{"id":"bgbl1-1998-69-5","kind":"bgbl1","year":1998,"number":69,"date":"1998-10-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/69#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-69-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_69.pdf#page=19","order":5,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Lebensmitteltransportbehälter-Verordnung","law_date":"1998-10-07T00:00:00Z","page":3147,"pdf_page":19,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1998                       3147\nErste Verordnung\nzur Änderung der Lebensmitteltransportbehälter-Verordnung*)\nVom 7. Oktober 1998\nAuf Grund des § 10 Abs. 1 Satz 1 und des § 19a Nr. 3                     schiffes zu übergeben. Der Verantwortliche des Emp-\noder 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege-                          fängerschiffes hat die übergebenen Nachweise ent-\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Sep-                        sprechend Absatz 2 mit sich zu führen.\ntember 1997 (BGBl. I S. 2296) verordnet das Bundes-                            (4) Nach Abschluß des Transportes sind die Nach-\nministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit den                          weise nach Absatz 2 entweder von dem Beförderungs-\nBundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und                         unternehmen aufzubewahren oder von diesem dem für\nForsten und für Wirtschaft:                                                 die Raffination Verantwortlichen zu übergeben. Soweit\ndie Nachweise nach Absatz 2 dem für die Raffination\nArtikel 1                                    Verantwortlichen übergeben sind, hat dieser die Nach-\nweise aufzubewahren. Die Nachweise nach Absatz 2\nDie Lebensmitteltransportbehälter-Verordnung vom                         sind ein Jahr aufzubewahren.\n13. April 1987 (BGBl. I S. 1212), zuletzt geändert durch\nArtikel 2 der Verordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I                            (5) Wer zum Mitführen oder Aufbewahren der Nach-\nS. 1500), wird wie folgt geändert:                                          weise nach Absatz 2 verpflichtet ist, hat diese der\nzuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.“\n1. Die Überschrift von § 2a wird wie folgt gefaßt:\n3. In § 6 Abs. 2 wird die Angabe „§ 2a Abs. 2, 3 oder 4“\n„§ 2a                                    durch die Angabe „§ 2a Abs. 2, 3 oder 4 oder § 2b\nAusnahmen für                                  Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 5“ ersetzt.\ndie Beförderung von Ölen und Fetten“.\n4. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 3 angefügt:\n2. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:                                 „Anlage 3\n„§ 2b                                    (zu § 2b)\nAusnahmen für                                                      Beförderung von\ndie Beförderung von Rohzucker                                  Rohzucker als Massengut in Seeschiffen\n(1) Abweichend von den §§ 2 und 3 Nr. 5 und dem                     Für die Behälter, in denen der Rohzucker befördert\n§ 5 darf Rohzucker, der unraffiniert nicht für den                     wird, gelten folgende Bedingungen:\nmenschlichen Verzehr bestimmt ist, als Massengut in                    1. Vor dem Laden des Rohzuckers ist der Behälter\nBehältern in Seeschiffen befördert werden, wenn die                        gründlich zu reinigen, um ihn von Rückständen der\nAnforderungen der Anlage 3 eingehalten werden.                             zuvor beförderten Ladung und sonstigen Verunrei-\n(2) Der Verantwortliche eines Schiffes im Sinne des                     nigungen zu befreien; der Behälter ist zu überprü-\nAbsatzes 1 hat Nachweise mit Angaben über die in                           fen, um festzustellen, ob die genannten Rückstände\ndem jeweiligen Behälter, in dem sich der Rohzucker                         ordnungsgemäß entfernt worden sind.\nbefindet, unmittelbar zuvor beförderte Ladung sowie                    2. Die Ladung unmittelbar vor dem Rohzucker darf\nüber Art und Umfang der Reinigung nach Anlage 3                            kein Flüssigmassengut gewesen sein.“\nNr. 1 für die Dauer des Transportes bis zur Raffinerie\nmit sich zu führen. Auf den Unterlagen für die Beförde-\nrung des Rohzuckers ist gut sichtbar und dauerhaft die                                        Artikel 2\nAngabe „Dieses Erzeugnis ist erst nach Raffination für                                Neubekanntmachung\nden menschlichen Verzehr geeignet“ anzubringen.\nDas Bundesministerium für Gesundheit kann den Wort-\n(3) Im Falle einer Umladung der Behälter hat der Ver-           laut der Lebensmitteltransportbehälter-Verordnung in der\nantwortliche des abgebenden Schiffes die Nachweise                 ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fas-\nnach Absatz 2 dem Verantwortlichen des Empfänger-                  sung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 98/28/EG der\nKommission vom 29. April 1998 über die Zulassung einer Abweichung                               Artikel 3\nvon bestimmten Vorschriften der Richtlinie 93/43/EWG über Lebensmit-\ntelhygiene bei der Beförderung von Rohzucker auf See (ABl. EG           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nNr. L 140 S. 10).                                                    in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 7. Oktober 1998\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer"]}