{"id":"bgbl1-1998-69-6","kind":"bgbl1","year":1998,"number":69,"date":"1998-10-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/69#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-69-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_69.pdf#page=20","order":6,"title":"Verordnung zur Einführung der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrEV)","law_date":"1998-10-08T00:00:00Z","page":3148,"pdf_page":20,"num_pages":8,"content":["3148              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1998\nVerordnung\nzur Einführung der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung\n(BinSchStrEV)\nVom 8. Oktober 1998\nAuf Grund                                                                                    Artikel 2\n– des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 8 des Binnenschiffahrts-                                Zuständige Behörden\naufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                    (1) Zuständige Behörden im Sinne der Anlage sind,\nvom 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270), Nummer 2 und 4               soweit Absatz 5 nichts anderes bestimmt, die Wasser-\ngeändert durch Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe a und b des               und Schiffahrtsdirektionen als Strom- und Schiffahrts-\nGesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), und              polizeibehörden. Diese können die Regelung örtlicher Ver-\ndes § 3e Abs. 1 Satz 1 des Binnenschiffahrtsaufgaben-              hältnisse ihren nachgeordneten Stellen übertragen.\ngesetzes, der durch Artikel 5 Nr. 3 des Gesetzes vom\n13. August 1993 (BGBl. I S. 1489) geändert worden ist,                (2) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen werden\nund auf Grund des § 27 Abs. 1 und des § 46 Satz 1 Nr. 1            ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu Versuchszwecken\ndes Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der                 oder bis zu einer Änderung eine von der Anlage abwei-\nBekanntmachung vom 23. August 1990 (BGBl. I                        chende Regelung bis zur Dauer von drei Jahren zu treffen.\nS. 1818) verordnet das Bundesministerium für Verkehr,                 (3) Wasserschutzpolizei im Sinne der Anlage sind nach\n– des § 3 Abs. 5 Satz 1 und des § 3e Abs. 1 Satz 2 Nr. 1              Maßgabe der nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 des Binnen-\ndes Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung                schiffahrtsaufgabengesetzes geschlossenen Vereinba-\nmit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes                rungen mit den Ländern die Polizeikräfte der Länder.\nvom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisati-                (4) Schiffsuntersuchungskommissionen im Sinne der\nonserlaß des Bundeskanzlers vom 5. Juni 1986 (BGBl. I              Anlage sind die nach der Rheinschiffsuntersuchungsord-\nS. 864) verordnet das Bundesministerium für Verkehr                nung gebildeten Schiffsuntersuchungskommissionen\ngemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt,                    (Artikel 3 der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffs-\nNaturschutz und Reaktorsicherheit und                              untersuchungsordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl.\n– des § 3 Abs. 5 Satz 2, der gemäß Artikel 66 Nr. 1 der Ver-          1994 II S. 3822), geändert durch Artikel 1 der Verordnung\nordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) insoweit             vom 15. Dezember 1997 – BGBl. I S. 3050 –).\ngeändert worden ist, und des § 3e Abs. 1 Satz 2 Nr. 2                 (5) Zuständige Behörde für die Zulassung einer Annah-\ndes Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes verordnet das                mestelle nach § 28.01 Nr. 1 Buchstabe g der Anlage ist die\nBundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit                  nach § 63 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes\ndem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:                vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das durch\nArtikel 3 des Gesetzes vom 12. September 1996 (BGBl. I\nArtikel 1                             S. 1354) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-\nsung, nach Landesrecht bestimmte Behörde.\nAnwendungsbereich\n(1) Die Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung gilt auf den                                        Artikel 3\nBundeswasserstraßen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Binnen-\nAuflagen\nschiffahrtsaufgabengesetzes mit Ausnahme von Rhein,\nMosel, Donau, Elbe im Hamburger Hafen, Seeschiffahrts-                   Liegen die Voraussetzungen der §§ 48 oder 49 des Ver-\nstraßen sowie mit Ausnahme von Eder- und Diemel-                      waltungsverfahrensgesetzes vor, kann die zuständige\nTalsperre. Die Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung wird                  Behörde eine Erlaubnis nach der Anlage auch nachträg-\nals Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht.*)                     lich befristen und mit Auflagen versehen.\n(2) Die §§ 1.07, 1.10 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 bis 6,\n§ 1.12 Nr. 4, §§ 1.14, 1.16, 2.03, 4.06 Nr. 1 Buchstabe a                                       Artikel 4\nund c, § 6.32 Nr. 1 und § 28.05 gelten auch für die Fahrt                               Ordnungswidrigkeiten\neines Binnenschiffs auf Seeschiffahrtsstraßen, im Falle                      nach dem Binnenschiffahrtsaufgabengesetz\ndes § 4.06 Nr. 1 Buchstabe a und c und des § 6.32 Nr. 1\njedoch nur, wenn es sich um ein zulassungspflichtiges                    (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen-\nFahrzeug handelt.                                                     schiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich\noder fahrlässig\n*) Die Anlage zu dieser Verordnung wird als Anlageband zu dieser Aus- 1. einer vollziehbaren Auflage nach § 1.21 Satz 3 oder\ngabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundes-\ngesetzblatts Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den      § 7.01 Nr. 2 der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung,\nBezugsbedingungen des Verlags übersandt.                               auch in Verbindung mit Artikel 3, oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1998                  3149\n2. einer mit einer Erlaubnis nach § 1.23, § 3.28, § 3.29     18. entgegen § 9.01 Nr. 1 einen Fahrplan oder eine Fahr-\nNr. 2 Satz 1 Buchstabe b, § 6.19 Nr. 1, § 6.28 Nr. 14          planänderung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder\noder § 8.05 Buchstabe b der Binnenschiffahrtsstraßen-          entgegen § 9.01 Nr. 2 einen Fahrplan nicht ändert,\nOrdnung, auch in Verbindung mit Artikel 3, verbundenen\n19. entgegen § 28.03 Nr. 1 öl- oder fetthaltigen Schiffsbe-\nvollziehbaren Auflage\ntriebsabfall, Slops, Hausmüll, Klärschlamm oder übri-\nzuwiderhandelt.                                                   gen Sonderabfall in die Wasserstraße einbringt oder\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen-          einleitet oder entgegen § 28.04 Nr. 2 Buchstabe a an\nschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine               Deck gestaute lose Behälter als Altölsammelbehälter\nVorschrift der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung ver-              verwendet oder entgegen Buchstabe b oder c Satz 1\nstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig                       Abfälle an Bord verbrennt oder öl-, fettlösende oder\nemulgierende Reinigungsmittel in die Maschinen-\n1. entgegen § 1.02 Nr. 1 Satz 1 ein Fahrzeug oder einen\nraumbilgen einbringt oder\nSchwimmkörper oder entgegen § 1.02 Nr. 2 Satz 1\neinen Verband führt, ohne hierfür geeignet zu sein,      20. entgegen § 28.09 Satz 1 die Außenhaut des Fahr-\n2. entgegen § 1.03 Nr. 2 eine Anweisung des Schiffsfüh-          zeugs mit Öl anstreicht oder mit einem der dort\nrers nicht befolgt,                                           genannten Mittel reinigt.\n3. entgegen § 1.03 Nr. 4 Satz 2 vorübergehend selbstän-       (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen-\ndig den Kurs oder die Geschwindigkeit eines Fahr-        schiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine\nzeugs bestimmt, obwohl sich eine Blutalkoholkonzen-      Vorschrift der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung ver-\ntration von 0,8 oder mehr Promille oder eine Alkohol-    stößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsfüh-\nmenge, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration     rer oder nach § 1.03 Nr. 3 für Kurs und Geschwindigkeit\nführt, im Körper befindet,                               verantwortliche Person\n4. entgegen § 1.04 Buchstabe a bis c die gebotenen           1. entgegen § 1.06 Nr. 1 ein Fahrzeug oder einen Ver-\nVorsichtsmaßnahmen nicht trifft und dadurch das               band führt, dessen Geschwindigkeit nicht den Gege-\nLeben eines anderen gefährdet, ein Fahrzeug, einen            benheiten der Wasserstraße oder der Anlagen ange-\nSchwimmkörper, das Ufer, ein Regelungsbauwerk                 paßt ist,\noder eine dort genannte Anlage beschädigt oder die\nSchiffahrt behindert,                                     2. ein Fahrzeug führt, das entgegen § 1.07 Nr. 1 tiefer als\nbis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgela-\n5. entgegen § 1.09 Nr. 3 Satz 1 nicht in der Lage ist, alle      den ist,\nInformationen oder Weisungen zu empfangen oder zu\ngeben,                                                    3. entgegen § 1.07 Nr. 4 ein Fahrzeug führt, das mehr\nFahrgäste an Bord hat, als von der Schiffsuntersu-\n6. entgegen § 1.13 Nr. 1 Schiffahrtszeichen zum Fest-\nchungskommission zugelassen,\nmachen oder Verholen benutzt, beschädigt oder\nunbrauchbar macht,                                        4. ein Fahrzeug führt, auf dem entgegen § 1.09 Nr. 4 ein\n7. entgegen § 1.15 Nr. 1 feste Gegenstände oder andere           Ausguck nicht aufgestellt ist,\nStoffe in die Wasserstraße wirft, gießt oder sonstwie     5. entgegen § 3.01 Nr. 2 Zeichen nicht zusätzlich setzt,\neinbringt oder einleitet,\n6. entgegen § 3.05 Nr. 1 andere Lichter oder Sichtzei-\n8. entgegen § 1.16 Nr. 3 Satz 1 nicht die dort genannten         chen gebraucht oder sie unter Umständen gebraucht,\nFeststellungen ermöglicht,                                    für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind,\n9. ohne Erlaubnis nach § 1.23 eine dort genannte Ver-\n7. einer Vorschrift des § 3.07 über das Verbot von Lich-\nanstaltung durchführt oder durchführen läßt,\ntern, Scheinwerfern, Flaggen, Tafeln, Wimpeln oder\n10. entgegen § 3.29 Nr. 2 Satz 1 von der Bezeichnung              anderen Gegenständen zuwiderhandelt,\nnach § 3.29 Nr. 1 Gebrauch macht,\n8. ein Fahrzeug, einen Verband, einen Schwimmkörper\n11. entgegen § 4.01 Nr. 3 Schallzeichen von einem Fahr-           oder eine schwimmende Anlage\nzeug gibt, auf dem sich der Führer des Verbandes\nnicht befindet,                                               a) bei Nacht während der Fahrt entgegen § 3.08 Nr. 1\n12. entgegen § 6.17 Nr. 3 Satz 1 an einem Fahrzeug oder               oder 2, § 3.09 Nr. 1 Buchstabe a oder b, Nr. 2 bis 4,\nSchwimmkörper in Fahrt anlegt, sich daran anhängt                 § 3.10 Nr. 1 bis 3, § 3.11 Nr. 1, § 3.12 Nr. 1, § 3.13\noder im Sogwasser mitfährt,                                       Nr. 1, 2, 3 Satz 1, Nr. 4 oder 5, § 3.14 Nr. 1 bis 6\noder 8, § 3.16, § 3.18 Satz 1, § 3.19, § 15.17 Nr. 2\n13. entgegen § 6.17 Nr. 4 nicht ausreichenden Abstand                 oder § 16.16 Nr. 1 Buchstabe b oder\nhält,\nb) bei Tag während der Fahrt entgegen § 3.09 Nr. 1\n14. entgegen § 7.08 Nr. 2 Satz 1 die ihm übertragenen\nbis 3, § 3.10 Nr. 4, § 3.13 Nr. 6, § 3.14 Nr. 1 bis 6,\nAufgaben als Aufsicht nicht oder nicht vorschrifts-\n§ 3.15 Satz 1, § 3.17, § 3.18 Satz 1 oder § 16.16\nmäßig wahrnimmt,\nNr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2\n15. einer Vorschrift des § 8.10 Nr. 1 über das Badeverbot\nzuwiderhandelt,                                               nicht bezeichnet,\n16. entgegen § 8.11 Nr. 1 Fanggeräte der Fischerei nicht      9. Schallzeichen mit anderen als den nach § 4.01 Nr. 1\nvorschriftsmäßig bezeichnet,                                  vorgeschriebenen Geräten gibt,\n17. Stellen oder Fahrzeuge, von denen Taucherarbeiten        10. entgegen § 4.01 Nr. 2 Satz 1 mit den Schallzeichen\ndurchgeführt werden, nicht wie in § 8.12 angegeben            nicht gleichzeitig die vorgeschriebenen Lichtzeichen\nbezeichnet,                                                   gibt,","3150           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1998\n11. Schallzeichen wie in § 4.01 Nr. 4 Satz 1 angegeben              k) die Regeln für die Fahrt bei unsichtigem Wetter\nnicht gibt,                                                         nach § 6.30 Nr. 1 bis 3, Nr. 4 Satz 2, Nr. 6, § 6.31\n12. entgegen § 4.02 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 6 der                Nr. 1, 2 oder 3 Satz 2 oder § 6.33 Nr. 1,\nAnlage Schallzeichen nicht gibt,                                l) das Verhalten von Fahrzeugen bei der Wahrneh-\n13. entgegen § 4.03 Nr. 1 Schallzeichen gebraucht,                      mung des Dreitonzeichens nach § 6.34,\n14. entgegen § 4.05 Nr. 1 die Sprechfunkanlage betreibt,            m) die Sprechverbindung auf Verbänden nach § 8.07,\n15. entgegen § 4.05 Nr. 2 Satz 2 oder Nr. 3 Satz 2, jeweils         n) die Schiffahrt bei Hochwasser nach § 10.11 Nr. 1\nin Verbindung mit Satz 3, Sprechfunk nicht sende-                   oder 2 Satz 1, § 11.11 Nr. 1 oder 2, § 12.11 Nr. 1, 2\noder empfangsbereit geschaltet hat oder entgegen                    oder 4, § 13.11 Nr. 1 Satz 1, § 14.11, § 17.11 Nr. 1\n§ 4.05 Nr. 4 sich über Sprechfunk nicht meldet,                     Satz 1, § 20.11 Nr. 1 bis 4, § 22.11, § 25.11 Nr. 1\nSatz 1 oder § 26.11 Nr. 1 oder 2 Satz 1,\n16. entgegen § 4.06 Nr. 1 Radar benutzt,\no) das Verhalten bei Eis nach den §§ 11.12, 12.12,\n17. entgegen § 5.01 Nr. 2 in Verbindung mit Nummer 1                    16.12 oder 20.12,\nAnordnungen nicht befolgt,\np) die Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen\n18. einer Vorschrift über                                               oder Bootsumsetzanlagen nach den §§ 11.17,\na) die Fahrregeln für Kleinfahrzeuge nach § 6.02 Nr. 1              12.16 Nr. 4 oder § 20.17 Nr. 3 Satz 1 oder\nBuchstabe a oder b, § 6.02a Nr. 1 bis 4, 5 Satz 1            q) die Nachtschiffahrt nach § 13.13 Nr. 1 oder 2 oder\noder 2 oder Nr. 6,                                               § 26.13 Nr. 1 oder 3 Satz 1\nb) das Verhalten oder die Zeichengebung beim Be-\nzuwiderhandelt,\ngegnen nach den §§ 6.03, 6.04, 6.05 Nr. 1 Satz 2,\nNr. 2 bis 4, den §§ 6.07, 6.08, 10.06 Nr. 1 bis 4,      19. entgegen § 6.15 in die Abstände zwischen den Teilen\n§ 11.06 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2, § 12.06 Nr. 1 Satz 1        eines Schleppverbandes hineinfährt,\noder Nr. 2, § 15.06 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 bis 8, § 16.06  20. entgegen § 6.17 Nr. 1 mit einem anderen Fahrzeug auf\nSatz 1, den §§ 20.06 oder 25.06 oder beim Kreu-              gleicher Höhe fährt oder entgegen § 6.17 Nr. 2 näher\nzen nach den §§ 6.03 oder 6.03a Nr. 1 oder beim              als dort zugelassen an ein Fahrzeug oder einen Ver-\nÜberholen nach den §§ 6.03, 6.09, 6.10 Nr. 2 bis 5,          band heranfährt,\n§ 6.11 Buchstabe a oder b Satz 1, § 12.07 Satz 1,\n21. entgegen § 6.18 Nr. 1 oder 2 Satz 2 Anker, Trossen\n§ 15.07 Nr. 1, § 16.07 Nr. 1, § 19.07 Nr. 1, § 21.07\noder Ketten schleifen läßt,\nNr. 1, § 22.07 Nr. 1 oder 2 oder § 23.07 Nr. 1,\nc) die Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs        22. entgegen § 6.19 Nr. 1 das Fahrzeug treiben läßt,\nnach § 6.12,                                            23. entgegen § 6.22 Nr. 1 Satz 1 vor dem Verbotszeichen\nd) das Verhalten oder die Zeichengebung beim                    nicht anhält oder entgegen § 6.22 Nr. 2 oder 3 eine\nWenden nach § 6.13 Nr. 1 bis 3, 4 Satz 1, § 12.08            Wasserfläche befährt oder\nNr. 1 oder 3, §§ 15.08, 18.08, 19.08 oder 20.08         24. entgegen § 10.04 Nr. 1 oder 2, §§ 11.04, 12.04 Nr. 1,\noder bei der Abfahrt vom Liege- oder Ankerplatz              § 13.04 Nr. 1, §§ 14.04, 15.04 Nr. 1, 2 oder 3 Satz 1,\nnach § 6.14,                                                 § 16.04 Nr. 1 bis 3, § 18.04, § 19.04 Nr. 1 oder 2,\ne) das Verhalten oder die Zeichengebung beim Über-              § 20.04 Nr. 1 oder 2, § 21.04 Nr. 1, 2 oder 3 Satz 1\nqueren der Hauptwasserstraße oder bei der Ein-               oder Nr. 4, § 22.04 Nr. 1 bis 3 oder 4 Satz 1, § 23.04\nfahrt in oder Ausfahrt aus Häfen und Nebenwas-               Nr. 1 oder 2 Satz 1, § 24.04 Nr. 1 bis 3 oder 4 Satz 1,\nserstraßen nach § 6.16 Nr. 1 Satz 1 oder 2, Nr. 2, 3         § 25.04 Nr. 1 oder 2, § 26.04 Nr. 1 oder § 27.04 Nr. 1 die\noder 5 Satz 2 oder § 16.17 Satz 1,                           zugelassene Höchstgeschwindigkeit überschreitet.\nf) das Verhalten zur Vermeidung von Wellenschlag              (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen-\noder Sogwirkung nach § 6.20 Nr. 1 oder 3,               schiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vor-\nschrift der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung verstößt,\ng) die Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der\nindem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder\nArbeit oder an festgefahrenen oder gesunkenen\nals vom Schiffsführer beauftragtes Mitglied der Besatzung\nFahrzeugen nach § 6.22a,\neiner Vorschrift über das Ein- und Aussteigen der Fahr-\nh) den Betrieb, das Liegen oder den Aufenthalt von         gäste nach § 9.04 Nr.1 oder über den Ausschluß von\nFähren im Fahrwasser nach § 6.23,                       Fahrgästen nach § 9.05 zuwiderhandelt.\ni) die Durchfahrt oder das Verhalten beim Durchfah-           (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen-\nren von Brücken, Wehren oder Sperrwerken nach           schiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vor-\n§ 6.24 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a, § 6.25 Nr. 1 oder 2    schrift der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung verstößt,\nSatz 2, § 6.26 Nr. 1 bis 3 oder 5, § 6.27 Nr. 2 Satz 1, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer\nNr. 3 oder 4, § 11.19 oder § 15.19 Nr. 2,\n1. entgegen § 1.02 Nr. 4 während der Fahrt oder des\nj) das Verhalten beim Durchfahren der Schleusen-                Betriebes nicht an Bord ist,\nvorhäfen oder Schleusen oder des Schleusen-\nbereiches oder der Schiffshebewerke nach § 6.28           2. entgegen § 1.02 Nr. 5 Satz 3, auch in Verbindung mit\nNr. 2 bis 14 auch in Verbindung mit § 6.29a,                 Satz 4, eine Anweisung des Schiffsführers des Ver-\n§ 6.28a Nr. 2 Satz 3, Nr. 3 Satz 2 oder Nr. 5 auch in        bandes nicht befolgt,\nVerbindung mit § 6.29a, § 10.16, § 12.16 Nr. 1            3. entgegen § 1.02 Nr. 7 Satz 2 ein Fahrzeug führt, ob-\nSatz 2, Nr. 2, 3 Satz 1 oder Nr. 5, § 15.22 Satz 1           wohl er eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder\noder 2, § 17.17 Nr. 1 oder 2, § 20.17 Nr. 1 oder 2,          mehr Promille oder eine Alkoholmenge, die zu einer\n§ 21.22 oder § 25.17 Nr. 1,                                  solchen Blutalkoholkonzentration führt, im Körper hat,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1998                 3151\n4. anordnet oder zuläßt, daß entgegen § 1.03 Nr. 4            16. entgegen § 1.16 Nr. 1 bei Unfällen nicht alle verfüg-\nSatz 2 jemand vorübergehend den Kurs oder die                  baren Mittel aufbietet oder entgegen § 1.16 Nr. 2 nicht\nGeschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmt, obwohl er              oder nicht rechtzeitig Hilfe leistet,\neine Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr Pro-\n17. entgegen § 1.17 Nr. 1 Satz 2 nicht an Bord oder in der\nmille oder eine Alkoholmenge, die zu einer solchen\nNähe der Unfallstelle bleibt,\nBlutalkoholkonzentration führt, im Körper hat,\n18. entgegen § 1.17 Nr. 2 nicht oder nicht rechtzeitig für\n5. entgegen § 1.06 Nr. 1 ein Fahrzeug oder einen Ver-\neine Wahrschau sorgt,\nband führt, dessen Länge, Breite, Höhe oder Tiefgang\nnicht den Gegebenheiten der Wasserstraße oder der          19. entgegen § 1.18 Nr. 1 oder 2 eine erforderliche Maß-\nAnlagen angepaßt ist,                                          nahme nicht trifft,\n6. ein Fahrzeug oder einen Verband führt, dessen zuge-        20. eine Anweisung nach § 1.19 nicht befolgt,\nlassene Höchstabmessungen nach § 10.02 Nr. 1,              21. entgegen § 1.20 die erforderliche Unterstützung nicht\n§ 11.02 Nr. 1, § 12.02 Nr. 1 oder 2, § 13.02 Nr. 1,            gibt oder das Anbordkommen nicht erleichtert,\n§ 14.02 Nr. 1, § 15.02 Nr.1, 2, 3 Satz 1, Nr. 4 oder 5\nSatz 1, § 16.02 Nr. 1, § 17.02 Nr. 1 bis 4, 5 Satz 1,      22. ohne Erlaubnis nach § 1.21 Satz 2 einen Sondertrans-\n§ 18.02, § 19.02 Nr. 1, § 20.02 Nr. 1, § 21.02 Nr. 1, 3, 4     port durchführt,\nSatz 1 oder Nr. 5, § 22.02 Nr. 1, 3 Satz 1, Nr. 4 oder 5,  23. einer vollziehbaren Anordnung vorübergehender Art\n§ 23.02 Nr. 1, 3 bis 5, § 24.02 Nr. 1, § 25.02 Nr. 1 oder      nach § 1.22 Nr. 1 zuwiderhandelt,\n4, § 26.02 Nr. 1 oder 2 oder § 27.02 Nr. 1 oder 2 oder\ndessen zugelassene Abladetiefen nach § 12.02 Nr. 5,        24. entgegen § 1.25 lädt, löscht oder leichtert,\n§ 15.02 Nr. 1, 2 oder 4, § 16.02 Nr. 1, § 18.02, § 19.02   25. ein Fahrzeug führt, das entgegen den §§ 2.01 oder\nNr. 2, § 21.02 Nr. 1 bis 3, 5 oder 6, § 22.02                  2.02 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise\nNr. 1, 2 oder 4, § 23.02 Nr. 1 bis 4 oder § 24.02 Nr. 1        gekennzeichnet ist oder an dem entgegen § 2.04 Nr. 1\nüberschritten werden,                                          Satz 1 oder Nr. 2 Satz 1 Einsenkungsmarken oder\n7. ein Fahrzeug oder einen Verband führt, auf dem ent-            Tiefgangsanzeiger nicht angebracht sind,\ngegen § 10.02 Nr. 3, § 11.02 Nr. 3, § 12.02 Nr. 3,         26. ein Binnenschiff führt, das entgegen § 2.03 nicht\n§ 15.02 Nr. 6 oder 7, § 20.02 Nr. 2 Satz 1 die dort            geeicht ist oder ein Fahrzeug führt, dessen Anker ent-\nangegebene Ausrüstung nicht vorhanden ist,                     gegen § 2.05 Nr. 1 Satz 1 oder 2 nicht gekennzeichnet\n8. entgegen § 10.02 Nr. 2 Satz 1, § 11.02 Nr. 2 Satz 1,           ist,\n§ 12.17, § 12.18 Nr.1 Satz 1 oder Nr. 2 Satz 1, § 15.02    27. ein Fahrzeug oder einen Verband führt, dessen Lichter\nNr. 8 Satz 1, § 16.02 Nr. 2 Satz 1, § 17.02 Nr. 5 Satz 2,      und Signalleuchten nicht den Vorschriften des § 3.02\n§ 21.02 Nr. 7 Satz 1, § 22.02 Nr. 6 Satz 1, § 23.02 Nr. 6      Nr. 1, 2 oder 3 Satz 2 entsprechen,\nSatz 1, § 24.02 Nr. 3 Satz 1 oder Nr. 4 Satz 1, § 25.02\nNr. 2 Satz 1 oder § 26.02 Nr. 5 Satz 1 die dort angege-    28. ein Fahrzeug oder einen Verband führt, dessen Flag-\nbene Binnenschiffahrtsstraße befährt,                          gen, Tafeln oder Wimpel nicht den Vorschriften des\n§ 3.03 Nr. 1, 2 oder 3, § 3.31 Nr. 1 Satz 3 oder § 3.32\n9. ein Fahrzeug führt, dessen Ladung entgegen § 1.07              Nr. 1 Satz 3 oder dessen Zylinder, Bälle oder Kegel\nNr. 2 die Stabilität des Fahrzeugs oder die Festigkeit         nicht den Vorschriften des § 3.04 Nr. 2, 3 oder 4 Satz 2\ndes Schiffskörpers gefährdet oder für das entgegen             entsprechen,\nNummer 3 eine Stabilitätsüberprüfung nicht oder\nnicht rechtzeitig vorgenommen wurde,                       29. nicht dafür sorgt, daß ein Fahrzeug, ein Verband, ein\nschwimmendes Gerät, ein Schwimmkörper, eine\n10. nicht dafür sorgt, daß das Ruder mit einer nach § 1.09         schwimmende Anlage, ein Fischereigerät oder ein\nNr. 1 vorgeschriebenen Person besetzt ist,                     Anker\n11. nicht sicherstellt, daß die in § 1.10 Nr. 1 Buchstabe a        a) bei Nacht während des Stilliegens nach § 3.20 Nr. 1\nbis c, e bis n, s oder t genannten Urkunden, das Bord-              Satz 1 oder Nr. 2, §§ 3.21, 3.22, 3.23, 3.24 Satz 1\nbuch oder sonstigen Unterlagen an Bord mitgeführt                   oder 2, § 3.25 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe a bis d oder\nwerden oder entgegen § 1.10 Nr. 7 eine Urkunde, das                 Satz 2, Nr. 2 oder § 3.26 oder\nBordbuch oder sonstige Unterlagen nicht aushändigt,\nb) bei Tag während des Stilliegens nach den §§ 3.21,\n12. ein Fahrzeug führt, auf dem sich entgegen § 1.11 ein                3.24 Satz 2, § 3.25 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe a bis d\nAbdruck der dort genannten Verordnungen nicht an                    oder Satz 2, Nr. 2 oder § 3.26 Nr. 3 oder 4\nBord befindet,\nbezeichnet ist,\n13. ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder eine\n30. ein Fahrzeug führt, auf dem auf das Verbot des Betre-\nschwimmende Anlage führt, auf denen entgegen\ntens nach § 3.31 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2, des Rau-\n§ 1.12 Nr. 1 ein Gegenstand über die Bordwand hin-\nchens nach § 3.32 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2 oder des\nausragt,\nStilliegens nebeneinander nach § 3.33 Nr. 1 oder 2\n14. ein Fahrzeug führt, dessen aufgeholter Anker ent-              nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise hin-\ngegen § 1.12 Nr. 2 unter den Boden oder den Kiel               gewiesen wird,\nreicht,\n31. ein Fahrzeug führt, auf dem eine Sprechfunkanlage\n15. entgegen § 1.12 Nr. 3 Satz 1 oder Nr. 4, § 1.13 Nr. 2          entgegen § 4.05 Nr. 1 den dort genannten Vorschrif-\noder 3, den §§ 1.14, 1.15 Nr. 2 oder § 1.17 Nr. 1              ten nicht entspricht oder das nicht mit den vorge-\nSatz 1, Nr. 3 oder 4 nicht oder nicht rechtzeitig für eine     schriebenen Sprechfunkanlagen nach § 4.05 Nr. 2\nBenachrichtigung sorgt,                                        Satz 1 oder Nr. 3 Satz 1 ausgerüstet ist,","3152           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1998\n32. einer Vorschrift über                                      42. nicht dafür sorgt, daß die Vorschriften über die\na) die Zusammenstellung der Verbände nach § 6.21                Sicherheit an Bord von Fahrgastschiffen nach § 9.06\nNr. 1, 2 oder 3 oder die Begehbarkeit der Schub-             Nr. 2 oder § 9.07 Buchstabe a bis e eingehalten wer-\nverbände nach § 8.08,                                        den,\nb) das Verhalten im Bereich von Schleusen und              43. entgegen § 11.20 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 oder 3, § 21.19\nSchiffshebewerken nach § 6.28 Nr. 16 Satz 2 auch             Nr. 1, 2 Satz 1 oder Nr. 3 Satz 1, § 22.19 Nr. 1 bis 4\nin Verbindung mit § 6.29a oder § 6.29 Nr. 2 Satz 5           oder 5 Satz 1 oder § 23.19 Nr. 1 oder 2 Satz 1 die Ver-\nauch in Verbindung mit § 6.29a,                              kehrsbeschränkung nicht beachtet,\nc) die Radarfahrt nach § 6.32 Nr. 1 Satz 1, Nr. 3          44. entgegen § 15.20 die Stichkanäle Osnabrück oder\nBuchstabe a Satz 1, Buchstabe b, Nr. 4 Satz 1                Salzgitter ohne Freigabe befährt,\noder 3,                                                 45. entgegen § 15.24 Satz 1, §§ 19.17, 21.17, 22.17,\nd) das Stilliegen nach den §§ 7.01, 10.10 Nr. 1, 2              23.17 oder 24.17 segelt,\noder 3 Satz 1 oder Nr. 4, 5 oder 6 Buchstabe a,         46. entgegen § 17.16 Nr. 2 Satz 3 die Stromstrecke\n§ 12.10 Nr. 1, § 15.10 Nr. 1, 4 oder 5, §§ 20.10,            befährt,\n21.10 Nr. 1 oder 2 Satz 1, § 24.10 Nr. 2, § 26.10 Nr. 1\nSatz 1, Nr. 3 oder 4, das Liegeverbot nach § 7.02       47. entgegen den §§ 21.18, 22.18 oder 23.18 die Sonder-\nNr. 1, das Ankern nach § 7.03 Nr. 1 oder § 20.09,            bestimmungen für Kleinfahrzeuge oder entgegen den\ndas Festmachen nach § 7.04 Nr. 1 oder 3, die                 §§ 21.21 oder 23.20 Nr. 1 bis 4 die Verkehrsregelung\nBenutzung der Liegestellen nach den §§ 7.05 oder             nicht beachtet oder entgegen § 21.20 die Wasser-\n7.06 oder die Mindestabstände nach § 7.07 Nr. 1,             straße ohne Erlaubnis befährt,\ne) die Wache oder Aufsicht nach § 7.08 Nr. 1 Satz 1        48. entgegen den §§ 26.18 oder 26.19 Regeln über den\noder Nr. 2 Satz 1,                                           Verkehr oder über das Stilliegen nicht beachtet,\nf) die Zusammenstellung der Verbände nach den              49. entgegen den §§ 21.23, 22.21, 23.22 oder 24.18 das\n§§ 10.03, 11.03 Nr. 1 Satz 1, § 12.03 Nr. 1 Satz 1,          Sportfahrzeug beim Einsatz von Tauchern nicht\n§ 13.03 Nr. 1 Satz 1, §§ 14.03, 15.03, 16.03, 17.03,         bezeichnet,\n18.03, 19.03, 20.03, 21.03 Nr. 1, 2 Satz 1 bis 3 oder   50. entgegen § 28.04 Nr. 1 nicht sicherstellt, daß Abfälle\nNr. 3, § 22.03 Nr. 1 oder 2 Satz 1, § 23.03 Nr. 1, 2         in der vorgeschriebenen Weise gesammelt werden\nSatz 1 oder Nr. 3, § 24.02 Nr. 2, § 24.03 Nr. 1 oder 2       oder Behälter nicht ordnungsgemäß lagert,\nSatz 1, § 25.03 Nr. 1 oder 2 Satz 1, § 26.03 oder\n§ 27.03,                                                51. ein Fahrzeug ohne das nach § 28.05 Nr. 1 Satz 1 vor-\ngeschriebene Ölkontrollbuch führt oder\ng) den Einsatz von Trägerschiffsleichtern nach den\n§§ 10.14 oder 20.14,                                    52. entgegen § 28.05 Nr. 1 Satz 4 oder 5 ein Ölkontroll-\nbuch nicht an Bord aufbewahrt oder entgegen § 28.05\nh) die Meldepflicht nach § 11.15 Nr. 1, 2 Satz 2, Nr. 3\nNr. 2 Satz 1 oder Nr. 4 Abfälle nicht abgibt oder ent-\noder 4, § 14.15 Nr. 1, 2 Satz 2 oder Nr. 3 bis 5,\ngegen § 28.05 Nr. 3 einen Nachweis nicht erbringt.\n§ 15.15 Nr. 1, 2 Satz 2 oder Nr. 3 bis 5 oder § 16.15\nNr. 1 oder 2 oder die Anzeigepflicht nach § 6.28           (6) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen-\nNr. 15,                                                 schiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vor-\ni) das Führen von Schubleichtern nach den §§ 12.19         schrift der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung verstößt,\noder 15.23 oder                                         indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Mitglied der\nBesatzung\nj) das Verhalten gegenüber Seilfähren nach § 17.20\nNr. 1 oder 2 oder § 25.18 Nr. 1 oder 2                  1. entgegen § 1.03 Nr. 1 Satz 1 einer Anweisung des\nSchiffsführers nicht Folge leistet oder\nzuwiderhandelt,\n2. entgegen § 1.17 Nr. 1 Satz 2 nicht an Bord oder in der\n33. entgegen § 8.02 Nr. 1 Satz 1 einen Schubverband\nNähe der Unfallstelle bleibt.\nschleppt oder schleppen läßt,\n(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen-\n34. entgegen § 8.02 Nr. 2 Satz 1 mit einem Schubverband\nschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vor-\neine Schlepptätigkeit ausübt,\nschrift der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung verstößt,\n35. entgegen § 8.04 Nr. 1 an der Spitze eines Schubver-        indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder\nbandes Trägerschiffsleichter mitführt, die nicht den       Ausrüster\ndort angegebenen Vorschriften entsprechen,\n1. anordnet oder zuläßt, daß\n36. entgegen § 8.05 einen Schubleichter fortbewegt,\na) entgegen § 1.02 Nr. 1 Satz 1 ein Fahrzeug oder ein\n37. einen Schubverband führt, der nicht mit den nach                    Schwimmkörper unter der Führung einer hierfür\n§ 8.06 Nr. 1 bis 3 vorgeschriebenen Kupplungen aus-                 nicht geeigneten Person steht oder\ngerüstet ist,\nb) der nach § 1.02 Nr. 2 Satz 3 vorgeschriebene Füh-\n38. entgegen § 8.09 Nr. 1 das Bleib-weg-Signal nicht aus-\nrer des Verbandes nicht oder nicht rechtzeitig\nlöst,\nbestimmt wird,\n39. das Bleib-weg-Signal wie in § 8.09 Nr. 2 angegeben\n2. nicht dafür sorgt, daß die in § 1.10 Nr. 1 Buchstabe a,\nnicht gibt,\ne, f bis h, j, l, m, s oder t genannten Urkunden, das\n40. entgegen § 8.09 Nr. 3 bis 5, 7 oder 8 beim Wahrnehmen           Bordbuch oder sonstigen Unterlagen an Bord mitge-\ndes Bleib-weg-Signals eine Maßnahme nicht trifft,               führt werden oder die in § 1.10 Nr. 5 Satz 2 oder Nr. 6\n41. entgegen § 9.02 an einer nicht zugelassenen Anlege-             Satz 2 genannten Schiffspapiere im Bereich der Bau-\nstelle anlegt,                                                  stelle verfügbar sind,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1998               3153\n3. ohne Erlaubnis nach § 1.21 Satz 2 einen Sondertrans-          h) das entgegen den §§ 2.01 oder 2.02 nicht oder\nport durchführen läßt oder entgegen § 1.21 Satz 4                 nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeich-\neinen Schiffsführer nicht bestimmt,                               net ist,\n4. anordnet oder zuläßt, daß entgegen § 1.25 geladen,            i) das entgegen § 2.03 nicht geeicht ist,\ngelöscht oder geleichtert wird,                               j) an dem entgegen § 2.04 Nr. 1 Satz 1 Einsenkungs-\n5. nicht dafür sorgt, daß Schwimmkörper oder schwim-                 marken oder entgegen § 2.04 Nr. 2 Satz 1 Tief-\nmende Anlagen in der nach § 3.23 vorgeschriebenen                 gangsanzeiger nicht angebracht sind,\nWeise kenntlich gemacht werden,                               k) dessen Anker entgegen § 2.05 Nr. 1 Satz 1 oder 2\n6. die Radarfahrt eines Fahrzeugs anordnet oder zuläßt,              nicht gekennzeichnet ist,\ndas entgegen § 4.06 Nr. 1 oder § 6.32 Nr. 1 Satz 1            l) dessen Lichter entgegen § 3.02 Nr. 1 nicht von\nnicht vorschriftsmäßig ausgerüstet oder besetzt ist,              allen Seiten sichtbar sind oder ein gleichmäßiges,\n7. nicht dafür sorgt, daß sich an Bord der in § 7.08 Nr. 1           ununterbrochenes Licht nicht werfen oder entge-\nSatz 1 genannten Fahrzeuge eine einsatzfähige                     gen § 3.02 Nr. 2 nicht den dort genannten Vor-\nWache aufhält,                                                    schriften entsprechen oder dessen Nachtbezeich-\nnung entgegen § 3.02 Nr. 3 Satz 2 nicht die vorge-\n8. nicht dafür sorgt, daß Fahrzeuge, Schwimmkörper\nschriebene Tragweite hat,\noder schwimmende Anlagen beim Stilliegen unter der\nAufsicht einer nach § 7.08 Nr. 2 vorgeschriebenen             m) auf dem eine Sprechfunkanlage entgegen § 4.05\nPerson stehen,                                                    Nr. 1 bis 3 nicht in der vorgeschriebenen Weise\nbetrieben wird,\n9. anordnet oder zuläßt, daß ein Schubverband ent-\ngegen § 8.02 Nr. 1 Satz 1 geschleppt wird oder ent-           n) das entgegen § 6.21 Nr. 1 über eine ausreichende\ngegen § 8.02 Nr. 2 Satz 1 eine Schlepptätigkeit ausübt,           Maschinenleistung nicht verfügt,\n10. anordnet oder zuläßt, daß entgegen § 8.03 in einem            o) das entgegen § 6.21 Nr. 2 Satz 1 zum Schleppen,\nSchubverband andere Fahrzeuge als Schubleichter                   Schieben oder zur Fortbewegung gekuppelter\nmitgeführt werden, obwohl dies im Schiffsattest des               Fahrzeuge verwendet wird,\nschiebenden oder geschobenen Fahrzeugs nicht                  p) das sich entgegen § 6.21 Nr. 2 Satz 2 nicht an der\nzugelassen ist,                                                   Steuerbordseite befindet oder\n11. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes             q) das entgegen § 6.21 Nr. 3 längsseits gekuppelt\nanordnet oder zuläßt,                                             fährt, schleppt oder geschleppt wird,\na) dessen Länge, Breite, Höhe oder Tiefgang entge-\ngen § 1.06 Nr. 1 den Gegebenheiten der Wasser-         12. anordnet oder zuläßt,\nstraße oder der Anlagen nicht angepaßt ist,                a) daß entgegen § 8.04 Nr. 1 an der Spitze des\nb) dessen zugelassene Höchstabmessungen nach                      Schubverbandes Trägerschiffsleichter mitgeführt\n§ 10.02 Nr. 1, § 11.02 Nr. 1, § 12.02 Nr. 1 oder 2,            werden, die nicht den dort angegebenen Vor-\n§ 13.02 Nr. 1, § 14.02 Nr. 1, § 15.02 Nr. 1 bis 3              schriften entsprechen oder\nSatz 1, Nr. 4 oder 5 Satz 1, § 16.02 Nr. 1, § 17.02        b) daß ein Schubleichter entgegen § 8.05 fortbewegt\nNr. 1 bis 4, 5 Satz 1, §§ 18.02, 19.02 Nr. 1, § 20.02          wird,\nNr. 1, § 21.02 Nr. 1, 3, 4 Satz 1 oder Nr. 5, § 22.02\nNr. 1, 3 Satz 1, Nr. 4 oder 5, § 23.02 Nr. 1, 3 bis 5, 13. die Inbetriebnahme eines Schubverbandes anordnet\n§ 24.02 Nr. 1, § 25.02 Nr. 1 oder 4, § 26.02 Nr. 1         oder zuläßt, dessen Kupplungen der Vorschrift des\noder 2 oder § 27.02 Nr. 1 oder 2 oder dessen zuge-         § 8.06 Nr. 1 bis 3 nicht entsprechen,\nlassene Abladetiefen nach § 12.02 Nr. 5, § 15.02       14. die Inbetriebnahme eines Verbandes anordnet oder\nNr. 1, 2 oder 4, § 16.02 Nr. 1, §§ 18.02, 19.02            zuläßt, obwohl die nach § 8.07 Nr. 1 bis 4 vorgeschrie-\nNr. 2, § 21.02 Nr. 1 bis 3, 5 oder 6, § 22.02 Nr. 1, 2     bene Sprechverbindung nicht besteht oder\noder 4, § 23.02 Nr. 1 bis 4 oder § 24.02 Nr. 1 über-\n15. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder\nschritten werden,\nzuläßt, obwohl die Besatzung oder das Personal ent-\nc) auf dem entgegen § 10.02 Nr. 3, § 11.02 Nr. 3,             gegen § 9.07 Buchstabe b nicht unterwiesen wurde.\n§ 12.02 Nr. 3, § 15.02 Nr. 6 oder 7, § 20.02 Nr. 2\nSatz 1 die dort angegebene Ausrüstung nicht vor-                                 Artikel 5\nhanden ist,\nÄnderungen schiffahrtspolizeilicher Vorschriften\nd) das entgegen § 1.07 Nr. 1 tiefer als bis zur Unter-\nkante der Einsenkungsmarken abgeladen ist,               Die Donauschiffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai\n1993 (BGBl. I S. 741, 1994 I S. 523, 1995 I S. 95), zuletzt\ne) dessen Ladung entgegen § 1.07 Nr. 2 die Stabilität     geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 15. Dezem-\ndes Fahrzeugs oder die Festigkeit des Schiffs-         ber 1997 (BGBl. I S. 3050), wird wie folgt geändert:\nkörpers gefährdet,\nf) für das entgegen § 1.07 Nr. 3 eine Überprüfung der     1. § 3 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt:\nStabilität nicht oder nicht rechtzeitig vorgenom-\n„(6) Liegen die Voraussetzungen des § 48 oder 49 des\nmen wurde,\nVerwaltungsverfahrensgesetzes vor, kann die zustän-\ng) das entgegen § 1.07 Nr. 4 mehr Fahrgäste an Bord          dige Behörde eine Erlaubnis nach der Anlage A zu\nhat als von der Schiffsuntersuchungskommission            dieser Verordnung auch nachträglich befristen und mit\nzugelassen,                                               Auflagen verbinden.“","3154             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1998\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                   2. Unbeschadet der Bestimmungen des § 1.03 dürfen\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                 die Mitglieder der diensttuenden Schiffsmann-\nschaft und sonstige Personen an Bord, die vorüber-\n„(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des              gehend selbständig den Kurs und die Geschwindig-\nBinnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer                 keit des Fahrzeugs bestimmen, nicht durch Über-\nvorsätzlich oder fahrlässig                                    müdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten,\n1. einer vollziehbaren Auflage nach § 1.21 Nr. 3               Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträch-\noder § 7.01 Nr. 2 der Anlage A zu dieser Verord-           tigt sein.\nnung, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 6, oder              Bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder\n2. einer mit einer Erlaubnis nach § 1.23, § 3.48 Nr. 2         mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper,\nBuchstabe b, § 3.49 Satz 2, § 8.10 Buchstabe c,            die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt,\n§§ 10.03, 11.07, 11.11, 13.04, 13.06 Nr. 2 oder            ist es den in Satz 1 genannten Personen verboten,\n§ 14.02 Nr. 2 der Anlage A zu dieser Verordnung,           den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs\nauch in Verbindung mit § 3 Abs. 6, verbundenen             zu bestimmen.“\nvollziehbaren Auflage\nzuwiderhandelt.“                                       4. Die Anlage 1 der Anlage A zu dieser Verordnung erhält\nfolgende Fassung:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„Anlage 1\naa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-\ngefügt:                                                               Unterscheidungsbuchstaben\noder -buchstabengruppen des\n„1a.    entgegen § 1.09 Nr. 2 Satz 1 nicht in der                   Landes, in welchem der Heimat-\nLage ist, alle Weisungen oder Informatio-                 oder Registerort der Fahrzeuge liegt\nnen zu geben oder zu empfangen,”.\nDeutschland:                D\nbb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a\neingefügt:                                             Österreich:                 A\n„10a. entgegen § 8.02a Nr. 2 Satz 2 den Kurs           Weissrussland:              BY\noder die Geschwindigkeit eines Fahr-           Belgien:                    B\nzeugs bestimmt, obwohl er eine Blutal-\nkoholkonzentration von 0,8 oder mehr           Bulgarien                   BG\nPromille oder eine Alkoholmenge, die zu        Kroatien:                   HRV\neiner solchen Blutalkoholkonzentration\nFinnland:                   FI\nführt, im Körper hat,“.\nFrankreich:                 F\nc) In Absatz 6 werden nach Nummer 16 folgende\nNummern 16a und 16b eingefügt:                              Ungarn:                     HU\n„16a. entgegen § 8.02a Nr. 1 Satz 2 ein Fahrzeug            Italien:                    I\nführt, obwohl er eine Blutalkoholkonzentration      Luxemburg:                  L\nvon 0,8 oder mehr Promille oder eine Alko-\nholmenge, die zu einer solchen Blutalkohol-         Moldavien:                  MD\nkonzentration führt, im Körper hat,                 Norwegen:                   NO\n„16b. anordnet oder zuläßt, daß entgegen § 8.02a            Niederlande:                N\nNr. 2 Satz 2 jemand den Kurs oder die\nPolen:                      PL\nGeschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmt,\nobwohl er eine Blutalkoholkonzentration von         Portugal:                   P\n0,8 oder mehr Promille oder eine Alkohol-           Rumänien:                   R\nmenge, die zu einer solchen Blutalkoholkon-\nzentration führt, im Körper hat,“.                  Russische Föderation:       RUS\nSlowakei:                   SK\n3. Nach § 8.02 der Anlage A zu dieser Verordnung wird\nSchweden:                   SE\nfolgender § 8.02a eingefügt:\nSchweiz:                    CH\n„§ 8.02a\nTschechische Republik: CZ\nPflichten der Besatzung\nund sonstiger Personen an Bord                    Ukraine:                    UA\n(§§ 1.02 und 1.03)                       Jugoslawien:                YU“.\n1. Unbeschadet der Bestimmungen des § 1.02 darf\nder Schiffsführer nicht durch Übermüdung, Einwir-                                 Artikel 6\nkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\neinem anderen Grund beeinträchtigt sein.\nBei einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder           (1) Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 1998 in Kraft.\nmehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper,          (2) § 4.05 Nr. 2 und 3 der Anlage tritt auf Binnenschiff-\ndie zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt,   fahrtsstraßen, auf denen vor dem 1. Januar 1998 keine\nist es dem Schiffsführer verboten, das Fahrzeug zu     Funkausrüstungs- oder Funkbenutzungspflicht bestan-\nführen.                                                den hat, am 1. Juli 1999 in Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1998                 3155\n(3) Am 14. Oktober 1998 treten außer Kraft                        der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Ost vom 22. Mai\n1995 (BGBl. I S. 737);\n1.   die Verordnung zur Einführung der Binnenschiffahrts-\nstraßen-Ordnung vom 1. Mai 1985 (BGBl. I S. 734),            3. die Anordnung vom 5. Mai 1989 über die Regelung des\nzuletzt geändert durch Verordnung vom 14. April 1992            Verkehrs auf den Binnenwasserstraßen (GBl. I Sonder-\n(BGBl. I S. 911), mit den in Anlage I Kapitel XI Sachge-        druck Nr. 1318) in der Fassung der Anordnung Nr. 2\nbiet E Abschnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrages vom           vom 30. März 1990 (GBl. I Sonderdruck Nr. 1318/1),\n31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1110) auf-               deren Fortgeltung sich aufgrund der in Anlage II Kapi-\ngeführten Maßgaben;                                             tel XI Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 2 des Einigungs-\nvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885,\n2. die Verordnung über das Fahren mit Sportfahrzeugen                1114) aufgeführten Maßgabe ausschließlich auf die\nauf Binnenschiffahrtsstraßen im Zuständigkeitsbereich            Grenzgewässer der Oder und Neiße bezog.\nBonn, den 8. Oktober 1998\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHans Jochen Henke\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nAngela Merkel"]}