{"id":"bgbl1-1998-71-3","kind":"bgbl1","year":1998,"number":71,"date":"1998-10-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/71#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-71-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_71.pdf#page=12","order":3,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen","law_date":"1998-10-20T00:00:00Z","page":3188,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["3188            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu B onn am 26. Oktober 1998\nZweite Verordnung\nzur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen\nVom 20. Oktober 1998\nAuf Grund                                                     1. Dem § 5 Abs. 2 wird folgender S atz angefügt:\n– des § 31 Nr. 10 und 13 des Tabaksteuergesetzes vom               „Als zum Tabakwarenherstellungsbetrieb gehörend\n21. Dezember 1992 (B GB l. I S . 2150), von denen § 31           gelten auch Räume, in denen die Herstellung von\nNr. 10 durch Artikel 9 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. J uni          Tabakwaren zu Werbezwecken veranschaulicht wer-\n1994 (B GB l. I S . 1395) geändert und § 31 Nr. 13 zuletzt       den soll.“\ndurch Artikel 1 Nr. 15 B uchstabe f des Gesetzes vom\n12. J uli 1996 (B GB l. I S . 962) geändert worden sind,      2. In § 8 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3 wird jeweils die\n– des § 19 Abs. 4 Nr. 1 des B iersteuergesetzes 1993 vom           Angabe „bei Zigarren und Zigarillos mit Angabe der\n21. Dezember 1992 (B GB l. I S . 2150, 2158, 1993 I              S tückgewichte,“ gestrichen.\nS . 169), der durch Artikel 2 Nr. 15 des Gesetzes vom\n12. J uli 1996 (B GB l. I S . 962) geändert worden ist,       3. In § 9 S atz 1 werden die Wörter „innerhalb einer\nWoche“ durch das Wort „vorher“ ersetzt.\n– des § 135 Abs. 4 Nr. 1, § 148 Abs. 4 Nr. 1 und § 150\nNr. 9 des Gesetzes über das B ranntweinmonopol in\n4. In § 20 Abs. 4 S atz 1 wird die Zahl „3“ durch die Zahl\nder im B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\n„4“ ersetzt.\nmer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, von\ndenen § 135 Abs. 4 Nr. 1 durch Artikel 2 Nr. 9 B uch-\nstabe b und c des Gesetzes vom 26. M ai 1998 (B GB l. I       5. In § 24 Abs. 5 werden die Wörter „der Zentralen S teuer-\nS . 1121) geändert, § 148 Abs. 4 Nr. 1 durch Artikel 3           zeichenstelle“ durch die Wörter „dem Hauptzollamt“\nAbs. 1 Nr. 26 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992                 ersetzt.\n(B GB l. I S . 2150) eingefügt und § 150 Nr. 9 durch\nArtikel 2 Nr. 14 B uchstabe b des Gesetzes vom 26. M ai       6. § 33 Abs. 1 Nr. 12 wird aufgehoben.\n1998 (B GB l. I S . 1121) geändert worden sind,\n– des § 5 Abs. 3 B uchstabe a, § 18 Abs. 4 Nr. 1, § 19                                    Artikel 2\nAbs. 2 Nr. 2, § 20 Nr. 9, § 23 Abs. 3 und § 28 Abs. 3 des                            Änderung der\nGesetzes zur B esteuerung von S chaumwein und Zwi-                     Biersteuer-Durchführungsverordnung\nschenerzeugnissen vom 21. Dezember 1992 (B GB l. I\nS . 2150, 2176), von denen § 20 Nr. 9 durch Artikel 3 Nr. 4     § 29 der B iersteuer-Durchführungsverordnung vom\nB uchstabe b des Gesetzes vom 26. M ai 1998 (B GB l. I        24. August 1994 (B GB l. I S . 2191), die zuletzt durch die\nS . 1121) geändert worden ist, und                            Verordnung vom 19. J uni 1997 (B GB l. I S . 1576) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n– des § 19 Nr. 3 und 14 des K affeesteuergesetzes vom\n21. Dezember 1992 (B GB l. I S . 2150, 2199), von denen\n1. Absatz 4 S atz 3 bis 7 wird durch folgende S ätze\n§ 19 Nr. 3 durch Artikel 7 Nr. 16 B uchstabe c des Geset-\nersetzt:\nzes vom 12. J uli 1996 (B GB l. I S . 962) geändert und § 19\nNr. 14 durch Artikel 7 Nr. 16 B uchstabe h des Gesetzes          „Er hat die dritte von dem Empfänger bestätigte Aus-\nvom 12. J uli 1996 (B GB l. I S . 962) eingefügt worden ist,     fertigung des in Absatz 1 genannten B egleitpapiers\n(Rückschein) zusammen mit dem Versteuerungsnach-\nverordnet das B undesministerium der Finanzen:\nweis in dem anderen M itgliedstaat (§ 19 Abs. 2 Nr. 1\ndes Gesetzes) vorzulegen. Als Versteuerungsnachweis\nArtikel 1                             gilt auch die amtliche B estätigung des anderen M it-\ngliedstaates, daß das B ier dort ordnungsgemäß steu-\nÄnderung der                              erlich erfaßt wurde. Der Antragsteller hat außerdem,\nTabaksteuer-Durchführungsverordnung                        sofern er das B ier nicht selbst versteuert hat, als Nach-\nDie       Tabaksteuer-Durchführungsverordnung            vom     weis der Versteuerung im S teuergebiet (§ 19 Abs. 1 des\n14. Oktober 1993 (B GB l. I S . 1738), zuletzt geändert durch      Gesetzes) eine für ihn vom S teuerschuldner oder Her-\ndie Verordnung vom 3. Dezember 1996 (B GB l. I S . 1827),          steller ausgestellte Versteuerungsbestätigung nach\nwird wie folgt geändert:                                           amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizubringen.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu B onn am 26. Oktober 1998              3189\nEine Versteuerungsbestätigung, die der S teuerschuld-        6. § 48 wird wie folgt geändert:\nner oder Hersteller seinem K äufer ausgestellt hat, gilt         a) In Absatz 4 S atz 6 wird nach dem Wort „S teuer-\nbei einem Weiterverkauf jeweils als für den weiteren                gebiet“ der K lammerhinweis „(§ 148 Abs. 1 S atz 1\nK äufer (Antragsteller) ausgestellt, wenn der Verkäufer             des Gesetzes)“ eingefügt.\ngegenüber dem Hauptzollamt versichert, daß es sich\nbei dem von ihm an den Antragsteller weiterverkauften            b) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:\nB ier um die in der Versteuerungsbestätigung bezeich-                 „(7) S teuerlagerinhaber können in den Fällen des\nnete Ware handelt. Das Hauptzollamt kann die Frist für              § 148 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes Erzeugnisse ohne\ndie Abgabe der Entlastungsanmeldung im Einzelfall                   Aufnahme in ihr S teuerlager im innergemeinschaft-\nverlängern.“                                                        lichen S teuerversandverfahren unter S teueraus-\nsetzung (§ 39) an S teuerlagerinhaber oder berech-\n2. Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:                                      tigte Empfänger in anderen M itgliedstaaten ver-\nsenden. Die Erzeugnisse sind in diesen Fällen dem\n„(6) S teuerlagerinhaber können in den Fällen des § 19\nHauptzollamt zur Abfertigung zum Verfahren unter\nAbs. 2 Nr. 2 des Gesetzes B ier ohne Aufnahme in\nS teueraussetzung vorzuführen. Die Absätze 2 bis 6\nihr S teuerlager im innergemeinschaftlichen S teuer-\ngelten sinngemäß.“\nversandverfahren unter S teueraussetzung (§ 20) an\nS teuerlagerinhaber oder berechtigte Empfänger in\nanderen M itgliedstaaten versenden. Das B ier ist in                                    Artikel 4\ndiesen Fällen dem Hauptzollamt zur Abfertigung zum                                   Änderung der\nVerfahren unter S teueraussetzung vorzuführen. Die                          Verordnung zur Durchführung\nAbsätze 2 bis 5 gelten sinngemäß.“                                       des Gesetzes zur Besteuerung von\nSchaumwein und Zwischenerzeugnissen\nArtikel 3                              Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur\nB esteuerung von S chaumwein und Zwischenerzeug-\nÄnderung der                            nissen vom 17. M ärz 1994 (B GB l. I S . 568), zuletzt ge-\nBranntweinsteuerverordnung                       ändert durch die Verordnung vom 20. J uni 1997 (B GB l. I\nDie B ranntweinsteuerverordnung vom 21. J anuar 1994          S . 1579), wird wie folgt geändert:\n(B GB l. I S . 104), zuletzt geändert durch die Verordnung\nvom 11. J uli 1997 (B GB l. I S . 1800), wird wie folgt geän-    1. Dem § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:\ndert:                                                                 „(3) Das Hauptzollamt kann bei wirtschaftlichem\nB edürfnis, insbesondere zum Zwecke der Weiterverar-\n1. In § 3 Abs. 1 S atz 1 und § 4 S atz 1 wird jeweils die            beitung, zulassen, daß anderer versteuerter S chaum-\nAngabe „Abs. 1“ durch die Angabe „Abs. 2“ ersetzt.               wein gegen S teuervergütung in den Herstellungs-\nbetrieb aufgenommen wird. Für das S teuerverfahren\n2. In § 7 Abs. 1 S atz 1 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die          gelten Absatz 2 sowie § 34 Abs. 4 S atz 5 und 6 (Ver-\nAngabe „Abs. 3“ ersetzt.                                         steuerungsnachweis) sinngemäß.“\n3. In § 8 Abs. 3 S atz 3 wird die Angabe „der § § 12 und 13      2. § 34 wird wie folgt geändert:\nder Grundbestimmungen“ durch die Angabe „des § 5                 a) Absatz 4 S atz 3 bis 6 wird durch folgende S ätze\nAbs. 1 und 2 der B ranntweinmonopolverordnung“ er-                  ersetzt:\nsetzt.\n„Er hat die dritte von dem Empfänger bestätigte\nAusfertigung des in Absatz 1 genannten B egleit-\n4. In § 22 wird der K lammerhinweis „(§ 134 Abs. 2 des\npapiers (Rückschein) zusammen mit dem Versteue-\nGesetzes)“ durch den K lammerhinweis „(§ 135 Abs. 1\nrungsnachweis in dem anderen M itgliedstaat (§ 18\ndes Gesetzes)“ ersetzt.\nAbs. 2 Nr. 1 des Gesetzes) vorzulegen. Als Ver-\nsteuerungsnachweis gilt auch die amtliche B e-\n5. § 34 Abs. 2 S atz 1 wird durch folgende S ätze ersetzt:              stätigung des anderen M itgliedstaates, daß der\n„S ofern der Antragsteller die eingesetzten Erzeugnis-              S chaumwein dort ordnungsgemäß steuerlich erfaßt\nse nicht selbst versteuert hat, hat er als Nachweis                 wurde. Der Antragsteller hat außerdem, sofern er\nder Versteuerung eine für ihn vom Hersteller oder                   den S chaumwein nicht selbst versteuert hat, als\nS teuerschuldner ausgestellte Versteuerungsbestäti-                 Nachweis der Versteuerung im S teuergebiet (§ 18\ngung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei-                    Abs. 1 des Gesetzes) eine für ihn vom S teuer-\nzubringen. Eine Versteuerungsbestätigung, die der                   schuldner oder Hersteller ausgestellte Versteue-\nHersteller oder S teuerschuldner seinem K äufer aus-                rungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem\ngestellt hat, gilt bei einem Weiterverkauf jeweils als für          Vordruck beizubringen. Eine Versteuerungsbestäti-\nden weiteren K äufer (Antragsteller) ausgestellt, wenn              gung, die der S teuerschuldner oder Hersteller sei-\nder Verkäufer gegenüber dem Hauptzollamt versichert,                nem K äufer ausgestellt hat, gilt bei einem Weiter-\ndaß es sich bei den von ihm an den Antragsteller                    verkauf jeweils als für den weiteren K äufer (Antrag-\nweiterverkauften Erzeugnissen um die in der Versteue-               steller) ausgestellt, wenn der Verkäufer gegenüber\nrungsbestätigung bezeichnete Ware handelt. Der An-                  dem Hauptzollamt versichert, daß es sich bei dem\ntragsteller hat bei der Verwendung von inländischem                 von ihm an den Antragsteller weiterverkauften\nObstbranntwein im Rahmen des Versteuerungsnach-                     S chaumwein um die in der Versteuerungsbestäti-\nweises auch die Herstellererklärung beizubringen, daß               gung bezeichnete Ware handelt. Das Hauptzollamt\ndieser keinen steuerbegünstigten Abfindungsbrannt-                  kann die Frist für die Abgabe der Entlastungsan-\nwein enthält.“                                                      meldung im Einzelfall verlängern.“","3190             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu B onn am 26. Oktober 1998\nb) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:                                                       Artikel 5\n„(7) S teuerlagerinhaber können in den Fällen des                              Änderung der\n§ 18 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes S chaumwein ohne                   Kaffeesteuer-Durchführungsverordnung\nAufnahme in ihr S teuerlager im innergemeinschaft-          Die     K affeesteuer-Durchführungsverordnung        vom\nlichen S teuerversandverfahren unter S teueraus-          14. Oktober 1993 (B GB l. I S . 1747), geändert durch die\nsetzung (§ 25) an S teuerlagerinhaber oder berech-        Verordnung vom 13. Februar 1997 (B GB l. I S . 235), wird\ntigte Empfänger in anderen M itgliedstaaten ver-          wie folgt geändert:\nsenden. Der S chaumwein ist in diesen Fällen dem\nHauptzollamt zur Abfertigung zum Verfahren unter\n1. § 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nS teueraussetzung vorzuführen. Die Absätze 2 bis 6\ngelten sinngemäß.“                                           a) In S atz 1 werden das Wort „zum“ durch das Wort\n„als“, das Wort „ihm“ durch die Wörter „für ihn“\n3. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:                            ersetzt und nach dem Wort „Versteuerungsbestäti-\ngung“ die Wörter „nach amtlich vorgeschriebenem\n„§ 42a                                    Vordruck“ eingefügt.\nTransitverkehr mit Wein des freien Verkehrs               b) Nach S atz 1 wird folgender S atz eingefügt:\n(1) Wird Wein des freien Verkehrs über das Gebiet                 „Eine Versteuerungsbestätigung, die der S teuer-\neines anderen M itgliedstaates an einen Empfänger im                 schuldner für an seinen K äufer gelieferten K affee\nS teuergebiet versandt, gilt § 42 Abs. 1 und 2 sinn-                 ausgestellt hat, gilt bei einem Weiterverkauf jeweils\ngemäß. Der B eförderer hat den Wein auf dem kür-                     als für den weiteren K äufer (Antragsteller) ausge-\nzesten zumutbaren Weg über das Gebiet des M itglied-                 stellt, wenn der Verkäufer gegenüber dem Haupt-\nstaates (Transitmitgliedstaat) zu transportieren. Tritt              zollamt versichert, daß es sich bei dem von ihm an\nwährend der B eförderung auf dem Gebiet des Transit-                 den Antragsteller weiterverkauften K affee um die in\nmitgliedstaates ein Ereignis ein, durch das der beför-               der Versteuerungsbestätigung bezeichnete Ware\nderte Wein ganz oder teilweise in Verlust gerät, hat der             handelt.“\nB eförderer die zuständige S teuerbehörde des Transit-\nmitgliedstaates und das für den Versender zuständige\n2. § 20 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nHauptzollamt unverzüglich zu unterrichten.\na) In S atz 5 werden das Wort „ihm“ durch die Wörter\n(2) Der Versender hat in Feld 3 des B egleitdoku-\n„für ihn“ ersetzt und nach dem Wort „Versteue-\nments (§ 42 Abs. 1 S atz 1) den Hinweis „Transitver-\nrungsbestätigung“ die Wörter „nach amtlich vor-\nkehr/Wein des freien Verkehrs“ anzubringen sowie die\ngeschriebenem Vordruck“ eingefügt.\nAnschrift des für ihn zuständigen Hauptzollamts zu\nvermerken. Er hat die erste Ausfertigung des B egleit-           b) Folgender S atz wird angefügt:\ndokuments spätestens am Versandtag dem Hauptzoll-                    „Eine Versteuerungsbestätigung, die der Hersteller\namt zuzuleiten. Nach B eendigung des Transports hat                  oder S teuerschuldner für an seinen K äufer gelie-\nder Empfänger die Übernahme des Weins auf der                        ferten K affee oder gelieferte kaffeehaltige Waren\ndritten Ausfertigung des B egleitdokuments zu bestä-                 ausgestellt hat, gilt bei einem Weiterverkauf jeweils\ntigen und sie dem für den Versender zuständigen                      als für den weiteren K äufer (Antragsteller) ausge-\nHauptzollamt zu übersenden.                                          stellt, wenn der Verkäufer gegenüber dem Haupt-\n(3) S oll Wein des freien Verkehrs regelmäßig im Tran-            zollamt versichert, daß es sich bei dem von ihm an\nsitverkehr befördert werden, kann das Hauptzollamt                   den Antragsteller weiterverkauften K affee oder den\nauf Antrag des Versenders und im B enehmen mit der                   von ihm weiterverkauften kaffeehaltigen Waren um\nzuständigen S teuerbehörde des Transitmitgliedstaa-                  die in der Versteuerungsbestätigung bezeichnete\ntes ein erleichtertes Verfahren unter Verzicht auf das               Ware handelt.“\nB egleitdokument zulassen. Das Hauptzollamt schreibt\ndas Verfahren vor und erteilt unter Widerrufsvorbehalt                                   Artikel 6\neine Zulassung. Eine Ausfertigung dieser Zulassung ist\nder zuständigen S teuerbehörde des Transitmitglied-                                   Inkrafttreten\nstaates zuzuleiten.“                                             Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1998 in K raft.\nB onn, den 20. Oktober 1998\nD er B und es minis ter d er F inanz en\nT heo W aig el"]}