{"id":"bgbl1-1998-7-5","kind":"bgbl1","year":1998,"number":7,"date":"1998-02-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/7#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-7-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_7.pdf#page=22","order":5,"title":"Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung","law_date":"1998-01-29T00:00:00Z","page":226,"pdf_page":22,"num_pages":1,"content":["226              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 1998\nZehnte Verordnung\nzur Änderung der Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung\nVom 29. Januar 1998\nAuf Grund des § 3 Abs. 2 des Bundespolizeibeamten-            5. § 16a wird wie folgt geändert:\ngesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes                 a) In Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 wird die Angabe\nvom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), das zuletzt durch                  „§ 16 Abs. 8“ durch die Angabe „§ 16 Abs. 7“\nArtikel 8 des Gesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I                   ersetzt.\nS. 322) geändert worden ist, verordnet die Bundes-\nregierung:                                                          b) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 12 angefügt:\n„(12) Können Beamte, die die Befähigung für\nArtikel 1                                    einen Verwendungsbereich nach den Absätzen 2\nbis 4 und 6 bis 10 erworben haben, aus dienst-\nDie Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung in der                      lichen Gründen nicht mehr in diesem Verwendungs-\nFassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 1994                        bereich verwendet werden, kann die Befähigung\n(BGBl. I S. 3152) wird wie folgt geändert:                             für einen weiteren Verwendungsbereich zuerkannt\nwerden. Die Absätze 4 und 9 gelten entsprechend.\n1. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b Satz 3 wird                     Das Bundesministerium des Innern regelt das Ver-\ngestrichen.                                                         fahren und stellt den Abschluß der erfolgreichen\nEinführung fest.“\n2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n6. § 24 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n„(1) In den Polizeivollzugsdienst kann eingestellt\na) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\nwerden, wer die allgemeinen beamtenrechtlichen und\ndie nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Einstel-                „1. in den gehobenen Dienst für eine Verwendung\nlungsvoraussetzungen sowie die besonderen gesund-                        im Musikdienst\nheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes                     a) als Leiter eines Musikkorps Bewerber, die\n(Polizeidiensttauglichkeit) erfüllt.“                                       ein Studium der Musik an einem öffentlichen\noder staatlich anerkannten Lehrinstitut mit\n3. § 8 wird wie folgt geändert:                                                Kapellmeisterprüfung abgeschlossen und\na) Absatz 2 wird aufgehoben.                                                eine mindestens zweijährige hauptberufliche\nTätigkeit als Orchesterleiter nach Ablegung\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt                       dieser Prüfung nachweisen,\ngefaßt:\nb) als Satzführer eines Musikkorps Bewerber,\n„(2) Absatz 1 gilt auch für eine Teilprüfung oder                     die ein Musikstudium auf einem im Musik-\nZwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung                           korps verwendeten Instrument an einem\nfür die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.“                     öffentlichen oder staatlich anerkannten\nLehrinstitut abgeschlossen haben (staat-\n4. § 16 wird wie folgt geändert:                                               liche Musikreifeprüfung oder gleichwertiger\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                                 Abschluß) und eine mindestens zwei-\neinhalbjährige hauptberufliche Tätigkeit als\naa) In Nummer 2 wird das Komma durch einen                              Orchestermusiker nach Abschluß des Stu-\nPunkt ersetzt.                                                     diums nachweisen,“.\nbb) Nummer 3 wird aufgehoben.                                b) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.                                        „a) für eine Verwendung im Musikdienst Bewerber,\ndie das Abschlußzeugnis einer Orchester-\nc) Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden die Ab-\nschule oder Berufsfachschule für Musiker oder\nsätze 4 bis 7.\ndie musikalische Feldwebelprüfung der Bundes-\nd) In dem neuen Absatz 5 werden nach Satz 3                              wehr besitzen und eine mindestens zweijährige\nfolgende Sätze eingefügt:                                            hauptberufliche Tätigkeit als Orchestermusiker\nnach Erwerb dieses Zeugnisses nachweisen,“.\n„Wenn sich die Beamten in einer Dienstzeit von\nmindestens acht Jahren seit Erwerb der Lauf-             7. In § 26 wird die Angabe „§§ 40 und 41“ durch die\nbahnbefähigung für den mittleren Polizeivollzugs-            Angabe „§§ 40 bis 41a“ ersetzt.\ndienst bewährt haben, können die Fachstudien um\nhöchstens fünf Monate und die berufspraktischen\nArtikel 2\nStudienzeiten um höchstens sieben Monate ge-\nkürzt werden. Satz 4 gilt nur, wenn die Einführung          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nbis zum 31. Dezember 2004 begonnen worden ist.“          in Kraft.\nBonn, den 29. Januar 1998\nDer Bundeskanzler\nDr. H e l m u t K o h l\nDer Bundesminister des Innern\nKanther"]}