{"id":"bgbl1-1998-71-6","kind":"bgbl1","year":1998,"number":71,"date":"1998-10-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/71#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-71-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_71.pdf#page=21","order":6,"title":"Verordnung über die Abgabe von Steueranmeldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern und über Datenfernübertragung (Steueranmeldungs-Datenübermittlungs-Verordnung - StADÜV)","law_date":"1998-10-21T00:00:00Z","page":3197,"pdf_page":21,"num_pages":3,"content":["B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu B onn am 26. Oktober 1998              3197\nVerordnung\nüber die Abgabe von Steueranmeldungen auf maschinell\nverwertbaren Datenträgern und über Datenfernübertragung\n(Steueranmeldungs-Datenübermittlungs-Verordnung – StADÜV)\nVom 21. Oktober 1998\nAuf Grund des § 150 Abs. 6 der Abgabenordnung vom                                          §2\n16. M ärz 1976 (B GB l. I S . 613, 1977 I S . 269), der zuletzt                       Genehmigung der\ndurch Artikel 26 Nr. 9 des Gesetzes vom 21. Dezember                          Datenverarbeitungsprogramme\n1993 (B GB l. I S . 2310) geändert worden ist, verordnet das\nB undesministerium der Finanzen:                                    (1) Die zur Datenübermittlung eingesetzten Datenverar-\nbeitungsprogramme bedürfen der Genehmigung. Die Ge-\nnehmigung kann vom Hersteller der Datenverarbeitungs-\n§1\nprogramme beantragt werden. S ie gilt für alle Anwender\nGrundsatz                             dieser Datenverarbeitungsprogramme im Geschäftsbe-\n(1) S teuerpflichtige, die Arbeitsgänge bei der Führung       reich der zuständigen obersten Finanzbehörde.\nvon B üchern und Aufzeichnungen mittels automatischer               (2) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen\nEinrichtungen erledigen oder von einem Dritten in ihrem          versehen werden.\nAuftrag erledigen lassen, können die folgenden S teueran-\n(3) Für das Genehmigungsverfahren gelten die Vor-\nmeldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern\nschriften der Abgabenordnung.\noder über Datenfernübertragung übermitteln:\n(4) Die Genehmigung nach Absatz 1 berechtigt nicht zur\n1. S teueranmeldungen nach § 18 Abs. 1 bis 2a und 4a\ngeschäftsmäßigen Hilfeleistung in S teuersachen.\ndes Umsatzsteuergesetzes sowie Anmeldungen der\nUmsatzsteuer im Abzugsverfahren nach § 18 Abs. 8\ndes Umsatzsteuergesetzes und den § § 51 bis 56 der                                        §3\nUmsatzsteuer-Durchführungsverordnung,                                         Antrag auf Genehmigung\n2. Anträge auf Dauerfristverlängerung und Anmeldungen               Die Genehmigung ist nach amtlich vorgeschriebenem\nvon S ondervorauszahlungen nach § 18 Abs. 6 des              Vordruck bei der für die annehmende S telle zuständigen\nUmsatzsteuergesetzes in Verbindung mit den § § 46            obersten Finanzbehörde oder bei der von ihr bestimmten\nbis 48 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung,             S telle zu beantragen. M it dem Antrag ist zu erklären, daß\n3. S teueranmeldungen nach § 41a des Einkommensteu-              die B estimmungen über Art, Inhalt und Aufbau der\nergesetzes.                                                  Datenübermittlung (§ 13) beachtet werden.\n(2) Die Übermittlung von Daten steht der Abgabe einer\nS teueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vor-                                           §4\ndruck gleich. Voraussetzung ist, daß                                             Erteilung der Genehmigung\n1. die für die Übermittlung eingesetzten Datenverarbei-             (1) Die für die annehmende S telle zuständige oberste\ntungsprogramme genehmigt sind (§ § 2 bis 6),                 Finanzbehörde oder die von ihr bestimmte S telle erteilt die\n2. der Übermittler der Daten (Datenlieferer) zugelassen ist      Genehmigung durch schriftlichen Verwaltungsakt, der\n(§ § 7 bis 11),                                              mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:\n3. der S teuerpflichtige die Teilnahme erklärt hat (§ 12) und    1. Genehmigungsnummer der Datenverarbeitungspro-\ngramme,\n4. die Daten mängelfrei an die zuständige annehmende\nS telle übermittelt wurden.                                  2. Umfang der Genehmigung,\nDie zuständige annehmende S telle wird von der jeweiligen        3. Festlegungen zur Datenübermittlung und\nobersten Finanzbehörde bestimmt.                                 4. etwaige Nebenbestimmungen.","3198            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu B onn am 26. Oktober 1998\n(2) Vor Erteilung der Genehmigung ist das in einem           Zulassung durch schriftlichen Verwaltungsakt, der minde-\nS chreiben des B undesministeriums der Finanzen vorge-          stens folgende Angaben zu enthalten hat:\nschriebene Testverfahren durchzuführen.                         1. Zulassungsnummer,\n2. Umfang der Zulassung,\n§5\n3. Festlegungen zur Datenübermittlung,\nAblehnung der Genehmigung\n4. den B eginn der Datenübermittlung und\n(1) Der Antrag auf Genehmigung ist durch schriftlichen\nVerwaltungsakt abzulehnen, wenn die Datenverarbei-              5. etwaige Nebenbestimmungen.\ntungsprogramme die vorgeschriebenen technischen Vor-               (2) Vor Erteilung der Zulassung kann die zulassende\naussetzungen für eine Datenübermittlung nicht erfüllen          S telle bestimmen, daß ein Testverfahren durchzuführen\noder sonst eine ordnungsgemäße Durchführung der                 ist.\nDatenübermittlung nicht gewährleistet ist.\n§ 10\n(2) Der Antrag auf Genehmigung kann auch abgelehnt\nwerden, solange Art, Umfang und Organisation des                                 Ablehnung der Zulassung\nEinsatzes automatischer Einrichtungen in der Landes-               (1) Der Antrag auf Zulassung ist durch schriftlichen\nfinanzverwaltung eine Datenübermittlung noch nicht zu-          Verwaltungsakt abzulehnen, wenn der Datenlieferer die\nlassen.                                                         vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen für eine\nDatenübermittlung nicht erfüllt oder eine ordnungs-\n§6                              gemäße Durchführung der Datenübermittlung nicht ge-\nWiderruf der Genehmigung                       währleistet.\nDie Genehmigung kann unbeschadet des § 131 der                  (2) Der Antrag auf Zulassung kann auch abgelehnt wer-\nAbgabenordnung auf Antrag des Herstellers der Daten-            den, solange und soweit Art, Umfang und Organisation\nverarbeitungsprogramme oder aus wichtigem Grund                 des Einsatzes automatischer Einrichtungen in der Landes-\ndurch schriftlichen Verwaltungsakt widerrufen werden.           finanzverwaltung der beantragten Datenübermittlung ent-\nInsbesondere kann sie widerrufen werden, wenn bei der           gegen stehen.\nDatenübermittlung wiederholt M ängel festgestellt werden,                                    § 11\ndie zu einer erheblichen S törung des Arbeitsablaufs\nführen, und diese M ängel durch fehlerhafte Datenverar-                           Widerruf der Zulassung\nbeitungsprogramme verursacht worden sind.                          (1) Die Zulassung kann unbeschadet des § 131 der\nAbgabenordnung auf Antrag des Datenlieferers oder aus\nwichtigem Grund durch schriftlichen Verwaltungsakt\n§7\nwiderrufen werden. Insbesondere kann sie widerrufen\nZulassung des Datenlieferers                     werden, wenn bei der Datenübermittlung wiederholt M än-\n(1) Die Datenübermittlung mit Hilfe von nach § 4 geneh-      gel festgestellt werden, die zu einer erheblichen S törung\nmigten Datenverarbeitungsprogrammen durch den S teu-            des Arbeitsablaufs führen, und diese M ängel vom Zuge-\nerpflichtigen oder einen Dritten in seinem Auftrag bedarf       lassenen verursacht worden sind oder es dem Zugelasse-\nder Zulassung.                                                  nen nicht gelingt, die M ängel zu beseitigen.\n(2) § 2 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.                         (2) Die Zulassung kann auch widerrufen werden, wenn\nArt, Umfang und Organisation des Einsatzes automati-\nscher Einrichtungen in der Landesfinanzverwaltung der\n§8                              Datenübermittlung entgegen stehen.\nAntrag auf Zulassung                           (3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Geneh-\n(1) Die Zulassung ist nach amtlich vorgeschriebenem          migung der Datenverarbeitungsprogramme widerrufen\nVordruck bei der für die annehmende S telle zuständigen         wird (§ 6).\nobersten Finanzbehörde oder bei der von ihr bestimmten                                       § 12\nS telle zu beantragen.\nTeilnahme des Steuerpflichtigen\n(2) Der Antrag hat mindestens zu enthalten:\nDer S teuerpflichtige hat eine eigenhändig unterschrie-\n1. Name und Anschrift des Antragstellers,                       bene Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck\n2. Erklärung zum Umfang der Zulassung mit den dafür             bei dem für ihn zuständigen Finanzamt mit folgendem\nvorgesehenen Angaben,                                       Inhalt abzugeben:\n3. Angaben zum beabsichtigten B eginn der Datenüber-            „Ich versichere, daß ich die Unterlagen und Angaben, die\nmittlung und                                                für die Datenübermittlung erforderlich sind, nach bestem\n4. Erklärung, daß die Vorschriften über die Datenüber-          Wissen und Gewissen vollständig und richtig zur Verfü-\nmittlung (§ 13) beachtet werden.                            gung stellen werde. Ich werde die übermittelten Daten\nüberprüfen und entsprechend § 13 Abs. 1 S atz 2 der S teu-\neranmeldungs-Datenübermittlungs-Verordnung eine be-\n§9                              richtigte S teueranmeldung abgeben, wenn ich eine\nUnrichtigkeit feststelle. Die übermittelten Daten werde ich\nErteilung der Zulassung                       nach M aßgabe des § 147 der Abgabenordnung und des\n(1) Die für die annehmende S telle zuständige oberste        § 41 Abs. 1 S atz 9 des Einkommensteuergesetzes auf-\nFinanzbehörde oder die von ihr bestimmte S telle erteilt die    bewahren (§ 13 Abs. 1 S atz 2 S tADÜV).“","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu B onn am 26. Oktober 1998                3199\n§ 13                                                                § 14\nDatenübermittlung                                                         Haftung\n(1) Übermittelt ein Dritter im Auftrag des S teuerpflichti-      Werden Daten für Dritte übermittelt, haftet der Datenlie-\ngen die Daten, hat er diese dem S teuerpflichtigen unver-        ferer auf Grund unrichtiger Verarbeitung oder Übermitt-\nzüglich in leicht nachprüfbarer Form zuzuleiten. Der S teu-      lung, soweit Dateien über steuerlich erhebliche Tatsachen\nerpflichtige hat die Daten nach M aßgabe des § 147 der           unrichtige oder unvollständige Daten enthalten und\nAbgabenordnung und des § 41 Abs. 1 S atz 9 des Einkom-           dadurch S teuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vor-\nteile erlangt werden. Die Haftung entfällt, soweit der\nmensteuergesetzes aufzubewahren, sie zu überprüfen\nDatenlieferer nachweist, daß die unrichtige Verarbeitung\nund eine berichtigte S teueranmeldung abzugeben, wenn\noder Übermittlung der Daten nicht auf grober Fahrlässig-\ner eine Unrichtigkeit feststellt. § 153 der Abgabenordnung\nkeit oder Vorsatz des Datenlieferers oder dessen Erfül-\nbleibt unberührt.\nlungsgehilfen beruht. § 219 der Abgabenordnung bleibt\n(2) Die technischen Einzelheiten zur Datenübermittlung,       unberührt.\ninsbesondere zur Art, zum Inhalt und zum Aufbau des                                              § 15\nDatenträgers und der im Wege der Datenfernübertragung                          Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nzu übermittelnden Daten, sowie zum Testverfahren, zur\nDatensicherung und zur Annahme und Zurückweisung                    (1) Diese Verordnung tritt am 1. November 1998 in K raft.\nvon Daten werden in Abstimmung mit den obersten                     (2) Gleichzeitig tritt die S teueranmeldungs-Datenträger-\nFinanzbehörden der Länder in einem zeitgleich zu veröf-          Verordnung vom 21. August 1980 (B GB l. I S . 1617), die\nfentlichenden S chreiben des B undesministeriums der             zuletzt durch Verordnung vom 24. M ärz 1988 (B GB l. I\nFinanzen erläutert.                                              S . 443) geändert worden ist, außer K raft.\nDer B undesrat hat zugestimmt.\nB onn, den 21. Oktober 1998\nD er B und es minis ter d er F inanz en\nT heo W aig el"]}