{"id":"bgbl1-1998-66-4","kind":"bgbl1","year":1998,"number":66,"date":"1998-09-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/66#page=59","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-66-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_66.pdf#page=59","order":4,"title":"Preisklauselverordnung (PrKV)","law_date":"1998-09-23T00:00:00Z","page":3043,"pdf_page":59,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998               3043\nPreisklauselverordnung\n(PrKV)\nVom 23. September 1998\nAuf Grund des § 2 Abs. 2 des Preisangaben- und Preis-                                     §3\nklauselgesetzes vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1429),         Genehmigungsfähigkeit bei langfristigen Zahlungen\nder durch Artikel 9 § 4 des Gesetzes vom 9. Juni 1998\n(BGBl. I S. 1242) eingefügt worden ist, verordnet die Bun-        (1) Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes können Preis-\ndesregierung:                                                  klauseln genehmigt werden, wenn Zahlungen langfristig\nzu erbringen sind. Dies gilt insbesondere für Preisklauseln,\nnach denen der geschuldete Betrag durch die Änderung\n§1\neines von dem Statistischen Bundesamt oder einem\nGenehmigungsfreie Klauseln                      Statistischen Landesamt ermittelten Preisindexes für die\nGesamtlebenshaltung oder eines vom Statistischen Amt\nDas Verbot von Preisklauseln nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des\nder Europäischen Gemeinschaft ermittelten Verbraucher-\nPreisangaben- und Preisklauselgesetzes – nachfolgend\npreisindexes bestimmt werden soll, wenn\nGesetz genannt – gilt nicht für\n1. es sich um wiederkehrende Zahlungen handelt, die\n1. Klauseln, die hinsichtlich des Ausmaßes der Änderung\ndes geschuldeten Betrages einen Ermessensspiel-                a) auf Lebenszeit des Gläubigers oder des Schuld-\nraum lassen, der es ermöglicht, die neue Höhe der                  ners,\nGeldschuld nach Billigkeitsgrundsätzen zu bestimmen            b) bis zum Erreichen der Erwerbsfähigkeit oder eines\n(Leistungsvorbehaltsklauseln),                                     bestimmten Ausbildungszieles des Empfängers,\n2. Klauseln, bei denen die in ein Verhältnis zueinander            c) bis zum Beginn der Altersversorgung des Empfän-\ngesetzten Güter oder Leistungen im wesentlichen                    gers,\ngleichartig oder zumindest vergleichbar sind (Span-            d) für die Dauer von mindestens zehn Jahren, gerech-\nnungsklauseln),                                                    net vom Vertragsabschluß bis zur Fälligkeit der\n3. Klauseln, nach denen der geschuldete Betrag insoweit                letzten Zahlung, oder\nvon der Entwicklung der Preise oder Werte für Güter            e) auf Grund von Verträgen zu erbringen sind, bei\noder Leistungen abhängig gemacht wird, als diese die               denen der Gläubiger für die Dauer von mindestens\nSelbstkosten des Gläubigers bei der Erbringung der                 zehn Jahren auf das Recht zur ordentlichen Kündi-\nGegenleistung unmittelbar beeinflussen (Kostenele-                 gung verzichtet oder der Schuldner das Recht hat,\nmenteklauseln),                                                    die Vertragsdauer auf mindestens zehn Jahre zu\n4. Klauseln in Erbbaurechtsbestellungsverträgen und                    verlängern oder\nErbbauzinsreallasten mit einer Laufzeit von minde-         2. es sich um Zahlungen handelt, die\nstens 30 Jahren, wobei § 9a der Verordnung über das\na) auf Grund einer Verbindlichkeit aus der Auseinan-\nErbbaurecht, § 46 des Sachenrechtsbereinigungsge-\ndersetzung zwischen Miterben, Ehegatten, Eltern\nsetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457),\nund Kindern, auf Grund einer letztwilligen Ver-\nzuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom\nfügung oder\n9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242), und § 4 des Erholungs-\nnutzungsrechtsgesetzes vom 21. September 1994                  b) von dem Übernehmer eines Betriebes oder eines\n(BGBl. I S. 2538, 2548) unberührt bleiben.                         sonstigen Sachvermögens zur Abfindung eines\nDritten zu entrichten sind,\n§2                                    sofern zwischen der Begründung der Verbindlichkeit\nund der Endfälligkeit ein Zeitraum von mindestens\nAllgemeine Genehmigungsvoraussetzungen                      zehn Jahren liegt oder die Zahlungen nach dem Tode\n(1) Die Genehmigung setzt voraus, daß die Preisklausel          eines Beteiligten zu erbringen sind.\nhinreichend bestimmt ist. Das ist nicht der Fall, wenn ein        (2) Preisklauseln können ferner genehmigt werden,\ngeschuldeter Betrag allgemein von der künftigen Preisent-      wenn der geschuldete Betrag von der künftigen Einzel-\nwicklung oder einem anderen Maßstab abhängen soll, der         oder Durchschnittsentwicklung von Löhnen, Gehältern,\nnicht erkennen läßt, welche Preise oder Werte be-              Ruhegehältern oder Renten abhängig sein soll, wenn es\nstimmend sein sollen.                                          sich um regelmäßig wiederkehrende Zahlungen handelt,\n(2) Preisklauseln werden nicht genehmigt, wenn sie eine     die\nVertragspartei unangemessen benachteiligen. Eine unan-         1. für die Lebenszeit,\ngemessene Benachteiligung liegt insbesondere vor, wenn\n2. bis zum Erreichen der Erwerbsunfähigkeit oder eines\n1. einseitig ein Preis- oder Wertanstieg eine Erhöhung,            bestimmten Ausbildungszieles oder\nnicht aber umgekehrt ein Preis- oder Wertrückgang\neine entsprechende Ermäßigung des Zahlungs-                3. bis zum Beginn der Altersversorgung\nanspruchs bewirkt oder                                     des Empfängers zu erbringen sind.\n2. der geschuldete Betrag sich gegenüber der Entwick-             (3) Preisklauseln können ferner genehmigt werden, wenn\nlung der Bezugsgröße überproportional ändern kann.         der geschuldete Betrag von der künftigen Einzel- oder","3044          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998\nDurchschnittsentwicklung der Preise oder Werte für Güter            c) durch die künftige Einzel- oder Durchschnittsent-\noder Leistungen abhängig gemacht wird, die der Schuld-                 wicklung des Preises oder des Wertes von Grund-\nner in seinem Betrieb erzeugt, veräußert oder erbringt und             stücken, wenn sich das Schuldverhältnis auf die\nes sich um wiederkehrende Zahlungen handelt, die                       land- und forstwirtschaftliche Nutzung beschränkt,\n1. für die Dauer von mindestens zehn Jahren, gerechnet              bestimmt werden soll und\nvom Vertragsabschluß bis zur Fälligkeit der letzten         2. der Vermieter oder Verpächter für die Dauer von min-\nZahlung, oder                                                   destens zehn Jahren auf das Recht zur ordentlichen\n2. auf Grund von Verträgen zu erbringen sind, bei denen             Kündigung verzichtet oder der Mieter oder Pächter das\nder Gläubiger für die Dauer von mindestens zehn                 Recht hat, die Vertragsdauer auf mindestens zehn\nJahren auf das Recht zur ordentlichen Kündigung                 Jahre zu verlängern.\nverzichtet, oder der Schuldner das Recht hat, die              (2) Für Mietanpassungsvereinbarungen in Verträgen\nVertragsdauer auf mindestens zehn Jahre zu verlän-          über Wohnraum gilt § 10a des Gesetzes zur Regelung der\ngern.                                                       Miethöhe.\n(4) Preisklauseln können ferner genehmigt werden,\nwenn der geschuldete Betrag von der künftigen Einzel-                                       §5\noder Durchschnittsentwicklung des Preises oder des                Genehmigungsfähigkeit aus Wettbewerbsgründen\nWertes von Grundstücken abhängig sein soll, wenn sich\nDaneben können Preisklauseln genehmigt werden,\ndas Schuldverhältnis auf die land- oder forstwirtschaft-\nwenn besondere Gründe des nationalen oder internatio-\nliche Nutzung beschränkt und es sich um wiederkehrende\nnalen Wettbewerbs sie rechtfertigen.\nZahlungen handelt, die\n1. für die Dauer von mindestens zehn Jahren, gerechnet                                      §6\nvom Vertragsabschluß bis zur Fälligkeit der letzten\nGeld- und Kapitalverkehr\nZahlung, oder\nDie Freistellung vom Indexierungsverbot nach § 2\n2. auf Grund von Verträgen zu erbringen sind, bei denen\nAbs. 1 Satz 3 des Gesetzes gilt nicht für Kreditverträge mit\nder Gläubiger für die Dauer von mindestens zehn\nVerbrauchern im Sinne des § 1 des Verbraucherkredit-\nJahren auf das Recht zur ordentlichen Kündigung ver-\ngesetzes. Die Genehmigung solcher Klauseln setzt\nzichtet, oder der Schuldner das Recht hat, die Ver-\nvoraus, daß die Anforderungen des § 2 erfüllt sind.\ntragsdauer auf mindestens zehn Jahre zu verlängern.\n(5) Die Verwendung weiterer Klauseln kann genehmigt                                      §7\nwerden, wenn schutzwürdige Interessen eines Beteiligten\ndies erfordern.                                                                  Genehmigungsbehörde\nZuständig für die Genehmigung von Preisklauseln ist\n§4                                 das Bundesamt für Wirtschaft.\nVertragsspezifische Klauseln\n(1) Preisklauseln in Miet- und Pachtverträgen über                                       §8\nGebäude oder Räume, soweit es sich nicht um Mietverträ-                            Übergangsvorschrift\nge über Wohnraum handelt, gelten als genehmigt, wenn\nBereits nach § 3 des Währungsgesetzes erteilte Geneh-\n1. die Entwicklung des Miet- und Pachtzinses                    migungen gelten fort. Genehmigungsanträge nach § 3 des\na) durch die Änderung eines von dem Statistischen           Währungsgesetzes, die am 31. Dezember 1998 noch nicht\nBundesamt oder einem Statistischen Landesamt            erledigt sind, werden auf das Bundesamt für Wirtschaft\nermittelten Preisindexes für die Gesamtlebens-          übergeleitet. Über Genehmigungsanträge, die nach dem\nhaltung oder eines vom Statistischen Amt der            31. Dezember 1998 gestellt werden, ist, auch wenn sie\nEuropäischen Gemeinschaft ermittelten Verbrau-          sich auf früher geschlossene Verträge beziehen, nach\ndieser Verordnung zu entscheiden.\ncherpreisindexes,\nb) durch die Änderung der künftigen Einzel- oder                                        §9\nDurchschnittsentwicklung der Preise oder Werte für\nGüter oder Leistungen, die der Schuldner in seinem                             Inkrafttreten\nBetrieb erzeugt, veräußert oder erbringt oder              Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.\nBonn, den 23. September 1998\nDer Bundeskanzler\nDr. H e l m u t K o h l\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt"]}