{"id":"bgbl1-1998-69-1","kind":"bgbl1","year":1998,"number":69,"date":"1998-10-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/69#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-69-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_69.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Holzabsatzfondsgesetzes","law_date":"1998-10-06T00:00:00Z","page":3130,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["3130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1998\nBekanntmachung\nder Neufassung des Holzabsatzfondsgesetzes\nVom 6. Oktober 1998\nAuf Grund des Artikels 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Forstabsatz-\nfondsgesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2003) wird nachstehend der Wort-\nlaut des Forstabsatzfondsgesetzes unter seiner neuen Überschrift in der ab\n1. Januar 1999 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-\nsichtigt:\n1. das am 20. Dezember 1990 in Kraft getretene Gesetz vom 13. Dezember 1990\n(BGBl. I S. 2760),\n2. den am 1. Juli 1993 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar\n1993 (BGBl. I S. 114),\n3. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom\n2. August 1994 (BGBl. I S. 2018),\n4. den am 1. Januar 1999 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 6. Oktober 1998\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1998              3131\nGesetz\nüber den Holzabsatzfonds\n(Holzabsatzfondsgesetz – HAfG)\n§1                              für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bundes-\nRechtsform                           ministerium).\nEs wird ein Absatzförderungsfonds der deutschen              (3) Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes kann mit\nForst- und Holzwirtschaft (Holzabsatzfonds) als Anstalt      Zustimmung des Bundesministeriums widerrufen werden,\ndes öffentlichen Rechts mit Sitz in Bonn errichtet.          wenn der Verwaltungsrat dies mit zwei Dritteln seiner\nstimmberechtigten Mitglieder beschließt.\n§2\n§5\nAufgaben\nVerwaltungsrat\n(1) Der Holzabsatzfonds hat den Absatz und die Verwer-\ntung von Erzeugnissen der deutschen Forst- und Holzwirt-        (1) Der Verwaltungsrat des Holzabsatzfonds besteht\nschaft durch Erschließung und Pflege von Märkten im In-      aus sieben Mitgliedern, die vom Bundesministerium auf\nund Ausland mit modernen Mitteln und Methoden zentral        die Dauer von drei Jahren berufen werden. Er setzt sich\nzu fördern.                                                  wie folgt zusammen:\n(2) Der Holzabsatzfonds stellt die Leitlinien der Absatz- 3 Vertreter auf Vorschlag des Deutschen Forstwirt-\nförderung auf. Zur Durchführung der Absatzförderungs-            schaftsrates (davon je 1 Vertreter des Staatswaldes,\nmaßnahmen bedient er sich Einrichtungen der Wirtschaft.          des Körperschaftswaldes und des Privatwaldes),\n(3) Für Erzeugnisse der Forst- und Holzwirtschaft sowie   1 Vertreter auf Vorschlag des Zentralausschusses der\nder Papier- und Zellstoffindustrie, die nicht aus zur Bear-      Deutschen Landwirtschaft,\nbeitung in Säge-, Furnier- und Sperrholzwerken be-           3 Vertreter auf Vorschlag des Deutschen Holzwirt-\nstimmtem Rohholz hergestellt sind, kann der Holzabsatz-          schaftsrates (davon 2 Vertreter der Sägewerke und\nfonds Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 gegen Erstat-            1 Vertreter des Holzhandels oder der Furnier- oder\ntung der Kosten durchführen.                                     Sperrholzwerke).\n(4) Die bankmäßige Durchführung der Aufgaben des             (2) Der Verwaltungsrat erläßt eine Satzung für den Holz-\nHolzabsatzfonds obliegt der Landwirtschaftlichen Ren-        absatzfonds. Diese bedarf der Genehmigung des Bundes-\ntenbank nach Maßgabe der Richtlinien und Beschlüsse          ministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\ndes Verwaltungsrates und der Weisung des Vorstandes.         rium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirt-\nschaft.\n§3                                 (3) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.\nOrgane                            Diese bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums.\n(1) Organe des Holzabsatzfonds sind                          (4) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte den Vor-\nsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.\n1. der Vorstand,\n(5) Der Verwaltungsrat beaufsichtigt den Vorstand. Er\n2. der Verwaltungsrat.                                       beschließt nach Maßgabe der Satzung über alle grund-\n(2) Rechte und Pflichten der Organe regelt im einzelnen,  sätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich des Holz-\nsoweit sie nicht in diesem Gesetz bestimmt sind, die Sat-    absatzfonds gehören. Er stellt insbesondere Richtlinien für\nzung des Holzabsatzfonds.                                    die Durchführung von Maßnahmen auf Grund dieses\n(3) Der Verwaltungsrat kann Ausschüsse bilden und die-    Gesetzes auf, die so zu gestalten sind, daß ein wett-\nsen besondere Aufgaben übertragen. Er kann sich des          bewerbsneutraler Einsatz der Mittel gewährleistet ist.\nSachverstandes Dritter bedienen und diese mit beraten-       Diese Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Bundes-\nder Stimme in Ausschüsse berufen.                            ministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\nrium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirt-\nschaft.\n§4\n(6) Der Verwaltungsrat beschließt in den ersten fünf\nVorstand                           Monaten eines jeden Kalenderjahres über die Entlastung\n(1) Der Vorstand besteht aus höchstens drei Personen.     des Vorstandes.\nDer Vorstand führt die Geschäfte des Holzabsatzfonds in         (7) Der Verwaltungsrat schließt die Dienstverträge mit\neigener Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse            den Mitgliedern des Vorstandes ab; die Dienstverträge\ndes Verwaltungsrates. Er vertritt den Holzabsatzfonds ge-    bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums.\nrichtlich und außergerichtlich. Der Vorstandsvorsitzende\nist hauptamtlich tätig. Die Satzung regelt die Zuständigkeit\ndes Vorstandes im einzelnen.                                                              §6\n(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Verwal-                         Mitglieder der Organe\ntungsrat auf die Dauer von drei Jahren gewählt und vom          (1) Die Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungs-\nVorsitzenden des Verwaltungsrates bestellt. Die Bestel-      rates müssen die Voraussetzungen für die Wählbarkeit\nlung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums           zum Deutschen Bundestag erfüllen.","3132           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1998\n(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates verwalten ihr    2. Betriebe der Holzwirtschaft 3 vom Tausend des Waren-\nAmt ehrenamtlich. Die Satzung bestimmt im einzelnen den         wertes für unmittelbar oder über den Handel von Be-\nErsatz ihrer notwendigen Auslagen.                              trieben der Forstwirtschaft aufgenommenes, für die\nBearbeitung in Säge-, Furnier- oder Sperrholzwerken\n§7                                 bestimmtes Rohholz.\nAufsicht                              (4) Die Abgaben nach Absatz 3 Nr. 1 sind\n(1) Der Holzabsatzfonds untersteht der Aufsicht des      1. von den Betrieben nach Absatz 3 Nr. 2 oder,\nBundesministeriums. Maßnahmen des Holzabsatzfonds           2. wenn die Lieferung über einen oder mehrere Händler\nsind auf Verlangen des Bundesministeriums aufzuheben,           erfolgt, von dem erstaufnehmenden Händler\nwenn sie gegen Rechtsvorschriften oder die Satzung ver-\nstoßen oder das öffentliche Wohl verletzen.                 für Rechnung der Betriebe der Forstwirtschaft zu entrich-\nten.\n(2) Der Holzabsatzfonds ist verpflichtet, dem Bundes-\nministerium und seinem Beauftragten jederzeit Auskunft         (5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver-\nüber seine Tätigkeit zu erteilen.                           nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen das\nVerfahren bei der Erhebung, die Beitreibung und die Fäl-\n(3) Das Bundesministerium, das Bundesministerium der     ligkeit der Abgabe durch Rechtsverordnung, die nicht der\nFinanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft           Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.\nbestellen je einen Beauftragten. Sie sind zu jeder Sitzung\ndes Verwaltungsrates einzuladen. Ihnen ist jederzeit Ge-       (6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nhör zu gewähren.                                            Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-\ndesrates bedarf, soweit erforderlich, die Berechnung des\n(4) Kommt der Holzabsatzfonds den ihm obliegenden        für die Abgabe maßgebenden Warenwertes näher zu be-\nVerpflichtungen nicht nach, so ist die Bundesregierung      stimmen.\nbefugt, die Aufgaben durch einen besonderen Beauftrag-\nten durchführen zu lassen oder sie selbst durchzuführen.       (7) Soweit Mittel aus den Abgaben sowie Erträgnissen\ndes Holzabsatzfonds innerhalb eines Haushaltsjahres\nnicht zur Bestreitung von Ausgaben verwendet werden,\n§8\nverbleiben sie ihm für die Erfüllung seiner Aufgaben.\nHaushalt\n(1) Das Haushaltsjahr des Holzabsatzfonds ist das                                    § 11\nKalenderjahr.\nAuskunftspflicht\n(2) Über die voraussichtlichen Einnahmen und Aus-\ngaben eines Haushaltsjahres ist vom Vorstand ein Haus-         (1) Die in § 10 Abs. 2 bis 4 genannten Betriebe haben\nhaltsplan aufzustellen, der nach Beschlußfassung des        dem Bundesministerium und der Bundesanstalt auf Ver-\nVerwaltungsrates dem Bundesministerium zur Genehmi-         langen unverzüglich die Auskünfte zu erteilen, die zur\ngung vorzulegen ist.                                        Erhebung und Festsetzung der Abgaben nach § 10 erfor-\nderlich sind.\n(3) Innerhalb der ersten drei Monate nach Ablauf des\nHaushaltsjahres hat der Vorstand dem Verwaltungsrat            (2) Die von den zuständigen Behörden mit der Einholung\nden Jahresabschluß, der nach Richtlinien des Bundes-        von Auskünften beauftragten Personen sind befugt,\nministeriums aufzustellen ist, sowie einen Tätigkeits-      Grundstücke und Geschäftsräume des Auskunftspflich-\nbericht vorzulegen.                                         tigen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen\nvorzunehmen und in die geschäftlichen Unterlagen des\n§9                             Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen. Bei juristischen\nPersonen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen\nPrüfung\nhaben die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschafts-\nDer Holzabsatzfonds unterliegt der Prüfung durch den     vertrag zur Vertretung berufenen Personen die verlang-\nBundesrechnungshof.                                         ten Auskünfte zu erteilen und Maßnahmen nach Satz 1 zu\ndulden.\n§ 10\n(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann\nFinanzierung                         die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-\n(1) Dem Holzabsatzfonds fließen zur Durchführung sei-    wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3\nner Aufgaben Abgaben zu. Für die Erhebung der Abgabe        der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der\nist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung      Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens\n(Bundesanstalt) zuständig.                                  nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen\nwürde.\n(2) Die Abgaben werden von den Betrieben der Forst-\nwirtschaft und der Holzwirtschaft nach Maßgabe der\n§ 12\nAbsätze 3 bis 6 erhoben. Auf in das Inland verbrachtes\noder eingeführtes Rohholz mit Ursprung im Ausland wer-                        Ordnungswidrigkeiten\nden keine Abgaben erhoben, wenn vom Abgabenpflichti-           (1) Ordnungswidrig handelt, wer\ngen der Ursprung im Ausland nachgewiesen wird.\n1. einer durch Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 5\n(3) Die Abgabe beträgt für                                   begründeten Mitteilungspflicht hinsichtlich der Ab-\n1. Betriebe der Forstwirtschaft 5 vom Tausend des               gabenbemessungsgrundlagen oder der Abgaben zu-\nWarenwertes für Rohholz, das unmittelbar oder über          widerhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen\nden Handel zur Bearbeitung in Säge-, Furnier- oder          bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift\nSperrholzwerken abgegeben wird,                             verweist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1998           3133\n2. entgegen § 11 Abs. 1 eine Auskunft nicht richtig, nicht                              § 14\nvollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder                             Übergangsvorschrift\n3. entgegen § 11 Abs. 2 die Prüfung oder Besichtigung           Die Amtszeit der bisherigen Mitglieder des Vorstandes\noder die Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen\nund des Verwaltungsrates endet mit Inkrafttreten des\nnicht duldet.\nErsten Gesetzes zur Änderung des Forstabsatzfonds-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße         gesetzes. Bis zur Neubestellung führen die bisherigen\ngeahndet werden.                                             Inhaber ihre Ämter im bisherigen Umfange fort.\n§ 13\nSteuerfreiheit\nDer Holzabsatzfonds ist von den Steuern vom Einkom-\nmen, von der Vermögensteuer und von der Gewerbe-                                        § 15\nsteuer befreit.                                                                    (Inkrafttreten)"]}