{"id":"bgbl1-1998-7-3","kind":"bgbl1","year":1998,"number":7,"date":"1998-02-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/7#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-7-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_7.pdf#page=17","order":3,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Bogenmacher-Handwerk (Bogenmachermeisterverordnung - BogMstrV)","law_date":"1998-01-26T00:00:00Z","page":221,"pdf_page":17,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 1998                  221\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen\nund im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Bogenmacher-Handwerk\n(Bogenmachermeisterverordnung – BogMstrV)\nVom 26. Januar 1998\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der             18. Biegen, Ankanten und Hobeln der Stangen,\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965              19. Ausformen des Kopfes, insbesondere durch Schnit-\n(BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt gemäß Artikel 33 der Ver-         zen und Feilen,\nordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) ge-\nändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für        20. Anfertigen von Rohstöckchen, insbesondere durch\nWirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium               Spalten, Sägen, Stechen und Raspeln von Ebenholz,\nfür Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:         21. Bearbeiten von Edelmetallen, insbesondere Sägen,\nWalzen, Feilen, Stanzen, Stiften und Löten,\n1. Abschnitt                          22. Montieren der Metall- und Perlmutterteile zum\nFrosch,\nBerufsbild\n23. Ausformen des Frosches,\n§1                               24. Anfertigen des Beinchens,\nBerufsbild                           25. Aufpassen und Zusammensetzen von Stange, Frosch\n(1) Dem Bogenmacher-Handwerk sind folgende Tätig-               und Beinchen,\nkeiten zuzurechnen:                                           26. Sortieren, Binden und Einziehen von Haaren,\nEntwurf, Herstellung, Instandhaltung und Restaurierung        27. Kontrollieren und Korrigieren des Bogens,\nvon Bögen für Streichinstrumente, insbesondere Vio-\n28. manuelle und maschinelle Oberflächenbearbeitung,\nlinen-, Bratschen-, Cello-, Baß- und Gambenbögen.\ninsbesondere Beizen, Ölen und Polieren,\n(2) Dem Bogenmacher-Handwerk sind folgende Kennt-\n29. Anbringen der Bewicklung,\nnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:\n30. Pflegen und Instandhalten von Bögen,\n1. Kenntnisse der Bögen für Streichinstrumente,\n2. Kenntnisse der berufsbezogenen Roh-, Werk- und           31. Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen\nHilfsstoffe, insbesondere der Holzarten,                      Werkzeuge, Geräte und Maschinen.\n3. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des\nArtenschutzes,                                                                     2. Abschnitt\n4. Kenntnisse der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte                       Prüfungsanforderungen in den\nund Maschinen,                                                       Teilen I und II der Meisterprüfung\n5. Kenntnisse der berufsbezogenen Musik- und Musik-\ninstrumentengeschichte sowie der Stilkunde, insbe-                                      §2\nsondere der Bogenbauschulen,\nGliederung, Dauer und Bestehen\n6. Kenntnisse auf dem Gebiet der Musiktheorie,                             der praktischen Prüfung (Teil I)\n7. Kenntnisse der Gewichtsverteilung, Spannung und\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen\nElastizität von Bögen,\nund eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung\n8. Kenntnisse der Stricharten von Bögen,                    der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-\n9. Kenntnisse der Instandhaltung und Restaurierung von      lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.\nBögen,                                                      (2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht\n10. Kenntnisse der Arten und Eigenschaften von Streich-       länger als acht Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits-\ninstrumenten und den zugeordneten Bögen,                 probe nicht länger als acht Stunden dauern.\n11. Kenntnisse der berufsbezogenen Normen und Maße,              (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I\n12. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des           sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü-\nUmweltschutzes, insbesondere des Immissions-             fungsarbeit und in der Arbeitsprobe.\nschutzes,\n§3\n13. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der\nArbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,                                    Meisterprüfungsarbeit\n14. Entwerfen und Anfertigen von Werkzeichnungen,                (1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend\n15. Vierteln und Spalten der Hölzer sowie Zuschneiden         genannten Arbeiten anzufertigen:\nder Bretter und Stangen,                                 1. ein Geigenbogen,\n16. Bearbeiten von Holz, insbesondere Spalten, Sägen,         2. ein Bratschenbogen,\nDrehen, Hobeln, Feilen, Bohren, Stechen, Schleifen\nund Krätzen,                                             3. ein Cellobogen,\n17. Aushobeln der rohen Bogenstangen sowie Aussägen           4. ein Baßbogen nach deutschem oder französischem\ndes Kopfes,                                                  Modell.","222               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 1998\n(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungs-         f) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit\narbeit dem Meisterprüfungsausschuß das zu verwen-                      und des Arbeitsschutzes;\ndende Material und die Vorkalkulation zur Genehmigung           3. Werkstoffkunde:\nvorzulegen.\nArten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung,\n(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind die Materialliste,         Verarbeitung, Lagerung und Entsorgung der berufsbe-\ndie Werkzeichnung mit Maßangaben sowie die Vor- und                 zogenen Roh-, Werk- und Hilfsstoffe;\nNachkalkulation vorzulegen.\n4. Stilkunde, Musik- und Musikinstrumentengeschichte,\n(4) Die Materialliste, die Werkzeichnung mit Maß-                 Musiktheorie:\nangaben sowie die Vor- und Nachkalkulation sind bei der\nBewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.             a) Stilkunde, insbesondere Bogenbauschulen,\nb) Musik- und Musikinstrumentengeschichte, insbe-\n§4                                        sondere der Bögen für Streichinstrumente,\nArbeitsprobe                                c) Musiktheorie;\n5. Kalkulation:\n(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genann-\nten Arbeiten auszuführen:                                           Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die\nPreisbildung wesentlichen Faktoren.\n1. Hobeln einer Bogenstange,\n(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-\n2. Beziehen eines Bogens,\nführen.\n3. Ausarbeiten eines ausgesägten und aufgeplatteten\nKopfes,                                                         (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger\nals sechs Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger\n4. Aufpassen und Nacharbeiten einer Kopfplatte auf              als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung\neinen fertigen Bogen,                                        soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft\n5. Ausrichten einer Bogenstange,                                werden.\n6. manuelles Anfertigen eines Frosches,                            (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf\n7. manuelles Anschäften eines Kopfes mit Schwalben-             Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens\nschwanz,                                                     gute schriftliche Leistungen erbracht hat.\n8. Anschäften eines Froschfüßchens und Aufpassen                   (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II\neines Froschringes,                                          sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach\nAbsatz 1 Nr. 2.\n9. Anschäften eines Stangenendes und Aufpassen eines\nFrosches.\n3. Abschnitt\n(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten\nund Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungs-                     Übergangs- und Schlußvorschriften\narbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden\nkonnten.                                                                                     §6\nÜbergangsvorschrift\n§5\nDie bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-\nPrüfung der\nfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften\nfachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)\nzu Ende geführt.\n(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prü-\nfungsfächern nachzuweisen:                                                                   § 7\nWeitere Anforderungen\n1. Technische Mathematik:\nDie weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung\na) Material- und Verschnittberechnungen,\nbestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame\nb) Gewichtsberechnungen;                                     Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\n2. Fachtechnologie:                                             12. Dezember 1972 (BGBI. I S. 2381) in der jeweils gelten-\nden Fassung.\na) Herstellung, Instandhaltung und Restaurierung von\nBögen für Streichinstrumente,                                                         §8\nb) Arten und Eigenschaften von Streichinstrumenten                                   Inkrafttreten\nund den zugeordneten Bögen,\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1998 in Kraft.\nc) Gewichtsverteilung, Spannung und Elastizität von\nBögen,                                                     (2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\nweiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie\nd) Stricharten von Bögen,                                    Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr an-\ne) berufsbezogene Normen und Maße,                           zuwenden.\nBonn, den 26. Januar 1998\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nBünger"]}