{"id":"bgbl1-1998-71-1","kind":"bgbl1","year":1998,"number":71,"date":"1998-10-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/71#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-71-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_71.pdf#page=2","order":1,"title":"Fünftes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes*)","law_date":"1998-10-19T00:00:00Z","page":3178,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["3178               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu B onn am 26. Oktober 1998\nFünftes Gesetz\nzur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes *)\nVom 19. Oktober 1998\nDer B undestag hat mit Zustimmung des B undesrates                        nahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im S inne des\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                             Artikels 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG oder zur\nB egrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle ein-\ndeutig unzureichend sind. Die zuständige B ehörde\nArtikel 1                                  kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer\nÄnderung des                                    Anlage im S inne des S atzes 1 ganz oder teilweise\nBundes-Immissionsschutzgesetzes                                untersagen, wenn der B etreiber die in einer zur Umset-\nzung der Richtlinie 96/82/EG erlassenen Rechtsver-\nDas B undes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung\nordnung vorgeschriebenen M itteilungen, B erichte oder\nder B ekanntmachung vom 14. M ai 1990 (B GB l. I S . 880),\nsonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.“\nzuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zum S chutz\ndes Bodens vom 17. M ärz 1998 (B GB l. I S . 502), wird wie\nfolgt geändert:                                                           3. § 23 Abs. 1 S atz 1 wird wie folgt geändert:\na) Im einleitenden S atzteil werden nach den Wörtern\n1. In § 3 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 5a einge-                          „zum S chutz der Allgemeinheit und der Nachbar-\nfügt:                                                                        schaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen“ die\nWörter „und, soweit diese Anlagen gewerblichen\n„(5a) Ein B etriebsbereich ist der gesamte unter der\nZwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher\nAufsicht eines B etreibers stehende B ereich, in dem\nUnternehmungen Verwendung finden und B e-\ngefährliche S toffe im S inne des Artikels 3 Nr. 4 der\ntriebsbereiche oder B estandteile von B etriebsbe-\nRichtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996\nreichen sind, vor sonstigen Gefahren zur Verhütung\nzur B eherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen\nschwerer Unfälle im S inne des Artikels 3 Nr. 5 der\nmit gefährlichen S toffen (AB l. EG 1997 Nr. L 10 S . 13) in\nRichtlinie 96/82/EG und zur B egrenzung der Aus-\neiner oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsa-\nwirkungen derartiger Unfälle für M ensch und Um-\nmer oder verbundener Infrastrukturen und Tätigkeiten\nwelt“ eingefügt.\neinschließlich Lagerung im S inne des Artikels 3 Nr. 8\nder Richtlinie in den in Artikel 2 der Richtlinie bezeich-               b) In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch ein K omma\nneten M engen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen                          ersetzt.\nsind oder vorhanden sein werden, soweit davon aus-                       c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a einge-\nzugehen ist, daß die genannten gefährlichen S toffe bei                      fügt:\neinem außer K ontrolle geratenen industriellen chemi-\nschen Verfahren anfallen; ausgenommen sind die in                            „4a. die B etreiber von Anlagen, die B etriebsberei-\nArtikel 4 der Richtlinie 96/82/EG angeführten Einrich-                             che oder B estandteile von B etriebsbereichen\ntungen, Gefahren und Tätigkeiten.“                                                 sind, innerhalb einer angemessenen Frist vor\nErrichtung, vor Inbetriebnahme oder vor einer\nÄnderung dieser Anlagen, die für die Erfüllung\n2. In § 20 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge-\nvon in der Rechtsverordnung vorgeschriebe-\nfügt:\nnen P flichten von B edeutung sein kann, dies\n„(1a) Die zuständige B ehörde hat die Inbetriebnahme                             der zuständigen B ehörde anzuzeigen haben\noder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen                                   und“.\nAnlage, die B etriebsbereich oder Teil eines B etriebsbe-\nreichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im                     4. In § 25 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge-\nRahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwen-                           fügt:\ndung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solan-\nge und soweit die von dem B etreiber getroffenen M aß-                     „(1a) Die zuständige B ehörde hat die Inbetriebnahme\noder Weiterführung einer nicht genehmigungsbedürfti-\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:                  gen Anlage, die B etriebsbereich oder Teil eines\n1. Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur B eherr-        B etriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient\nschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen S toffen\n(AB l. EG 1997 Nr. L 10 S . 13),\noder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen\n2. Richtlinie 97/68/EG des Europäischen P arlaments und des Rates         Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen,\nvom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der       solange und soweit die von dem B etreiber getroffenen\nM itgliedstaaten über M aßnahmen zur B ekämpfung der Emission von      M aßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im S inne\ngasförmigen S chadstoffen und luftverunreinigenden P artikeln aus\nVerbrennungsmotoren für mobile M aschinen und Geräte (AB l. EG         des Artikels 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG oder zur\n1998 Nr. L 59 S . 1).                                                  B egrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle ein-","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu B onn am 26. Oktober 1998                   3179\ndeutig unzureichend sind. Die zuständige B ehörde                den zu erfüllende P flichten begründen und ihnen\nkann die Inbetriebnahme oder die Weiterführung einer             B efugnisse zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung\nAnlage im S inne des S atzes 1 ganz oder teilweise               personenbezogener Daten einräumen, soweit diese für\nuntersagen, wenn der B etreiber die in einer zur Umset-          die B eurteilung und K ontrolle der in den B eschlüssen\nzung der Richtlinie 96/82/EG erlassenen Rechtsver-               gestellten Anforderungen erforderlich sind.“\nordnung vorgeschriebenen M itteilungen, B erichte oder\nsonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.“     7. In § 50 werden nach den Wörtern „schädliche Umwelt-\neinwirkungen“ die Wörter „und von schweren Unfällen\n5. Dem § 37 wird folgender S atz angefügt:                          im S inne des Artikels 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG in\nB etriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen“ ein-\n„In einer Rechtsverordnung nach S atz 1, die der Erfül-\ngefügt.\nlung bindender B eschlüsse der Europäischen Gemein-\nschaften über M aßnahmen zur B ekämpfung der Emis-\nArtikel 2\nsion von gasförmigen S chadstoffen und luftverunreini-\ngenden P artikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile                               Neufassung des\nM aschinen und Geräte dient, kann das K raftfahrt-B un-                 Bundes-Immissionsschutzgesetzes\ndesamt als Genehmigungsbehörde bestimmt und                     Das B undesministerium für Umwelt, Naturschutz und\ninsoweit der Fachaufsicht des B undesministeriums für        Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des B undes-Immis-\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unterstellt        sionsschutzgesetzes in der vom 3. Februar 1999 an gel-\nwerden.“                                                     tenden Fassung im B undesgesetzblatt bekanntmachen.\n6. In § 48a wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ange-\nfügt:                                                                                    Artikel 3\n„(3) Zur Erfüllung von bindenden B eschlüssen der                                  Inkrafttreten\nEuropäischen Gemeinschaften kann die B undesregie-              Artikel 1 Nr. 2 und 4 tritt am 3. Februar 1999 in K raft. Im\nrung zu dem in § 1 genannten Zweck mit Zustimmung            übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung\ndes B undesrates in Rechtsverordnungen von B ehör-           in K raft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im B undesgesetzblatt verkündet.\nB erlin, den 19. Oktober 1998\nD er B und es p räs id ent\nR o man H erz o g\nD er B und es kanz ler\nDr. H e l m u t K o h l\nD ie B und es minis terin\nfür U mw elt, N aturs c hutz und R eak to rs ic herheit\nA ng ela M erkel"]}