{"id":"bgbl1-1998-69-3","kind":"bgbl1","year":1998,"number":69,"date":"1998-10-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/69#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-69-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_69.pdf#page=12","order":3,"title":"Verordnung über Kosten der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (BBA-KostV)","law_date":"1998-10-05T00:00:00Z","page":3140,"pdf_page":12,"num_pages":5,"content":["3140            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1998\nVerordnung\nüber Kosten der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft\n(BBA-KostV)\nVom 5. Oktober 1998\nAuf Grund des § 37 Abs. 2, auch in Verbindung mit         genommen oder ein Antrag aus anderen Gründen als\nAbs. 1 Satz 3, des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung     wegen Unzuständigkeit abgelehnt, oder wird eine Amts-\nder Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I                 handlung zurückgenommen oder widerrufen, so werden\nS. 971, 1527) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Ver-    Gebühren nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 des Verwal-\nwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I            tungskostengesetzes erhoben. Satz 1 gilt im Falle einer\nS. 821) verordnet das Bundesministerium für Ernährung,       gebührenpflichtigen berichterstattenden Tätigkeit im\nLandwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den           Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Pflanzenschutz-\nBundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft:           gesetzes entsprechend.\n(2) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung\n§1                              eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für\nErhebung von Kosten                      die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr\nerhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur des-\nDie Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirt-\nhalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfah-\nschaft (Biologische Bundesanstalt) erhebt für\nrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsver-\n1. Amtshandlungen nach dem Pflanzenschutzgesetz,             fahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen\ninsbesondere Entscheidungen über die Zulassung von       Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kosten-\nPflanzenschutzmitteln, und                               entscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens\n2. berichterstattende Tätigkeiten im Sinne des § 37 Abs. 1   10 vom Hundert des streitigen Betrages. Wird ein Wider-\nSatz 1 Nr. 2 des Pflanzenschutzgesetzes                  spruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung,\njedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt\nGebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.                die Gebühr höchstens 75 vom Hundert der Widerspruchs-\ngebühr.\n§2\nBerechnung der Gebühren                                                  §4\n(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe                                Auslagen\nder Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Ge-               Zu den Auslagen, die vom Gebühren- und Auslagen-\nbührenverzeichnis.                                           schuldner erhoben werden, gehören über die in § 10 Abs. 1\n(2) Sind Rahmensätze vorgesehen, so ist bei der Fest-     des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen\nsetzung der Gebühren im Einzelfall außer den in § 9 Abs. 1   hinaus Aufwendungen im Zusammenhang mit der\ndes Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Umstän-           1. Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, Prüfung von\nden der Nutzen                                                   Pflanzenstärkungsmitteln oder Zusatzstoffen für\n1. des Pflanzenschutzmittels,                                    a) die Pacht von Versuchsflächen und den Kauf von\n2. des Pflanzenschutzgerätes sowie                                   Pflanzen,\n3. des Gerätes oder der Einrichtung, das oder die im             b) die Entseuchung von Böden,\nPflanzenschutz benutzt wird,                                 c) den Einsatz von Pflanzenschutzgeräten,\nfür die Allgemeinheit zu berücksichtigen.                        d) den Ausgleich von Mindererträgen oder von nicht\n(3) Erfordert eine Amtshandlung oder eine berichterstat-          oder nicht voll verwertbaren Erträgen auf den Ver-\ntende Tätigkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des            suchsflächen,\nPflanzenschutzgesetzes im Einzelfall einen außergewöhn-          e) die Beseitigung oder den Ausgleich von Pflanzen-,\nlichen Aufwand, so kann die nach Maßgabe der Absätze 1               Boden- und sonstigen Sachschäden,\nund 2 berechnete Gebühr um bis zu 50 vom Hundert des\nim Gebührenverzeichnis bei dem jeweiligen Gebühren-              f) Verbrauchsmaterial,\ntatbestand aufgeführten Höchstbetrages erhöht wer-               g) die Beschaffung und Entsorgung von Proben,\nden. Satz 1 gilt nicht für den Gebührentatbestand Num-       2. Prüfung von Pflanzenschutzgeräten für\nmer 2100. Der Gebührenschuldner ist zu hören, wenn mit\neiner solchen Erhöhung zu rechnen ist.                           a) Versuche, die nach Beginn der Prüfung notwendig\nwerden,\n§3                                  b) Betriebsstoffe,\nRücknahme, Widerruf, Widerspruch                     c) die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und\n(1) Wird ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflich-            Hilfsstoffen,\ntigen Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbei-           d) den Einsatz von Luftfahrzeugen sowie besonderen\ntung und vor deren Beendigung vom Antragsteller zurück-              Geräten und Maschinen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1998               3141\n§5                              auf Antrag von der Erhebung einer Gebühr und von Aus-\nErmäßigung und Befreiung                     lagen abgesehen werden, wenn ihre Erhebung unbillig\nvon Gebühren und Auslagen                     wäre.\n(1) Die nach Maßgabe der §§ 1 und 2 berechneten               (4) Es wird keine Gebühr erhoben, wenn\nGebühren sind auf Antrag des Gebühren- und Auslagen-          1. die Prüfung eines Pflanzenschutzgerätes nach § 27\nschuldners bis auf ein Viertel der berechneten Gebühr zu          Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes ergibt, daß es den\nermäßigen, wenn an der Zulassung des Pflanzenschutz-              Anforderungen nach § 24 des Pflanzenschutzgesetzes\nmittels oder der Eintragung des Pflanzenschutzgerätes             entspricht,\nein öffentliches Interesse besteht und der Antragsteller      2. die Prüfung eines Pflanzenstärkungsmittels nach § 31b\neinen diesen Gebühren oder dem Entwicklungsaufwand                Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes ergibt, daß es den\nangemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten               Anforderungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 des Pflanzen-\nkann. Die Gebühren für die Prüfung eines Pflanzenschutz-          schutzgesetzes entspricht, oder\ngerätes nach § 33 Abs. 2 Nr. 5 des Pflanzenschutzgeset-\nzes können bis zu einem Viertel der nach dem Gebühren-        3. die Prüfung eines Zusatzstoffs nach § 31c Abs. 2 Satz 1\nverzeichnis berechneten Gebühr ermäßigt werden, wenn              in Verbindung mit § 31b Abs. 1 des Pflanzenschutz-\ndie Biologische Bundesanstalt durch die Prüfung des               gesetzes ergibt, daß er den Anforderungen nach § 31\nGerätes Erkenntnisse gewinnt, für die ein öffentliches            Abs. 1 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes entspricht.\nInteresse besteht.\n§6\n(2) Von der Erhebung der Gebühren und Auslagen kann\nauf Antrag des Gebühren- und Auslagenschuldners ganz                              Übergangsregelung\noder teilweise abgesehen werden, wenn an der Zulassung           Für Amtshandlungen oder Tätigkeiten im Sinne des § 1,\noder Anwendung des Pflanzenschutzmittels ein öffent-          die bis zum 13. Oktober 1998 veranlaßt worden sind, wer-\nliches Interesse besteht und                                  den Gebühren und Auslagen nach den bis dahin gelten-\n1. der zu erwartende wirtschaftliche Nutzen im Verhältnis     den Vorschriften erhoben.\nzu dem Entwicklungsaufwand besonders gering ist,\noder                                                                                     §7\n2. das Pflanzenschutzmittel für Mensch, Tier und Natur-                    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nhaushalt, abgesehen vom zu bekämpfenden Schad-               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\norganismus, besonders verträglich ist.                    in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Kosten der\n(3) Im Falle der Erteilung einer Genehmigung nach § 11     Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft\nAbs. 2 Nr. 2 oder § 18 des Pflanzenschutzgesetzes kann        vom 1. September 1981 (BGBl. I S. 901) außer Kraft.\nBonn, den 5. Oktober 1998\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","3142            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1998\nAnlage\n(zu § 2 Abs. 1)\nGebührenverzeichnis\nGebühren-                                           Gebührentatbestand                                   Gebühr in\nnummer                                                                                                      DM\n1000               Zulassung eines Pflanzenschutzmittels\n1100               sofern es nur Wirkstoffe enthält, die bereits in Anhang I der Richtlinie 91/414/\nEWG aufgenommen sind; § 15 Pflanzenschutzgesetz                                  21 000 bis 88 500\n1101               im Falle von Wundverschlußmitteln, Repellents oder Mitteln an Zierpflanzen in\nBüro- und Wohnzimmern                                                             7 500 bis 30 000\n1102               im Falle von Mitteln gegen Nagetiere                                             10 500 bis 44 500\n1103               im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge                                     14 000 bis 58 500\n1104               im Falle von Beizmitteln                                                         17 500 bis 73 500\n1105               im Falle von Mitteln ohne Rückstandsrelevanz, ausgenommen Geb.-Nr. 1101          13 000 bis 56 000\n1200               sofern es zumindest einen Wirkstoff enthält, der noch nicht in Anhang I der\nRichtlinie 91/414/EWG aufgenommen ist; § 15c Pflanzenschutzgesetz                61 500 bis 250 000\n1201               im Falle von Wundverschlußmitteln oder Repellents                                20 000 bis 84 000\n1202               im Falle von Mitteln an Zierpflanzen in Büro- und Wohnzimmern                    25 500 bis 106 000\n1203               im Falle von Mitteln gegen Nagetiere                                             28 500 bis 120 000\n1204               im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge                                     44 500 bis 185 500\n1205               im Falle von Beizmitteln                                                         53 000 bis 221 500\n1206               im Falle von Mitteln ohne Rückstandsrelevanz, ausgenommen Geb.-Nr. 1201\nund 1202                                                                         40 500 bis 167 000\n1300               sofern es einen Wirkstoff enthält, der noch nicht in Anhang I der Richtlinie\n91/414/EWG aufgenommen ist und in einem Mitgliedstaat der Europäischen\nUnion vor dem 27. Juli 1993 zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonsti-\nger wirtschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr gebracht worden ist; § 15\ni.V.m. § 45 Abs. 5 Pflanzenschutzgesetz                                          41 500 bis 250 000\n1301               im Falle von Wundverschlußmitteln oder Repellents                                11 500 bis 74 000\n1302               im Falle von Mitteln an Zierpflanzen in Büro- und Wohnzimmern                    14 000 bis 85 000\n1303               im Falle von Mitteln gegen Nagetiere                                             16 000 bis 110 000\n1304               im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge                                     26 000 bis 158 000\n1305               im Falle von Beizmitteln                                                         30 500 bis 194 000\n1306               im Falle von Mitteln ohne Rückstandsrelevanz, ausgenommen Geb.-Nr. 1301\nund 1302                                                                         22 000 bis 148 000\n1400               sofern die Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen\nsind und es in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union entspre-\nchend den Anforderungen des Artikels 4 der Richtlinie 91/414/EWG zugelassen\nist (Gegenseitige Anerkennung); § 15b Pflanzenschutzgesetz                        6 000 bis 42 000\n1500               sofern das Pflanzenschutzmittel mit einem bereits für einen anderen Antrag-\nsteller zugelassenen Pflanzenschutzmittel stofflich übereinstimmt und dessen\nEinverständnis vorliegt                                                                       1 000\n1600               Überprüfung der Zulassung aufgrund neuer Erkenntnisse; § 15a Pflanzen-\nschutzgesetz                                                                      8 700 bis 35 500\n1700               Verlängerung der Zulassung im Falle des § 15c Abs. 3 Pflanzenschutzgesetz\noder des § 16 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz                                                     3 000\n1800               Änderung der Zulassung\n1810               im Falle der Änderung der Bezeichnung eines zugelassenen Pflanzenschutz-\nmittels, der Änderung des Inhabers der Zulassung oder der Änderung des\nVertriebsunternehmers                                                                           100\n1820               im Falle der Änderung der Formulierung                                              500 bis   2 000\n1830               Aufnahme eines zusätzlichen Anwendungsgebiets                                     7 100 bis 29 000","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1998            3143\nGebühren-                                                                                          Gebühr in\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                                DM\n2000         Pflanzenschutzmittelwirkstoffe\n2100         Tätigkeit für die Aufnahme eines Wirkstoffs, der vor dem 27. Juli 1993 in einem\nPflanzenschutzmittel in der Europäischen Union vorhanden war, in Anhang I\nder Richtlinie 91/414/EWG (Bundesrepublik Deutschland ist Berichterstatter);\n§ 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Pflanzenschutzgesetz                                   150 000 bis 250 000\n3000         Pflanzenstärkungsmittel und Zusatzstoffe; §§ 31 bis 31c Pflanzenschutz-\ngesetz\n3100         Pflanzenstärkungsmittel; §§ 31 bis 31b Pflanzenschutzgesetz\n3110         allgemeine Prüfung des Antrags und Entscheidung über die Aufnahme in die\nListe über Pflanzenstärkungsmittel ohne weitergehende Prüfung; § 31a Abs. 3                     500\nPflanzenschutzgesetz\n3120         zusätzlich zur Gebühr nach Nr. 3110, wenn eine weitergehende Prüfung des\nPflanzenstärkungsmittels nach Anforderung von Unterlagen und Proben\nerfolgt; § 31a Abs. 2 oder § 31b Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz                      1 500 bis   9 000\n3200         Zusatzstoffe; § 31c Pflanzenschutzgesetz\n3210         allgemeine Prüfung des Antrags und Entscheidung über die Aufnahme in die\nListe über Zusatzstoffe ohne weitergehende Prüfung; § 31c i.V.m. § 31a Abs. 3\nPflanzenschutzgesetz                                                                          1 000\n3220         zusätzlich zur Gebühr nach Nr. 3210, wenn eine weitergehende Prüfung des\nZusatzstoffs nach Anforderung von Unterlagen und Proben erfolgt; § 31c i.V.m.\n§ 31a Abs. 2 oder § 31b Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz                              12 000 bis 50 000\n4000         Prüfung von Pflanzenschutzgeräten\n4100         Prüfung im Rahmen des Erklärungsverfahrens (Gerätetyp); §§ 25 ff. Pflanzen-\nschutzgesetz\n4110         Allgemeine Prüfung der nach § 25 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz eingereichten\nUnterlagen                                                                          200 bis   5 000\n4120         Prüfung von Pflanzenschutzgeräten auf Einhaltung der Anforderungen nach\n§ 24 Pflanzenschutzgesetz, § 27 Pflanzenschutzgesetz                                100 bis 25 000\n4130         Entscheidung nach § 25 Abs. 5 Pflanzenschutzgesetz                                  100 bis     600\n4200         Prüfung nach § 33 Abs. 2 Nr. 5 Pflanzenschutzgesetz (freiwillige Geräte-\nprüfung)\n4210         Allgemeine Bearbeitung eines Antrags auf Prüfung nach § 33 Abs. 2 Nr. 5 Pflan-\nzenschutzgesetz                                                                     100 bis     300\n4220         Prüfung von Geräten, die nicht der Nagetierbekämpfung, Begasung oder\nBodenentseuchung dienen\n4221         Anbaugeräte, Geräte für das Verteilen von Pellets sowie Granulaten und\nStäuben, Selbstfahrgeräte für das Verteilen flüssiger Pflanzenschutzmittel\n(einschließlich 1 Satz Düsen beziehungsweise 1 Verteileinrichtung)                3 000 bis 20 000\n4222         Anhänge- und Aufbaugeräte sowie Selbstfahrgeräte, die in ihren Abmessungen\noder Flächenleistungen wesentlich über denjenigen der üblichen Geräte liegen\n(einschließlich 1 Satz Düsen)                                                     4 000 bis 25 000\n4223         rückentragbare Motorgeräte                                                        1 400 bis   7 000\n4224         tragbare Nebelgeräte                                                              1 000 bis   5 000\n4225         handbetätigte rücken- oder schultertragbare Geräte                                  800 bis   4 000\n4226         tragbare Geräte für geschlossene Räume (z.B. Kleinnebler und -verdampfer)           800 bis   4 000\n4227         handtragbare Geräte für das Ausbringen fester oder flüssiger Pflanzenschutz-\noder Vorratsschutzmittel                                                            400 bis   3 000\n4230         Beizgeräte für Saatgetreide                                                       2 700 bis 14 000\n4240         Sonstige Geräte (z.B. Fallen, Geräte für Bodenentseuchung, Frostschutz,\nBegasung, Nagetierbekämpfung)                                                       400 bis 17 000","3144      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1998\nGebühren-                                                                                            Gebühr in\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                                  DM\n4250         Geräteteile\n4251         Spritzgestänge oder Gebläse (einschließlich 1 Düsensatz oder 1 Düsenbogen)          1 600 bis  7 000\n4252         Düsenmundstück, Düsenplättchen- oder Düsenfiltersätze                               1 000 bis  5 000\n4253         Schläuche                                                                             500 bis  2 000\n4254         Pumpen                                                                                700 bis  3 000\n4255         Andere Geräteteile                                                                    400 bis  6 000\n4260         Mitprüfung einer Variante des Gerätetyps der in den Geb.-Nr. 4221 bis 4255\ngenannten Geräte oder Geräteteile ohne zusätzliche Messungen                          200 bis 12 500\n4270         Prüfung der Mängelbeseitigung der in den Geb.-Nr. 4221 bis 4255 genannten\nGeräte und Geräteteile                                                                100 bis 12 500\n4280         erneute Prüfung der in den Geb.-Nr. 4221 bis 4255 genannnten Geräte oder\nGeräteteile ohne zusätzliche Messungen                                                 40 bis   2 500\n4290         für die Prüfung jedes weiteren Einsatzbereiches eines Gerätes oder Geräte-\nteiles der Geb.-Nr. 4221 bis 4255                                                     200 bis 12 500\n5000         Sonstige Amtshandlungen\n5100         Genehmigung des Inverkehrbringens oder der Einfuhr eines nicht zugelasse-\nnen Pflanzenschutzmittels; § 11 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz\n5110         für Versuchszwecke; Nr. 1                                                             200 bis     700\n5120         bei Gefahr im Verzuge für die Bekämpfung bestimmter Schadorganismen; Nr. 2            500 bis 10 000\n5130         zur Anwendung an Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, die für die Ausfuhr\nbestimmt sind, sofern für diese im Bestimmungsland abweichende Anforde-\nrungen gelten; Nr. 3                                                                1 000 bis 15 000\n5200         Feststellung, ob ein Pflanzenschutzmittel, das in Saatgut, Pflanzgut und Kultur-\nsubstraten enthalten ist oder diesen anhaftet, in seiner Zusammensetzung und\nWirkung einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Pflanzen-\nschutzmittel entspricht; § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Pflanzenschutzgesetz                200 bis     700\n5300         Genehmigung der Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in\neinem anderen als den mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebieten\nnach § 18 Pflanzenschutzgesetz                                                      5 000 bis 25 000\n5400         Prüfung von Pflanzenschutzmitteln, die nicht der Zulassung bedürfen              Sätze entsprechend\nden Geb.-Nr. 1100\nbis 1300\n5500         Prüfung von Stoffen, die zur Anwendung im Pflanzenbau bestimmt, aber keine\nPflanzenschutzmittel, Pflanzenstärkungsmittel oder Zusatzstoffe sind                  500 bis   2 000\n5600         Für das Erteilen jeder weiteren Ausfertigung, Abschrift usw., auch auszugs-\nweise auf besonderen Antrag                                                            20 bis     100"]}