{"id":"bgbl1-1998-7-2","kind":"bgbl1","year":1998,"number":7,"date":"1998-02-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/7#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-7-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_7.pdf#page=15","order":2,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Geigenbauer-Handwerk (Geigenbauermeisterverordnung - GeigbMstrV)","law_date":"1998-01-26T00:00:00Z","page":219,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 1998                  219\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen\nund im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Geigenbauer-Handwerk\n(Geigenbauermeisterverordnung – GeigbMstrV)\nVom 26. Januar 1998\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der             17. Herstellen von Verbindungen, insbesondere durch\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                  Fugen, Leimen und Kleben,\n(BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt gemäß Artikel 33 der Ver-   18. Fugen, Abrichten sowie Ausarbeiten der Wölbung,\nordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) ge-              insbesondere Stechen, Hobeln und Putzen,\nändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für\nWirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium         19. Ausschneiden der F-Löcher sowie Anpassen und\nfür Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:             Anleimen des Baßbalkens,\n20. Anfertigen des Halses, insbesondere Ausstechen und\nSchnitzen,\n1. Abschnitt\n21. Zusammenbauen des Instrumentes,\nBerufsbild\n22. Herstellen und Anbringen von Einlagen,\n§1                              23. manuelle und maschinelle Oberflächenbearbeitung,\ninsbesondere Putzen, Schleifen, Grundieren, Lackie-\nBerufsbild\nren und Polieren,\n(1) Dem Geigenbauer-Handwerk sind folgende Tätig-          24. Anfertigen und Einsetzen des Stimmstockes,\nkeiten zuzurechnen:\n25. Anfertigen und Aufpassen des Steges,\nEntwurf, Herstellung, Instandhaltung und Restaurierung\n26. Zurichten und Aufbringen des Griffbrettes,\nvon Streichinstrumenten, insbesondere von Geigen, Brat-\nschen, Celli, Kontrabässen und Gamben.                       27. Anbringen von Mechaniken und Einpassen von\nWirbeln,\n(2) Dem Geigenbauer-Handwerk sind folgende Kennt-\nnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:                          28. Beziehen, Stimmen und Anspielen,\n1. Kenntnisse der Streichinstrumente, insbesondere          29. Pflegen und Instandhalten von Streichinstrumenten,\nihrer Herstellung,                                      30. Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen\n2. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfs-               Werkzeuge, Geräte und Maschinen.\nstoffe,\n3. Kenntnisse der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte                                   2. Abschnitt\nund Maschinen,\nPrüfungsanforderungen in den\n4. Kenntnisse der berufsbezogenen Musik- und Musik-                     Teilen I und II der Meisterprüfung\ninstrumentengeschichte sowie der Stilkunde,\n5. Kenntnisse auf dem Gebiet der Musiktheorie,                                             §2\n6. Kenntnisse der berufsbezogenen Physik, insbeson-                      Gliederung, Dauer und Bestehen\ndere Akustik und Statik,                                               der praktischen Prüfung (Teil I)\n7. Kenntnisse der Mensuren sowie der berufsbezoge-             (1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen\nnen Normen,                                             und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung\n8. Kenntnisse der Möglichkeiten zur klanglichen und spiel-  der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des\ntechnischen Beeinflussung von Streichinstrumenten,      Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.\n9. Kenntnisse der Instandhaltung und Restaurierung von         (2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll\nStreichinstrumenten,                                    nicht länger als 30 Arbeitstage, die Ausführung der\nArbeitsprobe nicht länger als acht Stunden dauern.\n10. Kenntnisse der Arten und Eigenschaften von Saiten,\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I\n11. Kenntnisse der Arten und Eigenschaften von Streich-      sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meister-\nbögen,                                                  prüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.\n12. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des\nUmweltschutzes,                                                                        §3\n13. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der                               Meisterprüfungsarbeit\nArbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,                 (1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend\n14. Entwerfen und Anfertigen von Skizzen und Werk-           genannten Arbeiten anzufertigen:\nzeichnungen sowie Anfertigen von Schablonen und         1. Bau einer lackierten und spielfertigen Geige,\nZulagen,\n2. Bau einer lackierten und spielfertigen Bratsche,\n15. Auswählen, Zuschneiden, Lagern und Messen der\nHölzer,                                                 3. Bau eines lackierten und spielfertigen Cellos,\n16. Bearbeiten der Werkstoffe, insbesondere Sägen,           4. Bau eines lackierten und spielfertigen Kontrabasses,\nBohren, Hobeln, Biegen und Schneiden,                   5. Bau einer lackierten und spielfertigen Gambe.","220               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 1998\n(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungs-     3. Werkstoffkunde:\narbeit dem Meisterprüfungsausschuß eine technische                   Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung,\nZeichnung zur Genehmigung vorzulegen.                                Verarbeitung, Lagerung und Entsorgung der berufs-\n(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind die technische             bezogenen Werk- und Hilfsstoffe;\nZeichnung und die Kalkulation vorzulegen.\n4. Stilkunde, Musik- und Musikinstrumentengeschichte,\n(4) Die technische Zeichnung und die Kalkulation sind             Musiktheorie:\nbei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berück-\na) Stilkunde,\nsichtigen.\nb) Musik- und Musikinstrumentengeschichte, ins-\n§4                                        besondere der Streichinstrumente,\nArbeitsprobe                                 c) Musiktheorie;\n(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend ge-            5. Kalkulation:\nnannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach Nummer 1,\nauszuführen:                                                         Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die\nPreisbildung wesentlichen Faktoren.\n1. Anfertigen eines Halsanschäfters,\n(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-\n2. Einpassen eines Wirbelkastenfutters,\nführen.\n3. Einpassen eines Baßbalkens,\n(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger\n4. Umschneiden eines Randes und Einlegen eines                  als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger\nSpanes,                                                     als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung\n5. Montieren eines Streichinstrumentes,                         soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft\n6. Anfertigen eines Griffbrettes,                               werden.\n7. Herstellen und Einpassen einer Stimme sowie Auf-               (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf\nschneiden eines Steges,                                     Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens\ngute schriftliche Leistungen erbracht hat.\n8. Ausschneiden eines F-Loches,\n(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II\n9. Reparieren eines Deckenrisses,\nsind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach\n10. Ansetzen eines Deckenrandes oder einer Decken-               Absatz 1 Nr. 2.\necke mit Verputzen und Retuschieren.\n(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten                             3. Abschnitt\nund Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungs-\narbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden                     Übergangs- und Schlußvorschriften\nkonnten.\n§6\n§5\nÜbergangsvorschrift\nPrüfung der\nfachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)                  Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden\nPrüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-\n(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf          schriften zu Ende geführt.\nPrüfungsfächern nachzuweisen:\n1. Technische Mathematik:                                                                     §7\na) Verschnittberechnungen,                                                     Weitere Anforderungen\nb) Mensuren,                                                   Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung\nc) Flächen-, Längen-, Gewichts-, Volumen- und                bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame\nKörperberechnungen;                                      Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\n12. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2381) in der jeweils\n2. Fachtechnologie:                                              geltenden Fassung.\na) Instandhaltung und Restaurierung von Streich-\ninstrumenten,                                                                         §8\nb) berufsbezogene Physik, insbesondere Akustik und                                   Inkrafttreten\nStatik,\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1998 in Kraft.\nc) Arten und Eigenschaften von Saiten,\n(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\nd) Arten und Eigenschaften von Streichbögen,                 weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie\ne) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit         Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr\nund des Arbeitsschutzes;                                 anzuwenden.\nBonn, den 26. Januar 1998\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nBünger"]}