{"id":"bgbl1-1998-70-1","kind":"bgbl1","year":1998,"number":70,"date":"1998-10-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/70#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-70-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_70.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern und zur Änderung des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung (Kulturgutsicherungsgesetz - KultgutSiG)","law_date":"1998-10-15T00:00:00Z","page":3162,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["3162              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 1998\nGesetz\nzur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften\nüber die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet\neines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern und zur Änderung\ndes Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung\n(Kulturgutsicherungsgesetz – KultgutSiG)*)\nVom 15. Oktober 1998\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                                       §3\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                                     Zentralstelle\nZentralstelle des Bundes im Sinne dieses Gesetzes ist\nArtikel 1                                    das Bundesministerium des Innern. Die Länder benennen\nGesetz                                      ihre Zentralstellen.\nzur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG\ndes Rates über die Rückgabe von                                                               §4\nunrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet                                                            Eigentum\neines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern                                (1) Das Eigentum an Kulturgut, das nach den Bestim-\n(Kulturgüterrückgabegesetz – KultGüRückG)                                mungen dieses Gesetzes auf Verlangen in das Bundesge-\nbiet zurückgegeben wird, richtet sich nach den deutschen\nAbschnitt I                                   Sachvorschriften.\nGeltendmachung des                                       (2) Bürgerlich-rechtliche Ansprüche und Rechte auf das\nöffentlich-rechtlichen Rückgabeanspruchs                             Kulturgut werden durch Rückgabeansprüche im Sinne\nfür deutsches national wertvolles Kulturgut                          des § 5 dieses Gesetzes nicht berührt.\n§1\nAbschnitt II\nGeschützte Gegenstände\nRückgabeansprüche anderer Mitgliedstaaten\nKulturgut im Sinne dieses Abschnitts sind alle Gegen-\nstände, die nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kul-\n§5\nturgutes gegen Abwanderung durch Eintragung in das\n„Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes“ oder in das                             Voraussetzungen der Rückgabepflicht\n„Verzeichnis national wertvoller Archive“ geschützt sind                       (1) Ein unrechtmäßig nach dem 31. Dezember 1992 aus\noder für die ein Eintragungsverfahren eingeleitet und die                   dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der\nEinleitung des Verfahrens öffentlich bekanntgemacht wor-                    Europäischen Union in das Bundesgebiet verbrachter\nden ist.                                                                    Gegenstand ist diesem Mitgliedstaat auf sein Ersuchen\n§2                                      zurückzugeben, wenn dieser Gegenstand\nRückgabeanspruch                                    1. vor der Verbringung von dem ersuchenden Mitglied-\nstaat durch Rechtsvorschrift oder Verwaltungsakt als\nDie Länder machen den Rückgabeanspruch auf Kultur-                           nationales Kulturgut von künstlerischem, geschichtli-\ngut, das unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines anderen                        chem oder archäologischem Wert im Sinne des Arti-\nMitgliedstaats der Europäischen Union verbracht wurde,                          kels 36 des Vertrags zur Gründung der Europäischen\nim Benehmen mit der Zentralstelle des Bundes im jeweili-                        Gemeinschaft öffentlich eingestuft wurde oder seine\ngen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Rahmen der                          Einstufung als nationales Kulturgut eingeleitet und die\ndort geltenden Vorschriften außergerichtlich und gericht-                       Einleitung des Verfahrens öffentlich bekanntgemacht\nlich geltend.                                                                   wurde und\n*) Dieses Gesetz dient                                                      2. entweder\n– der Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom 15. März               a) unter eine der im Anhang der Richtlinie 93/7/EWG\n1993 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet\neines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern (ABl. EG Nr. L 74 S. 74)\ndes Rates vom 15. März 1993 über die Rückgabe\nund                                                                            von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines\nder Richtlinie 96/100/EG des Europäischen Parlaments und des                   Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern genannten\nRates vom 17. Februar 1997 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie             Kategorien fällt oder\n93/7/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die Rückgabe von\nunrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrach-          b) als Teil einer öffentlichen Sammlung in ein Be-\nten Kulturgütern (ABl. EG Nr. L 60 S. 59),\nstandsverzeichnis eines Museums, eines Archivs,\n– der Anpassung des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes\ngegen Abwanderung an die Erfordernisse der Umsetzung der oben-\neiner kirchlichen Einrichtung oder in das Bestands-\ngenannten Richtlinien und                                                      verzeichnis der erhaltungswürdigen Bestände einer\n– der Sicherung des Leihverkehrs mit ausländischen Kulturgütern.                 Bibliothek eingetragen ist und die Sammlung selbst","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 1998              3163\noder die Einrichtung, zu der sie gehört, nach der für gliedstaat verhindert werden soll oder daß es Schaden\nsie gültigen Rechtsordnung einer öffentlichen Ein-    erleidet.\nrichtung gleichsteht.\n§8\n(2) Vom Besitzer oder Dritten auf Grund rechtsgeschäft-\nlicher Verfügung oder Verfügung im Wege der Zwangs-                    Eigentum an zurückgegebenem Kulturgut\nvollstreckung oder Arrestvollziehung erworbene Rechte            Das Eigentum an Kulturgut bestimmt sich nach erfolgter\nstehen der Rückgabepflicht nicht entgegen.                    Rückgabe nach den Sachvorschriften des ersuchenden\n(3) Kulturgut ist unrechtmäßig aus einem anderen Mit-      Mitgliedstaats.\ngliedstaat verbracht worden, wenn bei seiner Ausfuhr\ngegen die dort gültigen Rechtsvorschriften für den Schutz                                   §9\nnationaler Kulturgüter oder gegen Rechtsvorschriften der                              Entschädigung\nEuropäischen Gemeinschaften über die Ausfuhr von Kul-\nturgütern verstoßen worden ist.                                  (1) Der Rückgabeschuldner ist zur Rückgabe nur Zug\num Zug gegen eine angemessene Entschädigung ver-\n(4) Als unrechtmäßig verbracht gilt auch jede nicht        pflichtet, wenn nicht der ersuchende Mitgliedstaat nach-\nerfolgte Rückkehr nach Ablauf der Frist für eine vorüber-     weist, daß diesem bei Erwerb des Kulturgutes die unrecht-\ngehende rechtmäßige Verbringung und jeder Verstoß             mäßige Verbringung aus dem Hoheitsgebiet des ersu-\ngegen eine andere Bedingung für diese vorübergehende          chenden Mitgliedstaats bekannt oder infolge grober Fahr-\nVerbringung.                                                  lässigkeit unbekannt war. Bei der Bemessung der Ent-\n(5) Die Kosten der Rückgabe und der zur Sicherung und      schädigungshöhe ist die Entziehung der Nutzung des Kul-\nErhaltung des betroffenen Kulturgutes erforderlichen          turgutes unter gerechter Abwägung der Interessen der\nMaßnahmen trägt der ersuchende Mitgliedstaat.                 Allgemeinheit und des Rückgabeschuldners zu berück-\nsichtigen. Für entgangenen Gewinn und für sonstige Ver-\n§6                              mögensnachteile, die nicht in unmittelbarem Zusammen-\nhang mit dem Entzug der Nutzung stehen, ist dem Rück-\nRückgabegläubiger, Rückgabeschuldner                 gabeschuldner eine Entschädigung zu zahlen, wenn und\n(1) Der Rückgabeanspruch steht dem Mitgliedstaat zu,       insoweit dies zur Abwendung oder zum Ausgleich einer\naus dessen Hoheitsgebiet das Kulturgut unrechtmäßig in        unbilligen Härte geboten erscheint.\ndas Bundesgebiet verbracht worden ist.                           (2) Die Entschädigung ist von dem ersuchenden Mit-\n(2) Rückgabeschuldner ist, wer für sich selbst oder für    gliedstaat zu entrichten.\neinen anderen die tatsächliche Sachherrschaft über das           (3) Sichert der ersuchende Mitgliedstaat schriftlich zu,\nKulturgut ausübt.                                             daß die Rechte des Rückgabeschuldners an dem Kultur-\ngut durch die Rückgabe nicht berührt werden, so hat er\n§7                              diesem nur die Kosten zu erstatten, die ihm daraus ent-\nDurchführung und Sicherung der Rückgabe                standen sind, daß er darauf vertraut hat, das Kulturgut im\nBundesgebiet belassen zu dürfen.\n(1) Die zur Ermittlung des rückgabepflichtigen Kultur-\ngutes, seiner Sicherung und seiner Rückgabe erforder-            (4) Ist das zurückzugebende Kulturgut dem Rückgabe-\nlichen Maßnahmen fallen in die Zuständigkeit der Länder.      schuldner geschenkt, vererbt oder vermacht worden, so\nfallen ihm die Sorgfaltspflichtverletzungen des Schenkers\n(2) Erhalten die für die Rückgabe des Kulturgutes          oder Erblassers zur Last.\nzuständigen Behörden Kenntnis von Kulturgut, bei dem\nder dringende Verdacht besteht, daß es unrechtmäßig aus\neinem anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet ver-                                        § 10\nbracht worden und an diesen zurückzugeben ist, so ord-          Verjährung und Erlöschen des Rückgabeanspruchs\nnen sie seine Anhaltung an oder veranlassen deren Anord-         (1) Der Rückgabeanspruch des ersuchenden Mitglied-\nnung durch die dafür zuständige Behörde. Die Anhaltung        staats verjährt in einem Jahr von dem Zeitpunkt an, in dem\nist unverzüglich der Zentralstelle des Bundes zu melden.      dessen Behörden von dem Ort der Belegenheit und der\n(3) Das angehaltene Kulturgut darf nicht ausgeführt und    Person des Rückgabeschuldners Kenntnis erlangen. Die\nnur mit schriftlicher Zustimmung der zuständigen Zentral-     Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die\nstelle des Landes an andere Personen oder Einrichtungen       Unterbrechung und Hemmung der Verjährung sind ent-\nweitergegeben werden.                                         sprechend anzuwenden. Der Rückgabeanspruch erlischt\n(4) Die Anhaltung ist aufzuheben, wenn keiner der von      jedoch spätestens 30 Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem\nder Zentralstelle des Bundes zu unterrichtenden Mitglied-     das Kulturgut unrechtmäßig aus dem ersuchenden Mit-\nstaaten fristgemäß um die Rückgabe des angehaltenen           gliedstaat ausgeführt worden ist.\nKulturgutes ersucht. Das Rückgabeersuchen ist innerhalb          (2) Bei Kulturgut, das Teil einer öffentlichen Sammlung\nvon zwei Monaten bei der Zentralstelle des Bundes zu          oder kirchlichen Einrichtung des ersuchenden Mitglied-\nstellen. Die Frist beginnt mit dem Eingang der Mitteilung     staats im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b ist,\nüber die Anhaltung bei der zuständigen Behörde des Mit-       erlischt der Rückgabeanspruch nach 75 Jahren. Dieser\ngliedstaats, aus dessen Hoheitsgebiet das Kulturgut           Rückgabeanspruch erlischt jedoch nicht, wenn und\nunrechtmäßig verbracht worden ist. Der Rückgabean-            soweit er auch nach dem Recht des um die Rückgabe\nspruch ist glaubhaft zu machen.                               ersuchenden Mitgliedstaats keiner Verjährung und keinem\n(5) Das angehaltene Kulturgut ist nach Maßgabe landes-     durch Zeitablauf bedingten Erlöschen unterliegt.\nrechtlicher Vorschriften sicherzustellen, sofern zu be-          (3) Erteilt die zuständige Behörde des ersuchenden Mit-\nfürchten ist, daß seine Rückgabe an den ersuchenden Mit-      gliedstaats für unrechtmäßig ausgeführtes Kulturgut","3164            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 1998\nnachträglich eine Ausfuhrgenehmigung, so kann seine             (3) Die Beweislast für das Bestehen des Rückgabean-\nRückgabe nicht mehr gefordert werden. Das gleiche gilt,      spruchs, den Entschädigungsanspruch des Rückgabe-\nwenn die Ausfuhr auf Grund einer nach ihr in Kraft getrete-  schuldners und die für die Höhe der Entschädigung maß-\nnen Rechtsänderung Rechtmäßigkeit erlangt.                   geblichen Umstände bemißt sich nach deutschem Recht.\n(4) Gibt das Gericht der Klage statt, so entscheidet es\n§ 11                             zugleich über die dem Beklagten zu gewährende Entschä-\nAufgaben der Zentralstellen der Länder             digung.\nDie Aufgaben, die im Zusammenhang mit der Rück-              (5) § 5 Abs. 5 bleibt unberührt.\nführung rechtswidrig in das Bundesgebiet verbrachten            (6) Dem Berechtigten steht es frei, unbeschadet des\nKulturgutes der anderen Mitgliedstaaten stehen, werden       Vorgehens des Mitgliedstaats seine Rechte gegen den\nvon den Zentralstellen der Länder wahrgenommen. Diese        Besitzer im ordentlichen Rechtsweg durchzusetzen.\nsind insbesondere zuständig für\n1. die von dem ersuchenden Mitgliedstaat beantragten                                        § 13\nNachforschungen nach einem bestimmten Kulturgut,\ndas unrechtmäßig aus seinem Hoheitsgebiet verbracht                             Strafvorschriften\nwurde und nach der Identität seines Eigentümers oder        Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe\nBesitzers. Dem Antrag sind zur Erleichterung der         wird bestraft, wer nationales Kulturgut eines Mitglied-\nNachforschungen alle erforderlichen Angaben beizufü-     staats der Europäischen Union, das öffentlich als nationa-\ngen, insbesondere über die Veröffentlichung als natio-   les Kulturgut eingestuft wurde oder dessen Einstufung als\nnal wertvolles Kulturgut und den tatsächlichen oder      nationales Kulturgut eingeleitet und die Einleitung des Ver-\nvermutlichen Ort der Belegenheit des Kulturgutes;        fahrens öffentlich bekanntgemacht wurde, der zuständi-\n2. die Unterrichtung der betroffenen Mitgliedstaaten im      gen Stelle vorenthält, es beschädigt oder zerstört, nach-\nFall des Auffindens eines Kulturgutes, wenn begründe-    dem die zuständige Stelle den Gegenstand nach § 7 Abs. 2\nter Anlaß für die Vermutung besteht, daß das Kulturgut   dieses Gesetzes angehalten hat, wenn die Tat nicht in\nunrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines anderen         anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.\nMitgliedstaats verbracht wurde;\n3. die Erleichterung der Überprüfung durch die zuständi-\ngen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats, ob der                                 Artikel 2\nbetreffende Gegenstand ein Kulturgut darstellt, sofern                               Gesetz\ndie Überprüfung innerhalb von zwei Monaten nach der             zur Änderung des Gesetzes zum Schutz\nUnterrichtung nach Nummer 2 erfolgt. Wird diese              deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung\nÜberprüfung nicht innerhalb der festgelegten Frist            (Kulturgutschutzgesetzänderungsgesetz –\ndurchgeführt, so entfallen die Verpflichtungen nach\nKultgSchGÄndG)\nden Nummern 4 und 5;\n4. die Durchführung und erforderlichenfalls die Anord-          Das Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen\nnung der notwendigen Maßnahmen für die physische         Abwanderung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nErhaltung des Kulturgutes in Zusammenarbeit mit dem      rungsnummer 224-2, veröffentlichten bereinigten Fas-\nbetroffenen Mitgliedstaat;                               sung, das zuletzt durch Anlage I Kapitel II Sachgebiet B\nAbschnitt II Nr. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August\n5. den Erlaß der erforderlichen vorläufigen Maßnahmen,\n1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom\num zu verhindern, daß das Kulturgut dem Rückgabe-\n23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 914) geändert\nverfahren entzogen wird;\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n6. die Wahrnehmung der Rolle eines Vermittlers zwischen\ndem Eigentümer oder Besitzer und dem ersuchenden         1. § 4 wird wie folgt geändert:\nMitgliedstaat in der Frage der Rückgabe. Das Landes-\nrecht kann vorsehen, daß, unabhängig von der Erhe-           a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nbung einer Klage, der Rückgabeanspruch zunächst im           b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\nSchiedsverfahren geklärt wird, sofern zwischen Rück-\ngabegläubiger und Rückgabeschuldner hierüber Ein-                 „(2) Die Einleitung der Eintragung eines Gegen-\nvernehmen besteht.                                               standes in das „Verzeichnis national wertvollen Kul-\nturgutes“ ist öffentlich bekanntzumachen.“\n§ 12\n2. § 19 wird wie folgt geändert:\nRückgabeklage\ndes ersuchenden Mitgliedstaats                      a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n(1) Unabhängig von der Möglichkeit, eine gütliche Eini-       b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\ngung über die Rückgabe anzustreben, kann der ersuchen-                „(2) Die Kirchen und die als Körperschaften des\nde Mitgliedstaat den Rückgabeschuldner auf dem verwal-               öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemein-\ntungsgerichtlichen Rechtsweg auf Rückgabe verklagen.                 schaften können in ihrem Eigentum stehende\n(2) Drei Monate nach Eingang des Rückgabeersuchens                Kunstwerke und anderes Kulturgut im Sinne dieses\nbei der zuständigen Zentralstelle kann Klage erhoben wer-            Gesetzes zur Aufnahme in das „Verzeichnis natio-\nden. Ihr sind eine Beschreibung des streitbefangenen                 nal wertvollen Kulturgutes“ anmelden. Über die\nGegenstandes und die zum Nachweis der Voraussetzun-                  Aufnahme entscheidet die oberste Landesbehörde\ngen erforderlichen Urkunden und Erklärungen beizufügen.              nach diesem Gesetz.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 1998                 3165\n3. § 20 wird wie folgt gefaßt:                                         (4) Bis zur Rückgabe an den Verleiher sind gerichtli-\nche Klagen auf Herausgabe, Arrestverfügungen, Pfän-\n„§ 20\ndungen und Beschlagnahmen unzulässig.“\n(1) Soll ausländisches Kulturgut vorübergehend zu\neiner Ausstellung im Bundesgebiet ausgeliehen wer-\nden, so kann die zuständige oberste Landesbehörde                                     Artikel 3\nim Einvernehmen mit der Zentralstelle des Bundes                                Neubekanntmachung\ndem Verleiher die Rückgabe zum festgesetzten Zeit-\npunkt rechtsverbindlich zusagen. Bei Ausstellungen,             Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut\ndie vom Bund oder einer bundesunmittelbaren juristi-         des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen\nschen Person getragen werden, entscheidet die                Abwanderung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an\nzuständige Behörde über die Erteilung der Zusage.            geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntma-\nchen.\n(2) Die Zusage ist vor der Einfuhr des Kulturgutes\nschriftlich und unter Gebrauch der Worte „Rechtsver-\nbindliche Rückgabezusage“ zu erteilen. Sie kann nicht                                 Artikel 4\nzurückgenommen oder widerrufen werden.\nInkrafttreten\n(3) Die Zusage bewirkt, daß dem Rückgabeanspruch\ndes Verleihers keine Rechte entgegengehalten werden             Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nkönnen, die Dritte an dem Kulturgut geltend machen.          Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 15. Oktober 1998\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. H e l m u t K o h l\nDer Bundesminister des Innern\nKanther\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt"]}