{"id":"bgbl1-1998-69-4","kind":"bgbl1","year":1998,"number":69,"date":"1998-10-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/69#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-69-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_69.pdf#page=17","order":4,"title":"Verordnung zur Regelung der Arbeitszeit für die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamten (Post-Arbeitszeitverordnung 1998 - Post-AZV 1998)","law_date":"1998-10-06T00:00:00Z","page":3145,"pdf_page":17,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1998             3145\nVerordnung\nzur Regelung der Arbeitszeit\nfür die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamten\n(Post-Arbeitszeitverordnung 1998 – Post-AZV 1998)\nVom 6. Oktober 1998\nAuf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Postpersonal-    erteilt werden, erhalten die Beamten für die geleistete\nrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325,       Arbeitszeit entsprechenden Ausgleich zu einer anderen\n2353) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeits-        Zeit. Die regelmäßige Arbeitszeit wird um den auf Heilig-\nanpassungsgesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705,         abend und Silvester entfallenden Anteil nicht vermindert.\n716) und dem Organisationserlaß des Bundeskanzlers\nvom 17. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 68) verordnet                                      §4\ndas Bundesministerium der Finanzen auf Vorschlag des\nGleitende Arbeitszeit\nVorstands der Deutschen Post AG und nach Anhörung der\nBundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche            (1) Wird den Beamten gestattet, Beginn und Ende der\nBundespost:                                                   täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst zu be-\nstimmen (gleitende Arbeitszeit), darf die tägliche Arbeits-\n§1                              zeit ausschließlich der Ruhepausen zehn Stunden nicht\nüberschreiten. Wird eine Kernarbeitszeit festgelegt, soll\nAnwendung der Arbeitszeitverordnung                 diese montags bis donnerstags sechs Stunden und\nFür die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Be-        freitags fünf Stunden ausschließlich der Ruhepausen nicht\namten gilt die Arbeitszeitverordnung in der Fassung der       unterschreiten.\nBekanntmachung vom 24. September 1974 (BGBl. I                   (2) Ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen\nS. 2356), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung     Arbeitszeit ist innerhalb eines festzulegenden Abrech-\nvom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1957), in der jeweils       nungszeitraums von längstens zwölf Kalendermonaten\ngeltenden Fassung, soweit in den §§ 2 bis 7 nichts ande-      auszugleichen. Ist ein voller Ausgleich im Abrechnungs-\nres bestimmt ist.                                             zeitraum nicht möglich, dürfen bis zu 40 Stunden in den\nnächsten Abrechnungszeitraum übertragen werden. Zum\n§2                              Zwecke des Arbeitszeitausgleichs kann die Kernarbeits-\nAbweichende                           zeit bis zu einem ganzen Tag für jeden Kalendermonat\nEinteilung der regelmäßigen Arbeitszeit             (Gleittag) in Anspruch genommen werden, soweit betrieb-\nliche Belange nicht entgegenstehen; dabei dürfen bis zu\n(1) Eine von § 1 der Arbeitszeitverordnung abweichende\nfünf Gleittage zusammengefaßt werden. Wenn keine\nEinteilung der regelmäßigen Arbeitszeit (Mehr- oder Min-\nbetrieblichen Belange entgegenstehen, darf der Beamte\nderleistungen an einem Tag oder in einer Woche) ist inner-\nbeim Ausgleich nach Satz 3 zusätzlich einen Brückentag\nhalb von zwölf Monaten auszugleichen.\nin Anspruch nehmen; Brückentage im Sinne dieser Ver-\n(2) Bei einer Teilzeitbeschäftigung bis zu acht Jahren     ordnung sind der Freitag nach und der Montag vor einem\nkann, wenn betriebliche Belange nicht entgegenstehen,         gesetzlichen Wochenfeiertag.\ndie Arbeitszeit des Beamten auf seinen Antrag so verteilt\n(3) Der Vorstand der Deutschen Post AG kann, wenn\nwerden, daß die Zeit der Freistellung von der Arbeit bis zu\ndies betrieblichen Belangen förderlich oder nach den\neinem Jahr zusammengefaßt und an das Ende der be-\nbetrieblichen Verhältnissen zweckmäßig ist, bis zum\nwilligten Teilzeitbeschäftigung gelegt wird. Bei einer Teil-\n31. Dezember 2003 eine von Absatz 2 Satz 3 und 4 ab-\nzeitbeschäftigung, die sich auf die Zeit bis zum Beginn des\nweichende Inanspruchnahme der Kernarbeitszeit zulas-\nRuhestandes erstreckt, kann die Freistellung von der\nsen, jedoch nicht über 24 Tage im Abrechnungszeitraum\nArbeit auf Antrag bis zu fünf Jahren zusammengefaßt\nhinaus.\nwerden, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr vollendet\nhat, die Freistellung an das Ende der bewilligten Teilzeit-                               §5\nbeschäftigung gelegt wird und zwingende betriebliche\nBelange nicht entgegenstehen.                                                        Ruhepausen\n(1) Die Arbeit ist bei durchgehender Arbeitszeit spä-\n§3                              testens nach sechs Stunden durch eine Ruhepause von\nmindestens 30 Minuten zu unterbrechen; bei einer\nDienst an Vorfesttagen                     Arbeitszeit von mehr als neun Stunden beträgt die Ruhe-\nAn Heiligabend und Silvester wird, soweit die betrieb-     pause mindestens 45 Minuten, die in zwei Zeitabschnitte\nlichen Verhältnisse es zulassen, Dienstbefreiung erteilt.     von zunächst 30 Minuten und später weitere 15 Minuten\nKann Dienstbefreiung aus betrieblichen Gründen nicht          aufgeteilt werden kann. Der Vorstand der Deutschen Post","3146           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1998\nAG oder die von ihm hierzu bestimmte Organisations-          3. er einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu ver-\neinheit mit den Befugnissen einer Dienstbehörde im Sinne         sorgen hat, der nicht von einer anderen im Haushalt\ndes § 3 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes kann Aus-          lebenden Person versorgt werden kann,\nnahmen zulassen, wenn betriebliche Belange es zwingend       sofern zwingende betriebliche Belange nicht entgegen-\nerfordern. Bei geteilter Arbeitszeit soll die Ruhepause zwei stehen.\nStunden nicht unterschreiten.\n(2) Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit ange-\nrechnet.                                                                                  §7\nErprobung neuer Arbeitszeitmodelle\n§6\nZur besseren Anpassung des Personaleinsatzes an den\nNachtdienst\nArbeitsanfall kann der Vorstand der Deutschen Post AG\n(1) Der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft         bis 31. Dezember 2002 neue Arbeitszeitmodelle zur Er-\ndurch Nachtdienst ist bei der Dienstgestaltung Rech-         probung einführen, die eine variable Abweichung von\nnung zu tragen. Nachtdienst ist eine Arbeitszeit zwischen    der dienstplanmäßigen Einteilung der Arbeitszeit ermög-\n23 und 6 Uhr von mehr als zwei Stunden Dauer.                lichen. Die Schwankungsbreite der Mehr- und Minderlei-\n(2) Ein Beamter, der auf Grund seiner Dienstgestaltung    stungen darf höchstens das Dreifache der regelmäßigen\nfür einen regelmäßigen Nachtdienst in Wechselschichten       Arbeitszeit nach § 1 Abs. 1 der Arbeitszeitverordnung\nvorgesehen ist oder Nachtdienst an mindestens 48 Tagen       betragen. § 3 Abs. 1 Satz 2 der Arbeitszeitverordnung\nim Kalenderjahr zu leisten hat, ist auf Antrag vor Aufnahme  bleibt unberührt. Mehr- und Minderleistungen sind inner-\nder Tätigkeit und danach mindestens alle drei Jahre, nach    halb eines Zeitraums von längstens achtzehn Monaten\nVollendung des 50. Lebensjahres jedes Jahr, arbeitsmedi-     auszugleichen. Mit dem Zeitpunkt des Ausgleichs beginnt\nzinisch auf seine Nachtdiensttauglichkeit zu untersuchen.    der nächste Ausgleichszeitraum.\n(3) Der Beamte ist auf Antrag auf einen für ihn geeigne-\nten Arbeitsposten mit Tagesarbeit umzusetzen, wenn                                        §8\n1. die weitere Verrichtung von Nachtdienst nach arbeits-                            Inkrafttreten\nmedizinischer Beurteilung seine Gesundheit gefährdet,       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\n2. in seinem Haushalt ein Kind unter zwölf Jahren lebt,      in Kraft. Gleichzeitig tritt die Postarbeitszeitverordnung\ndas nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Per-    vom 9. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2035) für die bei der\nson betreut werden kann, oder                            Deutschen Post AG beschäftigten Beamten außer Kraft.\nBonn, den 6. Oktober 1998\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}