{"id":"bgbl1-1998-70-4","kind":"bgbl1","year":1998,"number":70,"date":"1998-10-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/70#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-70-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_70.pdf#page=9","order":4,"title":"Verordnung über die Führung der Personalakten der ungedienten Wehrpflichtigen (Personalaktenverordnung Wehrpflichtige - WPersAV)","law_date":"1998-10-15T00:00:00Z","page":3169,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 1998              3169\nVerordnung\nüber die Führung der Personalakten der ungedienten Wehrpflichtigen\n(Personalaktenverordnung Wehrpflichtige – WPersAV)\nVom 15. Oktober 1998\nAuf Grund der §§ 27 und 50 Abs. 1 Nr. 7 des Wehr-         Absätze 1 bis 3 hinsichtlich des Umgangs mit psycho-\npflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom        logischen Unterlagen der Eignungsuntersuchung und Eig-\n15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1756) verordnet die            nungsfeststellung entsprechend.\nBundesregierung:\n§4\n§1\n(1) Die Personalakte des Wehrpflichtigen ist so lange\nDie Verordnung regelt Einzelheiten zum Personalakten-     aufzubewahren, wie dies zur Erfüllung der Wehrpflicht\nrecht der ungedienten Wehrpflichtigen nach § 25 des          erforderlich ist, längstens bis zum Ablauf des Jahres, in\nWehrpflichtgesetzes. Als Wehrpflichtige im Sinne dieser      dem der Wehrpflichtige das 45. Lebensjahr vollendet. Im\nVerordnung gelten auch die vor Beginn der Wehrpflicht        Falle der Wehrdienstunfähigkeit, des Ausschlusses oder\nErfaßten.                                                    der Befreiung vom Wehrdienst ist die Personalakte läng-\nstens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der\n§2                            Wehrdienstausnahme aufzubewahren. Die Aufbewah-\n(1) Die Personalakte ist beim Kreiswehrersatzamt zu       rungsfrist endet ferner mit dem Tod des Wehrpflichtigen.\nführen; sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter     (2) Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Personal-\nEinsichtnahme zu schützen. Sie kann nach sachlichen          akte dem Bundesarchiv – Militärarchiv – zur Übernahme\nGesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert        anzubieten. Personalakten, die nicht archiviert werden,\nwerden.                                                      sind zu vernichten, sofern nicht nach anderen Vorschriften\n(2) Nebenakten dürfen nur geführt werden, soweit dies     eine längere Aufbewahrungsfrist vorgesehen ist.\nzur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der Wehrersatz-             (3) Die Gesundheitsunterlagen sind längstens bis zum\nbehörden erforderlich ist. Die Nebenakten dürfen nur sol-    Ablauf des Jahres aufzubewahren, in dem der Wehrpflich-\nche Unterlagen enthalten, die auch in der Grundakte oder     tige das 45. Lebensjahr vollendet, sofern nicht nach ande-\nin den Teilakten enthalten sind.                             ren Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist vorge-\n(3) In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis    sehen ist. Die Gesundheitsunterlagen können nach Ende\naller Teil- und Nebenakten aufzunehmen.                      der Wehrüberwachung zentral dem Institut für Wehrmedi-\nzinalstatistik und Berichtswesen zur Erfüllung der ärzt-\nlichen Dokumentationspflicht und zum Zwecke der\n§3                            Beweissicherung übermittelt und dort aufbewahrt werden.\n(1) Die Gesundheitsunterlagen dienen der personenbe-      Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind sie zu vernich-\nzogenen Dokumentation ärztlicher Aufzeichnungen aus          ten.\nUntersuchungen, Behandlungen und Begutachtungen.                (4) Personenbezogene Daten über psychologische\nSie sind Bestandteil der Personalakte und in einem als       Untersuchungen und Tests, die zur Überprüfung der\nArztsache gekennzeichneten verschlossenen Umschlag           getroffenen psychologischen Eignungsfeststellungen auf-\naufzubewahren.                                               bewahrt werden, sind zu vernichten, wenn ihre Kenntnis\nfür dienstliche Zwecke nicht mehr erforderlich ist, späte-\n(2) Zugang zu den Gesundheitsunterlagen haben der\nstens nach Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige\nMusterungsarzt und sein Hilfspersonal sowie deren Fach-\ndas 45. Lebensjahr vollendet.\nvorgesetzte, wenn dies für die Durchführung ihrer Aufga-\nben erforderlich ist. Ärzten und medizinischen Einrichtun-      (5) Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind zu\ngen, die wegen einer zu treffenden Tauglichkeitsentschei-    vernichten, wenn der mit der Einholung beabsichtigte\ndung mit der Durchführung von Zusatzuntersuchungen           Zweck erfüllt ist.\nbetraut werden, kann im erforderlichen Umfang ebenfalls\nZugang zu den Gesundheitsunterlagen gewährt werden.                                       §5\n(3) Über das Ergebnis der musterungsärztlichen Unter-        (1) Personalaktendaten dürfen auch in automatisierten\nsuchung zur Feststellung der Wehrdienstfähigkeit ein-        Dateien nur für Zwecke des Wehrersatzwesens sowie der\nschließlich der aus diesem Anlaß durchgeführten fach-        Personalführung oder der Personalbearbeitung verarbei-\närztlichen Untersuchungen hat der Musterungsarzt dem         tet und genutzt werden. Ihre Übermittlung ist, soweit keine\nLeiter des Kreiswehrersatzamtes oder den von diesem          andere Rechtsvorschrift dies gestattet, nur nach Maßgabe\nBeauftragten in dem Maße Auskunft zu erteilen, wie es für    des § 25 des Wehrpflichtgesetzes und nach dieser Ver-\ndie Verfügbarkeitsentscheidung für den Wehrdienst er-        ordnung zulässig.\nforderlich ist. Dies gilt für das Widerspruchsverfahren\n(2) Personalaktendaten im Sinne des § 3 Abs. 1 und 4\nentsprechend.\ndürfen auch automatisiert nur im Rahmen ihrer Zweck-\n(4) Für den Leiter des Psychologischen Dienstes des       bestimmung und nur von den übrigen Personaldateien\nKreiswehrersatzamtes und die Fachkräfte im Psychologi-       technisch und organisatorisch getrennt und in dem jewei-\nschen Dienst sowie für deren Fachvorgesetzte gelten die      ligen Dienst verarbeitet und genutzt werden.","3170             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 1998\n(3) Für die Löschung der Daten in automatisierten Datei-        (2) Auskünfte aus der Personalakte dürfen an Dritte,\nen gelten die gleichen Fristen wie für die Vernichtung der      soweit nicht besondere Rechtsvorschriften einen entspre-\nentsprechenden Akten oder Aktenteile.                           chenden Anspruch gewähren, nur unter den Vorausset-\nzungen des § 25 Abs. 3 des Wehrpflichtgesetzes erteilt\n(4) Bei erstmaliger Speicherung ist dem Wehrpflichtigen      werden. Einsichtnahme in oder Auskunft aus Gesund-\ndie Art der über ihn gespeicherten Daten mitzuteilen. Bei       heitsunterlagen darf Bevollmächtigten nur auf Grund aus-\nwesentlichen Änderungen ist er in derselben Weise zu            drücklicher Vollmacht des Wehrpflichtigen gewährt wer-\nbenachrichtigen, wenn er nicht auf andere Weise Kenntnis        den.\nvon der Speicherung erlangt hat.\n§7\n§6\nPersonenbezogene medizinische Daten, die im Rah-\n(1) Einsicht in die Personalakte wird grundsätzlich beim     men der Untersuchungen nach dem Wehrpflichtgesetz in\nKreiswehrersatzamt gewährt. Auszüge, Abschriften,               zivilen medizinischen Einrichtungen oder von zivilen Ärz-\nAblichtungen oder Ausdrucke dürfen gefertigt werden,            ten erhoben werden, dürfen den Zahlung leistenden Stel-\nsoweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Hinde-          len offenbart werden, soweit dies zur Kostenabrechnung\nrungsgrund kann insbesondere ein besonderes Vertrau-            erforderlich ist.\nlichkeitsbedürfnis hinsichtlich einzelner dienstlicher Vor-\ngänge oder darin enthaltener Daten Dritter sein. Dem                                        §8\nWehrpflichtigen ist auf Verlangen ein Ausdruck der zu sei-\nner Person automatisiert gespeicherten Personalakten-              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ndaten zu überlassen.                                            in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 15. Oktober 1998\nDer Bundeskanzler\nDr. H e l m u t K o h l\nDer Bundesminister der Verteidigung\nVolker Rühe"]}