{"id":"bgbl1-1998-66-3","kind":"bgbl1","year":1998,"number":66,"date":"1998-09-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/66#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-66-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_66.pdf#page=29","order":3,"title":"Erste Schiffssicherheitsanpassungsverordnung","law_date":"1998-09-18T00:00:00Z","page":3013,"pdf_page":29,"num_pages":30,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998                                        3013\nErste Schiffssicherheitsanpassungsverordnung 1) 2)\nVom 18. September 1998\nAuf Grund                                                                 – des § 3 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 und 6 sowie des § 3e Abs. 1\ndes Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung\n– des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6, Satz 2 und 3, Abs. 2\nder Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBl. I\nSatz 1 Nr. 1, Abs. 3 sowie der §§ 9a und 9c des See-\nS. 1270), § 3e umnumeriert durch Artikel 5 Nr. 3 des\naufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nGesetzes vom 13. August 1993 (BGBl. I S. 1489),\nvom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2802), § 9 Abs. 1\nSatz 1 zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 5 Buchstabe a                 – des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrig-\ndes Gesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860),                       keiten in der Fassung der Bekanntmachung vom\nhinsichtlich des § 9 Abs. 3 Nr. 3 im Einvernehmen mit                       19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), Absatz 3 geändert\ndem Bundesministerium der Justiz,                                           durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes vom\n26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156, 340),\n– des § 15 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. Sep-\ntember 1998 (BGBl. I S. 2860),                                            verordnet das Bundesministerium für Verkehr:\n– des § 22 Abs. 1 Nr. 1a in Verbindung mit Nummer 6 des\nFlaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekannt-                                                         Artikel 1\nmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140),\nÄnderung der Anlage\n– des § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 des\nGesetzes über die Küstenschiffahrt in der Fassung der\nzum Schiffssicherheitsgesetz\nBekanntmachung vom 27. September 1994 (BGBl. I                              Die Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz vom 9. Sep-\nS. 2809, 3499),                                                           tember 1998 (BGBl. I S. 2860) wird wie folgt gefaßt:\n6. Richtlinie 94/58/EG des Rates vom 22. November 1994 über Min-\n1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Par-           destanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (ABl. EG Nr.\nlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfah-            L 319 S. 28), geändert durch:\nren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG\n6.1 Richtlinie 98/35/EG des Rates vom 25. Mai 1998 (ABl. EG Nr.\nNr. L 204 S. 37) sind beachtet worden.\nL 172 S. 1)\n2) Diese Verordnung dient zugleich der Umsetzung der folgenden Richt-           7. Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über\nlinien:                                                                         gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs-\n1. Richtlinie 82/714/EWG des Rates vom 4. Oktober 1982 über die               und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnah-\ntechnischen Vorschriften für Binnenschiffe (ABl. EG Nr. L 301 S. 1),       men der Seebehörden (ABl. EG Nr. L 319 S. 20, 1995 Nr. L 48 S. 26),\ngeändert durch:                                                            geändert durch:\n7.1 Richtlinie 97/58/EG der Kommission vom 26. September 1997\n1.1 Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik              (ABl. EG Nr. L 274 S. 8)\nFinnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen\nUnion vom 24. Juni 1994 (ABl. EG Nr. C 241 S. 9)                   8. Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juli 1995 zur Durchsetzung\ninternationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von\n2. Richtlinie 87/540/EWG des Rates vom 9. November 1987 über den              Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord\nZugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenz-           von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheits-\nüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr und über die gegen-             gewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle) (ABl.\nseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonsti-             EG Nr. L 157 S. 1),\ngen Befähigungsnachweise für diesen Beruf (ABl. EG Nr. L 322               a) in Verbindung mit:\nS. 20)\n8.01 Richtlinie 96/40/EG der Kommission vom 25. Juni 1996 zur\n3. Richtlinie 91/672/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die                    Erstellung eines einheitlichen Musters für die Ausweise der\ngegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für                Besichtiger der Hafenstaatkontrolle (ABl. EG Nr. L 196 S. 8)\nden Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft           b) geändert durch:\n(ABl. EG Nr. L 373 S. 29), geändert durch:\n8.1 Richtlinie 98/25/EG des Rates vom 27. April 1998 (ABl. EG Nr.\n3.1 Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik              L 133 S. 19),\nFinnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen                8.2 Richtlinie 98/42/EG der Kommission vom 19. Juni 1998 (ABl.\nUnion vom 24. Juni 1994 (ABl. EG Nr. C 241 S. 9)                            EG Nr. L 184 S. 40)\n4. Richtlinie 93/75/EWG des Rates vom 13. September 1993 über              9. Richtlinie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Harmoni-\nMindestanforderungen an Schiffe, die Seehäfen der Gemeinschaft             sierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schiffer-\nanlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder umwelt-             patente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der\nschädliche Güter befördern (ABl. EG Nr. L 247 S. 19), geändert             Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 235 S. 31)\ndurch:                                                                 10. Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über\n4.1 Richtlinie 96/39/EG der Kommission vom 19. Juni 1996 (ABl.             Schiffsausrüstung (ABl. EG Nr. L 46 S. 25)\nEG Nr. L 196 S. 7),                                               11. Richtlinie 97/70/EG des Rates vom 11. Dezember 1997 über eine\nharmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von\n4.2 Richtlinie 97/26/EG der Kommission vom 6. Juni 1997 (ABl.\n24 Meter Länge und mehr (ABl. EG Nr. L 34 S. 1)\nEG Nr. L 158 S. 40),\n12. Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheits-\n4.3 Richtlinie 98/55/EG des Rates vom 17. Juli 1998 (ABl. EG Nr.           vorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. EG Nr. L 144\nL 215 S. 65)                                                          S. 1)\n5. Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates          13. Richtlinie 98/41/EG des Rates vom 18. Juni 1998 über die Registrie-\nvom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungs-             rung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von\nvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. EG Nr. L 164        einem Hafen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft befindlichen\nS. 15)                                                                     Personen (ABl. EG Nr. L 188 S. 35).","3014         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998\n„Anlage\nzum Schiffssicherheitsgesetz\nInternationaler schiffsbezogener Sicherheitsstandard\nA. Allgemein anerkannte völkerrechtliche Regeln und Normen:\nI.    Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See mit Anlage und\nAnhang sowie Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (SOLAS)\n(BGBl. 1979 II S. 141);\nzuletzt geändert durch die am 5. Dezember 1996 vom Schiffssicherheitsausschuß (MSC.) der Internationalen\nSeeschiffahrts-Organisation (IMO) angenommene Entschließung MSC.57(67)\n(BGBl. 1998 II S. 1042)\n– Bekanntmachung der Neufassung des Übereinkommens in der amtlichen deutschen Übersetzung vom\n18. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2579) –\nI.0.1 Änderung vom Juni 1997 (MSC.65(68))\nAngenommen am 4. Juni 1997\n(BGBl. 1998 II S. 2549)\nI.0.2 Änderung vom November 1997\nAngenommen am 27. November 1997 durch Entschließung 1 der Vertragsstaatenkonferenz\n(BGBl. 1998 II S. 2549)\nI.1   Zu Kapitel I der Anlage zu SOLAS (Allgemeine Bestimmungen):\n––\nI.2/1 Z u K a p i t e l I I - 1 d e r A n l a g e z u S O L A S ( B a u a r t – B a u w e i s e , U n t e r t e i l u n g u n d S t a b i -\nlität, Maschinen und elektrische Anlagen):\n––\nI.2/2 Z u K a p i t e l I I - 2 d e r A n l a g e z u S O L A S ( B a u a r t – B r a n d s c h u t z , F e u e r a n z e i g e u n d\nFeuerlöschung):\nZu Regel 3:\nInternationaler Code für die Anwendung von Brandprüfverfahren (MSC.61(67))\nAngenommen am 5. Dezember 1996\n(VkBl. 1998 S. 387, Anlagenband B 8058)\nI.3   Zu Kapitel III der Anlage zu SOLAS (Rettungsmittel und -vorrichtungen):\nInternationaler Rettungsmittel-(LSA-)Code (MSC.48(66))\nAngenommen am 4. Juni 1996\n(BAnz. Nr. 118a vom 1. Juli 1998)\nZu Regel 4 (in Verbindung mit Regel 1.2.7 und 1.2.2.7 des LSA-Codes):\nGebrauch und Anbringung von retroreflektierendem Material an Rettungsmitteln (Entschließung der 16. Ver-\nsammlung der IMO – Entschl. – A.658(16))\nAngenommen am 19. Oktober 1989\n(VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119)\nZu Regel 9.2.3:\nSymbole für Rettungsmittel und -vorrichtungen (Entschl. A.760(18))\nAngenommen am 4. November 1993\n(VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119)\nI.4   Zu Kapitel IV der Anlage zu SOLAS (Funkverkehr):\n––\nI.5   Zu Kapitel V der Anlage zu SOLAS (Sicherung der Seefahrt):\nZ u R e g e l 12 (– hinsichtlich der Verwendung der Ausrüstung an Bord –)\na) Leistungsanforderungen an Magnet-Regelkompasse und Magnet-Steuerkompasse (Entschl. A.382(X))\nAngenommen am 14. November 1977\n(VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119)\nb) Leistungsanforderungen an Radargeräte (Entschl. A.477(XII) und Entschl. A.278(VIII))\nAngenommen am 20. November 1973 und am 19. November 1981\n(VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998         3015\nI.6      Zu Kapitel VI der Anlage zu SOLAS (Beförderung von Ladung):\nZ u R e g e l 2:\nCode für die sachgerechte Stauung und Sicherung von Ladung (CSS-Code) (Entschl. A.714(17)), veröffentlicht als\nBekanntmachung der inhaltsgleichen Richtlinien für die sachgerechte Stauung und Sicherung von Ladung bei der\nBeförderung mit Seeschiffen (MSC./Rundschreiben 530 vom 11. Juni 1990),\nAngenommen am 6. November 1991\n(BAnz. Nr. 8a vom 12. Januar 1991)\n– Änderungen von 1994 und 1995 (MSC./Rundschreiben 664 vom 22. Dezember 1994 und MSC./Rundschrei-\nben 691 vom 1. Juni 1995)\n(BAnz. Nr. 85a vom 7. Mai 1996)\n– Änderungen von 1996 und 1997 (MSC./Rundschreiben 740 vom 14. Juni 1996 und MSC./Rundschreiben 812\nvom 16. Juni 1997)\n(VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119)\nZu Regel 9(1):\nInternationaler Code für die sichere Beförderung von Schüttgetreide (MSC.23(59))\nAngenommen am 23. Mai 1991\n(BAnz. Nr. 213a vom 11. November 1993)\nI.7      Zu Kapitel VII der Anlage zu SOLAS (Beförderung gefährlicher Güter):\n(unter dem Vorbehalt des § 1 Abs. 3 Nr. 3 dieses Gesetzes)1)\nZ u R e g e l 8:\nInternationaler Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als\nMassengut (IBC-Code) (MSC.4(48))\nAngenommen am 17. Juni 1983\n(BAnz. Nr. 125a vom 12. Juli 1986)\n– Änderung von 1987 (MSC.10(54) und MEPC.19(22))\n(BAnz. Nr. 166a vom 8. September 1987)\n– Änderung von 1989 (MSC.14(57))\n(BAnz. Nr. 13a vom 19. Januar 1991)\n– Änderung von 1992 (MSC.28(61))\n(BAnz. Nr. 67a vom 9. April 1994)\n– Änderungen von 1996 (MSC.50(66) und MSC.58(67))\n(BAnz. Nr. 89a vom 14. Mai 1998)\nZ u R e g e l 11:\nInternationaler Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als\nMassengut (IGC-Code) (MSC.5(48))\nAngenommen am 17. Juni 1983\n(BAnz. Nr. 125a vom 12. Juli 1986)\n– Änderung von 1992 (MSC.30(61))\n(BAnz. Nr. 67a vom 9. April 1994)\n– Änderungen von 1994 und 1996 (MSC.32(63) und MSC.59(67))\n(BAnz. Nr. 89a vom 14. Mai 1998)\nI.8      Zu Kapitel VIII der Anlage zu SOLAS (Reaktorschiffe):\n––\nI.9      Zu Kapitel IX der Anlage zu SOLAS (Sicherheitsorganisation):\nZ u R e g e l 3:\nInternationaler Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebes und der Verhütung der\nMeeresverschmutzung (Internationaler Code für sichere Schiffsbetriebsführung) (ISM-Code) (Entschl. A.741(18))\nAngenommen am 4. November 1993\n(BAnz. 1995 S. 2732)\nZ u R e g e l 6.3:\nNummer 3.3 der Richtlinien für die Umsetzung des ISM-Codes durch die Verwaltungen (Entschl. A.788(19))\nAngenommen am 23. November 1995\n(BAnz. S. 12 798)\n____________\n1) Vgl. § 1 der Gefahrgutverordnung See vom 4. März 1998 (BGBl. I S. 419).","3016          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998\nI.10   Zu Kapitel X der Anlage zu SOLAS (Sicherheitsmaßnahmen für Hochgeschwindig-\nkeitsfahrzeuge):\n– Nur soweit das Schiff ein Sicherheitszeugnis für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge führt –:\nInternationaler Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-Code) (MSC.36(63))\nAngenommen am 20. Mai 1994\n(BAnz. Nr. 21a vom 31. Januar 1996)\nZ u A b s c h n i t t 13.13 d e s H S C - C o d e s (– hinsichtlich der Verwendung der Ausrüstung an Bord –):\nLeistungsanforderungen an Radargeräte für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (Entschl. A.820(19))\nAngenommen am 23. November 1995\n(VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119)\nI.11   Zu Kapitel XI der Anlage zu SOLAS (Besondere Maßnahmen zur Erhöhung der\nSicherheit der Schiffahrt):\nZ u R e g e l 2:\nRichtlinien über das verbesserte Besichtigungsprogramm bei der Überprüfung von Massengutfrachtern und\nÖltankern (Entschl. A.744(18))\nAngenommen am 4. November 1993\n– Änderung von 1996 (MSC.49 (66))\n(VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119)\nZ u R e g e l 3:\nIMO-System für die Schiffsidentifikationsnummern (Entschl. A.600(15))\nAngenommen am 19. November 1987\n(VkBl. 1998 S. 385)\nII.    Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und\nProtokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL) mit Anlagen I, II, III und V sowie Anhang zum\nProtokoll von 1978\n– Bekanntmachung der Neufassung des Übereinkommens in der amtlichen deutschen Übersetzung vom\n12. März 1996 (BGBl. 1996 II S. 399) –\nII.0.1 – Änderung von 1990 durch Entschließung des Ausschusses für die Meeresumwelt (MEPC.) der IMO\n(MEPC.39(29)), angenommen am 16. März 1990, und\n– Änderung von 1994 (Entschließungen Nummer 1 bis 3 der Vertragsstaatenkonferenz vom 2. November 1994)\n(BGBl. 1996 II S. 977)\nII.0.2 Änderungen von 1995 und 1996 (MEPC.65(37) und MEPC.68(38))\nAngenommen am 14. September 1995 und am 10. Juli 1996\n(BGBl. 1997 II S. 2006)\nII.1   Zu Anlage I:\nZ u R e g e l 13 G: (– siehe auch oben Nr. I.11. –)\nZ u R e g e l 15 A b s . 3 (a):\nÜberarbeitete Richtlinien und Anforderungen an Überwachungs- und Kontrollsysteme für das Einleiten von Öl für\nÖltankschiffe (Entschl. A.586(14))\nAngenommen am 20. November 1985\n(VkBl. 1998 S. 908)\nII.2   Z u A n l a g e II:\nZ u R e g e l 13: (– siehe auch oben Nr. I.7 –)\nCode für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut\n(BCH-Code) in der Fassung der Nachträge 1 bis 9 (Entschl. A.212(VII))\nAngenommen am 12. Oktober 1972\n(BAnz Nr. 146a vom 9. August 1983)\n– 10. Nachtrag (MSC./Rundschreiben 397)\n(BAnz. Nr. 226a vom 5. Dezember 1986)\n– Änderung von 1987 (MEPC. 20(22))\n(BAnz. Nr. 166a vom 8. September 1987)\n– Änderung von 1989 (MEPC. 33(27))\n(BAnz. Nr. 13a vom 19. Juni 1991)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998                                3017\n– Änderung von 1992 (MEPC. 56(33))\n(BAnz. Nr. 67a vom 9. April 1994)\n– Änderung von 1996 (MEPC. 70(38))\n(BAnz. Nr. 89a vom 14. Mai 1998)\nIII.     Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966 mit Anlage\n(BGBl. 1969 II S. 249, 1977 II S. 164)\nIV.      Internationales Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 mit Anlage\n(BGBl. 1975 II S. 65)\nV.       Übereinkommen vom 15. Februar 1966 über die Eichung von Binnenschiffen\n(BGBl. 1973 II S. 1417)\nVI.      Regeln I/2 Abs. 9 und I/14 sowie Kapitel VIII in Verbindung mit Regel I/1 der Anlage zum Internationalen\nÜbereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und\nden Wachdienst von Seeleuten (STCW)\n(BGBl. 1982 II S. 297);\nzuletzt geändert durch die am 7. Juli 1995 angenommene Entschl. 1 der Vertragsstaatenkonferenz\n(BGBl. 1997 II S. 1118)\nVI.1     Kapitel VIII des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von\nSeeleuten (STCW-Code), Teil A\n(Anlagenband zum Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 26 vom 25. Juni 1997, S. 139 (deutsch))\nB. F ü r d i e j e w e i l i g e n V e r t r a g s s t a a t e n a n w e n d b a r e w e i t e r e R e g e l n i n m u l t i l a t e r a l e n\nvölkerrechtlichen Vereinbarungen:\nI.    Artikel 11 des Internationalen Übereinkommens vom 23. September 1910 zur einheitlichen Feststellung von\nRegeln über die Hilfeleistung und Bergung in Seenot\n(RGBl. 1913 S. 66, 89)\nII.   Artikel 3 bis 6 und 9 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1, 2, 7, 8 und 10 der Anlage IV des Umweltschutzproto-\nkolls vom 4. Oktober 1991 zum Antarktis-Vertrag vom 1. Dezember 1959\n(BGBl. 1994 II S. 2478)\nIII. Regeln 4, 5, 7 Buchstabe C, D, F und G sowie Regel 8 in Verbindung mit Regeln 1 bis 3 der Anlage IV in Ver-\nbindung mit Artikel 7 Abs. 1 des Übereinkommens vom 22. März 1974 über den Schutz der Meeresumwelt\ndes Ostseegebietes\n(BGBl. 1979 II S. 1229, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juni 1996 – BGBl. 1996 II S. 977)\nIV. Artikel 7 des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen)\n(BGBl. 1993 II S. 266)\nin Verbindung mit\n1. folgenden EWG-Verordnungen:\na) Verordnung (EWG) Nr. 613/91 des Rates vom 4. März 1991 zur Umregistrierung von Schiffen innerhalb der\nGemeinschaft (ABl. EG Nr. L 68 S. 1) sowie\n– Verordnung (EWG) Nr. 2158/93 der Kommission vom 28. Juli 1993 zur Anwendung von Änderungen des\nInternationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See sowie des Inter-\nnationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe für die\nZwecke der Verordnung (EWG) Nr. 613/91 (ABl. EG Nr. L 194 S. 5);\nb) Verordnung (EG) Nr. 2978/94 des Rates vom 21. November 1994 zur Durchführung der IMO-Entschließung\nA.747(18) über die Vermessung der Ballasträume in Öltankschiffen mit Tanks für getrennten Ballast (ABl. EG\nNr. L 319 S. 1);\nc) Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates vom 8. Dezember 1995 über Maßnahmen zur Organisation eines\nsicheren Schiffsbetriebs von Ro-Ro-Fahrgastfährschiffen (ABl. EG Nr. L 320 S. 14);\n2. den in Abschnitt D Nr. 1 bis 4.1, 6 bis 8, 8.01 und 9 dieser Anlage genannten Richtlinien\nV. Artikel 2, 4 und 5 in Verbindung mit den Anhängen 1, 3 und 4 sowie mit Artikel 1 der Regionalen Vereinbarung\nvom 25. Januar 1996 über den Binnenschiffahrtsfunk\n(BGBl. 1996 II S. 1082)","3018           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998\nVI. Übereinkommen vom 28. Februar 1996 über die besonderen Stabilitätsanforderungen an Ro-Ro-Fahrgast-\nschiffe, die regelmäßig und planmäßig in der Auslandfahrt zwischen, nach oder von bestimmten Häfen in\nNordwesteuropa und der Ostsee verkehren (Stockholm-Übereinkommen von 1996)\n(BGBl. 1997 II S. 540)\nC. I n t e r n a t i o n a l e R i c h t l i n i e n u n d S t a n d a r d s , d i e b e s t i m m t e n i n A b s c h n i t t A g e n a n n -\nten Regeln und Normen zugrunde gelegt werden müssen:\nI.      Zu der Anlage zu SOLAS:\nI.1     Z u R e g e l II-1/3-3:\nRichtlinien für den sicheren Zugang zum Vorschiff von Tankschiffen (MSC.62(67))\nAngenommen am 5. Dezember 1996\n(VkBl. 1998 S. 169)\nI.2.1 Z u R e g e l n II-2/20 u n d 41-2:\nRichtlinien für die inhaltliche Gestaltung von Brandschutz-Plänen und -Handbüchern auf Fahrgastschiffen in der\nAuslandfahrt nach den Vorschriften der SOLAS-Regeln II-2/20 und II-2/41-2 (Entschl. A.756(18))\nAngenommen am 4. November 1993\n(VkBl. 1994 S. 549)\nI.2.2 Z u R e g e l n II-2/59 u n d 62:\na) Überarbeitete Standards für Konstruktion, Prüfung und Anordnung von flammendurchschlagsicheren Einrich-\ntungen für Ladetanks auf Tankschiffen (MSC./Rundschreiben 677 vom 30. Dezember 1994)\n(VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119)\nb) Überarbeitete Richtlinien über zu berücksichtigende Faktoren bei der Ausführung von Lüftungs- und Ent-\ngasungseinrichtungen von Ladetanks (MSC./Rundschreiben 731 vom 12. Juli 1996)\n(VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119)\nI.3     Z u R e g e l V/17:\na) Leistungsanforderungen für mechanische Lotsenaufzüge (Entschl. A.275(VIII))\nAngenommen am 20. November 1973\n(VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119)\nb) Lotsenversetzeinrichtungen auf sehr großen Schiffen (Entschl. A.426(XI))\nAngenommen am 15. November 1979\n(VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119)\nc) Lotsenversetzeinrichtungen (Entschl. A.667(16))\nAngenommen am 19. Oktober 1989\n(VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119)\nd) Lotsenversetzeinrichtungen (MSC./Rundschreiben 773 vom 2. Januar 1997)\n(VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119)\nI.4     Z u R e g e l VI/5.6:\na) Richtlinien zur Erstellung des Ladungssicherungshandbuchs (Rundschreiben 1 des Unterausschusses für\ngefährliche Güter, feste Ladungen und Container (DSC.) der IMO vom 18. Februar 1996)\n(BAnz. S. 5452)\nb) Änderung dieser Richtlinien (MSC./Rundschreiben 745 vom 13. Juni 1996)\n(BAnz. S. 10 101)\nII.     Zu MARPOL:\nII.1    Z u A n l a g e I:\n– Zu Regel 13B Abs. 2:\nRevidierte Spezifikationen für den Entwurf, Betrieb und die Kontrolle von Rohöl-Waschsystemen (Entschl.\nA.446(XI) und Entschl. A.497(XII))\nAngenommen am 15. November 1979 und am 19. November 1981\n(VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119)\n– Zu Regel 26:\nRichtlinien für die Erstellung bordeigener Notfallpläne für Ölverschmutzungen (MEPC.54(32))\nAngenommen am 6. März 1992\n(VkBl. 1994 S. 833)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998                                      3019\nII.2     Z u A n l a g e II:\n– Z u R e g e l 5 A b s . 2 u n d 3, R e g e l 5A A b s . 5 u n d R e g e l 8 A b s . 1, 5 b i s 7:\nStandards für Verfahren und Vorkehrungen für das Einleiten schädlicher Flüssigstoffe (MEPC.18(22))\nAngenommen am 5. Dezember 1985\n– Änderung von 1994 (MEPC.62(35))\nAngenommen am 11. März 1994\n(VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119)\nII.3     Z u A n l a g e V:\n– Z u R e g e l 9(2):\nRichtlinien für die Aufstellung von Müllbehandlungsplänen (MEPC. 71(38))\nAngenommen am 10. Juli 1996\n(VkBl. 1997 S. 545)\nII.4     Z u P r o t o k o l l I:\nAllgemeine Grundsätze für Schiffsmeldesysteme und Schiffsmeldeerfordernisse einschließlich Richtlinien für\ndie Meldung von Ereignissen mit gefährlichen Gütern, Schadstoffen und/oder Meeresschadstoffen (Entschl.\nA.851(20))\nAngenommen am 27. November 1997\n(VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119)\nD. R e c h t s a k t e d e r E u r o p ä i s c h e n G e m e i n s c h a f t e n :\n– Die hier genannten Gemeinschaftsverpflichtungen umfassen nicht die unmittelbar geltenden Verordnungen des\nGemeinschaftsrechts.2) –\n1. Bezogen auf die Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 (Anhang I Kapitel 1 der nachfolgenden Richtlinie):\nArtikel 3 zweiter Anstrich, Artikel 4 Abs. 2, Artikel 5, 17 Abs. 1 bis 3 und Artikel 20 in Verbindung mit Anhang I Kapi-\ntel 1, den Anhängen II und III sowie mit Artikel 1 und 2 der Richtlinie 82/714/EWG des Rates vom 4. Oktober 1982\nüber die technischen Vorschriften für Binnenschiffe\n(ABl. EG Nr. L 301 S. 1),\ngeändert durch:\n1.1 Artikel 1 und 3 des Vertrages über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des König-\nreichs Schweden zur Europäischen Union vom 24. Juni 1994 (ABl. EG Nr. C 241 S. 9) in Verbindung mit Arti-\nkel 29 und Anhang VI.D. Nr. 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik\nFinnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Ver-\nträge\n(ABl. EG Nr. C 241 S. 21)\n2. Bezogen auf die Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 (Anhang I Kapitel 1 der in Nummer 1 genannten Richtlinie):\nArtikel 1 und 7 der Richtlinie 87/540/EWG des Rates vom 9. November 1987 über den Zugang zum Beruf des Unter-\nnehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr und über die gegenseitige\nAnerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für diesen Beruf\n(ABl. EG Nr. L 322 S. 20)\n3. Bezogen auf die Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 (Anhang I Kapitel 1 der in Nummer 1 genannten Richtlinie):\nArtikel 2, 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Gruppe A und Anhang II sowie mit Artikel 1 der Richtlinie 91/672/EWG\ndes Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für\nden Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft\n(ABl. EG Nr. L 373 S. 29),\ngeändert durch:\n3.1 Artikel 1 und 3 des zu Nummer 1.1 genannten Vertrages in Verbindung mit Artikel 29 und Anhang VI.D. Nr. 3 der\nzu Nummer 1.1 genannten Akte\n(ABl. EG Nr. C 241 S. 21)\n____________\n2)  Solche Verordnungen sind außer den in Abschnitt B zu Ziffer IV. genannten:\n1) Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates vom 22. September 1986 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge (ABl. EG Nr. L 274 S. 1), geän-\ndert durch:\nVerordnung (EG) Nr. 3259/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABl. EG Nr. L 339 S. 11)\n– Entscheidung der Kommission (95/84/EG) vom 20. März 1995 zur Durchführung des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates zur\nDefinition der Angaben für Fischereifahrzeuge (ABl. EG Nr. 67 S. 33)\n2) Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der\nEuropäischen Gemeinschaft (Artikel 32 und Anhang I Nr. 3 und 6) (ABl. EG Nr. L 30 S. 1)\n3) Verordnung (EG) Nr. 179/98 der Kommission vom 23. Januar 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates über Maßnahmen zur\nOrganisation eines sicheren Schiffsbetriebs von Ro-Ro-Fahrgastfährschiffen (ABl. EG Nr. L 19 S. 35).","3020               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998\n4. Artikel 6 Abs. 1 und 2, Artikel 9 und 10 in Verbindung mit Anhang I sowie mit Artikel 1 Abs. 2, Artikel 2 Buchstabe b\nbis k und Artikel 3 der Richtlinie 93/75/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Mindestanforderungen an\nSchiffe, die Seehäfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder umweltschädliche\nGüter befördern3)\n(ABl. EG Nr. L 247 S. 19),\ngeändert durch:\n4.1 Artikel 1 der Richtlinie 96/39/EG der Kommission vom 19. Juni 1996 (ABl. EG Nr. L 196 S. 7)\n4.2 Artikel 1 der Richtlinie 97/26/EG der Kommission vom 6. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 158 S. 40)\n4.3 Artikel 1 der Richtlinie 98/55/EG des Rates vom 17. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 215 S. 65)\n5. Bezogen auf die Inbetriebnahme von Sportbooten:\nArtikel 2 Abs. 1 und Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 1 der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über\nSportboote\n(ABl. EG Nr. L 164 S. 15)\n6. Artikel 3a Abs. 10, Artikel 5g und 8 in Verbindung mit den Artikeln 1,4 und 5b Abs. 2 der Richtlinie 94/58/EG des\nRates vom 22. November 1994 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten\n(ABl. EG Nr. L 319 S. 28),\ngeändert durch:\n6.1 Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 3 der Richtlinie 98/35/EG des Rates vom 25. Mai 1998 (ABl. EG\nNr. L 172 S. 1)\n7. Artikel 3, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6, 10 bis 12, 14 Abs. 1 und 15 in Verbindung mit dem Anhang sowie den Artikeln 1 und 2\nder Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffs-\nüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden\n(ABl. EG Nr. L 319 S. 20, 1995 Nr. L 48 S. 26),\ngeändert durch:\n7.1 Artikel 1 der Richtlinie 97/58/EG der Kommission vom 26. September 1997 (ABl. EG Nr. L 274 S. 8)\n8. Artikel 4 bis 10 Abs. 1 und 3, Artikel 11 bis 16 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit den Anhängen I bis VII sowie\nden Artikeln 1 bis 3 der Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juli 1995 zur Durchsetzung internationaler Normen\nfür die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von\nSchiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkon-\ntrolle)\n(ABl. EG Nr. L 157 S. 1)\na) in Verbindung mit:\n8.01 Artikel 1 der Richtlinie 96/40/EG der Kommission vom 25. Juni 1996 zur Erstellung eines einheitlichen Musters\nfür die Ausweise der Besichtiger der Hafenstaatkontrolle (ABl. EG Nr. L 196 S. 8);\nb) geändert durch:\n8.1 Artikel 1 der Richtlinie 98/25/EG des Rates vom 27. April 1998 (ABl. EG Nr. L 133 S. 19)\n8.2 Artikel 1 der Richtlinie 98/42/EG der Kommission vom 19. Juni 1998 (ABl. EG Nr. L 184 S. 40)\n9. Bezogen auf die Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 (Anhang I Kapitel 1 der in Nummer 1 genannten Richtlinie):\nArtikel 1 Abs. 3 erster Anstrich, Abs. 4 und 5 sowie Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit den Anhängen I und II Kapitel A\nTeil 1 und Kapitel B der Richtlinie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Harmonisierung der Bedingungen\nfür den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemein-\nschaft\n(ABl. EG Nr. L 235 S. 31)\n10. Artikel 3 bis 6, 8 bis 13 Abs. 1 und 3, Artikel 14 bis 16 sowie 19 in Verbindung mit den Anhängen A bis D sowie mit\nden Artikeln 1 und 2 der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung\n(ABl. EG Nr. L 46 S. 25)\n11. Artikel 3, 5 bis 7 und 11 in Verbindung mit den Anhängen I bis V sowie mit den Artikeln 1 und 2 der Richtlinie\n97/70/EG des Rates vom 11. Dezember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge\nvon 24 Meter Länge und mehr4)\n(ABl. EG Nr. L 34 S. 1)\n____________\n3)  Artikel 2 dieser Richtlinie verweist zusätzlich auf Entschl. A.648(16) der IMO; siehe Anhang 1 in BGBl. 1994 I S. 2246.\n4)  Artikel 3 der Richtlinie verweist zusätzlich auf das Protokoll vom 2. April 1993 zu dem Internationalen Übereinkommen von Torremolinos über die\nSicherheit von Fischereifahrzeugen von 1977 („Torremolinos-Protokoll“).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998                                  3021\n12. Artikel 4 Abs. 1 und 3, Artikel 5 bis 7, 10, 11 und 13 in Verbindung mit den Anhängen I und II sowie mit den Artikeln 1\nbis 3 der Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgast-\nschiffe5)\n(ABl. EG Nr. L 144 S. 1)\n13. Artikel 4 bis 8, 9 Abs. 1, 2 und 5, Artikel 10 Satz 1 und 2 sowie Artikel 14 in Verbindung mit den Artikeln 1 bis 3, 11 und\n15 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 98/41/EG des Rates vom 18. Juni 1998 über die Registrierung der an Bord von Fahr-\ngastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft befindlichen Personen\n(ABl. EG Nr. L 188 S. 35)\nE. I n t e r n a t i o n a l e S c h i f f s s i c h e r h e i t s n o r m e n , d i e i n D e u t s c h l a n d a l s a n w e n d b a r e\nanerkannte Regeln der Technik oder der seemännischen Praxis bekanntgemacht\nworden sind (§ 6 Abs. 4):\n1. Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (GC-Code)\neinschließlich der Nachträge 1 bis 3 (Entschl. A.328(IX))\nAngenommen am 12. November 1975\n(BAnz. Nr. 146a vom 9. August 1983)\n– 4. Nachtrag (MSC./Rundschreiben 356 vom 13. Juli 1983)\n(BAnz. Nr. 226a vom 5. Dezember 1986)\n– Änderungen von 1994 und 1996 (MSC.34(63) und MSC.60(67))\n(BAnz. Nr. 89a vom 14. Mai 1998)\n2. a) Code für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen (MODU-Code 79) (Entschl.\nA.414(XI)),\nAngenommen am 15. November 1979,\n– § 10 Abs. 3 der Festlandsockel-Bergverordnung vom 21. März 1989 (BGBl. I S. 554) –\nb) Code für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen (MODU-Code 89) (Entschl.\nA.649(16))\nAngenommen am 19. Oktober 1989\nÄnderungen von 1991 und 1994 (MSC./Rundschreiben 561 und MSC.38(63))\n(BAnz. Nr. 121a vom 4. Juli 1997)\n3. Richtlinien für die sichere Behandlung von Schüttladungen bei der Beförderung mit Seeschiffen (Entschl. A.434(XI))\nAngenommen am 15. November 1979\nsowie MSC./Rundschreiben 507 vom 17. Mai 1989 und MSC./Rundschreiben 532 vom 12. Juni 1990\n(BAnz. Nr. 226a vom 6. Dezember 1990 – Neufassung)\n– Änderungen 1991 (MSC./Rundschreiben 554 und 555 vom 20. Juni 1991)\n(BAnz. 1993 S. 810)\n– Änderung 1993 (MSC./Rundschreiben 626 vom 18. Juni 1993)\n(BAnz. 1994 S. 4477)\n– Änderungen 1994 und 1996 (MSC./Rundschreiben 662 vom 22. Dezember 1994 und MSC./Rundschreiben 742\nvom 14. Juni 1996)\n(BAnz. 1996 S. 12 621)\n4. IMO-Code über die Sicherheit von Spezialschiffen (Entschl. A.534(13))\nAngenommen am 17. November 1983\n(VkBl. 1993 S. 671)\n– Änderung von 1996 (Überlebensfahrzeuge auf Segelschulschiffen) (MSC./Rundschreiben 739 vom 28. Juni 1996)\n(VkBl. 1996 S. 636)\n____________\n5)  Die Richtlinie verweist zusätzlich zu den Bestimmungen dieses Gesetzes auf Bestimmungen folgender Instrumente der IMO:\n1. Entschl. A.123(V) vom 25. Oktober 1967 (vgl. Kapitel II-2 Teil B Abschnitt 14.3 des Anhangs I der Richtlinie)\n2. Entschl. A.167(ES IV) vom 28. November 1968 (vgl. Kapitel II-1 Teil B Abschnitt 1 des Anhangs I)\n3. Entschl. A.206(VII) vom 12. Oktober 1971 (vgl. Kapitel II-1 Teil B Abschnitt 1 des Anhangs I)\n4. Entschl. A.229(VII) vom 12. Oktober 1971 (vgl. Kapitel III Abschnitt 5-2.2 des Anhangs I)\n5. Entschl. A.265(VIII) vom 20. November 1973 (vgl. Kapitel II-1 Teil B Abschnitt 8-1.1 des Anhangs I)\n6. Entschl. A.373(X) vom 14. November 1977; Änderung durch Entschließung MSC.37(63) vom 19. Mai 1994 (vgl. Artikel 6 Abs. 4 Buchstabe a)\n7. Entschl. A.562(14) vom 20. November 1985 (vgl. Kapitel II-1 Teil B Abschnitt 1 des Anhangs I)\n8. Entschl. A.686(17) vom 6. November 1991 (vgl. Kapitel II-2 Teil B Abschnitt 16.3 des Anhangs I)\n9. Entschl. A.746(18) vom 4. November 1993 (vgl. Artikel 10 Abs. 4)\n10. Entschl. A.749(18) vom 4. November 1993 (vgl. Artikel 2 Buchstabe b)\n11. Entschl. A.771(18) vom 4. November 1993 (vgl. Kapitel III Abschnitt 5-1.3.3 des Anhangs I)\n12. Entschl. A.800(19) vom 23. November 1995 (vgl. Kapitel II-2 Teil B Abschnitt 13.2 und Abschnitt 16.3.1 des Anhangs I)\n13. MSC./Rundschreiben 574 vom 3. Juni 1991 (vgl. Kapitel II-1 Teil B Abschnitt 8-1.1 des Anhangs I).","3022          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998\n5. Richtlinien für Sicherungsvorkehrungen bei der Beförderung von Straßenfahrzeugen mit Ro-Ro-Schiffen (Entschl.\nA.581(14))\nAngenommen am 20. November 1985\n(BAnz. 1988 S. 4439)\n– Änderungen von 1997 (MSC./Rundschreiben 812 vom 16. Juni 1997)\n(VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119)\n6. Richtlinien zur Beschaffung und Darstellung von Manövrierinformationen auf Seeschiffen (Entschl. A.601(15))\nAngenommen am 19. November 1987\n(VkBl. 1989 S. 296)\n7. Anweisungen für Maßnahmen in Überlebensfahrzeugen (Entschl. A.657(16))\nAngenommen am 19. Oktober 1989\n(VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119)\n8. Richtlinien für die Beförderung und Behandlung begrenzter Mengen gefährlicher und schädlicher flüssiger Stoffe als\nMassengut an Bord von Offshore-Versorgern (Entschl. A.673(16))\nAngenommen am 19. Oktober 1989\n(BAnz. 1991 S. 1728)\n9. Richtlinien für regelmäßige Übungen zum Verlassen des Schiffes und Brandabwehrübungen auf Fahrgastschiffen\n(Entschl. A.690(17))\nAngenommen am 6. November 1991\n(VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119)\n10. Richtlinien für Systeme zur Behandlung ölhaltiger Abfälle in Maschinenräumen von Schiffen (MEPC./Rundschreiben\n235 vom 13. Dezember 1990)\n(VkBl. 1995 S. 128)\n11. Richtlinien für die Berechnung der Breite der Treppen, die auf Fahrgastschiffen als Fluchtwege dienen (Entschl.\nA.757(18))\nAngenommen am 4. November 1993\n(VkBl. 1994 S. 687)\n12. Richtlinien über die Sicherheit von geschleppten Schiffen und sonstigen schwimmenden Gegenständen, insbeson-\ndere von Anlagen, Bauwerken und Plattformen auf See (Entschl. A.765(18))\nAngenommen am 4. November 1993\n(BAnz. 1994 S. 6996)\n13. Empfehlungen für die Ausrüstung von Massengutfrachtern mit 20 000 tdw Tragfähigkeit und darüber mit Systemen\nzur Überwachung der Schiffsfestigkeit für eine Verbesserung des sicheren Schiffsbetriebes (MSC./Rundschreiben\n646 vom 6. Juni 1994)\n(VkBl. 1995 S. 314)\n14. a) Richtlinien für Sicherheitsanweisungen an Fahrgäste (MSC./Rundschreiben 617 vom 22. Juni 1993 und\nMSC./Rundschreiben 617/Rev. 1 vom 10. Januar 1995)\n(BAnz. 1995 S. 195)\nb) Richtlinien für Sicherheitsanweisungen an Fahrgäste auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen (MSC./Rundschreiben 681\nvom 31. Mai 1995)\n(VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119)\nc) Überarbeitete Richtlinien für Sicherheitsanweisungen an Fahrgäste (MSC./Rundschreiben 699 vom 17. Juli\n1995)\n(VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119).“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998                3023\nArtikel 2                               der Meeresverschmutzung durch Schiffe beschlossen\nworden, aber noch nicht in Kraft getreten, so prüft und\nSchiffssicherheitsverordnung                        bescheinigt die Behörde, die für den Sachverhalt nach\n(SchSV)                                 dem Seeaufgabengesetz grundsätzlich zuständig ist,\nbei Vorliegen der in der Neuregelung enthaltenen Vor-\n§1                                   aussetzungen auf schriftlichen Antrag, daß ein be-\nZielsetzung und Geltungsbereich                      stimmtes darin vorgeschriebenes Baumuster, System,\nVerfahren, Konzept oder Verhalten unbeschadet der\nDiese Verordnung dient der Sicherheit auf See ein-\ngeltenden Sicherheitsvorschriften den Anforderungen\nschließlich des damit unmittelbar im Zusammenhang ste-\nder Neuregelung entspricht.\nhenden Arbeitsschutzes von Beschäftigten auf Seeschif-\nfen, des Umweltschutzes auf See und der wirksamen            2. Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie\nAnwendung des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. Sep-             und die See-Berufsgenossenschaft können nach Maß-\ntember 1998 (BGBl. I S. 2860). Der Geltungs- und Anwen-          gabe ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs auf\ndungsbereich nach den §§ 1 und 2 des Schiffssicherheits-         schriftlichen Antrag Vermessungen von Schiffen, Tei-\ngesetzes findet entsprechende Anwendung; dabei umfaßt            len oder Typen und Serien von Schiffen, schiffsbezo-\ndie Seefahrt im Sinne des § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes für         gene Baumusterprüfungen oder sonstige schiffsbezo-\nSeeschiffe, die seewärts der Grenze der Seefahrt im Sinne        gene Prüfungen, Untersuchungen, Zulassungen oder\ndes § 1 der Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990             Konformitätsbewertungen, auch soweit sie nicht vor-\n(BGBl. I S. 1389) eingesetzt werden, auch das Aufsuchen,         geschrieben sind, durchführen oder bescheinigen,\nBenutzen und Verlassen der zugehörigen Lade-, Lösch-,            wenn dies für die Anwendung von Rechtsvorschriften\nLiege- und Werftplätze binnenwärts dieser Grenze.                sachdienlich ist.\n3. Macht eine zuständige Behörde Auslegungen, allge-\n§2                                   meine Ausnahmen und Befreiungen im Sinne des § 7,\nSelbstkontrolle                            international beschlossene Empfehlungen im Sinne\ndes § 12 des Schiffssicherheitsgesetzes oder interna-\nWer ein Schiff zur Seefahrt einsetzt, hat dafür zu sorgen,     tional angenommene Standards im Sinne des § 9d des\ndaß im Schiffsbetrieb auftretende Gefahrenquellen über-          Seeaufgabengesetzes bekannt, so bezeichnet sie die\nprüft, im Betrieb gewonnene Erkenntnisse sowie andere            zugehörigen Rechtsvorschriften.\nwichtige hierzu zur Verfügung stehende Informationen\nund Unterlagen einschließlich der Aufzeichnungen der mit     4. Das Bundesministerium für Verkehr veröffentlicht im\nder Bedienung des Schiffes beauftragten Personen im              Januar jeden Jahres im Verkehrsblatt und anschlie-\nRahmen der Sicherheitsvorsorge ausgewertet und die zur           ßend im Bundesanzeiger eine Liste der Fundstellen der\nGefahrvermeidung und -verminderung erforderlichen                neuen\nMaßnahmen getroffen werden.                                      a) bekanntgemachten Richtlinien nach § 6,\nb) Bekanntmachungen über Seegebiete nach den\n§3\nAbschnitten A II und A III Nr. 2 der Anlage 1,\nZusammenarbeit\nc) Beschlüsse der Organe der Internationalen See-\nund maritime Sicherheitspartnerschaft\nschiffahrts-Organisation, die nach Abschnitt C I\n(1) In der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden                 Nr. 6.1 der Anlage 1 in Verbindung mit Regelung\nder Bundesverkehrsverwaltung im Rahmen ihrer Möglich-                2.3.1. des Anhangs der Entschließung A.788(19) der\nkeiten mit den nach § 3 des Schiffssicherheitsgesetzes               Internationalen Seeschiffahrts-Organisation vom\nVerpflichteten oder den für sie Tätigen können, insbeson-            23. November 1995 (BAnz. S. 12 798) bei der Fest-\ndere in den Bereichen der §§ 2 und 7 dieser Verordnung               legung eines Schiffsmanagement-Systems berück-\noder des § 12 des Schiffssicherheitsgesetzes,                        sichtigt werden müssen,\n1. mit Unternehmen, Verbänden oder zuständigen Stellen           d) Bekanntmachungen der Muster von Zeugnissen\nin bezug auf bestimmte Produkte, Systeme, Verfahren,              und sonstigen Bescheinigungen nach Abschnitt A\nKonzepte, Entwicklungen, Erprobungen, Kontrollen                  Nr. 1 bis 3 der Anlage 2,\noder Erfahrungen zur Verbesserung der Schiffssicher-\ne) Änderungen dieser Verordnung,\nheit Absprachen getroffen und\nf) nach § 12 des Schiffssicherheitsgesetzes zu be-\n2. zur Förderung solcher Absprachen – auch unter Betei-\nrücksichtigenden Beschlüsse,\nligung geeigneter anderer Stellen – sachdienliche kon-\nkrete Modelle ausgearbeitet                                   g) Änderungen der Anlage zum Schiffssicherheits-\ngesetz,\nwerden.\nh) nach § 9d des Seeaufgabengesetzes zugrundezu-\n(2) Die nach dieser Verordnung zuständigen Behörden\nlegenden internationalen Standards sowie\nberücksichtigen möglichst, soweit dies der Sicherheit\nförderlich ist, die Sicherheitskonzepte, Initiativen und         i) Bekanntmachungen des Inkrafttretens internatio-\nErklärungen, die ihnen bei der Sicherheitsvorsorge nach              naler Schiffssicherheitsregelungen.\n§ 3 des Schiffssicherheitsgesetzes und § 2 dieser Verord-\nnung unterbreitet werden.                                                                  §4\n(3) Die Behörden der Bundesverkehrsverwaltung sind                              Regeln der Technik\nauch für folgendes zuständig:                                               und der seemännischen Praxis\n1. Ist eine Neuregelung im Bereich der internationalen          (1) Als Regeln der Technik und der seemännischen Pra-\nRegelungen zur Schiffssicherheit oder zur Verhütung       xis sind insbesondere die in Abschnitt E der Anlage zum","3024           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998\nSchiffssicherheitsgesetz aufgeführten, in Deutschland als      5. Fahrzeuge, die für den Fang von Fischen oder anderen\nanwendbare anerkannte Regeln der Technik oder der see-             Lebewesen des Meeres oder für deren Verarbeitung\nmännischen Praxis bekanntgemachten internationalen                 verwendet werden,\nSchiffssicherheitsnormen zu beachten.                          6. Schlepper, Kleinfahrzeuge, Wasserfahrzeuge ohne\n(2) Für Schiffe, die Küstenschiffahrt im Sinne des Geset-       eigenen Antrieb und schwimmende Arbeitsgeräte\nzes über die Küstenschiffahrt in der Fassung der Bekannt-          (Sonderfahrzeuge),\nmachung vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2809,               7. schwimmende bewegliche Plattformen,\n3499), in der jeweils geltenden Fassung, betreiben, gelten\ndie Anforderungen nach Absatz 1 und die sonstigen nach         8. Behördenfahrzeuge sowie\ndieser Verordnung auf sie anwendbaren Anforderungen            9. Schiffe im Lotsenversetzdienst.\nfür die Dauer der Küstenschiffahrt als übernommene\n(2) Die Richtlinien dienen als Grundlage für Schiffs-\nzusätzliche Verpflichtungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 4\nsicherheitszeugnisse im Sinne des § 9 Abs. 3 und haben\ndes Schiffssicherheitsgesetzes. Diese Schiffe genügen\nzum Ziel, daß die Schiffe hinsichtlich ihrer Beschaffenheit\nden Anforderungen nach dieser Verordnung, wenn das\nund Ausrüstung, ihrer Nutzung und ihres Einsatzgebietes\ngeforderte Schutzniveau, insbesondere die Sicherheit und\nsowie – vorbehaltlich der für Kauffahrteischiffe geltenden\ndie Abwehr von Gefahren für das Wasser, auf gleichwertige\nBestimmungen im Rahmen des Seemannsgesetzes – der\nWeise gewährleistet wird.\nBemannung den für die Sicherheit auf See einschließlich\nder funktechnischen Sicherheit und des maritimen Um-\n§5                              weltschutzes erforderlichen Standard aufweisen. Sie kön-\nBesondere Regelungen bei inter-                   nen insoweit auch Einzelheiten über Prüfungen, Besich-\nnationalem schiffsbezogenen Sicherheitsstandard             tigungen und Kontrollen, über Ausnahmen sowie über\nBescheinigungen vorsehen.\n(1) Soweit die Vorschriften in Rechtsakten der Europäi-\nschen Gemeinschaften im Sinne des Abschnitts D der                (3) Die Richtlinien werden im Verkehrsblatt bekannt-\nAnlage zum Schiffssicherheitsgesetz auf ein Schiff, das        gemacht. § 5 Abs. 4 und § 16 Abs. 3 sind auf sie entspre-\ndie Bundesflagge führt, Anwendung finden, sind für die-        chend anzuwenden.\nses Schiff die jeweiligen in Abschnitt A der Anlage 1 ent-        (4) Auf die in Absatz 1 genannten Schiffe sind in bezug\nhaltenen Vorschriften einzuhalten.                             auf die Pflicht zur Ausrüstung mit Funkanlagen die Anfor-\n(2) Ergänzend zu § 6 des Schiffssicherheitsgesetzes         derungen der Kapitel III und IV der Anlage zum SOLAS-\nsind für Schiffe, die die Bundesflagge führen, die in          Übereinkommen entsprechend anzuwenden, soweit nicht\nAbschnitt B der Anlage 1 enthaltenen Vorschriften einzu-       eine Richtlinie nach Absatz 1 aus wichtigem Grund eine\nhalten.                                                        Ausnahme vorsieht.\n(3) Soweit die internationalen Schiffssicherheitsregelun-                                 §7\ngen im Sinne der Abschnitte A und C der Anlage zum\nSchiffssicherheitsgesetz auf ein Schiff, das die Bundes-                      Ausnahmen und Befreiungen\nflagge führt, Anwendung finden, sind für dieses Schiff            (1) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie\ndaneben die jeweiligen in Abschnitt C der Anlage 1 enthal-     und die See-Berufsgenossenschaft können im Rahmen\ntenen Vorschriften einzuhalten.                                ihrer Aufgaben nach dem Seeaufgabengesetz\n(4) Schiffe, die einer bestimmten Schiffskategorie ange-    1. nach Maßgabe der internationalen Schiffssicherheits-\nhören, müssen, wenn sie in einer anderen Schiffskategorie          regelungen im Sinne des Schiffssicherheitsgesetzes,\neingesetzt werden sollen, den Anforderungen für Schiffe        2. in Anwendung des § 13 Abs. 6 oder des Abschnitts A.I.\nentsprechen, die zum Zeitpunkt der Änderung auf Kiel               Nr. 6.1 oder C.I.2 Nr. 13 der Anlage 1,\ngelegt worden sind.\n3. im Rahmen des § 16 Abs. 4 oder\n§6                              4. nach Maßgabe der Richtlinien im Sinne des § 6\nSicherheitsstandard in besonderen Fällen               auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von verbindlichen\nPflichten oder Befreiungen zulassen, soweit eine ver-\n(1) Soweit Schiffe, die die Bundesflagge führen, nicht      gleichbare Sicherheit des Schiffes oder die Abwehr von\ninternationalen Schiffssicherheitsregelungen im Sinne des      Gefahren und schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne\nSchiffssicherheitsgesetzes unterliegen, erläßt das Bun-        des Seeaufgabengesetzes auf andere Weise, auch durch\ndesministerium für Verkehr oder in seinem Auftrag entwe-       geeignete Nebenbestimmungen, gewährleistet ist. Dies\nder das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie           kann insbesondere dann erforderlich sein, wenn für ein\noder die See-Berufsgenossenschaft zur Konkretisierung          seegängiges Wasserfahrzeug wegen seiner geringen\nder Anforderungen an die Schiffssicherheit dieser Schiffe      Größe oder besonderen Bauart die Anforderungen dieser\nim Sinne der §§ 3 und 7 bis 9 des Schiffssicherheitsgeset-     Verordnung nicht oder nur mit wirtschaftlich nicht vertret-\nzes, wenn erforderlich, Richtlinien, insbesondere für          baren Kosten erfüllbar sind.\n1. als Fracht- oder als Fahrgastschiffe eingesetzte See-          (2) Für Binnenschiffe auf Wasserstraßen der Zonen 1\nschiffe,                                                   und 2 nach Anlage 1 der Binnenschiffs-Untersuchungs-\n2. Binnenschiffe,                                              ordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), zuletzt geän-\ndert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. September\n3. Traditionsschiffe,\n1998 (BGBl. I S. 3013), in der jeweils geltenden Fassung,\n4. Fahrzeuge, auf denen jeweils nicht mehr als zwölf           treten hinsichtlich der Anforderungen an den Bau, die\nPersonen zum Führen von Sportfahrzeugen geschult           Ausrüstung, Vermessung, den Freibord und die Beset-\nwerden (Ausbildungssportfahrzeuge),                        zung der Fahrzeuge, die Eignung des Unternehmers sowie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998                3025\ndie Befähigung der Besatzungsmitglieder einschließlich            (2) Auf Besichtigungen von Schiffen zur Erteilung von\ndes Schiffsführers die auf der Grundlage des Binnen-           Zeugnissen durch befähigte Schiffsbesichtiger ist zu der\nschiffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsvorschrif-        in Abschnitt D Nr. 7 der Anlage zum Schiffssicherheits-\nten an die Stelle dieser Verordnung.                           gesetz genannten Richtlinie 94/57/EG in der jeweils gel-\ntenden Fassung insbesondere Abschnitt B der Anlage 2\n(3) Die in den internationalen Schiffssicherheitsregelun-\nzu dieser Verordnung anzuwenden.\ngen enthaltenen Vorschriften über die Zulassung eines\ngleichwertigen Ersatzes für Einrichtungen, Werkstoffe,            (3) Die See-Berufsgenossenschaft bescheinigt für\nVorrichtungen, Geräte, Ausrüstungen oder sonstige Vor-         Schiffe, für die Richtlinien nach § 6 erlassen sind, bei Vor-\nkehrungen sind auf Schiffe, für die die internationalen        liegen der entsprechenden Voraussetzungen auf schrift-\nSchiffssicherheitsregelungen keine Anwendung finden,           lichen Antrag durch ein Schiffssicherheitszeugnis – erfor-\nentsprechend anzuwenden.                                       derlichenfalls mit Nebenbestimmungen –, daß das Schiff\nden geltenden Vorschriften, Richtlinien und Schiffssicher-\n(4) Ein Seeschiff, für das die Befugnis zur Führung der\nheitsnormen entspricht.\nBundesflagge nach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes für\ndie erste Überführungsreise in einen anderen Hafen ver-           (4) Soweit in den Richtlinien nach § 6 nicht anders be-\nliehen wurde, ist für die Zwecke dieser Verordnung aus-        stimmt, hat der Verantwortliche sicherzustellen, daß ein\nschließlich während dieser Reise einem Schiff unter aus-       Schiff im Sinne des Absatzes 3, das die Bundesflagge\nländischer Flagge gleichgestellt, sofern der Eigentümer        führt und für das weder ein solches Schiffssicherheits-\nnicht widerspricht.                                            zeugnis noch ein entsprechendes nach internationalen\nSchiffssicherheitsregelungen an Bord mitzuführendes\n(5) Für Schiffe , deren Kiel vor dem 18. Juli 1994 gelegt\nBau- und Ausrüstungszeugnis oder eine Bescheinigung\nwurde und denen im Schiffsmeßbrief zusätzlich zu der\nnach Maßgabe des Absatzes 5 gültig ist, vor der ersten\nnach dem Internationalen Schiffsvermessungs-Überein-\nInbetriebnahme des Schiffes durch ihn oder auf seine Ver-\nkommen von 1969 (BGBl. 1975 II S. 65) ermittelten Brutto-\nanlassung oder vor der ersten Fahrt nach Ungültigwerden\nraumzahl ein Bruttoraumgehalt in Registertonnen be-\neines solchen Zeugnisses\nscheinigt wurde, gilt als Parameter für die Anwendung\ndieser Verordnung der Bruttoraumgehalt anstelle der            1. bei Bestehen einer Ausrüstungs- oder Zulassungs-\nBruttoraumzahl.                                                    pflicht für Navigations- oder Funkausrüstung an Bord\ndem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie\n(6) Sportfahrzeuge von weniger als 24 Meter Länge wer-\nzur Überprüfung dieser Ausrüstung sowie\nden auf Antrag nach dem vereinfachten Verfahren des § 4\nder Schiffsvermessungsverordnung vom 5. Juli 1982              2. in jedem Fall der See-Berufsgenossenschaft zur Über-\n(BGBl. I S. 916, 1169), geändert durch Verordnung vom              prüfung des sicheren Zustands des Schiffes und seiner\n3. September 1990 (BGBl. I S. 1993), vermessen.                    Ausrüstung\nvorgeführt wird. Er hat unverzüglich alle – auch betrieb-\n§8                               lichen – Mängel zu beseitigen, bei denen eine dieser Be-\nÜberwachung von Funkanlagen,                     hörden feststellt, daß sie eine Gefahr für Schiffe, Schiffahrt\nKennzeichnung von Schiffsausrüstung                  oder Schiffahrtseinrichtungen, Gesundheit, Küste oder die\nUmwelt darstellen. Die Vorführung ist in zeitlichen Abstän-\n(1) Soweit in den internationalen Schiffssicherheitsrege-   den zu wiederholen, soweit die Behörde dies nach den in\nlungen nicht anders bestimmt, bedürfen Funkanlagen, die        § 6 Abs. 2 genannten Kriterien festlegt. Die Abstände\neiner Überwachung der funktechnischen Sicherheit unter-        betragen bei Einsatz des Schiffes für eine vorbestimmte\nliegen, zur Verwendung an Bord von Schiffen, die die Bun-      Anzahl von Reisen mindestens sechs Wochen, bei Dauer-\ndesflagge führen, der Zulassung.                               betrieb mindestens drei Monate. Über das Ergebnis jeder\n(2) Schiffsausrüstung, die vor ihrer Verwendung an Bord     Überprüfung und die Festlegung der Abstände wird eine\nsolcher Schiffe von der zuständigen Stelle geprüft worden      Prüfbescheinigung ausgestellt.\nist, kann von dieser mit einer Kennzeichnung versehen             (5) Für Binnenschiffe – ausgenommen Öl-, Gas- und\nwerden, aus der sich ergeben kann, bis zu welchem Zeit-        Chemikalientankschiffe in der Massengutschiffahrt sowie\npunkt mit der erforderlichen Funktionsfähigkeit, insbeson-     Fahrgastschiffe mit nicht zur Besatzung zählenden Perso-\ndere Meß- und Anzeigengenauigkeit, gerechnet werden            nen an Bord – genügt hinsichtlich der baulichen Beschaf-\nkann, wenn an der Ausrüstung keine Veränderungen statt-        fenheit und der Ausrüstung im Bereich seewärts bis zur\nfinden. Vor einem so bestimmten Zeitpunkt ist vom              Verbindungslinie Quermarkenfeuer Schillig über das\nSchiffseigentümer für verwendete zulassungspflichtige          Vogelwärterhaus der Insel Alte Mellum zum Kirchturm\nAusrüstung jeweils eine Wiederholungsprüfung durch             Cappel eine gültige Bescheinigung der Zentralstelle\neinen von der zuständigen Stelle anerkannten Betrieb und       Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt über\neine entsprechende Kennzeichnung zu veranlassen.               die Einhaltung der Anforderungen der Richtlinien nach § 6.\n(6) Die Gleichwertigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 bei\n§9                               Schiffen, die Küstenschiffahrt betreiben, kann durch\nSchiffszeugnisse und                       geeignete an Bord mitgeführte gültige Zeugnisse oder\n-bescheinigungen, Schiffsbesichtigungen                Bescheinigungen zuständiger Behörden des jeweiligen\nFlaggenstaats nachgewiesen werden.\n(1) Die zuständigen Behörden erteilen, auch im Rahmen\ndes Harmonisierten Besichtigungs- und Zeugnisertei-               (7) Die Vorführung und die Mängelbeseitigung im Sinne\nlungssystems, schiffsbezogene Zeugnisse und Bescheini-         des Absatzes 4 sind unverzüglich vorzunehmen, wenn für\ngungen, auf die die internationalen Schiffssicherheitsrege-    ein zur Seefahrt eingesetztes Schiff der Nachweis der Gül-\nlungen sowie insbesondere die Anlage 2 zu dieser Verord-       tigkeit oder Gleichwertigkeit im Sinne der Absätze 4 und 6\nnung anzuwenden sind.                                          auf amtliche Aufforderung nicht erbracht wird.","3026           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998\n(8) Beabsichtigt die See-Berufsgenossenschaft, einen                                     § 12\nVerstoß gegen Anforderungen oder Pflichten in Bezug auf\nÜberprüfung von Schiffen\ndie Sicherheit auf See im Rahmen der Überwachung der\nunter ausländischer Flagge\nEinhaltung der Vorschriften über die Organisation eines\n(Hafenstaatkontrolle)\nsicheren Schiffsbetriebes, auch im Hinblick auf § 13 Abs. 2\ndes Schiffssicherheitsgesetzes, zu berücksichtigen, so            (1) Für die Hafenstaatkontrolle ist die See-Berufsgenos-\nunterrichtet sie hiervon umgehend die Verantwortlichen         senschaft zuständig. Sehen das Schiffssicherheitsgesetz\ndurch eine schriftliche Abmahnung und gibt ihnen Gele-         oder die internationalen Schiffssicherheitsregelungen ein\ngenheit zur Stellungnahme.                                     Verhindern des Auslaufens oder der Weiterfahrt von Schif-\nfen unter einer ausländischen Flagge vor, ist § 11 Abs. 3\nentsprechend anzuwenden.\n§ 10\n(2) Soweit die Anforderungen und Pflichten der interna-\nAusübung der                            tionalen Schiffssicherheitsregelungen auf ein Schiff unter\nVollzugsaufgaben, Schiffsdaten                   ausländischer Flagge keine Anwendung finden, stellen die\nzuständigen Behörden sicher, daß dieses Schiff nicht\n(1) Die für die Vollzugsaufgaben nach dem Seeaufga-\noffensichtlich eine unmittelbare Gefahr für Schiffe, Schiff-\nbengesetz und dem Schiffssicherheitsgesetz zuständigen\nfahrt oder Schiffahrtseinrichtungen, Gesundheit, Küste\nBehörden können Anordnungen treffen und Ausnahmen\noder die Umwelt darstellt; sie lassen sich hierbei von An-\nund Befreiungen nach § 7 Abs. 1 sowie Zulassungen nach\nlage 1 der Pariser Vereinbarung vom 26. Januar 1982 über\n§ 8 Abs. 1 mit Auflagen verbinden.                             die Hafenstaatkontrolle (BGBl. 1982 II S. 585) in der\n(2) Die zuständigen Behörden des Bundes bedienen            jeweils geltenden Fassung leiten.\nsich bei den Vollzugsaufgaben nach Maßgabe der Verein-            (3) Bei der Anwendung des Artikels 11 der Richtlinie\nbarungen zwischen dem Bund und den Küstenländern               95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Hafen-\nüber die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugs-       staatkontrolle (ABl. EG Nr. L 157 S. 1) in der jeweils gelten-\naufgaben der Wasserschutzpolizei der Küstenländer so-          den Fassung hinsichtlich der Verweigerung des Zugangs\nwie nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 des Seeaufgabengeset-          zu einem Hafen steht in Bezug auf Staaten, in denen das\nzes des Bundesgrenzschutzes und der Zollverwaltung.            Schiff für mangelhaft befunden wurde, ein Staat, dessen\n(3) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie        Seeschiffahrtsbehörde zu den Unterzeichnern der Pariser\nerhebt die für die Ausführung des Schiffssicherheitsgeset-     Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle gehört, einem\nzes und dieser Verordnung erforderlichen Schiffsdaten.         Mitgliedstaat gleich.\n(4) Die See-Berufsgenossenschaft arbeitet im Rahmen\nder Hafenstaatkontrolle insbesondere eng mit den zustän-\n§ 11                              digen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäi-\nAuslaufen und Weiterfahrt                     schen Union zusammen und tauscht mit diesen die zur\nvon Schiffen, die die Bundesflagge führen              Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Artikeln 5 bis 13 der\nRichtlinie 95/21/EG des Rates erforderlichen Informatio-\n(1) Wenn                                                    nen aus. Dabei bedient sie sich der Verbindung mit dem\nauf Grund der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaat-\n1. ein zur Führung der Bundesflagge berechtigtes Schiff\nkontrolle eingerichteten Informationssystem.\nAnforderungen, die nach dem internationalen schiffs-\nbezogenen Sicherheitsstandard, dem Schiffssicher-             (5) Eine Veröffentlichung in dem nach Artikel 15 der\nheitsgesetz oder im Rahmen des Seeaufgabengeset-           Richtlinie 95/21/EG vorgesehenen Umfang kann zusätz-\nzes vorgeschrieben sind, im wesentlichen nicht erfüllt     lich auch durch das Sekretariat nach der Pariser Verein-\nund dies eine unmittelbare Gefahr für Schiffe, Schiff-     barung über die Hafenstaatkontrolle erfolgen.\nfahrt oder Schiffahrtseinrichtungen, Gesundheit, Küste\noder die Umwelt darstellt, oder                                                         § 13\n2. für ein solches Schiff nicht die vorgeschriebenen gülti-                         Verhaltenspflichten\ngen Zeugnisse über die Erfüllung der genannten Anfor-\nderungen nachgewiesen werden können,                          (1) Der Eigentümer eines Schiffes, das die Bundesflagge\nführt, hat dafür zu sorgen, daß\nverbietet die See-Berufsgenossenschaft sein Auslaufen,\n1. bei wesentlichen Veränderungen am Schiff oder seiner\nseine Weiterfahrt oder seinen Betrieb oder gestattet diese         Ausrüstung, die den – auch im Bauzustand – zugelas-\nnur unter Bedingungen oder Auflagen, durch welche die              senen Zustand und insbesondere offenkundig deren\ngebotene Gefahrabwehr gewährleistet wird.                          Wirksamkeit oder Betriebssicherheit beeinträchtigen,\n(2) Besteht der konkrete Verdacht, daß einer der beiden         unverzüglich die sachgemäße Instandsetzung veran-\nin Absatz 1 genannten Sachverhalte vorliegt, – insbeson-           laßt, zur Wahrung der Zulassung der beeinträchti-\ndere weil eine dort genannte Anforderung nicht eingehal-           gungsfreie zugelassene Zustand wiederhergestellt und\nten ist, – so kann das Auslaufen oder die Weiterfahrt für          die zuständige Behörde unverzüglich davon unterrich-\ndie Dauer der zur Gefahrverhütung erforderlichen Sach-             tet wird,\nverhaltsermittlung verhindert werden.                          2. auf der Brücke stets folgende Unterlagen vorhanden\n(3) Stellt eine Schiffahrtspolizeibehörde einen in Ab-          sind:\nsatz 1 genannten Sachverhalt fest, so kann sie bis zur Ent-        a) die für die jeweilige Seereise erforderlichen amt-\nscheidung der See-Berufsgenossenschaft das Auslaufen                   lichen Ausgaben von Seekarten und Seebüchern;\noder die Weiterfahrt für einen zu bestimmenden angemes-                das gilt nicht für Sportboote im Sinne der Sport-\nsenen Zeitraum verhindern.                                             bootführerscheinverordnung-See,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998                3027\nb) die von der See-Berufsgenossenschaft herausge-            8. Getreide auf einem Schiff von mindestens 6,50 m\ngebenen amtlichen Ausgaben der Schiffssicher-                Breite als Schüttgutladung nur befördert wird, wenn\nheitsvorschriften und des Schiffssicherheitshand-            dafür eine Genehmigung nach Kapitel VI Regel 9 der\nbuchs, der Schautafeln mit der Darstellung von               Anlage zu dem Übereinkommen, das in Abschnitt A.I.\nManövrierinformationen und Lotsenversetzeinrich-             der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführt\ntungen sowie auf Fahrgastschiffen die Listen der             ist, vorliegt,\nFahrtbeschränkungen; das gilt nicht für Schiffe in\n9. ausreichende Vorkehrungen für den Wachdienst im\nder Kleinen Hochseefischerei, in der Küstenfische-\nrei und in der Wattfahrt, für Sportboote im Sinne der        Sinne der Regel VIII/2 Abs. 2 der Anlage zum STCW-\nSportbootführerscheinverordnung-See sowie für                Übereinkommen getroffen werden,\ndie in § 6 ausdrücklich genannten Schiffe, sofern in   10. die amtlich zulässige Anzahl von Fahrgästen oder\nden Richtlinien nach § 6 nichts anderes bestimmt             auszubildenden Personen an Bord nicht überschritten\nist,                                                         wird,\nc) die vom Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydro-          11. § 6 Abs. 3 des Schiffssicherheitsgesetzes eingehalten\ngraphie herausgegebenen Nachrichten für Seefah-              wird.\nrer des laufenden und der zwei vorangegangenen\nJahre bei Reiseantritt; das gilt nicht für Sportboote     (3) Der verantwortliche nautische Wachoffizier eines\nim Sinne der Sportbootführerscheinverordnung-          Schiffes, das die Bundesflagge führt, hat\nSee sowie für Schiffe in der Küstenfischerei und in    1. dafür zu sorgen, daß das Ruder bei hoher Verkehrs-\nder Wattfahrt,                                             dichte, bei verminderter Sicht oder wenn es die Bauart\n3. Seetagebücher nach Maßgabe des Abschnitts B II                  des Schiffes, dessen Beladung oder besondere Um-\nNr. 6 der Anlage 1 aufbewahrt werden.                          stände erfordern, mit einem geeigneten Rudergänger\n(2) Der Schiffsführer eines Schiffes, das die Bundes-           besetzt ist und bei Benutzung der Selbststeueranlage\nflagge führt, hat dafür zu sorgen, daß                             sichergestellt ist, daß erforderlichenfalls sofort auf\nHandsteuerung unter seiner Aufsicht übergegangen\n1. ein amtlich festgelegter Mindestfreibord des Schif-           werden kann und insbesondere bei der Fahrt im Revier\nfes nicht unterschritten wird; dies gilt nicht in einem       sich ein Rudergänger in der Nähe des Ruders aufhält,\nHafen zwischen der Eingangs- und Ausgangsabferti-\ngung, soweit der Verschlußzustand des Schiffes dies       2. dafür zu sorgen, daß der Ausguck bei der Fahrt im\nzuläßt,                                                       Revier sowie von der Zeit vom Sonnenuntergang bis\n2. das Schiff nur so beladen ist, daß die nach den Stabi-        Sonnenaufgang mit einer geeigneten Person besetzt\nlitätsunterlagen erforderliche Mindeststabilität nicht        ist,\nunterschritten wird,                                      3. die Ausführung der Ruder- und Maschinenkomman-\n3. Decksladungen so gestaut sind, daß Öffnungen im               dos und des Ankermanövers zu überwachen,\nBereich der Ladung, die als Zugang zu den Besat-          4. im Sinne der Regel Teil A Kapitel VIII/2 Nr. 49 Satz 3\nzungsunterkünften, dem Maschinenraum und allen                des Anhangs der Anlage zum STCW-Übereinkommen\nsonstigen zum Betrieb des Schiffes erforderlichen             den gesteuerten Kurs, die Position und die Geschwin-\nArbeitsräumen oder als Fluchtweg dienen, ordnungs-            digkeit des Schiffes in kurzen, der jeweiligen Verkehrs-\ngemäß geschlossen werden können, gegen das Ein-               situation angepaßten Zeitabständen zu überprüfen\ndringen von Wasser gesichert sind und zugänglich              und dabei die vorgeschriebenen und verfügbaren\nbleiben,                                                      Navigationshilfen zu verwenden; dies gilt auch, wenn\n4. auf Schiffen nach Kapitel V Regel 22 der Anlage zu            das Schiff unter Lotsenberatung steht.\ndem Übereinkommen, das in Abschnitt A.I. der An-\n(4) Der Leiter der Maschinenanlage eines Schiffes, das\nlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführt ist, die\ndie Bundesflagge führt, hat dafür zu sorgen, daß in Ab-\ndort vorgeschriebenen Anforderungen an die Sicht\neingehalten werden,                                       sprache mit dem Schiffsführer ein sicherer technischer\nWachdienst im Sinne der Regel Teil A Kapitel VIII/3 Nr. 10\n5. auf einer Decksladung Laufplanken und Schutzgelän-        des Anhangs der Anlage zum STCW-Übereinkommen\nder oder Strecktaue als wirksame Schutzvorkehrung         besteht.\nfür die Besatzung angebracht sind, wenn auf oder\nunter Deck kein geeigneter Verkehrsgang vorhanden            (5) Die Beachtung von Anordnungen und Auflagen im\nist,                                                      Sinne des § 10 Abs. 1 sowie die Verhaltenspflichten nach\nAbsatz 2, ausgenommen die Nummern 5, 6, 9, 10 und 11,\n6. auf Schiffen, denen ein Holzfreibord erteilt worden ist,\ngelten auch in bezug auf Schiffe unter einer ausländischen\nzusätzlich zu den Erfordernissen nach den Nummern 3\nund 5 auf jeder Seite der Decksladung bis zur Höhe        Flagge nach Maßgabe des § 2 des Schiffssicherheits-\nvon mindestens 1 m über der Ladung Schutzgeländer         gesetzes.\noder Strecktaue in senkrechtem Abstand von höch-             (6) Die See-Berufsgenossenschaft kann von den Verhal-\nstens 0,33 m angebracht sind,                             tenspflichten in Absatz 2 Nr. 9 und Absatz 3 Nr. 1 und 2\n7. vorbehaltlich der für Binnenschiffe auf den Wasser-       bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach Maßgabe des\nstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anlage 1 der Binnen-       § 7 Abs. 1 Ausnahmen zulassen.\nschiffs-Untersuchungsordnung geltenden Sonderre-\ngelungen Ladeluken vor Antritt der Fahrt wetterdicht                                   § 14\ngeschlossen werden und während der Fahrt ver-\nOrdnungswidrigkeiten\nschlossen bleiben, soweit sie nicht bei ruhigem Wet-\nter, insbesondere wegen Arbeiten unter Deck oder             (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des\nwegen der Art der Ladung, vorübergehend geöffnet          Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nwerden,                                                   lässig","3028          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998\n1. als Eigentümer                                             5. einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage nach § 10\nAbs. 1 zuwiderhandelt.\na) entgegen § 13 Abs. 1 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß\nunverzüglich die sachgemäße Instandsetzung ver-           (2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nr. 2 Buch-\nanlaßt wird,                                           stabe a bis d, g und h sowie Nr. 5 gelten auch für Schiffe\nim Sinne des § 13 Abs. 5.\nb) entgegen § 13 Abs. 1 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß die\ndort vorgeschriebenen Unterlagen auf der Brücke           (3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung\nvorhanden sind oder                                    von Ordnungswidrigkeiten wird übertragen\nc) entgegen § 13 Abs. 1 Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß       1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2\nSeetagebücher aufbewahrt werden,                           Buchstabe a, b, d, g und i sowie Nr. 3 und 4 auf die\nSee-Berufsgenossenschaft,\n2. als Schiffsführer\n2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sowie in den Fällen\na) entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß der       des § 15 Abs. 1 Nr. 4 des Seeaufgabengesetzes auf\nMindestfreibord des Schiffes nicht unterschritten          diejenige Behörde, die die vollziehbare Auflage oder\nwird,                                                      Anordnung getroffen hat,\nb) entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß die   3. in den übrigen Fällen des Absatzes 1 auf die Wasser-\nerforderliche Mindeststabilität nicht unterschritten       und Schiffahrtsdirektionen Nord und Nordwest.\nwird,\nc) entgegen § 13 Abs 2 Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß                                     § 15\nDecksladungen in der dort genannten Weise ge-                             Überleitungsregelung\nstaut sind,\n(1) Soweit die internationalen Schiffssicherheitsregelun-\nd) entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 4 nicht dafür sorgt, daß die   gen und die Vorschriften dieser Verordnung nicht entge-\nAnforderungen an die Sicht eingehalten werden,         genstehen, sind zusätzlich die Bestimmungen der Schiffs-\ne) entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 5 nicht dafür sorgt, daß auf   sicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntma-\nDecksladungen Laufplanken und Schutzgeländer           chung vom 3. September 1997 (BGBl. I S. 2217), geändert\noder Strecktaue angebracht sind,                       durch die Verordnung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1431),\nmit Ausnahme des § 23 Abs. 2 und des § 73\nf) entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 6 nicht dafür sorgt, daß\nauf Schiffen, denen ein Holzfreibord erteilt worden    1. in bezug auf Sachverhalte, die in den in Abschnitt D\nist, die vorgeschriebenen Schutzgeländer oder              Nr. 10 und 11 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz\nStrecktaue ordnungsgemäß angebracht sind,                  genannten Rechtsakten geregelt sind oder in anderer\nWeise die Fischereifahrzeuge oder die Schiffsaus-\ng) entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 7 nicht dafür sorgt, daß           rüstung betreffen, wenn nicht ausdrücklich anders\nLadeluken wetterdicht geschlossen werden und               bestimmt, bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998\nverschlossen bleiben,                                      anzuwenden,\nh) entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 8 nicht dafür sorgt, daß       2. in bezug auf Pflichten hinsichtlich der in § 6 genann-\nGetreide als Schüttgutladung nur befördert wird,           ten Schiffe sowie der Bäderboote und Sportanglerfahr-\nwenn die vorgeschriebene Genehmigung vorliegt,             zeuge, auch über den in Nummer 1 genannten Zeit-\ni) entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 9 nicht dafür sorgt, daß           punkt hinaus oder in Verbindung mit § 4 Abs. 2, ein-\nausreichende Vorkehrungen für den Wachdienst               schließlich der zugehörigen Definitionen, Ausnahmen\ngetroffen werden,                                          und Abweichungen sowie Zeugnisse vorbehaltlich der\nBestimmungen der Schiffsausrüstungsverordnung-\nj) entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 10 nicht dafür sorgt, daß          See anzuwenden, bis das Bundesministerium für Ver-\ndie amtlich zulässige Anzahl von Fahrgästen oder           kehr in einer Richtlinie nach § 6 feststellt, daß sie\nauszubildenden Personen an Bord nicht überschrit-          abgelöst werden.\nten wird oder\n(2) Die Gültigkeit von Zeugnissen, Bescheinigungen,\nk) entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 11 nicht dafür sorgt, daß      Zulassungen, Vermerken und Nebenbestimmungen, die\ndie dort genannte Vorschrift eingehalten wird,         aufgrund der anwendbaren Vorschriften der in Absatz 1\n3. als nautischer Wachoffizier                                genannten Schiffssicherheitsverordnung erteilt worden\nsind, bleibt unberührt. Soweit sie die Einhaltung von\na) entgegen § 13 Abs. 3 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß\nAnforderungen für das in § 9 Abs. 3 genannte Schiffs-\ndas Ruder besetzt ist,\nsicherheitszeugnis nachweisen, gelten sie als ein solches.\nb) entgegen § 13 Abs. 3 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß der   Satz 1 gilt entsprechend für Bescheinigungen, die auf-\nAusguck besetzt ist,                                   grund der Schiffsvermessungsverordnung erteilt worden\nsind.\nc) entgegen § 13 Abs. 3 Nr. 3 die Ausführung der\nRuder- oder Maschinenkommandos oder des                   (3) Die Bezugnahme auf die Schiffssicherheitsverord-\nAnkermanövers nicht überwacht oder                     nung in § 3 der Verordnung zur Durchführung des See-\nunfalluntersuchungsgesetzes vom 5. Juni 1986 (BGBl. I\nd) entgegen § 13 Abs. 3 Nr. 4 den Kurs, die Position\nS. 860), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung\noder die Geschwindigkeit nicht überprüft oder eine\nvom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3744), gilt als Bezug-\nNavigationshilfe nicht verwendet,\nnahme auf die Schiffssicherheitsverordnung in der Fas-\n4. entgegen § 13 Abs. 4 als Leiter der Maschinenanlage        sung der Bekanntmachung vom 3. September 1997\nnicht dafür sorgt, daß ein sicherer technischer Wach-      (BGBl. I S. 2217), geändert durch Verordnung vom\ndienst besteht oder                                        19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1431).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998               3029\n§ 16                             (BGBl. I S. 3108), und die auf seiner Grundlage erlassenen\nAnwendung weiterer Vorschriften, Zuständigkeit             Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung\nsinngemäß an. Die Regelungen des vorbezeichneten Ge-\n(1) Die sich aus den internationalen Schiffssicherheits-    setzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen\nregelungen (§ 1 Abs. 2 des Schiffssicherheitsgesetzes)        bleiben in bezug auf die Regulierungsziele und die Fre-\nergebenden Pflichten, Anforderungen, Befugnisse und           quenzordnung unberührt.\nAufgaben gehen in ihrem Anwendungsbereich, soweit\nnicht ausdrücklich anders bestimmt, den Pflichten, Anfor-        (5) Nach dieser Verordnung zuständige Behörde ist,\nderungen, Befugnissen und Aufgaben einschließlich der         soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, die jeweils\nAusnahmen und Befreiungen nach dieser Verordnung vor.         nach dem Seeaufgabengesetz zuständige Behörde oder\nStelle.\n(2) Soweit diese Verordnung auf internationale Schiffssi-\ncherheitsregelungen Bezug nimmt, sind diese, wenn nicht\n§ 17\nausdrücklich anders bestimmt, in der neuesten Fassung\nheranzuziehen, die in der Anlage zum Schiffssicherheits-                             Änderung und\ngesetz genannt ist.                                                         Aufhebung anderer Vorschriften\n(3) Auf die Pflichten und Anforderungen nach dieser Ver-       (1) In § 2 der Verordnung über den Betrieb von Küsten-\nordnung, die durch Personen, Organisationen oder Unter-       schiffahrt durch norwegische Seeschiffe vom 23. Juli 1997\nnehmen zu erfüllen sind, ohne daß hierfür bestimmte Per-      (BGBl. I S. 1919) wird die Angabe „§ 14 Abs. 4 Satz 2 und 3\nsonen, Organisationen oder Unternehmen benannt wer-           der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der\nden, sind die in den §§ 7 bis 9 des Schiffssicherheitsgeset-  Bekanntmachung vom 21. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3281,\nzes enthaltenen einheitlichen Grundsätze entsprechend         3532), die zuletzt durch Verordnung vom 14. Juni 1996\nanzuwenden. Im Sinne des § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes           (BGBl. I S. 880) geändert worden ist,“ durch die Angabe\nstehen Schiffen, die die Bundesflagge führen, soweit nicht    „§ 9 Abs. 6 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. Sep-\nanders bestimmt, Schiffe gleich, die als Binnenschiffe in     tember 1998 (BGBl. I S. 3013) in der jeweils geltenden\neinem deutschen Schiffsregister eingetragen sind.             Fassung“ ersetzt.\n(4) Vorbehaltlich der internationalen Schiffssicherheits-      (2) In § 5c der Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli\nregelungen und des § 7 Abs. 2 dieser Verordnung wendet        1990 (BGBl. I S. 1389), die durch Verordnung vom\ndas Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie bei          26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3176) geändert worden ist,\nder funktechnischen Überwachung nach § 8 Abs. 1 und           werden die Angabe „§ 17“ sowie die Wörter „in der Fas-\nbei allen Zulassungen das Telekommunikationsgesetz            sung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1994 (BGBl. I\nvom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), geändert durch Arti-     S. 237), geändert durch die Verordnung vom 20. Septem-\nkel 2 Abs. 34 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997              ber 1994 (BGBl. I S. 2562),“ gestrichen.","3030          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998\nAnlage 1\n(zu § 5)\nBesondere Regelungen bei\ninternationalem schiffsbezogenen Sicherheitsstandard\nA.     Zu den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften\nA.I.   Zur Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung\n1.     Zuständige Stellen\n1.1    Zuständige Stellen im Sinne der Artikel 10, 12 und 13 der Richtlinie sind für die Ausrüstungsbereiche\na) Navigations- und Funkausrüstung das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie,\nb) Rettungsmittel, Verhütung der Meeresverschmutzung und Brandschutz die See-Berufsgenossenschaft.\n1.2    Diese können sich bei der Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens anerkannter Organisationen\noder sonstiger Stellen bedienen, die von einer in der European Co-operation for Accreditation (EA) vertretenen\nStelle akkreditiert sind, insbesondere der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post oder einer von\nihr benannten Stelle.\n2.     Ausstattung eines neuen Schiffes im Sinne des Artikels 2 Buchstabe l oder eines\nvorhandenen Schiffes im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie\n2.1    Die im Anhang A 1 der Richtlinie aufgeführte Ausrüstung darf bei sachgemäßer Aufstellung (Einbau), Instandhal-\ntung und bestimmungsgemäßer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährden und\ndie Meeresumwelt nicht beeinträchtigen.\n2.2    Sie darf zur Ausstattung eines Schiffes nur verwendet werden, wenn sie\na) mit der Konformitätskennzeichnung nach Artikel 11 der Richtlinie versehen ist und ihr eine schriftliche EG-\nKonformitätserklärung nach Artikel 10 der Richtlinie beigefügt ist, wodurch der Hersteller oder sein in einem\nMitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-\npäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, daß die Ausrüstung den Sicherheits-\nanforderungen der Nummer 2.1 sowie des Artikels 5 der Richtlinie entspricht und die vorgeschriebenen Kon-\nformitätsbewertungsverfahren eingehalten sind, oder\nb) den Bestimmungen der Richtlinie aus anderen Gründen genügt.\n3.     Prüfnormen\nFür alle Gegenstände der Ausrüstung, für die in Anhang A.1 der Richtlinie sowohl IEC- als auch ETSI-Prüfnormen\naufgeführt sind, gelten diese wahlweise. Der Hersteller oder sein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union\noder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener\nBevollmächtigter kann bestimmen, welche Prüfnormen angewandt werden sollen.\n4.     Funkfrequenzspektrum\nIn den Fällen des Artikels 8 Abs. 4, Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 und Artikels 15 Abs. 2 der Richtlinie bildet das Ver-\nlangen der Verwaltung, daß sich die Ausrüstung in bezug auf die Anforderungen betreffend das Funkfrequenz-\nspektrum nicht nachteilig auswirkt, einen Teil des Genehmigungsverfahrens.\n5.     Ausstattung außerhalb der Gemeinschaft\nWenn für ein Schiff Ausrüstung in einem Hafen außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ersetzt\nwerden soll, ohne daß es aus Zeit- und Kostengründen mit Ausrüstung mit EG-Baumusterprüfung ausgestattet\nwerden kann, sind die Voraussetzungen und das Verfahren des Artikels 16 der Richtlinie anzuwenden.\n6.     Instandsetzungen\n6.1    Nach wesentlichen Instandsetzungsarbeiten, die eine nach der Richtlinie vorgeschriebene Ausrüstung betreffen,\nist\na) die Überprüfung durch einen von der zuständigen Stelle anerkannten Betrieb,\nb) bei Funkausrüstung eine außerordentliche Nachprüfung\nzu veranlassen. Ausnahmen sind bei wichtigem Grund nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 zulässig.\n6.2    In den Fällen der Nummer 6.1 Buchstabe a erteilt der Betrieb eine Prüfmarke im Sinne der Kennzeichnung nach\n§ 8 Abs. 2 oder für Positionslaternen, Schallsignal- und Manövriersignalanlagen eine Bescheinigung, die an Bord\nmitzuführen ist.\n7.     Übergangsregelung\nIm Anhang A.1 der Richtlinie aufgeführte Ausrüstung, die vor dem 1. Januar 1999 nach den in der Schiffssicher-\nheitsverordnung und der Telekommunikationszulassungsverordnung geregelten Verfahren der Baumusterzulas-\nsung hergestellt wurde, darf innerhalb von zwei Jahren nach diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht oder zur Aus-\nstattung eines Schiffes verwendet werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998                3031\n8.     Vorrangregelung\nDer in Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie vorgesehene Vorrang gilt entsprechend für die Vorschriften über Schiffsaus-\nrüstung im Rahmen dieser Verordnung.\nA.II.  Zur Richtlinie 98/18/EG des Rates über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe\n1.     Karten der Seegebiete\nDas Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie stellt die Seegebiete für Inlandsfahrten im Sinne des Arti-\nkels 2 Buchstabe o und Artikel 14 der Richtlinie, in denen Fahrgastschiffe der Klassen B, C und D von Deutschland\naus eingesetzt werden dürfen, jeweils kartographisch dar und veröffentlicht diese Darstellungen sowie die Fund-\nstellen der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntgemachten Listen im Verkehrsblatt.\n2.     Lecksicherheit im Helgolandverkehr\nDie im Verkehr nach und von der Insel Helgoland eingesetzten Fahrgastschiffe müssen – vorbehaltlich des Ver-\nfahrens nach Artikel 9 der Richtlinie – einen Unterteilungsfaktor F ≤0,5 aufweisen.\nA.III. Zur Richtlinie 98/41/EG des Rates über die Registrierung der an Bord bestimmter Schiffe befindlichen\nPersonen\n1.     Zuständige Stellen\n1.1    Die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger ist zuständige Stelle im Sinne des Artikels 2, die für die\nSuch- und Rettungsmaßnahmen verantwortlich ist oder mit der Abwicklung nach einem Unfall befaßt wird.\n1.2    Die See-Berufsgenossenschaft ist zuständig für\na) die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen im Sinne des Artikels 6 Abs. 3 und des Artikels 9 Abs. 1 und 2,\nb) die Genehmigung der gemäß Artikel 8 eingerichteten Registrierungssysteme sowie\nc) die Durchführung von Stichproben im Sinne des Artikels 10 Satz 2 der Richtlinie.\n2.     Karten der Seegebiete\nAbschnitt A.II. Nr. 1 ist auf Seegebiete im Sinne des Artikels 9 Abs. 4 der Richtlinie für Fahrten, die einen deut-\nschen Hafen betreffen, entsprechend anzuwenden.\nB.     Ergänzende Anforderungen zu § 6 des Schiffssicherheitsgesetzes\nB.I.   Amtliche Vermessung\n1.     Mitwirkung des Eigentümers\n1.1    Der Eigentümer des Schiffes hat den mit der Vermessung beauftragten Personen die Durchführung ihres Auf-\ntrages zu ermöglichen, die benötigten Hilfsmittel bereitzustellen, die benötigten Unterlagen vorzulegen und\nAuskünfte zu erteilen. Das Schiff ist, soweit für die Vermessung erforderlich, in leerem, von Ballast und Ladung\nfreien Zustand, nötigenfalls auf Land oder im Dock, bereitzustellen. Schiffsbehälter und Laderäume müssen leer,\ngereinigt und gasfrei sein. Auf Verlangen ist eine amtliche Bescheinigung über die Gasfreiheit vorzulegen.\n1.2    Der Eigentümer ist verpflichtet, dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie zu einem Schiff, für das ein\nMeßbrief oder eine Meßbescheinigung ausgestellt worden ist, unverzüglich\na) jede Veränderung der Abmessungen, des Fassungsvermögens oder der Nutzung einzelner vermessener\nRäume, der zugelassenen Anzahl der Fahrgäste, des erteilten Freibords oder des zugelassenen Tiefgangs\nsowie\nb) einen Wechsel der Flagge\nanzuzeigen.\n2.     Erneuerung von Schiffsmeßbriefen\nHat das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie vor Erteilung einer Genehmigung nach § 7 des Flaggen-\nrechtsgesetzes einen Schiffsmeßbrief ausgestellt, so ist dieser innerhalb von drei Monaten, nachdem das Recht\nzur Führung der Bundesflagge wieder ausgeübt werden darf, zu erneuern, sofern er nicht durch eine wesentliche\nVeränderung im Sinne der Nummer 1.2 ungültig geworden ist.\n3.     Liegeplatz im Ausland\nHält sich das Schiff im Ausland auf, so zieht das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie eine andere\ngeeignete Stelle im Ausland hinzu oder bedient sich der Hilfe des Germanischen Lloyds, wenn dies zur Kosten-\nersparnis vertretbar ist.\nB.II. Tagebücher\n1.     Seetagebücher\n1.1    Seetagebücher sind das Schiffstagebuch und das Maschinentagebuch, bei Binnenschiffen wahlweise das Bord-\nbuch und das Fahrtenbuch.\n1.2    Als Nebenbücher können geführt werden\na) als Bestandteil des Schiffstagebuchs das Brückenbuch,\nb) als Bestandteil des Maschinentagebuchs das Peilbuch und das Manöverbuch.","3032          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998\n1.3    Eine Eintragungspflicht wird, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, durch Eintragung in das\nSchiffstagebuch erfüllt.\n2.     Maschinentagebuch\n2.1    Für die Führung des Maschinentagebuchs ist neben dem Schiffsführer der Leiter der Maschinenanlage verant-\nwortlich. Die Genannten können diese Aufgabe auf den wachhabenden nautischen oder technischen Offizier oder\nauf ein anderes geeignetes Besatzungsmitglied übertragen.\n2.2    Dem Maschinentagebuch ist eine Beschreibung der Maschinenanlage beizufügen. Sie ist nach jedem Umbau der\nMaschinenanlage, der Dampfkesselanlage oder wesentlicher Anlageteile zu berichtigen.\n2.3    Ein Maschinentagebuch braucht nicht geführt zu werden, wenn die Maschinenanlage des Schiffes nicht mit\neinem technischen Schiffsoffizier, der in dieser Eigenschaft angemustert worden ist, besetzt ist und kein Dampf-\nkessel der Gruppe IV nach § 4 Abs. 4 der Dampfkesselverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 173), zuletzt\ngeändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914), in der jeweils geltenden Fas-\nsung, betrieben wird.\n3.     Form der Bücher\n3.1    Seetagebücher sind auf ein Schiff auszustellen, dessen Namen und Unterscheidungssignal in dem Buch bezeich-\nnet werden.\n3.2    Das Schiffstagebuch und das Maschinentagebuch müssen für jeden Kalendertag in Spalten eingeteilte, mit fort-\nlaufenden Seitenzahlen versehene Seiten und in ausreichender Anzahl Leerseiten enthalten. Die Spalten sollen\nmit einer Überschrift auch in englischer Sprache versehen sein.\n3.3    Maßnahmen und Tatsachen, die im Schiffsbetrieb, insbesondere bei Revierfahrten, häufig wiederkehren, können\nin Nebenbücher eingetragen werden. Im Schiffstagebuch und im Maschinentagebuch ist auf der ersten Seite ein-\nzutragen, welche Nebenbücher geführt werden.\n3.4    In Seetagebücher einzutragende Tatbestände können ganz oder teilweise mit anderen Datenträgern erfaßt wer-\nden. Die Datenträger bedürfen bei vorgeschriebenen Seetagebüchern zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit mit\nSeetagebüchern der Zulassung durch das Bundesministerium für Verkehr oder durch die von ihm bestimmte\nStelle. Sie müssen die aufgezeichneten Daten, die für sich allein verständlich sein müssen, jederzeit lesbar wie-\ndergeben können und ein nachträgliches Verändern oder Löschen der Aufzeichnungen erkennbar machen.\n4.     Eintragungen\n4.1    Die Seetagebücher sind in deutscher Sprache oder in der an Bord verwendeten Arbeitssprache zu führen. Nicht\nallgemein gebräuchliche Abkürzungen oder Symbole sind zu erklären.\n4.2    Die Eintragungen in die Seetagebücher sind nach der Bordzeit vorzunehmen.\n4.3    Das Radieren und Unkenntlichmachen von Eintragungen in Seetagebüchern, das Entfernen von Seiten aus die-\nsen Büchern sowie die Veränderung automatischer Aufzeichnungen sind nicht zulässig. Wird eine Eintragung\ngestrichen, muß das Gestrichene lesbar bleiben. Streichungen oder Zusätze sind mit Datum und Unterschrift zu\nbescheinigen.\n4.4    Eintragungen in die Seetagebücher sind von den für die Eintragung Verantwortlichen zu unterschreiben. Eintra-\ngungen von Dritten auf Grund besonderer Rechtsvorschriften sind von diesen unter Angabe ihrer Befugnis zu\nunterschreiben.\n5.     Auswertung der Tagebücher\nDer Schiffseigentümer hat durch Aufzeichnung nachzuweisen, daß und wann er in regelmäßigen Abständen,\n– hinsichtlich der Eintragungen, die keine frühzeitigen Maßnahmen erforderlich machen, sofern nicht anders\nbestimmt mindestens alle zwölf Monate –, den vollständigen aktuellen Inhalt der Tagebücher zur Kenntnis\ngenommen hat.\n6.     Aufbewahrung\nSeetagebücher sind, soweit nicht anders bestimmt, ab dem Tag der letzten Eintragung für die Dauer von drei\nJahren aufzubewahren. Dies gilt auch bei einem Verkauf des Schiffes vor Ablauf dieser Frist.\n7.     Veröffentlichung der eintragungspflichtigen Vorgänge\nDas Bundesministerium für Verkehr oder in seinem Auftrag die See-Berufsgenossenschaft veröffentlicht im Ver-\nkehrsblatt eine Liste der Einzelvorgänge, die nach den internationalen Schiffssicherheitsregelungen oder sonsti-\ngen Rechtsvorschriften ausdrücklich im Seetagebuch eingetragen werden müssen.\nC.     Vorschriften neben den allgemein anerkannten völkerrechtlichen Regeln und\nNormen\nC.I.   SOLAS\nC.I.1. (Vgl. Kapitel II-1, II-2 und III der Anlage zu SOLAS)\nSchiffe mit frühem Baujahr\n1.     Soweit nicht das SOLAS-Übereinkommen oder das Stockholm-Übereinkommen von 1996 (BGBl. 1997 II S. 540)\noder diese Verordnung ausdrücklich Regelungen für den Umbau vorhandener Schiffe vorsehen, brauchen Schiffe,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998           3033\nderen Kiel vor dem Inkrafttreten der 1981 beschlossenen Änderungen des Internationalen Übereinkommens von\n1974 (1. September 1984) gelegt worden ist oder die sich in einem entsprechenden Bauzustand befunden haben,\nnicht den Anforderungen der Kapitel II-1, II-2 und III der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen zu entsprechen,\nwenn dies einen Umbau erfordern würde.\n2.     In diesem Fall müssen\na) Schiffe, deren Kiel in der Zeit vom 25. Mai 1980 bis zum 31. August 1984 gelegt worden ist oder die sich in\neinem entsprechenden Bauzustand befunden haben, den Anforderungen entsprechen, die sich aus dem\nSOLAS-Übereinkommen sowie aus der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 15. August 1984 (BGBl. I S. 1089) ergeben;\nb) Schiffe, deren Kiel vor dem 25. Mai 1980 gelegt worden ist oder die sich in einem entsprechenden Bauzustand\nbefunden haben, den Anforderungen entsprechen, die sich aus dem Internationalen Übereinkommen von\n1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See – Anlage A zum Gesetz vom 6. Mai 1965 (BGBl. 1965 II\nS. 465), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. Juli 1974 (BGBl. 1974 II S. 1009), – sowie aus der\nSchiffssicherheitsverordnung vom 9. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1933), zuletzt geändert durch die Verordnung\nvom 8. November 1979 (BGBl. I S. 1912), ergeben.\nC.I.2. (Vgl. Kapitel II-2 der Anlage zu SOLAS)\n1.     F e s t e i n g e b a u t e G a s f e u e r l ö s c h s y s t e m e (vgl. Regel II-2/5)\n1.1    Fest eingebaute Gasfeuerlöschsysteme müssen zugelassen sein.\n1.2    Türverbindungen zwischen Maschinen- oder Unterkunftsräumen und Räumen, in denen Gas für Feuerlösch-\nsysteme gelagert ist, sind nicht zulässig.\n2.     B r a n d s c h u t z a u s r ü s t u n g (vgl. Regel II-2/17)\n2.1    (Absatz 1.1) Jede persönliche Ausrüstung ist durch ein Brecheisen zu ergänzen. Für Notfälle ist sicherzustellen,\ndaß mindestens eine tragbare elektrische Bohrmaschine (Mindestbohrdurchmesser in Stahl 10 Millimeter) oder\neine Winkelschleifmaschine (Trennscheibe) vorhanden ist. Das Anschlußkabel einer Bohrmaschine oder Winkel-\nschleifmaschine muß mindestens 10 Meter lang sein.\n2.2    (Absatz 1.1.1) Die vorgeschriebene Schutzkleidung (Hitzeschutzanzug) muß zugelassen sein.\n2.3    (Absatz 1.2) Als Atemschutzgerät dürfen nur Preßluftatmer verwendet werden.\n3.     V e r s c h i e d e n e s (vgl. Regel II-2/18)\n(Absatz 1.1) Schränke und andere Behälter für Reinigungsmittel und Arbeitskleidung müssen nichtbrennbar sein.\n4.     F e u e r l ö s c h s y s t e m e (vgl. Regel II-2/21)\nSchaummittel für fest eingebaute Schaumfeuerlöschsysteme müssen zugelassen sein.\n5.     F l u c h t w e g e (vgl. Regel II-2/28)\n(Absatz 3.1) Türen müssen selbstschließend sein.\n6.     B e s c h r ä n k t e V e r w e n d u n g b r e n n b a r e r W e r k s t o f f e (vgl. Regel II-2/34)\n(Absatz 1) Die Isolierungen in Laderäumen müssen, außer für Trennflächen vom Typ „A“ oder „B“, mindestens\nschwerentflammbar sein; die zugehörigen Unterkonstruktionen müssen nichtbrennbar sein, und die Isolierung ist\nmit nichtbrennbaren Werkstoffen abzudecken.\n7.     E i n z e l h e i t e n d e r B a u a r t v o n F a h r g a s t s c h i f f e n (vgl. Regel II-2/35)\nRäume, in denen entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 60 °C, Anstrichmittel, Acetylen- oder\nSauerstoffflaschen gelagert werden, dürfen nur oberhalb des obersten durchlaufenden Decks angeordnet sein\nund nur einen unmittelbaren Zugang durch wetterdichte Stahltüren vom freien Deck aus haben. Zur Bestimmung\nder Feuerwiderstandsfähigkeit der umschließenden Trennflächen sind diese Räume bei Fahrgastschiffen mit\nmehr als 36 Fahrgästen der Gruppe 14 der Regel II-2/26.2.2 und bei Fahrgastschiffen mit nicht mehr als 36 Fahr-\ngästen der Gruppe 9 der Regel II-2/27.2.2 zuzuordnen. Die Trennflächen angrenzender Räume müssen gasdicht\ngebaut sein. Die Räume müssen ausreichend belüftet und beleuchtbar sein.\n8.     E i n z e l h e i t e n d e r B a u a r t v o n F r a c h t s c h i f f e n (vgl. Regel II-2/50)\n8.1    (Absatz 3.1) Die Isolierungen in Laderäumen oder im Ladetankdeckbereich müssen, außer für Trennflächen vom\nTyp „A“ oder „B“, mindestens schwerentflammbar sein; die zugehörigen Unterkonstruktionen müssen nicht-\nbrennbar sein und die Isolierung muß mit nichtbrennbaren Werkstoffen abgedeckt sein.\n8.2    Nummer 7 Sätze 1, 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden. Zur Bestimmung der Feuerwiderstandsfähigkeit der\numschließenden Trennflächen sind die betreffenden Räume bei Frachtschiffen der Gruppe 9 der Regel II-2/44.2.2\nund bei Tankschiffen der Gruppe 9 der Regel II-2/58.2.2 zuzuordnen.\n9.     B r a n d s c h u t z v o r k e h r u n g e n i n L a d e r ä u m e n (vgl. Regel II-2/53)\n9.1    (Absatz 2.3.1) Gasmeßgeräte müssen zugelassen sein.\n9.2    (Absatz 3) Es gilt auch die Zusatzvorschrift der Nummer 9.1.","3034             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998\n10.    B e - u n d E n t l ü f t e n , S p ü l e n , G a s f r e i m a c h e n u n d L ü f t u n g (vgl. Regel II-2/59.4.4.1)\nGeräte zur Messung von Sauerstoff und entzündbaren Dampfkonzentrationen müssen zugelassen sein.\n11.    I n e r t g a s s y s t e m e (vgl. Regel II-2/62)\n(Absatz 17) Nummer 10 gilt entsprechend.\n12.    L a d e p u m p e n r ä u m e (vgl. Regel II-2/63)\n12.1 Ladepumpen einschließlich Restepumpen müssen von einer Stelle oberhalb des Ladetankdecks durch Not-\nstoppeinrichtungen abgestellt werden können.\n12.2 Bei Tankschiffen mit einer Ladetankdecklänge von 150 Meter und mehr muß eine weitere Notstoppauslösung für\ndie Pumpen vorgesehen sein. Diese muß in der Ladekontrollstation mit der zentralen Überwachungseinrichtung\nfür den Lade- und Löschbetrieb oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, im Bereich der Anschlußstelle der\nLadeleitungen angeordnet sein.\n12.3 Auf Tankschiffen, bei denen von der zentralen Überwachungseinrichtung aus die Absperreinrichtungen der Lade-\nund Löschanlage nicht zentral gesteuert werden können, müssen Einrichtungen vorhanden sein, durch die eine\nsichere Verständigung zwischen den Schaltstellen und der Überwachungseinrichtung gewährleistet ist.\n13.    Ausnahmen\nDie See-Berufsgenossenschaft kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 von\nden Anforderungen des Abschnitts C.I.2. Ausnahmen zulassen.\nC.I.3. (Vgl. Kapitel III, IV und V der Anlage zu SOLAS: Schiffsausrüstung)\n1.     A u s r ü s t u n g n a c h A n h a n g A.2 d e r R i c h t l i n i e 96/98/EG\n1.1    Auf im Anhang A.2 der Richtlinie 96/98/EG des Rates aufgeführte Schiffsausrüstung, mit der ein Schiff ausgestat-\ntet wird, finden die einschlägigen in der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n3. September 1997 (BGBl. I S. 2217), geändert durch die Verordnung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1431), enthal-\ntenen Verfahrensvorschriften über die Baumusterzulassung Anwendung.\n1.2    Ausrüstung im Sinne der Nummer 1.1 darf nur verwendet werden, wenn sie mit der Baumusternummer der\nzuständigen Stelle gekennzeichnet ist.\n1.3    Die Nummern 1 und 6 im Abschnitt A.I. dieser Anlage und Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie 96/98/EG sind auf die\nAusrüstung im Sinne der Nummer 1.1 entsprechend anzuwenden.\n2.     Antragsprinzip\nFür Zulassungen, Genehmigungen, Prüfungen und Regulierungen ist ein schriftlicher Antrag erforderlich.\n3.     Rettungsmittel\n3.1    (Regel III/11.7) Jedes Schiff soll mit einem Netz ausgerüstet sein, das zur Rettung Schiffbrüchiger geeignet ist.\n3.2    (Regel III/32.3.2) Frachtschiffe, die mit offenen Rettungsbooten ausgerüstet sind oder eine Ausrüstung nach\nRegel III/31.1.3 mitführen, müssen mindestens einen Überlebensanzug für jede an Bord befindliche Person mit-\nführen. Frachtschiffe, die mit vollständig geschlossenen Rettungsbooten ausgerüstet sind, müssen für jedes an\nBord befindliche Rettungsboot mindestens drei Überlebensanzüge mitführen.\n3.3    (Regel III/32.3.3) Frachtschiffe, die mit Rettungsflößen und Bereitschaftsbooten nach Regel III/31.1.3 ausgerüstet\nsind, müssen mindestens einen Überlebensanzug für jede an Bord befindliche Person mitführen. Dies gilt nicht für\nFrachtschiffe, die ständig in einem warmen Klima eingesetzt sind, in dem nach Auffassung der See-Berufsgenos-\nsenschaft Überlebensanzüge unnötig sind.\n4.     Alarmanlagen\n4.1    (Regel III/6.4.2 in Verbindung mit Absatz 7.2.1 des LSA-Codes) Zusätzlich zu dem Signal zum Sammeln bei den\nSammelplätzen muß mit dem Generalalarmsystem das Signal zum Verlassen des Schiffes, bestehend aus einem\nfortlaufend gegebenen kurzen und langen Ton, gegeben werden können.\n4.2    Schiffe, deren Kiel nach dem 1. Januar 1988 gelegt worden ist, müssen mit einer fest eingebauten Wachalarm-\nanlage ausgerüstet sein.\nC.I.4. Zu Kapitel V der Anlage zu SOLAS\nAmtliche Veröffentlichungen\n(Regel 20) Bei Schiffen, die nicht Sportboote im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung-See sind, müssen\nhinsichtlich der erforderlichen Seekarten, Seebücher und anderen nautischen Veröffentlichungen jeweils die amt-\nlichen Ausgaben des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie oder eines hydrographischen Dienstes\neines anderen Staates mitgeführt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998             3035\nC.I.5. Zu Kapitel VI der Anlage zu SOLAS\nGüter in Containern, Landfahrzeugen und Ladungseinheiten dürfen zur Beförderung auf Seeschiffen im Geltungs-\nbereich dieser Verordnung nur übergeben werden, wenn den Beförderungspapieren eine Ladungsbescheinigung\nbeigefügt ist, in der neben den richtigen und vollständigen Angaben über Art, Gewicht und Eigenschaften der\nLadung gemäß Regel 2 bescheinigt wird, daß die Ladung entsprechend den Richtlinien für das Packen und\nSichern von Ladung in Containern und auf Straßenfahrzeugen (BAnz. Nr. 69a vom 8. April 1992) gepackt und gesi-\nchert ist, und wenn die Ladungsbescheinigung dem Schiffsführer vor dem Auslaufen übergeben worden ist.\nC.I.6. (Zu Kapitel IX der Anlage zu SOLAS)\n1.     Internationale Richtlinien für die Verwaltung\nDie Verwaltung legt bei ihrer Tätigkeit im Sinne des Kapitels IX die durch Entschl. A.788(19) der IMO beschlosse-\nnen Richtlinien (BAnz. 1995 S. 12 798) zugrunde.\n2.     Durchführung der Prüfungen (Audits)\n2.1    Der Antragsteller kann eine Organisation, die nach der in Abschnitt D Nr. 7 der Anlage zum Schiffssicherheits-\ngesetz genannten Richtlinie 94/57/EG anerkannt ist, mit der Durchführung der vorgeschriebenen Prüfungen\nbeauftragen, wenn zwischen ihr und der Verwaltung ein Auftragsverhältnis geregelt ist. Die Organisation führt\ndiese Prüfung nach Unterrichtung der See-Berufsgenossenschaft eigenständig und in eigener Verantwortung\ndurch.\n2.2    Die Prüfungen für die in Kapitel IX Regel 2.1 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen und Artikel 3 der Verord-\nnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates vom 8. Dezember 1995 über Maßnahmen zur Organisation eines sicheren\nSchiffsbetriebs von Ro-Ro-Fahrgastschiffen (ABl. EG Nr. L 320 S. 14) genannten Schiffe sowie der dazugehörigen\nUnternehmen werden in Absprache mit der See-Berufsgenossenschaft, die sich an ihnen beteiligen kann, durch-\ngeführt.\n3.     Auftragsverhältnis mit der See-Berufsgenossenschaft\n3.1    Auf das Auftragsverhältnis sind die Vorschriften der in Nummer 2.1 genannten Richtlinie und des Teils B der\nAnlage 2 über Auftragsverhältnisse bei der Schiffsbesichtigung entsprechend anzuwenden.\n3.2    Um das Auftragsverhältnis mit der See-Berufsgenossenschaft zu regeln, muß die anerkannte Organisation auch\nfolgende Sicherheitsvoraussetzungen erfüllen:\na) Sie entspricht den Richtlinien der Entschl. A.788(19) der IMO in der jeweils geltenden Fassung.\nb) Sie unterhält im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine örtliche Vertretung.\nC.I.7. (Zu Kapitel XI der Anlage zu SOLAS)\nSchiffsidentifikationsnummer\n(Regel XI.3) Das Schiff erhält die Schiffsidentifikationsnummer im Zusammenhang mit der vom Bundesamt für\nSeeschiffahrt und Hydrographie vorgenommenen Erteilung der Vermessungsbescheinigungen.\nC.II. Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966\n1.     Ä n d e r u n g e n d e s Ü b e r e i n k o m m e n s v o n 1966\nErgänzend zu dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 sind die Änderungen vom 12. Oktober\n1971, 12. November 1975 und 15. November 1979 (BGBl. 1981 II S. 98) sowie das Protokoll von 1988 (BGBl. 1994\nII S. 2457), das auch die Änderung von 1983 (Entschl. A.513(13)) umfaßt, anzuwenden.\n2.     Schiffe mit frühem Baujahr\nVorhandene Schiffe im Sinne des Artikels 2 Nr. 7 des Übereinkommens von 1966 müssen, wenn sie die Anforde-\nrungen für neue Schiffe nicht voll erfüllen, den entsprechenden geringeren Anforderungen für neue Schiffe in der\nAuslandsfahrt nach Anhang I der Verordnung über den Freibord der Kauffahrteischiffe in der im Bundesgesetz-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 9512-1, veröffentlichten bereinigten Fassung genügen. Bei größeren Umbauten,\nInstandsetzungen, Erneuerungen und Ergänzungen sind die Regeln der Anlage I des Übereinkommens von 1966\nfür das ganze Schiff zu erfüllen.\nC.III. Kapitel VIII („Wachdienst“) der Anlage zum STCW-Übereinkommen\nDurchführung von Erprobungen\nDie See-Berufsgenossenschaft kann auf schriftlichen Antrag im Einzelfall Erprobungen im Sinne der Regel I/13\nder Anlage zum STCW-Übereinkommen zulassen und nach positivem Abschluß der Erprobung die zum Betrieb\nerforderlichen Genehmigungen erteilen.\nD.     Verweisung auf technische Regelwerke\nSoweit in oder auf Grund dieser Verordnung auf DIN-Normen Bezug genommen wird, sind diese im Beuth-Verlag\nGmbH, 10722 Berlin, erschienen. Sie sind beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt.","3036             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998\nAnlage 2\n(zu § 9)\nSchiffszeugnisse und -bescheinigungen,\nSchiffsbesichtigungen\nA.     Schiffszeugnisse und -bescheinigungen\n1.     Ausstellung oder Verlängerung der Geltungsdauer\nVon der Bundesverkehrsverwaltung werden für Schiffe, die die Bundesflagge führen, die folgenden Schiffszeug-\nnisse und Bescheinigungen ausgestellt oder in ihrer Geltungsdauer verlängert:\nZeugnisse/Bescheinigungen                                                                                        ausstel-\nlende\nStelle\n(I). Z e u g n i s s e / B e s c h e i n i g u n g e n i m R a h m e n v o n S O L A S\n(1.)      Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe nach SOLAS Regel I/12                                           See-BG\n(2.)      Bau-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe nach SOLAS Regel I/12                                         See-BG\n(3.)      Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe nach SOLAS Regel I/12                                 See-BG\n(4.)      Funk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe nach SOLAS Regel I/12                                        See-BG\n(5.)      Ausnahmezeugnis (SOLAS) nach SOLAS Regel I/12                                                          See-BG\n(6.)      Bescheinigung nach SOLAS Regel II-2/54.3                                                               See-BG\n(7.)      Dokument über die für einen sicheren Schiffsbetrieb erforderliche Mindestbesatzung nach\nSOLAS Regel V/13 (b)                                                                                   See-BG\n(8.)      Genehmigung für Getreidetransporte nach SOLAS Regel VI/9 in Verbindung mit dem Inter-\nnationalen Getreide-Code                                                                               See-BG\n(9.)      Internationales Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als\nMassengut (IBC) nach SOLAS Regel VII/10 in Verbindung mit I/12                                         See-BG\n(10.) Internationales Zeugnis über die Eignung zur Beförderung verflüssigter Gase als Massen-\ngut (IGC) nach SOLAS Regel VII/13 in Verbindung mit Regel I/12                                         See-BG\n(11.) (a) Dokument über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften (DOC) nach den SOLAS\nRegeln IX/4.1 und 4.2 (Internationales Schiffssicherheitsmanagement – ISM)                         See-BG\n(b) Vorläufiges Dokument über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften                             See-BG\n(12.) (a) Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen (SMC) nach SOLAS\nRegel IX/4.3 in Verbindung mit Regel I/12 (ISM)                                                   See-BG\n(b) Vorläufiges Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen                                 See-BG\n(13.) (a) Sicherheitszeugnis für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge nach SOLAS Regel X/3                              See-BG\n(b) Bescheinigung über die Erlaubnis zum Betrieb von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen\nnach Abschnitt 1.9 des Hochgeschwindigkeits(HSC)-Codes in Verbindung mit SOLAS\nRegel X/3                                                                                         See-BG\n(II). Z e u g n i s s e / B e s c h e i n i g u n g e n n a c h M A R P O L 1 9 7 3 / 7 8 , s o w e i t\ninternational in Kraft\n(14.) Internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung nach MARPOL Anlage I\nRegel 5                                                                                                See-BG\n(15.) Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schäd-\nlicher flüssiger Stoffe als Massengut nach MARPOL Anlage II Regel 11                                   See-BG\n(16.) Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut nach\nMARPOL Anlage II Regel 13                                                                              See-BG\n(III). Z e u g n i s s e n a c h d e m I n t e r n a t i o n a l e n F r e i b o r d - Ü b e r e i n k o m m e n\nv o n 1966\n(17.) Internationales Freibordzeugnis nach den Artikeln 3 und 16 Abs. 1 des Übereinkommens                       See-BG","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998                          3037\nausstel-\nlende\nStelle\n(18.) Internationales Freibord-Ausnahmezeugnis nach den Artikeln 3 und 16 Abs. 2 des Überein-\nkommens                                                                                                   See-BG\n(IV). B e s c h e i n i g u n g n a c h d e m I n t e r n a t i o n a l e n S c h i f f s v e r m e s s u n g s -\nÜbereinkommen von 1969\n(19.) Internationaler Schiffsmeßbrief (1969) nach Artikel 7 des Übereinkommens                                    BSH\n(V). B e s c h e i n i g u n g n a c h d e r R i c h t l i n i e 9 7 / 7 0 / E G d e s R a t e s v o m\n11. Dezember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung\nfür Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr\n(ABl. EG Nr. L 34 S. 1)\n(20.) Konformitätszeugnis, Ausrüstungsverzeichnis und Ausnahmezeugnis nach Artikel 6 der                          See-BG,\nRichtlinie                                                                                                BSH\n(VI). Z e u g n i s s e u n d B e s c h e i n i g u n g e n n a c h d e r R i c h t l i n i e 9 8 / 1 8 / E G\ndes Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften\nund -normen für Fahrgastschiffe\n(ABl. EG Nr. L 144 S.1)\n(21.) a) Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe nach Artikel 11 Abs. 1 und 2 der Richtlinie                       See-BG\nb) Sicherheitszeugnis und Erlaubnisschein für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge nach Arti-\nkel 11 Abs. 3 der Richtlinie                                                                          See-BG\nc) Bau- und Ausrüstungszeugnis für Fahrzeuge mit dynamischem Auftrieb sowie Erlaubnis-\nschein zum Betrieb von Fahrzeugen mit dynamischem Auftrieb nach Artikel 11 Abs. 3 der\nRichtlinie                                                                                            See-BG\n(VII). S o n s t i g e Z e u g n i s s e u n d B e s c h e i n i g u n g e n\n(22.) a) Schiffssicherheitszeugnis nach § 9 Abs. 3                                                                See-BG\nb) Bescheinigung nach § 9 Abs.5                                                                           Zentral-\nstelle\nSchiffs-\nuntersu-\nchungs-\nkommis-\nsion/\nSchiffs-\neichamt\nc) Prüfbescheinigung nach § 9 Abs. 4                                                                      BSH,\nSee-BG\n(23.) a) Bescheinigung der amtlichen Vermessung (Meßbrief)                                                        BSH\nb) Meßbescheinigung (auf sechs Monate befristet)                                                          BSH\n(24.) Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser (1973) nach\nMARPOL Anlage IV Regeln 4 bis 7                                                                           See-BG\n(25.) Zeugnis über die Eignung zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut in Verbindung\nmit Nummer 1.6.5 des GC-Codes                                                                             See-BG\n(26.) Vorbehaltlich Nummer (22.) sonstige Zeugnisse und Bescheinigungen nach der Schiffssi-\ncherheitsverordnung in einer Fassung vor dem 1. Oktober 1998 sowie Verlängerungen von\nZeugnissen und Bescheinigungen, die auf Grund von inzwischen außer Kraft getretenen Vor- BSH,\nschriften erteilt wurden                                                                                  See-BG.\n2. Harmonisiertes System der Besichtigung und Zeugniserteilung\nFür die nachstehenden Zeugnisse sind die Regeln des Systems einer Harmonisierten Besichtigung und Zeugnis-\nerteilung im Sinne der Entschl. A.718(17) der IMO vom 6. November 1991 (VkBl. 1996 S. 34) sowie die dazu mit\nEntschl. A.746(18) beschlossenen Richtlinien dieser Organisation vom 4. November 1993 (VkBl. 1998 S. 829)\nanzuwenden:","3038        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998\na) Bau-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe und\nb) Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe nach Maßgabe des Artikels II des Protokolls von 1988 zu dem Internatio-\nnalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1994 II S. 2458),\nc) Internationales Freibord-Zeugnis nach Maßgabe des Protokolls von 1988 zum Internationalen Freibord-Über-\neinkommen von 1966 (BGBl. 1994 II S. 2457),\nd) Internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung nach Maßgabe der Änderung 1990 zur\nAnlage zum Protokoll von 1978 zum MARPOL-Übereinkommen 1973 (MEPC.39(29)) (BGBl. 1996 II S. 985),\ne) Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger\nStoffe als Massengut nach Maßgabe der Änderung 1990 zum IBC-Code (MSC.16(58)) (BAnz. Nr. 144a vom\n3. August 1994),\nf) Internationales Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut nach Maß-\ngabe der Änderung 1990 zum IGC-Code (MSC.17(58)) (BAnz. Nr. 144a vom 3. August 1994),\ng) Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut nach Maßgabe der Ände-\nrung 1990 zum BCH-Code (MSC.18(58)) (BAnz. Nr. 144a vom 3. August 1994).\nAuf das Schiffssicherheitszeugnis nach § 9 Abs. 3 sind die genannten Regeln auf schriftlichen Antrag entspre-\nchend anzuwenden.\n3.   Muster der Zeugnisse\nDie zuständige Behörde bestimmt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr die Muster der genann-\nten Zeugnisse und sonstiger Bescheinigungen, soweit sie nicht anderweitig verbindlich festgelegt sind, und\nmacht sie im Verkehrsblatt bekannt.\n4.   Eintragungen\n4.1  Reicht bei einem Frachtschiff die Festigkeit des Schiffskörpers nur für einen begrenzten Fahrtbereich aus, so ist\ndies in einem mit dem Sicherheitszeugnis zu verbindenden Anhang einzutragen.\n4.2  Auflagen bei der Anwendung des § 7 oder § 9 werden in einen mit dem entsprechenden Zeugnis zu verbindenden\nAnhang eingetragen.\n4.3  Die einschlägigen Vorschriften über die Erteilung der Zeugnisse gelten entsprechend für Eintragungen in die\nZeugnisse.\n5.   Probefahrten\nAuf Probefahrten in den inneren deutschen Gewässern und im deutschen Küstenmeer können erforderliche\nZeugnisse durch eine Probefahrtbescheinigung der See-Berufsgenossenschaft ersetzt werden.\n6.   Ersatzausfertigung\nIst ein Zeugnis oder eine Bescheinigung unbrauchbar geworden oder wird glaubhaft gemacht, daß sie verloren-\ngegangen sind, stellt die zuständige Behörde eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu bezeichnen ist.\n7.   Rückgabe von Bescheinigungen\nDer Eigentümer eines Schiffes hat ungültige oder verlorene und nach Neuausstellung wiedergefundene Schiffs-\nzeugnisse und -bescheinigungen unverzüglich an die Ausstellungsbehörde zurückzugeben.\n8.   Versicherung an Eides Statt\nDie zuständige Behörde ist befugt, für die Glaubhaftmachung von Angaben zum Zeugnis oder zur Bescheinigung\noder zu deren Verlust eine Versicherung an Eides Statt zu verlangen und abzunehmen.\nB.   Zur Zeugniserteilung für Schiffe, die die Bundesflagge führen, erforderliche\nBesichtigungen von Schiffen (zu § 9 Abs. 2)\n1.   Zuständige Behörde\n1.1  Die für Besichtigungen von Schiffen zuständige Verwaltungsbehörde ist die See-Berufsgenossenschaft.\n1.2  Die für die Überprüfung (Prüfung vor Verwendung an Bord und Erstbesichtigung, Wiederholungsprüfungen,\nStichprüfungen) zulassungspflichtiger Navigations- und Funkausrüstung auf Schiffen zuständige Verwaltungs-\nbehörde ist vorbehaltlich des § 7 Abs. 2 dieser Verordnung das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie.\nAbschnitt A.I. Nr. 1.2 der Anlage 1 findet entsprechende Anwendung.\n1.3  Für die Anerkennung von Klassifikationsgesellschaften im Rahmen der Richtlinie 94/57/EG ist das Bundes-\nministerium für Verkehr zuständig. Die Anerkennung erfolgt nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 1 dieser Richtlinie.\n1.4  Das Bundesministerium für Verkehr entzieht einer Klassifikationsgesellschaft die Anerkennung, soweit die Bun-\ndesrepublik Deutschland nach Artikel 9 der Richtlinie 94/57/EG dazu aufgefordert wurde.\n2.   Harmonisiertes System\nSoweit Zeugnisse nach dem Harmonisierten System auszustellen sind, sind die Vorschriften für dieses System\nauch auf die hierfür erforderlichen Besichtigungen anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998                        3039\n3.  Anerkannte Klassifikationsgesellschaften\n3.1 Der Antragsteller kann eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft, mit der ein Auftragsverhältnis im Sinne des\nArtikels 6 Abs. 2 der Richtlinie 94/57/EG begründet worden ist, mit der Durchführung der Besichtigungen beauf-\ntragen, die für die Erteilung der in Abschnitt A. Nr. 1. (1), (2), (5), (9), (10), (13), (14) bis (16), (17) und (18) dieser\nAnlage genannten Zeugnisse erforderlich sind. Soweit für die Erteilung der in Abschnitt A. Nr. 1. (1), (5), (9), (10),\n(13) und (16) dieser Anlage genannten Zeugnisse erforderlich, können sich die Besichtigungen mit Ausnahme der\nFunkanlagen auch auf Ausrüstungsgegenstände erstrecken, die keiner besonderen Zulassung unterliegen. Die\nanerkannte Klassifikationsgesellschaft führt die genannten Besichtigungen eigenständig und in eigener Verant-\nwortung durch.\n3.2 Das Auftragsverhältnis sieht auch folgendes vor:\na) Die Vereinbarung unterliegt deutschem Recht; die Fassung in deutscher Sprache ist maßgebend.\nb) Die von der Klassifikationsgesellschaft wahrgenommenen Aufgaben werden regelmäßig alle zwei Jahre von\nder See-Berufsgenossenschaft oder einer von ihr benannten unparteiischen Stelle kontrolliert. Dabei ist die\nSee-Berufsgenossenschaft von zusätzlichen Kosten freizustellen.\nc) Die See-Berufsgenossenschaft kann sich jederzeit – auch ohne vorherige Anmeldung – vergewissern, daß die\nanerkannte Klassifikationsgesellschaft die im Anhang der Richtlinie 94/57/EG vorgeschriebenen Anforderun-\ngen erfüllt.\nd) Die nach § 1 Nr. 12 des Seeaufgabengesetzes und insbesondere für eine Schiffsbestandsdatei erforderlichen\nSchiffsdaten sowie die in Artikel 15 Abs. 3 der Richtlinie 94/57/EG genannten sachdienlichen Angaben über\nden Klassenwechsel oder die Ausklassifizierung von Schiffen sind dem nach § 5 Abs. 1 Nr. 4a des Seeauf-\ngabengesetzes zuständigen Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie zu übermitteln.\ne) Die anerkannte Klassifikationsgesellschaft muß als Sicherheitsvoraussetzung für die Schiffsbesichtigungen\nnach diesem Abschnitt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine örtliche Vertretung unterhalten.\n3.3 Die Begründung eines Auftragsverhältnisses im Sinne des Artikels 6 Abs. 2 der Richtlinie 94/57/EG mit Klassifika-\ntionsgesellschaften, die ihre Niederlassung im Sinne des Artikels 2 Buchstabe k der Richtlinie 94/57/EG nicht im\nGebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben, bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für\nVerkehr. Die Zustimmung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Staat, in dem die Gesellschaft ihre Nie-\nderlassung hat, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auch die in der Europäischen Union niedergelassenen\nanerkannten Klassifikationsgesellschaften anerkennt und deren Tätigkeit ohne Diskriminierung zuläßt.\n3.4 Die anerkannte Klassifikationsgesellschaft hat die Schiffsbesichtigungen nach diesem Abschnitt gemäß den in\nden internationalen Übereinkommen, dieser Verordnung und in der Dampfkesselverordnung enthaltenen Vor-\nschriften sowie unter Beachtung der zur Auslegung dieser Vorschriften im Verkehrsblatt oder durch Rundschrei-\nben gegenüber der Klassifikationsgesellschaft bekanntgemachten einschlägigen Richtlinien der See-Berufs-\ngenossenschaft durchzuführen.\n3.5 Für die Erteilung der in Nummer 3.1 genannten Zeugnisse durch die See-Berufsgenossenschaft gilt der Nach-\nweis, daß die hierfür festgelegten Besichtigungsanforderungen erfüllt sind, als erbracht, wenn die anerkannte\nKlassifikationsgesellschaft die Besichtigung nach Maßgabe dieser Verordnung durchgeführt hat und der See-\nBerufsgenossenschaft bestätigt, daß die Anforderungen erfüllt werden.\n3.6 Hat die See-Berufsgenossenschaft triftige Gründe für die Annahme, daß die Besichtigungen von einer anerkann-\nten Klassifikationsgesellschaft nicht den Vorschriften entsprechend durchgeführt werden, so kann sie für die\nErteilung der in Nummer 3.1 genannten Zeugnisse weitere Nachweise für die Erfüllung der entsprechenden\nBesichtigungsanforderungen verlangen und eigene Besichtigungen durchführen.\n3.7 Das Bundesministerium für Verkehr kann aus Gründen der ernsthaften Gefährdung von Sicherheit und Umwelt\nvorläufig anordnen, daß Besichtigungsergebnisse einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft nicht der Ertei-\nlung der in Nummer 3.1 genannten Zeugnisse zugrunde gelegt werden können. Die Entscheidung wird der\nzuständigen Behörde, der betroffenen Klassifikationsgesellschaft und den betroffenen Schiffseigentümern mit-\ngeteilt. Ferner wird das Verfahren nach Artikel 10 Satz 2 der Richtlinie 94/57/EG eingeleitet.\n4.  Besichtigungen nach Anlage IV zum MARPOL-Übereinkommen\nDie Besichtigungen nach Regel 3 der Anlage IV zum MARPOL-Übereinkommen richten sich für den Bereich der\nNordsee nach der Verordnung über die Verhütung der Verschmutzung der Nordsee durch Schiffsabwasser vom\n6. Juni 1991 (BGBl. I S. 1221).\n5.  Anerkennung bei ausländischen Bescheinigungen\nDie zuständige Behörde erkennt im Einzelfall oder allgemein eine von der zuständigen Behörde eines anderen\nMitgliedstaates der Europäischen Union bescheinigte Prüfung, Untersuchung oder Erprobung an, soweit nach-\nweislich gleichwertige Anforderungen erfüllt sind. Sie kann eine solche Anerkennung vornehmen, wenn es sich\num Bescheinigungen eines sonstigen Staates handelt. Die Anforderungen sind gleichwertig, wenn das geforderte\nSchutzniveau im Hinblick auf die Eignung für den Schiffsbetrieb und die sichere Funktion an Bord sowie die\nGesundheit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.","3040           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998\nArtikel 3                           3. § 39 wird wie folgt geändert:\nÄnderung                                 a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nder Binnenschiffs-Untersuchungsordnung                            „(2) Der Kompaß darf nur eingebaut werden, wenn\nDie Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März                 das Baumuster in Übereinstimmung mit den Vor-\n1988 (BGBl. I S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 3 der           schriften der Schiffssicherheitsverordnung vom\nVerordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3050),                   18. September 1998 (BGBl. I S. 3013) in der jeweils\nwird wie folgt geändert:                                              geltenden Fassung geprüft und zugelassen worden\nist.“\n1. § 5 Abs. 5 wird aufgehoben.                                     b) In den Absätzen 3 bis 5 werden die Wörter „Deut-\nschen Hydrographischen Institut“ durch die Wörter\n2. § 38 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                                 „Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie“\n„(2) Ein für den Einsatz in der Seeschiffahrt bestimm-           ersetzt.\ntes Radargerät darf nur eingebaut werden, wenn das\nBaumuster in Übereinstimmung mit den Vorschriften\n4. § 112 Abs. 4 wird aufgehoben.\nder Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September\n1998 (BGBl. I S. 3013) in der jeweils geltenden Fas-\nsung geprüft und zugelassen worden ist.“                    5. Die Anlage 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Anlage 1\nBundeswasserstraßen der Zonen 1 und 2\nZone 1\nEms:                   von der Verbindungslinie zwischen dem Kirchturm Delfzijl und der Peilbake Knock seewärts bis\nzum Breitenparallel 53° 30� Nord und dem Meridian 6° 45� Ost, d.h. geringfügig seewärts des\nLeichterplatzes für Trockenfrachter in der Alten Ems*)\nZone 2\nEms:                   von der bei der Hafeneinfahrt nach Papenburg über die Ems gehenden Verbindungslinie zwischen\ndem Diemer Schöpfwerk und dem Deichdurchlaß bei Halte bis zur Verbindungslinie zwischen dem\nKirchturm Delfzijl und der Peilbake Knock*)\nJade:                  binnenwärts der Verbindungslinie zwischen dem Quermarkenfeuer Schillig und dem Kirchturm\nLangwarden\nWeser:                 von der Nordwestkante der Eisenbahnbrücke in Bremen bis zur Verbindungslinie zwischen den\nKirchtürmen Langwarden und Cappel mit den Nebenarmen Westergate, Rekumer Loch, Rechter\nNebenarm und Schweiburg\nElbe:                  von der unteren Grenze des Hamburger Hafens bis zur Verbindungslinie zwischen der Kugelbake\nbei Döse und der westlichen Kante des Deiches des Friedrichskoogs (Dieksand) mit den Neben-\nelben sowie die Nebenflüsse Este, Lühe, Schwinge, Oste, Pinnau, Krückau und Stör (jeweils von\nder Mündung bis zum Sperrwerk)\nMeldorfer Bucht:       binnenwärts der Verbindungslinie von der westlichen Kante des Deiches des Friedrichskoogs\n(Dieksand) zum Westmolenkopf Büsum\nEider:                 vom Gieselaukanal bis zum Eider-Sperrwerk\nFlensburger Förde:     binnenwärts der Verbindungslinie zwischen dem Kegnäs-Leuchtturm und Birknack\nSchlei:                binnenwärts der Verbindungslinie der Molenköpfe Schleimünde\nEckernförder Bucht: binnenwärts der Verbindungslinie von Boknis-Eck zur Nordostspitze des Festlandes bei Dänisch\nNienhof\nKieler Förde:          binnenwärts der Verbindungslinie zwischen dem Leuchtturm Bülk und dem Marine-Ehrenmal\nLaboe\nNord-Ostsee-Kanal: von der Verbindungslinie zwischen den Molenköpfen in Brunsbüttel bis zu der Verbindungslinie\nzwischen den Einfahrtsfeuern in Kiel-Holtenau mit Obereidersee mit Enge, Audorfer See, Borg-\nstedter See mit Enge, Schirnauer See, Flemhuder See und Achterwehrer Schiffahrtskanal\nTrave:                 von der Nordwestkante der Eisenbahnhubbrücke und der Nordkante der Holstenbrücke (Stadt-\ntrave) in Lübeck bis zu der Verbindungslinie der Köpfe der Süderinnenmole und Norderaußenmole\nin Travemünde mit dem Pötenitzer Wiek, Dassower See und den Altarmen an der Teerhofinsel\nLeda:                  von der Einfahrt in den Vorhafen der Seeschleuse von Leer bis zur Mündung\nHunte:                 vom Hafen Oldenburg und von 140 m unterhalb der Amalienbrücke in Oldenburg bis zur Mündung\nLesum:                 von der Eisenbahnbrücke in Bremen-Burg bis zur Mündung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998                                     3041\nEste:                        vom Unterwasser der Schleuse Buxtehude bis zum Este-Sperrwerk\nLühe:                        vom Unterwasser der Au-Mühle in Horneburg bis zum Lühe-Sperrwerk\nSchwinge:                    von der Salztorschleuse in Stade bis zum Schwinge-Sperrwerk\nOste:                        von der Nordostkante des Mühlenwehres in Bremervörde bis zum Oste-Sperrwerk\nPinnau:                      von der Südwestkante der Eisenbahnbrücke in Pinneberg bis zum Pinnau-Sperrwerk\nKrückau:                     von der Südwestkante der im Verlauf der Straße Wedenkamp liegenden Straßenbrücke in Elms-\nhorn bis zum Krückau-Sperrwerk\nStör:                        vom Pegel Rensing bis zum Stör-Sperrwerk\nFreiburger                   von der Ostkante der Deichschleuse in Freiburg an der Elbe bis zur Mündung\nHafenpriel:\nWismarbucht,                 seewärts begrenzt durch die Verbindungslinien zwischen Hohen Wieschendorf Huk und dem\nKirchsee, Breitling, Leuchtfeuer Timmendorf sowie zwischen dem Leuchtfeuer Gollwitz auf der Insel Poel und der\nSalzhaff und Wis-            Südspitze der Halbinsel Wustrow\nmarer Hafengebiet:\nWarnow mit Breit-            unterhalb des Mühlendammes von der Nordkante der Geinitzbrücke in Rostock, seewärts\nling und Neben-              begrenzt durch die Verbindungslinie zwischen den nördlichen Punkten der West- und Ostmole in\narmen:                       Warnemünde\nGewässer, die vom            seewärts begrenzt zwischen\nFestland und den             – Halbinsel Zingst und Insel Bock: durch das Breitenparallel 54° 26� 42� Nord\nHalbinseln Darß\nund Zingst sowie             – Insel Bock und Insel Hiddensee: durch die Verbindungslinie von der Nordspitze der Insel Bock\nden Inseln Hidden-             zur Südspitze der Insel Hiddensee\nsee und Rügen ein-           – Insel Hiddensee und Insel Rügen (Bug): durch die Verbindungslinie von der Südostspitze Neu-\ngeschlossen sind               bessin zum Buger Haken\n(einschließlich\nStralsunder Hafen-\ngebiet):\nGreifswalder Bod- seewärts begrenzt durch die Verbindungslinie von der Ostspitze Thiessower Haken (Südperd)\nden und Greifs-              über die Ostspitze Insel Ruden zur Nordspitze Insel Usedom (54° 10� 37� Nord, 13° 47� 51� Ost)\nwalder Hafengebiet\nmit Ryck:\nGewässer, die vom östlich begrenzt durch die Grenze zur Republik Polen im Stettiner Haff\nFestland und der\nInsel Usedom ein-\ngeschlossen sind\n(Peenestrom ein-\nschließlich Wolga-\nster Hafengebiet,\nAchterwasser, Stet-\ntiner Haff):\n____________\n*) Für Schiffe, die in einem anderen Staat beheimatet sind, ist die Regelung nach Maßgabe des Artikels 32 des Ems-Dollart-Vertrages vom 8. April 1960\n(BGBl. 1963 II S. 602) anzuwenden.“","3042          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998\nArtikel 4                           1. die Nummern I.0.1. und I.0.2. des Abschnitts A an den\nTagen, an denen die darin genannten Entschließun-\nRechtsbereinigung                             gen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten;\nhinsichtlich anderer Vorschriften                     die Tage werden im Bundesgesetzblatt bekanntge-\nAufgehoben werden                                               macht;\n1. die Wachdienst-Verordnung vom 15. Oktober 1984             2. die Nummern 4.3, 10, 11 und 13 des Abschnitts D am\n(BGBl. I S. 1282), zuletzt geändert durch Artikel 4\n1. Januar 1999;\nAbs. 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 9. September 1998\n(BGBl. I S. 2860),                                         3. die Nummer 6.1 des Abschnitts D am 25. Mai 1999.\n2. die Schiffsbesichtigungs-Verordnung See vom 15. De-\nzember 1995 (BGBl. I S. 1706),                                (2) Artikel 2 § 7 Abs. 6 und § 15 tritt am Tage nach der\nVerkündung dieser Verordnung in Kraft.\n3. die Schiffsausrüstungsverordnung-See vom 20. Mai\n1998 (BGBl. I S. 1168).                                       (3) In Artikel 4 tritt Nummer 3 am 1. Juli 1999 in Kraft; bis\ndahin geht die Schiffsausrüstungsverordnung-See in\nArtikel 5                           ihrem Geltungsbereich den Bestimmungen nach Artikel 2\nInkrafttreten                         dieser Verordnung vor.\n(1) In Artikel 1 treten in der Anlage zum Schiffssicher-       (4) Im übrigen tritt diese Verordnung am 1. Oktober 1998\nheitsgesetz in Kraft:                                         in Kraft.\nBonn, den 18. September 1998\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHans Jochen Henke"]}