{"id":"bgbl1-1998-7-4","kind":"bgbl1","year":1998,"number":7,"date":"1998-02-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/7#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-7-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_7.pdf#page=19","order":4,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Zimmerer-Handwerk (Zimmerermeisterverordnung - ZimMstrV)","law_date":"1998-01-26T00:00:00Z","page":223,"pdf_page":19,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 1998              223\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen\nund im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Zimmerer-Handwerk\n(Zimmerermeisterverordnung – ZimMstrV)\nVom 26. Januar 1998\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der             12. Herstellung und Aufstellung von Arbeits- und Schutz-\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                  gerüsten sowie von Einfriedungen, Absperrungen,\n(BGBI. 1966 I S. 1), der zuletzt gemäß Artikel 33 der Ver-        Abfangungen und Absteifungen,\nordnung vom 21. September 1997 (BGBI. I S. 2390) ge-\n13. Verzimmern von Holz und Holzbauteilen in sta-\nändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für\ntionären Abbundanlagen.\nWirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nfür Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:           (2) Dem Zimmerer-Handwerk sind folgende Kenntnisse\nund Fertigkeiten zuzurechnen:\n1. Kenntnisse der Statik im Holzbau,\n1. Abschnitt\n2. Kenntnisse in der Statik im Mauerwerks-, Beton- und\nBerufsbild\nStahlbetonbau sowie im Stahlbau,\n§1                                 3. Kenntnisse der berufsbezogenen Bauphysik, insbe-\nBerufsbild                                sondere Dampfdiffusion, Tauwasserbildung, Feuchtig-\nkeits- und Temperaturspannungen, sowie der Be-\n(1) Dem Zimmerer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten             und Entlüftungen in Bauteilen und der Witterungs-\nzuzurechnen:                                                      einflüsse,\n1. Entwurf, Herstellung, Montage, Instandhaltung,             4. Kenntnisse der berufsbezogenen Bauchemie,\nModernisierung und Restaurierung von Bauwerken\n5. Kenntnisse des berufsbezogenen Wärme- und\nund Bauwerksteilen sowie von Fertigbauwerken und\nFeuchteschutzes sowie des Schall- und Brand-\nFertigbauwerksteilen, insbesondere aus Holz, Holz-\nschutzes,\nwerk- und Trockenbaustoffen,\n2. Konstruktion, Herstellung, Montage und Instandhal-         6. Kenntnisse der Konstruktionen, der Fertigungs-, Ver-\ntung von Ingenieurholzbauwerken sowie Montage                 bindungs-, Befestigungs- und Verankerungstech-\nvon vorgefertigten Blechprofilen für tragende und             niken im Holzbau, Ingenieurholzbau, Fertigteilbau,\naussteifende Zwecke,                                          Ausbau, Akustik- und Trockenbau sowie im Treppen-\nbau,\n3. Entwurf, Herstellung, Einbau, Instandhaltung und\nRestaurierung von Treppen, Treppenbauteilen und            7. Kenntnisse in den Konstruktionen im Mauerwerks-,\nGeländern, insbesondere aus Holz, Holzwerk- und               Beton- und Stahlbetonbau sowie im Stahlbau,\nTrockenbaustoffen,                                         8. Kenntnisse der Konstruktionen im Gerüst- und Scha-\n4. Ausführung von Ausbauarbeiten, insbesondere die               lungsbau,\nHerstellung von Innenflächen mit allen funktionsbe-        9. Kenntnisse der berufsbezogenen Verlegungstechni-\ndingten Schichten aus Holz, Holzwerk- und Trocken-            ken,\nbaustoffen,\n10. Kenntnisse des rechnerischen Abbundes,\n5. Ausführung von Akustik- und Trockenbauarbeiten\nmit allen funktionsbedingten Schichten, insbesondere     11. Kenntnisse des Aufmaßes und der Mengenberech-\nAnfertigung von Holzunterkonstruktionen, Metallpro-           nungen,\nfilen und Einbauteilen,                                  12. Kenntnisse der Arbeitsablaufplanung sowie der\n6. Ausführung und Montage von Verschalungen, Lattun-             Einrichtung und des Betriebs von Werkstätten und\ngen und Bekleidungen aus Holz, Holzwerk- und                  Baustellen,\nTrockenbaustoffen an Außenflächen mit allen funk-        13. Kenntnisse der berufsbezogenen EDV-Anwendung,\ntionsbedingten Schichten,\n14. Kenntnisse des baulichen und chemischen Holz-\n7. Verlegung von Faserzementwellplatten, Faserzement-            schutzes,\ndachplatten in waagerechter Ausführung und Schin-\ndeln sowie Herstellung der Unterkonstruktionen,          15. Kenntnisse der berufsbezogenen Geräte und Maschi-\nSchalungen und Lattungen,                                     nen und ihres Einsatzes,\n8. Einbau von Fertiggauben, Dachfenstern, Dach-             16. Kenntnisse der Bau- und Hilfsstoffe,\nflächenfenstern, Lichtkuppeln und Lichtbändern,          17. Kenntnisse der berufsbezogenen Bau- und Stilkunde\n9. Ausführung des vorbeugenden und bekämpfenden                  sowie der Denkmalpflege,\nHolzschutzes und des Oberflächenschutzes,                18. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der\n10. Ausführung von Tiefbauarbeiten für Hafen-, Wehr-              Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,\nund Wasserbauten, von Gründungen und Rammun-             19. Kenntnisse des berufsbezogenen Umweltschutzes,\ngen sowie Pfahl- und Schwellenrosten,                         insbesondere des Immissionsschutzes und des\n11. Herstellung und Zusammenbau von Lehrgerüsten                  Abfallrechts, sowie der Vorschriften über den Trans-\nund Betonschalungen,                                          port von Gefahrgut,","224                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 1998\n20. Kenntnisse der Verdingungsordnung für Bauleistun-                                         §3\ngen, der berufsbezogenen Normen sowie der Vor-                                  Meisterprüfungsarbeit\nschriften der Bauordnungen,\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist der Entwurf für eines\n21. Kenntnisse auf den Gebieten Produkthaftung und\nder nachstehend genannten Bauwerke aus Holz anzu-\nQualitätsmanagement,\nfertigen:\n22. Herstellen von Bauplänen und Anfertigen von Werk-           1. ein Wohngebäude,\nund Detailzeichnungen sowie Lesen von Bauzeich-\n2. ein Bürogebäude, eine Kirche oder eine Schule,\nnungen und statischen Berechnungen,\n3. eine Mehrzweck-, eine Werk- oder eine Lagerhalle,\n23. Aufstellen von Mengenberechnungen, Leistungsver-\nzeichnissen und Bauabrechnungen,                           4. ein landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude.\n(2) Der Entwurf nach Absatz 1 besteht aus:\n24. Aufreißen der Konstruktionen und Austragen der Kon-\nstruktionsteile, insbesondere der Schiftungen,             1. Bauplänen,\n25. Aufreißen von Treppenkonstruktionen sowie Aus-              2. Werkzeichnungen für Dach-, Decken-, Binder- und\ntragen und Ausarbeiten von Treppenbauteilen,                   Wandkonstruktionen, Treppen und Bekleidungen,\n3. Detailzeichnungen und statischen Berechnungen,\n26. Be- und Verarbeiten der Bau- und Hilfsstoffe,\n4. Baubeschreibung,\n27. Verbinden, Befestigen, Verankern, Richten und Mon-\n5. Mengenberechnungen und Leistungsbeschreibung.\ntieren von Bauwerksteilen und Bauwerken,\nDie Unterlagen nach den Nummern 1 bis 4 müssen als\n28. Einbauen von Wänden, Decken, Böden, Treppen,                Vorlage für den Antrag im baubehördlichen Genehmi-\nFenstern und Türen,                                        gungsverfahren geeignet sein.\n29. Anbringen von Bekleidungen und Unterkonstruktio-\nnen,                                                                                     §4\n30. Anbringen und Einbauen von Stoffen zum Wärme-                                        Arbeitsprobe\nund Feuchteschutz, zur Schalldämmung und Schall-\n(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend ge-\ndämpfung sowie zum Brandschutz,\nnannten Arbeiten auszuführen:\n31. Ausführen von Arbeiten des vorbeugenden und                 1. Aufreißen, Austragen und Anreißen von Dachbindern\nbekämpfenden chemischen Holzschutzes und des                   oder sonstigen freitragenden Konstruktionen,\nOberflächenschutzes,\n2. Aufreißen, Austragen und Anreißen von Schiftern,\n32. Verarbeiten und Entsorgen von Gefahrstoffen, insbe-             Gratsparren und Kehlsparren,\nsondere asbesthaltige Baustoffe,                           3. Aufreißen, Austragen und Anreißen einer Dachgaube,\n33. Herstellen von Lehrgerüsten und Betonschalungen,            4. Aufreißen, Austragen, Anreißen, Ausarbeiten und Zu-\n34. Herstellen, Aufstellen und Abbauen von Arbeits- und             sammenbauen von Knotenpunkten und Anschlüssen,\nSchutzgerüsten sowie Herstellen und Aufstellen von         5. Anreißen und Zusammenbauen von Betonschalungen\nEinfriedungen, Absperrungen, Abfangungen und                   für eine gewendelte Treppe,\nAbsteifungen,                                              6. Aufreißen und Austragen einer gewendelten Treppe im\n35. Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen                   Grundriß sowie Anreißen der Treppenwangen und des\nWerkzeuge, Geräte und Maschinen.                               Krümmlings.\n(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten\nund Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungs-\n2. Abschnitt                          arbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden\nkonnten.\nPrüfungsanforderungen in den\nTeilen I und II der Meisterprüfung                                                §5\nPrüfung der\n§2                                          fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)\nGliederung, Dauer und Bestehen                       (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier Prü-\nder praktischen Prüfung (Teil I)                 fungsfächern nachzuweisen:\n1. Technische Mathematik:\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen\nund eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung               a) Statische Berechnung und Bemessung von Holz-\nder Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-               konstruktionen, insbesondere von Stützen, Unter-\nlings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.                           zügen, Balken oder Sparren,\nb) Mengen- und Materialberechnungen,\n(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht\nlänger als fünf Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits-            c) Bemessung von Knotenpunkten,\nprobe nicht länger als 16 Stunden dauern.                           d) Treppenberechnung,\ne) Dachausmittlung,\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I\nsind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü-             f) rechnerischer Abbund,\nfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.                                g) Berechnungen zum Wärmeschutz;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 1998                 225\n2. Fachtechnologie:                                             (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger\na) Statik im Holzbau sowie im Mauerwerks-, Beton-          als 15 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als\nund Stahlbetonbau,                                     eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung\nsoll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft\nb) berufsbezogene Bauphysik, insbesondere Dampf-           werden.\ndiffusion, Tauwasserbildung sowie Feuchtigkeits-\nund Temperaturspannungen, Be- und Entlüftungen           (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf\nin Bauteilen und Witterungseinflüsse,                  Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens\ngute schriftliche Leistungen erbracht hat.\nc) berufsbezogener Wärme- und Feuchteschutz\nsowie Schall- und Brandschutz,                           (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II\nsind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach\nd) Konstruktionen im Holz- und Treppenbau,                 Absatz 1 Nr. 1.\ne) Konstruktionen im Mauerwerks-, Beton-, Stahl-\nbeton- und Stahlbau sowie im Akustik- und\nTrockenbau,                                                                    3. Abschnitt\nf) Verbindungs-, Befestigungs- und Verankerungs-                      Übergangs- und Schlußvorschriften\ntechniken,\ng) baulicher und chemischer Holzschutz sowie Holz-                                      §6\ntrocknung,                                                                 Übergangsvorschrift\nh) Einrichtung und Betrieb von Werkstätten und Bau-\nDie bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-\nstellen,\nfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften\ni) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit       zu Ende geführt.\nund des Arbeitsschutzes,\n§7\nk) berufsbezogener Umweltschutz, insbesondere\nImmissionsschutz und Abfallrecht, sowie Vorschrif-                       Weitere Anforderungen\nten über den Transport von Gefahrgut,\nDie weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung\nl) Verdingungsordnung für Bauleistungen, berufs-           bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame\nbezogene Normen sowie Vorschriften der Bauord-         Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\nnungen;                                                12. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2381) in der jeweils gelten-\n3. Baustoffkunde:                                             den Fassung.\nArten, Eigenschaften, Lagerung, Verwendung, Verar-                                      §8\nbeitung und Entsorgung der Bau- und Hilfsstoffe;\nInkrafttreten\n4. Kalkulation:\nDiese Verordnung tritt am 1. April 1998 in Kraft. Gleich-\nKostenermittlung mit allen für die Preisbildung wesent-    zeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild und über\nlichen Faktoren, insbesondere Berechnungen für die         die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und\nAngebots- und Nachkalkulation.                             im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das\n(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-       Zimmerer-Handwerk vom 29. Januar 1976 (BGBI. I S. 261)\nführen.                                                       außer Kraft.\nBonn, den 26. Januar 1998\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nBünger"]}