{"id":"bgbl1-1998-70-3","kind":"bgbl1","year":1998,"number":70,"date":"1998-10-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/70#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-70-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_70.pdf#page=7","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung","law_date":"1998-10-13T00:00:00Z","page":3167,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 1998                     3167\nErste Verordnung\nzur Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung*)\nVom 13. Oktober 1998\nDas Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf                     1. es nicht aus einem genetisch veränderten Organis-\nGrund                                                                        mus besteht oder aus einem genetisch veränderten\n– des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b in Verbindung mit                         Organismus hergestellt worden ist,\nAbs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-                       2. es nicht unter Verwendung von Stoffen hergestellt\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                            worden ist, die aus genetisch veränderten Organis-\n9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), von denen § 9                        men bestehen oder aus genetisch veränderten\nAbs. 3 gemäß Artikel 13 der Verordnung vom 21. Sep-                       Organismen hergestellt sind, und bei der Herstel-\ntember 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, im                     lung der verwendeten Stoffe keine aus genetisch\nEinvernehmen mit den Bundesministerien für Ernäh-                         veränderten Organismen gewonnenen technischen\nrung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft,                      Hilfsstoffe einschließlich Extraktionslösungsmittel\n– des § 19 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a und b auch in Ver-                       und Enzyme eingesetzt wurden,\nbindung mit Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfs-                      3. dem Tier, von dem das Lebensmittel gewonnen\ngegenständegesetzes im Einvernehmen mit den Bun-                          worden ist, keine Futtermittel oder Futtermittelzu-\ndesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und For-                     satzstoffe oder Arzneimittel im Sinne des § 2 des\nsten, für Wirtschaft und für Umwelt, Naturschutz und                      Arzneimittelgesetzes verabreicht worden sind, die\nReaktorsicherheit und                                                     mit Hilfe gentechnischer Verfahren hergestellt wor-\n– des § 19a Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-                        den sind.\nständegesetzes im Einvernehmen mit den Bundes-                         Sind Bestandteile aus der gentechnischen Verände-\nministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten                  rung unbeabsichtigt und in unvermeidbaren Spuren im\nund für Wirtschaft:                                                    Laufe der Herstellung, des Inverkehrbringens oder des\nBehandelns in ein Lebensmittel gelangt, steht dies\neiner Kennzeichnung im Sinne des Satzes 1 nicht ent-\nArtikel 1                                gegen. Einer Kennzeichnung im Sinne des Satzes 1\nDie Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-                   steht ebenfalls nicht entgegen, wenn ein in Satz 1 Nr. 3\nVerordnung vom 19. Mai 1998 (BGBl. I S. 1125) wird wie                    bezeichnetes Arzneimittel wegen eines therapeuti-\nfolgt geändert:                                                           schen oder prophylaktischen Bedarfs verabreicht\nworden ist und ein in seiner therapeutischen Wirksam-\n1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefaßt:                  keit oder auf Grund seiner besonderen Eigenschaften\nvergleichbares, ohne Hilfe gentechnischer Verfahren\n„Verordnung zur Durchführung gemeinschaftsrecht-                      hergestelltes Arzneimittel nicht zur Verfügung gestan-\nlicher Vorschriften über neuartige Lebensmittel und                   den hat. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für das Bewer-\nLebensmittelzutaten und über die Kennzeichnung                        ben eines Lebensmittels.\nohne Anwendung gentechnischer Verfahren herge-\nstellter Lebensmittel (Neuartige Lebensmittel- und                                               §5\nLebensmittelzutaten-Verordnung – NLV)“.                                                      Nachweise\n2. Vor § 1 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:                    Über die Herstellung eines Lebensmittels, das mit\neiner Angabe nach § 4 Satz 1 in den Verkehr gebracht\n„Abschnitt 1                              oder für das mit Angaben nach § 4 Satz 1 in Verbin-\nNeuartige Lebensmittel“.                           dung mit Satz 4 geworben wird, sind von demjenigen,\nder das Lebensmittel in den Verkehr bringt oder für das\n3. Nach § 3 wird folgender Abschnitt eingefügt:                           Lebensmittel wirbt, geeignete Nachweise zu führen,\ndaß die Anforderungen für die genannten Angaben,\n„Abschnitt 2                              auch unter Berücksichtigung des § 4 Satz 2 oder 3,\nKennzeichnung ohne Anwendung                            erfüllt sind. Die Kennzeichnung eines Lebensmittels\ngentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel                 mit der Angabe „ohne Gentechnik“ ist unzulässig, wenn\ndie Nachweise nicht geführt werden können. Geeig-\n§4                                  nete Nachweise sind insbesondere verbindliche Er-\nklärungen von Produzenten oder Lieferanten, daß die\nVoraussetzungen der Kennzeichnung\nVoraussetzungen an die Kennzeichnung erfüllt sind.\nSoll ein Lebensmittel mit einer Angabe in den Ver-\nkehr gebracht werden, die auf die Herstellung des                                                §6\nLebensmittels ohne Anwendung gentechnischer Ver-                                  Untersagung der Kennzeichnung\nfahren hindeutet, darf dies nur mit der Angabe „ohne\nGentechnik“ geschehen und nur, wenn                                      Die Kennzeichnung eines Erzeugnisses als „ohne\nGentechnik“ hergestellt oder das entsprechende Bewer-\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom        ben eines Lebensmittels kann schon dann als unzulässig\n28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Nor-   untersagt werden, wenn die für die Kennzeichnung ver-\nmen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt ge- antwortliche Person begründete Zweifel an der Erfüllung\nändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 23. März 1994 (ABl. EG Nr. L 100 S. 30), sind beachtet   der Voraussetzungen für die Kennzeichnung nicht aus-\nworden.                                                                räumt.“","3168          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 1998\n4. Die bisherigen §§ 4 und 5 werden durch folgenden                                         §8\nAbschnitt ersetzt:                                                            Ordnungswidrigkeiten\n„Abschnitt 3                              (1) Wer eine in § 7 bezeichnete Handlung fahrlässig\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten                 begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel-\nund Bedarfsgegenständegesetzes ordnungwidrig.\n§7\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2a\nStraftaten                            des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\n(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und          handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5\nBedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer                einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig\noder nicht vollständig führt.“\n1. ohne Genehmigung nach § 3 Abs. 1 oder\n2. entgegen § 3 Abs. 2\nArtikel 2\nein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat in den\nDas Bundesministerium für Gesundheit kann den Wort-\nVerkehr bringt.\nlaut der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzu-\n(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und     taten-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verord-\nBedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer            nung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-\n1. entgegen § 3 Abs. 3 ein Lebensmittel oder eine        kanntmachen.\nLebensmittelzutat in den Verkehr bringt oder\n2. entgegen § 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4,                              Artikel 3\nein Lebensmittel in den Verkehr bringt oder für ein     Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nLebensmittel wirbt.                                  in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 13. Oktober 1998\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer"]}