalten. Dabei            a) gasförmige Güter nach dem Internationalen C ode\ndarf es vorübergehend an Festmachedalben, jedoch nicht                  für den B au und die Ausrüstung von S chiffen zur\nan Leitwerken und Abweisedalben festmachen.                             B eförderung verflüssigter Gase als M assengut\n(2) Feste B rücken und bewegliche B rücken in geschlos-              (IGC -C ode) (B Anz. Nr. 125a vom 12. J uli 1986),\nsenem oder teilweise geöffnetem Zustand dürfen nur von                  zuletzt geändert durch B ekanntmachung vom\nFahrzeugen durchfahren werden, für die die Öffnungen                    26. J anuar 1998 (B Anz. Nr. 89a vom 14. M ai 1998),\nder B rücke in geschlossenem Zustand mit S icherheit aus-               in der jeweils geltenden Fassung, außer S tickstoff\nreichen. Das Öffnen der B rücke darf nur verlangt werden,               und K ältemittel,\nwenn die Durchfahrtshöhe auch nach dem Niederlegen                  b) flüssige C hemikalien nach dem Internationalen\nvon M asten, Aufbauten und S chornsteinen nicht ausreicht               C ode für den B au und die Ausrüstung von S chiffen\noder das Niederlegen mit unverhältnismäßig großen                       zur B eförderung gefährlicher C hemikalien als\nS chwierigkeiten verbunden ist.                                         M assengut (IB C -C ode) (B Anz. Nr. 125a vom 12. J uli\n(3) In S perrwerken ist es verboten, zu ankern oder                  1986), zuletzt geändert durch B ekanntmachung\nAnker, K etten oder Trossen schleifen zu lassen. Für das                vom 26. J anuar 1998 (B Anz. Nr. 89a vom 14. M ai\nDurchfahren von S perrwerken gelten die vorstehenden                    1998) in der jeweils geltenden Fassung, für die nach\nB estimmungen entsprechend.                                             K apitel 15 Abschnitt 15.19 des IB C -C ode in vollem\nUmfang Überfüllsicherungen und Füllstandsalarme\n§ 29                                       vorgeschrieben sind und die daher den Eintrag\n„15.19“ in S palte „o“ der Tabelle in K apitel 17 des\nEinlaufen in Schleusen und Auslaufen                         C odes haben, oder\n(1) S chleusen dürfen nur von Fahrzeugen durchfahren             c) flüssige Güter nach Anlage I des Internationalen\nwerden, für die die Abmessungen der S chleusen mit                      Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der\nS icherheit ausreichen. S olange die Einfahrt in eine S chleu-          M eeresverschmutzung durch S chiffe mit dem P ro-\nse nicht freigegeben ist, muß in ausreichender Entfernung               tokoll von 1978 zu dem Übereinkommen\nvor der S chleuse angehalten werden. Dabei darf ein Fahr-               (B GB l. 1982 II S . 2) in der jeweils geltenden Fassung\nzeug vorübergehend an Festmachedalben, jedoch nicht\nan Leitwerken und Abweisedalben festmachen.                         als M assengut befördern,\n(2) Die Fahrzeuge haben in der Reihenfolge ihrer             2. leere Tankschiffe und S chub- und S chleppverbände\nAnkunft vor der S chleuse einzulaufen. Am Nord-Ostsee-              nach dem Löschen der in Nummer 1 B uchstabe b\nK anal bestimmt sich die Reihenfolge des Einlaufens in die          oder c genannten S toffe – ausgenommen Restmen-\nS chleusen in B runsbüttel und K iel-Holtenau durch die             gen, die bei ordnungsgemäßer Funktionsfähigkeit der\nReihenfolge der Ankunft an der Grenze der Zufahrt.                  Löscheinrichtungen nicht mehr gepumpt werden kön-\nnen – sofern der Flammpunkt der letzten Ladung unter\n(3) Vor dem Einlaufen in die S chleuse sind rechtzeitig          35 °C lag und die Tanks nicht gereinigt und entgast\nalle M aßnahmen zu treffen, die sicherstellen, daß das              oder vollständig inertisiert sind,\nFahrzeug auch bei Ausfall der Antriebsanlage sofort\naufgestoppt werden kann.                                        3. Reaktorschiffe.\n(4) Innerhalb der S chleusen ist verboten                       (2) Voraussetzungen für das B efahren der in Absatz 1\naufgeführten S eeschiffahrtsstraßen sind:\n1. zu ankern oder Anker, K etten oder Trossen schleifen zu\nlassen,                                                     1. B eim Einlaufen in die S eeschiffahrtsstraße oder beim\nVerlassen einer Liegestelle muß eine S icht von mehr als\n2. ohne Erlaubnis der S chleusenaufsicht umzuschlagen.              1000 M etern herrschen; dies gilt nicht für Fahrzeuge\n(5) Die Fahrzeuge dürfen erst nach dem vollständigen             mit einer Ladefähigkeit von bis zu 2000 Tonnen, soweit\nÖffnen der S chleusentore auslaufen. Die S chleusenkam-             die S icht von 500 M etern nicht unterschritten wird,\nmer ist unverzüglich zu verlassen. B ei dem Ablegen sind            sowie für die unmittelbare Einfahrt in den oder Ausfahrt","3220            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998\naus dem Nord-Ostsee-K anal und für das B efahren des        7. an S tellen und innerhalb von Wasserflächen, die nach\nNord-Ostsee-K anals, ausgenommen das Verlassen                  § 60 Abs. 1 bekanntgemacht sind.\neines Liegeplatzes in einem Hafen,\n(2) Der Gebrauch des Ankers für M anövrierzwecke gilt\n2. es muß ein einwandfrei arbeitendes Radargerät einge-         nicht als Ankern. Im B ereich der in Absatz 1 Nr. 2 und 4\nschaltet sein und                                           bezeichneten Wasserflächen ist auch der Gebrauch des\n3. bei Gebrauch einer S elbststeueranlage hat sich ein          Ankers verboten.\nRudergänger in der Nähe des Ruders aufzuhalten.                (3) Auf nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Reeden\n(3) Unbeschadet des Absatzes 1 können für Fahrzeuge          dürfen nur die Fahrzeuge ankern, denen nach der Zweck-\noder Fahrzeuggruppen weitere schiffahrtspolizeiliche Vor-       bestimmung der Reede das Liegen dort gestattet ist.\naussetzungen für das B efahren der S eeschiffahrtsstraßen          (4) Auf einem in der Nähe des Fahrwassers oder auf\noder einzelner Wasserflächen nach § 60 Abs. 1 bekannt-          einer Reede vor Anker liegenden Fahrzeug oder außerge-\ngemacht werden.                                                 wöhnlichen S chwimmkörper sowie auf Fahrzeugen, für\n§ 31                               die nach Absatz 3 das Ankerverbot nicht gilt, muß ständig\nAnkerwache gegangen werden. Das gilt nicht für Fahrzeu-\nWasserskilaufen,                          ge von weniger als 12 M etern Länge auf den nach § 10\nWassermotorradfahren und Segelsurfen                   Abs. 4 bezeichneten Wasserflächen.\n(1) Im Fahrwasser ist das Wasserskilaufen, das Fahren\nmit einem Wassermotorrad und das Fahren mit einem                                             § 33\nS egelsurfbrett mit Ausnahme auf den nach § 60 Abs. 1\nAnlegen und Festmachen\nbekanntgemachten oder durch S ichtzeichen freigegebe-\nnen Wasserflächen verboten. Außerhalb des Fahrwassers              (1) Die S chiffahrt darf durch das Anlegen und Festma-\nist das Wasserskilaufen, das Fahren mit einem Wasser-           chen nicht beeinträchtigt werden. Hat ein Fahrzeug mit\nmotorrad und das Fahren mit einem S egelsurfbrett               dem M anöver des Anlegens begonnen, hat die übrige\nerlaubt; dies gilt nicht auf den nach § 60 Abs. 1 bekannt-      S chiffahrt diesen Umstand zu berücksichtigen und mit der\ngemachten Wasserflächen.                                        gebotenen Vorsicht zu navigieren.\n(2) Die Führer von Zugbooten der Wasserskiläufer sowie          (2) Das Anlegen und Festmachen ist verboten:\ndie Wassermotorradfahrer und S egelsurfer haben allen           1. an S perrwerken, S trombauwerken, Leitwerken, P e-\nFahrzeugen auszuweichen; untereinander haben sie ent-               geln, festen und schwimmenden S chiffahrtszeichen,\nsprechend den K ollisionsverhütungsregeln auszuwei-\nchen. B ei der B egegnung mit Fahrzeugen, Wassermo-             2. an abbrüchigen S tellen am Ufer,\ntorrädern und S egelsurfern haben die Wasserskiläufer           3. an S tellen, an denen das Ankern nach § 32 Abs. 1 Nr. 1\nsich im K ielwasser ihrer Zugboote zu halten.                       und 5 verboten ist,\n(3) B ei Nacht, bei verminderter S icht und während der      4. innerhalb von S trecken, in denen das Ankern nach § 32\nnach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Zeiten darf nicht                 Abs. 1 Nr. 6 verboten ist, sowie\nWasserski gelaufen oder mit einem Wassermotorrad oder\neinem S egelsurfbrett gefahren werden.                          5. an nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten S tellen.\n(3) Nebeneinander festgemachte Fahrzeuge sind,\nsoweit es möglich ist, an beiden Enden ausreichend am\nFünfter Abschnitt                         Ufer zu befestigen.\nRuhender Verkehr                              (4) Festgemachte Fahrzeuge dürfen die S chiffsschrau-\nbe nur drehen\n§ 32\n1. probeweise mit der geringstmöglichen K raft,\nAnkern\n2. unmittelbar vor dem Ablegen und\n(1) Das Ankern ist im Fahrwasser mit Ausnahme auf den\nReeden verboten. Dies gilt nicht für manövrierbehinderte        3. wenn andere Fahrzeuge oder Anlagen nicht gefährdet\nFahrzeuge nach Regel 3 B uchstabe g Ziffer i und ii der K ol-       werden.\nlisionsverhütungsregeln. Außerhalb des Fahrwassers ist                                        § 34\ndas Ankern auf folgenden Wasserflächen verboten:\nUmschlag\n1. an engen S tellen und in unübersichtlichen K rüm-\nmungen,                                                        Außerhalb der Häfen und Umschlagstellen ist der\nUmschlag einschließlich des B unkerns nur auf den nach\n2. in einem Umkreis von 300 M etern von schwimmenden            § 60 Abs. 1 hierfür bekanntgemachten Reeden und Liege-\nGeräten, Wracks und sonstigen S chiffahrtshinder-           stellen und nur unter Einhaltung der bekanntgemachten\nnissen und Leitungstrassen sowie von Warnstellen,           Voraussetzungen gestattet.\nK abeln und Rohrleitungen,\n3. bei verminderter S icht in einem Abstand von weniger                                       § 35\nals 300 M etern von Hochspannungsleitungen,\nAnkern, Anlegen, Festmachen und\n4. in einem Abstand von 100 M etern vor und hinter S perr-                 Vorbeifahren von und an Fahrzeugen,\nwerken,                                                             die bestimmte gefährliche Güter befördern\n5. vor Hafeneinfahrten, Anlegestellen, S chleusen und              (1) Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter (§ 2\nS ielen sowie in den Zufahrten zum Nord-Ostsee-K anal,      Abs. 1 Nr. 16) befördern, dürfen nur auf den nach § 60\n6. innerhalb von Fähr- und B rückenstrecken sowie               Abs. 1 bekanntgemachten Reeden und Liegestellen und","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998                3221\nnur unter Einhaltung der bekanntgemachten Vorausset-               (2) Wird der für die S chiffahrt erforderliche Zustand der\nzungen ankern oder festmachen.                                  S eeschiffahrtsstraße oder die S icherheit und Leichtigkeit\n(2) Liegen mehrere Fahrzeuge, die bestimmte gefährli-        des Verkehrs durch\nche Güter befördern, im B ereich der Reede oder Liege-          1. in der S eeschiffahrtsstraße hilflos treibende, festge-\nstelle gleichzeitig, so haben sie unter B erücksichtigung           kommene, gestrandete oder gesunkene Fahrzeuge,\nder örtlichen Verhältnisse einen ausreichenden S icher-             schwimmende Anlagen oder außergewöhnliche\nheitsabstand einzuhalten.                                           S chwimmkörper oder durch andere treibende oder auf\n(3) Von Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter              Grund geratene Gegenstände oder\nbefördern, haben andere Fahrzeuge unter besonderer              2. S chiffsunfälle, B rände oder sonstige Vorkommnisse\nB erücksichtigung des Funkenflugs einen ausreichenden               auf Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen und außer-\nS icherheitsabstand einzuhalten, ausgenommen S chlep-               gewöhnlichen S chwimmkörpern\nper, Versorgungs- und Tankreinigungsschiffe sowie Fahr-\nbeeinträchtigt oder gefährdet, so ist das zuständige\nzeuge, die am Umschlag beteiligt sind. Diese Fahrzeuge\nWasser- und S chiffahrtsamt oder die Verkehrszentrale\ndürfen in den B ereich der Reede oder Liegestelle nur ein-\nunverzüglich zu unterrichten.\nlaufen, wenn S chornsteine und Auspuffleitungen mit Vor-\nrichtungen versehen sind, die den Funkenflug verhindern.           (3) Der Ort eines gesunkenen Fahrzeugs ist vom Fahr-\nzeugführer unverzüglich behelfsmäßig zu bezeichnen.\n(4) An festgemachten Tankschiffen, die nach dem\nNach einem Zusammenstoß ist hierzu auch der Führer\nLöschen bestimmter gefährlicher Güter nicht gereinigt\neines beteiligten schwimmfähig gebliebenen Fahrzeugs\nund entgast worden sind, dürfen beim Füllen der Tanks\nverpflichtet. Er darf die Fahrt erst nach Genehmigung des\nmit B allastwasser keine Fahrzeuge und beim Reinigen und\nzuständigen Wasser- und S chiffahrtsamtes fortsetzen.\nEntgasen nur die dafür erforderlichen Tankreinigungs-\nschiffe längsseits liegen.                                         (4) Ein festgekommenes Fahrzeug darf seine M aschine\nzum Freikommen benutzen, es sei denn, daß dies ohne\n(5) Festgemachte Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche\nB eschädigung der S eeschiffahrtsstraße einschließlich der\nGüter befördern, sowie Fahrzeuge, die in deren Nähe\nUfer, S trombauwerke und S chiffahrtsanlagen nicht mög-\nliegen, müssen jederzeit sofort verholen können.\nlich ist oder die S chiffahrt gefährdet wird.\n§ 36                                  (5) Auf Fahrzeugen, die das B leib-Weg-S ignal nach\nNummer 2.2 der Anlage II.2 wahrnehmen, sollen unver-\nUmschlag bestimmter gefährlicher Güter                 züglich alle erforderlichen M aßnahmen zur Abwendung\n(1) Der Umschlag bestimmter gefährlicher Güter (§ 2          der drohenden Gefahr ergriffen werden, insbesondere\nAbs. 1 Nr. 16) ist nur auf den hierfür nach § 60 Abs. 1         1. alle nach außen führenden und nicht zur Aufrechterhal-\nbekanntgemachten Reeden und Liegestellen und nur                    tung des S chiffsbetriebes erforderlichen Öffnungen\nunter Einhaltung der bekanntgemachten Vorausset-                    geschlossen,\nzungen gestattet. Der Umschlag ist der zuständigen\nS chiffahrtspolizeibehörde rechtzeitig vorher anzuzeigen.       2. alle nicht zur Gewährleistung der S icherheit von S chiff,\nB esatzung und Ladung erforderlichen Hilfsmaschinen\n(2) Während des Umschlags darf an einem Fahrzeug,                abgestellt,\ndas bestimmte gefährliche Güter befördert, auf jeder S eite\njeweils nur ein am Umschlag beteiligtes Fahrzeug längs-         3. nicht geschützte offene Feuer gelöscht, insbesondere\nseits liegen.                                                       das Rauchen eingestellt, sowie\n(3) Am Umschlag nicht beteiligte Fahrzeuge haben von         4. Geräte mit glühenden oder Funken gebenden Teilen\nden am Umschlag beteiligten Fahrzeugen, die bestimmte               stillgelegt werden.\ngefährliche Güter befördern, einen ausreichenden S icher-\n§ 38\nheitsabstand zu halten, anderenfalls den Anker- oder Lie-\ngeplatz zu räumen.                                                         Ausübung der Fischerei und der J agd\n(4) Nach Beendigung des Umschlags hat das Fahrzeug              Auf den nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Wasser-\ndie Reede oder Liegestelle unverzüglich zu verlassen.           flächen ist das Fischen für bestimmte Arten der Fischerei,\nS chießen oder J agen verboten. Für Fahrzeuge der B erufs-\n(5) Unberührt bleiben alle sonstigen Vorschriften, die\nfischerei gilt das Ankerverbot nicht im Fahrwasser, mit\nden Umgang und den Transport mit gefährlichen Gütern\nAusnahme auf den nach S atz 1 bekanntgemachten Was-\nbetreffen.\nserflächen.\n§ 39\nS echster Abschnitt\nFahrpläne für Fahrgastschiffe und Fähren\nS onstige Vorschriften\n(1) Fahrgastschiffe und Fähren dürfen die Fahrgastbe-\nförderung nur von Anlegestellen aus durchführen, die\n§ 37                               nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 des B undeswasser-\nVerhalten bei Schiffsunfällen                    straßengesetzes genehmigt oder rechtmäßig vorhanden\nund bei Verlust von Gegenständen                   sind. Die Vorschriften über B ewilligungen, Erlaubnisse\n(1) B ei Gefahr des S inkens ist das Fahrzeug möglichst      und Genehmigungen für die Einrichtung der Anlegestel-\nso weit aus dem Fahrwasser zu schaffen, daß die S chiff-        len, die Fahrgastschiffahrt und den Fährbetrieb bleiben\nfahrt nicht beeinträchtigt wird. Nach einem Zusammen-           unberührt.\nstoß ist hierzu auch der Führer eines beteiligten schwimm-         (2) Wer Fahrgastschiffe oder Fähren zu regelmäßigen\nfähig gebliebenen Fahrzeugs verpflichtet.                       Fahrten einsetzen will, hat den Fahrplan mit den Abfahrts-","3222              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998\nund Ankunftszeiten und den Anlegestellen spätestens               der Anlage zum Internationalen Übereinkommen von 1974\nzwei Wochen vor B eginn der Fahrten dem zuständigen               zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (Verordnung\nWasser- und S chiffahrtsamt vorzulegen. Die Fahrten sind          vom 11. J anuar 1979 – BGBl. 1979 II S. 141), zuletzt geän-\nnach den im Fahrplan angegebenen Zeiten durchzu-                  dert durch Verordnung vom 24. April 1997 (BGBl. 1997 II\nführen. J ede Fahrplanänderung ist zwei Wochen, bevor             S. 934), in der jeweils geltenden Fassung mitzuführenden\nsie in K raft treten soll, der nach S atz 1 zuständigen B ehör-   Verzeichnisse oder Staupläne während der Kanalfahrt griff-\nde mitzuteilen.                                                   bereit auf der Brücke vorzuhalten.\n(3) Der Unternehmer hat auf Verlangen des zuständigen             (4) Die Verwendung automatischer S teueranlagen oder\nWasser- und S chiffahrtsamtes den Fahrplan so zu ändern,          K abelfernbedienungsanlagen ist nur unter den nach § 60\ndaß B eeinträchtigungen der S icherheit und Leichtigkeit          Abs. 1 bekanntgemachten Voraussetzungen gestattet.\ndes Verkehrs an den Anlegestellen und im Fahrwasser\n(5) Nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachte Fahrzeuge\nvermieden werden.\nhaben für die K analfahrt von dieser B ehörde als zuverläs-\n(4) Das Ausbooten von Fahrgästen und das Übersteigen           sig und mit den Verhältnissen auf dem Nord-Ostsee-K anal\nvon Fahrgästen von einem Fahrzeug auf ein anderes ist             vertraut anerkannte S teurer (K analsteurer) in bekanntge-\nverboten, es sei denn, örtliche Verhältnisse oder beson-          machter Zahl anzunehmen. S atz 1 gilt nicht\ndere Umstände erfordern dies.\n1. für die Fahrtstrecke zwischen den K analschleusen\n§ 40                                  B runsbüttel und dem K anal-K ilometer 6,00,\n(aufgehoben)                           2. für die Fahrtstrecke zwischen den K analschleusen\nK iel-Holtenau und der westlichen B egrenzung der Wei-\nche S chwartenbek,\nS iebenter Abschnitt                        3. für Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes und für K riegs-\nErgänzende Vorschriften                            fahrzeuge.\nfür den Nord-Ostsee-K anal                          (6) Fahrzeugen, die die Voraussetzungen nach den\nAbsätzen 1 bis 5 nicht erfüllen, kann das zuständige Was-\n§ 41                              ser- und S chiffahrtsamt die Durchfahrt verweigern oder\nGeltungsbereich                          unter Auflagen gestatten.\nAuf dem Nord-Ostsee-K anal und seinen Zufahrten gel-              (7) Fahrzeuge dürfen außerhalb der Weichengebiete,\nten die Vorschriften dieses Abschnitts zusätzlich zu den          öffentlichen Häfen, Umschlags- und sonstigen Liegestellen\nübrigen Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere zu           aus anderen als verkehrsbedingten Gründen nicht liegen.\nden in § 23 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 5, § 24 Abs. 4, § 29\nAbs. 2 und § 32 Abs. 1 Nr. 5 enthaltenen S ondervorschrif-                                     § 43\nten für den Nord-Ostsee-K anal.\nAn- und Abmeldung\n§ 42                                 (1) Der Fahrzeugführer oder sein B eauftragter hat die\nZulassung                             K analfahrt umgehend nach dem Einfahren in die S chleu-\nsen B runsbüttel, K iel-Holtenau oder Gieselau beim\n(1) Der Nord-Ostsee-K anal darf von Fahrzeugen sowie           zuständigen Wasser- und S chiffahrtsamt unter Vorlage\nvon S chub- und S chleppverbänden nur befahren werden,            der nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Unterlagen anzu-\nwenn                                                              melden.\n1. die nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Abmessun-                   (2) M acht ein Fahrzeug im Nord-Ostsee-K anal fest,\ngen nicht überschritten werden,                               ohne ein Haltegebot erhalten zu haben, so hat es sich bei\n2. die S tabilität und M anövrierfähigkeit gewährleistet ist,     der zuständigen Verkehrszentrale abzumelden. Die K anal-\n3. der Ruderlagenanzeiger ausreichend beleuchtet ist,             fahrt darf erst nach Zustimmung der Verkehrszentrale\nangetreten oder fortgesetzt werden. Nach Erteilung der\n4. keine Gegenstände über die B ordwand hinausragen               Zustimmung haben Fahrzeuge die K analfahrt unverzüg-\nund                                                           lich anzutreten. Der Fahrzeugführer hat bei der B efolgung\n5. die S icherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht in         der Vorschriften über das Verhalten im Verkehr die Ver-\nanderer Weise beeinträchtigt ist.                             kehrsinformationen der Verkehrszentrale unverzüglich\nDies gilt für schwimmende Geräte und schwimmende                  entsprechend den B edingungen der jeweiligen Verkehrs-\nAnlagen entsprechend.                                             situation zu berücksichtigen und den getroffenen M aß-\nnahmen der Verkehrslenkung nachzukommen.\n(2) B ei S chleppverbänden muß sichergestellt sein, daß\neine Geschwindigkeit von 9 K ilometern (4,9 S eemeilen) in\n§ 44\nder S tunde eingehalten werden kann und sich auf jedem\nAnhang mindestens zwei schiffahrtskundige P ersonen                                       (aufgehoben)\nbefinden.\n(3) Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter (§ 2                                         § 45\nAbs. 1 Nr. 16) befördern sind spätestens bei der Anmeldung                         Verkehr in den Zufahrten\nnach § 43 als solche anzuzeigen. Dies gilt nicht für Kriegs-\nfahrzeuge. Fahrzeugführer von gelöschten Tankschiffen                Die Zufahrten dürfen nur von Fahrzeugen benutzt wer-\nhaben mit der Anmeldung eine schriftliche Erklärung über          den, die in den Nord-Ostsee-K anal einlaufen oder ihn ver-\ndie Gasfreiheit des Fahrzeugs vorzulegen. Fahrzeuge, die          lassen. Dies gilt nicht\ngefährliche Güter der Klassen 1 bis 9 des IM DG-C ode             1. für Fahrzeuge auf der Fahrtstrecke von und nach der\ndeutsch befördern, haben die nach Kapitel VII Regel 5 Nr. 5           Umschlagstelle im S chleusenvorhafen K iel-Holtenau,","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998              3223\n2. für Fahrgastschiffe auf der Fahrtstrecke von und zur                                       § 49\nAnlegestelle in K iel-Holtenau,\nVerhalten vor und in den Weichengebieten\n3. für S portfahrzeuge auf den Fahrtstrecken von und\n(1) In die Weichengebiete ist zügig einzulaufen.\nnach den zugelassenen Liegestellen sowie\n4. für Fahrzeuge der S trom- und S chiffahrtspolizei, Lot-          (2) Wird im Weichengebiet ein S ichtzeichen A.22 B uch-\nsenversetzfahrzeuge und zugelassene S chlepper.              stabe b der Anlage I gezeigt, hat sich ein Fahrzeug, dem\ndie Ausfahrt verboten ist, an den jeweils vordersten und in\nseiner Fahrtrichtung rechtsliegenden freien Dalben zu\n§ 46                               legen. An den jeweils vordersten freien Dalben an der lin-\nken S eite darf sich ein Fahrzeug nur legen, wenn Ver-\nVorfahrt beim Einlaufen\nkehrs- oder Wetterverhältnisse dies erfordern.\nin die Schleusen und beim Auslaufen\n(3) Für das Verlassen des Weichengebietes ist\n(1) Die in den nachfolgenden Absätzen enthaltenen\ngrundsätzlich die Reihenfolge des Einlaufens in das Wei-\nRegelungen gelten abweichend von der Regel 9 B uch-\nchengebiet maßgebend. Will ein Fahrzeug ein vor ihm an\nstabe b bis d und den Regeln 15 und 18 B uchstabe a bis c\nderselben Dalbenreihe liegendes und zur Weiterfahrt\nder K ollisionsverhütungsregeln.\nberechtigtes Fahrzeug überholen, haben sich die Fahr-\n(2) In K iel-Holtenau haben die aus der Zufahrt in die        zeugführer nach M aßgabe des § 23 Abs. 4 zu verstän-\nNeue S chleuse einlaufenden Fahrzeuge Vorfahrt gegen-            digen. Dies gilt auch, wenn in das Weichengebiet einlau-\nüber den aus der Alten S chleuse auslaufenden Fahrzeu-           fende Fahrzeuge die im Weichengebiet in gleicher Fahrt-\ngen. In B runsbüttel haben die aus den S chleusenvorhä-          richtung liegenden und zur Weiterfahrt berechtigten Fahr-\nfen in die Zufahrt auslaufenden Fahrzeuge Vorfahrt               zeuge überholen wollen. Das Vorbeifahren an zur Weiter-\ngegenüber den in diesen B ereich einlaufenden Fahr-              fahrt nicht berechtigten Fahrzeugen, die an den Dalben\nzeugen.                                                          liegen, gilt nicht als Überholen.\n(3) In B runsbüttel und in K iel-Holtenau haben die aus          (4) Fahrzeuge, die an der linken Dalbenreihe liegen, dür-\nden Neuen S chleusen auslaufenden Fahrzeuge Vorfahrt             fen erst ablegen, wenn die durchgehende S chiffahrt und\ngegenüber den aus den Alten S chleusen auslaufenden              die von der rechten Dalbenreihe ablegenden Fahrzeuge\nFahrzeugen.                                                      nicht gefährdet oder behindert werden.\n(5) Fahrzeugen ist das Liegen in den Weichengebieten\n§ 47                               aus anderen als verkehrs- oder wetterbedingten Gründen\nVerbot des Einlaufens                       nur mit Zustimmung der zuständigen Verkehrszentrale\nin die Schleusen und des Auslaufens                  gestattet.\n(1) B ei verminderter S icht dürfen Fahrzeuge nicht aus\nden S chleusen nach den B innenhäfen und in K iel-Holte-                                      § 50\nnau auch nicht nach dem S chleusenvorhafen auslaufen,                              Fahrregeln für Freifahrer\nsolange von dort andere Fahrzeuge in die S chleusen ein-                      und Schub- und Schleppverbände\nlaufen.\n(1) Freifahrer dürfen bei verminderter S icht auf dem\n(2) In B runsbüttel dürfen Fahrzeuge nicht in den\nNord-Ostsee-K anal nur fahren, wenn\nS chleusenvorhafen auslaufen, solange andere Fahrzeu-\nge von der Elbe her in den jeweiligen S chleusenvorhafen         1. das Radargerät einwandfrei arbeitet und\neinlaufen. Fahrzeuge mit einem bestimmten Tiefgang\n2. sich außer dem Fahrzeugführer eine fachkundige P er-\ndürfen bei nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Wasser-\nson zur B edienung des Radargerätes auf der B rücke\nständen nicht in die S chleusen einlaufen oder aus ihnen\nbefindet.\nauslaufen.\nAndernfalls hat das Fahrzeug die K analfahrt zu unter-\n§ 48                               brechen und im nächsten Weichengebiet nach M öglich-\nkeit hinter den Dalben oder an der nächsten Liegestelle\nFahrabstand                             festzumachen.\n(1) Außerhalb der Weichengebiete und S chleusen des              (2) Freifahrer und S chub- und S chleppverbände, welche\nNord-Ostsee-K anals mit Ausnahme eines B ereiches von            die nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Voraussetzungen\n1000 M etern vor und 2000 M etern hinter den Grenzen der         für die Nachtfahrt nicht erfüllen, dürfen nur während der\nWeichengebiete haben Fahrzeuge                                   nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Zeiten (Tagfahrzei-\n1. der Verkehrsgruppen 1, 2 und 3 einen Abstand von              ten) den Nord-Ostsee-K anal befahren. Außerhalb dieser\nmindestens 600 M etern,                                      Zeiten ist gestattet\n2. der Verkehrsgruppen 4 und höher einen Abstand von             1. das Einlaufen in die S chleusen von den B innenhäfen\nmindestens 1000 M etern                                          aus und das Auslaufen in diese,\nvon einem vorausfahrenden Fahrzeug einzuhalten, es               2. die Weiterfahrt bis zum K reishafen Rendsburg, wenn\nsei denn, daß sie dieses gemäß § 23 Abs. 4 und 5 über-               die Weiche B reiholz oder die Weiche Audorf/Rade vor\nholen.                                                               Ablauf der Tagfahrzeit erreicht wird,\n(2) Von und gegenüber Fahrzeugen von weniger als              3. die Weiterfahrt bis zur Ausgangsschleuse, wenn die\n20 M etern Länge kann der vorgeschriebene M indestab-                Weiche Dükerswisch oder Groß-Nordsee vor Ablauf\nstand geringer sein.                                                 der Tagfahrzeit erreicht wird.","3224             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998\n(3) Freifahrer der Verkehrsgruppe 1 dürfen nicht mehr                                        § 54\nals ein S portfahrzeug mit einer Länge bis zu 20 M eter\n(aufgehoben)\nwährend der Tagfahrzeiten schleppen; ein solcher\nS chleppverband gilt für die Verkehrslenkung als alleinfah-\nrendes Fahrzeug.                                                                       Achter Abschnitt\n(4) S chleppverbände haben bei verminderter S icht und             Aufgaben und Zuständigkeiten der B ehörden\nbei S turm die K analfahrt zu unterbrechen und möglichst in       der Wasser- und S chiffahrtsverwaltung des B undes\neinem Weichengebiet festzumachen.\n§ 55\n§ 51                                                    Schiffahrtspolizei\nFahrregeln für Sportfahrzeuge                        (1) S chiffahrtspolizeibehörden sind die Wasser- und\n(1) S portfahrzeuge dürfen die Zufahrten und den Nord-        S chiffahrtsdirektionen Nord und Nordwest sowie die\nOstsee-K anal lediglich zur Durchfahrt und ohne Lotsen           ihnen nachgeordneten Wasser- und S chiffahrtsämter; sie\nnur während der Tagfahrzeiten im S inne des § 50 Abs. 2          bedienen sich nach M aßgabe der Vereinbarungen\nund nicht bei verminderter S icht benutzen. Dies gilt nicht      zwischen dem B und und den Ländern über die Ausübung\nfür das Aufsuchen der für S portfahrzeuge zugelassenen           der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben der Wasser-\nLiegestellen im S chleusenvorhafen K iel-Holtenau und im         schutzpolizei der K üstenländer sowie nach M aßgabe des\nB innenhafen B runsbüttel sowie das beim S chleusen-             § 3 Abs. 2 des S eeaufgabengesetzes des B undesgrenz-\nmeister angemeldete Ausschleusen zur Elbe.                       schutzes und der Zollverwaltung.\n(2) S portfahrzeuge, die ihren ständigen Liegeplatz im           (2) Örtliche M aßnahmen der S chiffahrtspolizei treffen\noder ihren Lagerplatz unmittelbar am Nord-Ostsee-K anal          die Wasser- und S chiffahrtsämter. Wenn sich eine M aß-\nzwischen den S chleusen haben und auf dem Nord-Ost-              nahme über den B ezirk eines Wasser- und S chiffahrts-\nsee-K anal fahren wollen, benötigen einen vom zustän-            amtes hinaus auswirkt, ist dasjenige Amt zuständig, in\ndigen Wasser- und S chiffahrtsamt ausgestellten Fahrt-           dessen B ezirk der zu regelnde S achverhalt zuerst eintritt.\nausweis.                                                         Die zuständige Wasser- und S chiffahrtsdirektion kann\nabweichend hiervon die Zuständigkeit für bestimmte\n(3) S portfahrzeuge müssen ihre K analfahrt so einrich-\nschiffahrtspolizeiliche Aufgaben auf einer S eeschiffahrts-\nten, daß sie vor Ablauf der Tagfahrzeit eine für S portfahr-\nstraße einem bestimmten Wasser- und S chiffahrtsamt\nzeuge bestimmte Liegestelle erreichen können.\nübertragen. Wirkt sich eine M aßnahme über den B ezirk\n(4) B ei plötzlich auftretender verminderter S icht dürfen    einer Wasser- und S chiffahrtsdirektion hinaus aus, ist das\nS portfahrzeuge in den Weichengebieten hinter den Dal-           Wasser- und S chiffahrtsamt der Wasser- und S chiffahrts-\nben oder an geeigneten Liegestellen festmachen. Dies gilt        direktion zuständig, in dessen B ezirk der zu regelnde\nauch, wenn sie von einem Freifahrer der Verkehrsgruppe 1         S achverhalt zuerst eintritt. Ist eine M aßnahme von\ngeschleppt werden.                                               grundsätzlicher B edeutung, trifft sie die zuständige Was-\nser- und S chiffahrtsdirektion. S chiffahrtspolizeiliche M aß-\n(5) Das S egeln ist auf dem Nord-Ostsee-K anal ver-\nnahmen, die keinen Aufschub dulden, können auch von\nboten. Dies gilt nicht\nder Wasserschutzpolizei getroffen werden.\n1. im S chleusenvorhafen K iel-Holtenau vor den Alten\nS chleusen,                                                                                § 55a\n2. außerhalb des Fahrwassers auf dem B orgstedter S ee,                                Verkehrszentralen\ndem Audorfer S ee und dem Obereidersee.\nDie Verkehrszentralen sind im Rahmen der entspre-\nS portfahrzeuge mit M aschinenantrieb dürfen zusätzlich          chend den Erfordernissen des jeweiligen Reviers einge-\ndie S egel setzen.                                               richteten maritimen Verkehrssicherung für folgende M aß-\n(6) Ein motorbetriebenes S portfahrzeug darf nur ein          nahmen zuständig:\nS portfahrzeug schleppen, wobei das geschleppte S port-          1. Verkehrsinformationen,\nfahrzeug nur eine Länge von weniger als 15 M etern\nhaben darf. Die M indestgeschwindigkeit des S chlepp-            2. Verkehrsunterstützungen,\nverbandes muß 9 K ilometer (4,9 S eemeilen) in der S tun-        3. Verkehrsregelungen und\nde betragen.\n4. Verkehrslenkung auf dem Nord-Ostsee-K anal.\n§ 52\n§ 56\n(aufgehoben)\nSchiffahrtspolizeiliche Verfügungen\n§ 53                                 (1) Die S chiffahrtspolizeibehörden können zur Erfüllung\nder Aufgaben nach § 3 des S eeaufgabengesetzes Anord-\nFahrregeln und\nnungen erlassen, die an bestimmte P ersonen oder an\nFestmachen auf dem Gieselaukanal\neinen bestimmten P ersonenkreis gerichtet sind und ein\n(1) Das B efahren des Gieselaukanals ist nur während          Gebot oder Verbot enthalten (S chiffahrtspolizeiliche Ver-\nder Tagfahrzeiten im S inne des § 50 Abs. 2 gestattet.           fügungen).\n(2) S portfahrzeuge dürfen nur für eine Übernachtung             (2) S chiffahrtspolizeiliche Verfügungen gehen den Vor-\nund nur an der südlich der Gieselauschleuse befindlichen         schriften dieser Verordnung und den durch S chiffahrts-\nLiegestelle festmachen.                                          zeichen getroffenen Anordnungen vor.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998             3225\n§ 57                                   c) Länge, B reite und Tiefgang des Fahrzeugs in\nSchiffahrtspolizeiliche Genehmigungen                           M etern,\nd) Abgangs- und B estimmungshafen,\n(1) Einer schiffahrtspolizeilichen Genehmigung des\nnach § 55 Abs. 2 zuständigen Wasser- und S chiffahrts-              e) Angabe, ob M assengüter im S inne des § 30 Abs. 1\namtes bedürfen                                                          Nr. 1 befördert werden, und, wenn dies zutrifft,\nAngabe der Ladungsart und -menge und der UN-\n1. der Verkehr von außergewöhnlich großen Fahrzeugen,\nNummer, oder ob solche Güter befördert worden\nvon Luftkissen-, Tragflächen- und B odeneffektfahr-\nsind und danach die Tanks nicht gereinigt und ent-\nzeugen sowie von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen,\ngast oder vollständig inertisiert sind,\n2. der Verkehr außergewöhnlicher S chub- und S chlepp-\nf) Erklärung, ob M ängel an S chiff oder Ladung vorlie-\nverbände sowie das S chleppen außergewöhnlicher\ngen und\nS chwimmkörper,\ng) Reeder oder dessen B evollmächtigte;\n3. S tapelläufe,\n2. während der weiteren Fahrt bei den nach § 60 Abs. 1\n4. die B ergung von Fahrzeugen, außergewöhnlichen                   bekanntgemachten P ositionen:\nS chwimmkörpern und Gegenständen, soweit dadurch\ndie S icherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beein-             a) Name und Rufzeichen des Fahrzeugs,\nträchtigt werden oder eine Gefahr für die M eeres-               b) P osition des Fahrzeugs,\numwelt entstehen kann; dies gilt nicht, wenn die B er-\ngung durch die S chiffahrtspolizeibehörde angeordnet             c) Geschwindigkeit des Fahrzeugs und\nworden ist,                                                      d) P assierzeit des Fahrzeugs;\n5. die Erprobung und die P rüfung der Zugkraft von Fahr-        3. Unterbrechung und Fortsetzung der Fahrt.\nzeugen sowie S tandproben, die die S icherheit und              (2) Die M eldungen nach Absatz 1 haben nach M aßgabe\nLeichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können,            des M eldeschemas in Anhang 1 zu Nr. 1.9 der Anlage zur\n6. wassersportliche Veranstaltungen auf dem Wasser,             Anlaufbedingungsverordnung zu erfolgen.\n7. sonstige Veranstaltungen auf oder an S eeschiffahrts-           (3) Nach Abgabe der ersten M eldung über UK W-\nstraßen, die die S icherheit und Leichtigkeit des Ver-       S prechfunk muß der Führer eines Fahrzeugs im S inne des\nkehrs beeinträchtigen oder eine Gefahr für die M ee-         Absatzes 1 ständig über UK W-S prechfunk auf den nach\nresumwelt darstellen können.                                 § 60 Abs. 1 bekanntgemachten UK W-K anälen und, wenn\ntechnisch durchführbar, auf dem UK W-K anal 16 an-\n(2) Die Genehmigung ist rechtzeitig zu beantragen.\nsprechbar sein.\n(3) Die Genehmigung kann unter B edingungen und Auf-\nlagen erteilt werden, die                                                                    § 59\na) eine B eeinträchtigung der S icherheit und Leichtigkeit                                Befreiung\ndes Verkehrs verhüten oder ausgleichen und                      Die S chiffahrtspolizeibehörden können von Vorschriften\ndieser Verordnung im Einzelfall befreien.\nb) die von der S chiffahrt ausgehenden schädlichen\nUmwelteinwirkungen im S inne des B undes-Immis-\nsionsschutzgesetzes verhindern oder                                                       § 60\nc) die eine Gefahr für die M eeresumwelt verhindern oder                 Ermächtigung zum Erlaß von schiffahrts-\nbeseitigen.                                                             polizeilichen Bekanntmachungen und\nRechtsverordnungen\nDie Genehmigung wird für eine angemessene Frist erteilt.\n(1) Die Wasser- und S chiffahrtsdirektionen Nord und\nNordwest werden ermächtigt, die in den vorstehenden\n§ 58\nVorschriften vorgesehenen B ekanntmachungen zu erlas-\nSchiffahrtspolizeiliche Meldungen                   sen, wenn und soweit dies zur Abwehr von Gefahren für\n(1) Die Führer von Fahrzeugen, S chub- und S chleppver-       die S icherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich\nbänden, die die nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten               ist. Die B ekanntmachungen sind im B undesanzeiger zu\nAbmessungen und Größen überschreiten, sowie von                 veröffentlichen.\nFahrzeugen im S inne des § 30 Abs. 1 haben der nach § 60           (2) Die Wasser- und S chiffahrtsdirektionen Nord und\nAbs. 1 bekanntgemachten Verkehrszentrale folgende               Nordwest werden ermächtigt, Rechtsverordnungen über\nAngaben zu melden:                                              die B egrenzung von militärischen und zivilen Übungs- und\nS perrgebieten sowie über das dadurch bedingte Ver-\n1. soweit die M eldung der nachfolgenden Angaben nicht\nhalten von Fahrzeugen zu erlassen.\nschon nach § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 2.6\nder Anlage zur Anlaufbedingungsverordnung vom                   (3) Die Wasser- und S chiffahrtsdirektionen Nord und\n23. August 1994 (B GB l. I S . 2246), zuletzt geändert       Nordwest sind ermächtigt, durch Rechtsverordnung\ndurch Artikel 2 der Verordnung vom 24. J uni 1997            Anordnungen vorübergehender Art mit einer Geltungs-\n(B GB l. I S . 1537), in der jeweils geltenden Fassung       dauer von höchstens drei J ahren zu erlassen, die aus\nabgegeben worden ist, rechtzeitig vor dem B efahren          besonderen Anlässen für die S icherheit und Leichtigkeit\nder nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten S eeschiff-            des Verkehrs auf den S eeschiffahrtsstraßen erforderlich\nfahrtsstraßen:                                               werden. Die Anordnungen können insbesondere ver-\nanlaßt sein durch Arbeiten in der Wasserstraße, öffentliche\na) Name, Rufzeichen und Art des Fahrzeugs,\nVeranstaltungen oder durch die Fahrwasserverhältnisse.\nb) P osition des Fahrzeugs,                                  S atz 1 ist auch auf Anordnungen anzuwenden, die not-\n2","3226            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998\nwendig sind, um bis zu einer Änderung dieser Verordnung         11. einer Vorschrift des § 28 oder des § 29 über das\noder zu Versuchszwecken schiffahrtspolizeiliche M aß-               Durchfahren von B rücken, S perrwerken oder S chleu-\nnahmen zu treffen.                                                  sen zuwiderhandelt,\n12. entgegen § 30 eine dort genannte S eeschiffahrts-\nNeunter Abschnitt                              straße oder Wasserfläche befährt,\nB ußgeld- und S chlußvorschriften                  13. einer Vorschrift des § 31 Abs. 1 S atz 1 oder 2, Abs. 2\noder 3 über das Wasserskilaufen, das Fahren mit\nWassermotorrädern oder das S egelsurfen zuwider-\n§ 61                                  handelt,\nOrdnungswidrigkeiten                         14. einer Vorschrift der § § 32 bis 34 über das Ankern,\n(1) Ordnungswidrig im S inne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des           Anlegen, Festmachen oder über den Umschlag zu-\nS eeaufgabengesetzes oder im S inne des § 7 Abs. 1 des              widerhandelt,\nB innenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätz-\n15. einer Vorschrift des § 35 über das Ankern, Fest-\nlich oder fahrlässig\nmachen, Einhalten eines S icherheitsabstandes, das\n1. der Vorschrift des § 3 Abs. 1 über die Grundregeln für         Vorhandensein von Einrichtungen zum S chutz vor\ndas Verhalten im Verkehr zuwiderhandelt oder entge-            Funkenflug beim Vorbeifahren von und an Fahrzeu-\ngen Absatz 3 ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge             gen, die bestimmte gefährliche Güter befördern, das\nkörperlicher oder geistiger M ängel in der sicheren            Längsseitsliegen an solchen Fahrzeugen oder das\nFührung des Fahrzeugs behindert ist, oder entgegen             Verholen zuwiderhandelt,\nAbsatz 4 ein Fahrzeug führt oder dessen K urs oder\n16. einer Vorschrift des § 36 über den Umschlag\nGeschwindigkeit selbständig bestimmt oder mit\nbestimmter gefährlicher Güter oder die Anzeige des\neinem Wassermotorrad oder einem S egelsurfbrett\nUmschlags zuwiderhandelt,\nfährt, obwohl er 0,8 P romille oder mehr im B lut oder\neine Alkoholmenge im K örper hat, die zu einer sol-        17. einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten bei\nchen B lutalkoholkonzentration führt,                          S chiffsunfällen oder den Verlust von G egenständen\n2. der Vorschrift des § 4 Abs. 2 über die B eratung der           sowie über das B enachrichtigen bei B ränden oder\nS chiffsführung oder des Absatzes 4 über die B estim-          sonstigen, die S icherheit und Leichtigkeit des Ver-\nmung des verantwortlichen Fahrzeugführers zuwider-             kehrs gefährdenden Vorkommnissen zuwider-\nhandelt,                                                       handelt,\n3. entgegen § 5 Abs. 2 eine durch ein Gebots- oder Ver-       18. einer Vorschrift des § 38 über das Fischen, S chießen\nbotszeichen getroffene Anordnung nicht befolgt,                oder J agen zuwiderhandelt,\n4. entgegen § 5 Abs. 3 S chiffahrtszeichen beschädigt         19. einer Vorschrift des § 39 über die Fahrgastschiffahrt\noder in ihrer Erkennbarkeit beeinträchtigt,                    oder den Fährbetrieb zuwiderhandelt,\n5. einer Vorschrift des § 6 über den Gebrauch der S icht-     20. den Nord-Ostsee-K anal mit einem Fahrzeug befährt,\nzeichen, S challsignale, Laternen, Leuchten oder               das die Voraussetzungen nach § 42 Abs. 1 nicht\nS cheinwerfer, über die Ausrüstung mit S challsignal-          erfüllt,\nanlagen oder die Gewährleistung ihrer Wirksamkeit\n21. einer Vorschrift des § 42 Abs. 2 über das Einhalten der\noder B etriebssicherheit zuwiderhandelt,\nGeschwindigkeit von S chleppverbänden oder die\n6. einer Vorschrift des § 8 über das M itführen oder              B esetzung von Anhängen zuwiderhandelt,\nAnbringen, den S ichtbereich, die Tragweite oder die\nB eschaffenheit der S ichtzeichen zuwiderhandelt,          22. entgegen § 42 Abs. 3 S atz 1 die Anzeige nicht oder\nnicht rechtzeitig erstattet, entgegen Absatz 3 S atz 3\n7. entgegen § 9 Abs. 1 S atz 1 P ositionslaternen oder            die schriftliche Erklärung nicht vorlegt oder entgegen\nS challsignalanlagen verwendet, die vom B undesamt             Absatz 3 S atz 4 die mitzuführenden Verzeichnisse\nfür S eeschiffahrt und Hydrographie nicht zugelassen           oder S taupläne während der K analfahrt nicht griffbe-\nsind, entgegen Absatz 1 S atz 2 für eine sachgemäße            reit auf der B rücke vorhält,\nInstandsetzung oder Ersatz nicht oder nicht recht-\nzeitig sorgt, entgegen Absatz 2 S atz 1 nichtelektri-      23. einer Vorschrift des § 42 Abs. 4 über die B edienung\nsche P ositionslaternen verwendet, entgegen Absatz 4           des Ruders oder des Absatzes 5 über die Annahme\nS atz 1 andere als die dort aufgeführten oder nach den         von S teurern zuwiderhandelt,\nK ollisionsverhütungsregeln zugelassene P ositions-        24. entgegen der Anordnung nach § 42 Abs. 6 den Nord-\nlaternen verwendet oder entgegen Absatz 4 S atz 2 für          Ostsee-K anal befährt oder die Auflagen nicht erfüllt,\neine sachgemäße Instandsetzung oder Ersatz nicht\noder nicht rechtzeitig sorgt,                              25. entgegen § 42 Abs. 7 an dort nicht aufgeführten S tel-\nlen aus anderen als verkehrsbedingten Gründen liegt,\n8. einer Vorschrift des § 10 Abs. 1, 2 und 5 über das\nFühren von S ichtzeichen oder gegen das Fahrverbot         26. einer Vorschrift des § 43 über die An- oder Abmel-\nnach Absatz 3 zuwiderhandelt,                                  dung, den Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt durch\nden Nord-Ostsee-K anal zuwiderhandelt,\n9. einer Vorschrift der § § 21 bis 26 über das Rechtsfahr-\ngebot, Überholen oder B egegnen, die Vorfahrt, die         27. entgegen § 45 S atz 1 die Zufahrten des Nord-Ostsee-\nFahrgeschwindigkeit oder das sofortige Fallen der              K anals benutzt,\nB uganker zuwiderhandelt,                                  28. einer Vorschrift des § 46 über die Vorfahrt beim Ein-\n10. einer Vorschrift des § 27 über das S chleppen oder              oder Auslaufen im B ereich der S chleusen des Nord-\nS chieben zuwiderhandelt,                                      Ostsee-K anals zuwiderhandelt,","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998             3227\n29. einer Vorschrift des § 47 über das Verbot des Ein-               nen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt oder entge-\noder Auslaufens im B ereich der S chleusen des Nord-             gen § 58 Abs. 3 nicht ständig über UK W-S prechfunk\nOstsee-K anals zuwiderhandelt,                                   ansprechbar ist.\n30. entgegen § 48 den Fahrabstand nicht einhält,                   (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung\n31. einer Vorschrift des § 49 über das Verhalten in den         von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die\nWeichengebieten des Nord-Ostsee-K anals zuwider-            Wasser- und S chiffahrtsdirektionen Nord und Nordwest\nhandelt,                                                    übertragen.\n32. einer Vorschrift des § 50 oder des § 51 über Fahr-             (3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung\nregeln auf dem Nord-Ostsee-K anal für Freifahrer,           von Ordnungswidrigkeiten auf Grund der nach § 60 Abs. 2\nS chub- oder S chleppverbände oder S portfahrzeuge          und 3 erlassenen Rechtsverordnungen wird auf die Was-\nzuwiderhandelt,                                             ser- und S chiffahrtsdirektionen Nord und Nordwest über-\ntragen.\n33. einer Vorschrift des § 53 über Fahrregeln oder Fest-\nmachen auf dem Gieselaukanal zuwiderhandelt,                   (4) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung\n34. einer vollziehbaren Anordnung nach § 56 Abs. 1 zuwi-        von Ordnungswidrigkeiten nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 des S ee-\nderhandelt,                                                 aufgabengesetzes wird auf die Wasser- und S chiffahrts-\ndirektionen Nord und Nordwest übertragen. Dies gilt auch,\n35. ohne die nach § 57 Abs. 1 erforderliche Genehmigung         soweit die Ordnungswidrigkeiten auf einem deutschen\ntätig wird,                                                 S chiff außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer began-\n36. einer vollziehbaren Auflage nach § 57 Abs. 3 zuwider-       gen werden.\nhandelt oder\n§ 62\n37. entgegen § 58 Abs. 1 oder 2 eine M eldung nicht, nicht\nrichtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-              (Inkrafttreten; Aufhebung von Vorschriften)","3228            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998\nAnlage I\nSchiffahrtszeichen\nVo rbem erkung\nAnlage I enthält die S chiffahrtszeichen im S inne des § 5 Abs. 1 S eeschiffahrtsstraßen-Ordnung.\n1. Sichtzeichen\nM an unterscheidet\n–  Flaggenzeichen,\n–  Tafelzeichen (u. U. mit Zusatzzeichen),\n–  K örperzeichen,\n–  Feuer,\n–  Lichtsignale,\ndie Gebote, Verbote, Warnungen und Hinweise geben.\nAußer den abgebildeten Warnzeichen und Hinweiszeichen B .1 bis B .17 können weitere derartige S ichtzeichen durch\nB ekanntmachung der zuständigen S chiffahrtspolizeibehörde eingeführt und gesetzt werden.\na) Flaggenzeichen\nEs werden einfarbige Flaggen (rot, grün) oder Flaggen des Internationalen S ignalbuches verwendet.\nb) Tafelzeichen\n(1) Tafelzeichen, die ein Gebot oder ein Verbot aussagen, gelten entweder im B ereich des S tandortes der Tafel\noder in der S trecke, die durch Zusatzzeichen nach B uchstabe c) für Entfernungs- oder S treckenangaben oder\ndurch das Tafelzeichen A.15 begrenzt wird. S ie gelten im allgemeinen über die ganze B reite der S eeschiff-\nfahrtsstraße. Die Tafeln können auf besonderen Vorrichtungen oder an einem anderen Zwecken dienenden\nB auwerk angebracht sein. Die Tafel kann im Einzelfall dadurch ersetzt sein, daß das S chiffahrtszeichen auf\neinem beliebigen Untergrund aufgetragen ist.\n(2) Die Tafelzeichen sind entsprechend ihrer Aussage Gebotszeichen, Verbotszeichen, Warnzeichen und Hin-\nweiszeichen, die mit wenigen Ausnahmen wie folgt dargestellt sind:\nGebotszeichen\nrechteckige weiße Tafeln mit rotem Rand und schwarzem S ymbol im weißen M ittelfeld, das das gebotene Ver-\nhalten darstellt;\nVerbotszeichen\nrechteckige weiße Tafeln mit rotem Rand, rotem S chrägstrich von links oben nach rechts unten mit schwar-\nzem S ymbol im weißen M ittelfeld, das das verbotene Verhalten darstellt;\nWarnzeichen und Hinweiszeichen\nrechteckige Tafeln mit verschiedener, meistens blauer Farbgebung und zum Teil mit einem S ymbol, durch die\nauf besondere Verhältnisse oder Anlagen der S eeschiffahrtsstraße hingewiesen wird;\nc) Zusatzzeichen\nfür Entfernungsangaben\nrechteckige weiße Tafel über dem zu ergänzenden S chiffahrtszeichen mit der An-\ngabe der Entfernung, in der dieses, von seinem S tandort aus gemessen, Geltung hat;\nfür S treckenangaben\ndreieckige weiße Tafel neben dem zu ergänzenden S chiffahrtszeichen, deren Drei-\neckspitze in Richtung der S trecke weist, in der das S chiffahrtszeichen gültig ist,\ngegebenenfalls mit der Angabe der Länge der S trecke im Dreieck;\nfür zusätzliche Erklärungen oder Hinweise\nrechteckige weiße Tafel unter dem zu ergänzenden S chiffahrtszeichen mit den erfor-\nderlichen Ergänzungen oder Hinweisen;\nd) K örperzeichen sind\n– Tonnen, P ricken, S tangen, B älle, K egel, Zylinder.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998        3229\ne) Feuer\nEs werden verwendet\n– Festfeuer (F./F.)\n– Unterbrochenes Feuer\nmit Einzelunterbrechung (Oc/Ubr.)\noder\nmit Gruppen von 2 Unterbrechungen\n(Oc [2]/Ubr. [2])\noder\nmit Gruppen von 3 Unterbrechungen\n(Oc [3]/Ubr. [3])\n– Gleichtaktfeuer (Iso/Glt.)\n– B litzfeuer\nmit Einzelblitzen (Fl./B lz.)\noder\nmit Gruppen von 2 B litzen (Fl. [2]/B lz. [2])\noder\nmit Gruppen von 2 + 1 B litzen\n(Fl. [2 + 1]/B lz. [2 + 1])\noder\nmit Gruppen von 5 B litzen (Fl. [5]/B lz. [5])\n– Funkelfeuer\nmit dauerndem Funkel (Q/Fkl.)\noder\nmit Gruppen von 3 Funkeln (Q [3]/Fkl. [3])\noder\nmit Gruppen von 9 Funkeln (Q [9]/Fkl. [9])\noder\nmit Gruppen von 6 Funkeln und 1 B link\n(Q [6] + LFl/Fkl. [6] + B lk.)\noder\nmit Unterbrechungen (IQ/Fkl. unt.)\n– S chnelles Funkelfeuer\nmit dauerndem schnellen Funkel (VQ/S Fkl.)\noder\nmit Gruppen von 3 schnellen Funkeln\n(VQ [3]/S Fkl. [3])\noder\nmit Gruppen von 9 schnellen Funkeln\n(VQ [9]/S Fkl. [9])\noder\nmit Gruppen von 6 schnellen Funkeln\nund 1 B link (VQ [6] + LFl/S Fkl. [6] + B lk.)\noder\nmit Unterbrechungen (IVQ/S Fkl. unt.)\nEin Funkelfeuer wird mit 60 Lichterscheinungen/M inute und ein schnelles Funkelfeuer mit 100 bis 120 Licht-\nerscheinungen/M inute ausgesendet. Ein B linken wird als Lichterscheinung von mehr als 2 S ekunden Dauer sicht-\nbar. In den K lammern ist für jede K ennung die englische/deutsche Abkürzung genannt.","3230            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998\nf) Lichtsignale\n(1) Lichtsignale, die zur Regelung des Verkehrs von S ignallichtanlagen ausgestrahlt werden, werden bei Nacht\nund mit gleichem S ignalbild auch am Tage gezeigt. Liegen mehrere Durch- oder Einfahrten nebeneinander, so\nwerden die Lichtsignale an einer gemeinsamen S ignalanlage jeweils auf der der Durch- oder Einfahrt entspre-\nchenden S eite oder an getrennten S ignalanlagen gezeigt. Die Lichtsignale haben entsprechend ihrer Anzahl,\nAnordnung und Farbe folgende B edeutung:\n– F ahrverb o t\nein rotes Licht oder zwei rote Lichter neben- oder übereinander, die nach Anzahl und Anordnung für verschie-\ndene Fahrzeugarten eine unterschiedliche Aussage darstellen können;\n– F ahrg eb o t\nein grünes Licht oder zwei grüne Lichter nebeneinander, die verschiedene Aussagen darstellen können;\n– F ahrverb o t o d er F ahrg eb o t unter eins c hränk e nd en B ed ing ung en\nweiße Zusatzlichter über den roten oder grünen Lichtern, die je nach Anzahl unterschiedliche einschränkende\nAussagen darstellen können.\n(2) K ennung der S ignallichter                                                  am Tage          bei Nacht\nfestes Licht in der angegebenen Farbe,\ndauerndes oder unterbrochenes Funkellicht in der angegebenen Farbe,\nGleichtaktlicht in der angegebenen Farbe mit gleich langen Lichterscheinun-\ngen und P ausen,\nunterbrochenes Licht in der angegebenen Farbe mit kurzen Unterbrechungen\nzwischen langen S cheinen.\n2. Schallsignale\nVerwendung der Schallsignale\nDie S challsignale werden, bis auf das Gebotssignal „Anhalten“, nur bei verminderter S icht zur Ergänzung der von\nS ignallichtanlagen gegebenen Lichtsignale zur Regelung des Verkehrs ausgesendet. S ie sind\nGebotssignale,\nVerbotssignale,\nHinweissignale.\nZeitmaße der Schallsignale\nDie Dauer eines kurzen Tones beträgt etwa 1 S ekunde.\nDie Dauer eines langen Tones beträgt 4 bis 6 S ekunden, soweit sich aus dieser Anlage nicht etwas anderes ergibt.\nDarstellung der Schallsignale\n1 langer Ton,\n1 kurzer Ton,\nGlockenschlag,\nRasches Läuten der Glocke.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998 3231\nAbschnitt I – S ichtzeichen\nA.  G e b o ts - u n d Ve rb o ts z e ic h e n\nA.1 Überholverbot\na) für alle Fahrzeuge\nrechteckige weiße Tafel mit rotem R and, rotem S chrägstrich und zwei\nsenkrechten schwarzen P feilen – S pitzen nach oben.\nb) für S chleppverbände\nrechteckige weiße Tafel mit rotem Rand, rotem S chrägstrich und zwei\nsenkrechten schwarzen Doppelpfeilen – S pitzen nach oben.\nA.2 Begegnungsverbot an Engstellen\nEngstellen, in denen das B egegnen verboten und die Vorfahrt nach § 25 Abs. 5 zu\nbeachten ist:\nrechteckige weiße Tafel mit rotem Rand, rotem S chrägstrich und zwei senkrech-\nten schwarzen P feilen – S pitzen entgegengesetzt.\nA.3 Geschwindigkeitsbeschränkung\nVerbot, die angegebene Geschwindigkeit in der nachfolgenden S trecke zu über-\nschreiten:\nquadratische weiße Tafel mit rotem R and und schwarzer Zahl, die die zulässige\nHöchstgeschwindigkeit durch das Wasser, auf dem Nord-O stsee-K anal über\nG rund, in K ilometern pro S tunde angibt (B eispiel: 12 km/h).","3232       B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998\nA.4  Geschwindigkeitsbeschränkung wegen Gefährdung\ndurch Sog oder Wellenschlag\nVerbot, in der nachfolgenden S trecke oder an der S telle so schnell zu fahren, daß\nGefährdungen durch S og oder Wellenschlag eintreten:\neine quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem S chrägstrich und zwei\nwaagerechten schwarzen Wellenlinien oder\nein roter Zylinder oder\ndrei feste Lichter übereinander, das obere weiß, das mittlere rot, das untere weiß.\nA.5  Geschwindigkeitsbeschränkung vor Stellen mit Badebetrieb\nVerbot, vor S tellen mit erkennbarem B adebetrieb außerhalb des Fahrwassers in\neinem Abstand von weniger als 500 m von der jeweiligen Wasserlinie des Ufers\nmit einer Geschwindigkeit von mehr als 8 km (4,3 sm) in der S tunde (Fahrt durch\ndas Wasser) zu fahren:\nS tangen mit einem gelben liegenden K reuz.\nA.6  Einhalten eines Fahrabstandes\nGebot, in der nachfolgenden Strecke einen M indestabstand von dem Aufstellungs-\nort des Zeichens einzuhalten:\nrechteckige weiße Tafel mit rotem Rand, deren eine Hälfte auf schwarzem Grund,\nder dreieckig in die andere Hälfte, auf der die P assierseite liegt, weist, eine weiße\nZahl zeigt, die den zu haltenden Abstand in M etern angibt (B eispiel: 40 m von der\nin Fahrtrichtung rechten S eite).\nA.7  Anhalten vor beweglichen Brücken, Sperrwerken und Schleusen\nGebot, vor beweglichen B rücken, S perrwerken und S chleusen vor der Tafel anzu-\nhalten, solange die Durchfahrt nicht freigegeben ist:\nquadratische weiße Tafel mit rotem Rand und einem waagerechten schwarzen\nS trich.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998 3233\nA.8  Ankerverbot\nVerbot, in einem Abstand von weniger als 300 m beiderseits der Linie, die die\nTafeln verbindet oder die die Verlängerung der Verbindungslinie von Oberbake\nund Unterbake der Tafel an einem Ufer bildet, zu ankern und Anker, Trossen oder\nK etten schleifen zu lassen (bei Entfernungs- und S treckenangaben nach Nr. 1c\nder Vorbemerkung gelten diese Angaben anstelle des beiderseitigen Abstandes\nvon 300 m):\nrechteckige weiße Tafeln mit rotem Rand, rotem S chrägstrich und umgekehrtem\nschwarzen Anker an beiden Ufern oder\nan einem Ufer eine rechteckige weiße Tafel mit rotem Rand, rotem S chrägstrich\nund umgekehrtem schwarzen Anker und darüber eine weiße dreieckige Tafel mit\nrotem Rand – S pitze oben – als Unterbake sowie dahinter eine S tange mit einer\nweißen dreieckigen Tafel mit rotem Rand – S pitze unten – als Oberbake.\nA.9  Festmacheverbot\nVerbot, in der nachfolgenden S trecke an dem Ufer festzumachen, an dem die\nTafel aufgestellt ist:\nquadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem S chrägstrich und schwarzem\nP oller, um den eine Trosse gelegt ist.\nA.10 Liegeverbot\nVerbot, in der nachfolgenden S trecke auf der S eite der S eeschiffahrtsstraße liegen\nzu bleiben (ankern oder festmachen), auf der das Zeichen steht:\nquadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem S chrägstrich und einem\nschwarzen „P “.\nA.11 Einhalten einer Fahrtrichtung\nGebot, die durch den P feil angezeigte Richtung einzuschlagen:\nrechteckige weiße Tafel mit rotem Rand und waagerechtem schwarzem P feil.","3234      B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998\nA.12 Abgabe von Schallsignalen\nGebot, an dieser S telle das in der zusätzlichen Tafel angegebene S challsignal zu\ngeben:\nquadratische weiße Tafel mit rotem Rand und einem schwarzen P unkt.\nA.13 Anhalten in Schleusen\nGebot, vor den Tafeln an den S chleusenmauern anzuhalten, solange die Ausfahrt\naus der S chleuse nicht freigegeben ist:\nsenkrechter gelber S treifen an den S chleusenmauern vor den Schleusentoren\nvom Wasserspiegel bis zur S chleusenplattform, der auf der S chleusenplattform in\neiner Länge von 1 m weitergeführt ist.\nA.14 Durchfahren von Brücken\nVerbot, die B rückenöffnung außerhalb des durch die\nbeiden Tafeln begrenzten Raumes zu durchfahren\n(das Verbot gilt nicht für kleine Fahrzeuge im S inne\ndes § 10):\nzwei quadratische, auf der Spitze stehende rot-weiße\nTafeln.\nA.15 Ende einer Gebots- oder Verbotsstrecke in einer Richtung\nrechteckige blaue Tafel mit weißem Diagonalstreifen von links oben nach rechts\nunten.\nA.16 Aufforderung zum Anhalten\nGebot zum Anhalten durch Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes:\nder als Lichtzeichen gegebene B uchstabe „L“ oder\ndie Flagge „L“ des Internationalen S ignalbuches.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998 3235\nA.17 Gesperrte Wasserflächen\na) Fahrverbot für M aschinenfahrzeuge und Wassermotorräder\nVerbot für M aschinenfahrzeuge und Wassermotorräder, die wegen B ade-\nbetriebs gesperrten Wasserflächen zu befahren.\nF arbe:         bei Tonne\nweiß mit einem – von oben gesehen – rechtwinkligen gelben\nK reuz\nbei S tange\nweiß mit einem breiten gelben Band\nF orm:          F aßtonne, K ugeltonne oder S tange\nToppzeichen: F ür Maschinenfahrzeuge und Wassermotorräder geöffnete\nDurchfahrtsschneisen können durch zusätzliche weiße F laggen\nals Toppzeichen gekennzeichnet werden.\nb) S perrgebiete\nVerbot, die gesperrte Wasserfläche zu befahren – mit Ausnahme der berechtig-\nten Fahrzeuge.\nFarbe:          bei Faßtonne und Leuchttonne\ngelb mit einem – von oben gesehen – rechtwinkligen roten\nK reuz\nbei S pierentonne und S tange\ngelb mit einem roten B and\nForm:           Faßtonne, Leuchttonne, S pierentonne oder S tange\nB eschriftung: Nur auf Faßtonne und Leuchttonne mit schwarzen B uch-\nstaben „S perrgebiet“ oder „S perr-G.“\nToppzeichen (wenn vorhanden):\ngelbes liegendes K reuz. S pierentonnen und S tangen sind\nimmer mit Toppzeichen versehen.\nFeuer (wenn vorhanden):\nFarbe:          gelb\nK ennung:       Fl/B lz., Oc(2)/Ubr.(2) oder Oc(3)/Ubr.(3).","3236      B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998\nA.18 Sperrung der gesamten Seeschiffahrtsstraße oder einer Teilstrecke\nGebot, wegen S perrung der S eeschiffahrtsstraße oder einer Teilstrecke vor dem\nS ichtzeichen anzuhalten:\na) Dauernde S perrung\ndrei K örperzeichen übereinander, oben ein schwarzer B all, in der M itte ein\nschwarzer K egel – S pitze unten –, unten ein schwarzer K egel – S pitze oben –\noder\ndrei feste Lichter übereinander, das obere rot, das mittlere grün, das untere\nweiß.\nB ei S perrung einer Teilstrecke der S eeschiffahrtsstraße eine rechteckige\nrote Tafel mit waagerechtem weißen S treifen.\nb) Vorübergehende S perrung\nB eginn: S chwenken eines roten Lichtes oder einer roten Flagge.\nEnde:     S chwenken eines grünen Lichtes oder einer grünen Flagge.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998 3237\nA.19 Durchfahren beweglicher Brücken und Sperrwerke\nsowie Einfahren in Schleusen und Ausfahren\nsowie der Zufahrten zu ihnen\n(Nord-Ostsee-K anal siehe Zeichen A.21)\na) Durchfahren/Einfahren verboten\n(B rücke/S perrwerk/S chleuse geschlossen)\nohne Einschränkungen:\nzwei feste rote Lichter nebeneinander;\ndie Freigabe wird vorbereitet:\n(Die Herrenbrücke über die Trave darf von Fahrzeugen durchfahren werden, für\ndie die Durchfahrthöhe mit S icherheit ausreicht.)\nein festes rotes Licht;\ndie Anlage (B rücke/S perrwerk/S chleuse) kann unter B eachtung der Vorfahrt\ndes Gegenverkehrs nach § 25 Abs. 5 von Fahrzeugen durchfahren werden, für\ndie die Durchfahrthöhe mit S icherheit ausreicht:\nzusätzlich ein festes weißes Licht über dem linken roten Licht;\ndie Hubbrücke steht in der ersten Hubstufe und kann von Fahrzeugen durch-\nfahren werden, für die die Durchfahrthöhe mit S icherheit ausreicht:\nzusätzlich zwei feste weiße Lichter über den roten Lichtern.\nb) Durchfahren/Einfahren\n(B rücke/S perrwerk/S chleuse geöffnet. Hubbrücken dürfen jedoch nur von\nFahrzeugen durchfahren werden, für die die Durchfahrthöhe der letzten Hub-\nstufe mit S icherheit ausreicht.)\nGegenverkehr gesperrt:\nzwei feste grüne Lichter nebeneinander;\nGegenverkehr, Vorfahrt nach § 25 Abs. 5 beachten:\nzusätzlich ein festes weißes Licht über dem linken grünen Licht.\nc) Ausfahren aus S chleusen\nAusfahren verboten:\nein festes rotes Licht;\nAusfahren:\nein festes grünes Licht.\nd) Die Anlage ist für die S chiffahrt gesperrt:\nzwei feste rote Lichter übereinander.","3238       B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998\nA.20 Einfahren in die Zufahrten zum Nord-Ostsee-Kanal\nNachstehende Regeln gelten nicht für Fahrzeuge der S trom- und S chiffahrts-\npolizei, Lotsenversetzfahrzeuge und zugelassene S chlepper im S inne des § 45\nS atz 2 Nr. 4\na) Einfahren verboten\nohne Einschränkungen:\nein unterbrochenes rotes Licht;\ndie Freigabe wird vorbereitet:\nein unterbrochenes weißes Licht über einem unterbrochenen roten Licht.\nb) Einfahren\nfür Fahrzeuge mit S eelotsen:\nein unterbrochenes grünes Licht;\nfür Freifahrer:\nein unterbrochenes weißes Licht über einem unterbrochenen grünen Licht;\nfür S portfahrzeuge:\nein unterbrochenes weißes Licht.\nA.21 Einfahren in die Schleusenvorhäfen und in die Schleusen des\nNord-Ostsee-Kanals in Brunsbüttel und Kiel-Holtenau\nNachstehende Regeln gelten nicht für Fahrzeuge der S trom- und S chiffahrts-\npolizei, Lotsenversetzfahrzeuge und zugelassene S chlepper im S inne des § 45\nS atz 2 Nr. 4 für den Verkehr in den Vorhäfen. Die Lichter werden auf der S eite des\nS ignalmastes gezeigt, auf der die S chleusenkammer liegt, für die die Einfahrt\ngeregelt wird.\na) Einfahren verboten\nohne Einschränkungen:\nein unterbrochenes rotes Licht;\ndie Freigabe wird vorbereitet:\nein unterbrochenes weißes Licht über einem unterbrochenen roten Licht.\nb) Einfahren für Fahrzeuge mit S eelotsen\nan der M ittelmauer festmachen:\nein unterbrochenes grünes Licht;\nan der S eitenmauer festmachen:\nein unterbrochenes weißes Licht neben einem unterbrochenen grünen Licht.\n(Das weiße Licht wird auf der S eite gezeigt, auf der die S eitenmauer liegt.)","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998 3239\nc) Einfahren für Freifahrer\nan der M ittelmauer festmachen:\nein unterbrochenes weißes Licht über einem unterbrochenen grünen Licht;\nan der S eitenmauer festmachen:\nje ein unterbrochenes weißes Licht neben und über einem unterbrochenen\ngrünen Licht.\n(Das weiße Licht neben dem grünen Licht wird auf der S eite gezeigt, auf der\ndie S eitenmauer liegt.)\nd) Einfahren für S portfahrzeuge:\nein unterbrochenes weißes Licht.\nA.22 Durchfahren der Weichengebiete des Nord-Ostsee-Kanals\na) Einfahren in das Weichengebiet\n(Die Lichter werden am Weicheneinfahrtsignalmast gezeigt.)\nEinfahren verboten:\nein rotes Funkellicht.\nEinfahren:\nmit freier Durchfahrt kann gerechnet werden:\nein unterbrochenes grünes Licht;\nmit Durchfahrtverbot für eine oder mehrere Verkehrsgruppen muß gerechnet\nwerden:\nein unterbrochenes weißes Licht.\nb) Ausfahren aus den Weichengebieten\n(Die Lichter werden an den Weichenausfahrtsignalmasten gezeigt; die Lichter\nfür Fahrzeuge der Verkehrsgruppen 1 und 2 unter 15 km/h und die Lichter für\ndie Freigabe einer oder mehrerer Verkehrsgruppen werden allein oder zusätz-\nlich seitlich neben den übrigen Lichtern gezeigt.)\nAusfahren verboten,\nWeichengebietsgrenze darf nicht überfahren werden:\nfür Fahrzeuge der Verkehrsgruppen 1 und 2 unter 15 km/h:\nzwei weiße Gleichtaktlichter übereinander;\nfür Fahrzeuge der Verkehrsgruppen 2 und höher:\ndrei unterbrochene Lichter übereinander, das obere und das untere rot, das\nmittlere weiß;\nfür Fahrzeuge der Verkehrsgruppen 3 und höher:\nein unterbrochenes rotes Licht;","3240      B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998\nfür Fahrzeuge der Verkehrsgruppen 4 und höher:\nzwei unterbrochene rote Lichter übereinander;\nfür Fahrzeuge der Verkehrsgruppen 5 und höher:\ndrei unterbrochene Lichter übereinander, die beiden oberen rot, das untere\nweiß;\nfür S chleppverbände:\nein unterbrochenes rotes Licht über einem unterbrochenen weißen Licht;\nfür alle Fahrzeuge:\ndrei unterbrochene rote Lichter übereinander;\ndie Freigabe wird für eine oder mehrere Verkehrsgruppen in K ürze erfolgen:\nein weißes Gleichtaktlicht.\nAusfahren, für alle Fahrzeuge:\nein unterbrochenes grünes Licht.\nA.23 Verkehr beim Ölhafen Brunsbüttel\na) Ausfahren aus dem Wendebecken vor dem Ölhafen in den Nord-Ostsee-K anal\nAusfahren verboten:\nfür alle Fahrzeuge:\nzwei feste rote Lichter nebeneinander;\nFahrzeuge ohne S chlepperhilfe dürfen unter B eachtung der Vorfahrt des Ver-\nkehrs auf dem Nord-Ostsee-K anal ausfahren:\nzwei feste rote Lichter nebeneinander und ein festes weißes Licht über dem\nlinken roten Licht.\nAusfahren:\nzwei feste grüne Lichter nebeneinander.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998 3241\nb) Verkehr auf dem Nord-Ostsee-K anal beim Wendebecken\nWeiterfahren verboten:\nzwei feste rote Lichter nebeneinander.\nWeiterfahren\nohne Einschränkungen:\nzwei feste grüne Lichter nebeneinander;\nmit Verkehr aus dem Wendebecken ist zu rechnen:\nzwei feste grüne Lichter nebeneinander und ein festes weißes Licht über dem\nlinken grünen Licht.\nA.24 Ein- und Ausfahren Gieselaukanal und Toter Travearm\n(Altarm der Teerhofinsel)\na) Ein- und Ausfahren verboten:\nein festes rotes Licht.\nb) Ein- und Ausfahren gestattet:\nkein besonderes S ichtzeichen.\nA.25 Einfahren in die Husumer Au\nEinfahren verboten:\nein festes rotes Licht.\nB.   Warnz eic hen und H inw eis z eic hen\nB .1 Fährstelle\na) für freifahrende Fähren\neine rechteckige blaue Tafel mit weißem S ymbol eines Fährschiffes;\nb) für nicht freifahrende Fähren\neine rechteckige blaue Tafel mit weißem S ymbol eines Fährschiffes über\neinem waagerechten weißen B and.\n3","3242      B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998\nB .2 Durchfahren von festen Brücken\nÖffnungen fester B rücken, deren B enutzung der S chiffahrt empfohlen wird:\na) in beiden Richtungen befahrbar\neine quadratische, auf der S pitze stehende\ngelbe Tafel;\nb) in einer Richtung befahrbar (Gegenverkehr gesperrt)\nzwei quadratische, auf der S pitze stehende\ngelbe Tafeln nebeneinander.\nB .3 Fernsprechstelle\nquadratische blaue Tafel mit weißem S ymbol des Telefonhörers.\nB .4 Grenzen eines Weichengebietes am Nord-Ostsee-Kanal\n(§ 2 Abs. 1 Nr. 18 B uchstabe c)\nquadratische weiße Tafel mit schwarzem Rand.\n(Der Westteil der Weiche Audorf-Rade wird im Norden durch die Tonne 2/Ober-\nreider 1 begrenzt.)\nB .5 Wasserski\n(§ 31 Abs. 1 S atz 1)\nWasserflächen im Fahrwasser, auf denen Wasserskilaufen erlaubt ist:\nrechteckige blaue Tafel mit dem weißem S ymbol eines Wasserskiläufers.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998 3243\nB .6 Außergewöhnliche Schiffahrtsbehinderung\nB ei Nacht:\ndrei feste Lichter übereinander, die beiden oberen rot, das untere grün.\nAm Tage:\nzwei schwarze B älle übereinander und darunter ein schwarzer K egel – S pitze\nunten.\nB .7 Querströmung\nmit gefährlichen Querströmungen ist zu rechnen:\nzwei feste weiße senkrecht nebeneinander stehende Lichtbalken.\nB .8 Wassermotorräder\n(§ 31 Abs. 1 S atz 1)\nWasserflächen im Fahrwasser, auf denen das Fahren mit Wassermotorrädern\nerlaubt ist:\nrechteckige blaue Tafel mit dem weißen S ymbol eines Wassermotorrades.\nB .9 (aufgehoben)","3244        B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998\nB .10 Kennzeichnung der Zufahrt zu Fahrwassern und der Mitte von\nSchiffahrtswegen\nK ennzeichnung der Zufahrt zu Fahrwassern von S ee aus sowie der\nM itte von S chiffahrtswegen, sofern sie nicht durch Feuerschiffe,\nGroßtonnen, B aken, M olen usw. erkennbar sind:\nFarbe:           rote und weiße senkrechte S treifen.\nForm:            Kugeltonne, Leuchttonne, Spierentonne oder Stange\n(ggf. ohne Farbe).\nB eschriftung: fortlaufende Beschriftung und/oder Nummern, ggf. mit\ndem (auch abgekürzten) Namen des Fahrwassers.\nToppzeichen (wenn vorhanden): roter Ball; Spierentonnen und Stangen\nsind immer mit Toppzeichen versehen.\nFeuer (wenn vorhanden):\nFarbe:           weiß.\nK ennung:        Iso/GIt. oder Oc/Ubr.\nB .11 Bezeichnung der Fahrwasserseiten\n(Laterale Zeichen)\na) S teuerbordseite des Fahrwassers:\nFarbe:       grün.\nForm:        S pitztonne, Leuchttonne oder S tange (ggf. ohne\nFarbe).\nB eschriftung (wenn vorhanden):\nfortlaufende ungerade Nummern – von S ee begin-\nnend oder nach festgelegter Richtung – ggf. mit\neinem angehängten kleinen Buchstaben, ggf. in Ver-\nbindung mit dem (auch abgekürzten) Namen des\nFahrwassers.\nToppzeichen (wenn vorhanden):\ngrüner K egel, S pitze oben, oder B esen abwärts;\nS tangen sind immer mit Toppzeichen versehen.\nFeuer (wenn vorhanden):\nFarbe:       grün.\nK ennung:    FI/BIz., FI(2)/Blz.(2), Oc(2)/Ubr.(2), Oc(3)/Ubr.(3), Q/FkI.\noder IQ/FkI. unt.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998 3245\nb) B ackbordseite des Fahrwassers:\nFarbe:          rot.\nForm:           Stumpftonne, Leuchttonne, Spierentonne, Stange\n(ggf. ohne Farbe) oder P ricke (ohne Farbe).\nB eschriftung (wenn vorhanden):\nfortlaufende gerade Nummern – von S ee begin-\nnend oder nach festgelegter Richtung –, ggf. mit\neinem angehängten kleinen B uchstaben, ggf. in\nVerbindung mit dem (auch abgekürzten) Namen\ndes Fahrwassers.\nToppzeichen (wenn vorhanden):\nroter Zylinder oder B esen aufwärts;\nS tangen sind immer mit Toppzeichen versehen.\nFeuer (wenn vorhanden):\nFarbe:          rot.\nK ennung:       FI/B Iz., Fl(2)/B lz.(2), O c(2)/U br.(2), O c(3)/U br.(3),\nQ /FkI. oder IQ /FkI. unt.\nB .12 (aufgehoben)\nB .13 Bezeichnung von abzweigenden oder einmündenden Fahrwassern\na) S teuerbordseite des durchgehenden Fahrwassers/B ackbordseite\ndes abzweigenden oder einmündenden Fahrwassers:\nFarbe:          grün mit einem waagerechten roten B and.\nForm:           S pitztonne, Leuchttonne oder S tange.\nB eschriftung (wenn vorhanden):\nUnter der fortlaufenden ungeraden Nummer der\nLateralbezeichnung des durchgehenden Fahr-\nwassers, durch waagerechten S trich getrennt, der\nName – ggf. abgekürzt – und die erste Nummer\ndes abzweigenden oder die letzte Nummer des\neinmündenden Fahrwassers.\nToppzeichen: grüner K egel, S pitze oben oder B esen abwärts.\nFeuer (wenn vorhanden):\nFarbe:          grün.\nK ennung:       FI(2+1)/B lz.(2+1).","3246       B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998\nb) B ackbordseite des durchgehenden Fahrwassers/S teuerbordseite\ndes abzweigenden oder einmündenden Fahrwassers:\nFarbe:          rot mit einem waagerechten grünen B and.\nForm:           S tumpftonne, Leuchttonne, S pierentonne oder\nS tange.\nB eschriftung (wenn vorhanden):\nUnter der fortlaufenden geraden Nummer der\nLateralbezeichnung des durchgehenden Fahr-\nwassers, durch waagerechten S trich getrennt, der\nName – ggf. abgekürzt – und die erste Nummer\ndes abzweigenden oder die letzte Nummer des\neinmündenden Fahrwassers.\nToppzeichen: roter Zylinder oder B esen aufwärts.\nFeuer (wenn vorhanden):\nFarbe:          rot.\nK ennung:       FI(2+1)/B lz.(2+1).\nDie P ositionen Steuerbordseite des durchgehenden Fahrwassers/\nS teuerbordseite des abzweigenden oder einmündenden Fahr-\nwassers und B ackbordseite des durchgehenden Fahrwassers/\nB ackbordseite des abzweigenden oder einmündenden Fahr-\nwassers können mit lateralen Zeichen (Zeichen B .11) bezeichnet\nwerden. S ie erhalten dann eine B eschriftung wie vorstehend\nbeschrieben, sowie ein Toppzeichen.\nAußerdem können abzweigende oder einmündende Fahrwasser\nmit kardinalen Zeichen (Zeichen B .15) und der vorstehenden\nB eschriftung bezeichnet werden.\nB .14 Reeden\n(§ 2 Abs. 1 Nr. 3)\na) K ennzeichnung allgemeiner Reeden:\nFarbe:           gelb.\nForm:            Faßtonne oder Leuchttonne.\nB eschriftung: mit schwarzen Buchstaben ausgeschriebener oder\nabgekürzter Name der Reede und ggf. Nummer.\nToppzeichen (wenn vorhanden):\ngelbes liegendes K reuz.\nFeuer (wenn vorhanden):\nFarbe:           gelb.\nK ennung:        FI/B Iz., Oc(2)/Ubr.(2) oder Oc(3)/Ubr.(3).\nGrenzt die Reede an die S teuerbord- oder B ackbordseite eines\nFahrwassers, so ist diese S eite der Reede mit der entsprechen-\nden Fahrwasserseitenbezeichnung gekennzeichnet (Zeichen B.11),\ndie unter einem waagerechten S trich zusätzlich den ausgeschrie-\nbenen oder abgekürzten Namen der Reede und ggf. eine Nummer\nanzeigt.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998 3247\nb) K ennzeichnung von Reeden für Fahrzeuge, die bestimmte gefähr-\nliche Güter befördern:\nFarbe:           gelb.\nForm:            Faßtonne.\nB eschriftung: großes schwarzes „P “, ggf. mit Nummer.\nToppzeichen (wenn vorhanden):\ngelbes liegendes K reuz.\nc) K ennzeichnung von Reeden für unter Quarantäne stehende Fahr-\nzeuge:\nFarbe:           gelb.\nForm:            Faßtonne.\nB eschriftung: großes schwarzes „Q“, ggf. mit Nummer.\nToppzeichen (wenn vorhanden):\ngelbes liegendes K reuz\nB .15 Gefahrenstellen\nAllgemeine G efahrenstellen (z.B . U ntiefen, Wracks, B uhnen und\nsonstige S chiffahrtshindernisse).\nEine allgemeine G efahrenstelle ist in der R egel mit einem oder\nmehreren kardinalen Zeichen bezeichnet, die für die verschiedenen\nQuadranten den Bezug zur Lage der Gefahrenstelle angeben.\na) Nord-K ardinal-Zeichen:\nFarbe:          schwarz über gelb.\nForm:           Leuchttonne, B akentonne, S pierentonne oder\nS tange.\nB eschriftung (wenn vorhanden):\nAngabe des B ezugs, ggf. abgekürzt, und/oder\nK ompaßrichtung.\nToppzeichen: zwei schwarze Kegel übereinander, Spitzen oben.\nFeuer (wenn vorhanden):\nFarbe:          weiß.\nK ennung:       VQ/S FkI. oder Q/FkI.","3248      B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998\nb) Ost-K ardinal-Zeichen:\nFarbe:          schwarz mit einem breiten waagerechten gelben\nB and.\nForm:           Leuchttonne, B akentonne, S pierentonne oder\nS tange.\nB eschriftung (wenn vorhanden):\nAngabe des B ezuges, ggf. abgekürzt, und/oder\nK ompaßrichtung.\nToppzeichen: zwei schwarze K egel übereinander, S pitzen\nvoneinander.\nFeuer (wenn vorhanden):\nFarbe:          weiß.\nK ennung:       VQ(3)/S Fkl.(3) oder Q(3)/Fkl.(3).\nc) S üd-K ardinal-Zeichen:\nFarbe:          gelb über schwarz.\nForm:           Leuchttonne, B akentonne, S pierentonne oder\nS tange.\nB eschriftung (wenn vorhanden):\nAngabe des B ezuges, ggf. abgekürzt, und/oder\nK ompaßrichtung.\nToppzeichen: zwei schwarze K egel übereinander, S pitzen\nunten.\nFeuer (wenn vorhanden):\nFarbe:          weiß.\nK ennung:       VQ(6)+LFl/S Fkl.(6)+B lk. oder\nVQ(6)+LFI/Fkl.(6)+B lk.\nd) West-K ardinal-Zeichen:\nFarbe: gelb mit einem breiten waagerechten schwarzen B and.\nForm:           Leuchttonne, B akentonne, S pierentonne oder\nS tange.\nB eschriftung (wenn vorhanden):\nAngabe des B ezuges, ggf. abgekürzt, und/oder\nK ompaßrichtung.\nToppzeichen: zwei schwarze K egel übereinander, S pitzen\nzueinander.\nFeuer (wenn vorhanden):\nFarbe:          weiß.\nK ennung:       VQ(9)/S Fkl.(9) oder Q(9)/Fkl.(9).\ne) Einzelgefahrenstelle\nDie Gefahrenstelle kann an allen S eiten passiert werden.\nFarbe:          schwarz mit einem breiten waagerechten roten\nB and.\nForm:           Leuchttonne, B akentonne, S pierentonne oder\nS tange.\nB eschriftung (wenn vorhanden):\nName der Gefahrenstelle.\nToppzeichen: zwei schwarze B älle übereinander.\nFeuer (wenn vorhanden):\nFarbe:          weiß.\nK ennung:       FI(2)/B lz.(2).","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998 3249\nf) Neue Gefahrenstellen\nBezeichnung wie allgemeine Gefahrenstellen oder Einzelgefahren-\nstellen, jedoch wegen besonderer U mstände mindestens ein\nS ichtzeichen doppelt und ggf. mit einer R adarantwortbake mit\nder K ennung „D“ versehen.\nB .16 Kennzeichnung besonderer Gebiete und Stellen\nDie B edeutung ist den S eekarten oder anderen nautischen Veröffent-\nlichungen zu entnehmen und ggf. auch aus der B eschriftung des\nZeichens zu erkennen.\nFarbe:            gelb.\nForm:             beliebig, vorzugsweise Faßtonne, Leuchttonne, Spieren-\ntonne oder Stange.\nB eschriftung (wenn vorhanden):\njeweilige B edeutung in schwarzen B uchstaben.\nToppzeichen (wenn vorhanden):\ngelbes liegendes K reuz.\nFeuer (wenn vorhanden):\nFarbe:            gelb.\nK ennung:         FI/B lz., Oc(2)/Ubr.(2) oder Oc(3)/Ubr.(3), bei dem B ei-\nspiel g) nur FI(5)/B lz.(5).\nB eispiele für B eschriftung:\na) Warngebiet\nGrenze eines Gebietes, vor dessen B efahren, z.B . wegen militäri-\nscher Übungen oder wegen Forschungs- und Vermessungsarbei-\nten, hydrographischer Untersuchungen und ähnlicher Arbeiten\ngewarnt wird.\nB eschriftung: „Warngebiet“ oder „Warn.-G“.\nWenn das Warngebiet durch das Zeigen auf Grund besonderer\nRechtsvorschriften eingeführter S ichtzeichen vorübergehend zum\nS perrgebiet werden kann, tragen die Faßtonnen, Leuchttonnen,\nS pierentonnen oder S tangen ein\nToppzeichen: gelbes liegendes K reuz.","3250       B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998\nb) Warnstelle\nS telle (z.B . für militärische Zwecke und für Forschungs- und Ver-\nmessungsarbeiten, hydrographische und ozeanographische\nUntersuchungen und ähnliche Arbeiten sowie die dazugehörigen\nGeräte), vor deren Annäherung oder Überfahren gewarnt wird.\nB eschriftung: „Warnstelle“ oder „Warn-S t.“.\nc) Fischereigründe\nB egrenzung von Fischereigründen, S chongebieten und M uschel-\nkulturen sowie ggf. der Zufahrten zu ihnen.\nB eschriftung:       „Fischerei“ oder „Fisch“.\nToppzeichen:         gelber K örper in Form eines Fisches.\nd) B aggerschüttstelle\nB egrenzung eines Gebietes, in dem B aggergut verklappt wird.\nB eschriftung:       „S chüttstelle“ oder „S chütt-S t.“.\ne) K abel und Rohrleitungen\nK ennzeichnung von Trassen, K abeln und Rohrleitungen.\nB eschriftung:       „K abel“, „K “, „P ipeline“ oder „P ipe“.\nf) Gemessene M eile\nZeichen, die eine gemessene M eile bezeichnen;\nB eschriftung:       „M eile“.\ng) Ozeanographische M eßstationen (ODAS )\nK ennzeichnung schwimmender Einrichtungen, mit denen ozeano-\ngraphische Daten gemessen werden;\nB eschriftung:       „ODAS “.\nK ennzeichnung: FI(5)/B lz.(5).\nB .17 Festmachetonne\nTonne, an der festgemacht werden darf.\nFarbe:            gelb.\nForm:             Faßtonne, Zylindertonne oder Tonne in beliebiger Form.\nB eschriftung: mit schwarzen Buchstaben „Festmachen“ oder „Festm.“.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998         3251\nAbschnitt II – S challsignale\nC .1 Anhalten\nvon einem Fahrzeug des öffentlichen Dienstes:\nein kurzer Ton, ein langer Ton, zwei kurze Töne.\nC .2 Durchfahren/Einfahren verboten\n(B rücke, S perrwerk, S chleuse kann vorübergehend nicht geöffnet werden)\nvier kurze Töne.\nC .3 Durchfahren/Einfahren\n(B rücke/S perrwerk/S chleuse geöffnet, Hubbrücken dürfen jedoch nur von\nFahrzeugen durchfahren werden, für die die Durchfahrtshöhe der letzten\nHubstufe mit S icherheit ausreicht.)\na) für seewärts fahrende Fahrzeuge\nzwei lange Töne, ein kurzer Ton, ein langer Ton.\nb) für binnenwärts fahrende Fahrzeuge\nzwei lange Töne, zwei kurze Töne, ein langer Ton.\nC .4 Sperrung der Seeschiffahrtsstraße\nzwei Gruppen von drei langen Tönen.\nC .5 Einfahren in die Zufahrten und Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals\nvon See\na) B runsbüttel (Neue S chleuse):\nein nach jeweils 7 S ekunden wiederkehrender Ton von 3 S ekunden                           3s       3s\n7s\nDauer.\nb) K iel-Holtenau (Neue S chleuse)\nin die rechte S chleusenkammer:\nein nach jeweils 7 S ekunden wiederkehrender Ton von 3 S ekunden                           3s       3s\n7s\nDauer.\nin die linke S chleusenkammer:\neine nach jeweils 5 S ekunden wiederkehrende Gruppe von zwei Tönen           2s    2s        2s     2s\n5s\nvon je zwei S ekunden Dauer mit einer Unterbrechung von 1 S ekunde.             1s              1s\nC .6 Einfahren in die Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals vom Kanal aus\na) B runsbüttel (Neue S chleuse)\nin die rechte S chleusenkammer:\ndauernde Einzelschläge der Glocke.\nin die linke S chleusenkammer:\nDoppelschläge der Glocke in Zwischenräumen von 4 S ekunden.\nb) K iel-Holtenau (Neue S chleuse)\nin die rechte S chleusenkammer:\nEinzelschläge der Glocke alle 3 S ekunden.\nin die linke S chleusenkammer:\nDoppelschläge der Glocke alle 3 S ekunden.","3252       B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998\nAnlage II\nSichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge\nII.1 S ichtzeichen\nII.2 S challsignale\nErläuterung zur Anlage II\n1.   A llgem eines\nGemäß § 6 Abs. 1 haben Fahrzeuge zusätzlich zu den in den K ollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen\nS ichtzeichen und S challsignalen nur solche nach M aßgabe dieser Anlage zu führen, zu zeigen oder zu geben.\n2.   Z u d e n L ic h te rn\nDie nach den K ollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Lichter sind zusätzlich dargestellt.\n2.1  K e n n z e ic h n u n g d e r L ic h te r\nIst ein Funkellicht vorgeschrieben, so ist als Zeitmaß mindestens 120 Lichterscheinungen in der M inute einzu-\nhalten.\n2.2  D a rs te llu n g d e r L ic h te r\nRundumlicht in der angegebenen                                festes Licht in der angegebenen\nFarbe,                                                        Farbe, sichtbar über einen begrenz-\nten Horizontbogen,\nfestes Licht in der angegebenen                               Funkellicht in der angegebenen\nFarbe, sichtbar über einen begrenz-                           Farbe, sichtbar über den ganzen\nten Horizontbogen, vom B eobach-                              Horizont,\nter abgekehrte Richtung,\nGleichtaktlicht in der angegebenen                            auf und nieder bewegtes Licht in\nFarbe, sichtbar über den ganzen                               der angegebenen Farbe, sichtbar\nHorizont,                                                     über den ganzen Horizont,\nLeuchtkugel mit S ternen in der\nangegebenen Farbe.\n3.   Z u den S c halls ignalen\nDarstellung der S challsignale\n1 langer Ton\n1 kurzer Ton\nGlockenschlag\nrasches Läuten der Glocke.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998 3253\nII.1 S ichtzeichen der Fahrzeuge\n1. F a hrz e ug e d e s ö ffe ntlic he n D ie ns te s b e i E rfüllung\np o liz e ilic he r A ufg a b e n\n(§ 7)\nFahrzeuge des öffentlichen Dienstes haben bei der Erfüllung poli-\nzeilicher Aufgaben, wenn dadurch die S icherheit und Leichtigkeit\ndes Verkehrs gefährdet wird, zu zeigen:\nein dauerndes blaues Funkellicht.\n2. Z o llfahrz euge\nB ei Nacht:\ndrei grüne Rundumlichter senkrecht übereinander.\nAm Tage:\neine viereckige grüne Flagge an beliebiger S telle.\n3. F ahrz euge der B undes w ehr und des B undes -\ng re n z s c h u tz e s    s o w ie M as c hinenfahrz eug e,\ndie S c hießs c heiben s c hleppen\nFahrzeuge der B undeswehr und des B undesgrenzschutzes, von\ndenen ein ausreichender Abstand zu halten ist, sowie M aschinen-\nfahrzeuge die S chießscheiben schleppen, und denen sich bei\nNacht Fahrzeuge in gefahrdrohender Weise nähern:\nLeuchtkugeln mit weißen S ternen.","3254        B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998\n4.   (aufgehoben)\n5.    F ähren\n(§ 2 Abs. 1 Nr. 12)\n5.1   Nicht freifahrende Fähren in Fahrt\nB ei Nacht:\nein grünes Rundumlicht über einem weißen Rundumlicht.\n5.2   Freifahrende Fähren auf dem Nord-Ostsee-Kanal, der Trave\nund der Warnow in Fahrt\nB ei Nacht:\nje ein gelbes G leichtaktlicht im Topp sowie vorn und hinten\nan jeder S eite (bei den Ecklichtern nur sichtbar im fahrzeug-\nabgewandten S ichtwinkel).\n6.    F ahrz euge und S c hub- und S c hleppverbände,\nd ie b e s tim m te g e fä h rlic h e G ü te r b e fö rd e rn\n(§ 2 Abs. 1 Nr. 16) u n d l e e r e F a h r z e u g e i m S i n n e\ndes § 30 A bs . 1 N r. 2\nB ei Nacht:\nein rotes Rundumlicht.\nAm Tage:\ndie Flagge „B “ des Internationalen S ignalbuches.\nAuf dem Nord-Ostsee-K anal müssen diese S ichtzeichen an der\nB ackbord-Rah oder an anderer geeigneter, von vorn gut sicht-\nbarer S telle der B ackbordseite geführt werden.\nDiese S ichtzeichen sind auch zu führen, wenn die Fahrzeuge\nankern oder festgemacht haben.\nVon dieser Regelung sind K riegsfahrzeuge ausgenommen.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998 3255\n7.  (aufgehoben)\n8.  (aufgehoben)\n9.  S c hw im m endes Z ubehö r, das vo n F ahrz eugen,\nd ie b a g g e rn o d e r U n te rw a s s e ra rb e ite n a u s -\nfü h re n , b e i ih re m E in s a tz ve rw e n d e t w ird\nB ei Nacht:\nein weißes Rundumlicht.\nAm Tage:\neine viereckige rote Tafel.\n10. M a n ö vrie rb e h in d e rte F a h rz e u g e , d ie im F a h r-\nw a s s e r b a g g e rn o d e r U n te rw a s s e ra rb e ite n\naus führen\nM anövrierbehinderte Fahrzeuge, die im Fahrwasser baggern\noder U nterwasserarbeiten ausführen, haben, wenn an keiner\nS eite eine B ehinderung besteht, zusätzlich zu der B ezeichnung\nnach Regel 27 B uchstabe b der K ollisionsverhütungsregeln an\njeder S eite zu führen:\nB ei Nacht:\nzwei grüne Rundumlichter senkrecht übereinander.\nAm Tage:\nzwei Rhomben senkrecht übereinander.","3256       B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998\n11.  F e s tg e m a c hte F a hrz e ug e , s c hw im m e nd e A nla g e n\n(§ 2 Abs. 1 Nr. 5) u n d a u ß e r g e w ö h n l i c h e S c h w i m m -\nk ö r p e r (§ 2 Abs. 1 Nr. 6)\n11.1 Bei einer Fahrzeuglänge von weniger als 50 m\nB ei Nacht:\nein weißes Rundumlicht mittschiffs an der Fahrwasserseite oder\nan dem am weitesten zum Fahrwasser reichenden Ende, mög-\nlichst in Deckshöhe.\n11.2 Bei einer Fahrzeuglänge von 50 m und mehr\nB ei Nacht:\nje ein weißes Rundumlicht vorn und hinten an der Fahrwasser-\nseite, möglichst in Deckshöhe.\nFestgemachte Fahrzeuge brauchen, ausgenommen auf dem\nNord-Ostsee-K anal, keine S ichtzeichen zu führen, wenn die\nUmrisse des Fahrzeugs durch andere Lichtquellen ausreichend\nund dauernd erkennbar sind oder das Fahrzeug im B ereich einer\nLiegestelle liegt, deren Umrisse ausreichend und dauernd\nerkennbar sind.\nDies gilt auch für schwimmende Anlagen und außergewöhnliche\nS chwimmkörper. Auf dem Nord-Ostsee-K anal brauchen S port-\nfahrzeuge an den dafür bestimmten Liegestellen keine Lichter zu\nführen.\nS ind zwei oder mehrere Fahrzeuge nebeneinander festgemacht,\nso braucht nur das dem Fahrwasser am nächsten liegende Fahr-\nzeug das S ichtzeichen zu führen. Dies gilt auch für außergewöhn-\nliche S chwimmkörper.\nFahrzeuge auf dem Nord-Ostsee-K anal, die in den Weichen-\ngebieten aus anderen als verkehrs- oder wetterbedingten Gründen\nliegen, haben das S ichtzeichen zu zeigen; bei einem S chlepp-\nverband hat jedes Fahrzeug die S ichtzeichen zu führen.\n11.3 Fahrzeuge, die an einer Festmachetonne B.17 der Anlage I\nliegen\nDiese Fahrzeuge haben das S ichtzeichen für Ankerlieger nach\nRegel 30 der K ollisionsverhütungsregeln zu führen.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998 3257\n12.  F a h r z e u g e m i t S e e l o t s e n a u f d e m N o r d - O s t-\ns e e - K a n a l (§ 2 Abs. 1 Nr. 18a) v o r d e m A u s l a u f e n\naus der S c hleus e z um K anal\nDie S ichtzeichen sind vor dem Auslaufen aus der S chleuse zum\nK anal zu setzen.\n12.1 Verkehrsgruppen 1 und 2\nAm Tage:\ndie Flagge „H“ des Internationalen S ignalbuches.\n12.2 Verkehrsgruppe 3\nkeine besondere K ennzeichnung.\n12.3 Verkehrsgruppe 4\nB ei Nacht:\nein grünes Rundumlicht.\nAm Tage:\nein schwarzer Zylinder.\n12.4 Verkehrsgruppen 5 und 6\nB ei Nacht:\nzwei grüne Rundumlichter senkrecht übereinander.","3258       B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998\nAm Tage:\nein schwarzer Zylinder, darunter ein schwarzer B all.\nDie S ichtzeichen der Verkehrsgruppen 4 bis 6 müssen an der\nS teuerbord-Rah oder an anderer geeigneter, von vorn gut sicht-\nbarer S telle der S teuerbordseite geführt werden.\n13.  F re ifa h re r a u f d e m N o rd - O s ts e e - K a n a l\n(§ 2 Abs. 1 Nr. 15) e i n s c h l i e ß l i c h d e s E i n l a u f e n s i n\ndie S c hleus en\nDie S ichtzeichen sind vor dem Einlaufen in die S chleusen zum\nK anal zu setzen.\n13.1 Verkehrsgruppe 1\nB ei Nacht:\nein gelbes Rundumlicht mindestens 1,50 m senkrecht unterhalb\ndes vorderen Topplichtes.\nAm Tage:\ndie Flagge „N“ des Internationalen S ignalbuches.\n13.2 Verkehrsgruppe 2\nB ei Nacht:\nein gelbes Rundumlicht mindestens 1,50 m senkrecht unterhalb\ndes vorderen Topplichtes.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998 3259\nAm Tage:\ndie Flagge „N“ und darunter den Zahlenwimpel „2“ des Inter-\nnationalen S ignalbuches.\n13.3 Verkehrsgruppe 3\nB ei Nacht:\nein gelbes Rundumlicht mindestens 1,50 m senkrecht unterhalb\ndes vorderen Topplichtes.\nAm Tage:\ndie Flagge „N“ und darunter den Zahlenwimpel „3“ des Inter-\nnationalen S ignalbuches.\n13.4 Verkehrsgruppe 4\nB ei Nacht:\nein gelbes Rundumlicht mindestens 1,50 m senkrecht unterhalb\ndes vorderen Topplichtes, ein grünes Rundumlicht.\nAm Tage:\ndie Flagge „N“ und darunter den Zahlenwimpel „4“ des Inter-\nnationalen S ignalbuches, ein schwarzer Zylinder.\nDie S ichtzeichen der Verkehrsgruppe 4 müssen an der S teuer-\nbord-Rah oder an anderer geeigneter, von vorn gut sichtbarer\nS telle der S teuerbordseite geführt werden.","3260       B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998\n14.  A m U fe r fe s tg e k o m m e n e F a h rz e u g e a u f d e m\nN o r d - O s ts e e - K a n a l a n d e r S e i te , a n d e r v o r b e i -\ngefahren w erden darf\nB ei Nacht:\nein weißes Rundumlicht an dem am weitesten ins Fahrwasser\nreichenden Fahrzeugteil.\n15.  F a h rz e u g e , d ie e in e n S e e lo ts e n a n fo rd e rn\n15.1 Bei den Außenstationen der Seelotsenreviere für die Revier-\nfahrten, auf der Reede vor Bremerhaven für die Fahrt nach\nder Außenstation des Lotsenfahrzeugs oder nach den stadt-\nbremischen Häfen in Bremen oder auf der Reede vor\nBrunsbüttel für die Fahrt nach der Außenstation des Lotsen-\nfahrzeugs oder nach Hamburg\nAm Tage:\ndie Flagge „G“ des Internationalen S ignalbuches.\n15.2 Bei der Station des Lotsenfahrzeugs in der J ade/Weser-\nAnsteuerung für die Fahrt nach Wilhelmshaven, auf der\nReede vor Bremerhaven für die Fahrt nach einem nieder-\nsächsischen Hafen im Wesergebiet oder auf den Reeden vor\nBrunsbüttel und Kiel-Holtenau für die Fahrtstrecken des\nNord-Ostsee-Kanals\nAm Tage:\ndie Flagge „G“ des Internationalen S ignalbuches und der dar-\nunter gesetzte Wimpel 1.\n16.  F a h r z e u g e , d ie e in e n S e e lo ts e n a b s e tz e n w o lle n\nAm Tage:\ndie halbgehißte Flagge „G“ des Internationalen S ignalbuches.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998 3261\nII.2 S challsignale der Fahrzeuge\n1.    A c h tu n g s s ig n a l\nDas S challsignal ist in allen Fällen zu geben, in denen die Verkehrslage\nein Achtungssignal erfordert, insbesondere\nbeim Einlaufen in andere Fahrwasser und Häfen, beim Auslaufen aus\nihnen sowie aus S chleusen und beim Verlassen von Liege- und Anker-\nplätzen und\nauf dem Nord-Ostsee-K anal bei der Annäherung an schwimmende\nG eräte und an S tellen, die durch ein S ichtzeichen A.4 (Anlage I)\ngekennzeichnet sind, sowie beim Ablegen von der B unkerstation P ro-\njensdorf, wenn das Fahrzeug westwärts fahren will.\nEin M aschinenfahrzeug, das S chießscheiben schleppt, hat das S chall-\nsignal zu geben, wenn sich bei Nacht ein Fahrzeug in Gefahr drohen-\nder Weise nähert.\n1.1   Auf allen Seeschiffahrtsstraßen mit Ausnahme auf dem Nord-\nOstsee-Kanal:\nein langer Ton.\n1.2   Auf dem Nord-Ostsee-Kanal:\n1.2.1 Westwärts fahrende Fahrzeuge:\nein langer Ton.\n1.2.2 Ostwärts fahrende Fahrzeuge:\nzwei lange Töne.\n2.    G efahr- und W arns ignal\n2.1   Allgemeines Gefahr- und Warnsignal\nGefährdet ein Fahrzeug ein anderes Fahrzeug oder wird es durch\ndieses selbst gefährdet, hat es soweit möglich rechtzeitig das S chall-\nsignal zu geben:\nein langer Ton, vier kurze Töne,\nein langer Ton, vier kurze Töne.\n2.2   Bleib-weg-Signal\nWerden auf Fahrzeugen oder S chub- und S chleppverbänden be-\nstimmte gefährliche Güter oder radioaktive S toffe im S inne von § 2\nAbs. 1 Nr.16 frei oder drohen freizuwerden oder besteht Explosions-\ngefahr, ist das folgende S challsignal so lange zu geben, wie die Ver-\nkehrslage es erfordert:\nein kurzer Ton, ein langer Ton; das Signal ist in jeder M inute mindestens\n5mal hintereinander mit jeweils 2 S ekunden Zwischenpause zu geben;\nsofern entsprechende Einrichtungen an B ord sind, ist das S challsignal\ngleichzeitig als Lichtsignal mit einem weißen Rundumlicht zu geben.\nIm B ereich von Liege- und Umschlagsstellen ist das S ignal auch von\ndem für den B etrieb der Umschlagsanlage Verantwortlichen zu geben.\nFür die Ausrüstung zum Geben der S challsignale von Umschlag-\nanlagen gilt Anlage III der K ollisionsverhütungsregeln sinngemäß.","3262       B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998\n2.3   Warnsignal auf dem Nord-Ostsee-Kanal „Ich vermindere meine\nGeschwindigkeit“\nVermindert ein Fahrzeug seine Geschwindigkeit, während sich ein\nanderes Fahrzeug nähert, hat es rechtzeitig das S challsignal zu geben:\nein langer Ton, drei kurze Töne,\nein langer Ton, drei kurze Töne.\n2.4   Warnsignal auf dem Nord-Ostsee-Kanal „ich will anlegen“\nWill ein Fahrzeug in einem Hafen oder an einer Umschlagsstelle fest-\nmachen, während sich ein anderes Fahrzeug nähert, hat es rechtzeitig\ndas S challsignal zu geben:\nein langer Ton, drei kurze Töne\n3.    S c h a lls ig n a le b e i ve rm in d e rte r S ic h t\n3.1   Auf dem Nord-Ostsee-Kanal haben in Fahrt befindliche Fahrzeuge\nmit Ausnahme der Fähren an Stellen, die durch Sichtzeichen B.1\n(Anlage I) gekennzeichnet sind, das Schallsignal zu geben:\n3.1.1 westwärts fahrende Fahrzeuge:\nein langer Ton;\n3.1.2 ostwärts fahrende Fahrzeuge:\nzwei lange Töne.\nIm übrigen ist das S challsignal bei Erfordernis zu geben.\n3.2   Bugsierte Maschinenfahrzeuge in Fahrt\nAbweichend von Regel 35 Buchstabe a und b der Kollisionsverhütungs-\nregeln ist das S challsignal mindestens alle 2 M inuten zu geben:\nein langer Ton, ein kurzer Ton, zwei lange Töne.\nDie bugsierenden S chlepper dürfen das S challsignal nach Regel 35\nB uchstabe c der K ollisionsverhütungsregeln nicht geben.\n3.3.  Fähren während der ganzen Fahrt\n3.3.1 Nicht freifahrende Fähren:\ndauernde Einzelschläge der Glocke.\n3.3.2 Freifahrende Fähren:\nein kurzer Ton, zwei lange Töne.\n4.    (aufgehoben)\n5.    A us w eic hs ignal\n(§ 24 Abs. 3)\n5.1   Hinweissignal „Ich will links ausweichen“:\nein langer Ton mit zwei Gruppen von zwei kurzen Tönen.\n5.2   (aufgehoben)","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998 3263\n6.    A nfo rderungs s ignal\n„B r ü c k e / S p e r r t o r / S c h l e u s e ö f f n e n “\n6.1   Auf allen Seeschiffahrtsstraßen mit Ausnahme auf der Trave\n(bei Hubbrücken mit zwei Hubstufen „öffnen bis zur 1. Hubstufe“):\nzwei lange Töne.\n6.2   Auf der Trave\n6.2.1 S eewärts fahrende Fahrzeuge:\nzwei lange Töne.\n6.2.2 B innenwärts fahrende Fahrzeuge:\nzwei Gruppen von zwei langen Tönen.\n6.3   Bei Hubbrücken mit zwei Hubstufen „öffnen bis zur letzten Hub-\nstufe“:\nzwei lange Töne, ein kurzer Ton.\n7.    S c hleppers ignale\n7.1   Hinweissignal „Ich möchte einen Schlepper“:\nein kurzer Ton, ein langer Ton, ein kurzer Ton, ein langer Ton.\n7.2   Manövriersignale beim Schleppen\n7.2.1 Hinweissignal „B ugschlepper S chleppleine nehmen, anschleppen\n(antauen) oder loswerfen“:\nein langer Ton, zwei kurze Töne, ein langer Ton.\n7.2.2 Hinweissignal „Heckschlepper S chleppleine nehmen, anschleppen\n(antauen) oder loswerfen“:\nein langer Ton, zwei kurze Töne, zwei lange Töne.\n7.2.3 Hinweissignal „B ugschlepper nach S teuerbord schleppen (austauen)“:\nein kurzer Ton.\n7.2.4 Hinweissignal „B ugschlepper nach B ackbord schleppen (austauen)“:\nzwei kurze Töne.\n7.2.5 Hinweissignal „Heckschlepper zurückschleppen (zurücktauen)“:\ndrei kurze Töne.\n7.2.6 Hinweissignal „Heckschlepper nach Steuerbord schleppen (austauen)“:\ndrei kurze Töne und nach einer P ause ein weiterer kurzer Ton.\n7.2.7 Hinweissignal „Heckschlepper nach B ackbord schleppen (austauen)“:\ndrei kurze Töne und nach einer P ause zwei weitere kurze Töne.\n7.2.8 Hinweissignal „M anöver verlangsamen oder einstellen“:\nein langer Ton.\n7.2.9 Hinweissignal „Gefahr“:\nfünf kurze Töne oder mehr.\n8.    (aufgehoben)","Anlage III zu § 1 Abs. 5\n3264\nDarstellung des Geltungsbereichs der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung\nB undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu B onn am 29. Oktober 1998\nGeltungsbereiche                                                                             Grenzen:\nS eeschiffahrtsstraßen-Ordnung (§ 1 Abs. 1)                                                 S eewärtige Grenze des deutschen Hoheitsgebietes\nEingeschränkte S eeS chS trO (§ 1 Abs. 2)                                                   S eewärtige Grenze der S eeschiffahrtsstraßen nach § 1 Abs. 1 S eeS chS trO"]}