{"id":"bgbl1-1998-7-1","kind":"bgbl1","year":1998,"number":7,"date":"1998-02-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/7#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-7-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_7.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin","law_date":"1998-01-23T00:00:00Z","page":206,"pdf_page":2,"num_pages":13,"content":["206                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 1998\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin*)\nVom 23. Januar 1998\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes                                                 §4\nvom 14. August 1969 (BGBI. I S. 1112), der zuletzt gemäß                              Ausbildungsberufsbild\nArtikel 35 der Sechsten Zuständigkeitsanpassungs-Ver-\nordnung vom 21. September 1997 (BGBI. I S. 2390) ge-                    Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für               folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen                1.  der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge\nmit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft,                     und Beziehungen,\nForschung und Technologie:\n1.1 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n§1                                 1.2 Berufsbildung,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                    1.3 Arbeits-, Tarif- und Sozialrecht,\nDer Ausbildungsberuf Forstwirt/Forstwirtin wird staat-            1.4 soziale Beziehungen,\nlich anerkannt.                                                      1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n§2                                 1.6 Umweltschutz;\nAusbildungsdauer                             2.  Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirt-\n(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.                                 schaftliche Zusammenhänge,\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach                    2.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Be-\nlandesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen                  schaffen und Auswerten von Informationen,\nBerufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung                2.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten,\ngemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes\n2.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirt-\nJahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die\nschaftlicher Zusammenhänge;\nbetriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.\n3.  Waldbewirtschaftung, Forstproduktion,\n§3                                 3.1 Begründen und Verjüngen von Waldbeständen,\nBerufsfeldbreite Grundbildung                        3.2 Schützen von Waldbeständen,\nund Zielsetzung der Berufsausbildung\n3.3 Erschließen und Pflegen von Waldbeständen,\n(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt           3.4 Jagdbetrieb;\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche\nAusbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in              4.  Naturschutz und Landschaftspflege,\nder Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften             4.1 Erhalten, Schützen und Entwickeln besonderer Le-\nüber das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.                               bensräume,\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten               4.2 Anlegen und Pflegen von Schutz- und Erholungs-\nund Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus-                 einrichtungen;\nzubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen\nTätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-                5.  Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen,\ngesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges               5.1 Ernten von Holz und anderen Forsterzeugnissen,\nPlanen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese             5.2 Sortieren und Vermessen von Holz,\nBefähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9\nnachzuweisen.                                                        5.3 Bringen und Lagern von Holz;\n6.  Forsttechnik,\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\n§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der\n6.1 Handhaben, Warten und Instandsetzen von Maschi-\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister     nen und Geräten,\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-\nlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum    6.2 Be- und Verarbeiten von Holz und anderen Werk-\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                        stoffen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 1998                207\n§5                                (5) In der schriftlichen Prüfung sind in höchstens\nAusbildungsrahmenplan                       90 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle\nbeziehen sollen, insbesondere aus folgenden Bereichen\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach      zu bearbeiten:\nder in den Anlagen I und II für die berufliche Grundbildung  1. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nund für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung\n2. Berufsbildung,\nzur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-\nbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine      3. Umweltschutz,\nvon dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruf-           4. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nlichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fach-      5. Waldbewirtschaftung, Forstproduktion,\nbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung\ndes Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, so-       6. anwendungsbezogene Berechnungen,\nweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung        7. Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen.\nerfordern.\n§6                                                          §9\nAusbildungsplan                                               Abschlußprüfung\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-            (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen            Anlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nAusbildungsplan zu erstellen.                                auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Sie wird\n§7                             praktisch und schriftlich durchgeführt.\nBerichtsheft                            (2) In der praktischen Prüfung soll der Prüfling zeigen,\ndaß er betriebliche Zusammenhänge versteht und die\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines      erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu      anwenden und übertragen kann. In insgesamt höchstens\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu       sechs Stunden soll er zwei Prüfungsaufgaben aus der Wald-\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig      wirtschaft und Landschaftspflege sowie eine Prüfungs-\ndurchzusehen.                                                aufgabe aus der Holzernte und Forsttechnik bearbeiten\n§8                             und jeweils in einem Prüfungsgespräch erläutern. Dabei\nsind Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nZwischenprüfung                         Umweltschutz sowie Organisation und Abläufe betrieb-\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine        licher Arbeit und wirtschaftliche Zusammenhänge einzu-\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende         beziehen.\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                   1. In der Waldwirtschaft und Landschaftspflege sind ins-\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der         besondere folgende Bereiche zu berücksichtigen:\nAnlage I in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und in     a) Begründen und Verjüngen von Waldbeständen,\nAbschnitt II unter laufender Nummer 3.1 Buchstabe c, d           b) Schützen von Waldbeständen,\nund e, laufender Nummer 3.2 Buchstabe d, laufender               c) Erschließen und Pflegen von Waldbeständen,\nNummer 3.3 Buchstabe a, b und d, laufender Nummer 5.1\nd) Erhalten, Schützen und Pflegen besonderer Le-\nBuchstabe a und b, laufender Nummer 5.2 Buchstabe a\nbensräume.\nund laufender Nummer 6.1 Buchstabe b für das zweite\nAusbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse     2. In der Holzernte und Forsttechnik sind insbesondere\nsowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend              folgende Bereiche zu berücksichtigen:\ndem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit            a) Hiebsvorbereitung,\ner für die Berufsausbildung wesentlich ist.                      b) Ernten, Vermessen und Sortieren von Holz,\n(3) Die Zwischenprüfung ist praktisch und schriftlich         c) Einsetzen von Maschinen, Geräten und Werkzeugen.\ndurchzuführen.                                                  (3) Die schriftliche Prüfung soll in den Prüfungsfächern\n(4) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins-  Waldwirtschaft und Landschaftspflege, Holzernte und\ngesamt höchstens drei Stunden drei Aufgaben bearbeiten       Forsttechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde durch-\nund jeweils in einem Prüfungsgespräch erläutern. Hier-       geführt werden. Es kommen Fragen und Aufgaben, die\nfür kommen insbesondere Maßnahmen aus folgenden              sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbeson-\nBereichen in Betracht:                                       dere aus folgenden Gebieten in Betracht:\n1. Kulturpflege,                                             1. im Prüfungsfach Waldwirtschaft und Landschafts-\n2. Jungbestandspflege,                                           pflege:\na) Begründen und Verjüngen von Waldbeständen,\n3. Wertästung,\nb) Schützen und Pflegen von Waldbeständen,\n4. Schutz gegen Wildschäden,\nc) Erhalten, Schützen und Entwickeln besonderer\n5. Holzernte,                                                        Lebensräume,\n6. Wartung von Maschinen und Geräten,                            d) Anlegen und Pflegen von Schutz- und Erholungs-\n7. Landschaftspflege.                                                einrichtungen,\nDabei sind Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der              dabei sind Umweltschutz sowie Organisation und Ab-\nArbeit, Umweltschutz sowie Organisation und Abläufe              läufe betrieblicher Arbeit und wirtschaftliche Zusam-\nbetrieblicher Arbeit mit einzubeziehen.                          menhänge mit einzubeziehen;","208              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 1998\n2. im Prüfungsfach Holzernte und Forsttechnik:                  (7) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die\na) Ernten, Vermessen und Sortieren von Holz,             Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten:\nb) Bringen und Lagern von Holz,                          – Bereich Waldwirtschaft und Land-\nschaftspflege nach Absatz 6            45 vom Hundert,\ndabei sind Umweltschutz sowie Organisation und Ab-\nläufe betrieblicher Arbeit und wirtschaftliche Zusam-    – Bereich Holzernte und Forsttechnik\nmenhänge mit einzubeziehen;                                 nach Absatz 6                          45 vom Hundert,\n3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:             – Prüfungsfach Wirtschafts- und\nSozialkunde nach Absatz 3              10 vom Hundert.\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.                    (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamt-\n(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-  ergebnis und in den beiden Bereichen Waldwirtschaft\nlichen Höchstwerten auszugehen:                              und Landschaftspflege sowie Holzernte und Forsttechnik\nmindestens ausreichende Leistungen erbracht worden\n1. im Prüfungsfach Waldwirtschaft\nsind. Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn eine der\nund Landschaftspflege                      120 Minuten,\nPrüfungsaufgaben in der praktischen Prüfung oder eines\n2. im Prüfungsfach Holzernte und                             der Prüfungsfächer in der schriftlichen Prüfung mit un-\nForsttechnik                              120 Minuten,   genügend bewertet worden ist.\n3. im Prüfungsfach Wirtschafts-\nund Sozialkunde                             60 Minuten.\n§ 10\n(5) Sind in der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach\nWirtschafts- und Sozialkunde die Prüfungsleistungen mit                        Übergangsregelungen\nmangelhaft bewertet worden, so ist auf Antrag des\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\ndie schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung\nschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\nzu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung\nden Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung           parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\nhat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte            dieser Verordnung.\nGewicht.\n(6) Die praktischen und die schriftlichen Prüfungs-                                   § 11\nleistungen nach den Absätzen 2 und 3 sind für den                          Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nBereich Waldwirtschaft und Landschaftspflege und den\nBereich Holzernte und Forsttechnik zu je einer Note             Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.\nzusammenzufassen; dabei haben die praktischen                Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus-\ngegenüber den schriftlichen Prüfungsleistungen jeweils       bildung zum Forstwirt vom 27. Februar 1974 (BGBI. I\ndas doppelte Gewicht.                                        S. 453, 833) außer Kraft.\nBonn, den 23. Januar 1998\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 1998                     209\nAnlage I\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin\n– sachliche Gliederung –\nAbschnitt I: Berufliche Grundbildung im ersten Ausbildungsjahr\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung\nLfd.                   Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nNr.            Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n1                         2                                                        3\n1.         der Ausbildungsbetrieb, betrieb-\nliche Zusammenhänge und\nBeziehungen\n1.1        Aufbau und Organisation des              a) Standort, Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-\nAusbildungsbetriebes                        läutern\n(§ 4 Nr. 1.1)                            b) Ausstattung des Ausbildungsbetriebes beschreiben\nc) betriebliche Erzeugung und Dienstleistung, Bezugs- und Absatz-\nwege und -formen beschreiben\nd) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftig-\nten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen, Gewerk-\nschaften und Verwaltungen nennen\n1.2        Berufsbildung                            a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß,\n(§ 4 Nr. 1.2)                               Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag\nnennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) Informationen für die eigene berufliche Fortbildung einholen\n1.3        Arbeits-, Tarif- und Sozialrecht         a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\n(§ 4 Nr. 1.3)                            b) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb\ngeltenden Tarifverträge sowie die Funktion der Tarifparteien\nnennen\nc) Aufgaben und Leistungen der Sozialversicherungsträger nennen\n1.4        soziale Beziehungen                      a) soziale Beziehungen im Betrieb und im beruflichen Einwirkungs-\n(§ 4 Nr. 1.4)                               bereich mitgestalten\nb) bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit im Rahmen betrieb-\nlicher Aufgabenstellungen und bestehender Kooperationsbezie-\nhungen mitwirken\nc) Aufgaben der staatlichen und kommunalen Verwaltungen, ins-\nbesondere Hoheits- und Dienstleistungsaufgaben, beschreiben\nd) bei der Zusammenarbeit mit berufsständischen Organisationen,\nGewerkschaften und Verwaltungen mitwirken\ne) für den Ausbildungsbetrieb wichtige Geschäftspartner nennen\nf) Bedeutung beruflicher Wettbewerbe begründen, bei forstlichen\nVeranstaltungen mitwirken sowie Gespräche mit Waldbesuchern\nsituationsgerecht führen und Sachverhalte darstellen","210          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 1998\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung\nLfd.                 Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nNr.          Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n1                       2                                                     3\n1.5     Sicherheit und Gesundheitsschutz     a) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb\nbei der Arbeit                           geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen\n(§ 4 Nr. 1.5)                        b) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zu-\nständigen Berufsgenossenschaft und der Aufsichtsbehörden\nnennen\nc) Gefahren für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-\nstellen sowie Maßnahmen zu deren Vermeidung ergreifen\nd) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere beim\nUmgang mit Maschinen, Geräten, Einrichtungen, Gefahrstoffen\nsowie sonstigen Werkstoffen und Materialien, anwenden\ne) ergonomische Grundregeln anwenden und Maßnahmen zur\nErhaltung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit ergreifen\nf) Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben,\nRettungskette einleiten und Maßnahmen der Ersten Hilfe er-\ngreifen\ng) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brand-\nschutzeinrichtungen sowie Brandschutzgeräte bedienen\n1.6     Umweltschutz                         a) Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanze\n(§ 4 Nr. 1.6)                            erklären und an Beispielen beschreiben\nb) Bedeutung und Ziele des Umweltschutzes beschreiben\nc) über mögliche Umweltbelastungen Auskunft geben und bei\nMaßnahmen zu deren Vermeidung und Verminderung mitwirken\nd) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energieträger, Mate-\nrialien und Werkstoffe nennen und Möglichkeiten ihrer wirt-\nschaftlichen Verwendung aufzeigen\ne) wirtschaftlichen und umweltschonenden Umgang mit Energie-\nträgern beschreiben\n2.      Organisation und Abläufe betrieb-\nlicher Arbeit; wirtschaftliche Zu-\nsammenhänge\n(§ 4 Nr. 2)\n2.1     Wahrnehmen und Beurteilen von        a) Witterungsabläufe beobachten und dokumentieren\nVorgängen; Beschaffen und Aus-       b) organisatorische und technische Abläufe im Forstbetrieb wahr-\nwerten von Informationen                 nehmen und dokumentieren sowie Zusammenhänge aufzeigen\n(§ 4 Nr. 2.1)\nc) Informationen, insbesondere aus Gebrauchsanleitungen, Fach-\nzeitschriften sowie Fachbüchern und -broschüren auswählen\nund sammeln\n2.2     Planen, Vorbereiten und Kon-         a) Grundbegriffe forstlicher und betrieblicher Planung nennen\ntrollieren der Arbeiten              b) Arbeiten in Arbeitsschritte gliedern, Arbeitsverfahren nennen und\n(§ 4 Nr. 2.2)                            Arbeitsmittel auswählen\nc) Richtwerte nennen; Gewichte und Rauminhalte sowie Größen von\nFlächen schätzen und ermitteln, Aufwandsmengen berechnen\nd) Zeitaufwand und Arbeitsergebnisse festhalten\n2.3     Erfassen und Beurteilen betriebs-    a) bei der Ermittlung des Bedarfs an Betriebsmitteln mitwirken\nund marktwirtschaftlicher Zu-        b) Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassen\nsammenhänge\n(§ 4 Nr. 2.3)                        c) Marktberichte lesen und Entwicklungen am Markt beobachten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 1998             211\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung\nLfd.               Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nNr.        Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n1                     2                                                       3\n3.      Waldbewirtschaftung, Forst-\nproduktion\n(§ 4 Nr. 3)\n3.1     Begründen und Verjüngen von          a) Standortfaktoren beschreiben\nWaldbeständen                        b) Bodenprofil anlegen und Bodenaufbau erläutern\n(§ 4 Nr. 3.1)\nc) Bodenbestandteile, Bodeneigenschaften und Humusformen be-\nschreiben\nd) Bäume und Sträucher des Waldes sowie Standortanzeiger\nerkennen und benennen\ne) bei der Samen- und Pflanzgutgewinnung sowie der Pflanzen-\nanzucht mitwirken\nf) bei der Vorbereitung von Verjüngungs- und Kulturflächen mit-\nwirken\ng) bei der Aussaat und Pflanzung unter Anwendung verschiedener\nArbeitsverfahren mitwirken\nh) Grundsätze naturnaher Waldbewirtschaftung nennen\n3.2     Schützen von Waldbeständen           a) vorbeugende Maßnahmen zum Schutz von Böden, Beständen\n(§ 4 Nr. 3.2)                            und Produkten nennen\nb) Schäden an Waldbeständen nennen und bei der Feststellung der\nUrsachen mitwirken\nc) bei Pflanzenschutzmaßnahmen mitwirken\nd) bei Flächen- und Einzelschutzmaßnahmen gegen Wildschäden\nmitwirken\n3.3     Erschließen und Pflegen von          a) waldbauliche Grundsätze nennen\nWaldbeständen                        b) bei Kulturpflegemaßnahmen mitwirken\n(§ 4 Nr. 3.3)\nc) bei der Jungbestandspflege einschließlich Mischwuchsregulie-\nrung mitwirken\nd) bei der Vorbereitung von Maßnahmen zur Durchforstung von\nBeständen mitwirken\ne) bei der Wertästung mitwirken\nf) bei der Feinerschließung mitwirken\n3.4     Jagdbetrieb                          heimische Wildarten, ihr Verhalten und ihre Lebensräume\n(§ 4 Nr. 3.4)                        nennen\n4.      Naturschutz und Landschafts-\npflege\n(§ 4 Nr. 4)\n4.1     Erhalten, Schützen und Entwickeln    a) Wechselwirkungen zwischen Waldbewirtschaftung, Umwelt und\nbesonderer Lebensräume                   Landschaft aufzeigen\n(§ 4 Nr. 4.1)                        b) bei Maßnahmen der Landschaftspflege, insbesondere bei der\nAnlage und Pflege von Waldrändern, Hecken, Freiflächen und\nFeuchtbiotopen, mitwirken\nc) bei Maßnahmen des Artenschutzes mitwirken\nd) bei Renaturierungs- und Rekultivierungsmaßnahmen mitwirken\ne) bei der Zusammenarbeit mit Naturschutzverbänden und zu-\nständigen Naturschutzbehörden mitwirken","212          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 1998\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung\nLfd.               Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nNr.        Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n1                     2                                                       3\n4.2     Anlegen und Pflegen von Schutz-      a) Schutz- und Erholungsfunktionen am Beispiel des Waldes er-\nund Erholungseinrichtungen               läutern\n(§ 4 Nr. 4.2)                        b) bei der Pflege, Errichtung und Instandhaltung von Schutz- und\nErholungseinrichtungen mitwirken; Bauskizzen von Erholungs-\neinrichtungen erläutern\nc) Einsatzbereiche und -grenzen natürlicher Baustoffe nennen und\nbei ihrer Verwendung mitwirken\n5.      Ernte und Aufbereitung von\nForsterzeugnissen\n(§ 4 Nr. 5)\n5.1     Ernten von Holz und anderen          a) Holzernteverfahren erläutern; bei der Holzernte mitwirken\nForsterzeugnissen                    b) bei Maßnahmen zur Arbeitssicherheit in der Holzernte mitwirken\n(§ 4 Nr. 5.1)\n5.2     Sortieren und Vermessen von          a) Sortiervorschriften nennen\nHolz                                 b) beim Vermessen, Sortieren und Aufnehmen von Rohholz mit-\n(§ 4 Nr. 5.2)                            wirken\n5.3     Bringen und Lagern von Holz          a) Holzbringungsverfahren und Lagerungsmöglichkeiten nennen\n(§ 4 Nr. 5.3)                        b) Ursachen und Folgen von Rückeschäden nennen\nc) bei der Pflege und Instandsetzung von Waldwegen mitwirken\nd) beim Schützen und Konservieren von Rohholz mitwirken\n6.      Forsttechnik\n(§ 4 Nr. 6)\n6.1     Handhaben, Warten und Instand-       a) Werkzeuge und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck aus-\nsetzen von Maschinen und Geräten         wählen, einsetzen und einsatzbereit halten\n(§ 4 Nr. 6.1)                        b) Maschinen, Geräte sowie Betriebseinrichtungen pflegen und bei\nihrer Instandhaltung mitwirken\nc) Aufbau und Funktion von Verbrennungsmotoren erklären\nd) Arbeitssicherheit beim Umgang mit Maschinen, Geräten und\nBetriebseinrichtungen beachten\ne) Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen Anlagen\nerklären\nf) Maschinen, insbesondere für die Holzernte, Holzrückung und\nEntrindung sowie zur Bodenvorbereitung und Pflanzung, nennen\ng) Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz einhalten\n6.2     Be- und Verarbeiten von Holz und     a) Grundfertigkeiten der Be- und Verarbeitung von Holz und ande-\nanderen Werkstoffen                      ren Werkstoffen anwenden\n(§ 4 Nr. 6.2)                        b) Holzarten unterscheiden und Holzeigenschaften nennen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 1998               213\nAbschnitt II: Berufliche Fachbildung im zweiten und dritten Ausbildungsjahr\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung\nLfd.                    Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nNr.             Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n1                          2                                                     3\n1.         der Ausbildungsbetrieb, betrieb-\nliche Zusammenhänge und\nBeziehungen\n(§ 4 Nr. 1)\n1.1        die in § 4 Nr. 1.1 bis 1.5 auf-      die in Abschnitt I Ifd. Nr. 1.1 bis 1.5 aufgeführten Fertigkeiten und\ngeführten Teile des Ausbildungs-     Kenntnisse\nberufsbildes\n1.2        Umweltschutz                         a) berufsbezogene Regelungen zum Umweltschutz, insbesondere\n(§ 4 Nr. 1.6)                            des Abfall-, Immissionsschutz-, Wasser-, Boden-, Natur- und\nArtenschutzrechts, des Pflanzenschutz- sowie des Sorten-\nschutzrechts, anwenden\nb) Abfälle vermeiden und unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher\nund materialbedingter Erfordernisse aufbereiten und entsorgen;\nMöglichkeiten des Recyclings nutzen\nc) Betriebsmittel unter umweltschonenden und wirtschaftlichen\nGesichtspunkten auswählen und verwenden\nd) mit Energieträgern umweltschonend und kostensparend um-\ngehen\n2.         Organisation und Abläufe betrieb-\nlicher Arbeit; wirtschaftliche Zu-\nsammenhänge\n(§ 4 Nr. 2)\n2.1        Wahrnehmen und Beurteilen von        a) Wetter beurteilen und Beobachtungen bei der betrieblichen\nVorgängen; Beschaffen und Aus-           Arbeit berücksichtigen\nwerten von Informationen             b) Veränderungen an Pflanzen wahrnehmen und Schlußfolgerun-\n(§ 4 Nr. 2.1)                            gen ziehen\nc) organisatorische und technische Abläufe im Forstbetrieb be-\nurteilen und Schlußfolgerungen ziehen\nd) Fachinformationen für die betriebliche Arbeit auswerten und\nnutzen\n2.2        Planen, Vorbereiten und Kon-         a) Inhalte der forstlichen Planung erläutern\ntrollieren der Arbeiten              b) mittelfristige und jährliche Planung erläutern; Karten handhaben\n(§ 4 Nr. 2.2)\nc) Betriebsdaten erfassen, einordnen und beurteilen\nd) die für die Arbeitsausführung notwendigen Produktionsdaten\nerfassen, einordnen und beurteilen\ne) Arbeitsverfahren auswählen, Arbeitsabläufe planen und verän-\nderten Bedingungen anpassen\nf) Arbeitsauftrag umsetzen; Arbeitsaufwand und Arbeitsergebnis\nbewerten\ng) Möglichkeiten der automatisierten Datenerfassung und -ver-\narbeitung nutzen\n2.3        Erfassen und Beurteilen betriebs-    a) Zeit- und Betriebsmittelaufwand bewerten; Kennziffern des\nund marktwirtschaftlicher Zu-            Betriebsergebnisses erläutern\nsammenhänge                          b) bei Kalkulationen mitwirken\n(§ 4 Nr. 2.3)\nc) Marktentwicklung verfolgen und bewerten\nd) Preisangebote einholen, vergleichen und bewerten","214          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 1998\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung\nLfd.               Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nNr.        Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n1                     2                                                       3\ne) bei der Vermarktung forstlicher Produkte mitwirken\nf) bei der Bestellung und Abnahme von Betriebsmitteln sowie bei\nder Abrechnung gelieferter Waren mitwirken\n3.      Waldbewirtschaftung, Forst-\nproduktion\n(§ 4 Nr. 3)\n3.1     Begründen und Verjüngen von          a) Standortfaktoren, insbesondere Böden, beurteilen und Folge-\nWaldbeständen                            rungen für die Waldbewirtschaftung ziehen\n(§ 4 Nr. 3.1)                        b) Standortansprüche von Bäumen und Sträuchern erläutern\nc) Saat- und Pflanzgut beurteilen und behandeln\nd) Verjüngungs- und Kulturflächen vorbereiten\ne) nach verschiedenen Arbeitsverfahren aussäen und pflanzen\nf) Maßnahmen naturnaher Waldbewirtschaftung durchführen\n3.2     Schützen von Waldbeständen           a) vorbeugende Maßnahmen zum Schutz von Böden, Beständen\n(§ 4 Nr. 3.2)                            und Produkten durchführen\nb) Schäden an Waldbeständen und deren Ursachen feststellen\nc) Pflanzenschutzmaßnahmen bedarfsgerecht und umweltscho-\nnend durchführen\nd) Flächen- und Einzelschutzmaßnahmen gegen Wildschäden\ndurchführen\ne) Maßnahmen gegen Forstschädlinge durchführen; Nützlinge\nfördern\nf) Ursachen von Waldbränden nennen, Ablauf beschreiben und\nMaßnahmen zur Waldbrandverhütung ergreifen\n3.3     Erschließen und Pflegen von Wald-    a) Kulturpflegemaßnahmen durchführen\nbeständen                            b) Jungbestandspflege einschließlich Mischwuchsregulierung\n(§ 4 Nr. 3.3)                            durchführen\nc) Durchforstungsmaßnahmen durchführen\nd) Wertästung durchführen\ne) Feinerschließungsmaßnahmen durchführen\n3.4     Jagdbetrieb                          a) jagdbetriebliche Einrichtungen herstellen, pflegen und instand-\n(§ 4 Nr. 3.4)                            halten\nb) bei Arbeiten im Jagdbetrieb mitwirken\n4.      Naturschutz und Landschafts-\npflege\n(§ 4 Nr. 4)\n4.1     Erhalten, Schützen und Entwickeln    a) geschützte Arten in Fauna und Flora im Wald erkennen und\nbesonderer Lebensräume                   deren Lebensbedingungen beschreiben\n(§ 4 Nr. 4.1)                        b) Maßnahmen der Landschaftspflege durchführen, insbesondere\nHecken, Freiflächen und Feuchtbiotope anlegen und pflegen\nsowie Fließgewässer pflegen\nc) Waldränder gestalten\nd) objektbezogene Erhaltungsmaßnahmen, insbesondere an Ein-\nzelbäumen und Naturdenkmälern, durchführen\ne) Maßnahmen des Artenschutzes durchführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 1998             215\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung\nLfd.               Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nNr.        Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n1                     2                                                       3\n4.2     Anlegen und Pflegen von Schutz-      a) Schutz- und Erholungseinrichtungen errichten, pflegen und\nund Erholungseinrichtungen               instandhalten\n(§ 4 Nr. 4.2)                        b) Sicherheit von Schutz- und Erholungseinrichtungen herstellen\nund prüfen\nc) Bauskizzen anfertigen und Erholungseinrichtungen nach Zeich-\nnung bauen\nd) natürliche Baustoffe verwenden\n5.      Ernte und Aufbereitung von\nForsterzeugnissen\n(§ 4 Nr. 5)\n5.1     Ernten von Holz und anderen          a) bei der Vorbereitung vollmechanisierter Holzerntemaßnahmen\nForsterzeugnissen                        mitwirken\n(§ 4 Nr. 5.1)                        b) Holzerntemaßnahmen qualitätsorientiert sowie bestands- und\nbodenschonend durchführen\nc) Unfallverhütungsvorschriften beachten und ergonomische\nGrundsätze bei der Holzernte einhalten\nd) bei der Aufbereitung und Vermarktung von Forstnebenerzeug-\nnissen mitwirken\n5.2     Sortieren und Vermessen von Holz     a) Holzmeßverfahren erläutern und Rohholz vermessen\n(§ 4 Nr. 5.2)                        b) Rohholz nach geltenden Vorschriften und Verwendungszwecken\nsortieren\nc) Rohholz marktgerecht und qualitätsorientiert ausformen\n5.3     Bringen und Lagern von Holz          a) bei der Anlage und Instandhaltung von Lagerplätzen mitwirken\n(§ 4 Nr. 5.3)                        b) bei Holzbringungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Be-\nstands- und Bodenschonung mitwirken\nc) Waldwege pflegen und instandsetzen; Verkehrssicherheit er-\nhalten\nd) Rohholz schützen und konservieren\n6.      Forsttechnik\n(§ 4 Nr. 6)\n6.1     Handhaben, Warten und Instand-       a) zweckmäßige Einsatzbereiche und -grenzen von Maschinen,\nsetzen von Maschinen und                 Geräten, Werkzeugen und Betriebsmitteln nach wirtschaftlichen\nGeräten                                  und umweltschonenden Gesichtspunkten beurteilen\n(§ 4 Nr. 6.1)                        b) Betriebsbereitschaft von technischen Einrichtungen, Maschinen,\nGeräten und Werkzeugen prüfen, diese auswählen und unter\nBeachtung der Sicherheitsvorschriften einsetzen\nc) Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten umweltgerecht und\nnach Plan durchführen\nd) seilwindenunterstützte Verfahren durchführen\n6.2     Be- und Verarbeiten von Holz         a) Werkzeuge und Maschinen handhaben\nund anderen Werkstoffen              b) Holz und andere Werkstoffe be- und verarbeiten\n(§ 4 Nr. 6.2)\nc) Holzschutzmaßnahmen umweltschonend durchführen","216              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 1998\nAnlage II\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin\n– zeitliche Gliederung –\nErstes Ausbildungsjahr\n1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß\nAnlage I Abschnitt I der Berufsbildposition\nIfd. Nr. 1 der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen\nunter Einbeziehung der Berufsbildpositionen\nIfd. Nr. 2 Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,\nIfd. Nr. 3 Waldbewirtschaftung, Forstproduktion,\nIfd. Nr. 4 Naturschutz und Landschaftspflege,\nIfd. Nr. 5 Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen,\nIfd. Nr. 6 Forsttechnik\nzu vermitteln.\n2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß\nAnlage I Abschnitt I der Berufsbildposition\nIfd. Nr. 3 Waldbewirtschaftung, Forstproduktion\nunter Einbeziehung der Berufsbildpositionen\nIfd. Nr. 2 Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,\nIfd. Nr. 4 Naturschutz und Landschaftspflege\nzu vermitteln.\n3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß\nAnlage I Abschnitt I der Berufsbildposition\nIfd. Nr. 4 Naturschutz und Landschaftspflege\nunter Einbeziehung der Berufsbildpositionen\nIfd. Nr. 2 Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,\nIfd. Nr. 3 Waldbewirtschaftung, Forstproduktion\nzu vermitteln.\n4) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß\nAnlage I Abschnitt I der Berufsbildposition\nIfd. Nr. 5 Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen\nunter Einbeziehung der Berufsbildpositionen\nIfd. Nr. 2 Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,\nIfd. Nr. 6 Forsttechnik\nzu vermitteln.\n5) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß\nAnlage I Abschnitt I der Berufsbildposition\nIfd. Nr. 6 Forsttechnik\nunter Einbeziehung der Berufsbildpositionen\nIfd. Nr. 2 Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,\nIfd. Nr. 3 Waldbewirtschaftung, Forstproduktion,\nIfd. Nr. 4 Naturschutz und Landschaftspflege,\nIfd. Nr. 5 Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen\nzu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 1998         217\nZweites Ausbildungsjahr\n1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß\nAnlage I Abschnitt II der Berufsbildposition\nIfd. Nr. 3.  Waldbewirtschaftung, Forstproduktion\nunter Einbeziehung der Berufsbildpositionen\nIfd. Nr. 4.1 Erhalten, Schützen und Entwickeln besonderer Lebensräume,\nIfd. Nr. 6.1 Handhaben, Warten und Instandsetzen von Maschinen und Geräten\nzu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbild-\npositionen\nIfd. Nr. 1.  der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,\nIfd. Nr. 2.  Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge\nfortzuführen.\n2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 5 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß\nAnlage I Abschnitt II der Berufsbildposition\nIfd. Nr. 5.  Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen\nunter Einbeziehung der Berufsbildposition\nIfd. Nr. 6.  Forsttechnik\nzu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbild-\npositionen\nIfd. Nr. 1.3 Arbeits-, Tarif- und Sozialrecht,\nIfd. Nr. 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nIfd. Nr. 1.6 Umweltschutz,\nIfd. Nr. 2.  Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,\nIfd. Nr. 3.3 Erschließen und Pflegen von Waldbeständen,\nIfd. Nr. 4.1 Erhalten, Schützen und Entwickeln besonderer Lebensräume\nfortzuführen.\n3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß\nAnlage I Abschnitt II der Berufsbildposition\nIfd. Nr. 4.  Naturschutz und Landschaftspflege\nzu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbild-\npositionen\nIfd. Nr. 1.4 soziale Beziehungen,\nIfd. Nr. 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nIfd. Nr. 1.6 Umweltschutz,\nIfd. Nr. 2.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,\nIfd. Nr. 2.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten,\nIfd. Nr. 3.  Waldbewirtschaftung, Forstproduktion,\nIfd. Nr. 6.  Forsttechnik\nfortzuführen.\nDrittes Ausbildungsjahr\n1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 5 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß\nAnlage I Abschnitt II der Berufsbildposition\nIfd. Nr. 3.  Waldbewirtschaftung, Forstproduktion\nunter Einbeziehung der Berufsbildpositionen\nIfd. Nr. 4.  Naturschutz und Landschaftspflege,\nIfd. Nr. 5.3 Bringen und Lagern von Holz,\nIfd. Nr. 6.  Forsttechnik","218              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 1998\nweiter zu vermitteln und zu vertiefen; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen\nder Berufsbildpositionen\nIfd. Nr. 1.3 Arbeits-, Tarif- und Sozialrecht,\nIfd. Nr. 1.4 soziale Beziehungen,\nIfd. Nr. 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nIfd. Nr. 1.6 Umweltschutz,\nIfd. Nr. 2.  Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge\nfortzuführen.\n2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 5 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß\nAnlage I Abschnitt II der Berufsbildposition\nIfd. Nr. 5.  Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen\nunter Einbeziehung der Berufsbildposition\nIfd. Nr. 6.  Forsttechnik\nweiter zu vermitteln und zu vertiefen; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen\nder Berufsbildpositionen\nIfd. Nr. 1.1 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nIfd. Nr. 1.3 Arbeits-, Tarif- und Sozialrecht,\nIfd. Nr. 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nIfd. Nr. 1.6 Umweltschutz,\nIfd. Nr. 2.  Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,\nIfd. Nr. 3.3 Erschließen und Pflegen von Waldbeständen,\nIfd. Nr. 4.1 Erhalten, Schützen und Entwickeln besonderer Lebensräume\nfortzuführen."]}