{"id":"bgbl1-1998-71-2","kind":"bgbl1","year":1998,"number":71,"date":"1998-10-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/71#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-71-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_71.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz zur Bereinigung vermögensrechtlicher und anderer Vorschriften (Vermögensrechtsbereinigungsgesetz - VermBerG)","law_date":"1998-10-17T00:00:00Z","page":3180,"pdf_page":4,"num_pages":8,"content":["3180               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu B onn am 26. Oktober 1998\nGesetz\nzur Bereinigung vermögensrechtlicher und anderer Vorschriften\n(Vermögensrechtsbereinigungsgesetz – VermBerG)\nVom 20. Oktober 1998\nDer B undestag hat mit Zustimmung des B undesrates                     der Anspruch dem Entschädigungsfonds zusteht.“\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                          angefügt.\nd) In Absatz 8 wird nach S atz 1 folgender S atz einge-\nfügt:\nArtikel 1\n„Die Ansprüche erlöschen, wenn sie nicht binnen\nÄnderung des Vermögensgesetzes                              eines J ahres seit dem Eintritt der B estandskraft\nDas Vermögensgesetz in der Fassung der B ekannt-                       des B escheides über die Rückübertragung des\nmachung vom 4. August 1997 (B GB l. I S . 1974), geändert                 Eigentums schriftlich geltend gemacht worden\ndurch Artikel 2 § 21 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997                   sind, jedoch nicht vor dem 1. August 1999.“\n(B GB l. I S . 3224), wird wie folgt geändert:\n4. § 7a wird wie folgt geändert:\n1. Dem § 2 Abs. 3 werden folgende S ätze angefügt:                   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„Die B undesanstalt für vereinigungsbedingte S onder-                aa) In S atz 1 werden nach den Wörtern „des\naufgaben oder ein Rechtsnachfolger der Treuhand-                          Absatzes 2“ die Wörter „oder des § 121 Abs. 6\nanstalt nach § 23a Abs. 3 des Treuhandgesetzes kön-                       des S achenrechtsbereinigungsgesetzes“ ein-\nnen ihre Verfügungsberechtigung nach S atz 1 sowie                        gefügt.\ndie Alleinvertretungsbefugnis nach S atz 3 durch Ver-\nbb) S atz 2 wird wie folgt neu gefaßt:\neinbarung auf eine K apitalgesellschaft übertragen, an\nder ihr, ihm oder der B undesrepublik Deutschland die                     „Geldbeträge in Reichsmark sind im Verhält-\nAnteilsrechte unmittelbar oder mittelbar allein zuste-                    nis 20 zu 1, Geldbeträge in M ark der Deut-\nhen. M it der Übertragung der Verfügungsberechti-                         schen Demokratischen Republik sind im Ver-\ngung übernimmt die K apitalgesellschaft die durch                         hältnis 2 zu 1 auf Deutsche M ark umzustel-\ndieses Gesetz begründeten Rechte und P flichten des                       len.“\nin S atz 4 genannten Verfügungsberechtigten.“                        cc) S atz 3 wird aufgehoben.\ndd) Der bisherige S atz 4 wird wie folgt gefaßt:\n2. § 3c Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n„Das Amt zur Regelung offener Vermögens-\na) In S atz 1 werden nach den Wörtern „Hand der                           fragen kann hierüber einen gesonderten\nTreuhandanstalt“ die Wörter „oder der B undes-                       B escheid erlassen.“\nrepublik Deutschland“ eingefügt.\nee) Folgende S ätze werden angefügt:\nb) In S atz 2 werden die Wörter „und anzunehmen ist,\n„Der Antrag auf Erstattung kann vorbehaltlich\ndaß der Anspruch nach § 5 ausgeschlossen“ ge-\ndes S atzes 5 nur bis zum Ablauf des sechsten\nstrichen.\nM onats nach Eintritt der B estandskraft der\nEntscheidung über die Rückübertragung ge-\n3. § 7 wird wie folgt geändert:                                              stellt werden (Ausschlußfrist). Die Antragsfrist\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                      endet frühestens mit Ablauf des 30. April\n1999.“\naa) S atz 5 wird aufgehoben.\nb) In Absatz 2 S atz 1 wird das Wort „nach“ durch die\nbb) Im bisherigen S atz 6 werden nach dem Wort                  Wörter „im Falle der“ ersetzt.\n„S icherheit“ die Wörter „nach den Vorschrif-\nten des 2. Abschnitts der Hypothekenablöse-            c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:\nverordnung“ eingefügt.                                      „(2a) Auf Antrag des B erechtigten wird über die\ncc) Folgender S atz wird angefügt:                              Rückübertragung des Vermögenswertes geson-\ndert vorab entschieden, wenn der B erechtigte für\n„§ 34 Abs. 1 S atz 3 bis 6 gilt entsprechend.“            einen von dem zuständigen Amt festzusetzenden\nb) In Absatz 7 S atz 4 Nr. 1 werden die Wörter „Anlage               B etrag in Höhe der voraussichtlich zu erfüllenden\nzu § 1 Abs. 5 der B etriebskosten-Umlageverord-                 Ansprüche S icherheit nach den Vorschriften des\nnung vom 17. J uni 1991 (B GB l. I S . 1270), die               2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung\nzuletzt durch das Gesetz vom 27. J uli 1992 (B GB l. I          geleistet hat. § 34 Abs. 1 S atz 3 bis 6 gilt entspre-\nS . 1415) geändert worden ist“ durch die Wörter                 chend.“\n„Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der Zweiten B erech-                d) Absatz 3 S atz 2 wird aufgehoben.\nnungsverordnung in der jeweils geltenden Fas-\ne) In Absatz 3a S atz 1 werden der S chlußpunkt durch\nsung“ ersetzt.\nein K omma ersetzt und der Halbsatz „sofern nicht\nc) In Absatz 7a S atz 1 werden der S chlußpunkt durch                der Anspruch dem Entschädigungsfonds zusteht.“\nein K omma ersetzt und der Halbsatz „sofern nicht               angefügt.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu B onn am 26. Oktober 1998              3181\nf) In Absatz 3b S atz 1 werden                                  b) In Absatz 6 S atz 1 wird der S chlußpunkt durch\naa) nach dem Wort „Absatz“ die Angabe „1 oder“                  ein K omma ersetzt und der Halbsatz „sofern nicht\neingefügt und                                              der Anspruch dem Entschädigungsfonds zusteht.“\nangefügt.\nbb) der S chlußpunkt durch ein K omma ersetzt\nc) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:\nund der Halbsatz angefügt „wenn der vom\nVerfügungsberechtigten oder demjenigen, von                  „(7) S oweit die zuständige B ehörde ohne beson-\ndem er seine Rechte ableitet, im Zusammen-                 dere Ermittlungen davon K enntnis hat, wer begün-\nhang mit dem Erwerb des Eigentums gezahlte                 stigt im S inne des § 18b Abs. 1 S atz 1 ist oder\nK aufpreis oder die dem B erechtigten aus An-              inwieweit der Entschädigungsfonds nach M aß-\nlaß des Vermögensverlustes tatsächlich zuge-               gabe des § 18b Abs. 1 S atz 2 Auskehr des Ablöse-\nflossene Gegenleistung oder Entschädigung                  betrages verlangen kann, kann sie abweichend\nin Reichsmark geleistet wurde.“                            von Absatz 1 S atz 1 die Verpflichtung des B erech-\ntigten zur Zahlung des Ablösebetrages an den\ng) Absatz 3c wird wie folgt geändert:\nnach § 18b Abs. 1 S atz 1 oder 2 B egünstigten aus-\naa) In S atz 2 wird die Angabe „S atz 2 bis 6“ durch            sprechen. Der B egünstigte informiert die zustän-\ndie Angabe „S atz 2, 3, 5 und 6“ ersetzt.                  dige B ehörde umgehend über den Eingang der\nbb) Nach S atz 2 wird folgender S atz angefügt:                 ihm vom B erechtigten geleisteten Zahlung.“\n„Der Antrag auf Entschädigung kann vorbe-          10. § 18a wird wie folgt gefaßt:\nhaltlich des Absatzes 3b S atz 5 nur bis zum\nAblauf des sechsten M onats nach Eintritt der                                     „§ 18a\nB estandskraft der Entscheidung, mit der die                       Rückübertragung des Grundstücks\nRückübertragung nach § 3 Abs. 2 abgelehnt\nDas Eigentum an dem Grundstück geht auf den\nwird, gestellt werden (Ausschlußfrist).“\nB erechtigten über, wenn die Entscheidung über die\nRückübertragung unanfechtbar geworden ist und\n5. In § 8 Abs. 1 S atz 1 Halbsatz 2 wird das Wort „drei“\ndurch das Wort „fünf“ ersetzt.                                  1. der Ablösebetrag bei der Hinterlegungsstelle (§ 1\nder Hinterlegungsordnung), in dessen B ezirk das\nentscheidende Amt zur Regelung offener Vermö-\n6. Dem § 11 Abs. 1 werden folgende S ätze angefügt:\ngensfragen seinen S itz hat, unter Verzicht auf die\n„B ei staatlich verwalteten Unternehmen gehen die                   Rücknahme hinterlegt oder\nGesellschafterrechte oder das Unternehmensvermö-\n2. in den Fällen des § 18 Abs. 7 der B egünstigte be-\ngen eines Einzelkaufmanns oder einer Gesellschaft im\nfriedigt worden ist oder\nS inne des § 6 Abs. 1a S atz 4 mit dem Verzicht auf die\nB undesanstalt für vereinigungsbedingte S onderauf-             3. der B erechtigte für den Ablösebetrag S icherheit\ngaben über. S ie haftet nur mit dem übergegangenen                  nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypo-\nUnternehmensvermögen. Erzielt die B undesanstalt                    thekenablöseverordnung geleistet hat. § 34 Abs. 1\nfür vereinigungsbedingte S onderaufgaben einen Ver-                 S atz 3 bis 6 gilt entsprechend.“\nwertungserlös, so gibt sie diesen an den Entschädi-\ngungsfonds heraus.“                                         11. In § 18b Abs. 4 wird das Wort „herauszugeben“ durch\ndie Wörter „von Amts wegen abzuführen“ ersetzt.\n7. In § 15 Abs. 2 S atz 2 wird die Angabe „5“ durch die\nAngabe „3“ ersetzt.                                         12. In § 20 wird nach Absatz 7 folgender Absatz 7a ein-\ngefügt:\n8. § 16 Abs. 9 wird wie folgt geändert:                              „(7a) S teht das Vorkaufsrecht mehreren Nutzern ge-\na) S atz 2 wird wie folgt gefaßt:                               meinschaftlich zu, gilt der Verkauf eines Grundstücks-\nteils an den Nutzer, dem dieser Grundstücksteil zur\n„Der B erechtigte tritt in dem Umfang, in dem das           alleinigen Nutzung überlassen ist, für die übrigen Nut-\nGrundpfandrecht von ihm zu übernehmen ist, an               zer nicht als Vorkaufsfall. M it dem Erwerb des Eigen-\ndie S telle des S chuldners der dem Grundpfand-             tums erlischt das Vorkaufsrecht an der erworbenen\nrecht zugrundeliegenden Forderung.“                         Fläche.“\nb) Nach S atz 2 werden folgende S ätze eingefügt:\n13. § 23 wird wie folgt geändert:\n„§ 417 des B ürgerlichen Gesetzbuches findet ent-\nsprechende Anwendung. S oweit der B erechtigte              a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\ndie S chuld nicht nach S atz 2 zu übernehmen hat,           b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nerlischt die Forderung, wenn sie durch den staat-\nlichen Verwalter oder sonst auf staatliche Ver-                   „(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nanlassung zu Lasten einer natürlichen P erson be-               die Zuständigkeit für Verfahren nach dem Vermö-\ngründet worden ist. In diesem Falle erlischt auch               gensgesetz, dem Entschädigungsgesetz und dem\nder bereits entstandene Zinsanspruch.“                          Ausgleichsleistungsgesetz durch Rechtsverord-\nnung ganz oder teilweise auf ein Amt, mehrere\nÄmter, das Landesamt zur Regelung offener Ver-\n9. § 18 wird wie folgt geändert:                                       mögensfragen oder das Landesausgleichsamt zu\na) In Absatz 1 S atz 1 werden nach den Wörtern                      übertragen. Die Landesregierungen können diese\n„dinglichen Rechte“ die Wörter und die Angabe                   Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine\n„vorbehaltlich des Absatzes 7“ eingefügt.                       von ihnen bestimmte S telle übertragen.“","3182            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu B onn am 26. Oktober 1998\n14. § 24 wird wie folgt geändert:                                       fahren nach diesem Gesetz. Die K reditanstalt für\na) S atz 2 wird wie folgt gefaßt:                                   Wiederaufbau ist verpflichtet, dem zuständigen\nAmt, Landesamt oder B undesamt zur Regelung\n„Ein solches Amt kann auch für mehrere K reise,                  offener Vermögensfragen Auskünfte zu erteilen\nkreisfreie S tädte oder mit landesweiter Zuständig-              und Einsicht in die Akten zu gewähren, soweit es\nkeit gebildet werden.“                                           zur Durchführung dieses Gesetzes sowie des Ent-\nb) Folgender S atz wird angefügt:                                   schädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes\nerforderlich ist.“\n„Dies gilt auch dann, wenn die Aufgaben der\nunteren Landesbehörden nach § 28 Abs. 2 auf\ndie Landkreise oder kreisfreien S tädte übertragen       18. § 29 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nwurden.“                                                     a) In S atz 1 werden nach dem Wort „unterliegen“ die\nWörter „oder bis zu ihrer Übertragung nach den\n15. Die Überschrift des § 25 wird wie folgt gefaßt:                     Vorschriften des Vermögenszuordnungsgesetzes\nunterlagen“ eingefügt.\n„Landesamt zur Regelung\noffener Vermögensfragen“.                        b) S atz 3 wird wie folgt gefaßt:\n„S atz 2 findet keine Anwendung, wenn die in S atz 1\n16. § 26 wird wie folgt geändert:                                       genannten Vermögenswerte nach den Vorschrif-\nten des Vermögenszuordnungsgesetzes über-\na) In Absatz 2 werden das Wort „weisungsunabhän-\ntragen worden sind.“\ngig“ gestrichen und folgender S atz angefügt:\n„Er trifft seine Entscheidung außer in den Fällen\n19. In § 30a Abs. 1 S atz 4 werden nach den Wörtern\ndes § 22 S atz 2 weisungsunabhängig.“\n„getreten sind“ ein K omma und die Wörter „sowie\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:              auf Ansprüche, die nach Artikel 3 Abs. 9 S atz 2 des\n„(3) Über den Widerspruch gegen die Entschei-              Abkommens zwischen der Regierung der B undes-\ndung über die Höhe der Entschädigung nach dem                republik Deutschland und der Regierung der Ver-\nEntschädigungsgesetz entscheidet das Landes-                 einigten S taaten von Amerika über die Regelung\namt zur Regelung offener Vermögensfragen.“                   bestimmter Vermögensansprüche vom 13. M ai 1992\n(B GB l. 1992 II S . 1223) in das Vermögen der B un-\ndesrepublik Deutschland übergegangen sind“ ein-\n17. § 27 wird wie folgt geändert:                                   gefügt.\na) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:\n„(2) Liegt dem Amt, Landesamt oder B undesamt          20. In § 31 wird nach Absatz 1c folgender Absatz 1d ein-\nzur Regelung offener Vermögensfragen eine M it-              gefügt:\nteilung nach § 317 Abs. 2 des Lastenausgleichs-                „(1d) In den Fällen des Übergangs von Rechtstiteln\ngesetzes vor, übermittelt es dem zuständigen Aus-            nach Artikel 3 Abs. 9 des Abkommens zwischen der\ngleichsamt eine Abschrift seiner Entscheidung                Regierung der B undesrepublik Deutschland und der\nnach § 33 Abs. 4. Das Ausgleichsamt darf die                 Regierung der Vereinigten S taaten von Amerika über\nübermittelten Daten nur zum Zwecke der Rück-                 die Regelung bestimmter Vermögensansprüche vom\nforderung von Ausgleichsleistungen verwenden.                13. M ai 1992 (B GB l. 1992 II S . 1223) spricht eine\nWeitere zu diesem Zweck erforderliche Anga-                  Vermutung für die Richtigkeit der Rechtstatsachen,\nben sind auf Ersuchen des Ausgleichsamtes eben-              die den Entscheidungen in dem P rogramm der Ver-\nfalls zu übermitteln. § 32 Abs. 1 S atz 4 bleibt             einigten S taaten von Amerika über Ansprüche gegen\nunberührt.                                                   die Deutsche Demokratische Republik gemäß dem\n(3) Liegen dem für die Entscheidung nach § 33            B undesgesetz der Vereinigten S taaten von Amerika\nzuständigen Amt, Landesamt oder B undesamt zur               94-542 vom 18. Oktober 1976 zugrunde gelegt wor-\nRegelung offener Vermögensfragen Anhaltspunkte               den sind.“\ndafür vor, daß dem B erechtigten an den Entschä-\ndigungsfonds herauszugebende Gegenleistungen             21. Die Überschrift vor § 32 wird gestrichen.\noder Entschädigungen gewährt worden sind, er-\nmittelt es diese Leistungen von Amts wegen. Ab-\n22. § 32 wird wie folgt geändert:\nsatz 2 bleibt unberührt.“\na) Die Vorschrift erhält die Überschrift:\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n„B eabsichtigte Entscheidung, Auskunft“.\n„(4) Liegen dem für die Entscheidung nach § 33\nzuständigen Amt, Landesamt oder B undesamt zur               b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nRegelung offener Vermögensfragen Anhaltspunkte                   aa) In S atz 1 werden die Wörter „zwei Wochen“\ndafür vor, daß noch offene Forderungen des                            durch die Wörter „eines M onats“ ersetzt.\nS taatshaushaltes der Deutschen Demokratischen\nRepublik in bezug auf ein Grundstück bestehen,                   bb) Folgender S atz wird angefügt:\ndas nach § 6 Abs. 6a des Vermögensgesetzes                            „Liegt der B ehörde eine M itteilung nach § 317\nlastenfrei zurückübertragen wurde oder wird,                          Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes vor, hat\nunterrichtet es die für die Abwicklung dieser For-                    sie dem zuständigen Ausgleichsamt eine Ab-\nderungen zuständige K reditanstalt für Wiederauf-                     schrift der beabsichtigten Entscheidung nach\nbau über ein durchgeführtes oder anhängiges Ver-                      S atz 1 zuzustellen.“","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu B onn am 26. Oktober 1998                3183\nc) Dem Absatz 4 wird folgender S atz angefügt:                           Tag der Unanfechtbarkeit der Entscheidung\n„Dies gilt nicht für die M itteilung der beabsichtig-                über die Rückübertragung des Eigentums an\nten Entscheidung nach Absatz 1 S atz 1 und für die                   rangbereiter S telle erbracht werden, wenn\nErteilung der Auskunft nach Absatz 3.“                               nicht der B erechtigte zuvor S icherheit auf\nandere Weise leistet. Die S icherungshypothek\nkann mit einer Frist von drei M onaten ab\n23. § 33 wird wie folgt geändert:\nB estandskraft der Entscheidung über den\na) Die Vorschrift erhält die Überschrift:                                Zahlungsanspruch gekündigt werden. Die\n„Entscheidung“.                                  K ündigung durch den Entschädigungsfonds\nerfolgt durch B escheid. Aus dem B escheid\nb) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:                     findet nach Ablauf der Frist die Zwangs-\n„(5a) Übermittelt das Ausgleichsamt der B ehörde                   vollstreckung in das Grundstück nach den\ninnerhalb eines M onats nach Zustellung der beab-                    Vorschriften des Achten B uches der Zivil-\nsichtigten Entscheidung einen B escheid nach                         prozeßordnung statt.“\n§ 349 Abs. 3a bis 3c des Lastenausgleichsgeset-             b) Absatz 2 S atz 3 wird wie folgt gefaßt:\nzes, stellt die B ehörde diesen zusammen mit der\nEntscheidung über die Rückübertragung zu.“                      „Gebühren für das Grundbuchverfahren in den\ndurch dieses Gesetz vorgesehenen Fällen werden\n24. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:                           nicht erhoben.“\n„§ 33a\n26. § 36 wird wie folgt geändert:\nFälligkeit, Verzinsung\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(1) Durch die B ehörde festgesetzte Zahlungsan-\naa) In S atz 4 wird der S chlußpunkt durch ein\nsprüche sind einen M onat nach B estandskraft der\nS emikolon ersetzt und folgender Halbsatz an-\nEntscheidung fällig. S teht der Anspruch dem Ent-\ngefügt:\nschädigungsfonds zu und wird die Rückübertragung\nnicht angefochten, tritt die Fälligkeit abweichend von                   „im Falle des § 26 Abs. 3 ist der Widerspruch\nS atz 1 zwei M onate nach Zustellung der Entschei-                       dem Landesamt zuzuleiten.“\ndung ein.                                                           bb) Folgender S atz wird angefügt:\n(2) Widerspruch und K lage des B erechtigten gegen                    „Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt,\ndie Festsetzung eines Zahlungsanspruchs des Ent-                         wenn die Abhilfeentscheidung erstmalig eine\nschädigungsfonds haben keine aufschiebende Wir-                          B eschwer enthält.“\nkung.\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n(3) Wird ein Zahlungsanspruch des Entschädi-\ngungsfonds nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages                 „(4) Gegen Entscheidungen des Landesamtes\nerfüllt, ist er mit vier P rozent für das J ahr zu ver-             und des B undesamtes findet ein Widerspruchs-\nzinsen.“                                                            verfahren nicht statt. Dies gilt nicht für Entschei-\ndungen des Landesamtes, die in gemäß § 23\nAbs. 2 auf das Landesamt übertragenen Verfahren\n25. § 34 wird wie folgt geändert:\nergangen sind.“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) S atz 1 wird wie folgt gefaßt:                      27. § 37 wird wie folgt geändert:\n„Die Rechte an dem zurückübertragenen Ver-             a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nmögenswert gehen auf den B erechtigten                                   „Gerichtliches Verfahren“.\nüber, wenn\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n1. die Entscheidung über die Rückübertra-\ngung unanfechtbar geworden ist und                      „(1) Für das gerichtliche Verfahren gilt § 36 Abs. 1\nS atz 1 entsprechend.“\n2. der B erechtigte die nach den § § 7 und 7a\nfestgesetzten Zahlungsansprüche erfüllt            c) In Absatz 2 S atz 2 werden die Wörter „über den\noder                                                   Antrag auf Anordnung der aufschiebenden\nWirkung“ gestrichen und nach der Angabe „§ 80\n3. hierfür S icherheit nach den Vorschriften               Abs. 5“ die Angabe „und 7 sowie § 80a“ eingefügt.\ndes 2. Abschnitts der Hypothekenablöse-\nverordnung geleistet sowie\n28. § 38a Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n4. die nach § 349 Abs. 3a oder 3b des Lasten-\na) S atz 3 wird wie folgt gefaßt:\nausgleichsgesetzes festgesetzte S icher-\nheit erbracht hat.“                                    „Gericht im S inne des § 1062 der Zivilprozeßord-\nnung ist das zuständige Verwaltungsgericht.“\nbb) Nach S atz 1 werden folgende S ätze eingefügt:\nb) Folgender S atz wird angefügt:\n„§ 18a bleibt unberührt. Ist an den B erechtig-\nten ein Grundstück oder Gebäude heraus-                    „Gericht im S inne des § 1065 der Zivilprozeßord-\nzugeben, so kann die S icherheit auch durch                nung ist das B undesverwaltungsgericht.“\neine vom Amt zur Regelung offener Ver-\nmögensfragen zu begründende S icherungs-           29. In § 40 wird die Angabe „nach § 16 Abs. 5 bis 9“ durch\nhypothek in Höhe des festgesetzten B etrages           die Angabe „nach den § § 7, 7a, 16 Abs. 5 bis 9“\nnebst vier P rozent Zinsen hieraus seit dem            ersetzt.","3184              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu B onn am 26. Oktober 1998\n30. § 41 wird wie folgt geändert:                                  6. § 326 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                           „(1) Das nach § 325 zuständige Ausgleichsamt oder\nin den Fällen des § 308 Abs. 1 S atz 3 und 4 das\nb) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:\nzuständig gewordene Ausgleichsamt oder Landes-\n„(2) Erklärungen zur Ausübung des Wahlrechts               ausgleichsamt ist, soweit der P räsident des B undes-\nnach § 8 Abs. 1 S atz 1 Halbsatz 2, die zwischen             ausgleichsamtes nichts anderes bestimmt, auch für\ndem 1. Dezember 1997 und dem 27. Oktober 1998                die Weiterbehandlung des Antrags zuständig.“\nabgegeben wurden, sind als fristgerecht zu behan-\ndeln.                                                     7. § 329 wird wie folgt geändert:\n(3) § 33a Abs. 2 und § 36 Abs. 1 S atz 5 finden          a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nauf Rechtsbehelfsverfahren, die vor dem 27. Okto-            b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nber 1998 anhängig geworden sind, keine Anwen-\ndung.“                                                             „(2) Das Verfahren über die Rückforderung von\nAusgleichsleistungen im Wege der Verrechnung\nnach § 8 des Entschädigungsgesetzes kann mit\nArtikel 2                                     dem Entschädigungsverfahren zu einem Verfahren\nÄnderung des Lastenausgleichsgesetzes                            verbunden werden, wenn die Zuständigkeit für\nbeide Verfahren bei demselben Land liegt.“\nDas Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der B e-\nkanntmachung vom 2. J uni 1993 (B GB l. I S . 845, 1995 I          8. § 336 wird wie folgt geändert:\nS . 248), zuletzt geändert durch Artikel 14 § 20 des Geset-\nzes vom 16. Dezember 1997 (B GB l. I S . 2942), wird wie              a) In Absatz 1 S atz 1 werden nach dem Wort „B e-\nfolgt geändert:                                                           scheid“ die Wörter „des Ausgleichsamtes“ einge-\nfügt.\n1. In § 229 Abs. 1 S atz 2 Halbsatz 2 werden nach den                b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nWörtern „nach dem 31. M ärz 1952“ die Wörter „und                      „(4) In den Fällen des § 308 Abs. 1 S atz 3 und 4\nvor dem 1. J anuar 1993“ eingefügt.                                  können die Länder regeln, daß B eschwerden auch\ngegen die B escheide des Landesausgleichsamtes\n2. Die Überschrift des Elften Abschnitts wird wie folgt                  eingelegt werden können.“\ngefaßt:\n9. § 337a wird aufgehoben.\n„Organisation und Zuständigkeit“.\n10. In § 338 werden nach dem Wort „B eschwerdeaus-\n3. § 308 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                               schusses“ die Wörter „sowie den B escheid des\n„(1) Für jeden Landkreis und jeden S tadtkreis wird            Landesausgleichsamtes, sofern hiergegen keine B e-\ninnerhalb der allgemeinen Verwaltung ein Ausgleichs-             schwerde zugelassen ist, oder des B undesaus-\namt eingerichtet; im B edarfsfalle können Außenstel-             gleichsamtes“ eingefügt.\nlen eingerichtet werden. Ein Ausgleichsamt kann für\nmehrere K reise oder mit landesweiter Zuständigkeit          11. In § 340 Abs. 2 werden nach dem Wort „Leistungs-\ngebildet werden, wenn dies aus Gründen der Wirt-                 bescheide“ die Wörter „sowie B escheide nach § 349\nschaftlichkeit der Verwaltung geboten ist. Aus den               Abs. 3a bis 3c“ eingefügt.\ngleichen Gründen können die Aufgaben eines Aus-\ngleichsamtes ganz oder teilweise einem anderen Aus-          12. § 345 wird wie folgt geändert:\ngleichsamt oder dem Landesausgleichsamt sowie                    a) In Absatz 2 S atz 1 werden nach dem Wort „B e-\ndessen Außenstellen zur Wahrnehmung in eigener                       scheid“ die Wörter „des Ausgleichsamtes sowie\nZuständigkeit übertragen werden. Eine Übertragung                    in den Fällen des § 336 Abs. 4 des Landesaus-\nist durch Vereinbarung der nach § 306 für die Errich-                gleichsamtes“ eingefügt.\ntung von Ausgleichsämtern und Landesausgleichs-\nb) In Absatz 3 werden nach dem Wort „B eschwerde-\nämtern zuständigen S tellen auch länderübergreifend\nausschusses“ die Wörter „oder den B escheid des\nmöglich.“\nLandesausgleichsamtes oder den B escheid des\nB undesausgleichsamtes“ eingefügt.\n4. Dem § 311 Abs. 1 wird folgender S atz angefügt:\n„Die Aufgaben eines Landesausgleichsamtes können             13. § 349 wird wie folgt geändert:\nentsprechend § 308 Abs. 1 S atz 3 und 4 mit Zu-                  a) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3a bis 3d\nstimmung des B undesausgleichsamtes ganz oder                        eingefügt:\nteilweise einem anderen Landesausgleichsamt zur\n„(3a) In den Fällen des § 32 Abs. 1 S atz 4 des\nWahrnehmung in eigener Zuständigkeit übertragen\nVermögensgesetzes kann das Ausgleichsamt\nwerden.“\ndem in der beabsichtigten Entscheidung benann-\nten B erechtigten aufgeben, für den voraussicht-\n5. Dem § 312 Abs. 2 wird folgender S atz angefügt:\nlich zurückzufordernden B etrag S icherheit nach\n„Die Durchführung von Aufgaben nach dem Dritten                      den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypo-\nTeil dieses Gesetzes kann entsprechend § 308 Abs. 1                  thekenablöseverordnung zu leisten, sobald die\nS atz 3 durch Rechtsverordnung auf das B undesaus-                   Entscheidung über die Rückübertragung be-\ngleichsamt zur Wahrnehmung in eigener Zuständig-                     standskräftig geworden ist. Das Ausgleichsamt\nkeit übertragen werden.“                                             übermittelt den B escheid dem zuständigen Amt","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu B onn am 26. Oktober 1998                 3185\noder Landesamt zur Regelung offener Vermögens-          2. § 4 wird wie folgt geändert:\nfragen innerhalb der Frist des § 33 Abs. 5a des\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nVermögensgesetzes zur Zustellung. § 34 Abs. 1\nS atz 3 bis 6 des Vermögensgesetzes gilt mit der                „(1) Veräußert der Verfügungsberechtigte ein ehe-\nM aßgabe entsprechend, daß an die S telle des                 mals volkseigenes Grundstück und steht dem\nAmtes zur Regelung offener Vermögensfragen das                B erechtigten aufgrund gesetzlicher Vorschriften\nzuständige Ausgleichsamt und an die S telle des               oder vertraglicher Vereinbarungen der Verkaufs-\nEntschädigungsfonds der Ausgleichsfonds tritt.                erlös oder ein Anspruch auf Ersatz des Verkehrs-\nGebühren für das Grundbuchverfahren werden                    wertes im Zusammenhang mit der Veräußerung des\nnicht erhoben.                                                Grundstücks zu, so stellt das Amt zur Regelung\n(3b) Für B erechtigte im S inne des § 6 Abs. 1a           offener Vermögensfragen auf Antrag des B erechtig-\ndes Vermögensgesetzes, die die Rückgabe eines                 ten dessen B erechtigung fest und setzt die nach\neinzelkaufmännischen oder eines Unternehmens                  den § § 7, 7a und 18 des Vermögensgesetzes zu\nim S inne des § 1 Abs. 2 der Unternehmensrück-                zahlenden oder zu hinterlegenden Beträge fest. § 32\ngabeverordnung, das nur einen Inhaber hatte, be-              Abs. 1 und § 33 Abs. 5a des Vermögensgesetzes\nantragt haben, gilt Absatz 3a im Falle der Rück-              gelten entsprechend. Der Veräußerungserlös oder\nübertragung von Vermögensgegenständen nach                    der Verkehrswert darf erst dann an den B erech-\n§ 6 Abs. 6a S atz 1 des Vermögensgesetzes ent-                tigten ausgezahlt werden, wenn die Feststellung\nsprechend.                                                    seiner B erechtigung unanfechtbar ist und die fest-\ngesetzten Zahlungsansprüche erfüllt sind oder hier-\n(3c) Ist der Verfügungsberechtigte im S inne              für S icherheit geleistet sowie die nach § 349 Abs. 3c\ndes § 2 Abs. 3 des Vermögensgesetzes zur Aus-                 des Lastenausgleichsgesetzes festgesetzte S icher-\nkehr des Erlöses oder zum Ersatz des Verkehrs-                heit erbracht worden ist. Dem Verfügungsberech-\nwertes an den B erechtigten verpflichtet, sind die            tigten ist durch B escheid aufzugeben,\nVorschriften der Absätze 3a und 3b entsprechend\nanzuwenden. Daneben gibt das Ausgleichsamt                    1. aus dem Verkaufserlös oder dem Verkehrswert\ndem Verfügungsberechtigten auf, aus dem Erlös                     einen B etrag in Höhe des unanfechtbar festge-\noder Verkehrswert die S icherheit nach Absatz 3a                  setzten Ablösebetrages im Namen des B erech-\nS atz 1 im Namen des B erechtigten zu leisten.                    tigten bei der nach § 18a des Vermögensgeset-\nFür die Zustellung des Bescheides gilt Absatz 3a                  zes zuständigen S telle unter Verzicht auf die\nS atz 2 entsprechend. Der Anspruch des Aus-                       Rücknahme zu hinterlegen oder in den Fällen\ngleichsfonds geht dem Anspruch des B erechtig-                    des § 18 Abs. 7 des Vermögensgesetzes an den\nten vor.                                                          Gläubiger zu zahlen,\n(3d) Weitere Einzelheiten des Verfahrens nach             2. aus dem verbleibenden Verkaufserlös oder\nden Absätzen 3a bis 3c können durch Rechtsver-                    Verkehrswert einen unanfechtbar festgesetzten\nordnung geregelt werden. § 367 Abs. 2 ist nicht                   Wertausgleich an den Gläubiger gemäß § 7\nanzuwenden.“                                                      Abs. 5 des Vermögensgesetzes abzuführen,\nb) In Absatz 5 S atz 1 Halbsatz 1 werden nach den                  3. aus dem verbleibenden Verkaufserlös oder Ver-\nWörtern „oder weitere Erben“ die Wörter „sowie                    kehrswert eine unanfechtbar festgesetzte Ge-\nbei einem der Nacherbfolge unterliegenden Ver-                    genleistung oder Entschädigung nach § 7a des\nmögen gegen Nacherben“ eingefügt.                                 Vermögensgesetzes an den Gläubiger heraus-\nzugeben,\nArtikel 3                                  4. einen verbleibenden Restbetrag an den B erech-\ntigten herauszugeben, soweit dieser nicht als\nÄnderung des Entschädigungs-                                S icherheitsleistung nach § 349 Abs. 3c des\nund Ausgleichsleistungsgesetzes                              Lastenausgleichsgesetzes zu verwenden ist.\nArtikel 11 Abs. 3 S atz 3 des Entschädigungs- und                        Hat der B erechtigte die Festsetzung eines Zah-\nAusgleichsleistungsgesetzes vom 27. S eptember 1994                         lungsbetrages angefochten, gibt die B ehörde\n(B GB l. I S . 2624; 1995 I S . 110) wird wie folgt gefaßt:                 dem Verfügungsberechtigten auf, für den fest-\ngesetzten B etrag im Namen des B erechtigten\n„Vor der Herausgabe oder der Veräußerung ist die K raft-\naus dem Verkaufserlös oder dem Verkehrswert\nlosigkeit durch bankübliche Lochung kenntlich zu ma-\nS icherheit zu leisten. Dies gilt nicht in den Fällen\nchen.“\ndes § 33a Abs. 2 des Vermögensgesetzes.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 4\n„(2) Wird ein ehemals volkseigenes Grundstück\nÄnderung\nnach § 21 oder § 21b des Investitionsvorranggeset-\nder Hypothekenablöseverordnung\nzes an den B erechtigten zurückübertragen, sind in\nDie Hypothekenablöseverordnung vom 10. J uni 1994                    dem B escheid, in dem seine B erechtigung festge-\n(B GB l. I S . 1253), geändert durch Verordnung vom                     stellt wird, die nach den § § 7, 7a und 18 des Vermö-\n28. S eptember 1995 (B GB l. I S . 1238), wird wie folgt ge-            gensgesetzes zu zahlenden oder zu hinterlegenden\nändert:                                                                 B eträge festzusetzen. § 32 Abs. 1 und § 33 Abs. 5a\ndes Vermögensgesetzes gelten entsprechend.\n1. In § 2 Abs. 1 S atz 1 werden nach dem Wort „sind“ die                Wird in dem Verfahren nach dem Vermögensgesetz\nWörter „in den Fällen des § 16 Abs. 5 bis 9 und des § 18            festgestellt, daß der Anmelder nicht der B erechtigte\ndes Vermögensgesetzes“ eingefügt.                                   war, so ist dem Anmelder entsprechend Absatz 1","3186              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu B onn am 26. Oktober 1998\nS atz 4 die Zahlung der nach den § § 7, 7a und 18 des              pflichtet, auf erstes Anfordern des Amtes zur Rege-\nVermögensgesetzes festzusetzenden B eträge aus                     lung offener Vermögensfragen einen B etrag bis zu\ndem zu zahlenden K aufpreis aufzugeben, wenn ein                   der in dem angefochtenen B escheid festgesetzten\nanderer Anmelder berechtigt ist; Absatz 1 S atz 5                  Höhe\nsowie § 32 Abs. 1 und § 33 Abs. 5a des Vermögens-                  1. in den Fällen des § 18 Abs. 1 des Vermögensge-\ngesetzes finden entsprechende Anwendung.“                              setzes bei der Hinterlegungsstelle gemäß § 18a\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                       dieses Gesetzes im Namen des B erechtigten\nunter Verzicht auf die Rücknahme zu hinter-\naa) In S atz 1 werden die Wörter „Hinterlegung des\nAblösebetrages“ durch die Wörter „Zahlung                         legen,\noder Hinterlegung der nach den § § 7, 7a und 18               2. in den Fällen der § § 7, 7a und 18 Abs. 7 des Ver-\ndes Vermögensgesetzes festzusetzenden B e-                        mögensgesetzes an den Gläubiger zu zahlen.“\nträge“ ersetzt.                                          b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nbb) Folgender S atz wird angefügt:                                 aa) S atz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„§ 32 Abs. 1 des Vermögensgesetzes gilt ent-                        „Ist die Festsetzung eines B etrages unan-\nsprechend.“                                                         fechtbar geworden, fordert das Amt zur Rege-\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                                           lung offener Vermögensfragen den Berech-\ntigten auf, innerhalb einer Frist von zehn Tagen\n„(4) Reicht in den Fällen des Absatzes 1 S atz 4\ndie Hinterlegung oder die Zahlung nachzu-\nNr. 3 der verbleibende B etrag nicht zur Erfüllung\nsämtlicher Ansprüche aus, gehen die Ansprüche                            weisen.“\ndes Entschädigungsfonds denen des Ausgleichs-                      bb) In S atz 2 werden nach dem Wort „Hinter-\nfonds und die Ansprüche des Ausgleichsfonds den                          legung“ die Wörter „oder Zahlung“ eingefügt.\nübrigen Ansprüchen vor; die übrigen Ansprüche                 c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nwerden nach dem Verhältnis ihrer B eträge erfüllt.\nEntsprechendes gilt in den Fällen des Absatzes 1                     „(3) In den Fällen des § 349 Abs. 3a bis 3c des\nS atz 4 Nr. 2. Ist der nach Absatz 1 S atz 4 Nr. 1 zu              Lastenausgleichsgesetzes gelten die Absätze 2\nleistende Ablösebetrag höher als der K aufpreis                    und 3 mit der M aßgabe entsprechend, daß an die\noder der Verkehrswert, sind die B egünstigten nach                 S telle des Amtes zur Regelung offener Vermögens-\nder Rangfolge der ehemaligen Rechte zu befriedi-                   fragen das zuständige Ausgleichsamt tritt.“\ngen. Die Ansprüche in Ansehung des hinterlegten\nB etrages richten sich nach § 18b des Vermögens-           6. § 9 wird aufgehoben.\ngesetzes und dieser Verordnung. Reicht der hin-\nterlegte B etrag nicht zur B efriedigung sämtlicher\nGläubiger, sind diese nach der Rangfolge der ehe-                                         Artikel 5\nmaligen Rechte zu befriedigen; die in § 18b des Ver-                                     Änderung\nmögensgesetzes genannten Ansprüche des Ent-                              der Grundstücksverkehrsordnung\nschädigungsfonds und des B egünstigten gehen\ndenen des B erechtigten vor.“                                Die Grundstücksverkehrsordnung in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182,\n3. § 6 wird wie folgt geändert:                                   2221), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom\n17. J uli 1997 (B GB l. I S . 1823), wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird die Angabe „gemäß § 18a S atz 2“\ndurch die Wörter „nach den Vorschriften“ ersetzt.          1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                a) In S atz 2 werden in Nummer 4 der P unkt durch das\n„(2) S icherheit ist in Höhe des in der angefochtenen            Wort „oder“ ersetzt und folgende Nummer 5 ange-\nEntscheidung festgesetzten Betrages zu leisten.“                   fügt:\n„5. der Rechtserwerb des Veräußerers nach dem\n4. § 7 wird wie folgt gefaßt:                                                  2. Oktober 1990 durch Zuschlagsbeschluß in\n„§ 7                                         der Zwangsversteigerung erfolgt und in das\nGrundbuch eingetragen worden ist.“\nHinterlegung\nb) In S atz 3 wird die Angabe „Nr. 1 bis 4“ durch die\nLeistet der B erechtigte für einen festgesetzten Be-\nAngabe „Nr. 1 bis 5“ ersetzt.\ntrag Sicherheit durch Hinterlegung, kann er die Differenz\nzwischen dem hinterlegten und dem bestandskräftig\nfestgesetzten B etrag von der Hinterlegungsstelle her-         2. § 10 wird wie folgt geändert:\nausverlangen.“                                                    a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n5. § 8 wird wie folgt geändert:\n„(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                     die Zuständigkeit für die Erteilung der Genehmi-\n„(1) S icherheit durch B eibringung einer Garantie               gung nach § 8 Abs. 1 S atz 1 auf eine oder mehrere\noder eines sonstigen Zahlungsversprechens eines                    Landkreise oder kreisfreie S tädte zu konzentrieren\nK reditinstitutes ist dadurch zu leisten, daß sich das             oder auf das Landesamt zur Regelung offener Ver-\nK reditinstitut gegenüber dem Amt zur Regelung                     mögensfragen zu übertragen. Die Landesregierun-\noffener Vermögensfragen unwiderruflich dazu ver-                   gen können diese Ermächtigung durch Rechtsver-","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu B onn am 26. Oktober 1998                     3187\nordnung auf eine von ihnen zu bestimmende S telle                    (3) Vor dem 27. Oktober 1998 getroffene Vereinba-\nübertragen.“                                                     rungen sowie vor diesem Zeitpunkt in Rechtskraft er-\nwachsene Urteile bleiben unberührt.\nArtikel 6                                        (4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten in den\nÄnderung sonstiger Vorschriften                            Fällen des § 9 Abs. 2 sinngemäß.“\n1. In Artikel 233 § 2a Abs. 9 des Einführungsgesetzes               3. Dem § 6 Abs. 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes in\nzum B ürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der                     der Fassung der B ekanntmachung vom 29. M ärz 1994\nB ekanntmachung vom 21. S eptember 1994 (B GB l. I                   (B GB l. I S . 709), das zuletzt durch Artikel 2 § 20 des\nS . 2494), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes                 Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (B GB l. I S . 3224)\nvom 25. August 1998 (B GB l. I S . 2489) geändert wor-               geändert worden ist, wird folgender S atz angefügt:\nden ist, wird die Angabe „31. Dezember 1998“ durch\ndie Angabe „30. S eptember 2001“ ersetzt.                            „Das Gericht am S itz des P räsidenten der B undes-\nanstalt für vereinigungsbedingte S onderaufgaben ist\nauch zuständig bei Entscheidungen der anderen B e-\n2. Nach § 9 des Grundbuchbereinigungsgesetzes vom\nhörden des B undes mit S itz in B erlin, auf die die\n20. Dezember 1993 (B GB l. I S . 2182, 2192), das zuletzt\nZuständigkeit des P räsidenten der B undesanstalt für\ndurch Artikel 2 Abs. 17 des Gesetzes vom 17. Dezem-\nvereinigungsbedingte S onderaufgaben nach § 7 Abs. 6\nber 1997 (B GB l. I S . 3039) geändert worden ist, wird\nübertragen worden ist.“\nfolgender § 9a eingefügt:\n„§ 9a\n(1) Die in § 9 sowie in den § § 1 und 4 der S achen-                                      Artikel 7\nrechts-Durchführungsverordnung bezeichneten Anla-                            Neufassung des Vermögensgesetzes\ngen stehen mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 im Eigen-\ntum des Inhabers der Dienstbarkeit. B efinden sich                  Das B undesministerium der J ustiz wird ermächtigt, den\ndie Anlagen mehrerer Inhaber von Dienstbarkeiten in              Wortlaut des Vermögensgesetzes in der vom Inkrafttreten\neinem begehbaren unterirdischen K anal oder einer ver-           dieses Gesetzes an geltenden Fassung neu bekanntzu-\ngleichbaren Anlage (Leitungssammelkanal), so steht               machen.\ndas Eigentum an dieser Anlage zu gleichen Teilen in\nM iteigentum sämtlicher Inhaber dieser Dienstbarkei-\nArtikel 8\nten. S oweit ein Teil des Leitungssammelkanals fest\nverbunden ist mit einem Gebäude, an dem selbstän-                                         Rückkehr zum\ndiges Gebäudeeigentum besteht, gilt dieser Teil als                              einheitlichen Verordnungsrang\nwesentlicher B estandteil des Gebäudes; besteht kein\nDie auf Artikel 4 beruhenden Teile der Hypotheken-\nselbständiges Gebäudeeigentum, gilt dieser Teil des\nablöseverordnung können auf Grund der Ermächtigung\nLeitungssammelkanals als wesentlicher B estandteil\ndes Vermögensgesetzes und des Lastenausgleichsgeset-\ndes Grundstücks.\nzes durch Rechtsverordnung geändert werden.\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 S atz 2 und 3 haften\ndie Inhaber der Dienstbarkeit für ihre Verpflichtungen\naus den § § 1004 und 1020 des B ürgerlichen Gesetz-                                          Artikel 9\nbuchs als Gesamtschuldner. § 1004 des B ürgerlichen\nInkrafttreten\nGesetzbuchs gilt in diesen Fällen mit der M aßgabe,\ndaß eine B eseitigung erst nach Erlöschen der letzten               Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nDienstbarkeit verlangt werden kann.                              K raft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im B undesgesetzblatt verkündet.\nB erlin, den 20. Oktober 1998\nD er B und es p räs id ent\nR o man H erz o g\nD er B und es kanz ler\nDr. H e l m u t K o h l\nD er B und es minis ter d er J us tiz\nS c hmid t- J o rtz ig\nD er B und es minis ter d er F inanz en\nT heo W aig el"]}