{"id":"bgbl1-1998-66-2","kind":"bgbl1","year":1998,"number":66,"date":"1998-09-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/66#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-66-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_66.pdf#page=10","order":2,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes","law_date":"1998-09-21T00:00:00Z","page":2994,"pdf_page":10,"num_pages":19,"content":["2994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes\nVom 21. September 1998\nAuf Grund des Artikels 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesnatur-\nschutzgesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2481) wird nachstehend der\nWortlaut des Bundesnaturschutzgesetzes in der seit 29. August 1998 geltenden\nFassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 12. März 1987 (BGBl. I\nS. 889),\n2. den am 1. August 1990 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom\n12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205, 212),\n3. den am 1. Mai 1993 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 22. April\n1993 (BGBl. I S. 466, 481),\n4. den am 15. August 1993 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom\n6. August 1993 (BGBl. I S. 1458),\n5. den am 1. Juni 1997 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Mai\n1997 (BGBl. 1997 II S. 1054),\n6. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom\n18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2110),\n7. den am 9. Mai 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April\n1998 (BGBl. I S. 823),\n8. den am 29. August 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 21. September 1998\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nAngela Merkel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998                     2995\nGesetz\nüber Naturschutz und Landschaftspflege\n(Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG)*)\nErster Abschnitt                                  den Naturgüter ist so zu steuern, daß sie nachhaltig\nzur Verfügung stehen.\nAllgemeine Vorschriften\n4. Boden ist zu erhalten; ein Verlust seiner natürlichen\n§1                                       Fruchtbarkeit ist zu vermeiden.\nZiele des Natur-                               5. Beim Abbau von Bodenschätzen ist die Vernichtung\nschutzes und der Landschaftspflege                               wertvoller Landschaftsteile oder Landschaftsbe-\nstandteile zu vermeiden; dauernde Schäden des\n(1) Natur und Landschaft sind im besiedelten und unbe-                      Naturhaushalts sind zu verhüten. Unvermeidbare\nsiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen und zu ent-                       Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch\nwickeln, daß                                                                   die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen\n1. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,                                  und durch Aufschüttung sind durch Rekultivierung\n2. die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,                                       oder naturnahe Gestaltung auszugleichen.\n3. die Pflanzen- und Tierwelt sowie                                         6. Wasserflächen sind auch durch Maßnahmen des\nNaturschutzes und der Landschaftspflege zu erhalten\n4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und                          und zu vermehren; Gewässer sind vor Verunreinigun-\nLandschaft                                                                 gen zu schützen, ihre natürliche Selbstreinigungskraft\nals Lebensgrundlagen des Menschen und als Voraus-                              ist zu erhalten oder wiederherzustellen; nach Möglich-\nsetzung für seine Erholung in Natur und Landschaft nach-                       keit ist ein rein technischer Ausbau von Gewässern zu\nhaltig gesichert sind.                                                         vermeiden und durch biologische Wasserbaumaß-\nnahmen zu ersetzen.\n(2) Die sich aus Absatz 1 ergebenden Anforderungen\nsind untereinander und gegen die sonstigen Anforderun-                      7. Luftverunreinigungen und Lärmeinwirkungen sind\ngen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft abzu-                            auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der\nwägen.                                                                         Landschaftspflege gering zu halten.\n(3) (weggefallen)                                                        8. Beeinträchtigungen des Klimas, insbesondere des\nörtlichen Klimas, sind zu vermeiden, unvermeidbare\n§2                                       Beeinträchtigungen sind auch durch landschaftspfle-\nGrundsätze des Natur-                                  gerische Maßnahmen auszugleichen oder zu min-\nschutzes und der Landschaftspflege                               dern.\n(1) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschafts-                     9. Die Vegetation ist im Rahmen einer ordnungs-\npflege sind insbesondere nach Maßgabe folgender                                gemäßen Nutzung zu sichern, dies gilt insbesondere\nGrundsätze zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall zur                       für Wald, sonstige geschlossene Pflanzendecken und\nVerwirklichung erforderlich, möglich und unter Abwägung                        die Ufervegetation; unbebaute Flächen, deren Pflan-\naller Anforderungen nach § 1 Abs. 2 angemessen ist:                            zendecke beseitigt worden ist, sind wieder standort-\ngerecht zu begrünen.\n1. Die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts ist zu\nerhalten und zu verbessern; Beeinträchtigungen sind                  10. Die wildlebenden Tiere und Pflanzen und ihre Lebens-\nzu unterlassen oder auszugleichen.                                       gemeinschaften sind als Teil des Naturhaushalts in\nihrer natürlichen und historisch gewachsenen Arten-\n2. Unbebaute Bereiche sind als Voraussetzung für die\nvielfalt zu schützen. Ihre Lebensstätten und Lebens-\nLeistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Nutzung\nräume (Biotope) sowie ihre sonstigen Lebensbedin-\nder Naturgüter und für die Erholung in Natur und\ngungen sind zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln\nLandschaft insgesamt und auch im einzelnen in für\nund wiederherzustellen.\nihre Funktionsfähigkeit genügender Größe zu erhal-\nten. In besiedelten Bereichen sind Teile von Natur und               11. Für Naherholung, Ferienerholung und sonstige Frei-\nLandschaft, auch begrünte Flächen und deren Be-                          zeitgestaltung sind in ausreichendem Maße nach ihrer\nstände, in besonderem Maße zu schützen, zu pflegen                       natürlichen Beschaffenheit und Lage geeignete\nund zu entwickeln.                                                       Flächen zu erschließen, zweckentsprechend zu\ngestalten und zu erhalten.\n3. Die Naturgüter sind, soweit sie sich nicht erneuern,\nsparsam zu nutzen; der Verbrauch der sich erneuern-                  12. Der Zugang zu Landschaftsteilen, die sich nach ihrer\nBeschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:                    besonders eignen, ist zu erleichtern.\n1. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der\nnatürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen   13. Historische Kulturlandschaften und -landschaftsteile\n(ABl. EG Nr. L 206 S. 7),                                               von besonders charakteristischer Eigenart sind zu\n2. Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhal-        erhalten. Dies gilt auch für die Umgebung geschützter\ntung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1),\noder schützenswerter Kultur-, Bau- und Bodendenk-\n3. Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983 betreffend die\nEinfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und     mäler, sofern dies für die Erhaltung der Eigenart oder\nWaren daraus (ABl. EG Nr. L 91 S. 30).                                  Schönheit des Denkmals erforderlich ist.","2996          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998\n(2) Durch Landesrecht können weitere Grundsätze auf-          (2) Im Falle einer vorübergehenden Einschränkung oder\ngestellt werden.                                              Unterbrechung der land-, forst- und fischereiwirtschaft-\n(3) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Land-          lichen Bodennutzung gilt als ausgeübt die Bodennutzung,\nschaftspflege ist die besondere Bedeutung der Land-,          die vor der Einschränkung oder Unterbrechung ausgeübt\nForst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur-  wurde.\nund Erholungslandschaft zu berücksichtigen.                      (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für solche Nut-\nzungsbeschränkungen, die nach dem 28. August 2001\n§3                              festgesetzt werden oder fortwirken und auf Rechtsvor-\nschriften oder Anordnungen beruhen, die nach dem\nAufgaben der\n28. August 1998 erlassen worden sind. Dies gilt nicht\nBehörden und öffentlichen Stellen\nfür Rechtsvorschriften oder Anordnungen, die vor dem\n(1) Die Durchführung dieses Gesetzes und der im Rah-       3. Oktober 1990 erlassen worden sind und nach diesem\nmen und auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-          Zeitpunkt durch landesrechtliche Bestimmungen ohne\nvorschriften obliegt den für Naturschutz und Landschafts-     wesentliche Änderung des räumlichen oder sachlichen\npflege zuständigen Behörden, soweit in Rechtsvorschrif-       Geltungsbereichs der Nutzungsbeschränkungen abgelöst\nten nichts anderes bestimmt ist.                              worden sind oder abgelöst werden.\n(2) Andere Behörden und öffentliche Stellen haben im          (4) Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den\nRahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele       ordentlichen Gerichten offen.\ndes Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unter-\nstützen. Sie haben die für Naturschutz und Landschafts-\npflege zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung                                   §4\naller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die                                    Vorschriften\nBelange des Naturschutzes und der Landschaftspflege                           für die Landesgesetzgebung\nberühren können, zu unterrichten und anzuhören, soweit\nnicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorge-             Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme\nschrieben ist.                                                der in Satz 3 genannten Vorschriften Rahmenvorschriften\nfür die Landesgesetzgebung. Die Länder sollen innerhalb\n(3) Die Beteiligungspflicht nach Absatz 2 Satz 2 gilt ent- von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\nsprechend für die für Naturschutz und Landschaftspflege       den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Vor-\nzuständigen Behörden, soweit Planungen und Maßnah-            schriften einschließlich geeigneter Entschädigungsrege-\nmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den           lungen erlassen oder bestehende Vorschriften anpassen.\nAufgabenbereich anderer Behörden berühren können.             Die §§ 1 bis 3, 7, 8a, 9, 12 Abs. 4 Satz 2, § 19a Abs. 1\nSatz 1 und Abs. 2 bis 4, § 19b Abs. 1 Satz 2 und 3, § 19d\n§ 3a                             Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, die §§ 19e, 19f Abs. 1, die §§ 20,\nVertragliche Vereinbarungen                    20a, 20d Abs. 4 bis 6, § 20e Abs. 1 bis 4, die §§ 20f, 20g\nAbs. 1 bis 6 und die §§ 21c bis 23, 26 bis 26b, 28 bis 31,\nDie Länder stellen sicher, daß bei Maßnahmen zur           38, 39 gelten unmittelbar. Soweit Behörden des Bundes\nDurchführung der im Rahmen dieses Gesetzes erlassenen         Entscheidungen über Projekte im Sinne des § 19a Abs. 2\nRechtsvorschriften geprüft werden soll, ob der Zweck          Nr. 8 treffen oder solche Projekte durchführen, gilt abwei-\nauch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden        chend von Satz 3 auch § 19c unmittelbar.\nkann.\n§ 3b\nZweiter Abschnitt\nAusgleich von Nutzungs-\nbeschränkungen in der Land- und Forstwirtschaft                                Landschaftsplanung\n(1) Werden in\n§5\n1. Rechtsvorschriften, die im Rahmen der §§ 12 bis 19b\nerlassen worden sind, oder                                                  Landschaftsprogramme\nund Landschaftsrahmenpläne\n2. Anordnungen der für Naturschutz und Landschafts-\npflege zuständigen Behörden zur Verwirklichung der           (1) Die überörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur\nZiele des Naturschutzes und der Landschaftspflege         Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Land-\nschaftspflege werden für den Bereich eines Landes in\nstandortbedingt erhöhte Anforderungen festgesetzt, die\nLandschaftsprogrammen oder für Teile des Landes in\ndie ausgeübte land-, forst- und fischereiwirtschaftliche\nLandschaftsrahmenplänen dargestellt. Dabei sind die\nBodennutzung über die Anforderungen der guten fach-\nZiele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und\nlichen Praxis hinaus beschränken, die sich aus den für die\nsonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu be-\nLand-, Forst- und Fischereiwirtschaft geltenden Vorschrif-\nrücksichtigen.\nten und § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes\nvom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) ergeben, so ist für die       (2) Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maß-\ndadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein an-       nahmen der Landschaftsprogramme und Landschafts-\ngemessener Ausgleich nach Maßgabe des Landesrechts            rahmenpläne sollen unter Abwägung mit den anderen\nzu gewähren. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit ein        raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach\nAnspruch auf Entschädigung oder anderweitigen Aus-            Maßgabe der landesplanungsrechtlichen Vorschriften der\ngleich nach anderen Rechtsvorschriften oder auf Grund         Länder in die Raumordnungspläne aufgenommen wer-\nvertraglicher Vereinbarungen besteht.                         den.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998                2997\n(3) Werden in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg                                Dritter Abschnitt\ndie Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und\nder Landschaftspflege für den Bereich des Landes in                             Allgemeine Schutz-, Pflege-\nLandschaftsplänen dargestellt, so ersetzen die Land-                          und Entwicklungsmaßnahmen\nschaftspläne die Landschaftsprogramme und Land-\nschaftsrahmenpläne.                                                                            §8\n§6                                             Eingriffe in Natur und Landschaft\nLandschaftspläne                             (1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses\nGesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung\n(1) Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Ver-       von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Natur-\nwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Land-           haushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nach-\nschaftspflege sind in Landschaftsplänen mit Text, Karte         haltig beeinträchtigen können.\nund zusätzlicher Begründung näher darzustellen, sobald\nund soweit dies aus Gründen des Naturschutzes und der              (2) Der Verursacher eines Eingriffs ist zu verpflichten,\nLandschaftspflege erforderlich ist.                             vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Land-\nschaft zu unterlassen sowie unvermeidbare Beeinträch-\n(2) Der Landschaftsplan enthält, soweit es erforderlich\ntigungen innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch\nist, Darstellungen\nMaßnahmen des Naturschutzes und der Landschafts-\n1. des vorhandenen Zustandes von Natur und Land-                pflege auszugleichen, soweit es zur Verwirklichung der\nschaft und seine Bewertung nach den in § 1 Abs. 1           Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege erfor-\nfestgelegten Zielen,                                        derlich ist. Voraussetzung einer derartigen Verpflichtung\n2. des angestrebten Zustandes von Natur und Land-               ist, daß für den Eingriff in anderen Rechtsvorschriften eine\nschaft und der erforderlichen Maßnahmen, insbeson-          behördliche Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Zu-\ndere                                                        stimmung, Planfeststellung, sonstige Entscheidung oder\neine Anzeige an eine Behörde vorgeschrieben ist. Die Ver-\na) der allgemeinen Schutz-, Pflege- und Entwick-            pflichtung wird durch die für die Entscheidung oder An-\nlungsmaßnahmen im Sinne des Dritten Abschnit-          zeige zuständige Behörde ausgesprochen. Ausgeglichen\ntes,                                                   ist ein Eingriff, wenn nach seiner Beendigung keine erheb-\nb) der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur             liche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaus-\nEntwicklung bestimmter Teile von Natur und Land-       halts zurückbleibt und das Landschaftsbild landschafts-\nschaft im Sinne des Vierten Abschnittes und            gerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist.\nc) der Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege der                 (3) Der Eingriff ist zu untersagen, wenn die Beeinträch-\nLebensgemeinschaften und Biotope der Tiere und         tigungen nicht zu vermeiden oder nicht im erforderlichen\nPflanzen wildlebender Arten, insbesondere der          Maße auszugleichen sind und die Belange des Natur-\nbesonders geschützten Arten, im Sinne des Fünften      schutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung\nAbschnittes.                                           aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Range\n(3) Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die          vorgehen.\nGrundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumord-                (4) Bei einem Eingriff in Natur und Landschaft, der auf\nnung sind zu berücksichtigen. Auf die Verwertbarkeit des        Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen\nLandschaftsplanes für die Bauleitplanung ist Rücksicht zu       Fachplanes vorgenommen werden soll, hat der Planungs-\nnehmen.                                                         träger die zum Ausgleich dieses Eingriffs erforderlichen\n(4) Die Länder bestimmen die für die Aufstellung der         Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschafts-\nLandschaftspläne zuständigen Behörden und öffentlichen          pflege im einzelnen im Fachplan oder in einem land-\nStellen. Sie regeln das Verfahren und die Verbindlichkeit       schaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darzu-\nder Landschaftspläne, insbesondere für die Bauleitpla-          stellen; der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplanes.\nnung. Sie können bestimmen, daß Darstellungen des                  (5) Die Entscheidungen und Maßnahmen werden im\nLandschaftsplanes als Darstellungen oder Festsetzungen          Benehmen mit den für Naturschutz und Landschafts-\nin die Bauleitpläne aufgenommen werden.                         pflege zuständigen Behörden getroffen, soweit nicht eine\nweitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist\n§7                                oder die für Naturschutz und Landschaftspflege zustän-\nZusammenwirken                            digen Behörden selbst entscheiden. Dies gilt nicht für\nder Länder bei der Planung                     Entscheidungen, die auf Grund eines Bebauungsplanes\ngetroffen werden.\n(1) Die Länder sollen bei der Aufstellung der Programme\nund Pläne der §§ 5 und 6 darauf Rücksicht nehmen, daß              (6) Bei Eingriffen in Natur und Landschaft durch Be-\ndie Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Natur-          hörden, denen keine behördliche Entscheidung nach\nschutzes und der Landschaftspflege im Sinne der §§ 1            Absatz 2 vorausgeht, gelten die Absätze 2 bis 5 entspre-\nund 2 in benachbarten Bundesländern und im Bundes-              chend.\ngebiet in seiner Gesamtheit nicht erschwert wird.                  (7) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Boden-\n(2) Ist auf Grund der natürlichen Gegebenheiten eine die     nutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die\nGrenze eines Landes überschreitende Planung erforder-           Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Land-\nlich, so sollen die benachbarten Länder bei der Erstellung      schaftspflege berücksichtigt werden. Die den Vorschriften\nder Programme und Pläne nach den §§ 5 und 6 die Erfor-          des Rechts der Land- und Forstwirtschaft einschließlich\ndernisse und Maßnahmen für die betreffenden Gebiete im          des Rechts der Binnenfischerei und § 17 Abs. 2 des Bun-\nBenehmen miteinander festlegen.                                 des-Bodenschutzgesetzes entsprechende gute fachliche","2998           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998\nPraxis bei der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen                              §§ 8b und 8c\nBodennutzung widerspricht in der Regel nicht den in\n(weggefallen)\nSatz 1 genannten Zielen und Grundsätzen. Nicht als Ein-\ngriff gilt auch die Wiederaufnahme einer land-, forst- und\nfischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, die auf Grund                                        §9\nvertraglicher Vereinbarungen zeitweise eingeschränkt                            Verfahren bei Beteiligung\noder unterbrochen worden war.                                                   von Behörden des Bundes\n(8) Die Länder können bestimmen, daß Veränderungen             Soll bei Eingriffen in Natur und Landschaft, denen Ent-\nder Gestalt oder Nutzung von Grundflächen bestimmter           scheidungen von Behörden des Bundes vorausgehen\nArt, die im Regelfall nicht zu einer erheblichen oder nach-    oder die von Behörden des Bundes durchgeführt werden,\nhaltigen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des           von der Stellungnahme der für Naturschutz und Land-\nNaturhaushalts oder des Landschaftsbildes führen, nicht        schaftspflege zuständigen Behörden abgewichen wer-\nals Eingriffe anzusehen sind. Sie können gleichfalls           den, so entscheidet hierüber die fachlich zuständige\nbestimmen, daß Veränderungen bestimmter Art als Ein-           Behörde des Bundes im Benehmen mit der obersten\ngriffe gelten, wenn sie regelmäßig die Voraussetzungen         Landesbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege,\ndes Absatzes 1 erfüllen.                                       soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vor-\ngeschrieben ist.\n(9) Die Länder können zu den Absätzen 2 und 3 weiter-\ngehende Vorschriften erlassen, insbesondere über Ersatz-\n§ 10\nmaßnahmen der Verursacher bei nicht ausgleichbaren\naber vorrangigen Eingriffen.                                                          Duldungspflicht\n(10) Handelt es sich bei dem Eingriff um ein Vorhaben,         (1) Die Länder können bestimmen, daß Eigentümer und\ndas nach § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglich-          Nutzungsberechtigte von Grundflächen Maßnahmen des\nkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unter-        Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Grund oder\nliegt, so muß das Verfahren, in dem Entscheidungen nach        im Rahmen dieses Gesetzes erlassener Rechtsvorschrif-\nAbsatz 2 Satz 1, Absatz 3 oder auf Grund von Vorschriften      ten zu dulden haben, soweit dadurch die Nutzung der\nnach Absatz 9 getroffen werden, den Anforderungen des          Grundfläche nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.\ngenannten Gesetzes entsprechen.                                   (2) Die Länder können weitergehende Vorschriften er-\nlassen.\n§ 8a\n§ 11\nVerhältnis zum Baurecht\nPflegepflicht im Siedlungsbereich\n(1) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergän-           (1) Im besiedelten Bereich können Eigentümer oder Nut-\nzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzun-         zungsberechtigte, die ein Grundstück nicht ordnungs-\ngen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs           gemäß instandhalten, zur Pflege des Grundstücks ver-\nEingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die    pflichtet werden, sofern die Belange des Naturschutzes\nVermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vor-         und der Landschaftspflege erheblich und nachhaltig be-\nschriften des Baugesetzbuchs zu entscheiden.                   einträchtigt werden und die Pflege des Grundstücks ange-\nmessen und zumutbar ist.\n(2) Auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen\nnach § 30 des Baugesetzbuchs, während der Planaufstel-            (2) Die Länder können weitergehende Vorschriften er-\nlung nach § 33 des Baugesetzbuchs und im Innenbereich          lassen.\nnach § 34 des Baugesetzbuchs sind die Vorschriften der\nEingriffsregelung nicht anzuwenden; § 29 Abs. 3 des Bau-\ngesetzbuchs bleibt unberührt. Für Vorhaben im Außen-                                 Vierter Abschnitt\nbereich nach § 35 des Baugesetzbuchs sowie für Bebau-\nungspläne, soweit sie eine Planfeststellung ersetzen,                        Schutz, Pflege und Entwicklung\nbleibt die Geltung der Vorschriften über die Eingriffsrege-           bestimmter Teile von Natur und Landschaft\nlung unberührt.\n§ 12\n(3) Entscheidungen über Vorhaben nach § 35 Abs. 1\nund 4 des Baugesetzbuchs und über die Errichtung von                             Allgemeine Vorschriften\nbaulichen Anlagen nach § 34 des Baugesetzbuchs erge-              (1) Teile von Natur und Landschaft können zum\nhen im Benehmen mit den für Naturschutz und Land-\nschaftspflege zuständigen Behörden. Äußert sich in den         1. Naturschutzgebiet, Nationalpark, Biosphärenreservat,\nFällen des § 34 des Baugesetzbuchs die für Naturschutz             Landschaftsschutzgebiet, Naturpark oder\nund Landschaftspflege zuständige Behörde nicht binnen          2. Naturdenkmal oder geschützten Landschaftsbestand-\neines Monats, kann die für die Entscheidung zuständige             teil\nBehörde davon ausgehen, daß Belange des Natur-\nerklärt werden.\nschutzes und der Landschaftspflege von dem Vorhaben\nnicht berührt werden. Das Benehmen ist nicht erforderlich         (2) Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den\nbei Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen und               Schutzzweck, die zur Erreichung des Zwecks notwen-\nwährend der Planaufstellung nach den §§ 30 und 33 des          digen Gebote und Verbote und, soweit erforderlich, die\nBaugesetzbuchs und in Gebieten mit Satzungen nach              Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen oder die Ermäch-\n§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs.                   tigungen hierzu.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998              2999\n(3) Die Länder erlassen insbesondere Vorschriften über      2. in wesentlichen Teilen ihres Gebiets die Voraussetzun-\n1. das Verfahren nach Absatz 1,                                    gen eines Naturschutzgebiets, im übrigen überwie-\ngend eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen,\n2. die einstweilige Sicherstellung der zu schützenden\nTeile von Natur und Landschaft,                            3. vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wieder-\nherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nut-\n3. ihre Registrierung.                                             zung geprägten Landschaft und der darin historisch\n(4) Die Länder können für Biosphärenreservate und               gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich\nNaturparke abweichende Vorschriften erlassen. Die Er-              Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutz-\nklärung zum Nationalpark ergeht im Benehmen mit dem                ter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten, dienen und\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-         4. beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die\nsicherheit und dem Bundesministerium für Raumordnung,              Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen\nBauwesen und Städtebau.                                            dienen.\n(2) Die Länder stellen sicher, daß Biosphärenreservate\n§ 13\nunter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und\nNaturschutzgebiete                        Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzge-\n(1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festge-       biete oder Landschaftsschutzgebiete geschützt werden.\nsetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur\nund Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen                                   § 15\n1. zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Bio-                            Landschaftsschutzgebiete\ntopen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzen-\n(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich\narten,\nfestgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von\n2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder lan-      Natur und Landschaft\ndeskundlichen Gründen oder\n1. zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungs-\n3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder her-           fähigkeit des Naturhaushalts oder der Nutzungsfähig-\nvorragenden Schönheit                                          keit der Naturgüter,\nerforderlich ist.                                              2. wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Land-\n(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädi-         schaftsbildes oder\ngung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder             3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung\nseiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung\nführen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmun-            erforderlich ist.\ngen verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, kön-            (2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter beson-\nnen Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich ge-        derer Beachtung des § 2 Abs. 3 und nach Maßgabe nähe-\nmacht werden.                                                  rer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den\nCharakter des Gebietes verändern oder dem besonderen\n§ 14                              Schutzzweck zuwiderlaufen.\nNationalparke\n§ 16\n(1) Nationalparke sind rechtsverbindlich festgesetzte\neinheitlich zu schützende Gebiete, die                                                  Naturparke\n1. großräumig und von besonderer Eigenart sind,                   (1) Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und zu\npflegende Gebiete, die\n2. im überwiegenden Teil ihres Gebiets die Voraussetzun-\ngen eines Naturschutzgebiets erfüllen,                     1. großräumig sind,\n3. sich in einem vom Menschen nicht oder wenig beein-          2. überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Natur-\nflußten Zustand befinden und                                   schutzgebiete sind,\n4. vornehmlich der Erhaltung eines möglichst artenrei-         3. sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für\nchen heimischen Tier- und Pflanzenbestandes dienen.            die Erholung besonders eignen und\n(2) Die Länder stellen sicher, daß Nationalparke unter      4. nach den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung\nBerücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Be-              und Landesplanung für die Erholung oder den Frem-\nsiedlung gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzgebiete                denverkehr vorgesehen sind.\ngeschützt werden. Soweit es der Schutzzweck erlaubt,              (2) Naturparke sollen entsprechend ihrem Erholungs-\nsollen Nationalparke der Allgemeinheit zugänglich ge-          zweck geplant, gegliedert und erschlossen werden.\nmacht werden.\n§ 17\n§ 14a\nNaturdenkmale\nBiosphärenreservate\n(1) Naturdenkmale sind rechtsverbindlich festgesetzte\n(1) Biosphärenreservate sind rechtsverbindlich festge-\nEinzelschöpfungen der Natur, deren besonderer Schutz\nsetzte einheitlich zu schützende und zu entwickelnde\nGebiete, die                                                   1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder lan-\ndeskundlichen Gründen oder\n1. großräumig und für bestimmte Landschaftstypen cha-\nrakteristisch sind,                                        2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit","3000          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998\nerforderlich ist. Die Festsetzung kann auch die für den          Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen\nSchutz des Naturdenkmals notwendige Umgebung einbe-              Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflan-\nziehen.                                                          zen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), die zuletzt durch die Richt-\n(2) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Hand-        linie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr.\nlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Verände-          L 305 S. 42) geändert worden ist,\nrung oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmals oder         2. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung\nseiner geschützten Umgebung führen können, sind nach             die in die Liste nach Artikel 4 Abs. 2 Satz 3 der Richt-\nMaßgabe näherer Bestimmungen verboten.                           linie 92/43/EWG eingetragenen Gebiete,\n§ 18                              3. Konzertierungsgebiete\nGeschützte Landschaftsbestandteile                    einem Konzertierungsverfahren nach Artikel 5 der\nRichtlinie 92/43/EWG unterliegende Gebiete von der\n(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsver-\nEinleitung des Verfahrens durch die Kommission bis\nbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft,\nzur Beschlußfassung des Rates,\nderen besonderer Schutz\n4. Europäische Vogelschutzgebiete\n1. zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Natur-\nhaushalts,                                                   Gebiete im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 und 2 der Richt-\n2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und            linie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die\nLandschaftsbildes oder                                       Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr.\nL 103 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 97/49/EG\n3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen                           vom 29. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 223 S. 9) geändert\nerforderlich ist. Der Schutz kann sich in bestimmten Ge-         worden ist,\nbieten auf den gesamten Bestand an Bäumen, Hecken             5. prioritäre Biotope\noder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.\ndie in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG mit einem\n(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbe-            Sternchen (*) gekennzeichneten Biotope,\nstandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung,\nBeschädigung oder Veränderung des geschützten Land-           6. prioritäre Arten\nschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe             die in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG mit einem\nnäherer Bestimmungen verboten. Die Länder können für             Sternchen (*) gekennzeichneten Tier- und Pflanzen-\nden Fall der Bestandsminderung die Verpflichtung zu              arten,\nangemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzungen fest-\nlegen.                                                        7. Erhaltungsziele\nErhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen\n§ 19                                 Erhaltungszustands\nKennzeichnung und Bezeichnungen                       a) der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführ-\n(1) Naturschutzgebiete, Nationalparke, Landschafts-               ten natürlichen Lebensräume und der in Anhang II\nschutzgebiete und Naturdenkmale sollen gekennzeichnet                dieser Richtlinie aufgeführten Tier- und Pflanzen-\nwerden.                                                              arten, die in einem Gebiet von gemeinschaftlicher\nBedeutung vorkommen,\n(2) Die Bezeichnungen „Naturschutzgebiet“, „National-\npark“, „Landschaftsschutzgebiet“, „Naturpark“ und „Na-           b) der in Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG aufge-\nturdenkmal“ sowie die nach Absatz 1 bestimmte Kenn-                  führten und der in Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie\nzeichnung dürfen nur für die nach diesem Abschnitt                   genannten Vogelarten sowie ihrer Lebensräume,\ngeschützten Gebiete und Gegenstände verwendet wer-                   die in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vor-\nden. Bezeichnungen und Kennzeichnungen, die ihnen                    kommen,\nzum Verwechseln ähnlich sind, dürfen für Bestandteile von     8. Projekte\nNatur und Landschaft nicht benutzt werden.\na) Vorhaben und Maßnahmen innerhalb eines Gebiets\n§ 19a                                    von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines\nEuropäischen Vogelschutzgebiets, sofern sie einer\nEuropäisches Netz „Natura 2000“,                         behördlichen Entscheidung oder einer Anzeige an\nBegriffsbestimmungen                              eine Behörde bedürfen oder von einer Behörde\n(1) Die §§ 19a bis 19f dienen dem Aufbau und dem                  durchgeführt werden,\nSchutz des Europäischen ökologischen Netzes „Natura              b) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 8,\n2000“, insbesondere dem Schutz der Gebiete von                       sofern sie einer behördlichen Entscheidung oder\ngemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen                    einer Anzeige an eine Behörde bedürfen oder von\nVogelschutzgebiete. Die Länder erfüllen die sich aus den             einer Behörde durchgeführt werden und\nRichtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG ergebenden Ver-\npflichtungen, insbesondere durch den Erlaß von Vorschrif-        c) nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz geneh-\nten nach Maßgabe der §§ 19b, 19c, 19d Satz 1 Nr. 2 und               migungsbedürftige Anlagen sowie Gewässerbenut-\ndes § 19f Abs. 2 und 3.                                              zungen, die nach dem Wasserhaushaltsgesetz\neiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen,\n(2) Im Sinne der §§ 19a bis 19f bedeutet\nsoweit sie, einzeln oder im Zusammenwirken mit ande-\n1. Europäisches ökologisches Netz „Natura 2000“                  ren Projekten oder Plänen, geeignet sind, ein Gebiet\ndas kohärente Europäische ökologische Netz „Natura           von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäi-\n2000“ gemäß Artikel 3 der Richtlinie 92/43/EWG des           sches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998               3001\n9. Pläne                                                       2. in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vorbehalt-\nPläne und Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren,           lich besonderer Schutzvorschriften im Sinne des § 12\ndie bei behördlichen Entscheidungen zu beachten                Abs. 2\noder zu berücksichtigen sind, soweit sie, einzeln oder     alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störun-\nim Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projek-          gen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets\nten, geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher      in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestand-\nBedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet          teilen führen können, unzulässig. In einem Konzertie-\nerheblich zu beeinträchtigen; ausgenommen sind             rungsgebiet sind die in Satz 1 genannten Handlungen,\nPläne, die unmittelbar der Verwaltung der Gebiete von      sofern sie zu erheblichen Beeinträchtigungen der in ihm\ngemeinschaftlicher Bedeutung oder der Europäischen         vorkommenden prioritären Biotope oder prioritären Arten\nVogelschutzgebiete dienen.                                 führen können, unzulässig.\n(3) Soweit in Absatz 2 Nr. 5 bis 7 auf Anhänge der Richt-\nlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG verwiesen wird, sind                                        § 19c\ndiese jeweils in der sich aus den Veröffentlichungen im                             Verträglichkeit und\nAmtsblatt Teil L der Europäischen Gemeinschaften erge-                 Unzulässigkeit von Projekten, Ausnahmen\nbenden Fassung maßgeblich.\n(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung\n(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz           auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines\nund Reaktorsicherheit macht die Gebiete von gemein-            Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines\nschaftlicher Bedeutung, die Konzertierungsgebiete und          Europäischen Vogelschutzgebiets zu überprüfen. Bei\ndie Europäischen Vogelschutzgebiete im Bundesanzeiger          Schutzgebieten im Sinne des § 12 Abs. 1 ergeben sich die\nbekannt.                                                       Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck\n§ 19b                              und den dazu erlassenen Vorschriften.\nSchutzgebiete                              (2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, daß das Pro-\njekt zu erheblichen Beeinträchtigungen eines in Absatz 1\n(1) Die Länder wählen die Gebiete, die der Kommission\ngenannten Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder\nnach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG zu benen-\nden Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen\nnen sind, nach den in dieser Vorschrift genannten Maßga-\nkann, ist es unzulässig.\nben aus. Sie stellen das Benehmen mit dem Bundesmini-\nsterium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit             (3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zuge-\nher; das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und         lassen oder durchgeführt werden, soweit es\nReaktorsicherheit beteiligt die anderen fachlich betroffe-     1. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffent-\nnen Bundesministerien. Die ausgewählten Gebiete wer-               lichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder\nden der Kommission vom Bundesministerium für Umwelt,               wirtschaftlicher Art, notwendig ist und\nNaturschutz und Reaktorsicherheit benannt. Es übermit-\ntelt der Kommission gleichzeitig Schätzungen über eine         2. zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolg-\nfinanzielle Beteiligung der Gemeinschaft, die zur Erfüllung        ten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren\nder Verpflichtungen nach Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie           Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.\n92/43/EWG einschließlich der Zahlung eines finanziellen           (4) Befinden sich in dem vom Projekt betroffenen Gebiet\nAusgleichs für die Landwirtschaft erforderlich ist.            prioritäre Biotope oder prioritäre Arten, können als zwin-\n(2) Die Länder erklären die in die Liste der Gebiete        gende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses\nvon gemeinschaftlicher Bedeutung eingetragenen Ge-             nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des\nbiete nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 4 der Richtlinie        Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der\n92/43/EWG entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen         Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölke-\nzu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne        rung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des\ndes § 12 Abs. 1.                                               Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonsti-\nge Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 können nur\n(3) Die Schutzerklärung bestimmt den Schutzzweck            berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde\nentsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen und die           zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nerforderlichen Gebietsbegrenzungen. Es soll dargestellt        schutz und Reaktorsicherheit eine Stellungnahme der\nwerden, ob prioritäre Biotope oder prioritäre Arten zu         Kommission eingeholt hat.\nschützen sind. Durch geeignete Gebote und Verbote\nsowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicher-               (5) Soll ein Projekt nach Absatz 3 in Verbindung mit\nzustellen, daß den Anforderungen des Artikels 6 der            Absatz 4 zugelassen oder durchgeführt werden, sind die\nRichtlinie 92/43/EWG entsprochen wird. Weitergehende           zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen\nSchutzvorschriften bleiben unberührt.                          ökologischen Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maß-\nnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet\n(4) Die Unterschutzstellung nach den Absätzen 2 und 3       die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt,\nkann unterbleiben, soweit nach anderen Rechtsvorschrif-        Naturschutz und Reaktorsicherheit über die getroffenen\nten, nach Verwaltungsvorschriften, durch die Verfügungs-       Maßnahmen.\nbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers\noder durch vertragliche Vereinbarungen ein gleichwertiger\n§ 19d\nSchutz gewährleistet ist.\nPläne\n(5) Ist ein Gebiet nach § 19a Abs. 4 bekanntgemacht,\nsind                                                              § 19c ist entsprechend anzuwenden bei\n1. in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bis        1. Linienbestimmungen nach § 16 des Bundesfernstra-\nzur Unterschutzstellung,                                       ßengesetzes, § 13 des Bundeswasserstraßengesetzes","3002           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998\noder § 2 Abs. 1 des Verkehrswegeplanungsbeschleu-          1. den Schutz der Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensge-\nnigungsgesetzes sowie                                         meinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Men-\n2. sonstigen Plänen, bei Raumordnungsplänen im Sinne              schen, insbesondere durch den menschlichen Zugriff,\ndes § 3 Nr. 7 des Raumordnungsgesetzes mit Aus-            2. den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wie-\nnahme des § 19c Abs. 1 Satz 1.                                derherstellung der Biotope wildlebender Tier- und\nBei Bauleitplänen und Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1           Pflanzenarten sowie die Gewährleistung ihrer sonsti-\nNr. 3 des Baugesetzbuchs ist § 19c Abs. 1 Satz 2 und              gen Lebensbedingungen,\nAbs. 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.                          3. die Ansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter\nwildlebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb\n§ 19e                                ihres natürlichen Verbreitungsgebietes.\nStoffliche Belastungen                        (2) Die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts, des Tier-\nIst zu erwarten, daß von einer nach dem Bundes-Im-          schutzrechts, des Seuchenrechts sowie des Forst-, Jagd-\nmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlage            und Fischereirechts bleiben von den Vorschriften dieses\nEmissionen ausgehen, die, auch im Zusammenwirken mit           Abschnittes und den auf Grund dieses Abschnittes erlas-\nanderen Anlagen oder Maßnahmen, im Einwirkungsbe-              senen Rechtsvorschriften unberührt.\nreich dieser Anlage ein Gebiet von gemeinschaftlicher\nBedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet in                                      § 20a\nseinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck\nBegriffsbestimmungen\nmaßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen,\nund können die Beeinträchtigungen nicht entsprechend             (1) Im Sinne dieses Abschnittes bedeutet\n§ 8 Abs. 2 ausgeglichen werden, steht dies der Genehmi-         1. Tiere\ngung der Anlage entgegen, soweit nicht die Voraussetzun-\ngen des § 19c Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 erfüllt sind.        a) wildlebende, gefangene oder gezüchtete und nicht\n§ 19c Abs. 1 und 5 gilt entsprechend. Die Entscheidungen               herrenlos gewordene sowie tote Tiere wildleben-\nergehen im Benehmen mit den für Naturschutz und Land-                  der Arten,\nschaftspflege zuständigen Behörden.                                b) Eier, Larven, Puppen und sonstige Entwicklungs-\nformen von Tieren wildlebender Arten,\n§ 19f\nc) ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren wild-\nVerhältnis zu anderen Rechtsvorschriften                       lebender Arten und\n(1) § 19c gilt nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des         d) ohne weiteres erkennbar aus Tieren wildlebender\nBaugesetzbuchs in Gebieten mit Bebauungsplänen nach                    Arten gewonnene Erzeugnisse,\n§ 30 des Baugesetzbuchs und während der Planaufstel-\n2. Pflanzen\nlung nach § 33 des Baugesetzbuchs. Für Vorhaben im\nInnenbereich nach § 34 des Baugesetzbuchs, im Außen-               a) wildlebende, durch künstliche Vermehrung ge-\nbereich nach § 35 des Baugesetzbuchs sowie für Bebau-                  wonnene sowie tote Pflanzen wildlebender Arten,\nungspläne, soweit sie eine Planfeststellung ersetzen,              b) Samen, Früchte oder sonstige Entwicklungsfor-\nbleibt die Geltung des § 19c unberührt.                                men von Pflanzen wildlebender Arten,\n(2) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft und           c) ohne weiteres erkennbare Teile von Pflanzen wild-\ngeschützte Biotope im Sinne des § 20c sind die §§ 19c                  lebender Arten und\nund 19e nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvor-\nschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen          d) ohne weiteres erkennbar aus Pflanzen wildleben-\nund Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die                   der Arten gewonnene Erzeugnisse,\nZulassung von Projekten enthalten. Die Pflichten nach           3. Art\n§ 19c Abs. 4 Satz 2 über die Beteiligung der Kommission\nund nach § 19c Abs. 5 Satz 2 über die Unterrichtung der            jede Art, Unterart oder Teilpopulation einer Art oder\nKommission bleiben jedoch unberührt.                               Unterart; für die Bestimmung einer Art ist ihre wissen-\nschaftliche Bezeichnung maßgebend,\n(3) Handelt es sich bei Projekten um Eingriffe in Natur\nund Landschaft, bleiben die im Rahmen des § 8 erlasse-          4. Population\nnen Vorschriften der Länder sowie die §§ 8a und 9 un-              eine biologisch oder geographisch abgegrenzte Zahl\nberührt.                                                           von Individuen,\n5. heimische Art\nFünfter Abschnitt                            eine wildlebende Tier- oder Pflanzenart, die ihr Ver-\nSchutz und Pflege wild-                          breitungsgebiet oder regelmäßiges Wanderungsge-\nlebender Tier- und Pflanzenarten                      biet ganz oder teilweise\na) im Inland hat oder in geschichtlicher Zeit hatte\n§ 20                                     oder\nAufgaben des Artenschutzes                         b) auf natürliche Weise in das Inland ausdehnt;\n(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes dienen dem              als heimisch gilt eine wildlebende Tier- oder Pflanzen-\nSchutz und der Pflege der wildlebenden Tier- und Pflan-            art auch, wenn sich verwilderte oder durch mensch-\nzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen           lichen Einfluß eingebürgerte Tiere oder Pflanzen der\nVielfalt (Artenschutz). Der Artenschutz umfaßt                     betreffenden Art im Inland in freier Natur und ohne","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998              3003\nmenschliche Hilfe über mehrere Generationen als           15. Drittland\nPopulation erhalten,                                            ein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union\n6. europäische Vogelarten                                          ist.\nin Europa heimische Vogelarten im Sinne des Arti-           (2) Dem Verkaufen im Sinne dieses Gesetzes stehen das\nkels 1 der Richtlinie 79/409/EWG,                         Tauschen und das entgeltliche Überlassen zum Gebrauch\n7. besonders geschützte Arten                                oder zur Nutzung gleich.\na) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder B          (3) Wenn die in Absatz 1 Nr. 7 genannten Arten bereits\nder Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom          auf Grund der bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften\n9. Dezember 1996 über den Schutz von Exempla-         unter besonderem Schutz standen, gilt als Zeitpunkt der\nren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch        Unterschutzstellung derjenige, der sich aus diesen Vor-\nÜberwachung des Handels (ABl. EG 1997 Nr. L 61        schriften ergibt. Entsprechendes gilt für die in Absatz 1\nS. 1, Nr. L 100 S. 72, Nr. L 298 S. 70), die zu-      Nr. 8 genannten Arten, soweit sie nach den bis zum 8. Mai\nletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 2307/97 vom       1998 geltenden Vorschriften als vom Aussterben bedroht\n18. November 1997 (ABl. EG Nr. L 325 S. 1) ge-        bezeichnet waren.\nändert worden ist, aufgeführt sind,                     (4) Die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG)\nb) nicht unter Buchstabe a fallende                       Nr. 338/97 bleiben unberührt. Soweit in diesem Abschnitt\noder in § 30 auf Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 338/97,\naa) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der     der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom\nRichtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,            4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der\nbb) europäische Vogelarten,                           Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von\nbestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen\nsoweit es sich nicht um Tierarten handelt, die   oder den internationalen humanen Fangnormen nicht ent-\nnach § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes dem       sprechende Fangmethoden anwenden (ABl. EG Nr. L 308\nJagdrecht unterliegen,                           S. 1), der Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG und der\nc) Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverord-    Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983\nnung nach § 20e Abs. 1 aufgeführt sind,               betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen\n8. streng geschützte Arten                                   bestimmter Jungrobben und Waren daraus (ABl. EG\nNr. L 91 S. 30), zuletzt geändert durch die Richtlinie\nbesonders geschützte Arten, die                           89/370/EWG vom 8. Juni 1989 (ABl. EG Nr. L 163 S. 37),\na) in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97,            verwiesen wird oder auf Vorschriften der genannten\nRechtsakte verwiesen wird, in denen auf Anhänge Bezug\nb) in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG,\ngenommen wird, sind diese jeweils in der sich aus den\nc) in einer Rechtsverordnung nach § 20e Abs. 2            Veröffentlichungen im Amtsblatt Teil L der Europäischen\naufgeführt sind,                                          Gemeinschaften ergebenden geltenden Fassung maß-\ngeblich.\n9. gezüchtete Tiere\n(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nTiere, die in kontrollierter Umgebung geboren oder        und Reaktorsicherheit macht die besonders geschützten\nauf andere Weise erzeugt und deren Elterntiere recht-     und die streng geschützten Arten im Bundesanzeiger\nmäßig erworben worden sind,                               bekannt.\n10. künstlich vermehrte Pflanzen                                                          § 20b\nPflanzen, die aus Samen, Gewebekulturen, Stecklin-                          Allgemeine Vorschriften\ngen oder Teilungen unter kontrollierten Bedingungen                    für den Arten- und Biotopschutz\nherangezogen worden sind,\n(1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung\n11. Anbieten                                                  der Aufgaben nach § 20 Abs. 1 treffen die Länder geeig-\nErklärung der Bereitschaft zu verkaufen oder zu kau-      nete Maßnahmen\nfen und ähnliche Handlungen, einschließlich der Wer-      1. zur Darstellung und Bewertung der unter dem Ge-\nbung, der Veranlassung zur Werbung oder der Auf-              sichtspunkt des Artenschutzes bedeutsamen Popula-\nforderung zu Verkaufs- oder Kaufverhandlungen,                tionen, Lebensgemeinschaften und Biotope wildleben-\n12. Inverkehrbringen                                              der Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der in ihrem\nBestand gefährdeten Arten,\ndas Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten\nund jedes Abgeben an andere,                              2. zur Festlegung von Schutz-, Pflege- und Entwicklungs-\nzielen und zu deren Verwirklichung.\n13. rechtmäßig\n(2) Die Länder erlassen zur Verwirklichung des Arten-\nin Übereinstimmung mit den jeweils geltenden\nund Biotopschutzes weitere Vorschriften, insbesondere\nRechtsvorschriften zum Schutz der betreffenden Art\nüber den Schutz von Biotopen wildlebender Tier- und\nim jeweiligen Staat sowie mit Rechtsakten der\nPflanzenarten.\nEuropäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des\nArtenschutzes und dem Washingtoner Artenschutz-                                       § 20c\nübereinkommen im Rahmen ihrer jeweiligen räum-                            Schutz bestimmter Biotope\nlichen und zeitlichen Geltung oder Anwendbarkeit,\n(1) Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen\n14. Mitgliedstaat                                             erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung folgen-\nein Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist,       der Biotope führen können, sind unzulässig:","3004            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998\n1. Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche           1. die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Ver-\nNaßwiesen, Quellbereiche, naturnahe und unverbaute              wendung bestimmter Geräte, Mittel oder Vorrichtun-\nBach- und Flußabschnitte, Verlandungsbereiche ste-              gen, mit denen wildlebende Tiere oder Pflanzen in\nhender Gewässer,                                                Mengen oder wahllos getötet, bekämpft, gefangen\n2. offene Binnendünen, offene natürliche Block- und                 oder vernichtet werden können,\nGeröllhalden, Zwergstrauch- und Wacholderheiden,            2. Handlungen oder Verfahren, die zum Verschwinden\nBorstgrasrasen, Trockenrasen, Wälder und Gebüsche               oder zu sonstigen erheblichen Beeinträchtigungen von\ntrockenwarmer Standorte,                                        Populationen wildlebender Tier- oder Pflanzenarten\n3. Bruch-, Sumpf- und Auwälder,                                     führen können,\n4. Fels- und Steilküsten, Strandwälle sowie Dünen, Salz-        zu beschränken oder zu verbieten. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht\nwiesen und Wattflächen im Küstenbereich,                    für Geräte, Mittel oder Vorrichtungen, die auf Grund ande-\nrer Rechtsvorschriften einer Zulassung bedürfen, sofern\n5. offene Felsbildungen, alpine Rasen sowie Schneetäl-          bei der Zulassung die Belange des Artenschutzes zu\nchen und Krummholzgebüsche im alpinen Bereich.              berücksichtigen sind. Rechtsverordnungen nach Satz 1\n(2) Die Länder können Ausnahmen zulassen, wenn die           Nr. 1 bedürfen auch des Einvernehmens mit dem Bundes-\nBeeinträchtigungen der Biotope ausgeglichen werden              ministerium für Wirtschaft.\nkönnen oder die Maßnahmen aus überwiegenden Grün-                  (5) Bei Gefahr im Verzuge kann das Bundesministerium\nden des Gemeinwohls notwendig sind. Bei Ausnahmen,              für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Rechts-\ndie aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls not-              verordnungen nach Absatz 4 Satz 1 ohne das Einverneh-\nwendig sind, können die Länder Ausgleichsmaßnahmen              men mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirt-\noder Ersatzmaßnahmen anordnen.                                  schaft und Forsten und für Wirtschaft und ohne Zustim-\n(3) Die Länder können weitere Biotope den in Absatz 1        mung des Bundesrates erlassen; die Rechtsverordnungen\ngenannten gleichstellen.                                        treten drei Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.\n(6) Soweit das Bundesministerium für Umwelt, Natur-\n§ 20d                               schutz und Reaktorsicherheit von seiner Ermächtigung\nAllgemeiner Schutz                         nach Absatz 4 keinen Gebrauch macht, können die Län-\nwildlebender Tiere und Pflanzen                  der entsprechende Regelungen treffen.\n(1) Es ist verboten,\n§ 20e\n1. wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne\nErmächtigungen zur Unterschutzstellung\nvernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu\ntöten,                                                         (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nund Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsver-\n2. ohne vernünftigen Grund wildlebende Pflanzen von\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmte,\nihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre\nnicht unter § 20a Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a oder b fallende\nBestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise\nund nicht nach § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes dem\nzu verwüsten,\nJagdrecht unterliegende Tier- und Pflanzenarten oder\n3. ohne vernünftigen Grund Lebensstätten wildlebender           Populationen solcher Arten unter besonderen Schutz zu\nTier- und Pflanzenarten zu beeinträchtigen oder zu zer-     stellen, soweit es sich um heimische Arten handelt, die im\nstören.                                                     Inland durch den menschlichen Zugriff in ihrem Bestand\n(2) Gebietsfremde Tiere und Pflanzen wildlebender und        gefährdet sind, oder soweit es sich um Arten handelt, die\nnicht wildlebender Arten dürfen nur mit Genehmigung der         mit solchen gefährdeten Arten oder mit Arten im Sinne des\nnach Landesrecht zuständigen Behörde ausgesetzt oder            § 20a Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b verwechselt werden kön-\nin der freien Natur angesiedelt werden. Dies gilt nicht für     nen.\nden Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft.           (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nDie Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr einer          und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsver-\nVerfälschung der heimischen Tier- oder Pflanzenwelt oder        ordnung mit Zustimmung des Bundesrates\neine Gefährdung des Bestandes oder der Verbreitung hei-\n1. bestimmte, nach § 20a Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a oder b\nmischer wildlebender Tier- oder Pflanzenarten oder von\nbesonders geschützte\nPopulationen solcher Arten nicht auszuschließen ist.\na) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang B der Ver-\n(3) Die Länder können weitere Vorschriften erlassen; sie\nordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt sind,\nkönnen insbesondere die Voraussetzungen bestimmen,\nunter denen die Entnahme von Tieren oder Pflanzen wild-             b) europäische Vogelarten,\nlebender nicht besonders geschützter Arten aus der Natur        2. bestimmte sonstige Tier- und Pflanzenarten im Sinne\nzulässig ist.                                                       des Absatzes 1\n(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz            unter strengen Schutz zu stellen, soweit es sich um heimi-\nund Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies aus          sche Arten handelt, die im Inland vom Aussterben bedroht\nGründen des Artenschutzes, insbesondere zur Erfüllung           sind.\nder sich aus Artikel 15 der Richtlinie 92/43/EWG, Artikel 8\nder Richtlinie 79/409/EWG oder aus internationalen Arten-          (3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nschutzübereinkommen ergebenden Verpflichtungen, er-             und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsver-\nforderlich ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-          ordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nrium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch            1. näher zu bestimmen, welche Teile von Tieren oder\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                     Pflanzen besonders geschützter Arten oder aus sol-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998               3005\nchen Tieren oder Pflanzen gewonnene Erzeugnisse als             a) zu verkaufen oder zu Verkaufszwecken vorrätig zu\nohne weiteres erkennbar im Sinne des § 20a Abs. 1                   halten, anzubieten oder zu befördern,\nNr. 1 Buchstabe c und d oder Nr. 2 Buchstabe c und d\nb) zu kommerziellen Zwecken zu kaufen, zum Kauf\nanzusehen sind,\nanzubieten, zu erwerben, zur Schau zu stellen oder\n2. bestimmte besonders geschützte Arten oder ausländi-                  sonst zu verwenden\nsche Herkünfte von Tieren oder Pflanzen besonders               (Vermarktungsverbote).\ngeschützter Arten von Verboten des § 20f ganz, teil-\nweise oder unter bestimmten Voraussetzungen auszu-          Die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleiben\nnehmen, soweit der Schutzzweck dadurch nicht ge-            unberührt.\nfährdet wird und die Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie      (2a) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch\n92/43/EWG, die Artikel 5 bis 7 und 9 der Richtlinie         für\n79/409/EWG, sonstige Rechtsakte der Europäischen\nGemeinschaften oder Verpflichtungen aus internatio-         1. Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/\nnalen Artenschutzübereinkommen nicht entgegenste-               EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richt-\nhen.                                                            linie nach dem 30. September 1983 in die Gemein-\nschaft gelangt sind,\n(4) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 3\nbedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium            2. Tiere und Pflanzen, die durch Rechtsverordnung nach\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, soweit sie sich          § 26 Abs. 3a bestimmt sind.\nauf Tierarten, die dem Jagd- oder Fischereirecht unterlie-         (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht für\ngen, oder auf durch künstliche Vermehrung gewonnene             den Fall, daß die Handlungen bei der ordnungsgemäßen\noder forstlich nutzbare Pflanzen beziehen.                      land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung,\n(5) Die Länder können Vorschriften über den besonde-         bei der Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse\nren Schutz weiterer wildlebender heimischer Tier- und           oder bei der Ausführung eines nach § 8 zugelassenen Ein-\nPflanzenarten, insbesondere in Anhang V der Richtlinie          griffs oder einer nach § 20c zugelassenen Maßnahme vor-\n92/43/EWG aufgeführter Arten, erlassen, soweit dies             genommen werden, soweit hierbei Tiere oder Pflanzen der\nwegen der Gefährdung des Bestands durch den mensch-             besonders geschützten Arten nicht absichtlich beein-\nlichen Zugriff oder zur Sicherung der in Artikel 14 Abs. 1      trächtigt werden. Weitergehende Schutzvorschriften der\ndieser Richtlinie genannten Zwecke in dem jeweiligen            Länder bleiben von dieser Regelung unberührt.\nLand erforderlich ist. Satz 1 gilt nicht für Tierarten, die\nnach § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht                                        § 20g\nunterliegen.                                                                            Ausnahmen\n(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer\n§ 20f\nRechtsverordnung nach § 26 Abs. 2 nichts anderes ergibt,\nVorschriften für                        ausgenommen Tiere und Pflanzen, die rechtmäßig\nbesonders geschützte und\n1. in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos\nbestimmte andere Tier- und Pflanzenarten\ngeworden, durch künstliche Vermehrung gewonnen\n(1) Es ist verboten,                                             oder der Natur entnommen worden sind,\n1. wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten          2. aus Drittländern in die Gemeinschaft gelangt sind.\nnachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten\nSatz 1 Nr. 2 gilt nicht\noder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn-\noder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu             1. für Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 20a\nbeschädigen oder zu zerstören,                                  Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b, die nach dem 8. Mai 1998\naus einem Drittland unmittelbar in das Inland gelangt\n2. wildlebende Pflanzen der besonders geschützten\nsind,\nArten oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzu-\nschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, aus-         2. für lebende Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des\nzugraben, zu beschädigen oder zu vernichten,                    § 20a Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe c, die nach dem 8. Mai\n1998 aus einem Drittland unmittelbar in das Inland\n3. wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und\ngelangt sind, es sei denn, eine Zollstelle hat auf einer\nder europäischen Vogelarten an ihren Nist-, Brut-,\nEinfuhrbescheinigung vermerkt, daß die Tiere oder\nWohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Foto-\nPflanzen aus einem Drittland unmittelbar in das Inland\ngrafieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören,\ngelangt sind.\n4. Standorte wildlebender Pflanzen der streng geschütz-\n(2) Von den Besitzverboten sind ferner ausgenommen\nten Arten durch Aufsuchen, Fotografieren oder Filmen\nTiere und Pflanzen der in § 20f Abs. 2a Nr. 2 genannten\nder Pflanzen oder ähnliche Handlungen zu beeinträch-\nArten, die vor ihrer Aufnahme in eine Rechtsverordnung\ntigen oder zu zerstören.\nnach § 26 Abs. 3a rechtmäßig im Inland erworben worden\n(2) Es ist ferner verboten,                                  sind.\n1. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in           (2a) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen keinen\nBesitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder             Besitzverboten unterliegen, sind sie auch von den Ver-\nGewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten             marktungsverboten ausgenommen. Dies gilt vorbehaltlich\n(Besitzverbote),                                            einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 2 nicht für\n2. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten           1. der Natur entnommene Tiere und Pflanzen der streng\nim Sinne des § 20a Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b und c               geschützten Arten,","3006          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998\n2. der Natur entnommene Vögel europäischer Arten,             zung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne\nsoweit sie nicht in Anhang III der Richtlinie 79/409/     des § 20a Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b zu ermöglichen. Aus-\nEWG aufgeführt sind.                                      nahmen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nur zugelassen\n(2b) Von den Vermarktungsverboten sind abweichend          werden, soweit der Bestand und die Verbreitung der\nvon Absatz 2a Satz 2 ausgenommen                              betreffenden Population oder Art dadurch nicht nachteilig\nbeeinflußt wird, Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG\n1. a) Tiere und Pflanzen der in Anhang IV der Richtlinie      und Artikel 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG\n92/43/EWG aufgeführten Arten, die vor dem 5. Juni     beachtet sind und Vorschriften einer Rechtsverordnung\n1994,                                                 nach § 26 Abs. 2, sonstige Belange des Artenschutzes\nb) Vögel europäischer Arten, die vor dem 6. April 1981    oder Verpflichtungen aus internationalen Artenschutz-\nübereinkommen nicht entgegenstehen. Die Landesregie-\nrechtmäßig erworben worden sind,                          rungen können die in Satz 1 genannten Ausnahmen allge-\n2. Tiere und Pflanzen der den Richtlinien 92/43/EWG und       mein durch Rechtsverordnung zulassen, soweit es sich\n79/409/EWG unterliegenden Arten, die in einem Mit-        nicht um Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten\ngliedstaat in Übereinstimmung mit den Richtlinien zu      handelt. Die Landesregierungen können die Befugnis\nden in § 20f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Handlungen     nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landes-\nfreigegeben worden sind,                                  behörden übertragen.\n3. Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 20a Abs. 1       (7) Die Länder können für das Sammeln von Weinberg-\nNr. 7 Buchstabe c, die nach dem 8. Mai 1998 recht-        schnecken (Helix pomatia) mit einem Gehäusedurch-\nmäßig aus einem Drittland unmittelbar in das Inland       messer von mindestens 30 mm in der Zeit vom 1. April bis\ngelangt sind.                                             15. Juni eines jeden Jahres sowie für die weitere Verwen-\n(3) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsver-        dung dieser Schnecken Ausnahmen von den Verboten\nboten ist es vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher    des § 20f zulassen. Im selben Gebiet darf das Sammeln in\nVorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen    jedem dritten Jahr wieder zugelassen werden.\nder Natur zu entnehmen und an die von der nach Landes-\nrecht zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben                                  §§ 21 bis 21b\noder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten\n(weggefallen)\ngehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur\nPräparation für diese Zwecke zu verwenden.\n§ 21c\n(4) Abweichend von den Verboten des § 20f Abs. 1 Nr. 1\nsowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrecht-                    Zuständigkeiten für die Durch-\nlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte oder kranke            führung der Verordnung (EG) Nr. 338/97\nTiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere\n(1) Vollzugsbehörden im Sinne des Artikels 13 Abs. 1 der\nsind unverzüglich in die Freiheit zu entlassen, sobald sie\nVerordnung (EG) Nr. 338/97 und des Artikels IX des Wa-\nsich dort selbständig erhalten können. Im übrigen sind sie\nshingtoner Artenschutzübereinkommens sind\nan die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde\nbestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der      1. das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\nstreng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnah-        Reaktorsicherheit für den Verkehr mit anderen Ver-\nme des Tieres der nach Landesrecht zuständigen Behör-            tragsparteien und mit dem Sekretariat (Artikel IX Abs. 2\nde zu melden. Die nach Landesrecht zuständige Behörde            des Washingtoner Artenschutzübereinkommens) und\nkann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlan-             die in Artikel 12 Abs. 1, 3 und 5, den Artikeln 13 und 14\ngen.                                                             Abs. 1 Buchstabe c und Abs. 2 Satz 2, Artikel 15 Abs. 1\nund 4 Buchstabe a und c und Abs. 5 und Artikel 20 der\n(5) Die nach den §§ 21c und 21d Abs. 1 oder nach Lan-\nVerordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Aufgaben,\ndesrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen von\nden Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit         2. das Bundesamt für Naturschutz\ndies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezoge-\na) für die Erteilung von Ein- und Ausfuhrgenehmigun-\nner Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der\ngen und Wiederausfuhrbescheinigungen im Sinne\nEuropäischen Gemeinschaften nicht entgegenstehen.\ndes Artikels 4 Abs. 1 und 2 und des Artikels 5 Abs. 1\n(6) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden kön-                und 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie von\nnen im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Verboten                 sonstigen Dokumenten im Sinne des Artikels IX\ndes § 20f zulassen, soweit dies                                      Abs. 1 Buchstabe a des Washingtoner Arten-\n1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-,              schutzübereinkommens,\nwasser- oder sonstiger gemeinwirtschaftlicher Schä-          b) für die Zulassung von Ausnahmen nach Artikel 8\nden,                                                             Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 im Falle der\n2. zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt                  Einfuhr,\noder                                                         c) für die Anerkennung von Betrieben, in denen im\n3. für Zwecke der Forschung, Lehre oder Wiederansied-                Sinne des Artikels VII Abs. 4 des Washingtoner\nlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der                  Artenschutzübereinkommens Exemplare für Han-\nAufzucht oder künstlichen Vermehrung                             delszwecke gezüchtet oder künstlich vermehrt wer-\nden,\nerforderlich ist. Das Bundesamt für Naturschutz kann im\nFalle des Verbringens aus Drittländern im Einzelfall weitere  3. die nach § 21d Abs. 3 bekanntgegebenen Zollstellen\nAusnahmen von den Verboten des § 20f zulassen, um                für die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs\nunter kontrollierten Bedingungen eine vernünftige Nut-           mit Drittländern,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998               3007\n4. die nach Landesrecht zuständigen Behörden für alle         Stelle oder Person darüber verlangen, daß die Tiere oder\nübrigen Aufgaben im Sinne der Verordnung (EG)             Pflanzen nicht zu den Arten oder Populationen gehören,\nNr. 338/97.                                               die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach Rechtsakten der\nEuropäischen Gemeinschaften oder Besitz- und Vermark-\n(2) Wissenschaftliche Behörde im Sinne des Artikels 13\ntungsverboten nach diesem Abschnitt unterliegen. Erwei-\nAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist das Bundesamt\nsen sich die Zweifel als unbegründet, hat der Bund dem\nfür Naturschutz.\nVerfügungsberechtigten die Kosten für die Beschaffung\nder Bescheinigung und die zusätzlichen Kosten der Ver-\n§ 21d                             wahrung zu erstatten.\nMitwirkung der Zollbehörden                        (2) Wird bei der zollamtlichen Behandlung der Tiere oder\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von         Pflanzen festgestellt, daß sie ohne die vorgeschriebenen\nihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung         Genehmigungen oder sonstigen Dokumente ein- oder\nder Ein- und Ausfuhr von Tieren und Pflanzen, die einer       ausgeführt werden, so werden sie von der Zollstelle\nEin- oder Ausfuhrregelung nach Rechtsakten der Europäi-       beschlagnahmt. Beschlagnahmte Tiere oder Pflanzen\nschen Gemeinschaften unterliegen, sowie bei der Über-         können dem Verfügungsberechtigten unter Auferlegung\nwachung von Besitz- und Vermarktungsverboten nach             eines Verfügungsverbotes überlassen werden. Werden\ndiesem Abschnitt im Warenverkehr mit Drittländern mit.        die vorgeschriebenen Genehmigungen oder sonstigen\nDokumente nicht innerhalb eines Monats nach der\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\nBeschlagnahme vorgelegt, so ordnet die Zollstelle die Ein-\ntigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\nziehung an; die Zollstelle kann die Frist angemessen, läng-\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch\nstens bis zu insgesamt sechs Monaten, verlängern. Wird\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\nfestgestellt, daß es sich um Tiere oder Pflanzen handelt,\ndie Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1 zu regeln;\nfür die eine Ein- oder Ausfuhrgenehmigung nicht erteilt\nsoweit es erforderlich ist, kann es dabei auch Pflichten zu\nwerden darf, werden sie sofort eingezogen.\nAnzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung\nvon Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in         (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn bei der zollamt-\nGeschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Dul-         lichen Behandlung der Tiere oder Pflanzen festgestellt\ndung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgelt-          wird, daß der Ein- oder Ausfuhr Besitz- und Vermark-\nlicher Muster und Proben vorsehen.                            tungsverbote entgegenstehen.\n(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz             (4) Werden beschlagnahmte oder eingezogene Tiere\nund Reaktorsicherheit gibt im Einvernehmen mit dem            oder Pflanzen veräußert, wird der Erlös an den Eigentümer\nBundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger die          ausgezahlt, wenn er nachweist, daß ihm die Umstände,\nZollstellen bekannt, bei denen Tiere und Pflanzen zur Ein-    die die Beschlagnahme oder Einziehung veranlaßt haben,\nund Ausfuhr abgefertigt werden. Auf Zollstellen, bei denen    ohne sein Verschulden nicht bekannt waren. Dritte, deren\nlebende Tiere und Pflanzen abgefertigt werden, ist beson-     Rechte durch die Einziehung oder die Veräußerung erlö-\nders hinzuweisen.                                             schen, werden unter den Voraussetzungen des Satzes 1\naus dem Erlös entschädigt.\n§ 21e\n(5) Werden Tiere oder Pflanzen beschlagnahmt oder\nVerfahren bei der Ein- und Ausfuhr                eingezogen, so werden die hierdurch entstandenen\nWer Tiere oder Pflanzen, die einer Ein- oder Ausfuhr-      Kosten, insbesondere für Pflege, Unterbringung, Beförde-\nregelung nach Rechtsakten der Europäischen Gemein-            rung, Rücksendung oder Verwertung, dem Ein- oder Aus-\nschaften unterliegen, ein- oder ausführt, hat sie zur Ein-    führer auferlegt; kann er nicht ermittelt werden, werden sie\noder Ausfuhr unter Vorlage der für die Ein- oder Ausfuhr      dem Absender, Beförderer oder Besteller auferlegt, wenn\nvorgeschriebenen Genehmigungen oder sonstigen Doku-           diesem die Umstände, die die Beschlagnahme oder Ein-\nmente bei einer nach § 21d Abs. 3 bekanntgegebenen            ziehung veranlaßt haben, bekannt waren oder bekannt\nZollstelle anzumelden und auf Verlangen vorzuführen.          sein mußten.\n(6) Artikel 8 Abs. 6 und Artikel 16 Abs. 3 und 4 der Ver-\n§ 21f                            ordnung (EG) Nr. 338/97 bleiben unberührt.\nBeschlagnahme und\nEinziehung durch die Zollstellen                                              § 21g\n(1) Bestehen bei der Zollstelle Zweifel darüber, ob Tiere                             Kosten\noder Pflanzen zu Arten oder Populationen gehören, deren\n(1) Für seine Amtshandlungen nach den Vorschriften\nEin- oder Ausfuhr Beschränkungen nach Rechtsakten der\ndieses Abschnittes erhebt das Bundesamt für Naturschutz\nEuropäischen Gemeinschaften oder Besitz- oder Vermark-\nKosten (Gebühren und Auslagen).\ntungsverboten nach diesem Abschnitt unterliegt, kann sie\ndie Tiere oder Pflanzen auf Kosten des Verfügungsbe-             (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nrechtigten bis zur Klärung der Zweifel selbst in Verwah-      und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen\nrung nehmen oder einem anderen in Verwahrung geben;           mit den Bundesministerien der Finanzen, für Ernährung,\nsie kann sie auch dem Verfügungsberechtigten unter Auf-       Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft durch\nerlegung eines Verfügungsverbotes überlassen. Zur Klä-        Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\nrung der Zweifel kann die Zollstelle vom Verfügungsbe-        die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und\nrechtigten die Vorlage einer Bescheinigung einer vom          dabei feste Sätze und Rahmensätze vorzusehen. Die zu\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-        erstattenden Auslagen können abweichend vom Verwal-\nsicherheit anerkannten unabhängigen sachverständigen          tungskostengesetz geregelt werden.","3008          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998\n§ 22                                 (3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf\nNachweispflicht, Einziehung                    solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst\noder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß-\n(1) Wer                                                    ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrecht-\n1. lebende Tiere oder Pflanzen der besonders geschütz-        licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz\nten Arten, ihre Entwicklungsformen oder im wesent-        über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\nlichen vollständig erhaltene tote Tiere oder Pflanzen\nder besonders geschützten Arten oder                                                   § 24\n2. ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren oder Pflan-                               Tiergehege\nzen der streng geschützten Arten oder ohne weiteres          (1) Die Errichtung, Erweiterung und der Betrieb von Tier-\nerkennbar aus ihnen gewonnene Erzeugnisse                 gehegen bedürfen der Genehmigung der nach Landes-\nbesitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, kann     recht zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur\nsich gegenüber den nach Landesrecht zuständigen               erteilt werden, wenn\nBehörden auf eine Berechtigung hierzu nur berufen, wenn       1. weder der Naturhaushalt oder das Landschaftsbild\ner auf Verlangen diese Berechtigung nachweist oder                beeinträchtigt noch das Betreten von Wald und Flur\nnachweist, daß er oder ein Dritter die Tiere oder Pflanzen        oder der Zugang zu Gewässern und zu hervorragen-\nvor dem 31. August 1980 oder in dem in Artikel 3 des Eini-        den Landschaftsteilen in unangemessener Weise ein-\ngungsvertrages genannten Gebiet vor dem 1. Juli 1990 in           geschränkt werden,\nBesitz hatte.\n2. die Lage, Größe, Gestaltung und die inneren Einrich-\n(2) Auf Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, die         tungen des Geheges sowie die Ernährung, Pflege und\ndem persönlichen Gebrauch oder als Hausrat dienen, ist            die Betreuung der Tiere den tierschutzrechtlichen\nAbsatz 1 nicht anzuwenden. Für vor dem 1. Januar 1987             Anforderungen genügen und\noder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nGebiet vor dem 1. Juli 1990 erworbene Tiere oder Pflan-       3. Belange des Artenschutzes nicht entgegenstehen.\nzen, die dem persönlichen Gebrauch oder als Hausrat die-         (2) Zusammen mit der Genehmigung soll die zuständige\nnen, genügt anstelle des Nachweises nach Absatz 1 die         Behörde über das Vorliegen der Voraussetzungen nach\nGlaubhaftmachung. Die Glaubhaftmachung darf nur ver-          § 4 Nr. 20 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes ent-\nlangt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtferti-          scheiden.\ngen, daß eine Berechtigung nicht besteht.\n(3) Das Nähere regeln die Länder; insbesondere können\n(3) Soweit nach den Artikeln 8 und 9 der Verordnung        sie die Genehmigung von weitergehenden Voraussetzun-\n(EG) Nr. 338/97die Berechtigung zu den dort genannten         gen abhängig machen, für bestimmte Tiergehege allge-\nHandlungen nachzuweisen ist oder für den Nachweis             meine Ausnahmen zulassen und Bestimmungen für eine\nbestimmte Dokumente vorgeschrieben sind, ist der Nach-        Übergangsregelung treffen.\nweis in der in der genannten Verordnung vorgeschriebe-\nnen Weise zu führen.                                                                       § 25\n(4) Tiere oder Pflanzen, für die der erforderliche Nach-                    Schutz von Bezeichnungen\nweis oder die erforderliche Glaubhaftmachung nicht\nerbracht wird, können von den nach Landesrecht zustän-           Die Bezeichnungen „Vogelwarte“, „Vogelschutzwarte“,\ndigen Behörden eingezogen werden. § 21f gilt entspre-         „Vogelschutzstation“, „Zoo“, „Zoologischer Garten“,\nchend; § 21f Abs. 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, daß auch     „Tiergarten“, „Tierpark“ oder Bezeichnungen, die ihnen\ndie Vorlage einer Bescheinigung einer sonstigen unabhän-      zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nur mit Genehmi-\ngigen sachverständigen Stelle oder Person verlangt wer-       gung der nach Landesrecht zuständigen Behörde geführt\nden kann.                                                     werden.\n§ 23                                                           § 26\nAuskunfts- und Zutrittsrecht                                    Sonstige Ermächtigungen\n(1) Natürliche und juristische Personen sowie nicht           (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nrechtsfähige Personenvereinigungen haben den nach             und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen\n§ 21c oder nach Landesrecht zuständigen Behörden auf          mit dem Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechts-\nVerlangen die zur Durchführung der Rechtsakte der             verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschrif-\nEuropäischen Gemeinschaften, dieses Abschnittes oder          ten über Aufzeichnungspflichten derjenigen, die gewerbs-\nder zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften       mäßig Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten\nerforderlichen Auskünfte zu erteilen.                         Arten erwerben, be- oder verarbeiten oder in den Verkehr\nbringen, zu erlassen. Rechtsverordnungen nach Satz 1\n(2) Personen, die von den in Absatz 1 genannten Behör-     können insbesondere Vorschriften enthalten über\nden beauftragt sind, dürfen, soweit dies erforderlich ist, im\nRahmen des Absatzes 1 betrieblich oder geschäftlich           1. den Kreis der Aufzeichnungspflichtigen,\ngenutzte Grundstücke, Gebäude, Räume und Transport-           2. den Gegenstand und den Umfang der Aufzeichnungs-\nmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts-            pflicht,\nund Betriebszeiten betreten und die Behältnisse sowie die\ngeschäftlichen Unterlagen einsehen. Der Auskunftspflich-      3. die Dauer der Aufbewahrungsfrist für die Aufzeichnun-\ntige hat diese Maßnahmen zu dulden, soweit erforderlich           gen,\ndie beauftragten Personen dabei zu unterstützen sowie         4. die Überprüfung der Aufzeichnungen durch die nach\ndie geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.                         Landesrecht zuständigen Behörden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998               3009\nRechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen auch des Ein-         mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nvernehmens mit dem Bundesministerium für Ernährung,           schaft und Forsten, soweit sie sich auf Tierarten, die dem\nLandwirtschaft und Forsten, soweit sie sich auf Tierarten,    Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, auf Tierarten, die\ndie dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, oder auf       zum Zwecke des biologischen Pflanzenschutzes einge-\ndurch künstliche Vermehrung gewonnene oder forstlich          setzt werden, oder auf durch künstliche Vermehrung\nnutzbare Pflanzen beziehen.                                   gewonnene oder forstlich nutzbare Pflanzen beziehen.\n(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz              (4) Soweit das Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nund Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies aus        schutz und Reaktorsicherheit von seiner Ermächtigung\nGründen des Artenschutzes erforderlich ist und Rechts-        nach den Absätzen 1 bis 3a keinen Gebrauch macht, kön-\nakte der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegen-          nen die Länder entsprechende Regelungen treffen.\nstehen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsver-\n§ 26a\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nDurchführung gemeinschafts-\n1. die Haltung oder die Zucht von Tieren bestimmter\nrechtlicher oder internationaler Vorschriften\nbesonders geschützter Arten zu beschränken, insbe-\nsondere von einer Anzeige oder dem Nachweis abhän-            Rechtsverordnungen nach diesem Abschnitt kann das\ngig zu machen, daß der Halter oder Züchter die erfor-      Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-\nderliche Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnisse       sicherheit auch zur Durchführung von Rechtsakten des\nüber das Halten oder die Zucht der Tiere hat und eine      Rates oder der Kommission der Europäischen Gemein-\nden tierschutzrechtlichen Vorschriften entsprechende       schaften auf dem Gebiete des Artenschutzes oder zur\nHaltung der Tiere gewährleistet ist,                       Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Arten-\n2. das Inverkehrbringen gezüchteter Tiere bestimmter          schutzübereinkommen erlassen.\nbesonders geschützter Arten zu beschränken, insbe-\nsondere von einer Genehmigung abhängig zu machen,                                     § 26b\noder die Vermarktung solcher Tiere zu verbieten.\nAllgemeine Verwaltungsvorschriften\n(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nund Reaktorsicherheit wird ferner ermächtigt, durch              Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vor-          Reaktorsicherheit erläßt im Einvernehmen mit den Bun-\nschriften zu erlassen über                                    desministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nund für Wirtschaft und mit Zustimmung des Bundesrates\n1. die Kennzeichnung wildlebender Tiere zu wissen-            die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die zur Durch-\nschaftlichen Zwecken,                                      führung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaf-\n2. die Kennzeichnung von Tieren und Pflanzen der              ten, dieses Abschnittes oder von Rechtsverordnungen\nbesonders geschützten Arten für den Nachweis nach          nach diesem Abschnitt erforderlich sind. Der Zustimmung\n§ 22,                                                      des Bundesrates bedarf es nicht, soweit die allgemeinen\nVerwaltungsvorschriften an Bundesbehörden gerichtet\n3. die Erteilung von Bescheinigungen über die Züchtung,       sind.\ndie künstliche Vermehrung, die rechtmäßige Entnahme\naus der Natur oder den sonstigen rechtmäßigen\n§ 26c\nErwerb von Tieren und Pflanzen der besonders ge-\nschützten Arten für den Nachweis nach § 22,                                       (weggefallen)\n4. Pflichten zur Anzeige des Besitzes von Tieren und\nPflanzen der besonders geschützten Arten zur Erleich-\nterung der Überwachung der Besitz- und Vermark-                                Sechster Abschnitt\ntungsverbote.\nErholung in Natur und Landschaft\nRechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einver-\nnehmens mit dem Bundesministerium für Ernährung,\n§ 27\nLandwirtschaft und Forsten, soweit sie sich auf Tierarten,\ndie dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, oder auf                            Betreten der Flur\ndurch künstliche Vermehrung gewonnene oder forstlich\n(1) Das Betreten der Flur auf Straßen und Wegen sowie\nnutzbare Pflanzen beziehen. Rechtsverordnungen nach\nauf ungenutzten Grundflächen zum Zwecke der Erholung\nSatz 1 Nr. 2 und 4 bedürfen auch des Einvernehmens mit\nist auf eigene Gefahr gestattet.\ndem Bundesministerium für Wirtschaft.\n(2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das\n(3a) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nBetreten aus wichtigen Gründen, insbesondere aus sol-\nund Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsver-\nchen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates nichtheimi-\nFeldschutzes und der landwirtschaftlichen Bewirtschaf-\nsche nicht besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten\ntung, zum Schutze der Erholungsuchenden oder zur Ver-\nzu bestimmen, für die nach § 20f Abs. 2a Nr. 2 die Verbote\nmeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer\ndes § 20f Abs. 2 gelten, soweit dies wegen der Gefahr\nschutzwürdiger Interessen des Grundstücksbesitzers ein-\neiner Verfälschung der heimischen Tier- oder Pflanzenwelt\nschränken sowie andere Benutzungsarten ganz oder teil-\noder der Gefährdung des Bestands oder der Verbreitung\nweise dem Betreten gleichstellen.\nheimischer wildlebender Tier- oder Pflanzenarten oder\nvon Populationen solcher Arten erforderlich ist. Rechts-         (3) Weitergehende Vorschriften der Länder und Befug-\nverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens           nisse zum Betreten von Teilen der Flur bleiben unberührt.","3010          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998\n§ 28                             5. den Eintritt jedermann ermöglicht, der die Ziele des\nBereitstellung von Grundstücken                      Vereins unterstützt.\nBund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und                 (3) Für die Anerkennung zur Mitwirkung bei Planungen\nsonstige Gebietskörperschaften stellen in ihrem Eigentum      und Maßnahmen des Bundes, die über das Gebiet eines\noder Besitz stehende Grundstücke, die sich nach ihrer         Landes hinausgehen, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, daß\nBeschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung eignen,       der Verein einen Tätigkeitsbereich hat, der das Gebiet der\ninsbesondere                                                  Länder umfaßt, auf die sich die Planungen und Maßnah-\nmen des Bundes beziehen.\n1. Ufergrundstücke,\n(4) Die Anerkennung wird von der nach Landesrecht\n2. Grundstücke mit schönen Landschaftsbestandteilen,          zuständigen Behörde für den satzungsgemäßen Aufga-\n3. Grundstücke, über die sich der Zugang zu nicht oder        benbereich ausgesprochen; sie gilt für das Gebiet des\nnicht ausreichend zugänglichen Wäldern, Seen, Mee-        Landes, in dem die zuständige Behörde ihren Sitz hat. In\nresstränden ermöglichen läßt,                             den Fällen des Absatzes 3 wird die Anerkennung von dem\nin angemessenem Umfang für die Erholung bereit, es sei        Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-\ndenn, daß dies mit der öffentlichen Zweckbindung der          sicherheit ausgesprochen.\nGrundstücke unvereinbar ist.                                     (5) Die Anerkennung kann zurückgenommen werden,\nwenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgele-\ngen haben; sie ist zurückzunehmen, wenn dieser Mangel\nSiebenter Abschnitt                       nicht beseitigt ist. Die Anerkennung ist zu widerrufen,\nMitwirkung von Verbänden,                      wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung\nOrdnungswidrigkeiten und Befreiungen                 nachträglich weggefallen ist. Mit der unanfechtbaren Auf-\nhebung der Anerkennung endet das Mitwirkungsrecht.\n§ 29\n§ 30\nMitwirkung von Verbänden\nBußgeldvorschriften\n(1) Einem rechtsfähigen Verein ist, soweit nicht in ande-\nren Rechtsvorschriften eine inhaltsgleiche oder weiterge-        (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nhende Form der Mitwirkung vorgesehen ist, Gelegenheit         lässig\nzur Äußerung sowie zur Einsicht in die einschlägigen          1. entgegen § 20f Abs. 1 Nr. 1 wildlebenden Tieren nach-\nSachverständigengutachten zu geben                                stellt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwick-\n1. bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen              lungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten\nim Range unter dem Gesetz stehenden Rechtsvor-                der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört,\nschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege\n2. entgegen § 20f Abs. 1 Nr. 2 wildlebende Pflanzen oder\nzuständigen Behörden,\nihre Teile oder Entwicklungsformen abschneidet,\n2. bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im              abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, beschädigt\nSinne der §§ 5 und 6, soweit sie dem einzelnen                oder vernichtet oder\ngegenüber verbindlich sind,\n3. entgegen § 20f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung\n3. vor Befreiungen von Verboten und Geboten, die zum              mit Abs. 2a Nr. 1 oder 2, Nr. 2 in Verbindung mit einer\nSchutz von Naturschutzgebieten und Nationalparken             Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 3a, ein Tier oder\nerlassen sind,                                                eine Pflanze verkauft, zu Verkaufszwecken vorrätig\n4. in Planfeststellungsverfahren über Vorhaben, die mit           hält, anbietet oder befördert oder ein Tier oder eine\nEingriffen in Natur und Landschaft im Sinne des § 8           Pflanze zu kommerziellen Zwecken kauft, zum Kauf\nverbunden sind,                                               anbietet, erwirbt, zur Schau stellt oder sonst verwen-\nsoweit er nach Absatz 2 anerkannt ist und durch das Vor-          det.\nhaben in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich be-           4. (weggefallen)\nrührt wird. § 28 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 und § 29 Abs. 2\n5. (weggefallen)\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai 1976\n(BGBl. I S. 1253) gelten sinngemäß.                              (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\n(2) Die Anerkennung wird auf Antrag erteilt. Sie ist zu    lässig\nerteilen, wenn der Verein                                       1. einer Rechtsverordnung nach\n1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorüberge-             a) § 20d Abs. 4 Satz 1, § 26 Abs. 1 oder 3 Satz 1,\nhend vorwiegend die Ziele des Naturschutzes und der\nLandschaftspflege fördert,                                     b) § 21d Abs. 2 oder\n2. nach seiner Satzung einen Tätigkeitsbereich hat, der            c) § 26 Abs. 2\nmindestens das Gebiet eines Landes umfaßt,                     oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer\n3. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung              solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit\nbietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen            die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-\nTätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähig-       stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\nkeit des Vereins zu berücksichtigen,                        2. entgegen § 20f Abs. 1 Nr. 3 wildlebende Tiere an ihren\n4. wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5                 Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Auf-\nAbs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der            suchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlun-\nKörperschaftsteuer befreit ist,                                gen stört,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998                  3011\n3. entgegen § 20f Abs. 1 Nr. 4 Standorte wildlebender             b) des Absatzes 2 Nr. 9 bei Verletzungen der Aus-\nPflanzen durch Aufsuchen, Fotografieren oder Filmen                kunftspflicht gegenüber dem Bundesamt,\nder Pflanzen oder ähnliche Handlungen beeinträchtigt\nc) des Absatzes 2 Nr. 10 bei Maßnahmen des Bundes-\noder zerstört,\namts,\n4. entgegen § 20f Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbin-\nd) des Absatzes 2a Nr. 1 und des Absatzes 2b Nr. 2,\ndung mit Abs. 2a Nr. 1 oder 2, Nr. 2 in Verbindung mit\neiner Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 3a, ein Tier         2. das zuständige Hauptzollamt in den Fällen des Absat-\noder eine Pflanze in Besitz oder Gewahrsam nimmt, in           zes 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 7 und des Absatzes 2a\nBesitz oder Gewahrsam hat oder be- oder verarbeitet,           Nr. 2,\n5. (weggefallen)                                              3. in allen übrigen Fällen die nach Landesrecht zuständi-\nge Behörde.\n6. (weggefallen)\n7. entgegen § 21e ein Tier oder eine Pflanze nicht, nicht                                  § 30a\nrichtig oder nicht rechtzeitig zur Ein- oder Ausfuhr\nanmeldet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorführt,                             Strafvorschriften\n8. (weggefallen)                                                 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-\nstrafe wird bestraft, wer eine in § 30 Abs. 1, Abs. 2a Nr. 1\n9. entgegen § 23 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht rich-\noder 3 oder Abs. 2b bezeichnete vorsätzliche Handlung\ntig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder\ngewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht.\n10. entgegen § 23 Abs. 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht\n(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-\nduldet, beauftragte Personen nicht unterstützt oder\nstrafe wird bestraft, wer eine in § 30 Abs. 1, Abs. 2a Nr. 1\ngeschäftliche Unterlagen nicht vorlegt.\noder 3 oder Abs. 2b bezeichnete vorsätzliche Handlung\n11. (weggefallen)                                               begeht, die sich auf Tiere oder Pflanzen einer streng\n(2a) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung        geschützten Art bezieht.\n(EG) Nr. 338/97 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahr-          (3) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Tat gewerbs-\nlässig                                                          oder gewohnheitsmäßig begeht, wird mit Freiheitsstrafe\n1. entgegen Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1          von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.\noder Artikel 5 Abs. 1 oder 4 Satz 1 ein Exemplar einer         (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 fahr-\ndort genannten Art einführt, ausführt oder wiederaus-       lässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Mona-\nführt,                                                      ten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.\n2. entgegen Artikel 4 Abs. 3 oder 4 eine Einfuhrmeldung\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-                                § 30b\nzeitig vorlegt,\nEinziehung\n3. entgegen Artikel 8 Abs. 1, auch in Verbindung mit\nAbs. 5, ein Exemplar einer dort genannten Art zu kom-          Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 30 oder eine Straftat\nmerziellen Zwecken kauft, zum Kauf anbietet, erwirbt,       nach § 30a begangen worden, so können\nzur Schau stellt oder verwendet oder ein Exemplar ver-      1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ord-\nkauft, zu Verkaufszwecken vorrätig hält, anbietet oder          nungswidrigkeit bezieht, und\nbefördert oder\n2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorberei-\n4. einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 11 Abs. 3 zu-           tung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,\nwiderhandelt.\neingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungs-\n(2b) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord-           widrigkeiten und § 74a des Strafgesetzbuches sind anzu-\nnung (EWG) Nr. 3254/91 verstößt, indem er vorsätzlich           wenden.\noder fahrlässig\n1. entgegen Artikel 2 ein Tellereisen verwendet oder                                         § 30c\n2. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 einen Pelz einer dort                      Befugnisse der Zollbehörden\ngenannten Tierart oder eine dort genannte Ware in die\nDie zuständigen Verwaltungsbehörden und die Staats-\nGemeinschaft verbringt.\nanwaltschaft können bei Ordnungswidrigkeiten und\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des            Straftaten nach diesem Gesetz, die im Zusammenhang\nAbsatzes 1, des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 4,         mit der Ein- oder Ausfuhr von Tieren und Pflanzen began-\ndes Absatzes 2a Nr. 1 und 3 und des Absatzes 2b mit einer       gen werden, Ermittlungen (§ 161 Satz 1 der Strafprozeß-\nGeldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark, in den            ordnung) auch durch die Hauptzollämter oder die Zoll-\nübrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend         fahndungsämter vornehmen lassen. § 42 Abs. 2 bis 5 des\nDeutsche Mark geahndet werden.                                  Außenwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.\n(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist                                                    § 31\n1. das Bundesamt für Naturschutz in den Fällen                                           Befreiungen\na) des Absatzes 1 Nr. 3, des Absatzes 2 Nr. 4 und des          (1) Von den Verboten und Geboten dieses Gesetzes und\nAbsatzes 2a Nr. 3 bei Zuwiderhandlungen im              den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvor-\nZusammenhang mit der Einfuhr in die oder der Aus-       schriften kann auf Antrag Befreiung gewährt werden,\nfuhr aus der Gemeinschaft,                              wenn","3012           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998\n1. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall             1. der Landesverteidigung, einschließlich des Schutzes\na) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde            der Zivilbevölkerung,\nund die Abweichung mit den Belangen des Natur-         2. des Bundesgrenzschutzes,\nschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren\n3. des öffentlichen Verkehrs als wichtige öffentliche Ver-\nist oder\nkehrswege,\nb) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur\n4. der See- oder Binnenschiffahrt,\nund Landschaft führen würde oder\n5. der Versorgung, einschließlich der hierfür als schutz-\n2. überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung\nerfordern                                                      bedürftig erklärten Gebiete, und der Entsorgung,\nund die Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG         6. des Schutzes vor Überflutung oder Hochwasser oder\noder die Artikel 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 79/409/EWG       7. der Fernmeldeversorgung durch die Deutsche Bun-\nnicht entgegenstehen. Satz 1 gilt entsprechend für die             despost\nVerordnungen, die auf Grund des Reichsnaturschutzge-\ndienen oder die in einem verbindlichen Plan für die\nsetzes erlassen worden sind, soweit sie nach Landesrecht\ngenannten Zwecke ausgewiesen sind, in ihrer bestim-\nweiter gelten.\nmungsgemäßen Nutzung nicht beeinträchtigt werden.\n(2) Die Befreiung wird\n(2) (weggefallen)\n1. im Falle der Einfuhr aus Drittländern vom Bundesamt\nfür Naturschutz,                                                                        § 39\n2. im übrigen von den für Naturschutz und Landschafts-                            Übergangsvorschrift\npflege zuständigen Behörden\n(1) Abweichend von § 4 Satz 3 gelten bis zum 8. Mai\ngewährt.\n2003 auch § 19b Abs. 5, § 19c und § 19d Satz 1 Nr. 2\nunmittelbar. Soweit die Länder vor Ablauf der in Satz 1\nAchter Abschnitt                         genannten Frist hinsichtlich der dort genannten Vorschrif-\nten Regelungen zur Erfüllung der sich aus Artikel 75 Abs. 3\n(Änderung von Bundesgesetzen)\ndes Grundgesetzes ergebenden Pflicht erlassen, tritt\nSatz 1 mit Inkrafttreten der jeweiligen landesgesetzlichen\n§§ 32 bis 37\nRegelung außer Kraft.\n(vollzogene Gesetzesänderungen)\n(2) Auf Ordnungswidrigkeiten und Straftaten in bezug\nauf Tiere oder Pflanzen einer der Verordnung (EWG)\nNeunter Abschnitt                         Nr. 3626/82 unterliegenden besonders geschützten Art,\ndie vor dem 1. Juni 1997 begangen worden sind, finden\nÜbergangs- und Schlußbestimmungen                     die §§ 30 und 30a in der bis zum 8. Mai 1998 geltenden\nFassung Anwendung. § 4 Abs. 3 des Gesetzes über Ord-\n§ 38                              nungswidrigkeiten und § 2 Abs. 3 des Strafgesetzbuches\nÜbergangsvorschrift für besondere Fälle               finden insoweit keine Anwendung.\n(1) Durch Naturschutz und Landschaftspflege dürfen\nFlächen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ausschließ-                                  § 40\nlich oder überwiegend Zwecken                                                          (Inkrafttreten)"]}