{"id":"bgbl1-1998-66-1","kind":"bgbl1","year":1998,"number":66,"date":"1998-09-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/66#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-66-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_66.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Seeaufgabengesetzes","law_date":"1998-09-18T00:00:00Z","page":2986,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["2986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998\nBekanntmachung\nder Neufassung des Seeaufgabengesetzes\nVom 18. September 1998\nAuf Grund des Artikels 5 Abs. 1 des Seeschiffahrtsanpassungsgesetzes vom\n9. September 1998 (BGBl. I S. 2860) wird nachstehend der Wortlaut des See-\naufgabengesetzes in der ab dem 1. Oktober 1998 geltenden Fassung bekannt-\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 1994 (BGBl. I\nS. 2802),\n2. den am 15. Juni 1995 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni\n1995 (BGBl. I S. 778),\n3. den am 24. Juli 1997 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli\n1997 (BGBl. I S.1832),\n4. den am 1. Oktober 1998 in Kraft tretenden Artikel 2 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 18. September 1998\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHans Jochen Henke","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998            2987\nGesetz\nüber die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt\n(Seeaufgabengesetz – SeeAufgG)\n§1                                   Funkanlagen –, Instrumenten und Geräten auf ihre\nDem Bund obliegen auf dem Gebiet der Seeschiffahrt              Eignung für den Schiffsbetrieb und ihre sichere\nFunktion an Bord einschließlich der funktechnischen\n1. die Förderung der deutschen Handelsflotte im allge-           Sicherheit, die Regulierung der Magnetkompasse,\nmeinen deutschen Interesse und neben den betei-               die Kompensierung der Peilfunkanlagen, die Festle-\nligten Ländern die Vorsorge für die Erhaltung der             gung des Freibords der Schiffe sowie die Erteilung\nLeistungsfähigkeit der Seehäfen;                              und Einziehung der maßgeblichen Erlaubnisse,\n2. die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und                Zeugnisse und Bescheinigungen;\nLeichtigkeit des Verkehrs sowie die Verhütung von         4a. die Untersuchung der Seeunfälle;\nder Seeschiffahrt ausgehender Gefahren (Schiff-\nfahrtspolizei) und schädlicher Umwelteinwirkungen         5. die Schiffsvermessung und die Ausstellung entspre-\nim Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes                  chender Bescheinigungen;\nauf den Seewasserstraßen und den nach § 9 Abs. 1          6. die Festsetzung und Überwachung der für die Ver-\nNr. 1 begrenzten Binnenwasserstraßen sowie in den             kehrssicherheit der Schiffe erforderlichen Mindest-\nan ihnen gelegenen bundeseigenen Häfen;                       besatzung, der Eignung und Befähigung des\n3. seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres, wenn                Kapitäns und der Besatzungsmitglieder sowie auf\ndas Völkerrecht dies zuläßt oder erfordert,                   Schiffen unter fremder Flagge zusätzlich die Ab-\nwehr von Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit\na) die Schiffahrtspolizei,                                    der Seeleute;\nb) die Abwehr von Gefahren sowie die Beseitigung          7. die Vorsorge für den in Seenotfällen erforderlichen\nvon Störungen der öffentlichen Sicherheit oder            Such- und Rettungsdienst;\nOrdnung in sonstigen Fällen,\n8. die Bereitstellung erforderlicher Einrichtungen zur\nc) die Überwachung und Unterstützung der Fische-              Entmagnetisierung von Schiffen;\nrei,\n9. die nautischen und hydrographischen Dienste, ins-\nd) soweit zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflich-          besondere\ntungen oder zur Wahrnehmung völkerrechtlicher\nBefugnisse der Bundesrepublik Deutschland                 a) der Seevermessungsdienst,\nnach Maßgabe zwischenstaatlicher Abkommen                 b) der Gezeiten-, Wasserstands- und Sturmflut-\nerforderlich, die Aufgaben der Behörden und                   warndienst,\nBeamten des Polizeidienstes\nc) der Eisnachrichtendienst,\naa) nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkei-\nd) der erdmagnetische Dienst;\nten in den Fällen der Buchstaben a und b,\n10. die Herstellung und Herausgabe amtlicher Seekarten\nbb) nach der Strafprozeßordnung,\nund amtlicher nautischer Veröffentlichungen sowie\ne) Maßnahmen zur Erfüllung von Aufgaben, die dem              die Verbreitung nautischer Warnnachrichten und\nBund auf dem Gebiet der Seeschiffahrt auf Grund           sonstiger Sicherheitsinformationen;\nsonstiger Vorschriften obliegen;\n10a. unbeschadet der Vorschriften des Bundesberg-\n4. die Überwachung der für die Verkehrs- und Betriebs-           gesetzes die Prüfung, Zulassung und Überwachung\nsicherheit der Wasserfahrzeuge, zur Abwehr von                der Anlagen, einschließlich Bauwerke und künst-\nGefahren für die Meeresumwelt und zum Schutz vor              licher Inseln, seewärts der Begrenzung des Küsten-\nschädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bun-              meeres auf ihre Eignung im Hinblick auf den Verkehr\ndes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebenen                 und die Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt;\nBauart, Einrichtung, Ausrüstung, Kennzeichnung\nund Maßnahmen einschließlich der in diesem Rah-          11. meereskundliche Untersuchungen einschließlich der\nmen erforderlichen Anordnungen, die Bewilligung               Überwachung der Veränderungen der Meeresum-\nder in den Schiffssicherheitsvorschriften vorgesehe-          welt;\nnen Ausnahmen, die Prüfung, Zulassung und Über-          12. die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten\nwachung von Systemen, Anlagen – einschließlich                über Seeschiffe einschließlich der Namen und","2988           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998\nAnschriften der Eigentümer und Betreiber und deren                                   § 3b\nwirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und Zuverlässig-       (1) Die Behörden können selbst, auch durch Beauftrag-\nkeit, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bun-   te, Störungen beseitigen oder Gefahren abwehren, wenn\ndes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt erforderlich ist.\n1. Maßnahmen gegen die nach § 3a verantwortlichen\n§2                                  Personen nicht oder nicht rechtzeitig möglich oder\nnicht zweckmäßig sind oder\n(1) Die seemännischen Fachschulen sind Einrichtungen\nder Länder. Die Anerkennung der für die Ausbildung             2. gemäß § 3a ergangene Aufforderungen, die Störung\ngeeigneten Schiffe sowie die Überwachung der Bordaus-              oder die Gefahr zu beseitigen, nicht oder nicht recht-\nbildung von Besatzungsmitgliedern obliegen dem Bund.               zeitig durchgesetzt werden können.\n(2) Die Überprüfung der Bewerber um Bordstellungen          Die verantwortlichen Personen sind unverzüglich zu unter-\nals Kapitän oder Besatzungsmitglied sowie der Führer von       richten.\nSportfahrzeugen ist Aufgabe des Bundes. Der Bund kann             (2) Entstehen den Behörden durch die unmittelbare\ndurch Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern dar-           Ausführung einer Maßnahme Kosten, so sind die nach\nauf verzichten, soweit durch eine Abschlußprüfung an           § 3a verantwortlichen Personen zum Ersatz verpflichtet.\neiner staatlichen Schule die notwendigen Kenntnisse fest-      Die Kosten können im Verwaltungszwangsverfahren bei-\ngestellt und dabei die Rechtsvorschriften des Bundes           getrieben werden.\nüber die Voraussetzungen und die Prüfungsanforderun-              (3) Geht die Störung oder die Gefahr von einer Sache\ngen beachtet werden und wenn ein Vertreter des Bundes          aus, die nicht ein in einem deutschen Schiffsregister ein-\nzu den Prüfungen zugelassen wird, der dem Prüfungsaus-         getragenes Schiff oder ein in der Luftfahrzeugrolle nach\nschuß nicht angehört. Die Verwaltungsvereinbarungen            dem Luftverkehrsgesetz eingetragenes Luftfahrzeug ist,\nnach Satz 2 sind im Bundesanzeiger bekanntzumachen.            und werden vor der deutschen Küste Maßnahmen außer-\nhalb des Küstenmeeres zum Schutze der Schiffahrt, der\n§3                              Küste oder damit zusammenhängender Interessen erfor-\n(1) Die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwal-         derlich, so findet Absatz 2 insofern Anwendung, als das\ntung des Bundes können im Rahmen des § 1 Nr. 2 nach            internationale Recht dies zuläßt.\npflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen\nzur Abwehr von Gefahren und schädlichen Umwelteinwir-                                       § 3c\nkungen einschließlich der Beseitigung von Störungen der           (1) Die Behörden können Maßnahmen auch gegen\nSicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den Seewas-       andere als die nach § 3a verantwortlichen Personen tref-\nserstraßen, den nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 begrenzten Binnen-       fen, wenn\nwasserstraßen und in den an ihnen gelegenen bundesei-\ngenen Häfen treffen. Sie treffen diese Maßnahmen ferner        1. eine erhebliche Störung zu beseitigen oder eine unmit-\nim Rahmen der Aufgaben, die dem Bund nach § 1 Nr. 3                telbar bevorstehende erhebliche Gefahr abzuwehren\nBuchstabe a und b obliegen.                                        ist,\n(2) Das Bundesministerium für Verkehr kann im Einver-       2. Maßnahmen gegen die nach § 3a verantwortlichen\nnehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem                Personen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder\nBundesministerium der Finanzen durch Rechtsverord-                 keinen Erfolg versprechen,\nnung Aufgaben, die dem Bund nach diesem Gesetz oblie-          3. Maßnahmen nach § 3b Abs. 1 unmöglich oder unzurei-\ngen, zur Ausübung auf den Bundesgrenzschutz und die                chend, insbesondere nicht rechtzeitig möglich sind\nZollverwaltung übertragen, soweit sie nicht nach Maß-              und\ngabe einer Vereinbarung mit den Küstenländern über die\n4. die heranzuziehenden Personen ohne erhebliche eige-\nAusübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben\nne Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger\nvon der Wasserschutzpolizei ausgeübt werden.\nPflichten in Anspruch genommen werden können.\n§ 3a                                (2) Bei Unfällen mit Öl-, Gas- und Chemikalientankern,\ndie eine erhebliche Umweltverschmutzung zur Folge\n(1) Hat eine Person eine Störung oder eine Gefahr verur-    haben können, sind Maßnahmen nach Absatz 1 auch\nsacht, so haben die Behörden der Wasser- und Schiff-           dann zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1\nfahrtsverwaltung des Bundes ihre Maßnahmen gegen sie           Nr. 2 und 3 nicht vorliegen.\nzu richten. Hat eine Person, die zu einer Verrichtung\nbestellt ist, die Störung oder die Gefahr in Ausführung der       (3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen\nVerrichtung verursacht, so können die Behörden ihre            nur so lange und so weit getroffen und aufrechterhalten\nMaßnahmen auch gegen den richten, der die Person zur           werden, als nicht andere Maßnahmen zur Beseitigung der\nVerrichtung bestellt hat.                                      Störung oder zur Abwehr der Gefahr getroffen werden\nkönnen.\n(2) Erfordert der Zustand einer Sache Maßnahmen der\nBehörden, so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der             (4) Der Betroffene kann für den ihm durch die Maßnah-\ntatsächlichen Gewalt zu richten. Sie können auch gegen         men entstandenen Schaden einen angemessenen Aus-\nden Eigentümer oder einen anderen Berechtigten gerich-         gleich verlangen.\ntet werden, außer wenn der Inhaber der tatsächlichen\nGewalt diese gegen den Willen des Eigentümers oder des                                      § 3d\nsonstigen Berechtigten ausübt. Gehen Störung oder                 Im Rahmen der Aufgaben nach § 1 Nr. 3 Buchstabe a\nGefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können die          und b gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrens-\nMaßnahmen gegen denjenigen gerichtet werden, der das           gesetzes und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes\nEigentum an der Sache aufgegeben hat.                          sowie des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998               2989\nAusübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des         Hilfe der Regulierungsbehörde für Telekommunikation\nBundes entsprechend.                                          und Post; es darf hierfür dort vorhandene personenbezo-\ngene Daten erheben. Es kann sich bei der Erfüllung seiner\n§4                               sonstigen Aufgaben für bestimmte Fälle geeigneter Stel-\n(1) Seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres gelten        len mit deren Zustimmung bedienen.\nbei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkei-         (3) Bezugnahmen in früheren Rechtsvorschriften auf\nten zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder      das Bundesamt für Schiffsvermessung und auf das Deut-\nzur Wahrnehmung völkerrechtlicher Befugnisse die Vor-         sche Hydrographische Institut sind Bezugnahmen auf das\nschriften der Strafprozeßordnung und des Gesetzes über        Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie.\nOrdnungswidrigkeiten entsprechend.\n(2) Soweit Behörden und Beamte des Bundes die Auf-                                      §6\ngaben nach § 1 Nr. 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa              (1) Die See-Berufsgenossenschaft führt die Aufgaben\nwahrnehmen, haben sie die Rechte und Pflichten der            des Bundes nach § 1 Nr. 4 aus, soweit deren Durch-\nBehörden und Beamten des Polizeidienstes nach dem             führung nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem Bundesamt für\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten.                             Seeschiffahrt und Hydrographie oder für Betriebssicher-\n(3) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt,     heitsorganisationssysteme oder Sportfahrzeuge in einer\ndurch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bun-           Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 oder 2 einer anderen\ndesministerium des Innern, dem Bundesministerium der          Stelle übertragen ist; sie bedient sich bei Angelegenheiten\nJustiz und dem Bundesministerium der Finanzen die zur         der Schiffstechnik einschließlich der überwachungsbe-\nDurchführung der Maßnahmen nach § 1 Nr. 3 Buchstabe d         dürftigen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2a des Gerätesi-\nDoppelbuchstabe bb zuständigen Vollzugsbeamten des            cherheitsgesetzes, der Festlegung des Freibords sowie\nBundes zu bezeichnen. Diese sind insoweit Hilfsbeamte         bei den Überwachungsmaßnahmen im Ausland der Hilfe\nder Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungs-        des Germanischen Lloyds. Außerdem führt die See-\ngesetzes) und haben die Rechte und Pflichten der Polizei-     Berufsgenossenschaft die Aufgaben des Bundes nach § 1\nbeamten nach der Strafprozeßordnung.                          Nr. 6 aus, die ihr durch Rechtsverordnung übertragen\nsind. Die See-Berufsgenossenschaft untersteht bei der\nDurchführung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 der\n§5\nFachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr.\n(1) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie       Umfang und Art der Durchführung seiner Aufsicht\nist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des            bestimmt das Bundesministerium für Verkehr im Einver-\nBundesministeriums für Verkehr. Es hat die Aufgaben           nehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und\n1.   nach § 1 Nr. 4, soweit es sich um nautische Systeme,     Sozialordnung.\nAnlagen, Instrumente und Geräte, Magnetkompasse,            (2) Die Kosten der Durchführung der dem Bunde oblie-\nFunkanlagen sowie Ölhaftungsbescheinigungen han-         genden Schiffssicherheitsaufgaben trägt, soweit sie nicht\ndelt,                                                    durch besondere Einnahmen aufgebracht werden, der\n2.   nach § 1 Nr. 5 einschließlich der vermessungstechni-     Bund. Besondere Einnahmen sind die von der See-\nschen Beratung der Schiffahrts- und Schiffbauunter-      Berufsgenossenschaft erhobenen Gebühren sowie die\nnehmen, soweit sie nicht in einer Rechtsverordnung       von der See-Berufsgenossenschaft als Verwaltungs-\nnach § 9a auf eine andere zuständige Stelle über-        behörde im Sinne dieses Gesetzes und des § 36 Abs. 1\ntragen werden,                                           Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verhäng-\nten Geldbußen. Sie werden zur Kasse der See-Berufs-\n3.   nach § 1 Nr. 6, soweit sie ihm übertragen werden,        genossenschaft vereinnahmt.\n4.   nach § 1 Nr. 9 bis 11,\n§7\n4a. nach § 1 Nr. 12, soweit nicht in einer Rechtsverord-\nnung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 oder nach Maßgabe von           (1) Das Bundesministerium für Verkehr kann zur Erfül-\n§ 9e eine andere zuständige Stelle bestimmt ist,         lung von Aufgaben nach § 2 juristische Personen des pri-\nvaten Rechts, die nach ihrer Satzung entsprechenden\n5.   der Förderung der Seeschiffahrt und Seefischerei\nZwecken dienen, durch Rechtsverordnung mit der Über-\ndurch naturwissenschaftliche und nautisch-techni-\nwachung der Bordausbildung, der Abnahme von Prüfun-\nsche Forschungen mit Ausnahme meeresbiologi-\ngen sowie der Erteilung von Befähigungszeugnissen für\nscher Forschungen sowie\nSchiffsleute und Führer von Sportfahrzeugen beauftragen.\n6.   nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, soweit sie     Das Bundesministerium für Verkehr kann ferner durch\ndem Bundesministerium für Verkehr auf dem Gebiet         Rechtsverordnung die Erfüllung der Aufgaben nach § 1\nder Schiffahrt obliegen und dem Bundesamt über-          Nr. 12, soweit sie sich auf nicht amtlich registrierte See-\ntragen werden,                                           schiffe beziehen, auf die in Satz 1 genannten Personen\nwahrzunehmen. Die Zuständigkeit der Wasser- und Schiff-       übertragen.\nfahrtsdirektionen und -ämter des Küstenbereichs, im Rah-         (2) Die juristischen Personen unterstehen, soweit von\nmen ihrer allgemeinen Aufgaben die Fahrwasser zu              den Ermächtigungen des Absatzes 1 Gebrauch gemacht\nvermessen und nautische Warnnachrichten zu verbreiten,        worden ist, der Fachaufsicht des Bundesministeriums für\nbleibt unberührt.                                             Verkehr.\n(2) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie          (3) Bezieht sich die Beauftragung nach Absatz 1 Satz 1\nbedient sich, soweit sachdienlich, bei der Erfüllung der      auf Funkzeugnisse, so ist hierfür die Beteiligung der Regu-\nAufgabe nach § 1 Nr. 12 der Hilfe des Germanischen            lierungsbehörde für Telekommunikation und Post vorzu-\nLloyds und im Bereich der funktechnischen Sicherheit der      sehen.","2990          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998\n§8                                6.    die von den Schiffsführern und sonstigen für den\nSchiffsbetrieb Verantwortlichen zu erstattenden Mel-\n(1) Zur Durchführung der Aufgaben nach § 1 Nr. 1 bis 6\ndungen;\nmit Ausnahme von Nr. 3 Buchstabe d und § 2 können die\ndamit betrauten Personen Wasserfahrzeuge und deren            7.    die innerstaatliche Inkraftsetzung sonstiger Regelun-\nBetriebs- und Geschäftsräume sowie die zur Herstellung              gen auf Grund von Änderungen und im Rahmen der\nvon Anlagen, Instrumenten und Geräten für den Schiffsbe-            Ziele des Internationalen Übereinkommens von 1974\ntrieb dienenden Betriebs- und Geschäftsräume betreten               zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl.\nund Prüfungen vornehmen. Außerhalb der Betriebs- und                1979 II S. 141) und des Protokolls von 1978 zu diesem\nGeschäftszeiten und hinsichtlich der Räume, die zugleich            Übereinkommen in ihrer jeweiligen Fassung.\nWohnzwecken dienen, dürfen diese Befugnisse nur zur           Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 3 bis 7 können,\nVerhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicher-     soweit sie vom Bund auszuführen sind, die für die Aus-\nheit und Ordnung ausgeübt werden.                             führung zuständigen Stellen bestimmen und das Verfah-\n(2) Der Eigentümer und der Führer eines Wasserfahr-        ren festlegen, in dem der Nachweis für die Erfüllung der\nzeugs und der sonst für ein Wasserfahrzeug oder               Anforderungen zu erbringen ist. Die Rechtsverordnungen\nbestimmte Aufgaben seines Betriebes Verantwortliche           nach Satz 1 Nr. 4 können ferner die Sicherheitsvor-\nsowie der Hersteller der Anlagen, Instrumente und Geräte      aussetzungen festlegen, unter denen für bestimmte in\nfür den Schiffsbetrieb sind verpflichtet, den mit der Über-   § 1 Nr. 4 genannte Angelegenheiten der Schiffstechnik\nwachung betrauten Personen die Maßnahmen nach                 weitere befähigte Schiffsbesichtiger-Gesellschaften zuge-\nAbsatz 1 zu gestatten, die bei der Überprüfung benötigten     lassen werden.\nArbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie die Aus-     (2) Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 7 können\nkünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur     auch erlassen werden zur\nErfüllung der genannten Aufgaben erforderlich sind.\n1. Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt,\n(3) Bei Durchführung der Aufgaben nach § 1 Nr. 3 Buch-\nstabe a bis d dürfen nur Schiffe oder Luftfahrzeuge einge-    2. Verhütung von der Schiffahrt ausgehender schädlicher\nsetzt werden, die deutlich als im Staatsdienst stehend            Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissi-\ngekennzeichnet und als solche erkennbar sind.                     onsschutzgesetzes; dabei können Emissionsgrenz-\nwerte unter Berücksichtigung der technischen Ent-\nwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten\n§9                                    der Rechtsverordnung festgesetzt werden.\n(1) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt,     Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 2 werden vom Bun-\nzur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtig-      desministerium für Verkehr und vom Bundesministerium\nkeit des Seeverkehrs auf Wasserflächen und in Häfen im        für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erlassen.\nSinne des § 1 Nr. 2 und 3 Rechtsverordnungen zu erlassen\nüber                                                             (3) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt,\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz\n1.   die Begrenzung der Binnenwasserstraßen, auf denen        durch Rechtsverordnung zu bestimmen,\nwegen ihrer Bedeutung für den Seeschiffsverkehr\n1. auf welchen Schiffen und in welchen Fahrtgebieten\nInternationale Regeln zur Verhütung von Zusammen-\nTagebücher zu führen sind,\nstößen auf See ganz oder teilweise angewendet wer-\nden sollen;                                              2. welche für die Sicherheit der Seeschiffahrt, die Abwehr\nvon Gefahren für die Meeresumwelt oder die Straf-\n2.   das Verhalten auf den vorgenannten Wasserflächen\nrechtspflege bedeutungsvollen Tatsachen einzutragen\nund in den vorgenannten Häfen einschließlich der\nsind,\nUmsetzung von Empfehlungen internationaler Konfe-\nrenzen über das Befahren innerer Gewässer;               3. wie und von wem\n3.   die Anforderungen an die Besetzung von Sportfahr-            a) die Bücher zu führen sind,\nzeugen, Traditionsschiffen und sonstigen Wasser-             b) die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen ist.\nfahrzeugen, die nicht Kauffahrteischiffe sind, die Eig-\n(4) (aufgehoben)\nnung und Befähigung der Führer solcher Fahrzeuge\nsowie das Verfahren zur Erlangung und Entziehung            (5) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7 und\nder erforderlichen Befähigungsnachweise solcher          Absatz 3 erstrecken sich nicht auf den Erlaß von Vorschrif-\nPersonen;                                                ten für die Schiffe der Bundeswehr. Die Ermächtigungen\nnach Absatz 1 Nr. 4 und 4a erstrecken sich ferner nicht auf\n4.   die Zulassung, Überwachung, die Anforderungen,\nden Erlaß von Vorschriften, die überwachungsbedürftige\nBewilligungen, Prüfungen, Abnahmen, Regulierun-\nAnlagen im Sinne des § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheits-\ngen, Kompensierungen, Festlegungen, Erlaubnisse,\ngesetzes zum Gegenstand haben.\nZeugnisse und Bescheinigungen im Sinne des § 1\nNr. 4 einschließlich der betrieblichen Abläufe und          (5a) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermäch-\norganisatorischen Vorkehrungen an Bord und an            tigt, im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt auf der\nLand zur Gewährleistung eines sicheren Schiffsbe-        Grundlage der internationalen Zusammenarbeit durch\ntriebs;                                                  Rechtsverordnung die Flaggenstaaten zu bezeichnen, die\nim Sinne des Artikels 228 Abs. 1 Satz 1 des Seerechts-\n4a. die Prüfung, Zulassung und Überwachung im Sinne\nübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezem-\ndes § 1 Nr. 10a;\nber 1982 wiederholt ihre Verpflichtung mißachtet haben,\n5.   die Anforderungen für die Beförderung von Gütern,        die anwendbaren internationalen Regeln und Normen in\nmit Ausnahme von Anforderungen im Sinne des              bezug auf die von ihren Schiffen begangenen Verstöße\nGesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter;        wirksam durchzusetzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998              2991\n(6) Das Bundesministerium für Verkehr kann durch           2. der Name des Eigentümers, Betreibers oder Führers\nRechtsverordnung die Ermächtigungen nach Absatz 1                 eines Schiffes oder eines sonst im Sinne des § 15 Ver-\nNr. 1 und 2 auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen            antwortlichen,\noder das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie         3. der Name einer hinsichtlich eines Schiffes tätig gewor-\nübertragen.                                                       denen Klassifikationsgesellschaft,\n§ 9a                              4. bei festgehaltenen Schiffen Gründe und Umstände des\nFesthaltens.\nDas Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Ver-             (2) Die Verarbeitung und Nutzung darf nur zu einem\nmessung der Wasserfahrzeuge, die Mitwirkung der ver-          Zweck erfolgen, zu dessen Erfüllung diese Daten erhoben\nantwortlichen Personen sowie die erforderlichen Vermes-       oder übermittelt worden sind.\nsungsbescheinigungen zu regeln. Es wird ferner ermäch-           (3) Werden die Daten an ausländische öffentliche Stel-\ntigt, durch Rechtsverordnung die Ausführung der Aufga-        len oder an über- oder zwischenstaatliche Stellen übermit-\nben nach § 1 Nr. 5 im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 auf   telt, ist der Empfänger darauf hinzuweisen, daß die über-\neine andere zuständige Stelle zu übertragen.                  mittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder\ngenutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm über-\n§ 9b                              mittelt werden. Eine Übermittlung unterbleibt, wenn durch\nsie schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträch-\nDas Bundesministerium für Verkehr und das Bundes-\ntigt werden, insbesondere wenn im Empfängerland ein\nministerium für Arbeit und Sozialordnung werden ermäch-\nangemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet\ntigt, durch Rechtsverordnung\nist. Daten über wesentliche Verstöße gegen anwendbare\n1. die Festsetzung und Überwachung der für die Ver-           internationale Regeln und Normen über die Seetüchtigkeit\nkehrssicherheit der Schiffe unter fremder Flagge erfor-   der Schiffe und den Schutz der Meeresumwelt dürfen\nderlichen Mindestbesatzung und der Eignung und            auch mitgeteilt werden, wenn im Empfängerland kein\nBefähigung des Kapitäns und der Besatzungsmitglie-        angemessener Datenschutzstandard gewährleistet ist.\nder dieser Schiffe,\n2. die Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die                                          § 10\nSicherheit und Gesundheit der Seeleute auf Schiffen          (1) Dem Bund obliegt die Behebung oder Verhinderung\nunter fremder Flagge und                                  eines Mangels an Schiffsraum in einer wirtschaftlichen Kri-\n3. das in völkerrechtlichen Vereinbarungen im Interesse       senlage. Zu diesem Zweck können Unternehmen der See-\nder Verkehrssicherheit der Schiffe unter fremder Flag-    schiffahrt nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach\nge und des Schutzes der Seeleute auf diesen Schiffen      Absatz 2 verpflichtet werden, Leistungen für die Beförde-\nvorgesehene Melde- und Unterrichtungsverfahren            rung von Gütern der Ein- und Ausfuhr zu erbringen, soweit\ndies erforderlich ist, um den lebenswichtigen Bedarf zu\nzu regeln.                                                    decken oder Verpflichtungen der Bundesrepublik\nDeutschland aus zwischenstaatlichen Verträgen zu erfül-\n§ 9c\nlen. Eine Verpflichtung darf nur ausgesprochen werden,\nRechtsverordnungen nach den §§ 9 bis 9b können             wenn der Zweck auf andere Weise nicht, nicht rechtzeitig\nauch zur Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten          oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln erreicht werden\nder Europäischen Gemeinschaften und von Verpflichtun-         kann. Dem Leistungspflichtigen ist durch den Bund eine\ngen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen erlassen           Entschädigung zu zahlen, die sich nach den im Wirt-\nwerden.                                                       schaftsverkehr für vergleichbare Leistungen üblichen Ent-\ngelten und Tarifen bemißt.\n§ 9d\n(2) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt,\nVon der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation\ndurch Rechtsverordnung Art, Umfang und Dauer der Lei-\noder einer anderen zuständigen zwischenstaatlichen\nstungsverpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 zu bestimmen\nOrganisation angenommene Standards, die bei einer\nsowie die Zuständigkeit und das Verfahren zu regeln.\ndurch die internationalen Schiffssicherheitsregelungen\nvorgeschriebenen Baumusterprüfung zugrunde zu legen\nsind, werden von den nach diesem Gesetz hierfür zustän-                                   § 11\ndigen Behörden in deutscher Sprache amtlich bekannt-             Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt,\ngemacht.                                                      durch Rechtsverordnung die Übermittlung von Unter-\nlagen, die sich auf das Schiffahrtsgeschäft beziehen (ins-\n§ 9e                              besondere Verträge, Protokolle, Briefe, Studien, Marktbe-\n(1) Soweit es zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe     richte, Statistiken, Gutachten) und die Erteilung von Aus-\nnach diesem Gesetz erforderlich ist, dürfen von der für die   künften hierüber an Behörden und sonstige Stellen des\nDurchführung dieser Aufgaben zuständigen Stelle perso-        Auslandes zu verbieten oder von einer Genehmigung\nnenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt           abhängig zu machen, soweit dies erforderlich ist, um die\nwerden, insbesondere                                          deutsche Seeschiffahrt in der Freiheit ihrer wirtschaft-\nlichen Betätigung zu schützen.\n1. die Identifikationsmerkmale eines in einem Schiffs-\nregister eingetragenen oder mit einer amtlich zugeteil-\nten Funkstellenkennzeichnung versehenen Schiffes                                      § 12\n(Schiffsname, Register, Funkstellenkennzeichnung,            (1) Für Amtshandlungen nach § 1, ausgenommen Amts-\nIMO-Schiffsidentifikationsnummer, Unterscheidungs-        handlungen zur Überwachung und Unterstützung der\nsignal),                                                  Fischerei (§ 1 Nr. 3 Buchstabe c), Amtshandlungen nach","2992           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998\n§ 2 Abs. 2 sowie nach den auf Grund der §§ 7, 9 Abs. 1, 2         (3) Die Entgelte der Kanalsteurer werden nach näherer\nund 3 und der §§ 9a bis 9c und 11 erlassenen Rechtsver-        Bestimmung der Rechtsverordnung nach Absatz 2 von\nordnungen werden Kosten (Gebühren und Auslagen)                der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord eingezogen.\nerhoben. Die Pflicht zur Auslagenerstattung umfaßt neben       Sie werden nach den Vorschriften des Verwaltungs-Voll-\nden nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes zu          streckungsgesetzes beigetrieben.\nerhebenden Auslagen auch die auf die Kosten nach Satz 1\nentfallende Umsatzsteuer.                                                                    § 15\n(2) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt,         (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-           lässig\nzen durch Rechtsverordnung die Gebühren für die einzel-\n1. als Eigentümer oder Führer eines Wasserfahrzeugs\nnen Amtshandlungen im Sinne des Absatzes 1 zu bestim-\noder sonst für ein Wasserfahrzeug oder bestimmte\nmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzuse-\nAufgaben seines Betriebes Verantwortlicher oder als\nhen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit\nHersteller entgegen § 8 Abs. 2 den mit der Überwa-\nden Amtshandlungen verbundene Personal- und Sach-\nchung betrauten Personen das Betreten des Wasser-\naufwand gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlun-\nfahrzeugs oder der Betriebs- oder Geschäftsräume\ngen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche\noder die Vornahme einer Prüfung nicht gestattet,\nWert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuld-\nArbeitskräfte oder Hilfsmittel nicht bereitstellt, Aus-\nner angemessen berücksichtigt werden.\nkünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt;\n(3) Ist eine sofortige Bezahlung von Kosten nach Ab-\n2. als Führer eines Wasserfahrzeugs oder sonst für ein\nsatz 1, die für die Überprüfung eines Schiffes unter frem-\nWasserfahrzeug oder bestimmte Aufgaben seines\nder Flagge in einem deutschen Hafen entstehen, nicht\nBetriebes Verantwortlicher einer nach § 9 oder nach\nmöglich, so kann die zuständige Behörde vor dem Auslau-\n§ 9b, jeweils auch in Verbindung mit § 9c, erlassenen\nfen des Schiffes auch eine ausreichende Sicherheitslei-\nRechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen\nstung entgegennehmen.\nRechtsverordnung getroffenen vollziehbaren Anord-\nnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für\n§ 13                                   einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-\n(1) Für das Befahren des Nord-Ostsee-Kanals sowie für           schrift verweist;\ndie Inanspruchnahme bundeseigener Häfen werden von             3. als Eigentümer eines Seeschiffes, als vom Eigentümer\ndemjenigen, der den Nord-Ostsee-Kanal befährt oder der             beauftragter Verantwortlicher oder als Besteller eines\nbundeseigene Häfen in Anspruch nimmt, Abgaben erho-                Schiffsbauwerkes einer nach § 9a, auch in Verbindung\nben. Abgabenschuldner ist auch der Eigentümer des                  mit § 9c, erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf\nSchiffes. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.            Grund einer solchen Rechtsverordung getroffenen\nAbgabengläubiger ist der Bund.                                     vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die\nRechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand\n(2) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt,\nauf diese Bußgeldvorschrift verweist;\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-\nzen durch Rechtsverordnung die Höhe der Abgaben näher          4. als im Sinne des Schiffssicherheitsgesetzes Verant-\nzu bestimmen. Soweit die Rechtsverordnung Abgaben für              wortlicher einer auf Grund von Vorschriften jenes\ndas Befahren des Nord-Ostsee-Kanals betrifft, sind vor             Gesetzes getroffenen vollziehbaren Anordnung zuwi-\nihrem Erlaß die Küstenländer zu hören. Die Abgaben sind            derhandelt oder eine solche Zuwiderhandlung anord-\nso zu bemessen, daß ihr Aufkommen höchstens die Aus-               net.\ngaben für den Kanal und die bundeseigenen Häfen                   (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 oder 3\neinschließlich derjenigen für Betrieb und Unterhaltung         kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche\ndeckt; die Wettbewerbslage des Kanals und der Nutzen,          Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 oder\nden der Abgabepflichtige von dem Befahren des Kanals           Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche\noder der Inanspruchnahme der bundeseigenen Häfen hat,          Mark geahndet werden.\nsind zu berücksichtigen. In der Rechtsverordnung können\ndie zu erstattenden Auslagen, die Fälligkeit, die Ver-\n§ 16\njährung, die Befreiung von der Zahlungspflicht sowie das\nErhebungsverfahren geregelt werden.                               (1) Ein Ersuchen an einen ausländischen Staat zur\nDurchführung von Maßnahmen im Rahmen der in § 1 Nr. 3\nBuchstabe d bezeichneten Aufgabe im Hinblick auf Schif-\n§ 14\nfe, die zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind,\n(1) Für die Leistungen der Kanalsteurer auf dem Nord-       kann gestellt werden, wenn die Maßnahmen, um die\nOstsee-Kanal werden von demjenigen, der diese Leistun-         ersucht wird, nach den Vorschriften der Strafprozeßord-\ngen im eigenen oder fremden Namen veranlaßt, Entgelte          nung oder des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nerhoben. Entgeltschuldner ist auch der Eigentümer des          angeordnet sind und gewährleistet ist, daß bei Durch-\nSchiffes. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.        führung der Maßnahmen nicht gegen den Grundsatz der\n(2) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt,      Verhältnismäßigkeit verstoßen wird.\nnach Anhören der Küstenländer durch Rechtsverordnung              (2) Wird die Bundesrepublik Deutschland von einem\ndie Höhe der Entgelte für die Leistungen der Kanalsteurer      anderen Staat um die Durchführung von Maßnahmen im\nauf dem Nord-Ostsee-Kanal (Kanalsteurertarifordnung)           Rahmen der in § 1 Nr. 3 Buchstabe d bezeichneten Aufga-\nfestzusetzen. Die Entgelte sind so zu bemessen, daß das        be gegenüber Schiffen, die nicht zur Führung der Bundes-\nEinkommen der Kanalsteurer demjenigen vergleichbarer           flagge berechtigt sind, ersucht, so kann die Erledigung\nBerufsgruppen in der Seeschiffahrt entspricht.                 davon abhängig gemacht werden, daß der ersuchende","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998               2993\nStaat zusichert, die Bundesrepublik Deutschland von            Maßnahmen nach § 1 Nr. 3 Buchstabe d Doppelbuch-\nErsatzansprüchen, die sich anläßlich der rechtmäßigen          stabe bb jedoch mit Ausnahme des § 52 Abs. 1 Satz 2 und\nDurchführung der erbetenen Maßnahmen ergeben kön-              Abs. 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes sinngemäß An-\nnen, freizustellen.                                            wendung.\n(3) Einem Ersuchen eines ausländischen Staates um\nGenehmigung von Maßnahmen im Rahmen der Strafver-                                          § 17a\nfolgung gegenüber Schiffen, die zur Führung der Bundes-          Wird die Bundesrepublik Deutschland von einem ande-\nflagge berechtigt sind, wird – vorbehaltlich anderweitiger     ren Staat um die Durchführung von Maßnahmen im Rah-\nRegelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen – nur           men der in § 1 Nr. 3 Buchstabe a, b oder e bezeichneten\nstattgegeben, wenn                                             Aufgaben gegenüber Schiffen, die nicht zur Führung der\n1. der ersuchende Staat zusichert, daß die gesetzlichen        Bundesflagge berechtigt sind, ersucht, so gilt § 16 Abs. 2\nVoraussetzungen für die erbetenen Maßnahmen vorlie-        entsprechend.\ngen würden, wenn das Schiff sich im Hoheitsgebiet\n§ 18\ndes ersuchenden Staates befände,\n(Änderung des Handelsgesetzbuches)\n2. die Anordnung und Durchführung von Zwangsmaß-\nnahmen nach dem dem Ersuchen zugrundeliegenden\n§ 19\nSachverhalt auch nach deutschem Recht zulässig\nwäre,                                                        Die Zuständigkeit des Bundes im Rahmen des § 1 Nr. 2\nund des § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 besteht nicht für die im\n3. der ersuchende Staat zusichert,\nBereich des Hamburger Hafens liegenden Teile der Bun-\na) gegen Angehörige der Besatzung nur diejenigen           deswasserstraße Elbe.\nMaßnahmen zu ergreifen, die für die Suche nach\nBeweismitteln und deren Sicherstellung unerläßlich                                  § 20\nsind und,\n(1) Dieses Gesetz berührt nicht\nb) im Falle, daß das Schiff in das Hoheitsgebiet des\nersuchenden Staates oder eines Drittstaates ver-       1. die Reichsversicherungsordnung,\nbracht wird, Mitglieder der Besatzung, gegen die       2. das Gesetz über Fernmeldeanlagen,\nder Verdacht einer Straftat besteht, nicht für ein von 3. das Seemannsgesetz,\nihm geführtes Ermittlungsverfahren in Haft zu neh-\nmen oder dafür einer sonstigen Beschränkung ihrer      4. das Atomgesetz,\npersönlichen Freiheit zu unterwerfen, und              5. die über die Vereinbarung über die Ausübung der\n4. der ersuchende Staat sich verpflichtet, für den durch          schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben erlassenen\ndie Maßnahme verursachten Schaden angemessenen                Gesetze der Länder\nAusgleich zu gewähren, falls sich der dem Ersuchen            a) Bremen vom 12. April 1955 (Gesetzblatt der Freien\nzugrundeliegende Tatverdacht als unbegründet                      Hansestadt Bremen S. 59),\nerweist und keine den Tatverdacht begründende\nb) Hamburg vom 5. Mai 1956 (Hamburgisches\nHandlung des Geschädigten festzustellen ist.\nGesetz- und Verordnungsblatt I S. 83),\nDie Genehmigung kann im Einzelfall hinsichtlich des\nc) Niedersachsen vom 23. Dezember 1955 (Nieder-\nUmfanges der beabsichtigten Maßnahmen mit Auflagen\nsächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 293),\noder Bedingungen versehen werden, wenn dies aus Grün-\nden der Verhältnismäßigkeit als geboten erscheint.                d) Schleswig-Holstein vom 15. Juli 1955 (Gesetz- und\nVerordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 137).\n(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 sollen, soweit der\nUntersuchungszweck nicht gefährdet wird, der Eigen-              (2) Unberührt bleiben Aufgaben auf dem Gebiet der\ntümer und falls möglich gegebenenfalls der Charterer vom       Seeschiffahrt, die dem Bund durch frühere Rechtsvor-\nInhalt der Genehmigung und der vom ersuchenden Staat           schriften übertragen worden sind.\neingegangenen Zusicherung unverzüglich unterrichtet\nwerden.                                                                                     § 21\n(5) Das Bundeskriminalamt ist für die Entgegennahme           Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Arti-\neingehender Ersuchen eines ausländischen Staates im            kel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der\nSinne des Artikels 17 Abs. 7 Satz 2 des Übereinkommens         Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des\nder Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen             Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10\nden unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotro-        Abs. 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der\npen Stoffen (BGBl. 1993 II S. 1137) zuständig.                 Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach\nMaßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.\n§ 17\nAuf Maßnahmen im Rahmen von § 1 Nr. 3 Buchstabe d                                        § 22\nfinden die § 19 Abs. 2 und §§ 51 bis 56, hinsichtlich der                    (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)"]}