{"id":"bgbl1-1998-68-1","kind":"bgbl1","year":1998,"number":68,"date":"1998-10-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/68#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-68-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_68.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes","law_date":"1998-09-29T00:00:00Z","page":3114,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["3114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 1998\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes\nVom 29. September 1998\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die\nBeförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2037) wird nach-\nstehend der Wortlaut des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter\nunter seiner neuen Überschrift in der seit 14. August 1998 geltenden Fassung\nbekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. das am 13. August 1975 in Kraft getretene Gesetz vom 6. August 1975\n(BGBl. I S. 2121),\n2. den am 1. Juli 1980 in Kraft getretenen Artikel 15 des Gesetzes vom 28. März\n1980 (BGBl. I S. 373),\n3. den am 1. Oktober 1980 in Kraft getretenen Artikel 5 Abs. 4 des Gesetzes\nvom 18. September 1980 (BGBl. I S. 1729),\n4. den am 1. November 1989 in Kraft getretenen Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes\nvom 9. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1830),\n5. den am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 36 des Gesetzes vom 28. Juni\n1990 (BGBl. I S. 1221),\n6. den am 14. Oktober 1990 in Kraft getretenen § 4 Abs. 1 Nr. 14 des Gesetzes\nvom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106),\n7. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 6 Abs. 119 des Gesetzes\nvom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378),\n8. den am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 8 § 4 des Gesetzes vom\n24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416),\n9. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 12 Abs. 82 des Gesetzes\nvom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325),\n10. den am 25. Juli 1996 in Kraft getretenen § 14 Abs. 2 des Gesetzes vom\n19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1019),\n11. den am 14. August 1998 in Kraft getretenen Artikel 3 des eingangs genann-\nten Gesetzes.\nBonn, den 29. September 1998\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 1998               3115\nGesetz\nüber die Beförderung gefährlicher Güter\n(Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBefG)\n§1                               Beförderung. Versandstücke, Tankcontainer, Tanks und\nGeltungsbereich                           Kesselwagen dürfen während des zeitweiligen Aufent-\nhaltes nicht geöffnet werden.\n(1) Dieses Gesetz gilt für die Beförderung gefährlicher\nGüter mit Eisenbahn-, Magnetschwebebahn-, Straßen-,\n§3\nWasser- und Luftfahrzeugen.\nErmächtigungen\nEs findet keine Anwendung auf die Beförderung\n(1) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt,\n1. innerhalb von Betrieben, in denen gefährliche Güter\nmit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen\nhergestellt, bearbeitet, verarbeitet, aufgearbeitet, gela-\nund allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Beför-\ngert, verwendet oder entsorgt werden, soweit sie auf\nderung gefährlicher Güter zu erlassen, insbesondere über\neinem abgeschlossenen Gelände stattfindet,\n1. die Zulassung der Güter zur Beförderung,\n2. (weggefallen)\n3. im grenzüberschreitenden Verkehr, wenn und soweit            2. die Verpackung, das Zusammenpacken und Zusam-\nauf den betreffenden Beförderungsvorgang Vorschrif-             menladen,\nten der Europäischen Gemeinschaften oder zwi-               3. die Kennzeichnung von Versandstücken,\nschenstaatliche Vereinbarungen oder auf solchen Vor-\n4. den Bau, die Beschaffenheit, Ausrüstung, Prüfung\nschriften oder Vereinbarungen beruhende innerstaat-\nund Kennzeichnung der Fahrzeuge und Beförde-\nliche Rechtsvorschriften unmittelbar anwendbar sind,\nrungsbehältnisse,\nes sei denn, diese Vereinbarungen nehmen auf inner-\nstaatliche Rechtsvorschriften Bezug,                        5. das Verhalten während der Beförderung,\n4. mit Bergbahnen.                                              6. die Beförderungsgenehmigungen, die Beförderungs-\nund Begleitpapiere,\n(2) Dieses Gesetz berührt nicht\n7. die Auskunfts-, Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten,\n1. Rechtsvorschriften über gefährliche Güter, die aus\nanderen Gründen als aus solchen der Sicherheit im           8. die Besetzung und Begleitung der Fahrzeuge,\nZusammenhang mit der Beförderung erlassen sind,             9. die Befähigungsnachweise, auch in den Fällen des § 5\n2. auf örtlichen Besonderheiten beruhende Sicherheits-              Abs. 2 Satz 3 Nr. 2,\nvorschriften des Bundes, der Länder oder der Gemein-       10. die Meß- und Prüfverfahren,\nden.\n11. die Schutzmaßnahmen für das Beförderungsperso-\n§2                                    nal,\nBegriffsbestimmungen                         12. das Verhalten und die Schutz- und Hilfsmaßnahmen\n(1) Gefährliche Güter im Sinne dieses Gesetzes sind              nach Unfällen mit gefährlichen Gütern,\nStoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer              13. bei der Beförderung beteiligte Personen, einschließ-\nNatur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zu-              lich ihrer ärztlichen Überwachung und Untersuchung,\nsammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffent-             des Erfordernisses von Ausbildung, Prüfung und Fort-\nliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allge-          bildung sowie zur Festlegung qualitativer Anforderun-\nmeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Ge-               gen an Lehrgangsveranstalter und Lehrkräfte,\nsundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen aus-\n14. Beauftragte in Unternehmen und Betrieben, einschließ-\ngehen können.\nlich des Erfordernisses von Ausbildung, Prüfung und\n(2) Die Beförderung im Sinne dieses Gesetzes umfaßt              Fortbildung sowie zur Festlegung qualitativer Anfor-\nnicht nur den Vorgang der Ortsveränderung, sondern                  derungen an Lehrgangsveranstalter und Lehrkräfte,\nauch die Übernahme und die Ablieferung des Gutes sowie\nzeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung, Vorbe-     15. Bescheinigungen und Meldepflichten für Abfälle, die\nreitungs- und Abschlußhandlungen (Verpacken und Aus-                gefährliche Güter sind,\npacken der Güter, Be- und Entladen), auch wenn diese           soweit dies zum Schutz gegen die von der Beförderung\nHandlungen nicht vom Beförderer ausgeführt werden. Ein         gefährlicher Güter ausgehenden Gefahren und erhebli-\nzeitweiliger Aufenthalt im Verlauf der Beförderung liegt       chen Belästigungen erforderlich ist. Die Rechtsverordnun-\nvor, wenn dabei gefährliche Güter für den Wechsel der          gen nach Satz 1 haben den Stand der Technik zu berück-\nBeförderungsart oder des Beförderungsmittels (Um-              sichtigen. Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit\nschlag) oder aus sonstigen transportbedingten Gründen          (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird nach\nzeitweilig abgestellt werden. Auf Verlangen sind Beförde-      Maßgabe des Satzes 1 Nr. 13 eingeschränkt. In den\nrungsdokumente vorzulegen, aus denen Versand- und              Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann auch geregelt wer-\nEmpfangsort feststellbar sind. Wird die Sendung nicht          den, daß bei der Beförderung gefährlicher Güter eine\nnach der Anlieferung entladen, gilt das Bereitstellen der      zusätzliche haftungsrechtliche Versicherung abzuschlie-\nLadung beim Empfänger zur Entladung als Ende der               ßen und nachzuweisen ist.","3116            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 1998\n(2) Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungs-        für Strahlenschutz, die Bundesanstalt für Materialfor-\nvorschriften nach Absatz 1 können auch zur Durchführung      schung und -prüfung, das Bundesinstitut für gesundheitli-\noder Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen              chen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin, das Eisen-\nGemeinschaften und zur Erfüllung von Verpflichtungen         bahn-Bundesamt, das Kraftfahrt-Bundesamt, die Physi-\naus zwischenstaatlichen Vereinbarungen erlassen wer-         kalisch-Technische Bundesanstalt, das Robert-Koch-\nden. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1, die der        Institut, das Umweltbundesamt und das Wehrwissen-\nVerwirklichung neuer Erkenntnisse hinsichtlich der inter-    schaftliche Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe\nnationalen Beförderung gefährlicher Güter auf dem Gebiet     auch für den Bereich für zuständig erklären, in dem die\nder See- und Binnenschiffahrt dienen, sowie Rechtsver-       Länder dieses Gesetz und die auf ihm beruhenden\nordnungen zur Inkraftsetzung von Abkommen nach Arti-         Rechtsvorschriften auszuführen hätten. Das Bundesmini-\nkel 5 § 2 des Anhanges B des Übereinkommens über             sterium für Verkehr kann ferner durch Rechtsverordnung\nden internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980         mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß\n(COTIF-Übereinkommen, BGBl. 1985 II S. 132), erläßt das      1. die Industrie- und Handelskammern für die Durch-\nBundesministerium für Verkehr ohne Zustimmung des                führung, Überwachung und Anerkennung der Ausbil-\nBundesrates; diese Rechtsverordnungen bedürfen jedoch            dung, Prüfung und Fortbildung von am Gefahrgut-\nder Zustimmung des Bundesrates, wenn sie die Einrich-            transport beteiligten Personen, für die Erteilung von\ntung der Landesbehörden oder die Regelung ihres Ver-             Bescheinigungen sowie für die Anerkennung von Lehr-\nwaltungsverfahrens betreffen.                                    gängen, Lehrgangsveranstaltern und Lehrkräften zu-\n(3) (weggefallen)                                             ständig sind und insoweit Einzelheiten durch Satzun-\ngen regeln sowie\n(4) Soweit Sicherheitsgründe und die Eigenart des Ver-\nkehrsmittels es zulassen, soll die Beförderung gefährlicher  2. Sachverständige und sachkundige Personen für Prü-\nGüter mit allen Verkehrsmitteln einheitlich geregelt wer-        fungen, Überwachungen und Bescheinigungen hin-\nden.                                                             sichtlich der Beförderung gefährlicher Güter zuständig\nsind. Die in Satz 3 Nr. 2 Genannten unterliegen der Auf-\n(5) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind Aus-\nsicht der Länder und dürfen im Bereich eines Landes\nnahmen für die Bundeswehr, in ihrem Auftrag hoheitlich\nnur tätig werden, wenn sie dazu von der zuständigen\ntätige zivile Unternehmen, ausländische Streitkräfte, den\nobersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten\nBundesgrenzschutz und die Polizeien, die Feuerwehren,\noder der nach Landesrecht zuständigen Stelle entspre-\ndie Einheiten und Einrichtungen des Katastrophen-\nchend ermächtigt worden sind.\nschutzes sowie die Kampfmittelräumdienste der Länder\noder Kommunen zuzulassen, soweit dies Gründe der                (3) Soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen oder\nVerteidigung, polizeiliche Aufgaben oder die Aufgaben        Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften auf die zu-\nder Feuerwehren, des Katastrophenschutzes oder der           ständigen Behörden der Vertragsstaaten Bezug nehmen,\nKampfmittelräumung erfordern. Ausnahmen nach Satz 1          gilt für die Bestimmung dieser Behörden durch Rechtsver-\nsind für den Bundesnachrichtendienst zuzulassen, soweit      ordnung Absatz 2 entsprechend.\ner im Rahmen seiner Aufgaben für das Bundesministerium          (4) (weggefallen)\nder Verteidigung tätig wird und soweit sicherheitspoliti-\nsche Interessen dies erfordern.                                 (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu be-\nstimmen, daß der Vollzug dieses Gesetzes und der auf\n§4                               dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen in Fällen,\n(weggefallen)                         in denen gefährliche Güter durch die Bundeswehr, in\nihrem Auftrag hoheitlich tätige zivile Unternehmen, aus-\n§5                               ländische Streitkräfte, den Bundesnachrichtendienst oder\nden Bundesgrenzschutz befördert werden, Bundesbehör-\nZuständigkeiten                         den obliegt, soweit dies Gründe der Verteidigung, sicher-\n(1) Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes, Magnet-        heitspolitische Interessen oder die Aufgaben des Bundes-\nschwebebahnen, im Luftverkehr sowie auf dem Gebiet der       grenzschutzes erfordern.\nSee- und Binnenschiffahrt auf Bundeswasserstraßen               (6) (weggefallen)\neinschließlich der bundeseigenen Häfen obliegt die Wahr-\nnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz und nach                                            §6\nden auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften dem Bund in\nbundeseigener Verwaltung. Unberührt bleiben die Zustän-                         Allgemeine Ausnahmen\ndigkeiten für die Hafenaufsicht (Hafenpolizei) in den nicht     Das Bundesministerium für Verkehr kann allgemeine\nvom Bund betriebenen Stromhäfen an Bundeswasser-             Ausnahmen von den auf diesem Gesetz beruhenden\nstraßen.                                                     Rechtsverordnungen durch Rechtsverordnung mit Zu-\n(2) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt,    stimmung des Bundesrates zulassen für die Beförderung\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-           gefährlicher Güter mit\nrates die für die Ausführung dieses Gesetzes und der auf     1. Eisenbahn- oder Straßenfahrzeugen im Rahmen des\nihm beruhenden Rechtsvorschriften zuständigen Behör-             Artikels 6 der Richtlinie 96/49/EG des Rates vom\nden und Stellen zu bestimmen, soweit es sich um den              23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften\nBereich der bundeseigenen Verwaltung handelt. Wenn               der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung\nund soweit der Zweck des Gesetzes durch das Verwal-              gefährlicher Güter und des Artikels 6 der Richtlinie\ntungshandeln der Länder nicht erreicht werden kann, kann         94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur\ndas Bundesministerium für Verkehr durch Rechtsverord-            Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa-\nnung mit Zustimmung des Bundesrates das Bundesamt                ten für den Gefahrguttransport auf der Straße,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 1998              3117\n2. Fahrzeugen, die nach Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a der      werden. Das Bundesministerium für Verkehr bestimmt\nRichtlinie 94/55/EG in den Geltungsbereich des Geset-     den jeweiligen Umfang der Anhörung und die anzuhören-\nzes einbezogen werden,                                    den Verbände und Sachverständigen.\n3. Wasserfahrzeugen,\n§ 7b\n4. Luftfahrzeugen.\nBeirat\n§7                                  (1) Beim Bundesministerium für Verkehr wird ein\nSofortmaßnahmen                         Gefahrgut-Verkehrs-Beirat (Beirat) eingesetzt.\n(1) Das Bundesministerium für Verkehr kann die Beför-         (2) Der Beirat hat die Aufgabe, das Bundesministerium\nderung bestimmter gefährlicher Güter mit Wasser- und          für Verkehr hinsichtlich der sicheren Beförderung gefährli-\nLuftfahrzeugen untersagen oder nur unter Bedingungen          cher Güter, insbesondere der Durchführung dieses Geset-\nund Auflagen gestatten, wenn sich die geltenden Sicher-       zes, zu beraten.\nheitsvorschriften als unzureichend zur Einschränkung der         (3) Dem Beirat sollen insbesondere sachverständige\nvon der Beförderung ausgehenden Gefahren herausstel-          Personen aus dem Kreis der\nlen und eine Änderung der Rechtsvorschriften in dem\nnach § 3 vorgesehenen Verfahren nicht abgewartet wer-         1. Sicherheitsbehörden und -organisationen im Sinne\nden kann. Allgemeine Anordnungen dieser Art trifft das            von § 7a Abs. 1,\nBundesministerium für Verkehr durch Rechtsverordnung          2. Länder,\nohne Zustimmung des Bundesrates.\n3. Verbände der Wirtschaft, einschließlich der Verkehrs-\n(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für den Fall, daß sich bei der     wirtschaft,\nBeförderung von Gütern, die bisher nicht den Vorschriften\nfür die Beförderung gefährlicher Güter unterworfen waren,     4. Gewerkschaften und\neine Gefährdung im Sinne von § 2 Abs. 1 herausstellt.         5. Wissenschaft\n(3) Auf Grund von Absatz 1 und 2 getroffene Anordnun-      angehören. Das Bundesministerium für Verkehr bestimmt\ngen gelten ein Jahr, sofern sie nicht vorher zurückgenom-     die Zahl der Beiratsmitglieder und benennt die dem Beirat\nmen werden.                                                   angehörenden Stellen im einzelnen.\n(4) Das Bundesministerium für Verkehr kann nach vor-          (4) Die Bundesministerien haben das Recht, in Sitzun-\nheriger Genehmigung der Kommission der Europäischen           gen des Beirats vertreten zu sein und gehört zu werden.\nGemeinschaften die Beförderung bestimmter gefährlicher\nGüter mit Eisenbahn- und Straßenfahrzeugen untersagen                                         §8\noder nur unter Bedingungen oder Auflagen gestatten,\nwenn sich die geltenden Sicherheitsvorschriften bei einem                      Sicherungsmaßnahmen,\nUnfall oder Zwischenfall als unzureichend herausgestellt              Zurückweisen von Gefahrguttransporten\nhaben und dringender Handlungsbedarf besteht. Satz 1             (1) Wenn ein Fahrzeug, mit dem gefährliche Güter beför-\ngilt sinngemäß für den Fall, daß sich bei der Beförderung     dert werden, nicht den jeweils geltenden Vorschriften über\nvon Gütern, die bisher nicht den Vorschriften für die Beför-  die Beförderung gefährlicher Güter entspricht oder die\nderung gefährlicher Güter unterworfen waren, eine Gefahr      vorgeschriebenen Papiere nicht vorgelegt werden, kön-\nim Sinne von § 2 Abs. 1 herausstellt. Auf Grund von Satz 1    nen die für die Überwachung zuständigen Behörden die\nund 2 getroffene Anordnungen werden entsprechend der          zur Behebung des Mangels erforderlichen Maßnahmen\nFestlegung der Kommission der Europäischen Gemein-            treffen und erforderlichenfalls die Fortsetzung der Fahrt\nschaften befristet.                                           untersagen, bis die Voraussetzungen zur Weiterfahrt\nerfüllt sind. Im grenzüberschreitenden Verkehr können\n§ 7a                             Fahrzeuge, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäi-\nAnhörung                            schen Union oder einem anderen Vertragsstaat des\n(1) Vor dem Erlaß von Rechtsverordnungen nach den          Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\n§§ 3, 6 und 7 sollen Sicherheitsbehörden und -organisa-       zugelassen sind und in das Hoheitsgebiet der Bundes-\ntionen angehört werden, insbesondere                          republik Deutschland einfahren wollen, in Fällen des\nSatzes 1 an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der\n1. das Bundesamt für Strahlenschutz,                          Europäischen Union zurückgewiesen werden.\n2. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,         (2) Absatz 1 gilt für die Ladung entsprechend.\n3. das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucher-\nschutz und Veterinärmedizin,                                                              §9\n4. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,                                          Überwachung\n5. das Robert-Koch-Institut,                                     (1) Die Beförderung gefährlicher Güter unterliegt der\n6. das Umweltbundesamt,                                       Überwachung durch die zuständigen Behörden.\n7. das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Explo-          (2) Die für die Beförderung gefährlicher Güter Verant-\nsiv- und Betriebsstoffe und                               wortlichen (Absatz 5) haben den für die Überwachung\nzuständigen Behörden und deren Beauftragten die zur\n8. das Eisenbahn-Bundesamt.                                   Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte unver-\n(2) Verbände und Sachverständige der beteiligten Wirt-     züglich zu erteilen. Die von der zuständigen Behörde mit\nschaft einschließlich der Verkehrswirtschaft sollen vor       der Überwachung beauftragten Personen sind befugt,\ndem Erlaß der Rechtsverordnungen nach Absatz 1 gehört         Grundstücke, Betriebsanlagen, Geschäftsräume, Fahr-","3118            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 1998\nzeuge und zur Verhütung dringender Gefahren für die          schen Union oder einem anderen Vertragsstaat des\nöffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die    Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nAllgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und       sind den dort zuständigen Behörden im Rahmen ihrer\nGesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen           Zuständigkeit mitzuteilen. Zugleich können die genannten\nauch die Wohnräume des Auskunftspflichtigen zu be-           Behörden ersucht werden, gegenüber dem betreffenden\ntreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen        Unternehmen angemessene Maßnahmen zu ergreifen.\nund die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflich-       Sofern diese Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei\ntigen einzusehen. Der Auskunftspflichtige hat diese Maß-     schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen eines\nnahmen zu dulden. Er hat den mit der Überwachung             Unternehmens mit Sitz im Inland die zuständige deutsche\nbeauftragten Personen auf Verlangen Proben und Muster        Behörde ersuchen, angemessene Maßnahmen zu ergrei-\nvon gefährlichen Stoffen und Gegenständen oder Muster        fen, hat diese den ersuchenden Behörden mitzuteilen, ob\nvon Verpackungen zum Zwecke der amtlichen Untersu-           und welche Maßnahmen ergriffen wurden.\nchung zu übergeben. Das Grundrecht der Unverletzlich-\n(3) Schwerwiegende oder wiederholte Verstöße mit\nkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird\neinem Fahrzeug, das in einem Mitgliedstaat der Europäi-\ninsoweit eingeschränkt. Der Auskunftspflichtige hat der\nschen Union oder einem anderen Vertragsstaat des\nfür die Überwachung zuständigen Behörde bei der Durch-\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nführung der Überwachungsmaßnahmen die erforderlichen\nHilfsmittel zu stellen und die nötige Mithilfe zu leisten.   zugelassen ist, sind den dort zuständigen Behörden im\nRahmen ihrer Zuständigkeit mitzuteilen. Zugleich können\n(2a) Überwachungsmaßnahmen können sich auch auf           die genannten Behörden ersucht werden, gegenüber dem\nBrief- und andere Postsendungen beziehen. Die von der        betreffenden Fahrzeughalter angemessene Maßnahmen\nzuständigen Behörde mit der Überwachung beauftragten         zu ergreifen. Sofern diese Behörden im Rahmen ihrer\nPersonen sind nur dann befugt, verschlossene Brief- und      Zuständigkeit bei schwerwiegenden oder wiederholten\nandere Postsendungen zu öffnen oder sich auf sonstige        Verstößen mit einem Fahrzeug, das im Inland zugelassen\nWeise von ihrem Inhalt Kenntnis zu verschaffen, wenn Tat-    ist, die zuständige deutsche Behörde um angemessene\nsachen die Annahme begründen, daß sich darin gefährli-       Maßnahmen ersuchen, hat diese den ersuchenden Behör-\nche Güter im Sinne des § 2 Abs. 1 befinden und von die-      den mitzuteilen, ob und welche Maßnahmen ergriffen wur-\nsen eine Gefahr ausgeht. Das Grundrecht des Brief- und       den.\nPostgeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird\ninsoweit eingeschränkt. Absatz 2 gilt für die Durchführung      (4) Ergibt eine Kontrolle, der ein in einem anderen Mit-\nvon Überwachungsmaßnahmen entsprechend.                      gliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen\nVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Überwa-       Wirtschaftsraum zugelassenes Fahrzeug unterzogen wird,\nchung von Fertigungen von Verpackungen, Behältern            Tatsachen, die Anlaß zu der Annahme geben, daß schwer-\n(Containern) und Fahrzeugen, die nach Baumustern her-        wiegende Verstöße gegen Vorschriften über die Beförde-\ngestellt werden, welche in den Vorschriften für die Beför-   rung gefährlicher Güter vorliegen, die bei dieser Kontrolle\nderung gefährlicher Güter festgelegt sind.                   nicht festgestellt werden können, wird den zuständigen\n(4) Der zur Erteilung der Auskunft Verpflichtete kann die Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten der Europäi-\nAuskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwor-       schen Union und der anderen Vertragsstaaten des Ab-\ntung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3   kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum dieser\nder Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der          Sachverhalt mitgeteilt. Führt eine zuständige deutsche\nGefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens     Behörde auf eine entsprechende Mitteilung einer zustän-\nnach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen          digen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen\nwürde.                                                       Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkom-\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Kon-\n(5) Verantwortlicher für die Beförderung ist, wer als     trolle in einem inländischen Unternehmen durch, so wer-\nUnternehmer oder als Inhaber eines Betriebes                 den die Ergebnisse dem anderen betroffenen Staat mit-\n1. gefährliche Güter verpackt, verlädt, versendet, beför-    geteilt.\ndert, entlädt, empfängt oder auspackt oder\n(5) Mitteilungen und Ersuchen nach den Absätzen 2\n2. Verpackungen, Behälter (Container) oder Fahrzeuge         bis 4 im Straßenverkehr sind über das Bundesamt für\nzur Beförderung gefährlicher Güter gemäß Absatz 3        Güterverkehr zu leiten.\nherstellt.\n(6) Das Bundesamt für Güterverkehr darf zum Zweck\nder Feststellung von wiederholten Verstößen nach den\n§ 9a\nAbsätzen 2 und 3 folgende personenbezogene Daten über\nAmtshilfe und Datenschutz                    abgeschlossene Bußgeldverfahren, bei denen es Verwal-\n(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten bei der      tungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes\nGewährung von Amtshilfe gegenüber zuständigen Behör-         über Ordnungswidrigkeiten ist, oder die ihr von einer\nden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und           anderen zuständigen Verwaltungsbehörde übermittelt\nanderer Vertragsstaaten des Abkommens über den               wurden, in Dateien speichern und verändern:\nEuropäischen Wirtschaftsraum im Rahmen der Überwa-           1. Name, Anschrift und Geburtsdatum der Betroffenen\nchung der Beförderung gefährlicher Güter ist nur zulässig,       sowie Name und Anschrift des Unternehmens,\nsoweit dies zur Verfolgung von schwerwiegenden oder\n2. Zeit und Ort der Begehung der Ordnungswidrigkeit,\nwiederholten Verstößen gegen Vorschriften über die Be-\nförderung gefährlicher Güter erforderlich ist.               3. die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit,\n(2) Schwerwiegende oder wiederholte Verstöße eines        4. Bußgeldbescheide mit dem Datum ihres Erlasses und\nUnternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäi-        dem Datum des Eintritts ihrer Rechtskraft, gerichtliche","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 1998                 3119\nEntscheidungen in Bußgeldsachen mit dem Datum des              (3) (weggefallen)\nEintritts ihrer Rechtskraft und                                (4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 und 2\n5. die Höhe der Geldbuße.                                        kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche\nMark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5\nDas Bundesamt darf diese Daten nutzen, soweit es für den\nmit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark\nin Satz 1 genannten Zweck erforderlich ist. Zur Feststel-\ngeahndet werden.\nlung der Wiederholungsfälle hat es die Zuwiderhandlun-\ngen der Angehörigen desselben Unternehmens zusam-                   (5) Wird eine Zuwiderhandlung nach Absatz 1 bei der\nmenzuführen. Die nach Satz 1 gespeicherten Daten sind            Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße in einem\nzwei Jahre nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bußgeld-        Unternehmen begangen, das im Geltungsbereich des\nbescheides oder der gerichtlichen Entscheidung zu                Gesetzes weder seinen Sitz noch eine geschäftliche Nie-\nlöschen, wenn in dieser Zeit keine weiteren Eintragungen         derlassung hat, und hat auch der Betroffene im Geltungs-\nim Sinne von Satz 1 Nr. 4 hinzugekommen sind. Sie sind           bereich des Gesetzes keinen Wohnsitz, so ist Verwal-\nspätestens fünf Jahre nach ihrer Speicherung zu löschen.         tungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes\nüber Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt für Güterver-\n(7) Die zuständigen Verwaltungsbehörden im Sinne des\nkehr.\n§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nübermitteln dem Bundesamt für Güterverkehr nach Eintritt            (6) § 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Aufgaben\nder Rechtskraft des Bußgeldbescheides oder nach dem              des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom\nEintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung die      15. Februar 1956 (BGBl. II S. 317), zuletzt geändert durch\nin Absatz 6 Satz 1 genannten Daten.                              Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Januar 1975 zu dem\nInternationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen vom\n(8) Der Empfänger der Mitteilung oder des Ersuchens ist\n23. Juni 1969 (BGBl. 1975 II S. 65), bleibt unberührt.\ndarauf hinzuweisen, daß die übermittelten Daten nur zu\ndem Zweck genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung\nsie ihm übermittelt werden.                                                                  § 11\n(9) Die Übermittlung von Daten unterbleibt, wenn durch                               (weggefallen)\nsie schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträch-\ntigt würden, insbesondere wenn im Empfängerland ein                                          § 12\nangemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet\nist. Daten über schwerwiegende Verstöße gegen anwend-                                      Kosten\nbare Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter           (1) Für Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und\ndürfen auch mitgeteilt werden, wenn im Empfängerland             Untersuchungen nach diesem Gesetz und den auf ihm\nkein angemessener Datenschutzstandard gewährleistet              beruhenden Rechtsvorschriften werden Kosten (Gebüh-\nist.                                                             ren und Auslagen) erhoben. Das Verwaltungskostenge-\n(10) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermäch-           setz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) findet Anwendung.\ntigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnun-               (2) Das Bundesministerium für Verkehr bestimmt durch\ngen und allgemeine Verwaltungsvorschriften über das              Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände\nVerfahren bei der Erhebung, Speicherung und Übermitt-            näher und sieht dabei feste Sätze oder Rahmensätze vor.\nlung der Daten nach den Absätzen 2 bis 9 zu erlassen.            Die Gebühr beträgt mindestens zehn Deutsche Mark; sie\ndarf im Einzelfall fünfzigtausend Deutsche Mark nicht\n§ 10                             übersteigen.\nOrdnungswidrigkeiten                           (3) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann\nbestimmt werden, daß die für die Prüfung oder Untersu-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-        chung zulässige Gebühr auch erhoben werden darf, wenn\nlässig                                                           die Prüfung oder Untersuchung ohne Verschulden der\n1. einer Rechtsverordnung nach § 3, § 6, § 7 Abs. 1 Satz 2       prüfenden oder untersuchenden Stelle und ohne ausrei-\noder § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 2         chende Entschuldigung des Antragstellers am festgesetz-\nzuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-        ten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen\nbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,               werden mußte.\n2. einer vollziehbaren Untersagung oder Auflage nach § 7            (4) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläubiger\nAbs. 1 Satz 1 oder § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 7         der Bund ist, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundes-\nAbs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt,                               rates.\n3. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 oder § 9 Abs. 3 in Verbin-                                     § 13\ndung mit § 9 Abs. 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,                 (Änderungen anderer Gesetze)\n4. einer Duldungspflicht nach § 9 Abs. 2 Satz 3 oder einer\nÜbergabepflicht nach § 9 Abs. 2 Satz 4, jeweils auch in                                 § 14\nVerbindung mit § 9 Abs. 3, zuwiderhandelt oder                                     (weggefallen)\n5. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 6 die erforderlichen Hilfs-\nmittel nicht stellt oder die nötige Mithilfe nicht leistet.                             § 15\n(2) (weggefallen)                                                                    (Inkrafttreten)"]}