{"id":"bgbl1-1998-70-5","kind":"bgbl1","year":1998,"number":70,"date":"1998-10-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/70#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-70-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_70.pdf#page=11","order":5,"title":"Neunte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (9. Ausnahmeverordnung zur StVO)","law_date":"1998-10-15T00:00:00Z","page":3171,"pdf_page":11,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 1998            3171\nNeunte Verordnung\nüber Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung\n(9. Ausnahmeverordnung zur StVO)\nVom 15. Oktober 1998\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 des Straßen-           erhalten haben, jünger als sechs Jahre sind und\nverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,             mindestens der Geschwindigkeitskategorie L\nGliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten             (= 120 km/h) entsprechen,\nFassung, Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch Artikel 1        d) daß das Zugfahrzeug mit einem automatischen\nNr. 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee Dreifachbuch-                Blockierverhinderer (ABS) ausgerüstet ist,\nstabe aaa des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I\nS. 747), Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des     3. die Straßenverkehrsbehörde gemäß Nummer 2 der\nGesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) und geän-           Anlage zu dieser Verordnung die zulässige Höchstge-\ndert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. No-          schwindigkeit des Gespanns von 100 km/h beschei-\nvember 1986 (BGBl. I S. 2089), verordnet das Bundes-            nigt,\nministerium für Verkehr nach Anhörung der zuständigen       4. die von der Straßenverkehrsbehörde mit der Beschei-\nobersten Landesbehörden:                                        nigung gemäß Nummer 2 der Anlage zu dieser Ver-\nordnung ausgegebenen und gesiegelten Tempo-\n§1                                  100 km/h-Plaketten am Gespann angebracht sind,\nAbweichend von § 18 Abs. 5 Nr. 1 der Straßenverkehrs-         wobei die große Plakette an der Rückseite des Anhän-\nOrdnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I          gers, die kleine Plakette mittig, am oberen Rand der\nS. 38), die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 38 des Gesetzes        Innenseite der Windschutzscheibe des Zugfahrzeuges\nvom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108) geändert wor-           anzubringen ist und\nden ist, beträgt auf Autobahnen (Zeichen 330) und Kraft-    5. die Bestätigung des Sachverständigen gemäß Num-\nfahrstraßen (Zeichen 331) die zulässige Höchstgeschwin-         mer 1 der Anlage zu dieser Verordnung und die\ndigkeit auch unter günstigsten Umständen für Personen-          Bescheinigung der Straßenverkehrsbehörde gemäß\nkraftwagen mit Anhänger (Gespann) und für mehrspurige           Nummer 2 der Anlage zu dieser Verordnung vom Fahr-\nKraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis           zeugführer während der Fahrt mitgeführt und zuständi-\nzu 3,5 t mit Anhänger (Gespann) 100 km/h, wenn                  gen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt\n1. die zulässige Masse des Anhängers den Wert ( x mal           wird.\nLeermasse Zugfahrzeug) nicht überschreitet; es gilt:\n§2\na) für alle Anhänger ohne Bremse und für Anhänger\nmit Bremse, aber ohne hydraulische Schwingungs-         Der Bestätigung eines amtlich anerkannten Sachver-\ndämpfer: X = 0,3,                                    ständigen oder eines Prüfingenieurs einer amtlich aner-\nkannten Überwachungsorganisation nach § 1 Nr. 2 dieser\nb) für Wohnanhänger mit Bremse und hydraulischen         Verordnung ist die Bestätigung einer in anderen Mitglied-\nSchwingungsdämpfern: X = 0,8,                        staaten der Europäischen Gemeinschaften oder in ande-\nc) für andere Anhänger mit Bremse und hydraulischen      ren Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-\nSchwingungsdämpfern: X = 1,1, wobei als Ober-        päischen Wirtschaftsraum zugelassenen Stelle gleichwer-\ngrenze in jedem Fall der jeweils kleinere Wert der   tig, wenn die der Bestätigung dieser Stellen zugrunde lie-\nbeiden folgenden Bedingungen gilt:                   genden technischen Anforderungen, Prüfungen und Prüf-\nverfahren denen der deutschen Stellen gleichwertig sind\nd) zulässige Masse Anhänger ≤zulässige Masse Zug-        und die Bestätigung in deutscher Sprache erstellt wurde\nfahrzeug,                                            oder eine amtlich beglaubigte Übersetzung in deutscher\ne) zulässige Masse Anhänger ≤zulässige Anhängelast       Sprache vorgelegt und nach Maßgabe des § 1 Nr. 5 dieser\ngemäß Fahrzeugschein,                                Verordnung während der Fahrt mitgeführt und zuständi-\n2. ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder ein        gen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt\nPrüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwa-          wird.\nchungsorganisation gemäß Nummer 1 der Anlage zu\ndieser Verordnung bestätigt hat,                                                     §3\na) daß die Voraussetzungen der Nummer 1 vorliegen           Die Reifen des Anhängers sind nach Ablauf eines Alters\n(die Massen sind den Eintragungen in den Fahr-       von sechs Jahren zu erneuern; das Alter der Reifen ergibt\nzeugscheinen zu entnehmen),                          sich aus der Bestätigung des Sachverständigen gemäß\nNummer 1 der Anlage zu dieser Verordnung. Die neuen\nb) ob der Anhänger ohne Bremse oder mit Bremse           Reifen dürfen für eine Geschwindigkeit von 100 km/h kei-\nund mit hydraulischen Schwingungsdämpfern aus-       nen Zuschlag zum Lastindex erhalten, müssen jünger als\ngerüstet ist,                                        sechs Jahre sein und mindestens der Geschwindigkeits-\nc) daß die Anhängerreifen für eine Geschwindigkeit       kategorie L (= 120 km/h) entsprechen. Ansonsten und bei\nvon 100 km/h keinen Zuschlag zum Lastindex           Veränderungen am Gespann nach Bestätigung des Sach-","3172         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 1998\nverständigen richtet sich die zulässige Höchstgeschwin-    scheibe des Zugfahrzeuges anzubringende kleine Tempo-\ndigkeit für das Gespann nach den Regelungen der            100 km/h-Plakette mit der Maßgabe, daß der Durchmes-\nStraßenverkehrs-Ordnung.                                   ser dieser Plakette 80 mm und die Schriftgröße 30 mm\nbetragen muß.\n§4\n§5\nDie Ausführung der großen Tempo-100 km/h-Plakette\nfür den Anhänger richtet sich nach § 58 Abs. 2 der           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Die Vorschrift gilt    Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer\nentsprechend für die auf der Innenseite der Windschutz-    Kraft.\nBonn, den 15. Oktober 1998\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 1998                                                                                        3173\nAnlage\nHerrn/Frau\n…………………………………………\n…………………………………………\n…………………………………………\nBestätigung und Bescheinigung\nfür Gespanne (Pkw mit Anhänger, Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t mit Anhänger), die auf Autobahnen und Kraft-\nfahrstraßen 100 km/h fahren dürfen.\n1. Bestätigung des Sachverständigen\nZugfahrzeug               Hersteller: ..........................................................................................................................................\nSchlüssel-Nr.: ....................................................................................................................................\nFahrzeug-Ident.-Nr.: ..........................................................................................................................\nLeermasse: ……………… kg\nzulässige Anhängelast: ……………… kg (gebremst) ……………… kg (ungebremst)\nAmtliches Kennzeichen: ………………\nAnhänger                  Hersteller: ..........................................................................................................................................\nSchlüssel-Nr.: ....................................................................................................................................\nFahrzeug-Ident.-Nr.: ..........................................................................................................................\nLeermasse: ……………… kg                          Zulässige Gesamtmasse: ……………… kg\nohne Bremse/mit Bremse und hydraulischen Schwingungsdämpfern (Nichtzutreffendes streichen).\nDie Reifen sind derzeit ……………… Jahre und ……………… Monate alt, haben keinen Zuschlag\nzum Lastindex erhalten und entsprechen mindestens der Geschwindigkeits-Kategorie L.\nAmtliches Kennzeichen : ………………\nFür das oben genannte Gespann wird bestätigt, daß es die Voraussetzungen der Neunten Verordnung über Ausnahmen von den Vor-\nschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (9. Ausnahmeverordnung zur StVO) vom 15. Oktober 1998 für die zulässige Höchstgeschwin-\ndigkeit von 100 km/h auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen erfüllt.\n…………………………, den …………………………\n(Ort)\n………………………… Siegel …………………………                                                                                                                          ……………………………………………………\n(Amtl. anerkannter Sachverständiger bzw.                                                                                                                                       (Unterschrift)\nPrüfingenieur einer amtl. anerk.   Überwachungsorg.)\n...................................................................................................................................\n2. Bescheinigung der Straßenverkehrsbehörde\nHiermit wird für das oben genannte Gespann bescheinigt, daß es gemäß der Neunten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschrif-\nten der Straßenverkehrs-Ordnung (9. Ausnahmeverordnung zur StVO) vom 15. Oktober 1998 auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen für\neine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zugelassen ist. Alle übrigen Regelungen der Straßenvekehrs-Ordnung bleiben unberührt.\nDiese Bescheinigung gilt nur für das genannte Gespann und ist mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aus-\nzuhändigen. Das Gespann ist an der Rückseite des Anhängers mit der großen und auf der Innenseite der Windschutzscheibe des\nZugfahrzeuges mit der kleineren der ausgegebenen und gesiegelten Tempo-100 km/h-Plaketten zu kennzeichnen. Die Reifen des\nAnhängers sind nach Ablauf eines Alters von sechs Jahren zu erneuern; die neuen Reifen müssen mindestens der Geschwindigkeits-\nkategorie L (= 120 km/h) entsprechen und dürfen für Tempo 100 km/h keinen Zuschlag für den Lastindex erhalten.\nHinweis:\nNichteinhaltung der Bestimmungen und Veränderungen an den Fahrzeugen führen zur Aufhebung der Zu-\nlassung!\n…………………………, den …………………………\n(Ort)\n………………………… Siegel …………………………                                                                                                                          ……………………………………………………\n(Behörde)                                                                                                                                                 (Unterschrift)"]}