{"id":"bgbl1-1998-67-2","kind":"bgbl1","year":1998,"number":67,"date":"1998-10-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/67#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-67-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_67.pdf#page=26","order":2,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Handwerksordnung","law_date":"1998-09-24T00:00:00Z","page":3074,"pdf_page":26,"num_pages":38,"content":["3074            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998\nBekanntmachung\nder Neufassung der Handwerksordnung\nVom 24. September 1998\nAuf Grund des Artikels 7 des Zweiten Gesetzes zur             15. den am 1. Oktober 1984 in K raft getretenen Artikel 1\nÄnderung der Handwerksordnung und anderer hand-                        Nr. 3 und den am 1. August 1984 in K raft getretenen\nwerksrechtlicher Vorschriften vom 25. M ärz 1998 (B GB l. I            Artikel 4 des Gesetzes vom 25. J uli 1984 (B GB l. I\nS . 596) wird nachstehend der Wortlaut der Handwerks-                  S . 1008),\nordnung in der seit 1. April 1998 geltenden Fassung              16. den am 1. M ai 1986 in K raft getretenen Artikel 18 des\nbekanntgemacht.                                                        Gesetzes vom 18. Februar 1986 (B GB l. I S . 265),\nDie Neufassung berücksichtigt:                                17. den am 1. M ai 1986 in K raft getretenen Artikel 4 des\n1. die Fassung der B ekanntmachung vom 28. Dezember                   Gesetzes vom 24. April 1986 (B GB l. I S . 560),\n1965 (B GB l. 1966 I S . 1),                                18. den am 25. Dezember 1987 in K raft getretenen\n2. den am 1. Oktober 1968 in K raft getretenen Artikel 67             Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 1987\ndes Gesetzes vom 24. M ai 1968 (B GB l. I S . 503),               (B GB l. I S . 2807),\n3. dem an 1. April 1970 in K raft getretenen Artikel 69 des     19. den am 1. August 1989 in K raft getretenen Artikel 1\nGesetzes vom 25. J uni 1969 (B GB l. I S . 645),                  der Verordnung vom 19. M ärz 1989 (B GB l. I S . 551),\n4. den am 1. S eptember 1969 in K raft getretenen § 100         20. den am 1. J uli 1990 in K raft getretenen Artikel 43 des\ndes Gesetzes vom 14. August 1969 (B GB l. I S . 1112),            Gesetzes vom 28. J uni 1990 (B GB l. I S . 1221),\n5. den am 1. J anuar 1970 in K raft getretenen § 55 Nr. 14      21. den am 1. J anuar 1992 in K raft getretenen Artikel 1\ndes Gesetzes vom 28. August 1969 (B GB l. I S . 1513),            der Verordnung vom 9. Dezember 1991 (B GB l. I\nS . 2169),\n6. den am 1. J anuar 1975 in K raft getretenen Artikel 175\ndes Gesetzes vom 2. M ärz 1974 (B GB l. I S . 469),         22. den am 1. J anuar 1994 in K raft getretenen Artikel 57\ndes Gesetzes vom 27. April 1993 (B GB l. I S . 512,\n7. den am 1. J anuar 1975 in K raft getretenen Artikel 8              2436),\ndes Gesetzes vom 31. J uli 1974 (B GB l. I S . 1713),\n23. den am 1. J anuar 1994 in K raft getretenen Artikel 1 des\n8. den am 1. April 1975 in K raft getretenen Artikel 17 des           Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (B GB l. I S . 2256),\nGesetzes vom 10. M ärz 1975 (B GB l. I S . 685),\n24. den am 1. J anuar 1999 in K raft tretenden Artikel 72\n9. den am 21. M ärz 1975 in K raft getretenen Artikel 24              des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (B GB l. I S . 2911),\ndes Gesetzes vom 18. M ärz 1975 (B GB l. I S . 705),\n25. den am 1. J anuar 1997 in K raft getretenen Artikel 15\n10. den am 1. M ai 1976 in K raft getretenen § 64 des                  des Gesetzes vom 7. August 1996 (B GB l. I S . 1254),\nGesetzes vom 12. April 1976 (B GB l. I S . 965),\n26. den am 14. Oktober 1997 in K raft getretenen Arti-\n11. den am 1. J anuar 1977 in K raft getretenen § 25 des               kel 33 der Verordnung vom 21. S eptember 1997\nGesetzes vom 24. August 1976 (B GB l. I S . 2525),                (B GB l. I S . 2390),\n12. den am 1. August 1978 in K raft getretenen Artikel 1         27. den am 24. Dezember 1997 in K raft getretenen Arti-\nder Verordnung vom 10. J uli 1978 (B GB l. I S . 984),            kel 2 Abs. 21 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997\n13. den am 1. August 1981 in K raft getretenen Artikel 1               (B GB l. I S . 3108),\nder Verordnung vom 25. J uni 1981 (B GB l. I S . 572),      28. den am 1. April 1998 in K raft getretenen Artikel 1 des\n14. den am 1. August 1984 in K raft getretenen Artikel 1               Gesetzes vom 25. M ärz 1998 (B GB l. I S . 596) und\nder Verordnung vom 2. November 1983 (B GB l. I              29. den am 24. J uni 1998 in K raft getretenen Artikel 4 des\nS . 1354),                                                        Gesetzes vom 16. J uni 1998 (B GB l. I S . 1300, 2903).\nB onn, den 24. S eptember 1998\nD er B und es minis ter für W irts c haft\nR exro d t","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998                      3075\nGesetz\nzur Ordnung des Handwerks\n(Handwerksordnung)\nI n h a lts ü b e rs ic h t\nI. Teil: Ausübung eines Handwerks                         §§                                                                    Nr.\n1. Abschnitt: B erechtigung zum selbständigen                         4. Gruppe:      B ekleidungs-, Textil-\nB etrieb eines Handwerks              1 –     5a                     und Ledergewerbe                       47 – 56\n2. Abschnitt: Handwerksrolle                           6 – 17         5. Gruppe:      Nahrungsmittelgewerbe                  57 – 62\n3. Abschnitt: Handwerksähnliches Gewerbe             18 – 20          6. Gruppe:      Gewerbe für Gesundheits- und\nK örperpflege sowie der\nchemischen und\nII. Teil: Berufsbildung im Handwerk                                                  Reinigungsgewerbe                      63 – 71\n1. Abschnitt: B erechtigung zum Einstellen                            7. Gruppe:      Glas-, P apier-, keramische und\nund Ausbilden                       21 – 24                          sonstige Gewerbe                       72 – 94\n2. Abschnitt: Ausbildungsordnung, Änderung\nAnlage B: Verzeichnis der Gewerbe, die\nder Ausbildungszeit                 25 – 27b\nhandwerksähnlich betrieben\n3. Abschnitt: Verzeichnis der B erufsausbildungs-                                  werden können\nverhältnisse                        28 – 30          1. Gruppe:      B au- und Ausbaugewerbe                  1– 9\n4. Abschnitt: P rüfungswesen                         31 – 40          2. Gruppe:      M etallgewerbe                         10 – 16\n5. Abschnitt: Regelung und Überwachung der                            3. Gruppe:      Holzgewerbe                            17 – 25\nB erufsausbildung                   41 – 41a\n4. Gruppe:      B ekleidungs-, Textil- und\n6. Abschnitt: B erufliche Fortbildung, berufliche                                     Ledergewerbe                           26 – 40\nUmschulung                          42 – 42a\n5. Gruppe:      Nahrungsmittelgewerbe                  41 – 43\n7. Abschnitt: B erufliche B ildung B ehinderter      42b – 42c\n6. Gruppe:      Gewerbe für Gesundheits- und\n8. Abschnitt: B erufsbildungsausschuß                43 – 44b                         K örperpflege sowie der chemischen\nund Reinigungsgewerbe                  44 – 49\n7. Gruppe:      S onstige Gewerbe                      50 – 57\nIII. Teil: Meisterprüfung, Meistertitel\n1. Abschnitt: M eisterprüfung                        45 – 50a         Anlage C : Wahlordnung für die Wahlen der                  §§\n2. Abschnitt: M eistertitel                          51                            Mitglieder der Vollversammlung\nder Handwerkskammern\n1. Abschnitt: Zeitpunkt der Wahl, Wahlleiter und\nIV. Teil: Organisation des Handwerks                                                  Wahlausschuß                             1, 2\n1. Abschnitt: Handwerksinnungen                      52 – 78          2. Abschnitt: Wahlbezirk                                 3\n2. Abschnitt: Innungsverbände                        79 – 85          3. Abschnitt: S timmbezirke                              4\n3. Abschnitt: K reishandwerkerschaften               86 – 89          4. Abschnitt: Abstimmungsvorstand                        5, 6\n4. Abschnitt: Handwerkskammern                       90 –116          5. Abschnitt: Wahlvorschläge                             7–11\n6. Abschnitt: Wahl                                     12–18\nV. Teil: Bußgeld-, Übergangs- und Schlußvorschriften                  7. Abschnitt: Engere Wahl                              19\n1. Abschnitt: B ußgeldvorschriften                  117 –118a         8. Abschnitt: Wegfall der Wahlhandlung                 20\n2. Abschnitt: Übergangsvorschriften                 119 –124a         9. Abschnitt: B eschwerdeverfahren, K osten            21, 22\n3. Abschnitt: S chlußvorschriften                   125               Anlage: M uster des Wahlberechtigungsscheins\nAnlage D: Art der personenbezogenen Daten\nAnlage A: Verzeichnis der Gewerbe,                        Nr.                      in der Handwerksrolle, in dem Verzeichnis\ndie als Handwerk betrieben                                           der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe\nwerden können                                                        und in der Lehrlingsrolle\n1. Gruppe:       B au- und Ausbaugewerbe                 1 – 15       I.   Handwerksrolle\n2. Gruppe:       Elektro- und M etallgewerbe           16 – 37        II. Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher B etriebe\n3. Gruppe:       Holzgewerbe                            38 – 46       III. Lehrlingsrolle","3076             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998\nErster Teil                            1. Arbeiten für den Hauptbetrieb oder für andere dem\nInhaber des Hauptbetriebs ganz oder überwiegend\nAusübung eines Handwerks\ngehörende B etriebe ausführen oder\nE rs ter A b s c hnitt                      2. Leistungen an Dritte bewirken, die\nB erec htig ung z um s elb s tänd ig en                     a) als handwerkliche Arbeiten untergeordneter Art zur\nB etrieb eines H and w erk s                              gebrauchsfertigen Überlassung üblich sind oder\nb) in unentgeltlichen P flege-, Instandhaltungs- oder\n§1                                         Instandsetzungsarbeiten bestehen oder\n(1) Der selbständige B etrieb eines Handwerks als ste-           c) in entgeltlichen P flege-, Instandhaltungs- oder\nhendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle ein-                    Instandsetzungsarbeiten an solchen Gegenständen\ngetragenen natürlichen und juristischen P ersonen und                    bestehen, die in dem Hauptbetrieb selbst erzeugt\nP ersonengesellschaften (selbständige Handwerker) ge-                    worden sind, sofern die Übernahme dieser Arbeiten\nstattet. P ersonengesellschaften im S inne dieses Gesetzes               bei der Lieferung vereinbart worden ist, oder\nsind P ersonenhandelsgesellschaften und Gesellschaften\ndes B ürgerlichen Rechts.                                           d) auf einer vertraglichen oder gesetzlichen Gewähr-\nleistungspflicht beruhen.\n(2) Ein Gewerbebetrieb ist Handwerksbetrieb im S inne\ndieses Gesetzes, wenn er handwerksmäßig betrieben\nwird und ein Gewerbe vollständig umfaßt, das in der An-                                            § 4*)\nlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden,           (1) Nach dem Tod eines selbständigen Handwerkers\ndie für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche             dürfen der Ehegatte, der Erbe bis zur Vollendung des\nTätigkeiten).                                                   fünfundzwanzigsten Lebensjahres, der Testamentsvoll-\n(3) Das B undesministerium für Wirtschaft wird ermäch-       strecker, Nachlaßverwalter, Nachlaßkonkursverwalter oder\ntigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des B un-           Nachlaßpfleger den B etrieb fortführen. Die Handwerks-\ndesrates die Anlage A zu diesem Gesetz dadurch zu               kammer kann Erben bis zur Dauer von zwei J ahren über\nändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz         das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus die Fortführung\noder teilweise zusammenfaßt oder trennt, B ezeichnungen         des B etriebs gestatten. Das gleiche gilt für Erben, die beim\nfür sie festsetzt oder die Gewerbegruppen aufteilt, soweit      Tod des Handwerkers das fünfundzwanzigste Lebensjahr\nes die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfor-        bereits vollendet haben.\ndert.                                                              (2) Nach Ablauf eines J ahres seit dem Tod des selbstän-\n§2                                digen Handwerkers darf der B etrieb nur fortgeführt wer-\nDie Vorschriften dieses Gesetzes für selbständige            den, wenn er von einem Handwerker geleitet wird, der die\nHandwerker gelten auch                                          Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle\nerfüllt; die Handwerkskammer kann in Härtefällen diese\n1. für gewerbliche B etriebe des B undes, der Länder, der       Frist verlängern. Zur Verhütung von Gefahren für die\nGemeinden und der sonstigen juristischen P ersonen          öffentliche S icherheit kann die höhere Verwaltungsbehör-\ndes öffentlichen Rechts, in denen Waren zum Absatz          de bereits vor Ablauf der in S atz 1 genannten Frist die\nan Dritte handwerksmäßig hergestellt oder Leistungen        Fortführung des B etriebs davon abhängig machen, daß er\nfür Dritte handwerksmäßig bewirkt werden,                   von einem Handwerker geleitet wird, der die Vorausset-\n2. für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Ver-          zungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt.\nsorgungs- oder sonstigen B etrieb der in Nummer 1              (3) Nach dem Tod eines den B etrieb einer P ersonen-\nbezeichneten öffentlich-rechtlichen S tellen verbunden      gesellschaft leitenden Gesellschafters (§ 7 Abs. 4) dürfen\nsind,                                                       der Ehegatte oder der Erbe bis zur Vollendung des fünf-\n3. für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Unter-        undzwanzigsten Lebensjahres die Leitung des B etriebs\nnehmen des Handwerks, der Industrie, des Handels,           für die Dauer eines J ahres übernehmen, ohne die Voraus-\nder Landwirtschaft oder sonstiger Wirtschafts- und          setzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle zu\nB erufszweige verbunden sind.                               erfüllen; die Handwerkskammer kann in Härtefällen diese\nFrist verlängern. Zur Verhütung von Gefahren für die\n§3                                öffentliche S icherheit kann die höhere Verwaltungsbehör-\n(1) Ein handwerklicher Nebenbetrieb im S inne des § 2        de die Fortführung des B etriebs davon abhängig machen,\nNr. 2 und 3 liegt vor, wenn in ihm Waren zum Absatz an          daß er von einem Handwerker geleitet wird, der die Vor-\nDritte handwerksmäßig hergestellt oder Leistungen für           aussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle\nDritte handwerksmäßig bewirkt werden, es sei denn, daß          erfüllt.\neine solche Tätigkeit nur in unerheblichem Umfang aus-             (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\ngeübt wird, oder daß es sich um einen Hilfsbetrieb han-         Rechtsverordnung die zuständigen B ehörden abwei-\ndelt.                                                           chend von Absatz 2 S atz 2 und Absatz 3 S atz 2 zu bestim-\n(2) Eine Tätigkeit im S inne des Absatzes 1 ist unerheb-     men. S ie können diese Ermächtigung auf oberste Landes-\nlich, wenn sie während eines J ahres den durchschnittli-        behörden übertragen.\nchen Umsatz und die durchschnittliche Arbeitszeit eines\n*) Gemäß Artikel 72 Nr. 1 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung\nohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden B etriebs des betref-        vom 5. Oktober 1994 (B GB l. I S . 2911) gilt vom 1. J anuar 1999 an § 4\nfenden Handwerkszweigs nicht übersteigt.                           Abs. 1 S atz 1 mit dem folgenden Wortlaut:\n(3) Hilfsbetriebe im S inne des Absatzes 1 sind unselb-         „Nach dem Tod eines selbständigen Handwerkers dürfen der Ehegatte,\nder Erbe bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, der\nständige, der wirtschaftlichen Zweckbestimmung des                 Testamentsvollstrecker, Nachlaßverwalter, Nachlaßinsolvenzverwalter\nHauptbetriebs dienende Handwerksbetriebe, wenn sie                 oder Nachlaßpfleger den B etrieb fortführen.“","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998             3077\n§5                                 (5) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für\nden Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung\nWer ein Handwerk nach § 1 betreibt, kann hierbei auch\nsie ihm übermittelt werden.\nArbeiten in anderen Handwerken ausführen, wenn sie mit\ndem Leistungsangebot seines Handwerks technisch oder               (6) Für das Verändern und S perren der Daten in der\nfachlich zusammenhängen oder es wirtschaftlich ergänzen.        Handwerksrolle gelten die Datenschutzgesetze der Län-\nder.\n§ 5a\n(1) Öffentliche S tellen, die in Verfahren auf Grund dieses                                §7\nGesetzes zu beteiligen sind, können über das Ergebnis\nunterrichtet werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufga-        (1) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer in dem\nben erforderlich ist. Der Empfänger darf die übermittelten      von ihm zu betreibenden Handwerk oder in einem diesem\nDaten nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, für des-       verwandten Handwerk die M eisterprüfung bestanden hat.\nsen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind.                  Das B undesministerium für Wirtschaft bestimmt durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates,\n(2) Handwerkskammern, Handwerksinnungen und\nwelche Handwerke sich so nahestehen, daß die B eherr-\nK reishandwerkerschaften dürfen sich gegenseitig, auch\nschung des einen Handwerks die fachgerechte Ausübung\ndurch Übermittlung personenbezogener Daten, unterrich-\nwesentlicher Tätigkeiten des anderen Handwerks ermög-\nten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben\nlicht (verwandte Handwerke).\nerforderlich ist und soweit dieses Gesetz keine besonde-\nren Vorschriften enthält.                                          (2) In die Handwerksrolle wird ferner eingetragen, wer\neine der M eisterprüfung für die Ausübung des betreffen-\nden Handwerks mindestens gleichwertige andere deut-\nZ w eiter A b s c hnitt                     sche P rüfung erfolgreich abgelegt hat und die Gesellen-\nH and w erks ro lle                       prüfung in dem zu betreibenden Handwerk oder in einem\nmit diesem verwandten Handwerk oder eine Abschluß-\n§6                              prüfung in einem dem zu betreibenden Handwerk ent-\nsprechenden anerkannten Ausbildungsberuf bestanden\n(1) Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu               hat oder in dem zu betreibenden Handwerk oder in einem\nführen, in welches die selbständigen Handwerker ihres           mit diesem für verwandt erklärten Handwerk mindestens\nB ezirks nach M aßgabe der Anlage D Abschnitt I zu diesem       drei J ahre praktisch tätig gewesen ist. Der Abschlußprü-\nGesetz mit dem von ihnen zu betreibenden Handwerk               fung an einer deutschen Hochschule gleichgestellt sind\noder bei Ausübung mehrerer Handwerke mit diesen                 Diplome, die in einem anderen M itgliedstaat der Europäi-\nHandwerken einzutragen sind (Handwerksrolle).                   schen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat\n(2) Für die Eintragung eines selbständigen Handwerkers       des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nin die Handwerksrolle, der im Inland keine gewerbliche          erworben wurden und entsprechend der Richtlinie\nNiederlassung unterhält, ist die Handwerkskammer zu-            89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine\nständig, in deren B ezirk er den selbständigen B etrieb des     allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschul-\nHandwerks als stehendes Gewerbe erstmalig beginnen will.        diplome, die eine mindestens dreijährige B erufsausbil-\ndung abschließen (AB l. EG 1989 Nr. L 19 S . 16), anzu-\n(3) Eine Einzelauskunft aus der Handwerksrolle ist\nerkennen sind. Die Entscheidung, ob die Voraussetzun-\njedem zu erteilen, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft\ngen für die Eintragung erfüllt sind, trifft die Handwerks-\ndarlegt. Eine listenmäßige Übermittlung von Daten aus der\nkammer. Das B undesministerium für Wirtschaft kann\nHandwerksrolle an nicht-öffentliche S tellen ist unbescha-\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undes-\ndet des Absatzes 4 zulässig, wenn sie zur Erfüllung der\nrates bestimmen, welche P rüfungen die Voraussetzungen\nAufgaben der Handwerkskammer erforderlich ist oder\ndes S atzes 1 erfüllen.\nwenn der Auskunftbegehrende ein berechtigtes Interesse\nan der K enntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft             (2a) Das B undesministerium für Wirtschaft kann durch\ndarlegt und kein Grund zu der Annahme besteht, daß der          Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates\nB etroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Aus-            bestimmen, daß in die Handwerksrolle einzutragen ist, wer\nschluß der Übermittlung hat. Ein solcher Grund besteht          in einem anderen M itgliedstaat der Europäischen Gemein-\nnicht, wenn Vor- und Familienname des B etriebsinhabers         schaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkom-\noder des gesetzlichen Vertreters oder des B etriebsleiters      mens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine der\noder des für die technische Leitung des B etriebs verant-       M eisterprüfung für die Ausübung des zu betreibenden\nwortlichen persönlich haftenden Gesellschafters, die            Gewerbes oder wesentlicher Tätigkeiten dieses Gewer-\nFirma, das ausgeübte Handwerk oder die Anschrift der            bes gleichwertige B erechtigung zur Ausübung eines\ngewerblichen Niederlassung übermittelt werden. Die              Gewerbes erworben hat.\nÜbermittlung von Daten nach den S ätzen 2 und 3 ist nicht\nzulässig, wenn der Gewerbetreibende widersprochen hat.             (3) In die Handwerksrolle wird ferner eingetragen, wer\nAuf die Widerspruchsmöglichkeit sind die Gewerbe-               eine Ausnahmebewilligung nach § 8 oder § 9 für das zu\ntreibenden vor der ersten Übermittlung schriftlich hinzu-       betreibende Handwerk oder für ein diesem verwandtes\nweisen.                                                         Handwerk besitzt.\n(4) Öffentlichen S tellen sind auf Ersuchen Daten aus           (4) Eine juristische P erson wird in die Handwerksrolle\nder Handwerksrolle zu übermitteln, soweit die K enntnis         eingetragen, wenn der B etriebsleiter die Voraussetzungen\ntatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisse selbständiger       für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt. Eine\nHandwerker (§ 1 Abs. 1) zur Erfüllung ihrer Aufgaben erfor-     P ersonengesellschaft wird in die Handwerksrolle einge-\nderlich ist.                                                    tragen, wenn für die technische Leitung ein persönlich","3078             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998\nhaftender Gesellschafter verantwortlich ist, der die Vor-          (3) Die Ausnahmebewilligung wird auf Antrag des\naussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle           Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehör-\nerfüllt.                                                        de nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraus-\nsetzungen der Absätze 1 und 2 und des § 1 Abs. 2 erteilt.\n(5) Der Inhaber eines handwerklichen Nebenbetriebs\nDie Handwerkskammer kann eine S tellungnahme der\n(§ 2 Nr. 2 und 3) wird in die Handwerksrolle eingetragen,\nfachlich zuständigen Innung oder B erufsvereinigung ein-\nwenn der Leiter des Nebenbetriebs die Voraussetzungen\nholen, wenn der Antragsteller ausdrücklich zustimmt. S ie\nfür die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt.\nhat ihre S tellungnahme einzuholen, wenn der Antragsteller\n(6) Wer ein Handwerk nach § 1 betreibt, wird mit einem       es verlangt. Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nanderen, damit wirtschaftlich im Zusammenhang stehen-           durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend\nden Gewerbe der Anlage A in die Handwerksrolle einge-           von S atz 1 an S telle der höheren Verwaltungsbehörde eine\ntragen, wenn der B etriebsleiter für dieses Gewerbe oder        andere B ehörde zuständig ist. S ie können diese Ermächti-\nfür ein mit diesem verwandtes Gewerbe die Voraussetzun-         gung auf oberste Landesbehörden übertragen.\ngen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt.\n(4) Gegen die Entscheidung steht neben dem Antrag-\n(7) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer für das      steller auch der Handwerkskammer der Verwaltungs-\nzu betreibende Gewerbe oder für ein mit diesem verwand-         rechtsweg offen; die Handwerkskammer ist beizuladen.\ntes Gewerbe eine Ausübungsberechtigung nach § 7a\nbesitzt.                                                                                       §9\n(8) Nach dem Tod eines selbständigen Handwerkers                Das B undesministerium für Wirtschaft wird ermächtigt,\nwerden der Ehegatte und die Erben in die Handwerksrolle         durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undes-\neingetragen, wenn der B etrieb von ihnen nach § 4 fortge-       rates zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen\nführt wird.                                                     Gemeinschaft über die Niederlassungsfreiheit und den\n(9) Vertriebene und S pätaussiedler, die vor dem erstma-     freien Dienstleistungsverkehr und zur Durchführung des\nligen Verlassen ihrer Herkunftsgebiete eine der M eister-       Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu\nprüfung gleichwertige P rüfung im Ausland bestanden             bestimmen, unter welchen Voraussetzungen S taatsan-\nhaben, sind in die Handwerksrolle einzutragen. S atz 1 ist      gehörigen der M itgliedstaaten der Europäischen Gemein-\nauf Vertriebene, die am 2. Oktober 1990 ihren ständigen         schaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkom-\nAufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages           mens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Aus-\ngenannten Gebiet hatten, anzuwenden.                            nahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle\naußer in den Fällen des § 8 Abs. 1 zu erteilen ist. § 8 Abs. 2\nbis 4 findet Anwendung.\n§ 7a\n(1) Wer ein Handwerk nach § 1 betreibt, erhält eine                                        § 10\nAusübungsberechtigung für ein anderes Gewerbe der\nAnlage A oder für wesentliche Tätigkeiten dieses Ge-               (1) Die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgt auf\nwerbes, wenn die hierfür erforderlichen K enntnisse und         Antrag oder von Amts wegen.\nFertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine              (2) Über die Eintragung in die Handwerksrolle hat die\nbisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu           Handwerkskammer eine B escheinigung auszustellen\nberücksichtigen.                                                (Handwerkskarte). In die Handwerkskarte sind einzutra-\n(2) § 8 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.                      gen der Name und die Anschrift des selbständigen Hand-\nwerkers, der B etriebssitz, das zu betreibende Handwerk\nund bei Ausübung mehrerer Handwerke diese Handwerke\n§8                              sowie der Zeitpunkt der Eintragung in die Handwerksrolle.\n(1) In Ausnahmefällen ist eine B ewilligung zur Eintra-      In den Fällen des § 7 Abs. 4, 5 und 6 ist zusätzlich der\ngung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu             Name des B etriebsleiters, des für die technische Leitung\nerteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von           verantwortlichen persönlich haftenden Gesellschafters\ndem Antragsteller zu betreibenden Handwerks notwendi-           oder des Leiters eines Nebenbetriebs einzutragen. Die\ngen K enntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind;             Höhe der für die Ausstellung der Handwerkskarte zu ent-\ndabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen        richtenden Gebühr wird durch die Handwerkskammer mit\nund Tätigkeiten zu berücksichtigen. Ein Ausnahmefall liegt      Genehmigung der obersten Landesbehörde bestimmt.\nvor, wenn die Ablegung der M eisterprüfung zum Zeitpunkt\nder Antragstellung oder danach für ihn eine unzumutbare                                       § 11\nB elastung bedeuten würde. Ein Ausnahmefall liegt auch\ndann vor, wenn der Antragsteller eine P rüfung auf Grund           Die Handwerkskammer hat dem Gewerbetreibenden\neiner nach § 42 Abs. 2 dieses Gesetzes oder § 46 Abs. 2,        die beabsichtigte Eintragung in die Handwerksrolle gegen\n§ 81 Abs. 4 oder § 95 Abs. 4 des B erufsbildungsgesetzes        Empfangsbescheinigung mitzuteilen; gleichzeitig und in\nerlassenen Rechtsverordnung bestanden hat, die in               gleicher Weise hat sie dies der Industrie- und Handels-\nwesentlichen fachlichen P unkten mit der M eisterprüfung        kammer mitzuteilen, wenn der Gewerbetreibende dieser\nfür ein Gewerbe der Anlage A übereinstimmt.                     angehört.\n§ 12\n(2) Die Ausnahmebewilligung kann unter Auflagen oder\nB edingungen oder befristet erteilt und auf einen wesentli-        Gegen die Entscheidung über die Eintragung eines der\nchen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem       Industrie- und Handelskammer angehörigen Gewerbetrei-\nin der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführten Gewerbe           benden in die Handwerksrolle steht neben dem Gewerbe-\ngehören; in diesem Fall genügt der Nachweis der hierfür         treibenden auch der Industrie- und Handelskammer der\nerforderlichen K enntnisse und Fertigkeiten.                    Verwaltungsrechtsweg offen.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998              3079\n§ 13                               einen Antrag nach S atz 1 ab, so steht der Handwerks-\n(1) Die Eintragung in die Handwerksrolle wird auf Antrag     kammer der Verwaltungsrechtsweg offen. Die Industrie-\noder von Amts wegen gelöscht, wenn die Voraussetzun-            und Handelskammer ist beizuladen. Die Landesregierung\ngen für die Eintragung nicht vorliegen.                         oder die von ihr ermächtigte S telle bestimmt die zuständi-\nge B ehörde.\n(2) Wird der Gewerbebetrieb nicht handwerksmäßig\nbetrieben, so kann auch die Industrie- und Handelskam-             (4) Die Ausübung des untersagten Gewerbes durch den\nmer die Löschung der Eintragung beantragen.                     Gewerbetreibenden kann durch S chließung der B etriebs-\nund Geschäftsräume oder durch andere geeignete M aß-\n(3) Die Handwerkskammer hat dem Gewerbetreibenden            nahmen verhindert werden.\ndie beabsichtigte Löschung der Eintragung in die Hand-\nwerksrolle gegen Empfangsbescheinigung mitzuteilen.\n§ 17\n(4) Wird die Eintragung in die Handwerksrolle gelöscht,\n(1) Die in der Handwerksrolle eingetragenen oder in\nso ist die Handwerkskarte an die Handwerkskammer\ndiese einzutragenden Gewerbetreibenden sind verpflich-\nzurückzugeben.\ntet, der Handwerkskammer die für die P rüfung der Eintra-\n(5) Die nach Absatz 1 in der Handwerksrolle gelöschten       gungsvoraussetzungen erforderliche Auskunft über Art\nDaten sind für weitere dreißig J ahre ab dem Zeitpunkt der      und Umfang ihres B etriebs, über die Zahl der im B etrieb\nLöschung in einer gesonderten Datei zu speichern. Eine          beschäftigten gelernten und ungelernten P ersonen und\nEinzelauskunft aus dieser Datei ist jedem zu erteilen, der      über handwerkliche P rüfungen des B etriebsinhabers und\nein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt, soweit der        des B etriebsleiters sowie über die vertragliche und prak-\nB etroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Aus-           tische Ausgestaltung des B etriebsleiterverhältnisses zu\nschluß der Übermittlung hat. § 6 Abs. 4 bis 6 gilt ent-         erteilen. Die Handwerkskammer kann für die Erteilung der\nsprechend.                                                      Auskunft eine Frist setzen.\n§ 14                                  (2) Die B eauftragten der Handwerkskammer sind be-\nEin in die Handwerksrolle eingetragener selbständiger        fugt, zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck Grund-\nHandwerker kann die Löschung mit der B egründung, daß           stücke und Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen zu\nder Gewerbebetrieb kein Handwerksbetrieb ist, erst nach         betreten und dort P rüfungen und B esichtigungen vor-\nAblauf eines J ahres seit Eintritt der Unanfechtbarkeit der     zunehmen. Der Auskunftspflichtige hat diese M aßnahmen\nEintragung und nur dann beantragen, wenn sich die Vor-          zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der\naussetzungen für die Eintragung wesentlich geändert             Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit\nhaben. S atz 1 gilt für den Antrag der Industrie- und Han-      eingeschränkt.\ndelskammer nach § 13 Abs. 2 entsprechend.                          (3) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche\nFragen verweigern, deren B eantwortung ihn selbst oder\n§ 15                               einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßord-\nIst einem Gewerbetreibenden die Eintragung in die            nung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtli-\nHandwerksrolle abgelehnt worden, so kann er die Eintra-         cher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz\ngung mit der B egründung, daß der Gewerbebetrieb nun-           über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\nmehr Handwerksbetrieb ist, erst nach Ablauf eines J ahres          (4) S ofern ein Gewerbetreibender ohne Angabe von\nseit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ablehnung und nur        Name und Anschrift unter einem Telekommunikationsan-\ndann beantragen, wenn sich die Voraussetzungen für die          schluß Handwerksleistungen anbietet und Anhaltspunkte\nAblehnung wesentlich geändert haben.                            dafür bestehen, daß er den selbständigen B etrieb eines\nHandwerks als stehendes Gewerbe entgegen den Vor-\n§ 16                               schriften dieses Gesetzes ausübt, ist der Anbieter der\nTelekommunikationsdienstleistung verpflichtet, den Hand-\n(1) Wer den B etrieb eines Handwerks nach § 1 anfängt,\nwerkskammern auf Verlangen Namen und Anschrift des\nhat gleichzeitig mit der nach § 14 der Gewerbeordnung zu\nAnschlußinhabers unentgeltlich mitzuteilen.\nerstattenden Anzeige der hiernach zuständigen B ehörde\ndie über die Eintragung in der Handwerksrolle ausgestellte\nHandwerkskarte (§ 10 Abs. 2) vorzulegen.                                            D ritter A b s c hnitt\n(2) Der selbständige Handwerker hat ferner der Hand-                    H and w erks ähnlic hes G ew erb e\nwerkskammer, in deren B ezirk seine gewerbliche Nieder-\nlassung liegt oder die nach § 6 Abs. 2 für seine Eintragung\n§ 18\nin die Handwerksrolle zuständig ist, unverzüglich den\nB eginn und die B eendigung seines B etriebs und in den            (1) Wer den selbständigen B etrieb eines handwerksähn-\nFällen des § 4 und des § 7 Abs. 4 und 5 die B estellung und     lichen Gewerbes als stehendes Gewerbe beginnt oder\nAbberufung des B etriebsleiters anzuzeigen; bei juristi-        beendet, hat dies unverzüglich der Handwerkskammer, in\nschen P ersonen sind auch die Namen der gesetzlichen            deren B ezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, anzu-\nVertreter, bei P ersonengesellschaften die Namen der für        zeigen. B ei juristischen P ersonen sind auch die Namen\ndie technische Leitung verantwortlichen und der vertre-         der gesetzlichen Vertreter, bei P ersonengesellschaften die\ntungsberechtigten Gesellschafter anzuzeigen.                    Namen der vertretungsberechtigten Gesellschafter anzu-\nzeigen.\n(3) Wird der selbständige B etrieb eines Handwerks als\nstehendes Gewerbe entgegen den Vorschriften dieses                 (2) Ein Gewerbe ist handwerksähnlich im S inne dieses\nGesetzes ausgeübt, so kann die zuständige B ehörde von          Gesetzes, wenn es in einer handwerksähnlichen B etriebs-\nAmts wegen oder auf Antrag der Handwerkskammer die              form betrieben wird und in der Anlage B zu diesem Gesetz\nFortsetzung des B etriebs untersagen. Lehnt die B ehörde        aufgeführt ist.","3080             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998\n(3) Das B undesministerium für Wirtschaft wird ermäch-          (2) Die für die B erufsausbildung in einem Handwerk\ntigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des B un-           erforderliche fachliche Eignung ist auf Antrag durch die\ndesrates die Anlage B zu diesem Gesetz dadurch zu               nach Landesrecht zuständige B ehörde nach Anhören der\nändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz         Handwerkskammer P ersonen zuzuerkennen, die eine\noder teilweise zusammenfaßt oder trennt, B ezeichnungen         anerkannte P rüfung einer Ausbildungsstätte oder vor\nfür sie festsetzt oder die Gewerbegruppen aufteilt, soweit      einer P rüfungsbehörde bestanden haben, in der minde-\nes die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfor-        stens die gleichen Anforderungen gestellt werden wie in\ndert.                                                           der M eisterprüfung, und wenn sie in dem Handwerk, in\n§ 19                              dem ausgebildet werden soll, die Gesellenprüfung oder\neine entsprechende Abschlußprüfung bestanden haben\nDie Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu führen, in        oder mindestens vier J ahre praktisch tätig gewesen sind.\nwelches die Inhaber handwerksähnlicher B etriebe nach           Das B undesministerium für Wirtschaft kann im Einverneh-\nM aßgabe der Anlage D Abschnitt II zu diesem Gesetz             men mit dem B undesministerium für B ildung, Wissen-\nmit dem von ihnen betriebenen handwerksähnlichen                schaft, Forschung und Technologie nach Anhören des\nGewerbe oder bei Ausübung mehrerer handwerksähn-                S tändigen Ausschusses des B undesinstituts für B erufsbil-\nlicher Gewerbe mit diesen Gewerben einzutragen sind. § 6        dung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung\nAbs. 3 bis 6 gilt entsprechend.                                 des B undesrates bedarf, bestimmen, welche P rüfungen\nnach S atz 1 den Anforderungen einer M eisterprüfung ent-\n§ 20                              sprechen.\nAuf handwerksähnliche Gewerbe finden § 10 Abs. 1, die           (3) Die nach Landesrecht zuständige B ehörde kann P er-\n§ § 11, 12, 13 Abs. 1 bis 3, 5, die § § 14, 15 und 17 entspre-  sonen, die den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 oder\nchend Anwendung.                                                des § 21 Abs. 3 nicht entsprechen, die fachliche Eignung\nnach Anhören der Handwerkskammer widerruflich zu-\nerkennen.\nZweiter Teil\n(4) In Handwerksbetrieben, die nach dem Tod des\nBerufsbildung im Handwerk                         selbständigen Handwerkers für Rechnung des Ehegatten\noder der nach § 4 berechtigten Erben fortgeführt werden,\nE rs ter A b s c hnitt                     können bis zum Ablauf eines J ahres nach dem Tod des\nB erec htig ung z um                         Ausbildenden auch P ersonen als für die B erufsausbildung\nE ins tellen und A us b ild en                    fachlich geeignet gelten, welche die M eisterprüfung nicht\nabgelegt haben, sofern sie in dem Handwerk, in dem aus-\n§ 21                              gebildet werden soll, die Gesellenprüfung oder eine ent-\nsprechende Abschlußprüfung bestanden haben oder min-\n(1) Lehrlinge (Auszubildende) darf nur einstellen, wer       destens vier J ahre selbständig oder als Werkmeister oder\npersönlich geeignet ist. Lehrlinge (Auszubildende) darf nur     in ähnlicher S tellung tätig gewesen sind. Die nach Landes-\nausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist.            recht zuständige B ehörde kann in begründeten Fällen\n(2) P ersönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer         nach Anhören der Handwerkskammer diese Frist ver-\n1. K inder und J ugendliche nicht beschäftigen darf oder        längern.\n2. wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die                                         § 23\nauf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften              (1) Lehrlinge (Auszubildende) dürfen nur eingestellt wer-\nund B estimmungen verstoßen hat.                            den, wenn\n(3) Fachlich geeignet ist, wer die M eisterprüfung in dem    1. die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die\nHandwerk, in dem ausgebildet werden soll, bestanden hat             B erufsausbildung geeignet ist,\noder wer nach § 22 ausbildungsberechtigt ist.\n2. die Zahl der Lehrlinge (Auszubildenden) in einem ange-\n(4) Wer fachlich nicht geeignet ist oder wer nicht selbst        messenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze\nausbildet, darf Lehrlinge (Auszubildende) nur dann einstel-         oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht, es sei\nlen, wenn er einen Ausbilder bestellt, der persönlich und           denn, daß anderenfalls die B erufsausbildung nicht\nfachlich für die B erufsausbildung geeignet ist.                    gefährdet wird.\n(2) Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen\n§ 22\nK enntnisse und Fertigkeiten nicht in vollem Umfang ver-\n(1) Wer eine Abschlußprüfung an einer deutschen Hoch-        mittelt werden können, gilt als geeignet, wenn dieser M an-\nschule oder einer öffentlichen oder staatlich anerkannten       gel durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbil-\ndeutschen Ingenieurschule bestanden hat, ist in dem             dungsstätte behoben wird.\nHandwerk fachlich geeignet, das der Fachrichtung dieser\nAbschlußprüfung entspricht, wenn er in dem Handwerk, in                                       § 23a\ndem ausgebildet werden soll, die Gesellenprüfung oder\neine entsprechende Abschlußprüfung bestanden hat oder              (1) Die Handwerkskammer hat darüber zu wachen, daß\nmindestens vier J ahre praktisch tätig gewesen ist. Der         die persönliche und fachliche Eignung sowie die Eignung\nAbschlußprüfung an einer deutschen Hochschule gleich-           der Ausbildungsstätte vorliegen.\ngestellt sind Diplome, die in einem anderen M itgliedstaat         (2) Werden M ängel der Eignung festgestellt, so hat die\nder Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Ver-           Handwerkskammer, falls der M angel zu beheben und eine\ntragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-            Gefährdung des Lehrlings (Auszubildenden) nicht zu\nschaftsraum erworben wurden und entsprechend der                erwarten ist, den Ausbildenden aufzufordern, innerhalb\nRichtlinie des Rates 89/48/EWG anzuerkennen sind.               einer von ihr gesetzten Frist den M angel zu beseitigen. Ist","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998               3081\nder M angel der Eignung nicht zu beheben oder ist eine                                          § 26\nGefährdung des Lehrlings (Auszubildenden) zu erwarten\n(1) Die Ausbildungsordnung kann sachlich und zeitlich\noder wird der M angel nicht innerhalb der gesetzten Frist\nbesonders geordnete, aufeinander aufbauende S tufen der\nbeseitigt, so hat die Handwerkskammer der nach Landes-\nB erufsausbildung festlegen. Nach den einzelnen S tufen\nrecht zuständigen B ehörde dies mitzuteilen.\nsoll sowohl ein Ausbildungsabschluß, der zu einer B erufs-\ntätigkeit befähigt, die dem erreichten Ausbildungsstand\n§ 24                               entspricht, als auch die Fortsetzung der B erufsausbildung\n(1) Die nach Landesrecht zuständige B ehörde hat das          in weiteren S tufen möglich sein.\nEinstellen und Ausbilden zu untersagen, wenn die persön-\n(2) In einer ersten S tufe beruflicher Grundbildung sollen\nliche oder fachliche Eignung nicht oder nicht mehr vor-\nals breite Grundlage für die weiterführende berufliche\nliegt.\nFachbildung und als Vorbereitung auf eine vielseitige\n(2) Die nach Landesrecht zuständige B ehörde hat ferner       berufliche Tätigkeit Grundfertigkeiten und Grundkenntnis-\nfür eine bestimmte Ausbildungsstätte das Einstellen und          se vermittelt und Verhaltensweisen geweckt werden, die\nAusbilden zu untersagen, wenn die Voraussetzungen                einem möglichst großen B ereich von Tätigkeiten gemein-\nnach § 23 nicht oder nicht mehr vorliegen.                       sam sind.\n(3) Vor der Untersagung sind die B eteiligten und die            (3) In einer darauf aufbauenden S tufe allgemeiner beruf-\nHandwerkskammer zu hören. Dies gilt nicht in den Fällen          licher Fachbildung soll die B erufsausbildung möglichst für\ndes § 21 Abs. 2 Nr. 1.                                           mehrere Fachrichtungen gemeinsam fortgeführt werden.\nDabei ist besonders das fachliche Verständnis zu vertiefen\nund die Fähigkeit des Lehrlings (Auszubildenden) zu för-\nZ w eiter A b s c hnitt\ndern, sich schnell in neue Aufgaben und Tätigkeiten einzu-\nA us b ild ung s o rd nung ,                    arbeiten.\nÄ nd erung d er A us b ild ung s z eit\n(4) In weiteren S tufen der besonderen beruflichen Fach-\nbildung sollen die zur Ausübung einer qualifizierten Berufs-\n§ 25\ntätigkeit erforderlichen praktischen und theoretischen\n(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche         K enntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden.\nB erufsausbildung sowie zu ihrer Anpassung an die techni-\n(5) Die Ausbildungsordnung kann bestimmen, daß bei\nschen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Erforder-\nP rüfungen, die vor Abschluß einzelner S tufen abgenom-\nnisse und deren Entwicklung kann das B undesministeri-\nmen werden, die Vorschriften über die Gesellenprüfung\num für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem B undesmini-\nentsprechend gelten.\nsterium für B ildung, Wissenschaft, Forschung und Tech-\nnologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-               (6) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Ausbildungs-\nmung des B undesrates bedarf, für Gewerbe der Anlage A           dauer (§ 25 Abs. 2 Nr. 1) unterschritten werden.\nAusbildungsberufe staatlich anerkennen und Ausbildungs-\nordnungen erlassen. Dabei können in einem Gewerbe                                              § 26a\nmehrere Ausbildungsberufe staatlich anerkannt werden,\nsoweit dies wegen der B reite des Gewerbes erforderlich             Die Ausbildungsordnung kann festlegen, daß die\nist; die in diesen B erufen abgelegten Abschlußprüfungen         B erufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb\nsind P rüfungen im S inne des § 49 Abs. 1 S atz 1.               der Ausbildungsstätte durchgeführt wird, wenn und so-\nweit es die B erufsausbildung erfordert.\n(2) Die Ausbildungsordnung hat mindestens festzulegen\n1. die B ezeichnung des Ausbildungsberufes,                                                     § 27\n2. die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und           (1) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur\nnicht weniger als zwei J ahre betragen,                      nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.\n3. die Fertigkeiten und K enntnisse, die Gegenstand der\n(2) Zur Entwicklung und Erprobung neuer Ausbildungs-\nB erufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild),\nformen kann das B undesministerium für Wirtschaft im Ein-\n4. eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliede-          vernehmen mit dem B undesministerium für B ildung, Wis-\nrung der Fertigkeiten und K enntnisse (Ausbildungs-          senschaft, Forschung und Technologie nach Anhören des\nrahmenplan),                                                 S tändigen Ausschusses des B undesinstituts für B erufsbil-\n5. die P rüfungsanforderungen.                                   dung (§ § 50 ff. B erufsbildungsgesetz) durch Rechtsver-\nordnung, die nicht der Zustimmung des B undesrates\nIn der Ausbildungsordnung kann vorgesehen werden, daß            bedarf, Ausnahmen zulassen, die auch auf eine bestimmte\nberufliche B ildung durch Fernunterricht vermittelt wird.        Art und Zahl von Ausbildungsstätten beschränkt werden\nDabei kann bestimmt werden, daß nur solche Fernlehr-             können.\ngänge verwendet werden dürfen, die nach § 12 Abs. 1 des\nFernunterrichtsschutzgesetzes vom 24. August 1976                                              § 27a\n(B GB l. I S . 2525) zugelassen oder nach § 15 Abs. 1 des           (1) Das B undesministerium für Wirtschaft kann im Ein-\nFernunterrichtsschutzgesetzes als geeignet anerkannt             vernehmen mit dem B undesministerium für B ildung, Wis-\nworden sind.                                                     senschaft, Forschung und Technologie nach Anhören des\n(3) Werden Gewerbe in der Anlage A zu diesem Gesetz           S tändigen Ausschusses des B undesinstituts für B erufsbil-\ngestrichen, zusammengefaßt oder getrennt und wird das            dung durch Rechtsverordnung bestimmen, daß der\nB erufsausbildungsverhältnis nicht gekündigt (§ 15 Abs. 2        B esuch einer berufsbildenden S chule oder die B erufsaus-\nNr. 2 B erufsbildungsgesetz), so gelten für die weitere          bildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise\nB erufsausbildung die bisherigen Vorschriften.                   auf die Ausbildungszeit anzurechnen ist.","3082             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998\n(2) Die Handwerkskammer hat auf Antrag die Ausbil-           Zwecke sowie in den Fällen des § 5 Abs. 2 B erufsbil-\ndungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, daß der Lehr-        dungsförderungsgesetz in Verbindung mit § 74 B erufsbil-\nling (Auszubildende) das Ausbildungsziel in der gekürzten       dungsgesetz übermitteln.\nZeit erreicht.\n(3) In Ausnahmefällen kann die Handwerkskammer auf                                         § 29\nAntrag des Lehrlings (Auszubildenden) die Ausbildungs-             (1) Ein B erufsausbildungsvertrag und Änderungen sei-\nzeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um     nes wesentlichen Inhalts sind in die Lehrlingsrolle einzu-\ndas Ausbildungsziel zu erreichen.                               tragen, wenn\n(4) Vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3           1. der B erufsausbildungsvertrag den gesetzlichen Vor-\nsind die B eteiligten zu hören.                                     schriften und der Ausbildungsordnung entspricht,\n§ 27b                              2. die persönliche und fachliche Eignung sowie die Eig-\nnung der Ausbildungsstätte für das Einstellen und Aus-\nWerden in einem B etrieb zwei verwandte Handwerke                bilden vorliegen und\nausgeübt, so kann in beiden Handwerken in einer ver-\nkürzten Gesamtausbildungszeit gleichzeitig ausgebildet          3. für Auszubildende unter 18 J ahren die ärztliche\nwerden. Das B undesministerium für Wirtschaft bestimmt              B escheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32\nim Einvernehmen mit dem B undesministerium für B ildung,            Abs. 1 des J ugendarbeitsschutzgesetzes zur Einsicht\nWissenschaft, Forschung und Technologie durch Rechts-               vorgelegt wird.\nverordnung, für welche verwandte Handwerke eine                    (2) Die Eintragung ist abzulehnen oder zu löschen, wenn\nGesamtausbildungszeit vereinbart werden kann und die            die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorliegen und der\nDauer der Gesamtausbildungszeit.                                M angel nicht nach § 23a Abs. 2 behoben wird. Die Eintra-\ngung ist ferner zu löschen, wenn die ärztliche B escheini-\ngung über die erste Nachuntersuchung nach § 33 Abs. 1\nD ritter A b s c hnitt                      des J ugendarbeitsschutzgesetzes nicht spätestens am\nV erz eic hnis d er                        Tag der Anmeldung des Auszubildenden zur Zwi-\nB erufs aus b ild ung s verhältnis s e                schenprüfung zur Einsicht vorgelegt und der M angel nicht\nnach § 23a Abs. 2 behoben wird.\n§ 28\n§ 30\n(1) Die Handwerkskammer hat zur Regelung, Überwa-\nchung, Förderung und zum Nachweis der B erufsausbil-               (1) Der Ausbildende hat unverzüglich nach Abschluß\ndung in anerkannten Ausbildungsberufen ein Verzeichnis          des B erufsausbildungsvertrags die Eintragung in die Lehr-\nder in ihrem B ezirk bestehenden B erufsausbildungsver-         lingsrolle zu beantragen. Eine Ausfertigung der Vertrags-\nhältnisse nach M aßgabe der Anlage D Abschnitt III zu die-      niederschrift ist beizufügen. Entsprechendes gilt bei\nsem Gesetz einzurichten und zu führen (Lehrlingsrolle).         Änderungen des wesentlichen Vertragsinhalts.\nDie Eintragung ist für den Lehrling (Auszubildenden)\n(2) Der Ausbildende hat anzuzeigen\ngebührenfrei.\n1. eine vorausgegangene allgemeine und berufliche Aus-\n(2) Die nach Absatz 1 gespeicherten Daten dürfen an\nbildung des Lehrlings (Auszubildenden),\nöffentliche und nicht-öffentliche S tellen übermittelt wer-\nden, soweit dies zu den in Absatz 1 genannten Zwecken           2. die B estellung von Ausbildern.\nerforderlich ist. Werden Daten an nicht-öffentliche S tellen\nübermittelt, so ist der B etroffene hiervon zu benachrichti-\ngen, es sei denn, daß er von der Übermittlung auf andere                           V ierter A b s c hnitt\nWeise K enntnis erlangt.                                                             P rüfung s w es en\n(3) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für\nden Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung                                        § 31\nsie ihm übermittelt werden. B ei Übermittlungen an nicht-\nöffentliche S tellen hat die übermittelnde S telle den Emp-        (1) In den anerkannten Ausbildungsberufen (Handwer-\nfänger hiervon zu unterrichten.                                 ken) sind Gesellenprüfungen durchzuführen. Die P rüfung\nkann zweimal wiederholt werden.\n(4) Für das Verändern und S perren der Daten in der\nLehrlingsrolle gelten die Datenschutzgesetze der Länder.           (2) Dem P rüfling ist ein Zeugnis auszustellen. Dem Aus-\nbildenden werden auf dessen Verlangen die Ergebnisse\n(5) Die Eintragungen sind am Ende des K alenderjahres,       der Zwischen- und Abschlußprüfung übermittelt.\nin dem das B erufsausbildungsverhältnis beendet wird, in\nder Lehrlingsrolle zu löschen.                                     (3) Die P rüfung ist für den Lehrling (Auszubildenden)\ngebührenfrei.\n(6) Die nach Absatz 5 gelöschten Daten sind in einer\ngesonderten Datei zu speichern, solange und soweit dies                                       § 32\nfür den Nachweis der B erufsausbildung erforderlich ist,           Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der P rüf-\nhöchstens jedoch 60 J ahre. Die Übermittlung von Daten          ling die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die not-\nist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 zu-            wendigen praktischen und theoretischen K enntnisse\nlässig.                                                         besitzt und mit dem ihm im B erufsschulunterricht vermit-\n(7) Die Handwerkskammer darf Daten aus dem B erufs-          telten, für die B erufsausbildung wesentlichen Lehrstoff\nausbildungsvertrag, die nicht nach Absatz 1 oder Absatz 6       vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu\ngespeichert sind, nur für die in Absatz 1 genannten             legen.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998                3083\n§ 33                                 (7) Die Tätigkeit im P rüfungsausschuß ist ehrenamtlich.\nFür bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine\n(1) Für die Abnahme der Gesellenprüfung errichtet die\nEntschädigung nicht von anderer S eite gewährt wird, eine\nHandwerkskammer P rüfungsausschüsse. M ehrere Hand-\nangemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von\nwerkskammern können bei einer von ihnen gemeinsame\nder Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten\nP rüfungsausschüsse errichten. Die Handwerkskammer\nLandesbehörde festgesetzt wird.\nkann Handwerksinnungen ermächtigen, Gesellenprü-\nfungsausschüsse zu errichten, wenn die Leistungsfähig-              (8) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn\nkeit der Handwerksinnung die ordnungsgemäße Durch-               anderenfalls die erforderliche Zahl von M itgliedern des\nführung der P rüfung sicherstellt.                               P rüfungsausschusses nicht berufen werden kann.\n(2) Werden von einer Handwerksinnung Gesellenprü-\nfungsausschüsse errichtet, so sind sie für die Abnahme                                         § 35\nder Gesellenprüfung aller Lehrlinge (Auszubildenden) der            Der P rüfungsausschuß wählt aus seiner M itte einen Vor-\nin der Handwerksinnung vertretenen Handwerke ihres               sitzenden und dessen S tellvertreter. Der Vorsitzende und\nB ezirks zuständig, soweit nicht die Handwerkskammer             sein S tellvertreter sollen nicht derselben M itgliedergruppe\netwas anderes bestimmt.                                          angehören. Der P rüfungsausschuß ist beschlußfähig,\nwenn zwei Drittel der M itglieder, mindestens drei, mitwir-\n§ 34                              ken. Er beschließt mit der M ehrheit der abgegebenen\nS timmen. B ei S timmengleichheit gibt die S timme des Vor-\n(1) Der P rüfungsausschuß besteht aus mindestens drei         sitzenden den Ausschlag.\nM itgliedern. Die M itglieder müssen für die P rüfungsgebie-\nte sachkundig und für die M itwirkung im P rüfungswesen                                        § 36\ngeeignet sein.\n(1) Zur Gesellenprüfung ist zuzulassen,\n(2) Dem P rüfungsausschuß müssen als M itglieder\nselbständige Handwerker oder B etriebsleiter, die die Vor-       1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen\naussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle                Ausbildungszeit nicht später als zwei M onate nach\nerfüllen, und Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie minde-             dem P rüfungstermin endet,\nstens ein Lehrer einer berufsbildenden S chule angehören.        2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilge-\nM indestens zwei Drittel der Gesamtzahl der M itglieder              nommen sowie vorgeschriebene B erichtshefte geführt\nmüssen selbständige Handwerker und Arbeitnehmer sein.                hat und\nDie M itglieder haben S tellvertreter. Die M itglieder und die   3. wessen B erufsausbildungsverhältnis in die Lehrlings-\nS tellvertreter werden längstens für fünf J ahre berufen oder        rolle eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetra-\ngewählt.                                                             gen ist, den weder der Lehrling (Auszubildende) noch\n(3) Die selbständigen Handwerker müssen in dem                    dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.\nHandwerk, für das der P rüfungsausschuß errichtet ist, die          (2) Über die Zulassung zur Gesellenprüfung entscheidet\nM eisterprüfung abgelegt haben oder zum Ausbilden                der Vorsitzende des P rüfungsausschusses. Hält er die\nberechtigt sein. Die Arbeitnehmer müssen die Gesellen-           Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so ent-\nprüfung in dem Handwerk, für das der P rüfungsausschuß           scheidet der P rüfungsausschuß.\nerrichtet ist, oder eine entsprechende Abschlußprüfung in\neinem anerkannten Ausbildungsberuf nach § 25 B erufsbil-                                       § 37\ndungsgesetz bestanden haben und handwerklich tätig\n(1) Der Lehrling (Auszubildende) kann nach Anhören des\nsein. Arbeitnehmer, die eine entsprechende ausländische\nAusbildenden und der B erufsschule vor Ablauf seiner Aus-\nB efähigung erworben haben und handwerklich tätig sind,\nbildungszeit zur Gesellenprüfung zugelassen werden,\nkönnen in den P rüfungsausschuß berufen werden.\nwenn seine Leistungen dies rechtfertigen.\n(4) Die M itglieder werden von der Handwerkskammer\n(2) Zur Gesellenprüfung ist auch zugelassen, wer nach-\nberufen. Die Arbeitnehmer der von der Handwerkskam-\nweist, daß er mindestens das Zweifache der Zeit, die als\nmer errichteten P rüfungsausschüsse werden auf Vor-\nAusbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem B eruf tätig\nschlag der M ehrheit der Gesellenvertreter in der Vollver-\ngewesen ist, in dem er die P rüfung ablegen will. Hiervon\nsammlung der Handwerkskammer berufen. Der Lehrer\nkann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeug-\neiner berufsbildenden S chule wird im Einvernehmen mit\nnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird,\nder S chulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten\ndaß der B ewerber K enntnisse und Fertigkeiten erworben\nS telle berufen.\nhat, die die Zulassung zur P rüfung rechtfertigen. Ausländi-\n(5) Für die mit Ermächtigung der Handwerkskammer              sche B ildungsabschlüsse und Zeiten der B erufstätigkeit\nvon der Handwerksinnung errichteten P rüfungsausschüs-           im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.\nse werden die selbständigen Handwerker von der                      (3) Zur Gesellenprüfung ist ferner zuzulassen, wer in\nInnungsversammlung, die Arbeitnehmer von dem Gesel-              einer berufsbildenden S chule oder einer sonstigen Ein-\nlenausschuß gewählt. Der Lehrer einer berufsbildenden            richtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung\nS chule wird im Einvernehmen mit der S chulaufsichts-            der B erufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungs-\nbehörde oder der von ihr bestimmten S telle nach                 beruf (Handwerk) entspricht. Das B undesministerium für\nAnhörung der Handwerksinnung von der Handwerkskam-               Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\nmer berufen.                                                     rium für B ildung, Wissenschaft, Forschung und Technolo-\n(6) Die M itglieder der P rüfungsausschüsse können nach       gie nach Anhören des S tändigen Ausschusses des B un-\nAnhörung der an ihrer B erufung B eteiligten aus wichtigem       desinstituts für B erufsbildung durch Rechtsverordnung\nGrund abberufen werden. Die Absätze 4 und 5 gelten für           bestimmen, welche S chulen oder Einrichtungen die Vor-\ndie S tellvertreter entsprechend.                                aussetzungen des S atzes 1 erfüllen.","3084             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998\n§ 38                                                 S ec hs ter A b s c hnitt\n(1) Die Handwerkskammer hat eine P rüfungsordnung                           B eruflic he F o rtb ild ung ,\nfür die Gesellenprüfung zu erlassen. Die P rüfungsordnung                       b eruflic he U ms c hulung\nmuß die Zulassung, die Gliederung der P rüfung, die\nB ewertungsmaßstäbe, die Erteilung der P rüfungszeugnis-\nse, die Folgen von Verstößen gegen die P rüfungsordnung                                       § 42\nund die Wiederholungsprüfung regeln. Der Hauptaus-                 (1) Zum Nachweis von K enntnissen, Fertigkeiten und\nschuß des B undesinstituts für B erufsbildung erläßt für die    Erfahrungen, die durch berufliche Fortbildung erworben\nP rüfungsordnung Richtlinien.                                   worden sind, kann die Handwerkskammer P rüfungen\n(2) Die P rüfungsordnung bedarf der Genehmigung der          durchführen; sie müssen den besonderen Erfordernissen\nzuständigen obersten Landesbehörde.                             beruflicher Erwachsenenbildung entsprechen. Die Vor-\nschriften über die M eisterprüfung bleiben unberührt. Die\nHandwerkskammer regelt den Inhalt, das Ziel, die Anfor-\n§ 39                              derungen, das Verfahren dieser P rüfungen, die Zulas-\nWährend der B erufsausbildung ist zur Ermittlung des         sungsvoraussetzungen und errichtet P rüfungsausschüs-\nAusbildungsstands mindestens eine Zwischenprüfung               se; § 31 Abs. 2, § § 34, 35, 38 und 40 gelten entsprechend.\nentsprechend der Ausbildungsordnung durchzuführen,                 (2) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche\nbei der S tufenausbildung für jede S tufe. Die § § 31 bis 33    berufliche Fortbildung sowie zu ihrer Anpassung an die\ngelten entsprechend.                                            technischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen\nErfordernisse und deren Entwicklung kann das B undesmi-\n§ 40                              nisterium für B ildung, Wissenschaft, Forschung und Tech-\n(1) Das B undesministerium für Wirtschaft kann im Ein-       nologie im Einvernehmen mit dem B undesministerium für\nvernehmen mit dem B undesministerium für B ildung, Wis-         Wirtschaft nach Anhören des S tändigen Ausschusses des\nsenschaft, Forschung und Technologie nach Anhören des           B undesinstituts für B erufsbildung durch Rechtsverord-\nS tändigen Ausschusses des B undesinstituts für B erufsbil-     nung, die nicht der Zustimmung des B undesrates bedarf,\ndung durch Rechtsverordnung P rüfungszeugnisse von              den Inhalt, das Ziel, die P rüfungsanforderungen, das P rü-\nAusbildungsstätten oder P rüfungsbehörden den Zeugnis-          fungsverfahren sowie die Zulassungsvoraussetzungen\nsen über das B estehen der Gesellenprüfung gleichstellen,       und die B ezeichnung des Abschlusses bestimmen. In der\nwenn die B erufsausbildung und die in der P rüfung nach-        Rechtsverordnung kann ferner vorgesehen werden, daß\nzuweisenden Fertigkeiten und K enntnisse gleichwertig           die berufliche Fortbildung durch Fernunterricht vermittelt\nsind.                                                           wird. Dabei kann bestimmt werden, daß nur solche Fern-\nlehrgänge verwendet werden dürfen, die nach § 12 Abs. 1\n(2) Das B undesministerium für Wirtschaft kann im Ein-       des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen oder nach\nvernehmen mit dem B undesministerium für B ildung, Wis-         § 15 Abs. 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes als ge-\nsenschaft, Forschung und Technologie nach Anhören des           eignet anerkannt worden sind.\nS tändigen Ausschusses des B undesinstituts für B erufsbil-\ndung durch Rechtsverordnung im Ausland erworbene\nP rüfungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen über                                        § 42a\ndas B estehen der Gesellenprüfung gleichstellen, wenn in           (1) M aßnahmen der beruflichen Umschulung müssen\nden P rüfungen der Gesellenprüfung gleichwertige Anfor-         nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erforder-\nderungen gestellt werden.                                       nissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprechen.\n(2) Zum Nachweis von K enntnissen, Fertigkeiten und\nF ünfter A b s c hnitt                      Erfahrungen, die durch berufliche Umschulung erworben\nworden sind, kann die Handwerkskammer P rüfungen\nR eg elung und Ü b erw ac hung                      durchführen; sie müssen den besonderen Erfordernissen\nd er B erufs aus b ild ung                     beruflicher Erwachsenenbildung entsprechen. Die Hand-\nwerkskammer regelt den Inhalt, das Ziel, die Anforde-\n§ 41                              rungen, das Verfahren dieser P rüfungen, die Zulassungs-\nvoraussetzungen und errichtet P rüfungsausschüsse; § 31\nS oweit Vorschriften nicht bestehen, regelt die Hand-        Abs. 2, § § 34, 35, 38, 40 und 42 Abs. 2 gelten entspre-\nwerkskammer die Durchführung der B erufsausbildung im           chend.\nRahmen der gesetzlichen Vorschriften.\n(3) B ei der Umschulung für einen anerkannten Ausbil-\ndungsberuf sind das Ausbildungsberufsbild (§ 25 Abs. 2\n§ 41a                              Nr. 3), der Ausbildungsrahmenplan (§ 25 Abs. 2 Nr. 4) und\ndie P rüfungsanforderungen (§ 25 Abs. 2 Nr. 5) unter\n(1) Die Handwerkskammer überwacht die Durchführung\nB erücksichtigung der besonderen Erfordernisse der\nder B erufsausbildung und fördert sie durch B eratung der\nberuflichen Erwachsenenbildung zugrunde zu legen. Das\nAusbildenden und der Lehrlinge (Auszubildenden). S ie hat\nB undesministerium für B ildung, Wissenschaft, Forschung\nzu diesem Zweck Ausbildungsberater zu bestellen. § 111\nund Technologie kann im Einvernehmen mit dem B undes-\nist anzuwenden.\nministerium für Wirtschaft nach Anhören des S tändigen\n(2) Die zuständige S telle teilt der Aufsichtsbehörde nach   Ausschusses des B undesinstituts für B erufsbildung durch\ndem J ugendarbeitsschutzgesetz Wahrnehmungen mit,               Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des B un-\ndie für die Durchführung des J ugendarbeitsschutzgeset-         desrates bedarf, Inhalt, Art, Ziel und Dauer der beruflichen\nzes von B edeutung sein können.                                 Umschulung bestimmen.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998               3085\n(4) Die Handwerkskammer hat die Durchführung der                 (2) Vor einer B eschlußfassung in der Vollversammlung\nUmschulung zu überwachen. Die § § 23a, 24 und 41a                über Vorschriften zur Durchführung der B erufsbildung,\nsowie die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten ent-        insbesondere nach den § § 41, 42 und 42a, ist die S tellung-\nsprechend.                                                       nahme des B erufsbildungsausschusses einzuholen. Der\nB erufsbildungsausschuß kann der Vollversammlung auch\nvon sich aus Vorschläge für Vorschriften zur Durchführung\nS ieb enter A b s c hnitt                     der B erufsbildung vorlegen. Die S tellungnahmen und\nB eruflic he B ild ung B ehind erter                   Vorschläge des B erufsbildungsausschusses sind zu be-\ngründen.\n§ 42b                                 (3) Die Vorschläge und S tellungnahmen des B erufsbil-\n(1) Für die B erufsausbildung körperlich, geistig oder        dungsausschusses gelten vorbehaltlich der Vorschrift des\nseelisch B ehinderter gilt, soweit es Art und S chwere der       S atzes 2 als von der Vollversammlung angenommen,\nB ehinderung erfordern, § 27 nicht.                              wenn sie nicht mit einer M ehrheit von drei Vierteln der M it-\nglieder der Vollversammlung in ihrer nächsten S itzung\n(2) Regelungen nach § 41 sollen die besonderen Ver-\ngeändert oder abgelehnt werden. B eschlüsse, zu deren\nhältnisse der B ehinderten berücksichtigen.\nDurchführung die für B erufsbildung im laufenden Haushalt\n(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist                     vorgesehenen M ittel nicht ausreichen oder zu deren\n1. der B erufsausbildungsvertrag mit einem B ehinderten          Durchführung in folgenden Haushaltsjahren M ittel bereit-\nin das Verzeichnis der B erufsausbildungsverhältnisse        gestellt werden müssen, die die Ausgaben für B erufsbil-\n(§ 28) einzutragen,                                          dung des laufenden Haushalts nicht unwesentlich über-\nsteigen, bedürfen der Zustimmung der Vollversammlung.\n2. der B ehinderte zur Abschlußprüfung auch zuzulassen,\nwenn die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 nicht vor-                                      § 44a\nliegen.\n(1) Der B erufsbildungsausschuß ist beschlußfähig,\n§ 42c                              wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten M it-\nglieder anwesend ist. Er beschließt mit der M ehrheit der\nFür die berufliche Fortbildung (§ 42) und die berufliche\nabgegebenen S timmen.\nUmschulung (§ 42a) körperlich, geistig oder seelisch\nB ehinderter gilt § 42b entsprechend, soweit es Art und             (2) Zur Wirksamkeit eines B eschlusses ist es erforder-\nS chwere der B ehinderung erfordern.                             lich, daß der Gegenstand bei der Einberufung des Aus-\nschusses bezeichnet ist, es sei denn, daß er mit Zustim-\nmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten M itglieder\nA c hter A b s c hnitt                      nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt wird.\nB erufs b ild ung s aus s c huß\n§ 44b\n§ 43                                 Der B erufsbildungsausschuß gibt sich eine Geschäfts-\n(1) Die Handwerkskammer errichtet einen B erufsbil-           ordnung. S ie kann die B ildung von Unterausschüssen vor-\ndungsausschuß. Ihm gehören sechs selbständige Hand-              sehen und bestimmen, daß ihnen nicht nur M itglieder des\nwerker, sechs Arbeitnehmer und sechs Lehrer an berufs-           Ausschusses angehören. Für die Unterausschüsse gelten\nbildenden S chulen an, die Lehrer mit beratender S timme.        § 43 Abs. 2 bis 6 und § 44a entsprechend.\n(2) Die selbständigen Handwerker werden von der\nGruppe der selbständigen Handwerker, die Arbeitnehmer                                     Dritter Teil\nvon der Gruppe der Vertreter der Gesellen und der ande-\nren Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen B erufsaus-                         Meisterprüfung, Meistertitel\nbildung in der Vollversammlung gewählt. Die Lehrer an\nberufsbildenden S chulen werden von der nach Landes-                                 E rs ter A b s c hnitt\nrecht zuständigen B ehörde als M itglieder berufen. Die                               M eis terp rüfung\nAmtszeit der M itglieder beträgt längstens fünf J ahre.\n(3) § 34 Abs. 7 gilt entsprechend.                                                         § 45\n(4) Die M itglieder können nach Anhören der an ihrer             Als Grundlage für ein geordnetes und einheitliches M ei-\nB erufung B eteiligten aus wichtigem Grund abberufen wer-        sterprüfungswesen kann das B undesministerium für Wirt-\nden.                                                             schaft im Einvernehmen mit dem B undesministerium für\nB ildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie durch\n(5) Die M itglieder haben S tellvertreter, die bei Verhinde-\nrung der M itglieder an deren S telle treten. Die Absätze 1      Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des B un-\nbis 4 gelten für die S tellvertreter entsprechend.               desrates bedarf, bestimmen,\n1. welche Tätigkeiten, K enntnisse und Fertigkeiten den\n(6) Der B erufsbildungsausschuß wählt aus seiner M itte\neinzelnen Handwerken zum Zwecke der M eisterprü-\neinen Vorsitzenden und dessen S tellvertreter. Der Vorsit-\nfung zuzurechnen sind (M eisterprüfungsberufsbild),\nzende und sein S tellvertreter sollen nicht derselben M it-\ngliedergruppe angehören.                                         2. welche Anforderungen in der M eisterprüfung zu stellen\nsind.\n§ 44                                                           § 46\n(1) Der B erufsbildungsausschuß ist in allen wichtigen           (1) Die M eisterprüfung kann nur in einem Gewerbe, das\nAngelegenheiten der beruflichen B ildung zu unterrichten         in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführt ist, abgelegt\nund zu hören.                                                    werden.","3086              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998\n(2) Durch die M eisterprüfung ist festzustellen, ob der       Handwerkskammerbezirke anordnen und hiermit die für\nP rüfling befähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbständig       den S itz des M eisterprüfungsausschusses zuständige\nzu führen und Lehrlinge ordnungsgemäß auszubilden; der           höhere Verwaltungsbehörde beauftragen. S oll der M ei-\nP rüfling hat in vier selbständigen P rüfungsteilen darzutun,    sterprüfungsausschuß für Handwerkskammerbezirke\nob er die in seinem Handwerk gebräuchlichen Arbeiten             mehrerer Länder zuständig sein, so bedarf es hierfür des\nmeisterhaft verrichten kann (Teil I), die erforderlichen fach-   Einvernehmens der beteiligten obersten Landesbehörden.\ntheoretischen K enntnisse (Teil II), die erforderlichen          Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechts-\nbetriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen         verordnung zu bestimmen, daß abweichend von S atz 3 an\nK enntnisse (Teil III) sowie die erforderlichen berufs- und      S telle der obersten Landesbehörde die höhere Verwal-\narbeitspädagogischen K enntnisse (Teil IV) besitzt. B ei der     tungsbehörde zuständig ist. S ie können diese Ermächti-\nP rüfung in Teil I und Teil II können in der Rechtsverord-       gung auf oberste Landesbehörden übertragen.\nnung nach § 45 S chwerpunkte gebildet werden. Für die\n(2) Die höhere Verwaltungsbehörde errichtet die M ei-\nanderen B ereiche dieser Teile sind die wesentlichen\nsterprüfungsausschüsse nach Anhörung der Handwerks-\nGrundkenntnisse und Grundfertigkeiten nachzuweisen,\nkammer und ernennt auf Grund ihrer Vorschläge die M it-\ndie die fachgerechte Ausübung auch dieser Tätigkeiten\nglieder und die S tellvertreter für längstens fünf J ahre. Die\nermöglichen.\nGeschäftsführung der M eisterprüfungsausschüsse liegt\n(3) Der P rüfling ist von der Ablegung der Teile III und IV   bei der Handwerkskammer.\nder M eisterprüfung befreit, wenn er die M eisterprüfung in\neinem anderen Handwerk bestanden hat. Der P rüfling ist                                         § 48\nvon der Ablegung des Teils III der M eisterprüfung befreit,\n(1) Der M eisterprüfungsausschuß besteht aus fünf M it-\nwenn in einer P rüfung auf Grund einer nach § 42 Abs. 2\ngliedern; für die M itglieder sind S tellvertreter zu berufen.\ndieses Gesetzes oder § 46 Abs. 2, § 81 Abs. 4 oder § 95\nDie M itglieder und die S tellvertreter sollen das vierund-\nAbs. 4 des B erufsbildungsgesetzes erlassenen Rechts-\nzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.\nverordnung oder in einer anderen P rüfung vor einer öffent-\nlichen oder staatlich anerkannten B ildungseinrichtung              (2) Der Vorsitzende braucht nicht Handwerker zu sein; er\noder vor einem staatlichen P rüfungsausschuß dem Teil III        soll dem Handwerk, für welches der M eisterprüfungs-\nder M eisterprüfung vergleichbare K enntnisse nachgewie-         ausschuß errichtet ist, nicht angehören.\nsen worden sind. Er ist auf Antrag von der Ablegung der\n(3) Zwei B eisitzer müssen das Handwerk, für das der\nP rüfung in gleichartigen P rüfungsfächern durch den M ei-\nM eisterprüfungsausschuß errichtet ist, mindestens seit\nsterprüfungsausschuß zu befreien, wenn er die M eister-\neinem J ahr selbständig als stehendes Gewerbe betreiben\nprüfung in einem anderen Handwerk bestanden hat. P rüf-\nund in diesem Handwerk die M eisterprüfung abgelegt\nlinge, die andere deutsche staatliche oder staatlich aner-\nhaben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen\nkannte P rüfungen mit Erfolg abgelegt haben, sind auf\nbesitzen.\nAntrag durch den M eisterprüfungsausschuß von einzel-\nnen Teilen der M eisterprüfung zu befreien, wenn bei die-           (4) Ein B eisitzer soll ein Geselle sein, der in dem Hand-\nsen P rüfungen mindestens die gleichen Anforderungen             werk, für das der M eisterprüfungsausschuß errichtet ist,\ngestellt werden wie in der M eisterprüfung. Der Ab-              die M eisterprüfung abgelegt hat oder das Recht zum Aus-\nschlußprüfung an einer deutschen Hochschule gleich-              bilden von Lehrlingen besitzt und handwerklich tätig ist.\ngestellt sind Diplome, die in einem anderen M itgliedstaat          (5) Für die Abnahme der P rüfung in der wirtschaftlichen\nder Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Ver-            B etriebsführung sowie in den kaufmännischen, recht-\ntragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-             lichen und berufserzieherischen K enntnissen soll ein B ei-\nschaftsraum erworben wurden und entsprechend der                 sitzer bestellt werden, der in diesen P rüfungsgebieten\nRichtlinie 89/48/EWG anzuerkennen sind. Das B undes-             besonders sachkundig ist und dem Handwerk nicht anzu-\nministerium für Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem          gehören braucht.\nB undesministerium für B ildung, Wissenschaft, Forschung\nund Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustim-                  (6) § 34 Abs. 6 S atz 1 und Abs. 7 gelten entsprechend.\nmung des B undesrates bestimmen, welche P rüfungen\nnach S atz 3 den Anforderungen einer M eisterprüfung ent-                                       § 49\nsprechen und das Ausmaß der B efreiung regeln.\n(1) Zur M eisterprüfung ist zuzulassen, wer eine Gesel-\n(4) Der P rüfling ist auf Antrag durch den M eisterprü-       lenprüfung oder eine entsprechende Abschlußprüfung in\nfungsausschuß von der Ablegung der P rüfung in Teil IV           einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und\nder M eisterprüfung zu befreien, wenn er eine nach dem           in dem Handwerk, in dem er die M eisterprüfung ablegen\nB erufsbildungsgesetz, dem S eemannsgesetz oder dem              will, oder in einem mit diesem verwandten Handwerk oder\nB undesbeamtengesetz geregelte P rüfung bestanden hat,           in einem entsprechenden B eruf eine mehrjährige Tätigkeit\nderen Anforderungen den in Teil IV der M eisterprüfung           ausgeübt hat oder zum Ausbilden von Lehrlingen in dem\ngeregelten Anforderungen entsprechen.                            Handwerk, in dem er die M eisterprüfung ablegen will,\nfachlich geeignet ist. Für die Zeit der B erufstätigkeit dürfen\nnicht mehr als drei J ahre gefordert werden. Eine B erufs-\n§ 47                               tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn der P rüfling bereits\neine M eisterprüfung oder eine entsprechende P rüfung\n(1) Die M eisterprüfung wird durch M eisterprüfungsaus-\nnach dem B erufsbildungsgesetz abgelegt hat.\nschüsse abgenommen. Für die Handwerke werden M ei-\nsterprüfungsausschüsse als staatliche P rüfungsbehörden             (2) Der erfolgreiche Abschluß einer Fachschule ist bei\nam S itz der Handwerkskammer für ihren B ezirk errichtet.        einjährigen Fachschulen mit einem J ahr, bei mehrjährigen\nDie oberste Landesbehörde kann in besonderen Fällen die          Fachschulen mit zwei J ahren auf die B erufstätigkeit anzu-\nErrichtung eines M eisterprüfungsausschusses für mehrere         rechnen.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998             3087\n(3) Ist der P rüfling in dem Handwerk, in dem er die M ei-                            Vierter Teil\nsterprüfung ablegen will, als selbständiger Handwerker,\nOrganisation des Handwerks\nals Werkmeister oder in ähnlicher S tellung tätig gewesen\noder weist er eine der Gesellentätigkeit gleichwertige\npraktische Tätigkeit nach, so ist die Zeit dieser Tätigkeit                         E rs ter A b s c hnitt\nanzurechnen.                                                                      H and w erks innung en\n(4) Die Handwerkskammer kann auf Antrag\n§ 52\n1. eine auf drei J ahre festgesetzte Dauer der Gesel-               (1) S elbständige Handwerker des gleichen Handwerks\nlentätigkeit unter besonderer B erücksichtigung der in       oder solcher Handwerke, die sich fachlich oder wirtschaft-\nder Gesellenprüfung und während der Gesellenzeit             lich nahestehen, können zur Förderung ihrer gemeinsa-\nnachgewiesenen beruflichen B efähigung abkürzen,             men gewerblichen Interessen innerhalb eines bestimmten\n2. in Ausnahmefällen von den Voraussetzungen der                 B ezirks zu einer Handwerksinnung zusammentreten. Für\nAbsätze 1 bis 4 ganz oder teilweise befreien,                jedes Handwerk kann in dem gleichen B ezirk nur eine\nHandwerksinnung gebildet werden; sie ist allein berech-\n3. unter B erücksichtigung ausländischer B ildungsab-\ntigt, die B ezeichnung Innung in Verbindung mit dem\nschlüsse und Zeiten der B erufstätigkeit im Ausland von\nHandwerk zu führen, für das sie errichtet ist.\nden Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 ganz oder\nteilweise befreien.                                             (2) Der Innungsbezirk soll unter B erücksichtigung ein-\nheitlicher Wirtschaftsgebiete so abgegrenzt sein, daß die\nDie Handwerkskammer kann eine S tellungnahme des                 Zahl der Innungsmitglieder ausreicht, um die Handwerks-\nM eisterprüfungsausschusses einholen.                            innung leistungsfähig zu gestalten, und daß die M itglieder\n(5) Die Zulassung wird vom Vorsitzenden des M eister-         an dem Leben und den Einrichtungen der Handwerks-\nprüfungsausschusses ausgesprochen. Hält der Vorsitzen-           innung teilnehmen können. Der Innungsbezirk hat sich\nde die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so           mindestens mit dem Gebiet einer kreisfreien S tadt oder\nentscheidet der P rüfungsausschuß.                               eines Landkreises zu decken. Die Handwerkskammer\nkann unter den Voraussetzungen des S atzes 1 eine ande-\nre Abgrenzung zulassen.\n§ 50\n(3) Der Innungsbezirk soll sich nicht über den B ezirk\n(1) Die durch die Abnahme der M eisterprüfung ent-            einer Handwerkskammer hinaus erstrecken. S oll der\nstehenden K osten trägt die Handwerkskammer. Das                 Innungsbezirk über den B ezirk einer Handwerkskammer\nZulassungs- und P rüfungsverfahren wird durch eine von           hinaus erstreckt werden, so bedarf die B ezirksabgrenzung\nder Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten                 der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde. S oll\nLandesbehörde zu erlassende M eisterprüfungsordnung              sich der Innungsbezirk auch auf ein anderes Land\ngeregelt.                                                        erstrecken, so kann die Genehmigung nur im Einverneh-\nmen mit den beteiligten obersten Landesbehörden erteilt\n(2) Das B undesministerium für Wirtschaft wird ermäch-\nwerden.\ntigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nrates Vorschriften über das Zulassungs- und P rüfungs-                                       § 53\nverfahren nach Absatz 1 S atz 2 zu erlassen.\nDie Handwerksinnung ist eine K örperschaft des öffent-\nlichen Rechts. S ie wird mit Genehmigung der S atzung\n§ 50a                              rechtsfähig.\nDas B undesministerium für Wirtschaft kann im Einver-                                     § 54\nnehmen mit dem B undesministerium für B ildung, Wissen-\nschaft, Forschung und Technologie durch Rechtsver-                  (1) Aufgabe der Handwerksinnung ist, die gemeinsamen\nordnung mit Zustimmung des B undesrates im Ausland               gewerblichen Interessen ihrer M itglieder zu fördern. Ins-\nerworbene P rüfungszeugnisse den entsprechenden                  besondere hat sie\nZeugnissen über das B estehen einer deutschen M eister-            1. den Gemeingeist und die B erufsehre zu pflegen,\nprüfung gleichstellen, wenn an den B ildungsgang und in            2. ein gutes Verhältnis zwischen M eistern, Gesellen und\nden P rüfungen gleichwertige Anforderungen gestellt wer-              Lehrlingen anzustreben,\nden. Die Vorschriften des B undesvertriebenengesetzes              3. entsprechend den Vorschriften der Handwerkskam-\nbleiben unberührt.                                                    mer die Lehrlingsausbildung zu regeln und zu über-\nwachen sowie für die berufliche Ausbildung der Lehr-\nlinge zu sorgen und ihre charakterliche Entwicklung\nZ w eiter A b s c hnitt\nzu fördern,\nM eis tertitel                           4. die Gesellenprüfungen abzunehmen und hierfür\nGesellenprüfungsausschüsse zu errichten, sofern sie\n§ 51                                   von der Handwerkskammer dazu ermächtigt ist,\nDie Ausbildungsbezeichnung M eister/M eisterin in Ver-          5. das handwerkliche K önnen der M eister und Gesellen\nbindung mit einem Handwerk (§ 1 Abs. 2) oder in Verbin-               zu fördern; zu diesem Zweck kann sie insbesondere\ndung mit einer anderen Ausbildungsbezeichnung, die auf                Fachschulen errichten oder unterstützen und Lehr-\neine Tätigkeit in einem Handwerk oder in mehreren Hand-               gänge veranstalten,\nwerken hinweist, darf nur führen, wer für dieses Handwerk          6. bei der Verwaltung der B erufsschulen gemäß den\noder für diese Handwerke die M eisterprüfung bestanden                bundes- und landesrechtlichen B estimmungen mitzu-\nhat.                                                                  wirken,","3088             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998\n7. das Genossenschaftswesen im Handwerk zu fördern,             9. die Aufstellung des Haushaltsplans sowie die Auf-\nstellung und P rüfung der J ahresrechnung,\n8. über Angelegenheiten der in ihr vertretenen Hand-\nwerke den B ehörden Gutachten und Auskünfte zu             10. die Voraussetzungen für die Änderung der S atzung\nerstatten,                                                        und für die Auflösung der Handwerksinnung sowie\nden Erlaß und die Änderung der Nebensatzungen,\n9. die sonstigen handwerklichen Organisationen und\nEinrichtungen in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu           11. die Verwendung des bei der Auflösung der Hand-\nunterstützen,                                                     werksinnung verbleibenden Vermögens.\n10. die von der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zu-\nständigkeit erlassenen Vorschriften und Anordnungen                                      § 56\ndurchzuführen.                                                (1) Die S atzung der Handwerksinnung bedarf der\n(2) Die Handwerksinnung soll                                 Genehmigung durch die Handwerkskammer des B ezirks,\nin dem die Handwerksinnung ihren S itz nimmt.\n1. zwecks Erhöhung der Wirtschaftlichkeit der B etriebe\n(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn\nihrer M itglieder Einrichtungen zur Verbesserung der\nArbeitsweise und der B etriebsführung schaffen und          1. die S atzung den gesetzlichen Vorschriften nicht ent-\nfördern,                                                         spricht,\n2. bei der Vergebung öffentlicher Lieferungen und Lei-          2. die durch die S atzung vorgesehene B egrenzung des\nstungen die Vergebungsstellen beraten,                           Innungsbezirks die nach § 52 Abs. 3 S atz 2 erforder-\nliche Genehmigung nicht erhalten hat.\n3. das handwerkliche P ressewesen unterstützen.\n(3) Die Handwerksinnung kann                                                               § 57\n1. Tarifverträge abschließen, soweit und solange solche            (1) S oll in der Handwerksinnung eine Einrichtung der im\nVerträge nicht durch den Innungsverband für den             § 54 Abs. 3 Nr. 2 vorgesehenen Art getroffen werden, so\nB ereich der Handwerksinnung geschlossen sind,              sind die dafür erforderlichen B estimmungen in Nebensat-\nzungen zusammenzufassen. Diese bedürfen der Geneh-\n2. für ihre M itglieder und deren Angehörige Unterstüt-         migung der Handwerkskammer des B ezirks, in dem die\nzungskassen für Fälle der K rankheit, des Todes, der        Handwerksinnung ihren S itz hat.\nArbeitsunfähigkeit oder sonstiger B edürftigkeit errich-\nten,                                                           (2) Über die Einnahmen und Ausgaben solcher Einrich-\ntungen ist getrennt Rechnung zu führen und das hierfür\n3. bei S treitigkeiten zwischen den Innungsmitgliedern          bestimmte Vermögen gesondert von dem Innungsvermö-\nund ihren Auftraggebern auf Antrag vermitteln.              gen zu verwalten. Das getrennt verwaltete Vermögen darf\n(4) Die Handwerksinnung kann auch sonstige M aßnah-          für andere Zwecke nicht verwandt werden. Die Gläubiger\nmen zur Förderung der gemeinsamen gewerblichen Inter-           haben das Recht auf gesonderte B efriedigung aus diesem\nessen der Innungsmitglieder durchführen.                        Vermögen.\n(5) Die Errichtung und die Rechtsverhältnisse der                                          § 58\nInnungskrankenkassen richten sich nach den hierfür gel-\n(1) M itglied bei der Handwerksinnung kann jeder selb-\ntenden bundesrechtlichen B estimmungen.\nständige Handwerker werden, der das Handwerk ausübt,\nfür welches die Handwerksinnung gebildet ist. Die Hand-\n§ 55                               werksinnung kann durch S atzung im Rahmen ihrer ört-\n(1) Die Aufgaben der Handwerksinnung, ihre Verwaltung        lichen Zuständigkeit bestimmen, daß Gewerbetreibende,\nund die Rechtsverhältnisse ihrer M itglieder sind, soweit       die ein dem Handwerk, für welches die Handwerksinnung\ngesetzlich nichts darüber bestimmt ist, durch die S atzung      gebildet ist, fachlich oder wirtschaftlich nahestehendes\nzu regeln.                                                      handwerksähnliches Gewerbe ausüben, M itglied der\nHandwerksinnung werden können.\n(2) Die S atzung muß B estimmungen enthalten über\n(2) Übt ein selbständiger Handwerker mehrere Hand-\n1. den Namen, den S itz und den B ezirk der Handwerk-         werke aus, so kann er allen für diese Handwerke gebilde-\nsinnung sowie die Handwerke, für welche die Hand-          ten Handwerksinnungen angehören.\nwerksinnung errichtet ist,\n(3) Einem selbständigen Handwerker oder einem\n2. die Aufgaben der Handwerksinnung,                          Gewerbetreibenden, der ein handwerksähnliches Gewer-\n3. den Eintritt, den Austritt und den Ausschluß der M it-     be ausübt, das den gesetzlichen und satzungsmäßigen\nglieder,                                                   Vorschriften entspricht, darf der Eintritt in die Handwerks-\ninnung nicht versagt werden.\n4. die Rechte und P flichten der M itglieder sowie die\nB emessungsgrundlage für die Erhebung der M it-               (4) Von der Erfüllung der gesetzlichen und satzungs-\ngliedsbeiträge,                                            mäßigen B edingungen kann zugunsten einzelner nicht\nabgesehen werden.\n5. die Einberufung der Innungsversammlung, das\nS timmrecht in ihr und die Art der B eschlußfassung,                                     § 59\n6. die B ildung des Vorstands,                                   Die Handwerksinnung kann Gastmitglieder aufnehmen,\ndie dem Handwerk, für das die Innung gebildet ist, beruf-\n7. die B ildung des Gesellenausschusses,\nlich oder wirtschaftlich nahestehen. Ihre Rechte und\n8. die B eurkundung der B eschlüsse der Innungsver-           P flichten sind in der S atzung zu regeln. An der Innungs-\nsammlung und des Vorstands,                                versammlung nehmen sie mit beratender S timme teil.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998              3089\n§ 60                               Innungsversammlung mit Zustimmung von drei Vierteln\nDie Organe der Handwerksinnung sind                          der erschienenen M itglieder nachträglich auf die Tages-\nordnung gesetzt wird, sofern es sich nicht um einen\n1. die Innungsversammlung,                                      B eschluß über eine S atzungsänderung oder Auflösung\n2. der Vorstand,                                                der Handwerksinnung handelt.\n3. die Ausschüsse.                                                 (2) B eschlüsse der Innungsversammlung werden mit\neinfacher M ehrheit der erschienenen M itglieder gefaßt. Zu\n§ 61                               B eschlüssen über Änderungen der S atzung der Hand-\nwerksinnung ist eine M ehrheit von drei Vierteln der\n(1) Die Innungsversammlung beschließt über alle Ange-        erschienenen M itglieder erforderlich. Der B eschluß auf\nlegenheiten der Handwerksinnung, soweit sie nicht vom           Auflösung der Handwerksinnung kann nur mit einer M ehr-\nVorstand oder den Ausschüssen wahrzunehmen sind. Die            heit von drei Vierteln der stimmberechtigten M itglieder\nInnungsversammlung besteht aus den M itgliedern der             gefaßt werden. S ind in der ersten Innungsversammlung\nHandwerksinnung. Die S atzung kann bestimmen, daß die           drei Viertel der S timmberechtigten nicht erschienen, so ist\nInnungsversammlung aus Vertretern besteht, die von den          binnen vier Wochen eine zweite Innungsversammlung ein-\nM itgliedern der Handwerksinnung aus ihrer M itte gewählt       zuberufen, in welcher der Auflösungsbeschluß mit einer\nwerden (Vertreterversammlung); es kann auch bestimmt            M ehrheit von drei Vierteln der erschienenen M itglieder\nwerden, daß nur einzelne Obliegenheiten der Innungs-            gefaßt werden kann. S atz 3 gilt für den B eschluß zur B il-\nversammlung durch eine Vertreterversammlung wahrge-             dung einer Vertreterversammlung (§ 61 Abs. 1 S atz 3) mit\nnommen werden.                                                  der M aßgabe, daß er auch im Wege schriftlicher Abstim-\n(2) Der Innungsversammlung obliegt im besonderen             mung gefaßt werden kann.\n1. die Feststellung des Haushaltsplans und die B ewilli-           (3) Die Innungsversammlung ist in den durch die S at-\ngung von Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht vor-          zung bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, wenn\ngesehen sind;                                               das Interesse der Handwerksinnung es erfordert. S ie ist\n2. die B eschlußfassung über die Höhe der Innungsbeiträ-        ferner einzuberufen, wenn der durch die S atzung\nge und über die Festsetzung von Gebühren; Gebühren          bestimmte Teil oder in Ermangelung einer B estimmung\nkönnen auch von Nichtmitgliedern, die Tätigkeiten           der zehnte Teil der M itglieder die Einberufung schriftlich\noder Einrichtungen der Innung in Anspruch nehmen,           unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt; wird\nerhoben werden;                                             dem Verlangen nicht entsprochen oder erfordert es das\nInteresse der Handwerksinnung, so kann die Handwerks-\n3. die P rüfung und Abnahme der J ahresrechnung;                kammer die Innungsversammlung einberufen und leiten.\n4. die Wahl des Vorstands und derjenigen M itglieder der\nAusschüsse, die der Zahl der Innungsmitglieder zu ent-                                  § 63\nnehmen sind;                                                   S timmberechtigt in der Innungsversammlung sind die\n5. die Einsetzung besonderer Ausschüsse zur Vorberei-           M itglieder der Handwerksinnung im S inne des § 58 Abs. 1.\ntung einzelner Angelegenheiten;                             Für eine juristische P erson oder eine P ersonengesell-\n6. der Erlaß von Vorschriften über die Lehrlingsausbil-         schaft kann nur eine S timme abgegeben werden, auch\ndung (§ 54 Abs. 1 Nr. 3);                                   wenn mehrere vertretungsberechtigte P ersonen vorhan-\nden sind.\n7. die B eschlußfassung über\n§ 64\na) den Erwerb, die Veräußerung oder die dingliche\nB elastung von Grundeigentum,                              Ein M itglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die\nB eschlußfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts\nb) die Veräußerung von Gegenständen, die einen\noder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits\ngeschichtlichen, wissenschaftlichen oder K unst-\nzwischen ihm und der Handwerksinnung betrifft.\nwert haben,\nc) die Ermächtigung zur Aufnahme von K rediten,                                         § 65\nd) den Abschluß von Verträgen, durch welche der                (1) Ein gemäß § 63 stimmberechtigtes M itglied, das\nHandwerksinnung fortlaufende Verpflichtungen            Inhaber eines Nebenbetriebs im S inne des § 2 Nr. 2 oder 3\nauferlegt werden, mit Ausnahme der laufenden            ist, kann sein S timmrecht auf den Leiter des Neben-\nGeschäfte der Verwaltung,                               betriebs übertragen, falls dieser die P flichten übernimmt,\ne) die Anlegung des Innungsvermögens;                       die seinen Vollmachtgebern gegenüber der Handwerks-\ninnung obliegen.\n8. die B eschlußfassung über die Änderung der S atzung\nund die Auflösung der Handwerksinnung;                         (2) Die S atzung kann die Übertragung der in Absatz 1\nbezeichneten Rechte unter den dort gesetzten Vorausset-\n9. die B eschlußfassung über den Erwerb und die B eendi-\nzungen auch in anderen Ausnahmefällen zulassen.\ngung der M itgliedschaft beim Landesinnungsverband.\n(3) Die Übertragung und die Übernahme der Rechte\n(3) Die nach Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 gefaßten B eschlüsse\nbedarf der schriftlichen Erklärung gegenüber der Hand-\nbedürfen der Genehmigung durch die Handwerkskammer.\nwerksinnung.\n§ 62                                                           § 66\n(1) Zur Gültigkeit eines B eschlusses der Innungsver-           (1) Der Vorstand der Handwerksinnung wird von der\nsammlung ist erforderlich, daß der Gegenstand bei ihrer         Innungsversammlung für die in der S atzung bestimmte\nEinberufung bezeichnet ist, es sei denn, daß er in der          Zeit mit verdeckten S timmzetteln gewählt. Die Wahl durch","3090             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998\nZuruf ist zulässig, wenn niemand widerspricht. Über die         6. bei der Wahl oder B enennung der Vorsitzenden von\nWahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die               Ausschüssen, bei denen die M itwirkung der Gesellen\nWahl des Vorstands ist der Handwerkskammer binnen                   durch Gesetz oder S atzung vorgesehen ist,\neiner Woche anzuzeigen.                                         7. bei der B egründung und Verwaltung aller Einrichtun-\n(2) Die S atzung kann bestimmen, daß die B estellung             gen, für welche die Gesellen B eiträge entrichten oder\ndes Vorstands jederzeit widerruflich ist. Die S atzung kann         eine besondere M ühewaltung übernehmen, oder die\nferner bestimmen, daß der Widerruf nur zulässig ist, wenn           zu ihrer Unterstützung bestimmt sind.\nein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbe-         (3) Die B eteiligung des Gesellenausschusses hat mit der\nsondere grobe P flichtverletzung oder Unfähigkeit.              M aßgabe zu erfolgen, daß\n(3) Der Vorstand vertritt die Handwerksinnung gericht-       1. bei der B eratung und B eschlußfassung des Vorstands\nlich und außergerichtlich. Durch die S atzung kann die Ver-         der Handwerksinnung mindestens ein M itglied des\ntretung einem oder mehreren M itgliedern des Vorstands              Gesellenausschusses mit vollem Stimmrecht teilnimmt,\noder dem Geschäftsführer übertragen werden. Als Aus-\n2. bei der B eratung und B eschlußfassung der Innungs-\nweis genügt bei allen Rechtsgeschäften die B escheini-\nversammlung seine sämtlichen M itglieder mit vollem\ngung der Handwerkskammer, daß die darin bezeichneten\nS timmrecht teilnehmen,\nP ersonen zur Zeit den Vorstand bilden.\n3. bei der Verwaltung von Einrichtungen, für welche die\n(4) Die M itglieder des Vorstands verwalten ihr Amt als          Gesellen Aufwendungen zu machen haben, vom\nEhrenamt unentgeltlich; es kann ihnen nach näherer                  Gesellenausschuß gewählte Gesellen in gleicher Zahl\nB estimmung der S atzung Ersatz barer Auslagen und eine             zu beteiligen sind wie die Innungsmitglieder.\nEntschädigung für Zeitversäumnis gewährt werden.\n(4) Zur Durchführung von B eschlüssen der Innungsver-\nsammlung in den in Absatz 2 bezeichneten Angelegenhei-\n§ 67\nten bedarf es der Zustimmung des Gesellenausschusses.\n(1) Die Handwerksinnung kann zur Wahrnehmung ein-            Wird die Zustimmung versagt oder nicht in angemessener\nzelner Angelegenheiten Ausschüsse bilden.                       Frist erteilt, so kann die Handwerksinnung die Entscheidung\n(2) Zur Förderung der B erufsausbildung ist ein Aus-         der Handwerkskammer binnen eines M onats beantragen.\nschuß zu bilden. Er besteht aus einem Vorsitzenden und             (5) Die B eteiligung des Gesellenausschusses entfällt in\nmindestens vier B eisitzern, von denen die Hälfte Innungs-      den Angelegenheiten, die Gegenstand eines von der\nmitglieder, die in der Regel Gesellen oder Lehrlinge be-        Handwerksinnung oder von dem Innungsverband abge-\nschäftigen, und die andere Hälfte Gesellen sein müssen.         schlossenen oder abzuschließenden Tarifvertrags sind.\n(3) Die Handwerksinnung kann einen Ausschuß zur\nS chlichtung von S treitigkeiten zwischen Ausbildenden                                        § 69\nund Lehrlingen (Auszubildenden) errichten, der für alle            (1) Der Gesellenausschuß besteht aus dem Vorsitzen-\nB erufsausbildungsverhältnisse der in der Handwerks-            den (Altgesellen) und einer weiteren Zahl von M itgliedern.\ninnung vertretenen Handwerke ihres B ezirks zuständig\n(2) Für die M itglieder des Gesellenausschusses sind\nist. Die Handwerkskammer erläßt die hierfür erforderliche\nS tellvertreter zu wählen, die im Falle der Verhinderung\nVerfahrensordnung.\noder des Ausscheidens für den Rest der Wahlzeit in der\nReihenfolge der Wahl eintreten.\n§ 68\n(3) Die M itglieder des Gesellenausschusses werden mit\n(1) Im Interesse eines guten Verhältnisses zwischen den      verdeckten S timmzetteln in allgemeiner, unmittelbarer\nInnungsmitgliedern und den bei ihnen beschäftigten              und gleicher Wahl gewählt. Zum Zwecke der Wahl ist eine\nGesellen (§ 54 Abs. 1 Nr. 2) wird bei der Handwerksinnung       Wahlversammlung einzuberufen; in der Versammlung\nein Gesellenausschuß errichtet. Der Gesellenausschuß            können durch Zuruf Wahlvorschläge gemacht werden.\nhat die Gesellenmitglieder der Ausschüsse zu wählen, bei        Führt die Wahlversammlung zu keinem Ergebnis, so ist auf\ndenen die M itwirkung der Gesellen durch Gesetz oder            Grund von schriftlichen Wahlvorschlägen nach den\nS atzung vorgesehen ist.                                        Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen; jeder Wahl-\n(2) Der Gesellenausschuß ist zu beteiligen                   vorschlag muß die Namen von ebensovielen B ewerbern\nenthalten, wie M itglieder des Gesellenausschusses zu\n1. bei Erlaß von Vorschriften über die Regelung der Lehr-       wählen sind; wird nur ein gültiger Wahlvorschlag ein-\nlingsausbildung (§ 54 Abs. 1 Nr. 3),                        gereicht, so gelten die darin bezeichneten B ewerber als\n2. bei M aßnahmen zur Förderung und Überwachung der             gewählt. Die S atzung trifft die näheren B estimmungen\nberuflichen Ausbildung und zur Förderung der charak-        über die Zusammensetzung des Gesellenausschusses\nterlichen Entwicklung der Lehrlinge (§ 54 Abs. 1 Nr. 3),    und über das Wahlverfahren, insbesondere darüber, wie\nviele Unterschriften für einen gültigen schriftlichen Wahl-\n3. bei der Errichtung der Gesellenprüfungsausschüsse\nvorschlag erforderlich sind.\n(§ 54 Abs. 1 Nr. 4),\n(4) Die M itglieder des Gesellenausschusses dürfen in\n4. bei M aßnahmen zur Förderung des handwerklichen\nder Ausübung ihrer Tätigkeit nicht behindert werden. Auch\nK önnens der Gesellen, insbesondere bei der Errich-\ndürfen sie deswegen nicht benachteiligt oder begünstigt\ntung oder Unterstützung der zu dieser Förderung\nwerden. Die M itglieder des Gesellenausschusses sind,\nbestimmten Fachschulen und Lehrgänge (§ 54 Abs. 1\nsoweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der ihnen\nNr. 5),\ngesetzlich zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist und\n5. bei der M itwirkung an der Verwaltung der B erufsschu-       wichtige betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, von\nlen gemäß den Vorschriften der Unterrichtsverwaltun-        ihrer beruflichen Tätigkeit ohne M inderung des Arbeitsent-\ngen (§ 54 Abs. 1 Nr. 6),                                    gelts freizustellen.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998                            3091\n(5) Das Ergebnis der Wahl der M itglieder des Gesellen-      gangene, zum S chadensersatz verpflichtende Handlung\nausschusses ist in den für die B ekanntmachung der              einem Dritten zufügt.\nzuständigen Handwerkskammer bestimmten Organen zu\nveröffentlichen.                                                                                     § 75\n§ 70                                  Die Aufsicht über die Handwerksinnung führt die Hand-\nwerkskammer, in deren B ezirk die Handwerksinnung ihren\nB erechtigt zur Wahl des Gesellenausschusses sind die        S itz hat. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, daß Gesetz\nbei einem Innungsmitglied beschäftigten Gesellen.               und S atzung beachtet, insbesondere daß die der Hand-\nwerksinnung übertragenen Aufgaben erfüllt werden.\n§ 71\n(1) Wählbar ist jeder Geselle, der                                                                § 76\n1. volljährig ist,                                                 Die Handwerksinnung kann durch die Handwerkskam-\n2. eine Gesellenprüfung oder eine entsprechende Ab-             mer nach Anhörung des Landesinnungsverbands aufge-\nschlußprüfung abgelegt hat und                              löst werden,\n3. seit mindestens drei M onaten in dem B etrieb eines der      1. wenn sie durch einen gesetzwidrigen B eschluß der\nHandwerksinnung angehörenden selbständigen Hand-                 M itgliederversammlung oder durch gesetzwidriges\nwerkers beschäftigt ist.                                         Verhalten des Vorstands das Gemeinwohl gefährdet,\n(2) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzu-       2. wenn sie andere als die gesetzlich oder satzungsmäßig\nfertigen.                                                            zulässigen Zwecke verfolgt,\n3. wenn die Zahl ihrer M itglieder so weit zurückgeht, daß\n§ 71a\ndie Erfüllung der gesetzlichen und satzungsmäßigen\nEine kurzzeitige Arbeitslosigkeit läßt das Wahlrecht              Aufgaben gefährdet erscheint.\nnach den § § 70 und 71 unberührt, wenn diese zum Zeit-\npunkt der Wahl nicht länger als drei M onate besteht.\n§ 77*)\n§ 72                                  (1) Die Eröffnung des K onkursverfahrens über das Ver-\nmögen der Handwerksinnung hat die Auflösung kraft\nM itglieder des Gesellenausschusses behalten, auch           Gesetzes zur Folge.\nwenn sie nicht mehr bei Innungsmitgliedern beschäftigt\nsind, solange sie im B ezirk der Handwerksinnung im                (2) Der Vorstand hat im Falle der Überschuldung die\nB etrieb eines selbständigen Handwerkers verbleiben, die        Eröffnung des K onkursverfahrens oder des gerichtlichen\nM itgliedschaft noch bis zum Ende der Wahlzeit, jedoch          Vergleichsverfahrens zu beantragen. Wird die S tellung\nhöchstens für ein J ahr. Im Falle eintretender Arbeitslosig-    des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder,\nkeit behalten sie ihr Amt bis zum Ende der Wahlzeit.            denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für\nden daraus entstehenden S chaden verantwortlich; sie\nhaften als Gesamtschuldner.\n§ 73\n(1) Die der Handwerksinnung und ihrem Gesellenaus-\n§ 78\nschuß erwachsenden K osten sind, soweit sie aus den\nErträgen des Vermögens oder aus anderen Einnahmen                  (1) Wird die Handwerksinnung durch B eschluß der\nkeine Deckung finden, von den Innungsmitgliedern durch          Innungsversammlung oder durch die Handwerkskammer\nB eiträge aufzubringen. Zu den K osten des Gesellenaus-         aufgelöst, so wird das Innungsvermögen in entsprechen-\nschusses zählen auch die anteiligen Lohn- und Lohn-             der Anwendung der § § 47 bis 53 des B ürgerlichen Gesetz-\nnebenkosten, die dem Arbeitgeber durch die Freistellung         buchs liquidiert.\nder M itglieder des Gesellenausschusses von ihrer berufli-\n(2) Wird eine Innung geteilt oder wird der Innungsbezirk\nchen Tätigkeit entstehen. Diese K osten sind dem Arbeit-\nneu abgegrenzt, so findet eine Vermögensauseinander-\ngeber auf Antrag von der Innung zu erstatten.\nsetzung statt, die der Genehmigung der für den S itz der\n(2) Die Handwerksinnung kann für die B enutzung der          Innung zuständigen Handwerkskammer bedarf; kommt\nvon ihr getroffenen Einrichtungen Gebühren erheben.             eine Einigung über die Vermögensauseinandersetzung\n(3) S oweit die Handwerksinnung ihre B eiträge nach dem      nicht zustande, so entscheidet die für den Innungsbezirk\nGewerbesteuermeßbetrag, Gewerbekapital, Gewerbeer-              zuständige Handwerkskammer. Erstreckt sich der Innungs-\ntrag, Gewinn aus Gewerbebetrieb oder der Lohnsumme              bezirk auf mehrere Handwerkskammerbezirke, so kann\nbemißt, gilt § 113 Abs. 2 S atz 2, 3 und 5 bis 8.               die Genehmigung oder Entscheidung nur im Einverneh-\nmen mit den beteiligten Handwerkskammern ergehen.\n(4) Die B eiträge und Gebühren werden auf Antrag des\nInnungsvorstands nach den für die B eitreibung von\n*) Gemäß Artikel 72 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung\nGemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vor-                   vom 5. Oktober 1994 (B GB l. I S . 2911) gilt vom 1. J anuar 1999 an\nschriften beigetrieben.                                            § 77 Abs. 1 und 2 mit dem folgenden Wortlaut:\n„(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der\nHandwerksinnung hat die Auflösung kraft Gesetzes zur Folge.\n§ 74\n(2) Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Über-\nDie Handwerksinnung ist für den S chaden verantwort-            schuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des gerichtlichen\nlich, den der Vorstand, ein M itglied des Vorstands oder ein       Vergleichsverfahrens zu beantragen. Wird die S tellung des Antrags ver-\nzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last\nanderer satzungsmäßig berufener Vertreter durch eine in            fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden S chaden verantwort-\nAusführung der ihm zustehenden Verrichtungen be-                   lich; sie haften als Gesamtschuldner.“","3092             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998\nZ w eiter A b s c hnitt                                                  § 83\nInnung s verb änd e                           (1) Auf den Landesinnungsverband finden entsprechen-\nde Anwendung:\n§ 79                               1. § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 6, 8 bis 9 und hinsicht-\n(1) Der Landesinnungsverband ist der Zusammenschluß              lich der Voraussetzungen für die Änderung der S at-\nvon Handwerksinnungen des gleichen Handwerks oder                   zung und für die Auflösung des Landesinnungsver-\nsich fachlich oder wirtschaftlich nahestehender Handwer-            bandes Nummer 10 sowie Nummer 11,\nke im B ezirk eines Landes. Für mehrere B undesländer           2. § § 60, 61 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und hinsichtlich der\nkann ein gemeinsamer Landesinnungsverband gebildet                  B eschlußfassung über die Höhe der B eiträge zum Lan-\nwerden.                                                             desinnungsverband Nummer 2 sowie Nummern 3 bis 5\n(2) Innerhalb eines Landes kann in der Regel nur ein             und 7 bis 8,\nLandesinnungsverband für dasselbe Handwerk oder für             3. § § 59, 62, 64, 66 und 74,\nsich fachlich oder wirtschaftlich nahestehende Handwer-\nke gebildet werden. Ausnahmen können von der obersten           4. § 39 und § § 41 bis 53 des B ürgerlichen Gesetzbuchs.\nLandesbehörde zugelassen werden.\n(2) Die M itgliederversammlung besteht aus den Ver-\n(3) Durch die S atzung kann bestimmt werden, daß             tretern der angeschlossenen Handwerksinnungen und im\nselbständige Handwerker dem Landesinnungsverband                Fall des § 79 Abs. 3 auch aus den von den Einzelmitglie-\nihres Handwerks als Einzelmitglieder beitreten können.          dern nach näherer B estimmung der S atzung gewählten\nVertretern. Die S atzung kann bestimmen, daß die Hand-\nwerksinnungen und die Gruppe der Einzelmitglieder\n§ 80\nentsprechend der Zahl der M itglieder der Handwerks-\nDer Landesinnungsverband ist eine juristische P erson        innungen und der Einzelmitglieder mehrere S timmen\ndes privaten Rechts; er wird mit Genehmigung der S at-          haben und die S timmen einer Handwerksinnung oder der\nzung rechtsfähig. Die S atzung und ihre Änderung bedür-         Gruppe der Einzelmitglieder uneinheitlich abgegeben\nfen der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde.            werden können.\nIm Falle eines gemeinsamen Landesinnungsverbandes\nnach § 79 Abs. 1 S atz 2 ist die Genehmigung durch die             (3) Nach näherer B estimmung der S atzung können bis\nfür den S itz des Landesinnungsverbandes zuständige             zur Hälfte der M itglieder des Vorstands P ersonen sein, die\noberste Landesbehörde im Einvernehmen mit den betei-            nicht von der M itgliederversammlung gewählt sind.\nligten obersten Landesbehörden zu erteilen. Die S atzung\nmuß den B estimmungen des § 55 Abs. 2 entsprechen.                                           § 84\nDurch die S atzung kann bestimmt werden, daß sich\n§ 81                               Vereinigungen von Inhabern handwerksähnlicher B etriebe\n(1) Der Landesinnungsverband hat die Aufgabe,                oder Inhaber handwerksähnlicher B etriebe einem Lan-\ndesinnungsverband anschließen können. In diesem Fall\n1. die Interessen des Handwerks wahrzunehmen, für das           obliegt dem Landesinnungsverband nach M aßgabe der\ner gebildet ist,                                            § § 81 und 82 auch die Wahrnehmung der Interessen des\n2. die angeschlossenen Handwerksinnungen in der Erfül-          handwerksähnlichen Gewerbes. § 83 Abs. 2 gilt entspre-\nlung ihrer gesetzlichen und satzungsmäßigen Auf-            chend für die Vertretung des handwerksähnlichen Gewer-\ngaben zu unterstützen,                                      bes in der M itgliederversammlung.\n3. den B ehörden Anregungen und Vorschläge zu unter-\nbreiten sowie ihnen auf Verlangen Gutachten zu                                           § 85\nerstatten.                                                     (1) Der B undesinnungsverband ist der Zusammen-\nschluß von Landesinnungsverbänden des gleichen Hand-\n(2) Er ist befugt, Fachschulen und Fachkurse einzu-\nwerks oder sich fachlich oder wirtschaftlich nahestehen-\nrichten oder zu fördern.\nder Handwerke im B undesgebiet.\n§ 82                                  (2) Auf den B undesinnungsverband finden die Vorschrif-\nten dieses Abschnitts sinngemäß Anwendung. Die nach\nDer Landesinnungsverband kann ferner die wirtschaft-         § 80 erforderliche Genehmigung der S atzung und ihrer\nlichen und sozialen Interessen der den Handwerksinnun-          Änderung erfolgt durch das B undesministerium für Wirt-\ngen angehörenden M itglieder fördern. Zu diesem Zweck           schaft.\nkann er insbesondere\n1. Einrichtungen zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit der\nB etriebe, vor allem in technischer und betriebswirt-                           D ritter A b s c hnitt\nschaftlicher Hinsicht schaffen oder unterstützen,                        K reis hand w erk ers c haften\n2. den gemeinschaftlichen Einkauf und die gemeinschaft-\nliche Übernahme von Lieferungen und Leistungen                                           § 86\ndurch die B ildung von Genossenschaften, Arbeits-\nDie Handwerksinnungen, die in einem S tadt- oder\ngemeinschaften oder auf sonstige Weise im Rahmen\nLandkreis ihren S itz haben, bilden die K reishandwerker-\nder allgemeinen Gesetze fördern,\nschaft. Die Handwerkskammer kann eine andere Abgren-\n3. Tarifverträge abschließen.                                   zung zulassen.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998                 3093\n§ 87                                                  V ierter A b s c hnitt\nDie K reishandwerkerschaft hat die Aufgabe,                                    H and w erks kammern\n1. die Gesamtinteressen des selbständigen Handwerks                                          § 90\nund des handwerksähnlichen Gewerbes sowie die\ngemeinsamen Interessen der Handwerksinnungen                   (1) Zur Vertretung der Interessen des Handwerks wer-\nihres B ezirks wahrzunehmen,                                den Handwerkskammern errichtet; sie sind K örperschaf-\nten des öffentlichen Rechts.\n2. die Handwerksinnungen bei der Erfüllung ihrer Aufga-            (2) Zur Handwerkskammer gehören die selbständigen\nben zu unterstützen,                                        Handwerker und die Inhaber handwerksähnlicher B etrie-\n3. Einrichtungen zur Förderung und Vertretung der               be des Handwerkskammerbezirks sowie die Gesellen,\ngewerblichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen      andere Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen B erufs-\nausbildung und die Lehrlinge dieser Gewerbetreibenden.\nder M itglieder der Handwerksinnungen zu schaffen\noder zu unterstützen,                                          (3) Die Handwerkskammern werden von der obersten\nLandesbehörde errichtet; diese bestimmt deren B ezirk,\n4. die B ehörden bei den das selbständige Handwerk und          der sich in der Regel mit dem der höheren Verwaltungs-\ndas handwerksähnliche Gewerbe ihres B ezirks be-            behörde decken soll. Die oberste Landesbehörde kann\nrührenden M aßnahmen zu unterstützen und ihnen              den B ezirk der Handwerkskammer ändern; in diesem Fall\nAnregungen, Auskünfte und Gutachten zu erteilen,            muß eine Vermögensauseinandersetzung erfolgen, wel-\nche der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde\n5. die Geschäfte der Handwerksinnungen auf deren\nbedarf. K önnen sich die beteiligten Handwerkskammern\nAnsuchen zu führen,\nhierüber nicht einigen, so entscheidet die oberste Landes-\n6. die von der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zustän-          behörde.\ndigkeit erlassenen Vorschriften und Anordnungen\n§ 91\ndurchzuführen; die Handwerkskammer hat sich an den\nhierdurch entstehenden K osten angemessen zu be-               (1) Aufgabe der Handwerkskammer ist insbesondere,\nteiligen.                                                     1. die Interessen des Handwerks zu fördern und für\neinen gerechten Ausgleich der Interessen der einzel-\n§ 88                                     nen Handwerke und ihrer Organisationen zu sorgen,\nDie M itgliederversammlung der K reishandwerkerschaft          2. die B ehörden in der Förderung des Handwerks\nbesteht aus Vertretern der Handwerksinnungen. Die Ver-                 durch Anregungen, Vorschläge und durch Erstattung\ntreter oder ihre S tellvertreter üben das S timmrecht für die          von Gutachten zu unterstützen und regelmäßig\nvon ihnen vertretenen Handwerksinnungen aus. J ede                     B erichte über die Verhältnisse des Handwerks zu\nHandwerksinnung hat eine S timme. Die S atzung kann                    erstatten,\nbestimmen, daß den Handwerksinnungen entsprechend                 3. die Handwerksrolle (§ 6) zu führen,\nder Zahl ihrer M itglieder bis höchstens zwei Zusatzstim-\n4. die B erufsausbildung zu regeln (§ 41), Vorschriften\nmen zuerkannt und die S timmen einer Handwerksinnung\nhierfür zu erlassen, ihre Durchführung zu überwa-\nuneinheitlich abgegeben werden können.\nchen (§ 41a) sowie eine Lehrlingsrolle (§ 28 S atz 1) zu\nführen,\n§ 89                                4a. Vorschriften für P rüfungen im Rahmen einer berufli-\nchen Fortbildung oder Umschulung zu erlassen und\n(1) Auf die K reishandwerkerschaft finden entsprechen-              P rüfungsausschüsse hierfür zu errichten,\nde Anwendung:\n5. Gesellenprüfungsordnungen für die einzelnen Hand-\n1. § 53 und § 55 mit Ausnahme des Absatzes 2 Num-                      werke zu erlassen (§ 38), P rüfungsausschüsse für die\nmern 3 und 7 sowie hinsichtlich der Voraussetzungen                Abnahme der Gesellenprüfungen zu errichten oder\nfür die Änderung der S atzung § 55 Abs. 2 Nr. 10,                  Handwerksinnungen zu der Errichtung von Gesellen-\nprüfungsausschüssen zu ermächtigen (§ 37) und die\n2. § 56 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1,                                       ordnungsmäßige Durchführung der Gesellenprüfun-\ngen zu überwachen,\n3. § 60 und § 61 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 bis 5, 7 und hinsicht-\nlich der B eschlußfassung über die Änderung der S at-         6. M eisterprüfungsordnungen für die einzelnen Hand-\nzung Nummer 8; die nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 7                 werke zu erlassen (§ 50) und die Geschäfte des M ei-\nund 8 gefaßten B eschlüsse bedürfen der Genehmi-                   sterprüfungsausschusses (§ 47 Abs. 2) zu führen,\ngung der Handwerkskammer,                                     7. die technische und betriebswirtschaftliche Fortbil-\ndung der M eister und Gesellen zur Erhaltung und\n4. § 62 Abs. 1, Abs. 2 S ätze 1 und 2 sowie Abs. 3,\nS teigerung der Leistungsfähigkeit des Handwerks in\n5. § § 64, 66, 67 Abs. 1 und § § 73 bis 77.                            Zusammenarbeit mit den Innungsverbänden zu för-\ndern, die erforderlichen Einrichtungen hierfür zu\n(2) Wird die K reishandwerkerschaft durch die Hand-                 schaffen oder zu unterstützen und zu diesem Zweck\nwerkskammer aufgelöst, so wird das Vermögen der K reis-                eine Gewerbeförderungsstelle zu unterhalten,\nhandwerkerschaft in entsprechender Anwendung der                  8. S achverständige zur Erstattung von Gutachten über\n§ § 47 bis 53 des B ürgerlichen Gesetzbuchs liquidiert. § 78           Waren, Leistungen und P reise von Handwerkern zu\nAbs. 2 gilt entsprechend.                                              bestellen und zu vereidigen,","3094             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998\n9. die wirtschaftlichen Interessen des Handwerks und           die gewählten M itglieder der Vollversammlung. Die\ndie ihnen dienenden Einrichtungen, insbesondere           Zuwahl der sachverständigen P ersonen, die auf das Drittel\ndas Genossenschaftswesen zu fördern,                      der Gesellen und anderer Arbeitnehmer mit einer abge-\n10. die Formgestaltung im Handwerk zu fördern,                   schlossenen B erufsausbildung anzurechnen sind, erfolgt\nauf Vorschlag der M ehrheit dieser Gruppe.\n11. Vermittlungsstellen zur B eilegung von S treitigkeiten\nzwischen selbständigen Handwerkern und ihren\n§ 94\nAuftraggebern einzurichten,\nDie M itglieder der Vollversammlung sind Vertreter des\n12. Ursprungszeugnisse über in Handwerksbetrieben\ngesamten Handwerks und des handwerksähnlichen\ngefertigte Erzeugnisse und andere dem Wirtschafts-\nGewerbes und als solche an Aufträge und Weisungen\nverkehr dienende B escheinigungen auszustellen,\nnicht gebunden. § 66 Abs. 4, § 69 Abs. 4 und § 73 Abs. 1\nsoweit nicht Rechtsvorschriften diese Aufgaben\ngelten entsprechend.\nanderen S tellen zuweisen,\n13. die M aßnahmen zur Unterstützung notleidender                                                    § 95\nHandwerker sowie Gesellen und anderer Arbeitneh-\nmer mit einer abgeschlossenen B erufsausbildung zu           (1) Die M itglieder der Vollversammlung und ihre S tellver-\ntreffen oder zu unterstützen.                             treter werden durch Listen in allgemeiner, gleicher und\ngeheimer Wahl gewählt.\n(2) Absatz 1 Nr. 4, 4a und 5 gilt für die B erufsbildung in\nnichthandwerklichen B erufen entsprechend, soweit sie in            (2) Das Wahlverfahren regelt sich nach der diesem\nHandwerksbetrieben oder handwerksähnlichen B etrieben            Gesetz als Anlage C beigefügten Wahlordnung.\ndurchgeführt wird. Die Handwerkskammer kann gemein-\nsam mit der Industrie- und Handelskammer P rüfungsaus-                                              § 96*)\nschüsse errichten.\n(1) B erechtigt zur Wahl der Vertreter des selbständigen\n(3) Die Handwerkskammer soll in allen wichtigen das           Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes sind\nHandwerk und das handwerksähnliche Gewerbe be-                   die in der Handwerksrolle (§ 6) oder im Verzeichnis des\nrührenden Angelegenheiten gehört werden.                         handwerksähnlichen Gewerbes (§ 19) eingetragenen natür-\n(4) Absatz 1 Nr. 1, 2 und 7 bis 13 findet auf hand-           lichen und juristischen P ersonen und P ersonengesell-\nwerksähnliche Gewerbe entsprechende Anwendung.                   schaften. Das Wahlrecht kann nur von volljährigen P er-\nsonen ausgeübt werden. J uristische P ersonen und P erso-\nnengesellschaften haben jeweils nur eine S timme.\n§ 92\nDie Organe der Handwerkskammer sind                              (2) Nicht wahlberechtigt sind P ersonen,\n1. die M itgliederversammlung (Vollversammlung),                 1. die infolge strafgerichtlicher Verurteilung das Recht, in\nöffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stim-\n2. der Vorstand,                                                     men, nicht besitzen,\n3. die Ausschüsse.                                               2. die infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung\nüber ihr Vermögen beschränkt sind.\n§ 93\n(3) An der Ausübung des Wahlrechts ist behindert,\n(1) Die Vollversammlung besteht aus gewählten M itglie-\ndern. Ein Drittel der M itglieder müssen Gesellen oder           1. wer wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in\nandere Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen B erufs-               einem psychiatrischen K rankenhaus untergebracht ist,\nausbildung sein, die in dem B etrieb eines selbständigen         2. wer sich in S traf- oder Untersuchungshaft befindet,\nHandwerkers oder in einem handwerksähnlichen B etrieb\nbeschäftigt sind.                                                3. wer infolge gerichtlicher oder polizeilicher Anordnung\nin Verwahrung gehalten wird.\n(2) Durch die S atzung ist die Zahl der M itglieder der Voll-\nversammlung und ihre Aufteilung auf die einzelnen in der                                             § 97\nAnlage A zu diesem Gesetz aufgeführten Gewerbegrup-\npen und auf die in der Anlage B zu diesem Gesetz aufge-             (1) Wählbar als Vertreter des selbständigen Handwerks\nführten Gewerbe, die handwerksähnlich betrieben werden           sind\nkönnen, zu bestimmen. B ei der Aufteilung sind die wirt-         1. die wahlberechtigten natürlichen P ersonen, sofern sie\nschaftlichen B esonderheiten des K ammerbezirks und die\ngesamtwirtschaftliche B edeutung der einzelnen Gruppen               a) im B ezirk der Handwerkskammer seit mindestens\nzu berücksichtigen.                                                       einem J ahr ohne Unterbrechung ein Handwerk\nselbständig betreiben,\n(3) Für jedes M itglied sind zwei S tellvertreter zu wählen,\ndie im Verhinderungsfall und im Falle des Ausscheidens               b) die B efugnis zum Ausbilden von Lehrlingen besit-\nder M itglieder einzutreten haben. Auf die S tellvertreter                zen,\nfinden die für die M itglieder geltenden Vorschriften ent-           c) am Wahltag volljährig sind;\nsprechende Anwendung.\n(4) Die Vollversammlung kann sich nach näherer                *) Gemäß Artikel 72 Nr. 3 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung\nB estimmung der S atzung bis zu einem Fünftel der M itglie-         vom 5. Oktober 1994 (B GB l. I S . 2911) gilt vom 1. J anuar 1999 an § 96\nAbs. 2 mit dem folgenden Wortlaut:\nderzahl durch Zuwahl von sachverständigen P ersonen\n„(2) Nicht wahlberechtigt sind P ersonen, die infolge strafgerichtlicher\nunter Wahrung der in Absatz 1 festgelegten Verhältniszahl           Verurteilung das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder\nergänzen; diese haben gleiche Rechte und P flichten wie             zu stimmen, nicht besitzen.“","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998                        3095\n2. die gesetzlichen Vertreter der wahlberechtigten juristi-                                      § 101\nschen P ersonen und die vertretungsberechtigten\n(1) Gegen die Rechtsgültigkeit der Wahl kann jeder\nGesellschafter der wahlberechtigten P ersonengesell-\nWahlberechtigte innerhalb von einem M onat nach der\nschaften, sofern\nB ekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben;\na) die von ihnen vertretene juristische P erson oder        der Einspruch eines selbständigen Handwerkers oder\nP ersonengesellschaft im B ezirk der Handwerks-         Inhabers eines handwerksähnlichen Gewerbes kann sich\nkammer seit mindestens einem J ahr ein Handwerk         nur gegen die Wahl der Vertreter des selbständigen Hand-\nselbständig betreibt und                                werks und des handwerksähnlichen Gewerbes, der Ein-\nspruch eines Gesellen oder anderen Arbeitnehmers mit\nb) sie im B ezirk der Handwerkskammer seit minde-           einer abgeschlossenen B erufsausbildung nur gegen die\nstens einem J ahr ohne Unterbrechung gesetzliche        Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer richten.\nVertreter oder vertretungsberechtigte Gesellschaf-\nter einer in der Handwerksrolle eingetragenen juri-        (2) Der Einspruch gegen die Wahl eines Gewählten kann\nstischen P erson oder P ersonengesellschaft sind,       nur auf eine Verletzung der Vorschriften der § § 96 bis 99\nam Wahltag volljährig sind.                             gestützt werden.\nNicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit        (3) Richtet sich der Einspruch gegen die Wahl insge-\nzur B ekleidung öffentlicher Ämter oder infolge strafge-        samt, so ist er binnen einem M onat nach der B ekanntgabe\nrichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffent-      des Wahlergebnisses bei der Handwerkskammer einzule-\nlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.                       gen. Er kann nur darauf gestützt werden, daß\n(2) B ei der B erechnung der Fristen in Absatz 1 Nr. 1       1. gegen das Gesetz oder gegen die auf Grund des\nB uchstabe a und Nr. 2 B uchstabe b sind die Tätigkeiten            Gesetzes erlassenen Wahlvorschriften verstoßen wor-\nals selbständiger Handwerker und als gesetzlicher Ver-              den ist und\ntreter oder vertretungsberechtigter Gesellschafter einer in     2. der Verstoß geeignet war, das Ergebnis der Wahl zu\nder Handwerksrolle eingetragenen juristischen P erson               beeinflussen.\noder P ersonengesellschaft gegenseitig anzurechnen.\n§ 102\n(3) Für die Wahl der Vertreter des handwerksähnlichen\nGewerbes gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.                  (1) Der Gewählte kann die Annahme der Wahl nur ab-\nlehnen, wenn er\n1. das sechzigste Lebensjahr vollendet hat oder\n§ 98\n2. durch K rankheit oder Gebrechen verhindert ist, das\n(1) B erechtigt zur Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer in       Amt ordnungsmäßig zu führen.\nder Handwerkskammer sind die Gesellen und die weiteren\nArbeitnehmer mit abgeschlossener B erufsausbildung,                (2) Ablehnungsgründe sind nur zu berücksichtigen,\nsofern sie am Tag der Wahl volljährig sind und in einem         wenn sie binnen zwei Wochen nach der B ekanntgabe des\nHandwerksbetrieb oder einem handwerksähnlichen B e-             Wahlergebnisses bei der Handwerkskammer geltend\ntrieb beschäftigt sind. § 96 Abs. 2 und 3 findet Anwen-         gemacht worden sind.\ndung.\n(3) M itglieder der Handwerkskammer können nach Voll-\n(2) K urzzeitig bestehende Arbeitslosigkeit läßt das         endung des sechzigsten Lebensjahrs ihr Amt niederlegen.\nWahlrecht unberührt, wenn diese zum Zeitpunkt der Wahl\nnicht länger als drei M onate besteht.                                                           § 103\n(1) Die Wahl zur Handwerkskammer erfolgt auf fünf\nJ ahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.\n§ 99\n(2) Nach Ablauf der Wahlzeit bleiben die Gewählten\nWählbar zum Vertreter der Arbeitnehmer in der Vollver-       solange im Amt, bis ihre Nachfolger eintreten.\nsammlung sind die wahlberechtigten Arbeitnehmer im\nS inne des § 90 Abs. 2, sofern sie                                 (3) Die Vertreter der Arbeitnehmer behalten, auch wenn\nsie nicht mehr im B etrieb eines selbständigen Handwer-\n1. am Wahltag volljährig sind,                                  kers beschäftigt sind, solange sie im B ezirk der Hand-\n2. eine Gesellenprüfung oder eine andere Abschluß-              werkskammer verbleiben, das Amt noch bis zum Ende der\nprüfung abgelegt haben oder, wenn sie in einem hand-        Wahlzeit, jedoch höchstens für ein J ahr. Im Falle der\nwerksähnlichen B etrieb beschäftigt sind, nicht nur         Arbeitslosigkeit behalten sie das Amt bis zum Ende der\nvorübergehend mit Arbeiten betraut sind, die gewöhn-        Wahlzeit.\nlich nur von einem Gesellen oder einem Arbeitnehmer\n§ 104*)\nausgeführt werden, der einen B erufsabschluß hat.\n(1) M itglieder der Vollversammlung haben aus dem Amt\nauszuscheiden, wenn sie durch K rankheit oder Gebre-\n§ 100                              chen verhindert sind, das Amt ordnungsmäßig zu führen\noder wenn Tatsachen eintreten, die ihre Wählbarkeit aus-\n(1) Die Handwerkskammer prüft die Gültigkeit der Wahl        schließen.\nihrer M itglieder von Amts wegen.\n*) Gemäß Artikel 72 Nr. 4 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung\n(2) Das Ergebnis der Wahl ist öffentlich bekanntzu-             vom 5. Oktober 1994 (B GB l. I S . 2911) wird § 104 Abs. 2 Nr. 3 am\nmachen.                                                            1. J anuar 1999 aufgehoben.","3096              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998\n(2) Gesetzliche Vertreter juristischer P ersonen und ver-                                   § 106\ntretungsberechtigte Gesellschafter der P ersonengesell-\n(1) Der B eschlußfassung der Vollversammlung bleibt\nschaften haben ferner aus dem Amt auszuscheiden, wenn\nvorbehalten\n1. sie die Vertretungsbefugnis verloren haben,\n1. die Wahl des Vorstands und der Ausschüsse,\n2. die juristische P erson oder die P ersonengesellschaft\n2. die Zuwahl von sachverständigen P ersonen (§ 93\nin der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis der In-\nAbs. 4),\nhaber handwerksähnlicher B etriebe gelöscht worden\nist,                                                           3. die Wahl des Geschäftsführers, bei mehreren\nGeschäftsführern des Hauptgeschäftsführers und der\n3. durch gerichtliche Anordnung die juristische P erson\nGeschäftsführer,\noder die Gesellschafter der P ersonengesellschaft in\nder Verfügung über das Gesellschaftsvermögen                   4. die Feststellung des Haushaltsplans einschließlich\nbeschränkt sind.                                                  des S tellenplans, die B ewilligung von Ausgaben, die\nnicht im Haushaltsplan vorgesehen sind, die Ermäch-\n(3) Weigert sich das M itglied auszuscheiden, so ist es            tigung zur Aufnahme von K rediten und die dingliche\nvon der obersten Landesbehörde nach Anhörung der                      B elastung von Grundeigentum,\nHandwerkskammer seines Amtes zu entheben.\n5. die Festsetzung der B eiträge zur Handwerkskammer\n§ 105                                    und die Erhebung von Gebühren,\n(1) Für die Handwerkskammer ist von der obersten Lan-           6. der Erlaß einer Haushalts-, K assen- und Rechnungs-\ndesbehörde eine S atzung zu erlassen. Über eine Ände-                 legungsordnung,\nrung der S atzung beschließt die Vollversammlung; der              7. die P rüfung und Abnahme der J ahresrechnung und\nB eschluß bedarf der Genehmigung durch die oberste Lan-               die Entscheidung darüber, durch welche unabhän-\ndesbehörde.                                                           gige S telle die J ahresrechnung geprüft werden soll,\n(2) Die S atzung muß B estimmungen enthalten über               8. die B eteiligung an Gesellschaften des privaten und\n1. den Namen, den S itz und den B ezirk der Handwerks-              öffentlichen Rechts,\nkammer,                                                      9. der Erwerb und die Veräußerung von Grundeigentum,\n2. die Zahl der M itglieder der Handwerkskammer und\n10. der Erlaß von Vorschriften über die B erufsausbildung,\nder S tellvertreter sowie die Reihenfolge ihres Eintritts\nberufliche Fortbildung und berufliche Umschulung\nim Falle der B ehinderung oder des Ausscheidens der\n(§ 91 Abs. 1 Nr. 4 und 4a),\nM itglieder,\n3. die Verteilung der M itglieder und der S tellvertreter auf  11. der Erlaß der Gesellen- und M eisterprüfungsordnun-\ndie im B ezirk der Handwerkskammer vertretenen                  gen (§ 91 Abs. 1 Nr. 5 und 6),\nHandwerke,                                                 12. der Erlaß der Vorschriften über die öffentliche B estel-\n4. die Zuwahl zur Handwerkskammer,                                  lung und Vereidigung von S achverständigen (§ 91\nAbs. 1 Nr. 8),\n5. die Wahl des Vorstands und seine B efugnisse,\n13. die Festsetzung der den M itgliedern zu gewährenden\n6. die Einberufung der Handwerkskammer und ihrer\nEntschädigung (§ 94),\nOrgane,\n7. die Form der B eschlußfassung und die B eurkundung          14. die Änderung der S atzung.\nder B eschlüsse der Handwerkskammer und des Vor-\n(2) Die nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7, 10 bis 12 und 14 gefaß-\nstands,\nten B eschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die\n8. die Erstellung einer mittelfristigen Finanzplanung und      oberste Landesbehörde. Die B eschlüsse nach Absatz 1\nderen Übermittlung an die Vollversammlung,                 Nr. 5, 10 bis 12 und 14 sind in den für die B ekanntmachun-\n9. die Aufstellung und Genehmigung des Haushalts-              gen der Handwerkskammern bestimmten Organen (§ 105\nplans,                                                     Abs. 2 Nr. 12) zu veröffentlichen.\n10. die Aufstellung, P rüfung und Abnahme der J ahres-\nrechnung sowie über die Übertragung der P rüfung auf                                     § 107\neine unabhängige S telle außerhalb der Handwerks-             Die Handwerkskammer kann zu ihren Verhandlungen\nkammer,                                                    S achverständige mit beratender S timme zuziehen.\n11. die Voraussetzungen und die Form einer Änderung\nder S atzung,                                                                            § 108\n12. die Organe, in denen die B ekanntmachungen der                  (1) Die Vollversammlung wählt aus ihrer M itte den Vor-\nHandwerkskammer zu veröffentlichen sind.                   stand. Ein Drittel der M itglieder müssen Gesellen oder\n(3) Die S atzung darf keine B estimmung enthalten, die        andere Arbeitnehmer mit abgeschlossener B erufsausbil-\nmit den in diesem Gesetz bezeichneten Aufgaben der               dung sein.\nHandwerkskammer nicht in Verbindung steht oder\n(2) Der Vorstand besteht nach näherer B estimmung der\ngesetzlichen Vorschriften zuwiderläuft.\nS atzung aus dem Vorsitzenden (P räsidenten), zwei S tell-\n(4) Die S atzung nach Absatz 1 S atz 1 ist in dem amt-        vertretern (Vizepräsidenten), von denen einer Geselle oder\nlichen Organ der für den S itz der Handwerkskammer               ein anderer Arbeitnehmer mit abgeschlossener B erufs-\nzuständigen höheren Verwaltungsbehörde bekanntzu-                ausbildung sein muß, und einer weiteren Zahl von M it-\nmachen.                                                          gliedern.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998                3097\n(3) Der P räsident wird von der Vollversammlung mit                                        § 112\nabsoluter S timmenmehrheit der anwesenden M itglieder               (1) Die Handwerkskammer kann bei Zuwiderhandlun-\ngewählt. Fällt die M ehrzahl der S timmen nicht auf eine         gen gegen die von ihr innerhalb ihrer Zuständigkeit erlas-\nP erson, so findet eine engere Wahl zwischen den beiden          senen Vorschriften oder Anordnungen Ordnungsgeld bis\nP ersonen statt, welche die meisten S timmen erhalten            zu eintausend Deutsche M ark festsetzen.\nhaben.\n(2) Das Ordnungsgeld muß vorher schriftlich angedroht\n(4) Die Wahl der Vizepräsidenten darf nicht gegen die         werden. Die Androhung und die Festsetzung des Ord-\nM ehrheit der S timmen der Gruppe, der sie angehören,            nungsgelds sind dem B etroffenen zuzustellen.\nerfolgen. Erfolgt in zwei Wahlgängen keine Entscheidung,\nso entscheidet ab dem dritten Wahlgang die S timmen-                (3) Gegen die Androhung und die Festsetzung des Ord-\nmehrheit der jeweils betroffenen Gruppe. Gleiches gilt für       nungsgelds steht dem B etroffenen der Verwaltungs-\ndie Wahl der weiteren M itglieder des Vorstands.                 rechtsweg offen.\n(4) Das Ordnungsgeld fließt der Handwerkskammer zu.\n(5) Die Wahl des P räsidenten und seiner S tellvertreter ist\nEs wird auf Antrag des Vorstands der Handwerkskammer\nder obersten Landesbehörde binnen einer Woche anzu-\nnach M aßgabe des § 113 Abs. 2 S atz 1 beigetrieben.\nzeigen.\n(6) Als Ausweis des Vorstands genügt eine B escheini-                                      § 113\ngung der obersten Landesbehörde, daß die darin bezeich-\nneten P ersonen zur Zeit den Vorstand bilden.                       (1) Die durch die Errichtung und Tätigkeit der Hand-\nwerkskammer entstehenden K osten werden, soweit sie\nnicht anderweitig gedeckt sind, von den selbständigen\n§ 109                                Handwerkern und den Inhabern handwerksähnlicher\nB etriebe nach einem von der Handwerkskammer mit\nDem Vorstand obliegt die Verwaltung der Handwerks-\nGenehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzten\nkammer; P räsident und Hauptgeschäftsführer vertreten\nB eitragsmaßstab getragen.\ndie Handwerkskammer gerichtlich und außergerichtlich.\nDas Nähere regelt die S atzung, die auch bestimmen kann,            (2) Die Handwerkskammer kann als B eiträge auch\ndaß die Handwerkskammer durch zwei Vorstandsmitglie-             Grundbeiträge, Zusatzbeiträge und außerdem S onder-\nder vertreten wird.                                              beiträge erheben. Die B eiträge können nach der Lei-\nstungskraft der beitragspflichtigen K ammerzugehörigen\ngestaffelt werden. S oweit die Handwerkskammer B eiträ-\n§ 110\nge nach dem Gewerbesteuermeßbetrag, Gewerbeertrag\nDie Vollversammlung kann unter Wahrung der im § 93            oder Gewinn aus Gewerbebetrieb bemißt, richtet sich die\nAbs. 1 bestimmten Verhältniszahl aus ihrer M itte Aus-           Zulässigkeit der M itteilung der hierfür erforderlichen\nschüsse bilden und sie mit besonderen regelmäßigen oder          B esteuerungsgrundlagen durch die Finanzbehörden für\nvorübergehenden Aufgaben betrauen. § 107 findet ent-             die B eitragsbemessung nach § 31 der Abgabenordnung.\nsprechende Anwendung.                                            Die Handwerkskammern und ihre Gemeinschaftseinrich-\ntungen, die öffentliche S tellen im S inne des § 2 Abs. 2 des\nB undesdatenschutzgesetzes sind, sind berechtigt, zur\n§ 111                                Festsetzung der B eiträge die genannten B emessungs-\n(1) Die in die Handwerksrolle und in das Verzeichnis der      grundlagen bei den Finanzbehörden zu erheben. B is zum\nhandwerksähnlichen B etriebe eingetragenen Gewerbe-              31. Dezember 1997 können die B eiträge in dem in Artikel 3\ntreibenden haben der Handwerkskammer die zur Durch-              des Einigungsvertrages genannten Gebiet auch nach dem\nführung von Rechtsvorschriften über die B erufsbildung           Umsatz, der B eschäftigtenzahl oder nach der Lohnsumme\nund der von der Handwerkskammer erlassenen Vorschrif-            bemessen werden. S oweit die B eiträge nach der Lohn-\nten, Anordnungen und der sonstigen von ihr getroffenen           summe bemessen werden, sind die beitragspflichtigen\nM aßnahmen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und              K ammerzugehörigen verpflichtet, der Handwerkskammer\nUnterlagen vorzulegen. Die Handwerkskammer kann für              Auskunft durch Übermittlung eines Doppels des Lohn-\ndie Erteilung der Auskunft eine Frist setzen.                    nachweises nach § 165 des S iebten B uches S ozialgesetz-\nbuch zu geben. S oweit die Handwerkskammer B eiträge\n(2) Die von der Handwerkskammer mit der Einholung             nach der Zahl der B eschäftigten bemißt, ist sie berechtigt,\nvon Auskünften beauftragten P ersonen sind befugt, zu            bei den beitragspflichtigen K ammerzugehörigen die Zahl\ndem in Absatz 1 bezeichneten Zweck die B etriebsräume,           der B eschäftigten zu erheben. Die übermittelten Daten\nB etriebseinrichtungen und Ausbildungsplätze sowie die           dürfen nur für Zwecke der B eitragsfestsetzung gespei-\nfür den Aufenthalt und die Unterkunft der Lehrlinge und          chert und genutzt sowie gemäß § 5 Nr. 7 des S tatistikregi-\nGesellen bestimmten Räume oder Einrichtungen zu be-              stergesetzes zum Aufbau und zur Führung des S tatistik-\ntreten und dort P rüfungen und B esichtigungen vorzu-            registers den statistischen Ämtern der Länder und dem\nnehmen. Der Auskunftspflichtige hat die M aßnahme von            S tatistischen B undesamt übermittelt werden. Die bei-\nS atz 1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit          tragspflichtigen K ammerzugehörigen sind verpflichtet,\nder Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird inso-            der Handwerkskammer Auskunft über die zur Festsetzung\nweit eingeschränkt.                                              der B eiträge erforderlichen Grundlagen zu erteilen; die\n(3) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche      Handwerkskammer ist berechtigt, die sich hierauf bezie-\nFragen verweigern, deren B eantwortung ihn selbst oder           henden Geschäftsunterlagen einzusehen und für die Ertei-\neinen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßord-        lung der Auskunft eine Frist zu setzen.\nnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-              (3) Die B eiträge der selbständigen Handwerker und der\nlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz          Inhaber handwerksähnlicher B etriebe werden von den\nüber Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.                       Gemeinden auf Grund einer von der Handwerkskammer","3098            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998\naufzustellenden Aufbringungsliste nach den für Gemein-                                              § 118\ndeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften ein-           (1) Ordnungswidrig handelt, wer\ngezogen und beigetrieben. Die Gemeinden können für ihre\nTätigkeit eine angemessene Vergütung von der Hand-             1. eine Anzeige nach § 16 Abs. 2 oder § 18 Abs. 1 nicht,\nwerkskammer beanspruchen, deren Höhe im S treitfall die             nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nhöhere Verwaltungsbehörde festsetzt. Die Landesregie-               erstattet,\nrung kann durch Rechtsverordnung auf Antrag der Hand-          2. entgegen § 17 Abs. 1 oder Abs. 2 S atz 2, § 111 Abs. 1\nwerkskammer eine andere Form der B eitragseinziehung                oder Abs. 2 S atz 2 oder § 113 Abs. 2 S atz 8, auch in\nund B eitragsbeitreibung zulassen. Die Landesregierung              Verbindung mit § 73 Abs. 3, eine Auskunft nicht, nicht\nkann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Lan-               richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,\ndesbehörde übertragen.                                              Unterlagen nicht vorlegt oder das B etreten von Grund-\nstücken oder Geschäftsräumen oder die Vornahme\n(4) Die Handwerkskammer kann für Amtshandlungen\nvon P rüfungen oder B esichtigungen nicht duldet,\nund für die Inanspruchnahme besonderer Einrichtungen\noder Tätigkeiten mit Genehmigung der obersten Landes-          3. Lehrlinge (Auszubildende) einstellt oder ausbildet,\nbehörde Gebühren erheben. Für ihre B eitreibung gilt                obwohl er nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 persönlich oder nach\nAbsatz 3.                                                           § 21 Abs. 3 fachlich nicht geeignet ist,\n4. entgegen § 21 Abs. 4 einen Ausbilder bestellt, obwohl\n§ 114\ndieser nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 persönlich oder nach § 21\n(aufgehoben)                                Abs. 3 fachlich nicht geeignet ist oder diesem das Aus-\nbilden nach § 24 untersagt worden ist,\n§ 115                              5. Lehrlinge (Auszubildende) einstellt oder ausbildet,\n(1) Die oberste Landesbehörde führt die S taatsaufsicht          obwohl ihm das Einstellen oder Ausbilden nach § 24\nüber die Handwerkskammer. Die S taatsaufsicht be-                   untersagt worden ist,\nschränkt sich darauf, soweit nicht anderes bestimmt ist,       6. entgegen § 30 die Eintragung in die Lehrlingsrolle nicht\ndaß Gesetz und S atzung beachtet, insbesondere die den              oder nicht rechtzeitig beantragt oder eine Ausfertigung\nHandwerkskammern übertragenen Aufgaben erfüllt wer-                 der Vertragsniederschrift nicht beifügt.\nden.\n(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1, 2\n(2) Die Aufsichtsbehörde kann, falls andere Aufsichts-      und 6 können mit einer Geldbuße bis zu zweitausend\nmittel nicht ausreichen, die Vollversammlung auflösen,         Deutsche M ark, die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1\nwenn sich die K ammer trotz wiederholter Aufforderung          Nr. 3 bis 5 können mit einer Geldbuße bis zu zehntausend\nnicht im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften       Deutsche M ark geahndet werden.\nhält. Innerhalb von drei M onaten nach Eintritt der Unan-\nfechtbarkeit der Anordnung über die Auflösung ist eine                                             § 118a\nNeuwahl vorzunehmen. Der bisherige Vorstand führt seine\nGeschäfte bis zum Amtsantritt des neuen Vorstands wei-            Die zuständige B ehörde unterrichtet die zuständige\nter und bereitet die Neuwahl der Vollversammlung vor.          Handwerkskammer über die Einleitung von und die\nabschließende Entscheidung in Verfahren wegen Ord-\nnungswidrigkeiten nach den § § 117 und 118. Gleiches gilt\n§ 116\nfür Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach dem\nDie Landesregierungen werden ermächtigt, durch              Gesetz zur B ekämpfung der S chwarzarbeit in der Fassung\nRechtsverordnung die zuständigen B ehörden abwei-              der B ekanntmachung vom 29. J anuar 1982, zuletzt geän-\nchend von § 104 Abs. 3 und § 108 Abs. 6 zu bestimmen.          dert durch Anlage I K apitel VIII S achgebiet E Nr. 3 des Eini-\nS ie können diese Ermächtigung auf oberste Landes-             gungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit\nbehörden übertragen.                                           Artikel 1 des Gesetzes vom 23. S eptember 1990 (B GB l.\n1990 II S . 885, 1038), in seiner jeweils geltenden Fassung,\nsoweit Gegenstand des Verfahrens eine handwerkliche\nFünfter Teil                            Tätigkeit ist.\nBußgeld-, Übergangs- und Schlußvorschriften\nZ w eiter A b s c hnitt\nE rs ter A b s c hnitt\nÜ b erg ang s vo rs c hriften\nB ußg eld vo rs c hriften\n§ 119*)\n§ 117                                 (1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene\nB erechtigung eines Gewerbetreibenden, ein Handwerk\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer\nals stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben, bleibt\n1. entgegen § 1 ein Handwerk als stehendes Gewerbe             bestehen. Für juristische P ersonen, P ersonengesellschaf-\nselbständig betreibt,                                      ten und B etriebe im S inne des § 7 Abs. 5 oder 6 gilt dies\n2. entgegen § 51 die Ausbildungsbezeichnung „M eister“         nur, wenn und solange der B etrieb von einer P erson ge-\nführt.                                                     *) Gemäß Anlage I K apitel V S achgebiet B Abschnitt III Nr. 1 des Gesetzes\nzu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der B undesrepublik\n(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit        Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die\neiner Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche M ark,              Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertragsgesetz – und\ndie Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 kann mit einer         der Vereinbarung vom 18. S eptember 1990 vom 23. S eptember 1990\n(B GB l. 1990 II S . 885, 998) gelten das Gesetz zur Ordnung des Hand-\nGeldbuße bis zu zehntausend Deutsche M ark geahndet               werks und die auf Grund dieses Gesetzes nach den § 7 Abs. 2, § § 25,\nwerden.                                                           27a Abs. 1, § § 40 und 46 Abs. 3 S atz 3 erlassenen Rechtsverordnungen","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998                           3099\nin dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden M aß-        leitet wird, die am 1. April 1998 B etriebsleiter oder für die\ngaben:\ntechnische Leitung verantwortlicher persönlich haftender\n„a) Eine am Tage des Wirksamwerdens des B eitritts in dem in Artikel 3\ndes Vertrages genannten Gebiet bestehende B erechtigung,                  Gesellschafter oder Leiter eines B etriebs im S inne des\naa) ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben,          § 7 Abs. 5 und 6 ist; das gleiche gilt für P ersonen, die eine\nbb) zum Einstellen oder zur Ausbildung von Lehrlingen in Hand-            dem B etriebsleiter vergleichbare S tellung haben. S oweit\nwerksbetrieben oder                                                  die B erechtigung zur Ausübung eines selbständigen\ncc) zur Führung des M eistertitels                                        Handwerks anderen bundesrechtlichen B eschränkungen\nbleibt bestehen.\nals den in diesem Gesetz bestimmten unterworfen ist,\n„b) Einkaufs- und Liefergenossenschaften und Arbeitsgemeinschaften\nder P roduktionsgenossenschaften des Handwerks bleiben M itglied          bleiben diese Vorschriften unberührt.\nder Handwerkskammer, soweit sie M itglied der Handwerkskammer\nsind.                                                                        (2) Ist ein nach Absatz 1 S atz 1 berechtigter Gewerbe-\n„c) Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des B eitritts           treibender bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht in der\nin dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet berechtigt sind,       Handwerksrolle eingetragen, so ist er auf Antrag oder von\nein Handwerk als S tehendes Gewerbe selbständig zu betreiben,             Amts wegen binnen drei M onaten in die Handwerksrolle\nwerden auf Antrag oder von Amts wegen mit dem Handwerk der\nAnlage A der Handwerksordnung in die Handwerksrolle eingetra-             einzutragen.\ngen, das dem bisherigen Handwerk zugeordnet werden kann.\nFühren solche Gewerbetreibende rechtmäßig den Titel M eister des             (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Gewerbe, die in die\nHandwerks, sind sie berechtigt, den M eistertitel des Handwerks der       Anlage A zu diesem Gesetz aufgenommen werden, ent-\nAnlage A der Handwerksordnung zu führen.                                  sprechend. In diesen Fällen darf nach dem Wechsel des\n„d) Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des B eitritts\nin dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet selbständig ein\nB etriebsleiters einer juristischen P erson oder eines für die\nstehendes Gewerbe betreiben, das dort nicht als Handwerk einge-           technische Leitung verantwortlichen persönlich haftenden\nstuft, jedoch in der Anlage A der Handwerksordnung als Handwerk           Gesellschafters einer P ersonengesellschaft oder des Lei-\naufgeführt ist, werden auf Antrag oder von Amts wegen mit diesem\nHandwerk in die Handwerksrolle eingetragen.                               ters eines B etriebs im S inne des § 7 Abs. 5 oder 6 der\n„e) B uchstabe c S atz 1 findet auf Gewerbetreibende, die ein hand-           B etrieb für die Dauer von drei J ahren fortgeführt werden,\nwerksähnliches Gewerbe betreiben, entsprechende Anwendung.                ohne daß die Voraussetzungen für die Eintragung in die\n„f) Die am Tage des Wirksamwerdens des B eitritts in dem in Artikel 3         Handwerksrolle erfüllt sind. Zur Verhütung von Gefahren\ndes Vertrages genannten Gebiet bestehenden Organisationen des\nHandwerks sind bis 31. Dezember 1991 den B estimmungen der                für die öffentliche S icherheit kann die höhere Verwaltungs-\nHandwerksordnung entsprechend anzupassen; bis dahin gelten sie            behörde die Fortführung des B etriebs davon abhängig\nals Organisationen im S inne der Handwerksordnung. Dasselbe gilt          machen, daß er von einem Handwerker geleitet wird, der\nfür die bestehenden Facharbeiter- und M eisterprüfungskommissio-\nnen; bis zum 31. Dezember 1991 gelten sie als P rüfungsausschüsse         die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerks-\nim S inne der Handwerksordnung. Die Handwerkskammern haben                rolle erfüllt.\nunverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1991, die\nVoraussetzungen für die B eteiligung der Gesellen entsprechend               (4) Werden in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführ-\nden B estimmungen der Handwerksordnung zu schaffen.                       te Gewerbe durch Gesetz oder durch eine nach § 1 Abs. 3\n„g) Am Tage des Wirksamwerdens des B eitritts bestehende Lehrver-             erlassene Rechtsverordnung zusammengefaßt, so ist der\nhältnisse werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt,\nes sei denn, die P arteien des Lehrvertrages vereinbaren die Fortset-     selbständige Handwerker, der eines der zusammengefaß-\nzung der B erufsausbildung in einem Handwerk der Anlage A der             ten Handwerke betreibt, mit dem durch die Zusammen-\nHandwerksordnung.\nfassung entstandenen Handwerk in die Handwerksrolle\n„h) Lehrlinge, die ihre B erufsausbildung nach bisherigem Recht durch-\nlaufen, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft,            einzutragen.\nsoweit nicht der B undesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit\ndem B undesminister für B ildung und Wissenschaft durch Rechts-\n(5) S oweit durch Gesetz oder durch Rechtsverordnung\nverordnung, die nicht der Zustimmung des B undesrates bedarf,             nach § 1 Abs. 3 Gewerbe der Anlage A zusammengefaßt\nÜbergangsvorschriften für Verfahren und Zuständigkeit erläßt.             werden, gelten die vor dem Inkrafttreten der jeweiligen\n„i) Die am Tage des Wirksamwerdens des B eitritts laufenden P rü-             Änderungsvorschrift nach § 25 erlassenen Ausbildungs-\nfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende\ngeführt.                                                                  ordnungen und die nach § 45 erlassenen Rechtsvorschrif-\n„k) Die Handwerkskammern können bis zum 1. Dezember 1995 Aus-                 ten für die M eisterprüfung bis zum Erlaß neuer Rechtsver-\nnahmen von den nach § 25 der Handwerksordnung erlassenen                  ordnungen nach diesem Gesetz fort. S atz 1 gilt entspre-\nRechtsverordnungen zulassen, wenn die gesetzten Anforderungen\nnoch nicht erfüllt werden können. Die Ausnahmen sind zu befristen.\nchend für noch bestehende Vorschriften gemäß § 122\nDer B undesminister für Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem           Abs. 2 und 4.\nB undesminister für B ildung und Wissenschaft durch Rechtsverord-\nnung, die nicht der Zustimmung des B undesrates bedarf, die B efug-          (6) S oweit durch Gesetz Gewerbe von Anlage A in Anla-\nnis nach S atz 1 einschränken oder aufheben.                              ge B überführt werden, gilt für Ausbildungsordnungen\n„l) Die Rechtsverordnungen nach § 27a Abs. 1 und § 40 der Hand-               Absatz 5 entsprechend mit der M aßgabe, daß der jeweili-\nwerksordnung bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den\nB undesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem B undes-           ge Ausbildungsberuf als staatlich anerkannter Ausbil-\nminister für B ildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die        dungsberuf nach § 25 B erufsbildungsgesetz gilt. In den\nnicht der Zustimmung des B undesrates bedarf.                             Fällen des S atzes 1 sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens\n„m) Der B undesminister für Wirtschaft bestimmt durch Rechtsverord-           des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerks-\nnung nach § 46 Abs. 3 der Handwerksordnung, welche P rüfungen\nan Ausbildungseinrichtungen der Nationalen Volksarmee nach                ordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften\nM aßgabe des § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Anerkennung von           laufende M eisterprüfungsverfahren nach den bis dahin\nP rüfungen bei der Eintragung in die Handwerksrolle und bei der\nAblegung der M eisterprüfung im Handwerk vom 2. November 1982\ngeltenden Vorschriften abzuschließen.\n(B GB l. I S . 1475) als Voraussetzung für die B efreiung von Teil II der    (7) In den Fällen des Absatzes 3 S atz 1 liegt ein Ausnah-\nM eisterprüfung im Handwerk anerkannt werden.\n„n) Der B undesminister für Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung\nmefall nach § 8 Abs. 1 S atz 2 auch dann vor, wenn zum\nnach § 7 Abs. 2 der Handwerksordnung bestimmen, welche P rü-              Zeitpunkt der Antragstellung für das zu betreibende Hand-\nfungen von M eistern der volkseigenen Industrie, die bis zum              werk eine Rechtsverordnung nach § 45 noch nicht in K raft\n31. Dezember 1991 abgelegt worden sind, mit welcher M aßgabe als\nausreichende Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerks-           getreten ist.\nrolle anerkannt werden.\n§ 120\n„o) P rüfungszeugnisse nach der S ystematik der Ausbildungsberufe\nsowie der S ystematik der Facharbeiterberufe in Handwerksberufen             (1) Die am 31. M ärz 1998 vorhandene B efugnis zur Ein-\naus dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet stehen Gesel-\nlenprüfungszeugnisse nach § 31 Abs. 2 der Handwerksordnung                stellung oder zur Ausbildung von Lehrlingen (Auszubilden-\ngleich.“                                                                  den) in Handwerksbetrieben bleibt erhalten.","3100              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998\n(2) Wer bis zum 31. M ärz 1998 die B efugnis zur Ausbil-          dem Handwerk, in welchem die M eisterprüfung ab-\ndung von Lehrlingen (Auszubildenden) in einem Gewerbe                gelegt werden soll; ist die Gesellenprüfung oder eine\nerworben hat, das in die Anlage A zu diesem Gesetz auf-              Abschlußprüfung (§ 49 Abs. 2) in diesem Handwerk\ngenommen wird, gilt im S inne des § 21 Abs. 3 als fachlich           abgelegt, so genügt der Nachweis einer zweijährigen\ngeeignet.                                                            Tätigkeit.\n§ 121                                  (2) Absatz 1 gilt entsprechend für ein Gewerbe, das in\ndie Anlage A aufgenommen wird.\nDer M eisterprüfung im S inne des § 46 bleiben die in\n§ 133 Abs. 10 der Gewerbeordnung bezeichneten P rüfun-\n§ 124\ngen gleichgestellt, sofern sie vor Inkrafttreten dieses\nGesetzes abgelegt worden sind.                                      (1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden\nHandwerksinnungen oder Handwerkerinnungen, K reis-\n§ 122                               handwerkerschaften oder Kreisinnungsverbände, Innungs-\nverbände und Handwerkskammern sind nach den B e-\n(1) Werden in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführ-\nstimmungen dieses Gesetzes bis zum 30. September 1954\nte Handwerke durch Gesetz oder durch eine nach § 1\numzubilden; bis zu ihrer Umbildung gelten sie als Hand-\nAbs. 3 erlassene Rechtsverordnung getrennt oder zusam-\nwerksinnungen, Kreishandwerkerschaften, Innungsverbän-\nmengefaßt, so können auch solche P ersonen als B eisitzer\nde und Handwerkskammern im S inne dieses Gesetzes.\nder Gesellen- oder M eisterprüfungsausschüsse der durch\nWenn sie sich nicht bis zum 30. S eptember 1954 umgebil-\ndie Trennung oder Zusammenfassung entstandenen\ndet haben, sind sie aufgelöst. Endet die Wahlzeit der M it-\nHandwerke berufen werden, die in dem getrennten Hand-\nglieder einer Handwerkskammer vor dem 30. S eptember\nwerk oder in einem der zusammengefaßten Handwerke\n1954, so wird sie bis zu der Umbildung der Handwerks-\ndie Gesellen- oder M eisterprüfung abgelegt haben oder\nkammer nach S atz 1, längstens jedoch bis zum 30. S ep-\ndas Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen und im\ntember 1954 verlängert.\nFalle des § 48 Abs. 3 seit mindestens einem J ahr als\nselbständige Handwerker tätig sind.                                 (2) Die nach diesem Gesetz umgebildeten Handwerks-\ninnungen, Kreishandwerkerschaften, Innungsverbände und\n(2) Die für die einzelnen Handwerke geltenden Gesellen-\nHandwerkskammern gelten als Rechtsnachfolger der ent-\nund M eisterprüfungsvorschriften sind bis zum Erlaß der\nsprechenden bisher bestehenden Handwerksorganisa-\nin § 25 Abs. 1 und § 38 sowie § 45 Abs. 1 Nr. 2 und § 50\ntionen.\nS atz 2 vorgesehenen P rüfungsordnungen anzuwenden,\nsoweit sie nicht mit diesem Gesetz in Widerspruch stehen.           (3) S oweit für die bisher bestehenden Handwerksorga-\nnisationen eine Rechtsnachfolge nicht eintritt, findet eine\n(3) Die für die einzelnen Handwerke geltenden B erufsbil-\nVermögensauseinandersetzung nach den für sie bisher\nder sind bis zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 45\ngeltenden gesetzlichen B estimmungen statt. B ei M ei-\nNr. 1 anzuwenden.\nnungsverschiedenheiten entscheidet die nach dem gel-\n(4) Die für die einzelnen Handwerke geltenden Fachli-         tenden Recht zuständige Aufsichtsbehörde.\nchen Vorschriften sind bis zum Erlaß von Rechtsverord-\nnungen nach § 25 und § 45 Nr. 2 anzuwenden.                                                   § 124a\nVerfahren zur Wahl zur Vollversammlung von Hand-\n§ 123\nwerkskammern, die vor dem 1. J anuar 1994 begonnen\n(1) B eantragt ein Gewerbetreibender, der bei Inkraft-        worden sind, sind nach den bisherigen Vorschriften zu\ntreten dieses Gesetzes berechtigt ist, ein Handwerk als          Ende zu führen, wenn zwischen der Aufforderung zur Ein-\nstehendes Gewerbe selbständig zu betreiben, in diesem            reichung von Wahlvorschlägen und dem Wahltag nicht\nHandwerk zur M eisterprüfung zugelassen zu werden, so            mehr als vier M onate liegen.\ngelten für die Zulassung zur P rüfung die B estimmungen\nder § § 49 und 50 mit folgender M aßgabe:\nD ritter A b s c hnitt\n1. der Nachweis einer Ausbildungszeit oder einer Gesel-\nlenprüfung ist nicht erforderlich;                                              S c hlußvo rs c hriften\n2. es genügt der Nachweis einer fünfjährigen Tätigkeit als\n§ 125\nFacharbeiter oder selbständiger Gewerbetreibender in\n(Inkrafttreten)","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998                                 3101\nAnlage A\nzu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks\n(Handwerksordnung)\nVerzeichnis\nder Gewerbe, die als Handwerk betrieben werden können\n(§ 1 Abs. 2)*)\nI Gruppe der Bau- und Ausbaugewerbe                                        III Gruppe der Holzgewerbe\nNr.                                                           Nr.\n1 M aurer und B etonbauer                                    38 Tischler\n2 Ofen- und Luftheizungsbauer                                39 P arkettleger\n3 Zimmerer                                                   40 Rolladen- und J alousiebauer\n4 Dachdecker                                                 *) Gemäß dem Übergangsgesetz aus Anlaß des Zweiten Gesetzes zur\nÄnderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher\n5 S traßenbauer                                                 Vorschriften vom 25. M ärz 1998 (B GB l. I S . 596) gilt für die Zuordnung\nwesentlicher Tätigkeiten zu den Gewerben der Anlage A folgendes:\n6 Wärme-, K älte- und S challschutzisolierer                                                          „§ 1\n7 Fliesen-, P latten- und M osaikleger                             (1) Die wesentliche Tätigkeit Herstellung und Reparatur von Ziegel-\ndächern des Gewerbes Nummer 4 Dachdecker der Anlage A zur Hand-\n8 B etonstein- und Terrazzohersteller                           werksordnung wird auch dem Gewerbe Nummer 3 Zimmerer der Anlage A\nzur Handwerksordnung als wesentliche Tätigkeit zugeordnet.\n9 Estrichleger                                                     (2) Die wesentliche Tätigkeit Herstellung und Reparatur von Dach-\n10 B runnenbauer                                                 stühlen des Gewerbes Nummer 3 Zimmerer der Anlage A zur Hand-\nwerksordnung wird auch dem Gewerbe Nummer 4 Dachdecker der\n11 S teinmetzen und S teinbildhauer                              Anlage A zur Handwerksordnung als wesentliche Tätigkeit zugeordnet.\n(3) Die wesentliche Tätigkeit Lackierung von K arosserien und Fahr-\n12 S tukkateure                                                  zeugen des Gewerbes Nummer 13 M aler und Lackierer der Anlage A zur\nHandwerksordnung wird auch den Gewerben Nummer 18 K arosserie-\n13 M aler und Lackierer                                          und Fahrzeugbauer und Nummer 23 K raftfahrzeugtechniker der An-\nlage A zur Handwerksordnung als wesentliche Tätigkeit zugeordnet. Die\n14 Gerüstbauer                                                   wesentliche Tätigkeit Reparatur von K arosserien und Fahrzeugen der\n15 S chornsteinfeger                                             Gewerbe Nummer 18 K arosserie- und Fahrzeugbauer und Num-\nmer 23 K raftfahrzeugtechniker der Anlage A zur Handwerksordnung\nwird auch dem Gewerbe Nummer 13 M aler und Lackierer der Anlage A\nII Gruppe der Elektro- und Metallgewerbe                   zur Handwerksordnung als wesentliche Tätigkeit zugeordnet, soweit\ndies zur Vorbereitung der Lackierung von Fahrzeugen und K arosserien\n16 M etallbauer                                                  erforderlich ist.\n(4) Die wesentliche Tätigkeit Aufstellen von Arbeits- und S chutz-\n17 C hirurgiemechaniker                                          gerüsten des Gewerbes Nummer 14 Gerüstbauer der Anlage A zur\nHandwerksordnung wird auch den Gewerben Nummer 1 M aurer und\n18 K arosserie- und Fahrzeugbauer                                B etonbauer, 3 Zimmerer, 4 Dachdecker, 5 S traßenbauer, 6 Wärme-,\n19 Feinwerkmechaniker                                            K älte- und S challschutzisolierer, 7 Fliesen-, P latten- und M osaikleger,\n8 B etonstein- und Terrazzohersteller, 9 Estrichleger, 10 B runnenbauer,\n20 Zweiradmechaniker                                             11 S teinmetzen und S teinbildhauer, 12 S tukkateure, 13 M aler und\nLackierer, 15 S chornsteinfeger, 16 M etallbauer, 21 K älteanlagenbauer,\n21 K älteanlagenbauer                                            26 K lempner, 29 Elektrotechniker, 38 Tischler, 71 Gebäudereiniger,\n72 Glaser sowie 93 S childer- und Lichtreklamehersteller der Anlage A\n22 Informationstechniker                                         zur Handwerksordnung als wesentliche Tätigkeit zugeordnet.\n(5) Das Gewerbe Nummer 22 Informationstechniker umfaßt nicht die\n23 K raftfahrzeugtechniker                                       strukturierte Verkabelung als wesentliche Tätigkeit.\n24 Landmaschinenmechaniker                                          (6) Die wesentliche Tätigkeit Herstellung und Reparatur von Energie-\nversorgungsanschlüssen des Gewerbes Nummer 27 Installateur und\n25 B üchsenmacher                                                Heizungsbauer der Anlage A zur Handwerksordnung wird auch dem\nGewerbe Nummer 2 Ofen- und Luftheizungsbauer der Anlage A zur\n26 K lempner                                                     Handwerksordnung als wesentliche Tätigkeit zugeordnet.\n27 Installateur und Heizungsbauer                                   (7) Die wesentliche Tätigkeit Flachglasbemalung des Gewerbes Num-\nmer 76 Glas- und P orzellanmaler der Anlage A zur Handwerksordnung\n28 B ehälter- und Apparatebauer                                  wird auch dem Gewerbe Nummer 72 Glaser der Anlage A zur Hand-\nwerksordnung als wesentliche Tätigkeit zugeordnet. Die wesentliche\n29 Elektrotechniker                                              Tätigkeit Hohlglasbemalung des Gewerbes Nummer 76 Glas- und\nP orzellanmaler der Anlage A zur Handwerksordnung wird auch dem\n30 Elektromaschinenbauer                                         Gewerbe Nummer 73 Glasveredler der Anlage A zur Handwerksordnung\nals wesentliche Tätigkeit zugeordnet.\n31 Uhrmacher\n§2\n32 Graveure                                                         S oweit durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Hand-\nwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom\n33 M etallbildner                                                25. M ärz 1998 (B GB l. I S . 596) Gewerbe in der Anlage A zur Handwerks-\n34 Galvaniseure                                                  ordnung in der Fassung der B ekanntmachung vom 28. Dezember 1965\n(B GB l. 1966 I S . 1), die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 21 des Gesetzes vom\n35 M etall- und Glockengießer                                    17. Dezember 1997 (B GB l. I S . 3108) geändert worden ist, zu Gewerben\nzuammengefaßt werden, werden die wesentlichen Tätigkeiten der bis-\n36 S chneidwerkzeugmechaniker                                    herigen Gewerbe beibehalten, soweit in § 1 nicht etwas anderes\nbestimmt ist. S atz 1 gilt entsprechend, soweit Gewerbe eine neue\n37 Gold- und S ilberschmiede                                     B ezeichnung erhalten.“","3102           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998\nNr.                                                           Nr.\n41 B oots- und S chiffbauer                                   66 Orthopädieschuhmacher\n42 M odellbauer                                               67 Zahntechniker\n43 Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeug-          68 Friseure\nmacher\n69 Textilreiniger\n44 Holzbildhauer\n70 Wachszieher\n45 B öttcher\n71 Gebäudereiniger\n46 K orbmacher\nVII Gruppe der Glas-, Papier-,\nIV Gruppe der Bekleidungs-, Textil- und Ledergewerbe                   keramischen und sonstigen Gewerbe\n47 Damen- und Herrenschneider                                 72 Glaser\n48 S ticker                                                   73 Glasveredler\n49 M odisten                                                  74 Feinoptiker\n50 Weber                                                      75 Glasbläser und Glasapparatebauer\n51 S eiler                                                    76 Glas- und P orzellanmaler\n52 S egelmacher                                               77 Edelsteinschleifer und -graveure\n53 K ürschner                                                 78 Fotografen\n54 S chumacher                                                79 B uchbinder\n55 S attler und Feintäschner                                  80 B uchdrucker: S chriftsetzer; Drucker\n56 Raumausstatter\n81 S iebdrucker\nV Gruppe der Nahrungsmittelgewerbe                    82 Flexografen\n57 B äcker                                                    83 K eramiker\n58 K onditoren                                                84 Orgel- und Harmoniumbauer\n59 Fleischer                                                  85 K lavier- und C embalobauer\n60 M üller                                                    86 Handzuginstrumentenmacher\n61 B rauer und M älzer                                        87 Geigenbauer\n62 Weinküfer                                                  88 B ogenmacher\n89 M etallblasinstrumentenmacher\nVI Gruppe der Gewerbe für\n90 Holzblasinstrumentenmacher\nGesundheits- und Körperpflege sowie\nder chemischen und Reinigungsgewerbe                   91 Zupfinstrumentenmacher\n63 Augenoptiker                                               92 Vergolder\n64 Hörgeräteakustiker                                         93 S childer- und Lichtreklamehersteller\n65 Orthopädietechniker                                        94 Vulkaniseure und Reifenmechaniker","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998           3103\nAnlage B\nzu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks\n(Handwerksordnung)\nVerzeichnis\nder Gewerbe, die handwerksähnlich betrieben werden können\n(§ 18 Abs. 2)\nI Gruppe der Bau- und Ausbaugewerbe              Nr.\nNr.                                                           29 K löppler\n1 Eisenflechter                                              30 Theaterkostümnäher\n2 B autentrocknungsgewerbe                                   31 P lisseebrenner\n3 B odenleger                                                32 P osamentierer\n4 Asphaltierer (ohne S traßenbau)                            33 S toffmaler\n5 Fuger (im Hochbau)                                         34 S tricker\n6 Holz- und B autenschutzgewerbe (M auerschutz und           35 Textil-Handdrucker\nHolzimprägnierung in Gebäuden)\n36 K unststopfer\n7 Rammgewerbe (Einrammen von P fählen im Wasser-\nbau)                                                      37 Änderungsschneider\n8 B etonbohrer und -schneider                                38 Handschuhmacher\n9 Theater- und Ausstattungsmaler                             39 Ausführung einfacher S chuhreparaturen\n40 Gerber\nII Gruppe der Metallgewerbe\n10 Herstellung von Drahtgestellen für Dekorations-                    V Gruppe der Nahrungsmittelgewerbe\nzwecke in S onderanfertigung\n41 Innerei-Fleischer (K uttler)\n11 M etallschleifer und M etallpolierer\n42 S peiseeishersteller (mit Vertrieb von S peiseeis mit\n12 M etallsägen-S chärfer                                         üblichem Zubehör)\n13 Tankschutzbetriebe (K orrosionsschutz von Öltanks          43 Fleischzerleger, Ausbeiner\nfür Feuerungsanlagen ohne chemische Verfahren)\n14 Fahrzeugverwerter                                                         VI Gruppe der Gewerbe für\n15 Rohr- und K analreiniger                                            Gesundheits- und Körperpflege sowie\nder chemischen und Reinigungsgewerbe\n16 K abelverleger im Hochbau (ohne Anschlußarbeiten)\n44 Appreteure, Dekateure\nIII Gruppe der Holzgewerbe                      45 S chnellreiniger\n17 Holzschuhmacher                                            46 Teppichreiniger\n18 Holzblockmacher                                            47 Getränkeleitungsreiniger\n19 Daubenhauer                                                48 K osmetiker\n20 Holz-Leitermacher (S onderanfertigung)\n49 M askenbildner\n21 M uldenhauer\n22 Holzreifenmacher                                                     VII Gruppe der sonstigen Gewerbe\n23 Holzschindelmacher                                         50 B estattungsgewerbe\n24 Einbau von genormten B aufertigteilen (z.B . Fenster,      51 Lampenschirmhersteller (S onderanfertigung)\nTüren, Zargen, Regale)\n52 K lavierstimmer\n25 B ürsten- und P inselmacher\n53 Theaterplastiker\nIV Gruppe der Bekleidungs-, Textil- und Ledergewerbe          54 Requisiteure\n26 B ügelanstalten für Herren-Oberbekleidung                  55 S chirmmacher\n27 Dekorationsnäher (ohne S chaufensterdekoration)            56 S teindrucker\n28 Fleckteppichhersteller                                     57 S chlagzeugmacher","3104              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998\nAnlage C\nzu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks\n(Handwerksordnung)\nWahlordnung für die Wahlen\nder M itglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern\nI n h a lts ü b e rs ic h t\n§§\n1. Abschnitt: Zeitpunkt der Wahl, Wahlleiter und\nWahlausschuß                                   1, 2\n2. Abschnitt: Wahlbezirk                                     3\n3. Abschnitt: S timmbezirke                                  4\n4. Abschnitt: Abstimmungsvorstand                            5, 6\n5. Abschnitt: Wahlvorschläge                                 7–11\n6. Abschnitt: Wahl                                          12–18\n7. Abschnitt: Engere Wahl                                   19\n8. Abschnitt: Wegfall der Wahlhandlung                      20\n9. Abschnitt: B eschwerdeverfahren, K osten                 21, 22\nAnlage: M uster des Wahlberechtigungsscheins\nErster Abschnitt                                  (5) Zu den Verhandlungen des Wahlausschusses\nbestellt der Vorsitzende einen S chriftführer, den er auf\nZeitpunkt der Wahl,                              unparteiische und gewissenhafte Erfüllung seines Amtes\nWahlleiter und Wahlausschuß                            verpflichtet; der S chriftführer ist nicht stimmberechtigt\nund soll nicht zu den Wahlberechtigten gemäß § 96 Abs. 1\n§1                                      und § 98 der Handwerksordnung gehören.\nDer Vorstand der Handwerkskammer bestimmt den Tag                      (6) Ort und Zeit der S itzungen bestimmt der Vorsitzen-\nder Wahl, der ein S onntag oder öffentlicher Ruhetag sein              de. Die B eisitzer und der S chriftführer werden zu den S it-\nmuß, und die Abstimmungszeit; er bestellt einen Wahllei-               zungen eingeladen.\nter sowie einen S tellvertreter, die nicht zu den Wahlbe-                 (7) Der Wahlausschuß entscheidet in öffentlicher S it-\nrechtigten gemäß § 96 Abs. 1 und § 98 der Handwerksord-                zung.\nnung gehören und nicht B eamte der Handwerkskammer\nsein dürfen.                                                              (8) Öffentlich sind diese S itzungen auch dann, wenn\nZeit, Ort und Gegenstand der S itzung vorher durch Aus-\n§2                                      hang am Eingang des S itzungshauses mit dem Hinweis\nbekanntgegeben worden sind, daß der Zutritt zur S itzung\n(1) Der Wahlleiter beruft aus der Zahl der Wahlberech-              den S timmberechtigten offen steht.\ntigten vier B eisitzer und die erforderliche Zahl von S tellver-\ntretern, die je zur Hälfte Wahlberechtigte nach § 96 Abs. 1               (9) Die B eisitzer des Wahlausschusses erhalten keine\nund nach § 98 der Handwerksordnung sein müssen. Der                    Vergütung; es wird ihnen für bare Auslagen und Zeitver-\nWahlleiter und die B eisitzer bilden den Wahlausschuß;                 säumnis eine Entschädigung nach den für die M itglieder\nden Vorsitz führt der Wahlleiter.                                      der Handwerkskammer festgesetzten S ätzen gewährt.\nDie Arbeitnehmer sind, soweit es zur ordnungsgemäßen\n(2) Der Wahlausschuß ist beschlußfähig, wenn außer                  Durchführung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufga-\ndem Wahlleiter oder seinem S tellvertreter mindestens je               ben erforderlich ist und wichtige betriebliche Gründe nicht\nein Wahlberechtigter nach § 96 Abs. 1 und nach § 98 der                entgegenstehen, von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne M in-\nHandwerksordnung als B eisitzer anwesend sind. Er                      derung des Arbeitsentgelts gemäß § 69 Abs. 4 S atz 3 frei-\nbeschließt mit S timmenmehrheit; bei S timmengleichheit                zustellen.\nentscheidet die S timme des Wahlleiters.\n(10) Auf die B eisitzer des Wahlausschusses finden die\n(3) Die in den Wahlausschuß berufenen B eisitzer und                B estimmungen des § 6 Anwendung.\nS tellvertreter werden von dem Vorsitzenden auf unpartei-\nische und gewissenhafte Erfüllung ihres Amtes sowie zur\nVerschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätig-                                   Zweiter Abschnitt\nkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über\nalle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten                                            Wahlbezirk\nverpflichtet.\n§3\n(4) Die S tellvertreter werden für abwesende oder ausge-\nschiedene B eisitzer herangezogen.                                        Der Handwerkskammerbezirk bildet einen Wahlbezirk.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998                  3105\nDritter Abschnitt                                                       §6\nStimmbezirke                                (1) J eder Wähler ist verpflichtet, die ehrenamtliche\nTätigkeit eines Abstimmungsvorstehers, S tellvertreters\ndes Abstimmungsvorstehers, B eisitzers oder S chriftfüh-\n§4                                rers im Abstimmungsvorstand zu übernehmen.\n(1) Der Vorstand der Handwerkskammer hat den Wahl-                (2) Die B erufung zu einem Wahlehrenamt dürfen ab-\nbezirk in S timmbezirke einzuteilen, die nach den örtlichen       lehnen\nVerhältnissen so abgegrenzt sein sollen, daß den S timm-\nberechtigten die Teilnahme an der Abstimmung möglichst            1. Wähler, die als B ewerber auf einem Wahlvorschlag\nerleichtert wird.                                                     benannt sind,\n2. Wähler, die das sechzigste Lebensjahr vollendet\n(2) Der Vorstand der Handwerkskammer hat ferner für                haben,\njeden S timmbezirk den Raum zu bestimmen, in dem die\nAbstimmung vorzunehmen ist. In den Abstimmungsräu-                3. Wähler, die glaubhaft machen, daß sie aus dringenden\nmen müssen die erforderlichen Einrichtungen vorhanden                 beruflichen Gründen oder durch K rankheit oder durch\nsein, die das Wahlgeheimnis sichern.                                  Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsmäßig\nzu führen,\n(3) Die Einteilung der S timmbezirke und die Abstim-\n4. Wähler, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen\nmungsräume sind spätestens eine Woche vor dem Wahl-\naußerhalb ihres Wohnorts aufhalten,\ntag in den für die B ekanntmachungen der Handwerks-\nkammer bestimmten Organen zu veröffentlichen.                     5. Wähler, die glaubhaft machen, daß ihnen die Fürsorge\nfür ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonde-\nrem M aße erschwert.\nVierter Abschnitt\nAbstimmungsvorstand                                                Fünfter Abschnitt\nWahlvorschläge\n§5\n(1) Der Vorstand der Handwerkskammer ernennt für                                            §7\njeden S timmbezirk einen Abstimmungsvorsteher und                    Der Wahlleiter hat spätestens drei M onate vor dem\neinen S tellvertreter, von denen je einer Wahlberechtigter        Wahltag in den für die B ekanntmachungen der Hand-\nnach § 96 Abs. 1 und nach § 98 der Handwerksordnung               werkskammer bestimmten Organen zur Einreichung von\nsein muß. Der Abstimmungsvorsteher ernennt aus den                Wahlvorschlägen aufzufordern und dabei die Erfordernis-\nWahlberechtigten des S timmbezirks zwei B eisitzer, und           se dieser Wahlvorschläge (§ § 8 bis 10) bekanntzugeben.\nzwar je einen Wahlberechtigten nach § 96 Abs. 1 und nach\n§ 98 der Handwerksordnung sowie einen S chriftführer;\n§8\nder Abstimmungsvorsteher, sein S tellvertreter und die\nB eisitzer bilden den Abstimmungsvorstand.                           (1) Die Wahlvorschläge gelten für den Wahlbezirk (§ 3);\nsie sind getrennt für die Wahl der Vertreter des selbständi-\n(2) Die M itglieder des Abstimmungsvorstands erhalten          gen Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes\nkeine Vergütung.                                                  und für die Wahl der Vertreter der Gesellen und anderen\n(3) Der Abstimmungsvorstand wird vom Abstimmungs-              Arbeitnehmer mit abgeschlossener B erufsausbildung in\nvorsteher eingeladen und tritt am Abstimmungstag zu               Form von Listen einzureichen und müssen die Namen von\nB eginn der Abstimmungshandlung in dem Abstimmungs-               so vielen B ewerbern enthalten, als M itglieder und S tellver-\nraum zusammen. Fehlende B eisitzer werden durch an-               treter in dem Wahlbezirk zu wählen sind.\nwesende S timmberechtigte ersetzt.                                   (2) Die B ewerber sind mit Vor- und Zunamen, B eruf,\nWohnort und Wohnung so deutlich zu bezeichnen, daß\n(4) Der S tellvertreter, die B eisitzer und der S chriftführer\nüber ihre P ersönlichkeit kein Zweifel besteht. In gleicher\nunterstützen den Abstimmungsvorsteher bei der Über-\nWeise sind für jedes einzelne M itglied zwei S tellvertreter\nwachung und Durchführung der Abstimmungshandlung\ndeutlich zu bezeichnen, so daß zweifelsfrei hervorgeht,\nsowie bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses.\nwer als M itglied und wer als erster oder zweiter S tellvertre-\n(5) Der Abstimmungsvorstand berät und beschließt über          ter vorgeschlagen wird.\ndie einzelnen Abstimmungshandlungen. Er faßt seine                   (3) Die Verteilung der B ewerber des selbständigen\nB eschlüsse mit S timmenmehrheit in Anwesenheit des               Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes\nAbstimmungsvorstehers oder seines S tellvertreters und            sowie der Gesellen und anderen Arbeitnehmer mit abge-\nzweier B eisitzer; der S chriftführer ist nicht stimmberech-      schlossener B erufsausbildung auf die im B ezirk der Hand-\ntigt. Die Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren bleibt             werkskammer in Gruppen zusammengefaßten Handwer-\nvorbehalten.                                                      ker muß den B estimmungen der S atzung der Handwerks-\n(6) B ei der Abstimmungshandlung müssen der Ab-                kammer entsprechen.\nstimmungsvorsteher oder sein S tellvertreter sowie zwei              (4) Auf jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensper-\nB eisitzer des Abstimmungsvorstands, und zwar ein                 son und ein S tellvertreter bezeichnet sein, die bevoll-\nselbständiger Handwerker oder ein Inhaber eines hand-             mächtigt sind, dem Wahlleiter gegenüber Erklärungen\nwerksähnlichen B etriebs und ein Geselle oder ein ande-           abzugeben. Fehlt diese B ezeichnung, so gilt der erste\nrer Arbeitnehmer mit abgeschlossener B erufsausbildung,           Unterzeichnete als Vertrauensperson, der zweite als sein\naußerdem der S chriftführer anwesend sein.                        S tellvertreter.","3106             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998\n(5) J eder Wahlvorschlag muß von mindestens 100 Wahl-                            Sechster Abschnitt\nberechtigten unterzeichnet sein.\nWahl\n(6) Die Unterzeichner der Wahlvorschläge müssen bei\nder Unterschrift auch B eruf, Wohnort und Wohnung an-\ngeben. Die Unterschriften müssen leserlich sein.                                             § 12\n(1) Für die Wahl der Vertreter des selbständigen Hand-\n§9                               werks und des handwerksähnlichen Gewerbes dient als\nWahlunterlage ein von der Handwerkskammer herzu-\nDie Wahlvorschläge müssen spätestens am fünfund-             stellender und zu beglaubigender Auszug aus der Hand-\ndreißigsten Tag vor dem Wahltag bei dem Wahlleiter ein-         werksrolle und dem Verzeichnis der Inhaber hand-\ngereicht sein.                                                  werksähnlicher B etriebe, der alle am Wahltag Wahl-\nberechtigten des betreffenden S timmbezirks enthält\n§ 10                              (Wahlverzeichnis). Wählen kann nur, wer in dem Wahl-\n(1) M it jedem Wahlvorschlag sind einzureichen               verzeichnis eingetragen ist.\n1. die Erklärung der B ewerber, daß sie der Aufnahme               (2) Das Wahlverzeichnis ist öffentlich auszulegen. Die\nihrer Namen in den Wahlvorschlag zustimmen,                 Auslegungszeit und den Ort bestimmt der Wahlleiter.\nInnerhalb der Auslegungsfrist ist das Anfertigen von Aus-\n2. die B escheinigung der Handwerkskammer, daß bei              zügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte\nden B ewerbern die Voraussetzungen                          zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der P rüfung\na) auf seiten der selbständigen Handwerker und Inha-        des Wahlrechts einzelner bestimmter P ersonen steht. Die\nber handwerksähnlicher B etriebe des § 97,             Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und\nunbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.\nb) auf seiten der Gesellen und anderen Arbeitnehmern\nmit abgeschlossener B erufsausbildung des § 99            (3) Wer das Wahlverzeichnis für unrichtig oder unvoll-\nständig hält, kann dagegen bis zum Ablauf der Aus-\nder Handwerksordnung vorliegen und                          legungsfrist bei der Handwerkskammer oder einem von\nihr ernannten B eauftragten schriftlich oder zur Nieder-\n3. die B escheinigung der Handwerkskammer, daß die\nschrift Einspruch einlegen. S oweit die Richtigkeit seiner\nUnterzeichner des Wahlvorschlags\nB ehauptung nicht offenkundig ist, hat er für sie B eweis-\na) bei den selbständigen Handwerkern und Inhabern           mittel beizubringen.\nhandwerksähnlicher B etriebe in die Wählerliste\n(§ 12 Abs. 1) eingetragen sind,                           (4) Wenn der Einspruch nicht für begründet erachtet wird,\nentscheidet über ihn die höhere Verwaltungsbehörde.\nb) bei den Gesellen und anderen Arbeitnehmern mit\nabgeschlossener B erufsausbildung, die die Voraus-        (5) Die Entscheidung muß spätestens am vorletzten Tag\nsetzungen für die Wahlberechtigung (§ 98) erfüllen.    vor dem Abstimmungstag gefällt und den B eteiligten\nbekanntgegeben sein.\n(2) Die B escheinigungen sind gebührenfrei auszustellen.        (6) Wenn die Auslegungsfrist abgelaufen ist, können\nS timmberechtigte nur auf rechtzeitig angebrachte Ein-\n§ 11                              sprüche aufgenommen oder gestrichen werden.\n(1) Weisen die Wahlvorschläge M ängel auf, so fordert           (7) Wird das Wahlverzeichnis berichtigt, so sind die\nder Wahlleiter die Vertrauenspersonen unter S etzung            Gründe der S treichungen in S palte „B emerkungen“ anzu-\neiner angemessenen Frist zu deren B eseitigung auf.             geben. Wenn das S timmrecht ruht oder der S timmberech-\ntigte in der Ausübung des S timmrechts behindert ist, so ist\n(2) S pätestens am zwanzigsten Tag vor dem Wahltag           dies in dem Wahlverzeichnis besonders zu bezeichnen.\nentscheidet der Wahlausschuß (§ 2) über die Zulassung           Ergänzungen sind als Nachtrag aufzunehmen.\nder Wahlvorschläge.\n(8) Das Wählerverzeichnis ist bis zum Wahltag fortzu-\n(3) Die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge sind           führen.\nüber Ort, Zeit und Gegenstand der S itzung zu benachrich-\ntigen.                                                                                       § 13\n(4) Nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge, die zu spät\n(1) Die ihr Wahlrecht wahrnehmenden Gesellen und\neingereicht sind oder den gesetzlichen Voraussetzungen\nArbeitnehmer mit abgeschlossener B erufsausbildung wei-\nnicht entsprechen.\nsen dem Abstimmungsvorstand ihre Wahlberechtigung\n(5) Nachdem die Wahlvorschläge festgesetzt sind, kön-        durch eine die Unterschrift des B etriebsrates, soweit die-\nnen sie nicht mehr geändert werden.                             ser in B etrieben vorhanden ist, in allen übrigen B etrieben\ndurch eine die Unterschrift des B etriebsinhabers oder sei-\n(6) Der Wahlleiter veröffentlicht spätestens am fünf-        nes gesetzlichen Vertreters tragende B escheinigung\nzehnten Tag vor dem Wahltag die zugelassenen Wahlvor-           (Wahlberechtigungsschein) nach.\nschläge in den für die B ekanntmachung der Handwerks-\nkammer bestimmten Organen in der zugelassenen Form,                (2) Wählen kann nur, wer sich durch eine solche\naber ohne die Namen der Unterzeichner. J eder Wahlvor-          B escheinigung als Wahlberechtigter legitimiert oder wer\nschlag soll eine fortlaufende Nummer und ein K ennwort          von kurzzeitiger Arbeitslosigkeit (§ 98) betroffen ist. Diese\nerhalten, das ihn von allen anderen Wahlvorschlägen             ist dem Abstimmungsvorstand durch Vorlage einer\ndeutlich unterscheidet.                                         B escheinigung des Arbeitsamtes nachzuweisen.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998             3107\n§ 14                               berechtigte Arbeitnehmer übergibt dem Abstimmungs-\nvorsteher zunächst den Wahlberechtigungsschein und\n(1) B ei der Wahl sind nur solche S timmen gültig, die\nalsdann den Umschlag mit dem S timmzettel, den dieser\nunverändert auf einen der vom Wahlausschuß zugelas-\nnach P rüfung des Wahlberechtigungsscheins ungeöffnet\nsenen und vom Wahlleiter veröffentlichten Vorschläge\nsofort in die Wahlurne legt.\nlauten.\n(10) Auf Verlangen hat sich der S timmberechtigte dem\n(2) Zur Gültigkeit des S timmzettels genügt es, daß er      Abstimmungsvorstand über seine P erson auszuweisen.\nden Wahlvorschlag nach der vom Wahlleiter veröffentlich-\nten Nummer und dem K ennwort bezeichnet.                          (11) S timmberechtigte, die des S chreibens unkundig\noder durch körperliche Gebrechen behindert sind, ihre\nS timmzettel eigenhändig auszufüllen oder in den\n§ 15                               Umschlag zu legen und diesen dem Abstimmungsvorste-\nB ei der Wahl dürfen nur von der Handwerkskammer            her zu übergeben, dürfen sich im Abstimmungsraum der\namtlich hergestellte S timmzettel verwendet werden; sie        Hilfe einer Vertrauensperson bedienen.\nsollen für die Wahl der Wahlberechtigten nach § 96 Abs. 1         (12) Abwesende können sich weder vertreten lassen\nund der Wahlberechtigten nach § 98 der Handwerks-              noch schriftlich oder auf andere Weise an der Abstim-\nordnung in verschiedener Farbe hergestellt sein. Die           mung teilnehmen.\nUmschläge sind von der Handwerkskammer zu beschaf-\nfen und mit ihrem S tempel zu versehen.                           (13) S timmzettel, die nicht in einem abgestempelten\nUmschlag oder die in einem mit einem K ennzeichen ver-\nsehenen Umschlag abgegeben werden oder denen ein\n§ 16                               durch den Umschlag deutlich fühlbarer Gegenstand bei-\n(1) Der Tisch des Abstimmungsvorstands muß von allen        gefügt ist, hat der Abstimmungsvorsteher zurückzu-\nS eiten zugänglich sein.                                       weisen.\n(2) An dem Tisch werden getrennt voneinander zwei              (14) Der Abstimmungsvorsteher hat darüber zu wachen,\nS timmurnen aufgestellt, und zwar die eine für die S timm-     daß die S timmberechtigten die amtlichen S timmzettel\nabgabe der selbständigen Handwerker und Inhaber hand-          erhalten und daß sie in dem Nebenraum oder an dem\nwerksähnlicher B etriebe und die andere für die S timm-        Nebentisch nur so lange verweilen, als unbedingt erfor-\nabgabe der Gesellen und anderen Arbeitnehmer mit ab-           derlich ist.\ngeschlossener B erufsausbildung. Vor B eginn der Abstim-          (15) Der S chriftführer vermerkt die S timmabgabe des\nmung hat sich der Abstimmungsvorstand davon zu über-           stimmberechtigten selbständigen Handwerkers oder\nzeugen, daß die S timmurnen leer sind. S ie dürfen bis zum     Inhabers eines handwerksähnlichen B etriebs neben des-\nS chluß der Abstimmung nicht wieder geöffnet werden.           sen Namen in der Wählerliste in der dafür vorgesehenen\n(3) S timmzettel und Umschläge sind in ausreichender        S palte. Die Wahlberechtigungsscheine hat der Abstim-\nZahl bereitzuhalten.                                           mungsvorsteher einzubehalten.\n(16) Nach S chluß der Abstimmungszeit dürfen nur noch\n(4) Der Abstimmungsvorsteher hat bei B eginn der\ndie S timmberechtigten zur S timmabgabe zugelassen wer-\nAbstimmungshandlung seinen S tellvertreter, den S chrift-\nden, die in diesem Zeitpunkt im Abstimmungsraum schon\nführer und die B eisitzer auf unparteiische und gewissen-\nanwesend waren. Alsdann erklärt der Abstimmungsvor-\nhafte Erfüllung ihres Amtes zu verpflichten.\nsteher die Abstimmung für geschlossen.\n(5) J eder S timmberechtigte hat Zutritt zum Abstim-\nmungsraum. Ansprachen dürfen nicht gehalten werden.                                         § 17\nNur der Abstimmungsvorstand darf über die Abstim-\nmungshandlung beraten und beschließen.                            (1) Nach S chluß der Abstimmung hat der Abstimmungs-\nvorstand unverzüglich das Ergebnis der Wahl zu ermitteln\n(6) Der Abstimmungsvorstand kann jeden aus dem              und es unter B eifügung aller Unterlagen dem Wahlleiter zu\nAbstimmungsraum verweisen, der die Ruhe und Ordnung            übersenden.\nder Abstimmungshandlung stört; ist es ein S timmberech-\ntigter des S timmbezirks, so darf er vorher seine S timme         (2) Ungültig sind S timmzettel,\nabgeben.                                                       1. die nicht in einem amtlich abgestempelten Umschlag\n(7) Der Abstimmungsvorsteher leitet die Abstimmung              oder die in einem mit K ennzeichen versehenen\nund läßt bei Andrang den Zutritt zu dem Abstimmungs-               Umschlag übergeben worden sind,\nraum ordnen.                                                   2. die als nichtamtlich hergestellte erkennbar sind,\n(8) Der S timmberechtigte erhält beim B etreten des         3. aus deren B eantwortung oder zulässiger K ennzeich-\nAbstimmungsraums Umschlag und S timmzettel. Er begibt              nung der Wille des Abstimmenden nicht unzweifelhaft\nsich hiermit in den Nebenraum oder an den mit einer Vor-           zu erkennen ist,\nrichtung gegen S icht geschützten Nebentisch.\n4. denen ein durch den Umschlag deutlich fühlbarer\n(9) Danach tritt er an den Vorstandstisch, nennt seinen         Gegenstand beigefügt ist,\nNamen und auf Erfordern seine Wohnung und übergibt,\n5. die mit Vermerken oder Vorbehalten versehen sind.\nsobald der S chriftführer – bei einem selbständigen Hand-\nwerker oder Inhaber eines handwerksähnlichen B etriebs –          (3) M ehrere in einem Umschlag enthaltene Zettel gelten\nden Namen in der Wählerliste festgestellt hat, den Um-         als eine S timme, wenn sie gleichlautend sind oder wenn\nschlag mit dem S timmzettel dem Abstimmungsvorsteher,          nur einer von ihnen eine S timmabgabe enthält; sonst sind\nder ihn ungeöffnet sofort in die Urne legt. Der stimm-         sie ungültig.","3108              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998\n(4) Die S timmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültig-       (2) Als gewählt gelten die B ewerber desjenigen Wahl-\nkeit der Abstimmungsvorstand B eschluß gefaßt hat, sind          vorschlags, der mehr als die Hälfte der abgegebenen\nmit fortlaufender Nummer zu versehen und der Nieder-             S timmen erhalten hat.\nschrift beizufügen. In der Niederschrift sind die Gründe\nkurz anzugeben, aus denen die S timmzettel für gültig oder\nungültig erklärt worden sind.                                                       Siebenter Abschnitt\n(5) Ist ein S timmzettel wegen der B eschaffenheit des                                Engere Wahl\nUmschlags für ungültig erklärt worden, so ist auch der\nUmschlag beizufügen.                                                                         § 19\n(6) Alle gültigen S timmzettel, die nicht nach den Absät-        (1) Hat kein Wahlvorschlag mehr als die Hälfte aller\nzen 4 und 5 der Abstimmungsniederschrift beigefügt sind,         abgegebenen S timmen erhalten, so findet eine engere\nhat der Abstimmungsvorsteher in P apier einzuschlagen,           Wahl zwischen den B ewerbern derjenigen beiden Wahl-\nzu versiegeln und dem Wahlleiter zu übergeben, der sie           vorschläge statt, auf welche die meisten S timmen entfal-\nverwahrt, bis die Abstimmung für gültig erklärt oder eine        len sind. Als gewählt gelten die B ewerber desjenigen\nneue Wahl angeordnet ist. Das gleiche gilt für die Wahlbe-       Wahlvorschlags, auf den die meisten S timmen entfallen\nrechtigungsscheine der Arbeitnehmer.                             sind. B ei S timmengleichheit entscheidet das Los, das vom\nWahlleiter in einer S itzung des Wahlausschusses zu zie-\n(7) Das Wählerverzeichnis wird dem Wahlleiter über-\nhen ist.\ngeben.\n(2) Auf die engere Wahl finden im übrigen die gleichen\n(8) Über die Abstimmungshandlung ist eine Nieder-\nVorschriften Anwendung, die für die Hauptwahl gelten; die\nschrift (Abstimmungsniederschrift) aufzunehmen und dem\nWahl hat innerhalb eines M onats nach der B ekanntma-\nWahlleiter zu übergeben.\nchung des Ergebnisses der Hauptwahl durch den Wahllei-\nter (§ 18 Abs. 1) stattzufinden; als Unterlagen dienen die\n§ 17a                                gleichen, die bei der Hauptwahl benutzt worden sind. Eine\n(1) Das Wählerverzeichnis, die Wahlberechtigungs-             Einreichung neuer Wahlvorschläge findet nicht statt.\nscheine und sonstigen Wahlunterlagen sind so zu verwah-\nren, daß sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte\ngeschützt sind.                                                                       Achter Abschnitt\n(2) Nach der Wahl sind die in Absatz 1 genannten Unter-                        Wegfall der Wahlhandlung\nlagen bis zur Unanfechtbarkeit der Wahl aufzubewahren\nund danach zu vernichten.                                                                    § 20\n(3) Auskünfte aus den in Absatz 1 genannten Unterlagen           Wird für den Wahlbezirk nur ein Wahlvorschlag zugelas-\ndürfen nur B ehörden, Gerichten und sonstigen öffentli-          sen, so gelten die darauf bezeichneten B ewerber als\nchen S tellen und nur dann erteilt werden, wenn diese die        gewählt, ohne daß es einer Wahlhandlung bedarf.\nAuskünfte zur Erfüllung von Aufgaben benötigen, die sich\nauf die Vorbereitung, Durchführung oder Überprüfung der\nNeunter Abschnitt\nWahl sowie die Verfolgung von Wahlstraftaten, Wahlprü-\nfungsangelegenheiten oder auf wahlstatistische Arbeiten                         Beschwerdeverfahren, Kosten\nbeziehen.\n§ 21\n§ 18\nB eschwerden über die Abgrenzung der S timmbezirke,\n(1) Der Wahlleiter beruft alsbald, nachdem er im B esitz      die Ernennung der M itglieder der Abstimmungsvorstände\nder Unterlagen der einzelnen S timmbezirke ist, den Wahl-        und der B eisitzer des Wahlausschusses sowie über die\nausschuß. Dieser ermittelt das Gesamtergebnis der Wahl,          B estimmung der Abstimmungsräume entscheidet die\ndas durch den Wahlleiter in den für die B ekanntmachun-          höhere Verwaltungsbehörde.\ngen der Handwerkskammer bestimmten Organen öffent-\nlich bekanntzumachen und der Aufsichtsbehörde (§ 115\nder Handwerksordnung) unter B eifügung sämtlicher                                            § 22\nWahlunterlagen anzuzeigen ist.                                      Die K osten der Wahl trägt die Handwerkskammer.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998                                                                     3109\nA nlage\nzur Wahlordnung für die Wahlen der M itglieder\nder Vollversammlung der Handwerkskammern\nWahlberechtigungsschein\nzur Vornahme der Wahl der Arbeitnehmermitglieder\nder Vollversammlung der Handwerkskammer\n(§ 13 Abs. 1 der Wahlordnung für die Wahlen\nder M itglieder der Vollversammlung der Handwerkskammer)\nDer Inhaber dieses Wahlberechtigungsscheins\nHerr/Frau ............................................................................................................................................... Arbeitnehmer(in),\nwohnhaft in P LZ ................... Ort.......................................................... ,\nS tr. ................................................................... S tr.-Nr. .........................\nhat eine abgeschlossene B erufsausbildung und\nist/war bis zum ........................................... als M itarbeiter(in)\nim Unternehmen (Name des Unternehmens)\n........................................................ , P LZ ........................ Ort .......................................................... ,\nS tr. .................................................. Nr. ............... , beschäftigt.\nS ie/Er ist berechtigt, das S timmrecht zur Wahl der Arbeitnehmermitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammer\n............................................................................... auszuüben.\n.................................................................... , den ...........................................................\n........................................................... , den .........................................\n..........................................................................................................*)\n*) Unterschrift des B etriebsrates, soweit dieser in den B etrieben vorhanden ist, in allen übrigen B etrieben des B etriebsinhabers oder seines gesetzlichen\nVertreters (§ 13 Abs. 1 der Wahlordnung). Im Falle der Arbeitslosigkeit kann der Wahlberechtigungsschein auch durch das Arbeitsamt ausgestellt\nwerden.","3110            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998\nAnlage D\nzu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks\n(Handwerksordnung)\nArt der personenbezogenen Daten in der Handwerksrolle,\nin dem Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher B etriebe und in der Lehrlingsrolle\nI.  In der Handwerksrolle dürfen folgende Daten ge-                3. bei P ersonengesellschaften\nspeichert werden:                                                 a) bei P ersonenhandelsgesellschaften die Firma,\n1. bei natürlichen P ersonen                                         bei Gesellschaften des B ürgerlichen Rechts die\nB ezeichnung, unter der sie das Handwerk\na) Vor- und Familienname, Geburtsname, Ge-                        betreiben, sowie der Ort und die S traße der\nburtsdatum und S taatsangehörigkeit des                        gewerblichen Niederlassung;\nB etriebsinhabers, bei nicht voll geschäftsfähi-\ngen P ersonen auch der Vor- und Familienname                b) Vor- und Familienname, Geburtsdatum und\ndes gesetzlichen Vertreters; im Falle des § 4                  S taatsangehörigkeit des für die technische Lei-\nAbs. 2 der Handwerksordnung sind auch Vor-                     tung des B etriebs verantwortlichen persönlich\nund Familienname, Geburtsdatum und S taats-                    haftenden Gesellschafters, Angaben über eine\nangehörigkeit des B etriebsleiters sowie die für               Vertretungsbefugnis und die für ihn in Betracht\nihn in B etracht kommenden Angaben nach                        kommenden Angaben nach Nummer 1 B uch-\nB uchstabe e einzutragen;                                      stabe e;\nb) die Firma, wenn der selbständige Handwerker                 c) Vor- und Familienname, Geburtsdatum und\neine Firma führt, die sich auf den Handwerks-                  S taatsangehörigkeit der übrigen Gesellschaf-\nbetrieb bezieht;                                               ter, Angaben über eine Vertretungsbefugnis\nund die für sie in B etracht kommenden Anga-\nc) Ort und S traße der gewerblichen Niederlas-                    ben nach Nummer 1 B uchstabe e;\nsung;\nd) das zu betreibende Handwerk oder bei Aus-\nd) das zu betreibende Handwerk oder bei Aus-                      übung mehrerer Handwerke diese Handwerke;\nübung mehrerer Handwerke diese Handwerke;                   e) der Zeitpunkt der Eintragung in die Handwerks-\ne) die B ezeichnung der Rechtsvorschriften, nach                  rolle;\ndenen der selbständige Handwerker die Vor-\n4. bei handwerklichen Nebenbetrieben\naussetzungen für die Eintragung in die Hand-\nwerksrolle erfüllt und in dem zu betreibenden               a) Angaben über den Inhaber des Nebenbetriebs\nHandwerk zur Ausbildung von Lehrlingen                         in entsprechender Anwendung der Nummer 1\nbefugt ist; hat der selbständige Handwerker die                B uchstabe a bis c, Nummer 2 B uchstabe a\nzur Ausübung des zu betreibenden Handwerks                     und b und Nummer 3 B uchstabe a und c;\nnotwendigen K enntnisse und Fertigkeiten                    b) das zu betreibende Handwerk oder bei Aus-\ndurch eine P rüfung nachgewiesen, so sind                      übung mehrerer Handwerke diese Handwerke;\nauch Art, Ort und Zeitpunkt dieser P rüfung\nsowie die S telle, vor der die P rüfung abgelegt            c) B ezeichnung oder Firma und Gegenstand\nwurde, einzutragen;                                            sowie Ort und S traße der gewerblichen Nieder-\nlassung des Unternehmens, mit dem der\nf) der Zeitpunkt der Eintragung in die Handwerks-                 Nebenbetrieb verbunden ist;\nrolle;\nd) B ezeichnung oder Firma sowie Ort und S traße\n2. bei juristischen P ersonen                                        der gewerblichen Niederlassung des Nebenbe-\ntriebs;\na) die Firma oder der Name der juristischen P er-\ne) Vor- und Familienname, Geburtsdatum und\nson sowie Ort und S traße der gewerblichen\nS taatsangehörigkeit des Leiters des Nebenbe-\nNiederlassung;\ntriebs und die für ihn in B etracht kommenden\nb) Vor- und Familienname, Geburtsdatum und                        Angaben nach Nummer 1 B uchstabe e;\nS taatsangehörigkeit der gesetzlichen Vertreter;            f) der Zeitpunkt der Eintragung in die Handwerks-\nc) das zu betreibende Handwerk oder bei Aus-                      rolle.\nübung mehrerer Handwerke diese Handwerke;\nII. Abschnitt I gilt entsprechend für das Verzeichnis der\nd) Vor- und Familienname, Geburtsdatum und\nInhaber handwerksähnlicher B etriebe. Dieses Ver-\nS taatsangehörigkeit des B etriebsleiters sowie\nzeichnis braucht nicht die gleichen Angaben wie die\ndie für ihn in B etracht kommenden Angaben\nHandwerksrolle zu enthalten. M indestinhalt sind die\nnach Nummer 1 B uchstabe e;\nwesentlichen betrieblichen Verhältnisse einschließlich\ne) der Zeitpunkt der Eintragung in die Handwerks-           der wichtigsten persönlichen Daten des B etriebs-\nrolle;                                                   inhabers.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998             3111\nIII. In der Lehrlingsrolle dürfen folgende personenbezo-           2. bei den Ausbildern:\ngene Daten gespeichert werden:                                       Familienname, Geburtsname, Vorname, Ge-\nschlecht, Geburtsdatum, Art der fachlichen\n1. bei den Ausbildenden                                              Eignung;\na) die in der Handwerksrolle eingetragen sind:             3. bei den Auszubildenden\nDie Eintragungen in der Handwerksrolle, soweit             a) beim Lehrling:\nsie für die Zwecke der Führung der Lehrlings-\nrolle erforderlich sind,                                       Familienname, Geburtsname, Vorname, Ge-\nschlecht, Geburtsdatum, S taatsangehörigkeit,\nb) die nicht in der Handwerksrolle eingetragen                    S chulbildung, S chulabschluß, Abgangsklasse,\nsind:                                                          Anschrift des Lehrlings,\nDie der Eintragung nach Abschnitt I Nummer 1               b) erforderlichenfalls bei gesetzlichen Vertretern:\nB uchstabe a entsprechenden Daten mit Aus-                     Familienname, Vorname und Anschrift;\nnahme der Daten zum B etriebsleiter zum Zeit-\npunkt der Eintragung in die Handwerksrolle und          4. beim Ausbildungsverhältnis:\nder Angaben zu Abschnitt I Nummer 1 B uch-                 Ausbildungsberuf, Ausbildungszeit, P robezeit,\nstabe e, soweit sie für die Zwecke der Lehr-               Anschrift der Ausbildungsstätte, wenn diese vom\nlingsrolle erforderlich sind;                              B etriebssitz abweicht."]}