{"id":"bgbl1-1998-67-1","kind":"bgbl1","year":1998,"number":67,"date":"1998-10-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/67#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-67-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_67.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Verwaltungsverfahrensgesetzes","law_date":"1998-09-21T00:00:00Z","page":3050,"pdf_page":2,"num_pages":24,"content":["3050 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998\nBekanntmachung\nder Neufassung des Verwaltungsverfahrensgesetzes\nVom 21. September 1998\nAuf Grund des Artikels 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung verwaltungs-\nverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 6. August 1998 (B GB l. I S . 2022) wird\nnachstehend der Wortlaut des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der seit dem\n14. August 1998 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-\nsichtigt:\n1. das am 1. J anuar 1977 in K raft getretene Gesetz vom 25. M ai 1976 (B GB l. I\nS . 1253),\n2. den am 1. J anuar 1977 in K raft getretenen Artikel 7 Nr. 4 des Gesetzes vom\n2. J uli 1976 (B GB l. I S . 1749),\n3. den am 1. J anuar 1992 in K raft getretenen Artikel 7 § 3 des Gesetzes vom\n12. S eptember 1990 (B GB l. I S . 2002),\n4. den am 1. J anuar 1995 in K raft getretenen Artikel 12 Abs. 5 des Gesetzes vom\n14. S eptember 1994 (B GB l. I S . 2325),\n5. den am 21. M ai 1996 in K raft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n2. M ai 1996 (B GB l. I S . 656),\n6. den am 19. S eptember 1996 in K raft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n12. S eptember 1996 (B GB l. I S . 1354),\n7. den am 1. November 1998 in K raft tretenden Artikel 14 des Gesetzes vom\n16. J uli 1998 (B GB l. I S . 1827),\n8. den am 14. August 1998 in K raft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nB onn, den 21. S eptember 1998\nD er B und es minis ter d es Innern\nK anther","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998                     3051\nVerwaltungsverfahrensgesetz\n(VwVfG)\nInhalts üb ers ic ht\nTeil I                             § 23    Amtssprache\nAnwendungsbereich,                           § 24    Untersuchungsgrundsatz\nörtliche Zuständigkeit, Amtshilfe\n§ 25    B eratung, Auskunft\n§  1 Anwendungsbereich\n§ 26    B eweismittel\n§  2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich\n§ 27    Versicherung an Eides S tatt\n§  3 Örtliche Zuständigkeit\n§ 28    Anhörung B eteiligter\n§  4 Amtshilfepflicht\n§ 29    Akteneinsicht durch B eteiligte\n§  5 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe\n§ 30    Geheimhaltung\n§  6 Auswahl der B ehörde\n§  7 Durchführung der Amtshilfe                                                            A b s c hnitt 2\n§  8 K osten der Amtshilfe                                                F ris ten, T ermine, W ied ereins etz ung\n§ 31    Fristen und Termine\nTeil II                            § 32    Wiedereinsetzung in den vorigen S tand\nAllgemeine Vorschriften\nüber das Verwaltungsverfahren                                                A b s c hnitt 3\nA mtlic he B eg laub ig ung\nA b s c hnitt 1                          § 33    B eglaubigung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfälti-\nV erfahrens g rund s ätz e                              gungen, Negativen und Ausdrucken\n§  9 B egriff des Verwaltungsverfahrens                          § 34    B eglaubigung von Unterschriften\n§ 10 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens\n§ 11 B eteiligungsfähigkeit                                                                     Teil III\n§ 12 Handlungsfähigkeit                                                                   Verwaltungsakt\n§ 13 B eteiligte\nA b s c hnitt 1\n§ 14 B evollmächtigte und B eistände\nZ us tand ek o mmen d es V erw altung s ak tes\n§ 15 B estellung eines Empfangsbevollmächtigten\n§ 35    B egriff des Verwaltungsaktes\n§ 16 B estellung eines Vertreters von Amts wegen\n§ 36    Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt\n§ 17 Vertreter bei gleichförmigen Eingaben\n§ 37    B estimmtheit und Form des Verwaltungsaktes\n§ 18 Vertreter für B eteiligte bei gleichem Interesse\n§ 38    Zusicherung\n§ 19 Gemeinsame Vorschriften für Vertreter bei gleichförmi-\ngen Eingaben und bei gleichem Interesse                     § 39    B egründung des Verwaltungsaktes\n§ 20 Ausgeschlossene P ersonen                                   § 40    Ermessen\n§ 21 B esorgnis der B efangenheit                                § 41    B ekanntgabe des Verwaltungaktes\n§ 22 B eginn des Verfahrens                                      § 42    Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt","3052              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998\nA b s c hnitt 2                                                 A b s c hnitt 2\nB es tand s k raft d es V erw altung s ak tes                           P lanfes ts tellung s verfahren\n§ 43    Wirksamkeit des Verwaltungsaktes                         § 72   Anwendung der Vorschriften über das P lanfeststellungs-\n§ 44    Nichtigkeit des Verwaltungsaktes                                verfahren\n§ 45    Heilung von Verfahrens- und Formfehlern                  § 73   Anhörungsverfahren\n§ 46    Folgen von Verfahrens- und Formfehlern                   § 74   P lanfeststellungsbeschluß, P langenehmigung\n§ 47    Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes            § 75   Rechtswirkungen der P lanfeststellung\n§ 48    Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes          § 76   P lanänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens\n§ 49    Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes             § 77   Aufhebung des P lanfeststellungsbeschlusses\n§ 49a Erstattung, Verzinsung                                     § 78   Zusammentreffen mehrerer Vorhaben\n§ 50    Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren\n§ 51    Wiederaufgreifen des Verfahrens\nTeil VI\n§ 52    Rückgabe von Urkunden und S achen\nRechtsbehelfsverfahren\nA b s c hnitt 3                        § 79   Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte\nV erjährung s rec htlic he                    § 80   Erstattung von K osten im Vorverfahren\nW irk ung en d es V erw altung s ak tes\n§ 53    Unterbrechung der Verjährung durch Verwaltungsakt\nTeil VII\nTeil IV                                        Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse\nÖffentlich-rechtlicher Vertrag\nA b s c hnitt 1\n§ 54    Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages\nE hrenamtlic he T ätig k eit\n§ 55    Vergleichsvertrag\n§ 81   Anwendung der Vorschriften über die ehrenamtliche\n§ 56    Austauschvertrag                                                Tätigkeit\n§ 57    S chriftform\n§ 82   P flicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit\n§ 58    Zustimmung von Dritten und B ehörden\n§ 83   Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit\n§ 59    Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages\n§ 84   Verschwiegenheitspflicht\n§ 60    Anpassung und K ündigung in besonderen Fällen\n§ 85   Entschädigung\n§ 61    Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung\n§ 86   Abberufung\n§ 62    Ergänzende Anwendung von Vorschriften\n§ 87   Ordnungswidrigkeiten\nTeil V                                                     A b s c hnitt 2\nBesondere Verfahrensarten\nAusschüsse\nA b s c hnitt 1                        § 88   Anwendung der Vorschriften über Ausschüsse\nF ö rmlic hes V erw altung s verfahren                 § 89   Ordnung in den S itzungen\n§ 63    Anwendung der Vorschriften über das förmliche Verwal-    § 90   B eschlußfähigkeit\ntungsverfahren                                           § 91   B eschlußfassung\n§ 64    Form des Antrages                                        § 92   Wahlen durch Ausschüsse\n§ 65    M itwirkung von Zeugen und S achverständigen\n§ 93   Niederschrift\n§ 66    Verpflichtung zur Anhörung von B eteiligten\n§ 67    Erfordernis der mündlichen Verhandlung\nTeil VIII\n§ 68    Verlauf der mündlichen Verhandlung\n§ 69    Entscheidung                                                                    Schlußvorschriften\n§ 70    Anfechtung der Entscheidung                              § 94   Übertragung gemeindlicher Aufgaben\n§ 71    B esondere Vorschriften für das förmliche Verfahren vor  § 95   S onderregelung für Verteidigungsangelegenheiten\nAusschüssen                                              § 96   Überleitung von Verfahren\n§ 97   (weggefallen)\nA b s c hnitt 1a\n§ 98   (weggefallen)\nB es c hleunig ung vo n G enehmig ung s verfahren\n§ 71a Anwendbarkeit                                              § 99   (weggefallen)\n§ 71b Zügigkeit des Genehmigungsverfahrens                       § 100  Landesgesetzliche Regelungen\n§ 71c B eratung und Auskunft                                     § 101  S tadtstaatenklausel\n§ 71d S ternverfahren                                            § 102  (weggefallen)\n§ 71e Antragskonferenz                                           § 103  (Inkrafttreten)","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998                            3053\nTeil I                                           (3) Für die Tätigkeit\nAnwendungsbereich,                                       1. der Gerichtsverwaltungen und der B ehörden der\nörtliche Zuständigkeit, Amtshilfe                                   J ustizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht\nunterliegenden K örperschaften des öffentlichen\nRechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der\n§1                                              Nachprüfung im Verfahren vor den Gerichten der Ver-\nAnwendungsbereich                                           waltungsgerichtsbarkeit unterliegt;\n(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Ver-                 2. der B ehörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen\nwaltungstätigkeit der B ehörden                                                  P rüfungen von P ersonen gelten nur die § § 4 bis 13, 20\nbis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96;\n1. des B undes, der bundesunmittelbaren K örperschaf-\nten, Anstalten und S tiftungen des öffentlichen Rechts,                 3. der Vertretungen des B undes im Ausland gilt dieses\nGesetz nicht.\n2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,\nder sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden\n§3\njuristischen P ersonen des öffentlichen Rechts, wenn\nsie B undesrecht im Auftrag des B undes ausführen,                                          Örtliche Zuständigkeit\nsoweit nicht Rechtsvorschriften des B undes inhalts-                       (1) Örtlich zuständig ist\ngleiche oder entgegenstehende B estimmungen ent-\nhalten.                                                                 1. in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Ver-\nmögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechts-\n(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche                     verhältnis beziehen, die B ehörde, in deren B ezirk das\nVerwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten                          Vermögen oder der Ort liegt;\nB ehörden, wenn die Länder B undesrecht, das Gegen-\nstände der ausschließlichen oder konkurrierenden                             2. in Angelegenheiten, die sich auf den B etrieb eines\nGesetzgebung des B undes betrifft, als eigene Angelegen-                         Unternehmens oder einer seiner B etriebsstätten, auf\nheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des B un-                        die Ausübung eines B erufes oder auf eine andere dau-\ndes inhaltsgleiche oder entgegenstehende B estimmun-                             ernde Tätigkeit beziehen, die B ehörde, in deren B ezirk\ngen enthalten. Für die Ausführung von B undesgesetzen,                           das Unternehmen oder die B etriebsstätte betrieben\ndie nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden,                          oder der B eruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder\ngilt dies nur, soweit die B undesgesetze mit Zustimmung                          werden soll;\ndes B undesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.                       3. in anderen Angelegenheiten, die\n(3) Für die Ausführung von B undesrecht durch die Län-                        a) eine natürliche P erson betreffen, die B ehörde, in\nder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtli-                          deren B ezirk die natürliche P erson ihren gewöhnli-\nche Verwaltungstätigkeit der B ehörden landesrechtlich                                chen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte,\ndurch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.\nb) eine juristische P erson oder eine Vereinigung\n(4) B ehörde im S inne dieses Gesetzes ist jede S telle, die                       betreffen, die B ehörde, in deren B ezirk die juristi-\nAufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.                                       sche P erson oder die Vereinigung ihren S itz hat\noder zuletzt hatte;\n§ 2*)                                        4. in Angelegenheiten, bei denen sich die Zuständigkeit\nAusnahmen vom Anwendungsbereich                                      nicht aus den Nummern 1 bis 3 ergibt, die B ehörde, in\nderen B ezirk der Anlaß für die Amtshandlung hervor-\n(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der K irchen,                  tritt.\nder Religionsgesellschaften und Weltanschauungsge-\nmeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen.                            (2) S ind nach Absatz 1 mehrere B ehörden zuständig, so\nentscheidet die B ehörde, die zuerst mit der S ache befaßt\n(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für                                   worden ist, es sei denn, die gemeinsame fachlich zustän-\n1. Verfahren der B undes- oder Landesfinanzbehörden                          dige Aufsichtsbehörde bestimmt, daß eine andere örtlich\nnach der Abgabenordnung,                                                zuständige B ehörde zu entscheiden hat. S ie kann in den\nFällen, in denen eine gleiche Angelegenheit sich auf meh-\n2. die S trafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von                      rere B etriebsstätten eines B etriebes oder Unternehmens\nOrdnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland                   bezieht, eine der nach Absatz 1 Nr. 2 zuständigen B ehör-\nin S traf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80                    den als gemeinsame zuständige B ehörde bestimmen,\nAbs. 4, für M aßnahmen des Richterdienstrechts,                         wenn dies unter Wahrung der Interessen der B eteiligten\n3. Verfahren vor dem Deutschen P atentamt und den bei                        zur einheitlichen Entscheidung geboten ist. Diese Auf-\ndiesem errichteten S chiedsstellen,                                     sichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zustän-\ndigkeit, wenn sich mehrere B ehörden für zuständig oder\n4. Verfahren nach dem S ozialgesetzbuch,                                     für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus\n5. das Recht des Lastenausgleichs,                                           anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame\nAufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Auf-\n6. das Recht der Wiedergutmachung.                                           sichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.\n(3) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die\n*) Gemäß Artikel 14 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des P atent-           die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann die\ngesetzes und anderer Gesetze vom 16. J uli 1998 (B GB l. I S . 1827) wer- bisher zuständige B ehörde das Verwaltungsverfahren\nden am 1. November 1998 in § 2 Abs. 2 Nr. 3 die Worte „Deutschen\nP atentamt“ durch die Worte „Deutschen P atent- und M arkenamt“           fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der\nersetzt.                                                                  B eteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durch-","3054             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998\nführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige            (5) Hält die ersuchte B ehörde sich zur Hilfe nicht für ver-\nB ehörde zustimmt.                                              pflichtet, so teilt sie der ersuchenden B ehörde ihre Auffas-\n(4) B ei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare M aß-      sung mit. B esteht diese auf der Amtshilfe, so entscheidet\nnahmen jede B ehörde örtlich zuständig, in deren B ezirk        über die Verpflichtung zur Amtshilfe die gemeinsame\nder Anlaß für die Amtshandlung hervortritt. Die nach            fachlich zuständige Aufsichtsbehörde oder, sofern eine\nAbsatz 1 Nr. 1 bis 3 örtlich zuständige B ehörde ist unver-     solche nicht besteht, die für die ersuchte B ehörde fachlich\nzüglich zu unterrichten.                                        zuständige Aufsichtsbehörde.\n§4                                                               §6\nAmtshilfepflicht                                              Auswahl der Behörde\n(1) J ede B ehörde leistet anderen B ehörden auf Ersu-          K ommen für die Amtshilfe mehrere B ehörden in\nchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).                              B etracht, so soll nach M öglichkeit eine B ehörde der unter-\n(2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn                          sten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweiges ersucht\n1. B ehörden einander innerhalb eines bestehenden Wei-          werden, dem die ersuchende B ehörde angehört.\nsungsverhältnisses Hilfe leisten;\n2. die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der                                             §7\nersuchten B ehörde als eigene Aufgabe obliegen.                              Durchführung der Amtshilfe\n(1) Die Zulässigkeit der M aßnahme, die durch die Amts-\n§5\nhilfe verwirklicht werden soll, richtet sich nach dem für die\nVoraussetzungen                           ersuchende B ehörde, die Durchführung der Amtshilfe\nund Grenzen der Amtshilfe                       nach dem für die ersuchte B ehörde geltenden Recht.\n(1) Eine B ehörde kann um Amtshilfe insbesondere dann           (2) Die ersuchende B ehörde trägt gegenüber der\nersuchen, wenn sie                                              ersuchten B ehörde die Verantwortung für die Recht-\n1. aus rechtlichen Gründen die Amtshandlung nicht               mäßigkeit der zu treffenden M aßnahme. Die ersuchte\nselbst vornehmen kann;                                      B ehörde ist für die Durchführung der Amtshilfe verant-\nwortlich.\n2. aus tatsächlichen Gründen, besonders weil die zur\nVornahme der Amtshandlung erforderlichen Dienst-\nkräfte oder Einrichtungen fehlen, die Amtshandlung                                          §8\nnicht selbst vornehmen kann;                                                     Kosten der Amtshilfe\n3. zur Durchführung ihrer Aufgaben auf die K enntnis von           (1) Die ersuchende B ehörde hat der ersuchten B ehörde\nTatsachen angewiesen ist, die ihr unbekannt sind und        für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten.\ndie sie selbst nicht ermitteln kann;                        Auslagen hat sie der ersuchten B ehörde auf Anforderung\n4. zur Durchführung ihrer Aufgaben Urkunden oder son-           zu erstatten, wenn sie im Einzelfall fünfzig Deutsche M ark\nstige B eweismittel benötigt, die sich im B esitz der       übersteigen. Leisten B ehörden desselben Rechtsträgers\nersuchten B ehörde befinden;                                einander Amtshilfe, so werden die Auslagen nicht erstat-\ntet.\n5. die Amtshandlung nur mit wesentlich größerem Auf-\nwand vornehmen könnte als die ersuchte B ehörde.               (2) Nimmt die ersuchte B ehörde zur Durchführung der\n(2) Die ersuchte B ehörde darf Hilfe nicht leisten, wenn     Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, so ste-\nhen ihr die von einem Dritten hierfür geschuldeten K osten\n1. sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist;    (Verwaltungsgebühren, B enutzungsgebühren und Ausla-\n2. durch die Hilfeleistung dem Wohl des B undes oder            gen) zu.\neines Landes erhebliche Nachteile bereitet würden.\nDie ersuchte B ehörde ist insbesondere zur Vorlage von\nUrkunden oder Akten sowie zur Erteilung von Auskünften                                        Teil II\nnicht verpflichtet, wenn die Vorgänge nach einem Gesetz\noder ihrem Wesen nach geheimgehalten werden müssen.                              Allgemeine Vorschriften\nüber das Verwaltungsverfahren\n(3) Die ersuchte B ehörde braucht Hilfe nicht zu leisten,\nwenn\nAbschnitt 1\n1. eine andere B ehörde die Hilfe wesentlich einfacher\noder mit wesentlich geringerem Aufwand leisten kann;                            Verfahrensgrundsätze\n2. sie die Hilfe nur mit unverhältnismäßig großem Auf-\nwand leisten könnte;                                                                        §9\n3. sie unter B erücksichtigung der Aufgaben der ersu-                       Begriff des Verwaltungsverfahrens\nchenden B ehörde durch die Hilfeleistung die Erfüllung         Das Verwaltungsverfahren im S inne dieses Gesetzes ist\nihrer eigenen Aufgaben ernstlich gefährden würde.           die nach außen wirkende Tätigkeit der B ehörden, die auf\n(4) Die ersuchte B ehörde darf die Hilfe nicht deshalb       die P rüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und\nverweigern, weil sie das Ersuchen aus anderen als den in        den Erlaß eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluß\nAbsatz 3 genannten Gründen oder weil sie die mit der            eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist; es\nAmtshilfe zu verwirklichende M aßnahme für unzweck-             schließt den Erlaß des Verwaltungsaktes oder den\nmäßig hält.                                                     Abschluß des öffentlich-rechtlichen Vertrages ein.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998                3055\n§ 10                               soweit er der B ehörde bekannt ist, hat diese ihn von der\nNichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens                 Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.\nDas Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen                  (3) Wer anzuhören ist, ohne daß die Voraussetzungen\nnicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvor-                des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht B eteiligter.\nschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist ein-\nfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.                                                        § 14\nBevollmächtigte und Beistände\n§ 11                                  (1) Ein B eteiligter kann sich durch einen B evollmächtig-\nBeteiligungsfähigkeit                       ten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das\nFähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind                    Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlun-\ngen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes\n1. natürliche und juristische P ersonen,                          ergibt. Der B evollmächtigte hat auf Verlangen seine Voll-\n2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,           macht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Voll-\nmacht wird der B ehörde gegenüber erst wirksam, wenn er\n3. B ehörden.\nihr zugeht.\n§ 12                                  (2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Voll-\nmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner\nHandlungsfähigkeit                         Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung\n(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind           aufgehoben; der B evollmächtigte hat jedoch, wenn er für\nden Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt,\n1. natürliche P ersonen, die nach bürgerlichem Recht\ndessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.\ngeschäftsfähig sind,\n(3) Ist für das Verfahren ein B evollmächtigter bestellt, so\n2. natürliche P ersonen, die nach bürgerlichem Recht in\nsoll sich die B ehörde an ihn wenden. S ie kann sich an den\nder Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, soweit sie für\nB eteiligten selbst wenden, soweit er zur M itwirkung ver-\nden Gegenstand des Verfahrens durch Vorschriften\npflichtet ist. Wendet sich die B ehörde an den B eteiligten,\ndes bürgerlichen Rechts als geschäftsfähig oder durch\nso soll der B evollmächtigte verständigt werden. Vorschrif-\nVorschriften des öffentlichen Rechts als handlungs-\nten über die Zustellung an B evollmächtigte bleiben\nfähig anerkannt sind,\nunberührt.\n3. juristische P ersonen und Vereinigungen (§ 11 Nr. 2)\n(4) Ein B eteiligter kann zu Verhandlungen und B espre-\ndurch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch beson-\nchungen mit einem B eistand erscheinen. Das von dem\nders B eauftragte,\nB eistand Vorgetragene gilt als von dem B eteiligten vorge-\n4. B ehörden durch ihre Leiter, deren Vertreter oder              bracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.\nB eauftragte.\n(5) B evollmächtigte und B eistände sind zurückzuwei-\n(2) B etrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des       sen, wenn sie geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegen-\nB ürgerlichen Gesetzbuches den Gegenstand des Verfah-             heiten besorgen, ohne dazu befugt zu sein.\nrens, so ist ein geschäftsfähiger B etreuter nur insoweit\n(6) B evollmächtigte und B eistände können vom schriftli-\nzur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er\nchen Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu\nnach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Ein-\nungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie\nwilligung des B etreuers handeln kann oder durch Vor-\nzurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen\nschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig aner-\nVortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden\nkannt ist.\nkönnen P ersonen, die zur geschäftsmäßigen B esorgung\n(3) Die § § 53 und 55 der Zivilprozeßordnung gelten ent-       fremder Rechtsangelegenheiten befugt sind.\nsprechend.\n(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist\n§ 13                               auch dem B eteiligten, dessen B evollmächtigter oder B ei-\nstand zurückgewiesen wird, mitzuteilen. Verfahrenshand-\nBeteiligte                           lungen des zurückgewiesenen B evollmächtigten oder B ei-\n(1) B eteiligte sind                                           standes, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt,\n1. Antragsteller und Antragsgegner,                               sind unwirksam.\n2. diejenigen, an die die B ehörde den Verwaltungsakt                                            § 15\nrichten will oder gerichtet hat,\nBestellung eines Empfangsbevollmächtigten\n3. diejenigen, mit denen die B ehörde einen öffentlich-\nrechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen              Ein B eteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-\nhat,                                                          enthalt, S itz oder Geschäftsleitung im Inland hat der\nB ehörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen\n4. diejenigen, die nach Absatz 2 von der B ehörde zu dem          Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungs-\nVerfahren hinzugezogen worden sind.                           bereich dieses Gesetzes zu benennen. Unterläßt er dies,\n(2) Die B ehörde kann von Amts wegen oder auf Antrag           so gilt ein an ihn gerichtetes S chriftstück am siebenten\ndiejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Aus-            Tage nach der Aufgabe zur P ost als zugegangen, es sei\ngang des Verfahrens berührt werden können, als B eteilig-         denn, daß feststeht, daß das S chriftstück den Empfänger\nte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsge-          nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. Auf\nstaltende Wirkung für einen Dritten, so ist dieser auf            die Rechtsfolgen der Unterlassung ist der B eteiligte hinzu-\nAntrag als B eteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen;           weisen.","3056              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998\n§ 16                                  (3) Die Vertretungsmacht erlischt, sobald der Vertreter\noder der Vertretene dies der B ehörde schriftlich erklärt;\nBestellung\nder Vertreter kann eine solche Erklärung nur hinsichtlich\neines Vertreters von Amts wegen\naller Vertretenen abgeben. Gibt der Vertretene eine solche\n(1) Ist ein Vertreter nicht vorhanden, so hat das Vor-        Erklärung ab, so soll er der B ehörde zugleich mitteilen, ob\nmundschaftsgericht auf Ersuchen der B ehörde einen               er seine Eingabe aufrechterhält und ob er einen B evoll-\ngeeigneten Vertreter zu bestellen                                mächtigten bestellt hat.\n1. für einen B eteiligten, dessen P erson unbekannt ist;            (4) Endet die Vertretungsmacht des Vertreters, so kann\n2. für einen abwesenden B eteiligten, dessen Aufenthalt          die Behörde die nicht mehr Vertretenen auffordern, inner-\nunbekannt ist oder der an der B esorgung seiner Ange-        halb einer angemessenen Frist einen gemeinsamen Ver-\nlegenheiten verhindert ist;                                  treter zu bestellen. S ind mehr als 50 P ersonen aufzufor-\ndern, so kann die B ehörde die Aufforderung ortsüblich\n3. für einen B eteiligten ohne Aufenthalt im Inland, wenn er     bekanntmachen. Wird der Aufforderung nicht fristgemäß\nder Aufforderung der B ehörde, einen Vertreter zu            entsprochen, so kann die B ehörde von Amts wegen einen\nbestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nach-     gemeinsamen Vertreter bestellen.\ngekommen ist;\n4. für einen B eteiligten, der infolge einer psychischen                                        § 18\nK rankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen\nB ehinderung nicht in der Lage ist, in dem Verwaltungs-            Vertreter für Beteiligte bei gleichem Interesse\nverfahren selbst tätig zu werden;                               (1) S ind an einem Verwaltungsverfahren mehr als 50\n5. bei herrenlosen S achen, auf die sich das Verfahren           P ersonen im gleichen Interesse beteiligt, ohne vertreten\nbezieht, zur Wahrung der sich in bezug auf die S ache        zu sein, so kann die B ehörde sie auffordern, innerhalb\nergebenden Rechte und P flichten.                            einer angemessenen Frist einen gemeinsamen Vertreter\nzu bestellen, wenn sonst die ordnungsmäßige Durch-\n(2) Für die B estellung des Vertreters ist in den Fällen des  führung des Verwaltungsverfahrens beeinträchtigt wäre.\nAbsatzes 1 Nr. 4 das Vormundschaftsgericht zuständig, in         K ommen sie der Aufforderung nicht fristgemäß nach, so\ndessen B ezirk der B eteiligte seinen gewöhnlichen Aufent-       kann die B ehörde von Amts wegen einen gemeinsamen\nhalt hat; im übrigen ist das Vormundschaftsgericht zustän-       Vertreter bestellen. Vertreter kann nur eine natürliche P er-\ndig, in dessen B ezirk die ersuchende B ehörde ihren S itz       son sein.\nhat.\n(2) Die Vertretungsmacht erlischt, sobald der Vertreter\n(3) Der Vertreter hat gegen den Rechtsträger der B ehör-      oder der Vertretene dies der B ehörde schriftlich erklärt;\nde, die um seine B estellung ersucht hat, Anspruch auf eine      der Vertreter kann eine solche Erklärung nur hinsichtlich\nangemessene Vergütung und auf die Erstattung seiner              aller Vertretenen abgeben. Gibt der Vertretene eine solche\nbaren Auslagen. Die B ehörde kann von dem Vertretenen            Erklärung ab, so soll er der B ehörde zugleich mitteilen, ob\nErsatz ihrer Aufwendungen verlangen. S ie bestimmt die           er seine Eingabe aufrechterhält und ob er einen B evoll-\nVergütung und stellt die Auslagen und Aufwendungen               mächtigten bestellt hat.\nfest.\n(4) Im übrigen gelten für die B estellung und für das Amt                                    § 19\ndes Vertreters in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 die Vor-\nschriften über die B etreuung, in den übrigen Fällen die                  Gemeinsame Vorschriften für Vertreter bei\nVorschriften über die P flegschaft entsprechend.                   gleichförmigen Eingaben und bei gleichem Interesse\n(1) Der Vertreter hat die Interessen der Vertretenen sorg-\n§ 17                               fältig wahrzunehmen. Er kann alle das Verwaltungsverfah-\nren betreffenden Verfahrenshandlungen vornehmen. An\nVertreter bei gleichförmigen Eingaben\nWeisungen ist er nicht gebunden.\n(1) B ei Anträgen und Eingaben, die in einem Verwal-\n(2) § 14 Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend.\ntungsverfahren von mehr als 50 P ersonen auf Unter-\nschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter          (3) Der von der B ehörde bestellte Vertreter hat gegen\ngleichlautender Texte eingereicht worden sind (gleichför-        deren Rechtsträger Anspruch auf angemessene Vergü-\nmige Eingaben), gilt für das Verfahren derjenige Unter-          tung und auf Erstattung seiner baren Auslagen. Die B ehör-\nzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin      de kann von den Vertretenen zu gleichen Anteilen Ersatz\nmit seinem Namen, seinem B eruf und seiner Anschrift als         ihrer Aufwendungen verlangen. S ie bestimmt die Vergü-\nVertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als          tung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest.\nB evollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur\neine natürliche P erson sein.                                                                   § 20\n(2) Die B ehörde kann gleichförmige Eingaben, die die                         Ausgeschlossene Personen\nAngaben nach Absatz 1 S atz 1 nicht deutlich sichtbar auf\njeder mit einer Unterschrift versehenen S eite enthalten            (1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine B ehörde\noder dem Erfordernis des Absatzes 1 S atz 2 nicht entspre-       nicht tätig werden,\nchen, unberücksichtigt lassen. Will die B ehörde so verfah-      1. wer selbst B eteiligter ist;\nren, so hat sie dies durch ortsübliche B ekanntmachung\n2. wer Angehöriger eines B eteiligten ist;\nmitzuteilen. Die B ehörde kann ferner gleichförmige Einga-\nben insoweit unberücksichtigt lassen, als Unterzeichner          3. wer einen B eteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht\nihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich               allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren ver-\nangegeben haben.                                                     tritt;","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998                3057\n4. wer Angehöriger einer P erson ist, die einen B eteiligten     tungsverfahren für eine B ehörde tätig werden soll, den\nin diesem Verfahren vertritt;                                Leiter der B ehörde oder den von diesem B eauftragten zu\n5. wer bei einem B eteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist      unterrichten und sich auf dessen Anordnung der M itwir-\noder bei ihm als M itglied des Vorstandes, des Auf-          kung zu enthalten. B etrifft die B esorgnis der B efangenheit\nsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist;       den Leiter der B ehörde, so trifft diese Anordnung die Auf-\ndies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft      sichtsbehörde, sofern sich der B ehördenleiter nicht selbst\nB eteiligte ist;                                             einer M itwirkung enthält.\n6. wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der                (2) Für M itglieder eines Ausschusses (§ 88) gilt § 20\nAngelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder               Abs. 4 entsprechend.\nsonst tätig geworden ist.\n§ 22\nDem B eteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder\ndurch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder                              Beginn des Verfahrens\nNachteil erlangen kann. Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder         Die B ehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermes-\nNachteil nur darauf beruht, daß jemand einer B erufs- oder       sen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durch-\nB evölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Inter-            führt. Dies gilt nicht, wenn die B ehörde auf Grund von\nessen durch die Angelegenheit berührt werden.                    Rechtsvorschriften\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehrenamtli-\n1. von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muß;\nchen Tätigkeit und für die Abberufung von ehrenamtlich\nTätigen.                                                         2. nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht\nvorliegt.\n(3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei\nGefahr im Verzug unaufschiebbare M aßnahmen treffen.                                           § 23\n(4) Hält sich ein M itglied eines Ausschusses (§ 88) für                               Amtssprache\nausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Vorausset-\nzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Vorsit-            (1) Die Amtssprache ist deutsch.\nzenden des Ausschusses mitzuteilen. Der Ausschuß ent-               (2) Werden bei einer B ehörde in einer fremden S prache\nscheidet über den Ausschluß. Der B etroffene darf an die-        Anträge gestellt oder Eingaben, B elege, Urkunden oder\nser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene            sonstige S chriftstücke vorgelegt, soll die B ehörde unver-\nM itglied darf bei der weiteren B eratung und B eschlußfas-      züglich die Vorlage einer Übersetzung verlangen. In\nsung nicht zugegen sein.                                         begründeten Fällen kann die Vorlage einer beglaubigten\n(5) Angehörige im S inne des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 sind:     oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dol-\nmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung ver-\n1. der Verlobte,\nlangt werden. Wird die verlangte Übersetzung nicht unver-\n2. der Ehegatte,                                                 züglich vorgelegt, so kann die B ehörde auf K osten des\n3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,                    B eteiligten selbst eine Übersetzung beschaffen. Hat die\nB ehörde Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen,\n4. Geschwister,                                                  werden diese in entsprechender Anwendung des Geset-\n5. K inder der Geschwister,                                      zes über die Entschädigung von Zeugen und S achver-\n6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehe-            ständigen entschädigt.\ngatten,                                                         (3) S oll durch eine Anzeige, einen Antrag oder die Abga-\n7. Geschwister der Eltern,                                       be einer Willenserklärung eine Frist in Lauf gesetzt wer-\nden, innerhalb deren die B ehörde in einer bestimmten\n8. P ersonen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes         Weise tätig werden muß, und gehen diese in einer fremden\nP flegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie            S prache ein, so beginnt der Lauf der Frist erst mit dem\nEltern und K ind miteinander verbunden sind (P flege-        Zeitpunkt, in dem der B ehörde eine Übersetzung vorliegt.\neltern und P flegekinder).\n(4) S oll durch eine Anzeige, einen Antrag oder eine Wil-\nAngehörige sind die in S atz 1 aufgeführten P ersonen auch       lenserklärung, die in fremder S prache eingehen, zugun-\ndann, wenn                                                       sten eines B eteiligten eine Frist gegenüber der B ehörde\n1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die B ezie-          gewahrt, ein öffentlich-rechtlicher Anspruch geltend\nhung begründende Ehe nicht mehr besteht;                     gemacht oder eine Leistung begehrt werden, so gelten die\n2. in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft          Anzeige, der Antrag oder die Willenserklärung als zum\noder S chwägerschaft durch Annahme als K ind erlo-           Zeitpunkt des Eingangs bei der B ehörde abgegeben,\nschen ist;                                                   wenn auf Verlangen der B ehörde innerhalb einer von die-\nser zu setzenden angemessenen Frist eine Übersetzung\n3. im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft              vorgelegt wird. Andernfalls ist der Zeitpunkt des Eingangs\nnicht mehr besteht, sofern die P ersonen weiterhin wie       der Übersetzung maßgebend, soweit sich nicht aus zwi-\nEltern und K ind miteinander verbunden sind.                 schenstaatlichen Vereinbarungen etwas anderes ergibt.\nAuf diese Rechtsfolge ist bei der Fristsetzung hinzuwei-\n§ 21                               sen.\nBesorgnis der Befangenheit\n§ 24\n(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, M ißtrauen\ngegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen,                            Untersuchungsgrundsatz\noder wird von einem B eteiligten das Vorliegen eines sol-           (1) Die B ehörde ermittelt den S achverhalt von Amts\nchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwal-             wegen. S ie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an","3058              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998\ndas Vorbringen und an die B eweisanträge der B eteiligten        erfordern. Von eidesunfähigen P ersonen im S inne des\nist sie nicht gebunden.                                          § 393 der Zivilprozeßordnung darf eine eidesstattliche\nVersicherung nicht verlangt werden.\n(2) Die B ehörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen,\nauch die für die B eteiligten günstigen Umstände zu                 (2) Wird die Versicherung an Eides S tatt von einer\nberücksichtigen.                                                 B ehörde zur Niederschrift aufgenommen, so sind zur Auf-\nnahme nur der B ehördenleiter, sein allgemeiner Vertreter\n(3) Die B ehörde darf die Entgegennahme von Erklärun-\nsowie Angehörige des öffentlichen Dienstes befugt, wel-\ngen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fal-\nche die B efähigung zum Richteramt haben oder die Vor-\nlen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder\naussetzungen des § 110 S atz 1 des Deutschen Richterge-\nden Antrag in der S ache für unzulässig oder unbegründet\nsetzes erfüllen. Andere Angehörige des öffentlichen Dien-\nhält.\nstes kann der B ehördenleiter oder sein allgemeiner Vertre-\n§ 25                              ter hierzu allgemein oder im Einzelfall schriftlich ermächti-\ngen.\nBeratung, Auskunft\n(3) Die Versicherung besteht darin, daß der Versichern-\nDie B ehörde soll die Abgabe von Erklärungen, die S tel-      de die Richtigkeit seiner Erklärung über den betreffenden\nlung von Anträgen oder die B erichtigung von Erklärungen         Gegenstand bestätigt und erklärt: „Ich versichere an Eides\noder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur ver-        S tatt, daß ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit\nsehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrich-         gesagt und nichts verschwiegen habe.“ B evollmächtigte\ntig abgegeben oder gestellt worden sind. S ie erteilt,           und B eistände sind berechtigt, an der Aufnahme der Ver-\nsoweit erforderlich, Auskunft über die den B eteiligten im       sicherung an Eides S tatt teilzunehmen.\nVerwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen\nobliegenden P flichten.                                             (4) Vor der Aufnahme der Versicherung an Eides S tatt ist\nder Versichernde über die B edeutung der eidesstattlichen\nVersicherung und die strafrechtlichen Folgen einer unrich-\n§ 26                              tigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung\nBeweismittel                           zu belehren. Die B elehrung ist in der Niederschrift zu ver-\nmerken.\n(1) Die B ehörde bedient sich der B eweismittel, die sie\nnach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des S ach-              (5) Die Niederschrift hat ferner die Namen der anwesen-\nverhalts für erforderlich hält. S ie kann insbesondere           den P ersonen sowie den Ort und den Tag der Nieder-\nschrift zu enthalten. Die Niederschrift ist demjenigen, der\n1. Auskünfte jeder Art einholen,                                 die eidesstattliche Versicherung abgibt, zur Genehmigung\n2. B eteiligte anhören, Zeugen und S achverständige ver-         vorzulesen oder auf Verlangen zur Durchsicht vorzulegen.\nnehmen oder die schriftliche Äußerung von B eteiligten,      Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem\nS achverständigen und Zeugen einholen,                       Versichernden zu unterschreiben. Die Niederschrift ist\nsodann von demjenigen, der die Versicherung an Eides\n3. Urkunden und Akten beiziehen,\nS tatt aufgenommen hat, sowie von dem S chriftführer zu\n4. den Augenschein einnehmen.                                    unterschreiben.\n(2) Die B eteiligten sollen bei der Ermittlung des S achver-\nhalts mitwirken. S ie sollen insbesondere ihnen bekannte                                       § 28\nTatsachen und B eweismittel angeben. Eine weitergehen-\nAnhörung Beteiligter\nde P flicht, bei der Ermittlung des S achverhalts mitzuwir-\nken, insbesondere eine P flicht zum persönlichen Erschei-           (1) B evor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rech-\nnen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch              te eines B eteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu\nRechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.                       geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tat-\nsachen zu äußern.\n(3) Für Zeugen und S achverständige besteht eine P flicht\nzur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie             (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn\ndurch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Falls die B ehörde        sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten\nZeugen und S achverständige herangezogen hat, werden             ist, insbesondere wenn\nsie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Geset-            1. eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug\nzes über die Entschädigung von Zeugen und S achver-                  oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;\nständigen entschädigt.\n2. durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Ent-\nscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;\n§ 27\n3. von den tatsächlichen Angaben eines B eteiligten, die\nVersicherung an Eides Statt                         dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht\n(1) Die B ehörde darf bei der Ermittlung des S achverhalts        hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden\neine Versicherung an Eides S tatt nur verlangen und                  soll;\nabnehmen, wenn die Abnahme der Versicherung über den             4. die B ehörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige\nbetreffenden Gegenstand und in dem betreffenden Ver-                 Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsak-\nfahren durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgesehen                 te mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;\nund die B ehörde durch Rechtsvorschrift für zuständig\nerklärt worden ist. Eine Versicherung an Eides S tatt soll       5. M aßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen\nnur gefordert werden, wenn andere M ittel zur Erforschung            werden sollen.\nder Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis               (3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes\ngeführt haben oder einen unverhältnismäßigen Aufwand             öffentliches Interesse entgegensteht.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998               3059\n§ 29                                  (5) Der von einer B ehörde gesetzte Termin ist auch dann\neinzuhalten, wenn er auf einen S onntag, gesetzlichen Fei-\nAkteneinsicht durch Beteiligte\nertag oder S onnabend fällt.\n(1) Die B ehörde hat den B eteiligten Einsicht in die das\n(6) Ist eine Frist nach S tunden bestimmt, so werden\nVerfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren\nS onntage, gesetzliche Feiertage oder S onnabende mitge-\nK enntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer\nrechnet.\nrechtlichen Interessen erforderlich ist. S atz 1 gilt bis zum\nAbschluß des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe              (7) Fristen, die von einer B ehörde gesetzt sind, können\nzu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelba-       verlängert werden. S ind solche Fristen bereits abgelaufen,\nren Vorbereitung. S oweit nach den § § 17 und 18 eine Ver-      so können sie rückwirkend verlängert werden, insbeson-\ntretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf       dere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf ein-\nAkteneinsicht.                                                  getretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die B ehörde\nkann die Verlängerung der Frist nach § 36 mit einer\n(2) Die B ehörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht        Nebenbestimmung verbinden.\nnicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße\nErfüllung der Aufgaben der B ehörde beeinträchtigt, das\nB ekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohle des                                           § 32\nB undes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder                   Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nsoweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem\n(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine\nWesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interes-\ngesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wieder-\nsen der B eteiligten oder dritter P ersonen, geheimgehalten\neinsetzung in den vorigen S tand zu gewähren. Das Ver-\nwerden müssen.\nschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurech-\n(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der B ehörde, die die      nen.\nAkten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer\n(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Weg-\nanderen B ehörde oder bei einer diplomatischen oder\nfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur\nberufskonsularischen Vertretung der B undesrepublik\nB egründung des Antrages sind bei der Antragstellung\nDeutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen\noder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen.\nkann die B ehörde, die die Akten führt, gestatten.\nInnerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung\nnachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinset-\n§ 30                               zung auch ohne Antrag gewährt werden.\nGeheimhaltung                                (3) Nach einem J ahr seit dem Ende der versäumten Frist\nkann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die\nDie B eteiligten haben Anspruch darauf, daß ihre\nversäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden,\nGeheimnisse, insbesondere die zum persönlichen\naußer wenn dies vor Ablauf der J ahresfrist infolge höherer\nLebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die\nGewalt unmöglich war.\nB etriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der B ehörde\nnicht unbefugt offenbart werden.                                   (4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet\ndie B ehörde, die über die versäumte Handlung zu befin-\nden hat.\nAbschnitt 2                                (5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus\nFristen, Termine, Wiedereinsetzung                   einer Rechtsvorschrift ergibt, daß sie ausgeschlossen ist.\n§ 31                                                        Abschnitt 3\nFristen und Termine                                           Amtliche B eglaubigung\n(1) Für die B erechnung von Fristen und für die B estim-\nmung von Terminen gelten die § § 187 bis 193 des B ürger-                                    § 33\nlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit nicht durch\ndie Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.                       Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen,\nVervielfältigungen, Negativen und Ausdrucken\n(2) Der Lauf einer Frist, die von einer B ehörde gesetzt\n(1) J ede B ehörde ist befugt, Abschriften von Urkunden,\nwird, beginnt mit dem Tag, der auf die B ekanntgabe der\ndie sie selbst ausgestellt hat, zu beglaubigen. Darüber hin-\nFrist folgt, außer wenn dem B etroffenen etwas anderes\naus sind die von der B undesregierung durch Rechtsver-\nmitgeteilt wird.\nordnung bestimmten B ehörden im S inne des § 1 Abs. 1\n(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen S onntag, einen     Nr. 1 und die nach Landesrecht zuständigen B ehörden\ngesetzlichen Feiertag oder einen S onnabend, so endet die       befugt, Abschriften zu beglaubigen, wenn die Urschrift\nFrist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages.             von einer B ehörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur\nDies gilt nicht, wenn dem B etroffenen unter Hinweis auf        Vorlage bei einer B ehörde benötigt wird, sofern nicht\ndiese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mit-     durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter\ngeteilt worden ist.                                             Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven ande-\nren B ehörden ausschließlich vorbehalten ist; die Rechts-\n(4) Hat eine B ehörde Leistungen nur für einen bestimm-\nverordnung bedarf nicht der Zustimmung des B undes-\nten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser Zeitraum auch\nrates.\ndann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser\nauf einen S onntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen         (2) Abschriften dürfen nicht beglaubigt werden, wenn\nS onnabend fällt.                                               Umstände zu der Annahme berechtigen, daß der","3060             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998\nursprüngliche Inhalt des S chriftstückes, dessen Abschrift          heit über diese P erson verschafft hat und ob die Unter-\nbeglaubigt werden soll, geändert worden ist, insbesonde-            schrift in seiner Gegenwart vollzogen oder anerkannt\nre wenn dieses S chriftstück Lücken, Durchstreichungen,             worden ist,\nEinschaltungen, Änderungen, unleserliche Wörter, Zahlen         3. den Hinweis, daß die B eglaubigung nur zur Vorlage bei\noder Zeichen, S puren der B eseitigung von Wörtern, Zah-            der angegebenen B ehörde oder S telle bestimmt ist,\nlen und Zeichen enthält oder wenn der Zusammenhang\neines aus mehreren B lättern bestehenden S chriftstückes        4. den Ort und den Tag der B eglaubigung, die Unter-\naufgehoben ist.                                                     schrift des für die B eglaubigung zuständigen B edien-\nsteten und das Dienstsiegel.\n(3) Eine Abschrift wird beglaubigt durch einen B eglaubi-\ngungsvermerk, der unter die Abschrift zu setzen ist. Der           (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die B eglaubigung von\nVermerk muß enthalten                                           Handzeichen entsprechend.\n1. die genaue B ezeichnung des S chriftstückes, dessen             (5) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 und 4 bedür-\nAbschrift beglaubigt wird,                                  fen nicht der Zustimmung des B undesrates.\n2. die Feststellung, daß die beglaubigte Abschrift mit dem\nvorgelegten S chriftstück übereinstimmt,\nTeil III\n3. den Hinweis, daß die beglaubigte Abschrift nur zur Vor-\nlage bei der angegebenen B ehörde erteilt wird, wenn                              Verwaltungsakt\ndie Urschrift nicht von einer B ehörde ausgestellt wor-\nden ist,                                                                             Abschnitt 1\n4.   den Ort und den Tag der B eglaubigung, die Unter-                  Zustandekommen des Verwaltungsaktes\nschrift des für die B eglaubigung zuständigen B edien-\nsteten und das Dienstsiegel.\n§ 35\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die\nBegriff des Verwaltungsaktes\nB eglaubigung von\nVerwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder\n1. Ablichtungen, Lichtdrucken und ähnlichen in techni-          andere hoheitliche M aßnahme, die eine B ehörde zur\nschen Verfahren hergestellten Vervielfältigungen,           Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentli-\n2. auf fototechnischem Wege von S chriftstücken herge-          chen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung\nstellten Negativen, die bei einer B ehörde aufbewahrt       nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Ver-\nwerden,                                                     waltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen M erkma-\n3. mit Datenverarbeitungsanlagen, insbesondere S chnell-        len bestimmten oder bestimmbaren P ersonenkreis richtet\ndruckern, hergestellten Ausdrucken von auf Daten-           oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer S ache\nträgern gespeicherten Daten.                                oder ihre B enutzung durch die Allgemeinheit betrifft.\nDie nach den Nummern 1 bis 3 hergestellten Unterlagen\n§ 36\nstehen, sofern sie beglaubigt sind, beglaubigten Abschrif-\nten gleich.                                                             Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt\n(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht,\n§ 34                             darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden,\nBeglaubigung von Unterschriften                   wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn\nsie sicherstellen soll, daß die gesetzlichen Voraussetzun-\n(1) Die von der B undesregierung durch Rechtsverord-         gen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.\nnung bestimmten B ehörden im S inne des § 1 Abs. 1 Nr. 1\nund die nach Landesrecht zuständigen B ehörden sind                (2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungs-\nbefugt, Unterschriften zu beglaubigen, wenn das unter-          akt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit\nzeichnete S chriftstück zur Vorlage bei einer B ehörde oder     1. einer B estimmung, nach der eine Vergünstigung oder\nbei einer sonstigen S telle, der auf Grund einer Rechtsvor-         B elastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt,\nschrift das unterzeichnete S chriftstück vorzulegen ist,            endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (B efri-\nbenötigt wird. Dies gilt nicht für                                  stung);\n1. Unterschriften ohne zugehörigen Text,                        2. einer B estimmung, nach der der Eintritt oder der Weg-\n2. Unterschriften, die der öffentlichen B eglaubigung               fall einer Vergünstigung oder einer B elastung von dem\n(§ 129 des B ürgerlichen Gesetzbuches) bedürfen.                ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses\nabhängt (B edingung);\n(2) Eine Unterschrift soll nur beglaubigt werden, wenn\nsie in Gegenwart des beglaubigenden B ediensteten voll-         3. einem Vorbehalt des Widerrufs\nzogen oder anerkannt wird.                                      oder verbunden werden mit\n(3) Der B eglaubigungsvermerk ist unmittelbar bei der        4. einer B estimmung, durch die dem B egünstigten ein\nUnterschrift, die beglaubigt werden soll, anzubringen. Er           Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird\nmuß enthalten                                                       (Auflage);\n1. die B estätigung, daß die Unterschrift echt ist,             5. einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Ände-\n2. die genaue B ezeichnung desjenigen, dessen Unter-                rung oder Ergänzung einer Auflage.\nschrift beglaubigt wird, sowie die Angabe, ob sich der         (3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Ver-\nfür die B eglaubigung zuständige B edienstete Gewiß-        waltungsaktes nicht zuwiderlaufen.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998               3061\n§ 37                              2. soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt\nBestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes                     bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auf-\nfassung der B ehörde über die S ach- und Rechtslage\n(1) Ein Verwaltungsakt muß inhaltlich hinreichend                bereits bekannt oder auch ohne schriftliche B egrün-\nbestimmt sein.                                                      dung für ihn ohne weiteres erkennbar ist;\n(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, mündlich oder in\n3. wenn die B ehörde gleichartige Verwaltungsakte in\nanderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwal-\ngrößerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automati-\ntungsakt ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein\nscher Einrichtungen erläßt und die B egründung nach\nberechtigtes Interesse besteht und der B etroffene dies\nden Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist;\nunverzüglich verlangt.\n(3) Ein schriftlicher Verwaltungsakt muß die erlassende      4. wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt;\nB ehörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die          5. wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekanntge-\nNamenswiedergabe des B ehördenleiters, seines Vertre-               geben wird.\nters oder seines B eauftragten enthalten.\n(4) B ei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe                                § 40\nautomatischer Einrichtungen erlassen wird, können\nabweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswie-                                       Ermessen\ndergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können S chlüsselzei-\nIst die B ehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu\nchen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Ver-\nhandeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck\nwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird,\nder Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Gren-\nauf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt\nzen des Ermessens einzuhalten.\ndes Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.\n§ 38                                                           § 41\nZusicherung                                       Bekanntgabe des Verwaltungsaktes\n(1) Eine von der zuständigen B ehörde erteilte Zusage,          (1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen B eteiligten\neinen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder         bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder der von ihm\nzu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit       betroffen wird. Ist ein B evollmächtigter bestellt, so kann\nder schriftlichen Form. Ist vor dem Erlaß des zugesicher-       die B ekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.\nten Verwaltungsaktes die Anhörung B eteiligter oder die\nM itwirkung einer anderen B ehörde oder eines Ausschus-            (2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die P ost\nses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf      im Inland übermittelt wird, gilt mit dem dritten Tage nach\ndie Zusicherung erst nach Anhörung der B eteiligten oder        der Aufgabe zur P ost als bekanntgegeben, außer wenn er\nnach M itwirkung dieser B ehörde oder des Ausschusses           nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist;\ngegeben werden.                                                 im Zweifel hat die B ehörde den Zugang des Verwaltungs-\naktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.\n(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden,\nunbeschadet des Absatzes 1 S atz 1, § 44, auf die Heilung          (3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekanntgegeben\nvon M ängeln bei der Anhörung B eteiligter und der M itwir-     werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist.\nkung anderer B ehörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3        Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich\nbis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den             bekanntgegeben werden, wenn eine B ekanntgabe an die\nWiderruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechen-         B eteiligten untunlich ist.\nde Anwendung.\n(4) Die öffentliche B ekanntgabe eines schriftlichen Ver-\n(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die S ach-       waltungsaktes wird dadurch bewirkt, daß sein verfügen-\noder Rechtslage derart, daß die B ehörde bei K enntnis der      der Teil ortsüblich bekanntgemacht wird. In der ortsübli-\nnachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung             chen B ekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwal-\nnicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht          tungsakt und seine B egründung eingesehen werden kön-\nhätte geben dürfen, ist die B ehörde an die Zusicherung         nen. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der\nnicht mehr gebunden.                                            ortsüblichen B ekanntmachung als bekanntgegeben. In\neiner Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender\n§ 39                              Tag, jedoch frühestens der auf die B ekanntmachung fol-\nBegründung des Verwaltungsaktes                    gende Tag bestimmt werden.\n(1) Ein schriftlicher oder schriftlich bestätigter Verwal-      (5) Vorschriften über die B ekanntgabe eines Verwal-\ntungsakt ist schriftlich zu begründen. In der B egründung       tungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.\nsind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Grün-\nde mitzuteilen, die die B ehörde zu ihrer Entscheidung\n§ 42\nbewogen haben. Die B egründung von Ermessensent-\nscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen las-                Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt\nsen, von denen die B ehörde bei der Ausübung ihres\nErmessens ausgegangen ist.                                         Die B ehörde kann S chreibfehler, Rechenfehler und ähn-\nliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt\n(2) Einer B egründung bedarf es nicht,                       jederzeit berichtigen. B ei berechtigtem Interesse des\n1. soweit die B ehörde einem Antrag entspricht oder einer       B eteiligten ist zu berichtigen. Die B ehörde ist berechtigt,\nErklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte      die Vorlage des S chriftstückes zu verlangen, das berich-\neines anderen eingreift;                                    tigt werden soll.","3062              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998\nAbschnitt 2                                                         § 45\nB estandskraft des Verwaltungsaktes                             Heilung von Verfahrens- und Formfehlern\n(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschrif-\n§ 43                               ten, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht,\nWirksamkeit des Verwaltungsaktes                     ist unbeachtlich, wenn\n(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für         1. der für den Erlaß des Verwaltungsaktes erforderliche\nden er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in              Antrag nachträglich gestellt wird;\ndem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekanntgegeben              2. die erforderliche B egründung nachträglich gegeben\nwird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit            wird;\ndem er bekanntgegeben wird.\n3. die erforderliche Anhörung eines B eteiligten nachge-\n(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und                holt wird;\nsoweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig\n4. der B eschluß eines Ausschusses, dessen M itwirkung\naufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise\nfür den Erlaß des Verwaltungsaktes erforderlich ist,\nerledigt ist.\nnachträglich gefaßt wird;\n(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.\n5. die erforderliche M itwirkung einer anderen B ehörde\nnachgeholt wird.\n§ 44\n(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum\nNichtigkeit des Verwaltungsaktes                   Abschluß eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens\n(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem        nachgeholt werden.\nbesonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei                (3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche\nverständiger Würdigung aller in B etracht kommenden              B egründung oder ist die erforderliche Anhörung eines\nUmstände offensichtlich ist.                                     B eteiligten vor Erlaß des Verwaltungsaktes unterblieben\n(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzun-        und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwal-\ngen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,               tungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der\nRechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wie-\n1. der schriftlich erlassen worden ist, die erlassende\ndereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereig-\nB ehörde aber nicht erkennen läßt;\nnis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen\n2. der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushän-         Verfahrenshandlung ein.\ndigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber die-\nser Form nicht genügt;                                                                    § 46\n3. den eine B ehörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1               Folgen von Verfahrens- und Formfehlern\nbegründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu\nermächtigt zu sein;                                             Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach\n§ 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht\n4. den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen               werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das\nkann;                                                        Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit\n5. der die B egehung einer rechtswidrigen Tat verlangt,          zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, daß die\ndie einen S traf- oder B ußgeldtatbestand verwirklicht;      Verletzung die Entscheidung in der S ache nicht beeinflußt\nhat.\n6. der gegen die guten S itten verstößt.\n(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig,                                    § 47\nweil\nUmdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes\n1. Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht ein-\ngehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absat-            (1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen ande-\nzes 2 Nr. 3 vorliegt;                                        ren Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das\ngleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden B ehörde in\n2. eine nach § 20 Abs. 1 S atz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlosse-      der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig\nne P erson mitgewirkt hat;                                   hätte erlassen werden können und wenn die Vorausset-\n3. ein durch Rechtsvorschrift zur M itwirkung berufener          zungen für dessen Erlaß erfüllt sind.\nAusschuß den für den Erlaß des Verwaltungsaktes vor-            (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den\ngeschriebenen B eschluß nicht gefaßt hat oder nicht          der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der\nbeschlußfähig war;                                           erkennbaren Absicht der erlassenden B ehörde wider-\n4. die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche M itwir-        spräche oder seine Rechtsfolgen für den B etroffenen\nkung einer anderen B ehörde unterblieben ist.                ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungs-\naktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der\n(4) B etrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwal-\nfehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen wer-\ntungsaktes, so ist er im ganzen nichtig, wenn der nichtige\nden dürfte.\nTeil so wesentlich ist, daß die B ehörde den Verwaltungs-\nakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.                   (3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene\nEntscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermes-\n(5) Die B ehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts\nsensentscheidung umgedeutet werden.\nwegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn\nder Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.            (4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998                3063\n§ 48                               ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen\nwerden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts\nRücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes\nerneut erlassen werden müßte oder aus anderen Gründen\n(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nach-       ein Widerruf unzulässig ist.\ndem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise\n(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt\nmit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit\ndarf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz\nzurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein\noder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen\nRecht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet\nwerden,\noder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf\nnur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4               1. wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen\nzurückgenommen werden.                                              oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;\n(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmali-     2. wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden\nge oder laufende Geldleistung oder teilbare S achleistung           ist und der B egünstigte diese nicht oder nicht innerhalb\ngewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurück-          einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;\ngenommen werden, soweit der B egünstigte auf den                3. wenn die B ehörde auf Grund nachträglich eingetrete-\nB estand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Ver-            ner Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt\ntrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an             nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das\neiner Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in              öffentliche Interesse gefährdet würde;\nder Regel schutzwürdig, wenn der B egünstigte gewährte\nLeistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition            4. wenn die B ehörde auf Grund einer geänderten Rechts-\ngetroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutba-          vorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu\nren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen                erlassen, soweit der B egünstigte von der Vergünsti-\nkann sich der B egünstigte nicht berufen, wenn er                   gung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund\ndes Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfan-\n1. den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Dro-              gen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche\nhung oder B estechung erwirkt hat;                              Interesse gefährdet würde;\n2. den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in         5. um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten\nwesentlicher B eziehung unrichtig oder unvollständig            oder zu beseitigen.\nwaren;\n§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.\n3. die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte\n(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige\noder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.\noder laufende Geldleistung oder teilbare S achleistung zur\nIn den Fällen des S atzes 3 wird der Verwaltungsakt in der      Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür\nRegel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenom-            Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar\nmen.                                                            geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die\n(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht        Vergangenheit widerrufen werden,\nunter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die B ehörde       1. wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbrin-\ndem B etroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil aus-              gung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt\nzugleichen, den dieser dadurch erleidet, daß er auf den             bestimmten Zweck verwendet wird;\nB estand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein\n2. wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden\nVertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse\nist und der B egünstigte diese nicht oder nicht innerhalb\nschutzwürdig ist. Absatz 2 S atz 3 ist anzuwenden. Der\neiner ihm gesetzten Frist erfüllt hat.\nVermögensnachteil ist jedoch nicht über den B etrag des\nInteresses hinaus zu ersetzen, das der B etroffene an dem       § 48 Abs. 4 gilt entsprechend.\nB estand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende             (4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirk-\nVermögensnachteil wird durch die B ehörde festgesetzt.          samwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die B ehörde\nDer Anspruch kann nur innerhalb eines J ahres geltend           keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.\ngemacht werden; die Frist beginnt, sobald die B ehörde\nden B etroffenen auf sie hingewiesen hat.                          (5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbar-\nkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige B ehör-\n(4) Erhält die B ehörde von Tatsachen K enntnis, welche      de; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwal-\ndie Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes             tungsakt von einer anderen B ehörde erlassen worden ist.\nrechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines\nJ ahres seit dem Zeitpunkt der K enntnisnahme zulässig.            (6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fäl-\nDies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 S atz 3 Nr. 1.          len des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die\nB ehörde den B etroffenen auf Antrag für den Vermögens-\n(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfecht-           nachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet,\nbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige            daß er auf den B estand des Verwaltungsaktes vertraut\nB ehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmen-         hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3\nde Verwaltungsakt von einer anderen B ehörde erlassen           S atz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für S treitigkeiten über die\nworden ist.                                                     Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.\n§ 49                                                           § 49a\nWiderruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes                                  Erstattung, Verzinsung\n(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungs-          (1) S oweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Ver-\nakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist,            gangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden","3064             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998\noder infolge Eintritts einer auflösenden B edingung unwirk-     dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer\nsam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu          anderen B ehörde erlassen worden ist.\nerstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftli-        (5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 S atz 1 und des § 49\nchen Verwaltungsakt festzusetzen.                               Abs. 1 bleiben unberührt.\n(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der\nVerzinsung gelten die Vorschriften des B ürgerlichen                                          § 52\nGesetzbuches über die Herausgabe einer ungerecht-\nRückgabe von Urkunden und Sachen\nfertigten B ereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der\nB ereicherung kann sich der B egünstigte nicht berufen,            Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder\nsoweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahr-         zurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem\nlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf        anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, so kann\noder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt             die B ehörde die auf Grund dieses Verwaltungsaktes erteil-\nhaben.                                                          ten Urkunden oder S achen, die zum Nachweis der Rechte\naus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung\n(3) Der zu erstattende B etrag ist vom Eintritt der Unwirk-\nbestimmt sind, zurückfordern. Der Inhaber und, sofern er\nsamkeit des Verwaltungsaktes an mit 3 vom Hundert über\nnicht der B esitzer ist, auch der B esitzer dieser Urkunden\ndem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen B undesbank\noder S achen sind zu ihrer Herausgabe verpflichtet. Der\njährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zins-\nInhaber oder der B esitzer kann jedoch verlangen, daß ihm\nanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden,\ndie Urkunden oder S achen wieder ausgehändigt werden,\nwenn der B egünstigte die Umstände, die zur Rücknahme,\nnachdem sie von der B ehörde als ungültig gekennzeich-\nzum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsak-\nnet sind; dies gilt nicht bei S achen, bei denen eine solche\ntes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstat-\nK ennzeichnung nicht oder nicht mit der erforderlichen\ntenden B etrag innerhalb der von der B ehörde festgesetz-\nOffensichtlichkeit oder Dauerhaftigkeit möglich ist.\nten Frist leistet.\n(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszah-\nlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für                                   Abschnitt 3\ndie Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zin-                              Verjährungsrechtliche\nsen nach Absatz 3 S atz 1 verlangt werden; § 49 Abs. 3                      Wirkungen des Verwaltungsaktes\nS atz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.\n§ 53\n§ 50\nUnterbrechung der\nRücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren                           Verjährung durch Verwaltungsakt\n§ 48 Abs. 1 S atz 2 und Abs. 2 bis 4 sowie § 49 Abs. 2          (1) Ein Verwaltungsakt, der zur Durchsetzung des\nbis 4 und 6 gelten nicht, wenn ein begünstigender Verwal-       Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers\ntungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist,         erlassen wird, unterbricht die Verjährung dieses\nwährend des Vorverfahrens oder während des verwal-              Anspruchs. Die Unterbrechung dauert fort, bis der Verwal-\ntungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit           tungsakt unanfechtbar geworden ist oder das Verwal-\ndadurch dem Widerspruch oder der K lage abgeholfen              tungsverfahren, das zu seinem Erlaß geführt hat, ander-\nwird.                                                           weitig erledigt ist. Die § § 212 und 217 des B ürgerlichen\nGesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.\n§ 51\n(2) Ist ein Verwaltungsakt im S inne des Absatzes 1\nWiederaufgreifen des Verfahrens                   unanfechtbar geworden, so ist § 218 des B ürgerlichen\n(1) Die B ehörde hat auf Antrag des B etroffenen über die    Gesetzbuches entsprechend anzuwenden.\nAufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwal-\ntungsaktes zu entscheiden, wenn\nTeil IV\n1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende S ach-\noder Rechtslage nachträglich zugunsten des B etroffe-                    Öffentlich-rechtlicher Vertrag\nnen geändert hat;\n§ 54\n2. neue B eweismittel vorliegen, die eine dem B etroffenen\ngünstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;             Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages\n3. Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivil-              Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen\nprozeßordnung gegeben sind.                                 Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder auf-\ngehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit\n(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der B etroffene ohne   Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere\ngrobes Verschulden außerstande war, den Grund für das           kann die B ehörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlas-\nWiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesonde-         sen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen\nre durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.                       schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten\n(3) Der Antrag muß binnen drei M onaten gestellt wer-        würde.\nden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der B etroffe-\nne von dem Grund für das Wiederaufgreifen K enntnis                                           § 55\nerhalten hat.                                                                         Vergleichsvertrag\n(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige         Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im S inne des § 54\nB ehörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt,         S atz 2, durch den eine bei verständiger Würdigung des","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998                   3065\nS achverhalts oder der Rechtslage bestehende Unge-                4. sich die B ehörde eine nach § 56 unzulässige Gegenlei-\nwißheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird                  stung versprechen läßt.\n(Vergleich), kann geschlossen werden, wenn die B ehörde\n(3) B etrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrages,\nden Abschluß des Vergleichs zur B eseitigung der Unge-\nso ist er im ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist,\nwißheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig\ndaß er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden\nhält.\nwäre.\n§ 56\nAustauschvertrag                                                           § 60\n(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im S inne des § 54          Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen\nS atz 2, in dem sich der Vertragspartner der B ehörde zu             (1) Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des\neiner Gegenleistung verpflichtet, kann geschlossen wer-           Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit\nden, wenn die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck            Abschluß des Vertrages so wesentlich geändert, daß einer\nim Vertrag vereinbart wird und der B ehörde zur Erfüllung         Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen ver-\nihrer öffentlichen Aufgaben dient. Die Gegenleistung muß          traglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese\nden gesamten Umständen nach angemessen sein und im                Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die\nsachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung            geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine\nder B ehörde stehen.                                              Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht\n(2) B esteht auf die Leistung der B ehörde ein Anspruch,       zuzumuten ist, den Vertrag kündigen. Die B ehörde kann\nso kann nur eine solche Gegenleistung vereinbart werden,          den Vertrag auch kündigen, um schwere Nachteile für das\ndie bei Erlaß eines Verwaltungsaktes Inhalt einer Neben-          Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.\nbestimmung nach § 36 sein könnte.                                    (2) Die K ündigung bedarf der S chriftform, soweit nicht\ndurch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben\n§ 57                                ist. S ie soll begründet werden.\nSchriftform\nEin öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu                                         § 61\nschließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine ande-              Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung\nre Form vorgeschrieben ist.\n(1) J eder Vertragschließende kann sich der sofortigen\nVollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag im\n§ 58                                S inne des § 54 S atz 2 unterwerfen. Die B ehörde muß hier-\nZustimmung von Dritten und Behörden                     bei von dem B ehördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter\noder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes, der\n(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines\ndie B efähigung zum Richteramt hat oder die Vorausset-\nDritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schrift-\nzungen des § 110 S atz 1 des Deutschen Richtergesetzes\nlich zustimmt.\nerfüllt, vertreten werden. Die Unterwerfung der B ehörde\n(2) Wird anstatt eines Verwaltungsaktes, bei dessen            unter die sofortige Vollstreckung ist nur wirksam, wenn sie\nErlaß nach einer Rechtsvorschrift die Genehmigung, die            von der fachlich zuständigen Aufsichtsbehörde der ver-\nZustimmung oder das Einvernehmen einer anderen                    tragschließenden B ehörde genehmigt worden ist. Die\nB ehörde erforderlich ist, ein Vertrag geschlossen, so wird       Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn die Unterwer-\ndieser erst wirksam, nachdem die andere B ehörde in der           fung von einer obersten B undes- oder Landesbehörde er-\nvorgeschriebenen Form mitgewirkt hat.                             klärt wird.\n(2) Auf öffentlich-rechtliche Verträge im S inne des\n§ 59                                Absatzes 1 S atz 1 ist das Verwaltungs-Vollstreckungsge-\nNichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages             setz des B undes entsprechend anzuwenden, wenn Ver-\ntragschließender eine B ehörde im S inne des § 1 Abs. 1\n(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn       Nr. 1 ist. Will eine natürliche oder juristische P erson des\nsich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung             P rivatrechts oder eine nichtrechtsfähige Vereinigung die\nvon Vorschriften des B ürgerlichen Gesetzbuches ergibt.           Vollstreckung wegen einer Geldforderung betreiben, so ist\n(2) Ein Vertrag im S inne des § 54 S atz 2 ist ferner nichtig, § 170 Abs. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung ent-\nwenn                                                              sprechend anzuwenden. Richtet sich die Vollstreckung\nwegen der Erzwingung einer Handlung, Duldung oder\n1. ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig           Unterlassung gegen eine B ehörde im S inne des § 1 Abs. 1\nwäre;                                                         Nr. 2, so ist § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung ent-\n2. ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht             sprechend anzuwenden.\nnur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im\nS inne des § 46 rechtswidrig wäre und dies den Vertrag-                                      § 62\nschließenden bekannt war;\nErgänzende Anwendung von Vorschriften\n3. die Voraussetzungen zum Abschluß eines Vergleichs-\nvertrages nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit              S oweit sich aus den § § 54 bis 61 nichts Abweichendes\nentsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfah-           ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.\nrens- oder Formfehlers im S inne des § 46 rechtswidrig        Ergänzend gelten die Vorschriften des B ürgerlichen\nwäre;                                                         Gesetzbuches entsprechend.","3066               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998\nTeil V                               heitsgemäßen Aussage die B eeidigung für geboten, so\nkann sie das nach Absatz 2 zuständige Gericht um die\nBesondere Verfahrensarten                          eidliche Vernehmung ersuchen.\n(4) Das Gericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit\nAbschnitt 1\neiner Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder\nFörmliches Verwaltungsverfahren                       der Eidesleistung.\n(5) Ein Ersuchen nach Absatz 2 oder 3 an das Gericht\n§ 63                                darf nur von dem B ehördenleiter, seinem allgemeinen Ver-\nAnwendung der Vorschriften                       treter oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes\nüber das förmliche Verwaltungsverfahren                  gestellt werden, der die B efähigung zum Richteramt hat\noder die Voraussetzungen des § 110 S atz 1 des Deut-\n(1) Das förmliche Verwaltungsverfahren nach diesem\nschen Richtergesetzes erfüllt.\nGesetz findet statt, wenn es durch Rechtsvorschrift ange-\nordnet ist.\n§ 66\n(2) Für das förmliche Verwaltungsverfahren gelten die\n§ § 64 bis 71 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichen-                Verpflichtung zur Anhörung von Beteiligten\ndes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.\n(1) Im förmlichen Verwaltungsverfahren ist den B eteilig-\n(3) Die M itteilung nach § 17 Abs. 2 S atz 2 und die Auffor-   ten Gelegenheit zu geben, sich vor der Entscheidung zu\nderung nach § 17 Abs. 4 S atz 2 sind im förmlichen Verwal-        äußern.\ntungsverfahren öffentlich bekanntzumachen. Die öffentli-\nche B ekanntmachung wird dadurch bewirkt, daß die                    (2) Den B eteiligten ist Gelegenheit zu geben, der Ver-\nB ehörde die M itteilung oder die Aufforderung in ihrem           nehmung von Zeugen und S achverständigen und der Ein-\namtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in örtli-           nahme des Augenscheins beizuwohnen und hierbei sach-\nchen Tageszeitungen, die in dem B ereich verbreitet sind,         dienliche Fragen zu stellen; ein schriftliches Gutachten soll\nin dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken            ihnen zugänglich gemacht werden.\nwird, bekanntmacht.\n§ 67\n§ 64\nErfordernis der mündlichen Verhandlung\nForm des Antrages\n(1) Die B ehörde entscheidet nach mündlicher Verhand-\nS etzt das förmliche Verwaltungsverfahren einen Antrag         lung. Hierzu sind die B eteiligten mit angemessener Frist\nvoraus, so ist er schriftlich oder zur Niederschrift bei der      schriftlich zu laden. B ei der Ladung ist darauf hinzuwei-\nB ehörde zu stellen.                                              sen, daß bei Ausbleiben eines B eteiligten auch ohne ihn\nverhandelt und entschieden werden kann. S ind mehr als\n§ 65                                50 Ladungen vorzunehmen, so können sie durch öffentli-\nMitwirkung von Zeugen und Sachverständigen                   che B ekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche\nB ekanntmachung wird dadurch bewirkt, daß der Verhand-\n(1) Im förmlichen Verwaltungsverfahren sind Zeugen zur         lungstermin mindestens zwei Wochen vorher im amtlichen\nAussage und S achverständige zur Erstattung von Gutach-           Veröffentlichungsblatt der B ehörde und außerdem in örtli-\nten verpflichtet. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung         chen Tageszeitungen, die in dem B ereich verbreitet sind,\nüber die P flicht, als Zeuge auszusagen oder als S achver-        in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken\nständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung          wird, mit dem Hinweis nach S atz 3 bekanntgemacht wird.\nvon S achverständigen sowie über die Vernehmung von               M aßgebend für die Frist nach S atz 5 ist die B ekanntgabe\nAngehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder             im amtlichen Veröffentlichungsblatt.\nS achverständige gelten entsprechend.\n(2) Die B ehörde kann ohne mündliche Verhandlung ent-\n(2) Verweigern Zeugen oder S achverständige ohne Vor-          scheiden, wenn\nliegen eines der in den § § 376, 383 bis 385 und 408 der\nZivilprozeßordnung bezeichneten Gründe die Aussage                1. einem Antrag im Einvernehmen mit allen B eteiligten in\noder die Erstattung des Gutachtens, so kann die B ehörde              vollem Umfang entsprochen wird;\ndas für den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort des Zeugen           2. kein B eteiligter innerhalb einer hierfür gesetzten Frist\noder des S achverständigen zuständige Verwaltungsge-                  Einwendungen gegen die vorgesehene M aßnahme\nricht um die Vernehmung ersuchen. B efindet sich der                  erhoben hat;\nWohnsitz oder der Aufenthaltsort des Zeugen oder des\nS achverständigen nicht am S itz eines Verwaltungsge-             3. die B ehörde den B eteiligten mitgeteilt hat, daß sie\nrichts oder einer besonders errichteten K ammer, so kann              beabsichtige, ohne mündliche Verhandlung zu ent-\nauch das zuständige Amtsgericht um die Vernehmung                     scheiden, und kein B eteiligter innerhalb einer hierfür\nersucht werden. In dem Ersuchen hat die B ehörde den                  gesetzten Frist Einwendungen dagegen erhoben hat;\nGegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die                    4. alle B eteiligten auf sie verzichtet haben;\nNamen und Anschriften der B eteiligten anzugeben. Das\nGericht hat die B eteiligten von den B eweisterminen zu           5. wegen Gefahr im Verzug eine sofortige Entscheidung\nbenachrichtigen.                                                      notwendig ist.\n(3) Hält die B ehörde mit Rücksicht auf die B edeutung            (3) Die B ehörde soll das Verfahren so fördern, daß es\nder Aussage eines Zeugen oder des Gutachtens eines                möglichst in einem Verhandlungstermin erledigt werden\nS achverständigen oder zur Herbeiführung einer wahr-              kann.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998               3067\n§ 68                                  (3) Wird das förmliche Verwaltungsverfahren auf andere\nVerlauf der mündlichen Verhandlung                   Weise abgeschlossen, so sind die B eteiligten hiervon zu\nbenachrichtigen. S ind mehr als 50 B enachrichtigungen\n(1) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. An ihr    vorzunehmen, so können sie durch öffentliche B ekannt-\nkönnen Vertreter der Aufsichtsbehörden und P ersonen,            machung ersetzt werden; Absatz 2 S atz 3 gilt entspre-\ndie bei der B ehörde zur Ausbildung beschäftigt sind, teil-      chend.\nnehmen. Anderen P ersonen kann der Verhandlungsleiter\ndie Anwesenheit gestatten, wenn kein B eteiligter wider-\nspricht.                                                                                       § 70\n(2) Der Verhandlungsleiter hat die S ache mit den B etei-                    Anfechtung der Entscheidung\nligten zu erörtern. Er hat darauf hinzuwirken, daß unklare\nVor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen K lage, die\nAnträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenü-\neinen im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen Ver-\ngende Angaben ergänzt sowie alle für die Feststellung des\nwaltungsakt zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nach-\nS achverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben wer-\nprüfung in einem Vorverfahren.\nden.\n(3) Der Verhandlungsleiter ist für die Ordnung verant-\n§ 71\nwortlich. Er kann P ersonen, die seine Anordnungen nicht\nbefolgen, entfernen lassen. Die Verhandlung kann ohne                               Besondere Vorschriften\ndiese P ersonen fortgesetzt werden.                                    für das förmliche Verfahren vor Ausschüssen\n(4) Über die mündliche Verhandlung ist eine Nieder-              (1) Findet das förmliche Verwaltungsverfahren vor\nschrift zu fertigen. Die Niederschrift muß Angaben enthal-       einem Ausschuß (§ 88) statt, so hat jedes M itglied das\nten über                                                         Recht, sachdienliche Fragen zu stellen. Wird eine Frage\n1. den Ort und den Tag der Verhandlung,                          von einem B eteiligten beanstandet, so entscheidet der\nAusschuß über ihre Zulässigkeit.\n2. die Namen des Verhandlungsleiters, der erschienenen\nB eteiligten, Zeugen und S achverständigen,                     (2) B ei der B eratung und Abstimmung dürfen nur Aus-\n3. den behandelten Verfahrensgegenstand und die                  schußmitglieder zugegen sein, die an der mündlichen Ver-\ngestellten Anträge,                                          handlung teilgenommen haben. Ferner dürfen P ersonen\nzugegen sein, die bei der B ehörde, bei der der Ausschuß\n4. den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Zeugen und           gebildet ist, zur Ausbildung beschäftigt sind, soweit der\nS achverständigen,                                           Vorsitzende ihre Anwesenheit gestattet. Die Abstim-\n5. das Ergebnis eines Augenscheines.                             mungsergebnisse sind festzuhalten.\nDie Niederschrift ist von dem Verhandlungsleiter und,               (3) J eder B eteiligte kann ein M itglied des Ausschusses\nsoweit ein S chriftführer hinzugezogen worden ist, auch          ablehnen, das in diesem Verwaltungsverfahren nicht tätig\nvon diesem zu unterzeichnen. Der Aufnahme in die Ver-            werden darf (§ 20) oder bei dem die B esorgnis der B efan-\nhandlungsniederschrift steht die Aufnahme in eine S chrift       genheit besteht (§ 21). Eine Ablehnung vor der mündlichen\ngleich, die ihr als Anlage beigefügt und als solche bezeich-     Verhandlung ist schriftlich oder zur Niederschrift zu\nnet ist; auf die Anlage ist in der Verhandlungsniederschrift     erklären. Die Erklärung ist unzulässig, wenn sich der B etei-\nhinzuweisen.                                                     ligte, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend\nzu machen, in die mündliche Verhandlung eingelassen\n§ 69                               hat. Für die Entscheidung über die Ablehnung gilt § 20\nAbs. 4 S atz 2 bis 4.\nEntscheidung\n(1) Die B ehörde entscheidet unter Würdigung des\nGesamtergebnisses des Verfahrens.\nAbschnitt 1a\n(2) Verwaltungsakte, die das förmliche Verfahren ab-\nschließen, sind schriftlich zu erlassen, schriftlich zu be-          B eschleunigung von Genehmigungsverfahren\ngründen und den B eteiligten zuzustellen; in den Fällen des\n§ 39 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bedarf es einer B egründung nicht.                                    § 71a\nS ind mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen, so können\nsie durch öffentliche B ekanntmachung ersetzt werden.                                     Anwendbarkeit\nDie öffentliche B ekanntmachung wird dadurch bewirkt,               Hat das Verwaltungsverfahren die Erteilung einer\ndaß der verfügende Teil des Verwaltungsaktes und die             Genehmigung zum Ziel (Genehmigungsverfahren), die der\nRechtsbehelfsbelehrung im amtlichen Veröffentlichungs-           Durchführung von Vorhaben im Rahmen einer wirtschaftli-\nblatt der B ehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitun-        chen Unternehmung des Antragstellers dient, finden die\ngen bekanntgemacht werden, die in dem B ereich verbrei-          § § 71b bis 71e Anwendung.\ntet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich\nauswirken wird. Der Verwaltungsakt gilt mit dem Tage als\nzugestellt, an dem seit dem Tage der B ekanntmachung in                                       § 71b\ndem amtlichen Veröffentlichungsblatt zwei Wochen ver-\nZügigkeit des Genehmigungsverfahrens\nstrichen sind; hierauf ist in der B ekanntmachung hinzu-\nweisen. Nach der öffentlichen B ekanntmachung kann der              Die Genehmigungsbehörde trifft die ihr rechtlich und\nVerwaltungsakt bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von         tatsächlich möglichen Vorkehrungen dafür, daß das Ver-\nden B eteiligten schriftlich angefordert werden; hierauf ist     fahren in angemessener Frist abgeschlossen und auf\nin der B ekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.                  Antrag besonders beschleunigt werden kann.","3068               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998\n§ 71c                              übrigen Vorschriften dieses Gesetzes; die § § 51 und 71a\nBeratung und Auskunft                        bis 71e sind nicht anzuwenden, § 29 ist mit der M aßgabe\nanzuwenden, daß Akteneinsicht nach pflichtgemäßem\n(1) Die Genehmigungsbehörde erteilt, soweit erforder-          Ermessen zu gewähren ist.\nlich, Auskunft über M öglichkeiten zur B eschleunigung des\nVerfahrens, einschließlich der damit verbundenen Vor-                (2) Die M itteilung nach § 17 Abs. 2 S atz 2 und die Auffor-\nund Nachteile. Dies kann auf Verlangen schriftlich gesche-        derung nach § 17 Abs. 4 S atz 2 sind im P lanfeststellungs-\nhen, soweit es von der B edeutung oder der S chwierigkeit         verfahren öffentlich bekanntzumachen. Die öffentliche\nder S ache her angemessen erscheint.                              B ekanntmachung wird dadurch bewirkt, daß die B ehörde\ndie M itteilung oder die Aufforderung in ihrem amtlichen\n(2) Die Genehmigungsbehörde erörtert, soweit erforder-         Veröffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen Tages-\nlich, bereits vor S tellung des Antrags auf Genehmigung           zeitungen, die in dem B ereich verbreitet sind, in dem sich\nmit dem zukünftigen Antragsteller,                                das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, bekannt-\n1. welche Nachweise und Unterlagen von ihm zu erbrin-             macht.\ngen sind,\n2. welche sachverständigen P rüfungen im Genehmi-                                               § 73\ngungsverfahren anerkannt werden können,                                           Anhörungsverfahren\n3. in welcher Weise die B eteiligung Dritter oder der                (1) Der Träger des Vorhabens hat den P lan der\nÖffentlichkeit vorgezogen werden kann, um das                Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsver-\nGenehmigungsverfahren zu entlasten,                          fahrens einzureichen. Der P lan besteht aus den Zeichnun-\n4. ob es angebracht ist, einzelne tatsächliche Vorausset-         gen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlaß\nzungen der Genehmigung vorweg gerichtlich klären zu          und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und\nlassen (selbständiges B eweisverfahren).                     Anlagen erkennen lassen.\nAndere B ehörden und, soweit der zukünftige Antragsteller            (2) Innerhalb eines M onats nach Zugang des vollständi-\nzustimmt, Dritte können von der B ehörde hinzugezogen             gen P lans fordert die Anhörungsbehörde die B ehörden,\nwerden.                                                           deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird,\nzur S tellungnahme auf und veranlaßt, daß der P lan in den\n(3) Nach Eingang des Antrags ist dem Antragsteller             Gemeinden, in denen sich das Vorhaben auswirkt, ausge-\nunverzüglich mitzuteilen, ob die Angaben und Antragsun-           legt wird.\nterlagen vollständig sind und mit welcher Verfahrensdauer\nzu rechnen ist.                                                      (3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den P lan inner-\nhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines\nM onats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann\n§ 71d\nverzichtet werden, wenn der K reis der B etroffenen\nSternverfahren                           bekannt ist und ihnen innerhalb angemessener Frist Gele-\n(1) S ind in einem Genehmigungsverfahren Träger                genheit gegeben wird, den P lan einzusehen.\nöffentlicher B elange zu beteiligen, soll die zuständige             (3a) Die B ehörden nach Absatz 2 haben ihre S tellung-\nB ehörde diese, soweit sachlich möglich und geboten, ins-         nahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu\nbesondere auf Verlangen des Antragstellers, gleichzeitig          setzenden Frist abzugeben, die drei M onate nicht über-\nund unter Fristsetzung zur S tellungnahme auffordern              schreiten darf. Nach dem Erörterungstermin eingehende\n(S ternverfahren).                                                S tellungnahmen werden nicht mehr berücksichtigt, es sei\n(2) Äußerungen nach Ablauf der Frist werden nicht mehr         denn, die vorgebrachten B elange sind der P lanfeststel-\nberücksichtigt, es sei denn, die vorgebrachten B elange           lungsbehörde bereits bekannt oder hätten ihr bekannt\nsind der Genehmigungsbehörde bereits bekannt oder hät-            sein müssen oder sind für die Rechtmäßigkeit der Ent-\nten ihr bekannt sein müssen oder sind für die Rechtmäßig-         scheidung von B edeutung.\nkeit der Entscheidung von B edeutung.                                (4) J eder, dessen B elange durch das Vorhaben berührt\nwerden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Aus-\n§ 71e                              legungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der\nAnhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendun-\nAntragskonferenz\ngen gegen den P lan erheben. Im Falle des Absatzes 3\nAuf Verlangen des Antragstellers soll die B ehörde eine        S atz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwen-\nB esprechung mit allen beteiligten S tellen und dem Antrag-       dungsfrist. M it Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Ein-\nsteller einberufen.                                               wendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen\nprivatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der B e-\nkanntmachung der Auslegung oder bei der B ekanntgabe\nAbschnitt 2                            der Einwendungsfrist hinzuweisen.\nP lanfeststellungsverfahren                        (5) Die Gemeinden, in denen der P lan auszulegen ist,\nhaben die Auslegung vorher ortsüblich bekanntzu-\n§ 72                              machen. In der B ekanntmachung ist darauf hinzuweisen,\nAnwendung der Vorschriften                       1. wo und in welchem Zeitraum der P lan zur Einsicht aus-\nüber das Planfeststellungsverfahren                      gelegt ist;\n(1) Ist ein P lanfeststellungsverfahren durch Rechtsvor-      2. daß etwaige Einwendungen bei den in der B ekanntma-\nschrift angeordnet, so gelten hierfür die § § 73 bis 78 und,          chung zu bezeichnenden S tellen innerhalb der Einwen-\nsoweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die                 dungsfrist vorzubringen sind;","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998              3069\n3. daß bei Ausbleiben eines B eteiligten in dem Erörte-                                        § 74\nrungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;\nPlanfeststellungsbeschluß, Plangenehmigung\n4. daß\n(1) Die P lanfeststellungsbehörde stellt den P lan fest\na) die P ersonen, die Einwendungen erhoben haben,            (P lanfeststellungsbeschluß). Die Vorschriften über die Ent-\nvon dem Erörterungstermin durch öffentliche              scheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förm-\nB ekanntmachung benachrichtigt werden können,            lichen Verwaltungsverfahren (§ § 69 und 70) sind anzuwen-\nden.\nb) die Zustellung der Entscheidung über die Einwen-\ndungen durch öffentliche B ekanntmachung ersetzt            (2) Im P lanfeststellungsbeschluß entscheidet die P lan-\nwerden kann,                                             feststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei\nwenn mehr als 50 B enachrichtigungen oder Zustellun-         der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung\ngen vorzunehmen sind.                                        erzielt worden ist. S ie hat dem Träger des Vorhabens Vor-\nkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von\nNicht ortsansässige B etroffene, deren P erson und Aufent-       Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit\nhalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist         oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte\nermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungs-         anderer erforderlich sind. S ind solche Vorkehrungen oder\nbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach S atz 2           Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so\nbenachrichtigt werden.                                           hat der B etroffene Anspruch auf angemessene Entschädi-\ngung in Geld.\n(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die An-\nhörungsbehörde die rechtzeitig erhobenen Einwendun-                 (3) S oweit eine abschließende Entscheidung noch nicht\ngen gegen den P lan und die S tellungnahmen der B ehör-          möglich ist, ist diese im P lanfeststellungsbeschluß vorzu-\nden zu dem P lan mit dem Träger des Vorhabens, den               behalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzuge-\nB ehörden, den B etroffenen sowie den P ersonen, die Ein-        ben, noch fehlende oder von der P lanfeststellungsbehör-\nwendungen erhoben haben, zu erörtern. Der Erörterungs-           de bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.\ntermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich\nbekanntzumachen. Die B ehörden, der Träger des Vorha-                (4) Der P lanfeststellungsbeschluß ist dem Träger des\nbens und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben,             Vorhabens, den bekannten B etroffenen und denjenigen,\nsind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. S ind         über deren Einwendungen entschieden worden ist, zuzu-\naußer der B enachrichtigung der B ehörden und des Trä-           stellen. Eine Ausfertigung des B eschlusses ist mit einer\ngers des Vorhabens mehr als 50 B enachrichtigungen vor-          Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des fest-\nzunehmen, so können diese B enachrichtigungen durch              gestellten P lanes in den Gemeinden zwei Wochen zur Ein-\nöffentliche B ekanntmachung ersetzt werden. Die öffent-          sicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind\nliche B ekanntmachung wird dadurch bewirkt, daß abwei-           ortsüblich bekanntzumachen. M it dem Ende der Aus-\nchend von S atz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Ver-        legungsfrist gilt der B eschluß gegenüber den übrigen\nöffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem            B etroffenen als zugestellt; darauf ist in der B ekanntma-\nin örtlichen Tageszeitungen bekanntgemacht wird, die in          chung hinzuweisen.\ndem B ereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben\n(5) S ind außer an den Träger des Vorhabens mehr als\nvoraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist\n50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können\nnach S atz 2 ist die B ekanntgabe im amtlichen Veröffent-\ndiese Zustellungen durch öffentliche B ekanntmachung\nlichungsblatt. Im übrigen gelten für die Erörterung die Vor-\nersetzt werden. Die öffentliche B ekanntmachung wird\nschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen\ndadurch bewirkt, daß der verfügende Teil des P lanfest-\nVerwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 S atz 3, Abs. 2 Nr. 1\nstellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und\nund 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Erörterung soll\nein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 S atz 2 im\ninnerhalb von drei M onaten nach Ablauf der Einwen-\namtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen B ehör-\ndungsfrist abgeschlossen werden.\nde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekanntge-\n(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6            macht werden, die in dem B ereich verbreitet sind, in dem\nS atz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der          sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf\nB ekanntmachung nach Absatz 5 S atz 2 bestimmt werden.           Auflagen ist hinzuweisen. M it dem Ende der Auslegungs-\nfrist gilt der B eschluß den B etroffenen und denjenigen\n(8) S oll ein ausgelegter P lan geändert werden und wer-      gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zuge-\nden dadurch der Aufgabenbereich einer B ehörde oder              stellt; hierauf ist in der B ekanntmachung hinzuweisen.\nB elange Dritter erstmalig oder stärker als bisher berührt,      Nach der öffentlichen B ekanntmachung kann der P lan-\nso ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegen-        feststellungsbeschluß bis zum Ablauf der Rechtsbehelfs-\nheit zu S tellungnahmen und Einwendungen innerhalb von           frist von den B etroffenen und von denjenigen, die Einwen-\nzwei Wochen zu geben. Wirkt sich die Änderung auf das            dungen erhoben haben, schriftlich angefordert werden;\nGebiet einer anderen Gemeinde aus, so ist der geänderte          hierauf ist in der B ekanntmachung gleichfalls hinzuwei-\nP lan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6         sen.\ngelten entsprechend.\n(6) An S telle eines P lanfeststellungsbeschlusses kann\n(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des                eine P langenehmigung erteilt werden, wenn\nAnhörungsverfahrens eine S tellungnahme ab und leitet\ndiese möglichst innerhalb eines M onats nach Abschluß            1. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder die\nder Erörterung mit dem P lan, den S tellungnahmen der                 B etroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres\nB ehörden und den nicht erledigten Einwendungen der                   Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich ein-\nP lanfeststellungsbehörde zu.                                         verstanden erklärt haben und","3070             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998\n2. mit den Trägern öffentlicher B elange, deren Aufgaben-          (3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von\nbereich berührt wird, das B enehmen hergestellt wor-        Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung\nden ist.                                                    nach Absatz 2 S atz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind\nDie P langenehmigung hat die Rechtswirkungen der P lan-         schriftlich an die P lanfeststellungsbehörde zu richten. S ie\nfeststellung mit Ausnahme der enteignungsrechtlichen            sind nur innerhalb von drei J ahren nach dem Zeitpunkt\nVorwirkung; auf ihre Erteilung finden die Vorschriften über     zulässig, zu dem der B etroffene von den nachteiligen Wir-\ndas P lanfeststellungsverfahren keine Anwendung. Vor            kungen des dem unanfechtbar festgestellten P lan ent-\nErhebung einer verwaltungsgerichtlichen K lage bedarf es        sprechenden Vorhabens oder der Anlage K enntnis erhal-\nkeiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt      ten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung\nentsprechend.                                                   des dem P lan entsprechenden Zustandes dreißig J ahre\nverstrichen sind.\n(7) P lanfeststellung und P langenehmigung entfallen in\nFällen von unwesentlicher B edeutung. Diese liegen vor,            (4) Wird mit der Durchführung des P lanes nicht inner-\nwenn                                                            halb von fünf J ahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit\nbegonnen, so tritt er außer K raft.\n1. andere öffentliche B elange nicht berührt sind oder die\nerforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen\n§ 76\nund sie dem P lan nicht entgegenstehen und\nPlanänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens\n2. Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder mit den\nvom P lan B etroffenen entsprechende Vereinbarungen            (1) S oll vor Fertigstellung des Vorhabens der festgestell-\ngetroffen worden sind.                                      te P lan geändert werden, bedarf es eines neuen P lanfest-\nstellungsverfahrens.\n§ 75                                  (2) B ei P lanänderungen von unwesentlicher B edeutung\nRechtswirkungen der Planfeststellung                 kann die P lanfeststellungsbehörde von einem neuen P lan-\nfeststellungsverfahren absehen, wenn die B elange ande-\n(1) Durch die P lanfeststellung wird die Zulässigkeit des    rer nicht berührt werden oder wenn die B etroffenen der\nVorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnah-           Änderung zugestimmt haben.\nmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm\nberührten öffentlichen B elange festgestellt; neben der            (3) Führt die P lanfeststellungsbehörde in den Fällen des\nP lanfeststellung sind andere behördliche Entscheidun-          Absatzes 2 oder in anderen Fällen einer P lanänderung von\ngen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen,          unwesentlicher B edeutung ein P lanfeststellungsverfahren\nVerleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen          durch, so bedarf es keines Anhörungsverfahrens und kei-\nund P lanfeststellungen nicht erforderlich. Durch die P lan-    ner öffentlichen B ekanntgabe des P lanfeststellungsbe-\nfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen B eziehun-      schlusses.\ngen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch\nden P lan B etroffenen rechtsgestaltend geregelt.                                              § 77\n(1a) M ängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben                 Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses\nberührten öffentlichen und privaten B elange sind nur              Wird ein Vorhaben, mit dessen Durchführung begonnen\nerheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwä-            worden ist, endgültig aufgegeben, so hat die P lanfeststel-\ngungsergebnis von Einfluß gewesen sind. Erhebliche              lungsbehörde den P lanfeststellungsbeschluß aufzuhe-\nM ängel bei der Abwägung führen nur dann zur Aufhebung          ben. In dem Aufhebungsbeschluß sind dem Träger des\ndes P lanfeststellungsbeschlusses oder der P langenehmi-        Vorhabens die Wiederherstellung des früheren Zustandes\ngung, wenn sie nicht durch P lanergänzung oder durch ein        oder geeignete andere M aßnahmen aufzuerlegen, soweit\nergänzendes Verfahren behoben werden können.                    dies zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung\n(2) Ist der P lanfeststellungsbeschluß unanfechtbar          nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich ist.\ngeworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vor-           Werden solche M aßnahmen notwendig, weil nach\nhabens, auf B eseitigung oder Änderung der Anlagen oder         Abschluß des P lanfeststellungsverfahrens auf einem\nauf Unterlassung ihrer B enutzung ausgeschlossen. Treten        benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten\nnicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der            sind, so kann der Träger des Vorhabens durch B eschluß\ndem festgestellten P lan entsprechenden Anlagen auf das         der P lanfeststellungsbehörde zu geeigneten Vorkehrun-\nRecht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des P la-        gen verpflichtet werden; die hierdurch entstehenden\nnes auf, so kann der B etroffene Vorkehrungen oder die          K osten hat jedoch der Eigentümer des benachbarten\nErrichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, wel-         Grundstücks zu tragen, es sei denn, daß die Veränderun-\nche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. S ie sind          gen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verur-\ndem Träger des Vorhabens durch B eschluß der P lanfest-         sacht worden sind.\nstellungsbehörde aufzuerlegen. S ind solche Vorkehrun-\ngen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben                                               § 78\nunvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemesse-\nZusammentreffen mehrerer Vorhaben\nne Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder\nAnlagen im S inne des S atzes 2 notwendig, weil nach               (1) Treffen mehrere selbständige Vorhaben, für deren\nAbschluß des P lanfeststellungsverfahrens auf einem             Durchführung P lanfeststellungsverfahren vorgeschrieben\nbenachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten               sind, derart zusammen, daß für diese Vorhaben oder für\nsind, so hat die hierdurch entstehenden K osten der             Teile von ihnen nur eine einheitliche Entscheidung möglich\nEigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es           ist, und ist mindestens eines der P lanfeststellungsverfah-\nsei denn, daß die Veränderungen durch natürliche Ereig-         ren bundesrechtlich geregelt, so findet für diese Vorhaben\nnisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; S atz 4        oder für deren Teile nur ein P lanfeststellungsverfahren\nist nicht anzuwenden.                                           statt.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998               3071\n(2) Zuständigkeiten und Verfahren richten sich nach den         (3) Die B ehörde, die die K ostenentscheidung getroffen\nRechtsvorschriften über das P lanfeststellungsverfahren,        hat, setzt auf Antrag den B etrag der zu erstattenden Auf-\ndas für diejenige Anlage vorgeschrieben ist, die einen          wendungen fest; hat ein Ausschuß oder B eirat (§ 73 Abs. 2\ngrößeren K reis öffentlich-rechtlicher B eziehungen be-         der Verwaltungsgerichtsordnung) die K ostenentschei-\nrührt. B estehen Zweifel, welche Rechtsvorschrift anzu-         dung getroffen, so obliegt die K ostenfestsetzung der\nwenden ist, so entscheidet, falls nach den in B etracht         B ehörde, bei der der Ausschuß oder B eirat gebildet ist.\nkommenden Rechtsvorschriften mehrere B undesbehör-              Die K ostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuzie-\nden in den Geschäftsbereichen mehrerer oberster B un-           hung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen B evoll-\ndesbehörden zuständig sind, die B undesregierung, sonst         mächtigten notwendig war.\ndie zuständige oberste B undesbehörde. B estehen Zwei-             (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei\nfel, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist, und sind           M aßnahmen des Richterdienstrechts.\nnach den in B etracht kommenden Rechtsvorschriften eine\nB undesbehörde und eine Landesbehörde zuständig, so\nführen, falls sich die obersten B undes- und Landesbehör-                                  Teil VII\nden nicht einigen, die B undesregierung und die Landesre-\ngierung das Einvernehmen darüber herbei, welche                          Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse\nRechtsvorschrift anzuwenden ist.\nAbschnitt 1\nEhrenamtliche Tätigkeit\nTeil VI\n§ 81\nRechtsbehelfsverfahren                                                Anwendung der\nVorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit\n§ 79                                  Für die ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfah-\nRechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte                   ren gelten die § § 82 bis 87, soweit Rechtsvorschriften\nnichts Abweichendes bestimmen.\nFür förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte\ngelten die Verwaltungsgerichtsordnung und die zu ihrer\n§ 82\nAusführung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht\ndurch Gesetz etwas anderes bestimmt ist; im übrigen gel-                     Pflicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit\nten die Vorschriften dieses Gesetzes.                              Eine P flicht zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit\nbesteht nur, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen\n§ 80                               ist.\nErstattung von Kosten im Vorverfahren                                              § 83\n(1) S oweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der                      Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit\nRechtsträger, dessen B ehörde den angefochtenen Ver-\n(1) Der ehrenamtlich Tätige hat seine Tätigkeit gewis-\nwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch\nsenhaft und unparteiisch auszuüben.\nerhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfol-\ngung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendun-                (2) B ei Übernahme seiner Aufgaben ist er zur gewissen-\ngen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur      haften und unparteiischen Tätigkeit und zur Verschwie-\ndeshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Ver-       genheit besonders zu verpflichten. Die Verpflichtung ist\nfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist.        aktenkundig zu machen.\nS oweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derje-\nnige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweck-                                      § 84\nentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidi-\nVerschwiegenheitspflicht\ngung notwendigen Aufwendungen der B ehörde, die den\nangefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten;           (1) Der ehrenamtlich Tätige hat, auch nach B eendigung\ndies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwal-       seiner ehrenamtlichen Tätigkeit, über die ihm dabei\ntungsakt eingelegt wird, der im Rahmen                          bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit\nzu wahren. Dies gilt nicht für M itteilungen im dienstlichen\n1. eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen       Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder\nDienst- oder Amtsverhältnisses oder                         ihrer B edeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.\n2. einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienst-            (2) Der ehrenamtlich Tätige darf ohne Genehmigung\npflicht oder einer Tätigkeit, die an S telle der gesetzli-  über Angelegenheiten, über die er Verschwiegenheit zu\nchen Dienstpflicht geleistet werden kann,                   wahren hat, weder vor Gericht noch außergerichtlich aus-\nerlassen wurde. Aufwendungen, die durch das Verschul-           sagen oder Erklärungen abgeben.\nden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat             (3) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur\ndieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters       versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des B un-\nist dem Vertretenen zuzurechnen.                                des oder eines Landes Nachteile bereiten oder die Erfül-\n(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts            lung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder\noder eines sonstigen B evollmächtigten im Vorverfahren          erheblich erschweren würde.\nsind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines B evoll-           (4) Ist der ehrenamtlich Tätige B eteiligter in einem ge-\nmächtigten notwendig war.                                       richtlichen Verfahren oder soll sein Vorbringen der Wahr-","3072             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998\nnehmung seiner berechtigten Interessen dienen, so darf          stimmberechtigten M itglieder anwesend sind. B eschlüsse\ndie Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen             können auch im schriftlichen Verfahren gefaßt werden,\ndes Absatzes 3 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn ein       wenn kein M itglied widerspricht.\nzwingendes öffentliches Interesse dies erfordert. Wird sie         (2) Ist eine Angelegenheit wegen B eschlußunfähigkeit\nversagt, so ist dem ehrenamtlich Tätigen der S chutz zu         zurückgestellt worden und wird der Ausschuß zur\ngewähren, den die öffentlichen Interessen zulassen.             B ehandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, so\n(5) Die Genehmigung nach den Absätzen 2 bis 4 erteilt         ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen\ndie fachlich zuständige Aufsichtsbehörde der S telle, die       beschlußfähig, wenn darauf in dieser Ladung hingewiesen\nden ehrenamtlich Tätigen berufen hat.                           worden ist.\n§ 85                                                            § 91\nEntschädigung                                                 Beschlußfassung\nDer ehrenamtlich Tätige hat Anspruch auf Ersatz seiner           B eschlüsse werden mit S timmenmehrheit gefaßt. B ei\nnotwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalles.             S timmengleichheit entscheidet die S timme des Vorsitzen-\nden, wenn er stimmberechtigt ist; sonst gilt S timmen-\n§ 86                                gleichheit als Ablehnung.\nAbberufung                                                          § 92\nP ersonen, die zu ehrenamtlicher Tätigkeit herangezo-                         Wahlen durch Ausschüsse\ngen worden sind, können von der S telle, die sie berufen\nhat, abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.          (1) Gewählt wird, wenn kein M itglied des Ausschusses\nEin wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der            widerspricht, durch Zuruf oder Zeichen, sonst durch\nehrenamtlich Tätige                                             S timmzettel. Auf Verlangen eines M itgliedes ist geheim zu\nwählen.\n1. seine P flicht gröblich verletzt oder sich als unwürdig\nerwiesen hat,                                                   (2) Gewählt ist, wer von den abgegebenen S timmen die\nmeisten erhalten hat. B ei S timmengleichheit entscheidet\n2. seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben             das vom Leiter der Wahl zu ziehende Los.\nkann.\n(3) S ind mehrere gleichartige Wahlstellen zu besetzen,\n§ 87                                so ist nach dem Höchstzahlverfahren d’Hondt zu wählen,\naußer wenn einstimmig etwas anderes beschlossen wor-\nOrdnungswidrigkeiten\nden ist. Über die Zuteilung der letzten Wahlstelle entschei-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer                               det bei gleicher Höchstzahl das vom Leiter der Wahl zu\n1. eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht übernimmt, obwohl         ziehende Los.\ner zur Übernahme verpflichtet ist,\n§ 93\n2. eine ehrenamtliche Tätigkeit, zu deren Übernahme er\nverpflichtet war, ohne anerkennenswerten Grund nie-                                  Niederschrift\nderlegt.                                                        Über die S itzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße            Niederschrift muß Angaben enthalten über\ngeahndet werden.                                                1. den Ort und den Tag der S itzung,\n2. die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden\nAbschnitt 2                                 Ausschußmitglieder,\nAusschüsse                              3. den behandelten Gegenstand und die gestellten An-\nträge,\n§ 88                                4. die gefaßten B eschlüsse,\nAnwendung der Vorschriften über Ausschüsse                 5. das Ergebnis von Wahlen.\nFür Ausschüsse, B eiräte und andere kollegiale Einrich-       Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und, soweit ein\ntungen (Ausschüsse) gelten, wenn sie in einem Verwal-           S chriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem\ntungsverfahren tätig werden, die § § 89 bis 93, soweit          zu unterzeichnen.\nRechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.\nTeil VIII\n§ 89\nSchlußvorschriften\nOrdnung in den Sitzungen\nDer Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die S itzun-                                § 94\ngen; er ist für die Ordnung verantwortlich.\nÜbertragung gemeindlicher Aufgaben\n§ 90                                   Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-\nnung die nach den § § 73 und 74 dieses Gesetzes den\nBeschlußfähigkeit                         Gemeinden obliegenden Aufgaben auf eine andere kom-\n(1) Ausschüsse sind beschlußfähig, wenn alle M itglieder      munale Gebietskörperschaft oder eine Verwaltungsge-\ngeladen und mehr als die Hälfte, mindestens aber drei der       meinschaft übertragen. Rechtsvorschriften der Länder,","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu B onn am 2. Oktober 1998            3073\ndie entsprechende Regelungen bereits enthalten, bleiben                                    § 98\nunberührt.\n(weggefallen)\n§ 95\nSonderregelung für Verteidigungsangelegenheiten                                         § 99\nNach Feststellung des Verteidigungsfalles oder des                                 (weggefallen)\nS pannungsfalles kann in Verteidigungsangelegenheiten\nvon der Anhörung B eteiligter (§ 28 Abs. 1), von der schrift-                             § 100\nlichen B estätigung (§ 37 Abs. 2 S atz 2) und von der schrift-\nlichen B egründung eines Verwaltungsaktes (§ 39 Abs. 1)                     Landesgesetzliche Regelungen\nabgesehen werden; in diesen Fällen gilt ein Verwaltungs-           Die Länder können durch Gesetz\nakt abweichend von § 41 Abs. 4 S atz 3 mit dem auf die\nB ekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben.               1. eine dem § 16 entsprechende Regelung treffen;\nDasselbe gilt für die sonstigen gemäß Artikel 80a des           2. bestimmen, daß für P lanfeststellungen, die auf Grund\nGrundgesetzes anzuwendenden Rechtsvorschriften.                     landesrechtlicher Vorschriften durchgeführt werden,\ndie Rechtswirkungen des § 75 Abs. 1 S atz 1 auch\n§ 96                                   gegenüber nach B undesrecht notwendigen Entschei-\nÜberleitung von Verfahren                          dungen gelten.\n(1) B ereits begonnene Verfahren sind nach den Vor-\n§ 101\nschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.\n(2) Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen die vor                          Stadtstaatenklausel\nInkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Entscheidun-              Die S enate der Länder B erlin, B remen und Hamburg\ngen richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften.        werden ermächtigt, die örtliche Zuständigkeit abweichend\n(3) Fristen, deren Lauf vor Inkrafttreten dieses Gesetzes    von § 3 dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder\nbegonnen hat, werden nach den bisher geltenden Rechts-          entsprechend zu regeln. In diesen Ländern ist die Geneh-\nvorschriften berechnet.                                         migung nach § 61 Abs. 1 S atz 3 nicht erforderlich.\n(4) Für die Erstattung von K osten im Vorverfahren gelten\ndie Vorschriften dieses Gesetzes, wenn das Vorverfahren                                   § 102\nvor Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgeschlos-                              (weggefallen)\nsen worden ist.\n§ 97                                                         § 103\n(weggefallen)                                                 (Inkrafttreten)"]}